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Dienstag, 23. April 2024

Deutschlands Archäologie zwischen Gemeinfreiheit und Umsatzsteuer

Eric Biermann

Zusammenfassung: Die Ergebnisse archäologischer Feldforschungen in Form von Dokumentations-unterlagen und Berichten fallen auch nach Ansicht deutscher Bundesgerichte unter den verfassungsmäßigen Schutz der Wissenschaftsfreiheit und des geistigen Eigentums (insbes. Urheberrecht). Dennoch wird auch noch in jüngeren Vergangenheit von Archäolog*innen und Jurist*innen staatlicher Denkmalbehörden immer wieder darauf abgezielt, dass dies nicht der Fall sei. In der Konsequenz wären entsprechende Werke folglich gemeinfrei. Die Finanzgesetzgebung (Umsatzsteuergesetz) folgt hingegen der Annahme, dass Forschungsberichte, Gutachten und auch allgemein Sprachwerke, in die ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind, z.B. technische Darstellungen, dem Urheberrecht unterliegen und entsprechend zu besteuern sind. Gleiches gilt für andere Werkarten, z.B. Bildwerke. In beiden Fällen wäre eine erzwungene Einschränkung der Publikationsrechte an den Werken rechtlich ausgesprochen fragwürdig.

Abstract: According to the German federal courts, the results of archaeological field research, such as records and reports, are protected by the constitutional rights of academic freedom and intellectual property rights (especially copyright). Nevertheless, even in the recent past, it has been repeatedly argued by archaeologists and jurists of state monuments agencies that this is not the case. Accordingly, any such works would be in the public domain. The financial legislation (Value Added Tax Act), on the other hand, assumes that research records, reports and general written works based on the application of craft, technical and scientific knowledge and experience, e.g. technical representations, are subject to copyright and must be taxed accordingly. The same applies to other types of works, e.g. pictures. In either case, an enforced restriction on the publication rights of these works would be legally questionable.

Sonntag, 31. März 2024

Die späthallstattzeitliche Siedlung von Mitterdorf im Mürztal

 Grabungsbericht 2023

Raimund Karl[1][8], Klaus Löcker[2], Mario Wallner[2][8], Tanja Trausmuth[2][8], Helga Rösel-Mautendorfer[3], Georg Rösel[4], Robert Mann[5], Mario Ellmeier[6] und Günter Singer[7] 

Abstract: Zur Verifizierung geophysikalischer Messergebnisse haben die Autor*innen dieses Beitrags gemeinsam mit Julia Wilding und Christoph Campregher[8] am 16. und 17. Dezember 2023 drei kleine Testschnitte in Mitterdorf im Mürztal ausgegraben. Dabei konnten Siedlungsbefunde der späten Hallstattzeit (HaD, ca. 620-450 v.Chr.) entdeckt und Großteils untersucht werden. Schon die ersten Befunde sind vielversprechend und gestatten es, erste Schlüsse über diese Siedlung und ihre Geschichte zu ziehen. Rekonstruiert werden kann schon jetzt, dass hier ein Haus stand, in dem ein Wegstuhl betrieben wurde, das in einem Schadfeuer untergegangen ist, dessen Brandschutt danach aber direkt neben der Brandruine in einer Grube entsorgt, die Siedlung danach also vermutlich weiter bewohnt wurde. Lokalisiert am Talboden des Mürztals etwa 1 Kilometer entfernt von der Mündung des Veitschgrabens lag die späthallstattzeitliche Siedlung von Mitterdorf auch in einer verkehrsgeografisch günstigen Lage an der Trennung der Verbindungen vom Grazer Becken ins westliche niederösterreichische Donautal und in das südliche Wiener Becken; was sich auch am Fund eines Reifennagels eines späthallstattzeitlichen „Prunkwagens“ zeigt. Die Siedlung könnte allerdings aufgrund und Altfunden zweier mittellatènezeitlicher Lanzenspitzen und Alt- und Neufunden aus der römischen Kaiserzeit durch den Großteil der Eisenzeit hinweg besiedelt gewesen sein oder wenigstens die Weggabelung in die Veitsch während der ganzen Eisenzeit ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt geblieben sein.

Freitag, 28. Oktober 2022

„Wenn ich etwas sage, dann ist das so“

Sachverständigenäußerungen in der archäologischen Denkmalpflege

Raimund Karl

Abstract: Sachverständigengutachten und sonstige sachverständige Äußerungen spielen im archäologischen Denkmalschutz eine besonders bedeutende Rolle, weil die meisten Verwaltungsentscheidungen in diesem Bereich letztendlich auf Basis dieser Grundlage getroffen werden. Anhand der Akteninhalte einiger konkreter Fälle im Bereich der Erteilung von Grabungsgenehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG wird in diesem Beitrag gezeigt, dass die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes weder unvoreingenommene und unparteiische Ermittlungen anstellen noch Amtssachverständigengutachten erstellen, die den Anforderungen des Gesetzes oder des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entsprechen. Gleichermaßen wird gezeigt, dass die Ermittlungen der Amtssachverständigen sämtliche Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik verletzen und deren Tätigkeit stattdessen der Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten entspricht. Statt ihre Aufgabe zur unvoreingenommenen, objektiven, sachlichen und unparteilichen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch den Regeln der Kunst entsprechende wissenschaftliche Nachforschungen zu erfüllen, versuchen sie durch autoritäre Äußerungen und, falls erforderlich, eklektische Erhebungen von ihre Vorurteile zu bestätigen scheinenden Quellen ihren subjektiven Willen und die von ihnen präferierten wissenschaftlichen Fachmeinungen willkürlich durchzusetzen.

Donnerstag, 1. September 2022

Graben ohne Richtlinien

 Ein (selbstverständlich unverbindlicher) Leitfaden

Andreas Konecny

Das Bundesdenkmalamt der Republik Österreich (BDA) bindet seit 2011, und zumindest bis 2018 ohne bekannte Ausnahme, an bewilligende Bescheide iSd § 11 Abs 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), das sind sogenannte „Grabungsgenehmigungen“, die Richtlinien Archäologie (BDA 2022) als verpflichtende, stereotype Bescheidauflagensammlung an. Mit ihnen diktiert das Amt bis ins letzte, kleinste und unnötigste Detail, wie Forscher zu forschen und die Resultate ihrer Forschung zu formulieren und zu benennen hätten. Begründet wird das durch die vollkommen substanzlose Behauptung (auch in BDA 2022, p. 6), der Passus im DMSG, bewilligende Bescheide könnten mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.)“, erlaube dem Amt im Endeffekt die ersatzlose Streichung von Art 17 Staatsgrundgesetz (StGG), der besagt Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“, die Durchlöcherung des in Art 5 StGG garantierten Schutzes des Eigentums und neuerdings (BDA 2022, p. 11: geforderter Nachweis einer fünfjährigen Praxis) auch die Abschaffung der Berufsfreiheit für das Fach der feldforschenden Archäologie in Österreich. Ein allfälliges Rechtsgut, das es dadurch schützen würde, vermag das BDA auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht nachvollziehbar zu benennen − wie sollte es auch?

Mittwoch, 24. August 2022

Ab- oder Zurückweisen?

Bemerkungen zu einer außerordentlichen Revision des Bundesdenkmalamtes

Raimund Karl

 

Abstract: Vor einigen Monaten berichtete ich im „Murmeltiertag“ über ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), in dem meine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des BDA über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für bauvorbereitende archäologische Voruntersuchungen auf meinem eigenen Grundstück in Wien aufrechterhalten, der Bescheid des BDA aufgehoben und mein ursprünglicher Antrag wegen Fehlens einer gesetzlichen Bewilligungspflicht für die von mir geplanten Arbeiten zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis hat das BDA außerordentliche Revision erhoben, scheinbar, weil es geglaubt hat, dass sein Bescheid in rechtswidriger Weise aufgehoben und mein ursprünglicher Antrag zu Unrecht zurückgewiesen wurde; tatsächlich wohl aber eher, weil es sich auf diesem Weg vor dem von mir im „Murmeltiertag“ geäußerten, begründeten Verdacht schützen wollte, dass seine Organe amtsmissbräuchlich gehandelt haben könnten bzw. sogar dürften, als sie meinen Antrag abgewiesen haben. In diesem Beitrag wird auf diese außerordentliche Revision genauer eingegangen und gezeigt, wie absurd das Beschwerdevorbringen des BDA in diesem Schriftsatz ist. Tatsächlich wurde diese Revision inzwischen auch von Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen, weil das BDA in seiner Begründung nicht dargestellt hat, dass es einen berechtigten Beschwerdegrund hatte.

Freitag, 17. Dezember 2021

Jeder kann Fundberichte schreiben?

Eine Beurteilung der Qualität der Fundberichte aus Österreich 2015 

Abstract: In diesem Beitrag wird eine Beurteilung der Qualität der in den Fundberichten aus Österreich veröffentlichten archäologischen Feldforschungsberichte für das Berichtsjahr 2015 vorgestellt. Diese – durchschnittlich gute – Qualität unterscheidet sich allerdings unbeachtlich aller „Normierungsversuche“ der letzten Jahrzehnte teilweise deutlich von Berichtsautor*in zu Berichtsautorin*in, aber auch in anderer Beziehung. So zum Beispiel sind die Berichte aus einigen Bundesländern durchschnittlich signifikant besser als die aus anderen; und auch Berichte bestimmter Typen von Organisationen deutlich besser als die bestimmter anderer Typen von Organisationen. Dabei lässt sich feststellen, dass die Berichte von privaten Grabungsfirmen im Durchschnitt geringfügig besser sind als die von Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, öffentlichen Museen, Stadtarchäologien etc., während solche von Mitarbeiter*innen des BDA in ihrer Qualität nicht nur deutlich hinter den Berichten aller anderen Arten von Organisationstypen zurückbleiben, sondern sogar durchschnittlich negativ zu beurteilen sind. Ebenfalls beachtenswert ist, dass wenigstens tendenziell die besseren Feldforschungsberichte überwiegend von jungen, noch nicht besonders arrivierten Kolleg*innen zu stammen scheinen, während gerade ältere, arrivierte Kolleg*innen in fachlichen Leitungspositionen des öfteren qualitativ mangelhafte Berichte abzugeben scheinen.

Mittwoch, 1. Dezember 2021

Murmeltiertag

Zum Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E zur Grabungsgenehmigungsregelung in Österreich

Abstract: Die Genehmigungsvorschrift des § 11 Abs. 1 DMSG hat in den letzten Jahren bereits mehrfach die Verwaltungsgerichte beschäftigt, obwohl die Rechtslage eigentlich als eindeutig zu bezeichnen ist. Die fortgesetzte Weigerung des BDA, seine Spruchpraxis gesetzeskonform zu gestalten, hat nun dazu geführt, dass sich ein weiteres Erkenntnis des BVwG (vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E) zu den bereits vorhandenen Erkenntnissen (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008; LVwG Steiermark 22.1.2018, LVwG 30.37-3312/2015-44; BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E) hinzugesellt, das in diesem Beitrag genauer besprochen wird.

Im gegenständlichen Fall ging es um eine geplante bauvorbereitende archäologische Untersuchung meines Grundstückes in Wien 13 vor Beginn der Errichtung eines Einfamilienhauses. Obgleich ich bei der geplanten archäologischen Nachforschung weder subjektiv die Entdeckung bzw. Untersuchung von Denkmalen bezweckt hatte noch objektiv – auch nach Ansicht des BDA – konkrete Hinweise auf das dortige Vorkommen irgendwelcher denkmalschutzrelevanten Gegenstände vorlagen, hat das BDA meinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG abgewiesen statt – wie es das tun hätte müssen – ihn wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückzuweisen. Das BVwG hat in seinem hier besprochenen Erkenntnis die rechtswidrige Abweisung meines Antrags korrigiert und diesen unter der expliziten Feststellung zurückgewiesen, dass für die von mir geplante Maßnahme eine Grabungsgenehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG nicht besteht.

In diesem Beitrag wird diskutiert, wie und warum es zu diesem Erkenntnis gekommen ist, weshalb die Zurückweisung der einzig mögliche Ausgang des Verfahrens gewesen ist, und was die Konsequenzen dieses Erkenntnis für archäologische Forschung und archäologischen Denkmalschutz in Österreich sind.

Donnerstag, 3. September 2020

Wer hat soviel Pinke-Pinke, wer hat soviel Geld?

Finanzierungspflichten für ‚denkmalpflegerisch notwendige‘ archäologische Maßnahmen in Österreich


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) tut seit wenigstens drei Jahrzehnten so, als ob archäologische Rettungsgrabungen im Kontext geplanter Baumaßnahmen vom Vorhabenträger entsprechend dem in der Valletta-Konvention angedeuteten Verursacherprinzip finanziert werden müssten. Eine genaue Analyse der tatsächlichen Rechtslage zeigt jedoch, dass dies – außer unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) genehmigungspflichtigen Vorhaben – durch das österreichische Denkmalrecht nicht vorgesehen ist.

Ganz im Gegenteil, das Denkmalschutzgesetz (DMSG) trennt scharf zwischen Erhaltungsmaßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde, die Eigentümern, Vorhabenträgern bzw. Antragstellern, die um denkmalrechtliche Genehmigungen (darunter solche für die geplante Veränderung bzw. Zerstörung geschützter Denkmale) angesucht haben, rechtmäßig aufgetragen werden können; und über diese ‚passive‘ Denkmalerhaltungspflicht hinausgehende ‚aktive‘ Erhaltungs- und Erforschungsmaßnahmen, die zum Nutzen der Öffentlichkeit durchgeführt werden und deren Kosten daher auch von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Denn das erklärte ausschließliche Regelungsziel des DMSG und seiner relevantesten Schutzbestimmung, der des § 4 Abs. 1, ist die in Erscheinung, Wirkung und Substanz unveränderte Bewahrung geschützter Denkmale vor Zerstörung, Veränderung und Verbringung ins Ausland.

Eine Erhaltung von (archäologischen oder beliebigen sonstigen) Denkmalen durch wissenschaftliche Dokumentation ihrer Zerstörung ist hingegen im DMSG nicht vorgesehen, sondern vielmehr dem gesetzlichen Regelungsziel diametral entgegengesetzt. Um die dadurch verursachten Probleme zu lösen – zu denen nicht zuletzt gehört, dass das BDA durch Vorspiegelung falscher Tatsachen der ‚Privatwirtschaft‘ massiven wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, um notwendige archäologische Feldforschungen finanzieren zu können – ist entweder eine grundlegende Neuregelung des österreichischen Denkmalrechts oder eine massive Aufstockung der personellen und finanziellen Ausstattung des BDA, oder sogar beides, dringend erforderlich.

Donnerstag, 27. August 2020

Schutz für oder vor archäologischer Forschung?


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden.
Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen durch das BDA ist.

Mittwoch, 18. März 2020

Umfrage Archäologie und Denkmalpflege 2020

Umfrage Archäologie und Denkmalpflege 2020
https://surveygoldcloud.com/s/70026159A5B546DD/42.htm
Mittels der Umfrage 'Archäologie und Denkmalpflege 2020' soll die Meinung verschiedener Personengruppen mit Interessen an Archäologie und Denkmalpflege zur Bedeutung archäologischer Funde und Fundstellen sowie deren Erhaltung und Erforschung ermittelt werden.
Untersucht werden die Fragen:
  • welche Funde und Fundstellen erhalten werden sollen,
  • wem Funde und Fundstellen gehören sollen,
  • wer für die Kosten der Erhaltung und Erforschung von Funden und Fundstellen aufkommen soll,
  • ob privater Erwerb von Funden und Fundstellen generell verboten sein sollte,
  • ob Privateigentümer von Funden und Fundstellen dieser enteignet werden sollten,
  • ob allfällige Enteignete eine Entschädigung und wenn ja in welcher Höhe erhalten sollen,
  • unter welchen Umständen Notgrabungen durchgeführt werden sollten,
  • ob die Erhaltung oder die Erforschung archäologischer Funde und Fundstellen wichtiger ist,
  • welche archäologischen Forschungsmaßnahmen bezahlt werden sollten,
  • von wem und bis in welcher Höhe diese Forschungsmaßnahmen bezahlt werden sollten, und
  • wenn private und öffentliche Interessen an Archäologie miteinander in Konflikt geraten, welchen davon der Vorrang vor den anderen zukommen sollte.
Darüberhinaus werden diverse für die Auswertung als relevant erachtete demografische Daten erhoben.
Die Beantwortung der Umfrage ist voll anonymisiert, personenbezogenen Daten, die eine Identifikation des/der Beantwortenden ermöglichen, werden zu keinem Zeitpunkt aufgezeichnet.
TeilnehmerInnen müssen bestätigen, dass sie älter als 18 Jahre sind und der Verwendung der von ihnen übermittelten Antworten für wissenschaftliche Analysen und Veröffentlichungen zustimmen.
Die Beantwortung der Umfrage dauert ca. 15 Minuten.
Eine Auswertung der wichtigsten Ergebnisse der Umfrag wird nach ihrem Abschluss hier auf der 'Archäologische Denkmalpflege' (https://archdenk.blogspot.com/) veröffentlicht.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Umfrage beantworten könnten, wenn Sie ein Interesse an Archäologie haben oder auch nur völlig unbeabsichtigt aus beruflichen Gründen oder als Eigentümer archäologischer Funde oder Fundstellen gelegentlich oder regelmäßig mit Archäologie in Kontakt kommen.

Samstag, 9. Februar 2019

Denkmalschutz durch Industrienorm statt Gesetz?


ÖNORM S 2411
„Identifikation und Bewertung von Risiken im Boden von Liegenschaften“
Abstract: Zwar hat die Republik Österreich die Valletta-Konvention 2015 ratifiziert, die Umsetzung ihrer wichtigsten Bestimmung, die in ihrem Artikel 5 vorgesehene, vollständige Einbindung der Archäologie in den Raum- und Bauplanungsprozess, aber bislang nicht gesetzlich umgesetzt. Eine solche gesetzliche Umsetzung dieser vertraglichen Verpflichtung scheint auch weder geplant noch der dafür notwendige politische Wille vorhanden zu sein. In der Praxis stellt dies insbesondere für die archäologische Denkmalpflege ein gravierendes Problem dar, weil die gesetzlichen Schutzbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes erst greifen, wenn bei Erdarbeiten zufällig archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden, die iSd § 8 Abs. 1 DMSG als Bodendenkmale zu betrachten sind. Nachdem deren rechtlich korrekte Behandlung jedoch zu gravierenden Verzögerungen oder sogar dem Scheitern des betroffenen Entwicklungsprojektes führen können und die die Erdarbeiten durchführenden Arbeitskräfte oft genug auch tatsächlich hochsignifikante archäologische Hinterlassenschaften im Erdboden nicht erkennen oder richtig deuten können, wird die angetroffene Archäologie derzeit oft – ob nun vorsätzlich, irrtümlich oder unwissentlich – einfach weggebaggert und damit undokumentiert vernichtet. Wird sie hingegen nicht zerstört, sondern rechtlich korrekt behandelt, entsteht oft signifikanter wirtschaftlicher Schaden.

Um dieses Problem für sowohl die Entwicklungsprojekte planende bzw. diese finanzierende oder versichernde Wirtschaft als auch die archäologische Denkmalpflege so gut als möglich zu lösen, wurde daher nun auf Initiative der Wirtschaft die ÖNORM S 2411 „Identifikation und Bewertung von Risiken im Boden von Liegenschaften“ entwickelt. Diese sieht eine freiwillige, den Vorgaben des Art. 5 der Valletta-Konvention entsprechende, frühzeitige Einbindung der Archäologie in den Raum- und Bauplanungsprozess vor, um allfällige Risiken durch archäologische (und auch andere relevante) Altlasten im Boden präventiv erkennen, bewerten und folglich bei der Planung von Entwicklungsvorhaben sachgerecht berücksichtigen zu können. Dadurch sollen Schäden, sowohl für die Wirtschaft, als auch an archäologischen Hinterlassenschaften, möglichst minimiert oder sogar – falls möglich – gänzlich vermieden werden. Dieser Beitrag diskutiert daher die Probleme, die zur Entwicklung dieser ÖNORM geführt haben und stellt die in ihr normierte Vorgehensweise zur (auch archäologischen) Vorerkennung von Risiken im Boden von Liegenschaften vor.

Freitag, 21. Dezember 2018

Ein weiteres Erkenntnis des BVwG zur Grabungsgenehmigungspflicht in Österreich


Seit wenigstens 1990 hat das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) behauptet, dass das Vorliegen einer „Grabungsgenehmigung“ (in der Folge: NFG) gem. § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA „Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten »und sonstiger Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmale« (BDA 2016, 6) sei. Wie aus z.B. der 4. Fassung seiner Richtlinien für archäologische Maßnahmen hervorging, betrachtete es dabei alle an Ort und Stelle durchgeführten archäologischen Tätigkeiten, beginnend mit rein oberflächlichen Surveys durch Inaugenscheinnahme der Landschaft oder zum Aufsammeln von Oberflächenfunden bis hin zu großflächigen systematischen archäologischen Ausgrabungen als NFG-pflichtig (BDA 2016, 11-20); und zwar völlig unabhängig davon, ob es bereits irgendeinen bekannten, konkreten Hinweis auf das Vorkommen irgendwelcher Denkmale iSd § 1 Abs. 1, Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG oder auch nur irgendwelcher archäologischen Bodenfunde von der zu untersuchenden Stelle gab.

Erst infolge des in einem von mir angestrengten Beschwerdeverfahren gegen einen bewilligenden Bescheid des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.9.2017 zu Zahl W183 2168814-1/2E (siehe dazu schon „Grabungsgenehmigung“? Braucht man nicht!) ist das BDA in der 5. Fassung seiner Richtlinien von dieser Position geringfügig abgewichen und hat sich darauf zurückgezogen, dass nunmehr „Voraussetzung für die Aufnahme bewilligungspflichtiger archäologischer Tätigkeiten […] das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG“ (BDA 2018, 6; Hervorhebung: RK) sei. In seinen genaueren Ausführungen zu „bewilligungspflichtigen“ archäologischen Tätigkeiten ist es jedoch kaum von seiner bisherigen Position abgewichen (BDA 2018, 10-20): einzig die „archäologisch-topografische Geländedarstellung“ (BDA 2018, 9-10) hat es im Vergleich zur vorherigen Fassung in den Bereich der nicht NFG-pflichtigen Maßnahmen verschoben; selbst Oberflächenfundaufsammlungen werden nur implizit durch die geringfügig umgeschriebenen Ausführungen zu den weiterhin als NFG-pflichtig dargestellten Prospektionsmethoden (BDA 2018, 10-15) ausgenommen.

Gänzlich unverändert bleibt hingegen der durch die gewählte Darstellungsweise erweckte Eindruck, dass die Aufnahme aller als „bewilligungspflichtig“ ausgewiesenen Arbeiten (d.h. bestimmte Prospektionsarten und Grabungen; BDA 2018, 10-20) gänzlich unabhängig vom Ort, an dem diese Arbeiten durchgeführt werden sollen, einer NFG gem. § 11 Abs. 1 DMSG bedürfen. Es wird also weiterhin unverändert der Eindruck erweckt, als ob die Tatsache, ob von der Stelle, an der diese ‚archäologischen‘ Arbeiten durchgeführt werden sollen, irgendwelche konkreten Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1, Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG oder auch nur archäologischen Bodenfunden bekannt sind, für die Auslösung der NFG-Pflicht des § 11 Abs. 1 DMSG vollkommen unerheblich wäre. Diese Auslegung der NFG-Pflichtbestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG erschien und erscheint mir weiterhin – und, wie noch gezeigt werden wird, nicht nur mir, sondern auch den Gerichten – allerdings eine unzulässige, d.h. rechtswidrige, Auslegung des DMSG zu sein.

Dienstag, 11. September 2018

Empirische Untersuchungen des durch Raubgrabungen verursachten archäologischen Sachschadens


Sogenannte Raubgrabungen werden in der archäologischen und denkmalrechtlichen Fachliteratur (z.B. Kriesch et al. 1997; Brunecker 2008a; Martin & Krautzberger 2010; Otten 2012; Schreg 2015; Schoellen 2015; etc.) und insbesondere in der archäologisch-denkmalpflegerischen Außenkommunikation in populären Medien (z.B. zuletzt ORF Vorarlberg 2018; MDR 2018) gerne als eines der großen Probleme der archäologischen Denkmalpflege dargestellt. Internationale Rechtsquellen wie insbesondere das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), die sogenannte Valletta-Konvention (Europarat 1992a), schätzen dies ebenfalls so ein; wenngleich der erläuternde Bericht zu dieser Konvention (Europarat 1992b, 1) von der noch in den 1960ern vorherrschenden fachlichen Einschätzung, Raubgrabungen seien die größte Gefahr für den Erhalt des archäologischen Erbes, bereits deutlich zurückweicht und Raubgrabungen nur mehr als eine insbesondere im Vergleich zum von großflächigen Bauprojekten angerichteten archäologischen Sachschaden eher nachrangige Bedrohung betrachtet.

Zwar sind behördlich dokumentierte Fälle von Raubgrabungen einigermaßen selten: im bereits oben zitierten, jüngsten Bericht des MDR nennt zum Beispiel der dahingehend befragte Sprecher des Landeskriminalamtes von Sachsen die Zahl von gerade einmal 4 dokumentierten Fällen aus den letzten zwei Jahren (MDR 2018). Das ist für ein Land mit 18,450 km2 Fläche und ca. 4,37 Millionen Einwohnern wahrlich nicht gerade viel. Dennoch sorgen immer wieder einmal spektakuläre Fälle wie die bei Raubgrabungen entdeckte Himmelsscheibe von Nebra (siehe z.B. Otten 2012, 21-4) oder der auch schon hier diskutierte Fall des sogenannten Barbarenschatzes von Rülzheim (siehe ‚Das archäologische Debakel von Rülzheim‘) für mediales Interesse. Vor allem aber geht nicht nur ganz berechtigt das LKA Sachsen von „einer gewissen Dunkelziffer“ (MDR 2018) an nicht beobachteten Fällen aus: ich selbst habe z.B. auf Basis empirisch erhobener Daten geschätzt, dass in Österreich derzeit pro Jahr durch MetallsucherInnen irgendwo zwischen ca. einer Dreiviertel- und drei Millionen Miniaturgrabungen durchgeführt werden, die – entsprechend der unten noch ausgeführten Definition des Begriffs – als Raubgrabungen zu betrachten sind. Das ist nicht nur eine „gewisse“, sondern eine gewaltige Dunkelziffer, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Anzahl der jährlich behördlich dokumentierten Fälle auch in Österreich nicht maßgeblich höher sein dürfte als die für Sachsen genannte: wir reden hier von einem Verhältnis von – ungefähr – zwischen 150.000 und 600.000 undokumentierten pro dokumentiertem Fall.

Ob derartiger Dunkelziffern umso erschreckender ist es, dass wir über den tatsächlich durch Raubgrabungen angerichteten archäologischen Sachschaden – von anekdotischen Berichten und sehr seltenen Einzelfällen wie der Nachgrabung in Nebra (Otten 2012, 21-4) einmal abgesehen – nur sehr wenig wissen. Die vier im Bericht des MDR (2018) erwähnten behördlich dokumentierten Fälle aus Sachsen aus den vergangenen beiden Jahren sind ein ausgezeichnetes Beispiel dafür: in keinem davon lässt sich auch nur grob abschätzen, wieviel archäologischer Sachschaden dabei entstanden ist.

Dienstag, 7. August 2018

Sie zahlen, wir schaffen an!


Das Verursacherprinzip und die archäologische Denkmalpflege
Die archäologische Denkmalpflege setzt in den letzten Jahrzehnten zur Finanzierung von sogenannten präventiven Grabungen bzw. Rettungsgrabungen zunehmend auf das – ursprünglich aus dem Emissions- und Umweltschutzrecht stammende – sogenannte ‚Verursacherprinzip‘. Die Idee hinter dem Verursacherprinzip ist dabei im Grunde genommen die, dass die mit dem Gewinn eines privaten Vorteils für einen Einzelnen verbundenen Kosten nicht sozialisiert, d.h. von diesem Einzelnen nicht auf Dritte oder die Allgemeinheit abgewälzt werden sollen.

In diesem Beitrag möchte ich das denkmalpflegerische Verursacherprinzip – wie üblich kritisch – betrachten; aufzeigen, was seine Grenzen sind; und auf allgemeinerer Ebene besprechen, weshalb es – gerade aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege – in vielerlei Hinsicht hochgradig problematisch ist. Gerade weil ich es kritisch betrachten möchte, ist es erforderlich, hier vorauszuschicken, dass ich nicht grundsätzlich gegen die Verwendung des Verursacherprinzips in der archäologischen Denkmalpflege bin, sondern auch durchaus dafür bin, es zum Einsatz zu bringen, wo es rechtlich belastbar, sinnvoll und auch denkmalpflegerisch nützlich zum Einsatz gebracht werden kann. Dennoch erscheint mir die hier gewählte kritische Betrachtung dieses Prinzips und seines Einsatzes in der archäologischen Denkmalpflege dringlich angebracht, weil ich zunehmend den Eindruck gewinne, dass sich einerseits die archäologische Fachwelt nicht nur viel zu viel davon verspricht bzw. erhofft, sondern es auch zunehmend überstrapaziert bzw. zu überstrapazieren versucht, und uns andererseits bisher nicht einmal annähernd ausreichend bewusst ist, dass es auch – gerade in der archäologischen Denkmalpflege – aus vielen Gründen inhärent problematisch ist.

Sonntag, 8. Juli 2018

Erster Sonderband von Archäologische Denkmalpflege erschienen

Barrie K. Lill (2018). Richard Pennant, Samuel Worthington, and the Mill at Penlan. A History of the Penrhyn Mills on the Lower Ogwen. Archäologische Denkmalpflege, Sonderband 1.




Mit der industriearchäologischen Studie von Barrie K. Lill zur Mühle von Penlan im unteren Tal des Flusses Ogwen in Nordwales liegt nun der erste Sonderband von Archäologische Denkmalpflege in monografischer Länge vor. Ergebnis von über 10 Jahren Forschung durch einen 'Bürgerwissenschafter', gibt die Studie einen detaillierten Überblick über Archäologie und Geschichte eines wenigstens für die Region sehr bedeutenden, aber völlig vergessenen und denkmalpflegerisch vollkommen vernachlässigten Industriedenkmals und mit diesem zusammenhängenden, weiteren Denkmalen in seiner unmittelbaren Umgebung.


Am 24. März unterzeichneten Richard Pennant, der Eigentümer des Penrhyn-Estates in Nordwales, und ein Konsortium von Kaufleuten aus Liverpool, darunter Samuel Worthington, einen Pachtvertrag. Die dadurch abgedeckten Liegenschaften beinhalteten drei der Schotmühlen des Estates und die neu gebaute Flintmühle in Penlan. Die Unterzeichung dieses Pachtvertrages war ein Wendepunkt in der industriellen Entwicklung von Llandegai, an deren Anfang die Flintmühle stand. Die Mühle war in mehreren Beziehungen einzigartig: sie war die erste Flintmühle, die in Nordwales gebaut wurde; hatte eine direkte Verbindung zur Herculaneum-Steinzeugfabrik in Liverpool; war vermutlich das erste Ziegelsteingebäude in Llandegai; und hatte die mutmaßlich erste über eine längere strecke verlaufende Überlandeisenbahn weltweit, die mit eisernen Schienen ausgestattet war.

Mittwoch, 30. Mai 2018

Sachlichkeitsgebot und archäologische Denkmalpflege


Eines der wichtigsten Prinzipien von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung ist das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG; siehe auch Art. 1 AEMR) abgeleitete Sachlichkeitsgebot. Der Gleichheitssatz verpflichtet, ganz vereinfacht gesagt, die öffentliche Gewalt generell dazu, sachlich Gleiches gleich und sachlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

Daraus folgt mittelbar, dass letztendlich alles staatliche Handeln auf vernünftigen Gründen beruhen muss, die sich aus der Natur der gegenständlichen Sache (bzw. des Sachverhalts) ergeben oder anderswie einleuchtend sind, also sachlich sein muss: schließlich erlauben es nur solche – nachvollziehbaren – Begründungen, festzustellen, welche Sachverhalte im rechtlichen Sinne gleich und daher auch vom Staat gleich und welche ungleich und daher auch vom Staat ungleich zu behandeln sind. Staatliches Handeln, dem solche nachvollziehbaren Gründe fehlen oder das sachlich ungerechtfertigt Gleiches ungleich oder Ungleiches gleichbehandelt, ist im rechtlichen Sinn willkürlich und dem Staat und allen seinen Organen durch das sich aus dem Gleichheitssatz ebenfalls ergebende Diskriminierungsverbot untersagt.

Freitag, 4. Mai 2018

Archäologie und Bürgerbeteiligung

Oder: wie die Welt von "da unten" ausschaut

Sigrid Peter

Ein paar einleitende Worte…

Vornweg soll hier erst einmal klargestellt werden, dass es sich bei der Autorin um keine Archäologin, allerdings auch nicht um eine sogenannte „Heimatforscherin“ handelt, sondern um eine (junge) Lehrerin, die seit einigen Jahren in einer Art „Burgverein“ tätig ist, der sich dem Erhalt und der Erforschung eines „Bodendenkmals“ widmet. Im Laufe der Jahre hat sie einige (mal mehr, mal weniger gute) Erfahrungen mit Forschenden aus den Fachbereichen Archäologie, Geschichte, Denkmalpflege und Bauhistorik gemacht, sowie auch die (mal mehr, mal weniger) „typischen“ Probleme von sogenannten „Citizen Scientists“, also „Bürgerforschern“, kennen gelernt.

Da es derzeit viele Projekte gibt, die sich den Stempel „Citizen Science“ aufdrücken die dennoch in den meisten Fällen als „top-down“-Projekte betrachtet werden dürfen und es sogar Konferenzen zu dieser Thematik gibt, will dieser Beitrag einmal die andere Seite der Medaille beleuchten – konkret die Situation und das Leben eines durchschnittlichen Bürgers,[1] der zwar an Forschung interessiert ist, dennoch Hemmungen und/ oder Probleme hat an dieser mitzuwirken. Wie es zu diesen kommt und welche Möglichkeiten es gibt um diese abzubauen will nun erläutert werden. Ansonsten sind alle Ähnlichkeiten mit vergangenen Events und bedienten Klischees durch und durch beabsichtigt.

Samstag, 24. März 2018

Können, dürfen, sollen?

Archäologische Grund- und Menschenrechte und der Denkmalschutz

In einem auf den Webseiten des Landesamts für Denkmalpflege Hessen (LfDH) vorveröffentlichten, jüngeren Beitrag unter den Titel „Jeder kann graben“? diskutiert Dimitrij Davydov (2017) das Spannungsfeld zwischen Partizipation und Gefahrenabwehr im Kontext des archäologischen Erbes; insbesondere die Reichweite der sowohl in Deutschland (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz) als auch in Österreich (Art. 17 Staatsgrundgesetz) als Jedermannsrecht garantierten Forschungsfreiheit.

Er kommt dabei zum Ergebnis, dass – die Wissenschaftlichkeit von „Nachforschungen“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur (siehe Davydov 2017, 7-8; für Österreich im Wesentlichen ident, siehe Berka 1999, 343) vorausgesetzt – „stets eine Abwägung der Wissenschaftsfreiheit mit dem verfassungsrechtlichen Staatsziel (Boden-) Denkmalschutz zu erfolgen“ (Davydov 2017, 10) habe. Soweit ganz generell die Bürgerbeteiligung an der archäologischen Feldforschung betroffen ist, kommt er zum Schluss, dass „(d)ie Grenze einer sinnvollen Partizipation […]dort überschritten“ werden dürfte, „wo durch die mit der Einbindung Privater verbundene Entlastung der Denkmalbehörde in eine Belastung umschlägt, weil ein Ausbildungs- und Betreuungsaufwand generiert wird, der zu ihrer primären Aufgabe – für eine „geordnete und wissenschaftlich fundierte“ Bodendenkmalpflege zu sorgen – in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht“ (Davydov 2017, 11).

Sonntag, 11. Februar 2018

„Grabungsgenehmigung“? Braucht man nicht!

Zwei maßgebliche Erkenntnisse österreichischer Gerichte aus dem Jahr 2017 zur archäologischen Denkmalpflege und ihre Konsequenzen

Das österreichische Bundesdenkmalamt behauptet seit Jahrzehnten, dass jedwede Grabung und sonstige Nachforschung an Ort und Stelle zur Entdeckung von Bodendenkmalen nur mit Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz durch das BDA durchgeführt werden darf. Zwei neue gerichtliche Erkenntnisse, eines des Bundesverwaltungsgerichts und eines des Verwaltungsgerichtshofs, zeigen jedoch, dass diese Rechtsmeinung verfehlt war und ist. Vielmehr scheint es im Licht dieser Erkenntnisse so zu sein, als ob eine „Grabungsgenehmigung“ nur für solche Grabungen und sonstige Nachforschungen notwendig sei, die gem. §§ 2, 2a, 3 oder 9 Abs. 3 DMSG denkmalgeschützte archäologische Gegenstände und solche betreffen, bei denen das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung durch öffentlich zugängliche Sachverständigengutachten als wenigstens wahrscheinlich beurteilt wurde. De facto würde das bedeuten, dass man außer für Nachforschungen auf den etwa 1.100 geschützten archäologischen Denkmalen in Österreich derzeit für die Durchführung archäologischer Maßnahmen keiner Grabungsgenehmigung bedarf.

Against retention in situ

How to best preserve archaeology for 'future generations'?

Archaeological heritage management has long been based on a preference for the principle of preservation of archaeology in situ. While this principle is sound in theory, in practice, we frequently only achieve mere retention in situ: the archaeology is left where it is, unexcavated and unrecorded, but is not actually protected against most of the real and present dangers it faces. The situation is made worse by the fact that many of our heritage management laws, policies, and practices have made the principle of ‘leaving it unexcavated’ a disciplinary dogma, especially so in Austria and Germany. Instead of realistically assessing the likely future fates of archaeology merely retained in situ, any kind of archaeological fieldwork, whether invasive or non-invasive, is treated as undesirable by the national and state heritage agencies, even if conducted to professional standards. 

In this paper, I demonstrate that retention in situ does not lead to the best possible preservation of archaeology for future generations, but rather leads to near-total loss of most archaeology, especially archaeology in places unlikely to be threatened by development. I also demonstrate that the only real means of preserving archaeology as long as possible is not to retain in in situ, but to excavate as much and as rapidly as possible of any archaeology which cannot actually be preserved in situ. By increasing the amount that is excavated, the likely gains in archaeological information saved from total loss is massive and would benefit the study of archaeology immensely.

It is thus argued in this paper that there is an urgent need for significant change in archaeological heritage management law, policy, and practice. Since we cannot increase the amount we excavate arbitrarily due to the limited resources available to us, better preservation by professional record can only be achieved by training as many members of the interested public in archaeological skills. Once they have received such training, anyone who wants to should be encouraged and given license to excavate any archaeology which can currently only be retained, but not actively preserved, in situ.