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Freitag, 14. Februar 2020

Lotterie spielen oder Milch kaufen?


Zur Frage der Zielgerichtetheit von Nachforschungen

Abstract: Denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigungsbestimmungen sind heute eines der wichtigsten, wenn nicht sogar das wichtigste Rechtsinstrument, das die archäologische Denkmalpflege zum Schutz archäologischer Hinterlassenschaften vor Gefahren verwendet, die diesen – ob nun angeblich oder tatsächlich – von im Zusammenhang mit oder gar zur Herbeiführung ihrer Entdeckung gesetzten Handlungen ausgehen. Viele Archäologieinteressierte, ArchäologInnen und auch wenigstens einige archäologische DenkmalpflegerInnen interpretieren die entsprechenden denkmalrechtlichen Bestimmungen als allgemeine Pflicht, vor Beginn von Nachforschungen, die – und sei es nur rein hypothetisch – zur Entdeckung von archäologischen Überresten führen könnten, eine denkmalbehördliche Genehmigung zu beantragen und erteilt zu bekommen. Sie gehen daher davon aus, dass „die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit, dass sich ein möglicher Fund als potentielles Kulturdenkmal herausstellt“ (AG Buchen 16.8.2017, 1 OWi 25 Js 6341/17, 3), bereits ausreicht, um die Nachforschungsgenehmigungspflicht auszulösen und daher jede ungenehmigte Nachforschung rechtswidrig ist und bestraft werden kann.

Wie in diesem Beitrag gezeigt wird, ist diese Ansicht jedoch ganz grundsätzlich falsch: genehmigungspflichtig sind nämlich nur solche Nachforschungen, bei denen der Handelnde gezielt (d.h. mit dolus directus 1. Grades) die Entdeckung des gesetzlichen Schutzgegenstandes (d.h. Denkmalen) herbeizuführen versucht, die vorhersehbare Entdeckung wissentlich (d.h. mit dolus directus 2. Grades) oder billigend (d.h. mit dolus eventualis) in Kauf nimmt oder wenigstens fahrlässig die im Rahmen der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht zur Verhinderung des Eintretens der Entdeckung erforderlichen Vorkehrungen nicht trifft. Dass ein Nachforschender mit diesem dolus directus, dolus eventualis oder fahrlässig gehandelt hat, setzt allerdings denknotwendig voraus, dass er tatsächlich Denkmale entdecken wollte oder konkrete Hinweise darauf vorliegen hatte (oder bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht vorliegen gehabt hätte), dass seine Handlungen am Tatort den verbotenen Taterfolg voraussichtlich herbeiführen werden; und dass das tatsächlich der Fall war, ist in einem allfällig angestrengten Strafverfahren dem Tatverdächtigen nachzuweisen.

Wie in diesem Beitrag ebenfalls gezeigt wird, kann dieser Nachweis allerdings überhaupt nur dann erbracht werden, wenn am Tatort tatsächlich Denkmale vorkommen und – außer in extrem seltenen Ausnahmefällen –diese Tatsache auch tatsächlich öffentlich oder wenigstens subjektiv dem Tatverdächtigen bekannt ist. Denn nur, wenn das der Fall ist, kann er überhaupt vorsätzlich Denkmale zu entdecken versucht, eventualvorsätzlich ihre Entdeckung billigend in Kauf genommen oder diese wenigstens fahrlässig nicht verhindert haben.
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Freitag, 12. April 2019

Denkmalforschung, Denkmalschutz und das deklaratorische Prinzip


Abstract: Eines der größten Probleme der archäologischen Denkmalpflege ist der Schutz jener archäologischen Denkmale im Boden, deren Existenz noch gar nicht bekannt ist. Die staatlichen Denkmalbehörden versuchen seit langem, den Schutz dieser unbekannten Denkmale auf diversen Wegen zu erreichen, nicht nur mit variablem Erfolg; sondern auch mit mehr oder minder rechtmäßigen Mitteln.

In diesem Beitrag argumentiere ich, dass ein effektiver archäologischer Denkmalschutz für bislang unbekannte archäologische Denkmale nicht so sehr durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen erreicht werden kann, und dass insbesondere die Frage, ob ein Denkmalschutzgesetz primär nach dem konstitutiven oder rein nach dem deklaratorischen Prinzip funktioniert, kaum eine – wenn überhaupt eine – Rolle dafür spielt. Vielmehr kann er auf nur einem einzigen Weg erreicht werden, nämlich durch möglichst effektive Denkmalforschung.

Wie ein Vergleich zwischen Österreich, Bayern und Schleswig-Holstein zeigt, nutzen Versuche, durch diverse verwaltungsrechtliche Tricks oder solche in der Verwaltungspraxis einen möglichst totalen archäologischen Denkmalschutz herbeizuführen, d.h. möglichst das ganze Land unter de facto-Denkmalschutz zu stellen, weit weniger als ein wohlorgansiertes Management der staatlichen Denkmalforschung. Nachdem den staatlichen Denkmalbehörden, deren Aufgabe die Denkmalforschung hauptsächlich ist, für diese überall nur sehr beschränkte Ressourcen zur Verfügung stehen, muss strategisch gezielt gearbeitet werden und möglichst dann und dort Denkmalforschung stattfinden, wann und wo sie gebraucht wird.

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Donnerstag, 8. März 2018

Denkmalschutz, Denkmalwürdigkeit und öffentliches Interesse

Der „Neue“ Alte Markt in Kiel


Einleitung

Abbildung 1: Der Marktplatz in Kiel mit einer Frontansicht
der sog. Persianischen Häuser und dem gotischen
Rathaus am rechten Bildrand (Aufnahme um 1870).
Am 13. Februar 2018 berichteten die Kieler Nachrichten über die Unterschutzstellung des Pavillonensembles auf dem sogenannten Alten Markt in Kiel, durch das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (02.03.2018). Diese Meldung war von besonderer Brisanz, da das Gebäudeensemble seit seiner Errichtung im Jahr 1972 immer wieder Ziel öffentlicher Kritik war. Im Zuge der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele war der historische Marktplatz der Kieler Altstadt durch einen modernen Entwurf des Architekten Wilhelm Neveling (1908 – 1978) tiefgreifend umgestaltet worden.