ÖNORM S 2411
„Identifikation und Bewertung von Risiken im Boden von Liegenschaften“
„Identifikation und Bewertung von Risiken im Boden von Liegenschaften“
Abstract: Zwar hat die Republik Österreich die Valletta-Konvention 2015
ratifiziert, die Umsetzung ihrer wichtigsten Bestimmung, die in ihrem Artikel 5
vorgesehene, vollständige Einbindung der Archäologie in den Raum- und
Bauplanungsprozess, aber bislang nicht gesetzlich umgesetzt. Eine solche
gesetzliche Umsetzung dieser vertraglichen Verpflichtung scheint auch weder
geplant noch der dafür notwendige politische Wille vorhanden zu sein. In der
Praxis stellt dies insbesondere für die archäologische Denkmalpflege ein gravierendes
Problem dar, weil die gesetzlichen Schutzbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes
erst greifen, wenn bei Erdarbeiten zufällig archäologische Hinterlassenschaften
angetroffen werden, die iSd § 8 Abs. 1 DMSG als Bodendenkmale zu betrachten
sind. Nachdem deren rechtlich korrekte Behandlung jedoch zu gravierenden
Verzögerungen oder sogar dem Scheitern des betroffenen Entwicklungsprojektes
führen können und die die Erdarbeiten durchführenden Arbeitskräfte oft genug
auch tatsächlich hochsignifikante archäologische Hinterlassenschaften im
Erdboden nicht erkennen oder richtig deuten können, wird die angetroffene
Archäologie derzeit oft – ob nun vorsätzlich, irrtümlich oder unwissentlich –
einfach weggebaggert und damit undokumentiert vernichtet. Wird sie hingegen
nicht zerstört, sondern rechtlich korrekt behandelt, entsteht oft signifikanter
wirtschaftlicher Schaden.
Um dieses Problem für sowohl
die Entwicklungsprojekte planende bzw. diese finanzierende oder versichernde
Wirtschaft als auch die archäologische Denkmalpflege so gut als möglich zu
lösen, wurde daher nun auf Initiative der Wirtschaft die ÖNORM S 2411 „Identifikation
und Bewertung von Risiken im Boden von Liegenschaften“ entwickelt. Diese sieht
eine freiwillige, den Vorgaben des Art. 5 der Valletta-Konvention
entsprechende, frühzeitige Einbindung der Archäologie in den Raum- und
Bauplanungsprozess vor, um allfällige Risiken durch archäologische (und auch
andere relevante) Altlasten im Boden präventiv erkennen, bewerten und folglich
bei der Planung von Entwicklungsvorhaben sachgerecht berücksichtigen zu können.
Dadurch sollen Schäden, sowohl für die Wirtschaft, als auch an archäologischen
Hinterlassenschaften, möglichst minimiert oder sogar – falls möglich – gänzlich
vermieden werden. Dieser Beitrag diskutiert daher die Probleme, die zur
Entwicklung dieser ÖNORM geführt haben und stellt die in ihr normierte
Vorgehensweise zur (auch archäologischen) Vorerkennung von Risiken im Boden von
Liegenschaften vor.