Eine der populärsten Vorstellungen unter ArchäologInnen und
Archäologieinteressierten ist, dass ‚die Archäologie‘[1]
bzw. ‚die Bodendenkmale‘[2]
der Allgemeinheit gehören oder wenigstens gehören sollten. Archäologische
Überreste sind schließlich Quellen für die Erforschung der Vergangenheit, und,
wie man es häufiger in etwas simplifizierten Äußerungen zur Frage in populären
Medien liest, die Vergangenheit gehört schließlich „allen gleichermaßen“ (oder auch „keinem Einzelnen“ oder „niemandem“).
Diese Vorstellung findet – wenigstens scheinbar, wenigstens bei
oberflächlicher Betrachtung – auch Bestätigung in internationalen Kulturgüterschutzkonventionen
wie z.B. der Lausanne Charter. Diese spricht in ihrem Art. 3 davon, dass das
archäologische Erbe ein Allgemeingut der gesamten Menschheit ist: „The archaeological heritage is common to
all human society…“ (ICOMOS 1990, 2). Ebenso scheinen unsere
Verfassungsgesetze, die den Denkmalschutz zu einer im öffentlichen Interesse
gelegenen Staatsaufgabe machen, ebenso wie unsere Denkmalschutzgesetze, die
Denkmale aufgrund ebendieses öffentlichen Interesses als Allgemeinwohlgut
schützen, diese Ansicht zu bestätigen. Etwas, das ein Allgemeinwohlgut ist,
also allen nützlich sein soll, muss wohl auch – wenigstens in gewissem Sinn –
allen gehören.