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Dienstag, 28. November 2023

Kritische Betrachtungen zur Zusammenarbeit von Archäologen und Naturwissenschaftlern

 Roland Haubner

Technische Universität Wien

Abstract: Die Zusammenarbeit zwischen Archäologen und Naturwissenschaftlern dient nur als Beispiel, um auf die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen unterschiedlichen Fachgebieten aufmerksam zu machen. Es wird der Umgang mit Daten erarbeitet, der in den Geisteswissenschaften oft anders gesehen wird als in den Naturwissenschaften. Archäologische Befunde sind unumstößlich wahr, aber naturwissenschaftliche Analysen sind immer mit Fehlern behaftet. Bei einer naturwissenschaftlichen Datenauswertung sind auch die entsprechenden Stoffdaten, sowie die geltenden Naturgesetze zu beachten. Werden naturwissenschaftliche Daten falsch ausgewertet, führt dies oft zu falschen narrativen Beschreibungen von Sachverhalten. Werden diese falschen Beschreibungen später als naturwissenschaftlich belegte Wahrheiten angesehen, so sind weitere Fehler vorprogrammiert.

Diese Problematik wird von der derzeitigen Publikationskultur noch verstärkt, wenn das Referee System versagt und falsche Ergebnisse publiziert werden.

Freitag, 28. Oktober 2022

„Wenn ich etwas sage, dann ist das so“

Sachverständigenäußerungen in der archäologischen Denkmalpflege

Raimund Karl

Abstract: Sachverständigengutachten und sonstige sachverständige Äußerungen spielen im archäologischen Denkmalschutz eine besonders bedeutende Rolle, weil die meisten Verwaltungsentscheidungen in diesem Bereich letztendlich auf Basis dieser Grundlage getroffen werden. Anhand der Akteninhalte einiger konkreter Fälle im Bereich der Erteilung von Grabungsgenehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG wird in diesem Beitrag gezeigt, dass die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes weder unvoreingenommene und unparteiische Ermittlungen anstellen noch Amtssachverständigengutachten erstellen, die den Anforderungen des Gesetzes oder des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entsprechen. Gleichermaßen wird gezeigt, dass die Ermittlungen der Amtssachverständigen sämtliche Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik verletzen und deren Tätigkeit stattdessen der Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten entspricht. Statt ihre Aufgabe zur unvoreingenommenen, objektiven, sachlichen und unparteilichen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch den Regeln der Kunst entsprechende wissenschaftliche Nachforschungen zu erfüllen, versuchen sie durch autoritäre Äußerungen und, falls erforderlich, eklektische Erhebungen von ihre Vorurteile zu bestätigen scheinenden Quellen ihren subjektiven Willen und die von ihnen präferierten wissenschaftlichen Fachmeinungen willkürlich durchzusetzen.

Dienstag, 6. September 2022

Nicht denkmalgeschützte geschützte Denkmale?

 Ein Plädoyer für eine begriffliche Entwirrung

Raimund Karl

Abstract: Aufgrund der im österreichischen Denkmalschutzgesetz (DMSG) erstmals 1990 zusätzlich zum Begriff „Denkmal“ eingeführten Begrifflichkeiten des „Denkmals, das unter Denkmalschutz steht“ und des „Bodendenkmals“ und deren inkonsistenter Verwendung im Gesetz kommt es (wohl schon seit 1991, aber gehäuft merklich in den letzten paar Jahren) zu widersinnigen Anwendungen gesetzlicher Bestimmungen des DMSG. Das Paradebeispiel dafür ist die angeblich nur mit Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG gestattete Nachforschung zum Zweck der Entdeckung nicht denkmalgeschützter „“Denkmale“ im weitesten Sinn“, an deren Erhaltung zwar gar kein öffentliches Interesse besteht, die aber anscheinend doch vor Versuchen, sie durch „Forschungsgrabungen“ zu entdecken oder zu untersuchen, geschützt sind. Derartige nicht denkmalgeschützte geschützte Denkmale darf daher ihr Eigentümer (oder von diesem ermächtigte Personen) zu nahezu jedem beliebigen Zweck willkürlich zerstören, verändern oder auch ins Ausland verbringen, nur eines darf er nicht: sie zu Entdecken oder Untersuchen versuchen. In diesem Beitrag wird die diesen Unsinn verursachende Begriffsverwirrung diskutiert und ein Lösungsvorschlag gemacht, mit dem man diese Begriffsverwirrung sehr leicht beseitigen könnte.

Samstag, 6. August 2022

Wer prüft die Prüfer?

 Das Bundesdenkmalamt und die behauptete „Qualitätssicherung“
von archäologischer Feldforschung in Österreich

Andreas Konecny

Das Bundesdenkmalamt der Republik Österreich (BDA), Abt. für Bodendenkmale (sie nennt sich seit 2011 Archäologie, doch ist Archäologie ein Forschungsfach, und archäologische Forschung ist weder der gesetzliche Auftrag des Amts, noch betreibt die Abt. diese in einem auch nur irgend nennenswerten Ausmaß), bindet seit 2011 habituell an jeden Bescheid iSd § 11 Abs 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) die pauschale Bescheidauflage der „Richtlinien für archäologische Maßnahmen“ (RL) an, mag der/die Bescheidete dies wollen oder nicht – jedenfalls war das bis 2018 so. Erst seit 2021 stellt das Amt auch Bescheide ohne RL-Auflage aus, wenn sie so beantragt werden. Zu seiner Rechtfertigung behauptet das BDA, es müsse, nachdem ihm die damals zuständige Bundesministerin die eigenhändige Durchführung von drittmittelfinanzierten Notgrabungen für die Zukunft untersagt hatte, die Qualität archäologischer Grabungstätigkeit in Österreich sicherstellen (das DMSG gibt ihm in § 30 Abs 4 das Recht „alle … Ausgrabungen … fachmännisch zu überwachen“. Von einer Qualitätssicherung ist dort allerdings nicht die Rede, und auf gar keinen Fall in der Art, wie das Amt vorgibt, diese vornehmen zu müssen) und erledige dies durch ebendiese (zur Gänze stereotypen, ohne jemals erfolgte, eigentlich notwendige und zwingend vorauszusetzende Ermittlung in der Sache verhängten) Bescheidauflagen (vgl. z. B. FuBerÖ 50, 2011, 34). Diese RL sind in ihrer Art und in ihrem Inhalt, besonders in ihren normativen Bestandteilen, im DMSG nicht vorgesehen, heben das Grundrecht auf Forschungsfreiheit für eine ganze Berufsgruppe praktisch zur Gänze auf und schränken auch andere Grundrechte unverhältnismäßig ein. Sie sind ein Paradebeispiel für eine willkürliche, gesetzeswidrige Auflagenwirtschaft und gleichzeitig auch für eine fast schon pathologisch anmutende Zwanghaftigkeit, ein Vorschriftenwust sondergleichen, welcher die forschende Wissenschaft behindert und verteuert, ohne irgendwelche objektivierbaren Vorteile für sie herbeizuführen. Die einzige Partei, die von den RL profitiert, ist das BDA, das mit ihnen unter anderem eine ganze Menge an Aufgaben, die das DMSG ganz explizit und vollkommen unmissverständlich dem Amt aufträgt, mehr oder weniger elegant und vor allem ohne jegliche Begründung oder gar irgendeine Form der Gegenleistung seinen Bewilligungsinhaber*innen aufbürdet.  Mitarbeiter*innen des BDA überwachen und kontrollieren die Einhaltung dieser Bescheidauflagen bis hin zu den trivialsten Trivia dieses Kompendiums und gehen mitunter sogar soweit, die Erteilung von beantragten Grabungsgenehmigungen an die Erfüllung ihrer „Nachforderungen“ zu früheren Bescheiden zu junktimieren.

Freitag, 17. Dezember 2021

Jeder kann Fundberichte schreiben?

Eine Beurteilung der Qualität der Fundberichte aus Österreich 2015 

Abstract: In diesem Beitrag wird eine Beurteilung der Qualität der in den Fundberichten aus Österreich veröffentlichten archäologischen Feldforschungsberichte für das Berichtsjahr 2015 vorgestellt. Diese – durchschnittlich gute – Qualität unterscheidet sich allerdings unbeachtlich aller „Normierungsversuche“ der letzten Jahrzehnte teilweise deutlich von Berichtsautor*in zu Berichtsautorin*in, aber auch in anderer Beziehung. So zum Beispiel sind die Berichte aus einigen Bundesländern durchschnittlich signifikant besser als die aus anderen; und auch Berichte bestimmter Typen von Organisationen deutlich besser als die bestimmter anderer Typen von Organisationen. Dabei lässt sich feststellen, dass die Berichte von privaten Grabungsfirmen im Durchschnitt geringfügig besser sind als die von Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, öffentlichen Museen, Stadtarchäologien etc., während solche von Mitarbeiter*innen des BDA in ihrer Qualität nicht nur deutlich hinter den Berichten aller anderen Arten von Organisationstypen zurückbleiben, sondern sogar durchschnittlich negativ zu beurteilen sind. Ebenfalls beachtenswert ist, dass wenigstens tendenziell die besseren Feldforschungsberichte überwiegend von jungen, noch nicht besonders arrivierten Kolleg*innen zu stammen scheinen, während gerade ältere, arrivierte Kolleg*innen in fachlichen Leitungspositionen des öfteren qualitativ mangelhafte Berichte abzugeben scheinen.

Freitag, 14. Februar 2020

Lotterie spielen oder Milch kaufen?


Zur Frage der Zielgerichtetheit von Nachforschungen

Abstract: Denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigungsbestimmungen sind heute eines der wichtigsten, wenn nicht sogar das wichtigste Rechtsinstrument, das die archäologische Denkmalpflege zum Schutz archäologischer Hinterlassenschaften vor Gefahren verwendet, die diesen – ob nun angeblich oder tatsächlich – von im Zusammenhang mit oder gar zur Herbeiführung ihrer Entdeckung gesetzten Handlungen ausgehen. Viele Archäologieinteressierte, ArchäologInnen und auch wenigstens einige archäologische DenkmalpflegerInnen interpretieren die entsprechenden denkmalrechtlichen Bestimmungen als allgemeine Pflicht, vor Beginn von Nachforschungen, die – und sei es nur rein hypothetisch – zur Entdeckung von archäologischen Überresten führen könnten, eine denkmalbehördliche Genehmigung zu beantragen und erteilt zu bekommen. Sie gehen daher davon aus, dass „die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit, dass sich ein möglicher Fund als potentielles Kulturdenkmal herausstellt“ (AG Buchen 16.8.2017, 1 OWi 25 Js 6341/17, 3), bereits ausreicht, um die Nachforschungsgenehmigungspflicht auszulösen und daher jede ungenehmigte Nachforschung rechtswidrig ist und bestraft werden kann.

Wie in diesem Beitrag gezeigt wird, ist diese Ansicht jedoch ganz grundsätzlich falsch: genehmigungspflichtig sind nämlich nur solche Nachforschungen, bei denen der Handelnde gezielt (d.h. mit dolus directus 1. Grades) die Entdeckung des gesetzlichen Schutzgegenstandes (d.h. Denkmalen) herbeizuführen versucht, die vorhersehbare Entdeckung wissentlich (d.h. mit dolus directus 2. Grades) oder billigend (d.h. mit dolus eventualis) in Kauf nimmt oder wenigstens fahrlässig die im Rahmen der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht zur Verhinderung des Eintretens der Entdeckung erforderlichen Vorkehrungen nicht trifft. Dass ein Nachforschender mit diesem dolus directus, dolus eventualis oder fahrlässig gehandelt hat, setzt allerdings denknotwendig voraus, dass er tatsächlich Denkmale entdecken wollte oder konkrete Hinweise darauf vorliegen hatte (oder bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht vorliegen gehabt hätte), dass seine Handlungen am Tatort den verbotenen Taterfolg voraussichtlich herbeiführen werden; und dass das tatsächlich der Fall war, ist in einem allfällig angestrengten Strafverfahren dem Tatverdächtigen nachzuweisen.

Wie in diesem Beitrag ebenfalls gezeigt wird, kann dieser Nachweis allerdings überhaupt nur dann erbracht werden, wenn am Tatort tatsächlich Denkmale vorkommen und – außer in extrem seltenen Ausnahmefällen –diese Tatsache auch tatsächlich öffentlich oder wenigstens subjektiv dem Tatverdächtigen bekannt ist. Denn nur, wenn das der Fall ist, kann er überhaupt vorsätzlich Denkmale zu entdecken versucht, eventualvorsätzlich ihre Entdeckung billigend in Kauf genommen oder diese wenigstens fahrlässig nicht verhindert haben.
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Freitag, 27. Dezember 2019

Immaterielles Kulturerbe Archäologie

und die archäologische Standesidentität


Abstract: Mit dem Begriff Archäologie werden normalerweise insbesondere materielle Sachen verbunden, insbesondere Fundgegenstände, die man in der Landschaft finden, oder aber ausgraben muss; wobei insbesondere das Ausgraben von Funden als die typische Aufgabe von ArchäologInnen angesehen wird. Diese ArchäologInnen sehen sich selbst nicht erst heutzutage als die Hüter der verlorenen Kulturschätze der Menschheit, um die sie sich zum Wohle der Allgemeinheit als die dazu ausschließlich befugten ExpertInnen kümmern wollen und sollen, ja sogar dazu verpflichtet sind. Es geht, so scheint es, bei Archäologie ausschließlich um das materielle Kulturerbe, dessen stets unvoreingenommene und selbstlose Verwalter jene hochqualifizierten WissenschafterInnen sind, die ordentlich gelernt haben, was archäologisches Kulturerbe ist und wie man mit ihm umgeht, und die nun dieses Wissen völlig emotionslos in der Praxis anwenden, um den objektiv bestmöglichen Schutz des archäologischen Kulturerbes zu erreichen.

In diesem Beitrag zeige ich, dass tatsächlich die Archäologie nicht primär materielles, sondern in erster Linie immaterielles Kulturerbe ist, eine bestimmte, ganz spezifisch gestaltete (und sich auch über die Zeit verändernde, ursprünglich „westliche“) kulturelle Praxis, die bereits seit der Antike hauptsächlich dem Zweck dient, Geschichte(n) über die Vergangenheit zu erzählen. Gleichzeitig dient diese kulturelle Praxis und die für ihre Ausübung charakteristischen Ausdrucksformen, Darstellungsweisen, Wissen und Fertigkeiten sowie die damit verbundenen Werkzeuge, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume der archäologischen Fachwelt als Instrument zur Konstruktion ihres Identitäts- und Kontinuitätsgefühls und macht somit aus „den ArchäologInnen“ eine Kulturerbegemeinschaft im Sinne internationaler kulturschützender Rechtsinstrumente wie der Faro-Konvention und der UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes. Das hat signifikante Konsequenzen, nicht nur dafür, wie wir uns selbst und unser archäologisches und denkmalpflegerisches Handeln betrachten und beurteilen sollten, sondern vor allem auch für die Organisation der staatlichen Denkmalpflege, die in Anbetracht dieser Tatsache grundlegend überdacht werden muss und stark reformbedürftig erscheint.

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Mittwoch, 9. Januar 2019

Wider die zahmen Worte

Zu Polemik, Peer-Review und Streit(un)kultur in der deutschsprachigen Archäologie

Abstract: Die wissenschaftliche Qualitätskontrolle von Manuskripten erfolgt heute häufig durch anonymes Peer-Review, d.h. die Begutachtung von eingereichten Texten durch externe ExpertInnen. Obgleich dieses System normalerweise gut funktioniert, kann es insbesondere bei gegen im Fach vorherrschende Meinungen oder Praktiken gerichteten Texten missbraucht werden. Eine in den Archäologischen Informationen erschienene Distanzierung der HerausgeberInnen dieser Fachzeitschrift zeigt, dass das Problem der versuchten Unterdrückung missliebiger wissenschaftlicher Meinungsäußerungen in der deutschsprachigen Archäologie teilweise erschreckende Ausmaße annimmt; bis hin zur versuchten Unterdrückung jedweder wissenschaftlichen Meinungsäußerung missliebiger KollegInnen.

Dies weist auf das Bestehen einer wissenschaftlichen Streitunkultur hin, in der die Veröffentlichung im klassischen Sinn polemischer Streitschriften selten zu sein scheint. Es scheint die klassische Polemik – d.h. die streitbar und kompromisslos geführte, wissenschaftlich-sachliche (oder sonstige) Auseinandersetzung – die für die wissenschaftliche Selbstkontrolle unumgänglich notwendig ist, durch missverstandene Gleichsetzung mit ihrem modernen Äquivalentbegriff – der insbesondere für scharfe, persönliche sprachliche An- und Untergriffe steht – als unzulässige Form der Argumentation abgetan zu werden; während unsachliche Polemiken gerade in Peer-Reviews zu unliebsamen Manuskripten die typische Form der Begründung negativer Gutachten zu sein scheint.

Dieser Beitrag setzt sich damit kritisch auseinander und macht Vorschläge zu einer Verbesserung einer offenen und öffentlichen, wissenschaftlichen Streitkultur und der Bekämpfung von schwerwiegendem wissenschaftlichen Fehlverhalten.

Freitag, 4. Mai 2018

Archäologie und Bürgerbeteiligung

Oder: wie die Welt von "da unten" ausschaut

Sigrid Peter

Ein paar einleitende Worte…

Vornweg soll hier erst einmal klargestellt werden, dass es sich bei der Autorin um keine Archäologin, allerdings auch nicht um eine sogenannte „Heimatforscherin“ handelt, sondern um eine (junge) Lehrerin, die seit einigen Jahren in einer Art „Burgverein“ tätig ist, der sich dem Erhalt und der Erforschung eines „Bodendenkmals“ widmet. Im Laufe der Jahre hat sie einige (mal mehr, mal weniger gute) Erfahrungen mit Forschenden aus den Fachbereichen Archäologie, Geschichte, Denkmalpflege und Bauhistorik gemacht, sowie auch die (mal mehr, mal weniger) „typischen“ Probleme von sogenannten „Citizen Scientists“, also „Bürgerforschern“, kennen gelernt.

Da es derzeit viele Projekte gibt, die sich den Stempel „Citizen Science“ aufdrücken die dennoch in den meisten Fällen als „top-down“-Projekte betrachtet werden dürfen und es sogar Konferenzen zu dieser Thematik gibt, will dieser Beitrag einmal die andere Seite der Medaille beleuchten – konkret die Situation und das Leben eines durchschnittlichen Bürgers,[1] der zwar an Forschung interessiert ist, dennoch Hemmungen und/ oder Probleme hat an dieser mitzuwirken. Wie es zu diesen kommt und welche Möglichkeiten es gibt um diese abzubauen will nun erläutert werden. Ansonsten sind alle Ähnlichkeiten mit vergangenen Events und bedienten Klischees durch und durch beabsichtigt.

Montag, 2. April 2018

Wie (Denkmalschutz-) Gesetze funktionieren sollten


Wie sich mir aus diversen Reaktionen auf meine verschiedenen denkmalbehörden- und denkmalrechtskritischen Beiträge erschließt, scheint meine Kritik an Missständen in der (staatlichen) archäologischen Denkmalpflege, wenigstens von einer – nicht gänzlich unbedeutenden – Minderheit meiner KollegInnen, grundlegend als gegen staatliche Denkmalpflege bzw. Denkmalschutzgesetze gerichtete Agitation missverstanden zu werden. Zuletzt hat z.B. Kerstin P. Hofmann (2017, 11-12) meine mehrfach geäußerte Forderung, vermehrt die aktive und teilweise auch selbstbestimmte Bürgerbeteiligung an archäologischen und denkmalpflegerischen Abläufen zu ermöglichen – wahrlich zu Zeiten der Faro-Konvention (Europarat 2005) keine radikale Forderung – als Ruf nach einer „Entstaatlichung“ des Denkmalschutzes interpretiert. Dieses Missverständnis ist bedauerlich, denn eigentlich liegt mir kaum etwas ferner als das: tatsächlich bin ich nicht nur für eine staatliche Denkmalpflege und Denkmalschutzgesetze, sondern halte diese sogar für völlig unabdingbar.

Meine Kritik an den staatlichen Denkmalpflegebehörden, deren Praktiken, und den Denkmalschutzgesetzen, hat stets und bezweckt immer deren (meiner Meinung nach in allen Fällen mögliche und meist auch sehr notwendige) Verbesserung und hat keineswegs ihre Abschaffung oder auch nur Schwächung zum Ziel. Dies sollte zwar meiner Meinung nach auch ganz von selbst von jedem aus meinen kritischen Schriften selbst problemlos erkennbar sein, ist es aber scheinbar – wenigstens für manche – nicht in ausreichendem Maß. Ich möchte mir daher in diesem Beitrag erlauben, das deutlicher als gewöhnlich zum Ausdruck zu bringen und auch etwas genauer zu erläutern.

Donnerstag, 8. März 2018

Denkmalschutz, Denkmalwürdigkeit und öffentliches Interesse

Der „Neue“ Alte Markt in Kiel


Einleitung

Abbildung 1: Der Marktplatz in Kiel mit einer Frontansicht
der sog. Persianischen Häuser und dem gotischen
Rathaus am rechten Bildrand (Aufnahme um 1870).
Am 13. Februar 2018 berichteten die Kieler Nachrichten über die Unterschutzstellung des Pavillonensembles auf dem sogenannten Alten Markt in Kiel, durch das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (02.03.2018). Diese Meldung war von besonderer Brisanz, da das Gebäudeensemble seit seiner Errichtung im Jahr 1972 immer wieder Ziel öffentlicher Kritik war. Im Zuge der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele war der historische Marktplatz der Kieler Altstadt durch einen modernen Entwurf des Architekten Wilhelm Neveling (1908 – 1978) tiefgreifend umgestaltet worden.

Mittwoch, 28. Februar 2018

Eine der „schwierigsten Aufgaben“ des Bundesdenkmalamtes

In meinen bisherigen Beiträgen in dieser Blogschrift[1] habe ich mich sehr kritisch zu diversen Aspekten der archäologischen Denkmalpflegepraxis und -lehre geäußert und insbesondere auch die Denkmalämter durchaus harsch kritisiert. Aus gegebenem Anlass sehe ich mich nun aber auch einmal veranlasst, einen Beitrag zu ihrer Verteidigung und insbesondere der Verteidigung des österreichischen Bundesdenkmalamtes (BDA) zu schreiben.

Zwar wird auch in diesem Beitrag die staatliche archäologische Denkmalpflege nicht geschont, weil diese Verteidigungsrede teilweise der Tatsache geschuldet ist, dass die staatliche Denkmalpflege ihren gesetzlichen Auftrag nicht deutlich genug kommuniziert. Dennoch: die staatliche archäologische Denkmalpflege macht keineswegs alles falsch, was sie tut; sondern ganz im Gegenteil das meiste durchaus richtig, was auch gelegentlich in entsprechender Deutlichkeit festgestellt werden muss.

Planierraupe bei der Arbeit.
(Bild: Witold Grzesiek 2010, Wikimedia Commons)
Der konkrete Anlassfall, der mich dazu bewogen hat, diesen Beitrag zu verfassen, ist ein bedauerlicher: ein mit mir befreundeter, österreichischer Heimatforscher hat mir soeben über die jüngst vorgekommene Zerstörung zweier mittelalterlicher Bodendenkmale in seinem Hauptforschungsgebiet berichtet. In diesem Zusammenhang hat er auch bitter beklagt, dass das BDA in diesem Fall (wie auch schon zuvor in diversen ähnlich gelagerten Fällen) nichts unternommen habe und daran auch überhaupt kein Interesse zu haben scheine.

Versetzt man sich in seine Position, ist diese Klage auch völlig nachvollziehbar: die mit dem Schutz der (Boden-) Denkmale betraute Bundesbehörde scheint oft selbst dann nicht aktiv zu werden, wenn ihr Bürger von vorgekommenen Schäden an Denkmalen berichten, an deren Erhaltung diese Bürger ein Interesse haben. Das scheint dem an der Denkmalerhaltung interessierten Bürger klarerweise unverständlich; und er fragt sich dann, ob das BDA seine ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben auch ordnungsgemäß erfüllt. Dabei hat das BDA in vielen dieser Fälle seine ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben, und insbesondere eine seiner „schwierigsten Aufgaben“ (RV 1999, 39), tatsächlich erfüllt; und es ist „nur“ der Bürger, der das nicht richtig erkannt hat.