Samstag, 6. August 2022

Wer prüft die Prüfer?

 Das Bundesdenkmalamt und die behauptete „Qualitätssicherung“
von archäologischer Feldforschung in Österreich

Andreas Konecny

Das Bundesdenkmalamt der Republik Österreich (BDA), Abt. für Bodendenkmale (sie nennt sich seit 2011 Archäologie, doch ist Archäologie ein Forschungsfach, und archäologische Forschung ist weder der gesetzliche Auftrag des Amts, noch betreibt die Abt. diese in einem auch nur irgend nennenswerten Ausmaß), bindet seit 2011 habituell an jeden Bescheid iSd § 11 Abs 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) die pauschale Bescheidauflage der „Richtlinien für archäologische Maßnahmen“ (RL) an, mag der/die Bescheidete dies wollen oder nicht – jedenfalls war das bis 2018 so. Erst seit 2021 stellt das Amt auch Bescheide ohne RL-Auflage aus, wenn sie so beantragt werden. Zu seiner Rechtfertigung behauptet das BDA, es müsse, nachdem ihm die damals zuständige Bundesministerin die eigenhändige Durchführung von drittmittelfinanzierten Notgrabungen für die Zukunft untersagt hatte, die Qualität archäologischer Grabungstätigkeit in Österreich sicherstellen (das DMSG gibt ihm in § 30 Abs 4 das Recht „alle … Ausgrabungen … fachmännisch zu überwachen“. Von einer Qualitätssicherung ist dort allerdings nicht die Rede, und auf gar keinen Fall in der Art, wie das Amt vorgibt, diese vornehmen zu müssen) und erledige dies durch ebendiese (zur Gänze stereotypen, ohne jemals erfolgte, eigentlich notwendige und zwingend vorauszusetzende Ermittlung in der Sache verhängten) Bescheidauflagen (vgl. z. B. FuBerÖ 50, 2011, 34). Diese RL sind in ihrer Art und in ihrem Inhalt, besonders in ihren normativen Bestandteilen, im DMSG nicht vorgesehen, heben das Grundrecht auf Forschungsfreiheit für eine ganze Berufsgruppe praktisch zur Gänze auf und schränken auch andere Grundrechte unverhältnismäßig ein. Sie sind ein Paradebeispiel für eine willkürliche, gesetzeswidrige Auflagenwirtschaft und gleichzeitig auch für eine fast schon pathologisch anmutende Zwanghaftigkeit, ein Vorschriftenwust sondergleichen, welcher die forschende Wissenschaft behindert und verteuert, ohne irgendwelche objektivierbaren Vorteile für sie herbeizuführen. Die einzige Partei, die von den RL profitiert, ist das BDA, das mit ihnen unter anderem eine ganze Menge an Aufgaben, die das DMSG ganz explizit und vollkommen unmissverständlich dem Amt aufträgt, mehr oder weniger elegant und vor allem ohne jegliche Begründung oder gar irgendeine Form der Gegenleistung seinen Bewilligungsinhaber*innen aufbürdet.  Mitarbeiter*innen des BDA überwachen und kontrollieren die Einhaltung dieser Bescheidauflagen bis hin zu den trivialsten Trivia dieses Kompendiums und gehen mitunter sogar soweit, die Erteilung von beantragten Grabungsgenehmigungen an die Erfüllung ihrer „Nachforderungen“ zu früheren Bescheiden zu junktimieren.

Aus besagtem Anspruch und der daraus resultierenden Vorgehensweise des BDA ergibt sich jedoch, neben jener nach deren Gesetzeskonformität (und somit indirekt auch nach deren möglicher Strafbarkeit), ebenso die Frage nach der fachlichen Kompetenz des Amts, überhaupt eine Qualitätskontrolle wissenschaftlicher Forschung durchzuführen, die über die allgemeine, relativ einfach zu treffende Feststellung hinausgeht, ob die abgegebenen Dokumentationen tatsächlich in „Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation … entsprechen“ (§ 11 Abs. 4 DMSG). Womit haben sich die Mitarbeiter*innen des Amts dazu qualifiziert, spondierten, promovierten, habilitierten und ordinierten Archäolog*innen mit teils jahrzehntelanger Erfahrung in der Feldforschung und im akademischen Fach, oft von höchstem internationalen Ansehen, Vorschriften zur Methodik ihrer Forschung und zur Formulierung von deren Resultaten zu erteilen? Wodurch qualifizieren sie sich dazu, deren Berichte zu „evaluieren“ (FuBerÖ 23, 2014, 29 f.) und bei – oft noch nicht einmal als trivial anzusehenden − „Fehlern“ oder „Mängeln“, deren einfache Behebung ihnen meist gar selber offen stünde, sollte der Amtsbetrieb dies erfordern, und die an der grundlegenden Qualität der betreffenden wissenschaftlichen Arbeit aber auch gar nichts ändern, von Berichtleger*innen deren Korrektur zu verlangen, widrigenfalls ihnen das BDA in extremis weitere Bewilligungen verweigern würde (ibid.)?

Die Qualitätskontrolle akademischer Forschung (und archäologische Grabungen, das hat der Bundesgesetzgeber in § 11 Abs 1 DMSG explizit festgehalten, sind Forschungsgrabungen) erfolgt gemeinhin durch peers, durch Kolleg*innen (die Mehrzahl ist üblich, und die ultimative Qualitätskontrolle nimmt die Leserschaft der Veröffentlichungen der Forscher*innen in ihrer Vielzahl vor), die eine ähnliche oder höhere Qualifikation in dem Fach haben, wie die Kolleg*innen, deren Arbeit sie bewerten und rezensieren. Wird die Qualität archäologischer Feldforschung von einem Amt des Bundes mit Zensuren bewertet, dürfen die zensierten Forscher demnach wohl zumindest den Anspruch stellen, dass die Zensoren ebenso kompetent sind, wie sie selber. Wie steht es also um die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter*innen des BDA, von denen die angebliche Qualität der Arbeit der archäologischen Feldforscher*innen in Österreich kontrolliert, bewertet und gegebenenfalls sogar sanktioniert wird?

Die Datenlage

Eine formale Qualifikation der Mitarbeiter*innen des BDA ist in jedem Fall gegeben. Die Abt. für Bodendenkmale wird von einem Habilitierten geleitet. Die Stellvertreterin führt ein Doktorat in Klassischer Archäologie, und die Außenstellen in den Bundesländern beherbergen sechs Magistri/ae und vier Doktor*innen. Sie vertreten das Fach Klassische Archäologie ebenso, wie die Fächer Ur- und Frühgeschichte und Mittelalterarchäologie. Ein ziemlich vollständiges Spektrum. Wie steht es jedoch, abgesehen vom Formalen, um die tatsächliche Eignung dieser Personen im Fachlichen, also im Grabungstechnischen und im zugehörigen Publikationsfach?

Zur Beantwortung dieser Frage lohnt es sich, die Veröffentlichungen der Mitarbeiter*innen der Abt. für Bodendenkmale in den Fundberichten aus Österreich (FuBerÖ) des letzten Jahrzehnts durchzusehen, in denen jede in Österreich mit Bewilligung iSd § 11 Abs 1 DMSG durchgeführte Grabung in einem zusammenfassenden Bericht kurz vorgestellt werden muss (§ 11 Abs 7 DMSG, in dem, dies nur in Parenthesis, das BDA und nicht der/die Bewilligungsinhaber*in damit beauftragt wird, diese Zusammenfassungen zu erstellen. Ein Gesetzesauftrag, dessen Erfüllung, wie die so vieler anderer Gesetzesaufträge des DMSG an das BDA, in den RL kommentar-, begründungs- und entgeltlos auf die Bescheidinhaber*innen abgewälzt wird). Aus diesen Zeitschriftenbänden ist also auf einfache Weise zu entnehmen, welche Grabungspraxis die Mitarbeiter*innen der Abt. im Beobachtungszeitraum nachweisen können, und ist auch ein wenngleich, wie bei jeder Benotung in einem humanistischen Fach,  im Endeffekt natürlich in gewissem Maße subjektiv bleibender Eindruck davon zu gewinnen, in welcher Qualität diese Mitarbeiter*innen ihre Grabungsberichte verfassen (zu letzterem vgl. auch https://archdenk.rkarl.org/2021/12/jeder-kann-fundberichte-schreiben.html). Und nicht zuletzt liefert das Evidenz dazu, mit welcher Konsequenz und ob überhaupt sie ihre RL befolgen, die sie ja schließlich, unter beträchtlichem Aufwand an Arbeitszeit und somit auch Einsatz an Lohnkosten, also Steuergeld, selber ausgeheckt haben, um sie anderen aufzuzwingen.

Dazu ist zuerst ein wenig Statistik erforderlich (und Such- bzw. Lesearbeit in den umfangreichen FuBerÖ unter Zuhilfenahme der Suchfunktion in diversen PDF-readern). Es bietet sich an, deren letzte neun veröffentlichte Jahrgänge durchzusehen, in denen nicht nur die Zusammenfassungen iSd § 11 Abs 7 DMSG veröffentlicht wurden, sondern, beginnend mit 2011, auch die diesen zugrundeliegenden umfassende(n) Bericht(e) mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial iSd § 11 Abs 6 DMSG. In der obsessiven Nomenklatur der RL sind das die „Berichte A“ und „B“. Mitarbeiter*innen des BDA verantworten/veröffentlichen in den genannten Bänden insgesamt 153 Berichte (2011: 59; 2012: 17; 2013: 13; 2014: 25; 2015: 29; 2016: 1; 2017: 1; 2018: 3; 2019: 5) zu Forschungsgrabungen iSd § 11 Abs. 1 DMSG („Maßnahmen“ in der w. o. a. Nomenklatur des Amts), deren Begutachtung in Hinsicht auf ihre fachliche und RL-bezogene Qualität sohin möglich ist.

Bewertungsschema

Eingangs darf festgehalten werden, dass die in vorliegender Beurteilung an die textliche Dokumentation angelegten Maßstäbe lenient sind, wie der Verf. überhaupt als lenienter Prüfer bekannt ist (zum universitären Prüfer ist er nicht nur fachlich, sondern durch § 27 Abs 3 UOG auch gesetzlich befugt). Die Berichte in den FuBerÖ sind ihrem Wesen nach Vorberichte und keine Abschlusspublikationen. Das DMSG lässt für ihre Erstellung Zeit bis Ende März des Folgejahres der Grabung, und das ist wirklich knapp bemessen. Die Texte werden demnach nicht auf grammatikalische oder literarische Qualität bewertet, sondern nur danach, in welcher Qualität sie einen Befund kurz und prägnant („Bericht A“) bzw. umfassend und jedenfalls verständlich („Bericht B“) beschreiben. Strenger ist naturgemäß der Maßstab, der an die nonverbale Dokumentation gelegt wird. Diese entsteht größtenteils schon während des Feldprojekts oder kurz danach und ihre Vorlage ist zwingend notwendig, erstens zum Verständnis des Befunds und zweitens zur Erfüllung der oben zitierten gesetzlichen Auflage und natürlich auch der neurotisch redundanten Anforderungen der RL. Ein vollständiges Fehlen planimetrischer, stratigraphischer und fotographischer Dokumentation, wie dies nur allzu oft in Berichten der Mitarbeiter*innen des BDA begegnet, kann demnach nur zu einer negativen Beurteilung in den betreffenden Rubriken führen und entwertet eigentlich den gesamten Bericht auf dieses Niveau der gänzlichen Mangelhaftigkeit, ohne, dass dies hier in der abschließenden Bewertung berücksichtigt würde. In einigen Fällen ist die Qualität der Forschungsdokumentation durch einen redaktionellen Lapsus beschädigt worden: Das dem Bericht beigefügte Foto wurde nicht eingebunden (FuBerÖ 53, 2015, D5789 f. D5791). Diese Berichte werden bewertet, als wäre das Foto veröffentlicht worden. Es ist schließlich nicht die Schuld des Verfassers, wenn die Redaktion der Zeitschrift schlampt.

Notiert werden die An- oder Abwesenheit von wichtigen Dokumentationsbestandteilen. Beurteilt wird, wie umfassend der Bericht ist, wie gut er ein Verständnis vom Befund zu vermitteln vermag und wie qualitätvoll und ausführlich die nonverbale Dokumentation ist. Dazu tritt eine Gesamtwertung des Berichtstexts und eine der nonverbalen Dokumentation, dies alles auf einer sechsteiligen Bewertungsskala von Sehr Gut (1) bis Zur Gänze Mangelhaft (6). Die Bewertungen finden sich tabellarisch gelistet im Appendix.

Gemittelt ergeben die Bewertungen Jahreswerte für die Rubriken, aus denen die Gesamtbeurteilung der Qualität der Veröffentlichungsarbeit der Mitarbeiter*innen für das betreffende Jahr wiederum durch arithmetische Mittelbildung errechnet wird. Dass Dokumentationen sowohl als „Bericht A“ wie auch als „Bericht B“ innerhalb der vorgegebenen kurzen Frist jedoch um Größenordnungen ausführlicher, detaillierter und präziser verfasst werden können als jene der Mitarbeiter*innen des Amts, das zeigen die zahllosen Berichte der vielen Archäologiedienstleister*innen und institutionell eingebundenen Forscher*innen in denselben FuBerÖ. Nähme der Verf. den Standard dieser Dokumentationen (der, dies sei festgehalten, die Anforderungen des DMSG bei weitem übererfüllt und selbst der RL-Neurose meist auch noch mehr als ausreichend genügt) zum Maßstab seiner Beurteilung, dann schnitte eine ungleich größere Zahl der hier bewerteten, aus dem BDA stammenden Berichte in beinahe allen Rubriken mit einem ganz klaren Zur Gänze Mangelhaft (6) ab (vgl. auch dazu https://archdenk.rkarl.org/2021/12/jeder-kann-fundberichte-schreiben.html; dort wird die berichtbezogene Performance der Mitarbeiter*innen des BDA für das Jahr 2015 mit Nicht Genügend bewertet).

Was in die Bewertung der Arbeitsqualität der Mitarbeiter*innen des BDA hier nicht einfließt, ist, wenn ein Berichtsteil in den FuBerÖ fehlt. Dies ist durchaus häufig der Fall. Entweder fehlt „Bericht A“, oder „Bericht B“ liegt nicht vor. Allerdings ist hier in vielen Fällen die Verantwortung dafür nicht eindeutig zuordenbar. Es kann durchaus sein, dass die Redaktion diese Komponenten der Berichterstattung aus eigenem Grund nicht veröffentlicht oder umbenannt und an falscher Stelle veröffentlicht hat, wie dies z. B. der Außenstelle Salzburg für das Jahr 2015 widerfahren ist. Allerdings weist gerade letzterer Fall wieder darauf hin, dass der Berichterstatter nur die eine Komponente der RL-Stipulation vorgelegt hat, die andere nicht. Eine Bewertung jedes nicht vorgelegten Berichtsteils mit Zur Gänze Mangelhaft (6), wie dies einem Schüler oder Studenten geschähe, gäbe er bei einer schriftlichen Teilprüfung einfach keine Arbeit ab, würde den Bewertungsschnitt ganz massiv drücken. Die unter einer solchen Prämisse erzielten Bewertungen werden, nur zur Orientierung des Lesers, der Besprechung des jeweiligen Berichtsjahrs in Parenthese beigestellt. In die Gesamtsicht der wissenschaftlichen und der RL-bezogenen Qualität der Berichte fließen sie jedoch nicht ein. 

Der Umfang der Forschungsgrabungen iSd § 11 Abs 1 DMSG, die von den Berichterstatter*innen des BDA im Beobachtungszeitraum betreut wurden, streut stark. Baustellenalarme, Künettenbeobachtungen und Suchschnitte begegnen ebenso, wie kleine und große Flächengrabungen. Gerade bei letzteren ist es aber oftmals so, dass der/die Mitarbeiter*in des BDA nur pro forma Inhaber der Grabungsgenehmigung war und den/die Bericht/e nicht selbst verantwortet. Diese Fälle werden, weil keine zu beurteilende Leistung des/der Mitarbeiter*in vorliegt, hier nicht berücksichtigt. Dies hebt übrigens, das sei angemerkt, den Bewertungsschnitt für einige Jahre signifikant an: Wie sollte z. B., im Falle des Burgenlands, ein Zwölfzeiler, ohne Plan, selten mit einem einzigen Foto bewehrt, stringent ohne „Bericht B“ publiziert, über eine z. B. 5.200 m² umfassende Grabung mit mehreren hundert Befunden anders bewertet werden als mit Zur Gänze Mangelhaft (6)? Davon existieren für das Jahr 2011 zehn Stück, für 2012 fünf und für 2013 noch einmal neun. Manche Außenstellen halten sich vornehm zurück und veröffentlichen gar keine oder gerade einmal einen oder zwei Berichte. Naturgemäß beeinflussen sie damit mangels Evidenz die Gesamtbewertung der fachlich-forscherischen wie auch der RL-bezogenen Arbeit der Abt. für Bodendenkmale weder positiv noch negativ.

Standards zur Durchführung von Forschungsgrabungen werden an der Universität gelehrt, auf Grabungen und Surveys vermittelt und sind einer umfangreichen Literatur zu entnehmen. Für Österreich hat sie die Abt. für Bodendenkmale eigenmächtig und ohne jeglichen gesetzlichen Auftrag für die gesamte feldforschende Archäologie definiert und mit Verwaltungstricks de facto verbindlich gemacht und veröffentlicht ihre Version davon in unregelmäßigen Abständen in ihren zur Gänze verzichtbaren RL. Je nachdem, in welcher Qualität sich die Mitarbeiter*innen des BDA an diese zum einen allgemein bekannten, zum anderen in Form einer von niemandem erbetenen amtlichen Fleißaufgabe kodifizierten Standards halten, fällt die Bewertung der jeweiligen Dokumentation aus. Aus der Natur der Aufgabe der Abt. für Bodendenkmale heraus werden ihre Mitarbeiter*innen außerdem oft zur Begutachtung von Künetten gerufen, die dem unterirdischen Leitungseinbau dienen und Befunde anfahren. Auch zur Dokumentation solcher Bodeneingriffe existieren Standards zur planimetrischen und sonstigen Dokumentation, die veröffentlichten Beispielen solcher Beobachtungen zu entnehmen sind (nur als Beispiel und ohne jeglichen Anspruch auf Allgemeingültigkeit sei hier angeführt: A. Konecny, Archäologische Bauaufsicht in Petronell-Carnuntum, CarnuntumJB 2003, 237−286). Wird diesen Standards nicht auf Augenhöhe begegnet, kann eine Bewertung naturgemäß nicht allzu positiv ausfallen.

Die Evidenz im Einzelnen

2011 war ein umfangreiches Arbeitsjahr auch für die Mitarbeiter*innen des BDA. Allerdings war damals die Dokumentation von Grabungen nach RL noch nicht so recht eingeschliffen. Das ist unter anderem an den „Berichten B“ vieler qualitätvoller und qualitätsbewusster Archäologiedienstleister*innen im gedruckten wie im digitalen Teil der FuBerÖ 2011 abzulesen, gilt jedoch ebenso für die Mitarbeiter*innen des BDA, die viele „Vorschriften“ der RL ignorieren. Allerdings wäre von Mitarbeiter*innen eines Amts, das die RL entwickelt und seit diesem Jahr praktisch allen Bescheidempfänger*innen einfach so und bar jeglicher gesetzlichen Grundlage aufoktroyiert hat, wohl zu verlangen, dass sie sich selber auch an dieses Konvolut beinahe schon klinischer Pathologie halten. Es wäre von ihnen auch zu erwarten, dass sie einen „Bericht B“ vorlegen, der nicht nur eine meist gänzlich wortidente Kopie des normalerweise auch schon viel zu knappen „Berichts A“ darstellt, dem in den allermeisten Fällen weder Katasterplan, Befundplan, Stratigramm, Fotos oder sonstige Dokumentationsanlagen angefügt wurden, wie von den RL eigentlich stipuliert.

Im selben Jahr scheint (in NÖ) das BDA öfters, sogar auch auf denkmalgeschütztem Grund, Oberflächenabschübe mit dem Bagger überwacht zu haben (D705; D728; 258. D765; 282. D885; 286 f. D905). Ob in diesen teils mehrere 100 m² umfassenden Abschubflächen, die durchaus recht umfangreiche Befunde enthalten konnten, archäologische Grabungen im eigentlichen Sinne durchgeführt, oder ob einfach die Bagger beim Ausbaggern der Befunde eine denkmalamtliche Überwachung genossen, erschließt sich aus den generell in extremis verkürzten Berichten (1/4 Seite, 9 Zeilen etc.) in keiner Weise. Die RL werden von den Berichterstatter*innen in diesen Fällen stets zur Gänze ignoriert. Im Licht des Gesagten ist es kein Wunder, dass viele Berichte dieses Jahrs mit Zur Gänze Mangelhaft (6) zu beurteilen sind.

Etwas besser ist die Situation in Westösterreich. 2011 veröffentlicht die sehr umfassend tätige Außenstelle Salzburg 21 Berichte. Diese sind von unterschiedlicher Qualität. Einige sind iSd o. a. Bewertungskriterien mit Sehr Gut (1) oder Gut (2) zu bewerten und teils sogar mit planimetrischer Dokumentation unterlegt. Andere wiederum lassen jegliche Beifügung von Dokumentationsmaterial zu den kurzen, wenn auch konzisen und informativen Texten vermissen, auch und v. a. die von den RL eingeforderten Pläne und Stratigramme, welch letztere keiner einzigen Dokumentation angeschlossen sind. Wieder andere sind nebulos und missen jegliche Präzision in Beschreibung und Verortung der angesprochenen Befunde. Das vollständige Fehlen planimetrischer, zeichnerischer oder fotographischer Dokumentation macht letztere Kurzberichte endgültig wertlos. Bei manchen Berichten, die mit Ko-Autoren verfasst sind, muss unklar bleiben, wer sie verantwortet. Interessanterweise sind das meist die besser beurteilten Beiträge. Die RL werden konsistent und zur Gänze ignoriert. Gleiches gilt für Oberösterreich und Vorarlberg, für die nur eine kleine Anzahl von Berichten vorliegt. Österreichweit liegt die Bewertung im Schnitt für die „Berichte A“ bei Befriedigend (2,9), für die „Berichte B“ bei Genügend (3,8) und für die Einhaltung der RL bei Zur Gänze Mangelhaft (5,7). In Parenthese: Unter Einbeziehung von nicht vorgelegten, von den RL jedoch eingeforderten Berichtteilen in die Bewertung läge die gemittelte Bewertung für „A“ bei Mangelhaft (4,7). Die Werte für „B“ und RL-Konformität änderten sich nicht.

Für 2012 nimmt die Berichttätigkeit der Abt. für Bodendenkmale gegenüber dem Vorjahr signifikant ab, dafür steigt jedoch ihre Qualität. In diesem Jahr ist eine auffällige Diskrepanz in der Bewertung besonders der nonverbalen Dokumentation zwischen den „Berichten A“ und „B“ zu bemerken. Hier wird angenommen, dass dies Kürzungen durch die Redaktion der FuBerÖ bzw. der Rücksichtnahme auf die parsimonischen Publikationsrichtlinien dieses Periodikums geschuldet ist und somit nicht hauptsächlich im Verantwortungsbereich der Berichterstatter gelegen hat. Die Bewertung liegt im Schnitt für die „Berichte A“ bei Befriedigend (3,1), für die „Berichte B“ bei Gut (1,8) und für die Einhaltung der RL bei Gut (2,0). In Parenthese: Unter Einbeziehung von nicht vorgelegten, von den RL jedoch eingeforderten Berichtteilen in die Bewertung läge die gemittelte Bewertung für „A“ bei Genügend (3,9), der Wert für „B“ bei Genügend (3,9) und die Bewertung der RL-Konformität ebenso bei Genügend (3,8).

2013 lieferten die Außenstellen des BDA noch einmal weniger Berichte ab (Burgenland ist aus den o. a. Gründen wieder nicht berücksichtigt). Vier „Berichte A“, denen die nonverbale Dokumentation vielleicht wieder von der Redaktion verkürzt wurde, stehen ohne einen einzigen „Bericht B“ da. Der Umfang der „Berichte A“ ist mit Befriedigend (3) zu bewerten, die Verständlichkeit mit Gut (2), die nonverbale Dokumentation mit Mangelhaft (5). Ob und in welchem Ausmaß auch die RL Berücksichtigung fanden, ist aufgrund des durchgehenden Fehlens der „Berichte B“ nicht zu beurteilen. Anzunehmen ist, dass die Berichterstatter*innen keine erstellt haben, was nur aufgrund der o. a. Beurteilungskriterien nicht als Zur Gänze Mangelhaft (6) zu bewerten ist. Die Bewertung liegt im Schnitt für die „Berichte A“ bei Befriedigend (3,4), „Berichte B“ entziehen sich wie gesagt der Bewertung. In Parenthese: Unter Einbeziehung von nicht vorgelegten, von den RL jedoch eingeforderten Berichtteilen in die Bewertung bliebe die gemittelte Bewertung für „A“ gleich, der Wert für „B“ läge bei Zur Gänze Mangelhaft (6,0) und die Bewertung der RL-Konformität ebenso bei Zur Gänze Mangelhaft (6,0).

Im Band 2014 legen die Außenstellen des BDA wieder signifikant mehr Berichte zu Forschungsgrabungen vor. Der Bewertungsschnitt für die „Berichte A“ und „B“ liegt jeweils bei Befriedigend (3), mit der schon mehrmals angemerkten Tendenz, die nonverbale Dokumentation mehr als kurz zu halten. Kaum eine*r der amtlichen Berichterstatter*innen nimmt auch nur irgendeine Rücksicht auf die RL. Die Bewertung liegt im Schnitt für die „Berichte A“ bei Befriedigend (2,8), für die „Berichte B“ ebenso bei Befriedigend (3,3) und für die Einhaltung der RL bei (gerade noch) Mangelhaft (5,4). In Parenthese: Unter Einbeziehung von nicht vorgelegten, von den RL jedoch eingeforderten Berichtteilen in die Bewertung läge die gemittelte Note für „A“ bei Mangelhaft (5,4) und der Wert für „B“ bei Genügend (3,7). Die Bewertung der RL-Konformität bliebe gleich schlecht.

Auch 2015 war mit 29 Berichten ein relativ starkes Jahr für die Mitarbeiter*innen der Abt. für Bodendenkmale. Der Bewertungsschnitt für die „Berichte A“ liegt erneut bei Befriedigend (3), die „Berichte B“ lassen auf Genügend (4) nach. Dies ist der durchgehend mangelhaften nonverbalen Dokumentation ebenso geschuldet, wie der öfters mangelnden umfassenden Anschaulichkeit. Ob beim vollständigen Abbruch eines Bauernhofs aus dem Jahr 1500 nicht wenigstens eine regelrechte Grabung angezeigt gewesen wäre, wenn schon das historische Gebäude nicht mehr zu retten war (416 f.), darf hinterfragt werden. Besitzer dürfen ihren historischen Bestand mit Billigung und unter Beisein der Abt. für Bodendenkmale de facto undokumentiert zerstören, Forscher einen Befund nur dann erforschen, wenn sie ihr Grundrechte auf Forschungsfreiheit entgeltlos an der Garderobe in der Säulenstiege ablegen.

Die RL werden in diesem Jahr von den amtlichen Berichterstatter*innen mit beeindruckender Konsequenz zur Gänze ignoriert. Auffällig ist in diesem Jahr eine bemerkenswerte Konsistenz des Amts darin, „Berichte A“ nicht vorzulegen. Dies ist allerdings zu einem Gutteil der Redaktion der FuBerÖ anzulasten, die Salzburgs „Berichte A“ durchgehend als „Berichte B“ in den digitalen Teil gestellt hat. Hätte sie dies nicht getan, dann wären in diesen Fällen allerdings die in den RL zwingend vorgeschriebenen „Berichte B“ abgängig, was an der mangelnden RL Konformität nun auch wieder nichts ändern würde. Die Bewertung liegt im Schnitt für die „Berichte A“ bei Befriedigend (3,1), für die „Berichte B“ bei Genügend (3,7) und für die Einhaltung der RL bei Zur Gänze Mangelhaft (6,0). In Parenthese: Unter Einbeziehung von nicht vorgelegten, von den RL jedoch eingeforderten Berichtteilen in die Bewertung läge die gemittelte Note für „A“ bei Zur Gänze Mangelhaft (5,8) und der Wert für „B“ bei Genügend (3,9). Die Bewertung der RL-Konformität ließe sich auch beim besten Willen nicht noch weiter verschlechtern.

Ab 2016 lässt die forschungsgräberische Aktivität des BDA massiv und schlagartig nach. In den beiden Bänden 2016 und 2017 wird jeweils ein einziger Kleinbefund vorgelegt. Dies geschieht beide Male ohne Anschluss eines „Berichts B“, obwohl das in beiden Fällen zumindest nach den Anforderungen der RL unabdingbar gewesen wäre. Dies erscheint umso pikanter, als die Berichterstatter von 2017, im vielleicht schönsten Bundesland von Österreich beheimatet, schon bewiesen haben, dass sie die Einhaltung dieser RL von allen nicht beamteten Berichterstattern bis ins allerletzte und mitunter nicht einmal in den RL eingeforderte Detail gern mittels umfangreicher „Nachforderungen“ erzwingen, und dies noch dazu das eine oder andere Mal mit dem zusätzlichen Druckmittel unterlegen, eine Bewilligung von Neuanträgen iSd § 11 Abs 1 DMSG erst dann zu erledigen, wenn diese „Nachforderungen“ zu alten Bewilligungen aus Vorjahren erfüllt sind oder ihre Erfüllung wenigstens glaubhaft zugesichert ist (eine durchaus innovative und möglicherweise auch vom strafrechtlichen Gesichtspunkt aus besehen recht interessante Verwaltungspraxis). Eine einzige Bewertung macht keine statistische Basis, weshalb ab 2016 auf die Mittelwertbildung verzichtet werden muss.

Im Band 2018 veröffentlicht Kärnten die gelungene Vorlage eines germanischen Waffengrabs aus Maria Saal und die weniger gelungene Begleitung von Baggersondagen ebenso in Maria Saal, wozu der „Bericht B“ unterschlagen wird. Die Berichte zu ihrer Tätigkeit in Umberg hat die Berichterstatterin nicht als Mitarbeiterin des BDA verfasst, sondern als Archäologiedienstleisterin.

Band 2019 enthält zwei mit Gut (2) zu bewertende „Berichte A“ von Kärnten, die allerdings Forschungsgrabungen betreffen, die in der Steiermark durchgeführt wurden. Als Gebietsbetreuerin für Kärnten wird die Berichterstatterin diese wohl nicht zu verantworten gehabt haben, sondern in einer privaten Funktion, und die „Berichte B“ fehlen. Im selben Band legen Salzburg und Vorarlberg je einen ausführlichen und fast schon umfassenden „Bericht B“ zu baubeobachtenden Forschungsgrabungen vor, unterschlagen dabei allerdings jeweils das lt. RL zwingend in diesen zu integrierende Stratigramm, und die „Berichte A“ fehlen ebenso. Letzteres Manko kann aber der Redaktion der FuBerÖ geschuldet sein. Niederösterreich legt einen „Bericht A“ vor, den die Redaktion der Zeitschrift allerdings mit vollem Recht in den digitalen Teil verbannt hat. 9 Zeilen zu drei Baggersondagen in einem abgekommenen neuzeitlichen Friedhof, ohne jegliche Foto- oder sonst irgendeine Dokumentation sprechen für sich.

Synopsis

Generell sind die von MA des BDA abgelieferten Berichte gemessen an den reduzierten Ansprüchen, die w. o. a. an Vorberichte zu stellen sind, von annehmbarer Qualität. Der Schnitt über die Jahre 2011−2015, jene Periode, die eine ausreichende statistische Basis zur Durchschnittsermittlung und Bewertung bietet, ergibt für die „Berichte A“ und „B“ eine gemittelte Bewertung von Befriedigend (genauer: 3,1 und 3,2). Die Berichte sind kurz, liefern aber in vielen Fällen konzise Aussagen über beobachtete Befunde. Allerdings gilt dies nur für die verbalen Teile, und die Qualität streut mit starken Ausschlägen. Beschreiben können die Kolleg*innen, aber sie müssen das auch tatsächlich wollen, sonst lassen sie es einfach bleiben. Fraglich bleibt, ob und inwieweit einzelne Gebietsbetreuer*innen eine vergleichbare Vorgehensweise Bescheideter tolerieren würden, verstößt dies doch tatsächlich gegen die gesetzliche Bestimmung (aber wahrscheinlich wäre gerade das dem Amte wohl egal).

Die Abwesenheit eines „Bericht A“ ist wohl mitunter auf eine Entscheidung der Redaktion der FuBerÖ zurückzuführen. Wenn allerdings ein „Bericht B“ vorliegt, in dem ein Befund dokumentiert wird, darf daraus geschlossen werden, dass der/die Berichterstatter*in darauf verzichtet hat, auch einen „Bericht A“ als Zusammenfassung iSd § 11 Abs 7 DMSG zu erstellen. Dies stellt eine Vernachlässigung der gesetzlichen Verpflichtung ebenso dar wie der RL-Auflage. Auffallend ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass gerade die Mitarbeiter*innen des BDA gerne und öfters darauf verzichten, in den RL zwingend vorgeschriebene Berichtsteile („A“ bzw. „B“) auch in den FuBerÖ vorzulegen. Beispielhaft angeführt seinen hier der Band 51, 2013, in dem keine einzige der 12 von BDA-Angehörigen verfassten bzw. verantworteten Grabungsdokumentationen, weder die beiden aus Niederösterreich, noch die acht aus dem Burgenland, noch die aus Salzburg und Oberösterreich, mit „Berichten B“ bewehrt sind.

Bedauerlicherweise sind in allen diesen Fällen auch die „Berichte A“ stark, massiv oder gar bis zur vollständigen Aussagelosigkeit verkürzt, womit der Forschung verwertbare Informationen über die betreffenden, durchwegs signifikanten und mitunter sehr großflächigen archäologischen Befunde entzogen bleiben und wohl nie zur Verfügung stehen werden. Vom wissenschaftlichen Standpunkt ist das gleichbedeutend mit einer undokumentierten Zerstörung dieser Befunde, weil publiziert werden die sicher nicht mehr. Die Kolleg*innen hätten das also genauso gut auf Halde baggern, die Funde aussuchen und im „Technischen Bericht“ Modell und Baujahr des eingesetzten Baggers veröffentlichen können. Dann läge wenigstens dieser eine Teil der vom BDA als „verpflichtend“ betrachteten Dokumentation vor. Da die Mitarbeiter*innen der Abt. für Bodendenkmale in früheren FuBerÖ „Berichte B“ vorzulegen pflegen, darf angenommen werden, dass sie das Erstellen solcher für das Jahr 2013 einfach unterlassen haben. Ein Vorgehen, das im Falle eines „normalen“ Bescheideten wohl unweigerlich (zumindest deckt sich das mit dem Erfahrungsschatz des Verf. und auch mit der in den FuBerÖ 23, 2014, 29 f. veröffentlichten Drohung) zu massiven „Nachforderungen“ und ggfs. zusätzlichen Weiterungen bis hin zur Drohung, einen weiteren bewilligenden Bescheid nicht auszustellen, geführt hätte. Ob die betreffenden Grabungen RL-konform abgeführt worden sind, lässt sich somit auch nicht überprüfen. Von Mitarbeiter*innen eines Amts, die von Bescheideten (dies gilt vor allem für den Erlebnisraum des Verf.) die Einhaltung auch noch der sinnlosesten „Vorschriften“ der RL einfordern, wäre doch wohl zu erwarten, sie hielten sich selber wenigstens an jene wenigen, die tatsächlich gesetzeskonform und sinnhaltig sind (die nach der Ablieferung eines umfassenden Berichts, mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Plänen, Zeichnungen, Fotos…, in der Nomenklatur der RL der „Bericht B“).

Im Vergleich zur textlichen Dokumentation lässt der Umfang der nonverbalen Teile (Pläne, Zeichnungen, Photographien) durchgehend zu wünschen übrig. Dies nicht nur in „Bericht A“, sondern auch im gemäß RL (und vor allem gemäß DMSG) umfangreicher sein sollenden „Bericht B“. Das zeigt, dass dieses Manko generell nicht den Beschränkungen der redaktionellen Richtlinien der FuBerÖ oder Streichungen ihrer Redaktion geschuldet ist, sondern schon der Erstellung der Gesamtdokumentation zugrunde liegt. Dies mindert die Qualität der Berichte doch recht beträchtlich, besonders, wenn man sie ausnahmsweise doch mit den von Archäologiedienstleistern abgelieferten Dokumentationen vergleicht, die um Größenordnungen umfangreicher, besser und detaillierter ausfallen (vgl. auch dazu https://archdenk.rkarl.org/2021/12/jeder-kann-fundberichte-schreiben.html). Stratigramme gleich welcher Art fehlen überhaupt ganz regelhaft. Eine einzige von allen hier behandelten Dokumentationen von Mitarbeiter*innen des BDA aus 9 Jahren enthält diesen seit 2011 „verpflichtend“ vorgeschriebenen Teil von „Bericht B“ einer RL-konformen Dokumentation. Dies und andere „Mängel“ iSd RL, wie z. B. der fast flächendeckende Verzicht auf Katasterpläne (in den RL „vorgeschrieben“), Befundplänen und Spaghetti- oder Würstelplänen (letztere in den RL wichtigtuerisch als „Technischer Gesamtplan“ bezeichneter Dokumentationsbestandteil und in „Bericht B“ einzugliedern) drücken über den gesamten Betrachtungszeitraum den Schnitt der Bewertung der Berichte in Hinsicht auf die Beachtung der RL auf Mangelhaft (4,7), im Jahr 2015 sogar auf ein klares Zur Gänze Mangelhaft (6,0). Kein einziger Bericht aus diesem Jahr berücksichtigt, wie schon oben angeführt, die RL auch nur in irgendeiner Weise. Wenn auch der Verf. jede nur mögliche Sympathie dafür aufbringt, dass ein Berichterstatter – alleine schon aus Gründen der Psychohygiene − die in extremis redundanten und mitunter fast schon ans Wahnhafte grenzenden Bestimmungen der RL so gut als möglich ignoriert, darf von Mitarbeiter*innen der Abt. für Bodendenkmale schon erwartet werden, dass sie sich an diese halten. Immerhin hat die Abt. deren Einhaltung durch alle iSd § 11 Abs 1 DMSG Bescheideten mittels Bescheidauflagen bis 2018 unterschiedslos erzwungen und erzwingen ihre Mitarbeiter*innen sie weiterhin auch nachträglich gegenüber Bescheidhaltern bis in das letzte, redundanteste Detail. Da könnte sich das Amt schon auch an den − noch dazu selbstgenerierten − Schwachsinn halten. Sonst könnte gar jemand auf die Idee kommt, in der Hofburg und in ihren Außenstellen logiert die Animal Farm mit ihren Filialen.

Zusammenfassend lässt sich folgendes festhalten: Oft, bzw. praktisch durchgehend entsprechen die von den Anforderungen an ihre Wissenschaftlichkeit gesehen manchmal guten, oft ganz passablen, bisweilen auch grottenschlechten Berichte der Mitarbeiter*innen des BDA, und dies sowohl in den „Teilen A“, wie auch, und da ganz besonders krass, in den „Teilen B“, nicht den amtlicherseits allen Bescheidwerbern bis 2018 alternativlos auferlegten RL und ihren „Vorschriften“. Recht häufig entsteht der Eindruck, der/die Berichterstatter*in hätte nachgerade mit voller Absicht auf diese gepfiffen. Gerade der Verf. würde solch eine inneramtliche Subversion nur mit allergrößter Sympathie kommentieren, wenn es sich denn um eine solche handelte. Wohl doch eher wird aber die eigene Wurstigkeit gegenüber Vorschriften, deren Einhaltung man von Anderen auch unter Anwendung (mitunter sogar ganz offenkundig rechtswidriger) Druckmittel einfordert, der zu vermutende Beweggrund für ein derartiges Vorgehen von Behördenmitarbeiter*innen sein. Solange das Amt allerdings durch Bescheidauflage diese RL allen österreichischen Bodenforschern aufzwingt bzw. aufgezwungen hat, darf jedoch von seinen Mitarbeitern verlangt werden, dass sie sich selber auch an sie halten. Nicht etwa, weil sie irgendeine Vorbildwirkung damit hätten: Forscher*innen, die bewiesenermaßen um vieles kompetenter zur Forschung sind als die ganze Abt. für Bodendenkmale, kommen ohne den Unsinn bei weitem besser zurecht. Aber wenn die RL überhaupt irgendeine Substanz besitzen, dann als amtsinterne Vorschrift dafür, wie dessen Mitarbeiter*innen vom Amt unternommene Forschungsgrabungen iSd § 11 Abs 1 DMSG durchzuführen und zu dokumentieren hätten. Deshalb, und nur deshalb, geht die RL-Konformität der Mitarbeiter*innen in die Beurteilung ihrer Kompetenz ein – und ist überproportional zu bewerten, weil eben die Nichtbeachtung amtlicher Vorschriften, die einzuhalten alle anderen gezwungen werden, durch Mitarbeiter*innen des Amts, das sie habituell auferlegt, besonders schwer wiegen muss.

Analysis

Die Mitarbeiter*innen des BDA kontrollieren also die in Österreich tätigen Bodenforscher*innen und Archäologiedienstleister*innen auf „Mängel“ in ihrer Arbeit. Dabei ist aus jedem einzelnen Jahrgang der FuBerÖ seit 2011 das eindeutige Ergebnis zu ziehen, dass jede*r beliebige der letzteren, und das durchgehend um Größenordnungen, besser zur archäologischen Feldforschung und Dokumentation ihrer Resultate qualifiziert ist, als jede*r einzelne Mitarbeiter*in der Abt. für Bodendenkmale, oder auch alle miteinander, und sogar die mittels RL-Auflage erzwungene pseudowissenschaftliche Wichtigtuerei um vieles stringenter lebt als diese. Es wird bei genauem Studium dieses durchaus verdienstvollen Periodikums in absolut erfreulicher Weise deutlich, mit welchem Ernst und mit welcher Gründlichkeit wissenschaftlich höchstqualifizierte Personen höchstqualifizierte Arbeit am Befund verrichten und ihre Resultate teilweise in der Qualität von Abschlusspublikationen vorlegen – und das in der unsäglich kurz gesetzten Frist von drei Monaten nach Grabungsende (RL) oder nach Jahresende (DMSG) – wenn auch mitunter 10 Seiten „Bericht B“ über keinen Befund veröffentlicht werden, was natürlich alleine der sinnlosen RL-Auflage zu verdanken ist (der Auftraggeber hat sich hoffentlich darüber gefreut, dass er diese Berichterstellung bezahlen durfte). Dies erfüllt den Verf. mit tiefem Respekt, besonders angesichts der Tatsache, dass die Kolleg*innen ihre akademische Arbeit gegen einen durchschnittlichen Stundensatz verrichten, für den der Verf. von seiner Autowerkstätte noch nicht einmal ein verächtliches Lächeln geschenkt bekäme.

Und diese hoch- und höchstqualifizierten, jahrzehntelang am Befund gestählten Forscher müssen sich Vorschriften machen lassen, die von Grundprinzipien der Forschung bis zu den lächerlichsten Details der Dokumentation alles auf die kompliziertest mögliche Weise bis hin zur vollkommenen Sinnentleerung kaputtregulieren? Sie müssen es sich dann auch noch gefallen lassen, dass mittels „Nachforderungen“ noch zusätzliche Sinnlosigkeit in Mehrfachredundanz von ihnen eingefordert wird, weil den weitaus weniger als sie kompetenten Mitarbeiter*innen des BDA, die selber mit fast schon bewundernswerter Konsequenz auf den RL-Schwachsinn pfeifen, bei der Prüfung der Resultate aufgefallen ist, dass der sinnentleerten Redundanz noch nicht ausreichend Genüge getan wurde? Geht’s noch?

Andersrum, da könnt‘ ein Schuh draus werden. Würde das Amt jedes Jahr drei forschende Wissenschaftler*innen nominieren − per Los vielleicht, weil ohnehin alle mehr als ausreichend dazu qualifiziert sind − seinen Mitarbeiter*innen ein kleines Stückchen Mehrqualifikation zu vermitteln und die Abt. für Bodendenkmale dabei zu unterstützen, ihr Tun wieder in wenigstens einigermaßen sinnhafte Bahnen zu lenken, dann könnte jeder das Potenzial, das er besitzt, zum Wohle des Anderen verwenden: Die einen lehren und werden vom Amte dafür honoriert, die andern lernen für den Dienstbetrieb und gleich auch mit fürs Leben.

Conclusio

Abschließend ist somit festzuhalten: Jene Organe des BDA, die Berichte iSd § 11 Abs 6 DMSG darauf überprüfen, ob sie umfassend und mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial unterlegt sind und darüber hinaus darauf, ob sie den eigentlich zu nichts anderem denn als Beschäftigungstherapie für geistig minderbemittelte Universitätsabsolvent*innen taugenden RL entsprechen, liefern selbst keine oder kaum umfassende und mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial ausgestattete Berichte. Manche leiten Befundungen, Notbergungen und Grabungen, die sie anscheinend nicht oder nur selten nach RL durchführen und dokumentieren, und dies nicht selten so, dass sie nicht einmal einfachen wissenschaftlichen Standards forschender Feldarchäologie entsprechen. Darüber hinaus sind ihre Berichte oft kursorisch bzw. in viel zu vielen Fällen schlichtweg aussagelos und nichtssagend. Ihre „Berichte B“ genügen überdies in den wenigsten Fällen auch nur den grundlegenden Anforderungen der selbstgeschaffenen RL. Damit sind aber die Mitarbeiter*innen des BDA die allerersten Adressaten der in FuBerÖ 53, 2014, 29 f., von Jörg Fürnholzer und Martina Hinterwallner geäußerten Drohung, bei Nichtkonformität mit den RL keine weiteren Grabungsgenehmigungen mehr ausgestellt zu bekommen. Nur die anzunehmende Einsicht des BDA in die vollkommene rechtliche Substanzlosigkeit dieser Drohung und in die eklatante Rechtsbrüchigkeit und somit empfindliche Strafbarkeit ihrer tatsächlichen Ausführung schützt seine Mitarbeiter*innen offenbar davor, nie wieder eine Grabung oder Notbergung leiten zu dürfen.

Bei Bewerbungen um akademische Positionen wird normalerweise besonderer Wert auf die Publikationen der letzten fünf Jahre gelegt, weil damit die kurrente Leistung des/der Bewerber*in überprüfbar ist und nicht seine/ihre historische. Den gleichen Maßstab legt das BDA an den Nachweis besonderer Kenntnisse… von Antragsteller*innen oder ersatzweise für … Mitarbeiterinnen (RL 2022, 11; die gesetzliche Grundlage für diesen gravierenden amtlichen Eingriff in die persönliche Erwerbsfreiheit von Betroffenen – ebenso ein Grundrecht, wie die Forschungsfreiheit − verschweigen die RL vornehm. Vielleicht schafft sie es ja in die Version 2024, wir sind schon alle gespannt darauf). Schon alleine deshalb darf er auch an die Mitarbeiter*innen des BDA gelegt werden. In den letzten fünf veröffentlichten Jahrgängen der FuBerÖ (2015−2019) sind allerdings so wenige Forschungsberichte von Mitarbeiter*innen des BDA zu finden, dass der Verf. sich, wie aus dem bislang Gesagten ohnehin schon hervorgeht, der zusätzlichen Mühe unterzogen hat, nicht nur deren kurrente Qualifikation zur Beurteilung von Berichten iSd § 11 Abs 6 DMSG zu prüfen, sondern auch die historische. Dies dient der Ausweitung der statistischen Basis auf ein repräsentatives Sample, haben doch z. B. die Verantwortlichen für Wien, NÖ, Stmk. und OÖ gemeinsam mit der Leitung und der stv. Leitung der Abt. für Bodendenkmale in den fünf Jahrgängen 2015−2019 alle zusammen 9 selbst verfasste Berichte zu Bodeneingriffen veröffentlicht (das Burgenland zählt aus o. a. Gründen nicht), von denen gerade einmal ein einziger vielleicht noch irgendwie als Grabung im wissenschaftlichen Sinn zu bezeichnen ist (FuBerÖ 54, 2015, D1683). Mit anderen Worten: De facto hat sich kein Mitarbeiter dieser Stellen der Abt. f. Bodendenkmale in diesen fünf Jahren forschungsgrabend betätigt, oder, zählt man das halbe in Furth 2015 freigeputzte und verpackte Skelett als Grabung, dann haben zwei von ihnen zusammen eine einzige, winzig kleine Grabung durchgeführt. Dass die Abt. für Bodendenkmale aus dieser forscherischen Nonperformance seiner Mitarbeiter*innen deren Eignung dazu ableitet, die Qualität der Forschung von langjährig erfahrenen Praktikern mit oft auch weit höherer akademischer Qualifikation zu beurteilen, lässt den Verf. einfach nur noch ratlos staunend zurück. Ebenso wenig lässt sich aus der auf die RL bezogenen Performance aller Mitarbeiter der Abt. über den gesamten Beobachtungszeitraum hinweg auch nur irgendeine Berechtigung dazu ablesen, deren Einhaltung, noch dazu bis ins letzte, imbezile Detail, von anderen einzufordern.

Die Auswertung der FuBerÖ der letzten veröffentlichten neun, besonders aber der letzten fünf Jahrgänge erbringt somit den Beleg dafür, dass die mit der „Evaluierung“, d. i. de facto mit der Kontrolle bzw. Prüfung der eingegangenen Berichte iSd § 11 Abs 6 DMSG auf die sklavische Einhaltung der RL befassten Mitarbeiter*innen des BDA nicht nur selbst die RL zum Großteil ignorieren, sondern de facto auch jegliche Erfahrung in der Leitung und Dokumentation auch kleiner Forschungsgrabungen iSd § 11 Abs 1 DMSG missen lassen (und dazu, wie aus der detailversessenen Befolgung der zwangsneurotisch dummen RL Vorschriften auf die Qualität wissenschaftlicher Arbeit rückzuschließen wäre, schuldet das BDA seinen „evaluierten“ Bescheideten übrigens auch noch eine nachvollziehbare Erklärung). Dies gilt ganz besonders, legt man den Maßstab, den die RL Antragsteller*innen oder ersatzweise … Mitarbeiterinnen (RL 2022, 11) setzt, auch an die Mitarbeiter*innen des Amts. Die meisten haben einfach keine Grabungspraxis. Ausgenommen Kärnten und Salzburg, dürfte kein*e Mitarbeiter*in des BDA nach dessen eigener, neuer Vorschrift eine Grabung oder eine Notdokumentation leiten oder auch nur in verantwortlicher Funktion an ihr mitarbeiten − es fehlte ihr/ihm schlichtweg die von den Autoren der RL dafür vorgeschriebenen Erfahrung! In einer praktischen Forschungsdisziplin, wie sie die Feldarchäologie nun aber einmal ist, stellt diese Erfahrung in der Feldforschung jedoch ein unbedingtes sine qua non für die Beurteilung der Qualität der feldforscherischen Tätigkeit anderer Forschender dar. Fehlt diese Erfahrung, fehlt auch die Kompetenz zum Urteil. Und nicht nur zum Urteil, es fehlt auch die fachliche Kompetenz, Vorschriften für die Arbeit und ihre Dokumentation zu erteilen, die über das schon vom DMSG Festgehaltene, sie hätten in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen, hinausgehen. Das BDA ignoriert seit 2011 durchgehend dieses Prinzip, das es von anderen einfordert und das nicht zuletzt deshalb auch von ihm unbedingt einzufordern ist. In Parenthese: dies macht es dem Amt übrigens auch unmöglich, Grabungen, wie in § 30 Abs 4 DMSG vorgesehen, fachmännisch zu überwachen, fehlen ihm dafür doch ganz evident die notwendigen Fachfrauen/männer.

Dabei wäre es aber die Pflicht der Behörde, sicherzustellen, dass ihre Organe über das zur Erfüllung ihres Auftrags notwendige Fachwissen verfügen. Stellt die Abt. für Bodendenkmale den Anspruch, die Qualität archäologischer Grabungstätigkeit durch Beurteilung ihrer forscherischen Resultate sicherzustellen (ein Auftrag, den Gesetzgeber und DMSG bedauerlicherweise vergessen haben, dem BDA zu erteilen − macht nix, das erledigt es in seiner Funktion als Substitutsgesetzgeber einfach selbst), dann sollte es zuerst sicherstellen, dass seine damit betrauten Mitarbeiter*innen auch über die nötige fachliche Kompetenz verfügen, solche Prüfungen durchzuführen. Als einfacher Maßstab zur Kompetenzermittlung böte sich dem Amt die Qualität ihrer Berichte an (und, wenn alle anderen Ausgräber verpflichtend nach RL vorzugehen haben, auch die RL-Konformität der Berichtlegung der RL-Prüfer). Mit diesen Berichten haben die Mitarbeiter*innen aber selbst den vielfachen Beweis dafür erbracht, dass ihnen diese fachliche Kompetenz im allerbedenklichsten Maß abgeht, und dass sie entweder nicht fähig oder nicht willens sind (was letzteres durchaus das Verständnis des Verf. fände), die vom Amt allen anderen Bescheidwerbern lange Jahre hindurch alternativlos vorgeschriebenen, quälend dummen RL auch selbst einzuhalten. Bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung der Qualität der Berichte seiner eigenen Mitarbeiter*innen hätte das Amt somit erkennen müssen, dass diese völlig ungeeignet sind, Forscher*innen und ihre Arbeit zu beurteilen, und sie deshalb von dieser Tätigkeit abziehen müssen. Dass dies nicht schon vor Jahren geschehen ist, beantwortet die eingangs gestellte Frage „Wer prüft die Prüfer?“ somit knapp und eindeutig mit „Niemand“. Dies entzieht aber der gegenständlichen Vorgehensweise des BDA gegenüber der österreichischen archäologischen Feldforschung, ganz abgesehen davon, dass ihr jegliche rechtliche Grundlage fehlt, auch zur Gänze die fachliche Legitimierung. Das Amt wäre auch aus diesem Grunde mehr als gut beraten, dies unverzüglich abzustellen.


Priv.-Doz. Dr. Andreas Konecny
Institut für Antike
Universität Graz
Universitätsplatz 3/II
A-8010 Graz


 

Appendix

FuBerÖ 2011−2019, Bewertungen der Einzelberichte

Spaltenüberschriften und Einträge:

Verf.               Verfasser;

Pagina A/B/--  Pagina der Berichte A und B im gedruckten / im digitalen Teil / dieser Berichtsteil fehlt

Ort =              KG und ggfs. genauere Präzisierung

Art, Zeitstellung    Art der Nachforschung, Zeitstellung der Befunde

Umfang Befund     ungefährer Umfang des Befunds, ggfs. mit Präzisierung

Umfang Bericht / ident        Länge der jeweiligen Berichte A und B / ggfs. identer oder praktisch identer Text

K: j/n             Katasterplan (evtl. mit „Techn. Gesamtplan“) vorhanden ja/nein (nur für Bericht B)

P: j/n             planimetrische Darstellung vorhanden: ja / nein

Str: j/n/0       Stratigramm vorhanden: ja / nein / aufgrund der angewandten (Abtragungs-) Methode nicht anwendbar (nur für Bericht B)

FM n/k/a/0     Fundmaterial besprochen/gewürdigt: nein / knapp / in hinreichender Ausführlichkeit / nicht anwendbar

Ph n/j/Zahl     Fotographien nein/ja/zahlenmäßiger Umfang der Fotodokumentation

U: Note          Wie umfassend ist der Bericht (A/B) gemessen am Befund, Bewertung

V: Note          Wie gut vermag der Bericht ein Verständnis vom Befund vermitteln, Bewertung

D: Note          Wie gut hilft die nonverbale Dokumentation (Zeichnungen, Fotos, Diagramme etc.) beim Verständnis des Befunds, Bewertung bezogen auf die Kategorie des Berichts: A unterliegt redaktionellen Restriktionen, B nicht

BT                 Gesamtbewertung des Berichttextes nach Angemessenheit des Umfangs und in der Verständnisvermittlung, Bewertung bezogen auf die Kategorie des Berichts: A unterliegt redaktionellen Restriktionen, B nicht

BD                 Bewertung von dem Bericht angeschlossene Dokumentationsunterlagen (Zeichnungen, Pläne, Fotos, Stratigramme etc.) in Umfang und als Instrument zur Verständnisvermittlung des Befunds, bezogen auf die Kategorie des Berichts: A unterliegt engen redaktionellen Restriktionen, B nicht

BRL                Bewertung: Inwieweit entspricht „Bericht B“ den RL?

Komm            erläuternde Kommentare, wenn etwas zu monieren ist, das sich in den standardisierten Rubriken nicht konkretisieren lässt

Bewertungskürzel:

A = Sehr Gut (1); B = Gut (2); C = Befriedigend (3); D = Ausreichend (4); E = Mangelhaft (5); F = Zur Gänze mangelhaft (6)

Kürzel für Verfasser/Herkunft der Berichte:

L = Leitung/Stellvertretung (Hofburg); N = Niederösterreich; ND = Niederösterreich mit Dienstleister; B = Burgenland; W = Wien; St = Steiermark; OÖ = Oberösterreich; K = Kärnten; Sbg = Salzburg; T = Tirol; V = Vorarlberg

















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