Das Bundesdenkmalamt und die behauptete
„Qualitätssicherung“
von archäologischer Feldforschung in Österreich
Andreas Konecny
Das Bundesdenkmalamt der Republik Österreich (BDA), Abt. für Bodendenkmale (sie nennt sich seit 2011 Archäologie, doch ist Archäologie ein Forschungsfach, und archäologische Forschung ist weder der gesetzliche Auftrag des Amts, noch betreibt die Abt. diese in einem auch nur irgend nennenswerten Ausmaß), bindet seit 2011 habituell an jeden Bescheid iSd § 11 Abs 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) die pauschale Bescheidauflage der „Richtlinien für archäologische Maßnahmen“ (RL) an, mag der/die Bescheidete dies wollen oder nicht – jedenfalls war das bis 2018 so. Erst seit 2021 stellt das Amt auch Bescheide ohne RL-Auflage aus, wenn sie so beantragt werden. Zu seiner Rechtfertigung behauptet das BDA, es müsse, nachdem ihm die damals zuständige Bundesministerin die eigenhändige Durchführung von drittmittelfinanzierten Notgrabungen für die Zukunft untersagt hatte, die Qualität archäologischer Grabungstätigkeit in Österreich sicherstellen (das DMSG gibt ihm in § 30 Abs 4 das Recht „alle … Ausgrabungen … fachmännisch zu überwachen“. Von einer Qualitätssicherung ist dort allerdings nicht die Rede, und auf gar keinen Fall in der Art, wie das Amt vorgibt, diese vornehmen zu müssen) und erledige dies durch ebendiese (zur Gänze stereotypen, ohne jemals erfolgte, eigentlich notwendige und zwingend vorauszusetzende Ermittlung in der Sache verhängten) Bescheidauflagen (vgl. z. B. FuBerÖ 50, 2011, 34). Diese RL sind in ihrer Art und in ihrem Inhalt, besonders in ihren normativen Bestandteilen, im DMSG nicht vorgesehen, heben das Grundrecht auf Forschungsfreiheit für eine ganze Berufsgruppe praktisch zur Gänze auf und schränken auch andere Grundrechte unverhältnismäßig ein. Sie sind ein Paradebeispiel für eine willkürliche, gesetzeswidrige Auflagenwirtschaft und gleichzeitig auch für eine fast schon pathologisch anmutende Zwanghaftigkeit, ein Vorschriftenwust sondergleichen, welcher die forschende Wissenschaft behindert und verteuert, ohne irgendwelche objektivierbaren Vorteile für sie herbeizuführen. Die einzige Partei, die von den RL profitiert, ist das BDA, das mit ihnen unter anderem eine ganze Menge an Aufgaben, die das DMSG ganz explizit und vollkommen unmissverständlich dem Amt aufträgt, mehr oder weniger elegant und vor allem ohne jegliche Begründung oder gar irgendeine Form der Gegenleistung seinen Bewilligungsinhaber*innen aufbürdet. Mitarbeiter*innen des BDA überwachen und kontrollieren die Einhaltung dieser Bescheidauflagen bis hin zu den trivialsten Trivia dieses Kompendiums und gehen mitunter sogar soweit, die Erteilung von beantragten Grabungsgenehmigungen an die Erfüllung ihrer „Nachforderungen“ zu früheren Bescheiden zu junktimieren.
Aus besagtem Anspruch
und der daraus resultierenden Vorgehensweise des BDA ergibt sich jedoch, neben
jener nach deren Gesetzeskonformität (und somit indirekt auch nach deren
möglicher Strafbarkeit), ebenso die Frage nach der fachlichen Kompetenz des
Amts, überhaupt eine Qualitätskontrolle wissenschaftlicher Forschung
durchzuführen, die über die allgemeine, relativ einfach zu treffende Feststellung
hinausgeht, ob die abgegebenen Dokumentationen tatsächlich in „Form und
Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation …
entsprechen“ (§ 11 Abs. 4 DMSG). Womit haben sich die Mitarbeiter*innen des
Amts dazu qualifiziert, spondierten, promovierten, habilitierten und
ordinierten Archäolog*innen mit teils jahrzehntelanger Erfahrung in der
Feldforschung und im akademischen Fach, oft von höchstem internationalen
Ansehen, Vorschriften zur Methodik ihrer Forschung und zur Formulierung von
deren Resultaten zu erteilen? Wodurch qualifizieren sie sich dazu, deren
Berichte zu „evaluieren“ (FuBerÖ 23, 2014, 29 f.) und bei – oft noch
nicht einmal als trivial anzusehenden − „Fehlern“ oder „Mängeln“,
deren einfache Behebung ihnen meist gar selber offen stünde, sollte der
Amtsbetrieb dies erfordern, und die an der grundlegenden Qualität der
betreffenden wissenschaftlichen Arbeit aber auch gar nichts ändern, von
Berichtleger*innen deren Korrektur zu verlangen, widrigenfalls ihnen das BDA in
extremis weitere Bewilligungen verweigern würde (ibid.)?
Die Qualitätskontrolle
akademischer Forschung (und archäologische Grabungen, das hat der
Bundesgesetzgeber in § 11 Abs 1 DMSG explizit festgehalten, sind
Forschungsgrabungen) erfolgt gemeinhin durch peers, durch Kolleg*innen
(die Mehrzahl ist üblich, und die ultimative Qualitätskontrolle nimmt die
Leserschaft der Veröffentlichungen der Forscher*innen in ihrer Vielzahl vor),
die eine ähnliche oder höhere Qualifikation in dem Fach haben, wie die
Kolleg*innen, deren Arbeit sie bewerten und rezensieren. Wird die Qualität
archäologischer Feldforschung von einem Amt des Bundes mit Zensuren bewertet,
dürfen die zensierten Forscher demnach wohl zumindest den Anspruch stellen,
dass die Zensoren ebenso kompetent sind, wie sie selber. Wie steht es also um
die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter*innen des BDA, von denen die angebliche
Qualität der Arbeit der archäologischen Feldforscher*innen in Österreich
kontrolliert, bewertet und gegebenenfalls sogar sanktioniert wird?
Die Datenlage
Eine formale
Qualifikation der Mitarbeiter*innen des BDA ist in jedem Fall gegeben. Die Abt.
für Bodendenkmale wird von einem Habilitierten geleitet. Die Stellvertreterin
führt ein Doktorat in Klassischer Archäologie, und die Außenstellen in den
Bundesländern beherbergen sechs Magistri/ae und vier Doktor*innen. Sie
vertreten das Fach Klassische Archäologie ebenso, wie die Fächer Ur- und
Frühgeschichte und Mittelalterarchäologie. Ein ziemlich vollständiges Spektrum.
Wie steht es jedoch, abgesehen vom Formalen, um die tatsächliche Eignung dieser
Personen im Fachlichen, also im Grabungstechnischen und im zugehörigen
Publikationsfach?
Zur Beantwortung
dieser Frage lohnt es sich, die Veröffentlichungen der Mitarbeiter*innen der
Abt. für Bodendenkmale in den Fundberichten aus Österreich (FuBerÖ) des letzten
Jahrzehnts durchzusehen, in denen jede in Österreich mit Bewilligung iSd § 11
Abs 1 DMSG durchgeführte Grabung in einem zusammenfassenden Bericht kurz
vorgestellt werden muss (§ 11 Abs 7 DMSG, in dem, dies nur in Parenthesis, das
BDA und nicht der/die Bewilligungsinhaber*in damit beauftragt wird, diese
Zusammenfassungen zu erstellen. Ein Gesetzesauftrag, dessen Erfüllung, wie die
so vieler anderer Gesetzesaufträge des DMSG an das BDA, in den RL kommentar-,
begründungs- und entgeltlos auf die Bescheidinhaber*innen abgewälzt wird). Aus
diesen Zeitschriftenbänden ist also auf einfache Weise zu entnehmen, welche
Grabungspraxis die Mitarbeiter*innen der Abt. im Beobachtungszeitraum
nachweisen können, und ist auch ein wenngleich, wie bei jeder Benotung in einem
humanistischen Fach, im Endeffekt
natürlich in gewissem Maße subjektiv bleibender Eindruck davon zu gewinnen, in
welcher Qualität diese Mitarbeiter*innen ihre Grabungsberichte verfassen (zu
letzterem vgl. auch https://archdenk.rkarl.org/2021/12/jeder-kann-fundberichte-schreiben.html). Und nicht zuletzt liefert das Evidenz dazu,
mit welcher Konsequenz und ob überhaupt sie ihre RL befolgen, die sie ja
schließlich, unter beträchtlichem Aufwand an Arbeitszeit und somit auch Einsatz
an Lohnkosten, also Steuergeld, selber ausgeheckt haben, um sie anderen
aufzuzwingen.
Dazu ist zuerst ein
wenig Statistik erforderlich (und Such- bzw. Lesearbeit in den umfangreichen
FuBerÖ unter Zuhilfenahme der Suchfunktion in diversen PDF-readern). Es bietet
sich an, deren letzte neun veröffentlichte Jahrgänge durchzusehen, in denen
nicht nur die Zusammenfassungen iSd § 11 Abs 7 DMSG veröffentlicht wurden,
sondern, beginnend mit 2011, auch die diesen zugrundeliegenden umfassende(n)
Bericht(e) mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen,
Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial iSd § 11 Abs 6 DMSG. In der
obsessiven Nomenklatur der RL sind das die „Berichte A“ und „B“.
Mitarbeiter*innen des BDA verantworten/veröffentlichen in den genannten Bänden
insgesamt 153 Berichte (2011: 59; 2012: 17; 2013: 13; 2014: 25; 2015: 29; 2016:
1; 2017: 1; 2018: 3; 2019: 5) zu Forschungsgrabungen iSd § 11 Abs. 1 DMSG („Maßnahmen“
in der w. o. a. Nomenklatur des Amts), deren Begutachtung in Hinsicht auf ihre
fachliche und RL-bezogene Qualität sohin möglich ist.
Bewertungsschema
Eingangs darf
festgehalten werden, dass die in vorliegender Beurteilung an die textliche
Dokumentation angelegten Maßstäbe lenient sind, wie der Verf. überhaupt als
lenienter Prüfer bekannt ist (zum universitären Prüfer ist er nicht nur
fachlich, sondern durch § 27 Abs 3 UOG auch gesetzlich befugt). Die Berichte in
den FuBerÖ sind ihrem Wesen nach Vorberichte und keine Abschlusspublikationen.
Das DMSG lässt für ihre Erstellung Zeit bis Ende März des Folgejahres der
Grabung, und das ist wirklich knapp bemessen. Die Texte werden demnach nicht
auf grammatikalische oder literarische Qualität bewertet, sondern nur danach,
in welcher Qualität sie einen Befund kurz und prägnant („Bericht A“)
bzw. umfassend und jedenfalls verständlich („Bericht B“) beschreiben.
Strenger ist naturgemäß der Maßstab, der an die nonverbale Dokumentation gelegt
wird. Diese entsteht größtenteils schon während des Feldprojekts oder kurz
danach und ihre Vorlage ist zwingend notwendig, erstens zum Verständnis des
Befunds und zweitens zur Erfüllung der oben zitierten gesetzlichen Auflage und
natürlich auch der neurotisch redundanten Anforderungen der RL. Ein
vollständiges Fehlen planimetrischer, stratigraphischer und fotographischer
Dokumentation, wie dies nur allzu oft in Berichten der Mitarbeiter*innen des
BDA begegnet, kann demnach nur zu einer negativen Beurteilung in den
betreffenden Rubriken führen und entwertet eigentlich den gesamten Bericht auf
dieses Niveau der gänzlichen Mangelhaftigkeit, ohne, dass dies hier in der
abschließenden Bewertung berücksichtigt würde. In einigen Fällen ist die
Qualität der Forschungsdokumentation durch einen redaktionellen Lapsus
beschädigt worden: Das dem Bericht beigefügte Foto wurde nicht eingebunden
(FuBerÖ 53, 2015, D5789 f. D5791). Diese Berichte werden bewertet, als wäre das
Foto veröffentlicht worden. Es ist schließlich nicht die Schuld des Verfassers,
wenn die Redaktion der Zeitschrift schlampt.
Notiert werden die An-
oder Abwesenheit von wichtigen Dokumentationsbestandteilen. Beurteilt wird, wie
umfassend der Bericht ist, wie gut er ein Verständnis vom Befund zu vermitteln
vermag und wie qualitätvoll und ausführlich die nonverbale Dokumentation ist.
Dazu tritt eine Gesamtwertung des Berichtstexts und eine der nonverbalen
Dokumentation, dies alles auf einer sechsteiligen Bewertungsskala von Sehr
Gut (1) bis Zur Gänze Mangelhaft (6). Die Bewertungen finden sich
tabellarisch gelistet im Appendix.
Gemittelt ergeben die
Bewertungen Jahreswerte für die Rubriken, aus denen die Gesamtbeurteilung der
Qualität der Veröffentlichungsarbeit der Mitarbeiter*innen für das betreffende
Jahr wiederum durch arithmetische Mittelbildung errechnet wird. Dass Dokumentationen
sowohl als „Bericht A“ wie auch als „Bericht B“ innerhalb der
vorgegebenen kurzen Frist jedoch um Größenordnungen ausführlicher,
detaillierter und präziser verfasst werden können als jene der
Mitarbeiter*innen des Amts, das zeigen die zahllosen Berichte der vielen
Archäologiedienstleister*innen und institutionell eingebundenen Forscher*innen
in denselben FuBerÖ. Nähme der Verf. den Standard dieser Dokumentationen (der,
dies sei festgehalten, die Anforderungen des DMSG bei weitem übererfüllt und selbst
der RL-Neurose meist auch noch mehr als ausreichend genügt) zum Maßstab seiner
Beurteilung, dann schnitte eine ungleich größere Zahl der hier bewerteten, aus
dem BDA stammenden Berichte in beinahe allen Rubriken mit einem ganz klaren Zur
Gänze Mangelhaft (6) ab (vgl. auch dazu https://archdenk.rkarl.org/2021/12/jeder-kann-fundberichte-schreiben.html; dort wird die berichtbezogene Performance
der Mitarbeiter*innen des BDA für das Jahr 2015 mit Nicht Genügend
bewertet).
Was in die Bewertung
der Arbeitsqualität der Mitarbeiter*innen des BDA hier nicht einfließt, ist,
wenn ein Berichtsteil in den FuBerÖ fehlt. Dies ist durchaus häufig der Fall.
Entweder fehlt „Bericht A“, oder „Bericht B“ liegt nicht vor.
Allerdings ist hier in vielen Fällen die Verantwortung dafür nicht eindeutig
zuordenbar. Es kann durchaus sein, dass die Redaktion diese Komponenten der
Berichterstattung aus eigenem Grund nicht veröffentlicht oder umbenannt und an
falscher Stelle veröffentlicht hat, wie dies z. B. der Außenstelle Salzburg für
das Jahr 2015 widerfahren ist. Allerdings weist gerade letzterer Fall wieder
darauf hin, dass der Berichterstatter nur die eine Komponente der
RL-Stipulation vorgelegt hat, die andere nicht. Eine Bewertung jedes nicht
vorgelegten Berichtsteils mit Zur Gänze Mangelhaft (6), wie dies einem
Schüler oder Studenten geschähe, gäbe er bei einer schriftlichen Teilprüfung
einfach keine Arbeit ab, würde den Bewertungsschnitt ganz massiv drücken. Die
unter einer solchen Prämisse erzielten Bewertungen werden, nur zur Orientierung
des Lesers, der Besprechung des jeweiligen Berichtsjahrs in Parenthese
beigestellt. In die Gesamtsicht der wissenschaftlichen und der RL-bezogenen Qualität
der Berichte fließen sie jedoch nicht ein.
Der Umfang der
Forschungsgrabungen iSd § 11 Abs 1 DMSG, die von den Berichterstatter*innen des
BDA im Beobachtungszeitraum betreut wurden, streut stark. Baustellenalarme,
Künettenbeobachtungen und Suchschnitte begegnen ebenso, wie kleine und große
Flächengrabungen. Gerade bei letzteren ist es aber oftmals so, dass der/die
Mitarbeiter*in des BDA nur pro forma Inhaber der Grabungsgenehmigung war und
den/die Bericht/e nicht selbst verantwortet. Diese Fälle werden, weil keine zu
beurteilende Leistung des/der Mitarbeiter*in vorliegt, hier nicht
berücksichtigt. Dies hebt übrigens, das sei angemerkt, den Bewertungsschnitt
für einige Jahre signifikant an: Wie sollte z. B., im Falle des Burgenlands,
ein Zwölfzeiler, ohne Plan, selten mit einem einzigen Foto bewehrt, stringent
ohne „Bericht B“ publiziert, über eine z. B. 5.200 m² umfassende Grabung
mit mehreren hundert Befunden anders bewertet werden als mit Zur Gänze Mangelhaft
(6)? Davon existieren für das Jahr 2011 zehn Stück, für 2012 fünf und für 2013
noch einmal neun. Manche Außenstellen halten sich vornehm zurück und
veröffentlichen gar keine oder gerade einmal einen oder zwei Berichte.
Naturgemäß beeinflussen sie damit mangels Evidenz die Gesamtbewertung der
fachlich-forscherischen wie auch der RL-bezogenen Arbeit der Abt. für
Bodendenkmale weder positiv noch negativ.
Standards zur
Durchführung von Forschungsgrabungen werden an der Universität gelehrt, auf
Grabungen und Surveys vermittelt und sind einer umfangreichen Literatur zu
entnehmen. Für Österreich hat sie die Abt. für Bodendenkmale eigenmächtig und
ohne jeglichen gesetzlichen Auftrag für die gesamte feldforschende Archäologie
definiert und mit Verwaltungstricks de facto verbindlich gemacht und
veröffentlicht ihre Version davon in unregelmäßigen Abständen in ihren zur
Gänze verzichtbaren RL. Je nachdem, in welcher Qualität sich die
Mitarbeiter*innen des BDA an diese zum einen allgemein bekannten, zum anderen
in Form einer von niemandem erbetenen amtlichen Fleißaufgabe kodifizierten
Standards halten, fällt die Bewertung der jeweiligen Dokumentation aus. Aus der
Natur der Aufgabe der Abt. für Bodendenkmale heraus werden ihre
Mitarbeiter*innen außerdem oft zur Begutachtung von Künetten gerufen, die dem
unterirdischen Leitungseinbau dienen und Befunde anfahren. Auch zur
Dokumentation solcher Bodeneingriffe existieren Standards zur planimetrischen
und sonstigen Dokumentation, die veröffentlichten Beispielen solcher Beobachtungen
zu entnehmen sind (nur als Beispiel und ohne jeglichen Anspruch auf
Allgemeingültigkeit sei hier angeführt: A. Konecny, Archäologische
Bauaufsicht in Petronell-Carnuntum, CarnuntumJB 2003, 237−286). Wird diesen
Standards nicht auf Augenhöhe begegnet, kann eine Bewertung naturgemäß nicht
allzu positiv ausfallen.
Die Evidenz im Einzelnen
2011 war ein
umfangreiches Arbeitsjahr auch für die Mitarbeiter*innen des BDA. Allerdings
war damals die Dokumentation von Grabungen nach RL noch nicht so recht eingeschliffen.
Das ist unter anderem an den „Berichten B“ vieler qualitätvoller und
qualitätsbewusster Archäologiedienstleister*innen im gedruckten wie im
digitalen Teil der FuBerÖ 2011 abzulesen, gilt jedoch ebenso für die
Mitarbeiter*innen des BDA, die viele „Vorschriften“ der RL ignorieren.
Allerdings wäre von Mitarbeiter*innen eines Amts, das die RL entwickelt und
seit diesem Jahr praktisch allen Bescheidempfänger*innen einfach so und bar
jeglicher gesetzlichen Grundlage aufoktroyiert hat, wohl zu verlangen, dass sie
sich selber auch an dieses Konvolut beinahe schon klinischer Pathologie halten.
Es wäre von ihnen auch zu erwarten, dass sie einen „Bericht B“ vorlegen,
der nicht nur eine meist gänzlich wortidente Kopie des normalerweise auch schon
viel zu knappen „Berichts A“ darstellt, dem in den allermeisten Fällen
weder Katasterplan, Befundplan, Stratigramm, Fotos oder sonstige
Dokumentationsanlagen angefügt wurden, wie von den RL eigentlich stipuliert.
Im selben Jahr scheint
(in NÖ) das BDA öfters, sogar auch auf denkmalgeschütztem Grund,
Oberflächenabschübe mit dem Bagger überwacht zu haben (D705; D728; 258. D765;
282. D885; 286 f. D905). Ob in diesen teils mehrere 100 m² umfassenden
Abschubflächen, die durchaus recht umfangreiche Befunde enthalten konnten,
archäologische Grabungen im eigentlichen Sinne durchgeführt, oder ob einfach
die Bagger beim Ausbaggern der Befunde eine denkmalamtliche Überwachung
genossen, erschließt sich aus den generell in extremis verkürzten Berichten
(1/4 Seite, 9 Zeilen etc.) in keiner Weise. Die RL werden von den
Berichterstatter*innen in diesen Fällen stets zur Gänze ignoriert. Im Licht des
Gesagten ist es kein Wunder, dass viele Berichte dieses Jahrs mit Zur Gänze Mangelhaft
(6) zu beurteilen sind.
Etwas besser ist die
Situation in Westösterreich. 2011 veröffentlicht die sehr umfassend tätige
Außenstelle Salzburg 21 Berichte. Diese sind von unterschiedlicher Qualität.
Einige sind iSd o. a. Bewertungskriterien mit Sehr Gut (1) oder Gut
(2) zu bewerten und teils sogar mit planimetrischer Dokumentation unterlegt.
Andere wiederum lassen jegliche Beifügung von Dokumentationsmaterial zu den
kurzen, wenn auch konzisen und informativen Texten vermissen, auch und v. a.
die von den RL eingeforderten Pläne und Stratigramme, welch letztere keiner
einzigen Dokumentation angeschlossen sind. Wieder andere sind nebulos und
missen jegliche Präzision in Beschreibung und Verortung der angesprochenen
Befunde. Das vollständige Fehlen planimetrischer, zeichnerischer oder fotographischer
Dokumentation macht letztere Kurzberichte endgültig wertlos. Bei manchen
Berichten, die mit Ko-Autoren verfasst sind, muss unklar bleiben, wer sie
verantwortet. Interessanterweise sind das meist die besser beurteilten
Beiträge. Die RL werden konsistent und zur Gänze ignoriert. Gleiches gilt für
Oberösterreich und Vorarlberg, für die nur eine kleine Anzahl von Berichten
vorliegt. Österreichweit liegt die Bewertung im Schnitt für die „Berichte A“
bei Befriedigend (2,9), für die „Berichte B“ bei Genügend
(3,8) und für die Einhaltung der RL bei Zur Gänze Mangelhaft (5,7). In
Parenthese: Unter Einbeziehung von nicht vorgelegten, von den RL jedoch
eingeforderten Berichtteilen in die Bewertung läge die gemittelte Bewertung für
„A“ bei Mangelhaft (4,7). Die Werte für „B“ und
RL-Konformität änderten sich nicht.
Für 2012 nimmt die
Berichttätigkeit der Abt. für Bodendenkmale gegenüber dem Vorjahr signifikant
ab, dafür steigt jedoch ihre Qualität. In diesem Jahr ist eine auffällige
Diskrepanz in der Bewertung besonders der nonverbalen Dokumentation zwischen
den „Berichten A“ und „B“ zu bemerken. Hier wird angenommen, dass
dies Kürzungen durch die Redaktion der FuBerÖ bzw. der Rücksichtnahme auf die
parsimonischen Publikationsrichtlinien dieses Periodikums geschuldet ist und
somit nicht hauptsächlich im Verantwortungsbereich der Berichterstatter gelegen
hat. Die Bewertung liegt im Schnitt für die „Berichte A“ bei Befriedigend
(3,1), für die „Berichte B“ bei Gut (1,8) und für die Einhaltung
der RL bei Gut (2,0). In Parenthese: Unter Einbeziehung von nicht
vorgelegten, von den RL jedoch eingeforderten Berichtteilen in die Bewertung
läge die gemittelte Bewertung für „A“ bei Genügend (3,9), der
Wert für „B“ bei Genügend (3,9) und die Bewertung der
RL-Konformität ebenso bei Genügend (3,8).
2013 lieferten die
Außenstellen des BDA noch einmal weniger Berichte ab (Burgenland ist aus den o.
a. Gründen wieder nicht berücksichtigt). Vier „Berichte A“, denen die
nonverbale Dokumentation vielleicht wieder von der Redaktion verkürzt wurde,
stehen ohne einen einzigen „Bericht B“ da. Der Umfang der „Berichte
A“ ist mit Befriedigend (3) zu bewerten, die Verständlichkeit mit Gut
(2), die nonverbale Dokumentation mit Mangelhaft (5). Ob und in welchem
Ausmaß auch die RL Berücksichtigung fanden, ist aufgrund des durchgehenden
Fehlens der „Berichte B“ nicht zu beurteilen. Anzunehmen ist, dass die
Berichterstatter*innen keine erstellt haben, was nur aufgrund der o. a.
Beurteilungskriterien nicht als Zur Gänze Mangelhaft (6) zu bewerten
ist. Die Bewertung liegt im Schnitt für die „Berichte A“ bei Befriedigend
(3,4), „Berichte B“ entziehen sich wie gesagt der Bewertung. In
Parenthese: Unter Einbeziehung von nicht vorgelegten, von den RL jedoch
eingeforderten Berichtteilen in die Bewertung bliebe die gemittelte Bewertung
für „A“ gleich, der Wert für „B“ läge bei Zur Gänze Mangelhaft (6,0) und
die Bewertung der RL-Konformität ebenso bei Zur Gänze Mangelhaft (6,0).
Im Band 2014 legen die
Außenstellen des BDA wieder signifikant mehr Berichte zu Forschungsgrabungen
vor. Der Bewertungsschnitt für die „Berichte A“ und „B“ liegt
jeweils bei Befriedigend (3), mit der schon mehrmals angemerkten
Tendenz, die nonverbale Dokumentation mehr als kurz zu halten. Kaum eine*r der
amtlichen Berichterstatter*innen nimmt auch nur irgendeine Rücksicht auf die
RL. Die Bewertung liegt im Schnitt für die „Berichte A“ bei Befriedigend
(2,8), für die „Berichte B“ ebenso bei Befriedigend (3,3) und für
die Einhaltung der RL bei (gerade noch) Mangelhaft (5,4). In Parenthese:
Unter Einbeziehung von nicht vorgelegten, von den RL jedoch eingeforderten
Berichtteilen in die Bewertung läge die gemittelte Note für „A“ bei Mangelhaft
(5,4) und der Wert für „B“ bei Genügend (3,7). Die Bewertung der
RL-Konformität bliebe gleich schlecht.
Auch 2015 war mit 29
Berichten ein relativ starkes Jahr für die Mitarbeiter*innen der Abt. für
Bodendenkmale. Der Bewertungsschnitt für die „Berichte A“ liegt erneut
bei Befriedigend (3), die „Berichte B“ lassen auf Genügend
(4) nach. Dies ist der durchgehend mangelhaften nonverbalen Dokumentation
ebenso geschuldet, wie der öfters mangelnden umfassenden Anschaulichkeit. Ob
beim vollständigen Abbruch eines Bauernhofs aus dem Jahr 1500 nicht wenigstens
eine regelrechte Grabung angezeigt gewesen wäre, wenn schon das historische
Gebäude nicht mehr zu retten war (416 f.), darf hinterfragt werden. Besitzer
dürfen ihren historischen Bestand mit Billigung und unter Beisein der Abt. für
Bodendenkmale de facto undokumentiert zerstören, Forscher einen Befund nur dann
erforschen, wenn sie ihr Grundrechte auf Forschungsfreiheit entgeltlos an der Garderobe in der
Säulenstiege ablegen.
Die RL werden in
diesem Jahr von den amtlichen Berichterstatter*innen mit beeindruckender
Konsequenz zur Gänze ignoriert. Auffällig ist in diesem Jahr eine
bemerkenswerte Konsistenz des Amts darin, „Berichte A“ nicht vorzulegen.
Dies ist allerdings zu einem Gutteil der Redaktion der FuBerÖ anzulasten, die
Salzburgs „Berichte A“ durchgehend als „Berichte B“ in den
digitalen Teil gestellt hat. Hätte sie dies nicht getan, dann wären in diesen
Fällen allerdings die in den RL zwingend vorgeschriebenen „Berichte B“
abgängig, was an der mangelnden RL Konformität nun auch wieder nichts ändern
würde. Die Bewertung liegt im Schnitt für die „Berichte A“ bei Befriedigend
(3,1), für die „Berichte B“ bei Genügend (3,7) und für die
Einhaltung der RL bei Zur Gänze Mangelhaft (6,0). In Parenthese: Unter
Einbeziehung von nicht vorgelegten, von den RL jedoch eingeforderten
Berichtteilen in die Bewertung läge die gemittelte Note für „A“ bei Zur
Gänze Mangelhaft (5,8) und der Wert für „B“ bei Genügend
(3,9). Die Bewertung der RL-Konformität ließe sich auch beim besten Willen
nicht noch weiter verschlechtern.
Ab 2016 lässt die
forschungsgräberische Aktivität des BDA massiv und schlagartig nach. In den
beiden Bänden 2016 und 2017 wird jeweils ein einziger Kleinbefund vorgelegt.
Dies geschieht beide Male ohne Anschluss eines „Berichts B“, obwohl das
in beiden Fällen zumindest nach den Anforderungen der RL unabdingbar gewesen
wäre. Dies erscheint umso pikanter, als die Berichterstatter von 2017, im
vielleicht schönsten Bundesland von Österreich beheimatet, schon bewiesen
haben, dass sie die Einhaltung dieser RL von allen nicht beamteten
Berichterstattern bis ins allerletzte und mitunter nicht einmal in den RL
eingeforderte Detail gern mittels umfangreicher „Nachforderungen“
erzwingen, und dies noch dazu das eine oder andere Mal mit dem zusätzlichen
Druckmittel unterlegen, eine Bewilligung von Neuanträgen iSd § 11 Abs 1 DMSG
erst dann zu erledigen, wenn diese „Nachforderungen“ zu alten
Bewilligungen aus Vorjahren erfüllt sind oder ihre Erfüllung wenigstens
glaubhaft zugesichert ist (eine durchaus innovative und möglicherweise auch vom
strafrechtlichen Gesichtspunkt aus besehen recht interessante
Verwaltungspraxis). Eine einzige Bewertung macht keine statistische Basis,
weshalb ab 2016 auf die Mittelwertbildung verzichtet werden muss.
Im Band 2018
veröffentlicht Kärnten die gelungene Vorlage eines germanischen Waffengrabs aus
Maria Saal und die weniger gelungene Begleitung von Baggersondagen ebenso in
Maria Saal, wozu der „Bericht B“ unterschlagen wird. Die Berichte zu
ihrer Tätigkeit in Umberg hat die Berichterstatterin nicht als Mitarbeiterin
des BDA verfasst, sondern als Archäologiedienstleisterin.
Band 2019 enthält zwei
mit Gut (2) zu bewertende „Berichte A“ von Kärnten, die
allerdings Forschungsgrabungen betreffen, die in der Steiermark durchgeführt
wurden. Als Gebietsbetreuerin für Kärnten wird die Berichterstatterin diese
wohl nicht zu verantworten gehabt haben, sondern in einer privaten Funktion,
und die „Berichte B“ fehlen. Im selben Band legen Salzburg und
Vorarlberg je einen ausführlichen und fast schon umfassenden „Bericht B“
zu baubeobachtenden Forschungsgrabungen vor, unterschlagen dabei allerdings
jeweils das lt. RL zwingend in diesen zu integrierende Stratigramm, und die „Berichte
A“ fehlen ebenso. Letzteres Manko kann aber der Redaktion der FuBerÖ
geschuldet sein. Niederösterreich legt einen „Bericht A“ vor, den die
Redaktion der Zeitschrift allerdings mit vollem Recht in den digitalen Teil
verbannt hat. 9 Zeilen zu drei Baggersondagen in einem abgekommenen
neuzeitlichen Friedhof, ohne jegliche Foto- oder sonst irgendeine Dokumentation
sprechen für sich.
Synopsis
Generell sind die von
MA des BDA abgelieferten Berichte gemessen an den reduzierten Ansprüchen, die
w. o. a. an Vorberichte zu stellen sind, von annehmbarer Qualität. Der Schnitt
über die Jahre 2011−2015, jene Periode, die eine ausreichende statistische
Basis zur Durchschnittsermittlung und Bewertung bietet, ergibt für die „Berichte
A“ und „B“ eine gemittelte Bewertung von Befriedigend
(genauer: 3,1 und 3,2). Die Berichte sind kurz, liefern aber in vielen Fällen
konzise Aussagen über beobachtete Befunde. Allerdings gilt dies nur für die
verbalen Teile, und die Qualität streut mit starken Ausschlägen. Beschreiben
können die Kolleg*innen, aber sie müssen das auch tatsächlich wollen, sonst
lassen sie es einfach bleiben. Fraglich bleibt, ob und inwieweit einzelne
Gebietsbetreuer*innen eine vergleichbare Vorgehensweise Bescheideter tolerieren
würden, verstößt dies doch tatsächlich gegen die gesetzliche Bestimmung (aber
wahrscheinlich wäre gerade das dem Amte wohl egal).
Die Abwesenheit eines „Bericht
A“ ist wohl mitunter auf eine Entscheidung der Redaktion der FuBerÖ
zurückzuführen. Wenn allerdings ein „Bericht B“ vorliegt, in dem ein
Befund dokumentiert wird, darf daraus geschlossen werden, dass der/die
Berichterstatter*in darauf verzichtet hat, auch einen „Bericht A“ als
Zusammenfassung iSd § 11 Abs 7 DMSG zu erstellen. Dies stellt eine Vernachlässigung
der gesetzlichen Verpflichtung ebenso dar wie der RL-Auflage. Auffallend ist in
diesem Zusammenhang jedenfalls, dass gerade die Mitarbeiter*innen des BDA gerne
und öfters darauf verzichten, in den RL zwingend vorgeschriebene Berichtsteile
(„A“ bzw. „B“) auch in den FuBerÖ vorzulegen. Beispielhaft
angeführt seinen hier der Band 51, 2013, in dem keine einzige der 12 von
BDA-Angehörigen verfassten bzw. verantworteten Grabungsdokumentationen, weder
die beiden aus Niederösterreich, noch die acht aus dem Burgenland, noch die aus
Salzburg und Oberösterreich, mit „Berichten B“ bewehrt sind.
Bedauerlicherweise
sind in allen diesen Fällen auch die „Berichte A“ stark, massiv oder gar
bis zur vollständigen Aussagelosigkeit verkürzt, womit der Forschung verwertbare
Informationen über die betreffenden, durchwegs signifikanten und mitunter sehr
großflächigen archäologischen Befunde entzogen bleiben und wohl nie zur
Verfügung stehen werden. Vom wissenschaftlichen Standpunkt ist das
gleichbedeutend mit einer undokumentierten Zerstörung dieser Befunde, weil
publiziert werden die sicher nicht mehr. Die Kolleg*innen hätten das also
genauso gut auf Halde baggern, die Funde aussuchen und im „Technischen
Bericht“ Modell und Baujahr des eingesetzten Baggers veröffentlichen können.
Dann läge wenigstens dieser eine Teil der vom BDA als „verpflichtend“
betrachteten Dokumentation vor. Da die Mitarbeiter*innen der Abt. für
Bodendenkmale in früheren FuBerÖ „Berichte B“ vorzulegen pflegen, darf
angenommen werden, dass sie das Erstellen solcher für das Jahr 2013 einfach
unterlassen haben. Ein Vorgehen, das im Falle eines „normalen“
Bescheideten wohl unweigerlich (zumindest deckt sich das mit dem
Erfahrungsschatz des Verf. und auch mit der in den FuBerÖ 23, 2014, 29 f.
veröffentlichten Drohung) zu massiven „Nachforderungen“ und ggfs.
zusätzlichen Weiterungen bis hin zur Drohung, einen weiteren bewilligenden
Bescheid nicht auszustellen, geführt hätte. Ob die betreffenden Grabungen
RL-konform abgeführt worden sind, lässt sich somit auch nicht überprüfen. Von
Mitarbeiter*innen eines Amts, die von Bescheideten (dies gilt vor allem für den
Erlebnisraum des Verf.) die Einhaltung auch noch der sinnlosesten
„Vorschriften“ der RL einfordern, wäre doch wohl zu erwarten, sie hielten sich
selber wenigstens an jene wenigen, die tatsächlich gesetzeskonform und
sinnhaltig sind (die nach der Ablieferung eines umfassenden Berichts, mit
allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Plänen, Zeichnungen, Fotos…,
in der Nomenklatur der RL der „Bericht B“).
Im Vergleich zur
textlichen Dokumentation lässt der Umfang der nonverbalen Teile (Pläne,
Zeichnungen, Photographien) durchgehend zu wünschen übrig. Dies nicht nur in „Bericht
A“, sondern auch im gemäß RL (und vor allem gemäß DMSG) umfangreicher sein
sollenden „Bericht B“. Das zeigt, dass dieses Manko generell nicht den
Beschränkungen der redaktionellen Richtlinien der FuBerÖ oder Streichungen
ihrer Redaktion geschuldet ist, sondern schon der Erstellung der
Gesamtdokumentation zugrunde liegt. Dies mindert die Qualität der Berichte doch
recht beträchtlich, besonders, wenn man sie ausnahmsweise doch mit den von
Archäologiedienstleistern abgelieferten Dokumentationen vergleicht, die um
Größenordnungen umfangreicher, besser und detaillierter ausfallen (vgl. auch
dazu https://archdenk.rkarl.org/2021/12/jeder-kann-fundberichte-schreiben.html). Stratigramme gleich welcher Art fehlen
überhaupt ganz regelhaft. Eine einzige von allen hier behandelten
Dokumentationen von Mitarbeiter*innen des BDA aus 9 Jahren enthält diesen seit
2011 „verpflichtend“ vorgeschriebenen Teil von „Bericht B“ einer
RL-konformen Dokumentation. Dies und andere „Mängel“ iSd RL, wie z. B.
der fast flächendeckende Verzicht auf Katasterpläne (in den RL „vorgeschrieben“),
Befundplänen und Spaghetti- oder Würstelplänen (letztere in den RL
wichtigtuerisch als „Technischer Gesamtplan“ bezeichneter Dokumentationsbestandteil
und in „Bericht B“ einzugliedern) drücken über den gesamten
Betrachtungszeitraum den Schnitt der Bewertung der Berichte in Hinsicht auf die
Beachtung der RL auf Mangelhaft (4,7), im Jahr 2015 sogar auf ein klares
Zur Gänze Mangelhaft (6,0). Kein einziger Bericht aus diesem Jahr
berücksichtigt, wie schon oben angeführt, die RL auch nur in irgendeiner Weise.
Wenn auch der Verf. jede nur mögliche Sympathie dafür aufbringt, dass ein
Berichterstatter – alleine schon aus Gründen der Psychohygiene − die in
extremis redundanten und mitunter fast schon ans Wahnhafte grenzenden Bestimmungen
der RL so gut als möglich ignoriert, darf von Mitarbeiter*innen der Abt. für
Bodendenkmale schon erwartet werden, dass sie sich an diese halten. Immerhin
hat die Abt. deren Einhaltung durch alle iSd § 11 Abs 1 DMSG Bescheideten
mittels Bescheidauflagen bis 2018 unterschiedslos erzwungen und erzwingen ihre
Mitarbeiter*innen sie weiterhin auch nachträglich gegenüber Bescheidhaltern bis
in das letzte, redundanteste Detail. Da könnte sich das Amt schon auch an den −
noch dazu selbstgenerierten − Schwachsinn halten. Sonst könnte gar jemand auf
die Idee kommt, in der Hofburg und in ihren Außenstellen logiert die Animal
Farm mit ihren Filialen.
Zusammenfassend lässt
sich folgendes festhalten: Oft, bzw. praktisch durchgehend entsprechen die von
den Anforderungen an ihre Wissenschaftlichkeit gesehen manchmal guten, oft ganz
passablen, bisweilen auch grottenschlechten Berichte der Mitarbeiter*innen des
BDA, und dies sowohl in den „Teilen A“, wie auch, und da ganz besonders
krass, in den „Teilen B“, nicht den amtlicherseits allen Bescheidwerbern
bis 2018 alternativlos auferlegten RL und ihren „Vorschriften“. Recht
häufig entsteht der Eindruck, der/die Berichterstatter*in hätte nachgerade mit
voller Absicht auf diese gepfiffen. Gerade der Verf. würde solch eine
inneramtliche Subversion nur mit allergrößter Sympathie kommentieren, wenn es
sich denn um eine solche handelte. Wohl doch eher wird aber die eigene
Wurstigkeit gegenüber Vorschriften, deren Einhaltung man von Anderen auch unter
Anwendung (mitunter sogar ganz offenkundig rechtswidriger) Druckmittel
einfordert, der zu vermutende Beweggrund für ein derartiges Vorgehen von
Behördenmitarbeiter*innen sein. Solange das Amt allerdings durch
Bescheidauflage diese RL allen österreichischen Bodenforschern aufzwingt bzw.
aufgezwungen hat, darf jedoch von seinen Mitarbeitern verlangt werden, dass sie
sich selber auch an sie halten. Nicht etwa, weil sie irgendeine Vorbildwirkung
damit hätten: Forscher*innen, die bewiesenermaßen um vieles kompetenter zur
Forschung sind als die ganze Abt. für Bodendenkmale, kommen ohne den Unsinn bei
weitem besser zurecht. Aber wenn die RL überhaupt irgendeine Substanz besitzen,
dann als amtsinterne Vorschrift dafür, wie dessen Mitarbeiter*innen vom Amt
unternommene Forschungsgrabungen iSd § 11 Abs 1 DMSG durchzuführen und zu
dokumentieren hätten. Deshalb, und nur deshalb, geht die RL-Konformität der
Mitarbeiter*innen in die Beurteilung ihrer Kompetenz ein – und ist
überproportional zu bewerten, weil eben die Nichtbeachtung amtlicher
Vorschriften, die einzuhalten alle anderen gezwungen werden, durch
Mitarbeiter*innen des Amts, das sie habituell auferlegt, besonders schwer
wiegen muss.
Analysis
Die Mitarbeiter*innen
des BDA kontrollieren also die in Österreich tätigen Bodenforscher*innen und
Archäologiedienstleister*innen auf „Mängel“ in ihrer Arbeit. Dabei ist
aus jedem einzelnen Jahrgang der FuBerÖ seit 2011 das eindeutige Ergebnis zu
ziehen, dass jede*r beliebige der letzteren, und das durchgehend um
Größenordnungen, besser zur archäologischen Feldforschung und Dokumentation
ihrer Resultate qualifiziert ist, als jede*r einzelne Mitarbeiter*in der Abt.
für Bodendenkmale, oder auch alle miteinander, und sogar die mittels RL-Auflage
erzwungene pseudowissenschaftliche Wichtigtuerei um vieles stringenter lebt als
diese. Es wird bei genauem Studium dieses durchaus verdienstvollen Periodikums
in absolut erfreulicher Weise deutlich, mit welchem Ernst und mit welcher Gründlichkeit
wissenschaftlich höchstqualifizierte Personen höchstqualifizierte Arbeit am
Befund verrichten und ihre Resultate teilweise in der Qualität von
Abschlusspublikationen vorlegen – und das in der unsäglich kurz gesetzten Frist
von drei Monaten nach Grabungsende (RL) oder nach Jahresende (DMSG) – wenn auch
mitunter 10 Seiten „Bericht B“ über keinen Befund veröffentlicht werden,
was natürlich alleine der sinnlosen RL-Auflage zu verdanken ist (der
Auftraggeber hat sich hoffentlich darüber gefreut, dass er diese
Berichterstellung bezahlen durfte). Dies erfüllt den Verf. mit tiefem Respekt,
besonders angesichts der Tatsache, dass die Kolleg*innen ihre akademische
Arbeit gegen einen durchschnittlichen Stundensatz verrichten, für den der Verf.
von seiner Autowerkstätte noch nicht einmal ein verächtliches Lächeln geschenkt
bekäme.
Und diese hoch- und
höchstqualifizierten, jahrzehntelang am Befund gestählten Forscher müssen sich
Vorschriften machen lassen, die von Grundprinzipien der Forschung bis zu den
lächerlichsten Details der Dokumentation alles auf die kompliziertest mögliche
Weise bis hin zur vollkommenen Sinnentleerung kaputtregulieren? Sie müssen es
sich dann auch noch gefallen lassen, dass mittels „Nachforderungen“ noch
zusätzliche Sinnlosigkeit in Mehrfachredundanz von ihnen eingefordert wird,
weil den weitaus weniger als sie kompetenten Mitarbeiter*innen des BDA, die
selber mit fast schon bewundernswerter Konsequenz auf den RL-Schwachsinn
pfeifen, bei der Prüfung der Resultate aufgefallen ist, dass der sinnentleerten
Redundanz noch nicht ausreichend Genüge getan wurde? Geht’s noch?
Andersrum, da könnt‘
ein Schuh draus werden. Würde das Amt jedes Jahr drei forschende
Wissenschaftler*innen nominieren − per Los vielleicht, weil ohnehin alle mehr
als ausreichend dazu qualifiziert sind − seinen Mitarbeiter*innen ein kleines
Stückchen Mehrqualifikation zu vermitteln und die Abt. für Bodendenkmale dabei
zu unterstützen, ihr Tun wieder in wenigstens einigermaßen sinnhafte Bahnen zu
lenken, dann könnte jeder das Potenzial, das er besitzt, zum Wohle des Anderen
verwenden: Die einen lehren und werden vom Amte dafür honoriert, die andern
lernen für den Dienstbetrieb und gleich auch mit fürs Leben.
Conclusio
Abschließend ist somit
festzuhalten: Jene Organe des BDA, die Berichte iSd § 11 Abs 6 DMSG darauf
überprüfen, ob sie umfassend und mit allen zur anschaulichen Darstellung
notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial
unterlegt sind und darüber hinaus darauf, ob sie den eigentlich zu nichts
anderem denn als Beschäftigungstherapie für geistig minderbemittelte
Universitätsabsolvent*innen taugenden RL entsprechen, liefern selbst keine oder
kaum umfassende und mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen
Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial
ausgestattete Berichte. Manche leiten Befundungen, Notbergungen und Grabungen,
die sie anscheinend nicht oder nur selten nach RL durchführen und dokumentieren,
und dies nicht selten so, dass sie nicht einmal einfachen wissenschaftlichen
Standards forschender Feldarchäologie entsprechen. Darüber hinaus sind ihre
Berichte oft kursorisch bzw. in viel zu vielen Fällen schlichtweg aussagelos
und nichtssagend. Ihre „Berichte B“ genügen überdies in den wenigsten
Fällen auch nur den grundlegenden Anforderungen der selbstgeschaffenen RL.
Damit sind aber die Mitarbeiter*innen des BDA die allerersten Adressaten der in
FuBerÖ 53, 2014, 29 f., von Jörg Fürnholzer und Martina Hinterwallner
geäußerten Drohung, bei Nichtkonformität mit den RL keine weiteren
Grabungsgenehmigungen mehr ausgestellt zu bekommen. Nur die anzunehmende
Einsicht des BDA in die vollkommene rechtliche Substanzlosigkeit dieser Drohung
und in die eklatante Rechtsbrüchigkeit und somit empfindliche Strafbarkeit
ihrer tatsächlichen Ausführung schützt seine Mitarbeiter*innen offenbar davor,
nie wieder eine Grabung oder Notbergung leiten zu dürfen.
Bei Bewerbungen um
akademische Positionen wird normalerweise besonderer Wert auf die Publikationen
der letzten fünf Jahre gelegt, weil damit die kurrente Leistung des/der
Bewerber*in überprüfbar ist und nicht seine/ihre historische. Den gleichen
Maßstab legt das BDA an den Nachweis besonderer Kenntnisse… von Antragsteller*innen
oder ersatzweise für … Mitarbeiterinnen (RL 2022, 11; die gesetzliche
Grundlage für diesen gravierenden amtlichen Eingriff in die persönliche
Erwerbsfreiheit von Betroffenen – ebenso ein Grundrecht, wie die
Forschungsfreiheit − verschweigen die RL vornehm. Vielleicht schafft sie es ja
in die Version 2024, wir sind schon alle gespannt darauf). Schon alleine deshalb
darf er auch an die Mitarbeiter*innen des BDA gelegt werden. In den letzten
fünf veröffentlichten Jahrgängen der FuBerÖ (2015−2019) sind allerdings so
wenige Forschungsberichte von Mitarbeiter*innen des BDA zu finden, dass der
Verf. sich, wie aus dem bislang Gesagten ohnehin schon hervorgeht, der
zusätzlichen Mühe unterzogen hat, nicht nur deren kurrente Qualifikation zur
Beurteilung von Berichten iSd § 11 Abs 6 DMSG zu prüfen, sondern auch die
historische. Dies dient der Ausweitung der statistischen Basis auf ein
repräsentatives Sample, haben doch z. B. die Verantwortlichen für Wien, NÖ,
Stmk. und OÖ gemeinsam mit der Leitung und der stv. Leitung der Abt. für
Bodendenkmale in den fünf Jahrgängen 2015−2019 alle zusammen 9 selbst verfasste
Berichte zu Bodeneingriffen veröffentlicht (das Burgenland zählt aus o. a.
Gründen nicht), von denen gerade einmal ein einziger vielleicht noch irgendwie
als Grabung im wissenschaftlichen Sinn zu bezeichnen ist (FuBerÖ 54, 2015,
D1683). Mit anderen Worten: De facto hat sich kein Mitarbeiter dieser Stellen
der Abt. f. Bodendenkmale in diesen fünf Jahren forschungsgrabend betätigt,
oder, zählt man das halbe in Furth 2015 freigeputzte und verpackte Skelett als
Grabung, dann haben zwei von ihnen zusammen eine einzige, winzig kleine Grabung
durchgeführt. Dass die Abt. für Bodendenkmale aus dieser forscherischen
Nonperformance seiner Mitarbeiter*innen deren Eignung dazu ableitet, die
Qualität der Forschung von langjährig erfahrenen Praktikern mit oft auch weit
höherer akademischer Qualifikation zu beurteilen, lässt den Verf. einfach nur
noch ratlos staunend zurück. Ebenso wenig lässt sich aus der auf die RL bezogenen
Performance aller Mitarbeiter der Abt. über den gesamten Beobachtungszeitraum
hinweg auch nur irgendeine Berechtigung dazu ablesen, deren Einhaltung, noch
dazu bis ins letzte, imbezile Detail, von anderen einzufordern.
Die Auswertung der
FuBerÖ der letzten veröffentlichten neun, besonders aber der letzten fünf
Jahrgänge erbringt somit den Beleg dafür, dass die mit der „Evaluierung“,
d. i. de facto mit der Kontrolle bzw. Prüfung der eingegangenen Berichte iSd §
11 Abs 6 DMSG auf die sklavische Einhaltung der RL befassten Mitarbeiter*innen
des BDA nicht nur selbst die RL zum Großteil ignorieren, sondern de facto auch
jegliche Erfahrung in der Leitung und Dokumentation auch kleiner
Forschungsgrabungen iSd § 11 Abs 1 DMSG missen lassen (und dazu, wie aus der
detailversessenen Befolgung der zwangsneurotisch dummen RL Vorschriften auf die
Qualität wissenschaftlicher Arbeit rückzuschließen wäre, schuldet das BDA
seinen „evaluierten“ Bescheideten übrigens auch noch eine
nachvollziehbare Erklärung). Dies gilt ganz besonders, legt man den Maßstab,
den die RL Antragsteller*innen oder ersatzweise … Mitarbeiterinnen (RL
2022, 11) setzt, auch an die Mitarbeiter*innen des Amts. Die meisten haben
einfach keine Grabungspraxis. Ausgenommen Kärnten und Salzburg, dürfte kein*e
Mitarbeiter*in des BDA nach dessen eigener, neuer Vorschrift eine Grabung oder
eine Notdokumentation leiten oder auch nur in verantwortlicher Funktion an ihr
mitarbeiten − es fehlte ihr/ihm schlichtweg die von den Autoren der RL dafür
vorgeschriebenen Erfahrung! In einer praktischen Forschungsdisziplin, wie sie
die Feldarchäologie nun aber einmal ist, stellt diese Erfahrung in der
Feldforschung jedoch ein unbedingtes sine qua non für die Beurteilung
der Qualität der feldforscherischen Tätigkeit anderer Forschender dar. Fehlt
diese Erfahrung, fehlt auch die Kompetenz zum Urteil. Und nicht nur zum Urteil,
es fehlt auch die fachliche Kompetenz, Vorschriften für die Arbeit und ihre
Dokumentation zu erteilen, die über das schon vom DMSG Festgehaltene, sie hätten
in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und
Dokumentation zu entsprechen, hinausgehen. Das BDA ignoriert seit
2011 durchgehend dieses Prinzip, das es von anderen einfordert und das nicht
zuletzt deshalb auch von ihm unbedingt einzufordern ist. In Parenthese: dies macht es dem Amt übrigens auch unmöglich, Grabungen, wie in § 30 Abs 4 DMSG vorgesehen, fachmännisch zu überwachen, fehlen ihm dafür doch ganz evident die notwendigen Fachfrauen/männer.
Dabei wäre es aber die
Pflicht der Behörde, sicherzustellen, dass ihre Organe über das zur Erfüllung
ihres Auftrags notwendige Fachwissen verfügen. Stellt die Abt. für
Bodendenkmale den Anspruch, die Qualität archäologischer Grabungstätigkeit
durch Beurteilung ihrer forscherischen Resultate sicherzustellen (ein Auftrag,
den Gesetzgeber und DMSG bedauerlicherweise vergessen haben, dem BDA zu
erteilen − macht nix, das erledigt es in seiner Funktion als
Substitutsgesetzgeber einfach selbst), dann sollte es zuerst sicherstellen,
dass seine damit betrauten Mitarbeiter*innen auch über die nötige fachliche
Kompetenz verfügen, solche Prüfungen durchzuführen. Als einfacher Maßstab zur
Kompetenzermittlung böte sich dem Amt die Qualität ihrer Berichte an (und, wenn
alle anderen Ausgräber verpflichtend nach RL vorzugehen haben, auch die
RL-Konformität der Berichtlegung der RL-Prüfer). Mit diesen Berichten haben die
Mitarbeiter*innen aber selbst den vielfachen Beweis dafür erbracht, dass ihnen
diese fachliche Kompetenz im allerbedenklichsten Maß abgeht, und dass sie
entweder nicht fähig oder nicht willens sind (was letzteres durchaus das
Verständnis des Verf. fände), die vom Amt allen anderen Bescheidwerbern lange
Jahre hindurch alternativlos vorgeschriebenen, quälend dummen RL auch selbst
einzuhalten. Bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung der Qualität der
Berichte seiner eigenen Mitarbeiter*innen hätte das Amt somit erkennen müssen,
dass diese völlig ungeeignet sind, Forscher*innen und ihre Arbeit zu
beurteilen, und sie deshalb von dieser Tätigkeit abziehen müssen. Dass dies
nicht schon vor Jahren geschehen ist, beantwortet die eingangs gestellte Frage
„Wer prüft die Prüfer?“ somit knapp und eindeutig mit „Niemand“. Dies entzieht
aber der gegenständlichen Vorgehensweise des BDA gegenüber der österreichischen
archäologischen Feldforschung, ganz abgesehen davon, dass ihr jegliche
rechtliche Grundlage fehlt, auch zur Gänze die fachliche Legitimierung. Das Amt
wäre auch aus diesem Grunde mehr als gut beraten, dies unverzüglich
abzustellen.
Priv.-Doz. Dr. Andreas Konecny
Institut für Antike
Universität Graz
Universitätsplatz 3/II
A-8010 Graz
Appendix
FuBerÖ 2011−2019, Bewertungen der
Einzelberichte
Spaltenüberschriften und Einträge:
Verf. Verfasser;
Pagina A/B/-- Pagina
der Berichte A und B im gedruckten / im digitalen Teil / dieser Berichtsteil
fehlt
Ort = KG
und ggfs. genauere Präzisierung
Art, Zeitstellung Art der Nachforschung,
Zeitstellung der Befunde
Umfang Befund ungefährer
Umfang des Befunds, ggfs. mit Präzisierung
Umfang Bericht / ident Länge
der jeweiligen Berichte A und B / ggfs. identer oder praktisch identer Text
K: j/n Katasterplan
(evtl. mit „Techn. Gesamtplan“) vorhanden ja/nein (nur für Bericht B)
P: j/n planimetrische
Darstellung vorhanden: ja / nein
Str: j/n/0 Stratigramm
vorhanden: ja / nein / aufgrund der angewandten (Abtragungs-) Methode nicht
anwendbar (nur für Bericht B)
FM n/k/a/0 Fundmaterial
besprochen/gewürdigt: nein / knapp / in hinreichender Ausführlichkeit / nicht
anwendbar
Ph n/j/Zahl Fotographien
nein/ja/zahlenmäßiger Umfang der Fotodokumentation
U: Note Wie
umfassend ist der Bericht (A/B) gemessen am Befund, Bewertung
V: Note Wie
gut vermag der Bericht ein Verständnis vom Befund vermitteln, Bewertung
D: Note Wie
gut hilft die nonverbale Dokumentation (Zeichnungen, Fotos, Diagramme etc.)
beim Verständnis des Befunds, Bewertung bezogen auf die Kategorie des Berichts:
A unterliegt redaktionellen Restriktionen, B nicht
BT Gesamtbewertung
des Berichttextes nach Angemessenheit des Umfangs und in der Verständnisvermittlung,
Bewertung bezogen auf die Kategorie des Berichts: A unterliegt redaktionellen
Restriktionen, B nicht
BD Bewertung
von dem Bericht angeschlossene Dokumentationsunterlagen (Zeichnungen, Pläne, Fotos,
Stratigramme etc.) in Umfang und als Instrument zur Verständnisvermittlung des
Befunds, bezogen auf die Kategorie des Berichts: A unterliegt engen
redaktionellen Restriktionen, B nicht
BRL Bewertung:
Inwieweit entspricht „Bericht B“ den RL?
Komm erläuternde
Kommentare, wenn etwas zu monieren ist, das sich in den standardisierten
Rubriken nicht konkretisieren lässt
Bewertungskürzel:
A = Sehr Gut
(1); B = Gut (2); C = Befriedigend (3); D = Ausreichend (4); E = Mangelhaft
(5); F = Zur Gänze mangelhaft (6)
Kürzel für Verfasser/Herkunft der
Berichte:
L =
Leitung/Stellvertretung (Hofburg); N = Niederösterreich; ND = Niederösterreich
mit Dienstleister; B = Burgenland; W = Wien; St = Steiermark; OÖ =
Oberösterreich; K = Kärnten; Sbg = Salzburg; T = Tirol; V = Vorarlberg
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen