Zur Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz des Bundesdenkmalamtes binnen sechs Wochen ab Eingang von Fundmeldungen
Raimund Karl
Abstract: Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz
(DMSG) verpflichtet das Bundesdenkmalamt (BDA), binnen sechs Wochen ab Abgabe
einer Fundmeldung über die Entdeckung eines mutmaßlichen „Bodendenkmals“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG ein stark beschleunigtes Verwaltungsverfahren durchzuführen
und zum Abschluss zu bringen. In diesem Verfahren hat das BDA zu ermitteln, ob
dem Fund – handle es sich dabei nun um einen beweglichen Kleinfund oder eine
ganze archäologische Fundstelle – derart beschaffene geschichtliche,
künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, dass seine Erhaltung
iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich (oder iSd § 1 Abs.5 DMSG wenigstens
wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht. Kommt es
aufgrund seiner Ermittlungen in diesem Verfahren zum „positiven“ Schluss,
dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals
tatsächlich (oder wenigstens wahrscheinlich) besteht, hat es diese Tatsache bescheidmäßig
festzustellen und damit die dauerhafte Unterschutzstellung dieses Denkmals gem.
§ 9 Abs. 3 DMSG zu verfügen. Kommt es in diesem Verfahren hingegen zu einem „negativen“
Schluss, also zu dem Ergebnis, dass ein solches öffentliches Interesse an der
Erhaltung des betroffenen Gegenstandes tatsächlich (oder auch nur
wahrscheinlich) nicht besteht, hat es selbstverständlich auch diese Tatsache
bescheidmäßig festzustellen. Schließlich ist diese Negativfeststellung des
öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass der Eigentümer dieses
Gegenstandes eindeutig und mit Rechtssicherheit weiß, dass es sich dabei nicht
um ein „Denkmal“ handelt, bezüglich dessen er irgendwelche Bestimmungen
des DMSG beachten müsste, sondern um eine gewöhnliche Sache, bezüglich der
seine Eigentümerwillkür denkmalrechtlich nicht eingeschränkt ist.
Diese Verpflichtung des BDA, anlässlich der Entdeckung
eines mutmaßlichen Bodendenkmals binnen kurzer Frist (ursprünglich binnen eines
Monats, seit 1990 binnen sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt, an dem das BDA vom
Fund Kenntnis erlangt) findet sich bereits – seither im Wesentlichen
unverändert – in der Stammfassung des DMSG vom 25. September 1923. Das BDA
erlässt auch tatsächlich – wenn auch nur sehr selten – gelegentlich positive
Feststellungsbescheide gemäß dieser Bestimmung. Negative Feststellungsbescheide
als Resultat dieses Verfahrens erteilt das BDA hingegen scheinbar nie (und zwar
soweit nachvollziehbar persistent seit 1923 nicht), in den letzten Jahrzehnten
unter Berufung auf eine gänzlich unsubstantiiert ventilierte Behauptung im
einschlägigen, vom derzeitigen Präsidenten des BDA als Hauptautor verfassten,
Gesetzeskommentar, die Frist des § 9 Abs. 3 DMSG sei „lediglich
eine Ordnungsvorschrift“, das BDA müsse sich also nicht an sie halten.
Dieser Ansicht widerspricht aber nicht nur eindeutig der Gesetzeswortlaut
(nicht nur des § 9 Abs. 3 selbst, sondern auch des § 26 Z 1 DMSG), sondern auch
der explizit ausgedrückte Wille des Gesetzgebers in den Regierungsvorlagen zu
den DMSG-Novellen von 1990 und 1999 zur bescheidmäßigen Entscheidungspflicht
des BDA in Fällen der „Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung“.
Es handelt sich also bei dieser Behauptung, das BDA
hätte gar keine Entscheidungspflicht, sondern könne, wenn es will, binnen sechs
Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung eine beschleunigte Unterschutzstellung eines
archäologischen Bodenfundes vornehmen, ohne eine Verpflichtung zur
Negativfeststellung des öffentlichen Interesses zu haben, um eine dummdreiste
Ausrede. Diese soll davon ablenken, dass das BDA allein in den letzten 10
Jahren in ca. 8.700 Fällen (insgesamt seit 1923 hingegen in geschätzt 40.000
Fällen) die Erfüllung seiner Dienstpflicht zur Entscheidung von Fällen des § 9
Abs. 3 DMSG verweigert und damit den Betroffenen (primär Denkmaleigentümern) –
in manchen Fällen sogar schweren wirtschaftlichen – Schaden verursacht hat.
---
In den vergangenen ca.
2 Jahren habe ich mehrfach für und bevollmächtigt durch mir bekannte
Metallsucher bzw. Heimatforscher dem Bundesdenkmalamt (BDA) von diesen
entdeckte Bodenfunde gemeldet, die – wenigstens möglicherweise – der
Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) unterliegen könnten.
Konkret für diesen Beitrag relevant sind hier vor allem die Fundmeldungen eines
kupferzeitlichen Flachbeils (Abb. 1) vom 6.1.2021 aus Ginshöring in
Oberösterreich, eines vermutlich mittel- oder spätbronzezeitlichen
mittelständigen Lappenbeils (Abb. 2) vom 22.8.2021 aus Kleinschärding in
Oberösterreich, sowie zweier neolithischer Steinbeile (Abb. 3, 4) vom 8.8.2021
und 10.1.2022 von derselben Fundstelle in Uttendorf in Niederösterreich.
Abb. 1: Kupferbeil aus Ginshöring, OÖ (Foto: © M. Ortner 2021). |
Abb.
2: Lappenbeil aus Kleinschärding, OÖ. (Foto:©M. Ortner 2021) |
Abb. 3: Steinbeil aus Uttendorf (Foto: © 2021 S. Kreutzmann). |
Abb. 4: Steinbeil aus Uttendorf (Foto: © 2021 S. Kreutzmann). |
Bis auf die
zuallererst genannte wurden alle diese Fundmeldungen, wie in § 8 Abs. 1 DMSG
gefordert, spätestens am der Auffindung folgenden nächsten Werktag erstattet, nur
im ersten Fall wurde diese Frist – allerdings nur um zwei Tage – knapp versäumt,
weil der Finder erst herausfinden musste, wie er den Fund zu melden hat und
daher erst am Tag nach Fristende mit mir Kontakt aufnahm. Alle Funde wurden
auch von deren Findern gem. § 390 ABGB der örtlich zuständigen Fundmeldebehörde
gemeldet. Die jeweiligen Fundstellen stehen nicht unter Denkmalschutz und es
sind auch keine konkreten Hinweise für das Vorkommen denkmalschutzrelevanter
Gegenstände auf ihnen bekannt, d.h. eine Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1
bzw. Abs. 8 DMSG war in keinem Fall für die Durchführung der jeweiligen Suchen
erforderlich, bei denen diese Funde entdeckt wurden; und die jeweiligen Grundbesitzer
hatten den Findern die erforderliche zivilrechtliche Erlaubnis zur Suche auf
ihren Grundstücken erteilt. Nachdem nicht einmal völlig sicher ist, ob
überhaupt eine Fundmeldepflicht gem. § 8 Abs. 1 DMSG in irgendeinem dieser
Fälle bestanden hat, wurde also von den Findern allen gesetzlichen
Erfordernissen Genüge getan bzw. im ersten Fall die eventuell eingetretene kurze
Fristversäumnis raschestmöglich durch Nachmeldung geheilt.
Das Verhalten des
jeweiligen Finders ist also in allen vier Fällen als vorbildlich zu betrachten:
nachdem sie sich nicht gänzlich sicher waren, ob sie diese Funde überhaupt
irgendjemandem zu melden hatten und falls ja, wie das zu geschehen habe, haben
sie sich unverzüglich professionelle Hilfe gesucht und damit sichergestellt,
dass sowohl den gesetzlichen als auch den archäologischen Erfordernissen im
Falle eines möglicherweise (denkmalschutz)relevanten Fundes vollständig Genüge
getan wird. In den ersteren Fällen wurde das auch durch freundliche Emails mit
Dankesworten an den Finder durch den zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung
für Archäologie des BDA bestätigt; in den beiden letztgenannten blieb leider
selbst das – obwohl es wirklich nichts kostet – aus. Aber darum geht es hier
gar nicht.
Das Verfahren infolge von
Fundmeldungen gem. § 8 Abs. 1 DMSG
Worum es hier vielmehr
gehen soll, ist, dass sich aus Fundmeldungen gem. § 8 Abs. 1 DMSG, die in den
gegenständlichen vier Fällen auch tatsächlich (im ersten Fall fast, sonst
wirklich) vollständig korrekt erstattet wurden, Rechtsfolgen ergeben, die hier
genauer besprochen werden sollen, insbesondere das infolge der Erstattung einer
solchen Fundmeldung durchzuführende Verwaltungsverfahren. Denn bei einer
Fundmeldung handelt es sich selbstverständlich um ein Anbringen (iSd § 13 AVG)
an eine Behörde, das eine behördliche Erledigungspflicht auslöst.
Die Sicherungs- und Bergepflicht für
bewegliche Funde des § 9 Abs. 2 DMSG
Die erste Rechtsfolge,
die sich unmittelbar aus der Tatsache ergibt, dass die Finder (möglicherweise)
Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG entdeckt haben, ist, dass ihnen aus der
Bestimmung des § 9 Abs. 2 DMSG eine Bergepflicht entsteht, wenn die Gefahr
besteht, dass die von ihnen entdeckten beweglichen Fundgegenstände abhanden
kommen könnten. Dieser Punkt ist gerade im Kontext der Suche nach Bodenfunden
durch fachliche Laien deshalb besonders bedeutend, weil sich aus dem Wortlaut
der Bestimmung des § 8 Abs. 1 DMSG – also der eigentlichen
Fundmeldepflichtbestimmung – zwingend ergibt, dass diese Bergepflicht in jedem
Fall der Entdeckung eines (möglicherweise) denkmalschutzrelevanten, beweglichen
Gegenstandes besteht. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 DMSG besagt nämlich in
ihrem zweiten Halbsatz, dass die Entdeckung eines sogenannten „Zufallsfunds“
eines (möglichen) „Bodendenkmals“ „im Hinblick auf die für
Bodendenkmale zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder
Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem
Bundesdenkmalamt anzuzeigen“ ist. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass
es bei der Entdeckung von beweglichen Kleinfunden der Normalfall ist, dass die
Gefahr besteht, dass diese abhanden kommen könnten; wodurch auch tatsächlich im
Normalfall die Bergepflicht des § 9 Abs. 2 DMSG bei der Entdeckung eines
beweglichen Kleinfundes ausgelöst wird, der ein „Bodendenkmal“ iSd § 8
Abs. 1 DMSG ist oder auch nur sein könnte. Nachdem die Unterlassung der „Sicherung
und Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2“ durch §
37 Abs. 3 Z 3 DMSG mit bis zu € 5.000 strafbewehrt ist, muss der Finder also
normalerweise derartige Bodenfunde zwingend sofort bergen, wenn er sich nicht
strafbar machen will.
Das temporäre Veränderungsverbot für
Fundstelle und Fund des § 9 Abs. 1 DMSG
Die zweite Rechtsfolge
der Entdeckung eines gem. § 8 Abs. 1 DMSG meldepflichtigen Fundgegenstandes ist,
dass gem. § 9 Abs. 1 DMSG „der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen
Gegenstände (Fund) […] bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter
Meldung unverändert zu belassen“ ist, „wenn nicht ein Organ des
Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung
zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn es
besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die
Erhaltung der Funde“. Diese Verpflichtung betrifft in erster Linie die in §
8 Abs. 2 DMSG genannten Personen, d.h. den Finder selbst, den Grundeigentümer,
allfällige Bauberechtigte, Mieter oder Pächter bzw. im Falle einer Bauführung
auch den örtlich verantwortlichen Bauleiter. Zu beachten ist dabei allerdings,
dass keinen der soeben Genannten irgendeine gesetzliche Verpflichtung trifft,
irgendeinen oder auch alle anderen der Genannten vom Fund in Kenntnis zu
setzen: alle Genannten sind, wenn sie Kenntnis vom Fund erlangen, ausschließlich
zur Anzeige des Fundes gem. § 390 ABGB und erforderlichenfalls auch gem. § 8
Abs. 1 DMSG bei der örtlich zuständigen Fundmeldebehörde bzw. gem. § 8 Abs. 1
DMSG alternativ auch direkt beim BDA verpflichtet.
Dabei steht natürlich
außer Frage, dass es durchaus im Sinn des Denkmalschutzes ist, wenn
(insbesondere) der Finder (und gegebenenfalls auch jeder andere der Genannten,
sobald er vom Fund Kenntnis erhält) auch die jeweils anderen Genannten vom Fund
(und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nach § 9 DMSG) in Kenntnis setzt.
Nachdem allerdings weder der Finder noch irgendeiner der sonstigen Genannten normalerweise
(d.h. wenn er kein dazu befugtes Organ des BDA ist) dazu kompetent ist,
rechtsverbindlich zu entscheiden, ob der entdeckte Fund tatsächlich ein „Bodendenkmal“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG ist oder nicht ist, und die Fundmeldepflicht des § 8 DMSG
samt deren Rechtsfolgen nach § 9 DMSG selbstverständlich nur unter der
Voraussetzung verpflichtend zu beachten sind, dass der entdeckte Fund
tatsächlich ein Bodendenkmal ist (und nicht etwa nur eines sein könnte), ist es
letztendlich unerheblich, ob er die anderen Genannten informiert oder nicht.
Vielmehr hat die
sachlich zuständige Behörde – d.h. das BDA – sobald sie vom Fund Kenntnis
erlangt und zum Schluss gekommen ist, dass es sich dabei tatsächlich um ein
meldepflichtiges „Bodendenkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt, alle Genannten
(d.h. alle möglicherweise über das Bodendenkmal Verfügungsberechtigten)
nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass der entdeckte Fund tatsächlich
ein solches ist und daher tatsächlich die Rechtsfolgen des § 9 DMSG bezüglich
des Fundes und seiner Fundumstände zu beachten sind (und sie idealerweise
gleich auch über diese Rechtsfolgen aufklären). Zwar ist es natürlich sinnvoll,
wenn alle der Genannten den Fund, sobald sie davon Kenntnis erhalten haben,
dass er möglicherweise ein „Bodendenkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG sein
könnte, auch schon vor Eingehen der offiziellen amtlichen Verständigung, ob er
eines ist, so behandeln als ob er eines wäre, denn sie können schließlich die
mögliche Denkmalschutzrelevanz des Fundgegenstandes nicht sachverständig
beurteilen und haben daher im Zweifel die Vorschriften der §§ 8 und 9 DMSG zu
beachten. Letztendlich muss aber bis zum Eingang der offiziellen amtlichen
Verständigung durch das BDA, ob es sich bei diesem Fund tatsächlich um ein
Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt oder nicht, jeder der Genannten für
sich selbst entscheiden, ob er glaubt, dass der betreffende Fundgegenstand ein
solcher ist, der den Vorschriften des § 8 und deren Rechtsfolgen nach § 9 DMSG
unterliegt oder nicht.
Die zeitweilige Unterschutzstellung
kraft gesetzlicher Vermutung des § 9 Abs. 3 DMSG
Die dritte Rechtsfolge
der Entdeckung eines (tatsächlichen!) „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1
DMSG ist schließlich, dass dieses „vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum
Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten [Anmerkung RK: ihrer „wissenschaftlichen
Auswertung und Dokumentation“ durch das BDA], längstens aber auf die
Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den
Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich
gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellung durch Bescheid (§ 3 Abs. 1)“
unterliegt. Das bedeutet primär, dass bezüglich der aufgefundenen Gegenstände
das Verbot des § 4 Abs. 1 DMSG besteht, deren Erscheinung, Substanz oder
künstlerische Wirkung ohne Genehmigung durch das BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG zu
zerstören bzw. zu verändern; und sekundär, dass während dieser Frist deren Ausfuhr
aus dem österreichischen Bundesgebiet ohne Genehmigung des BDA gem. § 17 Abs. 1
DMSG jedenfalls verboten ist. Für diese Frist stehen also die aufgefundenen
Gegenstände kraft gesetzlicher Vermutung automatisch unter Denkmalschutz, und
zwar unbeachtlich der Frage, ob sie tatsächlich von derart beschaffener
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, dass
ihre Erhaltung iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz DMSG deswegen iSd § 1 Abs. 2 DMSG im
öffentlichen Interesse gelegen ist.
Gerade diese
Rechtsfolge macht es noch wichtiger, dass das BDA tatsächlich binnen der in § 9
Abs. 1 DMSG genannten Frist von 5 Werktagen ab erfolgter Meldung alle in § 8
Abs. 2 DMSG genannten Personen (d.h. alle möglicherweise über das entdeckte
Bodendenkmal Verfügungsberechtigten) nachweislich offiziell davon in Kenntnis
setzt, dass es sich bei den entdeckten Gegenständen tatsächlich um ein „Bodendenkmal“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt. Schließlich dürfen dem Wortlaut des § 9 Abs. 1
DMSG zufolge „[d]er Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände
(Fund)“ von den diesbezüglich Verfügungsberechtigten wieder verändert werden,
wenn die in dieser Bestimmung genannten fünf Werktage ab erfolgter Meldung verstrichen
sind, ohne dass das BDA sie nachweislich offiziell davon in Kenntnis gesetzt
hat, dass es sich bei den aufgefundenen Gegenständen tatsächlich um ein „Bodendenkmal“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt, diese daher automatisch gem. § 9 Abs. 3 DMSG für
weitere (ca.) 5 Wochen kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen
und daher bis zum Ablauf dieser (somit verlängerten) Frist nicht zerstört bzw.
verändert oder ins Ausland verbracht werden dürfen.
Setzt das BDA die
Verfügungsberechtigten binnen der in § 9 Abs. 1 DMSG genannten fünf Werktage
nämlich nicht nachweislich offiziell davon in Kenntnis, dass die aufgefundenen
Gegenstände (der „Fund“) tatsächlich ein „Bodendenkmal“ iSd § 8
Abs. 1 DMSG sind, können und dürfen sie, ja müssen sogar, davon ausgehen, dass
sie (bzw. die ursprünglich die Fundmeldung erstattet habende Person) sich bei
der rechtlichen Beurteilung der aufgefundenen Gegenstände geirrt haben und es
sich dabei überhaupt nicht um ein „Bodendenkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG
gehandelt hat. Schließlich hat zu diesem Zeitpunkt die zuständige staatliche
Behörde bereits Kenntnis vom Fund, konnte daher bereits rechtsverbindlich
beurteilen, ob es sich bei dem (aus Sicht der Verfügungsberechtigten: mutmaßlichen)
„Bodendenkmal“ auch tatsächlich iSd § 8 Abs. 1 DMSG um ein
solches handelt, und hätte daher, wenn sie diese Rechtsfrage (Karl et al. 2017,
111) positiv beurteilt hätte, wohl bereits vor Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1
DMSG eines ihrer Organe oder einen Beauftragten an die Fundstelle entsandt, um
iSd § 9 Abs. 2 2. Satz DMSG „die Funde zu bergen sowie die notwendigen
Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem
Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen“. Nachdem
die Verfügungsberechtigten ebenso davon ausgehen müssen, dass dem BDA als mit
dem Vollzug des DMSG betrauter Behörde die Tatsache bekannt ist, dass die
Bestimmung des § 9 Abs. 1 DMSG sie nach Ablauf der dort genannten Frist
explizit nicht nur zur Veränderung der Fundstelle, sondern auch zur Veränderung
der aufgefundenen Gegenstände (des „Fundes“, d.h. des aus ihrer Sicht
maximal mutmaßlichen „Bodendenkmals“) berechtigt, müssen sie
daraus schließen, dass sich das BDA bis spätestens zum Ende des 5. oder
wenigstens dem frühen Morgen des 6. Werktags ab erfolgter Fundmeldung bei ihnen
gemeldet hätte, wenn es die aufgefundenen Gegenstände als „Bodendenkmal“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG beurteilt hätte und daher die Bestimmungen des § 9 Abs. 3
DMSG anzuwenden wären.
Nur wenn also das BDA vor
Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 DMSG die Verfügungsberechtigten offiziell davon
in Kenntnis gesetzt hat, dass es sich bei den aufgefundenen Gegenständen (dem „Fund“)
tatsächlich um ein „Bodendenkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt, müssen
sie davon ausgehen, dass diese Gegenstände – und zwar sowohl die unbeweglichen
(also z.B. Mauerreste, Bodenverfärbungen etc.) als auch die beweglichen – für
weitere ca. 5 Wochen kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen
und daher weiterhin nicht zerstört, verändert bzw. ins Ausland verbracht werden
dürfen.
Das „beschleunigte“
Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG
Handelt es sich also
bei den aufgefundenen Gegenständen tatsächlich um ein „Bodendenkmal“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG (und hat das BDA, wie soeben erläutert, die bezüglich
dieser Gegenstände dinglich Verfügungsberechtigten von dieser Tatsache auch vor
Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 DMSG nachweislich in Kenntnis gesetzt), folgt aus
den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 DMSG allerdings gleichzeitig auch noch eine
zweite, insgesamt also nun die vierte, Rechtsfolge aus dessen Entdeckung. Denn
das BDA hat nun bis zum Ende der im ersten Satz des § 9 Abs. 3 DMSG genannten
Frist „vom Zeitpunkt des Auffindens […], längstens aber auf die Dauer
von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1)“ dem zweiten Satz
des § 9 Abs. 3 DMSG zufolge „[b]is zum Ende dieser Frist […] zu
entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses
Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellung
durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen
Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu“.
Das bedeutet, dass das
BDA innert der genannten ca. 6 Wochen Frist ein „beschleunigtes“
Unterschutzstellungsverfahren durchzuführen hat. Zwar wird im einschlägigen
Kommentar zu dieser Bestimmung behauptet, „[d]ie Frist von sechs Wochen für
die Unterschutzstellung durch Bescheid“ sei „lediglich eine
Ordnungsvorschrift; eine spätere Unterschutzstellung ist zulässig“ (Bazil
et al. 2015, 59 Rz 2) – ein Punkt auf den ich zu späterer Zeit noch
ausführlicher zurückkommen werde – es ist allerdings unbeachtlich dessen völlig
eindeutig klar, dass das BDA ein Verwaltungsverfahren durchzuführen hat, in dem
es festzustellen hat, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der
aufgefundenen Gegenstände (des „Fundes“ eines „Bodendenkmals“)
iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich (bzw. iSd § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens „wahrscheinlich“)
besteht oder nicht besteht. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass es ein –
im Wesentlichen dem des § 3 Abs. 1 DMSG entsprechendes – Unterschutzstellungsverfahren
durchzuführen hat, das nur insofern „beschleunigt“ ist, als dem BDA für
die Durchführung des Verfahrens – im Gegensatz zum normalen
Unterschutzstellungsverfahren des § 3 Abs. 1 DMSG – nicht unbegrenzt Zeit zur
Verfügung steht, sondern es dieses Verfahren binnen der genannten sechs Wochen Frist
ab Abgabe der Fundmeldung bescheidmäßig zu entscheiden hat.
Zwar sollte der Zweck
dieser Befristung eigentlich selbsterklärend sein, aber um jedwedes mögliche
Missverständnis auszuschließen, werde ich ihn hier dennoch kurz erklären: der
Gesetzgeber hat nämlich durch diese Befristung des
Unterschutzstellungsverfahrens bei der (ob nun „zufälligen“ oder vorsätzlichen)
Entdeckung zuvor unbekannter „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG
bezweckt, eine faire Balance zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Erhaltung der Denkmale und den berechtigten Interessen der dinglich Verfügungsberechtigten
an der möglichst unbeschränkten Verfügung über ihr Eigentum zu erreichen. Dafür
ist er (im Wesentlichen korrekt) schon 1923 davon ausgegangen, dass im Boden
verborgene (und daher bis zu ihrer Entdeckung gänzlich unbekannte) Gegenstände,
an deren Erhaltung aber dennoch ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 DMSG
bestehen könnte, normalerweise bei Erdarbeiten zur Errichtung von Bauwerken
entdeckt werden.
Gerade bei Bauarbeiten
auf einem Grundstück haben aber die Verfügungsberechtigten ein besonders
starkes (nicht zuletzt auch wirtschaftliches) Interesse an einem möglichst unbehinderten
Baufortschritt. Es ist daher zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der
Grundstückseigentümer und der Bauberechtigten erforderlich, deren Bauarbeiten
nicht unzumutbar lange zu verzögern, wenn dabei Gegenstände entdeckt werden,
deren unveränderte Erhaltung aufgrund ihrer geschichtlichen, künstlerischen
oder sonstigen kulturellen Bedeutung möglicherweise im öffentlichen Interesse
gelegen sein könnte, aber nicht sicher im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Umgekehrt muss, um bislang
unbekannte Gegenstände, die tatsächlich derart bedeutend sind, dass ihre
unveränderte Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ausreichend
schützen zu können, die dafür zuständige Behörde möglichst zeitnah von deren
Entdeckung erfahren und ihr wenigstens eine gewisse Zeit eingeräumt werden, um
sachverständig beurteilen zu können, ob eine unbefristete Unterschutzstellung
dieser Gegenstände erforderlich ist oder nicht. Nachdem sie dafür ein
Verwaltungsverfahren – eben ein Unterschutzstellungsverfahren – durchzuführen
hat, in dem selbstverständlich wie in jedem anderen Verwaltungsverfahren auch
die Parteirechte betroffener Personen zu beachten sind, geht das nicht von
heute auf morgen, sondern braucht ein paar Wochen Zeit.
Die Frist „vom
Zeitpunkt des Auffindens […], längstens aber auf die Dauer von sechs
Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1)“ des § 9 Abs. 3 DMSG ist
dafür ein einigermaßen vernünftiger Kompromiss: die Arbeiten der
Verfügungsberechtigten werden nicht länger als unbedingt nötig aufgehalten und
der Behörde wird (gerade) genug Zeit für ein Schnellverfahren eingeräumt.
Bringt die Behörde das Verfahren nicht in der ihr gesetzten Frist zu einem
erfolgreichen Abschluss, läuft der automatische Denkmalschutz kraft
gesetzlicher Vermutung aus und die Verfügungsberechtigten dürfen über ihre
Gegenstände wieder ohne Einschränkung durch das DMSG verfügen. In den Worten
der Regierungsvorlage zum DMSG 1990, in der die Frist für die
Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung von (zuvor) einem Monat auf
sechs Wochen verlängert wurde, wird daher auch explizit gesagt, dass die
betreffenden Fundgegenstände danach „nicht mehr geschützt sind“ (RV
1990, 20) sind.
Dass tatsächlich gem.
§ 9 Abs. 3 DMSG ein Unterschutzstellungsverfahren durchzuführen ist, ergibt
sich auch zweifelsfrei aus der Bestimmung des § 26 Z 1 DMSG, in dem Partei und
Antragsrechte geregelt sind, ein Punkt, der wesentlich ist und auf den wir
später noch einmal zurückkommen müssen. Hier genügt es, den Wortlaut der
Bestimmung zu zitieren:
„Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.“ (§ 26 Z 1 DMSG; Hervorhebung: RK).
Aus dieser Bestimmung
folgt natürlich analog, dass bei Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG, die der
(positiven oder negativen) Feststellung des öffentlichen Interesses an der
Erhaltung beweglicher Denkmale dienen, neben dem Grundeigentümer auch
der Finder (als wenigstens Hälfteeigentümer gem. § 399 ABGB) bzw. im Fall des
Zutreffens der Voraussetzungen des § 400 ABGB stattdessen der sogenannte „Angeber“
(der, der den Schatzfund anstelle des eigentlich meldepflichtigen Finders
angezeigt hat) Parteistellung hat. Parteien sind aber iSd § 8 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Personen, die an einer Sache, in der sie „eine
Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der
Behörde bezieht“, infolge „eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen
Interesses beteiligt sind“. Daher kommt ihnen eine ganze Reihe
signifikanter Parteirechte zu, wie z.B. das Recht auf Akteneinsicht gem. § 17
AVG, gem. § 37 AVG das Recht darauf, im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen, auf Teilnahme an mündlichen
Verhandlungen gem. § 41 AVG, Parteiengehör gem. §§ 43 Abs. 3 und 4 sowie 45
Abs. 3 AVG, vor allem, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und
dazu Stellung nehmen zu können, sowie selbstverständlich auch das Recht auf
eine bescheidmäßige Entscheidung der Behörde (die gem. § 28 Abs. 1 DMSG
jedenfalls schriftlich zu erlassen ist), weil nur gegen eine bescheidmäßige
Entscheidung Rechtsmittel ergriffen werden können bzw. eine Verletzung der
bescheidmäßigen Entscheidungspflicht der Behörde im Wege einer Säumnisbeschwerde
gerügt und eine Entscheidung erzwungen werden kann.
Die rechtliche
Tatsache, dass der automatische Denkmalschutz kraft gesetzlicher Vermutung des
§ 9 Abs. 3 DMSG nach Ende der Sechswochenfrist endet und die aufgefundenen
Gegenstände damit nicht mehr geschützt sind, ändert nichts daran.
Das Verfahren bei Entdeckung eines „Bodendenkmals“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG
Aus dem bisher
Gesagten ergibt sich ein strukturierter Verfahrensablauf, der durch die
Entdeckung des (zu diesem Zeitpunkt noch: möglichen) Bodendenkmals ausgelöst
wird und in dem Finder, Grundeigentümer und andere Parteien, und auch das
Bundesdenkmalamt, binnen verschiedener Fristen verschiedene Verpflichtungen bzw.
Rechte haben, die sie wahrnehmen müssen oder (bei Rechten) können (Abb. 5).
Abb. 5: Verfahren bei der Entdeckung eines „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG. |
Natürlich beginnt
alles mit der Entdeckung eines zu diesem Zeitpunkt aus der Sicht seines Finders
möglichen „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG, d.h. eines Gegenstandes,
der aufgrund seiner „Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den
Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnte“. Nachdem der
Finder vermutet, dass es sich bei seinem Fund um einen zuvor unbekannten, aber
denkmalschutzrelevanten Gegenstand handelt oder wenigstens handeln könnte, muss
er seinen Fund spätestens am der Auffindung folgenden Werktag einer zuständigen
Fundbehörde, vorzugsweise dem BDA direkt, durch Anzeige zur Kenntnis bringen.
Aus der Entdeckung des Gegenstandes, den er für ein Bodendenkmal hält, ergibt
sich gleichzeitig für den Finder gem. § 9 Abs. 1 DMSG die Verpflichtung, die
Fundstelle und die aufgefundenen Gegenstände auf bis zu 5 Tage ab Erstattung
der Fundmeldung unverändert zu belassen.
Die Erstattung der
Fundmeldung, ob nun tatsächlich direkt beim BDA gem. § 8 Abs. 1 DMSG und/oder
auch nur bei der örtlich zuständigen gewöhnlichen Fundmeldebehörde (ob explizit
nur gem. § 390 ABGB, nur gem. § 8 Abs. 1 DMSG, oder beides), führt aber
gleichzeitig dazu, dass beim BDA ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren
begonnen werden muss. Erster Schritt in diesem – wie in jedem –
Verwaltungsverfahren ist, dass die Behörde ermittelt, ob sie für dieses
Verfahren überhaupt sachlich zuständig ist (Brandstätter & Burda 2020,
11-13). Im konkreten Fall der beim BDA eingehenden Fundmeldung geschieht dies
dadurch, dass das BDA seine archäologischen Amtssachverständigen mit der
Klärung der Frage zu befassen hat, ob der gemeldete Fund(gegenstand)
tatsächlich ausreichende geschichtliche, künstlerische oder sonstige Bedeutung
hat, um wenigstens hypothetisch denkmalschutzfähig zu sein. Basierend auf
dieser Antwort hat dann das BDA die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob
dieser Fund aufgrund dieser Bedeutung tatsächlich ein „Bodendenkmal“ iSd
§ 8 Abs. 1 DMSG ist und seine Entdeckung daher die Rechtsfolgen des § 9 DMSG
auslöst, oder ob das nicht der Fall ist.
Kommt das BDA zum
Schluss, dass der entdeckte Gegenstand kein „Bodendenkmal“ iSd § 8 Abs.
1 DMSG ist, sondern nur eine gewöhnliche, d.h. nicht denkmalschutzrelevante
Sache, hat es das so rasch als möglich den Parteien mitzuteilen, also die
Beschränkung des § 9 Abs. 1 DMSG vor Ablauf der Fünftagesfrist aufzuheben und
den Fall an die dann allein zuständige örtliche Fundbehörde abzutreten (damit
diese entweder den vormaligen Eigentümer ermitteln oder beurteilen kann, ob es
sich bei dem Fund um einen Schatzfund iSd § 398 ABGB handelt, bei dem es gem. §
399 ABGB zur hadrianischen Eigentumsteilung zwischen Finder und Grundeigentümer
kommt, oder um einen geringwertigen Fund, bei dem das Eigentum gem. § 395 Abs.
1 bzw. § 397 ABGB dem Finder allein zufällt). Unterlässt es das BDA, die
Parteien von seinem negativen Ermittlungsergebnis bezüglich des Bodendenkmalcharakters
des entdeckten Fundes in Kenntnis zu setzen, endet die Schutzfrist des § 9 Abs.
1 DMSG am Tag nach dem fünften Werktag ab Erstattung der Fundmeldung und der
Fundgegenstand muss nicht weiter entsprechend irgendwelcher denkmalrechtlicher
Vorschriften behandelt werden (d.h. der automatische Schutz des § 9 Abs. 3 DMSG
besteht in diesem Fall nicht und es kommt auch nicht zur hadrianischen
Eigentumsteilung aufgrund der Bestimmung des § 10 Abs. 1 DMSG, weil diese nur
für entdeckte bewegliche Bodendenkmale gilt, es sich aber bei dem
Fundgegenstand – und sei es nur durch behördliche Untätigkeit – amtlich
festgestellt um kein Bodendenkmal handelt).
Ist das Ergebnis
dieses Zuständigkeitsermittlungsverfahrens hingegen positiv, d.h. kommt das BDA
zum Schluss, dass der entdeckte Gegenstand tatsächlich ein „Bodendenkmal“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG ist, ist dieses Ergebnis binnen fünf Werktagen ab
Erstattung der Fundmeldung den Parteien in diesem Verfahren mitzuteilen; d.h. bei
beweglichen Funden dem Finder, (falls vorhanden) dem „Angeber“ iSd § 400
ABGB, und sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Funden jedenfalls dem
Grundeigentümer sowie allfällig vorhandenen Mietern, Pächtern, und/oder
Bauberechtigten (die eventuell die rechtliche und/oder tatsächliche
Verfügungsgewalt über den Fund haben), sowie auch dem Landeshauptmann, der
Gemeinde und dem örtlich zuständigen Bürgermeister. Je früher diese Mitteilung
an alle beteiligten Parteien erfolgt, desto besser, denn alle davon außer dem
Finder selbst sind erst zur Einhaltung der Schutzbestimmungen des § 9 Abs. 1
(und gegebenenfalls auch Abs. 3) DMSG verpflichtet, wenn sie vom Fund des
tatsächlichen „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG Kenntnis erhalten; und
der Finder ist nicht verpflichtet, die anderen Parteien zu informieren.
Außerdem kann (und sollte)
das BDA in dieser Mitteilung den Parteien gleich auch mitteilen, dass es, weil
es sich bei dem gemeldeten Fund tatsächlich um ein „Bodendenkmal“ iSd §
8 Abs. 1 DMSG handelt, ein „beschleunigtes“
Unterschutzstellungsverfahren durchzuführen hat und daher das entdeckte
Bodendenkmal vom Zeitpunkt seiner Auffindung bis längstens 6 Wochen ab
Erstattung der Fundmeldung kraft gesetzlicher Vermutung des § 9 Abs. 3 DMSG
unter Denkmalschutz steht und daher bis dahin (d.h. zu diesem Zeitpunkt: wenigstens
weitere 5 Wochen lang) nicht zerstört, verändert oder ins Ausland verbracht
werden darf. Zwar ergibt sich das von selbst aus der Tatsache, dass das BDA
festgestellt und den Parteien mitgeteilt hat, dass der Fund tatsächlich ein „Bodendenkmal“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG ist. Dennoch ist es jedenfalls hilfreich,
denkmalschutzrechtlich nicht besonders versierte Parteien schon zu diesem
Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass sie in spätestens etwa vier Wochen zum
Ergebnis des Beweisaufnahmeverfahrens Stellung nehmen werden sollen (bzw.
dürfen/können) und bis dahin auch allfällige Privatgutachten und sonstige
Beweismittel, die sie selbst vorlegen wollen, verfügbar sein müssen: die „Beschleunigung“
des Unterschutzstellungsverfahrens führt nämlich auch dazu, dass sich auch die
Parteien bei der Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen beeilen
müssen.
Nach Mitteilung an die
Parteien hat das BDA alle notwendigen Ermittlungen durchzuführen, um die in der
Fachwelt vorherrschende Wertschätzung der geschichtlichen, künstlerischen oder
sonstigen kulturellen Bedeutung des entdeckten Bodendenkmals abschließend zu
bestimmen. Dies hat normalerweise durch ein Amtssachverständigengutachten zu
geschehen (Bazil et al. 2015, 22-24), auf dessen Basis dann eine rechtliche
Beurteilung der Frage zu erfolgen hat, ob die Erhaltung des entdeckten
Gegenstandes iSd § 1 Abs. 2 DMSG (bzw. iSd § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens
wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht. Im Verfahren
nach § 9 Abs. 3 DMSG hat das BDA wohl maximal bis etwa zum Ende der dritten
Woche ab Erstattung der Fundmeldung dafür Zeit, diese Ermittlungen
durchzuführen und zu einer ersten, vorläufigen rechtlichen Beurteilung der
Denkmalschutzwürdigkeit des neu entdeckten Fundes zu kommen, denn das
vorläufige Ergebnis dieses Beweisaufnahmeverfahrens ist nun noch den Parteien
zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu
einzuräumen.
Spätestens wohl zu
Beginn der 4. Woche nach Erstattung der Fundmeldung hat also das BDA diese
Verständigung vorzunehmen und den Parteien eine knappe Frist zur Stellungnahme
zu setzen. Während diese Frist läuft, können die Parteien zu den
Ermittlungsergebnissen des BDA Stellung nehmen und erforderlichenfalls eigene
Beweismaterialien wie z.B. Privatgutachten vorlegen (z.B. um das
Amtssachverständigengutachten zu entkräften). Nachdem auch Postlaufzeiten
einzuberechnen sind, wird diese Stellungnahmefrist normalerweise nur eine,
maximal (wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme schon in Woche drei nach
Erstattung der Fundmeldung den Parteien zugestellt werden konnte) zwei Wochen
betragen bzw. diese Frist spätestens am Ende der 5. Woche nach Erstattung der
Fundmeldung enden müssen, denn das BDA muss noch die Stellungnahmen und
Eingaben der Parteien in seiner Entscheidung berücksichtigen und danach noch
den dementsprech-enden Bescheid erlassen.
Nach Auslaufen der Stellungnahmefrist
hat das BDA alle eingegangenen Stellungnahmen und Beweismittel entsprechend ihrer
Beweiskraft zu würdigen und in seiner in der Folge zu treffenden Entscheidung
entsprechend zu berücksichtigen. Diese Entscheidung – d.h. die Beantwortung der
Frage, ob der „Fund“ von derart beschaffener Bedeutung ist, dass seine
Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG (bzw. iSd § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens
wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht – ist
anschließend in Form eines (positiven oder negativen) Feststellungsbescheides festzuhalten
und dieser Bescheid den Parteien (per RSb-Schreiben) zuzustellen, denn erst mit
der nachweislichen Zustellung an die Parteien gilt der Bescheid als erlassen.
Nachdem auch hier Postlaufzeiten zu berücksichtigen sind, wird dieser Bescheid
daher spätestens am zweiten Tag der sechsten Woche nach Erstattung der
Fundmeldung abzufertigen sein, weil er sonst eventuell nicht fristgerecht bei
den Parteien eingeht.
Kommt das BDA in
seinem Feststellungsbescheid zu einem positiven Ergebnis, steht der „Fund“
von da an unbefristet unter Denkmalschutz, als ob er („ganz normal“) per
Bescheid gem. § 3 Abs. 1 DMSG unter Denkmalschutz gestellt worden wäre, d.h.
mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Er darf also nicht mehr ohne
Genehmigung des BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG zerstört oder verändert und nicht ohne
Genehmigung des BDA gem. § 17 Abs. 1 DMSG ins Ausland verbracht werden. Einem
allfällig gegen diesen Bescheid durch eine Partei ergriffenen Rechtsmittel
kommt keine aufschiebende Wirkung zu (im Gegensatz zu der Beschwerde im
„normalen“ Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG, die
aufschiebende Wirkung entfaltet).
Kommt das BDA in
seinem Feststellungsbescheid hingegen zu einem negativen Ergebnis, ist somit
bescheidmäßig festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung
des betreffenden Gegenstandes tatsächlich nicht besteht. Auch das hat
Rechtsfolgen: es ist auf diesen Gegenstand von dieser Feststellung an nämlich
keine Bestimmung des DMSG mehr anzuwenden, weil dessen Bestimmungen seinem
ersten Satz (in § 1 Abs. 1) zufolge nur auf Denkmale anzuwenden sind, wenn
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nachdem aber das BDA
bescheidmäßig festgestellt hat, dass das tatsächlich nicht der Fall ist, ist
das DMSG damit auf diesen vom BDA überprüften und für nicht “schutzwürdig“
(RV 1999, 37) befundenen Gegenstand nicht mehr anwendbar. Die bezüglich dieses
Fundes Verfügungsberechtigten dürfen daher von diesem Zeitpunkt an (im Rahmen
der sonstigen Gesetze) mit dem Fund machen, was sie wollen; inklusive ihn zum
Zwecke seiner genaueren Untersuchung mit archäologischen Methoden untersuchen,
auch wenn sie kein einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen haben, weil
der Gegenstand nicht mehr als Denkmal zu betrachten ist und allfällige
Bestrafungen für Verstöße gegen Bestimmungen des DMSG durch die Bestimmung des
§ 37 Abs. 6 DMSG ausgeschlossen sind.
Unterlässt es das BDA,
einen solchen Bescheid zu erlassen, läuft die automatische Unterschutzstellung
kraft gesetzlicher Vermutung des § 9 Abs. 3 DMSG automatisch aus und der „Fund“
ist ebenfalls – wie auch explizit in der RV 1990 (20) ausgedrückt – ab der 7.
Woche nach Fundmeldung „nicht mehr geschützt“. Es gilt daher im
Wesentlichen dasselbe wie wenn das BDA einen negativen Feststellungs-bescheid
erlassen hätte, auch wenn bisher nicht ausjudiziert ist, ob eine Unterlassung
der (gesetzlich verpflichtenden) Erlassung dieses (negativen)
Feststellungsbescheides durch das BDA der bescheidmäßigen Feststellung des tatsächlichen
Nichtbestehens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des betroffenen
Gegenstandes gleichzuhalten ist oder nicht.
Gegen einen (ob nun
positiven oder negativen) Feststellungsbescheid des BDA bzw. auch wegen eines
Verstoßes gegen seine Entscheidungspflicht können die Parteien (frühestens am 1.
Tag der 7. Woche nach Erstattung der Fundmeldung) Rechtsmittel ergreifen. D.h.
dass, wenn ein Feststellungsbescheid ergangen ist, die Parteien dagegen Beschwerde
gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit bzw., wenn die Behörde
keinen Bescheid erlassen hat, gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung
der Entscheidungspflicht (jeweils im Wege des BDA) beim
Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einbringen können.
Zwischenresümee
Das Anbringen durch
einen Finder, Grundeigentümer, Mieter, Pächter, Bauberechtigten, Bauführer (iSd
§ 8 Abs. 2 DMSG) oder „Angeber“ (iSd § 400 ABGB) an eine zulässige
Fundmeldebehörde (gem. § 8 Abs. 1 DMSG: das BDA, den örtlich zuständigen
Bürgermeister, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidienststelle
bzw. ein öffentliches Museum einer Gebietskörperschaft), dass unter bzw. auf
der Erd- bzw. Wasseroberfläche ein Gegenstand entdeckt worden wäre, der
möglicherweise der denkmalrechtlichen Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 DMSG
unterliegen könnte, löst also ein vom BDA durchzuführendes Verwaltungsverfahren
und, je nach Kenntnis, die Verpflichtung zur Beachtung der Rechtsfolge des § 9
Abs. 1 DMSG aus, den Zustand der Fundstelle und des Fundes auf bis zu fünf
Werktage ab Erstattung dieses Anbringens unverändert zu belassen.
Dieses
Verwaltungsverfahren endet entweder binnen 5 Werktagen ab Erstattung der
Fundmeldung dadurch, dass das BDA offiziell feststellt, dass es sich bei dem
angetroffenen Fund tatsächlich um kein Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt,
in welchem Fall es aufgrund von sachlicher Unzuständigkeit die Fundmeldung an
die sachlich dafür zuständige Fundbehörde (den örtlich zuständigen
Bürgermeister gem. § 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz) weiterzuleiten oder den
Erstatter der Fundmeldung an diese zu weisen hat (§ 6 Abs. 1 AVG).
Andernfalls, d.h. wenn
das BDA binnen der Frist von fünf Werktagen feststellt, dass der gemeldete Fund
tatsächlich ein „Bodendenkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG ist, ist es dafür
zuständig (d.h. berechtigt und verpflichtet; siehe Brandstätter & Burda
2020, 11), binnen sechs Wochen ab Erstattung der Fundmeldung ein „beschleunigtes“
Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG durchzu-führen. Während der
dem BDA für die Durchführung dieses Verfahrens eingeräumten Frist von sechs
Wochen ab Erstattung der verfahrenseinleitenden Fundmeldung hat das BDA alle
notwendigen Erhebungen durchzuführen, um abschließend die Frage beantworten zu
können, ob dem entdeckten „Bodendenkmal“ eine derartige geschichtliche,
künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, dass seine Erhaltung
iSd § 1 Abs. 2 (bzw. § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens wahrscheinlich) tatsächlich im
öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht ist und den beteiligten Parteien
– bei beweglichen Fundgegenständen deren Finder (bzw. dem „Angeber“ iSd
§ 400 ABGB) und jedenfalls (bei unbeweglichen Fundgegenständen gem. § 26 Z 1
DMSG nur) dem Grundeigentümer, dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem
Bürgermeister sowie gegebenenfalls auch dem Bauberechtigten – das Ergebnis des
Beweisaufnahmeverfahrens kenntlich zu machen und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen. Gleichzeitig bleibt während der dem BDA für die
Durchführung dieses Verfahrens eingeräumten Frist von sechs Wochen ab
Erstattung der verfahrens-einleitenden Fundmeldung der Fund weiterhin unter „vorläufigem“
Denkmalschutz „kraft gesetzlicher Vermutung“ und ist dementsprechend
unverändert zu belassen.
In diesem Fall endet
das Verwaltungsverfahren mit Erlassung eines – gem. § 28 Abs. 1 DMSG in Schriftform
ergehen zu habenden – Bescheides durch das BDA gem. § 9 Abs. 3 DMSG, in dem
rechtsverbindlich (positiv) das tatsächliche Bestehen eines öffentlichen
Interesses an der Erhaltung des Fundes bzw. (negativ) das tatsächliche
Nichtbestehen des öffentlichen Erhaltungsinteresses am Fund festzustellen ist.
Allfällig gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel entfalten gem. § 9 Abs. 3
DMSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Bescheidspruch wird unmittelbar
rechtswirksam (auch wenn er gegebenenfalls infolge einer erfolgreichen
Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit vom
Verwaltungsgericht aufgehoben werden kann).
So ist also von Gesetz
wegen mit einer Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG umzugehen.
Verfahren infolge von Fundmeldungen
gem. § 8 DMSG in der Praxis
Regelmäßige Leser der Archäologischen
Denkmalpflege werden nicht überrascht sein, wenn ich an dieser Stelle nun
feststellen muss, dass mit Fundmeldungen gem. § 8 Abs. 1 DMSG vom BDA in der
Praxis wenigstens in vielen Fällen ganz anders umgegangen wird, als vom Gesetz
her vorgesehen ist.
Wenn überhaupt,
scheint dem oben beschriebenen Verfahren nur in solchen Fällen gefolgt zu
werden, in denen das BDA eine positive Feststellung betreffend des Bestehens
eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung entdeckter „Bodendenkmale“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG trifft bzw. wenigstens zu treffen in Betracht zieht oder infolge
der Fundmeldung (wenigstens manchmal, aber nicht unbedingt immer) nach Begutachtung
der unbeweglichen „Funde“ an Ort und Stelle iSd § 9 Abs. 2 DMSG deren
Zerstörung bzw. Veränderung bzw. die Fortsetzung der Arbeiten vor Ablauf der
Frist von fünf Werktagen des § 9 Abs. 1 DMSG gestattet. Schon in den zuletzt
genannten Fällen scheint es allerdings nicht seine Unzuständigkeit
festzustellen und die Fundmeldung (wenigstens bezüglich der allfällig
aufgefundenen beweglichen Funde) zuständigkeitshalber an die örtliche
Fundmeldebehörde (d.h. gem. § 14 Sicherheitspolizeigesetz an den Bürgermeister)
weiterzuleiten, sondern den Fall einfach dadurch als erledigt zu betrachten,
dass es die Fortsetzung der Arbeiten an der Fundstelle erlaubt.
In Fällen, in denen
das BDA hingegen eine Unterschutzstellung des entdeckten Fundes – aus welchen Gründen
auch immer – überhaupt nicht in Betracht zieht, scheint es hingegen das ganze oben
dargestellte Verwaltungsverfahren einfach gar nicht durchzuführen. Betrachten
wir dafür kurz genauer, wie das BDA – soweit sich das für mich nachvollziehen
lässt – mit den in der Einleitung dieses Artikels kurz dargestellten vier
Fundmeldungen verfahren zu haben scheint:
Wie bereits oben
erwähnt, habe ich (unter anderem) am 6.1.2021, 8.8.2021, 22.8.2021 und
10.1.2022 jeweils eine Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG betreffend der oben
schon gezeigten Fundgegenstände erstattet. Alle diese Fundmeldungen wurden,
wie vom BDA erwünscht, per Email-Attachment direkt an den jeweils örtlich
zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung Archäologie übermittelt, in allen bis
auf den ersten Fall auf dem vom BDA dafür im Internet bereitgestellten Formular,
in allen Fällen mit allen notwendigen Angaben zum Fundort, Fund, Fundumständen
etc. und aussagekräftigen Fotografien des jeweiligen Fundes.
Wie bereits oben
ausgeführt, hat der Sachbearbeiter für Oberösterreich in den beiden dieses
Bundesland betreffenden Fällen wenigstens jeweils mit einer dankenden Email
auf die Fundmeldungen reagiert, in der er sogar jeweils etwas mehr zu den
gemeldeten Funden gesagt hat. Diese Reaktionen gingen sogar am nächsten Werktag
bei mir ein, also binnen der Frist des § 9 Abs. 1 DMSG. Eine verbindliche
Feststellung, ob es sich bei den von mir gemeldeten Funden nun aber tatsächlich
um „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG gehandelt hat, war diesen
Antworten allerdings nicht bzw. bestenfalls implizit zu entnehmen. Zu den
beiden anderen Fundmeldungen ist hingegen binnen der fünf Werktage überhaupt
keine inhaltlich auch nur irgendwie aussagekräftige Reaktion bei mir (und auch
nicht beim Finder selbst) eingegangen, geschweige denn, dass von Seiten des BDA
verbindlich festgestellt worden wäre, ob die betreffenden Steinbeile nun
tatsächlich „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG sind oder nicht.
Dabei ist – selbst für
mich als Fachmann – die Frage, ob es sich bei den oben gezeigten vier Fundgegenständen
nun tatsächlich um „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt (und
nicht nur mutmaßlich um solche handeln könnte) alles andere als einfach zu
beantworten (siehe dazu schon allgemeiner Karl 2019); und schon gar nicht kann
ich diese Frage rechtsverbindlich beantworten.
Betrachtet man in den
vier konkreten Fällen die inzwischen 100-jährige Unterschutzstellungspraxis des
BDA, dann ist – wenigstens soweit für mich feststellbar – zu attestieren, dass
das BDA bisher noch nie einen dekontextualisierten Einzelfund eines neolithischen
Steinbeiles, kupferzeitlichen Flachbeiles oder bronzezeitlichen Lappenbeils
unter Denkmalschutz gestellt hat, obwohl ihm gleichartige, teilweise besser
erhaltene und auch besser kontextualisierte, Stücke schon oft gemeldet und auch
in den Fundberichten aus Österreich (FÖ) veröffentlicht wurden. Laut der
einschlägigen Judikatur ragt aber ein (schutzwürdiges) Denkmal durch seine
geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung über
gleichartige andere Gegenstände hinaus, auch wenn dies nicht für jedermann
erkennbar sein muss (VwGH 19.3.1968, 155/67); ein öffentliches Interesse an
seiner Erhaltung besteht laut der RV 1999 dann, wenn es einmalig oder selten oder
ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von
Denkmalen ist, und inwieweit es z.B. als Repräsentant einer bestimmten Epoche
anzusehen ist (z.B. VwGH 14.6.1982, 81/12/0183; 15.9.2004, 2001/09/0219).
Nachdem das BDA zahlreiche andere gleichartige Fundgegenstände im letzten
Jahrhundert vielfach gemeldet bekommen hat, aber keinen davon unter Denkmalschutz
gestellt (oder – soweit erkennbar – auch nur ein Unterschutzstellungsverfahren
dafür angestrengt hat), muss man davon ausgehen, dass auch diese vier
Fundgegenstände eigentlich nicht von derart beschaffener Bedeutung sein können,
dass ihre Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sein
könnte. Können sie aber nicht unter Denkmalschutz gestellt werden, dann können
sie den Beschränkungen des DMSG keinesfalls unterliegen und wären somit tatsächlich
keine „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG.
Umgekehrt handelt es
sich bei diesen Funden zweifellos um „archäologische Gegenstände“, die „älter
als 100 Jahre“ sind und für die daher gem. § 16 Abs. 1 Z 2 DMSG in
Verbindung mit Art. I der Ausfuhrverordnung (BGBl. II 1999/484) die Ausfuhr aus
Österreich ohne Bewilligung des BDA gem. § 17 Abs. 1 DMSG verboten ist; auch
wenn im Fall, dass ihre Ausfuhr beantragt wird, gem. § 17 Abs. 1 Z 2 vorerst zu
prüfen ist, ob ihre Erhaltung im Inland im öffentlichen Interesse und ein
Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten ist. Damit „könnte“ es sich
bei diesen Fundgegenständen also um Gegenstände handeln, die wenigstens dieser
Ausfuhrbeschränkung und somit doch einer Bestimmung des DMSG unterliegen, womit
sie tatsächlich „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG wären. Ob es jedoch „offenkundig“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG ist, dass sie dieser Beschränkung des DMSG unterliegen
könnten, ist wieder fraglich, denn es ist ja aus dem im vorigen Absatz Gesagten
eigentlich anzunehmen, dass ihre Erhaltung (im Inland) gerade nicht iSd § 1
Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, womit eigentlich „offenkundig“
sein sollte, dass sie dem Ausfuhrverbot („für im allgemeinen weniger
bedeutendes Kulturgut“ iSd Art. I Ausfuhrverordnung) des § 16 Abs. 1 DMSG
tatsächlich nicht unterliegen und somit eventuell doch tatsächlich keine „Bodendenkmale“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG wären.
Dass das BDA
derartigen Funden wenigstens eine gewisse wissenschaftliche Relevanz zumisst,
versteht sich zwar von selbst und ergibt sich natürlich auch daraus, dass
vergleichbare Funde immer wieder in die FÖ aufgenommen werden, d.h. das BDA
davon ausgeht, dass sie das Relevanzkriterium des § 11 Abs. 7 DMSG erfüllen.
Aber andererseits sind praktisch alle Funde, die das BDA in den FÖ
veröffentlicht, Objekte die als „im allgemeinen weniger bedeutende[s]
Kulturgut“ iSd § 16 Abs. 1 Z 2 DMSG zu betrachten sind, falls überhaupt,
und denen daher die für ihre Unterschutzstellung erforderliche Bedeutung daher
gewöhnlich fehlt.
Wie jedenfalls
unschwer zu erkennen ist: ob diese vier Funde also „Bodendenkmale“ im
rechtlichen Sinn, also in dem des § 8 Abs. 1 DMSG, sind, ist alles andere als
eindeutig klar. Das BDA hätte also sowohl mich und/oder die Finder als auch die
Grundeigentümer sowie, soweit vorhanden, allfällige Mieter, Pächter,
Bauberechtigten und Bauführer binnen fünf Werktagen und idealerweise noch
rascher davon in Kenntnis zu setzen gehabt, ob es sich bei diesen Funden (von
denen außer mir und den Findern zu diesem Zeitpunkt auch keiner der anderen
Genannten wusste) nun tatsächlich um Bodendenkmale handelt, die für sechs
Wochen ab Erstattung der Fundmeldung kraft gesetzlicher Vermutung unter
Denkmalschutz stehen würden, wobei das BDA während dieser Frist ein
Unterschutzstellungsverfahren durchführen würde. Das hat es jedoch in keinem
dieser Fälle getan.
Soweit sich das für
mich nachvollziehen lässt, hat das BDA auch in den sechs Wochen ab Erstattung
der Fundmeldung kein Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG durchgeführt. Denn weder
ich, noch die Finder, noch (soweit ich das nachvollziehen kann) die
Grundeigentümer als mögliche Hälfteeigentümer dieser Funde (im Fall, dass es
sich bei ihnen tatsächlich um „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG
handeln sollte, in welchem Fall ja gem. § 10 Abs. 1 DMSG unabhängig von ihrem
Verkehrswert die Schatzfundeigentumsteilungsregel des § 399 ABGB anzuwenden
wäre) wurden von der Eröffnung eines solchen Verfahrens verständigt, noch
wurden uns die Ergebnisse des Beweisaufnahmeverfahrens zur Kenntnis gebracht,
geschweige denn uns Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen gegeben. Und es ist
schließlich auch nicht kurz vor Ablauf der sechs Wochen Frist bei den Findern
oder ersatzweise mir ein Bescheid des BDA gem. § 9 Abs. 3 DMSG eingegangen, in
dem festgestellt wurde, ob die betreffenden Funde weiterhin den Beschränkungen
(nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellung durch Bescheid gem. § 3 Abs. 1
DMSG) dieses Bundesgesetzes unterliegen würden oder nicht. Stattdessen hat sich
das BDA in Schweigen gehüllt, die Frist des § 9 Abs. 3 DMSG ist ungenutzt
verstrichen, und damit standen die Funde mit Sicherheit nun jedenfalls nicht
mehr unter Denkmalschutz kraft gesetzlicher Vermutung.
Umso überraschender
war es daher sowohl für die beiden Finder als auch (nachdem mich diese umgehend
kontaktiert hatten) für mich, dass Mitte Mai 2022 – also volle 72 Wochen nach
der ersten und immerhin immer noch über 15 Wochen nach der letzten dieser
Fundmeldungen – bei den Findern Briefe des BDA eingingen.
In dem an diesen
gerichteten Schreiben wurde der oberösterreichische Finder – für den ich selbst
die zweite Fundmeldung auch mehr als ein halbes Jahr zuvor erstattet hatte –
ersucht, seine beiden Funde gem. § 9 Abs. 4 DMSG „unverzüglich“ zur „wissenschaftlichen
Auswertung und Dokumentation“ zur Verfügung zu stellen und zu den „Ermittlungsergebnissen“,
dass die Grundeigentümer von der Fundmeldung keinerlei Information bzw. nicht auf
ein Anschreiben des BDA geantwortet hätten, Stellung zu nehmen. Eine
Information, auf welche Weise diese Funde dem BDA zur Verfügung gestellt werden
sollten und wie die Übergabe erfolgen sollte, enthielt das Schreiben nicht.
Der
niederösterreichische Finder wurde hingegen „Zum Zweck der Ermittlung und
Auffindung von Denkmalen“ gem. § 30 Abs. 1 DMSG dazu aufgefordert, „alle
hierfür erforderlichen Auskünfte umgehend zu erteilen (insbesondere Herkunft
bzw. Fundstellen, genaue Schilderung der Fundumstände (Fotos der
Fundsituation) und Fundverbleib)“. Dazu ist anzumerken, dass auf den beiden
bezüglich dieser Funde eingesandten Fundmeldeformularen alle nachgefragten
Informationen dem BDA bereits gemeldet worden waren. Insbesondere was den
Fundverbleib betrifft, war auch schon in den ursprünglichen Fundmeldungen
angegeben worden, dass die Funde entsprechend der Bestimmung des § 390 ABGB im
Zuge der allgemeinen Fundmeldung gemäß dieses Paragrafen der allgemeinen
Fundmeldebehörde wie gesetzlich vorgesehen auf die Dauer eines Jahres zur
Ermittlung des rechtmäßigen Eigentümers dieser Funde überlassen worden waren,
sich also noch im örtlichen Gemeindeamt in Aufbewahrung befanden (und im
zweiten Fall auch, während ich diese Zeilen schreibe, noch befinden).
Das war nun – völlig
abgesehen davon, dass das BDA noch einmal nach Informationen fragte, die es
bereits erhalten hatte – aber vor allem insofern verwunderlich, als das BDA
weder während der Frist von fünf Werktagen des § 9 Abs. 1 DMSG verbindlich
festgestellt hatte, dass es sich bei den aufgefundenen Gegenständen
tatsächlich um „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelte, und auch
den Findern bzw. mir den erforderlichen Bescheid gem. § 9 Abs. 3 DMSG, in dem
es festzustellen gehabt hätte, ob die entdeckten Gegenstände – wenn es sich
denn dabei tatsächlich um Bodendenkmale gehandelt haben sollte – überhaupt von
derart beschaffener Bedeutung sind, das ihre Erhaltung im öffentlichen
Interesse gelegen ist, nicht zugestellt hat. Die beiden Finder hätten also – in
einem Fall sogar schon seit deutlich mehr als einem Jahr – mit diesen somit als
gewöhnliche, d.h. nicht denkmalschutzrelevante, Sachen bestimmten Gegenständen tun
und lassen können, was sie wollen (inklusive sie beliebig verändern, zerstören
und wohl auch ins Ausland zu verbringen, wenngleich auch letzteres eventuell
nur mit separater Bewilligung durch das BDA gem. § 17 Abs. 1 Z 2 DMSG). Sowohl
dass eine wissenschaftliche Auswertung und Dokumentation der Funde aus
denkmalrechtlicher Sicht noch irgendwie notwendig gewesen sein hätte können,
als auch dass das BDA zum Zweck der Ermittlung und Auffindung von Denkmalen
irgendwelche Informationen über sie brauchen hätte können, schied zu diesem
Zeitpunkt also bereits vollständig aus.
Ich habe daher in
Rücksprache mit und bevollmächtigt durch die Finder daraufhin am 19. und
20.5.2022 dem BDA geantwortet, darauf hingewiesen, dass in allen Fällen die
Fundmeldung vollständig und korrekt erstattet worden sei, sich eine
Stellungnahme zu zivilrechtliche Fragen, wie ob der Liegenschaftseigentümer
irgendeine Kenntnis vom Fund habe, ohnehin erübrigen würden, weil sie das BDA
nicht betreffen würden, falls sich das BDA auf § 400 ABGB berufen wolle, ich
entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung als „Angeber“ statt diesem in
das Eigentumshälfterecht des Finders eingetreten wäre, und das BDA ohnehin
durch Unterlassung einer bescheidmäßigen Unterschutzstellung des Fundes binnen
offener Frist des § 9 Abs. 3 DMSG bereits rechtswirksam festgestellt habe, dass
ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Funde tatsächlich nicht
bestehen würde. Somit wären inzwischen jedenfalls keine der Bestimmungen des
DMSG mehr auf die betroffenen Funde anwendbar und auch weder durch §§ 9 Abs. 4
noch 30 Abs. 1 DMSG begründet. Abschließend ersuchte ich dringlich um
Übermittlung der Bescheide gem. § 9 Abs. 3 DMSG bezüglich der Funde und
beantragte Akteneinsicht gem. § 17 AVG (in eventu, falls § 400 ABGB schlagend
werden sollte, auch in meinem eigenen Namen).
Nachdem zwei Monate
später immer noch keinerlei Reaktion des BDA bei mir eingegangen war, sandte
ich daraufhin am 20.7.2022 eine Email (diesmal direkt an den Präsidenten, die
Leiterin der und den zuständigen Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung des BDA),
in der ich auf die immer noch ausständigen Bescheide verwies, daran erinnerte,
dass die wiederholte und systematische Verletzung seiner gesetzlichen
Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3 DMSG nicht nur Säumnisbeschwerden nach
sich ziehen könne, sondern auch disziplinar- und strafrechtliche Folgen für die
damit ihre Dienstpflichten verletzenden Organe des BDA haben könne und ich bei
weiterer Nichtbeantwortung rechtliche Schritte ankündigte. Des weiteren
erinnerte ich an die beantragte Akteneinsicht und ersuchte als Alternative zur
elektronischen Übermittlung um einen Termin zur Einsichtnahme in den physischen
Akt.
Darauf erhielt ich nun
umgehend am 21.7.2022 eine Antwort mit GZ 2022-0.527.192, verfasst von der
Leiterin der Rechtsabteilung und ausgefertigt im Namen des Präsidenten vom
Verwaltungsdirektor des BDA. In dieser wurde zuerst der Wortlaut des § 9 Abs. 3
DMSG und die zugehörige (aber für die Frage, ob hier die Behörde säumig sei,
vollkommen irrelevante) Erläuterung dazu in der RV 1990 vollständig zitiert.
Dann wurde festgestellt, dass in den Fällen der vier Fundmeldungen die Frist
des § 9 Abs. 3 DMSG „zur bescheidmäßigen Feststellung, dass die Erhaltung im
öffentlichen Interesse gelegen ist“, wie ich richtig bemerkt hätte, bereits
abgelaufen sei, woraus sich ergäbe, dass diese „nicht mehr geschützt sind“,
eine solche bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich dieser Objekte jedoch
nicht getroffen worden sei. Dann wurde unter Verweis auf die dort gänzlich
unbegründet bleibende Behauptung im einschlägigen Kommentar (Bazil et al. 2015,
59 Rz 2) „der Vollständigkeit halber“ darauf hingewiesen, „dass die
Frist von sechs Wochen für eine Unterschutzstellung durch Bescheid lediglich
eine Ordnungsvorschrift ist; eine spätere Unterschutzstellung ist zulässig“
(BDA 21.7.2022, GZ 2022-0.527.192, 2). Es liege offenbar ein Missverständnis
meinerseits im Verständnis der betreffenden Gesetzesbestimmung vor, weil das
Verwaltungshandeln des BDA dem eindeutig formulierten Wortlaut der
Gesetzesbestimmung entspreche und daher eine Verletzung von
Entscheidungspflichten daraus nicht abgeleitet werden könne. Mein Ersuchen um
Akteneinsicht wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Recht auf
Akteneinsicht ein auf Bescheiderlassung zielendes Verwaltungsverfahren voraussetze,
ein solches sei jedoch gegenständlich nicht anhängig, eine Akteneinsicht könne
jedoch nach Vorlage entsprechender Vollmachten geprüft werden. Für weitere
Fragen zu Bestimmungen des DMSG oder AVG wäre das BDA aber stets gern bereit,
mir entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Das BDA scheint also
interessanterweise (scheinbar aufgrund von deren Wortlaut?) die Rechtsansicht
zu vertreten, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG es nicht zur Durchführung
eines auf eine Bescheiderlassung zielenden, binnen sechs Wochen Frist zu erledigenden
Verwaltungsverfahrens verpflichtet, sondern dass diese Frist „lediglich eine
Ordnungsvorschrift“ (Bazil et al. 2015, 59 Rz 2) sei und das BDA daher in
Fällen eingegangener Fundmeldungen auch gar keine Entscheidungspflicht habe.
Eine Ordnungsvorschrift?
Wir müssen also an
dieser Stelle die Frage stellen, was eigentlich eine „Ordnungsvorschrift“
ist, denn hat das BDA mit der Ansicht, dass die Frist des § 9 Abs. 3 DMSG „lediglich“
eine solche sei, recht, würde das eventuell tatsächlich bedeuten, dass es infolge
der Erstattung einer Fundmeldung, durch die ihm ein (tatsächliches) „Bodendenkmal“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG zur Kenntnis gebracht wird, eigentlich überhaupt nichts tun
müsste; oder wenigstens nicht binnen der in § 9 Abs. 3 DMSG genannten Frist von
sechs Wochen eine bescheidmäßige Entscheidung treffen müsste, ob der
aufgefundene Gegenstand ein Denkmal ist, an dessen Erhaltung iSd § 1 Abs. 1
DMSG ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 (gegebenenfalls iSd § 1 Abs. 5
DMSG auch nur wahrscheinlich) besteht.
Der einschlägigen
Judikatur des VwGH zufolge handelt es sich um eine „bloße Ordnungsvorschrift“,
wenn an deren Übertretung keine Rechtsfolgen anknüpfen bzw. davon Betroffenen (z.B.
Eigentümern von verfahrensgegenständlichen Sachen) keine subjektiv-öffentlichen
Rechte erwachsen. „Ein subjektives öffentliches Recht wäre dann zu bejahen,
wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende
Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern
(zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist“ (VwGH 14.2.2022,
Ro 2021/17/0002, Rz 24-25). Analog dazu unterscheidet der VwGH z.B. auch „bei
Vorschriften von Satzungen (von Agrargemeinschaften, Bringungsgemeinschaften
etc.) im Zusammenhang mit dem rechtsgültigen Zustandekommen von Beschlüssen
zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, deren Verletzung eine
Beeinträchtigung subjektiver Rechte einzelner Mitglieder nach sich ziehen kann […].
Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass nur die Verletzung
solcher Vorschriften der Organisation einer der behördlichen Aufsicht
unterworfenen Körperschaft […] die Aufhebung von Beschlüssen nach sich ziehen
soll, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Vorschrift eine
Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der
die Verletzung geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu
verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der
Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall
des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere
geworden wäre […]“ (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, Rz 26-27 mit weiteren
Verweisen).
Vereinfacht gesagt,
ist also eine Ordnungsvorschrift, wie das manchmal auch ausgedrückt wird, eine
gesetzliche „Soll-Vorschrift“, deren Missachtung letztendlich rechtlich
auswirkungslos bleibt. Man könnte sie auch als unverbindliche gesetzliche
Empfehlung bezeichnen. Ob man sich an sie hält oder nicht, ist also –
umgangssprachlich gesprochen – vollkommen „wurscht“.
Dass nun die
Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG, das BDA habe „bis zum Ende“ der
sechswöchigen Frist, während der die „aufgefundenen Bodendenkmale“
automatisch kraft gesetzlicher Vermutung „gemäß den Bestimmungen bei
Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1)“ unter Denkmalschutz
stehen, „zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen
dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für
Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen“, eine
derartige unverbindliche gesetzliche Empfehlung wäre, scheint jedoch nicht
wirklich nachvollziehbar.
§§ 9 Abs. 3 iVm 26 Z 1 DMSG und
subjektiv-öffentliche Rechte von Parteien
Probleme mit der
Ansicht, diese Bestimmung – und sei es auch nur die in ihr gesetzte
Sechswochenfrist – wäre „lediglich eine Ordnungsvorschrift“ (Bazil et
al. 2015, 59 Rz 2), beginnen schon damit, dass die Regelung des § 9 Abs. 3 DMSG
und insbesondere die darin festgesetzte Frist von sechs Wochen ab Erstattung
der Fundmeldung offensichtlich nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse,
sondern jedenfalls wenigstens auch, wenn nicht sogar überwiegend, dem Schutz
der Interessen der betroffenen Einzelnen dient. Wie schon oben erwähnt, dient
diese Bestimmung und insbesondere die knappe Befristung sowohl des
automatischen Schutzes kraft gesetzlicher Vermutung als auch der Erledigung der
Entscheidungspflicht der Behörde dazu, sicherzustellen, dass das BDA das durch
die Entdeckung eines tatsächlichen Bodendenkmals erforderlich werdende
Unterschutzstellungsverfahren wirklich unmittelbar und so rasch wie möglich
durchführt und auch tatsächlich zum Abschluss bringt. Das dient offensichtlich
einerseits dem öffentlichen Interesse am Schutz der Denkmale, deren Erhaltung
ihrer Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist, aber andererseits
auch dem Schutz der berechtigten Interessen des Eigentümers.
Dabei gehört zu diesen
Interessen nicht nur, dass die willkürliche Verfügungsgewalt über das in seinem
Eigentum stehende (möglicherweise denkmalschutzwürdige) Bodendenkmal nicht
übermäßig lange durch die automatische Unterschutzstellung des Fundes kraft
gesetzlicher Vermutung beschränkt wird; denn dieses Interesse hat der
Gesetzgeber schon insofern berücksichtigt, als er die automatische
Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung auf den Zeitraum vom Zeitpunkt
des Auffindens bis zum Ablauf von sechs Wochen ab Erstattung der Fundmeldung
(gem. §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG) beschränkt hat. Vielmehr gehört dazu
auch, seine rechtlichen Interessen aktiv im Unterschutzstellungsverfahren vertreten
und seine subjektiven Rechte im Bedarfsfall auch gegen die Behörde durchsetzen
zu können.
Subjektiv-öffentliche
Rechte erwachsen den Betroffenen aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG, dass
die Behörde binnen 6 Wochen ab Abgabe der Fundmeldung bescheidmäßig zu
entscheiden habe, ob die betroffenen Bodendenkmale weiterhin „(in
allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid
gemäß § 3 Abs. 1)“ den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,
schon allein deshalb, weil § 26 Abs. Z 1 DMSG in Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG
betreffend unbeweglicher Denkmale explizit dem Eigentümer, dem Landeshauptmann,
der Gemeinde, dem Bürgermeister und allfälligen Bauberechtigten Parteistellung einräumt;
wobei dieselbe Parteistellung analog in Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG (und
auch allen anderen in § 26 Z 1 DMSG genannten Verfahren) betreffend beweglicher
Denkmale demselben Personenkreis, erweitert um den Finder und gegebenenfalls
den „Angeber“ iSd § 400 ABGB, zukommen muss.[1]
Parteistellung bedingt aber notwendigerweise, dass den betroffenen die
Parteirechte (Brandstätter & Burda 2020, 15) zukommen, und bei diesen
handelt es sich selbstverständlich um subjektiv-öffentliche Rechte.
Dass das BDA eine
bescheidmäßige Entscheidungspflicht trifft, wenn durch die Entdeckung eines
(tatsächlichen) „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 die Bestimmung des § 9
Abs. 3 DMSG ausgelöst wird, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
völlig eindeutig: „Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt
[…] zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen
dieses Bundesgesetzes […] unterliegen“ (Hervorhebung: RK). Es ergibt sich
des weiteren auch aus der RV 1990, in der ebenfalls explizit festgestellt wird,
„dass innerhalb von sechs Wochen ab Fundmeldung das Bundesdenkmalamt eine
bescheidmäßige Feststellung zu treffen hat, ob die Gegenstände weiterhin unter
Denkmalschutz stehen“ (RV 1990, 19-20). Und es ergibt sich auch daraus,
dass das BDA tatsächlich manche archäologische Fundstellen in einem Verfahren
gem. § 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz gestellt hat, d.h. wenigstens in
diesen Fällen das schon weiter oben (Abb. 5) dargestellte Verfahren
durchgeführt haben muss.[2]
Hat das BDA Unterschutzstellungsverfahren
gem. § 9 Abs. 3 aber in den in FN 2 genannten 6 Fällen infolge einer
Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG durchgeführt, dann muss es auch in allen
anderen Fällen, in denen Fundmeldungen gem. § 8 Abs. 1 DMSG eingehen, ein
Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG durchführen und auch binnen
der dort genannten 6 Wochen Frist einen Bescheid erlassen, in dem es
feststellt, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des jeweils
aufgefundenen Bodendenkmals tatsächlich besteht oder nicht besteht. Das muss es
schon allein deshalb tun, um nicht den Gleichheitsgrundsatz (Berka 1999, 487-551)
der Bundesverfassung (und damit auch das subjektiv-öffentliche Recht aller
Parteien in Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG auf Gleichheit vor dem Gesetz) zu
verletzen: werden „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG entdeckt und dem
BDA gemeldet, dann haben die Eigentümer aller dieser Bodendenkmale
gleichermaßen das Recht, im vom BDA gem. § 9 Abs. 3 DMSG verpflichtend
durchzuführenden, „beschleunigten“ Unterschutzstellungsverfahren die
ihnen durch § 26 Z 1 DMSG in diesem Verfahren eingeräumten Parteirechte
wahrzunehmen; wozu natürlich dieses Verfahren auch zwingend durchzuführen ist.
Das BDA hat nicht das Recht sich auszusuchen, dass es in einem Fall einer
Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG ein Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9
Abs. 3 DMSG durchführt, in einem anderen hingegen nicht, je nachdem wie es den
Organen dieser Behörde im jeweiligen Einzelfall gefällt. Denn der wesentliche
Sachverhalt ist in allen diesen Fällen gleich: es wurde ein Bodendenkmal iSd §
8 Abs. 1 DMSG gemeldet und das BDA hat daher innerhalb von 6 Wochen ab Fundmeldung
bescheidmäßig zu entscheiden, ob es weiterhin (also über die 6 Wochen „kraft
gesetzlicher Vermutung“ hinaus) unter Denkmalschutz steht oder nicht.
Der fatale Denkfehler des BDA:
feststellen „ob“ ist nicht nur feststellen „dass“
Tatsächlich zeigt sich
der fatale Denkfehler, der dem BDA in Hinblick auf das Verfahren gem. § 9 Abs.
3 DMSG unterlaufen ist, an der kleinen Freud’schen Fehlleistung, die ihm in
seinem Schreiben vom 21.7.2022, GZ 2022-0.527.192 unterlaufen ist, wenn es
feststellt, dass – wie ich „richtig feststellen“ würde – „die im § 9
Abs. 3 Denkmalschutzgesetz genannte Frist von sechs Wochen zur bescheidmäßigen
Feststellung, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
abgelaufen“ (Hervorhebung: RK) ist. Das Wörtchen „dass“ in diesem
Satz ist des Pudels Kern: das BDA scheint der Ansicht zu sein, dass es nur dann
binnen offener Frist eine bescheidmäßige Feststellung gem. § 9 Abs. 3 DMSG treffen
muss, wenn die Erhaltung des betreffenden „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1
DMSG tatsächlich aufgrund seiner Bedeutung iSd § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen
Interesse gelegen ist. Gleichermaßen scheint es – wie sein Verhalten in den
vier von mir dargestellten Fällen, aber auch seine Behauptung im zitierten
Schreiben, ein „Verwaltungsverfahren bzw. ein auf die Bescheiderlassung
zielendes Verfahren“ sei „gegenständlich nicht anhängig“, obwohl es
selbst im gleichen Schreiben zugegeben hat, dass es in den vier
gegenständlichen Fällen eine gesetzlich zwingend erforderliche, bescheidmäßige
Feststellung nicht getroffen hat, zeigt – zu glauben, dass es in Fällen, in
denen es voraussichtlich zu einem negativen Schluss bezüglich der
Denkmalschutzwürdigkeit der aufgefundenen Gegenstände gelangen würde, also zur
Feststellung, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der betreffenden
„Bodendenkmale“ tatsächlich nicht besteht, es überhaupt kein Verfahren
gem. § 9 Abs. 3 DMSG durchführen und die „negative“ (Nicht-)
Unterschutzstellungsentscheidung auch nicht bescheidmäßig treffen muss.
Wie das BDA auf diese
nachgerade verrückte Idee kommt, entgeht mir völlig: die Vorstellung, dass das
BDA nur dann Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG durchführen und
auch nur dann binnen 6 Wochen ab Fundmeldung bescheidmäßig entscheiden müsste, wenn
die Erhaltung des betreffenden Bodendenkmals tatsächlich im öffentlichen
Interesse gelegen ist, setzt nämlich gedanklich voraus, dass das BDA bereits
vor Eröffnung des betreffenden Verfahrens weiß, zu welcher Entscheidung es an dessen
Ende gelangen wird. Das kann bzw. darf aber gar nicht sein, denn der maßgebliche
Sachverhalt ist von der Behörde gem. § 37 AVG überhaupt erst im Ermittlungsverfahren
festzustellen, in dem auch von den beteiligten Parteien – von denen es gleich
einige gibt – Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden können, die „allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“ einen
„im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen“ (§
39 Abs. 4 AVG), d.h. das Ergebnis des Verfahrens ändern könnten. Steht bei
einem Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG von vornherein fest, zu
welchem Spruch die Behörde gelangen wird, werden die subjektiven Rechte, die den
jeweiligen Beteiligten aus der ihnen durch § 26 Z 1 DMSG eingeräumten Parteistellung
erwachsen, völlig ad absurdum geführt und ihres wesentlichen Gehalts beraubt.
Steht hingegen bei
einem solchen Verfahren nicht von vornherein fest, dass das BDA zu einem
positiven Spruch kommen, d.h. das tatsächliche Bestehen eines öffentlichen
Interesses an der Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Bodendenkmals
feststellen wird, sondern wird das Verfahren tatsächlich unvoreingenommen und
somit ergebnisoffen begonnen und durchgeführt, muss es nicht nur in allen
Fällen durchgeführt werden, in denen die sachlich gleichen Voraussetzungen
bestehen – d.h. ein tatsächliches Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 gemeldet und
daher die Entscheidungspflicht des BDA gem. § 9 Abs. 3 DMSG ausgelöst wurde –;
sondern es muss das BDA natürlich auch in allen Fällen, in denen es infolge der
jeweiligen Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass ein öffentliches
Interesse iSd § 1 Abs. 2 DMSG an der Erhaltung des aufgefundenen Gegenstandes tatsächlich
(bzw. iSd § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens wahrscheinlich) nicht besteht, das
vollständig durchgeführte Verfahren an dessen Ende mit dem korrekten letzten
Verfahrensschritt, der Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides,
abschließen. Das hätte, nachdem beim BDA – wenigstens in den letzten ca. 10
Jahren – jedes Jahr durchschnittlich wenigstens ca. 875 Fundmeldungen gem. §§ 8
Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG eingegangen sind,[3] aber durchschnittlich nicht einmal
5% des bekannten Bestandes archäologischer Fundstellen (geschweige denn
beweglicher Kleinfunde, wo der Prozentsatz noch viel geringer ist) denkmalschutzwürdig
sein dürften, jährlich zu maximal einer Handvoll „positiver“
Unterschutzstellungsbescheide, dafür aber durchschnittlich wenigstens 870 „negativen“
Bescheiden gem. § 9 Abs. 3 DMSG führen müssen, in denen vom BDA rechtswirksam
festgestellt werden hätte müssen, dass ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung der in diesen Fällen aufgefundenen Gegenstände tatsächlich nicht
besteht.
Rechtsfolgen der Unterlassung der Entscheidung
Dass nicht nur die
Handvoll „positive“, sondern auch die viel häufigeren „negativen“ Feststellungsbescheide
pro Jahr binnen der 6 Wochen Frist des § 9 Abs. 3 DMSG erlassen hätten werden
müssen, ergibt sich auch daraus, dass beide Arten von Bescheiden, d.h. die
„positiven“ wie auch die „negativen“, nicht ohne Rechtsfolgen bleiben. Zwar ist
durchaus richtig, dass, wenn das BDA „negative“ Bescheide einfach nicht
erlässt, die automatische Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung des
§ 9 Abs. 3 DMSG tatsächlich mit dem Ende der sechs Wochen Frist ab Fundmeldung
endet und somit die aufgefundenen Gegenstände nicht mehr unter Denkmalschutz
stehen. Allerdings haben auch „negative“ Feststellungsbescheide gem. § 9 Abs. 3
DMSG signifikante, insbesondere dem Schutz der Eigentümerinteressen dienende
Rechtsfolgen, ihre Nichterlassung bleibt also gerade nicht sanktionsfrei;
insbesondere nicht in der Handhabung der Bestimmungen des DMSG durch das BDA.
An einen „negativen“
Feststellungsbescheid gem. § 9 Abs. 3 DMSG knüpfen nämlich gleich drei sehr
signifikante Rechtsfolgen an:
Einstellungspflicht von
Strafverfahren gem. § 37 Abs. 6 DMSG
Das ist zu allererst die
Bestimmung des § 37 Abs. 6 DMSG dass, wenn das BDA „bescheidmäßig
feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals
tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat“, selbst zu diesem Zeitpunkt
bereits laufende Strafverfahren (sowohl nach den Strafbestimmungen des DMSG als
auch des § 126 Abs. 1 Z 3 StGB) einzustellen sind (und selbstverständlich auch,
wenn sie noch nicht laufen, von ihrer Einleitung abzusehen ist; Bazil et al.
2015, 112 Rz 3). Zwar wird diese Bestimmung im einschlägigen Kommentar im
Fettdruck als „rechtspolitisch verfehlt“ (ibid.) bezeichnet, tatsächlich
ist sie jedoch nur die konsequente Fortsetzung der allgemeinen
Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs. 1 1. Satz DMSG, dass „[d]ie in
diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen“ auf „von Menschen
geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten
und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter
oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder
sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung“ finden, „wenn
ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist“.
Es folgt schon aus diesem Satz zwingend, dass keine Bestimmung des DMSG, also
auch nicht allfällige Strafbestimmungen, auf Handlungen bezüglich solcher Sachen
angewendet werden kann, deren Erhaltung tatsächlich nicht im
öffentlichen Interesse gelegen ist.
Das hat signifikante
Konsequenzen, insbesondere für Finder von Denkmalen, Bauberechtigte bzw.
Bauleiter, gegen die ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstoß gegen die
Bestimmungen der §§ 8, 9, und/oder 11 Abs. 1 DMSG bereits läuft oder
eingeleitet werden könnte; und für Grundeigentümer, auf deren Grundstück(en)
unbewegliche „(einfache) „Denkmale“ im weitesten Sinn“ (Bescheid des BDA
vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.385.686)[4]
entdeckt wurden.
Steht zum Beispiel ein
Finder, der ein (mögliches) bewegliches Bodendenkmal gem. § 8 Abs. 1 DMSG
gemeldet hat, aus dem Grund, dass er ein Metallsuchgerät auf einer nicht
denkmalgeschützten Bodenfläche verwendet hat, im Verdacht, ohne Genehmigung des
BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG (laut dem einschlägigen Kommentar zum DMSG) „bewilligungspflichtige
Ausgrabungen“ (z.B. mit den Händen; Bazil et al. 2015, 64 Rz 1) mit dem
Zweck „Denkmale“ (gemeint wohl: „(einfache) „Denkmale“ im weitesten
Sinn“; BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.385.686) unternommen zu haben, hat er
definitiv ein berechtigtes rechtliches Interesse daran, dass das BDA die ihm
durch § 9 Abs. 3 DMSG aufgetragene Entscheidung, ob es sich bei seinem „Fund“
um Gegenstände handelt, an deren Erhaltung tatsächlich ein öffentliches
Interesse iSd § 1 Abs. 1 DMSG besteht, binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist
von sechs Wochen ab Fundmeldung trifft, und er im dafür durchzuführenden
Verwaltungsverfahren auch die ihm zukommenden Parteirechte wahrnehmen kann.
Denn stellt das BDA im „beschleunigten“ Unterschutzstellungsverfahren
gem. § 9 Abs. 3 DMSG fest, dass an der Erhaltung des von ihm entdeckten und
gemeldeten Fundes ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich
nicht besteht, ist ein allfällig bereits gegen ihn eröffnetes Strafverfahren
wegen Verdachts auf Verstoß gegen § 11 Abs. 1 iVm 37 Abs. 2 Z 2 DMSG
einzustellen bzw., falls es noch nicht läuft, gar nicht erst einzuleiten.
Unterlässt hingegen
das BDA die negative bescheidmäßige Feststellung, obwohl (wie bei weit über 99%
aller beweglichen Kleinfunde zu erwarten ist) es bei ordnungsgemäßer
Durchführung des Verfahrens gem. § 9 Abs. 3 DMSG offensichtlich zum Schluss
kommen hätte müssen, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des aufgefundenen
Gegenstandes tatsächlich nicht besteht, muss der Finder (insbesondere wenn ein
Strafverfahren wegen Verdachts auf Verstoß gegen § 11 Abs. 1 DMSG gegen ihn
schon eingeleitet worden ist oder absehbarerweise gegen ihn eingeleitet werden
wird), auch die Gelegenheit haben, das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde gem.
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu ergreifen. Denn hat das BDA die Frist des § 9 Abs.
3 verstreichen lassen, ohne eine bescheidmäßige Feststellung bezüglich des
öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Fundes zu
treffen, dann gehen zumindest bisher das BDA, die Verwaltungsstrafbehörden und
sogar das BVwG (nicht jedoch das LVwG Steiermark in seinem Erkenntnis vom 22.1.2018,
LVwG 30.37-3312/2015-44) davon aus, dass das BDA (noch) nicht bescheidmäßig
festgestellt hat, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Fundes
tatsächlich nicht besteht, und stellen daher diesbezügliche Strafverfahren auch
nicht gem. § 37 Abs. 6 DMSG ein. Auf diese Weise kommt es (und zwar tatsächlich,
siehe z.B. BH Melk 23.9.2013, MES2-V-12 10139/5) zur Verhängung rechtskräftiger
Verwaltungsstrafen wegen angeblicher Vergehen gehen das DMSG, obwohl gar keine
Hinweise, geschweige denn Beweise, dafür vorliegen, dass tatsächlich überhaupt
ein Denkmal betroffen war.
Für Bauberechtigte und
Bauleiter, die der Missachtung der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und seiner
Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG verdächtig sind, weil sie z.B. mutmaßliche
Bodendenkmale nicht gemeldet oder die Verpflichtungen, die sich aus den
Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 oder 3 DMSG ergeben, nicht beachtet haben, gilt
das gleiche: stellt das BDA binnen der gesetzlich durch § 9 Abs. 3 DMSG dafür
vorgesehenen Frist von sechs Wochen ab Fundmeldung fest, dass ein öffentliches
Interesse an der Erhaltung der auf der Baustelle getätigten, beweglichen und
unbeweglichen Funde tatsächlich nicht besteht, ist ein allfälliges
Strafverfahren gegen sie einzustellen, lange bevor es abgeschlossen worden
wäre. Unterlässt das BDA hingegen die negative bescheidmäßige Feststellung bzw.
führt das Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG erst gar nicht durch, fehlt der die
Einstellung allfälliger Strafverfahren gegen sie gem. § 37 Abs. 6 DMSG erzwingende
Bescheid und sie können einer Verwaltungsübertretung oder gar (wenn es sich um
die Zerstörung eines gem. § 9 Abs. 3 DMSG geschützten Bodendenkmals während der
Frist handelt, die es automatisch kraft gesetzlicher Vermutung unter
Denkmalschutz steht) wegen des Straftatbestandes des § 126 Abs. 1 Z 3 StGB für
schuldig befunden werden, obwohl an der Erhaltung des betroffenen „(einfachen)
Denkmals im weitesten Sinn“ ein öffentliches Interesse tatsächlich weder
bestanden hat noch besteht.
Keine Fundmeldepflichten und deren
Rechtsfolgen mehr, dafür Forschungsfreiheit
Aber auch für den
Grundeigentümer, auf dessen Grundstück ein großflächiges unbewegliches „Bodendenkmal“
iSd § 8 Abs. 1 DMSG entdeckt wird, z.B. ein typischer, aber nicht besonders gut
erhaltener und auch regional nicht seltener lengyelzeitlicher Bauernhof,
resultieren aus der Unterlassung einer negativen Entscheidung gem. § 9 Abs. 3
DMSG durch das BDA nachteilige Rechtsfolgen. Denn das BDA hat
selbstverständlich infolge seiner Entdeckung und Meldung gem. §§ 8 Abs. 1 bzw.
11 Abs. 4 DMSG – z.B. im Rahmen einer großflächigen geophysikalischen
Prospektionsmaßnahme – die Bedeutung des gesamten Bodendenkmals – also in
unserem Beispiel des gesamten Bauernhofs mitsamt allen ihren zugehörigen
Nebengebäuden etc. – zu ermitteln und dieses auf Basis der Ermittlungsergebnisse
entweder zur Gänze (oder im Sinne einer Teilunterschutzstellung wenigstens ihre
ausreichend bedeutenden Teile) durch positiven Bescheid gem. § 9 Abs. 3 DMSG unter
Denkmalschutz zu stellen oder aber durch negativen Bescheid festzustellen, dass
an der Erhaltung des ganzen (bzw. der nicht schutzwürdigen Teile des)
Bodendenkmals ein öffentliches Interesse tatsächlich nicht besteht.
Dabei hat ein
negativer Feststellungsbescheid die Folge, dass von da an auch dann keine
Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG mehr erstattet werden und auch § 9 DMSG nicht
mehr beachtet werden muss, wenn zu späterer Zeit ein anderer Teil dieser Sache
(also des gleichen lengyelzeitlichen Bauernhofs) bei Erd- oder Bauarbeiten
angefahren wird: es handelt sich dann schließlich bei dem Bauernhof nicht mehr
um ein „Bodendenkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG, d.h. um eine unter der
Erdoberfläche angetroffene Sache, die den Beschränkungen des DMSG unterliegen
könnte, weil ja schon festgestellt wurde, dass ein öffentliches Interesse an
ihrer Erhaltung tatsächlich nicht besteht und sie daher offenkundig den
Beschränkungen des DMSG tatsächlich nicht (mehr) unterliegt.
Ebenso darf der
Grundeigentümer von diesem Zeitpunkt an seinen lengyelzeitlichen Bauernhof auch
selbst archäologisch untersuchen, wenn er das will, ohne einer Bewilligung des
BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG zu bedürfen oder auch nur irgendeine archäologische
Qualifikation vorweisen zu können. Und zwar nicht nur, weil bereits
bescheidmäßig festgestellt ist, dass ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung dieses „(einfachen) „Denkmals“ im weitesten Sinn“ tatsächlich
nicht besteht und der Bauernhof somit nicht mehr „denkmalschutzrelevant“
iSd Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 sein kann; sondern auch,
weil die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn für einen allfälligen
Verstoß gegen § 11 Abs. 1 DMSG (sofern, wie vom BDA und BVwG [15.12.2021, W183
2245660-1/3E; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E] angenommen, eine
Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG auch für die geplante Untersuchung
eines nicht denkmalschutzwürdigen „einfachen“ Denkmals besteht) durch
die Bestimmung des § 37 Abs. 6 DMSG ausgeschlossen ist. Oder mit anderen
Worten: hat das BDA erst einmal bescheidmäßig festgestellt, dass an der
Erhaltung eines archäologischen Objektes ein öffentliches Interesse
tatsächlich nicht besteht, dann ist § 11 Abs. 1 DMSG für die Untersuchung
dieses „(einfachen) Denkmals im weitesten Sinn“ nur noch eine
Ordnungsvorschrift, deren Missachtung keine Sanktion nach sich zieht. Oder auch:
„wurscht“.
Ohne Vorliegen eines
negativen Bescheids gem. § 9 Abs. 3 DMSG riskiert der Grundeigentümer hingegen
eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 25.400 gem. § 37 Abs. 2 Z 2 DMSG, wenn er
es wagt, sein Denkmal nicht einfach willkürlich zu zerstören, sondern zum Zweck
seiner (wie auch immer laienwissenschaftlichen) Untersuchung. Es ist nämlich
nach Ansicht des BDA zum Schutz des archäologischen Erbes für künftige
Generationen von Forschern offensichtlich unabdingbar erforderlich, dass ein
solches „nicht denkmalgeschütztes geschütztes“ Denkmal keinesfalls durch nicht
entsprechend dem „derzeitigen Stand von Technik und Wissenschaft“ (BDA
2022, 6-7) laienwissenschaftlich durchgeführte Nachforschungen oder gar
Grabungen zerstört werden darf, weil das viel schlimmeren Schaden anrichten
könnte als wenn dasselbe nicht denkmalgeschützte Denkmal einfach willkürlich
mit dem Bagger zerstört wird.
Eigentumsrecht und Ausfuhrgenehmigungspflicht
Aber nicht nur das: durch
die Verweigerung negativer bescheidmäßiger Entscheidung gem. § 9 Abs. 3 DMSG verursacht
das BDA auch gleich noch Rechtsunsicherheit für den Finder, den potentiellen „Angeber“
iSd § 400 ABGB und eventuell auch den Grundeigentümer. Schließlich hängt von
der Entscheidung der Frage, ob es sich bei gem. §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG
gemeldeten beweglichen Funden um „Bodendenkmale“ handelt, die
eigentumsrechtliche Stellung dieser Funde ab. Denn die Bestimmung des § 10 Abs.
1 DMSG regelt, dass Funde von herrenlosen beweglichen Bodendenkmalen, abweichend
von den allgemeinen Fundeigentumsregelungen der §§ 381-382 und 385-401 ABGB, stets
– und zwar unabhängig von ihrem Verkehrswert – als Schatzfunde iSd § 398 AGBG
gelten. Gerade in den Fällen wie den eingangs geschilderten Fundmeldungen von
prähistorischen Stein-, Kupfer- und Bronzebeilen (Abb. 1-4) ist dies relevant,
denn deren gewöhnlicher Verkehrswert (im internationalen Kunst- und
Antikenhandel) schwankt zwischen ein paar 10 bis ein paar hundert Euro für gut
erhaltene Stücke.
Fragmente, wie eines
der neolithischen Steinbeile aus Uttendorf (Abb. 4), und wenig eindrucksvolle
Stücke, wie das andere Uttendorfer Stück (Abb. 3), sind dabei eher am unteren
Ende dieser Spanne anzusetzen, während das Kupfer- (Abb. 1) und das Lappenbeil
(Abb. 2) wohl eher um die € 200-350 wert sein dürften. Man kann also bei den
beiden Steinbeilen aus Uttendorf wohl davon ausgehen, dass es sich dabei – wenn
sie nicht Bodendenkmale sind – nicht um Schatzfunde iSd § 398 ABGB handelt, die
also unter das freie Zueignungsrecht des Finders gem. §§ 381 iVm 395 bzw. 397
ABGB fallen. Bei den beiden Metallbeilen – wieder vorausgesetzt, dass sie nicht
Bodendenkmale sind – ist die Frage hingegen schwieriger zu beantworten: macht
ein gewöhnlicher Wert von € 200-350 etwas schon zu einer „sonstigen
Kostbarkeit“ iSd § 398 ABGB und damit jedenfalls zu einem zwischen Finder
und Grundeigentümer hälftig zu teilenden Schatzfund; oder sind sie noch eine
gewöhnliche freistehende Sache, die sich der Finder gem. §§ 381 iVm 395 bzw.
397 ABGB zueignen darf?
Daraus folgt, dass es
für die Finder in allen Fällen jedenfalls vorteilhaft ist, wenn ihre Funde
keine Bodendenkmale sind, während es für den Grundeigentümer jedenfalls
vorteilhaft ist, wenn sie das doch sind, wenngleich Letzteres im Fall der
beiden Metallbeile vielleicht etwas weniger wichtig ist als im Fall der beiden
Steinbeile. Ob es sich bei diesen Funden tatsächlich um Bodendenkmale handelt,
hat aber das BDA im Verfahren infolge des Eingangs einer Fundmeldung gem. § 8
Abs. 1 DMSG zu entscheiden, wobei eine negative Antwort auf diese Frage
bedingt, dass das BDA in der Sache unzuständig ist, d.h. gar nicht zu
entscheiden hat und die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 DMSG überhaupt nicht
ausgelöst werden. Reagiert es jedoch auf den Eingang einer Fundmeldung
überhaupt nicht, bleibt völlig ungeklärt, ob die Bestimmung des § 10 Abs. 1
greift oder nicht. Damit wird jedoch die Klärung des Eigentumsrechts am Fund
effektiv unmöglich.
Dass es sich bei dem
Fund tatsächlich nicht um ein Bodendenkmal handelt, kann und muss das BDA daher
in seiner Reaktion auf den Eingang der Fundmeldung an den Finder dadurch
ausdrücken, dass es die Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG zurück- und den Finder
an die örtlich zuständige Fundbehörde weiter verweist (§ 6 Abs. 1 AVG; siehe
auch Brandstätter & Burda 2020, 13). Dass es sich bei dem Fund (ihrer
Ansicht nach) tatsächlich um ein Bodendenkmal handelt, hat die Behörde hingegen
dadurch auszudrücken, dass sie ein Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG durchführt
und – unbeachtlich wie sie letztendlich entscheidet – einen positiven oder
negativen Bescheid betreffend der Frage des Bestehens eines öffentlichen
Interesses an der Erhaltung dieses Bodendenkmals erteilt. Gegen diesen Bescheid
– egal ob er die Verfahrensfrage positiv oder negativ beantwortet – kann dann erforderlichenfalls
der Finder (als eine der Parteien im Verfahren bezüglich beweglicher Denkmale
gem. § 9 Abs. 3 DMSG), wenn er der Ansicht ist, dass es sich bei seinem Fund
tatsächlich nicht um ein Bodendenkmal handelt, Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1
Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit erheben und damit – falls er mit seiner
Einschätzung richtig liegt – eine verwaltungsgerichtliche Aufhebung des
Bescheides und ersatzweise Zurückweisung der ursprünglichen Fundmeldung
erwirken und somit sein Recht durchsetzen.
Weist das BDA die
Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG nicht zurück bzw. zuständigkeitshalber an den
örtlichen Bürgermeister weiter und unterlässt auch binnen offener Frist die
(und sei es nur die negative) bescheidmäßige Entscheidung gem. § 9 Abs. 3 DMSG
darüber, ob die Erhaltung der aufgefundenen beweglichen Gegenstände im
öffentlichen Interesse gelegen ist, vereitelt es aber nicht nur die eindeutige
Klärung des Fundeigentums; sondern – wenigstens vorerst – auch die
abschließende Klärung der Frage, ob der Fund dem Ausfuhrverbot des § 16 Abs. 1
oder 2 DMSG für denkmalgeschütztes und im allgemeinem weniger bedeutendes
Kulturgut unterliegt. Kommt das BDA nämlich in Hinblick auf gem. § 8 Abs. 1
DMSG gemeldete Funde seiner gesetzlichen Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3
DMSG nach, stellt es gleichzeitig auch abschließend fest, ob für die Ausfuhr
des Fundes eine Genehmigung gem. § 17 Abs. 1 DMSG erforderlich ist oder nicht:
Weist es, weil es sich
bei dem Fund tatsächlich nicht um ein Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt,
die Fundmeldung (bei Insistenz des Finders erforderlichenfalls bescheidmäßig;
siehe Brandstätter & Burda 2020, 13) zurück, stellt es fest, dass es sich
bei dem Fund überhaupt nicht um ein Kulturgut handelt, das daher auch überhaupt
nicht dem Ausfuhrverbot des § 16 Abs. 1 DMSG für Kulturgüter unterliegen kann.
Stellt es
bescheidmäßig fest, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Fundes
besteht und er daher weiterhin auch nach Ablauf der sechswöchigen automatischen
Unterschutzstellungsfrist des § 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz steht, ist
eindeutig geklärt, dass für die Ausfuhr dieses Denkmals eine Bewilligung des
BDA gem. § 17 Abs. 1 Z 1 DMSG erforderlich ist und der Fund somit dem
Ausfuhrverbot des § 16 Abs. 1 Z 1 DMSG unterliegt.
Stellt es hingegen
bescheidmäßig gem. § 9 Abs. 3 DMSG fest, dass ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung des beweglichen Fundgegenstandes tatsächlich nicht besteht, beantwortet
es gleichzeitig die im Falle einer geplanten Ausfuhr eines „im allgemeinem
weniger bedeutenden Kulturgutes“ zu beantwortende Frage des § 17 Abs. 1 Z 2
DMSG negativ, „ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen
ist“, und stellt somit fest, dass der Fund nicht dem Ausfuhrverbot des § 16
Abs. 1 Z 2 unterliegt, weil seine Ausfuhr (gem. § 17 Abs. 1 DMSG) keiner
Bewilligung bedarf.
Trifft das BDA also
die bescheidmäßige Entscheidung, die es gem. § 9 Abs. 3 (sei sie nun positiv
oder negativ) binnen sechs Wochen ab Erstattung der Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1
DMSG zu treffen hat, ist dadurch nicht nur rechtsverbindlich geklärt, dass der Fundgegenstand
– abweichend von den allgemeinen Fundbestimmungen des ABGB unabhängig von
seinem Verkehrswert – gem. § 10 Abs. 1 DMSG jedenfalls als Schatzfund iSd § 398
ABGB gilt und daher die Eigentumsteilungsregelung des § 399 ABGB sowie
gegebenenfalls auch die Vorschrift des § 400 ABGB (die den Eigentumsanteil des
unehrlichen Finders dem „Angeber“, der statt des Finders den Fund des
Schatzes angezeigt hat, oder in Ermangelung eines solchen dem Staat zufallen
lässt) anzuwenden ist; d.h. dem Finder (bzw. „Angeber“) und
Grundeigentümer jeweils ein hälftiger Eigentumsanteil am Fund entsteht. Sondern
es ist dadurch dann auch rechtsverbindlich geklärt, ob für die Ausfuhr des
Fundgegenstandes aus dem Inland durch seinen bzw. seine Eigentümer eine
Ausfuhrbewilligung des BDA gem. § 17 Abs. 1 DMSG erforderlich und daher seine
unbewilligte Ausfuhr durch das Ausfuhrverbot des § 16 Abs. 1 DMSG verboten (lt.
§ 37 Abs. 2 Z 1 DMSG mit einer Geldstrafe von bis zu € 50.800 strafbewehrt) oder gänzlich ohne Bewilligung gesetzlich frei
erlaubt ist.
Keine Ordnungsvorschrift!
Aus dem hier
Dargestellten folgt also zwingend, dass es sich bei der Bestimmung des § 9 Abs.
3 DMSG, das BDA habe „[b]is zum Ende dieser Frist“ von „sechs Wochen
ab Abgabe der Fundmeldung“ jedenfalls (nämlich sogar „auch in jenen
Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen“) „zu entscheiden, ob diese
Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen
Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3
Abs. 1) unterliegen“, entgegen der diesbezüglichen Behauptung im Schreiben
des BDA (21.7.2022, GZ 2022-0.527.192, 2) und im einschlägigen Kommentar
keinesfalls „lediglich“ um „eine Ordnungsfrist“ (Bazil et al.
2015, 59 Rz 2)[5]
handelt.
Vielmehr verpflichtet
die Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG das BDA tatsächlich zur Durchführung eines „beschleunigten“
Unterschutzstellungsverfahrens, für das dem BDA vom Gesetz eine –
zugegebenermaßen kurze, aber bei rascher und ordentlicher Durchführung aller
erforderlichen Verfahrensschritte (siehe Abb. 5) durchaus einhaltbare – Frist
von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG eingeräumt wird.
In diesem Verfahren kommt, sofern es bezüglich eines unbeweglichen
Bodendenkmals durchgeführt wird, § 26 Z 1 DMSG zufolge „Parteistellung nur
dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister,
im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu“;
sofern es hingegen bezüglich eines beweglichen Bodendenkmals durchgeführt wird –
zwar aufgrund eines offensichtlichen Versehens des Gesetzgebers nicht explizit,
aber über Analogie erschließbar – (wohl „nur“)
dem Finder, gegebenenfalls dem „Angeber“ iSd § 400 ABGB, dem
Grundeigentümer, dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister. Diese
genannten Parteien haben selbstverständlich in diesem Verfahren auch alle
Parteirechte, die Parteien in allen Verwaltungsverfahren zukommen, darunter
nicht zuletzt das Recht, gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Beschwerde beim
Verwaltungsgericht wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht durch die
Behörde einzubringen. Nachdem die Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG, wenn auch
natürlich nur, wie es allerdings erforderlich ist, in Verbindung mit der
Bestimmung des § 26 Z 1 DMSG gelesen, somit den Genannten subjektiv-öffentliche
Rechte im vom BDA binnen der genannten Frist durchzuführenden Verfahren
einräumt, scheidet die Möglichkeit, dass es sich bei der Bestimmung des § 9
Abs. 3 DMSG – und sei es nur bei der in ihr gesetzten Frist – lediglich um eine
bloße Ordnungsvorschrift handeln könnte, schon allein deshalb völlig aus.
Dass das BDA dieses „beschleunigte“
Unterschutzstellungsverfahren jedenfalls binnen der genannten sechs Wochen
Frist durchführen muss, und zwar unbeachtlich seines zu erwartenden (positiven
oder negativen) Ausgangs, ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 DMSG
selbst vollkommen eindeutig. Denn das BDA hat die Entscheidung, ob die
aufgefundenen Gegenstände auch nach Ablauf dieser Frist weiterhin unter
Denkmalschutz stehen, binnen dieser Frist sogar auch bezüglich solchen
Fundgegenständen zu treffen, „für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs.
1 zum Tragen kämen“; d.h. die – wenn das BDA die in § 9 Abs. 3 DMSG
geforderte Feststellung, „ob [ihre] Erhaltung tatsächlich im öffentlichen
Interesse gelegen ist oder nicht“ (§ 1 Abs. 2 Z 1 DMSG), nicht trifft –
unbefristet kraft gesetzlicher Vermutung des § 2 Abs. 1 DMSG unter
Denkmalschutz stehen würden. Auch diese „Denkmale“ stehen – abweichend
vom sonst geltenden Automatismus des § 2 Abs. 1 DMSG – nach Ablauf der sechs
Wochen Frist des § 9 Abs. 3 DMSG „nicht mehr“ (RV 1990, 20) unter
Denkmalschutz, wenn das BDA seine ihm aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG
entstehende, fristgerecht zu erledigende, Entscheidungspflicht verletzt. Es
geht also schon allein aus dem Gesetzeswortlaut selbst eindeutig hervor, dass
eine Verletzung der Entscheidungsfrist des § 9 Abs. 3 DMSG gerade nicht
sanktionslos bleibt, sondern daran ganz unmittelbar eine signifikante, dem
Schutz der Eigentümerinteressen dienende Rechtsfolge anknüpft; nämlich die
Rechtsfolge, dass selbst solche Fundgegenstände die, wenn sie nicht (neu
entdeckte) Fundgegenstände wären, sondern sich schon seit vor Erlassung des
DMSG 1923 „im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines
Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds
sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften
einschließlich ihrer Einrichtungen“ befunden hätten, unbefristet kraft
gesetzlicher Vermutung des § 2 Abs. 1 DMSG unter Denkmalschutz stünden und
daher durch ihre(n) Eigentümer bzw. von diesem dazu ermächtigte Personen weder
ohne Bewilligung des BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG verändert oder zerstört, ohne
Bewilligung des BDA gem. § 6 Abs. 1 DMSG freiwillig veräußert, noch ohne
Bewilligung des BDA gem. § 17 Abs. 1 Z 1 DMSG ins Ausland verbracht werden
dürften, nicht mehr automatisch kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz
stehen, wenn das BDA die ihm verpflichtend aufgetragene Entscheidung nicht
binnen der gesetzlich dafür bestimmten Frist trifft. Damit ist es denkunmöglich,
dass es sich bei der Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG oder auch nur der in ihr
enthaltenen Frist „lediglich“ um „eine Ordnungsvorschrift“
(Bazil et al. 2015, 59 Rz 2) handelt.
Darüber hinaus gibt es
noch zahlreiche weitere Gründe, weshalb die Verletzung seiner bescheidmäßigen
Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3 DMSG durch das BDA, gerade auch in seiner
eigenen Handhabungspraxis, eben nicht folgenlos bleibt. Schließlich erstattet
des BDA auch in Fällen Strafanzeigen wegen angeblichem Verdachts auf Verstöße
gegen Bestimmungen des DMSG wie die Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1, deren
Rechtsfolgen gem. § 9, oder der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG für
Nachforschungen „zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und
unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche“ bezüglich
angeblichen „Bodendenkmalen“, die dem BDA teilweise bereits seit
Jahrzehnten durch Fundmeldungen bekannt sind, bezüglich derer es aber die
Feststellung des tatsächlichen Nichtbestehens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses
gem. § 9 Abs. 3 DMSG unterlassen hat, obwohl, wenn es die erforderliche
Feststellung bescheidmäßig getroffen hätte, diesbezügliche Strafverfahren
aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs. 6 DMSG zwingend einzustellen bzw. erst gar
nicht einzuleiten gewesen wären (siehe dazu auch z.B. das letztendlich durch
das LVwG Niederösterreich eingestellte Strafverfahren bezüglich meiner
Prospektion in Teesdorf, LVwG-NÖ 6.6.2021, LVwG-S-1464/001-2020).
Gleichermaßen zieht
die Unterlassung der Erlassung negativer Feststellungsbescheide gem. § 9 Abs. 3
DMSG durch das BDA nach sich, dass
Grundeigentümer, wenn sie auf ihrem Grundstück ein bereits zuvor dem BDA
gemeldetes archäologisches Objekt (einen unbeweglichen „Fund“ iSd § 9
Abs. 1 DMSG) neuerlich antreffen oder dieses selbst iSd § 11 Abs. 1 DMSG „untersuchen“
wollen, aufgrund der unterlassenen negativen Feststellung des (Fehlens eines)
öffentlichen Interesses an dessen Erhaltung, wieder gem. § 8 Abs. 1 DMSG melden,
die Rechtsfolgen des § 9 DMSG wieder beachten müssen (also z.B. Bauarbeiten
einstellen etc.), und die (wie auch immer laienwissenschaftliche) Untersuchung
ihres Eigentums nicht durchführen dürfen, um sich nicht der Gefahr einer
Strafanzeige durch das BDA wegen deren Missachtung auszusetzen; eine Gefahr, der
sie nicht ausgesetzt wären, wenn das BDA binnen 6 Wochen ab Erstattung der
ersten dieses „Denkmal“ betreffenden Fundmeldung bei entsprechender
Beweislage den erforderlichen negativen Bescheid gem. § 9 Abs. 3 DMSG erlassen
hätte. Gerade die Befristung, nicht nur der automatischen Unterschutzstellung
kraft gesetzlicher Vermutung, sondern insbesondere auch der damit unmittelbar
verbundenen Pflicht des BDA, bescheidmäßig festzustellen, ob ein öffentliches
Interesse an der Erhaltung der aufgefundenen Gegenstände tatsächlich besteht
oder nicht besteht, dient damit offensichtlich (ebenso wie die Verpflichtung,
dies „auch in jenen Fällen“ tun zu müssen, in denen die betroffenen
Funde eigentlich gem. § 2 Abs. 1 DMSG unbefristet denkmalgeschützt wären) auch
dem Schutz der Eigentümerinteressen an der möglichst uneingeschränkten
Verfügung über deren Eigentum und nicht nur dem Schutz des öffentlichen
Interesses an der Erhaltung der hinreichen „bedeutenden“ Denkmale.
Schließlich hat die
Unterlassung der bescheidmäßigen Entscheidung gem. § 9 Abs. 3 DMSG durch das
BDA auch noch zur Folge, dass nicht nur die eigentumsrechtliche Stellung der
entdeckten Funde – d.h. ob sie aufgrund der lex spezialis des § 10 Abs.
1 DMSG als Bodendenkmale der hadrianischen Teilungsregel des § 399 ABGB
unterliegen oder der allgemeinen Fundbehörde zur Ermittlung des rechtmäßigen
Eigentümers nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB zum Fundeigentum zuständigkeitshalber
weiterzuleiten sind – dauerhaft ungeklärt bleibt. Sie hat auch zur Folge, dass nicht
geklärt wird, ob die Ausfuhr des Fundes aus Österreich nur mit Bewilligung des
BDA gem. § 17 Abs. 1 Z 1 DMSG oder aber ohne Erfordernis einer solchen
Bewilligung gesetzlich frei erlaubt ist.
Des sinnverstehenden Lesens nicht
mächtig?
Wie also der
derzeitige Präsident des BDA bzw. dessen für die im einschlägigen Kommentar zu
DMSG unsubstantiiert ventilierte Behauptung verantwortliche Mitautor auch nur
im entferntesten ernsthaft auf die Idee verfallen konnte, es handle sich bei
der sechswöchigen Frist des § 9 Abs. 3 DMSG „lediglich“ um „eine
Ordnungsvorschrift“ (Bazil et al. 2015, 59 Rz 2), entzieht sich jedweden
vernünftigen Verständnisses. Wenn überhaupt, lässt sich das nur dadurch
erklären, dass wider jede Vernunft schon die Autoren des Kommentars bei dessen
Verfassung trotz des eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs. 3 DMSG und der ebenso
eindeutigen Erläuterung dazu in der RV (1990, 19-20) statt des Wortes „ob“
im Satz „Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen
Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese
Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen
Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3
Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.“ (§ 9 Abs. 3 DMSG, Hervorhebung: RK) das Wort „dass“
gelesen haben, das ja dann auch das BDA in seinem Schreiben vom 21.7.2022, GZ
2022-0.527.192 (Seite 2) im direkt auf die wörtlichen Zitate des
Gesetzeswortlauts und des Wortlauts der Erläuterung in der RV (1990, 19-20)
folgenden Satz tatsächlich verwendet hat. Das würde allerdings bedeuten, dass
sowohl die Autoren des einschlägigen Kommentars als auch die Leiterin der
Rechtsabteilung des BDA nicht des sinnverstehenden Lesens fähig gewesen wären.
In der deutschen
Grammatik wird nämlich in Fällen wie der Verwendung des Begriffs in § 9 Abs. 3
DMSG mit der Konjunktion ob immer eine (im damit eingeleiteten indirekten
Fragesatz [Nebensatz] genauer bestimmte) Entscheidungsfrage (eine
ja/nein-Frage) gestellt.[6]
Ein „ob-Satz“ kann daher auch „nicht durch einen dass-Satz
ersetzt werden, ohne dass sich dabei die Aussage ändert. Mit einem dass-Satz
wird eine Aussage als gegeben dargestellt. Mit einem ob-Satz wird
ausgedrückt, dass es fraglich/unsicher/unbekannt ist, ob die Aussage gegeben
oder nicht gegeben ist“.[7]
Daraus folgt, dass der
Satz
„Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt … zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes … unterliegen“
und der Satz
„Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt … zu entscheiden, dass diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes … unterliegen“
gänzlich unterschiedliche
Folgen nach sich ziehen. Folgt aus dem ersten Satz grammatikalisch zwingend,
dass das BDA in jedem Fall entscheiden muss; und zwar entweder,
dass die konkret betroffenen Bodendenkmale (weil sie schutzwürdig
sind) weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen; oder,
dass sie (weil sie nicht schutzwürdig sind) nicht (mehr) den
Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen; so folgt aus dem
zweiten Satz, dass es die betroffenen Bodendenkmale jedenfalls binnen
offener Frist bescheidmäßig unter Denkmalschutz stellen muss (egal ob
sie tatsächlich schutzwürdig sind oder nicht).
Ist man des
sinnverstehenden Lesens mächtig, dann versteht man auch diesen – wirklich nicht
komplizierten – Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen. Und dass hochrangige
und noch dazu juristisch gebildete Beamte in einer Bundesbehörde des
sinnverstehenden Lesens mächtig sein müssen, versteht sich von selbst. Selbst
wenn dem nicht so sein sollte, dann hätten sie das dennoch sein müssen: soviel
Ordnung muss sein, dass die für den Vollzug von Bundesgesetzen verantwortlichen
Beamten das Gesetz wenigstens grammatikalisch richtig lesen und verstehen
können.
Aber ist § 9 Abs. 3 DMSG nicht
vielleicht doch eine Ordnungsvorschrift?
Bevor ich zum
Abschluss komme, ist aber noch die Frage zu stellen, ob die Bestimmung des § 9 Abs.
3 DMSG – trotz all des bisher Gesagten – nicht doch eine Ordnungsvorschrift
sein könnte, wenngleich auch nicht „lediglich“ (Bazil et al. 2015, 59 Rz
2). Denn das könnte tatsächlich der Fall sein, allerdings nur unter einer ganz
bestimmten Voraussetzung.
Diese Voraussetzung,
unter der § 9 Abs. 3 DMSG doch „nur“ eine Ordnungsvorschrift wäre, ist die,
dass die Unterlassung einer bescheidmäßigen negativen Entscheidung der gem. § 9
Abs. 3 durch das BDA zu beantwortenden Frage, „ob diese Bodendenkmale
weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes … unterliegen“,
rechtlich ihrer bescheidmäßigen negativen Entscheidung exakt gleichzuhalten
ist; d.h. aus rechtlicher Sicht zwischen der Unterlassung der Erteilung eines
die Entscheidungsfrage positiv beantwortenden Bescheides und Erlassung eines sie
negativ beantwortenden Bescheides in den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen überhaupt
kein Unterschied besteht. Und tatsächlich gibt es wenigstens einen Hinweis
darauf, dass der Gesetzgeber das tatsächlich gewollt haben könnte.
Dieser Hinweis ist die
Tatsache, dass die Unterlassung der fristgerechten Erlassung eines positiven
Bescheides gem. § 9 Abs. 3 DMSG bezüglich solcher Fundgegenstände, „für die
ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen“, dazu führt, dass
diese „nicht mehr geschützt sind“ (RV 1990, 19-20). Das erscheint auf
den ersten Blick eher unverständlich, ja nachgerade widersinnig: warum sollten
gerade Funde, die eigentlich ohnehin kraft gesetzlicher Vermutung des § 2 Abs.
1 DMSG unbefristet unter Denkmalschutz stehen würden, nicht mehr kraft dieser
gesetzlichen Vermutung unter Denkmalschutz stehen, bloß weil das BDA nicht
durch Erlassung eines positiven Unterschutzstellungsbescheides gem. § 9 Abs. 3
DMSG binnen der ihm dafür eingeräumten sechs Wochen Frist ab Fundmeldung
bescheidmäßig festgestellt hat, dass an ihrer Erhaltung tatsächlich ein
öffentliches Interesse besteht? Wäre es nicht viel gescheiter gewesen, wenn der
Gesetzgeber bestimmt hätte, dass sich eine bescheidmäßige Entscheidung gem. § 9
Abs. 3 DMSG erübrigt, wenn für einen Fundgegenstand „ohnehin die
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen“ kommen, wie er es ja auch bezüglich
Bodendenkmalen getan hat, hinsichtlich derer „bereits vor ihrer konkreten
Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs.
3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im
öffentlichen Interesse gelegen ist“?
Auch erscheint diese
automatische Aufhebung des automatischen Denkmalschutzes kraft gesetzlicher
Vermutung gem. § 2 Abs. 1 DMSG durch Versäumnis der Frist des § 9 Abs. 3 DMSG
durch das BDA auf den ersten Blick gar nicht nötig: schließlich findet sich in
§ 2 Abs. 1 Z 1 DMSG die Möglichkeit für Parteien gem. § 26f, d.h. den
Eigentümer und den Landeshauptmann, zu beantragen, dass das BDA feststellen
möge, „ob die Erhaltung“ eines automatisch kraft gesetzlicher Vermutung
gem. § 2 Abs. 1 DMSG geschützten Denkmals „tatsächlich im öffentlichen
Interesse gelegen ist oder nicht“. Sofern also ein (und sei es nur
Mit-)Eigentümer eines automatisch kraft gesetzlicher Vermutung des § 2 Abs. 1
DMSG geschützten Denkmals glaubt, dass eines seiner Denkmale zu Unrecht – d.h.
weil diesem die erforderliche Bedeutung iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich nicht
zukommt – unter Denkmalschutz steht, kann er die Durchführung eines amtlichen
Feststellungsverfahrens anstoßen und in diesem seinen rechtlichen Interessen Gehör
verschaffen und sie gegebenenfalls auch am Gerichtsweg durchsetzen.
Hätte der Gesetzgeber
das so geregelt, hätte er dem BDA einen Haufen redundante Arbeit erspart und
dafür gesorgt, dass nicht aufgrund von Arbeitsüberlastung des BDA bedeutende
Denkmale verloren gehen, zu deren bescheidmäßiger Unterschutzstellung es in der
kurzen Frist von sechs Wochen ab Fundmeldung einfach nicht gekommen ist.
Schließlich werden jedes Jahr bei archäologischen Ausgrabungen, von denen ein
bedeutender Anteil auf öffentlichem Grund stattfindet oder im Auftrag öffentlicher
Bauträger durchgeführt wird, viele hunderttausende bewegliche Kleinfunde
entdeckt und sind bzw. gehen in öffentliches (wenigstens Hälfte-) Eigentum über,
während in der gleichen Zeit wohl kaum mehr als eine Handvoll Anträge gem. § 2
Abs. 1 DMSG auf Feststellung, ob die Erhaltung eines kraft gesetzlicher
Vermutung des § 2 Abs. 1 unter Denkmalschutz stehenden Gegenstandes tatsächlich
im öffentlichen Interesse gelegen ist, vom BDA zu bearbeiten sind (RV 1999, 33).
In diesem scheinbaren
Widerspruch findet sich aber auch der Hinweis auf den Willen bzw. die Absicht,
die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG verfolgt, wie auch
der mögliche Hinweis, dass es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen
Frist nur um eine Ordnungsvorschrift handelt. Denn der Gesetzgeber will damit
offensichtlich – wie er es auch in der RV 1999 (30, 32-34, 37-39, 41-42)
explizit ausdrückt – gerade im Bereich der Unterschutzstellung kraft
gesetzlicher Vermutung (insbesondere des § 2 Abs. 1, aber wohl auch des § 9
Abs. 3 DMSG) einerseits schützenswerten Denkmalen in ausreichender Weise Schutz
gewähren, aber gleichzeitig auch die Rechte der Eigentümer wahren und damit
nicht eine wissenschaftlich ideale, sondern eine optimal mögliche Erhaltung erreichen;
und sieht generell die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
explizit (RV 1999, 41-42; so wie auch die durch Verordnung gem. § 2a; RV 1999, 42-44)
als „vorläufiges“ „Hilfsmittel“ aufgrund praktischer Notwendigkeiten: es
gibt einfach zu viele bewegliche „Denkmale“ im öffentlichen Eigentum
(man denke allein nur an die unzähligen Millionen von vormodernen, von Menschen
geschaffenen, beweglichen „Denkmalen“ allein in den Bundesmuseen), um
diese alle in absehbarer Zeit einzeln auf ihre Denkmalwürdigkeit überprüfen zu
können. Dennoch, wie es der Gesetzgeber ebenfalls in den Erläuterungen zu § 2 DMSG
in der RV 1999 explizit ausdrückt: „… eigentliches Ziel ist die bescheidmäßige
Klarstellung“ (RV 1999, 42; Hervorhebung: wie Original).
Im Kontext von gem. §§
8 Abs. 1 oder 11 Abs. 4 DMSG gemeldeten Neufunden von Bodendenkmalen besteht
aber dieses praktische Problem nur sehr bedingt: diese müssen ja vom BDA, dem
sie qua Fundmeldung vorgelegt werden, ohnehin sachverständig beurteilt werden,
damit es überhaupt entscheiden kann, ob die ihm vorgelegten Gegenstände überhaupt
(Boden)Denkmale bzw. überhaupt von
Menschen geschaffene Gegenstände und nicht z.B. reine Naturspiele sind. Muss
das BDA aber jeden derartigen Fundgegenstand ohnehin sachverständig beurteilen,
ist es auch möglich, bezüglich dieser ihm vorliegenden Gegenstände,
vorausgesetzt sie sind tatsächlich (Boden)Denkmale und daher überhaupt den
Bestimmungen des DMSG unterworfen, eine sachverständige Beurteilung ihrer
geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung abzugeben
und somit die Frage, ob an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse iSd § 1
Abs. 2 DMSG besteht, gleich abschließend bescheidmäßig zu beurteilen, eben im „beschleunigten“
Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG. Dabei mag es durchaus sein, dass der
Gesetzgeber, schon als er 1999 die derzeit gültige Revision des DMSG
verabschiedet hat, die Anzahl der dem BDA alljährlich qua Fund- und
Feldforschungsberichten vorgelegten beweglichen Kleinfunde und Befunde deutlich
unterschätzt hat; und sich diese Anzahl aufgrund des massiven Anstiegs von (großteils
veranlasserfinanzierten) Grabungen seither noch einmal mehr als verfünffacht
hat; aber das tut letztendlich nichts zur Sache, denn was er wollte ist
trotzdem klar: dass jedes dem BDA im Wege eines Fund- oder
Feldforschungsberichts vorgelegte „Bodendenkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG von
diesem in Hinblick auf seine Bedeutung sachverständig begutachtet wird und
anschließend vom BDA bescheidmäßig gem. § 9 Abs. 3 DMSG festgestellt wird, „ob“
seine „Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder
nicht“.
Daher hält der
Gesetzgeber auch, wenigstens soweit bewegliche Bodendenkmale betroffen sind,
die aufgrund der sich aus § 399 ABGB ergebenden Eigentumsverhältnisse unter die
„vorläufige“ Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung des § 2
Abs. 1 DMSG fallen, die Unterlassung der Erteilung eines positiven Bescheides
gem. § 9 Abs. 3 DMSG durch das BDA der „negativen“ bescheidmäßigen
Feststellung gem. § 9 Abs. 3 DMSG gleich, dass an der Erhaltung des ansonsten
gem. § 2 Abs. 1 DMSG (aber nicht bescheidmäßig gem. § 9 Abs. 3 DMSG) denkmalgeschützten
Bodendenkmals ein öffentliches Interesse tatsächlich nicht besteht. Er geht in
diesem Kontext sozusagen von der Annahme aus, dass das BDA den betreffenden
Bodenfund tatsächlich gesehen, begutachtet und rechtlich als nicht „denkmalschutzrelevant“
(VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rz 18; Hervorhebung: RK) beurteilt hat; und
nur nicht dazu gekommen ist, den (auch in diesem Fall eigentlich notwendigen)
negativen Feststellungsbescheid gem. § 9 Abs. 3 zu erlassen.
Aus dieser Tatsache,
dass der Gesetzgeber bezüglich ansonsten gem. § 2 Abs. 1 „vorläufig kraft
gesetzlicher Vermutung“ denkmalgeschützer, beweglicher Bodendenkmale die
Unterlassung der Erteilung eines positiven der Erteilung eines negativen
Feststellungsbescheides gem. § 9 Abs. 3 DMSG gleichhält, könnte man nun
eventuell ableiten, dass er auch bezüglich aller anderen dem BDA durch
Fundmeldung gem. §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG (oder eigene dienstliche
Wahrnehmung seiner Organe, die Fundmeldungen gleichzuhalten sind) bekannt
gewordenen Bodendenkmalen (mit einzig der Ausnahme der explizit im Wortlaut der
Bestimmung spezifizierten, bereits tatsächlich bescheidmäßig geschützten
Denkmale) die Unterlassung der Erteilung eines positiven der Erteilung eines
negativen Feststellungsbescheides gem. § 9 Abs. 3 DMSG gleichhalten wollte.
Setzt man voraus, dass
er primär die Arbeitsbelastung des BDA möglichst klein halten wollte, nicht
zuletzt um möglichst effizient mit öffentliches Ressourcen umzugehen, wäre das
auch durchaus sinnvoll: das BDA müsste nämlich dann wirklich nur, wenn ein ihm
vorgelegtes Bodendenkmal (wenigstens der Meinung seiner Amtssachverständigen
nach) derart bedeutend ist, dass seine Erhaltung tatsächlich im öffentlichen
Interesse gelegen ist, ein „beschleunigtes“ Unterschutzstellungsverfahren
durchführen und, wenn es auf Basis der Ergebnisse des Beweisaufnahmeverfahrens
zum Schluss kommt, dass diese Rechtsfrage tatsächlich positiv zu beantworten
ist, einen positiven Bescheid gem. § 9 Abs. 3 DMSG erlassen. Kommen hingegen
schon seine Amtssachverständigen bei der Erstbegutachtung eines gemeldeten
Bodendenkmals zur fachlichen Überzeugung, dass es sich dabei um einen für eine
Unterschutzstellung keinesfalls ausreichend bedeutenden Gegenstand (oder um gar
kein Bodendenkmal) handelt, könnte sich das BDA die Durchführung eines „beschleunigten“
Verfahrens und die Erteilung des negativen Bescheides gem. § 9 Abs. 3 DMSG
ersparen. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass wohl nicht einmal die
Erhaltung von 5% aller archäologischen Fundstellen, und ein noch viel kleinerer
Prozentsatz einzelner Befunde und Kleinfunde, tatsächlich iSd § 1 Abs. 2 bzw. 5
DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, sind das pro Jahr aktuell wohl etwa
900 Fälle (siehe FN 3), in denen sich das BDA die Durchführung eines
beschleunigten Verfahrens gem. § 9 Abs. 3 ersparen könnte.
Würde es dem
Gesetzgeber also primär darum gehen, so sparsam als möglich mit öffentlichen
Mitteln umzugehen, wäre es durchaus berechtigt anzunehmen, dass er – um pro
Jahr etwa 900 aufwändige Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG und damit wohl
wenigstens 3, wenn nicht noch deutlich mehr, Mitarbeiter im BDA einsparen zu
können – die Unterlassung der positiven der negativen bescheidmäßigen
Feststellung gem. § 9 Abs. 3 DMSG rechtlich exakt gleich halten wollte. In
diesem Fall wäre die Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG tatsächlich „lediglich
eine Ordnungsvorschrift“ (Bazil et al. 2015, 59 Rz 2); wenngleich dann auch
mit der Konsequenz, dass alle Rechtsfolgen, die sich aus der negativen
bescheidmäßigen Feststellung gem. § 9 Abs. 3 DMSG ergeben, dass ein
öffentliches Interesse an der Erhaltung des qua Fundmeldung (oder eigener
dienstlicher Wahrnehmung eines seiner Organe) dem BDA bekannt geworden Fundes
tatsächlich nicht besteht – also insbesondere die sich aus § 37 Abs. 6 DMSG
ergebende Verpflichtung, allfällig schon laufende Strafverfahren wegen
Verstößen gegen Bestimmungen des DMSG einzustellen bzw. ein solches gar nicht
erst in Angriff zu nehmen – sich auch bereits aus der bloßen Unterlassung der
Erteilung eines positiven Bescheides gem. § 9 Abs. 3 DMSG binnen der dort
genannten sechs Wochen Frist ab Abgabe der Fundmeldung zwingend ergeben.
Mit anderen, etwas
einfacheren Worten, gesagt: jedes „Bodendenkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG wäre
aus dem Geltungsbereich des DMSG vollständig ausgenommen, wenn es nicht binnen
sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem es dem BDA erstmals bekannt wurde, gem. §
9 Abs. 3 DMSG bescheidmäßig unter Denkmalschutz gestellt wird. Dann, und zwar
wirklich nur dann, wäre die Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG tatsächlich „lediglich
eine Ordnungsvorschrift“ (Bazil et al. 2015, 59 Rz 2).
Allerdings gibt es zahlreiche
Gründe – einmal völlig abgesehen davon, dass das BDA dann das DMSG auch
wirklich in seiner Anwendungspraxis (bzw. eigentlich: Nichtanwendungspraxis) so
handhaben müsste; also tatsächlich, wenn es ihm bereits zu früherer Zeit als mutmaßliche
„Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG bekannt gewordene Gegenstände nicht
binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem sie ihm erstmals bekannt geworden
sind, gem. § 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz gestellt hat, das DMSG
systematisch auf alle diese Gegenstände nicht mehr anwenden;[8]
was es definitiv nicht tut (siehe als Beweis dafür z.B. BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W195 2197506-1/11E; 23.11.2021, W183 2245662-1/3E; 15.12.2021, W183 2245660-1/3E; 23.3.2022, W176 2245661-1/10E) – die gegen
die Annahme sprechen, dass der Gesetzgeber tatsächlich auch bezüglich aller
anderen „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG, d.h. nicht nur solchen, die
ansonsten „vorläufig kraft gesetzlicher Vermutung“ des § 2 Abs. 1 DMSG unter
Denkmalschutz stehen würden, die Unterlassung der Erteilung eines positiven
der Erteilung eines negativen Bescheides gem. § 9 Abs. 3 DMSG gleichhalten
wollte. Insbesondere wird diese Annahme durch die sehr ausführlichen und
bestimmten Ausführungen des Gesetzgebers in der RV 1999 (30, 32-34, 37-39, 41-42) zu den durch die
Unterschutzstellungen kraft gesetzlicher Vermutung verursachten Problemen und
dem zu deren Beseitigung vom Gesetzgeber angestrebten Ziel der „bescheidmäßige[n]
Klarstellung“ (RV 1999, 42; Hervorhebung: im Original) direkt widerlegt.
Gleich zu Beginn der
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen stellt der Gesetzgeber in der RV
1999 klar fest, dass „“Denkmale“ im
weitesten Sinn“ zwar „alle Objekte von mehr oder minder großer
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“, aber
„[b]ei weitem nicht alle“ davon „schützenswert“ sind, „dh.,
das Bundesdenkmalamt […] erst jene auswählen“ muss, „deren
Bedeutung derart ist, dass ihre Erhaltung im öffentlichen bzw. nationalen
Interesse gelegen ist“ (RV 1999, 37). Dass der Gesetzgeber die Bestimmungen
des DMSG nicht auf alle „“Denkmale“ im weitesten Sinn“, sondern nur
jene, die „schützenswert“ sind, zur Anwendung bringen will, sagt er
explizit im ersten Satz des § 1 Abs. 1 DMSG: „Die in diesem Bundesgesetz
enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche
und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender
menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Boden-formationen)
von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“)
Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen
Interesse gelegen ist“ (§ 1 Abs. 1 1. Satz DMSG; Hervorhebung: RK).
Dass der Gesetzgeber schon immer tatsächlich wollte, dass die Bestimmungen des
DMSG nicht auf alle, sondern nur auf tatsächlich „schützenswerte“
Denkmale Anwendung finden, und dass das BDA die Entscheidung, ob ein Denkmal „schützenswert“
ist oder nicht, auch wirklich trifft, geht auch aus den Erläuterungen zu § 1
Abs. 5 DMSG hervor, wo ausgeführt wird: „Das Denkmalschutzgesetz ging von
vornherein von einer klaren Beschränkung durch wissenschaftlich überlegte
Auswahl aus. Nur in dieser Beschränkung kann der Denkmalschutz auch jene
Effizienz entfalten, deren er bei einer zu großen Anzahl von
Unterschutzstellungen verlustig gehen würde. Aus diesem Grund ist es einer der
schwierigsten Aufgaben des Bundesdenkmalamtes, jene Auswahl in jenem Umfang für
die Unterschutzstellungen zu treffen, die vom Fachlichen her erforderlich ist
und vom Administrativen her bewältigt werden kann“ (RV 1999, 39).
Gerade bezüglich der
hier besonders relevanten „vorläufigen Unterschutzstellung kraft
gesetzlicher Vermutung“ des § 2 Abs. 1 DMSG führt der Gesetzgeber schon in
den allgemeinen Erläuterungen zur RV 1999 aus, dass die 1923 aufgrund
praktischer Notwendigkeit eingeführte Unterschutzstellung kraft gesetzlicher
Vermutung, „bis nicht in einem auf Antrag des Eigentümers oder von Amts
wegen durchgeführten Negativverfahren “das Gegenteil festgestellt” wurde“, nicht
nur ob ihrer „Rechtsunsicherheit und Unklarheit nicht mehr tragbar“ sei,
sondern auch vom Antragsrecht „auf negative Feststellung – und damit
Klarstellung, ob die gesetzliche Vermutung zu Recht oder zu Unrecht besteht – […]
von den Eigentümern bedauerlicherweise nur relativ selten Gebrauch gemacht“
werde und „das Gleiche“ auch „von der Möglichkeit der amtswegigen
Feststellung durch das Bundesdenkmalamt gesagt werden“ (RV 1999, 33) müsse.
Auch sei die scheinbar von 1923 bis 1978 „offenbar als Normalfall der
Klärung des Problems vorgesehen gewesene Regelung, dass das Bundesdenkmalamt
bei jeder Veränderung (das ist auch fast jede Renovierung) eines § 2-Denkmals
feststellt, ob das Objekt (weiterhin) unter Denkmalschutz steht oder nicht,
wurde – aus welchen Gründen auch immer – nicht angewandt, sodass auch durch
diese Bestimmung, die im Laufe der Jahrzehnte zwangsläufig wenigstens eine
weitgehende Klarstellung bei unbeweglichen Denkmalen gebracht hätte, es nicht
zu entsprechenden bescheidmäßigen Feststellungen kam“ (ibid.). Auch sei zu
bedenken, „dass immerhin sämtliche dieser automatisch unter Denkmalschutz
gestellten Denkmale trotz ihrer oft nur geringen geschichtlichen,
künstlerischen oder kulturellen Bedeutung […] mit allen Beschränkungen
und strafrechtlichen Folgen unter Denkmalschutz stehen, mag ein allfälliges
Verfahren (über Antrag oder von Amts wegen) letztlich auch ergeben, dass ein
öffentliches Interesse an der Erhaltung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
tatsächlich gar nicht gegeben ist“ (ibid.).
Aus diesen Gründen
kommt der Gesetzgeber schon in den allgemeinen Erläuterungen zu folgendem
Schluss:
„Es handelt sich daher bei der Bestimmung der Unterschutzstellung bloß “kraft gesetzlicher Vermutung” um eine Maßnahme, die durch ihre ausufernden und unklaren Dimensionen als Konsequenz Unüberschaubarkeit, Rechtsunsicherheit und letztlich durch die Unklarheit Schaden für die gesamte Einrichtung des Denkmalschutzes zwangsläufig mit sich bringt. Die Herstellung eines für die Rechtssicherheit möglichst zweifelsfreien Zustandes und eine engere Abgrenzung – ganz besonders bei unbeweglichen Denkmalen – ist daher Voraussetzung für jeden effizienten Denkmalschutz“ (RV 1999, 33; Hervorhebung: RK).
Schon daraus ergibt
sich vollkommen zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann,
dass das BDA in Fällen wie jenen des § 9 Abs. 3, in denen es – wenn die
Erhaltung des dem BDA zur Kenntnis gelangten (noch nicht bescheidmäßig
denkmalgeschützten) „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 tatsächlich iSd § 1
Abs. 2 bzw. 5 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist – binnen 6 Wochen ab
Kenntniserlangung diese Tatsache bescheidmäßig feststellen soll (bzw. sogar
muss); im gegenteiligen Fall – d.h. wenn dessen Erhaltung tatsächlich nicht im
öffentlichen Interesse gelegen ist – nicht binnen gleicher Frist einen
negativen Feststellungsbescheid erlassen muss, sondern einfach durch
Unterlassung jedweder bescheidmäßigen Entscheidung erst recht vollkommen
ungeklärt lassen kann, ob der betreffende Gegenstand nun tatsächlich
„schützenswert“ und daher „geschützt“ oder tatsächlich nicht „schützenswert“
und daher auch „nicht mehr geschützt“ (RV 1990, 19-20) ist.
Schließlich vereitelt gerade die Unterlassung jedweder bescheidmäßigen
Entscheidung durch das BDA die „Herstellung“ des „möglichst
zweifelsfreien Zustandes“ (RV 1999, 33), also genau jener Klarheit und
Rechtssicherheit, die der Gesetzgeber durch die Zielvorgabe der „bescheidmäßige[n]
Klarstellung“ (RV 1999, 42; Hervorhebung: im Original) explizit
herstellen will; steht also der auf allernachdrücklichste Weise
ausgedrückten Intention des Gesetzgebers diametral entgegen.
Dass der Gesetzgeber dem
BDA im Fall des § 9 Abs. 3 DMSG eine bescheidmäßige Entscheidungspflicht binnen
offener Frist von sechs Wochen ab Kenntnisnahme gesetzlich auferlegt hat, ob
diese Entscheidung nun zu einer positiven oder zu einer negativen Feststellung
des tatsächlichen Bestehens bzw. Fehlens eines öffentlichen Interesses an der
Erhaltung des ihm zur Kenntnis gelangten „Bodendenkmals“ führt, muss
darüber hinaus nur noch umso mehr deshalb angenommen werden, als gerade an
einem negativen Feststellungsbescheid (d.h. der bescheidmäßigen Feststellung
des tatsächlichen Fehlens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines
Gegenstandes; ob nun gem. § 9 Abs. 3 oder einer anderen Bestimmung des DMSG,
nach der das BDA eine derartige Feststellung bescheidmäßig zu treffen hat)
mehrere bedeutende Rechtsfolgen anknüpfen. Das sind die schon oben genauer
diskutierten Folgen, dass aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 DMSG für
einen derartigen, bereits bescheidmäßig in Hinblick auf das öffentliche
Interesse negativ beurteilten Gegenstand, dieser nicht mehr dem Ausfuhrverbot
des § 16 Abs. 1 DMSG unterliegt und daher auch ohne Bewilligung des BDA ins
Ausland verbracht werden darf; dass auch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG –
und sei es auch nur aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 6 DMSG – auf den
betreffenden (unbeweglichen) Gegenstand nicht (mehr) anwendbar ist und dieser
daher von jedermann ohne Bewilligung des BDA (ob nun durch wissenschaftliche
oder unwissenschaftliche Nachforschungen) entdeckt und untersucht werden darf;
und natürlich insbesondere, dass die Bestimmung des § 37 Abs. 6 DMSG für den
betreffenden Gegenstand schlagend wird und daher allfällig schon laufende
Strafverfahren gegen Verstöße gegen das DMSG durch diesen Gegenstand
betreffende Handlungen Verdächtige einzustellen bzw. gar nicht erst einzuleiten
sind.
Um das im Zweifel –
z.B. weil bei einer Ausfuhr ein Zollwachebeamter den betreffenden für einen aufgrund
der Ausfuhrverordnung (BGBl. II 1999/484) möglicherweise dem Ausfuhrverbot des
§ 16 Abs. 1 Z 2 DMSG unterliegenden Gegenstand hält, für dessen Ausfuhr eine
Bewilligung gem. § 17 Abs. 1 DMSG erforderlich ist, oder ein Betroffener
irrtümlich oder verleumderisch wegen Verdachts auf Verstoß gegen die
Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG bei der Strafverfolgungsbehörde
angezeigt wurde – aber auch problemlos positiv beweisen zu können, ist ein
negativer Feststellungsbescheid erforderlich. Schließlich kann ein allfällig fälschlich
Beschuldigter nicht oder nur sehr viel schwerer beweisen, dass das BDA infolge
der Abgabe einer Fundmeldung gem. §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG bezüglich des
konkreten Fundgegenstandes durch über Ablauf der dafür vorgesehenen sechs
Wochen Frist hinaus fortgesetzte Unterlassung der Erteilung eines positiven
Feststellungsbescheides gem. § 9 Abs. 3 DMSG rechtsverbindlich festgestellt
hat, dass an der Erhaltung dieses Gegenstandes ein öffentliches Interesse
tatsächlich nicht besteht und daher keine Bestimmung des DMSG auf diesen
anwendbar ist; als wenn er einfach einen negativen Feststellungsbescheid gem. §
9 Abs. 3 DMSG vorlegen kann. Für die vom Gesetzgeber explizit gewünschte Klar-
und Rechtssicherheit bedarf es also nicht nur des Positiv-, sondern auch des
Negativbescheides.
Somit kann selbst
unter der – nur am Rande bemerkt übrigens auch tatsächlich richtigen – Annahme,
dass die Unterlassung der fristgerechten Erlassung eines positiven der
Erteilung eines negativen Feststellungsbescheides bezüglich des öffentlichen
Erhaltungsinteresses gem. § 9 Abs. 3 DMSG rechtlich gleichzuhalten ist,[9]
mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Vorschrift
oder auch nur der sechs Wochen Frist dieses Paragrafen „lediglich“ um „eine
Ordnungsfrist“ (Bazil et al. 2015, 59 Rz 2) handelt. Vielmehr hat der
Gesetzgeber, wie er es auch explizit im Wortlaut der Bestimmung und auch
vielfach zweifelsfrei in seinen Erläuterungen zur RV 1999 (30, 32-34, 37-39,
41-42) im Kontext der allgemeinen Besprechung der Probleme mit der „Unterschutzstellung
kraft gesetzlicher Vermutung“ ausgedrückt hat, dem BDA mit der Bestimmung
des § 9 Abs. 3 DMSG eine gesetzlich auf sechs Wochen ab Abgabe einer
Fundmeldung gem. §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG befristete Pflicht zur bescheidmäßigen
Entscheidung der Frage auferlegt, „ob diese Bodendenkmale weiterhin
den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen
für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen“;
d.h. (entsprechend der parallelen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 DMSG) „ob
die Erhaltung“ dieser Bodendenkmale „tatsächlich im öffentlichen
Interesse gelegen ist oder nicht“ (vgl. dazu auch § 26 Z 1 DMSG).
Zwischenresümee
Viel einfacher gesagt:
Erlangt das BDA im
Wege einer Fundmeldung (oder einer
eigenen dienstlichen Wahrnehmung seiner Organe) Kenntnis von der Entdeckung
eines noch nicht in Hinblick auf das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung beurteilten
Bodendenkmals, dann muss es binnen sechs Wochen bescheidmäßig entscheiden, ob
ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Bodendenkmals tatsächlich
besteht oder tatsächlich nicht besteht. Das BDA hat also in Fällen des § 9
Abs. 3 DMSG eine gesetzliche Entscheidungspflicht binnen sechs Wochen ab Abgabe
einer Fundmeldung gem. §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG.
Die bloße Unterlassung
einer positiven Feststellung des öffentlichen Interesses binnen offener Frist durch
das BDA ersetzt die bescheidmäßige Negativfeststellung nicht, auch wenn sie von
ihren Rechtsfolgen her letzterer gänzlich gleichzuhalten ist. D.h. der aufgefundene
Gegenstand unterliegt nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist nicht mehr den
Bestimmungen des DMSG.
Sofern das BDA die gem.
§ 9 Abs. 3 DMSG fristgerechte, (ob nun positive oder negative) bescheidmäßige
Feststellung tatsächlich unterlassen hat, können Parteien (gem. § 26 Z 1 DMSG
bei unbeweglichen Denkmalen der Grundeigentümer, Bauberechtigte,
Landeshauptmann, Bürgermeister oder die Gemeinde; bei beweglichen analog dazu
der Finder bzw. „Angeber“ iSd § 400 ABGB, Grundeigentümer und
Landeshauptmann) das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht der Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ergreifen. D.h. im
Wege der Säumnisbeschwerde an das BVwG kann erforderlichenfalls die
negative bescheidmäßige Feststellung des öffentlichen Interesses an der
Erhaltung des aufgefundenen Gegenstandes erzwungen werden.
Nach negativer (bescheidmäßiger) Feststellung des
öffentlichen Interesses an der Erhaltung des aufgefundenen Gegenstandes
gem. § 9 Abs. 3 DMSG (bzw. Unterlassung der fristgerechten positiven
Feststellung = Unterschutzstellung; aber Achtung: Beweisproblem!) unterliegt
dieser (aufgrund der Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 und 37 Abs. 6 DMSG) nicht
(mehr) den Bestimmungen des DMSG. D.h. keine der Bestimmungen des DMSG,
auch nicht die Bewilligungspflichtbestimmung des § 11 Abs. 1 oder die
Ausfuhrverbotsbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 2 DMSG, kann danach auf diesen
Gegenstand bzw. ihn betreffende Handlungen angewendet werden.
Eine
Unterschutzstellung des aufgefundenen Gegenstandes zu späterer Zeit gem. § 3
Abs. 1 DMSG ist zulässig, allerdings nur, wenn sich der
entscheidungswesentliche Sachverhalt maßgeblich verändert hat (d.h. sich die in der Fachwelt vorherrschende
Wertschätzung seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen
Bedeutung maßgeblich erhöht hat). Hat sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt
hingegen nicht maßgeblich verändert, handelt es sich um eine entschiedene Sache
(res iudicata) iSd § 68 AVG und ein neuerliches
Unterschutzstellungsverfahren kann nicht durchgeführt werden.
Konsequenzen und Schlussfolgerungen
Aus dem oben
Dargestellten ergeben sich die folgenden Konsequenzen:
Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG
Wie gezeigt wurde ist,
wenn eine Anzeige der Entdeckung eines oder mehrerer mutmaßlicher
Bodendenkmale gem. §§ 8 Abs. 1 (Zufallsfunde) bzw. 11 Abs. 4 DMSG
(Funde bei bewilligten bzw. amtswegigen Nachforschungen) bei einer der
zulässigen Fundmeldestellen abgegeben worden und – falls sie nicht direkt beim
BDA selbst erstattet wurde – wie durch § 8 Abs. 1 DMSG vorgesehen „unverzüglich“,
jedenfalls aber so, „dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten
Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt“, dem BDA zur Kenntnis gelangt
ist, von diesem ein „beschleunigtes“ Feststellungsverfahren bezüglich
des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des bzw. der aufgefundenen
Gegenstände gem. § 9 Abs. 3 DMSG einzuleiten.
Zuständigkeitsprüfung
Im ersten
Verfahrensschritt (Abb. 5), der bis spätestens zum 5. Werktag nach Abgabe der
Fundmeldung zu erledigen ist, hat das BDA die präjudizielle Vorfrage zu beantworten,
ob der bzw. die gemeldeten Gegenstände tatsächlich Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1
DMSG sind und daher das BDA für die Durchführung eines § 9 Abs. 3
DMSG-Verfahrens zuständig ist, oder es sich dabei tatsächlich nicht um
Bodendenkmale handelt und der Fall daher zuständigkeitshalber an den örtlich
zuständigen Bürgermeister (für ein Eigentümerermittlungsverfahren gem. §§
381-401 ABGB) abzutreten ist.
Ist zweiteres der
Fall, hat das BDA unmittelbar, spätestens aber bis Ende des 5. Werktags nach
Abgabe der Fundmeldung, die möglicherweise bezüglich der Funde
Eigentumsberechtigten (den Finder, gegebenenfalls den „Angeber“ iSd §
400 ABGB sowie den Grundeigentümer) nachweislich davon in Kenntnis zu setzen,
dass es sich bei den aufgefundenen Gegenständen tatsächlich nicht um
Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG handelt und das BDA den Fall daher
zuständigkeitshalber an den örtlichen Bürgermeister abgetreten hat. Sofern einen
oder mehrere Eigentumsberechtigten diese Mitteilung nicht zufriedenstellt,
können dieser bzw. diese auf einer bescheidmäßigen Feststellung der
Unzuständigkeit des BDA beharren (Brandstätter & Burda 2020, 13); gegen diesen
zurückweisenden Bescheid können erforderlichenfalls die Rechtsmittel des Art.
130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG ergriffen werden. Hat sich das BDA zurecht für
unzuständig erklärt, ist die Eigentumsfrage betreffend der aufgefundenen
Gegenstände entsprechend den allgemeinen Fundeigentumsregelungen der §§ 381-401
ABGB vom örtlichen Bürgermeister zu klären. Der Fall ist aus denkmalrechtlicher
Sicht abgeschlossen, auf die aufgefundenen Gegenstände ist keine Bestimmung des
DMSG anwendbar.
Ist ersteres der Fall,
hat das BDA binnen gleicher Frist alle Parteien und Betroffenen (Finder und
gegebenenfalls „Angeber“ iSd § 400 ABGB, Grundeigentümer und
gegebenenfalls Mieter, Pächter, Bauberechtigte und Bauleiter sowie den
Landeshauptmann und bei Funden unbeweglicher Bodendenkmale auch die Gemeinde
und den Bürgermeister) nachweislich davon zu verständigen, dass es sich bei dem
bzw. den entdeckten Gegenständen tatsächlich um Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1
DMSG handelt, bezüglich derer ein „beschleunigtes“
Feststellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG eingeleitet wurde und die daher
vorläufig bis zur bescheidmäßigen Entscheidung, längstens aber bis zum Ende von
sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung, kraft gesetzlicher Vermutung des § 9
Abs. 3 DMSG entsprechend der Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid
gem. § 3 Abs. 1 DMSG unter Denkmalschutz stehen. In diesem Fall ist gem. § 10
Abs. 1 DMSG in Bezug auf die aufgefundenen Gegenstände jedenfalls – unabhängig
von ihrem Verkehrswert – die Fundeigentums-regelung der §§ 399-401 ABGB
anzuwenden.
Ermittlungsverfahren
Im zweiten Schritt des
Feststellungsverfahrens gem. § 9 Abs. 3 DMSG (Abb. 5), dem Ermittlungsverfahren
in seiner eigentlichen Hauptsache, hat das BDA sowohl – gegebenenfalls unter
Nutzung der Bestimmung des § 9 Abs. 4 (zeitweilige Überlassung der beweglichen Funde
an das BDA zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation) und/oder der
§§ 9 Abs. 2 und 30 Abs. 1 (Betretungs- und Untersuchungsrecht bezüglich Grundstücken
zur Verzeichnung und Bewahrung vorhandener Denkmalbestände inklusive Fundbergung,
-sicherung und -dokumentation) – selbst sachdienliche Ermittlungen anzustellen,
insbesondere ein Amtssachverständigengutachten zur in der Fachwelt
vorherrschenden Wertschätzung der Bedeutung der aufgefundenen Gegenstände
einzuholen, sowie den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, eigene Beweismittel
(z.B. auf wenigstens gleichem wissenschaftlichen Niveau stehende
Gegengutachten zum Amtssachverständigengutachten) beizubringen und zu den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Dieser
Verfahrensschritt ist bis spätestens Ende der 5. Woche ab Abgabe der
Fundmeldung abzuschließen.
Erledigung und Rechtsmittelverfahren
Im dritten Schritt des
Feststellungsverfahrens gem. § 9 Abs. 3 DMSG (Abb.5) hat das BDA dann
schließlich die im zweiten Schritt gesammelten Beweise entsprechend deren inneren
Wahrheitswert zu würdigen und einen dementsprechenden Feststellungsbescheid zu
erlassen. Dieser Schritt ist bis spätestens zum Ende der sechsten Woche nach
Abgabe der Fundmeldung durch nachweisliche Zustellung des Bescheides an alle
(!) Parteien zu erledigen (wobei eine allfällige geringfügige Überschreitung
dieser Frist aufgrund des Postlaufs zulässig ist).
Gelangt es in diesem
dritten Verfahrensschritt aufgrund der Beweislage zur Überzeugung, dass ein
öffentliches Interesse an der Erhaltung der aufgefundenen Gegenstände iSd § 1
Abs. 2 DMSG tatsächlich (bzw. iSd § 1 Abs. 5 wenigstens wahrscheinlich) besteht,
hat es das bescheidmäßig festzustellen, d.h. die Gegenstände – gegebenenfalls
im Fall des § 1 Abs. 5 DMSG auch nur befristet, im Fall des § 1 Abs. 2 hingegen
unbefristet – unter Denkmalschutz zu stellen. Sofern sich Parteien durch diese
Entscheidung in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie das Rechtsmittel der
Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen diesen Bescheid ergreifen;
diesem Rechtsmittel kommt allerdings keine aufschiebende Wirkung zu, d.h. die
aufgefundenen Gegenstände stehen weiterhin unter Denkmalschutz (wenigstens
vorerst bis zu einer möglichen gegenteiligen Entscheidung der
Verwaltungsgerichte).
Gelangt es hingegen
zur umgekehrten Überzeugung, d.h. dass ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung der aufgefundenen Gegenstände tatsächlich nicht besteht, hat es dies –
ebenfalls bescheidmäßig - festzustellen.
Ist das der Fall, gelten die aufgefundenen Gegenstände als von Anfang an nicht
denkmalschutzwürdig, d.h. auch allfällig bereits gegen einen Verdächtigen
laufende Strafverfahren wegen möglichen Verstoßes gegen Bestimmungen des DMSG oder
des § 126 Abs. 1 Z 3 StGB sind verpflichtend einzustellen (dies macht
gegebenenfalls im Fall von Strafverfahren wegen Verletzungen von Bestimmungen des
DMSG eine dem gemäße Verständigung der Strafverfolgungsbehörden bzw. im Fall
des § 126 Abs. 1 Z 3 StGB der Staatsanwaltschaft beim örtlich zuständigen
Straflandesgericht durch das BDA erforderlich).
Sofern sich Parteien
durch diese negative Entscheidung in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie
ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen
diesen Bescheid ergreifen; diesem Rechtsmittel kommt allerdings ebenfalls keine
aufschiebende Wirkung zu, d.h. die aufgefundenen Gegenstände stehen (wenigstens
vorerst bis zu einer möglichen gegenteiligen Entscheidung der
Verwaltungsgerichte) nicht unter Denkmalschutz. Erwächst dieser negative
Feststellungsbescheid in Rechtskraft, sind die Bestimmungen des DMSG auf
Handlungen bezüglich der betroffenen Gegenstände nicht mehr anwendbar
(wenigstens nicht, bis nicht aufgrund einer maßgeblichen Änderung in der
Bewertung ihrer Bedeutung ein neues Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs.
1 DMSG durchgeführt und rechtskräftig positiv abgeschlossen wurde).
Schließt das BDA das
Verfahren nicht fristgerecht bescheidmäßig ab, ist die unterlassene
Unterschutzstellung (wenigstens vorläufig) der Erlassung eines negativen
Feststellung gem. § 9 Abs. 3 DMSG gleichzuhalten; was allerdings Beweisprobleme
verursachen kann, wenn eine Partei (oder sonst jemand) betroffene Gegenstände
ohne Bewilligung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG z.B. untersuchen oder ins
Ausland verbringen will. Sollten daher (oder auch weil sie doch noch einen,
wenn auch verspäteten, positiven Unterschutzstellungsbescheid für „ihr Denkmal“
erteilt bekommen wollen) eine oder mehrere Parteien dennoch auf einer
bescheidmäßigen Entscheidung bestehen, können sie das Rechtsmittel der
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde des Art.
130 Abs. 1 Z 3 B-VG ergreifen. Dadurch kann es dazu kommen, dass ein
Gegenstand, der aufgrund eines negativen Feststellungsbescheides nicht mehr
unter Denkmalschutz steht, durch gegenteilige Entscheidung der
Verwaltungsgerichte doch noch (nachträglich) unter Denkmalschutz gestellt wird.
Alle Beschwerden gegen
Bescheide oder Verletzung der bescheidmäßigen Entscheidungspflicht sind dabei
jeweils im Wege des BDA an das BVwG zu richten; wobei das BDA gem. 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(VwGVG) zwei Monate Zeit zur Durchführung eines
Beschwerdevorentscheidungsverfahrens hat, während dessen es den Bescheid
aufheben, abändern oder den verfahrenseinleitenden Antrag zurückweisen kann.
Alternativ kann das BDA gem. § 14 Abs. 2 VwGVG auch von der
Beschwerdevorentscheidung absehen und die Beschwerde gleich unter Anschluss der
Akten des Verfahrens dem BVwG vorlegen. Trifft das BDA hingegen eine Beschwerdevorentscheidung,
mit der die beschwerdeführende Partei bzw. andere Parteien nicht zufrieden
sind, können sie binnen zwei Wochen einen Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG
stellen, in welchem Fall das BDA die Beschwerde und Akten ebenfalls dem BVwG
vorzulegen hat. Erst wenn der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist – sei es
durch ungenutztes Auslaufen einer Rechtsmittelfristen oder durch Ausschöpfen
aller Rechtmittel – steht schließlich ein endgültiges Ergebnis des
Feststellungsverfahrens gem. § 9 Abs. 3 DMSG fest.
Säumnis der Behörde
Es gibt gerade damit
allerdings ein nicht unbedeutendes „historisches“ Problem.
Ist das BDA nämlich
säumig (d.h. hat die sechs Wochen Frist aufgrund eigenen Verschuldens überschritten),
hat es gem. § 16 Abs. 1 VwGVG im Fall, dass eine Beschwerde gem. Art. 130 Abs.
1 Z 3 B-VG erhoben wird, drei Monate Zeit, den Bescheid nachzuholen. Tut es das
binnen dieser Frist nicht, hat es ebenfalls die Beschwerde samt Akten dem BVwG
vorzulegen.
Legt das BDA die
Säumnisbeschwerde dem BVwG vor, kann dieses gem. § 28 Abs. 7 VwGVG sich vorerst
auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und dem
BDA auftragen, den (zu dieser Zeit immer noch ausständigen) Bescheid unter
Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts binnen (höchstens) acht Wochen Frist
zu erlassen. Entscheidet das BDA immer noch nicht (oder nicht unter Beachtung
der Rechtsansicht des Gerichts) hat das Verwaltungsgericht schließlich selbst
in der Sache zu entscheiden. Für dieses Rechtsmittelverfahren hat es insgesamt
sechs Monate Zeit, d.h. das eigentlich auf Erledigung binnen sechs Wochen Frist
ausgelegte Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG kann sich schon alleine dadurch (etwa
zwei Wochen für die Einbringung der Säumnisbeschwerde nach Auslaufen der sechs
Wochen Frist und Zeiten für den Postlauf zwischen BDA und BVwG für die Vorlage
der Säumnisbeschwerde mitgerechnet) auf bis zu ca. 11 Monate verlängern –
vorausgesetzt, es ist dann nicht auch noch das BVwG säumig und muss erst durch einen
Fristsetzungsantrag an den VwGH und darauffolgende verfahrensleitende Anordnung
des obersten Verwaltungsgerichts zur Entscheidung gezwungen werden, was
normalerweise noch etwa 4 Monate zur Verfahrensdauer hinzufügt.
Und liegt dann endlich
– potentiell schon über ein Jahr verspätet – der Feststellungsbescheid
schließlich doch vor, beginnt gegen diesen Bescheid die Rechtsmittelfrist (von
vier Wochen) für Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu laufen, was
schließlich dazu führen kann, dass sich das Verfahren noch viel länger hinzieht,
potenziell – wenn dann z.B. das BVwG die Möglichkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG
nutzt, um aufgrund unzureichender Ermittlungen des Sachverhalts durch das BDA
im ursprünglichen Verfahren den ursprünglich (schon weit verspätet) ergangenen
Bescheid mit Beschluss aufzuheben und den Fall zur Erlassung eines neuen
Bescheides an das BDA zurückzuverweisen – über Jahre.
Was aber noch
dramatischer ist, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass das BDA (seit
spätestens dem Inkrafttreten des DMSG 1990 (BGBl. 473/1990) mit 1.1.1991, also
seit inzwischen über 30 Jahren) in jedem Fall dazu verpflichtet ist, einen – ob
nun positiven oder negativen – Feststellungsbescheid gem. § 9 Abs. 3 DMSG (bzw.
§ 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990), ist, dass § 8 VwGVG, in dem die „Frist
zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ gesetzlich geregelt ist, zwar bestimmt,
dass eine derartige Beschwerde erst erhoben werden kann, wenn die der
entscheidungspflichtige Behörde binnen der ihr eingeräumten gesetzlichen Frist
nicht entschieden hat – d.h. in Fällen des § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990
bzw. § 9 Abs. 3 DMSG igF frühestens nach Ablauf von sechs Wochen ab Abgabe der
Fundmeldung –;[10]
aber keine Frist bestimmt, nach deren Ablauf eine Säumnisbeschwerde nicht mehr
eingebracht werden kann. Auch ist für mich nicht zu erkennen, dass irgendeine
andere gesetzliche Bestimmung zum Auslaufen der Möglichkeit führt,
Säumnisbeschwerde zu erheben, oder die gesetzliche Entscheidungspflicht des BDA
in Fällen der § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990 bzw. § 9 Abs. 3 DMSG igF
irgendwann einmal verjährt.
Das bedeutet nun
einerseits, dass Säumnisbeschwerden – wenigstens theoretisch – wohl auch jetzt
noch in Fällen erhoben werden könnten, in denen die ursprüngliche Fundmeldung
gem. § 9 Abs. 1 DMSG idF BGBl. 473/1990 in der Neujahrswoche 1991 – also vor über
31 ½ Jahren – erstattet wurde. Schlimmer noch ist aber, dass – nachdem das BDA wohl
allein schon im Zeitraum zwischen Anfang 2012 und Ende 2021 in knapp 9.000
Fällen des § 9 Abs. 3 DMSG igF säumig sein dürfte –[11] damit wohl deutlich über 15.000,
wenn nicht beinahe 20.000[12]
nicht entschiedene Fälle nach § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990 bzw. § 9 Abs.
3 DMSG igF noch der bescheidmäßigen Entscheidung harren dürften. Man kann sich
vorstellen, was es bedeuten würde, wenn das BDA (bzw. bei über 30 Jahren
zurückliegenden Fällen wohl schon das Staatsarchiv) die Akten für auch nur 5%
dieser Fälle ausgraben müsste, um sie infolge des Eingangs von diesbezüglichen Säumnisbeschwerden
entscheiden zu können.
Wie ist das eigentlich mit den
Dienstpflichten von Beamt*innen?
Es bedeutet aber
andererseits – und damit kommen wir zu den wirklich problematischen Aspekten
der Angelegenheit mit Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG igF (bzw. § 10 Abs. 3 DMSG
in den der aktuellen vorhergehenden Fassungen, letztendlich zurück bis zu § 10
Abs. 2 der Stammfassung des DMSG idF BGBl. 533/1923) – dass das BDA allein in
den letzten ca. 31 Jahren in einer horrenden Anzahl von Fällen seiner
gesetzlichen Entscheidungspflicht gem. § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990 bzw.
§ 9 Abs. 3 DMSG igF einfach nicht nachgekommen ist; sondern tausende Fälle, in
denen es eigentlich binnen sechs Wochen ab Fundmeldung bescheidmäßig
entscheiden hätte müssen, teilweise inzwischen bis zu über 30 Jahre einfach
abliegen hat lassen.
Was aber vielleicht
noch schlimmer ist, damit steht es wohl in einer inzwischen 100-jährigen
Tradition: nicht nur beklagt der Gesetzgeber von 1999 in den Erläuterungen, wie
schon oben zitiert, dass von der Möglichkeit der amtswegigen
Negativfeststellung des öffentlichen Interesses „nur relativ selten Gebrauch
gemacht“ (RV 1999, 33) werde; sondern auch dass die von „1923 bis zur
Novelle 1978 offenbar als Normalfall der Klärung des Problems vorgesehen
gewesene Regelung, dass das Bundesdenkmalamt bei jeder Veränderung (das ist
auch fast jede Renovierung) eines § 2-Denkmals feststellt, ob das Objekt
(weiterhin) unter Denkmalschutz steht oder nicht […] – aus welchen
Gründen auch immer – nicht angewandt“ wurde und „es nicht zu
entsprechenden bescheidmäßigen Feststellungen kam“, sodass diese Bestimmung
aufgrund ihrer fehlenden Nutzung durch das BDA „durch die Novelle 1978
ersatzlos gestrichen“ (ibid.) wurde.
Und es ist nicht
allein der Gesetzgeber von 1999, der das Problem der Unterlassung der
Negativfeststellung des öffentlichen Interesses in Fällen der Unterschutzstellung
kraft gesetzlicher Vermutung des § 2 Abs. 1 DMSG beklagt. Vielmehr bemerkt auch
schon der Gesetzgeber von 1990 im Rahmen seiner Erläuterungen zu § 10 Abs. 3
DMSG idF BGBl. 473/1990, dass diese Bestimmung – dass das BDA eben binnen sechs
Wochen (ob nun positiv oder negativ) bescheidmäßig zu entscheiden habe, ob an
der Erhaltung eines neu entdeckten und gem. §§ 9 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG idF
BGBl. 473/1990 gemeldeten Bodendenkmals ein öffentliches Erhaltungsinteresse
bestehe – „für Funde vor Inkrafttreten dieser Novelle nicht zum Tragen“
komme, „so daß diesbezügliche bisherige Funde weiterhin gemäß § 2 Abs. 1
unter Denkmalschutz stehen können, auch wenn das Bundesdenkmalamt keinen
Bescheid erlassen hat. Eine rückwirkende Neuregelung wäre nicht
administrierbar“ (RV 1990, 20).
Nicht nur ergibt sich
aus diesen Bemerkungen der Gesetzgeber von 1990 und 1999, dass die Entscheidungspflicht
des BDA auch schon in allen Fällen nach § 10 Abs. 2 DMSG idF BGBl. 533/1923 und
§ 10 Abs. 2 DMSG idF BGBl. 167/1978 – samt Verpflichtung zur erforderlichenfalls
negativen bescheidmäßigen Entscheidung – bestanden hat, sondern auch, dass das
BDA scheinbar von seiner Gründung an auf die Erfüllung dieser ihm gesetzlich
aufgetragenen Verpflichtung „vergessen“ hat. Rechnet man also für die ca. 67
Jahre von September 1923 bis 1990 nur jeweils weitere ca. 300 Fälle pro Jahr,
in denen diese Entscheidungspflicht zu befolgen war, aber offensichtlich nicht
befolgt wurde, kommen zu unseren schon oben geschätzt ca. 19.350 noch einmal
ca. 20.100 dazu, womit wir auf knapp unter 40.000 nicht entschiedenen Fällen
wären (die rein hypothetisch durch Säumnisbeschwerden neu aufgerollt werden
könnten). Gut, während des 2. Weltkriegs hat es vielleicht ein paar weniger
Fälle pro Jahr gegeben als davor und danach, aber das rettet auch nichts mehr.
Ja, dürfen’s denn des?[13]
Kurz gesagt: nein,
natürlich nicht.
Der Beamte ist „verpflichtet,
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu,
gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln aus eigenem zu besorgen“. Weiters hat er „in seinem gesamten
Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die
sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“; und „die
Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der
Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen
Aufgaben zu unterstützen und zu informieren“. Das sind laut § 43 Abs. 1-3
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) die allgemeinen Dienstpflichten eines
österreichischen Bundesbeamten. Dasselbe gilt – nur um es der Vollständigkeit
halber auch anzumerken – gem. § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG)
ident auch für nicht verbeamtete Bundesbedienstete.
Die für Verfahren gem.
§ 9 Abs. 3 DMSG zuständigen Organe des BDA verletzen derzeit also in etwa 925
Fällen pro Jahr nicht nur die ihnen gesetzlich aufgetragene
Entscheidungspflicht, sie verstoßen damit gleichzeitig auch gegen alle drei Absätze
des ihre allgemeinen Dienstpflichten bestimmenden BDG. Sie erfüllen einfach
eine ihrer ihnen gesetzlich aufgetragenen Kernaufgaben – die Feststellung des
tatsächlichen Bestehens bzw. Fehlens des öffentlichen Interesses an der
Erhaltung von Denkmalen – in Bezug auf die vielen jährlich eigentlich von ihnen
zu beurteilenden archäologischen Funde und Befunde nicht bzw. nur dann, wenn
als Ergebnis dieser Beurteilung von vornherein (also am Beginn, nicht am Ende
des Ermittlungsverfahrens) feststeht, dass die im Einzelfall betroffenen Funde
und Befunde unter Denkmalschutz gestellt werden müssen. Führt diese Beurteilung
hingegen zum Ergebnis, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der
konkret betroffenen Objekte nicht besteht, unterlassen sie die auch in diesem
Fall erforderliche Negativfeststellung und verweigern somit den Parteien,
insbesondere den bezüglich dieser Objekte Verfügungsberechtigten, die
Herstellung der für diese erforderlichen Klar- und Rechtssicherheit. Dass sie
dabei eindeutig parteiisch handeln, zeigt schon die Tatsache, dass sie ihrer
diesbezüglichen Dienstpflicht überhaupt nur nachkommen, wenn dabei das herauskommt,
was sie gerne hätten. Dass das das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erschüttern geeignet ist, versteht sich von
selbst. Und statt die Parteien korrekt zu informieren und bei der Durchsetzung von
deren rechtlichen Interessen zu unterstützen, schaden sie vielen davon
vorsätzlich, indem sie diese falsch informieren und ihnen die Unterstützung
verweigern.
Eine schuldhafte Vernachlässigung
seiner Dienstpflichten durch einen Beamten stellt aber eine Dienstpflichtverletzung
gem. § 91 Abs. 1 BDG dar und ist eigentlich nach dem Disziplinarrecht zu
verfolgen. Darauf zu achten, dass „seine Mitarbeiter ihre dienstlichen
Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise
erfüllen“, ist die Aufgabe deren jeweiligen Vorgesetzten, der „seine
Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen“
und „aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen“ (§ 45 Abs. 1 BDG) hat.
Er hat auch „bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung
die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu
pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde
Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung
auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren
Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder
Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten“ (§ 109
Abs. 1 BDG). Und auch der Dienststellenleiter hat, wenn ihm „der begründete
Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung
bekannt“ wird, „die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten
Dienststelle betrifft“, das „unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle
zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die
Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO)“
(§ 45 Abs. 3 BDG).
Von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen?
Ob es sich bei diesen
ca. 925 Dienstpflichtverletzungen pro Jahr auch um von Amts wegen zu
verfolgende, gerichtlich – wenn, dann wohl nach § 302 StGB („Mißbrauch der
Amtsgewalt“) – strafbare Handlungen gehandelt hat oder handelt, hängt davon
ab, ob man in jedem konkreten Einzelfall davon ausgehen kann, dass das gegebenenfalls
verantwortliche Organ wissentlich die ihm gesetzlich aufgetragene Entscheidungspflicht
mit dem Vorsatz missachtet hat, andere an deren Rechten zu schädigen.
Diese Frage wäre
normalerweise sicherlich zu bejahen: der Wortlaut des § 9 Abs. 3 DMSG lässt,
wenn man ihn sinnverstehend liest, keinerlei Zweifel daran zu, dass es sich bei
dieser Bestimmung um eine gesetzliche Entscheidungspflicht handelt, die das
bzw. die zuständigen Organe des BDA binnen sechs Wochen ab Abgabe einer
Fundmeldung gem. §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG zu erledigen haben. Ein
kompetenter, mit dem Vollzug dieser Bestimmung betrauter Beamter muss daher
wissen, dass er, wenn eine solche Fundmeldung bei ihm eingeht, ein
Verwaltungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG einzuleiten und – ob allein oder in
Zusammenarbeit mit anderen Organen des BDA – binnen der genannten gesetzlichen
Frist abzuschließen hat. Sollten sich dennoch irgendwelche Zweifel ergeben, was
die Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG als befristete Entscheidungspflicht
betrifft, hat er sich auch selbstständig darüber kundig zu machen, indem er
z.B. die Gesetzesmaterialien konsultiert, die bezüglich des Willens des
Gesetzgebers im Zusammenhang mit Feststellungsverfahren wie dem des § 9 Abs. 3
DMSG so völlig eindeutig sind, dass jeder Zweifel daran, dass es sich dabei um etwas
anderes als eine gesetzliche Entscheidungspflicht handeln könnte, unmittelbar
zerstreut wird. Und dass die Unterlassung dieser Entscheidung nur vorsätzlich
erfolgen kann und das verantwortliche Organ damit selbstverständlich wenigstens
billigend in Kauf nimmt, die Parteien im § 9 Abs. 3 DMSG-Verfahren durch dessen
vollständige Unterlassung an ihren – und sei es nur Partei- – Rechten zu
schädigen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Im gegenständlichen
Fall, der über ein ganzes Jahrhundert (sic!) hinweg von allen zuständigen
Organen der Behörde persistent systematisch in allen derartigen Fällen
wiederholten Verweigerung der Erteilung negativer bescheidmäßiger
Entscheidungen gem. § 9 Abs. 3 DMSG (und dessen Vorgängern in § 10 Abs. 2 DMSG
idF BGBl. 533/1923 und idF BGBl. 167/1978 sowie § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl.
473/1990), ist es hingegen bis zu einem gewissen Grad zweifelhaft, dass alle
dafür zuständigen Organe des BDA tatsächlich in all den geschätzten ca. 40.000
seit 1923 vorgekommenen Fällen dieser Unterlassung jeweils den Straftatbestand
des § 302 StGB verwirklicht haben. Schließlich ist es völlig unglaubwürdig,
dass alle dafür zuständigen Organe des BDA von sich aus beschließen, eine der
von ihnen zu vollziehenden gesetzlichen Bestimmungen in allen jenen Fällen
einfach nicht zu vollziehen, deren Ergebnis wäre, dass das betreffende „Denkmal“
nicht mehr den Bestimmungen des von ihnen zu vollziehenden Gesetzes unterliegt,
während sie es in jenen, in denen das Verfahren zum gegenteiligen Ausgang
nehmen würde, wenigstens gelegentlich schon vollziehen.
Vielmehr ist
anzunehmen, dass alle Organe des BDA seit 100 Jahren in dieser Beziehung
konzertiert vorgehen; d.h. dass das jeweils einzelne Organ das entweder „weil
das schon immer so war“ auf die Weise handhabt, wie es von seinen
dienstälteren Kolleg*innen gehandhabt wird, die es sich wiederum von früheren
Generationen von Amtsorganen abgeschaut haben, zurück bis zur Zeit als Georg
Kyrle erstmals mit dem Vollzug des § 10 Abs. 2 DMSG idF BGBl. 533/1923 betraut
wurde und – aus welchen Gründen auch immer – beschlossen hat, dass er keine
negativen Feststellungsbescheide erlassen will. 1923 hat man das eventuell auch
noch nicht so genau genommen wie heute.
Oder es könnte eine interne
Dienstanweisung geben, die Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG so zu handhaben:
schließlich behauptet der einschlägige Kommentar – dessen Hauptautor inzwischen
der Präsident des BDA ist – wenn auch vollkommen unsubstantiierterweise, dass
es sich dabei „lediglich“ um „eine Ordnungsvorschrift“ handle (Bazil
et al. 2015, 59 Rz 2; gleichlautend auch schon in der ersten Auflage des
Kommentars von 2004, 90 Rz 2; deutlich anders hingegen der Kommentar zum DMSG idF
BGBl. 167/1978, der sagt, dass die Frage, ob die Fundgegenstände unter Schutz
stehen, binnen der damals noch geltenden Monatsfrist zu beantworten ist;
Helfgott 1979, 82). Wenigstens in jüngerer Zeit ist also durchaus vorstellbar,
dass den einzelnen Organen von ihren Vorgesetzten angeordnet wurde, einfach das
Gesetz zu ignorieren und die Negativfeststellungen des öffentlichen Interesses
zu unterlassen, z.B. um anders nutzbare Arbeitszeit zu gewinnen.[14]
Und nachdem die archäologischen Mitarbeiter des BDA zwar in ihrer Funktion als
Amtssachverständige weisungsfrei sind, nicht aber in Bezug auf ihre anderen
dienstlichen Aufgaben und Pflichten, haben sie eine derartige, von Vorgesetzten
kommende, Weisung auch dann zu befolgen, wenn sie tatsächlich wissen, dass sie
zu rechtswidrigem Handeln angewiesen werden.
Inwieweit also das
Handeln der meisten, vor allem der subalternen, Organe des BDA der (schuldbefreienden)
Befolgung einer (wenn auch rechtswidrigen) Dienstanweisung oder einem (ebenfalls
wenigstens potentiell schuldbefreienden) Tatsachenirrtum iSd § 8 oder Rechtsirrtum
iSd § 9 StGB geschuldet ist, wäre also zuerst zu ermitteln bzw.
erforderlichenfalls von der Dienstbehörde, der Staatsanwaltschaft und, falls
diese eine Strafverfolgung für erforderlich halten, vom für Strafsachen
zuständigen Gericht zu beurteilen. Meiner Meinung nach ist allerdings
wenigstens eine gewisse Mitschuld auch der subalternen Organe des BDA durchaus
gegeben: schließlich sind auch diese iSd § 9 Abs. 2 StGB ihrem Beruf nach dazu
verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen, die
sie zu vollziehen haben, ihre allgemeinen Dienstpflichten gem. § 43 BDG zu
erfüllen, und sind des sinnverstehenden Lesens mächtig bzw. haben dessen
mächtig zu sein. Es muss also eigentlich jedes Organ des BDA, das mit
Fundmeldungen gem. §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG befasst war oder ist, von
der krassen Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Amtes in Hinblick auf Verfahren
gem. § 9 Abs. 3 DMSG wissen. Im Minimum hätten daher meiner Meinung nach selbst
subalterne Organe wie die akademischen Mitarbeiter der Abteilung für
Archäologie des BDA, bei denen schließlich Fundmeldungen zu erstatten sind und
die wohl auch das dadurch ausgelöste Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG wenigstens
vorzubereiten, wenn nicht sogar weitgehend eigenverantwortlich dessen beide
ersten Verfahrensschritte zu erledigen haben, dann, wenn sie dazu von ihren
Vorgesetzten angewiesen worden wären, entgegen ihren gesetzlichen
Verpflichtungen untätig zu bleiben, gegen diese Weisung schriftlichen Protest
einlegen müssen.
Totalversagen der Dienstaufsicht?
Jedenfalls hat aber
die Dienstaufsicht im BDA völlig versagt, bzw. – wenn sie eine Anweisung wie
die genannte tatsächlich erteilt hat – schuldhaft die subalternen Organe des BDA
zum rechtswidrigen Amtshandeln angewiesen. Denn es ist absolut ausgeschlossen,
dass der derzeitige Präsident oder auch die als Sachbearbeiterin das Schreiben
vom 21.7.2022, GZ 2022-0.527.192, wohl verfasst habende Leiterin der
Rechtsabteilung oder der dieses im Auftrag des Präsidenten gezeichnet habende
Verwaltungsdirektor des BDA nicht – unbeachtlich der unsubstantiiert
ventilierten Behauptung des Ersteren in seinem Kommentar, es handle sich bei
der Frist des § 9 Abs. 3 DMSG „lediglich“ um „eine
Ordnungsvorschrift“ (Bazil et al. 2015, 59 Rz 2) – wissen bzw. ehrlich
nicht verstanden haben, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 3 dem BDA eine binnen
sechs Wochen Frist bescheidmäßig zu erledigende Entscheidungspflicht auferlegt;
und zwar völlig unbeachtlich der Frage, ob die zu treffende Entscheidung
letztendlich eine positive oder negative Feststellung bezüglich des Bestehens
des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des in Frage stehenden „Denkmals“
ergibt.
Nicht nur haben sie
sicherlich die zum Verständnis eines einfachen deutschen Satzes, in den ein mit
der Konjunktion ob eingeleiteter indirekter Fragesatz eingeschoben ist,
der das BDA eindeutig zu einer bescheidmäßigen Entscheidung dieser zwei
Antwortmöglichkeiten eröffnenden Frage binnen sechs Wochen Frist ab einem exakt
bestimmten Zeitpunkt verpflichtet, erforderliche deutsche Sprachkompetenz; denn
um einen solchen Satz korrekt zu verstehen ist genügt Kompetenz auf Niveau B1.
Sie haben auch den Gesetzestext genau zu kennen und haben auch sicherlich
tatsächlich die einschlägigen Regierungsvorlagen gelesen, wenigstens die von
1990 und 1999, weil sie diese auch immer wieder einmal zitieren, aus denen der
Wille des Gesetzgebers ebenfalls völlig eindeutig und unzweifelhaft zu
erschließen ist. Sie können also gar nicht ernsthaft missverstanden haben, dass
der Gesetzgeber ihrem Amt durch die Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG eine
befristete Entscheidungspflicht auferlegt hat, die dem Zweck dient, Klar- und
Rechtssicherheit herzustellen; noch können sie ehrlich missverstanden haben,
dass das Ziel, das der Gesetzgeber in allen Fällen, in denen er eine
Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung aus pragmatischen Gründen als „Hilfsmittel“
einsetzt, als „eigentliches Ziel
[…] die bescheidmäßige Klarstellung“ (RV 1999, 42; Hervorhebung:
jeweils im Original), d.h. die bescheidmäßige Beantwortung der Frage nach dem
tatsächlichen Bestehen oder Nichtbestehen des öffentlichen Erhaltungsinteresses,
anstrebt.
Auch wenn – wenn auch
nur außerordentlich schwer – vorstellbar sein mag, dass ein hochrangiges Organ
des BDA tatsächlich unabsichtlich den vielfach völlig klar ausgedrückten
Willen des Gesetzgebers in dieser Angelegenheit missverstanden haben könnte, ist
unvorstellbar, dass tatsächlich auch nur eine Mehrheit der, geschweige denn
alle, hochrangigen Organe dieser Behörde des sinnverstehenden Lesens nicht
ausreichend mächtig sind, um allesamt einen fundamentalen, und dann noch dazu
alle denselben, Verständnisfehler wie diesen zu begehen. Der Fehler, wenn er
denn tatsächlich einem hochrangigen Organ des BDA unabsichtlich unterlaufen
wäre, muss also allen anderen hochrangigen Organen des BDA unmittelbar – und
sei es nur aufgrund der Tatsache, dass offenbar gelegentlich positive, aber
niemals die weit häufiger zu erwartenden negativen Bescheide gem. § 9 Abs. 3
DMSG über ihren Schreibtisch laufen – aufgefallen sein, und zwar eigentlich
schon vor Jahrzehnten. Das wäre dann aber in einer der sicherlich einigermaßen
regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen der Führungsorgane des BDA
anzusprechen gewesen, in welchem Fall der – schließlich völlig offensichtliche
– Fehler unmittelbar zu beheben gewesen wäre; und sei es nach entsprechender Wiederlektüre
des Gesetzestextes und der Regierungsvorlagen. Selbst wenn also wider jedes
vernünftige Erwarten tatsächlich ein einzelnes leitendes Organ des BDA
tatsächlich nicht wissen sollte, dass § 9 Abs. 3 dem BDA eine befristete
bescheidmäßige Entscheidungspflicht auferlegt; kollektiv muss die Führung des
BDA das wissen.
Die betreffenden
leitenden Organe des BDA hätten daher jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 BDG ihre
Mitarbeiter unmittelbar dahingehend „anzuleiten“ und „ihnen
erforderlichenfalls“ entsprechende „Weisungen zu erteilen“ gehabt, um
den allfällig bereits „aufgetretene[n] Fehler“ bzw. Missstand „abzustellen“;
wenigstens, sofern ihnen nicht ihrerseits ihr Vorgesetzter die direkte Weisung
erteilt hat, dies nicht zu tun und ihre Mitarbeiter stattdessen zu offenkundig
rechtswidrigem Amtshandeln anzuweisen. Dass sie auf einer schriftlichen
Erteilung dieser Weisung bestehen und schriftlichen Protest dagegen einzulegen
gehabt hätten, versteht sich in diesem Fall gänzlich von selbst. In einem Fall
wie diesem ist auch fraglich, inwieweit hochrangige Organe des BDA nicht –
erforderlichenfalls auch unter Umgehung des normalen Dienstweges – unter
Vorlage der schriftlichen Weisung den Vorgesetzten des ihnen diese erteilt
habenden Vorgesetzten davon in Kenntnis zu setzen gehabt hätten, dass sie
angewiesen wurden, ihre Mitarbeiter zu systematisch rechtswidrigen Amtshandeln
anzuweisen; und sei es nur deshalb, weil sie in Anbetracht einer solchen
schriftlichen Weisung davon ausgehen hätten müssen, dass der sie anweisende
Vorgesetzter den Verstand verloren hatte und daher dienstunfähig war.
Tatsächlich stellt sich in diesem Zusammenhang sogar die Frage, ob, falls eine
solche Weisung tatsächlich existieren sollte, die derart Angewiesenen nicht in
jedem Fall unter Berufung auf § 44 Abs. 2 BDG die Befolgung einer solchen
Weisung abzulehnen gehabt oder wenigstens gesollt hätten, weil ihre „Befolgung
gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde“.
Dass in dieser
Angelegenheit also wenigstens ein iSd § 2 StGB (Begehung durch Unterlassung) strafbares
Versagen der Dienstaufsicht durch Unterlassung, den hier dargestellten
Missstand – erforderlichenfalls durch Erteilung einer entsprechenden Weisung –
abzustellen, vorliegt, wenn nicht sogar Anstiftung iSd § 12 StGB der für die
Erledigung von Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG verantwortlichen, subalternen
Organe zu systematischem Amtsmissbrauch in – allein in den letzten 10 Jahren –
beinahe 9.000 Fällen, ist wohl anzunehmen.
Das Amt, das einfach (nicht) macht,
was es (nicht) will
Noch bedenklicher als
alles bisher Gesagte – als ob das nicht schon erschütternd genug wäre – ist
allerdings, dass all das auf ein noch viel fundamentaleres Problem mit –
wenigstens der österreichischen – staatlichen Denkmalpflege hinweist. Denn
dieser Missstand ist ja nicht erst in den letzten paar Jahren eingerissen,[15]
sondern besteht – soweit sich das feststellen lässt ununterbrochen – schon seit
dem BDA durch die Stammfassung des DMSG 1923 die hier besprochene Entscheidungspflicht
erstmals gesetzlich auferlegt wurde. Und es ist auch, wie schon in manchen
meiner früheren Beiträge in der Archäologischen Denkmalpflege ausgeführt wurde,
keineswegs der einzige gravierende Missstand im Bereich der Vollziehung des
DMSG, sondern reiht sich vielmehr in ein konsistentes Muster ähnlicher
Missstände ein.
Wie schon oben gezeigt
wurde, hat schon der Gesetzgeber von 1978 die eigentlich 1923 zur Herstellung
der erforderlichen Klarheit und Rechtssicherheit durch – wo dies tatsächlich
fehlt – „als Normalfall der Klärung des Problems“ gesetzlich „vorgesehen
gewesene“ Negativfeststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung
eines kraft gesetzlicher Vermutung geschützten Denkmals „bei jeder
Veränderung (das ist auch fast jede Renovierung)“ (RV 1999, 33) ersatzlos
gestrichen, weil das BDA solche Negativfeststellungen (aber keineswegs
Positivfeststellungen!) einfach systematisch unterlassen hat. Gleichermaßen
haben die Gesetzgeber von 1990 (RV 1990, 13) und 1999 (RV 1999, 33) sogar im
Wortlaut identisch (d.h. einfach von der einen in die andere RV hinüberkopiert)
beklagt, dass das BDA die (aufgrund des diese Unterlassung bedauernden
Wortlauts) offenkundig vom Gesetzgeber gewünschte und in der RV 1999 (42) dann
auch explizit als Zielvorgabe definierte bescheidmäßige Entscheidung (auch) im
Fall der Negativfeststellung fortgesetzt systematisch unterlassen hat. Aber
auch seither hat das BDA trotz eindringlichsten Ausdrucks des Willens des
Gesetzgebers in der RV 1999 (30, 32-34, 37-39, 41-44), dass (auch) die negative
bescheidmäßige Klarstellungen des Nichtbestehens des öffentlichen Interesses
bei tatsächlich derart beschaffenem Sachverhalt das „eigentliche Ziel“
(RV 1999, 42) ist, das er verfolgt, und trotz Einbaus mehrerer gesetzlicher
Automatiken (inklusive der des § 9 Abs. 3 DMSG für Bodendenkmale, die
andernfalls gem. § 2 Abs. 1 DMSG weiterhin automatisch kraft gesetzlicher
Vermutung unter Denkmalschutz stehen würden), die de facto eine
Negativfeststellung des öffentlichen Interesses (auch gegen den Widerstand des
BDA) erzwingen sollen, widersetzt sich das BDA weiterhin systematisch dem
Willen des Gesetzgebers, indem es auch seither, wo es das durch persistente
Unterlassung der Erfüllung der ihm gesetzlich aufgetragenen
Entscheidungspflicht erreichen kann, Negativfeststellungen regelhaft unterlässt.
Die systematische Unterlassung
des BDA, seine gesetzliche Verpflichtung zur Negativfeststellung des
öffentlichen Interesses an der Erhaltung von „Denkmalen im weitesten Sinn“
(RV 1999, 37), wo ein solches öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 tatsächlich
(bzw. iSd § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens wahrscheinlich) nicht besteht, wie ihm vom
Gesetzgeber aufgetragen ordnungsgemäß zu erfüllen, ist also kein
unbeabsichtigter Fehler, der einem – wie auch immer zustande gekommenen – Missverstehen
des Willens des Gesetzgebers durch die Organe des BDA geschuldet ist. Diese
systematische, über 100 Jahre trotz aller Versuche des Gesetzgebers, das
Gegenteil zu erreichen, persistent fortgesetzte Unterlassung der – wo sie
gesetzlich erforderlich ist – negativen Feststellung des öffentlichen
Interesses beweist vielmehr vollkommen eindeutig, dass die mit dem Vollzug der
betreffenden Bestimmungen des DMSG betrauten Organe sehr gut und vollkommen
richtig verstanden haben, was der Gesetzgeber von ihnen will; sich jedoch diesem
klar ausgedrückten und auch genau verstandenen Willen des Gesetzgebers persistent
und mit – wenn es nicht so hochgradig rechtswidrig wäre – beinahe
bewundernswerter Sturheit vorsätzlich widersetzen.
Klarer gesagt: die
Organe des BDA wissen ganz genau, was ihnen der Gesetzgeber angeschafft hat, wollen
aber das, was der Gesetzgeber von ihnen will, einfach nicht tun. Stattdessen
wollen sie das Gegenteil dessen erreichen, was ihnen der Gesetzgeber
angeschafft hat, und setzen ihren Willen auch tatsächlich entgegen dem des
Gesetzgebers durch ihre rechtswidrige Handhabungspraxis gegen von ihrem
Amtshandeln betroffene Staatsbürger durch.
Vorerst völlig
unbeachtlich der Tatsache, dass es aus demokratiepolitischer und rechtsstaatlicher
Sicht höchstgradig problematisch ist, wenn eine Bundesbehörde einfach tut, was
sie will, statt das zu tun, was der Gesetzgeber ihr aufgetragen hat, stellt
sich allerdings die Frage, warum sich die Organe des BDA seit einem Jahrhundert
so persistent und auch über Generationen hinweg konsistent weigern, den
Auftrag, den ihnen der Gesetzgeber erteilt hat, zu erfüllen. Schließlich
erledigen sie viele andere der Aufgaben, die sie von Gesetz wegen zu erledigen
haben, wie z.B. die Fundberichte aus Österreich herauszugeben, ja sogar die
Aufgabe, positive Feststellungsbescheide bezüglich des öffentlichen Interesses
zu erlassen, ganz anstandslos. Warum also gerade der Widerstand bei der
Negativfeststellung?
Die Antwort auf diese
Frage ist denkbar einfach: Denkmalschützer wollen Denkmale schützen, nicht
rechtsverbindlich feststellen müssen, welche Denkmale keinerlei Schutz genießen
sollen.
Praktische Gründe
Zwar spielen
sicherlich teilweise auch praktische bzw. pragmatische Gründe eine gewisse
Rolle: ist eine Arbeitskraft ohnehin schon hochgradig mit der Arbeit
überlastet, die sie sowohl tun will als auch tun soll, ist die Arbeit, die am
ehesten liegen bleibt, die, die diese Arbeitskraft zwar auch tun soll aber
nicht tun will. Und dass das BDA, und in diesem wiederum die Abteilung für
Archäologie, für das, was sie tun soll, massiv personell unterbesetzt ist, weiß
jeder, der auch nur ein Minimum von ernsthaftem archäologischen Denkmalschutz
versteht; selbst wenn dieser, wie in Österreich, fast ausschließlich ein
rechtlicher Schutz sein soll.[16]
Und dass gerade die
Negativfeststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses im Bereich der
Archäologie besonders schwierig und vor allem arbeitsaufwändig ist, macht
dieses Problem nur noch virulenter. Natürlich ist das nicht bei Zufallsfunden
der Fall – an die der Gesetzgeber von 1923 vorwiegend gedacht hat, als er die
Regelung des § 10 Abs. 2 DMSG idF BGBl. 533/1923 erlassen hat, der die des § 9
Abs. 3 DMSG igF noch immer praktisch ident entspricht – weil davon gibt es, wie
in FN 3 gezeigt, jedes Jahr bloß maximal ein paar
hundert Meldungen gem. § 8 Abs. 1 DMSG, oft von bloß einem einzelnen Kleinfund
(siehe Einleitung, Abb. 1-4), von denen den meisten offensichtlich nicht
ausreichende Bedeutung für eine Unterschutzstellung zukommt.
Das Problem sind
vielmehr die Grabungsfundmeldungen gem. § 11 Abs. 4 DMSG: davon gibt es nicht
nur (inzwischen) ca. 700 jährlich, sondern jede davon legt (geschätzt) durchschnittlich
mehrere zehn, wenn nicht über hundert unbewegliche Befunde und mehrere hundert,
wenn nicht sogar über tausend bewegliche Kleinfunde vor. Selbst wenn von den
Amtssachverständigen des BDA da nicht jeder einzelne Befund und Fund, sondern
nur jede Fundstelle summarisch in Hinblick auf den Denkmalwert bewertet wird,[17]
braucht die Lektüre eines „umfassende[n] Bericht[s]“ iSd §
11 Abs. 6 DMSG samt anschließender, verschriftlichter, gutachterlicher
Bewertung, wenn diese Arbeit ausreichend ordentlich durchgeführt wird, im
Durchschnitt sicherlich etwa einen halben Arbeitstag; d.h. bei durchschnittlich
50 Berichten pro Sachbearbeiter für jeden davon ca. 25 Arbeitstage oder (Urlaubs-
und Krankenstandstage abgerechnet) ca. 15% ihrer jeweiligen Jahresarbeitszeit;
und das alles dafür, dass in geschätzt wenigstens 95%, eventuell sogar über
99%, aller Fälle ein Negativbescheid zu erlassen ist.
Gründe aus denkmalschützerischer
(bzw. ideologischer) Sicht
Dass das für die
akademisch gebildeten Amtssachverständigen höchstgradig frustrierend ist,
versteht sich von selbst; ebenso wie, dass sie sich diese – noch dazu aus Sicht
des Denkmalschutzes völlig unnötige – Arbeit lieber ersparen würden. Womit wir
auch schon bei den tatsächlich maßgeblicheren Gründen angekommen sind, nämlich den
denkmalschützerischen bzw. ideologischen Gründen:
Betrachtet man die
Frage, ob eine Negativfeststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses an
Denkmalen erforderlich ist bzw. auch nur im Entferntesten erwünscht sein kann,
dann hängt die Antwort darauf – wie bei viele solchen Bewertungsfragen – ganz
wesentlich davon ab, mit welchen Werten und Annahmen man an ihre Beantwortung
herantritt bzw. welche Perspektive man einnimmt.
Geht man an diese
Frage mit den (oben dargestellten) Werten und Annahmen und aus der Perspektive des
Gesetzgebers heran, ist völlig eindeutig klar, dass die Antwort auf diese Frage
nur positiv sein kann: der Gesetzgeber versucht schließlich, durch die
Bestimmungen des DMSG sicherzustellen, dass eine möglichst faire Balance
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung bedeutender Denkmale und
den berechtigten Interessen und (subjektiv-öffentlichen) Rechten einzelner (möglicherweise
vom Schutz dieses öffentlichen Interesses an der Denkmalerhaltung nachteilig) Betroffener
(primär: Denkmaleigentümer; aber zu einem geringeren Grad auch Denkmalnutzer
wie z.B. an der Erforschung eines bestimmten Denkmals interessierter
professioneller Archäologen) zu gewährleisten; also zwischen dem Wohl der
Allgemeinheit einerseits und dem Wohl des bzw. der Einzelnen andererseits
abzuwägen.
Dabei ist eine der
allerwichtigsten berechtigten Interessen der einzelnen Betroffenen die, Klarheit
und Rechtssicherheit darüber zu haben, ob sie über „ihr“ Denkmal
denkmalrechtlich uneingeschränkt verfügen dürfen oder aber durch die
Bestimmungen des DMSG in dieser Verfügungsgewalt beschränkt sind. Aus der
Perspektive des Gesetzgebers ist es daher die primäre Aufgabe der von ihm mit
dem Vollzug des DMSG beauftragten Verwaltungsbehörde und deren Organe, diese
Balance tatsächlich herzustellen und die für die einzelnen Betroffenen
essenzielle Klarheit und Rechtssicherheit herzustellen. Diese Klarheit und
Rechtssicherheit wird aus rechtlicher Sicht aber erst dadurch vollständig
erreicht, dass nach genauer Prüfung des Sachverhalts in einem
Verwaltungsverfahren durch die dafür zuständige Verwaltungsbehörde durch in
Rechtskraft erwachsenen Bescheid festgestellt wurde, ob an der Erhaltung eines
konkreten Denkmals ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht oder
tatsächlich nicht besteht.
Besteht es nämlich
tatsächlich nicht, gibt es kein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses
Denkmals, das gegen die berechtigten Interessen und Rechte des Denkmaleigentümers
bzw. anderer solche wahrnehmen wollender Einzelner abgewogen werden könnte,
müsste oder auch nur sollte. Die Negativfeststellung des öffentlichen
Erhaltungsinteresses ist daher aus dieser Perspektive nicht nur absolut
erforderlich, sondern natürlich auch höchst wünschenswert; schafft sie doch die
Klarheit und Rechtssicherheit, die gebraucht wird.
Geht man hingegen an
diese Frage aus der Perspektive und mit den für (ob nun staatliche oder nicht
staatliche) Denkmalschützer typischen Werten und Annahmen heran, kommt man zur
genau gegenteiligen Antwort, nämlich dass die Negativfeststellung des
öffentlichen Interesses weder erforderlich noch auch nur ansatzweise
wünschenswert ist. Denn Denkmalschützer wollen Denkmale schützen (ob nun nur
eine Auswahl der „besonders bedeutenden“ oder alle „Denkmale im
weitesten Sinn“), während sie die „privaten“ Interessen Einzelner (wenigstens
solange es nicht ihre eigenen sind) in der Regel nicht besonders interessieren
oder sie diese aus ideologischen Gründen sogar fundamental ablehnen.[18]
Denkmalschützer
betrachten es daher auch regelhaft nicht als ihre Aufgabe, neutral das
öffentliche Interesse an der Erhaltung der (ob nun nur der „bedeutenden“
oder „aller“) Denkmale mit den berechtigten Interessen Einzelner in eine
ausgewogene Balance zu bringen, sondern sehen sich selbst als Advokaten für die,
d.h. im engeren Sinn parteiische Vertreter der, „Interessen der Denkmale“
bzw. „Rechte vergangener und zukünftiger Generationen an den Denkmalen“
oder „Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung der Denkmale“. Sie
gehen daher – ob bewusst oder unbewusst – davon aus, dass die gegenwärtig
lebenden Menschen, und natürlich ganz besonders konkrete Einzelne, ganz im
Sinne von John Ruskin’s (1849, 237-238) dementsprechenden dictum,[19]
Denkmale nicht einmal berühren, geschweige denn zerstören, verändern oder sonst
irgendetwas – außer sie andächtig aus sicherer Distanz bestaunen und sie
optimal erhalten (oder zumindest dafür (Steuer)Mittel zur Verfügung stellen) – mit
ihnen tun zu dürfen.
Geht man mit diesen
Werten und Annahmen und aus dieser Perspektive an die obige Frage heran, dann
folgt selbstverständlich daraus zwingend die Antwort, dass eine
Negativfeststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals
nicht nur überhaupt nicht erforderlich, sondern sogar in allerhöchstem Maß
abzulehnen ist. Schließlich fördert die Negativfeststellung des öffentlichen
Interesses daran nicht die Erhaltung des in Frage stehenden Denkmals; sondern
ist nichts anderes als die Feststellung, dass der Einzelne, der es zur
Befriedigung seiner „privaten“ Interessen zerstören, verändern, ins
Ausland verbringen, zu seinem wirtschaftlichen Vorteil verkaufen oder es auch
nur in irgendeiner Weise nutzen und dafür berühren will, genau das alles ohne
irgendeine Einschränkung darf.
Sobald die
Negativfeststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses rechtsverbindlich
getroffen wurde, „gehört“ das betreffende Denkmal also nicht mehr „teilweise
denen, die“ es geschaffen haben und „teilweise all den Generationen der
Menschheit die nach uns kommen werden“, ja nicht einmal mehr „uns“
(Ruskin 1849, 238) allen gemeinsam, sondern dem Einzelnen, der mit dem Denkmal
dann tun und lassen darf, wie es ihm gefällt, und sei es auch das Denkmal
vernichten. Und das ist aus denkmalschützerischer Sicht komplett unerwünscht; ist
Anathema: nicht bloß verboten, sondern Sakrileg.
Aus
denkmalschützerischer Sicht ergibt die Negativfeststellung des öffentlichen
Interesses an der Denkmalerhaltung auch überhaupt keinen Sinn. „Denkmal“
und „Erhaltung im öffentlichen Interesse“ sind aus dieser Sicht absolut
ein und dasselbe: die „Erhaltung“ eines „Denkmals“ kann gar nicht
„nicht im öffentlichen Interesse“ sein, weil sich aus
denkmalschützerischer Sicht schon allein aus der Tatsache, dass es um ein als „Denkmal“
bezeichnetes Objekt geht, zwingend folgt, dass dessen Erhaltung im öffentlichen
Interesse gelegen sein muss. Wenn also der Gesetzgeber Denkmalschützern die
Pflicht auferlegt, festzustellen (ob nun bescheidmäßig oder anderswie), welche „Denkmale“
so unbedeutend sind, „dass ihre Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse
gelegen ist“, dann ist das, wie wenn man Kreationisten dazu verpflichtet,
festzustellen, welche evolutionären Prozesse im Pleistozän dazu geführt haben,
dass sich der moderne Mensch aus den Australopithecinen entwickelt hat: sie
werden diese Feststellung einfach nie treffen, weil sie schon die bloße
Möglichkeit der Existenz dessen, was sie feststellen sollen, völlig negieren.
Bei der Frage der
Negativfeststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen
treffen daher denkmalschützerische Glaubenswahrheit und weltliches Gesetz
aufeinander; und diesen Konflikt gewinnt bei Denkmalschützern die
Glaubenswahrheit; und zwar immer. 100 Jahre Verweigerung von Generationen von
Denkmalpflegern, Negativfeststellungen des öffentlichen Interesses vorzunehmen,
trotzdem ihnen der Gesetzgeber mit kristallklarer Deutlichkeit die Erledigung
dieser Aufgabe als eine ihrer wichtigsten Pflichten auferlegt hat (siehe dazu
auch schon Karl 2018), sprechen hier eine völlig eindeutige Sprache.
Renitente Behörde und demokratischer
Rechtsstaat
Es ist wirklich
beachtenswert, dass sich eine staatliche Behörde persistent über ein
Jahrhundert hinweg weigert, einen wesentlichen Teil der ihr gesetzlich explizit
aufgetragenen Aufgaben zu erledigen. Es ist allerdings vielleicht noch viel
beachtenswerter, dass das dem Gesetzgeber von 1978, von 1990 und von 1999
eindeutig aufgefallen ist; diese Renitenz der Behörde aber trotzdem keine Folgen
gehabt hat; und auch die Kritik durch den Rechnungshof (2017) wenig
Veränderungen zum Besseren gebracht hat.
Man sollte eigentlich
annehmen, dass alle an einer solchen systematischen Verweigerung der
Dienstpflichterfüllung mitbeteiligten Organe einer solchen Behörde vor dem
Strafrichter landen und fristlos entlassen werden; und ihre Dienstvorgesetzten
bis hinauf ins Ministerium gleich mit, sofern sie von diesem krassen
Fehlverhalten gewusst, es gedeckt, gar gefördert, oder sogar durch dienstliche
Weisung angeordnet haben. Und zwar nicht erst nach 100 Jahren Renitenz, sondern
deutlich früher. Aber was soll der Gesetzgeber mit der renitenten Behörde tun,
die er damit betraut hat, seinen klar ausgedrückten Willen durchzusetzen, wenn alle
ihre damit betrauten Organe die ihnen anvertrauten Gewaltbefugnisse nicht dafür
einsetzen, sondern stattdessen, um ihren eigenen, dem des Gesetzgebers teilweise
diametral entgegengesetzten, Willen durchzusetzen?
Die offensichtliche
Lösung wäre es, alle mitbeteiligten Amtsorgane zu entlassen und durch andere,
den Willen des Gesetzgebers durchzusetzen bereite Organe zu ersetzen. Das würde
zwar kurzfristig das Problem verursachen – die dadurch vakant gewordenen
Stellen müssten schließlich erst einmal mit neuem Personal besetzt und dieses
zuerst einmal ordentlich eingeschult werden (d.h. so, dass sicher ist, dass es
auch tatsächlich den Willen des Gesetzgebers versteht und auch entsprechend
gesetzeskonform umsetzen kann), was sicherlich einiges an Zeit dauert – dass das
zur Umsetzung des DMSG eigentlich erforderliche Personal für eine Weile fehlen
würde; aber dieses Problem ließe sich eventuell noch irgendwie lösen: man
könnte z.B. kompetente Verwaltungsjuristen aus anderen Bundesbehörden – und sei
es nur zeitweilig – zur Durchführung oder wenigstens Kontrolle der anfallenden
Verfahren abstellen und die erforderlichen Sachverständigengutachten von
externen Experten zukaufen; d.h. z.B. von gerichtlich beeideten
Sachverständigen für Archäologie, von denen es schließlich einige gibt, oder,
wenn das nicht reicht, von beliebigen professionellen Archäolog*innen, von
denen es definitiv mehr als genug gibt.
Es ist allerdings zu
befürchten, dass auch das wenig nutzen würde: schließlich sind nicht nur die
derzeitigen Organe des BDA offensichtlich Anhänger der oben dargestellten,
durch Ruskin (1849, 237-238) schon vor über 150 Jahren explizit formulierten
Denkmalschutzideologie sondern – wie sich (auch) aus der Tatsache ablesen
lässt, dass sich in 100 Jahren in Österreich offenkundig kein einziger
Denkmalschützer gefunden hat, der bereit war, den Willen des Gesetzgebers in
Hinblick auf die Negativfeststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu
verwirklichen – wohl auch praktisch der ganze Rest der (archäologisch-)
denkmalschützerischen Fachwelt (siehe dazu das – wohl unbeabsichtigte, weil als
Positivum gewertete – Eingeständnis der nahezu vollständigen ideologischen
Gleichschaltung der gesamten Fachwelt in Hinblick auf „die Grundlagen der
archäologischen Denkmalpflege“, Pollak 2011, 227; vgl. Smith 2006, 29-34). Es
nutzt dem Gesetzgeber also vermutlich wenig, wenn er eine Gruppe renitenter
Fachleute aus dem Bundesdienst entfernt und durch eine andere Gruppe,
allerdings ebenso renitenter, Fachleute ersetzt; denn dadurch ersetzt er als
Gärtner nur die einen Böcke durch andere. Und das bringt bekanntermaßen wenig
bis gar nichts; wie ja auch die inzwischen hundertjährige Geschichte des
österreichischen Denkmalschutzes zeigt.
Das Problem, das
Gesetzgeber hat, liegt schließlich nur bedingt auf seiner Seite, auch wenn es
durchaus möglich wäre, es unilateral – dann allerdings nur durch eine radikale
Neugestaltung sowohl der Organisation der staatlichen Denkmalpflege als auch
des Denkmalschutzgesetzes – neuerlich wenigstens zu lösen zu versuchen, wenn
nicht sogar tatsächlich zu lösen. Einen Vorschlag dafür habe ich auch schon
gemacht (Karl 2019b, 358-422); aber auch andere sind, wenn dieser nicht
gefällt, durchaus vorstellbar und könnten bei Bedarf leicht entwickelt werden.
Man muss dafür allerdings jedenfalls – weil nur das ermöglicht eine effektive
Lösung des hier gezeigten Problems – die (archäologischen) Expert*innen, die
bisher den Denkmalschutz praktisch alleine kontrollieren, vollständig entmachten
und ihnen jede Möglichkeit nehmen, die denkmalrechtlichen Verwaltungsverfahren
zu kontrollieren oder auch nur irgendwie – und sei es nur durch
Arbeitsverweigerung – im Sinne ihrer ideologischen Interessen zu beeinflussen.
Denn das eigentliche
Problem, das all dem hier Gesagten zugrunde liegt, ist das mangelnde
Demokratieverständnis der (archäologisch-) denkmalschützerischen Fachwelt bzw.
ihre ideologisch konditionierte Unwilligkeit, wenn nicht sogar Unfähigkeit, in
Hinblick auf das, was sie für „Denkmale“ (ob nun im engeren oder „weitesten
Sinn“) hält, zu akzeptieren, dass nicht sie (bzw. wenigstens ihr örtlich
zuständiger akademischer Fachvertreter) der absolute, autokratisch herrschende
Souverän ist, der seinen Willen uneingeschränkt durchsetzen darf, sondern sie
sich dem Willen des demokratischen Souveräns unterzuordnen und diesen zu
verwirklichen hat. Wie ich schon mehrfach gezeigt habe (Karl 2016; 2017; 2019b;
c) geht es der (archäologisch) denkmalschützerischen Fachwelt letztendlich (wie
jeder anderen Gemeinschaft für das Kulturerbe im Sinne der Faro-Konvention
auch) um die Durchsetzung eines fachlichen Alleineigentumsanspruchs an den
Sachen, die sie als „ihr“ kulturelles Erbe betrachtet; und zwar unbeachtlich ansonsten
bestehender Eigentumsverhältnisse. Bezüglich dieses „archäologischen
Kulturerbes“ erhebt sie einen – in ihrer Selbstsicht meritokratisch
legitimierten - absoluten Herrschaftsanspruch, betrachtet sich also bezüglich
dieses Kulturerbes als „idealer Herrscher“ im Sinne Platons, der nicht
nur weiß, was „das Beste“ für „die Denkmale“, sondern bezüglich „der
Denkmale“ auch „das Beste“ für „die Menschheit“ ist.
Wie es Paul Watzlawick
ausdrückt: „Mit dem Wissen des Weisen um die ewige Wahrheit ist es
nicht getan, sie muß den Unwissenden vermittelt werden – wenn nötig auch
gegen deren Willen. Das berechtigt den Philosophen-König, auch
Unwahrheiten in den Dienst der Wahrheit zu stellen. Jede individuelle Auslegung
der Wahrheit muss unterdrückt werden“ (Watzlawick, 2001, 102-103;
Hervorhebung: RK; vgl. Smith 2006, 29-34; Karl 2016; 2019c). Solange sich die (archäologisch-)
denkmalschützerische Fachwelt nicht nur bloß dazu berechtigt, sondern sich
sogar dazu verpflichtet fühlt, den „Unwissenden“ – und als solche
betrachtet sie grosso modo nicht nur die „einfachen“ Staatsbürger individuell,
sondern auch kollektiv bzw. deren demokratisch gewählte Repräsentanten in ihrer
Funktion als Gesetzgeber – erforderlichenfalls auch gegen deren Willen das, was
sie als „ewige Wahrheit“ betrachtet, aufzuzwingen, kann sie sich in eine
demokratische Rechtsordnung nicht ein- und sich dem demokratischen Souverän
nicht unterordnen. Kann sie das aber nicht – und 100 Jahre persistente Renitenz
beweisen das, wenigstens soweit die österreichische (archäologisch-)
denkmalpflegerische Fachwelt betroffen ist, mehr als hinreichend – dann muss
der Gesetzgeber dafür sorgen, dass sie, so weit das irgendwie möglich ist, von
jedem gesetzlichen Verfahren ferngehalten wird, in dem das öffentliche
Interesse an der Erhaltung der Denkmale mit den berechtigten Interessen
Einzelner „unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft,
engagiert und unparteiisch“ (§ 43 Abs. 1 BDG) abzuwägen ist.
Zum Abschluss: der verursachte
Schaden
Die (archäologisch-)
denkmalschützerische Fachwelt hatte nun 100 Jahre lang Gelegenheit, die ihr vom
Gesetzgeber auferlegte Pflicht zu erfüllen, zwischen Denkmalen, deren Erhaltung
aufgrund ihrer Bedeutung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist, und
solchen, deren Erhaltung aufgrund ihrer dafür unzureichenden Bedeutung
tatsächlich nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, gewissenhaft und
unparteiisch zu unterscheiden und die erstgenannten zu schützen, die zweitgenannten
hingegen der willkürlichen Verfügungsgewalt ihrer rechtmäßigen Eigentümer bzw.
sonstigen, von diesen dazu Berechtigten zu überlassen. Sie hat diese
Gelegenheit nicht nur nicht genutzt, ja nicht einmal nur beim ehrlichen
Versuch, sie zu erfüllen, kläglich versagt; sondern sich das ganze Jahrhundert
lang standhaft geweigert, diese Pflicht zu erfüllen und – wenigstens zuletzt,
wenn nicht schon immer – stattdessen versucht, sie in ihr genaues Gegenteil zu
verkehren. Das hat sie getan, weil sie nicht zu akzeptieren bereit ist, dass
nicht sie der uneingeschränkte, autokratische, absolutistische Herrscher über
das Schicksal all jener Sachen ist, die sie als „ihr“ archäologisches
Kulturerbe beansprucht, sondern sich dem demokratischen Souverän und dessen
völlig eindeutig ausgedrückten Willen zu unterwerfen und diesen zu
verwirklichen hat.
Damit hat sie sich
selbst völlig disqualifiziert, die Beantwortung der Frage vorzunehmen oder an
dieser auch nur mehr als durch Bereitstellung von blanken Fakten beteiligt zu
sein, was ein solches (archäologisches) Denkmal ist, das im öffentlichen
Interesse zu erhalten ist, und was eine solche (und sei es auch archäologische)
Sache ist, an deren Erhaltung kein öffentliches Interesse besteht und mit der
daher ihr rechtmäßiger Eigentümer bzw. jeder von diesem dazu Befugte tun und
lassen kann, was er will. Sie hat so gründlich, wie es nur irgendwie möglich
ist, bewiesen, dass man ihr ganz und gar nicht vertrauen kann; und schon gar
nicht darauf vertrauen kann, dass ihre Angehörigen, wenn sie als
Sachverständige in der für den Denkmalschutz zuständigen Bundesbehörde
beschäftigt werden, ihren gesetzlichen Auftrag „unter Beachtung der
geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch“ (§
43 Abs. 1 BDG) erfüllen werden. Und damit hat sie unermesslichen Schaden
angerichtet, am demokratischen Rechtsstaat und seinen Institutionen, aber auch
wirtschaftlich, an der (archäologischen) Wissenschaft, und nicht zuletzt am
Denkmalschutz und den Denkmalen selbst.
Dass eine
Bundesbehörde über einen Zeitraum von 100 Jahren hinweg eine der
wesentlichsten, ihr gesetzlich aufgetragenen Aufgaben in geschätzt 40.000
Fällen – also praktisch allen, die sie in der Zeit erledigen hätte sollen – zu
erledigen verweigert und den betroffenen Eigentümer*innen damit vorsätzlich die
Rechtssicherheit vorenthält, die zu schaffen eigentlich ihre Aufgabe ist,
erschüttert das Vertrauen in den Rechtsstaat und die staatliche Verwaltung
insgesamt. Dass das noch dazu 100 Jahre lang fortgesetzt möglich war, ohne dass
irgendein diesen gravierenden Missstand verursacht oder ermöglicht habendes
Amtsorgan dafür auch nur verwarnt, geschweige denn entlassen und vor den
Strafrichter gestellt wurde; und dass die Dienstaufsicht wohl nicht nur völlig
versagt, sondern das Fehlverhalten der betreffenden Organe durch dummdreiste
Behauptungen, die es sogar bis in den einschlägigen Gesetzeskommentar (Bazil et
al. 2015, 59 Rz 2; 112 Rz 3) geschafft haben, ihr krass rechtswidriges
Verhalten gedeckt, ja eventuell sogar angeregt, wenn nicht sogar angeordnet
hat, lässt an der Funktion des öffentlichen Verwaltungsapparats insgesamt
Zweifel aufkommen. Wenn so etwas im BDA möglich ist, wie viele andere
staatliche Einrichtungen in Österreich schaden auch vorsätzlich den von ihrem
Amtshandeln Betroffenen, weil sie mit dem Gesetz, das sie vollziehen sollen, nicht
einverstanden sind und selbst eine ungesetzliche Willkürherrschaft ausüben
wollen?
Auch der
wirtschaftliche Sachschaden, der durch die vorsätzliche Unterlassung der
Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten durch die verantwortlichen Organe des
BDA verursacht wurde, ist massiv. Man darf gerade hier nicht vergessen, dass
durch die negative bescheidmäßige Entscheidung gem. § 9 Abs. 3 DMSG bezüglich
eines objektiv erstmals entdeckten Bodendenkmals iSd § 8 Abs. 1 DMSG binnen
sechs Wochen ab seiner Meldung an das BDA nicht nur festgestellt wird, dass es „nicht
denkmalgeschützt“ ist; sondern in einem der „(positive[n] oder
negative[n]) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung“
(§ 26 Z 1 DMSG) des betreffenden „Denkmals“ dienenden
Verwaltungsverfahren rechtsverbindlich festgestellt wird, dass ein solches
Erhaltungsinteresse bezüglich dieses „Denkmals“ tatsächlich nicht
besteht.
Es klärt diese
Negativfeststellung also abschließend, dass gem. § 1 Abs. 1 erster Satz keine
Bestimmung des DMSG mehr auf es anwendbar ist, gem. § 37 Abs. 6 auch alle
allfällig bereits laufenden Strafverfahren für Vergehen gegen das DMSG und
gegebenenfalls § 126 Abs. 1 Z 3 StGB einzustellen und auch keine neu
einzuleiten sind (auch nicht lange Zeit später). Sie klärt aber auch, dass man
dieses „Bodendenkmal“, wenn man es neuerlich z.B. bei Bauarbeiten
anfährt, auch nicht neuerlich gem. § 8 Abs. 1 DMSG melden und bezüglich seiner
auch nicht die Rechtsfolgen einer Zufallsfundentdeckung gem. § 9 DMSG befolgen
muss, es jeder auch ganz ohne § 11 Abs. 1 DMSG-Bewilligung des BDA zu
Entdeckungs- und Untersuchungsszwecken ausgraben darf, und vor allem es auch so
lange nicht mehr vom BDA unter Denkmalschutz gestellt werden kann, bis sich
aufgrund neuer Erkenntnisse, die zu einer signifikanten Erhöhung der ihm in der
Fachwelt zuerkannten Bedeutung führen, der im Unterschutzstellungsverfahren
maßgebliche Sachverhalt geändert hat. Denn die bescheidmäßige
Negativfeststellung des öffentlichen Interesse führt dazu, dass res iudicata
iSd § 68 AVG vorliegt, d.h. auch das BDA durch seine eigene Entscheidung
gebunden ist.
Damit kann aber auch
die archäologische Untersuchung dieses „Bodendenkmals“ weder denkmalrechtlich
noch sonstwie geboten sein, wenn es im Rahmen von Bau- oder sonstigen Erdarbeitsmaßnahmen
zerstört werden soll, das BDA ist daher auch nicht mehr in Bauverfahren
bezüglich dieses „Denkmals“ als nebenbeteiligte Behörde zu konsultieren
und darf sich damit zum geplanten Bauvorhaben nicht mehr äußern, die Arbeiten
nicht verzögern oder aufhalten, geschweige denn archäologische Ausgrabungen als
Auflage vorschreiben lassen, usw. Und auch die Bestimmungen des UVP-G bezüglich
Kulturgütern lassen sich auf ein solches „Denkmal“ nicht anwenden, weil
die Zerstörung oder Veränderung einer Sache, an deren Erhaltung ein
öffentliches Interesse tatsächlich nicht besteht, stellt keine nachteilige
Auswirkung auf die Umwelt dar, weil sie ohnehin ihr Eigentümer jederzeit völlig
genehmigungsfrei willkürlich zerstören darf.
Wo also archäologische
Ausgrabungen auf derartigen „Bodendenkmalen“, ob nun in Bau-, UVP- oder
sonstigen Bescheiden vorgeschrieben wurden, oder auch nur in informellen
Gesprächen bei Grundeigentümern, Bauträgern oder sonstigen
Verfügungsberechtigten der falsche Eindruck erweckt wurde, das von ihren
geplanten Handlungen betroffene Objekt könnte, wenn nicht zuvor eine von ihnen
als „Verursacher“ finanzierte, vom BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG genehmigte,
Ausgrabung durchgeführt werde, gem. § 9 Abs. 3 (oder einer sonstigen Bestimmung
des) DMSG unter Denkmalschutz gestellt werden, wenn nach dem ersten Anfahren
des Bodendenkmals eine Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG zu erstatten und die
Rechtsfolgen des § 9 DMSG zu beachten seien, hat das BDA den Betroffenen
wirtschaftlichen Schaden zugefügt. Denn bezüglich eines „Bodendenkmals“,
zu dem bereits ein negativer § 9 Abs. 3 DMSG-Bescheid vorliegt, ist das alles
nicht erforderlich und schon gar nicht gesetzlich geboten.
Was auch immer die
archäologischen Maßnahmen auf bereits vor Beginn des betreffenden Bau- oder
Landschaftsentwicklungsprojektes durch Fundmeldungen oder eigene Wahrnehmungen seiner
Organe dem BDA bekannt gewordenen Fundstellen gekostet haben – und ich nehme
an, das sind in Summe in den letzten 10 Jahren allein mehrere hundert Millionen
Euro – sind völlig unnötig den Betroffenen verursachter wirtschaftlicher
Sachschaden. Grund dafür ist ausschließlich die Unterlassung des BDA, seiner
gesetzlichen Pflicht zur Negativfeststellung des öffentlichen Interesses gem. §
9 Abs. 3 DMSG binnen der in diesem genannten Frist nachzukommen; denn wäre es
dieser Verpflichtung nachgekommen, hätten alle dieser archäologischen Maßnahmen
gar nicht, und schon gar nicht auf die Kosten ihres angeblichen „Verursachers“,
durchgeführt werden müssen. „Verursacher“ all dieser Maßnahmen war also
das BDA mit seinem rechtswidrigen Unterlassen seiner Dienstpflichten durch seine
dafür zuständigen Organe. Dieser Schaden kann zwar eventuell – für die letzten
10 Jahre – im Wege der Amtshaftungsklage nach Amtshaftungsgesetz (AHG) zurückgefordert
werden, das verschiebt aber den wirtschaftlichen Sachschaden nur von den
Betroffenen auf die Republik (also den Steuerzahler), weil diese Beträge sicherlich
von den für diesen Schaden verantwortlichen Organen des BDA nicht einmal
ansatzweise aufzubringen sein werden.
Auch der an der
Wissenschaft angerichtete Schaden ist enorm. Die Untäter in all diesen Fällen sind
schließlich Archäolog*innen, die nicht korrekt gearbeitet haben, sondern zur
Förderung ihrer subjektiven Interessen die Betroffenen geschädigt haben, obwohl
es eigentlich ihr Job gewesen wäre, sachlich die Faktenlage zu ermitteln und einer
bescheidmäßigen Entscheidung zugrunde zu legen, damit die Betroffenen sicher
nicht geschädigt werden. Wie soll die Öffentlichkeit aber einer Wissenschaft
vertrauen können, dass ihre Ergebnisse verlässlich und nicht entsprechend
individueller Vorlieben einzelner Forscher oder kollektiver Dogmata im Fach
gefälscht sind, deren Fachvertreter in der Bundesverwaltung systematisch über
100 Jahre hinweg zum Schaden der Betroffenen ihnen gesetzlich aufgetragene Untersuchungen
nicht durchführen, weil die Ergebnisse, zu denen sie dabei gelangen würden, die
Schaden von den Betroffenen abhalten, nicht die sind, die sie gerne hätten? Und
was soll die Allgemeinheit generell über die Ethik dieser Wissenschaft bzw. der
Menschen denken, die sie betreiben, wenn alle ihre Fachvertreter, die über 100
Jahre hinweg in der öffentlichen Denkmalverwaltung beschäftigt werden, sich
gleichermaßen dazu entscheiden, die parteiischen Interessen ihrer Wissenschaft
allen anderen – inklusive den öffentlichen – Interessen überzuordnen? Der
Reputationsschaden für Denkmalschutz und Archäologie ist also enorm.
Schließlich bleibt
noch der Schaden am Denkmalschutz und damit an den Denkmalen selbst. In diesem
Kontext ist besonders dramatisch, dass das vorsätzlich fehlerhafte Vorgehen des
BDA und die damit verbundene Irreführung Betroffener, aber in zahlreichen
Fällen auch der Berufungsinstanzen in strittigen Verfahren, zur Folge hat, dass
praktisch alle – wenigstens praktisch alle in den letzten 30 Jahren
vorgenommenen – Unterschutzstellungen archäologischer Denkmale rechtlich
unsicher sind. Schließlich muss bei nahezu allen dieser Unterschutzstellungen
davon ausgegangen werden, dass das betreffende Bodendenkmal bereits deutlich
früher als 6 Wochen vor seiner Unterschutzstellung dem BDA durch Fundmeldung
zur Kenntnis gebracht wurde oder durch eigene Wahrnehmung seiner Organe dem BDA
zur Kenntnis gelangt ist. In nahezu allen dieser Fälle ist auch davon
auszugehen, dass sich die in der Fachwelt vorherrschende Wertschätzung der
Bedeutung dieses Bodendenkmals zwischen dem Ablauf der sechs Wochen Frist des §
9 Abs. 3 DMSG igF (bzw. früherer, im wesentlichen damit inhaltsgleicher
Bestimmungen) und seiner viel späteren Unterschutzstellung gem. §§ 2a Abs. 1
oder 3 Abs. 1 DMSG nicht maßgeblich geändert hat. Damit sind wohl alle
derartigen Unterschutzstellungsverfahren rechtswidrig, nämlich trotzdem es
sich dabei schon um res iudicata iSd § 68 AVG gehandelt hat,
durchgeführt worden. Solche Unterschutzstellungen würden daher deswegen
vermutlich aufgehoben werden müssen, wenn Betroffene Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragen und eine Beschwerde gegen die Unterschutzstellung mit
dieser Begründung führen.
Potentiell wird man
also nahezu alle Unterschutzstellungen archäologischer Denkmale der letzten
Jahrzehnte, wenn nicht sogar des gesamten letzten Jahrhunderts (d.h.: praktisch
alle Unterschutzstellungen archäologischer Denkmale seit Einführung des DMSG
im Jahre 1923), von Grund auf neu aufrollen müssen. Weil das ist die Konsequenz
davon, dass eine Behörde sich einfach nicht an das Gesetz hält, das sie zu
vollziehen hat, sondern stattdessen macht, was sie will: alle ihre Rechtsakte
werden anzweifelbar, weil sie eventuell mit fatalen rechtlichen Mängeln
behaftet sind. Und ist das der Fall, dann war die gesamte Arbeit des BDA der
letzten 100 Jahre umsonst, weil weder der Denkmalschutz gewährleistet noch die
berechtigten Interessen Betroffener hinreichend geschützt worden wären.
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welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über
Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung
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[1] Schließlich lässt sich kein sachlicher Grund erkennen, weshalb der
Gesetzgeber gewollt haben könnte, dass die Parteistellung der Eigentümer, des
Landeshauptmanns, der Gemeinde und des Bürgermeisters in den genannten Verwaltungsverfahren
gerade davon abhängen soll, ob das im jeweiligen Einzelfall
verfahrensgegenständliche Denkmal nun beweglich oder unbeweglich ist. Es kann
dem Gesetzgeber aber nicht zugedacht werden, dass er ohne jedweden erkennbaren,
geschweige denn nachvollziehbaren, Sachgrund insbesondere Eigentümer
beweglicher und unbeweglicher Denkmale (aber auch den Landeshauptmann, die
Gemeinde und den Bürgermeister) in den genannten Verfahren ungleich behandeln
wollte. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur
versehentlich darauf vergessen hat, eine eigene, analoge Bestimmung für die in
§ 26 Z 1 DMSG genannten Verfahren bezüglich beweglicher Denkmale in den
Gesetzestext aufzunehmen, die den in diesen Fällen Betroffenen – nämlich eben „nur“
dem Finder bzw. ggf. dem „Angeber“ iSd § 400 ABGB und dem
Grundeigentümer als jeweiligen Hälfteeigentümern des verfahrensgegenständlichen
Bodendenkmals; dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister (aber dafür
nicht einem allfälligen Bauberechtigten) – die gleiche Parteistellung einräumt
wie § 26 Z 1 den von Verfahren bezüglich unbeweglicher Denkmale Betroffenen (zu
denen eben der Finder bzw. der „Angeber“ iSd § 400 ABGB nicht gehören,
weil diesen bei der Entdeckung eines solchen kein Hälfteeigentumsanspruch und
somit auch kein rechtliches Interesse am unbeweglichen Bodendenkmal entsteht).
[2] So der mit 29.6.2022 datierten Denkmalliste gem. § 3 des BDA für das
Jahr 2022 (https://www.bda.gv.at/dam/jcr:d9745190-ce0a-46d5-8228-4dbd0458e063/_Nieder%C3%B6sterreich_DML_2022.pdf [17.8.2022]) zu entnehmen: z.B. das
spätbronzezeitliche Gräberfeld in der Flur Edichenthal in 14413 Plaika, das latènezeitliche
Gräberfeld und die urgeschichtliche Siedlung Flur Kohlfahrt Weidl in 15105
Bernhardsthal, die südöstliche Bastei der Steiner Stadtbefestigung in 12132
Stein, die Kreisgrabenanlage Hanfthal-Walkenhübel in 13018 Hanfthal, die
römerzeitliche Siedlung Flur Sandfeld in 20165 Plankenberg und die Überreste
des römischen Stadttores in der Heßstraße in 19544 St. Pölten.
[3] FÖ 51, 2012: 584 „archäologische Maßnahmen“ und wenigstens 49
„Fundmeldungen“ (nicht alle eingegangenen, sondern nur die „wissenschaftlich
relevanten“ werden in den FÖ veröffentlicht) = 631;; FÖ 52, 2013: 671 und
wenigstens 138 = 809; FÖ 53, 2014: 625 und 211 = 836; FÖ 54, 2015: 627 und 312 =
939; FÖ 55, 2016: 730 und 309 = 1.039; FÖ 56, 2017: 683 und 235 = 918; FÖ 57,
2018: 697 und 228 = 925; FÖ 58, 2019: 728 und 204 = 932; Durchschnitt =
878,625; Zahlen für 2020 und 2021 liegen noch nicht vor.
[4] Dieser vom BDA gerne gebrauchte und auch in der Judikatur des BVwG (z.B.
15.12.2021, W183 2245660-1/3E; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E) gelegentlich als
vom Begriff des „geschützten Denkmals“ unterschiedlich verstanden werden
sollende, zu findende Begriff scheint „Denkmale“ iSd § 1 Abs. 1 DMSG zu
meinen, denen zwar geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle
Bedeutung zukommt, die allerdings nicht derart beschaffen ist, dass ihre
Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich (oder wenigstens iSd § 1 Abs. 5 DMSG
wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist; bzw. ebensolche
Denkmale, bezüglich derer vom BDA noch nicht abschließend (durch Feststellungsbescheid
z.B. gem. § 9 Abs. 3) beurteilt worden ist, ob ihre Bedeutung derart beschaffen
ist, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, die also (ob
noch nicht erfolgter Feststellung der Art ihrer Bedeutung) iSd Erkenntnis des
VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 (Rz 18) „denkmalschutzrelevant“ sein
könnten. Solche „(einfachen) „Denkmale“ im weitesten Sinn“ sind
scheinbar zwar nicht denkmalgeschützt und dürfen daher völlig unbeachtlich des
Verbots des § 4 Abs. 1 DMSG gänzlich ohne Bewilligung des BDA gem. § 5 Abs. 1
DMSG durch ihren Eigentümer und jeden sonstigen Dritten, dem das vom
Denkmaleigentümer gestattet wurde, vorsätzlich zerstört oder auch beliebig
verändert werden; sind aber scheinbar doch vor nicht durch das BDA gem. § 11
Abs. 1 DMSG bewilligten „Nachforschung[en] durch Veränderung der
Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung[en]) und sonstige[n]
Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke“ ihrer „Entdeckung und
Untersuchung“, also vor sogenannten „Forschungsgrabungen“
geschützt. Es handelt sich bei diesen „(einfachen) „Denkmalen“ im weitesten
Sinn“ somit also um vor Forschungsgrabungen (aber nicht der Zerstörung zu
beliebigen anderen Zwecken) geschützte, nicht „denkmalgeschützte“
Denkmale. Das ist scheinbar „eine für die, Wissenschaft notwendig geregelte
Vorgangsweise“ (RV 1990, 20).
[5] Und zwar unbeachtlich der Frage ob, wie das im Kommentar behauptet wird,
„eine spätere Unterschutzstellung [...] zulässig“ (Bazil et al.
2015, 59 Rz 2) ist. Zwar ist dem Kommentar nämlich zuzustimmen, dass eine
Unterschutzstellung des betroffenen Fundgegenstandes zu späterer Zeit
tatsächlich zulässig ist, weil eine solche Unterschutzstellung bei jedem „Denkmal
im weitesten Sinn“ auch zu späterer Zeit möglich ist; auch wenn das BDA
bereits bezüglich des betroffenen, „von Menschen geschaffene[n] unbewegliche[n]“
oder „bewegliche[n]“ Gegenstands „(einschließlich Überresten
und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter
oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder
sonstiger kultureller Bedeutung“ durch einen in Rechtskraft erwachsenen
Bescheid in einem Verfahren gem. §§ 2 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 2, 2a Abs. 5 und 6, 5
Abs. 7 oder eben 9 Abs. 3 DMSG festgestellt hat, dass an seiner Erhaltung kein
öffentliches Interesse (mehr) besteht. Voraussetzung für eine solche (gegebenenfalls
Wieder-) Unterschutzstellung eines derartigen nicht (mehr) denkmalgeschützten „Denkmals“
ist jedoch, dass sich (sinngemäß wie in § 5 Abs. 7 DMSG im Zusammenhang mit der
Denkmalschutzaufhebung ausgeführt) z.B. durch eine „wissenschaftliche
Neubewertung“ seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen
kulturellen Bedeutung der entscheidungswesentliche Sachverhalt seit der
Feststellung des Nichtbestehens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses am
Denkmal signifikant geändert hat. Laut der einschlägigen Judikatur des VwGH
(21.5.2001, 2000/17/0217; 18.5.2004, 2001/05/1152; 21.6.2007, 2006/10/0093)
liegt nämlich res iudicata iSd § 68 Abs. 1 AVG „nur dann vor, wenn
seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den
entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist“. Hat sich also
die wissenschaftliche Bewertung eines „Denkmals“ seit einer zu früherer
Zeit ergangenen, negativen bescheidmäßigen Entscheidung der Frage, „ob“ seine
Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht,
tatsächlich so sehr verändert, dass dies „den Schluss zulässt, dass nunmehr
eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen
gelten kann“, wobei „das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der
objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen“ ist, „die
das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen
Entscheidung erfahren hat“ (VwGH 21.5.2001, 2000/17/0217), kann – weil res
iudicata iSd § 68 Abs. 1 AVG dann eben nicht vorliegt – ein neues
Unterschutzstellungsverfahren (nun jedenfalls gem. § 3 Abs. 1 DMSG) in Angriff
genommen werden und – wenn die in diesem durchgeführten Ermittlungen ergeben,
dass nun die Bedeutung des betreffenden Denkmals doch (wieder) derart
beschaffen ist, dass seine Erhaltung deswegen im öffentlichen Interesse gelegen
ist – das Denkmal (gegebenenfalls: wieder) gem. § 3 Abs. 1 DMSG unter
Denkmalschutz gestellt werden. Es bleibt also letztendlich für die Frage, ob
die Entscheidungsfrist des § 9 Abs. 3 DMSG nur eine Ordnungsvorschrift ist unerheblich,
dass, wie im Kommentar (Bazil et al. 2015, 59 Rz 2) angeführt, eine spätere
Unterschutzstellung des aufgefundenen Bodendenkmals – wenn auch nur, wie der
Kommentar verschweigt, unter der Voraussetzung, das sich der
entscheidungswesentliche Sachverhalt maßgeblich geändert hat – tatsächlich
zulässig ist, weil sich diese Zulässigkeit einer späteren Neubeurteilung der
Unterschutzstellungsfrage nicht aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 DMSG ergibt,
sondern nur daraus, dass alle rechtskräftig bescheidmäßig entschiedenen
Rechtsfragen bei maßgeblicher Änderung des entscheidungswesentlichen
Sachverhalts neu beurteilt werden können bzw. müssen.
[6] Siehe dazu https://dict.leo.org/grammatik/deutsch/Satz/Komplex/Funktion/Objekt/ob-Satz.html?lang=de [19.8.2022].
[7] https://dict.leo.org/grammatik/deutsch/Satz/Komplex/Funktion/Objekt/ob-Satz.html?lang=de#id=3.6.3.2.3.b [19.8.2022].
[8] Denn diese nicht fristgerecht
denkmalgeschützten Gegenstände unterliegen dann ja nicht nur nicht mehr dem
Zerstörungs- bzw. Veränderungsverbot des § 4 Abs. 1 DMSG, sondern auch nicht
mehr der Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG im Falle ihrer
neuerlichen (Wieder-) Entdeckung, ihre Untersuchung durch Nachforschungen
(Grabungen) unterliegt nicht mehr der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG,
und auch ihre Ausfuhr aus Österreich nicht mehr dem Ausfuhrverbot des § 16 Abs.
1 DMSG, etc.
[9] Dass diese Annahme tatsächlich richtig ist, d.h. der Gesetzgeber
tatsächlich (wenngleich nur: auch) wollte, dass die Unterlassung der
fristgerechten Erlassung eines positiven der Erteilung eines negativen
Feststellungsbescheides gem. § 9 Abs. 3 DMSG gleichzuhalten ist; und zwar für
alle „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG; ergibt sich analog daraus,
dass dies bezüglich andernfalls gem. § 2 Abs. 1 geschützten Bodendenkmalen
tatsächlich der Fall ist. Auch bezüglich anderer dem BDA zur Kenntnis
gebrachter oder gelangter Bodendenkmale geht der Gesetzgeber nämlich davon aus,
dass das BDA eine – ob nun positive oder negative – bescheidmäßige Feststellung
bezüglich des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu treffen hat; will aber dennoch
– wie eben im Fall andernfalls gem. § 2 Abs. 1 DMSG geschützter Bodendenkmale
auch – sicherstellen, dass Eigentümer und sonstige Parteien mit berechtigtem
Interesse an der Negativfeststellung des öffentlichen Interesses nicht dadurch an
ihren Rechten geschädigt werden (können), dass das BDA durch Nichterfüllung „aus
welchen Gründen auch immer“ (RV 1999, 33) seiner gesetzlichen Aufgabe, einen
„möglichst zweifelsfreien Zustand“ (ibid.) durch Erlassung nicht nur
positiver, sondern auch negativer, Feststellungsbescheide gem. § 9 Abs. 3 DMSG
herzustellen, die Verwirklichung des explizit ausgedrückten Willens des
Gesetzgebers vereitelt.
[10] Wobei sich diese Frist bei Vorliegen gewisser, in § 8 Abs. 2 VwGVG
bestimmter, Umstände (Aussetzung für ein Verfahren bis zur rechtskräftigen
Entscheidung einer Vorfrage, eines Verfahrens vor dem VwGH, dem VfGH oder dem
Gerichtshof der Europäischen Union) massiv verlängern kann.
[11] Die (hochgerechnete) Zahl von knapp unter 9.000 im Zeitraum zwischen
Anfang 2012 und Ende 2021 noch offenen Fällen nach § 9 Abs. 3 DMSG ergibt sich
daraus, dass von den insgesamt wenigstens 7.029 Fällen, die sich für den
Zeitraum Anfang 2012 bis Ende 2019 aus den in den jeweiligen FÖ genannten
Zahlen summieren lassen (FN 3), sicherlich nicht mehr als 29 durch positiven
Feststellungsbescheid gem. § 9 Abs. 3 DMSG entschieden worden sind, vermutlich
sogar deutlich weniger. Addiert man dazu für die Jahre 2020 und 2021, für die
noch keine Zahlen vorliegen, zwei Mal die etwa 925 Fälle, die im Durchschnitt der
Jahre 2017-2019 angefallen sind, ergibt das für den Zeitraum von Anfang 2012
bis Ende 2021 insgesamt ca. 7.000 + 1.850 = 8.850 Fälle, in denen ein
Feststellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG durchgeführt werden hätte müssen und
wohl in allen davon zu einem negativen Feststellungsbescheid geführt hätte.
[12] Geht man von den in Fußnote 11 für den Zeitraum 2012-2021 hochgerechneten ca.
8.850 aus und nimmt an, dass im Jahrzehnt davor in Summe etwa halb so viele
Grabungen durchgeführt und Zufallsfundmeldungen erstattet wurden (= 4.425
Fälle), und in den 11 Jahren davor noch einmal in Summe ein Drittel der Fälle
des letzten Jahrzehnts (= 2.950 Fälle), kommt man auf eine geschätzte
Gesamtzahl von ca. 16.225 Fällen. Dabei wird allerdings vernachlässigt, dass
die Anzahl der beim BDA eingegangenen Zufallsfundmeldungen bis etwa Mitte der
1990er im Bereich zwischen ca. 300-400 pro Jahr gelegen und erst danach auf
etwa ein Viertel davon Mitte der 2000er zusammengebrochen ist (siehe Karl 2012,
106), während die Zahl der professionellen Ausgrabungen (und sonstiger
Feldforschungsprojekte, die zu Fundberichten gem. § 11 Abs. 4 DMSG führen) im
gleichen Zeitraum von etwa über 100 auf so um die durchschnittlich 350 pro Jahr
angestiegen sein dürfte. Eine Annahme von durchschnittlich um oder knapp unter
500 Fällen nach § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990 bzw. § 9 Abs. 3 DMSG igF
pro Jahr ist also für die 21 Jahre zwischen 1.1.1991 und Ende 2011
realistischer. Das würde 10.500 solche Fälle in den Jahren 1991-2011 ergeben,
d.h. in Summe über die 31 Jahre von 1991-2021 19.350 Fälle.
[13] Kaiser Ferdinand I. von Österreich (*1793, †1875) zugeschrieben (im
Kontext der Revolution von 1848).
[14] Arbeitszeit, welche die Behörde dann z.B. dafür nutzen kann, um über
Anträge gem. § 11 Abs. 1 DMSG auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung
inhaltlich zu entscheiden, für die sie gar nicht zuständig ist; bzw. für die
sie ihre Zuständigkeit daraus ableitet, dass Ziel der geplanten
Grabungsmaßnahme eine dem BDA seit langem durch Fundmeldungen gem. §§ 8 Abs. 1
bzw. 11 Abs. 4 DMSG bekannte Fundstelle ist, bezüglich deren das BDA die
Negativfeststellung des öffentlichen Interesses vorsätzlich unterlassen hat.
[15] Z.B. erst nachdem der derzeitige Präsident, der ja – rein hypothetisch
gesprochen – eventuell wirklich (wie man ausweislich seines Kommentars sogar
nicht gänzlich unbegründet vermuten kann; Bazil et al. 2015, 59 Rz 2) des
sinnverstehenden Lesen unfähig, aber ausreichend von seinem überlegenen
(Miss-)Verständnis des DMSG überzeugt sein könnte, dass er nach seinem
Amtsantritt das Mittel der dienstlichen Weisung dafür eingesetzt haben könnte,
um allfälligen Widerspruch seiner Untergebenen zum Schweigen zu bringen und
eine seinem (Miss-)Verständnis entsprechende Handhabung der Bestimmung des § 9
Abs. 3 DMSG inneramtlich durchzusetzen.
[16] Der tatsächliche, praktische Schutz der Denkmale ist in Österreich ja
eine Aufgabe des Denkmaleigentümers (Karl 2018, 113-117), wenn auch nur im
Sinne einer „passiven“ Erhaltung im wirtschaftlich zumutbaren Rahmen, wobei
sich, was wirtschaftlich zumutbar ist, praktisch ausschließlich aus dem
wirtschaftlichen Ertrag ergibt, der sich aus der Nutzung des Denkmals gewinnen
lässt. Da dieser wirtschaftliche Ertrag aus der Denkmalnutzung bei nahezu allen
archäologischen Denkmalen praktisch gleich Null ist, ist also jedwede
Erhaltungsmaßnahme, die auch nur irgendetwas kostet, bei archäologischen
Denkmalen von vornherein als wirtschaftlich unzumutbar zu betrachten.
[17] Nachdem aufgrund der unscharfen (archäologischen)
Denkmalbegriffsdefinition nicht unbedingt nur die gesamte Fundstelle, von der
sie kommen, summarisch in Hinblick auf ihren Denkmalwert zu bewerten ist,
sondern eventuell auch jeder einzelne dieser unbeweglichen und beweglichen
Objekte jeweils für sich betrachtet ein schützenswertes Denkmal sein könnte, reden
wir hier potenziell von irgendwo zwischen einer halben und einer Million
Einzelobjekte pro Jahr, die sich die ca. 15 Amtssachverständigen der Abteilung
Archäologie – neben ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben – einzeln anschauen,
auf ihre Bedeutung als Einzelobjekt und in Zusammenhang mit den anderen
Grabungsfunden bewerten und dann einen negativen Feststellungsbescheid
vorbereiten müssten, in dem alle diese Befunde und Funde einzeln in eindeutig
identifizierbarer Form beschrieben und die Gründe für das Nichtbestehen des
öffentlichen Interesses an jedem einzelnen dieser Funde expliziert werden
müssten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der gesamte Prozess der Bewertung
samt gutachterlichen Begründung für jeden einzelnen betroffenen Fundgegenstand
bis hin zu seiner eindeutigen Beschreibung im negativen Feststellungsbescheid nur
eine Stunde dauert – und das ist realistisch die absolute Untergrenze der pro
Objekt zu veranschlagenden Zeit (vgl. Karl 2019, 154-159) – würde das bedeuten,
dass jeder der 15 archäologischen Amtssachverständigen des BDA etwas über 6.250
Acht-Stunden-Arbeitstage pro Jahr auf die Erledigung der bescheidmäßigen
Negativfeststellung des öffentlichen Interesses gem. § 11 Abs. 4 DMSG gemeldeter
Funde aufwenden müsste. Dass das nicht geht, weil das Jahr vor Abzug von Urlaub
und Krankenständen nur etwa 250 Werktage hat, versteht sich von selbst.
[18] Ein klassisches Beispiel für eine solche Ablehnung zweifelsfrei
wenigstens unter der aktuellen Rechtslage berechtigter, aber „privater“
Interessen Einzelner ist die in allen wesentlicheren Fachethik-Kodizes der
Archäologischen Fachgemeinschaft (z.B. CIfA 2014, 4; DGUF 2011, 4; EAA 2009)
ausgedrückte, fundamentale ideologische Ablehnung aller Handlungen, die
archäologische Hinterlassenschaften für wirtschaftlichen Profit zerstören,
verändern oder mit ihnen Handel treiben. Während diese Ablehnung sich am
deutlichsten im Bereich der Metallsuche durch fachliche Laien und in negativen fachlichen
Bewertung des gesamten, nicht nur des tatsächlich illegalen, Kunst- und
Antikenhandels zeigt, gilt dasselbe natürlich auch z.B. in Hinblick auf
Grundeigentümer, die – ob nun im öffentlichen Interesse erhaltungswürdige oder
nicht erhaltungswürdige – archäologische Hinterlassenschaften auf ihren
Grundstücken vorsätzlich zerstören, z.B. um den Marktwert dieser Grundstücke zu
erhöhen. Dass die überwältigende Mehrheit aller professionellen Archäolog*innen
derartige Handlungen zum wirtschaftlichen Profit des Einzelnen als moralisch
verwerflich betrachtet, bedeutet allerdings noch lange nicht, dass die
Verfolgung derartiger Interessen auch rechtlicher Sicht unberechtigt ist,
geschweige denn, dass sie verboten wäre.
[19] ‘We have no right whatever to touch them. They are not ours. They belong partly to those who built them, and partly to all the generations of mankind who are to follow us. The dead still have their right in them: that which they laboured for, the praise of achievement or the expression of religious feeling, or whatsoever else it might be which in those buildings they intended to be permanent, we have no right to obliterate. What we have ourselves built, we are at liberty to throw down; but what other men gave their strength and wealth and life to accomplish, their right over does not pass away with their death: still less is the right to the use of what they have left vested in us only. It belongs to all their successors. It may hereafter be a subject of sorrow, or a cause of injury, to millions, that we have consulted our present convenience by casting down such buildings we chose to dispense with. That sorrow, that loss we have no right to inflict.’ (Ruskin 1849, 237-238; Hervorhebung: im Original).
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