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Donnerstag, 3. September 2020

Wer hat soviel Pinke-Pinke, wer hat soviel Geld?

Finanzierungspflichten für ‚denkmalpflegerisch notwendige‘ archäologische Maßnahmen in Österreich


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) tut seit wenigstens drei Jahrzehnten so, als ob archäologische Rettungsgrabungen im Kontext geplanter Baumaßnahmen vom Vorhabenträger entsprechend dem in der Valletta-Konvention angedeuteten Verursacherprinzip finanziert werden müssten. Eine genaue Analyse der tatsächlichen Rechtslage zeigt jedoch, dass dies – außer unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) genehmigungspflichtigen Vorhaben – durch das österreichische Denkmalrecht nicht vorgesehen ist.

Ganz im Gegenteil, das Denkmalschutzgesetz (DMSG) trennt scharf zwischen Erhaltungsmaßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde, die Eigentümern, Vorhabenträgern bzw. Antragstellern, die um denkmalrechtliche Genehmigungen (darunter solche für die geplante Veränderung bzw. Zerstörung geschützter Denkmale) angesucht haben, rechtmäßig aufgetragen werden können; und über diese ‚passive‘ Denkmalerhaltungspflicht hinausgehende ‚aktive‘ Erhaltungs- und Erforschungsmaßnahmen, die zum Nutzen der Öffentlichkeit durchgeführt werden und deren Kosten daher auch von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Denn das erklärte ausschließliche Regelungsziel des DMSG und seiner relevantesten Schutzbestimmung, der des § 4 Abs. 1, ist die in Erscheinung, Wirkung und Substanz unveränderte Bewahrung geschützter Denkmale vor Zerstörung, Veränderung und Verbringung ins Ausland.

Eine Erhaltung von (archäologischen oder beliebigen sonstigen) Denkmalen durch wissenschaftliche Dokumentation ihrer Zerstörung ist hingegen im DMSG nicht vorgesehen, sondern vielmehr dem gesetzlichen Regelungsziel diametral entgegengesetzt. Um die dadurch verursachten Probleme zu lösen – zu denen nicht zuletzt gehört, dass das BDA durch Vorspiegelung falscher Tatsachen der ‚Privatwirtschaft‘ massiven wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, um notwendige archäologische Feldforschungen finanzieren zu können – ist entweder eine grundlegende Neuregelung des österreichischen Denkmalrechts oder eine massive Aufstockung der personellen und finanziellen Ausstattung des BDA, oder sogar beides, dringend erforderlich.

Samstag, 9. Februar 2019

Denkmalschutz durch Industrienorm statt Gesetz?


ÖNORM S 2411
„Identifikation und Bewertung von Risiken im Boden von Liegenschaften“
Abstract: Zwar hat die Republik Österreich die Valletta-Konvention 2015 ratifiziert, die Umsetzung ihrer wichtigsten Bestimmung, die in ihrem Artikel 5 vorgesehene, vollständige Einbindung der Archäologie in den Raum- und Bauplanungsprozess, aber bislang nicht gesetzlich umgesetzt. Eine solche gesetzliche Umsetzung dieser vertraglichen Verpflichtung scheint auch weder geplant noch der dafür notwendige politische Wille vorhanden zu sein. In der Praxis stellt dies insbesondere für die archäologische Denkmalpflege ein gravierendes Problem dar, weil die gesetzlichen Schutzbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes erst greifen, wenn bei Erdarbeiten zufällig archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden, die iSd § 8 Abs. 1 DMSG als Bodendenkmale zu betrachten sind. Nachdem deren rechtlich korrekte Behandlung jedoch zu gravierenden Verzögerungen oder sogar dem Scheitern des betroffenen Entwicklungsprojektes führen können und die die Erdarbeiten durchführenden Arbeitskräfte oft genug auch tatsächlich hochsignifikante archäologische Hinterlassenschaften im Erdboden nicht erkennen oder richtig deuten können, wird die angetroffene Archäologie derzeit oft – ob nun vorsätzlich, irrtümlich oder unwissentlich – einfach weggebaggert und damit undokumentiert vernichtet. Wird sie hingegen nicht zerstört, sondern rechtlich korrekt behandelt, entsteht oft signifikanter wirtschaftlicher Schaden.

Um dieses Problem für sowohl die Entwicklungsprojekte planende bzw. diese finanzierende oder versichernde Wirtschaft als auch die archäologische Denkmalpflege so gut als möglich zu lösen, wurde daher nun auf Initiative der Wirtschaft die ÖNORM S 2411 „Identifikation und Bewertung von Risiken im Boden von Liegenschaften“ entwickelt. Diese sieht eine freiwillige, den Vorgaben des Art. 5 der Valletta-Konvention entsprechende, frühzeitige Einbindung der Archäologie in den Raum- und Bauplanungsprozess vor, um allfällige Risiken durch archäologische (und auch andere relevante) Altlasten im Boden präventiv erkennen, bewerten und folglich bei der Planung von Entwicklungsvorhaben sachgerecht berücksichtigen zu können. Dadurch sollen Schäden, sowohl für die Wirtschaft, als auch an archäologischen Hinterlassenschaften, möglichst minimiert oder sogar – falls möglich – gänzlich vermieden werden. Dieser Beitrag diskutiert daher die Probleme, die zur Entwicklung dieser ÖNORM geführt haben und stellt die in ihr normierte Vorgehensweise zur (auch archäologischen) Vorerkennung von Risiken im Boden von Liegenschaften vor.

Dienstag, 7. August 2018

Sie zahlen, wir schaffen an!


Das Verursacherprinzip und die archäologische Denkmalpflege
Die archäologische Denkmalpflege setzt in den letzten Jahrzehnten zur Finanzierung von sogenannten präventiven Grabungen bzw. Rettungsgrabungen zunehmend auf das – ursprünglich aus dem Emissions- und Umweltschutzrecht stammende – sogenannte ‚Verursacherprinzip‘. Die Idee hinter dem Verursacherprinzip ist dabei im Grunde genommen die, dass die mit dem Gewinn eines privaten Vorteils für einen Einzelnen verbundenen Kosten nicht sozialisiert, d.h. von diesem Einzelnen nicht auf Dritte oder die Allgemeinheit abgewälzt werden sollen.

In diesem Beitrag möchte ich das denkmalpflegerische Verursacherprinzip – wie üblich kritisch – betrachten; aufzeigen, was seine Grenzen sind; und auf allgemeinerer Ebene besprechen, weshalb es – gerade aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege – in vielerlei Hinsicht hochgradig problematisch ist. Gerade weil ich es kritisch betrachten möchte, ist es erforderlich, hier vorauszuschicken, dass ich nicht grundsätzlich gegen die Verwendung des Verursacherprinzips in der archäologischen Denkmalpflege bin, sondern auch durchaus dafür bin, es zum Einsatz zu bringen, wo es rechtlich belastbar, sinnvoll und auch denkmalpflegerisch nützlich zum Einsatz gebracht werden kann. Dennoch erscheint mir die hier gewählte kritische Betrachtung dieses Prinzips und seines Einsatzes in der archäologischen Denkmalpflege dringlich angebracht, weil ich zunehmend den Eindruck gewinne, dass sich einerseits die archäologische Fachwelt nicht nur viel zu viel davon verspricht bzw. erhofft, sondern es auch zunehmend überstrapaziert bzw. zu überstrapazieren versucht, und uns andererseits bisher nicht einmal annähernd ausreichend bewusst ist, dass es auch – gerade in der archäologischen Denkmalpflege – aus vielen Gründen inhärent problematisch ist.

Montag, 30. April 2018

Unveränderte Erhaltung oder Verwaltung von Veränderung?


Meiner Meinung nach ist es eines der größten und gravierendsten Probleme der archäologischen Denkmalpflege im deutschen Sprachraum, dass sie – entgegen aller gegenteiligen Beteuerungen ihrer primären Proponenten – keine Wissenschaft, sondern in erster Linie eine dogmatisch vertretene Ideologie ist. In diesem Beitrag möchte ich das an einem konkreten Beispiel aufzeigen, nämlich der Frage, worum es der archäologischen Denkmalpflege eigentlich geht: um die unveränderte Erhaltung aller archäologischen Denkmale, idealerweise in situ; oder um die Verwaltung der unabwendbaren Veränderungen, um den Verlust signifikanter archäologischer Informationen möglichst zu minimieren.

Dazu möchte ich zuerst einmal ein wenig weiter ausholen.