Posts mit dem Label Kulturgüter werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Kulturgüter werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 2. Dezember 2024

Ein spätbronzezeitliches Metallhandwerkerdepot vom Tabor bei Kamegg, p.B. Horn, Niederösterreich

Raimund Karl[1] und Robert Mann[2]

Abstract: In diesem Beitrag wird ein Metallhandwerkerdepotfund vom Tabor bei Kamegg vorgestellt und ausgewertet. Bestehend aus 9 Kreisrippenpunzen, einem Ösengewicht, zwei Bronzegusstropfen und einem Halbfabrikat einer Bronzenadel stellt dieses Depot den bisher größten bekanntgewordenen Satz spätbronzezeitlicher Werkzeuge zur Verzierung von Metallblechen mit Ringbuckelverzierungen und gleichzeitig den österreichweit ältesten Beleg für die Verwendung von Laufgewichtswaagen dar.

Trotz mehrerer Versuche, diesen außergewöhnlich bedeutenden Fundkomplex bei alternativen Fundmeldestellen zu melden und der Fachwelt bekannt zu machen, dauerte es 7 Jahre bis eine Fundmeldung erfolgreich ans BDA erstattet werden konnte, das trotz der offensichtlichen Bedeutung des Fundes und seines Fundortes die gesetzlichen Fristen des § 9 Abs. 2 DMSG igF (BGBl. I Nr. 41/2024) ungenutzt verstreichen hat lassen und somit festgestellt hat, dass es sich weder bei diesem Depotfund noch bei der insgesamt ca. 17 ha großen Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg um „archäologische Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF handelt.

Mängel im archäologischen Fundmeldewesen sind, wie in diesem Beitrag gezeigt wird, daher nicht den Finder*innen anzulasten, sondern sind primär gravierendem und systematischen Behörden- und Fachversagen geschuldet.

Dienstag, 6. September 2022

Nicht denkmalgeschützte geschützte Denkmale?

 Ein Plädoyer für eine begriffliche Entwirrung

Raimund Karl

Abstract: Aufgrund der im österreichischen Denkmalschutzgesetz (DMSG) erstmals 1990 zusätzlich zum Begriff „Denkmal“ eingeführten Begrifflichkeiten des „Denkmals, das unter Denkmalschutz steht“ und des „Bodendenkmals“ und deren inkonsistenter Verwendung im Gesetz kommt es (wohl schon seit 1991, aber gehäuft merklich in den letzten paar Jahren) zu widersinnigen Anwendungen gesetzlicher Bestimmungen des DMSG. Das Paradebeispiel dafür ist die angeblich nur mit Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG gestattete Nachforschung zum Zweck der Entdeckung nicht denkmalgeschützter „“Denkmale“ im weitesten Sinn“, an deren Erhaltung zwar gar kein öffentliches Interesse besteht, die aber anscheinend doch vor Versuchen, sie durch „Forschungsgrabungen“ zu entdecken oder zu untersuchen, geschützt sind. Derartige nicht denkmalgeschützte geschützte Denkmale darf daher ihr Eigentümer (oder von diesem ermächtigte Personen) zu nahezu jedem beliebigen Zweck willkürlich zerstören, verändern oder auch ins Ausland verbringen, nur eines darf er nicht: sie zu Entdecken oder Untersuchen versuchen. In diesem Beitrag wird die diesen Unsinn verursachende Begriffsverwirrung diskutiert und ein Lösungsvorschlag gemacht, mit dem man diese Begriffsverwirrung sehr leicht beseitigen könnte.

Dienstag, 30. August 2022

Ordnung muss sein!

Zur Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz des Bundesdenkmalamtes binnen sechs Wochen ab Eingang von Fundmeldungen

Raimund Karl

Abstract: Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) verpflichtet das Bundesdenkmalamt (BDA), binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung über die Entdeckung eines mutmaßlichen „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG ein stark beschleunigtes Verwaltungsverfahren durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. In diesem Verfahren hat das BDA zu ermitteln, ob dem Fund – handle es sich dabei nun um einen beweglichen Kleinfund oder eine ganze archäologische Fundstelle – derart beschaffene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, dass seine Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich (oder iSd § 1 Abs.5 DMSG wenigstens wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht. Kommt es aufgrund seiner Ermittlungen in diesem Verfahren zum „positiven“ Schluss, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals tatsächlich (oder wenigstens wahrscheinlich) besteht, hat es diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen und damit die dauerhafte Unterschutzstellung dieses Denkmals gem. § 9 Abs. 3 DMSG zu verfügen. Kommt es in diesem Verfahren hingegen zu einem „negativen“ Schluss, also zu dem Ergebnis, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Gegenstandes tatsächlich (oder auch nur wahrscheinlich) nicht besteht, hat es selbstverständlich auch diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen. Schließlich ist diese Negativfeststellung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass der Eigentümer dieses Gegenstandes eindeutig und mit Rechtssicherheit weiß, dass es sich dabei nicht um ein „Denkmal“ handelt, bezüglich dessen er irgendwelche Bestimmungen des DMSG beachten müsste, sondern um eine gewöhnliche Sache, bezüglich der seine Eigentümerwillkür denkmalrechtlich nicht eingeschränkt ist.

Diese Verpflichtung des BDA, anlässlich der Entdeckung eines mutmaßlichen Bodendenkmals binnen kurzer Frist (ursprünglich binnen eines Monats, seit 1990 binnen sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt, an dem das BDA vom Fund Kenntnis erlangt) findet sich bereits – seither im Wesentlichen unverändert – in der Stammfassung des DMSG vom 25. September 1923. Das BDA erlässt auch tatsächlich – wenn auch nur sehr selten – gelegentlich positive Feststellungsbescheide gemäß dieser Bestimmung. Negative Feststellungsbescheide als Resultat dieses Verfahrens erteilt das BDA hingegen scheinbar nie (und zwar soweit nachvollziehbar persistent seit 1923 nicht), in den letzten Jahrzehnten unter Berufung auf eine gänzlich unsubstantiiert ventilierte Behauptung im einschlägigen, vom derzeitigen Präsidenten des BDA als Hauptautor verfassten, Gesetzeskommentar, die Frist des § 9 Abs. 3 DMSG sei „lediglich eine Ordnungsvorschrift“, das BDA müsse sich also nicht an sie halten. Dieser Ansicht widerspricht aber nicht nur eindeutig der Gesetzeswortlaut (nicht nur des § 9 Abs. 3 selbst, sondern auch des § 26 Z 1 DMSG), sondern auch der explizit ausgedrückte Wille des Gesetzgebers in den Regierungsvorlagen zu den DMSG-Novellen von 1990 und 1999 zur bescheidmäßigen Entscheidungspflicht des BDA in Fällen der „Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung“.

Es handelt sich also bei dieser Behauptung, das BDA hätte gar keine Entscheidungspflicht, sondern könne, wenn es will, binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung eine beschleunigte Unterschutzstellung eines archäologischen Bodenfundes vornehmen, ohne eine Verpflichtung zur Negativfeststellung des öffentlichen Interesses zu haben, um eine dummdreiste Ausrede. Diese soll davon ablenken, dass das BDA allein in den letzten 10 Jahren in ca. 8.700 Fällen (insgesamt seit 1923 hingegen in geschätzt 40.000 Fällen) die Erfüllung seiner Dienstpflicht zur Entscheidung von Fällen des § 9 Abs. 3 DMSG verweigert und damit den Betroffenen (primär Denkmaleigentümern) – in manchen Fällen sogar schweren wirtschaftlichen – Schaden verursacht hat.

Donnerstag, 3. September 2020

Wer hat soviel Pinke-Pinke, wer hat soviel Geld?

Finanzierungspflichten für ‚denkmalpflegerisch notwendige‘ archäologische Maßnahmen in Österreich


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) tut seit wenigstens drei Jahrzehnten so, als ob archäologische Rettungsgrabungen im Kontext geplanter Baumaßnahmen vom Vorhabenträger entsprechend dem in der Valletta-Konvention angedeuteten Verursacherprinzip finanziert werden müssten. Eine genaue Analyse der tatsächlichen Rechtslage zeigt jedoch, dass dies – außer unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) genehmigungspflichtigen Vorhaben – durch das österreichische Denkmalrecht nicht vorgesehen ist.

Ganz im Gegenteil, das Denkmalschutzgesetz (DMSG) trennt scharf zwischen Erhaltungsmaßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde, die Eigentümern, Vorhabenträgern bzw. Antragstellern, die um denkmalrechtliche Genehmigungen (darunter solche für die geplante Veränderung bzw. Zerstörung geschützter Denkmale) angesucht haben, rechtmäßig aufgetragen werden können; und über diese ‚passive‘ Denkmalerhaltungspflicht hinausgehende ‚aktive‘ Erhaltungs- und Erforschungsmaßnahmen, die zum Nutzen der Öffentlichkeit durchgeführt werden und deren Kosten daher auch von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Denn das erklärte ausschließliche Regelungsziel des DMSG und seiner relevantesten Schutzbestimmung, der des § 4 Abs. 1, ist die in Erscheinung, Wirkung und Substanz unveränderte Bewahrung geschützter Denkmale vor Zerstörung, Veränderung und Verbringung ins Ausland.

Eine Erhaltung von (archäologischen oder beliebigen sonstigen) Denkmalen durch wissenschaftliche Dokumentation ihrer Zerstörung ist hingegen im DMSG nicht vorgesehen, sondern vielmehr dem gesetzlichen Regelungsziel diametral entgegengesetzt. Um die dadurch verursachten Probleme zu lösen – zu denen nicht zuletzt gehört, dass das BDA durch Vorspiegelung falscher Tatsachen der ‚Privatwirtschaft‘ massiven wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, um notwendige archäologische Feldforschungen finanzieren zu können – ist entweder eine grundlegende Neuregelung des österreichischen Denkmalrechts oder eine massive Aufstockung der personellen und finanziellen Ausstattung des BDA, oder sogar beides, dringend erforderlich.

Mittwoch, 18. März 2020

Umfrage Archäologie und Denkmalpflege 2020

Umfrage Archäologie und Denkmalpflege 2020
https://surveygoldcloud.com/s/70026159A5B546DD/42.htm
Mittels der Umfrage 'Archäologie und Denkmalpflege 2020' soll die Meinung verschiedener Personengruppen mit Interessen an Archäologie und Denkmalpflege zur Bedeutung archäologischer Funde und Fundstellen sowie deren Erhaltung und Erforschung ermittelt werden.
Untersucht werden die Fragen:
  • welche Funde und Fundstellen erhalten werden sollen,
  • wem Funde und Fundstellen gehören sollen,
  • wer für die Kosten der Erhaltung und Erforschung von Funden und Fundstellen aufkommen soll,
  • ob privater Erwerb von Funden und Fundstellen generell verboten sein sollte,
  • ob Privateigentümer von Funden und Fundstellen dieser enteignet werden sollten,
  • ob allfällige Enteignete eine Entschädigung und wenn ja in welcher Höhe erhalten sollen,
  • unter welchen Umständen Notgrabungen durchgeführt werden sollten,
  • ob die Erhaltung oder die Erforschung archäologischer Funde und Fundstellen wichtiger ist,
  • welche archäologischen Forschungsmaßnahmen bezahlt werden sollten,
  • von wem und bis in welcher Höhe diese Forschungsmaßnahmen bezahlt werden sollten, und
  • wenn private und öffentliche Interessen an Archäologie miteinander in Konflikt geraten, welchen davon der Vorrang vor den anderen zukommen sollte.
Darüberhinaus werden diverse für die Auswertung als relevant erachtete demografische Daten erhoben.
Die Beantwortung der Umfrage ist voll anonymisiert, personenbezogenen Daten, die eine Identifikation des/der Beantwortenden ermöglichen, werden zu keinem Zeitpunkt aufgezeichnet.
TeilnehmerInnen müssen bestätigen, dass sie älter als 18 Jahre sind und der Verwendung der von ihnen übermittelten Antworten für wissenschaftliche Analysen und Veröffentlichungen zustimmen.
Die Beantwortung der Umfrage dauert ca. 15 Minuten.
Eine Auswertung der wichtigsten Ergebnisse der Umfrag wird nach ihrem Abschluss hier auf der 'Archäologische Denkmalpflege' (https://archdenk.blogspot.com/) veröffentlicht.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Umfrage beantworten könnten, wenn Sie ein Interesse an Archäologie haben oder auch nur völlig unbeabsichtigt aus beruflichen Gründen oder als Eigentümer archäologischer Funde oder Fundstellen gelegentlich oder regelmäßig mit Archäologie in Kontakt kommen.

Mittwoch, 4. März 2020

Kulturgüterschutz und Rechtsmissbrauch


Abstract: In diesem Beitrag werden einige Gerichtsurteile im Bereich des Kulturgüterschutzes, insbesondere betreffend den Handel mit archäologischen Kulturgütern genauer betrachtet und analysiert. Diese Urteile gleichen sich insofern, als staatliche Kulturgüterschützer sich in diesen Fällen mehr oder minder grob rechtswidrig verhielten und dadurch den von diesem Verhalten Betroffenen – ob nun unabsichtlich oder absichtlich – Schaden zu verursachen versucht haben. Dafür haben sie Befugnisse, die ihnen aus ihrer Funktion oder Stellung als Organ einer staatlichen Behörde, eines Museums etc. erwachsen sind, absichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um archäologische Kulturgüter in ihren Besitz zu bringen bzw. in diesem zu behalten, obwohl die Tatsache, wer deren rechtmäßige EigentümerInnen waren, zum jeweils relevanten Zeitpunkt nicht (mehr) umstritten, sondern bereits (durch ordentliche Gerichte oder auf anderem geeignetem Wege) mit Sicherheit festgestellt worden war.

Diese Fälle verdeutlichen, dass es im Bereich des (archäologischen) Kulturgüterschutzes wenigstens einige Organe staatlicher Einrichtungen, Museen etc. gibt, welche die ihnen vom Staat oder ihren jeweiligen dienstgebenden Einrichtungen anvertrauten Befugnisse grob und schwerwiegend missbrauchen, weil sie auf Basis eines totalitären Amts- und Kulturstaats- bzw. wenigstens Kulturgüterschutzverständnisses glauben, nicht an die in ihrem jeweiligen Land geltende Gesetzgebung gebunden zu sein. Sie scheinen irrtümlich zu glauben, dass sie über dem Gesetz stehen, anstatt nur geltendes Recht pflichtgemäß zu vollziehen zu haben. Dieses Problem – das schon für sich allein unangenehm genug ist – wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass innerfachliche Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen fehlen, die es gestatten würden, die Personen, die derartiges, gravierendes Fehlverhalten an den Tag legen, zu sanktionieren oder gar aus dem Fach auszuschließen.

Schlimmer noch, wenigstens gewisse Teile der Fachgemeinschaft scheinen kein Problem mit derartigem, stark gesellschaftsschädigendem Verhalten von einzelnen Mitgliedern der Fachgemeinschaft zu haben, sondern nehmen dieses billigend in Kauf, wenn sie es nicht sogar aktiv unterstützen. Stattdessen versuchen VertreterInnen dieser innerfachlichen Fraktion, fachliche Selbstkritik zu verhindern und sowohl international fachintern hochrenommierte, aber bei Bedarf auch fachkritische, Fachgesellschaften als auch einzelne FachkritikerInnen durch Missbrauch ihres Einflusses bzw. ihrer Machtpositionen mundtot zu machen.

Freitag, 27. Dezember 2019

Immaterielles Kulturerbe Archäologie

und die archäologische Standesidentität


Abstract: Mit dem Begriff Archäologie werden normalerweise insbesondere materielle Sachen verbunden, insbesondere Fundgegenstände, die man in der Landschaft finden, oder aber ausgraben muss; wobei insbesondere das Ausgraben von Funden als die typische Aufgabe von ArchäologInnen angesehen wird. Diese ArchäologInnen sehen sich selbst nicht erst heutzutage als die Hüter der verlorenen Kulturschätze der Menschheit, um die sie sich zum Wohle der Allgemeinheit als die dazu ausschließlich befugten ExpertInnen kümmern wollen und sollen, ja sogar dazu verpflichtet sind. Es geht, so scheint es, bei Archäologie ausschließlich um das materielle Kulturerbe, dessen stets unvoreingenommene und selbstlose Verwalter jene hochqualifizierten WissenschafterInnen sind, die ordentlich gelernt haben, was archäologisches Kulturerbe ist und wie man mit ihm umgeht, und die nun dieses Wissen völlig emotionslos in der Praxis anwenden, um den objektiv bestmöglichen Schutz des archäologischen Kulturerbes zu erreichen.

In diesem Beitrag zeige ich, dass tatsächlich die Archäologie nicht primär materielles, sondern in erster Linie immaterielles Kulturerbe ist, eine bestimmte, ganz spezifisch gestaltete (und sich auch über die Zeit verändernde, ursprünglich „westliche“) kulturelle Praxis, die bereits seit der Antike hauptsächlich dem Zweck dient, Geschichte(n) über die Vergangenheit zu erzählen. Gleichzeitig dient diese kulturelle Praxis und die für ihre Ausübung charakteristischen Ausdrucksformen, Darstellungsweisen, Wissen und Fertigkeiten sowie die damit verbundenen Werkzeuge, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume der archäologischen Fachwelt als Instrument zur Konstruktion ihres Identitäts- und Kontinuitätsgefühls und macht somit aus „den ArchäologInnen“ eine Kulturerbegemeinschaft im Sinne internationaler kulturschützender Rechtsinstrumente wie der Faro-Konvention und der UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes. Das hat signifikante Konsequenzen, nicht nur dafür, wie wir uns selbst und unser archäologisches und denkmalpflegerisches Handeln betrachten und beurteilen sollten, sondern vor allem auch für die Organisation der staatlichen Denkmalpflege, die in Anbetracht dieser Tatsache grundlegend überdacht werden muss und stark reformbedürftig erscheint.

---