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Montag, 2. Dezember 2024

Ein spätbronzezeitliches Metallhandwerkerdepot vom Tabor bei Kamegg, p.B. Horn, Niederösterreich

Raimund Karl[1] und Robert Mann[2]

Abstract: In diesem Beitrag wird ein Metallhandwerkerdepotfund vom Tabor bei Kamegg vorgestellt und ausgewertet. Bestehend aus 9 Kreisrippenpunzen, einem Ösengewicht, zwei Bronzegusstropfen und einem Halbfabrikat einer Bronzenadel stellt dieses Depot den bisher größten bekanntgewordenen Satz spätbronzezeitlicher Werkzeuge zur Verzierung von Metallblechen mit Ringbuckelverzierungen und gleichzeitig den österreichweit ältesten Beleg für die Verwendung von Laufgewichtswaagen dar.

Trotz mehrerer Versuche, diesen außergewöhnlich bedeutenden Fundkomplex bei alternativen Fundmeldestellen zu melden und der Fachwelt bekannt zu machen, dauerte es 7 Jahre bis eine Fundmeldung erfolgreich ans BDA erstattet werden konnte, das trotz der offensichtlichen Bedeutung des Fundes und seines Fundortes die gesetzlichen Fristen des § 9 Abs. 2 DMSG igF (BGBl. I Nr. 41/2024) ungenutzt verstreichen hat lassen und somit festgestellt hat, dass es sich weder bei diesem Depotfund noch bei der insgesamt ca. 17 ha großen Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg um „archäologische Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF handelt.

Mängel im archäologischen Fundmeldewesen sind, wie in diesem Beitrag gezeigt wird, daher nicht den Finder*innen anzulasten, sondern sind primär gravierendem und systematischen Behörden- und Fachversagen geschuldet.

Montag, 15. April 2024

Raubarchäologie?

Reichsbund für deutsche Vorgeschichte, SS-Ahnenerbe
und die dauerhafte Fundverwahrungspflicht des neuen Denkmalschutzgesetzes

Raimund Karl 

Abstract: In diesem Beitrag wird anhand von Beispielen aus der Zeit zwischen 1939-1945 und der Gegenwart gezeigt, dass die „Raubarchäologie“, betrieben vorwiegend durch professionelle Archäologen des Reichsbunds für deutsche Vorgeschichte und des SS-Ahnenerbe, nicht primär die Folge des (ebenfalls zweifellos vorgekommenen, aber ganz anders gelagerten) „Missbrauchs“ des Faches („der Archäologie“) und der archäologischen Denkmalpflege durch eine totalitäre politische Strömung (durch die NSDAP) war. Vielmehr war sie primär und hauptsächlich durch die seit den Anfängen sowohl des Faches als auch der (anfänglich noch nicht, aber seit dem frühen 20. Jahrhundert überwiegend „staatlichen“) archäologischen Denkmalpflege etwa zur Mitte des 19. Jahrhunderts dominanten, innerfachlichen, ebenso totalitären Ideologie des sogenannten (archäologischen) „Erhaltungsparadigmas“ bzw. des „autorisierten Denkmaldiskurses“ [AHD] verursacht und verschuldet. In höchst bedenklicher Weise ist diese Ideologie innerfachlich immer noch dominant und führt, wie ein konkretes und ganz aktuelles Beispiel zeigt, auch in einem demokratischen Verfassungsstaat wie der Republik Österreich zu – zwar in ihrer Brutalität und Grausamkeit nicht mit jenen des Dritten Reichs vergleichbaren, so doch in ihren Ergebnissen in Hinblick auf den Umgang mit der Archäologie – sehr ähnlichen Konsequenzen; also ebenfalls zu einer – nur geringfügig von der des Dritten Reichs unterschiedlichen – „Raubarchäologie“.

Für „das Fach“ in seiner Gesamtheit – das sich niemals ernsthaft mit der Frage beschäftigt hat, ob es (und nicht nur einzelne „faule Äpfel“ unter seinen Angehörigen) (schon vor,) während des Dritten Reichs (und seither) selbst etwas fundamental falsch gemacht hat und mit seiner eigenen Ideologie etwas nicht stimmen könnte, das maßgeblich zum menschenverachtenden Handeln (vieler) seiner Angehörigen geführt hat, sondern sich stattdessen ein bequemes exkulpatorisches Narrativ, „Opfer des politischen Missbrauchs durch die Nazis“ geworden zu sein, zusammengebastelt hat – und für alle Archäolog*innen als Individuen ist diese Erkenntnis von enormer Bedeutung. Denn sie stellt „das Fach“ wie auch jede*n Einzelne*n von uns vor eine schwierige Entscheidung: ob wir „als Fach“ und individuelle Archäolog*innen in einer demokratischen, auf der Achtung der Menschenwürde und der individuellen Grund- und Menschenrechte beruhenden Gesellschaft leben wollen und daher unsere innerfachliche Ideologie fundamental ändern müssen; oder ob wir die autokratischen Herrscher einer menschenverachtenden Archäokratur sein wollen.

Sonntag, 3. März 2024

Ein gut gemeinter Versuch

„Ice Watcher“? Die neue Fundmelde-App des BDA 

Abstract: Die Anfang 2024 vom Bundesdenkmalamt (BDS) vorgestellte sogenannte „Fundmelde-App“, genannt „Ice-Watcher“, mittels derer das archäologische Fundmeldesystem des BDA auf eine neue Basis gestellt werden soll und die Fundmeldungen an die Behörde maßgeblich erleichtern soll, stellt sicher einen sehr gut gemeinten Versuch dar, das bislang vollkommen dysfunktionale archäologische Fundmeldewesen in Österreich auf ein neues Fundament zu stellen. Mit gerade einmal durchschnittlich unter 200 Fundmeldungen im Jahr hinkt Österreich z.B. hinter dem Portable Antiquities Scheme (PAS) in England und Wales mit dessen durchschnittlich etwa 800.000 Fundmeldungen pro Jahr und 80.000 alljährlich in die zugehörige Funddatenbank eingepflegten Funden um – bereits für die unterschiedlichen Landesflächen und per capita (der Metallsucher) korrigiert – einen Faktor von etwa 1000 nach; und das obwohl in England und Wales nur eine ganz enge, klar definierte Auswahl aus allen Bodenfunden meldepflichtig ist, während der Großteil der Fundmeldungen völlig freiwillig erfolgt; wohingegen in Österreich streng rechtlich jeder Gegenstand, der ein „von Menschen geschaffener oder gestaltend veränderter Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ sein könnte einer gesetzlichen Fundmeldepflicht unterlegt, deren vorsätzliche Missachtung mit einer Strafe von bis zu € 5.000 bedroht ist.

Aber, wie es der alte Sinnspruch schon sagt: „das Gegenteil von gut ist nicht böse, sondern gut gemeint“. Das trifft leider – wenn auch in Anbetracht der generellen Inkompetenz des BDA nicht überraschend – auch auf diese Fundmelde-App zu. Denn diese mag für Fundmeldungen von Gletscherfunden durch Alpinisten möglicherweise geeignet sein, für ein auch nur halbwegs funktionierendes archäologisches Fundmeldesystem ist sie hingegen aus verschiedenen Gründen völlig ungeeignet, schon auf der Seite des Frontends, d.h. der Bedienung der App durch den Anwender, aber noch mehr am Backend. Zusätzlich muss man auch noch fragen, warum das BDA sich bei dieser App „billig“ eingekauft hat, statt einfach das PAS, das Portable Antiquities of the Netherlands (PAN), das dänische DIME oder das finnische Denkmalamt bzw. dessen FindsSampo-Programm um deren jeweilige (extra für archäologische Fundmeldungen entwickelte) Fundmelde-Apps und Backend-Datenbanksysteme zu fragen, die diese Dritten auch gerne gratis zur Verfügung stellen, und eventuell auch die dortigen Experten – die mit solchen Systemen immerhin schon bis zu 30 Jahre arbeiten – über deren Erfahrungen damit zu befragen und eventuell deren Empfehlungen einzuholen. Aber das ist wohl für eine Bundesbehörde, die regelhaft weder bis zum Brett vor dem eigenen Kopf denkt, geschweige denn über dieses hinaus, noch die Konsequenzen bedenkt, die ihre Handlungen vorhersehbar haben werden, nicht zu erwarten.

Freitag, 28. Oktober 2022

„Wenn ich etwas sage, dann ist das so“

Sachverständigenäußerungen in der archäologischen Denkmalpflege

Raimund Karl

Abstract: Sachverständigengutachten und sonstige sachverständige Äußerungen spielen im archäologischen Denkmalschutz eine besonders bedeutende Rolle, weil die meisten Verwaltungsentscheidungen in diesem Bereich letztendlich auf Basis dieser Grundlage getroffen werden. Anhand der Akteninhalte einiger konkreter Fälle im Bereich der Erteilung von Grabungsgenehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG wird in diesem Beitrag gezeigt, dass die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes weder unvoreingenommene und unparteiische Ermittlungen anstellen noch Amtssachverständigengutachten erstellen, die den Anforderungen des Gesetzes oder des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entsprechen. Gleichermaßen wird gezeigt, dass die Ermittlungen der Amtssachverständigen sämtliche Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik verletzen und deren Tätigkeit stattdessen der Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten entspricht. Statt ihre Aufgabe zur unvoreingenommenen, objektiven, sachlichen und unparteilichen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch den Regeln der Kunst entsprechende wissenschaftliche Nachforschungen zu erfüllen, versuchen sie durch autoritäre Äußerungen und, falls erforderlich, eklektische Erhebungen von ihre Vorurteile zu bestätigen scheinenden Quellen ihren subjektiven Willen und die von ihnen präferierten wissenschaftlichen Fachmeinungen willkürlich durchzusetzen.

Donnerstag, 1. September 2022

Graben ohne Richtlinien

 Ein (selbstverständlich unverbindlicher) Leitfaden

Andreas Konecny

Das Bundesdenkmalamt der Republik Österreich (BDA) bindet seit 2011, und zumindest bis 2018 ohne bekannte Ausnahme, an bewilligende Bescheide iSd § 11 Abs 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), das sind sogenannte „Grabungsgenehmigungen“, die Richtlinien Archäologie (BDA 2022) als verpflichtende, stereotype Bescheidauflagensammlung an. Mit ihnen diktiert das Amt bis ins letzte, kleinste und unnötigste Detail, wie Forscher zu forschen und die Resultate ihrer Forschung zu formulieren und zu benennen hätten. Begründet wird das durch die vollkommen substanzlose Behauptung (auch in BDA 2022, p. 6), der Passus im DMSG, bewilligende Bescheide könnten mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.)“, erlaube dem Amt im Endeffekt die ersatzlose Streichung von Art 17 Staatsgrundgesetz (StGG), der besagt Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“, die Durchlöcherung des in Art 5 StGG garantierten Schutzes des Eigentums und neuerdings (BDA 2022, p. 11: geforderter Nachweis einer fünfjährigen Praxis) auch die Abschaffung der Berufsfreiheit für das Fach der feldforschenden Archäologie in Österreich. Ein allfälliges Rechtsgut, das es dadurch schützen würde, vermag das BDA auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht nachvollziehbar zu benennen − wie sollte es auch?

Dienstag, 30. August 2022

Ordnung muss sein!

Zur Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz des Bundesdenkmalamtes binnen sechs Wochen ab Eingang von Fundmeldungen

Raimund Karl

Abstract: Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) verpflichtet das Bundesdenkmalamt (BDA), binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung über die Entdeckung eines mutmaßlichen „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG ein stark beschleunigtes Verwaltungsverfahren durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. In diesem Verfahren hat das BDA zu ermitteln, ob dem Fund – handle es sich dabei nun um einen beweglichen Kleinfund oder eine ganze archäologische Fundstelle – derart beschaffene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, dass seine Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich (oder iSd § 1 Abs.5 DMSG wenigstens wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht. Kommt es aufgrund seiner Ermittlungen in diesem Verfahren zum „positiven“ Schluss, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals tatsächlich (oder wenigstens wahrscheinlich) besteht, hat es diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen und damit die dauerhafte Unterschutzstellung dieses Denkmals gem. § 9 Abs. 3 DMSG zu verfügen. Kommt es in diesem Verfahren hingegen zu einem „negativen“ Schluss, also zu dem Ergebnis, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Gegenstandes tatsächlich (oder auch nur wahrscheinlich) nicht besteht, hat es selbstverständlich auch diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen. Schließlich ist diese Negativfeststellung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass der Eigentümer dieses Gegenstandes eindeutig und mit Rechtssicherheit weiß, dass es sich dabei nicht um ein „Denkmal“ handelt, bezüglich dessen er irgendwelche Bestimmungen des DMSG beachten müsste, sondern um eine gewöhnliche Sache, bezüglich der seine Eigentümerwillkür denkmalrechtlich nicht eingeschränkt ist.

Diese Verpflichtung des BDA, anlässlich der Entdeckung eines mutmaßlichen Bodendenkmals binnen kurzer Frist (ursprünglich binnen eines Monats, seit 1990 binnen sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt, an dem das BDA vom Fund Kenntnis erlangt) findet sich bereits – seither im Wesentlichen unverändert – in der Stammfassung des DMSG vom 25. September 1923. Das BDA erlässt auch tatsächlich – wenn auch nur sehr selten – gelegentlich positive Feststellungsbescheide gemäß dieser Bestimmung. Negative Feststellungsbescheide als Resultat dieses Verfahrens erteilt das BDA hingegen scheinbar nie (und zwar soweit nachvollziehbar persistent seit 1923 nicht), in den letzten Jahrzehnten unter Berufung auf eine gänzlich unsubstantiiert ventilierte Behauptung im einschlägigen, vom derzeitigen Präsidenten des BDA als Hauptautor verfassten, Gesetzeskommentar, die Frist des § 9 Abs. 3 DMSG sei „lediglich eine Ordnungsvorschrift“, das BDA müsse sich also nicht an sie halten. Dieser Ansicht widerspricht aber nicht nur eindeutig der Gesetzeswortlaut (nicht nur des § 9 Abs. 3 selbst, sondern auch des § 26 Z 1 DMSG), sondern auch der explizit ausgedrückte Wille des Gesetzgebers in den Regierungsvorlagen zu den DMSG-Novellen von 1990 und 1999 zur bescheidmäßigen Entscheidungspflicht des BDA in Fällen der „Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung“.

Es handelt sich also bei dieser Behauptung, das BDA hätte gar keine Entscheidungspflicht, sondern könne, wenn es will, binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung eine beschleunigte Unterschutzstellung eines archäologischen Bodenfundes vornehmen, ohne eine Verpflichtung zur Negativfeststellung des öffentlichen Interesses zu haben, um eine dummdreiste Ausrede. Diese soll davon ablenken, dass das BDA allein in den letzten 10 Jahren in ca. 8.700 Fällen (insgesamt seit 1923 hingegen in geschätzt 40.000 Fällen) die Erfüllung seiner Dienstpflicht zur Entscheidung von Fällen des § 9 Abs. 3 DMSG verweigert und damit den Betroffenen (primär Denkmaleigentümern) – in manchen Fällen sogar schweren wirtschaftlichen – Schaden verursacht hat.

Mittwoch, 24. August 2022

Ab- oder Zurückweisen?

Bemerkungen zu einer außerordentlichen Revision des Bundesdenkmalamtes

Raimund Karl

 

Abstract: Vor einigen Monaten berichtete ich im „Murmeltiertag“ über ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), in dem meine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des BDA über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für bauvorbereitende archäologische Voruntersuchungen auf meinem eigenen Grundstück in Wien aufrechterhalten, der Bescheid des BDA aufgehoben und mein ursprünglicher Antrag wegen Fehlens einer gesetzlichen Bewilligungspflicht für die von mir geplanten Arbeiten zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis hat das BDA außerordentliche Revision erhoben, scheinbar, weil es geglaubt hat, dass sein Bescheid in rechtswidriger Weise aufgehoben und mein ursprünglicher Antrag zu Unrecht zurückgewiesen wurde; tatsächlich wohl aber eher, weil es sich auf diesem Weg vor dem von mir im „Murmeltiertag“ geäußerten, begründeten Verdacht schützen wollte, dass seine Organe amtsmissbräuchlich gehandelt haben könnten bzw. sogar dürften, als sie meinen Antrag abgewiesen haben. In diesem Beitrag wird auf diese außerordentliche Revision genauer eingegangen und gezeigt, wie absurd das Beschwerdevorbringen des BDA in diesem Schriftsatz ist. Tatsächlich wurde diese Revision inzwischen auch von Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen, weil das BDA in seiner Begründung nicht dargestellt hat, dass es einen berechtigten Beschwerdegrund hatte.

Samstag, 6. August 2022

Wer prüft die Prüfer?

 Das Bundesdenkmalamt und die behauptete „Qualitätssicherung“
von archäologischer Feldforschung in Österreich

Andreas Konecny

Das Bundesdenkmalamt der Republik Österreich (BDA), Abt. für Bodendenkmale (sie nennt sich seit 2011 Archäologie, doch ist Archäologie ein Forschungsfach, und archäologische Forschung ist weder der gesetzliche Auftrag des Amts, noch betreibt die Abt. diese in einem auch nur irgend nennenswerten Ausmaß), bindet seit 2011 habituell an jeden Bescheid iSd § 11 Abs 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) die pauschale Bescheidauflage der „Richtlinien für archäologische Maßnahmen“ (RL) an, mag der/die Bescheidete dies wollen oder nicht – jedenfalls war das bis 2018 so. Erst seit 2021 stellt das Amt auch Bescheide ohne RL-Auflage aus, wenn sie so beantragt werden. Zu seiner Rechtfertigung behauptet das BDA, es müsse, nachdem ihm die damals zuständige Bundesministerin die eigenhändige Durchführung von drittmittelfinanzierten Notgrabungen für die Zukunft untersagt hatte, die Qualität archäologischer Grabungstätigkeit in Österreich sicherstellen (das DMSG gibt ihm in § 30 Abs 4 das Recht „alle … Ausgrabungen … fachmännisch zu überwachen“. Von einer Qualitätssicherung ist dort allerdings nicht die Rede, und auf gar keinen Fall in der Art, wie das Amt vorgibt, diese vornehmen zu müssen) und erledige dies durch ebendiese (zur Gänze stereotypen, ohne jemals erfolgte, eigentlich notwendige und zwingend vorauszusetzende Ermittlung in der Sache verhängten) Bescheidauflagen (vgl. z. B. FuBerÖ 50, 2011, 34). Diese RL sind in ihrer Art und in ihrem Inhalt, besonders in ihren normativen Bestandteilen, im DMSG nicht vorgesehen, heben das Grundrecht auf Forschungsfreiheit für eine ganze Berufsgruppe praktisch zur Gänze auf und schränken auch andere Grundrechte unverhältnismäßig ein. Sie sind ein Paradebeispiel für eine willkürliche, gesetzeswidrige Auflagenwirtschaft und gleichzeitig auch für eine fast schon pathologisch anmutende Zwanghaftigkeit, ein Vorschriftenwust sondergleichen, welcher die forschende Wissenschaft behindert und verteuert, ohne irgendwelche objektivierbaren Vorteile für sie herbeizuführen. Die einzige Partei, die von den RL profitiert, ist das BDA, das mit ihnen unter anderem eine ganze Menge an Aufgaben, die das DMSG ganz explizit und vollkommen unmissverständlich dem Amt aufträgt, mehr oder weniger elegant und vor allem ohne jegliche Begründung oder gar irgendeine Form der Gegenleistung seinen Bewilligungsinhaber*innen aufbürdet.  Mitarbeiter*innen des BDA überwachen und kontrollieren die Einhaltung dieser Bescheidauflagen bis hin zu den trivialsten Trivia dieses Kompendiums und gehen mitunter sogar soweit, die Erteilung von beantragten Grabungsgenehmigungen an die Erfüllung ihrer „Nachforderungen“ zu früheren Bescheiden zu junktimieren.

Freitag, 5. August 2022

Quo usque tandem abutere, Bundesdenkmalamt, officium vestrum?

Ein weiteres Erkenntnis des BVwG zur Grabungsgenehmigungspflicht in Österreich

Raimund Karl

Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) behauptet seit Jahrzehnten, dass die Metallsuche in Österreich flächendeckend ohne Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) verboten ist. Wie das jüngste Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zu dieser Rechtsfrage zeigt, ist diese Rechtsmeinung unrichtig. Vielmehr ist die Metallsuche auf allen Bodenflächen, von denen keine konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen von denkmalschutzrelevanten Gegenständen öffentlich bekannt sind, ohne denkmalrechtliche Genehmigung generell erlaubt, solange der Nachforschende damit nicht subjektiv die Entdeckung von Denkmalen bezweckt.

In diesem Beitrag wird das einschlägige Erkenntnis des BVwG und dessen Konsequenzen ebenso diskutiert wie die Frage, weshalb das BDA den verfahrenseinleitenden Antrag des Autors dieses Beitrags abgewiesen hat, obwohl völlig offensichtlich war, dass eine Genehmigungspflicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG für das geplante Vorhaben nicht erforderlich sein konnte, war doch das Untersuchungsgebiet explizit auf jene Bodenflächen in der gesamten Gemeinde Wieselburg (Stadt & Land) beschränkt, von denen jedweder Hinweis auf das dortige Vorkommen von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1 DMSG oder auch nur Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG fehlt. Es besteht der begründete Verdacht, dass die entscheidungsbefugten Organe der Behörde in diesem Fall subjektiv willkürlich gehandelt haben und absichtlich die Grund- und Menschenrechte des Autors dieses Artikels einschränken wollten bzw. eingeschränkt haben, obwohl dafür jedwede gesetzliche Grundlage fehlt.

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Mittwoch, 1. Dezember 2021

Murmeltiertag

Zum Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E zur Grabungsgenehmigungsregelung in Österreich

Abstract: Die Genehmigungsvorschrift des § 11 Abs. 1 DMSG hat in den letzten Jahren bereits mehrfach die Verwaltungsgerichte beschäftigt, obwohl die Rechtslage eigentlich als eindeutig zu bezeichnen ist. Die fortgesetzte Weigerung des BDA, seine Spruchpraxis gesetzeskonform zu gestalten, hat nun dazu geführt, dass sich ein weiteres Erkenntnis des BVwG (vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E) zu den bereits vorhandenen Erkenntnissen (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008; LVwG Steiermark 22.1.2018, LVwG 30.37-3312/2015-44; BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E) hinzugesellt, das in diesem Beitrag genauer besprochen wird.

Im gegenständlichen Fall ging es um eine geplante bauvorbereitende archäologische Untersuchung meines Grundstückes in Wien 13 vor Beginn der Errichtung eines Einfamilienhauses. Obgleich ich bei der geplanten archäologischen Nachforschung weder subjektiv die Entdeckung bzw. Untersuchung von Denkmalen bezweckt hatte noch objektiv – auch nach Ansicht des BDA – konkrete Hinweise auf das dortige Vorkommen irgendwelcher denkmalschutzrelevanten Gegenstände vorlagen, hat das BDA meinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG abgewiesen statt – wie es das tun hätte müssen – ihn wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückzuweisen. Das BVwG hat in seinem hier besprochenen Erkenntnis die rechtswidrige Abweisung meines Antrags korrigiert und diesen unter der expliziten Feststellung zurückgewiesen, dass für die von mir geplante Maßnahme eine Grabungsgenehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG nicht besteht.

In diesem Beitrag wird diskutiert, wie und warum es zu diesem Erkenntnis gekommen ist, weshalb die Zurückweisung der einzig mögliche Ausgang des Verfahrens gewesen ist, und was die Konsequenzen dieses Erkenntnis für archäologische Forschung und archäologischen Denkmalschutz in Österreich sind.

Donnerstag, 3. September 2020

Wer hat soviel Pinke-Pinke, wer hat soviel Geld?

Finanzierungspflichten für ‚denkmalpflegerisch notwendige‘ archäologische Maßnahmen in Österreich


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) tut seit wenigstens drei Jahrzehnten so, als ob archäologische Rettungsgrabungen im Kontext geplanter Baumaßnahmen vom Vorhabenträger entsprechend dem in der Valletta-Konvention angedeuteten Verursacherprinzip finanziert werden müssten. Eine genaue Analyse der tatsächlichen Rechtslage zeigt jedoch, dass dies – außer unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) genehmigungspflichtigen Vorhaben – durch das österreichische Denkmalrecht nicht vorgesehen ist.

Ganz im Gegenteil, das Denkmalschutzgesetz (DMSG) trennt scharf zwischen Erhaltungsmaßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde, die Eigentümern, Vorhabenträgern bzw. Antragstellern, die um denkmalrechtliche Genehmigungen (darunter solche für die geplante Veränderung bzw. Zerstörung geschützter Denkmale) angesucht haben, rechtmäßig aufgetragen werden können; und über diese ‚passive‘ Denkmalerhaltungspflicht hinausgehende ‚aktive‘ Erhaltungs- und Erforschungsmaßnahmen, die zum Nutzen der Öffentlichkeit durchgeführt werden und deren Kosten daher auch von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Denn das erklärte ausschließliche Regelungsziel des DMSG und seiner relevantesten Schutzbestimmung, der des § 4 Abs. 1, ist die in Erscheinung, Wirkung und Substanz unveränderte Bewahrung geschützter Denkmale vor Zerstörung, Veränderung und Verbringung ins Ausland.

Eine Erhaltung von (archäologischen oder beliebigen sonstigen) Denkmalen durch wissenschaftliche Dokumentation ihrer Zerstörung ist hingegen im DMSG nicht vorgesehen, sondern vielmehr dem gesetzlichen Regelungsziel diametral entgegengesetzt. Um die dadurch verursachten Probleme zu lösen – zu denen nicht zuletzt gehört, dass das BDA durch Vorspiegelung falscher Tatsachen der ‚Privatwirtschaft‘ massiven wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, um notwendige archäologische Feldforschungen finanzieren zu können – ist entweder eine grundlegende Neuregelung des österreichischen Denkmalrechts oder eine massive Aufstockung der personellen und finanziellen Ausstattung des BDA, oder sogar beides, dringend erforderlich.

Donnerstag, 27. August 2020

Schutz für oder vor archäologischer Forschung?


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden.
Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen durch das BDA ist.

Freitag, 5. Juli 2019

Rechtswidrige Denkmalpflege? 2. Sonderband der Archäologischen Denkmalpflege erschienen

Raimund Karl (2019), Rechtswidrige Denkmalpflege? Eine (nicht nur österreichische) Realsatire über archäologische NFG-Pflichten; deren gesetzliche Grenzen; und die staatliche Denkmalpflege. Archäologische Denkmalpflege, Sonderband 2.



Auch gedruckt erhältlich: hier bestellen

Format: DIN A4 hoch (softcover)Seiten: 448
ISBN: 978-3-748568-15-5
Einzelverkaufspreis: € 60 (plus Porto)


Die (österreichische) archäologische Denkmalpflege befindet sich in einer schweren Krise: das ursprünglich 1923 erstmals erlassene und seither nur unwesentlich novellierte Denkmalschutzgesetz (DMSG) ist hochgradig veraltet und genügt modernen denkmalpflegerischen und wissenschaftlich-archäologischen Erfordernissen nicht mehr. Als reaktives Gesetz beruht das DMSG in erster Linie auf dem traditionellen Schutzlistenprinzip; im Bereich der archäologischen Denkmalpflege ergänzt um eine Meldepflicht für Zufallsfunde und damit verbundene, kurzfristige Arbeitseinstellungspflichten bei der zufälligen Entdeckung sogenannter "Bodendenkmale". Das war 1923, als selbst Baugruben noch mehrheitlich von Arbeitern händisch mit der Spitzhacke und Schaufel ausgehoben wurden, durchaus adäquat, weil allfällig durch Bauarbeiten betroffene archäologische Denkmale dabei unweigerlich auffielen und daher - als Zufallsfunde - geschützt waren. Heute hingegen sind Bau-, Land- und Forstwirtschaft durchgehend maschinisiert und industrialisiert und Zufallsfunde archäologischer Denkmale kommen daher bei bodenverändernden Arbeiten so gut wie gar nicht mehr vor, weil allfällig vorhandene archäologische Denkmale von den Arbeitern einfach nicht bemerkt werden. Es bedarf daher heute eines präventiven archäologischen Denkmalschutzes, bei dem vorausschauend vor bodenverändernden Arbeiten nach archäologischen Überresten gesucht und diese erforderlichenfalls vor Beginn der Erdarbeiten wissenschaftlich erforscht (d.h. ausgegraben) werden. Das DMSG und insbesondere seine Auslegung durch die für seinen Vollzug verantwortliche Behörde, das Bundesdenkmalamt, behindern eine derartige, moderne präventive archäologische Denkmalpflege massiv. Stattdessen versucht die Behörde mittels des inzwischen untauglichen Gesetzes einen totalen Denkmalschutz zu erreichen, der dem explizit ausgedrückten Willen des Gesetzgebers diametral widerspricht und betreibt somit rechtswidrige Denkmalpflege.

In der vorliegenden Studie wird der vom österreichischen DMSG gewählte, rein reaktive Zugang zum archäologischen Denkmalschutz kritisch analysiert. Es werden zuerst Schlussfolgerungen aus einigen jüngeren Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) und Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur sogenannten "Grabungsgenehmigungspflicht" des § 11 Abs. 1 DMSG gezogen, die maßgebliche Auswirkungen auf die Handhabungspraxis dieser Bestimmung haben sollten, die sich jedoch bisher in der Praxis nicht zu zeigen scheinen. Nach einem kurzen Ausblick nach Deutschland werden die Ziele und Motive der staatlichen Denkmalpflege diskutiert und weshalb diese letztendlich zwangsweise dazu geführt haben, dass in der Praxis eine denkmalpflegerische Willkürherrschaft über das archäologische Feldforschungswesen etabliert wurde. Dem folgt eine Analyse des Willens des Gesetzgebers bei der Verfassung des DMSG und weshalb dieser mit den Zielen und Motiven der archäologischen Denkmalpfleger nicht vereinbar ist, was letztendlich - da der Gesetzgeber in einem Rechtsstaat letztendlich auf dem längeren Ast als eine nachgeordnete Dienststelle einer Behörde sitzt - zu einer Situation führt, dass die Anwendungspraxis des Gesetzes rechtlich nicht funktionieren kann, aber das gleichzeitig der Wille des Gesetzgebers nur unzureichend durchgesetzt wird.

Die Studie wendet sich danach wesentlichen Grundfragen der archäologischen Denkmalpflege zu. Zuerst wird besprochen, wie überhaupt der Denkmalwert archäologischer Überreste im Boden derzeit jeweils im Einzelfall bestimmt wird und - alternativ dazu - bei generalisierender Betrachtung des wissenschaftlichen Erkenntniswerts und damit auch des mittelbaren gesellschaftlichen Nutzwert archäologischer Überreste im Boden weit effektiver (bzw. überhaupt erst sinnvoll) zu bestimmen wäre. Dann wird die derzeit denkmalpflegerisch vorherrschende Ideologie der Belassung von archäologischen Denkmalen "in situ" kritisch betrachet und gezeigt, dass diese überhaupt nicht zu einer gesellschaftlich nützlichen und somit allgemeinwohlförderlichen Inwertsetzung archäologischer Denkmale führen kann, sondern vielmehr nur zu dieser in mutmaßlich über 95% aller Fälle zu ihrer unbemerkten und wissenschaftlich undokumentierten Zerstörung führt, vorwiegend durch land-, forst- und bauwirtschaftliche Tätigkeiten und natürliche Erosions- und Degradationsprozesse. Es wird gezeigt, dass eine auch nur einigermaßen effektive Erhaltung archäologischer Überreste als Quelle der kollektiven Erinnerung und der wissenschaftlichen und historischen Forschung durch derzeitige und künftige Generationen letztendlich nur durch ihre - wissenschaftlich möglichst sachgerechte - Erforschung durch Ausgrabung erfolgen kann. Daran anschließend wird diskutiert, was aus archäologisch-wissenschaftlicher Sicht überhaupt eine sogenannte "Raubgrabung" ist und wie solche unsachgemäßen und undokumentierten Grabungen am effektivsten verhindert werden. In Zusammenhang damit wird auch die Frage besprochen, ob die derzeitigen Genehmigungspfklichten für wissenschaftliche archäologische Feldforschungen überhaupt in angemessenem Verhältnis zu den dadurch vorgenommenen Beschränkungen wesentlicher Grundrechte, insbesondere der Wissenschafts- und Eigentumsfreiheit stehen und welche Form von Qualifikationsnachweis für welche archäologischen Feldarbeiten überhaupt angemessen und sinnvoll ist.

Danach wird auf zwei Spezialprobleme eingegangen, die sich aus den derzeitigen Fundeigentumsregelungen für archäologische Funde ergeben. Das erste davon ist die bisher nicht erkannte, aber derzeit für öffentliche archäologische Museumssammlungen bestehende Problematik, dass nach derzeitiger Rechtslage deren über 100 Jahre alten Sammlungsobjekte automatisch kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen und daher vollständig den Schutzbestimmungen des DMSG unterliegen, insbesondere dem Veränderungsverbot des § 4. Das macht streng rechtlich gesehen die normale Arbeit von sowohl Sammlungskuratoren als auch - und insbesondere - von Restauratoren derzeit unmöglich, weil für jede auch noch so geringfügige Veränderung des historisch gewachsenen Erscheinungsbildes und der Substanz jedes Sammlungsstückes eigentlich eine separate Bewilligung des BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG erforderlich ist; wobei jede Zuwiderhandlung gem. § 126 Abs. 1 Z 3 StGB als schwere Sachbeschädigung zu werten und mit bis zu zwei Jahren Haftstrafe bedroht ist. Das zweite Problem ist die derzeitige Fundeigentumsregelung des § 10 Abs. 1 DMSG iVm § 398-401 ABGB, die als angebliche "administrative Vereinfachung" eingeführt wurde, aber in der Praxis dazu geführt hat, dass die Klärung der Frage, wer nun rechtmäßiger Eigentümer von archäologischen Bodenfunden ist, nur noch komplizierter geworden ist. In der Praxis führt das vermehrt dazu, dass das Fundeigentum ungeklärt bleibt, was sowohl für die langfristige Archivierung als auch die künftige Behandlung archäologischer Funde enorm nachteilig ist. Zusätzlich führt die aktuelle Fundeigentumsregelung dazu, dass die wichtigste Schutzbestimmung des DMSG für archäologische Bodenfunde überhaupt - die Fundmeldepflicht des § 8 samt ihren Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG - unterlaufen und konterkariert wird, weil den typischen Findern archäologischer Bodenfunde - und das sind heutzutage nun einmal in erster Linie Metallsucher - nun Strafe (durch Beschlagnahmung ihrer Funde durch den Staat) statt der eigentlich vom Gesetzgeber zur Motivation von Finden zur Abgabe von Fundmeldungen vorgesehenen Belohung (durch hälftigen oder vollständigen Eigentumserwerb am Fund) droht. Auf Basis angewandter Gesetzesbefolgungspsychologie wird daher ein Alternativvorschlag entwickelt, der darauf abzielt, sowohl Finder beweglicher als auch Eigentümer unbeweglicher archäologischer Gegenstände maximal zur denkmal- bzw. wissenschaftlich sachgerechten Behandlung "ihrer archäologischen Denkmale" zu motivieren.

Abschließend werden die aus den erwähnten kritischen Analysen der derzeitigen Gesetzeslage und archäologisch-denkmalflegerischen Praxis gewonnenen Erkenntnisse in Form eines Vorschlags für eine radikale Neufassung der archäologischen Bestimmungen des DMSG zusammengeführt. Dieser Vorschlag sieht erstens eine neue, allgemeinverständliche Legaldefinition des Begriffs "archäologisches Denkmal" vor, die eine Umstellung der Funktionsweise des Gesetzes im Bereich der archäologischen Denkmalpflege vom in ihm derzeit dominanten kostitutiven auf das deklaratorische Prinzip ermöglicht. Gleichzeitig wird durch eine radikale Umstellung und Neufassung der archäologischen Bestimmungen der §§ 8-11 DMSG das Gesetz von einem reaktiven auf einen präventiven archäologischen Denkmalschutz umgestellt: statt archäologische Denkmale einfach in situ zu belassen und darauf zu warten, dass sie dort zerstört werden, sieht der neue Vorschlag vor, dass vor geplanten, potentiell signifikant denkmalgefährden Erdarbeiten (egal welcher Art) archäologische Feidforschungen zur sachgerechten Dokumentation allfällig vorhandener archäologischer Denkmale durchzuführen sind. Um derartige Handlungen planende Personen möglichst zur Befolgung dieser Untersuchungs- und Dokumentationspflichten zu motivieren, werden die jeweiligen Interessen der Planenden fördernde Belohungen und bei Zuwiderhandlung die Verwirklichung ihrer jeweiligen Interessen möglichst behindernde Strafen vorgesehen.

Grundlegendes Prinzip dieses Vorschlags für eine Novellierung der archäologischen Bestimmungen des DMSG ist, dass allgemeinwohlorientiertes, denkmalgerechtes Verhalten maximal belohnt, eigennützig die Allgemeinwohlinteressen denkmalschädigendes Verhalten hingegen drastisch bestraft wird. Auf diesem Weg sollte ein weitaus effektiverer archäologischer Denkmalschutz als bisher erreicht werden, der allen Beteiligten und allen an archäologischen Denkmalen interessierten Parteien nutzt statt ihnen zu schaden.

Mittwoch, 2. Januar 2019

An empirical examination of archaeological damage caused by unprofessional extraction of archaeology ex situ (‘looting’)

A case study from Austria

Abstract: In this contribution, the reports received and published by the Austrian National Heritage Agency (BDA) pertaining to all professional archaeological fieldwork for the years 2013-2015 are analysed to assess the scale of damage caused to archaeology by ‘looting’. The data pertaining to 1,414 archaeological fieldwork projects of all sizes was analysed for stratigraphic observations of recent disturbances of subsoil features by excavations for the extraction of finds. In a total of 5 (= c. 0.35% of all) cases, clear evidence of such recent disturbances was found by stratigraphic observation. In another 7 (= c. 0.5% of all) cases, some damage to the observed stratigraphy may have resulted from recent looting. Only in two cases, damage of some, but almost certainly not major, significance was caused by recent looting, while in all others, it was minimal. Where such ‘looting’ comes to its attention, the BDA regularly refers it to the prosecuting authorities.

This contrasts – rather uncomfortably for professional Austrian archaeology – with a total of 89 recorded cases (out of 1,674 permitted fieldwork projects) where no report was filed with the BDA. Thus, it must be assumed that in at least some of these cases, archaeology was destroyed in situ either without proper records being created, or at least with the report not filed with the BDA (which is compulsory according to § 11 (6) DMSG) for permanent archiving and thus likely to be lost in the foreseeable future. In each single such case, the damage thus likely caused to the archaeology by its ‘rescue’ by professional archaeologists, working with a formal permit by the BDA, exceeds by far even the worst stratigraphically attested cases of recent ‘looting’. Yet, despite this constituting a major heritage crime, the BDA, the state agency tasked with enforcing the rather prohibitive Austrian heritage protection law, appears to have taken no legal action in these cases.

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Freitag, 21. Dezember 2018

Ein weiteres Erkenntnis des BVwG zur Grabungsgenehmigungspflicht in Österreich


Seit wenigstens 1990 hat das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) behauptet, dass das Vorliegen einer „Grabungsgenehmigung“ (in der Folge: NFG) gem. § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA „Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten »und sonstiger Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmale« (BDA 2016, 6) sei. Wie aus z.B. der 4. Fassung seiner Richtlinien für archäologische Maßnahmen hervorging, betrachtete es dabei alle an Ort und Stelle durchgeführten archäologischen Tätigkeiten, beginnend mit rein oberflächlichen Surveys durch Inaugenscheinnahme der Landschaft oder zum Aufsammeln von Oberflächenfunden bis hin zu großflächigen systematischen archäologischen Ausgrabungen als NFG-pflichtig (BDA 2016, 11-20); und zwar völlig unabhängig davon, ob es bereits irgendeinen bekannten, konkreten Hinweis auf das Vorkommen irgendwelcher Denkmale iSd § 1 Abs. 1, Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG oder auch nur irgendwelcher archäologischen Bodenfunde von der zu untersuchenden Stelle gab.

Erst infolge des in einem von mir angestrengten Beschwerdeverfahren gegen einen bewilligenden Bescheid des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.9.2017 zu Zahl W183 2168814-1/2E (siehe dazu schon „Grabungsgenehmigung“? Braucht man nicht!) ist das BDA in der 5. Fassung seiner Richtlinien von dieser Position geringfügig abgewichen und hat sich darauf zurückgezogen, dass nunmehr „Voraussetzung für die Aufnahme bewilligungspflichtiger archäologischer Tätigkeiten […] das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG“ (BDA 2018, 6; Hervorhebung: RK) sei. In seinen genaueren Ausführungen zu „bewilligungspflichtigen“ archäologischen Tätigkeiten ist es jedoch kaum von seiner bisherigen Position abgewichen (BDA 2018, 10-20): einzig die „archäologisch-topografische Geländedarstellung“ (BDA 2018, 9-10) hat es im Vergleich zur vorherigen Fassung in den Bereich der nicht NFG-pflichtigen Maßnahmen verschoben; selbst Oberflächenfundaufsammlungen werden nur implizit durch die geringfügig umgeschriebenen Ausführungen zu den weiterhin als NFG-pflichtig dargestellten Prospektionsmethoden (BDA 2018, 10-15) ausgenommen.

Gänzlich unverändert bleibt hingegen der durch die gewählte Darstellungsweise erweckte Eindruck, dass die Aufnahme aller als „bewilligungspflichtig“ ausgewiesenen Arbeiten (d.h. bestimmte Prospektionsarten und Grabungen; BDA 2018, 10-20) gänzlich unabhängig vom Ort, an dem diese Arbeiten durchgeführt werden sollen, einer NFG gem. § 11 Abs. 1 DMSG bedürfen. Es wird also weiterhin unverändert der Eindruck erweckt, als ob die Tatsache, ob von der Stelle, an der diese ‚archäologischen‘ Arbeiten durchgeführt werden sollen, irgendwelche konkreten Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1, Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG oder auch nur archäologischen Bodenfunden bekannt sind, für die Auslösung der NFG-Pflicht des § 11 Abs. 1 DMSG vollkommen unerheblich wäre. Diese Auslegung der NFG-Pflichtbestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG erschien und erscheint mir weiterhin – und, wie noch gezeigt werden wird, nicht nur mir, sondern auch den Gerichten – allerdings eine unzulässige, d.h. rechtswidrige, Auslegung des DMSG zu sein.

Dienstag, 11. September 2018

Empirische Untersuchungen des durch Raubgrabungen verursachten archäologischen Sachschadens


Sogenannte Raubgrabungen werden in der archäologischen und denkmalrechtlichen Fachliteratur (z.B. Kriesch et al. 1997; Brunecker 2008a; Martin & Krautzberger 2010; Otten 2012; Schreg 2015; Schoellen 2015; etc.) und insbesondere in der archäologisch-denkmalpflegerischen Außenkommunikation in populären Medien (z.B. zuletzt ORF Vorarlberg 2018; MDR 2018) gerne als eines der großen Probleme der archäologischen Denkmalpflege dargestellt. Internationale Rechtsquellen wie insbesondere das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), die sogenannte Valletta-Konvention (Europarat 1992a), schätzen dies ebenfalls so ein; wenngleich der erläuternde Bericht zu dieser Konvention (Europarat 1992b, 1) von der noch in den 1960ern vorherrschenden fachlichen Einschätzung, Raubgrabungen seien die größte Gefahr für den Erhalt des archäologischen Erbes, bereits deutlich zurückweicht und Raubgrabungen nur mehr als eine insbesondere im Vergleich zum von großflächigen Bauprojekten angerichteten archäologischen Sachschaden eher nachrangige Bedrohung betrachtet.

Zwar sind behördlich dokumentierte Fälle von Raubgrabungen einigermaßen selten: im bereits oben zitierten, jüngsten Bericht des MDR nennt zum Beispiel der dahingehend befragte Sprecher des Landeskriminalamtes von Sachsen die Zahl von gerade einmal 4 dokumentierten Fällen aus den letzten zwei Jahren (MDR 2018). Das ist für ein Land mit 18,450 km2 Fläche und ca. 4,37 Millionen Einwohnern wahrlich nicht gerade viel. Dennoch sorgen immer wieder einmal spektakuläre Fälle wie die bei Raubgrabungen entdeckte Himmelsscheibe von Nebra (siehe z.B. Otten 2012, 21-4) oder der auch schon hier diskutierte Fall des sogenannten Barbarenschatzes von Rülzheim (siehe ‚Das archäologische Debakel von Rülzheim‘) für mediales Interesse. Vor allem aber geht nicht nur ganz berechtigt das LKA Sachsen von „einer gewissen Dunkelziffer“ (MDR 2018) an nicht beobachteten Fällen aus: ich selbst habe z.B. auf Basis empirisch erhobener Daten geschätzt, dass in Österreich derzeit pro Jahr durch MetallsucherInnen irgendwo zwischen ca. einer Dreiviertel- und drei Millionen Miniaturgrabungen durchgeführt werden, die – entsprechend der unten noch ausgeführten Definition des Begriffs – als Raubgrabungen zu betrachten sind. Das ist nicht nur eine „gewisse“, sondern eine gewaltige Dunkelziffer, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Anzahl der jährlich behördlich dokumentierten Fälle auch in Österreich nicht maßgeblich höher sein dürfte als die für Sachsen genannte: wir reden hier von einem Verhältnis von – ungefähr – zwischen 150.000 und 600.000 undokumentierten pro dokumentiertem Fall.

Ob derartiger Dunkelziffern umso erschreckender ist es, dass wir über den tatsächlich durch Raubgrabungen angerichteten archäologischen Sachschaden – von anekdotischen Berichten und sehr seltenen Einzelfällen wie der Nachgrabung in Nebra (Otten 2012, 21-4) einmal abgesehen – nur sehr wenig wissen. Die vier im Bericht des MDR (2018) erwähnten behördlich dokumentierten Fälle aus Sachsen aus den vergangenen beiden Jahren sind ein ausgezeichnetes Beispiel dafür: in keinem davon lässt sich auch nur grob abschätzen, wieviel archäologischer Sachschaden dabei entstanden ist.

Mittwoch, 30. Mai 2018

Sachlichkeitsgebot und archäologische Denkmalpflege


Eines der wichtigsten Prinzipien von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung ist das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG; siehe auch Art. 1 AEMR) abgeleitete Sachlichkeitsgebot. Der Gleichheitssatz verpflichtet, ganz vereinfacht gesagt, die öffentliche Gewalt generell dazu, sachlich Gleiches gleich und sachlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

Daraus folgt mittelbar, dass letztendlich alles staatliche Handeln auf vernünftigen Gründen beruhen muss, die sich aus der Natur der gegenständlichen Sache (bzw. des Sachverhalts) ergeben oder anderswie einleuchtend sind, also sachlich sein muss: schließlich erlauben es nur solche – nachvollziehbaren – Begründungen, festzustellen, welche Sachverhalte im rechtlichen Sinne gleich und daher auch vom Staat gleich und welche ungleich und daher auch vom Staat ungleich zu behandeln sind. Staatliches Handeln, dem solche nachvollziehbaren Gründe fehlen oder das sachlich ungerechtfertigt Gleiches ungleich oder Ungleiches gleichbehandelt, ist im rechtlichen Sinn willkürlich und dem Staat und allen seinen Organen durch das sich aus dem Gleichheitssatz ebenfalls ergebende Diskriminierungsverbot untersagt.

Mittwoch, 28. Februar 2018

Eine der „schwierigsten Aufgaben“ des Bundesdenkmalamtes

In meinen bisherigen Beiträgen in dieser Blogschrift[1] habe ich mich sehr kritisch zu diversen Aspekten der archäologischen Denkmalpflegepraxis und -lehre geäußert und insbesondere auch die Denkmalämter durchaus harsch kritisiert. Aus gegebenem Anlass sehe ich mich nun aber auch einmal veranlasst, einen Beitrag zu ihrer Verteidigung und insbesondere der Verteidigung des österreichischen Bundesdenkmalamtes (BDA) zu schreiben.

Zwar wird auch in diesem Beitrag die staatliche archäologische Denkmalpflege nicht geschont, weil diese Verteidigungsrede teilweise der Tatsache geschuldet ist, dass die staatliche Denkmalpflege ihren gesetzlichen Auftrag nicht deutlich genug kommuniziert. Dennoch: die staatliche archäologische Denkmalpflege macht keineswegs alles falsch, was sie tut; sondern ganz im Gegenteil das meiste durchaus richtig, was auch gelegentlich in entsprechender Deutlichkeit festgestellt werden muss.

Planierraupe bei der Arbeit.
(Bild: Witold Grzesiek 2010, Wikimedia Commons)
Der konkrete Anlassfall, der mich dazu bewogen hat, diesen Beitrag zu verfassen, ist ein bedauerlicher: ein mit mir befreundeter, österreichischer Heimatforscher hat mir soeben über die jüngst vorgekommene Zerstörung zweier mittelalterlicher Bodendenkmale in seinem Hauptforschungsgebiet berichtet. In diesem Zusammenhang hat er auch bitter beklagt, dass das BDA in diesem Fall (wie auch schon zuvor in diversen ähnlich gelagerten Fällen) nichts unternommen habe und daran auch überhaupt kein Interesse zu haben scheine.

Versetzt man sich in seine Position, ist diese Klage auch völlig nachvollziehbar: die mit dem Schutz der (Boden-) Denkmale betraute Bundesbehörde scheint oft selbst dann nicht aktiv zu werden, wenn ihr Bürger von vorgekommenen Schäden an Denkmalen berichten, an deren Erhaltung diese Bürger ein Interesse haben. Das scheint dem an der Denkmalerhaltung interessierten Bürger klarerweise unverständlich; und er fragt sich dann, ob das BDA seine ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben auch ordnungsgemäß erfüllt. Dabei hat das BDA in vielen dieser Fälle seine ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben, und insbesondere eine seiner „schwierigsten Aufgaben“ (RV 1999, 39), tatsächlich erfüllt; und es ist „nur“ der Bürger, der das nicht richtig erkannt hat.

Samstag, 24. Februar 2018

Ein hinreichend bestimmter unbestimmter Rechtsbegriff?

Der Bodendenkmalsbegriff des § 8 Abs. 1 DMSG

In diesem Beitrag betrachte ich den Bodendenkmalsbegriff des österreichischen Denkmalschutzgesetzes (DMSG) als exemplarisches Beispiel für vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe in (archäologischen Bestimmungen von) Denkmalschutzgesetzen. Das meiste von dem, was ich hier sage, lässt sich daher sinngemäß auch auf viele andere Denkmalschutzgesetze übertragen; auch wenn diese hier nicht konkret besprochen werden.

Sonntag, 11. Februar 2018

„Grabungsgenehmigung“? Braucht man nicht!

Zwei maßgebliche Erkenntnisse österreichischer Gerichte aus dem Jahr 2017 zur archäologischen Denkmalpflege und ihre Konsequenzen

Das österreichische Bundesdenkmalamt behauptet seit Jahrzehnten, dass jedwede Grabung und sonstige Nachforschung an Ort und Stelle zur Entdeckung von Bodendenkmalen nur mit Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz durch das BDA durchgeführt werden darf. Zwei neue gerichtliche Erkenntnisse, eines des Bundesverwaltungsgerichts und eines des Verwaltungsgerichtshofs, zeigen jedoch, dass diese Rechtsmeinung verfehlt war und ist. Vielmehr scheint es im Licht dieser Erkenntnisse so zu sein, als ob eine „Grabungsgenehmigung“ nur für solche Grabungen und sonstige Nachforschungen notwendig sei, die gem. §§ 2, 2a, 3 oder 9 Abs. 3 DMSG denkmalgeschützte archäologische Gegenstände und solche betreffen, bei denen das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung durch öffentlich zugängliche Sachverständigengutachten als wenigstens wahrscheinlich beurteilt wurde. De facto würde das bedeuten, dass man außer für Nachforschungen auf den etwa 1.100 geschützten archäologischen Denkmalen in Österreich derzeit für die Durchführung archäologischer Maßnahmen keiner Grabungsgenehmigung bedarf.