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Mittwoch, 4. März 2020

Kulturgüterschutz und Rechtsmissbrauch


Abstract: In diesem Beitrag werden einige Gerichtsurteile im Bereich des Kulturgüterschutzes, insbesondere betreffend den Handel mit archäologischen Kulturgütern genauer betrachtet und analysiert. Diese Urteile gleichen sich insofern, als staatliche Kulturgüterschützer sich in diesen Fällen mehr oder minder grob rechtswidrig verhielten und dadurch den von diesem Verhalten Betroffenen – ob nun unabsichtlich oder absichtlich – Schaden zu verursachen versucht haben. Dafür haben sie Befugnisse, die ihnen aus ihrer Funktion oder Stellung als Organ einer staatlichen Behörde, eines Museums etc. erwachsen sind, absichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um archäologische Kulturgüter in ihren Besitz zu bringen bzw. in diesem zu behalten, obwohl die Tatsache, wer deren rechtmäßige EigentümerInnen waren, zum jeweils relevanten Zeitpunkt nicht (mehr) umstritten, sondern bereits (durch ordentliche Gerichte oder auf anderem geeignetem Wege) mit Sicherheit festgestellt worden war.

Diese Fälle verdeutlichen, dass es im Bereich des (archäologischen) Kulturgüterschutzes wenigstens einige Organe staatlicher Einrichtungen, Museen etc. gibt, welche die ihnen vom Staat oder ihren jeweiligen dienstgebenden Einrichtungen anvertrauten Befugnisse grob und schwerwiegend missbrauchen, weil sie auf Basis eines totalitären Amts- und Kulturstaats- bzw. wenigstens Kulturgüterschutzverständnisses glauben, nicht an die in ihrem jeweiligen Land geltende Gesetzgebung gebunden zu sein. Sie scheinen irrtümlich zu glauben, dass sie über dem Gesetz stehen, anstatt nur geltendes Recht pflichtgemäß zu vollziehen zu haben. Dieses Problem – das schon für sich allein unangenehm genug ist – wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass innerfachliche Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen fehlen, die es gestatten würden, die Personen, die derartiges, gravierendes Fehlverhalten an den Tag legen, zu sanktionieren oder gar aus dem Fach auszuschließen.

Schlimmer noch, wenigstens gewisse Teile der Fachgemeinschaft scheinen kein Problem mit derartigem, stark gesellschaftsschädigendem Verhalten von einzelnen Mitgliedern der Fachgemeinschaft zu haben, sondern nehmen dieses billigend in Kauf, wenn sie es nicht sogar aktiv unterstützen. Stattdessen versuchen VertreterInnen dieser innerfachlichen Fraktion, fachliche Selbstkritik zu verhindern und sowohl international fachintern hochrenommierte, aber bei Bedarf auch fachkritische, Fachgesellschaften als auch einzelne FachkritikerInnen durch Missbrauch ihres Einflusses bzw. ihrer Machtpositionen mundtot zu machen.

Freitag, 5. Juli 2019

Rechtswidrige Denkmalpflege? 2. Sonderband der Archäologischen Denkmalpflege erschienen

Raimund Karl (2019), Rechtswidrige Denkmalpflege? Eine (nicht nur österreichische) Realsatire über archäologische NFG-Pflichten; deren gesetzliche Grenzen; und die staatliche Denkmalpflege. Archäologische Denkmalpflege, Sonderband 2.



Auch gedruckt erhältlich: hier bestellen

Format: DIN A4 hoch (softcover)Seiten: 448
ISBN: 978-3-748568-15-5
Einzelverkaufspreis: € 60 (plus Porto)


Die (österreichische) archäologische Denkmalpflege befindet sich in einer schweren Krise: das ursprünglich 1923 erstmals erlassene und seither nur unwesentlich novellierte Denkmalschutzgesetz (DMSG) ist hochgradig veraltet und genügt modernen denkmalpflegerischen und wissenschaftlich-archäologischen Erfordernissen nicht mehr. Als reaktives Gesetz beruht das DMSG in erster Linie auf dem traditionellen Schutzlistenprinzip; im Bereich der archäologischen Denkmalpflege ergänzt um eine Meldepflicht für Zufallsfunde und damit verbundene, kurzfristige Arbeitseinstellungspflichten bei der zufälligen Entdeckung sogenannter "Bodendenkmale". Das war 1923, als selbst Baugruben noch mehrheitlich von Arbeitern händisch mit der Spitzhacke und Schaufel ausgehoben wurden, durchaus adäquat, weil allfällig durch Bauarbeiten betroffene archäologische Denkmale dabei unweigerlich auffielen und daher - als Zufallsfunde - geschützt waren. Heute hingegen sind Bau-, Land- und Forstwirtschaft durchgehend maschinisiert und industrialisiert und Zufallsfunde archäologischer Denkmale kommen daher bei bodenverändernden Arbeiten so gut wie gar nicht mehr vor, weil allfällig vorhandene archäologische Denkmale von den Arbeitern einfach nicht bemerkt werden. Es bedarf daher heute eines präventiven archäologischen Denkmalschutzes, bei dem vorausschauend vor bodenverändernden Arbeiten nach archäologischen Überresten gesucht und diese erforderlichenfalls vor Beginn der Erdarbeiten wissenschaftlich erforscht (d.h. ausgegraben) werden. Das DMSG und insbesondere seine Auslegung durch die für seinen Vollzug verantwortliche Behörde, das Bundesdenkmalamt, behindern eine derartige, moderne präventive archäologische Denkmalpflege massiv. Stattdessen versucht die Behörde mittels des inzwischen untauglichen Gesetzes einen totalen Denkmalschutz zu erreichen, der dem explizit ausgedrückten Willen des Gesetzgebers diametral widerspricht und betreibt somit rechtswidrige Denkmalpflege.

In der vorliegenden Studie wird der vom österreichischen DMSG gewählte, rein reaktive Zugang zum archäologischen Denkmalschutz kritisch analysiert. Es werden zuerst Schlussfolgerungen aus einigen jüngeren Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) und Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur sogenannten "Grabungsgenehmigungspflicht" des § 11 Abs. 1 DMSG gezogen, die maßgebliche Auswirkungen auf die Handhabungspraxis dieser Bestimmung haben sollten, die sich jedoch bisher in der Praxis nicht zu zeigen scheinen. Nach einem kurzen Ausblick nach Deutschland werden die Ziele und Motive der staatlichen Denkmalpflege diskutiert und weshalb diese letztendlich zwangsweise dazu geführt haben, dass in der Praxis eine denkmalpflegerische Willkürherrschaft über das archäologische Feldforschungswesen etabliert wurde. Dem folgt eine Analyse des Willens des Gesetzgebers bei der Verfassung des DMSG und weshalb dieser mit den Zielen und Motiven der archäologischen Denkmalpfleger nicht vereinbar ist, was letztendlich - da der Gesetzgeber in einem Rechtsstaat letztendlich auf dem längeren Ast als eine nachgeordnete Dienststelle einer Behörde sitzt - zu einer Situation führt, dass die Anwendungspraxis des Gesetzes rechtlich nicht funktionieren kann, aber das gleichzeitig der Wille des Gesetzgebers nur unzureichend durchgesetzt wird.

Die Studie wendet sich danach wesentlichen Grundfragen der archäologischen Denkmalpflege zu. Zuerst wird besprochen, wie überhaupt der Denkmalwert archäologischer Überreste im Boden derzeit jeweils im Einzelfall bestimmt wird und - alternativ dazu - bei generalisierender Betrachtung des wissenschaftlichen Erkenntniswerts und damit auch des mittelbaren gesellschaftlichen Nutzwert archäologischer Überreste im Boden weit effektiver (bzw. überhaupt erst sinnvoll) zu bestimmen wäre. Dann wird die derzeit denkmalpflegerisch vorherrschende Ideologie der Belassung von archäologischen Denkmalen "in situ" kritisch betrachet und gezeigt, dass diese überhaupt nicht zu einer gesellschaftlich nützlichen und somit allgemeinwohlförderlichen Inwertsetzung archäologischer Denkmale führen kann, sondern vielmehr nur zu dieser in mutmaßlich über 95% aller Fälle zu ihrer unbemerkten und wissenschaftlich undokumentierten Zerstörung führt, vorwiegend durch land-, forst- und bauwirtschaftliche Tätigkeiten und natürliche Erosions- und Degradationsprozesse. Es wird gezeigt, dass eine auch nur einigermaßen effektive Erhaltung archäologischer Überreste als Quelle der kollektiven Erinnerung und der wissenschaftlichen und historischen Forschung durch derzeitige und künftige Generationen letztendlich nur durch ihre - wissenschaftlich möglichst sachgerechte - Erforschung durch Ausgrabung erfolgen kann. Daran anschließend wird diskutiert, was aus archäologisch-wissenschaftlicher Sicht überhaupt eine sogenannte "Raubgrabung" ist und wie solche unsachgemäßen und undokumentierten Grabungen am effektivsten verhindert werden. In Zusammenhang damit wird auch die Frage besprochen, ob die derzeitigen Genehmigungspfklichten für wissenschaftliche archäologische Feldforschungen überhaupt in angemessenem Verhältnis zu den dadurch vorgenommenen Beschränkungen wesentlicher Grundrechte, insbesondere der Wissenschafts- und Eigentumsfreiheit stehen und welche Form von Qualifikationsnachweis für welche archäologischen Feldarbeiten überhaupt angemessen und sinnvoll ist.

Danach wird auf zwei Spezialprobleme eingegangen, die sich aus den derzeitigen Fundeigentumsregelungen für archäologische Funde ergeben. Das erste davon ist die bisher nicht erkannte, aber derzeit für öffentliche archäologische Museumssammlungen bestehende Problematik, dass nach derzeitiger Rechtslage deren über 100 Jahre alten Sammlungsobjekte automatisch kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen und daher vollständig den Schutzbestimmungen des DMSG unterliegen, insbesondere dem Veränderungsverbot des § 4. Das macht streng rechtlich gesehen die normale Arbeit von sowohl Sammlungskuratoren als auch - und insbesondere - von Restauratoren derzeit unmöglich, weil für jede auch noch so geringfügige Veränderung des historisch gewachsenen Erscheinungsbildes und der Substanz jedes Sammlungsstückes eigentlich eine separate Bewilligung des BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG erforderlich ist; wobei jede Zuwiderhandlung gem. § 126 Abs. 1 Z 3 StGB als schwere Sachbeschädigung zu werten und mit bis zu zwei Jahren Haftstrafe bedroht ist. Das zweite Problem ist die derzeitige Fundeigentumsregelung des § 10 Abs. 1 DMSG iVm § 398-401 ABGB, die als angebliche "administrative Vereinfachung" eingeführt wurde, aber in der Praxis dazu geführt hat, dass die Klärung der Frage, wer nun rechtmäßiger Eigentümer von archäologischen Bodenfunden ist, nur noch komplizierter geworden ist. In der Praxis führt das vermehrt dazu, dass das Fundeigentum ungeklärt bleibt, was sowohl für die langfristige Archivierung als auch die künftige Behandlung archäologischer Funde enorm nachteilig ist. Zusätzlich führt die aktuelle Fundeigentumsregelung dazu, dass die wichtigste Schutzbestimmung des DMSG für archäologische Bodenfunde überhaupt - die Fundmeldepflicht des § 8 samt ihren Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG - unterlaufen und konterkariert wird, weil den typischen Findern archäologischer Bodenfunde - und das sind heutzutage nun einmal in erster Linie Metallsucher - nun Strafe (durch Beschlagnahmung ihrer Funde durch den Staat) statt der eigentlich vom Gesetzgeber zur Motivation von Finden zur Abgabe von Fundmeldungen vorgesehenen Belohung (durch hälftigen oder vollständigen Eigentumserwerb am Fund) droht. Auf Basis angewandter Gesetzesbefolgungspsychologie wird daher ein Alternativvorschlag entwickelt, der darauf abzielt, sowohl Finder beweglicher als auch Eigentümer unbeweglicher archäologischer Gegenstände maximal zur denkmal- bzw. wissenschaftlich sachgerechten Behandlung "ihrer archäologischen Denkmale" zu motivieren.

Abschließend werden die aus den erwähnten kritischen Analysen der derzeitigen Gesetzeslage und archäologisch-denkmalflegerischen Praxis gewonnenen Erkenntnisse in Form eines Vorschlags für eine radikale Neufassung der archäologischen Bestimmungen des DMSG zusammengeführt. Dieser Vorschlag sieht erstens eine neue, allgemeinverständliche Legaldefinition des Begriffs "archäologisches Denkmal" vor, die eine Umstellung der Funktionsweise des Gesetzes im Bereich der archäologischen Denkmalpflege vom in ihm derzeit dominanten kostitutiven auf das deklaratorische Prinzip ermöglicht. Gleichzeitig wird durch eine radikale Umstellung und Neufassung der archäologischen Bestimmungen der §§ 8-11 DMSG das Gesetz von einem reaktiven auf einen präventiven archäologischen Denkmalschutz umgestellt: statt archäologische Denkmale einfach in situ zu belassen und darauf zu warten, dass sie dort zerstört werden, sieht der neue Vorschlag vor, dass vor geplanten, potentiell signifikant denkmalgefährden Erdarbeiten (egal welcher Art) archäologische Feidforschungen zur sachgerechten Dokumentation allfällig vorhandener archäologischer Denkmale durchzuführen sind. Um derartige Handlungen planende Personen möglichst zur Befolgung dieser Untersuchungs- und Dokumentationspflichten zu motivieren, werden die jeweiligen Interessen der Planenden fördernde Belohungen und bei Zuwiderhandlung die Verwirklichung ihrer jeweiligen Interessen möglichst behindernde Strafen vorgesehen.

Grundlegendes Prinzip dieses Vorschlags für eine Novellierung der archäologischen Bestimmungen des DMSG ist, dass allgemeinwohlorientiertes, denkmalgerechtes Verhalten maximal belohnt, eigennützig die Allgemeinwohlinteressen denkmalschädigendes Verhalten hingegen drastisch bestraft wird. Auf diesem Weg sollte ein weitaus effektiverer archäologischer Denkmalschutz als bisher erreicht werden, der allen Beteiligten und allen an archäologischen Denkmalen interessierten Parteien nutzt statt ihnen zu schaden.

Donnerstag, 16. Mai 2019

EAA-Wahlprüfsteine Archäologie und Kulturgutschutz für die EU-Parlamentswahlen 2019 - Resultate aus Österreich

Die von der EAA erarbeiteten Wahlprüfsteine "Archäologie und Kulturgutschutz" werden im folgenden Dokument im Wortlaut in deutscher Übersetzung widergegeben. Anschließend an jede Frage werden alle fristgerecht eingegangenen Parteiantworten unkommentiert und vollständig dokumentiert. Von den antretenden Parteien haben sich SPÖ, FPÖ, NEOS und KPÖ nicht und die ÖVP nur teilweise an dem Prozess beteiligt. Dafür liegt eine Antwort der für ein Antreten nicht ausreichende Unterstützungsunterschriften erreicht habenden Partei „Demokratische Alternative“ vor.
Zum Verfahren: Zur Arbeitserleichterung der Parteien waren zu jedem Wahlprüfstein mögliche Positionen als Antwortoptionen vorformuliert worden. Es bestand neben der Möglichkeit, eine dieser Optionen auszuwählen, bei jedem Wahlprüfstein die Möglichkeit einer frei formulierten Antwort. Die Wahlprüfsteine wurden in Österreich seitens der EAA am 15.4.2019 an alle Parteien versandt, die Unterstützungsunterschriften für ein Antreten bei der Europawahl gesammelt hatten (EP-Fraktion in Klammer): ÖVP (EVP), SPÖ (SPE), FPÖ (MENL), GRÜNE (EGP), NEOS (ALDE), EUROPA JETZT, KPÖ (EL), CPÖ, Demokratische Alternative, EUAUS, EU-NEIN, Liste Öxit, Volt Österreich. Alle Parteien, die nach Ablauf der Frist (30.4.) noch nicht geantwortet hatten, fragte die EAA am 30.4. erneut an und räumte eine Fristverlängerung bis 10.5.2019 ein. Nach Fristende langte noch eine allgemeine Antwort der ÖVP ein. Die Veröffentlichung der vorliegenden Antworten erfolgte am 15.5.2019. Die Parteien werden hier in der Reihenfolge ihrer Anordnung am Wahlzettel bzw. für nicht antretende Parteien in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Alle schriftlichen Antworten der Parteien werden hier vollständig und unverändert wiedergegeben, lediglich das Layout wurde angepasst und offensichtliche Tippfehler bereinigt.
Zum unmittelbaren überblicksmäßigen Vergleich sind die von den Parteien gewählten Antwortoptionen in der folgenden Tabelle zusammengestellt. Graue X = keine Antwort, schwarze Buchstaben = entsprechende vorgegebene Option ausgewählt, blaue Buchstaben = vorgegebene Option plus Freitextantwort gewählt.


ÖVP
SPÖ
FPÖ
GRÜNE
NEOS
EUROPA JETZT
KPÖ

Demokr. Altern.
I. Planung
X
X
X
a
X
a
X

d
II. Agrarpol.
X
X
X
d
X
a
X

d
III.a Eigentum
X
X
X
b
X
b
X

d
III.b Metallsuche
X
X
X
a
X
a
X

a
III.c Umsetzung
X
X
X
a
X
b
X

a, b, c
IV. Mobilität
X
X
X
e
X
b
X

a, b, c
V. Open Access
X
X
X
b
X
b
X

d

Dienstag, 11. September 2018

Empirische Untersuchungen des durch Raubgrabungen verursachten archäologischen Sachschadens


Sogenannte Raubgrabungen werden in der archäologischen und denkmalrechtlichen Fachliteratur (z.B. Kriesch et al. 1997; Brunecker 2008a; Martin & Krautzberger 2010; Otten 2012; Schreg 2015; Schoellen 2015; etc.) und insbesondere in der archäologisch-denkmalpflegerischen Außenkommunikation in populären Medien (z.B. zuletzt ORF Vorarlberg 2018; MDR 2018) gerne als eines der großen Probleme der archäologischen Denkmalpflege dargestellt. Internationale Rechtsquellen wie insbesondere das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), die sogenannte Valletta-Konvention (Europarat 1992a), schätzen dies ebenfalls so ein; wenngleich der erläuternde Bericht zu dieser Konvention (Europarat 1992b, 1) von der noch in den 1960ern vorherrschenden fachlichen Einschätzung, Raubgrabungen seien die größte Gefahr für den Erhalt des archäologischen Erbes, bereits deutlich zurückweicht und Raubgrabungen nur mehr als eine insbesondere im Vergleich zum von großflächigen Bauprojekten angerichteten archäologischen Sachschaden eher nachrangige Bedrohung betrachtet.

Zwar sind behördlich dokumentierte Fälle von Raubgrabungen einigermaßen selten: im bereits oben zitierten, jüngsten Bericht des MDR nennt zum Beispiel der dahingehend befragte Sprecher des Landeskriminalamtes von Sachsen die Zahl von gerade einmal 4 dokumentierten Fällen aus den letzten zwei Jahren (MDR 2018). Das ist für ein Land mit 18,450 km2 Fläche und ca. 4,37 Millionen Einwohnern wahrlich nicht gerade viel. Dennoch sorgen immer wieder einmal spektakuläre Fälle wie die bei Raubgrabungen entdeckte Himmelsscheibe von Nebra (siehe z.B. Otten 2012, 21-4) oder der auch schon hier diskutierte Fall des sogenannten Barbarenschatzes von Rülzheim (siehe ‚Das archäologische Debakel von Rülzheim‘) für mediales Interesse. Vor allem aber geht nicht nur ganz berechtigt das LKA Sachsen von „einer gewissen Dunkelziffer“ (MDR 2018) an nicht beobachteten Fällen aus: ich selbst habe z.B. auf Basis empirisch erhobener Daten geschätzt, dass in Österreich derzeit pro Jahr durch MetallsucherInnen irgendwo zwischen ca. einer Dreiviertel- und drei Millionen Miniaturgrabungen durchgeführt werden, die – entsprechend der unten noch ausgeführten Definition des Begriffs – als Raubgrabungen zu betrachten sind. Das ist nicht nur eine „gewisse“, sondern eine gewaltige Dunkelziffer, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Anzahl der jährlich behördlich dokumentierten Fälle auch in Österreich nicht maßgeblich höher sein dürfte als die für Sachsen genannte: wir reden hier von einem Verhältnis von – ungefähr – zwischen 150.000 und 600.000 undokumentierten pro dokumentiertem Fall.

Ob derartiger Dunkelziffern umso erschreckender ist es, dass wir über den tatsächlich durch Raubgrabungen angerichteten archäologischen Sachschaden – von anekdotischen Berichten und sehr seltenen Einzelfällen wie der Nachgrabung in Nebra (Otten 2012, 21-4) einmal abgesehen – nur sehr wenig wissen. Die vier im Bericht des MDR (2018) erwähnten behördlich dokumentierten Fälle aus Sachsen aus den vergangenen beiden Jahren sind ein ausgezeichnetes Beispiel dafür: in keinem davon lässt sich auch nur grob abschätzen, wieviel archäologischer Sachschaden dabei entstanden ist.

Sonntag, 11. März 2018

Schärfere Gesetze für die Denkmalpflege?

Die archäologische Denkmalpflege und die archäologische Fachwelt rufen gerne im Kontext der archäologisch-denkmalpflegerischen Probleme mit der „Schatzsuche“ durch Laien nach schärferen Gesetzen. Zuletzt konnte man z.B. wieder im ORF Vorarlberg (2018) eine entsprechende Forderung des dortigen Landesarchäologen im Rahmen der Ankündigung einer Podiumsdiskussion zum Thema lesen. „Ohne schärfere gesetzliche Bestimmungen wird das Problem Raubgräberei laut Experten immer größer“, wir eindringlich gewarnt und darauf hingewiesen, dass „In Liechtenstein und der Schweiz […] rigoros gegen Sondengeher vorgegangen“ werde. „In Österreich und Bayern gibt es gesetzlich wenig Handhabe gegen Raubgräberei“, fasst der ORF Vorarlberg das Expertenwissen zum Thema zusammen.

Diese Expertenmeinung scheint mir doch einigermaßen verwunderlich, denn soweit ich das erkennen kann, gibt es in Österreich und Bayern durchaus gesetzliche Bestimmungen, die diese Materie regeln und die „Raubgrabungen“ auch tatsächlich mit – durchaus empfindlichen – Strafen bedrohen. Noch verwunderlicher scheint mir aber die Hoffnung darauf, dass wir durch (noch) schärfere Gesetze endlich den von vielen ArchäologInnen erwünschten Erfolg erzielen werden, die „Raubgrabungen“ effektiv verhindern zu können. Warum mich das verwundert, werde ich in diesem Beitrag zu erklären versuchen.

Sonntag, 18. Februar 2018

Das archäologische Debakel von Rülzheim

Vor wenigen Tagen ist das langjährige Gerichtsverfahren gegen den Finder des sogenannten „Barbarenschatzes von Rülzheim“ – mehr oder minder überraschend – zu einem Ende gekommen (Pfälzischer Merkur 2018; Rheinpfalz 2018; SWR 2018). Das Ergebnis ist wenigstens aus archäologischer Sicht höchst unbefriedigend; allerdings letztendlich weitgehend durch die Archäologie und archäologische Denkmalpflege selbstverschuldet. In diesem Beitrag möchte ich etwas genauer darauf eingehen, warum dieser Fall ein ganz besonderes Debakel für die archäologische Denkmalpflege darstellt; und welche Lehren man meiner Meinung nach daraus ziehen muss, auch wenn diese archäologisch wehtun.