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Dienstag, 30. August 2022

Ordnung muss sein!

Zur Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz des Bundesdenkmalamtes binnen sechs Wochen ab Eingang von Fundmeldungen

Raimund Karl

Abstract: Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) verpflichtet das Bundesdenkmalamt (BDA), binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung über die Entdeckung eines mutmaßlichen „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG ein stark beschleunigtes Verwaltungsverfahren durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. In diesem Verfahren hat das BDA zu ermitteln, ob dem Fund – handle es sich dabei nun um einen beweglichen Kleinfund oder eine ganze archäologische Fundstelle – derart beschaffene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, dass seine Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich (oder iSd § 1 Abs.5 DMSG wenigstens wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht. Kommt es aufgrund seiner Ermittlungen in diesem Verfahren zum „positiven“ Schluss, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals tatsächlich (oder wenigstens wahrscheinlich) besteht, hat es diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen und damit die dauerhafte Unterschutzstellung dieses Denkmals gem. § 9 Abs. 3 DMSG zu verfügen. Kommt es in diesem Verfahren hingegen zu einem „negativen“ Schluss, also zu dem Ergebnis, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Gegenstandes tatsächlich (oder auch nur wahrscheinlich) nicht besteht, hat es selbstverständlich auch diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen. Schließlich ist diese Negativfeststellung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass der Eigentümer dieses Gegenstandes eindeutig und mit Rechtssicherheit weiß, dass es sich dabei nicht um ein „Denkmal“ handelt, bezüglich dessen er irgendwelche Bestimmungen des DMSG beachten müsste, sondern um eine gewöhnliche Sache, bezüglich der seine Eigentümerwillkür denkmalrechtlich nicht eingeschränkt ist.

Diese Verpflichtung des BDA, anlässlich der Entdeckung eines mutmaßlichen Bodendenkmals binnen kurzer Frist (ursprünglich binnen eines Monats, seit 1990 binnen sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt, an dem das BDA vom Fund Kenntnis erlangt) findet sich bereits – seither im Wesentlichen unverändert – in der Stammfassung des DMSG vom 25. September 1923. Das BDA erlässt auch tatsächlich – wenn auch nur sehr selten – gelegentlich positive Feststellungsbescheide gemäß dieser Bestimmung. Negative Feststellungsbescheide als Resultat dieses Verfahrens erteilt das BDA hingegen scheinbar nie (und zwar soweit nachvollziehbar persistent seit 1923 nicht), in den letzten Jahrzehnten unter Berufung auf eine gänzlich unsubstantiiert ventilierte Behauptung im einschlägigen, vom derzeitigen Präsidenten des BDA als Hauptautor verfassten, Gesetzeskommentar, die Frist des § 9 Abs. 3 DMSG sei „lediglich eine Ordnungsvorschrift“, das BDA müsse sich also nicht an sie halten. Dieser Ansicht widerspricht aber nicht nur eindeutig der Gesetzeswortlaut (nicht nur des § 9 Abs. 3 selbst, sondern auch des § 26 Z 1 DMSG), sondern auch der explizit ausgedrückte Wille des Gesetzgebers in den Regierungsvorlagen zu den DMSG-Novellen von 1990 und 1999 zur bescheidmäßigen Entscheidungspflicht des BDA in Fällen der „Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung“.

Es handelt sich also bei dieser Behauptung, das BDA hätte gar keine Entscheidungspflicht, sondern könne, wenn es will, binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung eine beschleunigte Unterschutzstellung eines archäologischen Bodenfundes vornehmen, ohne eine Verpflichtung zur Negativfeststellung des öffentlichen Interesses zu haben, um eine dummdreiste Ausrede. Diese soll davon ablenken, dass das BDA allein in den letzten 10 Jahren in ca. 8.700 Fällen (insgesamt seit 1923 hingegen in geschätzt 40.000 Fällen) die Erfüllung seiner Dienstpflicht zur Entscheidung von Fällen des § 9 Abs. 3 DMSG verweigert und damit den Betroffenen (primär Denkmaleigentümern) – in manchen Fällen sogar schweren wirtschaftlichen – Schaden verursacht hat.

Mittwoch, 4. März 2020

Kulturgüterschutz und Rechtsmissbrauch


Abstract: In diesem Beitrag werden einige Gerichtsurteile im Bereich des Kulturgüterschutzes, insbesondere betreffend den Handel mit archäologischen Kulturgütern genauer betrachtet und analysiert. Diese Urteile gleichen sich insofern, als staatliche Kulturgüterschützer sich in diesen Fällen mehr oder minder grob rechtswidrig verhielten und dadurch den von diesem Verhalten Betroffenen – ob nun unabsichtlich oder absichtlich – Schaden zu verursachen versucht haben. Dafür haben sie Befugnisse, die ihnen aus ihrer Funktion oder Stellung als Organ einer staatlichen Behörde, eines Museums etc. erwachsen sind, absichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um archäologische Kulturgüter in ihren Besitz zu bringen bzw. in diesem zu behalten, obwohl die Tatsache, wer deren rechtmäßige EigentümerInnen waren, zum jeweils relevanten Zeitpunkt nicht (mehr) umstritten, sondern bereits (durch ordentliche Gerichte oder auf anderem geeignetem Wege) mit Sicherheit festgestellt worden war.

Diese Fälle verdeutlichen, dass es im Bereich des (archäologischen) Kulturgüterschutzes wenigstens einige Organe staatlicher Einrichtungen, Museen etc. gibt, welche die ihnen vom Staat oder ihren jeweiligen dienstgebenden Einrichtungen anvertrauten Befugnisse grob und schwerwiegend missbrauchen, weil sie auf Basis eines totalitären Amts- und Kulturstaats- bzw. wenigstens Kulturgüterschutzverständnisses glauben, nicht an die in ihrem jeweiligen Land geltende Gesetzgebung gebunden zu sein. Sie scheinen irrtümlich zu glauben, dass sie über dem Gesetz stehen, anstatt nur geltendes Recht pflichtgemäß zu vollziehen zu haben. Dieses Problem – das schon für sich allein unangenehm genug ist – wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass innerfachliche Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen fehlen, die es gestatten würden, die Personen, die derartiges, gravierendes Fehlverhalten an den Tag legen, zu sanktionieren oder gar aus dem Fach auszuschließen.

Schlimmer noch, wenigstens gewisse Teile der Fachgemeinschaft scheinen kein Problem mit derartigem, stark gesellschaftsschädigendem Verhalten von einzelnen Mitgliedern der Fachgemeinschaft zu haben, sondern nehmen dieses billigend in Kauf, wenn sie es nicht sogar aktiv unterstützen. Stattdessen versuchen VertreterInnen dieser innerfachlichen Fraktion, fachliche Selbstkritik zu verhindern und sowohl international fachintern hochrenommierte, aber bei Bedarf auch fachkritische, Fachgesellschaften als auch einzelne FachkritikerInnen durch Missbrauch ihres Einflusses bzw. ihrer Machtpositionen mundtot zu machen.

Freitag, 14. Februar 2020

Lotterie spielen oder Milch kaufen?


Zur Frage der Zielgerichtetheit von Nachforschungen

Abstract: Denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigungsbestimmungen sind heute eines der wichtigsten, wenn nicht sogar das wichtigste Rechtsinstrument, das die archäologische Denkmalpflege zum Schutz archäologischer Hinterlassenschaften vor Gefahren verwendet, die diesen – ob nun angeblich oder tatsächlich – von im Zusammenhang mit oder gar zur Herbeiführung ihrer Entdeckung gesetzten Handlungen ausgehen. Viele Archäologieinteressierte, ArchäologInnen und auch wenigstens einige archäologische DenkmalpflegerInnen interpretieren die entsprechenden denkmalrechtlichen Bestimmungen als allgemeine Pflicht, vor Beginn von Nachforschungen, die – und sei es nur rein hypothetisch – zur Entdeckung von archäologischen Überresten führen könnten, eine denkmalbehördliche Genehmigung zu beantragen und erteilt zu bekommen. Sie gehen daher davon aus, dass „die theoretisch nie auszuschließende Möglichkeit, dass sich ein möglicher Fund als potentielles Kulturdenkmal herausstellt“ (AG Buchen 16.8.2017, 1 OWi 25 Js 6341/17, 3), bereits ausreicht, um die Nachforschungsgenehmigungspflicht auszulösen und daher jede ungenehmigte Nachforschung rechtswidrig ist und bestraft werden kann.

Wie in diesem Beitrag gezeigt wird, ist diese Ansicht jedoch ganz grundsätzlich falsch: genehmigungspflichtig sind nämlich nur solche Nachforschungen, bei denen der Handelnde gezielt (d.h. mit dolus directus 1. Grades) die Entdeckung des gesetzlichen Schutzgegenstandes (d.h. Denkmalen) herbeizuführen versucht, die vorhersehbare Entdeckung wissentlich (d.h. mit dolus directus 2. Grades) oder billigend (d.h. mit dolus eventualis) in Kauf nimmt oder wenigstens fahrlässig die im Rahmen der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht zur Verhinderung des Eintretens der Entdeckung erforderlichen Vorkehrungen nicht trifft. Dass ein Nachforschender mit diesem dolus directus, dolus eventualis oder fahrlässig gehandelt hat, setzt allerdings denknotwendig voraus, dass er tatsächlich Denkmale entdecken wollte oder konkrete Hinweise darauf vorliegen hatte (oder bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht vorliegen gehabt hätte), dass seine Handlungen am Tatort den verbotenen Taterfolg voraussichtlich herbeiführen werden; und dass das tatsächlich der Fall war, ist in einem allfällig angestrengten Strafverfahren dem Tatverdächtigen nachzuweisen.

Wie in diesem Beitrag ebenfalls gezeigt wird, kann dieser Nachweis allerdings überhaupt nur dann erbracht werden, wenn am Tatort tatsächlich Denkmale vorkommen und – außer in extrem seltenen Ausnahmefällen –diese Tatsache auch tatsächlich öffentlich oder wenigstens subjektiv dem Tatverdächtigen bekannt ist. Denn nur, wenn das der Fall ist, kann er überhaupt vorsätzlich Denkmale zu entdecken versucht, eventualvorsätzlich ihre Entdeckung billigend in Kauf genommen oder diese wenigstens fahrlässig nicht verhindert haben.
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Dienstag, 10. Dezember 2019

Liberale Briten?

Fundregelsysteme im Vergleich

Abstract: Ein jüngst durch die Medien gegangenes Urteil wegen Fundunterschlagung aus dem englischen Herefordshire hat einiges Aufsehen in der archäologischen Fachwelt und Metallsuchergemeinschaft erregt, nicht zuletzt weil der Haupttäter zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Dies ist mit dem im deutschen Sprachraum weit verbreiteten Missverständnis unvereinbar, dass das englische und walisische System der archäologischen Fundregelung, besonders im Vergleich zu deutschsprachigen Systemen, ganz besonders liberal und generell ineffektiv sei. In diesem Beitrag vergleiche ich das englische und walisische archäologische Fundregelungssystem mit seinen deutschen und österreichischen Gegenstücken und zeige, dass der relevante Unterschied zwischen diesen verschiedenen Systemen nicht in ihrer relativen Liberalität bzw. Restriktivität liegt, sondern darin, dass das englische und walisische System einen pragmatischen Zugang zur Materie genommen hat, während die deutschen und österreichischen Systeme einen idealistischen, aber vollkommen unrealistischen Zugang nehmen. Folge davon ist nicht nur, dass das englische und walisische System den deutschen und österreichischen in Hinblick auf die Anzahl der eingehenden Fundmeldungen extrem weit voraus ist, sondern auch deutlich effektiver in der Verhinderung von Schäden an geschützten unbeweglichen archäologischen Denkmalen und bei der Bestrafung der Unterschlagung meldepflichtiger und einem staatlichen Schatzregal unterliegender geschützter beweglicher archäologischer Denkmale.

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Donnerstag, 16. Mai 2019

EAA-Wahlprüfsteine Archäologie und Kulturgutschutz für die EU-Parlamentswahlen 2019 - Resultate aus Österreich

Die von der EAA erarbeiteten Wahlprüfsteine "Archäologie und Kulturgutschutz" werden im folgenden Dokument im Wortlaut in deutscher Übersetzung widergegeben. Anschließend an jede Frage werden alle fristgerecht eingegangenen Parteiantworten unkommentiert und vollständig dokumentiert. Von den antretenden Parteien haben sich SPÖ, FPÖ, NEOS und KPÖ nicht und die ÖVP nur teilweise an dem Prozess beteiligt. Dafür liegt eine Antwort der für ein Antreten nicht ausreichende Unterstützungsunterschriften erreicht habenden Partei „Demokratische Alternative“ vor.
Zum Verfahren: Zur Arbeitserleichterung der Parteien waren zu jedem Wahlprüfstein mögliche Positionen als Antwortoptionen vorformuliert worden. Es bestand neben der Möglichkeit, eine dieser Optionen auszuwählen, bei jedem Wahlprüfstein die Möglichkeit einer frei formulierten Antwort. Die Wahlprüfsteine wurden in Österreich seitens der EAA am 15.4.2019 an alle Parteien versandt, die Unterstützungsunterschriften für ein Antreten bei der Europawahl gesammelt hatten (EP-Fraktion in Klammer): ÖVP (EVP), SPÖ (SPE), FPÖ (MENL), GRÜNE (EGP), NEOS (ALDE), EUROPA JETZT, KPÖ (EL), CPÖ, Demokratische Alternative, EUAUS, EU-NEIN, Liste Öxit, Volt Österreich. Alle Parteien, die nach Ablauf der Frist (30.4.) noch nicht geantwortet hatten, fragte die EAA am 30.4. erneut an und räumte eine Fristverlängerung bis 10.5.2019 ein. Nach Fristende langte noch eine allgemeine Antwort der ÖVP ein. Die Veröffentlichung der vorliegenden Antworten erfolgte am 15.5.2019. Die Parteien werden hier in der Reihenfolge ihrer Anordnung am Wahlzettel bzw. für nicht antretende Parteien in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Alle schriftlichen Antworten der Parteien werden hier vollständig und unverändert wiedergegeben, lediglich das Layout wurde angepasst und offensichtliche Tippfehler bereinigt.
Zum unmittelbaren überblicksmäßigen Vergleich sind die von den Parteien gewählten Antwortoptionen in der folgenden Tabelle zusammengestellt. Graue X = keine Antwort, schwarze Buchstaben = entsprechende vorgegebene Option ausgewählt, blaue Buchstaben = vorgegebene Option plus Freitextantwort gewählt.


ÖVP
SPÖ
FPÖ
GRÜNE
NEOS
EUROPA JETZT
KPÖ

Demokr. Altern.
I. Planung
X
X
X
a
X
a
X

d
II. Agrarpol.
X
X
X
d
X
a
X

d
III.a Eigentum
X
X
X
b
X
b
X

d
III.b Metallsuche
X
X
X
a
X
a
X

a
III.c Umsetzung
X
X
X
a
X
b
X

a, b, c
IV. Mobilität
X
X
X
e
X
b
X

a, b, c
V. Open Access
X
X
X
b
X
b
X

d

Mittwoch, 9. Januar 2019

Wider die zahmen Worte

Zu Polemik, Peer-Review und Streit(un)kultur in der deutschsprachigen Archäologie

Abstract: Die wissenschaftliche Qualitätskontrolle von Manuskripten erfolgt heute häufig durch anonymes Peer-Review, d.h. die Begutachtung von eingereichten Texten durch externe ExpertInnen. Obgleich dieses System normalerweise gut funktioniert, kann es insbesondere bei gegen im Fach vorherrschende Meinungen oder Praktiken gerichteten Texten missbraucht werden. Eine in den Archäologischen Informationen erschienene Distanzierung der HerausgeberInnen dieser Fachzeitschrift zeigt, dass das Problem der versuchten Unterdrückung missliebiger wissenschaftlicher Meinungsäußerungen in der deutschsprachigen Archäologie teilweise erschreckende Ausmaße annimmt; bis hin zur versuchten Unterdrückung jedweder wissenschaftlichen Meinungsäußerung missliebiger KollegInnen.

Dies weist auf das Bestehen einer wissenschaftlichen Streitunkultur hin, in der die Veröffentlichung im klassischen Sinn polemischer Streitschriften selten zu sein scheint. Es scheint die klassische Polemik – d.h. die streitbar und kompromisslos geführte, wissenschaftlich-sachliche (oder sonstige) Auseinandersetzung – die für die wissenschaftliche Selbstkontrolle unumgänglich notwendig ist, durch missverstandene Gleichsetzung mit ihrem modernen Äquivalentbegriff – der insbesondere für scharfe, persönliche sprachliche An- und Untergriffe steht – als unzulässige Form der Argumentation abgetan zu werden; während unsachliche Polemiken gerade in Peer-Reviews zu unliebsamen Manuskripten die typische Form der Begründung negativer Gutachten zu sein scheint.

Dieser Beitrag setzt sich damit kritisch auseinander und macht Vorschläge zu einer Verbesserung einer offenen und öffentlichen, wissenschaftlichen Streitkultur und der Bekämpfung von schwerwiegendem wissenschaftlichen Fehlverhalten.

Dienstag, 11. September 2018

Empirische Untersuchungen des durch Raubgrabungen verursachten archäologischen Sachschadens


Sogenannte Raubgrabungen werden in der archäologischen und denkmalrechtlichen Fachliteratur (z.B. Kriesch et al. 1997; Brunecker 2008a; Martin & Krautzberger 2010; Otten 2012; Schreg 2015; Schoellen 2015; etc.) und insbesondere in der archäologisch-denkmalpflegerischen Außenkommunikation in populären Medien (z.B. zuletzt ORF Vorarlberg 2018; MDR 2018) gerne als eines der großen Probleme der archäologischen Denkmalpflege dargestellt. Internationale Rechtsquellen wie insbesondere das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), die sogenannte Valletta-Konvention (Europarat 1992a), schätzen dies ebenfalls so ein; wenngleich der erläuternde Bericht zu dieser Konvention (Europarat 1992b, 1) von der noch in den 1960ern vorherrschenden fachlichen Einschätzung, Raubgrabungen seien die größte Gefahr für den Erhalt des archäologischen Erbes, bereits deutlich zurückweicht und Raubgrabungen nur mehr als eine insbesondere im Vergleich zum von großflächigen Bauprojekten angerichteten archäologischen Sachschaden eher nachrangige Bedrohung betrachtet.

Zwar sind behördlich dokumentierte Fälle von Raubgrabungen einigermaßen selten: im bereits oben zitierten, jüngsten Bericht des MDR nennt zum Beispiel der dahingehend befragte Sprecher des Landeskriminalamtes von Sachsen die Zahl von gerade einmal 4 dokumentierten Fällen aus den letzten zwei Jahren (MDR 2018). Das ist für ein Land mit 18,450 km2 Fläche und ca. 4,37 Millionen Einwohnern wahrlich nicht gerade viel. Dennoch sorgen immer wieder einmal spektakuläre Fälle wie die bei Raubgrabungen entdeckte Himmelsscheibe von Nebra (siehe z.B. Otten 2012, 21-4) oder der auch schon hier diskutierte Fall des sogenannten Barbarenschatzes von Rülzheim (siehe ‚Das archäologische Debakel von Rülzheim‘) für mediales Interesse. Vor allem aber geht nicht nur ganz berechtigt das LKA Sachsen von „einer gewissen Dunkelziffer“ (MDR 2018) an nicht beobachteten Fällen aus: ich selbst habe z.B. auf Basis empirisch erhobener Daten geschätzt, dass in Österreich derzeit pro Jahr durch MetallsucherInnen irgendwo zwischen ca. einer Dreiviertel- und drei Millionen Miniaturgrabungen durchgeführt werden, die – entsprechend der unten noch ausgeführten Definition des Begriffs – als Raubgrabungen zu betrachten sind. Das ist nicht nur eine „gewisse“, sondern eine gewaltige Dunkelziffer, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Anzahl der jährlich behördlich dokumentierten Fälle auch in Österreich nicht maßgeblich höher sein dürfte als die für Sachsen genannte: wir reden hier von einem Verhältnis von – ungefähr – zwischen 150.000 und 600.000 undokumentierten pro dokumentiertem Fall.

Ob derartiger Dunkelziffern umso erschreckender ist es, dass wir über den tatsächlich durch Raubgrabungen angerichteten archäologischen Sachschaden – von anekdotischen Berichten und sehr seltenen Einzelfällen wie der Nachgrabung in Nebra (Otten 2012, 21-4) einmal abgesehen – nur sehr wenig wissen. Die vier im Bericht des MDR (2018) erwähnten behördlich dokumentierten Fälle aus Sachsen aus den vergangenen beiden Jahren sind ein ausgezeichnetes Beispiel dafür: in keinem davon lässt sich auch nur grob abschätzen, wieviel archäologischer Sachschaden dabei entstanden ist.

Mittwoch, 7. Februar 2018

Behördliche Leseverständnisprobleme

Wie die meisten Gesetze, ist auch das österreichische Denkmalschutzgesetz (DMSG) einigermaßen unverständlich geschrieben. Beim DMSG beginnen die Probleme mit der Allgemeinverständlichkeit schon bei der Frage, auf welche Dinge und Handlungen die Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt angewendet werden können bzw. müssen. Das liegt daran, dass die beiden zentralen Begriffe des DMSG – der in § 1 Abs. 1 definierte Begriff Denkmal und der in § 8 Abs. 1 definierte Begriff Bodendenkmal – in einer Weise bestimmt sind, dass selbst die für die Exekution dieses Gesetzes zuständige Bundesbehörde – das Bundesdenkmalamt (BDA) – Probleme bei ihrer Anwendung hat.

In diesem Beitrag soll daher kurz und hoffentlich allgemeinverständlich erklärt werden, was diese beiden Begriffe bedeuten. Gleichzeitig soll gezeigt werden, dass das BDA entweder erhebliche Leseverständnisprobleme hat; oder aber die Unverständlichkeit der gesetzlichen Bestimmungen gezielt dazu nutzt, im Bereich des Denkmalschutzes seinen eigenen Willen (statt den des Gesetzgebers) durchzusetzen.

Betrachten wir dazu zuerst die Fragen, wann ein sogenanntes Denkmal ein Denkmal und wann ein sogenanntes Bodendenkmal ein Bodendenkmal ist. Die Schriftfarbgebung dient in diesem Beitrag zur Unterscheidung, wann von einem Ding die Rede ist, das Denkmal bzw. Bodendenkmal genannt wird, und wann von einem Denkmal bzw. Bodendenkmal die Rede ist, auf das die Bestimmungen des DMSG angewendet werden können, um die Verständlichkeit des DMSG zu verbessern.