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Sonntag, 3. März 2024

Ein gut gemeinter Versuch

„Ice Watcher“? Die neue Fundmelde-App des BDA 

Abstract: Die Anfang 2024 vom Bundesdenkmalamt (BDS) vorgestellte sogenannte „Fundmelde-App“, genannt „Ice-Watcher“, mittels derer das archäologische Fundmeldesystem des BDA auf eine neue Basis gestellt werden soll und die Fundmeldungen an die Behörde maßgeblich erleichtern soll, stellt sicher einen sehr gut gemeinten Versuch dar, das bislang vollkommen dysfunktionale archäologische Fundmeldewesen in Österreich auf ein neues Fundament zu stellen. Mit gerade einmal durchschnittlich unter 200 Fundmeldungen im Jahr hinkt Österreich z.B. hinter dem Portable Antiquities Scheme (PAS) in England und Wales mit dessen durchschnittlich etwa 800.000 Fundmeldungen pro Jahr und 80.000 alljährlich in die zugehörige Funddatenbank eingepflegten Funden um – bereits für die unterschiedlichen Landesflächen und per capita (der Metallsucher) korrigiert – einen Faktor von etwa 1000 nach; und das obwohl in England und Wales nur eine ganz enge, klar definierte Auswahl aus allen Bodenfunden meldepflichtig ist, während der Großteil der Fundmeldungen völlig freiwillig erfolgt; wohingegen in Österreich streng rechtlich jeder Gegenstand, der ein „von Menschen geschaffener oder gestaltend veränderter Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ sein könnte einer gesetzlichen Fundmeldepflicht unterlegt, deren vorsätzliche Missachtung mit einer Strafe von bis zu € 5.000 bedroht ist.

Aber, wie es der alte Sinnspruch schon sagt: „das Gegenteil von gut ist nicht böse, sondern gut gemeint“. Das trifft leider – wenn auch in Anbetracht der generellen Inkompetenz des BDA nicht überraschend – auch auf diese Fundmelde-App zu. Denn diese mag für Fundmeldungen von Gletscherfunden durch Alpinisten möglicherweise geeignet sein, für ein auch nur halbwegs funktionierendes archäologisches Fundmeldesystem ist sie hingegen aus verschiedenen Gründen völlig ungeeignet, schon auf der Seite des Frontends, d.h. der Bedienung der App durch den Anwender, aber noch mehr am Backend. Zusätzlich muss man auch noch fragen, warum das BDA sich bei dieser App „billig“ eingekauft hat, statt einfach das PAS, das Portable Antiquities of the Netherlands (PAN), das dänische DIME oder das finnische Denkmalamt bzw. dessen FindsSampo-Programm um deren jeweilige (extra für archäologische Fundmeldungen entwickelte) Fundmelde-Apps und Backend-Datenbanksysteme zu fragen, die diese Dritten auch gerne gratis zur Verfügung stellen, und eventuell auch die dortigen Experten – die mit solchen Systemen immerhin schon bis zu 30 Jahre arbeiten – über deren Erfahrungen damit zu befragen und eventuell deren Empfehlungen einzuholen. Aber das ist wohl für eine Bundesbehörde, die regelhaft weder bis zum Brett vor dem eigenen Kopf denkt, geschweige denn über dieses hinaus, noch die Konsequenzen bedenkt, die ihre Handlungen vorhersehbar haben werden, nicht zu erwarten.

Dienstag, 10. Dezember 2019

Liberale Briten?

Fundregelsysteme im Vergleich

Abstract: Ein jüngst durch die Medien gegangenes Urteil wegen Fundunterschlagung aus dem englischen Herefordshire hat einiges Aufsehen in der archäologischen Fachwelt und Metallsuchergemeinschaft erregt, nicht zuletzt weil der Haupttäter zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde. Dies ist mit dem im deutschen Sprachraum weit verbreiteten Missverständnis unvereinbar, dass das englische und walisische System der archäologischen Fundregelung, besonders im Vergleich zu deutschsprachigen Systemen, ganz besonders liberal und generell ineffektiv sei. In diesem Beitrag vergleiche ich das englische und walisische archäologische Fundregelungssystem mit seinen deutschen und österreichischen Gegenstücken und zeige, dass der relevante Unterschied zwischen diesen verschiedenen Systemen nicht in ihrer relativen Liberalität bzw. Restriktivität liegt, sondern darin, dass das englische und walisische System einen pragmatischen Zugang zur Materie genommen hat, während die deutschen und österreichischen Systeme einen idealistischen, aber vollkommen unrealistischen Zugang nehmen. Folge davon ist nicht nur, dass das englische und walisische System den deutschen und österreichischen in Hinblick auf die Anzahl der eingehenden Fundmeldungen extrem weit voraus ist, sondern auch deutlich effektiver in der Verhinderung von Schäden an geschützten unbeweglichen archäologischen Denkmalen und bei der Bestrafung der Unterschlagung meldepflichtiger und einem staatlichen Schatzregal unterliegender geschützter beweglicher archäologischer Denkmale.

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Donnerstag, 16. Mai 2019

EAA-Wahlprüfsteine Archäologie und Kulturgutschutz für die EU-Parlamentswahlen 2019 - Resultate aus Österreich

Die von der EAA erarbeiteten Wahlprüfsteine "Archäologie und Kulturgutschutz" werden im folgenden Dokument im Wortlaut in deutscher Übersetzung widergegeben. Anschließend an jede Frage werden alle fristgerecht eingegangenen Parteiantworten unkommentiert und vollständig dokumentiert. Von den antretenden Parteien haben sich SPÖ, FPÖ, NEOS und KPÖ nicht und die ÖVP nur teilweise an dem Prozess beteiligt. Dafür liegt eine Antwort der für ein Antreten nicht ausreichende Unterstützungsunterschriften erreicht habenden Partei „Demokratische Alternative“ vor.
Zum Verfahren: Zur Arbeitserleichterung der Parteien waren zu jedem Wahlprüfstein mögliche Positionen als Antwortoptionen vorformuliert worden. Es bestand neben der Möglichkeit, eine dieser Optionen auszuwählen, bei jedem Wahlprüfstein die Möglichkeit einer frei formulierten Antwort. Die Wahlprüfsteine wurden in Österreich seitens der EAA am 15.4.2019 an alle Parteien versandt, die Unterstützungsunterschriften für ein Antreten bei der Europawahl gesammelt hatten (EP-Fraktion in Klammer): ÖVP (EVP), SPÖ (SPE), FPÖ (MENL), GRÜNE (EGP), NEOS (ALDE), EUROPA JETZT, KPÖ (EL), CPÖ, Demokratische Alternative, EUAUS, EU-NEIN, Liste Öxit, Volt Österreich. Alle Parteien, die nach Ablauf der Frist (30.4.) noch nicht geantwortet hatten, fragte die EAA am 30.4. erneut an und räumte eine Fristverlängerung bis 10.5.2019 ein. Nach Fristende langte noch eine allgemeine Antwort der ÖVP ein. Die Veröffentlichung der vorliegenden Antworten erfolgte am 15.5.2019. Die Parteien werden hier in der Reihenfolge ihrer Anordnung am Wahlzettel bzw. für nicht antretende Parteien in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Alle schriftlichen Antworten der Parteien werden hier vollständig und unverändert wiedergegeben, lediglich das Layout wurde angepasst und offensichtliche Tippfehler bereinigt.
Zum unmittelbaren überblicksmäßigen Vergleich sind die von den Parteien gewählten Antwortoptionen in der folgenden Tabelle zusammengestellt. Graue X = keine Antwort, schwarze Buchstaben = entsprechende vorgegebene Option ausgewählt, blaue Buchstaben = vorgegebene Option plus Freitextantwort gewählt.


ÖVP
SPÖ
FPÖ
GRÜNE
NEOS
EUROPA JETZT
KPÖ

Demokr. Altern.
I. Planung
X
X
X
a
X
a
X

d
II. Agrarpol.
X
X
X
d
X
a
X

d
III.a Eigentum
X
X
X
b
X
b
X

d
III.b Metallsuche
X
X
X
a
X
a
X

a
III.c Umsetzung
X
X
X
a
X
b
X

a, b, c
IV. Mobilität
X
X
X
e
X
b
X

a, b, c
V. Open Access
X
X
X
b
X
b
X

d

Freitag, 30. November 2018

Schatzsuche und Sammeln als immaterielles Kulturerbe


Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, UN 1948) gewährleistet jedem Menschen das Recht, frei am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Während die AEMR selbst völkerrechtlich nicht verbindlich ist, wird das gleiche Jedermanns-Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit auch durch Art. 15 Abs. 1-3 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, UN 1966) gewährleistet. Der ICESCR ist seit 1976 in Kraft und ist verbindlich geltendes Völkerrecht. Er wurde 1973 von der Bundesrepublik Deutschland mit expliziter Zustimmung der Länder (BGBl. 1973 II, Nr. 62, 1569-82) und 1978 von der Republik Österreich (BGBl. 590/1978) ratifiziert und ist somit in beiden Staaten auch unmittelbar geltendes nationales Recht.

Im Wesentlichen die gleichen Rechte werden auch durch die jeweiligen Verfassungen dieser beiden Staaten und darüber hinaus auch durch die meisten deutschen Landesverfassungen implizit oder explizit garantiert. Ganz explizit garantieren Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 17 und 17a österreichisches Staatsgrundgesetz über die allgemeine Rechte der Staatsbürger (StGG) die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Darüber hinaus enthalten zahlreiche deutsche Landesverfassungen auch explizite Kulturstaatsklauseln, die das Recht der LandesbürgerInnen auf Schutz und Pflege ihrer Kultur und ihres kulturellen Lebens gewährleisten. Schließlich unterliegt sowohl der deutschen als auch der österreichischen Bundesverfassung wenigstens implizit das sogenannte ‚Kulturstaatsprinzip‘. Das bedeutet letztendlich, dass der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass sich seine BürgerInnen (und alle anderen sich auf seinem Territorium befindlichen Menschen) selbstbestimmt kulturell so entfalten können, wie sie das gerne möchten. In Österreich kommen inzwischen durch Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Wert des kulturellen Erbes für die Gesellschaft (Faro-Konvention, Europarat 2005a) noch die in diesem internationalen Übereinkommen genauer spezifizierten Rechte zur individuellen und kollektiven Teilhabe am kulturellen Erbe hinzu, die sich aus dem genannten Grund- und Menschenrecht ergeben. Das Grund- und Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit stellt dabei sowohl ein Abwehrrecht als auch ein Anspruchs- bzw. Leistungsrecht dar.