Posts mit dem Label Anwendungspraxis werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Anwendungspraxis werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 28. Oktober 2022

„Wenn ich etwas sage, dann ist das so“

Sachverständigenäußerungen in der archäologischen Denkmalpflege

Raimund Karl

Abstract: Sachverständigengutachten und sonstige sachverständige Äußerungen spielen im archäologischen Denkmalschutz eine besonders bedeutende Rolle, weil die meisten Verwaltungsentscheidungen in diesem Bereich letztendlich auf Basis dieser Grundlage getroffen werden. Anhand der Akteninhalte einiger konkreter Fälle im Bereich der Erteilung von Grabungsgenehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG wird in diesem Beitrag gezeigt, dass die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes weder unvoreingenommene und unparteiische Ermittlungen anstellen noch Amtssachverständigengutachten erstellen, die den Anforderungen des Gesetzes oder des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entsprechen. Gleichermaßen wird gezeigt, dass die Ermittlungen der Amtssachverständigen sämtliche Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik verletzen und deren Tätigkeit stattdessen der Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten entspricht. Statt ihre Aufgabe zur unvoreingenommenen, objektiven, sachlichen und unparteilichen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch den Regeln der Kunst entsprechende wissenschaftliche Nachforschungen zu erfüllen, versuchen sie durch autoritäre Äußerungen und, falls erforderlich, eklektische Erhebungen von ihre Vorurteile zu bestätigen scheinenden Quellen ihren subjektiven Willen und die von ihnen präferierten wissenschaftlichen Fachmeinungen willkürlich durchzusetzen.

Donnerstag, 1. September 2022

Graben ohne Richtlinien

 Ein (selbstverständlich unverbindlicher) Leitfaden

Andreas Konecny

Das Bundesdenkmalamt der Republik Österreich (BDA) bindet seit 2011, und zumindest bis 2018 ohne bekannte Ausnahme, an bewilligende Bescheide iSd § 11 Abs 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), das sind sogenannte „Grabungsgenehmigungen“, die Richtlinien Archäologie (BDA 2022) als verpflichtende, stereotype Bescheidauflagensammlung an. Mit ihnen diktiert das Amt bis ins letzte, kleinste und unnötigste Detail, wie Forscher zu forschen und die Resultate ihrer Forschung zu formulieren und zu benennen hätten. Begründet wird das durch die vollkommen substanzlose Behauptung (auch in BDA 2022, p. 6), der Passus im DMSG, bewilligende Bescheide könnten mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.)“, erlaube dem Amt im Endeffekt die ersatzlose Streichung von Art 17 Staatsgrundgesetz (StGG), der besagt Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“, die Durchlöcherung des in Art 5 StGG garantierten Schutzes des Eigentums und neuerdings (BDA 2022, p. 11: geforderter Nachweis einer fünfjährigen Praxis) auch die Abschaffung der Berufsfreiheit für das Fach der feldforschenden Archäologie in Österreich. Ein allfälliges Rechtsgut, das es dadurch schützen würde, vermag das BDA auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht nachvollziehbar zu benennen − wie sollte es auch?

Dienstag, 30. August 2022

Ordnung muss sein!

Zur Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz des Bundesdenkmalamtes binnen sechs Wochen ab Eingang von Fundmeldungen

Raimund Karl

Abstract: Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) verpflichtet das Bundesdenkmalamt (BDA), binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung über die Entdeckung eines mutmaßlichen „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG ein stark beschleunigtes Verwaltungsverfahren durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. In diesem Verfahren hat das BDA zu ermitteln, ob dem Fund – handle es sich dabei nun um einen beweglichen Kleinfund oder eine ganze archäologische Fundstelle – derart beschaffene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, dass seine Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich (oder iSd § 1 Abs.5 DMSG wenigstens wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht. Kommt es aufgrund seiner Ermittlungen in diesem Verfahren zum „positiven“ Schluss, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals tatsächlich (oder wenigstens wahrscheinlich) besteht, hat es diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen und damit die dauerhafte Unterschutzstellung dieses Denkmals gem. § 9 Abs. 3 DMSG zu verfügen. Kommt es in diesem Verfahren hingegen zu einem „negativen“ Schluss, also zu dem Ergebnis, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Gegenstandes tatsächlich (oder auch nur wahrscheinlich) nicht besteht, hat es selbstverständlich auch diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen. Schließlich ist diese Negativfeststellung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass der Eigentümer dieses Gegenstandes eindeutig und mit Rechtssicherheit weiß, dass es sich dabei nicht um ein „Denkmal“ handelt, bezüglich dessen er irgendwelche Bestimmungen des DMSG beachten müsste, sondern um eine gewöhnliche Sache, bezüglich der seine Eigentümerwillkür denkmalrechtlich nicht eingeschränkt ist.

Diese Verpflichtung des BDA, anlässlich der Entdeckung eines mutmaßlichen Bodendenkmals binnen kurzer Frist (ursprünglich binnen eines Monats, seit 1990 binnen sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt, an dem das BDA vom Fund Kenntnis erlangt) findet sich bereits – seither im Wesentlichen unverändert – in der Stammfassung des DMSG vom 25. September 1923. Das BDA erlässt auch tatsächlich – wenn auch nur sehr selten – gelegentlich positive Feststellungsbescheide gemäß dieser Bestimmung. Negative Feststellungsbescheide als Resultat dieses Verfahrens erteilt das BDA hingegen scheinbar nie (und zwar soweit nachvollziehbar persistent seit 1923 nicht), in den letzten Jahrzehnten unter Berufung auf eine gänzlich unsubstantiiert ventilierte Behauptung im einschlägigen, vom derzeitigen Präsidenten des BDA als Hauptautor verfassten, Gesetzeskommentar, die Frist des § 9 Abs. 3 DMSG sei „lediglich eine Ordnungsvorschrift“, das BDA müsse sich also nicht an sie halten. Dieser Ansicht widerspricht aber nicht nur eindeutig der Gesetzeswortlaut (nicht nur des § 9 Abs. 3 selbst, sondern auch des § 26 Z 1 DMSG), sondern auch der explizit ausgedrückte Wille des Gesetzgebers in den Regierungsvorlagen zu den DMSG-Novellen von 1990 und 1999 zur bescheidmäßigen Entscheidungspflicht des BDA in Fällen der „Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung“.

Es handelt sich also bei dieser Behauptung, das BDA hätte gar keine Entscheidungspflicht, sondern könne, wenn es will, binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung eine beschleunigte Unterschutzstellung eines archäologischen Bodenfundes vornehmen, ohne eine Verpflichtung zur Negativfeststellung des öffentlichen Interesses zu haben, um eine dummdreiste Ausrede. Diese soll davon ablenken, dass das BDA allein in den letzten 10 Jahren in ca. 8.700 Fällen (insgesamt seit 1923 hingegen in geschätzt 40.000 Fällen) die Erfüllung seiner Dienstpflicht zur Entscheidung von Fällen des § 9 Abs. 3 DMSG verweigert und damit den Betroffenen (primär Denkmaleigentümern) – in manchen Fällen sogar schweren wirtschaftlichen – Schaden verursacht hat.

Mittwoch, 24. August 2022

Ab- oder Zurückweisen?

Bemerkungen zu einer außerordentlichen Revision des Bundesdenkmalamtes

Raimund Karl

 

Abstract: Vor einigen Monaten berichtete ich im „Murmeltiertag“ über ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), in dem meine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des BDA über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für bauvorbereitende archäologische Voruntersuchungen auf meinem eigenen Grundstück in Wien aufrechterhalten, der Bescheid des BDA aufgehoben und mein ursprünglicher Antrag wegen Fehlens einer gesetzlichen Bewilligungspflicht für die von mir geplanten Arbeiten zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis hat das BDA außerordentliche Revision erhoben, scheinbar, weil es geglaubt hat, dass sein Bescheid in rechtswidriger Weise aufgehoben und mein ursprünglicher Antrag zu Unrecht zurückgewiesen wurde; tatsächlich wohl aber eher, weil es sich auf diesem Weg vor dem von mir im „Murmeltiertag“ geäußerten, begründeten Verdacht schützen wollte, dass seine Organe amtsmissbräuchlich gehandelt haben könnten bzw. sogar dürften, als sie meinen Antrag abgewiesen haben. In diesem Beitrag wird auf diese außerordentliche Revision genauer eingegangen und gezeigt, wie absurd das Beschwerdevorbringen des BDA in diesem Schriftsatz ist. Tatsächlich wurde diese Revision inzwischen auch von Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen, weil das BDA in seiner Begründung nicht dargestellt hat, dass es einen berechtigten Beschwerdegrund hatte.

Donnerstag, 27. August 2020

Schutz für oder vor archäologischer Forschung?


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden.
Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen durch das BDA ist.

Freitag, 5. Juli 2019

Rechtswidrige Denkmalpflege? 2. Sonderband der Archäologischen Denkmalpflege erschienen

Raimund Karl (2019), Rechtswidrige Denkmalpflege? Eine (nicht nur österreichische) Realsatire über archäologische NFG-Pflichten; deren gesetzliche Grenzen; und die staatliche Denkmalpflege. Archäologische Denkmalpflege, Sonderband 2.



Auch gedruckt erhältlich: hier bestellen

Format: DIN A4 hoch (softcover)Seiten: 448
ISBN: 978-3-748568-15-5
Einzelverkaufspreis: € 60 (plus Porto)


Die (österreichische) archäologische Denkmalpflege befindet sich in einer schweren Krise: das ursprünglich 1923 erstmals erlassene und seither nur unwesentlich novellierte Denkmalschutzgesetz (DMSG) ist hochgradig veraltet und genügt modernen denkmalpflegerischen und wissenschaftlich-archäologischen Erfordernissen nicht mehr. Als reaktives Gesetz beruht das DMSG in erster Linie auf dem traditionellen Schutzlistenprinzip; im Bereich der archäologischen Denkmalpflege ergänzt um eine Meldepflicht für Zufallsfunde und damit verbundene, kurzfristige Arbeitseinstellungspflichten bei der zufälligen Entdeckung sogenannter "Bodendenkmale". Das war 1923, als selbst Baugruben noch mehrheitlich von Arbeitern händisch mit der Spitzhacke und Schaufel ausgehoben wurden, durchaus adäquat, weil allfällig durch Bauarbeiten betroffene archäologische Denkmale dabei unweigerlich auffielen und daher - als Zufallsfunde - geschützt waren. Heute hingegen sind Bau-, Land- und Forstwirtschaft durchgehend maschinisiert und industrialisiert und Zufallsfunde archäologischer Denkmale kommen daher bei bodenverändernden Arbeiten so gut wie gar nicht mehr vor, weil allfällig vorhandene archäologische Denkmale von den Arbeitern einfach nicht bemerkt werden. Es bedarf daher heute eines präventiven archäologischen Denkmalschutzes, bei dem vorausschauend vor bodenverändernden Arbeiten nach archäologischen Überresten gesucht und diese erforderlichenfalls vor Beginn der Erdarbeiten wissenschaftlich erforscht (d.h. ausgegraben) werden. Das DMSG und insbesondere seine Auslegung durch die für seinen Vollzug verantwortliche Behörde, das Bundesdenkmalamt, behindern eine derartige, moderne präventive archäologische Denkmalpflege massiv. Stattdessen versucht die Behörde mittels des inzwischen untauglichen Gesetzes einen totalen Denkmalschutz zu erreichen, der dem explizit ausgedrückten Willen des Gesetzgebers diametral widerspricht und betreibt somit rechtswidrige Denkmalpflege.

In der vorliegenden Studie wird der vom österreichischen DMSG gewählte, rein reaktive Zugang zum archäologischen Denkmalschutz kritisch analysiert. Es werden zuerst Schlussfolgerungen aus einigen jüngeren Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) und Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur sogenannten "Grabungsgenehmigungspflicht" des § 11 Abs. 1 DMSG gezogen, die maßgebliche Auswirkungen auf die Handhabungspraxis dieser Bestimmung haben sollten, die sich jedoch bisher in der Praxis nicht zu zeigen scheinen. Nach einem kurzen Ausblick nach Deutschland werden die Ziele und Motive der staatlichen Denkmalpflege diskutiert und weshalb diese letztendlich zwangsweise dazu geführt haben, dass in der Praxis eine denkmalpflegerische Willkürherrschaft über das archäologische Feldforschungswesen etabliert wurde. Dem folgt eine Analyse des Willens des Gesetzgebers bei der Verfassung des DMSG und weshalb dieser mit den Zielen und Motiven der archäologischen Denkmalpfleger nicht vereinbar ist, was letztendlich - da der Gesetzgeber in einem Rechtsstaat letztendlich auf dem längeren Ast als eine nachgeordnete Dienststelle einer Behörde sitzt - zu einer Situation führt, dass die Anwendungspraxis des Gesetzes rechtlich nicht funktionieren kann, aber das gleichzeitig der Wille des Gesetzgebers nur unzureichend durchgesetzt wird.

Die Studie wendet sich danach wesentlichen Grundfragen der archäologischen Denkmalpflege zu. Zuerst wird besprochen, wie überhaupt der Denkmalwert archäologischer Überreste im Boden derzeit jeweils im Einzelfall bestimmt wird und - alternativ dazu - bei generalisierender Betrachtung des wissenschaftlichen Erkenntniswerts und damit auch des mittelbaren gesellschaftlichen Nutzwert archäologischer Überreste im Boden weit effektiver (bzw. überhaupt erst sinnvoll) zu bestimmen wäre. Dann wird die derzeit denkmalpflegerisch vorherrschende Ideologie der Belassung von archäologischen Denkmalen "in situ" kritisch betrachet und gezeigt, dass diese überhaupt nicht zu einer gesellschaftlich nützlichen und somit allgemeinwohlförderlichen Inwertsetzung archäologischer Denkmale führen kann, sondern vielmehr nur zu dieser in mutmaßlich über 95% aller Fälle zu ihrer unbemerkten und wissenschaftlich undokumentierten Zerstörung führt, vorwiegend durch land-, forst- und bauwirtschaftliche Tätigkeiten und natürliche Erosions- und Degradationsprozesse. Es wird gezeigt, dass eine auch nur einigermaßen effektive Erhaltung archäologischer Überreste als Quelle der kollektiven Erinnerung und der wissenschaftlichen und historischen Forschung durch derzeitige und künftige Generationen letztendlich nur durch ihre - wissenschaftlich möglichst sachgerechte - Erforschung durch Ausgrabung erfolgen kann. Daran anschließend wird diskutiert, was aus archäologisch-wissenschaftlicher Sicht überhaupt eine sogenannte "Raubgrabung" ist und wie solche unsachgemäßen und undokumentierten Grabungen am effektivsten verhindert werden. In Zusammenhang damit wird auch die Frage besprochen, ob die derzeitigen Genehmigungspfklichten für wissenschaftliche archäologische Feldforschungen überhaupt in angemessenem Verhältnis zu den dadurch vorgenommenen Beschränkungen wesentlicher Grundrechte, insbesondere der Wissenschafts- und Eigentumsfreiheit stehen und welche Form von Qualifikationsnachweis für welche archäologischen Feldarbeiten überhaupt angemessen und sinnvoll ist.

Danach wird auf zwei Spezialprobleme eingegangen, die sich aus den derzeitigen Fundeigentumsregelungen für archäologische Funde ergeben. Das erste davon ist die bisher nicht erkannte, aber derzeit für öffentliche archäologische Museumssammlungen bestehende Problematik, dass nach derzeitiger Rechtslage deren über 100 Jahre alten Sammlungsobjekte automatisch kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen und daher vollständig den Schutzbestimmungen des DMSG unterliegen, insbesondere dem Veränderungsverbot des § 4. Das macht streng rechtlich gesehen die normale Arbeit von sowohl Sammlungskuratoren als auch - und insbesondere - von Restauratoren derzeit unmöglich, weil für jede auch noch so geringfügige Veränderung des historisch gewachsenen Erscheinungsbildes und der Substanz jedes Sammlungsstückes eigentlich eine separate Bewilligung des BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG erforderlich ist; wobei jede Zuwiderhandlung gem. § 126 Abs. 1 Z 3 StGB als schwere Sachbeschädigung zu werten und mit bis zu zwei Jahren Haftstrafe bedroht ist. Das zweite Problem ist die derzeitige Fundeigentumsregelung des § 10 Abs. 1 DMSG iVm § 398-401 ABGB, die als angebliche "administrative Vereinfachung" eingeführt wurde, aber in der Praxis dazu geführt hat, dass die Klärung der Frage, wer nun rechtmäßiger Eigentümer von archäologischen Bodenfunden ist, nur noch komplizierter geworden ist. In der Praxis führt das vermehrt dazu, dass das Fundeigentum ungeklärt bleibt, was sowohl für die langfristige Archivierung als auch die künftige Behandlung archäologischer Funde enorm nachteilig ist. Zusätzlich führt die aktuelle Fundeigentumsregelung dazu, dass die wichtigste Schutzbestimmung des DMSG für archäologische Bodenfunde überhaupt - die Fundmeldepflicht des § 8 samt ihren Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG - unterlaufen und konterkariert wird, weil den typischen Findern archäologischer Bodenfunde - und das sind heutzutage nun einmal in erster Linie Metallsucher - nun Strafe (durch Beschlagnahmung ihrer Funde durch den Staat) statt der eigentlich vom Gesetzgeber zur Motivation von Finden zur Abgabe von Fundmeldungen vorgesehenen Belohung (durch hälftigen oder vollständigen Eigentumserwerb am Fund) droht. Auf Basis angewandter Gesetzesbefolgungspsychologie wird daher ein Alternativvorschlag entwickelt, der darauf abzielt, sowohl Finder beweglicher als auch Eigentümer unbeweglicher archäologischer Gegenstände maximal zur denkmal- bzw. wissenschaftlich sachgerechten Behandlung "ihrer archäologischen Denkmale" zu motivieren.

Abschließend werden die aus den erwähnten kritischen Analysen der derzeitigen Gesetzeslage und archäologisch-denkmalflegerischen Praxis gewonnenen Erkenntnisse in Form eines Vorschlags für eine radikale Neufassung der archäologischen Bestimmungen des DMSG zusammengeführt. Dieser Vorschlag sieht erstens eine neue, allgemeinverständliche Legaldefinition des Begriffs "archäologisches Denkmal" vor, die eine Umstellung der Funktionsweise des Gesetzes im Bereich der archäologischen Denkmalpflege vom in ihm derzeit dominanten kostitutiven auf das deklaratorische Prinzip ermöglicht. Gleichzeitig wird durch eine radikale Umstellung und Neufassung der archäologischen Bestimmungen der §§ 8-11 DMSG das Gesetz von einem reaktiven auf einen präventiven archäologischen Denkmalschutz umgestellt: statt archäologische Denkmale einfach in situ zu belassen und darauf zu warten, dass sie dort zerstört werden, sieht der neue Vorschlag vor, dass vor geplanten, potentiell signifikant denkmalgefährden Erdarbeiten (egal welcher Art) archäologische Feidforschungen zur sachgerechten Dokumentation allfällig vorhandener archäologischer Denkmale durchzuführen sind. Um derartige Handlungen planende Personen möglichst zur Befolgung dieser Untersuchungs- und Dokumentationspflichten zu motivieren, werden die jeweiligen Interessen der Planenden fördernde Belohungen und bei Zuwiderhandlung die Verwirklichung ihrer jeweiligen Interessen möglichst behindernde Strafen vorgesehen.

Grundlegendes Prinzip dieses Vorschlags für eine Novellierung der archäologischen Bestimmungen des DMSG ist, dass allgemeinwohlorientiertes, denkmalgerechtes Verhalten maximal belohnt, eigennützig die Allgemeinwohlinteressen denkmalschädigendes Verhalten hingegen drastisch bestraft wird. Auf diesem Weg sollte ein weitaus effektiverer archäologischer Denkmalschutz als bisher erreicht werden, der allen Beteiligten und allen an archäologischen Denkmalen interessierten Parteien nutzt statt ihnen zu schaden.

Freitag, 12. April 2019

Denkmalforschung, Denkmalschutz und das deklaratorische Prinzip


Abstract: Eines der größten Probleme der archäologischen Denkmalpflege ist der Schutz jener archäologischen Denkmale im Boden, deren Existenz noch gar nicht bekannt ist. Die staatlichen Denkmalbehörden versuchen seit langem, den Schutz dieser unbekannten Denkmale auf diversen Wegen zu erreichen, nicht nur mit variablem Erfolg; sondern auch mit mehr oder minder rechtmäßigen Mitteln.

In diesem Beitrag argumentiere ich, dass ein effektiver archäologischer Denkmalschutz für bislang unbekannte archäologische Denkmale nicht so sehr durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen erreicht werden kann, und dass insbesondere die Frage, ob ein Denkmalschutzgesetz primär nach dem konstitutiven oder rein nach dem deklaratorischen Prinzip funktioniert, kaum eine – wenn überhaupt eine – Rolle dafür spielt. Vielmehr kann er auf nur einem einzigen Weg erreicht werden, nämlich durch möglichst effektive Denkmalforschung.

Wie ein Vergleich zwischen Österreich, Bayern und Schleswig-Holstein zeigt, nutzen Versuche, durch diverse verwaltungsrechtliche Tricks oder solche in der Verwaltungspraxis einen möglichst totalen archäologischen Denkmalschutz herbeizuführen, d.h. möglichst das ganze Land unter de facto-Denkmalschutz zu stellen, weit weniger als ein wohlorgansiertes Management der staatlichen Denkmalforschung. Nachdem den staatlichen Denkmalbehörden, deren Aufgabe die Denkmalforschung hauptsächlich ist, für diese überall nur sehr beschränkte Ressourcen zur Verfügung stehen, muss strategisch gezielt gearbeitet werden und möglichst dann und dort Denkmalforschung stattfinden, wann und wo sie gebraucht wird.

---

Freitag, 21. Dezember 2018

Ein weiteres Erkenntnis des BVwG zur Grabungsgenehmigungspflicht in Österreich


Seit wenigstens 1990 hat das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) behauptet, dass das Vorliegen einer „Grabungsgenehmigung“ (in der Folge: NFG) gem. § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA „Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten »und sonstiger Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmale« (BDA 2016, 6) sei. Wie aus z.B. der 4. Fassung seiner Richtlinien für archäologische Maßnahmen hervorging, betrachtete es dabei alle an Ort und Stelle durchgeführten archäologischen Tätigkeiten, beginnend mit rein oberflächlichen Surveys durch Inaugenscheinnahme der Landschaft oder zum Aufsammeln von Oberflächenfunden bis hin zu großflächigen systematischen archäologischen Ausgrabungen als NFG-pflichtig (BDA 2016, 11-20); und zwar völlig unabhängig davon, ob es bereits irgendeinen bekannten, konkreten Hinweis auf das Vorkommen irgendwelcher Denkmale iSd § 1 Abs. 1, Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG oder auch nur irgendwelcher archäologischen Bodenfunde von der zu untersuchenden Stelle gab.

Erst infolge des in einem von mir angestrengten Beschwerdeverfahren gegen einen bewilligenden Bescheid des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.9.2017 zu Zahl W183 2168814-1/2E (siehe dazu schon „Grabungsgenehmigung“? Braucht man nicht!) ist das BDA in der 5. Fassung seiner Richtlinien von dieser Position geringfügig abgewichen und hat sich darauf zurückgezogen, dass nunmehr „Voraussetzung für die Aufnahme bewilligungspflichtiger archäologischer Tätigkeiten […] das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG“ (BDA 2018, 6; Hervorhebung: RK) sei. In seinen genaueren Ausführungen zu „bewilligungspflichtigen“ archäologischen Tätigkeiten ist es jedoch kaum von seiner bisherigen Position abgewichen (BDA 2018, 10-20): einzig die „archäologisch-topografische Geländedarstellung“ (BDA 2018, 9-10) hat es im Vergleich zur vorherigen Fassung in den Bereich der nicht NFG-pflichtigen Maßnahmen verschoben; selbst Oberflächenfundaufsammlungen werden nur implizit durch die geringfügig umgeschriebenen Ausführungen zu den weiterhin als NFG-pflichtig dargestellten Prospektionsmethoden (BDA 2018, 10-15) ausgenommen.

Gänzlich unverändert bleibt hingegen der durch die gewählte Darstellungsweise erweckte Eindruck, dass die Aufnahme aller als „bewilligungspflichtig“ ausgewiesenen Arbeiten (d.h. bestimmte Prospektionsarten und Grabungen; BDA 2018, 10-20) gänzlich unabhängig vom Ort, an dem diese Arbeiten durchgeführt werden sollen, einer NFG gem. § 11 Abs. 1 DMSG bedürfen. Es wird also weiterhin unverändert der Eindruck erweckt, als ob die Tatsache, ob von der Stelle, an der diese ‚archäologischen‘ Arbeiten durchgeführt werden sollen, irgendwelche konkreten Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1, Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG oder auch nur archäologischen Bodenfunden bekannt sind, für die Auslösung der NFG-Pflicht des § 11 Abs. 1 DMSG vollkommen unerheblich wäre. Diese Auslegung der NFG-Pflichtbestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG erschien und erscheint mir weiterhin – und, wie noch gezeigt werden wird, nicht nur mir, sondern auch den Gerichten – allerdings eine unzulässige, d.h. rechtswidrige, Auslegung des DMSG zu sein.

Dienstag, 11. September 2018

Empirische Untersuchungen des durch Raubgrabungen verursachten archäologischen Sachschadens


Sogenannte Raubgrabungen werden in der archäologischen und denkmalrechtlichen Fachliteratur (z.B. Kriesch et al. 1997; Brunecker 2008a; Martin & Krautzberger 2010; Otten 2012; Schreg 2015; Schoellen 2015; etc.) und insbesondere in der archäologisch-denkmalpflegerischen Außenkommunikation in populären Medien (z.B. zuletzt ORF Vorarlberg 2018; MDR 2018) gerne als eines der großen Probleme der archäologischen Denkmalpflege dargestellt. Internationale Rechtsquellen wie insbesondere das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert), die sogenannte Valletta-Konvention (Europarat 1992a), schätzen dies ebenfalls so ein; wenngleich der erläuternde Bericht zu dieser Konvention (Europarat 1992b, 1) von der noch in den 1960ern vorherrschenden fachlichen Einschätzung, Raubgrabungen seien die größte Gefahr für den Erhalt des archäologischen Erbes, bereits deutlich zurückweicht und Raubgrabungen nur mehr als eine insbesondere im Vergleich zum von großflächigen Bauprojekten angerichteten archäologischen Sachschaden eher nachrangige Bedrohung betrachtet.

Zwar sind behördlich dokumentierte Fälle von Raubgrabungen einigermaßen selten: im bereits oben zitierten, jüngsten Bericht des MDR nennt zum Beispiel der dahingehend befragte Sprecher des Landeskriminalamtes von Sachsen die Zahl von gerade einmal 4 dokumentierten Fällen aus den letzten zwei Jahren (MDR 2018). Das ist für ein Land mit 18,450 km2 Fläche und ca. 4,37 Millionen Einwohnern wahrlich nicht gerade viel. Dennoch sorgen immer wieder einmal spektakuläre Fälle wie die bei Raubgrabungen entdeckte Himmelsscheibe von Nebra (siehe z.B. Otten 2012, 21-4) oder der auch schon hier diskutierte Fall des sogenannten Barbarenschatzes von Rülzheim (siehe ‚Das archäologische Debakel von Rülzheim‘) für mediales Interesse. Vor allem aber geht nicht nur ganz berechtigt das LKA Sachsen von „einer gewissen Dunkelziffer“ (MDR 2018) an nicht beobachteten Fällen aus: ich selbst habe z.B. auf Basis empirisch erhobener Daten geschätzt, dass in Österreich derzeit pro Jahr durch MetallsucherInnen irgendwo zwischen ca. einer Dreiviertel- und drei Millionen Miniaturgrabungen durchgeführt werden, die – entsprechend der unten noch ausgeführten Definition des Begriffs – als Raubgrabungen zu betrachten sind. Das ist nicht nur eine „gewisse“, sondern eine gewaltige Dunkelziffer, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Anzahl der jährlich behördlich dokumentierten Fälle auch in Österreich nicht maßgeblich höher sein dürfte als die für Sachsen genannte: wir reden hier von einem Verhältnis von – ungefähr – zwischen 150.000 und 600.000 undokumentierten pro dokumentiertem Fall.

Ob derartiger Dunkelziffern umso erschreckender ist es, dass wir über den tatsächlich durch Raubgrabungen angerichteten archäologischen Sachschaden – von anekdotischen Berichten und sehr seltenen Einzelfällen wie der Nachgrabung in Nebra (Otten 2012, 21-4) einmal abgesehen – nur sehr wenig wissen. Die vier im Bericht des MDR (2018) erwähnten behördlich dokumentierten Fälle aus Sachsen aus den vergangenen beiden Jahren sind ein ausgezeichnetes Beispiel dafür: in keinem davon lässt sich auch nur grob abschätzen, wieviel archäologischer Sachschaden dabei entstanden ist.

Mittwoch, 30. Mai 2018

Sachlichkeitsgebot und archäologische Denkmalpflege


Eines der wichtigsten Prinzipien von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung ist das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG; siehe auch Art. 1 AEMR) abgeleitete Sachlichkeitsgebot. Der Gleichheitssatz verpflichtet, ganz vereinfacht gesagt, die öffentliche Gewalt generell dazu, sachlich Gleiches gleich und sachlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

Daraus folgt mittelbar, dass letztendlich alles staatliche Handeln auf vernünftigen Gründen beruhen muss, die sich aus der Natur der gegenständlichen Sache (bzw. des Sachverhalts) ergeben oder anderswie einleuchtend sind, also sachlich sein muss: schließlich erlauben es nur solche – nachvollziehbaren – Begründungen, festzustellen, welche Sachverhalte im rechtlichen Sinne gleich und daher auch vom Staat gleich und welche ungleich und daher auch vom Staat ungleich zu behandeln sind. Staatliches Handeln, dem solche nachvollziehbaren Gründe fehlen oder das sachlich ungerechtfertigt Gleiches ungleich oder Ungleiches gleichbehandelt, ist im rechtlichen Sinn willkürlich und dem Staat und allen seinen Organen durch das sich aus dem Gleichheitssatz ebenfalls ergebende Diskriminierungsverbot untersagt.

Samstag, 24. März 2018

Können, dürfen, sollen?

Archäologische Grund- und Menschenrechte und der Denkmalschutz

In einem auf den Webseiten des Landesamts für Denkmalpflege Hessen (LfDH) vorveröffentlichten, jüngeren Beitrag unter den Titel „Jeder kann graben“? diskutiert Dimitrij Davydov (2017) das Spannungsfeld zwischen Partizipation und Gefahrenabwehr im Kontext des archäologischen Erbes; insbesondere die Reichweite der sowohl in Deutschland (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz) als auch in Österreich (Art. 17 Staatsgrundgesetz) als Jedermannsrecht garantierten Forschungsfreiheit.

Er kommt dabei zum Ergebnis, dass – die Wissenschaftlichkeit von „Nachforschungen“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur (siehe Davydov 2017, 7-8; für Österreich im Wesentlichen ident, siehe Berka 1999, 343) vorausgesetzt – „stets eine Abwägung der Wissenschaftsfreiheit mit dem verfassungsrechtlichen Staatsziel (Boden-) Denkmalschutz zu erfolgen“ (Davydov 2017, 10) habe. Soweit ganz generell die Bürgerbeteiligung an der archäologischen Feldforschung betroffen ist, kommt er zum Schluss, dass „(d)ie Grenze einer sinnvollen Partizipation […]dort überschritten“ werden dürfte, „wo durch die mit der Einbindung Privater verbundene Entlastung der Denkmalbehörde in eine Belastung umschlägt, weil ein Ausbildungs- und Betreuungsaufwand generiert wird, der zu ihrer primären Aufgabe – für eine „geordnete und wissenschaftlich fundierte“ Bodendenkmalpflege zu sorgen – in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht“ (Davydov 2017, 11).

Donnerstag, 8. März 2018

Denkmalschutz, Denkmalwürdigkeit und öffentliches Interesse

Der „Neue“ Alte Markt in Kiel


Einleitung

Abbildung 1: Der Marktplatz in Kiel mit einer Frontansicht
der sog. Persianischen Häuser und dem gotischen
Rathaus am rechten Bildrand (Aufnahme um 1870).
Am 13. Februar 2018 berichteten die Kieler Nachrichten über die Unterschutzstellung des Pavillonensembles auf dem sogenannten Alten Markt in Kiel, durch das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (02.03.2018). Diese Meldung war von besonderer Brisanz, da das Gebäudeensemble seit seiner Errichtung im Jahr 1972 immer wieder Ziel öffentlicher Kritik war. Im Zuge der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele war der historische Marktplatz der Kieler Altstadt durch einen modernen Entwurf des Architekten Wilhelm Neveling (1908 – 1978) tiefgreifend umgestaltet worden.

Mittwoch, 28. Februar 2018

Eine der „schwierigsten Aufgaben“ des Bundesdenkmalamtes

In meinen bisherigen Beiträgen in dieser Blogschrift[1] habe ich mich sehr kritisch zu diversen Aspekten der archäologischen Denkmalpflegepraxis und -lehre geäußert und insbesondere auch die Denkmalämter durchaus harsch kritisiert. Aus gegebenem Anlass sehe ich mich nun aber auch einmal veranlasst, einen Beitrag zu ihrer Verteidigung und insbesondere der Verteidigung des österreichischen Bundesdenkmalamtes (BDA) zu schreiben.

Zwar wird auch in diesem Beitrag die staatliche archäologische Denkmalpflege nicht geschont, weil diese Verteidigungsrede teilweise der Tatsache geschuldet ist, dass die staatliche Denkmalpflege ihren gesetzlichen Auftrag nicht deutlich genug kommuniziert. Dennoch: die staatliche archäologische Denkmalpflege macht keineswegs alles falsch, was sie tut; sondern ganz im Gegenteil das meiste durchaus richtig, was auch gelegentlich in entsprechender Deutlichkeit festgestellt werden muss.

Planierraupe bei der Arbeit.
(Bild: Witold Grzesiek 2010, Wikimedia Commons)
Der konkrete Anlassfall, der mich dazu bewogen hat, diesen Beitrag zu verfassen, ist ein bedauerlicher: ein mit mir befreundeter, österreichischer Heimatforscher hat mir soeben über die jüngst vorgekommene Zerstörung zweier mittelalterlicher Bodendenkmale in seinem Hauptforschungsgebiet berichtet. In diesem Zusammenhang hat er auch bitter beklagt, dass das BDA in diesem Fall (wie auch schon zuvor in diversen ähnlich gelagerten Fällen) nichts unternommen habe und daran auch überhaupt kein Interesse zu haben scheine.

Versetzt man sich in seine Position, ist diese Klage auch völlig nachvollziehbar: die mit dem Schutz der (Boden-) Denkmale betraute Bundesbehörde scheint oft selbst dann nicht aktiv zu werden, wenn ihr Bürger von vorgekommenen Schäden an Denkmalen berichten, an deren Erhaltung diese Bürger ein Interesse haben. Das scheint dem an der Denkmalerhaltung interessierten Bürger klarerweise unverständlich; und er fragt sich dann, ob das BDA seine ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben auch ordnungsgemäß erfüllt. Dabei hat das BDA in vielen dieser Fälle seine ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben, und insbesondere eine seiner „schwierigsten Aufgaben“ (RV 1999, 39), tatsächlich erfüllt; und es ist „nur“ der Bürger, der das nicht richtig erkannt hat.

Samstag, 24. Februar 2018

Ein hinreichend bestimmter unbestimmter Rechtsbegriff?

Der Bodendenkmalsbegriff des § 8 Abs. 1 DMSG

In diesem Beitrag betrachte ich den Bodendenkmalsbegriff des österreichischen Denkmalschutzgesetzes (DMSG) als exemplarisches Beispiel für vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe in (archäologischen Bestimmungen von) Denkmalschutzgesetzen. Das meiste von dem, was ich hier sage, lässt sich daher sinngemäß auch auf viele andere Denkmalschutzgesetze übertragen; auch wenn diese hier nicht konkret besprochen werden.

Sonntag, 11. Februar 2018

„Grabungsgenehmigung“? Braucht man nicht!

Zwei maßgebliche Erkenntnisse österreichischer Gerichte aus dem Jahr 2017 zur archäologischen Denkmalpflege und ihre Konsequenzen

Das österreichische Bundesdenkmalamt behauptet seit Jahrzehnten, dass jedwede Grabung und sonstige Nachforschung an Ort und Stelle zur Entdeckung von Bodendenkmalen nur mit Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz durch das BDA durchgeführt werden darf. Zwei neue gerichtliche Erkenntnisse, eines des Bundesverwaltungsgerichts und eines des Verwaltungsgerichtshofs, zeigen jedoch, dass diese Rechtsmeinung verfehlt war und ist. Vielmehr scheint es im Licht dieser Erkenntnisse so zu sein, als ob eine „Grabungsgenehmigung“ nur für solche Grabungen und sonstige Nachforschungen notwendig sei, die gem. §§ 2, 2a, 3 oder 9 Abs. 3 DMSG denkmalgeschützte archäologische Gegenstände und solche betreffen, bei denen das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung durch öffentlich zugängliche Sachverständigengutachten als wenigstens wahrscheinlich beurteilt wurde. De facto würde das bedeuten, dass man außer für Nachforschungen auf den etwa 1.100 geschützten archäologischen Denkmalen in Österreich derzeit für die Durchführung archäologischer Maßnahmen keiner Grabungsgenehmigung bedarf.

Against retention in situ

How to best preserve archaeology for 'future generations'?

Archaeological heritage management has long been based on a preference for the principle of preservation of archaeology in situ. While this principle is sound in theory, in practice, we frequently only achieve mere retention in situ: the archaeology is left where it is, unexcavated and unrecorded, but is not actually protected against most of the real and present dangers it faces. The situation is made worse by the fact that many of our heritage management laws, policies, and practices have made the principle of ‘leaving it unexcavated’ a disciplinary dogma, especially so in Austria and Germany. Instead of realistically assessing the likely future fates of archaeology merely retained in situ, any kind of archaeological fieldwork, whether invasive or non-invasive, is treated as undesirable by the national and state heritage agencies, even if conducted to professional standards. 

In this paper, I demonstrate that retention in situ does not lead to the best possible preservation of archaeology for future generations, but rather leads to near-total loss of most archaeology, especially archaeology in places unlikely to be threatened by development. I also demonstrate that the only real means of preserving archaeology as long as possible is not to retain in in situ, but to excavate as much and as rapidly as possible of any archaeology which cannot actually be preserved in situ. By increasing the amount that is excavated, the likely gains in archaeological information saved from total loss is massive and would benefit the study of archaeology immensely.

It is thus argued in this paper that there is an urgent need for significant change in archaeological heritage management law, policy, and practice. Since we cannot increase the amount we excavate arbitrarily due to the limited resources available to us, better preservation by professional record can only be achieved by training as many members of the interested public in archaeological skills. Once they have received such training, anyone who wants to should be encouraged and given license to excavate any archaeology which can currently only be retained, but not actively preserved, in situ.

Samstag, 10. Februar 2018

Die Bewertung archäologischer Denkmale

In situ und ex situ, ex ante und ex post
 
Im deutschsprachigen Verständnis dieses Begriffes unterscheiden sich Denkmale von anderen – sozusagen gewöhnlichen – Sachen prinzipiell dadurch, dass ihnen (wenigstens von manchen Menschen) ein besonderer – sozusagen ungewöhnlicher – Wert bzw. eine ebensolche Bedeutung zugeschrieben wird. 


Titelblatt zu
"Der moderne Denkmalkultus"
(Riegl 1903)
Dabei sind allerdings, um dies auch gleich festzuhalten, die Begriffe „besonders“ bzw. „ungewöhnlich“ nicht unbedingt – wie oft missverständlich angenommen wird – als quantitative Beschreibung ihres Wertes bzw. ihrer Bedeutung zu verstehen, sondern wenigstens auch als qualitative. Es geht also nicht unbedingt nur darum, dass die betreffende Sache eine mengenmäßig größere Bedeutung hat als andere Sachen; d.h. wertvoller als andere Sachen ist. Es geht – wenigstens manchmal, wenn nicht sogar zumeist – vielmehr darum, dass die Bedeutung dieser Sache in irgendeiner signifikanten Weise anders beschaffen – und daher in diesem Sinne besonders – ist als die der meisten anderen – im Vergleich miteinander jeweils ungefähr gleichbedeutenden und daher in diesem Sinne gewöhnlichen – Sachen.


Der Denkmalwert


Die Gründe, weshalb Denkmalen Wert bzw. Bedeutung zugeschrieben wird, können dabei durchaus vielfältig sein. Die betreffende Sache kann z.B. besonders bedeutend sein, weil sich durch ihre wissenschaftliche Untersuchung (= Erforschung) Wissen gewinnen lässt, das auf anderem Weg (d.h. durch die Untersuchung anderer, gewöhnlicher Sachen) nicht gewonnen werden könnte, dessen Gewinnung aber dennoch allgemeinnützlich erscheint. Oder die betreffende Sache kann z.B. von besonderer Bedeutung sein, weil sich manche Menschen mit dieser Sache in irgendeiner Weise identifizieren, d.h. eine direkte Beziehung zwischen sich selbst und dieser Sache herstellen, die sie in Bezug auf andere, gewöhnliche Sachen nicht empfinden. Oder sie kann z.B. von besonderer Bedeutung sein, weil sie die (oder wenigstens manche) Menschen an etwas erinnern oder aufmerksam machen kann, das sie sonst vielleicht vergessen oder gar nicht erst bemerken könnten; wie z.B. ein historisches Ereignis, das (ansonsten) keine bis heute bemerkbaren Spuren hinterlassen hat, aber dennoch erinnerungswürdig bzw. bemerkenswert erscheint. Diese Gründe schließen einander natürlich auch nicht gegenseitig aus; d.h. eine bestimmte Sache kann auch gleichzeitig aus mehreren dieser (und einer langen Reihe anderer) Gründe bedeutend und eventuell nur aufgrund des Zusammentreffens mehrerer dieser Gründe außergewöhnlich wertvoll sein.
.

Mittwoch, 7. Februar 2018

Behördliche Leseverständnisprobleme

Wie die meisten Gesetze, ist auch das österreichische Denkmalschutzgesetz (DMSG) einigermaßen unverständlich geschrieben. Beim DMSG beginnen die Probleme mit der Allgemeinverständlichkeit schon bei der Frage, auf welche Dinge und Handlungen die Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt angewendet werden können bzw. müssen. Das liegt daran, dass die beiden zentralen Begriffe des DMSG – der in § 1 Abs. 1 definierte Begriff Denkmal und der in § 8 Abs. 1 definierte Begriff Bodendenkmal – in einer Weise bestimmt sind, dass selbst die für die Exekution dieses Gesetzes zuständige Bundesbehörde – das Bundesdenkmalamt (BDA) – Probleme bei ihrer Anwendung hat.

In diesem Beitrag soll daher kurz und hoffentlich allgemeinverständlich erklärt werden, was diese beiden Begriffe bedeuten. Gleichzeitig soll gezeigt werden, dass das BDA entweder erhebliche Leseverständnisprobleme hat; oder aber die Unverständlichkeit der gesetzlichen Bestimmungen gezielt dazu nutzt, im Bereich des Denkmalschutzes seinen eigenen Willen (statt den des Gesetzgebers) durchzusetzen.

Betrachten wir dazu zuerst die Fragen, wann ein sogenanntes Denkmal ein Denkmal und wann ein sogenanntes Bodendenkmal ein Bodendenkmal ist. Die Schriftfarbgebung dient in diesem Beitrag zur Unterscheidung, wann von einem Ding die Rede ist, das Denkmal bzw. Bodendenkmal genannt wird, und wann von einem Denkmal bzw. Bodendenkmal die Rede ist, auf das die Bestimmungen des DMSG angewendet werden können, um die Verständlichkeit des DMSG zu verbessern.