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Freitag, 28. Oktober 2022

„Wenn ich etwas sage, dann ist das so“

Sachverständigenäußerungen in der archäologischen Denkmalpflege

Raimund Karl

Abstract: Sachverständigengutachten und sonstige sachverständige Äußerungen spielen im archäologischen Denkmalschutz eine besonders bedeutende Rolle, weil die meisten Verwaltungsentscheidungen in diesem Bereich letztendlich auf Basis dieser Grundlage getroffen werden. Anhand der Akteninhalte einiger konkreter Fälle im Bereich der Erteilung von Grabungsgenehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG wird in diesem Beitrag gezeigt, dass die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes weder unvoreingenommene und unparteiische Ermittlungen anstellen noch Amtssachverständigengutachten erstellen, die den Anforderungen des Gesetzes oder des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entsprechen. Gleichermaßen wird gezeigt, dass die Ermittlungen der Amtssachverständigen sämtliche Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik verletzen und deren Tätigkeit stattdessen der Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten entspricht. Statt ihre Aufgabe zur unvoreingenommenen, objektiven, sachlichen und unparteilichen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch den Regeln der Kunst entsprechende wissenschaftliche Nachforschungen zu erfüllen, versuchen sie durch autoritäre Äußerungen und, falls erforderlich, eklektische Erhebungen von ihre Vorurteile zu bestätigen scheinenden Quellen ihren subjektiven Willen und die von ihnen präferierten wissenschaftlichen Fachmeinungen willkürlich durchzusetzen.

Mittwoch, 4. März 2020

Kulturgüterschutz und Rechtsmissbrauch


Abstract: In diesem Beitrag werden einige Gerichtsurteile im Bereich des Kulturgüterschutzes, insbesondere betreffend den Handel mit archäologischen Kulturgütern genauer betrachtet und analysiert. Diese Urteile gleichen sich insofern, als staatliche Kulturgüterschützer sich in diesen Fällen mehr oder minder grob rechtswidrig verhielten und dadurch den von diesem Verhalten Betroffenen – ob nun unabsichtlich oder absichtlich – Schaden zu verursachen versucht haben. Dafür haben sie Befugnisse, die ihnen aus ihrer Funktion oder Stellung als Organ einer staatlichen Behörde, eines Museums etc. erwachsen sind, absichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um archäologische Kulturgüter in ihren Besitz zu bringen bzw. in diesem zu behalten, obwohl die Tatsache, wer deren rechtmäßige EigentümerInnen waren, zum jeweils relevanten Zeitpunkt nicht (mehr) umstritten, sondern bereits (durch ordentliche Gerichte oder auf anderem geeignetem Wege) mit Sicherheit festgestellt worden war.

Diese Fälle verdeutlichen, dass es im Bereich des (archäologischen) Kulturgüterschutzes wenigstens einige Organe staatlicher Einrichtungen, Museen etc. gibt, welche die ihnen vom Staat oder ihren jeweiligen dienstgebenden Einrichtungen anvertrauten Befugnisse grob und schwerwiegend missbrauchen, weil sie auf Basis eines totalitären Amts- und Kulturstaats- bzw. wenigstens Kulturgüterschutzverständnisses glauben, nicht an die in ihrem jeweiligen Land geltende Gesetzgebung gebunden zu sein. Sie scheinen irrtümlich zu glauben, dass sie über dem Gesetz stehen, anstatt nur geltendes Recht pflichtgemäß zu vollziehen zu haben. Dieses Problem – das schon für sich allein unangenehm genug ist – wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass innerfachliche Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen fehlen, die es gestatten würden, die Personen, die derartiges, gravierendes Fehlverhalten an den Tag legen, zu sanktionieren oder gar aus dem Fach auszuschließen.

Schlimmer noch, wenigstens gewisse Teile der Fachgemeinschaft scheinen kein Problem mit derartigem, stark gesellschaftsschädigendem Verhalten von einzelnen Mitgliedern der Fachgemeinschaft zu haben, sondern nehmen dieses billigend in Kauf, wenn sie es nicht sogar aktiv unterstützen. Stattdessen versuchen VertreterInnen dieser innerfachlichen Fraktion, fachliche Selbstkritik zu verhindern und sowohl international fachintern hochrenommierte, aber bei Bedarf auch fachkritische, Fachgesellschaften als auch einzelne FachkritikerInnen durch Missbrauch ihres Einflusses bzw. ihrer Machtpositionen mundtot zu machen.

Donnerstag, 19. Dezember 2019

Private und öffentliche Interessen an Archäologie


Abstract: Viele ArchäologInnen und archäologieinteressierte Dritte glauben – wenn auch nur fälschlicherweise – dass die Erhaltung sowie (erforderlichenfalls) die Erforschung und (danach eventuell) die öffentliche Zugänglichkeit bzw. Nutzung aller archäologischen Hinterlassenschaften – was auch immer sie jeweils subjektiv unter diesem zuletzt genannten Begriff verstehen – „das“ einzige, allgemeinverbindliche, unveränderliche und vor allem alle anderen möglicherweise existierenden („minderen“ privaten und öffentlichen) überwiegende „allerhöchste öffentliche Interesse“ an „der Archäologie“ sei. In diesem Beitrag zeige ich, dass und warum diese Ansicht falsch und letztendlich sogar gefährlich und daher dringend abänderungsbedürftig ist. Vielmehr stellt das – tatsächlich bestehende – Interesse an der Erhaltung, Erforschung und Nutzung archäologischer Hinterlassenschaften – wenigstens vorerst – ein „rein“ privates Eigeninteresse dar, primär das archäologischer WissenschafterInnen und DenkmalpflegerInnen und sekundär der an der Erhaltung, wissenschaftlichen Erforschung und Nutzung von Archäologie interessierten Dritten, das sich von beliebigen anderen Eigeninteressen anderer Personen wenigstens a priori nicht unterscheidet. Welches der vielen an Archäologie bestehen könnenden privaten und öffentlichen Interessen tatsächlich „das“ öffentliche Interesse ist, steht nämlich keineswegs a priori unveränderlich fest, sondern ist vielmehr in jedem Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen; wobei dieser Abwägungsprozesses keineswegs immer zugunsten der Eigeninteressen von ArchäologInnen und archäologieinteressierten Dritten ausgehen muss, sondern (sogar oft) auch das Gegenteil davon als „das“ öffentliche Interesse an „der Archäologie“ festgestellt werden kann. Wenn wir in einem demokratischen Verfassungsstaat leben wollen, werden wir uns mit dieser Tatsache abfinden müssen.
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Freitag, 30. November 2018

Schatzsuche und Sammeln als immaterielles Kulturerbe


Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, UN 1948) gewährleistet jedem Menschen das Recht, frei am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Während die AEMR selbst völkerrechtlich nicht verbindlich ist, wird das gleiche Jedermanns-Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit auch durch Art. 15 Abs. 1-3 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, UN 1966) gewährleistet. Der ICESCR ist seit 1976 in Kraft und ist verbindlich geltendes Völkerrecht. Er wurde 1973 von der Bundesrepublik Deutschland mit expliziter Zustimmung der Länder (BGBl. 1973 II, Nr. 62, 1569-82) und 1978 von der Republik Österreich (BGBl. 590/1978) ratifiziert und ist somit in beiden Staaten auch unmittelbar geltendes nationales Recht.

Im Wesentlichen die gleichen Rechte werden auch durch die jeweiligen Verfassungen dieser beiden Staaten und darüber hinaus auch durch die meisten deutschen Landesverfassungen implizit oder explizit garantiert. Ganz explizit garantieren Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 17 und 17a österreichisches Staatsgrundgesetz über die allgemeine Rechte der Staatsbürger (StGG) die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Darüber hinaus enthalten zahlreiche deutsche Landesverfassungen auch explizite Kulturstaatsklauseln, die das Recht der LandesbürgerInnen auf Schutz und Pflege ihrer Kultur und ihres kulturellen Lebens gewährleisten. Schließlich unterliegt sowohl der deutschen als auch der österreichischen Bundesverfassung wenigstens implizit das sogenannte ‚Kulturstaatsprinzip‘. Das bedeutet letztendlich, dass der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass sich seine BürgerInnen (und alle anderen sich auf seinem Territorium befindlichen Menschen) selbstbestimmt kulturell so entfalten können, wie sie das gerne möchten. In Österreich kommen inzwischen durch Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Wert des kulturellen Erbes für die Gesellschaft (Faro-Konvention, Europarat 2005a) noch die in diesem internationalen Übereinkommen genauer spezifizierten Rechte zur individuellen und kollektiven Teilhabe am kulturellen Erbe hinzu, die sich aus dem genannten Grund- und Menschenrecht ergeben. Das Grund- und Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit stellt dabei sowohl ein Abwehrrecht als auch ein Anspruchs- bzw. Leistungsrecht dar.

Montag, 2. April 2018

Wie (Denkmalschutz-) Gesetze funktionieren sollten


Wie sich mir aus diversen Reaktionen auf meine verschiedenen denkmalbehörden- und denkmalrechtskritischen Beiträge erschließt, scheint meine Kritik an Missständen in der (staatlichen) archäologischen Denkmalpflege, wenigstens von einer – nicht gänzlich unbedeutenden – Minderheit meiner KollegInnen, grundlegend als gegen staatliche Denkmalpflege bzw. Denkmalschutzgesetze gerichtete Agitation missverstanden zu werden. Zuletzt hat z.B. Kerstin P. Hofmann (2017, 11-12) meine mehrfach geäußerte Forderung, vermehrt die aktive und teilweise auch selbstbestimmte Bürgerbeteiligung an archäologischen und denkmalpflegerischen Abläufen zu ermöglichen – wahrlich zu Zeiten der Faro-Konvention (Europarat 2005) keine radikale Forderung – als Ruf nach einer „Entstaatlichung“ des Denkmalschutzes interpretiert. Dieses Missverständnis ist bedauerlich, denn eigentlich liegt mir kaum etwas ferner als das: tatsächlich bin ich nicht nur für eine staatliche Denkmalpflege und Denkmalschutzgesetze, sondern halte diese sogar für völlig unabdingbar.

Meine Kritik an den staatlichen Denkmalpflegebehörden, deren Praktiken, und den Denkmalschutzgesetzen, hat stets und bezweckt immer deren (meiner Meinung nach in allen Fällen mögliche und meist auch sehr notwendige) Verbesserung und hat keineswegs ihre Abschaffung oder auch nur Schwächung zum Ziel. Dies sollte zwar meiner Meinung nach auch ganz von selbst von jedem aus meinen kritischen Schriften selbst problemlos erkennbar sein, ist es aber scheinbar – wenigstens für manche – nicht in ausreichendem Maß. Ich möchte mir daher in diesem Beitrag erlauben, das deutlicher als gewöhnlich zum Ausdruck zu bringen und auch etwas genauer zu erläutern.