Freitag, 28. Oktober 2022

„Wenn ich etwas sage, dann ist das so“

Sachverständigenäußerungen in der archäologischen Denkmalpflege

Raimund Karl

Abstract: Sachverständigengutachten und sonstige sachverständige Äußerungen spielen im archäologischen Denkmalschutz eine besonders bedeutende Rolle, weil die meisten Verwaltungsentscheidungen in diesem Bereich letztendlich auf Basis dieser Grundlage getroffen werden. Anhand der Akteninhalte einiger konkreter Fälle im Bereich der Erteilung von Grabungsgenehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG wird in diesem Beitrag gezeigt, dass die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes weder unvoreingenommene und unparteiische Ermittlungen anstellen noch Amtssachverständigengutachten erstellen, die den Anforderungen des Gesetzes oder des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entsprechen. Gleichermaßen wird gezeigt, dass die Ermittlungen der Amtssachverständigen sämtliche Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik verletzen und deren Tätigkeit stattdessen der Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten entspricht. Statt ihre Aufgabe zur unvoreingenommenen, objektiven, sachlichen und unparteilichen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch den Regeln der Kunst entsprechende wissenschaftliche Nachforschungen zu erfüllen, versuchen sie durch autoritäre Äußerungen und, falls erforderlich, eklektische Erhebungen von ihre Vorurteile zu bestätigen scheinenden Quellen ihren subjektiven Willen und die von ihnen präferierten wissenschaftlichen Fachmeinungen willkürlich durchzusetzen.

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Ganz generell spielen im staatlichen Denkmalschutz, insbesondere im archäologischen Denkmalschutz, Sachverständigengutachten bzw. -äußerungen eine besonders bedeutende Rolle.

Dies liegt im zuletzt genannten Bereich zuallererst schon allein daran, dass für die meisten denkmalschutzrechtlichen Normunterworfenen – d.h. „normale Durchschnittsbürger“, die in aller Regel kaum über irgendwelche Sachkenntnisse im Bereich der Archäologie und insbesondere der überwiegenden Mehrheit der „einheimischen“ Archäologie[2] verfügen – kaum erkenntlich ist, was überhaupt ein „archäologischer“ Fund oder eine „archäologische“ Fundstelle ist. Schließlich sind Funde im „bodenfrischen“ Zustand (wie z.B. stark korrodierte und fragmentierte Metallfunde) oft nicht einmal als von Menschen geschaffene Gegenstände erkennbar oder erscheinen (wie als Gefäßreste erkennbare Keramikfragmente) dem ungeschulten Betrachter wie alltäglicher (wenn auch vielleicht nicht aus jüngster Zeit stammender) Müll; und sind archäologische Fundstellen – im Gegensatz zu Baudenkmalen und Ruinen – mit dem freien Auge aufgrund fehlender obertägig sichtbarer Strukturen meist nicht einmal von ihrer Umgebung unterscheidbar.

Dass es für Durchschnittsbürger noch viel schwieriger, ja nachgerade unmöglich ist, dann auch noch die – um es mit den Worten des österreichischen Denkmalschutzgesetzes [DMSG] auszudrücken – „geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“, die einem solchen „von Menschen geschaffenen Gegenstand“ zukommt, auch nur zu erkennen, geschweige denn sie im Vergleich mit der anderen, gleichartigen Gegenständen – ob es sich dabei nun um einen einzelnen beweglichen Kleinfund oder eine eventuell mehrere Hektar, wenn nicht gar mehrere Quadratkilometer große Fundstelle handelt – zukommenden Bedeutung auch nur ansatzweise verlässlich zu beurteilen, versteht sich daher gänzlich von selbst. Schließlich ist Voraussetzung für eine derartige, verlässliche vergleichende Bewertung, dass der sie Vornehmende einen einigermaßen umfassenden Überblick darüber hat, welche anderen, dem ihm vorliegenden gleichartige Gegenstände es überhaupt bekanntermaßen gibt und welche Bedeutung diesen zukommt. Dass bei dieser Bewertung in Österreich noch dazu „die in der Fachwelt vorherrschende Wertschätzung“ dieser Bedeutung „ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses“ an der Erhaltung eines solchen Gegenstandes ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 4.10.2012, 2010/09/0079; Bazil et al. 2015, 17-18, Rz 9), macht es schließlich völlig unmöglich, dass der Durchschnittsbürger diese vergleichende Bewertung verlässlich korrekt vornehmen kann. Denn dem Durchschnittsbürger fehlt per Definition der besondere Sachverstand, der dafür notwendig ist, um überhaupt erkennen zu können, welche Wertschätzung in der „Fachwelt“ „vorherrscht“ (und welche z.B. nur eine von der vorherrschenden abweichende Minderheitsmeinung darstellt).

Schon das macht Sachverständigengutachten im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes um einiges bedeutender als in anderen Bereichen des Denkmalschutzes, in denen es wenigstens zumeist um eindeutig als solche erkenntliche, menschengeschaffene Objekte – eben z.B. Gebäude oder Kunstwerke – geht; auch wenn sich eventuell im Einzelfall über die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des betreffenden „Gegenstandes“ vortrefflich streiten lässt. Denn auch wenn der Durchschnittsbürger z.B. ein brutalistisches Bauwerk für abgrundtief hässlich und abstoßend halten und deshalb auch nicht als „schützenwert“ (RV 1999, 37) erachten mag, so vermag er wenigstens nicht zu bestreiten, dass es ein „historisches“ Gebäude ist und somit wenigstens potentiell architekturgeschichtlich oder kulturell wertvoll sein könnte. Und der Durchschnittsbürger hat auch – wenigstens eine oberflächliche – Vorstellung davon, welche anderen, dem brutalistischen Bauwerk „gleichartige“ Gegenstände es gibt, kann also auch, wenn auch nur in eingeschränktem Maß, eine vergleichende Bedeutungsbeurteilung vornehmen, wie subjektiv auch immer diese Beurteilung sein mag. Im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes muss hingegen zuerst einmal sachverständig bestimmt werden, dass die betreffende – für den Durchschnittsbürger oft unerkenntliche oder gänzlich unsichtbare – Sache überhaupt existiert, ehe man dazu voranschreiten kann, darüber diskutieren zu können, ob ihr auch bei vergleichender Betrachtung mit anderen, gleichartigen Sachen ausreichende Bedeutung dafür zukommt, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist oder auch nur gelegen sein könnte.

Zusätzlich wird im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes die Bedeutung von Sachverständigenäußerungen noch dadurch erhöht, dass nicht nur die Beurteilung der Bedeutung archäologischer Gegenstände einigermaßen verlässlich nur durch Sachverständige erfolgen kann; sondern auch die immer noch wichtigste Methode des Informationsgewinns über archäologische Sachen – ihre Ausgrabung – eine invasive Untersuchungsmethode darstellt und daher den Untersuchungsgegenstand wenigstens teilweise verändert, wenn nicht sogar zerstört. Genügt bei einem Gebäude oder einem Kunstwerk also oft die bloße (vollkommen zerstörungsfreie) Inaugenscheinnahme dafür, um die für eine vergleichende Beurteilung seiner Bedeutung erforderlichen Informationen gewinnen zu können bzw. das (oder wenigstens das meiste), was man aus anderen Gründen über ihn wissen will, herauszufinden; genügt eine bloße Inaugenscheinnahme bei archäologischen Sachen zumeist nicht. Das liegt nicht zuletzt daran, dass man archäologische Gegenstände – insbesondere bewegliche Kleinfunde und Bodenbefunde – überhaupt nicht in Augenschein nehmen kann, so lange sie sich noch im Erdboden befinden; sondern sie überhaupt erst dann den menschlichen Sinnen zugänglich werden, wenn sie durch eine Grabung (welcher Art auch immer, zufällig oder vorsätzlich) freigelegt bzw. in deren Rahmen aus dem Boden geborgen werden.

Das führt dazu, dass man – wenigstens wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass bei einer Grabung bzw. sonstigen Erdarbeit (aus fachlicher Sicht: welcher Art auch immer; aus rechtlicher Sicht hingegen nur bei Grabungen zum Zweck deren Entdeckung bzw. unter gewissen Voraussetzungen wie dass der Ort, an dem gegraben werden soll, schon unter Denkmalschutz steht) „archäologische“ Gegenstände entdeckt werden dürften, deren Bedeutung derart beschaffen sein dürfte, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist – um den dadurch möglicherweise verursachten Schaden an (und sei es nur: möglichen) archäologischen Denkmalen und den dadurch möglicherweise verursachten Informationsverlust über deren Beschaffenheit so gering als möglich zu halten, schon vor bzw. bei der Entdeckung dieser Gegenstände im engeren Sinn[3] und ihrer Untersuchung in Hinblick auf ihre Denkmalschutzwürdigkeit so sachgerecht als möglich vorgehen sollte (bzw. unter gewissen Voraussetzungen: muss). Das wiederum erfordert jedoch die sachverständige Beurteilung, welche Art bzw. Durchführungsweise der Grabung bzw. sonstigen Erdarbeit im konkreten Einzelfall tatsächlich sachgerecht ist; z.B. welche Methoden dafür geeignet sind, das betreffende Objekt möglichst schonend freizulegen, Informationen über es (und seine Bedeutung) zu dokumentieren, usw.; was wiederum – in einem der eigentlichen Feldarbeit vorgelagerten Genehmigungsverfahren wie in Österreich dem des § 11 Abs. 1 DMSG – die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die vom Grabenden geplante (bzw. wenn das, was er plant, nicht sachgerecht ist, die von ihm abweichend von seinen Planungen zu wählende) Vorgehensweise erforderlich macht.

Genügt es also in den meisten anderen Bereichen des Denkmalschutzes, Sachverständigengutachten betreffend der Bedeutung eines möglicherweise denkmalschutzwürdigen Gegenstandes einzuholen, wird im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes, sobald ein begründeter Verdacht besteht, dass an einer bestimmten Stelle ein „schützenswerter“ (RV 1999, 37) bzw. „denkmalschutzrelevanter“ (VwGH 23.2.2022, Ro 2016/09/0008, Rz 18) Gegenstand wenigstens wahrscheinlich vorhanden ist, eventuell schon für die Bestimmung der Art und Weise, auf die festzustellen ist, ob dieser Gegenstand überhaupt vorhanden ist, ein Sachverständigengutachten erforderlich. Das erhöht natürlich die Bedeutung, die Sachverständigenäußerungen im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes zukommt, noch weiter gegenüber solchen in anderen Bereichen des Denkmalschutzes.

(Amts-) Sachverständigengutachten

Dabei ist sowohl die Beurteilung der Bedeutung eines möglicherweise „schützenswerten“ (RV 1999, 37) Gegenstandes, als auch der Frage, was ein „archäologischer“ Gegenstand ist, als auch der Frage, was in einem konkreten Fall eine sachlich geeignete Art und Weise ist, um festzustellen, ob ein möglicherweise „schützenswerter“, möglicherweise „archäologischer“, Gegenstand überhaupt vorhanden ist und welche Eigenschaften er aufweist, jeweils „in erster Linie durch die Fachbeamten des BDA vorzunehmen (RV 1979)“ (Bazil et al. 2015, 23 Rz 33). Diese sind dabei als Amtssachverständige tätig (ibid.; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072); was insofern wesentlich ist, als „[e]inem schlüssigen Amtssachverständigengutachten […] so lange zu folgen“ ist, als dessen „Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Ein Amtssachverständigengutachten kann im Allgemeinen nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werden (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198; VwGH 20.3.2014, 2013/09/0154). Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens wird auch durch den Nachweis erschüttert, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht: Das Vorbringen, ein Gutachten stehe mit wissenschaftlichen Erfahrungen im Widerspruch, ist jedoch durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen (VwGH 25.4.1992, 91/09/0019)“ (Bazil et al. 2015, 23 Rz 34; Hervorhebung: im Original).

Das ist von erheblicher Bedeutung, denn normalerweise ist es so, dass sich Behörden in Verwaltungsverfahren inhaltlich mit jedem (auch nur einigermaßen sachlichen) Parteivorbringen auseinandersetzen und dieses auch in ihrer Entscheidungsfindung bzw. -begründung adäquat berücksichtigen bzw. darauf eingehen müssen. Im Unterschutzstellungs- und Grabungsgenehmigungsverfahren kann hingegen das BDA alles Parteivorbringen völlig ignorieren, das von den Schlussfolgerungen des Amtssachverständigengutachtens abweicht; wenigstens solange das Parteivorbringen nicht ein auf gleichem wissenschaftlichem Niveau wie dieses stehendes Gegengutachten ist; egal wie gut begründet das von der Partei selbst geführte Argument sein mag. Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass eine Partei, die einer anderen Ansicht ist als das BDA bzw. dessen Amtssachverständiger, allein nicht gegen das BDA gewinnen kann; sondern wenigstens einen Privatsachverständigen finden (und bezahlen[4]) muss; bzw. umgekehrt: dass sich das BDA mittels des Amtssachverständigengutachtens in derartigen Verfahren so gut wie immer durchsetzt.

Ansprüche an (Amts-) Sachverständigengutachten

Weil dem so ist, sind an Amtssachverständigengutachten besonders hohe Ansprüche zu stellen. Schon der einschlägige Kommentar zum DMSG stellt daher fest, dass „[d]er Sachverständige […] die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten)“ hat (ibid.; Hervorhebung: im Original). Das ist auch nur geringfügig verkürzt das, was der (sinngemäß auch generell auf die Tätigkeit von Amtssachverständigen anzuwendende) § 127 Abs. 2 erster Satz der Strafprozessordnung [StPO] zu den Pflichten von Sachverständigen festhält: „Sachverständige haben den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst oder ihres Gewerbes abzugeben“. Das wiederum entspricht auch im Wesentlichen dem Inhalt des Eides, der bei Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste gem. § 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz [SDG] zu leisten ist: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!“ (§ 5 Abs. 1 SDG).[5]

Besonders wesentlich, um beurteilen zu können, was von einem ordentlichen (auch einem Amts-) Sachverständigengutachten und auch vom standesgemäßen Verhalten eines Sachverständigen erwartet werden kann, ist der Verhaltenskodex[6] des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs bei Erstattung von Befund und Gutachten, insbesondere über gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder verwaltungsbehördlichen Auftrag. Denn gemäß Punkt 1.1 der allgemeinen Verhaltensgrundsätze des Hauptverbands ist „[d]er gerichtliche Sachverständige […] ein unabhängiges, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft (Verwaltungsbehörde) und als solches Teil der Rechtspflege“, d.h. erfüllt exakt dieselbe Funktion, die auch der bei einer Verwaltungsbehörde dauerhaft beschäftigte Amtssachverständige erfüllt.

Im Wesentlichen erlegt der Verhaltenskodex ihres Hauptverbandes Gerichtssachverständigen die folgenden Verpflichtungen auf: der Sachverständige hat fristgerecht zu arbeiten und Fristüberschreitungen sofort der auftraggebenden Stelle mitzuteilen (vgl. 357 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Er hat unverzüglich seine Sachkompetenz für das Gutachten zu prüfen; bei Zweifeln daran den Auftrag ganz oder teilweise abzulehnen und erforderlichenfalls die Beiziehung eines anderen Sachverständigen bzw. die Einholung eines Hilfsgutachtens vorzuschlagen. Allfällige Befangenheit hat er von sich aus zu prüfen, jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden und allfällige, seine Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit fraglich erscheinen lassen könnende Gründe (z.B. verwandtschaftliche, enge freundschaftliche oder geschäftliche Verbindungen, aber auch Streitigkeiten mit einer Partei oder einem Beteiligten) dem Auftraggeber mitzuteilen. Liegen die ordnungsgemäße Bearbeitung des Gutachtensauftrags hindernde Gründe (z. B. Überlastung mit behördlichen oder beruflichen Aufträgen, Befangenheit oder fehlende fachliche Kompetenz) vor, hat er den Auftrag abzulehnen.

Er hat den Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung auszuführen, darf dazu aber Hilfskräfte beiziehen. Das bloße Abnicken der unkontrollierten, selbständigen Arbeit von Hilfskräften ist allerdings nicht erlaubt. Bei der Befundaufnahme und den Ermittlungen sind die Rechte von Parteien und sonstigen Beteiligten zu respektieren; ebenso sind die Verfahrensvorschriften über den Sachverständigenbeweis zu beachten, bei der Befundaufnahme stets der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs zu wahren und bei selbständigen Ermittlungen auf Unparteilichkeit und die Einhaltung der Prinzipien eines fairen Verfahrens zu achten; ansonsten aber der Fortgang des Verfahrens möglichst zu beschleunigen. Bei der Befundaufnahme sind selbstverständlich auch die allgemein anerkannten Regeln der Gutachtensmethodik im betreffenden Fachgebiet zu beachten. Der Sachverständige ist bei der Erstellung des Gutachtens zu objektiver, sachlicher und unparteilicher Vorgangsweise verpflichtet. Die Befundaufnahme ist hinreichend zu dokumentieren. Beweismittel sind wenigstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren und danach den Berechtigten auszufolgen.

Der Aufbau eines (Amts-) Sachverständigengutachtens

Sachverständigengutachten folgen normalerweise auch einer bestimmten Struktur, die ebenfalls im Verhaltenskodex des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen vorgeschrieben wird. Der betreffende Abschnitt wird hier zur besonderen Verdeutlichung vollständig wörtlich zitiert:

„2.11.1. Zu Beginn ist die fachliche Kompetenz (Ausbildung und Qualifikation) für die Erfüllung des Gutachtensauftrags darzulegen, wozu im Bereich des Zertifizierungsumfangs der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung genügt. Wenn der Gutachtensauftrag den Zertifizierungsumfang überschreitet, ist darauf hinzuweisen und darzulegen, aus welchen Gründen die für die Erfüllung des Auftrags notwendige Fachkompetenz ungeachtet dessen vorliegt.

2.11.2. Sodann sind der erteilte Auftrag und die daraus abzuleitenden fachlichen Fragen darzustellen.

2.11.3. Der Sachverständige hat anzugeben, welche Leistungen er persönlich erbracht hat. Die für die Erstattung des Gutachtens herangezogenen Hilfskräfte, Hilfsbefunde und Hilfsgutachten sind genau zu bezeichnen.

2.11.4. Es sind Ort und Zeit der Befundaufnahme sowie die erschienenen Personen anzugeben und der Verlauf der Befundaufnahme darzustellen. Dazu gehören insbesondere die durchgeführten Untersuchungen und Erhebungen, die Angaben der Beteiligten und die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Falls der Sachverständige für die Erfüllung des Auftrags erforderliche Informationen nicht erhalten konnte, hat er im Gutachten darauf hinzuweisen. Ebenso sind allfällig unterbliebene Untersuchungen, die unter Umständen noch möglich wären, anzuführen, wobei auch die Gründe für diese Vorgangsweise anzugeben sind (Negativkatalog).

2.11.5. Der Sachverständige hat anzugeben, von welchem Sachverhalt er bei der Erstattung seines Gutachtens ausgeht (Befund). Werden alternativ mehrere Sachverhalte angenommen und Varianten gebildet, sind beweiswürdigende Ausführungen zu unterlassen.

2.11.6. Sodann sind die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlussfolgerungen und die dabei verwendeten Erfahrungssätze verständlich darzustellen (Gutachten). Das Gutachten hat eine verständliche, nachvollziehbare und überprüfbare Begründung zu enthalten. Der Sachverständige hat die von ihm herangezogenen Quellen (zB Normen, Lehrmeinungen, Praxiserfahrung) anzugeben. Wenn der Sachverständige einzelne Fragen nicht beantworten konnte, hat er im Gutachten darauf hinzuweisen.

2.11.7. Der Sachverständige hat – soweit zweckmäßig – die wesentlichen Ergebnisse seines Gutachtens in einer Zusammenfassung darzustellen.“[7]

In Amtssachverständigengutachten kann selbstverständlich die unter 2.11.1. genannte Darstellung der fachlichen Kompetenz (der Ausbildung und Qualifikation) des Sachverständigen für die Erfüllung des Gutachtenauftrags durch den Verweis, dass es sich um ein Gutachten im Bereich der amtlichen Aufgaben des Amtssachverständigen handelt, ersetzt werden. Das entspricht der Feststellung des zertifizierten Gutachters, dass ein von ihm verfasstes Gutachten in den Bereich seiner aufrechten Zertifizierung fällt, wodurch jede Notwendigkeit zu einer weiteren fachlichen Kompetenzdarstellung entfällt.

Dass diese Feststellung die sonst erforderliche Darstellung der Fachkompetenz des Gutachters völlig ersetzt, liegt daran, dass Voraussetzung für die Eintragung in die Gerichtsgutachterliste gem. § 2 Abs 2. Z 1 SDG ist, dass der Bewerber „a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens“ hat, „b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat“ sowie „d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben“ und „e) Vertrauenswürdigkeit“ glaubhaft machen kann; Voraussetzung für die alle 5 Jahre erforderliche Rezertifizierung gem. § 6 Abs. 3 SDG der Nachweis von Fortbildungsaktivitäten ist und Sachverständige im Rahmen der Rezertifizierung auch stichprobenartig von Leitern von Gerichtsabteilungen in Hinblick auf die Qualität und Verlässlichkeit ihrer bisherigen Gutachtertätigkeit geprüft werden; insbesondere in Hinblick auf „die Sorgfalt der Befundaufnahme, […] die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie […] die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten“ (§ 6 Abs. 3 SDG).

Bei Amtssachverständigen kann hingegen davon ausgegangen werden, dass ihre Fachkompetenz erstmals bei ihrer Anstellung überprüft wurde und sie – selbst wenn sie diese zuvor schon hatten – im Rahmen der dienstlichen Ausbildung Kenntnisse des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens, über die Befundaufnahme und den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens vermittelt bekommen haben, seither regelmäßig an fachlichen und dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen und auch im Rahmen des jährlichen Mitarbeitergesprächs durch ihre(n) mit der Dienstaufsicht befassten Vorgesetzten – wenigstens ebenfalls stichprobenartig – in Hinblick auf die Qualität und Verlässlichkeit ihrer bisherigen Gutachtertätigkeit überprüft werden. Die Feststellung, dass ein von ihm verfasstes Gutachten im Bereich seiner – sozusagen amtlich zertifizierten – fachlichen Expertise liegt, ersetzt somit die Notwendigkeit der Darstellung der fachlichen Kompetenz des Amtssachverständigen.

Aber abgesehen von diesem kleinen Unterschied zu einem Gerichtssachverständigengutachten kann und muss davon ausgegangen werden, dass Amtssachverständigengutachten dem hier dargestellten Aufbau entsprechen, also die gleichen Punkte im Wesentlichen in der gleichen Reihenfolge abarbeiten. Ein gutes Beispiel dafür, wie Sachverständigengutachten aufzubauen sind und was sie zu enthalten haben, und zwar unbeachtlich der Frage, ob sie von einem Amts-, einem gerichtlich beeideten oder einem Privatsachverständigen verfasst wurden, lässt sich auch aus der diesbezüglichen Richtlinie des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK 2020) entnehmen, das auch alle soeben genannten Aspekte abhandelt.

Ausschlaggebend bei einem Sachverständigengutachten ist letztendlich – weshalb sich auch der genannte Gutachtenaufbau generell durchgesetzt hat – dass es schlüssig sein muss. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass „[e]ine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt, […] als Beweismittel unbrauchbar“ ist und daher eine „Behörde, die ein solches Urteil ihrem Bescheid zugrunde legt, […] ihre Pflicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes“ verletzt (VwGH 25.1.1995, 94/12/0232). Ein Gutachten, ob es nun ein Amts- oder ein Privatsachverständigengutachten ist, ist also völlig unbrauchbar, wenn es nicht in nachvollziehbarer Weise darstellt, auf welchem Weg der es verfasst habende Gutachter zu den von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gelangt ist.

Amtssachverständigenäußerungen im archäologischen Denkmalschutz

Die Gutachtenerstellung im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes in Österreich hat sich lange Zeit praktisch ausschließlich auf Amtssachverständigengutachten bzw. sonstige sachverständige Äußerungen (oft als „Stellungnahmen“ bezeichnet) durch archäologische Fachkräfte des BDA beschränkt; einzig in seltenen Ausnahmen, in denen es im gerichtlichen Instanzenzug erforderlich erschienen ist, das (bzw. die) in einem solchen Fall ergangene(n) Amtssachverständigengutachten durch zusätzliche externe Gutachten zu unterstützen, sind gelegentlich Universitätsangestellte oder Museumskuratoren vom BDA dazu herangezogen worden, um die amtliche Ansicht zusätzlich zu verstärken (z.B. VwGH 21.1.1994, 93/09/0386; 18.12.2012, 2010/09/0175). Archäologisch-denkmalwissenschaftliche Privatgutachten im Auftrag von Parteien, die als Beweismaterial gegen die Ansicht des BDA bzw. dessen Amtssachverständigen vorgelegt wurden, scheinen hingegen lange Zeit vollständig gefehlt zu haben, wenigstens finden sich in der Fachliteratur und auch in der veröffentlichten Judikatur der österreichischen Gerichte (im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes) kaum bzw. keine Hinweise darauf (anders als im Baudenkmalschutz, wo gegen die Ansicht der Behörde argumentierende Privatgutachten gelegentlich zu finden sind).

Seit der 2. Fassung seiner Grabungsrichtlinien (BDA 2012, 6) verlangt das BDA nun auch als Teil der „Mitteilung des Endes der Geländearbeit“, dass der Inhaber der betreffenden Genehmigung nach § 11 Abs. 1 DMSG „in gutachterlicher Form festzuhalten“ habe, „ob weitere denkmalpflegerische Maßnahmen an Ort und Stelle erforderlich“ seien. Diese Verpflichtung wurde schließlich in den aktuellen Richtlinien des BDA (2022, 31) in den „verbindlichen Bestandteil“ umgewandelt, „als gutachterliche Stellungnahme festzuhalten, ob nach Abschluss der Maßnahme noch Bodendenkmale an Ort und Stelle erhalten oder ob weitere denkmalpflegerische Maßnahmen erforderlich sind“.

Was damit genau gemeint ist, bleibt allerdings jeweils unklar; denn um eine Beauftragung des jeweiligen Genehmigungsinhabers mit der Erstellung eines für den Amtsgebrauch gedachten Gutachtens – für dessen Erstellung er entsprechend der Bestimmungen des § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [AVG] iVm §§ 24-51 GebAG zu bezahlen wäre – kann es sich dabei wohl kaum handeln. Hier ist also an einen Versuch zu denken, eine Arbeit, die eigentlich die Amtssachverständigen des BDA im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem. § 9 Abs. 3 DMSG von Amts wegen durchzuführen hätten (Karl 2022), kostenschonend durch einen Verwaltungstrick an uninformierte Dritte auszulagern, die nicht wissen, dass sie für die Erledigung dieser Aufgabe eigentlich vom BDA bezahlt werden müssten. Davon abgesehen können für diesen Beitrag derartige Gutachten – worum es sich auch immer dabei nun genau handelt – unbeachtlich bleiben, weil es sich dabei jedenfalls nicht um Amtssachverständigengutachten im engeren Sinn handelt.

Festzustellen, ob bzw. inwieweit Amtssachverständigengutachten (bzw. sonstige Äußerungen) im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes den oben genannten Anforderungen sowohl inhaltlich als auch in ihrer Form genügen – und darum soll es hier nicht zuletzt gehen – ist allerdings leider einigermaßen schwierig, denn solche Gutachten und sonstige Amtssachverständigenäußerungen werden (wenigstens normalerweise) nicht veröffentlicht und sind nur Parteien zugänglich. Auch in den einschlägigen gerichtlichen Erkenntnissen werden Gutachten und sonstige Amtssachverständigenäußerungen gewöhnlich höchstens in stark zusammengefasster Form abgehandelt; bzw. wo sich längere Zitate aus Sachverständigengutachten finden (z.B. VwGH 18.12.2012, 2010/08/0175) sind diese gerade nicht aus den Amtssachverständigengutachten, sondern aus den Gutachten (zusätzlich bestellter) externer Sachverständiger.[8] Selbst wenn in solchen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen auch Amtssachverständigengutachten erwähnt bzw. deren Resultate zusammengefasst und als schlüssig bezeichnet werden, so ist dies – insbesondere in Absenz von den Ausführungen des bzw. der Amtssachverständigen entgegentretenden Gegengutachten durch nichtamtliche Privatsachverständige – wenig aussagekräftig, weil die Verwaltungsgerichte in solchen Fällen regelhaft begründend darauf verweisen, dass von den dagegen Einwände erhebenden Parteien den Amtssachverständigengutachten nicht auf wenigstens gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten wurde (z.B. VwGH 21.1.1994, 93/09/0386; 18.12.2012, 2010/08/0175) und daher allfällig erhobene Einwände (ob diese nun tatsächlich berechtigt gewesen sein mögen oder nicht) unbeachtlich zu bleiben hatten.

Tatsächlich ist es sogar so, dass selbst in Fällen, in denen ich selbst als Antragsteller Partei war und die Behörde eigentlich zur Behandlung meines Antrags sachdienliche Ermittlungen anzustellen gehabt hätte (BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E; 23.11.2021, W183 2245662-1/3E; 23.3.2022, W176 2245661-1/10E), die wohl auch in diesen Fällen teilweise einzuholen gewesenen Amtssachverständigengutachten entweder gar nicht eingeholt oder mir wenigstens nicht zur Kenntnis gebracht worden sind; auch wenn ich sie eventuell im Wege der Akteneinsicht gem. § 17 Abs. 1 AVG ausheben hätte können. Aus Gründen, die ich gleich noch darstellen werde, erschien mir dies allerdings wenig zielführend, weshalb ich in diesen Fällen auf die Akteneinsicht verzichtet habe. In anderen Fällen wurde sie mir hingegen vom BDA mit der Begründung, dass in diesen überhaupt kein auf die Erstellung eines Bescheides abzielendes Verwaltungsverfahren anhängig sei, wenigstens vorerst verweigert (BDA 21.7.2022, GZ 2022-0.527.192) bzw. ist sie aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes in einem derzeit laufenden Verfahren (noch) nicht sinnvoll.

Mir sind allerdings in meiner Tätigkeit als Privatgutachter in letzter Zeit einige relevante Akten aus Verfahren im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes zur Kenntnis gelangt. Auf manche davon kann und werde ich im Folgenden genauer eingehen, wenngleich ich auch aus Vertraulichkeitsgründen nicht alle, die mir zur Kenntnis gelangt sind, besprechen kann bzw. darf. In diesen haben sich Amtssachverständige vielfach geäußert, wenngleich auch oft diskutierbar ist, ob diese Äußerungen Gutachtencharakter haben. Es genügt hier festzustellen, dass die Qualität dieser Äußerungen bzw. Gutachten durchaus variiert; d.h. das, was ich im Folgenden bezüglich der Äußerungen von Amtssachverständigen sage, zu denen ich mich hier detaillierter äußern kann bzw. darf, nicht unbedingt verallgemeinert und auf alle Äußerungen und Gutachten übertragen werden kann. Auch ist die Anzahl der Äußerungen, die mir zur Kenntnis gelangt sind, gering, d.h. die Ergebnisse ihrer Untersuchung bestenfalls bedingt über die genauer besprochenen Einzelfälle hinaus generalisierbar.

Noch dazu stammen die Beispiele, auf die ich genauer eingehen kann, alle aus einem sehr engen Bereich, nämlich dem der Erteilung von Grabungsgenehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG, sind also nicht einmal für den archäologischen Denkmalschutz insgesamt repräsentativ; bzw. nur insofern, als mit derzeit jährlich etwa 650 erteilten Genehmigungen (siehe dazu die eigenen Angaben des BDA im jährlichen Tätigkeitsbericht der Abteilung für Archäologie des BDA in den Fundberichten aus Österreich) gemäß dieser Bestimmung dies einer der Bereiche der Tätigkeit der archäologischen Fachabteilung ist, in der vergleichsweise (z.B. mit Unterschutzstellungen gem. §§ 2a, 3 und 9 Abs. 3 DMSG) viele Amtssachverständigengutachten erstellt bzw. Äußerungen eingeholt werden müssen (aber vergleiche dazu die derzeit ca. 1.200 Gutachten, die die Fachabteilung „im Rahmen der Behandlung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Ähnlichem“ [Hebert & Hofer 2020, 10] erstellt). Dass sie allerdings wenigstens für diesen – wenngleich auch sehr beschränkten – Bereich der Tätigkeit der Fachabteilung für Archäologie des BDA durchaus repräsentativ sein dürften, ergibt sich aus den im Folgenden dargestellten Fällen von selbst und ist auch der hauptsächliche Grund, weshalb ich es in meinen eigenen, schon oben zitierten Fällen (BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E; 23.11.2021, W183 2245662-1/3E; 23.3.2022, W176 2245661-1/10E) unterlassen habe, Akteneinsicht zur Aushebung der in diesen Fällen erstellten Amtssachverständigenäußerungen zu nehmen: nachdem diese Fälle alle ebenfalls aus dem Bereich der Genehmigungsverfahren gem. § 11 Abs. 1 DMSG stammen und in keinem davon signifikante Hinweise auf von der in den besprochenen Fällen abweichende Amtssachverständigengutachtertätigkeit vorliegen und das BDA sicherlich darauf zurückgegriffen hätte, wenn es sie in meinen (den hier besprochenen zeitlich vorhergehenden) Fällen gegeben hätte, würde das nur zusätzliche Beispiele für das gleiche Vorgehen liefern; also nichts Neues oder Zusätzliches zum hier Dargestellten beitragen.

In der Folge werde ich drei Fälle von Anträgen um Erteilung einer Genehmigung besprechen, die Kollege Andreas Konecny 2021 gestellt und auch teilweise schon hier besprochen hat (Konecny 2022a) und die noch nicht abgeschlossen, also allesamt noch bei Gericht anhängig sind. Dennoch ist es bereits jetzt möglich, sich zu den in diesen Fällen erstellten Amtssachverständigenäußerungen zu äußern, insbesondere was die in den drei Fällen vom Antragsteller vorgeschlagene Grabungsmethodik betrifft. Der erste dieser drei Fälle ist dabei in zwei maßgebliche Teile geteilt; nämlich den das ursprüngliche Genehmigungsverfahren bis zum den ergangenen Bescheid aufhebenden und den Fall zur neuerlichen Durchführung des Genehmigungsverfahrens an das BDA zurückverweisenden Beschluss des BVwG vom 10.1.2022, W176 2248975-1/3E betreffenden, ersten Teil, der (im Wesentlichen) zeitlich vor den beiden anderen Fällen durchgeführt wurde; und den das neuerliche Genehmigungsverfahren bis zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides durch das BDA vom 25.7.2022, GZ 2022-0.408.279 und die dagegen am 19.8.2022 erhobene Bescheidbeschwerde des Genehmigungswerbers an das BVwG betreffenden, zweiten Teil, der (mehr oder minder) gleichzeitig mit bzw. etwas nach den beiden anderen besprochenen Fällen durchgeführt wurde. Der folgende Abschnitt ist daher in vier Unterkapitel geteilt, weil ich die betreffenden Fälle bzw. Fallteile in chronologischer Reihenfolge besprechen werde.

Eine kupferzeitliche Grube in Höflein, Teil 1

Der erste der hier besprochenen Fälle ist insofern besonders bemerkenswert, als der konkrete archäologische Befund, aus dem die Entnahme einer Bodenprobe für naturwissenschaftliche Untersuchungen geplant war – eine ovale Grube der kupferzeitlichen Kosihy-Čaka Kultur – bereits 2014 vom Antragsteller im Rahmen einer vom BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG bewilligten Rettungsgrabung vor Errichtung einer Windenergieanlage zu wohl mehr als der Hälfte ausgegraben worden war; wobei diesbezüglich inzwischen sowohl der Grabungsbericht in den FÖ 53 (Konecny 2014) als auch eine Publikation der Grabungsergebnisse in den Acta Carnuntina 5/2 (Konecny 2015) vorliegen. Im Gegensatz zum sonstigen Normalfall ist also nicht nur die Fundstelle, sondern sogar der konkret betroffene Befund nicht nur bereits grundsätzlich bekannt und dem BDA im Wege einer Fundmeldung gem. § 11 Abs. 4 DMSG samt aller erforderlichen Dokumentationsunterlagen zur Kenntnis gebracht worden,[9] sondern sogar schon als wissenschaftlich weitestgehend erforscht zu betrachten. Es bestanden in diesem Fall also nachgerade optimale Voraussetzungen für eine sachverständige Beurteilung der für die geplante Probeentnahme vom Antragsteller ins Auge gefassten Forschungsmethodik, die dieser auch (kurz) in einer Beilage zu seinem Antrag dargestellt hatte (siehe für das vollständige Zitat Konecny 2022a, 415).

Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Untersuchungsmethodik wich allerdings insofern von der bis kurz davor gemeinhin vom BDA in allen dessen Grabungsgenehmigungsbescheiden als „verpflichtend einzuhaltende“ Auflage vorgeschriebenen Richtlinien (BDA 2018) ab, als der Antragsteller im „Grabungskonzept“-Formular nicht die Checkbox für die Methodenwahl „gemäß den „Richtlinien für archäologische Maßnahmen“ in der gültigen Fassung“, sondern die „gemäß folgenden Ausführungen“ – nämlich die in der Beilage kurz dargestellte Methodik „nach allgemein bekannten und anerkannten und gängigen Prinzipien feldarchäologischer Methodik, abhängig von den abzutragenden Primärkontexten bevorzugter Weise im kontextfolgenden Abtrag“ (Konecny 2022a, 415) – ausgewählt hatte. Damit hatte er die Einhaltung der „eine generelle Ausformulierung der für die Durchführung archäologischer Maßnahmen festzusetzenden »Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen […] (hinsichtlich […] Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.)«“ darstellenden und „welche Informationen zu erfassen und wie diese zu dokumentieren sind, welche Dokumente anzufertigen sind und wie mit der materiellen Hinterlassenschaft archäologischer Fundstellen umzugehen ist“ bestimmenden „Festlegungen“ (BDA 2018, 6) des Amtes abgewählt. Inwieweit es sich bei der alternativ vom Antragsteller vorgeschlagenen Methodik um eine tatsächlich signifikante Abweichung von den vom BDA (2018; 2022) in seinen Richtlinien gemachten „Festlegungen“ handelt, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.

Über den am 23.7.2021 gestellten Antrag entschied das BDA daraufhin erstmals mit Bescheid vom 23.8.2021, GZ: 2021-0.544.655 und erteilte Konecny die beantragte Bewilligung, die jedoch zeitlich entgegen seines Antragsvorbringens (in dem er die Bewilligung für den Zeitraum vom 2.11.2021 bis zum 30.11.2022 beantragt hatte) auf den Zeitraum vom 25.8.2021 bis zum 31.12.2021 beschränkt und mit zwei Auflagen verbunden wurde. Bei diesen Auflagen handelte es sich um die Verpflichtung 1. die stratigrafische Grabungsmethode zu verwenden, wobei jede stratigrafische Einheit zu dokumentieren sei, und 2. von „der Maßnahme unmittelbar betroffene unbewegliche Bodendenkmale […] bei Abschluss der Maßnahme nach vorheriger Festlegung mit dem Bundesdenkmalamt zu sichern und Veränderungen der Erdoberfläche […] bei Abschluss der Maßnahme so weit als möglich durch Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands rückgängig zu machen“ (BDA 23.8.2021, GZ: 2021-0.544.655).

Diese Auflagen wurden aufgrund einer „Stellungnahme“ der Amtssachverständigen Mag. Martina Hinterwallner mit dem Bescheid verbunden, aus der hervorgeht, „dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gegeben“ seien, aber die „Standardauflage 2 (da invasive Maßnahme zutreffend)“ sei, „weil dadurch eine Schonung der Substanz und eine weitgehende Bereinigung des Bodeneingriffs erzielt werden könne und als weitere Auflage – in Hinblick auf die archäologisch relevante Befunde – die stratigraphische Grabungsmethode anzuwenden sei“ (BVwG  10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 2). Jedwede nähere Begründung dafür fehlt allerdings sowohl in dieser Stellungnahme selbst als auch im sonstigen Verwaltungsakt und diese Stellungnahme oder sonstige „Ermittlungsergebnisse“ allfälliger Erhebungen des BDA wurden Konecny (unter Verletzung der Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG) auch nicht zur Kenntnis gebracht und ihm auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

Gegen diesen Bescheid bzw. gegen die darin enthaltene, von der beantragten abweichende Befristung und die beiden mit dem Bescheid verbundenen Auflagen erhob Konecny daraufhin mit Schreiben vom 16.9.2021 Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz [B-VG] wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Im Wesentlichen rügte er darin den bekämpften Bescheid deswegen, weil die Ausführungen im Bescheid zu Auflage 1 jede sachliche Begründung für die Notwendigkeit des Inhalts vermissen ließen und diese ihm daher willkürlich auferlegt worden sei; eine wie auch immer geartete Begründung für Auflage 2 im Bescheid völlig fehle und weder ein sachlicher noch ein rechtlicher Grund für die Erteilung dieser Auflage und somit ebenfalls Willkür vorliege; und das Gleiche auch für die von der beantragten abweichende Beschränkung des Gültigkeitszeitraums der Bewilligung gelte. Es wurden daher in der Beschwerde die Anträge gestellt, das BVwG möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers ohne Auflagen und im von ihm beantragten Zeitraum stattgegeben werde bzw. ersatzweise den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] gab daraufhin das BDA der Beschwerde insofern Folge, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mit Bescheid vom 4.11.2021, GZ 2021-0.651.018 dahingehend „abgeändert“ wurde, dass der Gültigkeitszeitraum der erteilten Bewilligung auf die Zeit vom 2.11.2021 bis zum 31.12.2021 beschränkt wurde; während der ursprünglich erteilte Bescheid ansonsten unverändert blieb. Im Verfahren hatte das BDA dazu zwei „fachliche Äußerungen“ von Mitarbeitern der zuständigen Fachabteilung Archäologie eingeholt, die hier wie im Bescheid vom 4.11.2021, GZ 2021-0.651.018 zitiert vollständig wiedergegeben werden, weil es sich dabei um die ersten beiden im Kontext dieses Beitrags relevanten „Amtssachverständigengutachten“ handelt bzw. gehandelt haben sollte:

„Wie in der Stellungnahme zu GZ 2021-0.544.655 vom 31.08.2021 festgehalten, handelt es sich beim Datum des Beginns um einen Schreibfehler. Die im Bescheid erlassene Auflage der stratigrafischen Grabungsmethode entspricht dem allgemein anerkannten Stand der Technik in Österreich und erlaubt eine genaue Dokumentation von taphonomischen Prozessen an einem Siedlungsbefund.

Mag. Martina HINTERWALLNER, 08.10.2021

Ein Verzicht auf die Anwendung der stratigraphischen Methode würde einen Verzicht auf einen Teil der nur im Zuge der Grabung zu gewinnenden Informationen und damit einen dokumentationslosen Teilverlust des zwangsweise zu zerstörenden Bodendenkmals bedeuten. Die zweite Auflage soll die denkmalgerechte Bewahrung von an Ort und Stelle erhaltbaren Befunden garantieren. Letztlich entsteht die Verpflichtung zur Beiziehung des BDA auch aus § 11 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 DMSG. Die – soweit als möglich gebotene – Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dient ebenfalls der Schonung des Bodendenkmals und des Grundstücks an sich.

8. 10. 2021 Hebert“ (BDA 4.11.2021, GZ 2021-0.651.018, 5).

Tatsächlich handelt es sich dabei natürlich wohl nicht wirklich um Amtssachverständigengutachten, sondern um formlose Emails, in denen die beiden Zeichnenden einfach ihre subjektive Sichtweise der gewöhnlichen Handhabungspraxis des BDA wiedergeben und die der für die Verschriftlichung des Bescheides zuständige Sachbearbeiter der Rechtsabteilung des BDA einfach in den Bescheid kopiert hat. Wie dieser Sachbearbeiter zur Schlussfolgerung gelangt sein kann, dass diese vollkommen substanzlosen, subjektiven Meinungsbekundungen nicht (Sachverständigen-) Äußerungen sind, „die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils“ erschöpfen, „aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen“ lassen und daher „als Beweismittel unbrauchbar“ sind und daher die Behörde nicht „ein solches Urteil ihrem Bescheid zugrunde“ legen kann, ohne dadurch „ihre Pflicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes“ zu verletzen (VwGH 25.1.1995, 94/12/0232), erschließt sich leider nicht, auch nicht aus der rechtlichen Beurteilung in der Bescheidbegründung.

Tatsächlich sind diese beiden Äußerungen, von denen die zweite noch dazu vom Leiter der Fachabteilung für Archäologie des BDA kommt, Lehrbuchbeispiele für als Beweismittel vollkommen unbrauchbare (Vor-) „Urteile“ von „Sachverständigen“: es sind reine Autoritätsargumente, die weder schlüssig begründet noch irgendwie nachvollziehbar sind. Es scheinen hier im konkreten Fall die beiden Amtssachverständigen geglaubt zu haben, dass es völlig ausreicht, dass sie irgendeine völlig unsubstantiierte Behauptung von sich geben, weil wenn sie etwas sagen, dann ist das auch so. Und der zuständige Mitarbeiter der Rechtsabteilung des BDA, der in diesem Fall die rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, hat das auch vollkommen widerspruchslos akzeptiert und sich dann seitenweise rechtliche Scheinbegründungen[10] dafür einfallen lassen, warum das in einem Verwaltungsverfahren in einem demokratischen Rechtsstaat auch rechtlich vollkommen in Ordnung ist, dass zwei Amtssachverständige kraft der Autorität ihrer Amtssachverständigenstellung einfach willkürlich irgendetwas anordnen, dessen Notwendigkeit sie nicht einmal zu begründen versucht, geschweige denn tatsächlich sachlich begründet haben. Roma locuta, causa finita.[11]

Dass Konecny auch mit dem vom BDA „abgeänderten“ Bescheid vom 4.11.2021, GZ 2021-0.651.018 nicht zufriedengestellt war, vermag in Anbetracht der an diesem erkennbaren, eklatanten und nachgerade provokativen Amtswillkür bei der Entscheidung wohl kaum zu verwundern. Er stellte daher fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen ausführte, dass die Behörde sein Beschwerdevorbringen vollständig ignoriert habe und seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen nicht Rechnung getragen worden sei. Schließlich änderte er mit Schreiben vom 13.12.2021 seinen verfahrenseinleitenden Antrag gem. § 13 Abs. 8 AVG dahingehend ab, dass der beantragte Gültigkeitszeitraum der Genehmigung auf 1.5.2022 bis 31.5.2023 festgesetzt wurde und legte gleichzeitig ein von mir verfasstes Privatgutachten zur Frage der Grabungsmethodik vor. In diesem war ich, in der Zusammenfassung durch das Gericht,

„(nach einem Befund, in dem auf den Gegenstand des Gutachtens, die verwendeten Quellen, den Stand der Technik und Wissenschaft im Bereich der Grabungsmethodik sowie die Umstände des konkreten Falles eingegangen wird) zusammengefasst zum Ergebnis“ gekommen, „dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehensweise zur Entnahme von Bodenproben aus dem kupferzeitlichen Grubenbefund eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Grabungsmethode darstelle, die dem derzeitigen Stand von Technik und Wissenschaft in der archäologischen Feldforschung entspricht, und diese Vorgehensweise keinen nationalen oder internationalen facharchäologischen Standards oder Normen der wissenschaftlichen Grabungsmethodik widerspreche, sondern im Gegenteil zu einer wesentlich gezielteren Probenentnahme und besseren Dokumentation der Befundsituation führe. Hingegen entsprächen die der Entscheidung der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Äußerungen der Amtssachverständigen weder dem Tenor der einschlägigen Fachliteratur zu archäologischer Grabungsmethodik noch den Standards der führenden internationalen archäologischen Berufsverbände und Fachgesellschaften“ (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 7).

Konkret zu den Auflagen und der zeitlichen Befristung der Genehmigung hielt das Gericht in seiner rechtlichen Beurteilung das Folgende fest:

Was die zweite Auflage betreffend Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeht, wird in der Beschwerdevorentscheidung (gestützt auf die entsprechende Aussage in der fachlichen Äußerung des Amtssachverständigen Dr. HEBERT) nun festgestellt, dass diese Auflage der Schonung des Bodendenkmals und des Grundstücks an sich dient. Damit werden aber keine Feststellungen im Sinne von Ausführungen zur Beschaffenheit des Bodendenkmals oder des Grundstücks festgestellt, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass eine derartige Auflage im vorliegenden Fall (der sich im Übrigen dadurch auszeichnet, dass die gegenständliche Siedlungsgrube vom Beschwerdeführer 2014 bereits zu mehr als der Hälfe im Rahmen einer Rettungsgrabung anlässlich der Errichtung einer Windparkanlage ausgegraben wurde) rechtlich geboten ist.

Indem die Frage der Grabungsmethode einen unabdinglichen Bestandteil der Grabungsbewilligung darstellt, weil ohne Klärung der Methodik die Grabung nicht durchgeführt werden kann, ist das gesamte Grabungsbewilligungsverfahren somit in seinen Sachverhaltsermittlungen mangelhaft geblieben.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage notwendig, ob die Grabungsbewilligung unter Auflagen bzw. unter welchen Auflagen diese zu erteilen ist. Da bislang nicht hinreichend ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren über den – zulässigerweise (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004; 05.03.2014, 2011/05/0135). gemäß § 13 Abs. 8 AVG hinsichtlich des Zeitraums, für den die Grabungsbewilligung beantragt wird, modifizierten – Antrag wird die belangte Behörde die dargestellten Ermittlungsschritte setzen sowie nachvollziehbare Feststellungen treffen müssen, wobei auf die Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör hingewiesen wird. Was die Dauer der Bewilligung angeht, wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Textierung von § 11 DSMSG keineswegs nahelegt, dass das Ende des Zeitraumes regelmäßig mit dem Ablauf eines Kalenderjahres zu bestimmen ist, eine Verwaltungspraxis Derartiges nicht begründen kann und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik kein Umstand ist, der der Erteilung einer Grabungsbewilligung für einen Zeitraum von 13 Monaten entgegenstehen kann“ (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 10-12; Hervorhebungen: RK).

Das BVwG gab also dem BDA durchaus konkrete Anweisungen, wozu es Ermittlungen anzustellen habe, um dazu nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen treffen zu können, auf denen es seine Entscheidung stützen könnte, ob eine allfällig zu erteilende Genehmigung überhaupt mit irgendwelchen Auflagen zu verbinden sei und, falls ja, mit welchen. Auch wenn diese Anweisungen konkret nur auf den gegenständlichen Einzelfall anwendbar sind, lässt sich aus ihnen gleichzeitig auch grundsätzlicher und allgemeingültig ableiten, dass die in diesem Einzelfall vom Gericht verlangten Ermittlungen auch in jedem gleich gelagerten anderen Fall anzustellen sind, denn nur wenn sie ordentlich durchgeführt werden (und ihre Durchführung auch ordentlich dokumentiert wird) kann ein Grabungsgenehmigungsbescheid rechtmäßig mit Auflagen verbunden werden, insbesondere natürlich solchen, welche die konkret bei der Feldforschung zu verwendende wissenschaftliche Methodik und eine Verpflichtung zur „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“ betreffen.

Bauvorbereitende und -begleitende Grabungen in Bad Deutsch-Altenburg (Fall A)

Teilweise zeitlich überlappend mit dem noch laufenden Genehmigungsverfahren für die geplante Probenentnahme in Höflein hatte Konecny noch zwei weitere Genehmigungsanträge gem. § 11 Abs. 1 DMSG gestellt, und zwar das gleiche (große) denkmalgeschützte Grundstück in Bad Deutsch-Altenburg im Bereich der canabae legionis des antiken Carnuntum betreffend. Der erste davon war bereits am 20.9.2021 gestellt worden und betraf bauvorbereitende bzw. baubegleitende Grabungen für die Abteufung eines Brunnens und die Reparatur bereits vorhandener Drainagen im Boden des Feldes. Als Gültigkeitszeitraum wurde die Zeitspanne vom 1.11.2021 bis zum 31.4.2023 beantragt.

Auch in diesem Fall hatte Konecny nicht die Option  „gemäß den „Richtlinien für archäologische Maßnahmen“ in der gültigen Fassung“, am Grabungskonzept-Formular des BDA angekreuzt, sondern eine alternative Methodik dargestellt. Nachdem bei den geplanten Baubeobachtungen für die Drainagereparaturen der Aushub der schon bestehenden Drainagekünetten mit dem Bagger geplant war und auch die Grabung für den Brunnen – in einem laut Geophysik voraussichtlich befundfreien Bereich – auf eng beschränkter Fläche nach Baggerabhub des Oberbodens durchgeführt werden sollte, wurde die geplante Methodik im Wesentlichen wie folgt dargestellt: die Grabung werde „…nach Maßgabe der forscherischen Notwendigkeit und auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nach geltenden wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung mit Methoden, die international anerkannten Standards der Grabungstechnik entsprechen (v. a. kontextorientierter Abtrag, dazu wenn angebracht Planumsgenerierung, Sondierschnitte, aber auch Künettenpräparierung entlang vorhandener Störungen etc.) durchgeführt und mit entsprechenden, allgemein anerkannten Methoden der Wissenschaft unter Anwendung analoger und digitaler Prozeduren dokumentiert“ (Beilage „Fragestellung und Methodik“ zum Antrag A. Konecny vom 20.9.2021, 2). Auch hier kann dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei der vorgeschlagenen Methodik um eine tatsächlich signifikante Abweichung von den von BDA (2018; 2022) in seinen Richtlinien gemachten „Festlegungen“ handelt.

Daraufhin entwickelte sich in diesem Fall rasch einiges an Aktivität: der zuständige Mitarbeiter der Fachabteilung des BDA, Dr. Martin Krenn, ersuchte um eine Besprechung im Feld mit den beteiligten Personen, die dann auch (unter Beteiligung des Leiters der archäologischen Fachabteilung des BDA, HR Hebert) am 22.10.2021 stattfand, in der es aber primär um die Frage ging, wo genau der Brunnen abgeteuft und ob die Drainagekünetten – die auf der vom LBI ArchPro hergestellten Geophysik nicht bzw. nur sehr schlecht erkennbar waren – nicht durch eine neuerliche geophysikalische Prospektion genauer lokalisiert werden könnten. Bezüglich der Geophysik hatte dafür das BDA auch das LBI ArchPro kontaktiert und nach den verwendeten Messmethoden, warum im betreffenden Bereich wenige bzw. keine Befunde zu erkennen seien, und nach den dort liegenden Drainagen gefragt. Ein Protokoll Heberts zum Ortsaugenschein ist im Akt enthalten und wurde auch Konecny und dem Grundeigentümer (als aufgrund der erforderlichen Aufhebung des Denkmalschutzes gem. § 5 Abs. 1 DMSG beteiligter Partei) zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Erste Stellungnahme: Dr. Krenn

Bezüglich der eigentlich auch beantragten Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG findet sich als erstes Aktenstück eine Stellungnahme vom zuständigen Sachbearbeiter in der archäologischen Fachabteilung, Dr. Krenn. Diese datiert ausweislich des nächsten Aktenstücks[12] vom 10.12.2021, was allerdings aus ihr selbst nicht erkennbar ist; vielmehr findet sich an ihrem Ende der Vermerk: „Ergänzt 4.1.2022 Hebert“; der ursprüngliche Inhalt der Stellungnahme von Dr. Krenn lässt sich daher leider aus dem mir vorliegenden Akt nicht mehr exakt rekonstruieren. Dennoch sei kurz der wesentliche Inhalt dieser vom Leiter der zuständigen Fachabteilung ergänzten Stellungnahme Dr. Krenns wiedergegeben.

Nach Feststellung, dass die Genehmigungen nach §§ 11 und 5 DMSG aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeiten und sehr geringem Substanzverlustes erteilt werden könne, findet sich zum Genehmigungszeitraum die Bemerkung „frühestens 01.01.2022 bis 31.12.2022 (nicht wie angesucht 2023) Begründung: s. Stellungnahme Hebert zu [interner Link zum Akt Höflein (inklusive Verweis „Beim Gericht“)]. Was davon rechtlich zu halten ist – wir haben ja schon oben gesehen, dass das Gericht die Begründung der Befristung von Bewilligungen auf ein Kalenderjahr[13] nicht akzeptiert hat – braucht nicht weiter erwähnt zu werden. Dass es in einer „Stellungnahme“ eines Amtssachverständigen keine zulässige sachliche Begründung einer Festlegung ist, auf eine – noch dazu für eine den Akt ausgehoben habende Partei eventuell nicht einmal zugängliche – Begründung in einem anderen Akt zu verweisen, die noch dazu eventuell nicht einmal rechtlich haltbar ist, weil dieser andere Fall aufgrund einer (nicht zuletzt auch diese Begründung angreifenden) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts beim Verwaltungsgericht anhängig ist, versteht sich eigentlich von selbst. Ein sonstiger, sachlicher Grund für die Beschränkung des Genehmigungszeitraums auf ein Kalenderjahr wird ebenfalls nicht angeführt, die Festlegung eines von der beantragten Zeitspanne abweichenden Genehmigungszeitraums ist also pure Willkür.[14]

Dem folgen etwa zwei Seiten Textvorschläge und „Begründungen“ für Auflagen, eingeleitet mit der Bemerkung: „Da im vorliegenden Konzept keine detaillierten Angaben zur geplanten Vorgangsweise bzw. zu Bericht und Dokumentation vorhanden sind und zumeist auf allgemein anerkannte Methoden der Wissenschaft bzw. die "forscherisch angezeigten Genauigkeit" verwiesen wird, wären Auflagen zu erteilen, um Durchführung und Dokumentation der archäologischen Maßnahme nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und im Interesse einer nachhaltigen Archvierung zu gewährleisten“ (Stellungnahme Dr. Krenn/HR Hebert zu GZ 2021-0.704.939 vom 10.12.2021 bzw. 4.1.2022, 1). Das ist insofern spannend, als es sich bei Andreas Konecny ja nicht um einen dem BDA vollkommen unbekannten Berufsanfänger handelt, dem man eventuell nicht zutrauen kann, dass er weiß, was „allgemein anerkannte Methoden der Wissenschaft“ sind. Vielmehr ist er seit vielen Jahrzehnten dem BDA als fähiger Ausgräber amtsbekannt und hat nicht nur ein einschlägiges Doktorat, sondern sogar eine Habilitation[15] und ist somit höher qualifiziert als der Amtssachverständige, der ihm irgendwelche Methodenvorschriften erteilen will. Aber selbst wenn es wirklich detaillierterer Angaben von Konecny bedürfte, um ihm die Genehmigung so wie von ihm beantragt zu erteilen, dann wäre ihm im Wege eines Verbesserungsauftrags eine genauere Methodenbeschreibung aufzutragen gewesen.

Dem folgen 5 Vorschläge für Auflagen und deren Begründung. Die erste ist, dass die vom BDA bereitgestellte Maßnahmennummer auf allen angefertigten Dokumenten anzuführen sei. Begründet wird dies mit einem Zitat aus den Richtlinien des BDA (2022, 6), dass die Grabungsfunde und Dokumentationsunterlagen in ihrer Gesamtheit an Stelle des zerstörten Bodendenkmals treten. Auch das ist spannend, einerseits, weil das BDA zur Begründung, dass etwas sachlich notwendig ist, eine unsubstantiierte Behauptung seiner selbst zitiert, als ob dieser irgendwelche Beweiskraft zukäme; und andererseits, weil der explizit deklarierte Zweck des DMSG die körperlich unveränderte Erhaltung von Denkmalen durch Schutz ihrer authentischen Erscheinung, Substanz und Wirkung vor Zerstörung, Veränderung und Verbringung ins Ausland ist und daher aus rechtlicher Sicht ein Denkmal niemals durch eine – und sei sie auch noch so vollständige – Dokumentation seiner Zerstörung ersetzt werden kann (VfGH 19.3.1964, K 11 -4/63; VwGH 8.11.1973, 1072/73; 16.1.1975, 1799/74). Der Zweck von mit Bescheiden verbundenen Auflagen ist es jedoch immer, sicherzustellen, dass der Gesetzeszweck auch tatsächlich verwirklicht wird, was im gegenständlichen Fall durch die Auflage bzw. ihre Begründung überhaupt nicht erreicht werden kann.

Die zweite Auflage ist die schon von oben bekannte Vorschrift, unbeachtlich der konkreten Befundsituation an Ort und Stelle jedenfalls die stratigrafische Methode zu benutzen. Als Begründung findet sich neuerlich ein Verweis auf einen anderen Verwaltungsakt: „s. Stellungnahme Hebert zu [interner Link zum Akt „Teesdorf“], wobei diese Auflagenbegründung im Fall „Teesdorf“ zwar noch nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abfassung dieser Stellungnahme, aber sehr wohl zum Zeitpunkt ihrer „Ergänzung“ durch Hebert am 4.1.2022 vom BVwG als vollkommen unsachlich und untauglich verworfen worden war: „Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass seitens der belangten Behörde betreffend die Frage, mittels welcher Grabungsmethodik die betroffene Fläche untersucht werden soll, keinerlei Ermittlungen durchgeführt wurden und auch keine Feststellungen getroffen wurden. Es ist aus dem gesamten Akt nicht nachvollziehbar, warum diese Auflage erteilt wurde.“ (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E, 7; vergleiche dazu auch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Beurteilung derselben Auflage im bereits oben besprochenen Fall „Höflein“, BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 10-11).

Die dritte Auflage betrifft die Vermessung und Planerstellung, wobei erstere gemäß der Vermessungsverordnung ([VermV 2016], BGBl. II Nr. 235/2018) im österreichischen Referenzsystem MGI im Subdezimeterbereich (< 0,1 Meter) zu erfolgen habe, wobei Koordinaten im System ETRS 89 optional angeführt werden können. Die Vermessungsverordnung gilt allerdings eigentlich nur für den Wirkungsbereich des Vermessungsgesetzes, d.h. im Wesentlichen die Grundstücksvermessung für den Grenzkataster, verlangt dafür aber eine Messgenauigkeit von < 2 cm bei der satellitengestützten und < 4 cm bei terrestrischer Messung (§ 6 Abs. 1 VermV 2016). Die Diskrepanz zwischen zitierter Rechtsnorm und Auflage bleibt unerklärt. Es sei außerdem ein Maßnahmenpolygon und ein interpretierter Gesamtplan im Sinne der Richtlinien (BDA 2022, 42-48) anzufertigen, auch wenn die Richtlinien in diesem Zusammenhang im Auflagentext nicht genannt werden, sondern nur der wesentliche Inhalt der betreffenden Bestimmungen wiedergegeben wird. Begründet wird das mit der unsubstantiierten Behauptung, dass die Georeferenzierung im österreichischen Koordinatensystem unerlässlich für die Nachvollziehbarkeit der archäologischen Maßnahme sei und die bestimmte Darstellungsweise der Übertragung für Raumordnungs- und Denkmalschutzzwecke diene. Letztendlich begründet Krenn also diese Auflage damit, dass er einen anders erstellten Gesamtplan eventuell nicht oder nicht so leicht verstehen würde; also mit behördlicher Bequemlichkeit.

Die vierte Auflage betrifft die Berichtabgabe und Dateiformate, wobei auf die entsprechende Kundmachung des BDA gem. § 13 AVG bezüglich zulässiger Dateiformate verwiesen wird. Begründet wird das mit der Möglichkeit der behördlichen Verarbeitung im elektronischen Akt, der in § 11 Abs. 7 DMSG vorgesehenen Publikation der Berichte und der Langzeitarchivierung in Abstimmung mit dem Bundesrechenzentrum. Weshalb etwas, was bereits vom BDA mittels Kundmachung gem. § 13 AVG festgesetzt wurde, noch einmal in Form einer Auflage in einen Bescheid aufgenommen werden muss, ist nicht nachvollziehbar, einmal abgesehen davon, dass es Aufgaben des BDA auf den Antragssteller verlagert. Das gilt übrigens nicht zuletzt auch für die Publikation der Berichte, die das BDA dem Wortlaut des Gesetzes zufolge als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen hat, d.h. wenigstens die editorischen Aufgaben dem BDA aufbürdet werden. Auch diese Auflage wird also im Endeffekt mit behördlicher Bequemlichkeit begründet.

Als fünfte und letzte Auflage wird schließlich die schon aus dem Fall „Höflein“ bekannte Verpflichtung zur Sicherung und Wiederherstellung vorgeschlagen. Als Begründung dafür findet sich wieder ein Verweis auf die Stellungnahme Heberts im Akt zum Fall „Teesdorf“, die auch der im oben zitierten Fall „Höflein“ entspricht und die vom BVwG bereits vor der „Ergänzung“ der Stellungnahme von Krenn durch Hebert als in der Sache völlig irrelevant abgelehnt wurde (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E, 7; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 11).

Diese Stellungnahme, die die Beauflagung des beantragten Bescheides als erforderlich darstellt, enthält also durchgehend nur vollkommen willkürlich gewählte, überwiegend der behördlichen Bequemlichkeit bzw. Arbeitsersparnis dienende Auflagen, die sachlich vollkommen unbegründet bleiben und teilweise sogar dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes diametral widersprechen. Auch hier scheinen die beiden an der Erstellung dieser Stellungnahme beteiligten Amtssachverständigen geglaubt zu haben, dass es völlig ausreicht, dass sie irgendwelche unfundierten, autoritären Behauptungen aufstellen, weil wenn sie etwas sagen, na dann ist das so. Eine sachverständige Beurteilung des Antragsvorbringens von Konecny bezüglich der von ihm zu verwenden geplanten Methodik und sonstigen Vorgehensweise ist es hingegen nicht.

„Ermittlungen“ im Februar und März 2022

Die Stellungnahme von Krenn vom 10.12.2021 und ihre Ergänzung durch Hebert am 4.1.2022 sollte, so sollte man eigentlich annehmen, schon kurz nach ihrer Abfassung durch die Beschlüsse des BVwG in dem Fällen „Teesdorf“ (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E) und „Höflein“ (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E) obsolet geworden sein. Schließlich hatte das BVwG – noch dazu durch beide seine normalerweise für Denkmalschutzfälle zuständigen Richter*innen, Dr. Pieler und Mag. Newald – mit Bestimmtheit festgehalten, dass willkürlich mit (Grabungsgenehmigungs-) Bescheiden verbundene Auflagen rechtlich unzulässig sind und das BDA nicht nur Ermittlungen anzustellen hat, anhand derer sich die Erforderlichkeit erteilter Auflagen beweisen lässt, sondern diese auch so zu dokumentieren hat, dass das für ein eventuell nachprüfendes Gericht auch nachvollziehbar ist. Und tatsächlich scheinen die beiden Beschlüsse des BVwG einen kurzen Nachdenkprozess im BDA ausgelöst zu haben, weil über die Weihnachtsferien und den Jänner hat sich vorerst nichts weiteres getan.

Dann scheint das BDA mit „Ermittlungen“ begonnen zu haben. In einer wohl durch (eine) mündliche, nicht niederschriftlich erfasste und daher auch nicht veraktete Anfrage ausgelösten Email vom 1.2.2022 schreibt Dr. Eva Steigberger, die stellvertretende Leiterin der Fachabteilung für Archäologie, an HR Hebert, HR Preinsperger, die Leiterin der Rechtsabteilung des BDA, sowie zwei Sachbearbeiter der Rechtsabteilung, Mag. Bauer und Mag. Clemenz, bezüglich einer Begründung für die Befristung und die Methodenauflagen wie folgt:

„Ich hoffe, das entspricht, bitte rückfragen, wenn es zu unklar ist - neben dem Reden ist schreiben schwer.....

Die fachliche Qualifikation wie auch die Angemessenheit von Dauer und Ausdehnung wird im Zug des Ermittlungsverfahrens für die Bescheiderlassung geprüft.

Ob diese Qualifikation auch praktisch dem Stand der Wissenschaft und Technik umgesetzt wird, kann nur mit Erhalt einer Dokumentation und Berichtslegung, die jährlich vorgesehen ist, geprüft werden. Insbesondere deshalb, weil die Dokumentation als Ersatzmaßnahme im Endeffekt den Erhalt des Denkmals ersetzt.

Bei länger laufender Maßnahme (über die 12 Monate hinaus) gibt die Dokumentation und Berichtslegung die Möglichkeit dieser Prüfung.

Andreas Kinne, Tabellen und Tafeln zur Grabungstechnik, 7. Auflage 2013. Insbesondere zur Methodik: 15 - 18. https://ausgrabungstechnik.de 9. Auflage 2019“ (Email von E. Steigberger vom 1.2.2022, 15:20).

Hebert reagiert darauf binnen einer Stunde: „Von Krenn-Leeb kommt auch noch etwas“ (Email von B. Hebert vom 1.2.2022, 16:38).

Einmal abgesehen davon, dass wir hier schon wieder den wenigstens aus denkmalrechtlicher Sicht haarsträubenden Unsinn der „Dokumentation als Ersatzmaßnahme“ für den „Erhalt des Denkmals“ sehen, den der Gesetzgeber im DMSG definitiv nicht vorgesehen hat (egal was aus archäologisch-fachlicher Sicht davon zu halten ist) und scheinbar ernsthaft über die „fachliche Qualifikation“ eines einschlägig Habilitierten mit über mehrere Jahrzehnte hinweg makellosem Portfolio von erfolgreich und gesetzeskonform abgewickelten archäologischen Feldforschungsprojekten diskutiert wurde, wird hier das schon vom BVwG als absurd betrachtete Argument der sich angeblich ständig und rasch ändernden Methodik zu stützen versucht, indem auf eine Literaturstelle zur Grabungsmethodik verwiesen wird, die etwa alle drei Jahre in neuer Auflage veröffentlich wird. Ungünstigerweise scheint allerdings niemand in die beiden zitierten Auflagen von Kinnes (2013, 15-17; 2019, 15-17) „Tabellen und Tafeln zur Grabungstechnik“ geschaut zu haben; denn wäre das passiert, hätte das BDA zweifelsfrei feststellen müssen, dass in beiden Auflagen drei „Grabungsmethoden“ – die „Flächengrabung, Grabung nach Plana und Profilen“, die „Schichten-“ bzw. „stratigrafische Grabung“ und die „Wheeler-Kenyon-Methode“ – jeweils wort- und abbildungsident dargestellt werden. Nur am Rande bemerkt sei, dass diese (neben anderen) Grabungsmethoden auch alle bereits von Mortimer Wheeler (1954) in seinem Grabungslehrbuch „Archaeology from the Earth“ in sehr ähnlicher, aber weit detaillierterer Weise dargestellt wurden als bei Kinne (2013, 15-17; 2019, 15-17). So gar arg rasante grabungsmethodische Entwicklungen scheinen also doch nicht in der „Natur der archäologischen Methode“ zu liegen.

Dem folgt im Akt eine undatierte, aber auf den Beschluss des BVwG vom 10.1.2022, W176 2248975-1/3E und die Emails vom 1.2.2022 bezugnehmende Stellungnahme von Mag. Bauer mit seinen Rechercheergebnissen zur Frage der Befristung von Grabungsgenehmigungsbescheiden und der Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts als Auflage. In dieser wird unter anderem neuerlich völlig unreflektiert und kritiklos die unsubstantiierte Argumentation der archäologischen Fachabteilung – unter anderem wird aus Steigbergers soeben zitierter Email der wesentliche Inhalt übernommen – als Fakt übernommen und rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt. Unter anderem liest man in dieser Stellungnahme nun:

„Darüber hinaus wurde aus fachlicher Sicht auch vorgebracht, dass sich der Stand von Wissenschaft und Technik im Bereich der Archäologie rasant entwickelt. Siehe dazu etwa die Richtlinien Archäologische Maßnahmen, die seit dem Jahr 2010 nun in der mittlerweile 6. Fassung vorliegen (vgl. dortiges Nachwort). Dies zeigt sich beispielsweise auch bei der Literatur Kinne, TABELLEN und TAFELN zur Grabungstechnik, die im Jahr 2013 in 7. Auflage und im Jahr 2019 bereits in 9. Auflage erschienen ist (siehe https://ausgrabungstechnik.de). Bei einer Bewilligung, die über einen längeren Zeitraum läuft, wäre somit auch diesen Aspekten in Form einer entsprechenden Nebenbestimmung Beachtung zu schenken (s. u.), wiederum orientiert am Kalenderjahr“ (undat. Stellungnahme S. Bauer zu GZ 2021-0.704.939, 3-4; Hervorhebung: RK).

Zweck der Stellungnahme ist dabei allerdings nicht, die Rechtslage und die fachlichen Erfordernisse neutral und unparteilich zu analysieren, um herauszufinden, was der Gesetzgeber damit gewollt haben dürfte und wie fachliche Erfordernisse damit in Einklang gebracht werden können, sondern Zweck ist es, die Bindung der Laufzeit von Grabungsgenehmigungsbescheiden an das Kalenderjahr doch auch entgegen der Judikatur des BVwG irgendwie retten zu können.

Sechs Tage vor Ablauf der AVG-Frist für die Erledigung des Genehmigungsverfahrens scheint dann das nächste Aktenstück auf. Datiert mit 14.3.2022, 11:31, ist es ein pdf-Ausdruck der Webseite und, datiert mit 14.3.2022, 13:21, der Bestellformular-Seite von Andreas Kinne, auf der dieser für seine „Tabellen und Tafeln zur Grabungstechnik“ (Kinne 2019) wirbt und diese erworben werden können. Nicht ganz nachvollziehbar ist, weshalb sich, wer auch immer sich die Mühe gemacht hat, Kinnes Bestellseite zu besuchen, nicht auch die Mühe gemacht hat, sich die 8. Auflage (Kinne 2016) auf der academia.edu-Webseite von Kinne anzuschauen, die dort als Volltext gratis zum Download zur Verfügung steht. Welchen Zweck die Aufnahme der Webseite zum Buch von Kinne in den Akt erfüllen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Am 15.3.2022 ist das BDA jedenfalls immer noch mit der Frage befasst, wie viel kürzer als auf das laufende Kalenderjahr man die Genehmigung befristen kann: Hebert schreibt dazu eine Stellungnahme, dass auch die Abteilung für Archäologie einen Zeitraum von 20 Tagen, wie auch von Antragsteller selbst als eigentliche Grabungsdauer angegeben, als realistisch erachte, vielleicht ein Monat bei schlechten Bedingungen. Nachdem es um die Errichtung eines vom Grundeigentümer gewollten Brunnens gehe, sei wohl auch die Nutzung des Grundstücks für die eine Auflage darstellende Grabung kein Problem. Die Stellungnahme wird beschlossen vom Satz: „Zusätzliche Stellungnahmen von Externen wurden bewusst nicht eingeholt“ (Stellungnahme Hebert zu GZ 2021-0. 704. 939 vom 15.3.2022).

Am 16.3.2022 schreibt schließlich Mag. Bauer aus der Rechtsabteilung eine Email an Dr. Steigberger, mit HR Hebert, HR Preinsperger und Mag. Clemenz im CC:

„Liebe Eva,

wie besprochen, würden wir noch einen Literaturauszug benötigen, aus dem hervorgeht, dass die stratigrafische Methode in aller Regel die zuverlässigere ist und auch an den Universitäten als grundlegende und bevorzugte Methode gelehrt wird.

Auch das ist einigermaßen bemerkenswert: die Behörde versucht hier überhaupt nicht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln und systematisch irgendwelche Beweise zu erheben, z.B. indem Fachliteratur zur Grabungsmethodik oder auch nur mein im Beschluss des BVwG vom 10.1.2022, W176 2248975-1/3E vom Gericht genanntes Gutachten zur Frage der Grabungsmethodik konsultiert bzw. ein Gerichtssachverständiger für Archäologie mit der Erstellung eines einschlägigen Gutachtens beauftragt wird. Vielmehr scheint die Behörde davon auszugehen, dass – obwohl zwei einschlägig Habilitierte eine andere Meinung vertreten, die sie zu dieser Zeit auch schon jeweils durch eine auf dem wissenschaftlichen Niveau eines Sachverständigengutachtens stehende Äußerung in einschlägigen Verfahren nach Ansicht des BVwG schlüssig belegt hatten – die von den Amtssachverständigen immer noch völlig unsubstantiiert und damit überhaupt nicht objektivierbar vertretene Meinung, dass ausschließlich die stratigrafische Methode am „Stand der Technik und Wissenschaft“ sei, tatsächlich zutrifft und man nur noch irgendeine Literaturstelle bereitstellen muss, um diese Ansicht auch ausreichend zu bestätigen. Eine objektive, sachliche und unparteiliche Vorgangsweise sieht jedenfalls anders aus.

Literaturstelle hat sich allerdings scheinbar keine gefunden, und so antwortet kurz danach HR Hebert (an Mag. Bauer und in CC Dr. Steigberger) mit zwei „Quellennachweisen“:

„Ich nehme vorweg: Dass Stratigraphie ein essentieller Lehrinhalt ist, sieht man z. B. aus https://www.studieren.at/studien/archaeologie/

oder

Auch das ist spannend: beide diese „Quellen“ sind nämlich alles andere als aussagekräftig, schon gar nicht dafür, dass – worum Bauer eigentlich ersucht hat – „die stratigrafische Methode in aller Regel die zuverlässigere ist“. Ist zweiteres wenigstens das Verzeichnis der im Sommersemester 2019 am Institut für Urgeschichte und historische Archäologie an der Universität Wien angebotenen Lehrveranstaltungen; ist das erste ein „unabhängiger Studienführer“ der TarGroupMedia GmbH aus Köln, in dessen Impressum (Abb. 1) sich ein Warnhinweis findet, dass „spezielle Fragen“ zu „Studieninhalten“ nicht beantwortet werden können, man solle sich stattdessen direkt an die jeweilige Hochschule wenden.

Abb. 1: Impressum der Webseite "studieren.at" samt Warnhinweis (Screenshot: RK, 1.10.2022).

Also lässt sich aus diesen beiden „Quellen“ nicht wirklich etwas ableiten, was darüber hinausgeht, dass „Stratigrafie“ und „Grabungstechnik“ Lehrinhalte sind, die in Archäologiestudien vermittelt werden. Die Erstellung einer Beschreibung der Schichtabfolge im Bodens (= „Stratigrafie“) ist aber letztendlich Ziel jeder derzeit anerkannten archäologischen Ausgrabungsmethode und eine „Stratigrafie“ kann daher auch bei Anwendung einer jeden davon gleichermaßen erstellt werden. Tatsächlich hat kein geringerer als Thomas Jefferson bereits 1784 – d.h. vor Erfindung der „stratigrafischen Methode“ (z.B. Pitt-Rivers 1887; Atkinson 1946), ja sogar vor Einführung des Begriffs der „Stratigrafie“ (durch den englischen Geologen William Smith in den 1790ern) – kompetent und nachvollziehbar nicht nur die Stratifikation eines von ihm ausgegrabenen, mehrphasigen Grabhügels beschrieben, sondern sogar schon die „stratigrafische Sequenz“ der zu seiner Errichtung gesetzten Handlungen korrekt erkannt und dargestellt (Jefferson 1801, 142-147).

Nicht nur muss HR Hebert als Amtssachverständiger wissen, dass nicht nur die „stratigrafische Methode“ (nach britischem Vorbild heute zumeist in Anlehnung an Harris 1989), sondern jede derzeit allgemein anerkannte Grabungsmethode zur Dokumentation der bei einer Grabung angetroffenen Stratifikation geeignet ist; er weiß es auch tatsächlich, arbeitet er doch schon seit jener Zeit als Amtssachverständiger im BDA, als das BDA noch der Verwendung der „stratigrafischen Methode“ (damals im Wiener Fachjargon „Negativgrabung“ genannt) höchst skeptisch gegenüberstand und die „Abstichgrabungs-“ bzw. „Planumsmethode“ (z.B. Gersbach 1998, 29-31, 53-84) nicht zuletzt deshalb bevorzugte, weil „nur“ damit auch für Dritte die nachvollziehbare Kontrolle der horizontalen und vertikalen Stratifikation anhand der dabei erzeugten Plan- und Profilschnitte möglich sei. Er kann also auch nicht ernsthaft geglaubt haben, dass die von ihm zitierten Webseiten die Ansicht, dass die „stratigrafische Methode“ jedenfalls – und zwar völlig unabhängig von den Umständen des Einzelfalls – zu bevorzugen sei, auch nur schwach unterstützen, geschweige denn einen positiven Beweis dafür liefern würden.

Vielmehr nutzt Hebert hier gezielt die Tatsache, dass die „stratigrafische Methode“ den Begriff „Stratigrafie“ in ihrer Bezeichnung verwendet – etwas, was der historischen Begriffsentwicklung im England des 19. Jahrhunderts und der dortigen direkten Übernahme der „stratigraphic method“ (z.B. Pitt-Rivers 1887; Atkinson 1946) aus der Geologie in die Archäologie geschuldet ist – in bewusster Täuschungsabsicht, um den Eindruck zu erwecken, es würde sich aus den beiden zitierten Webseiten ableiten lassen, dass die von den Amtssachverständigen des BDA vertretene Ansicht, „dass die stratigrafische Methode in aller Regel die zuverlässigere ist“ (Email S. Bauer vom 16.3.2022, 14:28; Hervorhebung: RK, vgl. BDA 2012, 8; 2018, 15; 2022, 21), tatsächlich zutrifft. Auch das hat nichts mit objektiver, sachlicher und unparteilicher Vorgangsweise zu tun; geschweige denn, dass es ein Vorgehen „nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft“ (§ 127 Abs. 1 StPO; § 5 Abs. 1 SDG) wäre. Es ist vielmehr ein Versuch, mittels eines Sophismus der eigenen Ansicht zum Durchbruch zu verhelfen, also ein durch und durch parteiisches Vorgehen.

Es geht also weder den Organen der Rechtsabteilung noch jenen der Fachabteilung darum, den tatsächlichen Sachverhalt ordentlich und unvoreingenommen zu ermitteln und dann auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse eine sachlich wohl begründete Entscheidung zu treffen. Vielmehr konspirieren Rechts- und Fachabteilung miteinander, um nachträglich Beweise – und seien es nur Scheinbeweise – dafür heranzuschaffen, die Vorurteile der Behörde nachträglich doch irgendwie rechtfertigen und von Anfang an sachlich korrekt erscheinen lassen. Die Behörde will zeigen, dass sie von Anfang an Recht hatte, und dazu ist ihr praktisch jedes Mittel recht – inklusive so lächerliche wie Verweise auf Webseiten, die – außer dass das Wort „Stratigrafie“ darauf vorkommt – überhaupt nichts zeigen, geschweige denn beweisen.

Zweite „Stellungnahme“: Dr. Alexandra Krenn-Leeb

Wohl wissend, dass solche Webseitenverweise lächerlich sind und gegen ein auch in diesem Fall im Beschwerdeverfahren zu erwartendes Privatgutachten keine Aussicht auf Bestand haben würden, hatte sich Hebert gleichzeitig doch noch einmal an eine Externe gewandt, deren Befassung Anfang Februar bereits angekündigt worden war, die sich aber bisher doch noch nicht schriftlich dazu geäußert hatte: „Krenn-Leeb“ (Email von B. Hebert vom 1.2.2022, 16:38). Warum sich diese nicht schon geäußert hatte, kann anhand des Inhalts der Email vermutet werden, die ihr Hebert (mit Steigberger und Krenn im CC) nun schickte, um sie (wohl noch einmal) um Unterstützung zu bitten:

„Liebe Alexandra!

Gibt es da vielleicht irgendetwas ganz Allgemeines von universitärer Seite beizutragen? Im Curriculum oder Beschreibung der Lehrgrabungen??

Wäre uns sehr geholfen und kann ganz "anonym" bleiben“ (Email von B. Hebert vom 16.3.2022, 15:21).

Nachdem sich im Akt keine sonstige Kommunikation mit Krenn-Leeb findet (wenngleich auch das Email von Steigberger vom 1.2.2022, 16:38 und das von Bauer vom 16.3.2022, 14:28 zitiert werden), muss wohl davon ausgegangen werden, dass es hierzu auch eine mündliche, nicht niederschriftlich veraktete Kommunikation zwischen Hebert und Krenn-Leeb bzw. auch schon zuvor zwischen Krenn und Krenn-Leeb (die immerhin ein Ehepaar sind) gegeben hat.[16] Es handelt sich dabei auch nicht um einen Gutachtenauftrag im engeren Sinn, sondern vielmehr um ein Ersuchen um eine die Sichtweise des Amtes unterstützende „allgemeine“ Äußerung; für die noch dazu in Aussicht gestellt wird, dass diese „anonym“ bleiben könne. Es ersucht hier also das BDA um so etwas ähnliches wie eine „Sachverständigenäußerung“, die sich aber „in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils“ erschöpfen soll, was eigentlich von Haus aus „unbrauchbar“ ist (VwGH 25.1.1995, 94/12/0232), und bezüglich derer der befragten (wohl ohnehin als befangen zu betrachtenden) Sachverständigen in Aussicht gestellt wird, dass die Tatsache, dass sie eine Äußerung abgegeben hat, an dieser Kommunikation beteiligten Dritten nicht bekannt werden würde; d.h. wohl insbesondere sie auch fachliche Drittkontrolle und Kritik nicht zu fürchten hätte. Auch wenn es nicht explizit gesagt wird: es ist eine Bitte um das, was man umgangssprachlich als „Gefälligkeitsgutachten“ bezeichnet, eine (mehr oder minder fachlich vertretbare) Äußerung, die im Wesentlichen zu dem Ergebnis kommt, das der Auftraggeber gerne hätte.

Krenn-Leeb kommt dieser Bitte dann auch nach und schreibt (wieder mit Steigberger und Krenn im CC) zurück:

„Lieber Bernhard!

Bereits Mitte der 1980er Jahre hielt die stratigrafische Grabungsmethode Einzug in die Lehrgrabungen des Instituts für Urgeschichte und Historische Archäologie (UHA) der Universität Wien. Anfangs wurden noch beide Grabungsmethoden – stratigrafische und Planungsgrabung – parallel zueinander praktiziert und vermittelt. Es wurde in einigen Fällen wegen der langjährigen Forschungsgrabungen von einem grundlegenden Wechsel der Dokumentationstätigkeit abgesehen. In manchen Fällen wurde eine Mischung von stratigrafischer Abbauweise und Dokumentation gemäß der Planungsgrabung kreiert, sodass die Fundmaterialien bereits stratigrafisch getrennt worden sind, die Befunddokumentation allerdings noch analog erfolgte. Spätestens ab Beginn der 2000er Jahre wurde dann verstärkt die stratigrafische Grabungsmethode eingeführt, was vor allem durch die nunmehr leistbarere Ausstattung mit Tachymetern forciert worden ist. Die teure Grundausstattung verhinderte tatsächlich einen frühzeitigeren Wechsel, denn der Wille und das Verständnis für die Notwendigkeit der stratigrafischen Grabungsmethode existierte grundsätzlich! 2006 gelang flächendeckend die Finanzierung der Tachymeter und es wurde bei Forschungs- und Lehrgrabungen nur mehr ausschließlich die stratigrafische Grabungsmethode vermittelt und praktiziert.

Da die stratigrafische Grabungsmethode seit Jahren im Lehr- und Forschungsbetrieb der UHA Wien nachhaltig verankert ist, wird sie vielfach gar nicht mehr explizit erwähnt. Anhand der Kompetenzprotokolle und der Lehrinhalte in den Vorlesungsverzeichnissen und den Curricula kann jedoch eine einheitliche Praxis der stratigrafischen Grabungsmethode eindeutig nachvollzogen werden (z. B. Angaben zu SE-Protokollen, SE-Blättern, Vermessungsübungen mit dem Tachymat etc.). Auch die einschlägigen Lehrveranstaltungen im Bachelor- (KU Grundlagen der Vermessung und Stratigrafie, 3 St., 5 ECTS) und im Mastercurriculum (KL) Angewandte Vermessung und Stratigrafische Praxis, 3 St., 5 ECTS) verweisen dezidiert auf die stratigrafische Grabungsmethodik.

Im Anhang übermittle ich Dir (m)ein aktuelles Kompetenzprotokoll für die diesjährige Lehrgrabung in Ratzersdorf sowie die Curricula des Bachelor- und Masterstudiums der UHA Wien.

Einschlägige Hinweise auf die Praxis der stratigrafischen Grabung gibt es auch in den Lehrinhalten der einzelnen Lehrgrabungen im Vorlesungsverzeichnis.

Hier der Link zu unseren Lehrgrabungen im Sommersemester 2022S:

Hier der Link zur Lehrgrabung Ratzersdorf, wo die stratigrafische Grabungsmethode erwähnt ist:

Ich hoffe, Dir mit den gewünschten Angaben behilflich gewesen zu sein!“ (Email von A. Krenn-Leeb vom 17.3.2022, 10:11).

An die Email angehängt und auch veraktet finden sich dann 2 1/2 Seiten Kompetenzprotokoll für die Grabung von Krenn-Leeb in Ratzersdorf 2022 sowie jeweils 16 Seiten BA- und MA-Curriculum für das Studium Urgeschichte und Historische Archäologie.

Bei dieser Email Krenn-Leebs ist schon diskutierbar, inwieweit die historische Darstellung der archäologischen Methodenentwicklung in Österreich den Tatsachen entspricht: ich z.B. habe meine Lehrgrabungen am genannten Institut in den Jahren 1989 (bei Daim) und 1990 (bei Neugebauer[17]) absolviert und bei beiden wurde ausschließlich die „Abstichgrabungs-“ bzw. „Planumsmethode“ (im Wesentlichen entsprechend der Darstellung in Gersbach 1998, 29-31, 53-84) als „einzig zulässige“ Grabungsmethode gelehrt. Ich kann nun natürlich nicht ausschließen, dass nicht bereits Mitte der 1980er Jahre die stratigrafische Methode Einzug in manche Lehrgrabungen dieses Instituts gehalten hat, dass die beiden Methoden in dieser „anfänglichen“ Zeit „parallel zueinander praktiziert und vermittelt“ wurden, entspricht aber jedenfalls nicht meinen Erfahrungen. Ganz im Gegenteil wurde wenigstens bis Mitte der 1990er am genannten Institut die „Negativgrabungsmethode“ überwiegend negativ beurteilt und mehrheitlich abgelehnt; und ich erinnere mich sehr konkret über längere Diskussionen unter Studierenden, die wenigstens auch „stratigrafisch“ graben lernen wollten, wie und wo (insbesondere in Großbritannien) man das am ehesten könnte. Aber gut, solche unterschiedlichen Wahrnehmungen der historischen Entwicklung können unterschiedlichen Entscheidungen Einzelner – wie eben welche Lehrgrabung bei welchem Lehrenden man besuchte – und unterschiedlichen Freundschaftszirkeln unter Studienkolleginnen geschuldet sein, d.h. sind wenigstens bis zu einem gewissen Grad subjektiv.

Manches in der Darstellung ist allerdings fachlich einfach Unsinn: dass z.B. irgendein Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von Tachymetern und der Verwendung der stratigrafischen Grabungsmethode besteht, bedürfte einer weit stärkeren Begründung als der unsubstantiierten Behauptung in einer Email, das sei so gewesen. Die einschlägige Fachliteratur (z.B. Barker 1993, 36-48, 72-159; Gersbach 1998, 29-43; Drewett 1999, 92-103; Roskams 2001, 93-118; Collis 2004, 1-56, 64-97; Linke 2011; Sigl & Vetterling 2012, 26-33; Kinne 2013, 15-17; 2016, 15-17; 2019, 15-17; Webster 2014, 55-63) stellt jedenfalls die Verfügbarkeit eines Tachymeters nicht als essentielles Kriterium für die Verwendung der stratigrafischen Methode dar. Und selbstverständlich hat man, z.B. in Großbritannien, schon lange – nämlich über ein Jahrhundert lang – bevor Tachymeter „leistbar“ wurden stratigrafisch gegraben, ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfügbarkeit von Tachymetern und der Verwendung der stratigrafischen Grabungsmethode scheidet daher schon allein aufgrund der allgemeinen Denkgesetze aus.

Es kann in diesem Zusammenhang übrigens auch dahingestellt bleiben, ob – wenigstens am Institut für Urgeschichte und historische Archäologie – die stratigrafische Methode inzwischen „nachhaltig verankert“ ist und als „einheitliche Praxis“ vermittelt wird, völlig unbeachtlich der Tatsache, dass an diesem Institut auch andere Lehrmeinungen vertreten werden. Denn auch wenn es den Tatsachen entsprechen sollte, dass die stratigrafische Methode nach Sicht auch nur einer Mehrheit der Lehrenden am Institut alternativlos unter allen Umständen anzuwenden wäre, dann kommt auch dem im gegenständlichen Verfahren für die relevante Frage keinerlei Beweiskraft zu, und zwar gleich aus mehreren Gründen. Der vielleicht wichtigste davon ist, dass das BDA seit spätestens der 2. Auflage seiner Richtlinien, also seit 1.1.2012, die Verwendung der stratigrafischen Methode bei Grabungen (BDA 2012, 8; 2018, 15; 2022, 21) alternativlos verpflichtend vorschreibt; und zwar bis vor kurzem auch in den seltenen Fällen, in denen ein Antragsteller eine von den Richtlinien abweichende Vorgehensweise vorgeschlagen hat (siehe dazu BVwG 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E; Konecny 2022a). Universitäten in Österreich und insbesondere archäologische Institute wie das für Urgeschichte und historische Archäologie der Universität Wien, die Studierende in erster Linie für den inländischen Grabungssektor ausbilden, müssen also Studierende vorwiegend in dieser Methode unterrichten, wenn sie diesen Studierenden nicht jede Karrieremöglichkeit am archäologischen Arbeitsmarkt von Anfang an verbauen wollen. Dass sich dieses grabungsmethodische Diktat des BDA also auch im Lehrangebot und den Curricula der Universitäten abbildet, versteht sich von selbst.

Im konkreten Fall kommt aber noch die schon genannte Befangenheit von Krenn-Leeb selbst maßgeblich erschwerend hinzu: Krenn-Leeb ist seit langem Studienprogrammleiterin und hat daher selbst einen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Curricula an diesem Institut. Sie leitet noch dazu einschlägige Lehrveranstaltungen zur Grabungsorganisation, den Richtlinien des BDA und dergleichen selbst und lässt die einschlägigen Denkmalschutzlehrveranstaltungen durch ihren Ehemann durchführen der noch dazu der für die Richtlinien hauptverantwortliche Mitarbeiter des BDA ist. Dass Krenn-Leeb auch selbst am (wenigstens teilweise gescheiterten) Versuch persönlich beteiligt war, den gesamten Rettungsgrabungsmarkt in Österreich durch Verwendung dubioser Vereinskonstruktionen unter direkte Kontrolle der einschlägigen Fachabteilung des BDA zu bekommen, ist hinlänglich bekannt und auch eindeutig bewiesen (siehe dazu Karl 2011, 89-127, 315-325). Dass Krenn-Leeb daher auch ihren Einfluss am Institut für Urgeschichte und historische Archäologie genutzt hat, um für ein – durchaus als Positivum zu bewertendes – möglichst reibungsloses Zusammenspiel mit dem BDA zu sorgen und gleichzeitig die hauptsächlich von ihrem Mann erstellten Richtlinien und die darin enthaltenen Feststellungen zu fördern versucht, versteht sich von selbst.

Das eigentliche Problem ist hier also nicht so sehr der Inhalt von Krenn-Leebs Email, auch wenn man auch diesen wenigstens teilweise anzweifeln kann und muss, sondern vielmehr, dass Krenn-Leeb in jedem Fall nicht als unabhängige und unvoreingenommene Auskunftsperson gelten kann und daher, egal was sie sagt, keinen Beweiswert hat; und was auch immer sie sagt ob des Fehlens jedweden Bezugs zum konkret gegenständlichen Einzelfall auch a priori als „Beweismittel“ wertlos ist, ein „allgemein gehaltenes Urteil“, das „weder die Tatsachen, auf die sich […] gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen läßt“ (VwGH 25.1.1995, 94/12/0232). Ganz im Gegenteil: sowohl sie selbst als auch worum Hebert sie ersucht hat ist, gerade wenn die Behörde ernsthaft ermitteln und tatsächlich unvoreingenommen, objektiv und unparteilich feststellen wollen würde, was im konkret gegenständlichen Einzelfall sowohl fachlich als auch rechtlich geboten ist, das exakte Gegenteil von dem, was notwendig wäre.

Hebert scheint das allerdings anders gesehen haben und reagiert darauf mit der folgenden Email an Bauer und Preinsperger (mit Steigberger im CC): „Ich glaube, das ist die ideale Stellungnahme - und Eva Steigberger ist damit von weiterem Suchen mM nach entbunden“ (Email von B. Hebert vom 17.3.2022, 10:39). Krenn-Leeb hat das Vorurteil des Amtes, wie von Hebert gewünscht, in einer „Gefälligkeitsemail“ bestätigt – weil von einem „Gutachten“ kann man bei dieser Email ja nicht ernsthaft sprechen – und Hebert ist damit so zufrieden, dass er Steigberger nicht weiter mit der Suche nach einer Literaturstelle, die das Vorurteil des Amtes zu bestätigt scheint, zu belasten zu brauchen glaubt. Auf die Idee, sich zu fragen, warum es scheinbar in mehreren Monaten (wenigstens den 1 ½ seit Anfang Februar, als Steigberger erstmals darum gefragt wurde) nicht möglich war, Fachliteratur zu finden, die das Vorurteil des Amtes bestätigt, scheint niemand gekommen zu sein.

Parteiengehör und weitere „Ermittlungen“

Der Rechtsabteilung des BDA lagen nun also als „Beweismaterialien“, die seine „Amtssachverständigen“ in mehreren Monaten „Ermittlungen“ gesammelt hatten, ein sachlich unbegründeter Auflagenkatalog eines Amtssachverständigen, zwei aussagenlose Webseiten über Archäologiestudieninhalte und ein nicht referenziertes Gefälligkeitsemail der Ehefrau des den Auflagenkatalog erstellt habenden Amtssachverständigen über die (angebliche) Geschichte der Grabungsmethodenentwicklung am Wiener Urgeschichteinstitut sowie die Curricula für BA- und MA-Studium der Urgeschichte und historischen Archäologie an der Universität Wien vor. Der einzige Hinweis auf einschlägige Fachliteratur, der sich im ganzen Akt findet, ist der Screenshot der Webseiten von Kinnes (2013; 2019) Tabellen und Tafeln zur Grabungstechnik, auf dem man Fotos des Umschlages des betreffenden Buches ansehen kann.

Trotzdem scheint die Rechtsabteilung des BDA diesen Fall jetzt für entscheidungsreif gehalten zu haben, denn es wurde nun, noch mit Schreiben vom 17.3.2022, Konecny das Ergebnis der Ermittlungen des BDA zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Dies geschah in Form eines Entwurfs der wesentlichen Festlegungen, die dem Bescheid zugrunde gelegt bzw. mit diesem verbunden werden sollten. Diese waren

1.)    die Befristung des Genehmigungszeitraums bis 31.12.2022 (nicht wie angesucht bis 2023), also auf das aktuelle Kalenderjahr, aus den oben schon angeführten, von Hebert am 15.3.2022 vorgeschlagenen Begründung die Grabung könne nicht wesentlich länger als 20 Tage dauern; 

2.)    die von Krenn am 10.12.2021 in der von Hebert am 4.1.2022 ergänzten Stellungnahme vorgeschlagenen 5 Auflagen, d.h. Verpflichtung zur Verzeichnung der Maßnahmennummer auf allen Dokumenten; zur Verwendung ausschließlich der stratigrafischen Methode; zur Vermessung und Planerstellung im Sinne der Vorgaben in den Richtlinien (BDA 2022, 42-48); zur Beachtung der ohnehin schon gem. § 13 AVG kundgemachten Vorgaben des BDA bezüglich zulässiger Fileformate; und zur Sicherung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands betroffener Bodendenkmale und des Grundstücks; jeweils mit den dort angegebenen Begründungen sowie im Fall der Vorschrift der stratigrafischen Grabungsmethode unter Verweis auf die beiden im Akt zu findenden Studienwebseiten; sowie 

3.)    ein Widerrufsvorbehalt, der dem BDA jederzeit gestattet hätte, wenn „die Nachforschungen nicht (wie bewilligt) nach dem Stand der Wissenschaft vorgenommen und/oder dokumentiert werden“, die Genehmigung auch mitten während der Grabung noch plötzlich zurückzuziehen; mit einer von Bauer entwickelten (ebenfalls fadenscheinigen) rechtlichen Begründung.

Dazu wurde Konecny eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Tatsächlich hatte dieser auch wirklich nicht viel dazu zu sagen: er verwies darauf, dass die neuerliche Beschränkung des Genehmigungszeitraums in eklatantem Widerspruch zu dem Beschluss des BVwG vom 10.1.2022, W176 2248975-1/3E stehe; die Ausführungen des Amtes zur Grabungsmethodik bereits durch zwei dem Amt bekannte, mit ausreichender Literatur unterlegte Privatgutachten widerlegt und ein weitaus breiteres Methodenspektrum als nur die stratigrafische Grabung international als wissenschaftlich geeignet anerkannt sei; auch alle übrigen Bescheidauflagen neuerlich willkürlich seien; und insbesondere der angekündigte Widerrufsvorbehalt offenkundig eine spezifisch auf ihn gemünzte „Sonderbehandlung zur außergerichtlichen Durchsetzung gesetzeswidriger Bescheidauflagen“ sei.

Diese Stellungnahme hatte wenigstens insofern eine Wirkung, als nun neuerlich im BDA „Ermittlungen“ angestellt wurden. Diese gehen nun von der Abteilung für Archäologie aus und betreffen die Frage danach, wie die Sachlage bezüglich der Maßnahmennummern für Maßnahmen ist, die mit einer nicht auf das betreffende Kalenderjahr beschränkten Laufzeit bewilligt werden. Denn, so zeigt sich nun, das ist doch möglich, und so schreibt nun Hebert an Preinsperger:

„Liebe Sylvia!

Was mir noch eingefallen ist: Wenn Du die Bewilligung über ein Kalenderjahr hinaus erteilst, wie machst Du das bitte mit den Maßnahmennummern? Da wir jeweils 3 Monate nach Jahres-wechsel einen Bericht etc. zu bekommen haben, wären das in unserem System auch zwei (oder mehr) Maßnahmennummern, sonst bricht unser digitales Archivierungssystem zusammen. Die Maßnahmennummern müsstest Du bitte bei uns (Hinterwallner oder Krenn für NÖ) anfordern“ (Email von B. Hebert vom 27.4.2022, 22:50).

Das eigentliche Problem war also das digitale Archivierungssystem des Amtes, das offenkundig so programmiert wurde, dass es mit „mehrjährigen“ Maßnahmen, wie sie der Gesetzgeber vorgesehen hat, nicht umgehen kann. Aber statt dieses Problem durch eine Umprogrammierung dieses oder Anschaffung eines neuen Systems zu lösen (das z.B. gleich statt einer eigenen Maßnahmennummer die ohnehin einzigartige Geschäftszahl des Bescheides als Ordnungsnummer verwenden könnte), oder eine andere Lösung zu finden, die vielleicht dem Amt etwas mehr Arbeit macht; hat das Amt Genehmigungsbescheide rechtswidrig jeweils mit (spätestens) Ende des Kalenderjahres befristet, in dem sie ausgestellt wurden. „The computer says no“.[18]

Dass damit Antragsteller, die ein mehrjähriges Projekt geplant hatten, zur mehrmaligen Beantragung derselben Maßnahme gezwungen waren, was deren Zeit und Ressourcen unnötig verschwendete, scheint im BDA niemanden gekümmert zu haben; nicht einmal, als sich Konecny – wie sich zeigt völlig berechtigt – darüber beschwert hat. Stattdessen hat man sich im Amt zuerst durch Vermischung fachlicher Halbwahrheiten mit rechtlichen Spitzfindigkeiten eine vollkommen abstruse Verteidigung der eigenen Willkür zusammenzubasteln versucht, um sie doch irgendwie vor Gericht durchsetzen zu können. Dabei war, wie die im Endeffekt gefundene Alternativlösung zeigt, eine ganz einfache und die Interessen von Antragsstellern viel schonendere Lösung des Problems möglich, die wohl im Endeffekt auch dem Amt die Arbeit erleichtern wird: es genügt scheinbar völlig, zwei oder mehr Maßnahmennummern (eine pro Jahr) zu vergeben, womit sich der Antragsteller, der ein mehrjähriges Projekt plant, die wiederholte Einbringung, und das BDA die wiederholte Prüfung des im Wesentlichen identen Antrags ersparen kann.

All das wäre seit Jahren möglich gewesen, ohne dass das BDA das Gesetz einfach rechtswidrig anwenden und sich dazu irgendwelche Lügengeschichten über die der „Natur der archäologischen Methode“ geschuldete „rasante Entwicklung der Grabungsmethodik“ ausdenken zu müssen; während es Antragstellern „verpflichtend“ die Verwendung einer im späten 19. Jahrhundert (z.B. von Pitt-Rivers 1887) bzw. spätestens von Atkinson (1946) und Wheeler (1954) im ersten Drittel bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts entwickelten Methode und einer von Harris (1979) zu Beginn des letzten Viertels desselben Jahrhunderts entwickelten Darstellungsmethode vorschreibt.

Der Bescheid vom 3.5.2022, GZ 2022-0.216.415

Im Endeffekt erging schließlich der Genehmigungsbescheid – wenn auch etwa eineinhalb Monate nach Ende der Frist des § 73 Abs. 1 AVG, bis zu deren Ablauf dieser Fall eigentlich zu erledigen gewesen wäre – ohne die offensichtlich unnötige Befristung auf das Kalenderjahr und ohne den in den Konecny zur Stellungnahme vorgelegten Ermittlungsergebnissen noch vorgesehenen Widerrufsvorbehalt, weil der wohl zu offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre.

Vollumfänglich enthalten sind allerdings die 5 von Krenn in seiner ursprünglichen Stellungnahme vorgeschlagenen Auflagen, obwohl für keine davon eine sachliche Begründung im Verwaltungsverfahren ermittelt (und folglich auch nicht im Bescheid mit schlüssiger Begründung gerechtfertigt) wurde. Sachliche Begründungen dafür, dass auf allen bei der Grabung angefertigten Dokumentationsteilen die Maßnahmennummern des BDA anzuführen seien und dafür, dass Vermessung und Planerstellung in bestimmter Form zu erfolgen habe, fehlen völlig, Die Auflage zu den zur Abgabe von Berichten und Dokumentationsunterlagen zu verwendenden Dateiformaten ist redundant, weil ohnehin schon gem. § 13 AVG vom BDA kundgemacht. Zur im Fall „Höflein“ und auch im Fall „Teesdorf“ ebenfalls schon strittig gewesenen Auflage betreffend der Sicherung von Bodendenkmalen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks, die vom BVwG (15.12.2021, W183 2245660-1/3E; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E) zu dieser Zeit schon zwei Mal als sachlich unbegründet aufgehoben worden war, finden sich auch im ganzen Akt zum Fall „Bad Deutsch-Altenburg (Fall A)“ keinerlei sachdienlichen Ermittlungen.

Die Ermittlungen hingegen, die das BDA bezüglich der ebenfalls in „Teesdorf“ und „Höflein“ als unsachlich beurteilten Auflage zur Grabungsmethodik (ibid.) angestellt hat, gingen weder auf die in diesen beiden Fällen vorgelegten, ausführlichen, jeweils ausreichend mit Verweisen auf einschlägige Fachliteratur und andere fachliche Dokumente (wie Grabungsrichtlinien deutscher Denkmalämter; die Verhaltenskodizes archäologischer Berufsverbände und Gelehrtengesellschaften; etc.) unterlegten Privatgutachten ein; noch versuchten sie auch nur ansatzweise, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln, sondern führten eine selektive – und noch dazu weitgehend als gescheitert zu betrachtende – Suche nach Quellen durch, die das Vorurteil der beteiligten Amtssachverständigen des BDA bestätigen und damit eventuell als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Die einzigen Quellen dafür, die das BDA letztendlich gefunden zu haben scheint, sind zwei in der Sache aussagenlose – aber dennoch im Bescheid zitierte – Studieninformationswebseiten und eine Gefälligkeitsemail der Ehefrau des Amtssachverständigen, der die fünf Auflagen ursprünglich vorgeschlagen hatte.

Im Endeffekt scheint also das BDA aus den Aufhebungen seiner Genehmigungen in den Fällen „Teesdorf“ und „Höflein“ kaum etwas gelernt zu haben. Vor allem fehlt offenkundig die Einsicht, dass – und sei es nur hypothetisch – die Möglichkeit bestehen könnte, dass man sich im Amt nicht nur in Hinblick auf die Zulässigkeit der willkürlichen Beschränkung des Genehmigungszeitraums geirrt haben könnte, sondern auch in Hinblick auf die erteilten Auflagen.

Insbesondere die Amtssachverständigen in der Abteilung für Archäologie sind so absolut überzeugt davon, dass sie tatsächlich „die ewige Wahrheit“ (Watzlawick 2001, 102) schon kennen, dass sie es nicht einmal dann für notwendig halten, ihre eigenen Ansichten kritisch zu hinterfragen, wenn sie gleichermaßen von höchst qualifizierten Fachkollegen als auch von den Gerichten für ihre Willkürentscheidungen kritisiert werden. Und statt die einschlägige Fachliteratur zu konsultieren, um sich selbst auf den Stand der Wissenschaft zu bringen, den ihnen ihre – übrigens mit Ausnahme von Hebert höher als sie selbst qualifizierten – Fachkollegen näherzubringen versucht haben, suchen sie lieber in ihrer eng beschränkten Meinungsblase die Bestätigung ihrer Vorurteile. Ist das schon rechtlich ein erhebliches Problem, so ist es das aus fachlicher Sicht noch umso mehr; ein Punkt, auf den wir später noch zurückkommen werden müssen.

Die am 3.6.2022 dagegen erhobene Bescheidbeschwerde ist noch bei Gericht anhängig, ihr Ergebnis wird hier wohl zu gegebener Zeit genauer zu diskutieren sein.

Surveys und Mikrosondagen in Bad Deutsch-Altenburg (Fall B)

Ebenfalls teilweise zeitlich überlappend mit dem Verfahren „Höflein“ und nahezu vollständig gleichzeitig mit dem Verfahren „Bad Deutsch-Altenburg (Fall A)“ hatte Konecny noch einen weiteren Genehmigungsantrage gem. § 11 Abs. 1 DMSG gestellt, der das gleiche (große) denkmalgeschützte Grundstück in Bad Deutsch-Altenburg im Bereich der canabae legionis des antiken Carnuntum betraf wie im soeben besprochenen Fall A. Dieser Antrag wurde am 3.11.2021 beim BDA eingebracht und betraf (mit einem der Aufsammlung von Oberflächenfunden dienenden Survey) verbundene Mikrosondagen zur Ermittlung numerisch quantifizierbarer Relationen zwischen dem bei Grabungen feststellbaren Bodenbefund, den Ergebnissen hochauflösender geophysikalischer Prospektionen (des LBI-ArchPro) und bei Surveys festzustellender Oberflächenfunddichte; d.h. eine befundprognose-methodische, archäologisch-denkmalpflegerische Forschungsmaßnahme.

Dazu wurden 4 konkrete Stellen auf der betreffenden Parzelle ausgewählt, an denen sich ausweislich der geophysikalischen Messbilder keine substanziellen Denkmalbestandteile (d.h. Mauern, solide Böden, etc.) befinden. An diesen Stellen sollen über einen längeren Zeitraum wiederholt bei unterschiedlichen Bewuchs-, Bearbeitungs- und Bewetterungszuständen in bestimmten, jeweils 2 m2 großen Flächen Oberflächenfunde ausgezählt, aber (mit Ausnahme der Metallfunde zur Sicherung der Eigentumsrechte des Grundeigentümers) in situ belassen werden; gefolgt von einer jeweils ¼ m2 messenden manuellen Ausgrabung einer Mikrosondage bis zu einer Tiefe von inklusive der obersten 15cm der ungestörten Stratifikation mit Auszählung des gesamten darin enthaltenen Fundmaterials. Als Gültigkeitszeitraum wurde die Zeitspanne vom 15.12.2021 bis zum 31.12.2023 beantragt.

Auch in diesem Fall hatte Konecny eine zu der in den Richtlinien (BDA 2018) definierten alternative Methodik dargestellt, die grosso modo der im Fall „Höflein“ entsprach. Auch hier kann dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei der vorgeschlagenen Methodik um eine tatsächlich signifikante Abweichung von den von BDA (2018; 2022) gemachten „Festlegungen“ handelt. Der in diesem Fall geplante Eingriff betrifft den 5x10-7 Teil der Gesamtfläche und vermutlich nicht mehr als den 5x10-8 Teil des Volumens des Denkmals canabae legionis; bewegt sich also in Hinblick auf die Fläche im Bereich von Tausendsteln eines Promilles, in Hinblick auf das Volumen von Zehntausendsteln (die gleiche Maßnahme müsste also – ungefähr – 20 Millionen Mal durchgeführt werden, um das Denkmal vollständig zu zerstören).

Zu diesem Fall braucht glücklicherweise nichts Weiteres gesagt zu werden, denn der Akteninhalt und der Bescheidspruch samt Beauflagung entspricht weitestgehend ident denen für „Bad Deutsch-Altenburg (Fall A)“, wobei der Bescheid auch am gleichen Tag ergangen ist (BDA 3.5.2022, GZ 2022-0.246.998). Abgesehen von den selbstverständlich abweichenden anfänglichen Eingaben von Konecny und der Maßnahmenbezeichnung in manchen Aktenstücken weicht nur die amtssachverständige Stellungnahme zur Eingriffserheblichkeit ins Denkmal insofern von ihrem Gegenstück im Akt „Bad Deutsch-Altenburg (Fall A)“ ab, als sie natürlich auf die Tatsache Bezug nimmt, dass nur Mikrosondagen geplant sind und daher aus anderen Gründen als im anderen Akt keine fachlichen Einwände gegen die geplante Maßnahme erhoben werden.

Es gilt also exakt dasselbe, was oben zum Akt „Bad Deutsch-Altenburg (Fall A)“ gesagt wurde: die Behörde hat nicht ernsthaft versucht zu ermitteln, ob und wenn ja welche Auflagen im konkreten Einzelfall tatsächlich rechtlich erforderlich sind, sondern nur versucht, ihre Vorurteile durch nachträglich eklektisch erhobene, selektiv das gefällte Vorurteil zu bestätigen scheinende, komplett untaugliche „Beweismaterialien“ als sachlich gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Auf den Gedanken, dass sie einen Fehler gemacht haben könnte, kommt die Behörde hingegen nicht.

Auch die ebenfalls am 3.6.2022 gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist noch bei Gericht anhängig, auch ihr Ergebnis wird hier wohl zu gegebener Zeit genauer zu diskutierten sein.

Eine kupferzeitliche Grube in Höflein, Teil 2

Aber da war ja auch noch der Fall „Höflein“, in dem das BVwG mit Beschluss vom 10.1.2022, W176 2248975-1/3E den Bescheid des BDA vom 23.8.2021, GZ: 2021-0.544.655 bzw. dessen „abgeänderte“ Fassung vom 4.11.2021, GZ 2021-0.651.018 aufgehoben und den Fall zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts ans BDA zurückverwiesen hatte.

Diese Rechtsansicht war, zur Erinnerung, dass die vom BDA im ursprünglichen Genehmigungsverfahren unternommenen Ermittlungen in ihrer Gesamtheit mangelhaft geblieben waren und daher im fortgesetzten Verfahren ausreichende Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen seien, aus denen einerseits abgeleitet werden könne, dass die stratigrafische Grabungsmethode tatsächlich zur Dokumentation der zu erwartenden archäologischen Hinterlassenschaften besser geeignet“ sei als die von Konecny „in seinem Antrag dargelegte Methodik“ und andererseits bezüglich der „Auflage betreffend Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“ in Hinblick auf die „Beschaffenheit des Bodendenkmals oder des Grundstücks […] der Schluss gezogen werden“ könne, „dass eine derartige Auflage im vorliegenden Fall […] rechtlich geboten“ sei. Diese Ermittlungen seien nämlich „für eine abschließende Beurteilung der Frage notwendig, ob die Grabungsbewilligung unter Auflagen bzw. unter welchen Auflagen diese zu erteilen ist“ (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 10-11).

Das sind ziemlich präzise Anweisungen, die das Gericht dem BDA gegeben hat: zu entscheiden ist die Frage, ob die Grabungsgenehmigung überhaupt mit irgendwelchen Auflagen zu verbinden ist, und, falls ja, mit welchen Auflagen sie zu verbinden ist. Das macht detaillierte Ermittlungen bezüglich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlich.

Denn die erste, grabungsmethodische Auflage darf nach Ansicht des Gerichts überhaupt nur unter der Voraussetzung mit dem Genehmigungsbescheid verbunden werden, dass sie tatsächlich für die Dokumentation der konkret zu erwartenden archäologischen Hinterlassenschaften wenigstens besser geeignet ist als die von Konecny vorgeschlagene. Dazu ist also einerseits so genau als möglich zu ermitteln, wie die im gegenständlichen Fall zu erwartenden archäologischen Hinterlassenschaften konkret beschaffen sind; was in diesem Fall – da Konecny (2014; 2015) bereits mehr als die Hälfte des konkret betroffenen Befundes ausgegraben und die Grabungsergebnisse dem BDA auch gemeldet und sie in Form einer wissenschaftlichen Auswertung veröffentlicht hatte – ungewöhnlicherweise auch sehr genau möglich ist. Und dazu ist andererseits so genau als möglich zu ermitteln, wie gut die in Frage kommenden Grabungsmethoden – die von Konecny in seinem Antrag als „abhängig von den abzutragenden Primärkontexten bevorzugter Weise im kontextfolgenden Abtrag“ (Konecny 2022a, 415) beschriebene oder die vom BDA präferierte „stratigrafische“ Methode – relativ (d.h.: im Vergleich miteinander) für die Dokumentation dieser ganz konkreten archäologischen Hinterlassenschaft (dem im Boden verbliebenen Rest der bereits mehrheitlich ausgegrabenen kupferzeitlichen Grube) geeignet sind. Das bedeutet natürlich, dass sachdienliche Ermittlungen zur Eignung beider Methoden zur Dokumentation des konkreten archäologischen Befundes anzustellen sind, nicht nur zu ermitteln ist, dass eine der beiden Methoden „gewöhnlich“ oder „im Normalfall“ besser geeignet ist als die andere, um irgendwelche beliebigen archäologischen Hinterlassenschaften zu dokumentieren. Es geht also um Ermittlungen, die auf die Umstände des konkreten, verfahrensgegenständlichen Einzelfalls abstellen, nicht um Ermittlungen, die „sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils“ erschöpfen, das „zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes“ gerade nicht genügt (VwGH 25.1.1995, 94/12/0232).

Gleichermaßen darf nach Rechtsansicht des Gerichts die zweite, die Sicherung nach der Grabung verbleibender Bodendenkmale und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Grundstücks betreffende, Auflage nur unter der Voraussetzung mit dem Genehmigungsbescheid verbunden werden, dass sie aufgrund der „Beschaffenheit des Bodendenkmals oder des Grundstücks“ tatsächlich rechtlich geboten ist. Auch dazu ist also einerseits so genau als möglich zu ermitteln, wie die im gegenständlichen Fall betroffenen archäologischen Hinterlassenschaften konkret beschaffen sind; was – worauf das Gericht in diesem Zusammenhang konkret hinweist – in diesem Fall aufgrund von Konecnys (2014; 2015) Ausgrabung von mehr als der Hälfte davon eben ausnahmsweise auch wirklich sehr genau möglich ist. Andererseits ist bezüglich dieser Auflage hingegen so genau als möglich zu ermitteln, wie genau die Bedeutung des betroffenen Bodendenkmals bzw. der derzeitige Zustand des betroffenen Grundstückes beschaffen ist; denn gem. §§ 1 Abs. 1, 2 und 4 iVm 4 Abs. 1 DMSG ist die Erhaltung von „“Denkmale[n]“ im weitesten Sinn“ (RV 1999, 37) nur dann rechtlich geboten, wenn sie deren geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller „Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (§ 1 Abs. 1 DMSG). Denn eine Sache – auch wenn sie im weitesten Sinn der Legaldefinition des Denkmalbegriffs des § 1 Abs. 1 DMSG als „Denkmal“ bezeichnet werden kann – deren Bedeutung nicht derart beschaffen ist, dass ihre in Erscheinung, Substanz und Wirkung unveränderte Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen wäre (die also in der Diktion der RV 1999, 37, nicht „schützenswert“ ist), muss aus rechtlicher Sicht auch nicht erhalten und braucht damit auch weder „gesichert“ noch der ursprüngliche Zustand des betreffenden Grundstücks wiederhergestellt werden.

Das BDA war also vom BVwG angewiesen worden, drei Tatsachen zu ermitteln:

1) wie genau die betroffene archäologische Hinterlassenschaft beschaffen ist; 

2) ob ihre Ausgrabung  „abhängig von den abzutragenden Primärkontexten bevorzugter Weise im kontextfolgenden Abtrag“ (Konecny 2022a, 415) schlechter, etwa gleich gut, oder aber besser als die vom BDA präferierte „stratigrafische Methode“ zu ihrer Dokumentation geeignet ist; und 

3) ob ihre geschichtliche, künstlerische oder sonstige Bedeutung derart beschaffen ist, dass ihre Erhaltung deswegen iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht.

Auch in diesem Fall ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass das BDA auch im fortgesetzten Verfahren überhaupt keine sachdienlichen Ermittlungen zur Feststellung dieser Tatsachen vorgenommen hat. Die Aktenstücke, die eigene „Ermittlungen“ des BDA bzw. deren „Ergebnisse“ dokumentieren, sind ident mit den in den beiden Akten „Bad Deutsch-Altenburg (Fall A)“ und „Bad Deutsch-Altenburg (Fall B)“ enthaltenen: die Email Steigbergers vom 1.2.2022, 16:38 mit dem Verweis auf und Kopien der Webseite zu Kinnes (2013; 2019) Tabellen und Tafeln zur Grabungstechnik; Heberts Email vom 16.3.2022, 18:29 mit den Links zum Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Urgeschichte und historische Archäologie der Universität Wien für das Sommersemester 2019 und zur von der TarGroupMedia GmbH aus Köln betriebenen Studieninformationswebseite https://www.studieren.at/studieren/archäologie/ samt Kopien des Inhalts dieser Webseiten; sowie die von Krenn-Leeb an ihr Email vom 17.3.2022, 10:11 angehängten 2 1/2 Seiten Kompetenzprotokoll für ihre Lehrgrabung in Ratzersdorf 2022 sowie jeweils 16 Seiten BA- und MA-Curriculum für das Studium Urgeschichte und Historische Archäologie; Krenn-Leebs Email selbst, dem diese Dokumente angeschlossen waren, fehlt hingegen, ebenso wie Heberts Ersuchen an Krenn-Leeb vom 16.3.2022, 15:23 „irgendetwas ganz Allgemeines von universitärer Seite beizutragen“. Inwieweit diese (durchaus signifikanten) Dokumente in den Akt des fortgesetzten Verfahrens im Fall „Höflein“ absichtlich nicht aufgenommen wurden oder ihr Fehlen bloßer Schlamperei bei der Veraktung geschuldet ist, kann dahingestellt bleiben.

Die dem BDA vom Gericht aufgetragenen nachvollziehbaren Ermittlungen zur schlüssigen Feststellung der drei für die Frage der Erforderlichkeit der Beauflagung des Genehmigungsbescheids mit den beiden strittigen Auflagen entscheidungswesentlichen Tatsachen fehlen hingegen zur Gänze: auf die Beschaffenheit der im gegenständlichen Einzelfall konkret betroffenen archäologischen Hinterlassenschaft wird mit keinem einzigen Wort eingegangen. Gleichermaßen findet sich kein einziges Wort zur Frage, ob die Ausgrabung dieser konkreten archäologischen Hinterlassenschaft „abhängig von den abzutragenden Primärkontexten bevorzugter Weise im kontextfolgenden Abtrag“ (Konecny 2022a, 415) schlechter, etwa gleich gut, oder aber besser als die vom BDA präferierte „stratigrafische Methode“ zu ihrer Dokumentation geeignet ist. Und auch zur Frage, ob die geschichtliche, künstlerische oder sonstige Bedeutung dieser konkreten archäologischen Hinterlassenschaft derart beschaffen ist, dass ihre Erhaltung deswegen iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, ist kein einziges Wort im gesamten Akt zu finden.  

Ganz im Gegenteil: statt wie vom Gericht angeordnet ordentliche, unparteiliche, sachdienliche Ermittlungen mit konkreter Bezugnahme auf den gegenständlichen Einzelfall durchzuführen, hat das BDA in nachgerade krasser Missachtung der Rechtsansicht des Gerichts im fortgesetzten Verfahren überhaupt keine Ermittlungen angestellt, sondern nur ein paar Aktenstücke aus parallel laufenden Verfahren, in denen es die Ergebnisse der in jenen anderen Verfahren durchgeführten, höchst oberflächlichen und ausschließlich auf die Bestätigung seiner Vorurteile gerichteten, eklektisch geführten Scheinermittlungen dokumentiert hat, in den Akt des fortgesetzten Verfahrens im Fall „Höflein“ kopiert. Es hat nicht einmal relevante Beweismittel angefordert, von deren Existenz es tatsächlich Kenntnis hatte, wie das von mir verfasste, im ersten Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von Konecny vorgelegte und vom Gericht in seinem Beschluss vom  10.1.2022 (W176 2248975-1/3E, 7) gewürdigte Sachverständigengutachten, um sich von diesen Kenntnis zu verschaffen und diese erforderlichenfalls in seiner neuerlichen bescheidmäßigen Entscheidung entsprechend würdigen zu können. Es hat auch nicht einen der ihm verfügbaren Amtssachverständigen oder alternativ einen externen, z.B. gerichtlich zertifizierten, Sachverständigen mit der Erstellung eines auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehenden Gegengutachtens beauftragt; oder auch nur eines (keinen Bezug auf das von Konecny als Teil seines Beschwerdevorbringens vorgelegte Privatsachverständigengutachten nehmenden) Gutachtens zur Ermittlung der entscheidungswesentlichen Fakten beauftragt. Es hat vielmehr einfach gar nichts von dem getan, was seine Organe – und sei es auch nur bei ordentlicher Erfüllung ihrer allgemeinen Dienstpflichten, d.h. die spezifischen Ermittlungsanordnungen des BVwG noch gar nicht berücksichtigend – „unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den“ ihnen „zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“ (§ 43 Abs. 1 BDG) gehabt hätten.

Nach etwa drei Monaten, in denen es im fortgesetzten Verfahren Däumchen gedreht hatte, hat es mit Schreiben vom 7.4.2022, GZ 2022-0.032.893 dann Konecny seine „Ermittlungsergebnisse“ unter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zur Kenntnis gebracht.

Bezüglich der Gültigkeitsdauer stellte das BDA entgegen der inzwischen modifizierten, beantragten Frist vom 1.5.2022 bis 31.5.2023 und des expliziten Hinweises durch das Gericht, dass seiner (zu beachtenden!) Rechtsansicht nach „die Textierung von § 11 DSMSG keineswegs nahelegt, dass das Ende des Zeitraumes regelmäßig mit dem Ablauf eines Kalenderjahres zu bestimmen ist“ (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 11-12) eine Befristung der Genehmigung für die Grabung auf das Kalenderjahr 2022 in Aussicht; im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Antragsteller in seinem Konzept dargestellte Maßnahme auch nach dessen eigenen Angaben nur 2-5 Tage in Anspruch nehmen sollte, deshalb selbst in Anbetracht anderer Verpflichtungen innerhalb eines halben Kalenderjahres durchgeführt werden könne und der Durchführungszeitraum daher im Sinne des Denkmalschutzgesetzes auf das Kalenderjahr 2022 einzuschränken sei. In der langwierigen, sich hauptsächlich auf die Ermächtigung des BDA zur Ermessensentscheidung über Einschränkung von Bescheiden in § 11 Abs. 1 DMSG stützenden Begründung findet sich unter anderem unter Berufung auf die jährliche Berichtspflicht bei mehrjährig bewilligten Projekten des § 11 Abs. 6 DMSG der in Anbetracht des oben zitierten Satzes im Beschluss des BVwG bemerkenswerte Satz: „Anhand dieser Bestimmung kann in Bezug auf Nachforschungen eine grundsätzliche Orientierung am Kalenderjahr festgemacht werden“ (BDA 7.4.2022, GZ 2022-0.032.893, 4; Hervorhebung: im Original).

Ebenso hielt das BDA an den beiden Auflagen der Verpflichtung zur Verwendung der stratigrafischen Methode und der Sicherung von Bodendenkmalen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstückes fest. Erstere begründete es im Wesentlichen mit der nur durch Links auf das Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 2019 für das Institut für Urgeschichte und historische Archäologie der Universität Wien und die von der TarGroupMedia GmbH aus Köln betriebenen Studieninformationswebseite https://www.studieren.at/studieren/archäologie/ unterstützten, unsubstantiiert ventilierten Behauptung, die stratigrafische haben sich „in aller Regel“ als „[g]egenüber älteren Methoden wie der lange vorherrschenden und auch für weniger geschultes Personal leichter auszuführenden Planums- und Abstichgrabung“ als die „zuverlässigere erwiesen“ (BDA 7.4.2022, GZ 2022-0.032.893, 7). Dies lässt sich natürlich weder aus den zitierten „Quellen“ noch aus dem sonstigen Akteninhalt in irgendeiner Weise schlüssig nachvollziehen, schließlich hat das BDA jedwede, auch nur den primitivsten wissenschaftlichen Standards genügende, Ermittlungen zu dieser Frage gänzlich unterlassen.

Zweitere begründete es hingegen im Wesentlichen mit der nur teilweise zitierten Bestimmung des § 11 Abs. 5 erster Satz DMSG,[19] aus der es ableiten möchte, dass damit „die grundsätzliche Forderung nach einer unveränderten Erhaltung aller Bodendenkmale festgeschrieben“ wird, „von der nur dann und immer nur in dem geringsten möglichen Ausmaß abzugehen ist, wenn die Abwägung der Antragsgründe (z.B. Erkenntnisgewinn durch wissenschaftliche Forschung, wirtschaftliche Notwendigkeiten, öffentliche Interessen) dies zulässt. Der Verlust an Substanz ist dann durch eine dem Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechende Dokumentation wettzumachen bzw. zu ersetzen“ (BDA 7.4.2022, GZ 2022-0.032.893, 8);[20] was übrigens – nur ganz am Rande bemerkt – dem vielfach explizit vom Gesetzgeber in den beiden jüngsten RVs (1990, 10, 19-20; 1999, 30, 32-37, 41-45) ausgedrückten Willen der Beschränkung des Denkmalschutzes auf gezielt ausgewählte Denkmale diametral widerspricht. Tatsächlich hat der Gesetzgeber als gesetzliches Schutzinstrument für Denkmale, die noch nicht ausreichend erforscht sind – „wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen“ – die bescheidmäßige Unterschutzstellung aufgrund des geringeren Beweismaßes der „Wahrscheinlichkeit“ des Bestehens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gem. § 1 Abs. 5 DMSG vorgesehen, und zwar explizit für sogenannte „Fundhoffnungsgebiete“ im Sinne des Art. 2 Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (BGBI. Nr. 239/1974; inzwischen in revidierter Fassung: BGBl. III Nr. 22/2015), wodurch „Schutzzonen zur Erhaltung künftiger Ausgrabungen“ geschaffen werden sollen (RV 1990, 10, 12; siehe dazu auch RV 1999, 38-39).

Seine krass dem explizit deklarierten Willen des Gesetzgebers widersprechende Auslegungsakrobatik begründet das BDA ausschließlich mit seinen eigenen Richtlinien: Archäologische Maßnahmen (2022, 33), Standards der Baudenkmalpflege (BDA 2015) und Standards für die konservatorische Behandlung von archäologischen Funden (BDA 2016). Das BDA erhebt hier also seinen eigenen, unter anderem in seinen diversen selbstverfassten und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Richtlinien und Standards ausgedrückten, Willen über den eindeutig und explizit ausgedrückten Willen des Gesetzgebers.

Wäre es nicht absolut schockierend, müsste man darüber beinahe schon wieder lachen, so völlig verrückt ist diese Argumentation. Konecny hat in seiner per Email am 19.4.2022 16:33 eingesandten Stellungnahme daher völlig zurecht darauf hingewiesen, dass die beabsichtigten Auflagen ebenso wie die angekündigte Befristung der Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Bewilligung weiterhin völlig rechtswidrig und indiskutabel seien.

Daraufhin hat das Amt trotz mehrfacher Erinnerung durch den Anwalt Konecnys den Akt einfach weiter bis über den Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG hinaus liegen lassen und erst nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG durch Konecny einen neuen Genehmigungsbescheid gem. § 11 Abs. 1 DMSG erlassen. Dieser mit 25.7.2022 datierte Bescheid des BDA (GZ 2022-0.408.279) wurde letztendlich doch nicht auf das Kalenderjahr 2022 sondern, wie von Konecny beantragt, bis 31.5.2023 befristet, sehr wohl allerdings mit den beiden Auflagen samt deren soeben dargestellten, dummdreisten Begründungen verbunden.

Auch die dagegen erhobene Beschwerde Konecnys gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ist noch beim BVwG anhängig. Es wird besonders spannend werden zu sehen, wie der zuständige Richter bzw. die zuständige Richterin beim BVwG die fehlende Ermittlungstätigkeit und abstrusen Begründungen des BDA für die Beauflagung des Bescheides in diesem Fall beurteilen werden.

Schon jetzt kann man allerdings sagen: das BDA scheint nichts, aber auch gar nichts, aus den Beschlüssen des BVwG (15.12.2021, W183 2245660-1/3E; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E) in den Fällen „Teesdorf“ und „Höflein“ gelernt zu haben, schon gar nicht, dass es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im konkreten, verfahrensgegenständlichen Einzelfall neutral, vollständig und nachvollziehbar zu ermitteln und darzustellen hat. Was uns zu den „Amtssachverständigen“ und deren „Gutachten“ und sonstigen Äußerungen in archäologisch-denkmalpflegerischen Verwaltungsverfahren zurückbringt.

Die Qualität der Amtssachverständigenäußerungen

Nach dem, was oben dargestellt wurde, bedarf es keiner besonderen Erläuterung mehr, dass keine der Äußerungen von Amtssachverständigen in den dargestellten Verfahren auch nur im entferntesten den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genügt, weder individuell noch die gesammelten Äußerungen von Amtssachverständigen im jeweiligen Akt summativ bzw. kollektiv. Selbst wenn man vernachlässigt, dass Gutachten – auch solche von Amtssachverständigen – wenigstens grundsätzlich der vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dargestellten Form genügen sollten,[21] und die Äußerungen der Amtssachverständigen in den besprochenen Akten summarisch als Inhalt eines kollaborativ von mehreren Amtssachverständigen gemeinsam erstellten Gutachtens betrachten will, fehlt auch inhaltlich so ziemlich alles, was für ein Amtssachverständigengutachten erforderlich ist.

Denn weder haben die Amtssachverständigen im Sinne des Sachverständigeneides des § 5 SDG „die Gegenstände des Augenscheins sorgfältig“ untersucht noch „die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig“ angegeben und (auch entgegen § 127 Abs. 2 StPO) den Befund und das Gutachten auch nicht „nach den Regeln der Wissenschaft“  abgegeben. Es handeln die Amtssachverständigen in diesen Fällen auch nicht einmal ansatzweise objektiv und unparteilich, Fristen werden regelmäßig ausgereizt oder gar überschritten, über große Strecken gibt es Grund, an der Sachkompetenz der Amtssachverständigen zu zweifeln, es wird nicht einmal Befangenheit im engeren Sinn, geschweige denn jeder Anschein von Befangenheit vermieden und die Gründe, die allfällig die Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit von sich Äußernden fraglich erscheinen lassen könnten, nicht offengelegt. Bei der Befundaufnahme und den Ermittlungen werden die Rechte von Parteien und sonstigen Beteiligten missachtet; die Verfahrensvorschriften über den Sachverständigenbeweis nicht beachtet, bei der Befundaufnahme der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs nicht gewahrt und bei selbständigen Ermittlungen weder auf Unparteilichkeit noch auf die Einhaltung der Prinzipien eines fairen Verfahrens geachtet. Bei der Befundaufnahme werden auch die primitivsten, allgemein anerkannten Regeln der Gutachtensmethodik im Fach der Archäologie missachtet; und von objektiver, sachlicher und unparteilicher Vorgangsweise ist nichts zu bemerken.

Sowohl Andreas Konecny (2022b) als auch ich selbst (Karl 2021) haben erst vor kurzem auf die sowohl vergleichsweise zu denen von Grabungsfirmen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Museen als auch im Vergleich mit den Anforderungen der Richtlinien (BDA 2012; 2018; 2022) und des § 11 Abs. 6 DMSG oft erschreckend mangelhaften Grabungsberichte der Amtssachverständigen des BDA hingewiesen. Es lässt sich im Bereich der Fund- bzw. Grabungsberichterstattung daher attestieren, dass die Amtssachverständigen des BDA zwar durchaus mit einiger Penetranz von allen anderen im Feld arbeitenden Archäologen die Einhaltung der willkürlich von ihnen vorgegebenen Regeln (BDA 2012; 2018; 2022) einfordern, aber „selbst keine oder kaum umfassende und mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial ausgestattete Berichte“ (Konecny 2022b, 285) liefern, d.h. oft die auch sie treffende gesetzliche Verpflichtung des § 11 Abs. 6 DMSG missachten.

Eine damit sehr vergleichbare, um nicht zu sagen idente, Mangelhaftigkeit (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E, 7; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 11) zeigt sich – wenigstens oft und jedenfalls in den hier besprochenen, konkreten Verfahren – in den Äußerungen der Amtssachverständigen sowie allgemeiner in der gesamten Durchführung von Grabungsgenehmigungsverfahren. Nicht nur summarisch, sondern auch individuell betrachtet bleiben die Äußerungen der Amtssachverständigen – ob sie nun völlig formlos in internen Emails an ihre Kollegen in der Fach- und Rechtsabteilung, oder etwas förmlicher als „Stellungnahme“ tituliert und strukturiert abgegeben werden – in den konkret besprochenen Verfahren durchgehend sachlich völlig unsubstantiierte, d.h. nicht mit nachvollziehbarer, objektiver oder wenigstens objektivierbarer, solider Evidenz untermauerte und damit letztendlich unbegründete Behauptungen; sind subjektive Meinungsäußerungen; etwas, was man umgangssprachlich als autoritäre „Rülpser aus Wien“[22] bezeichnen könnte.

Das bedeutet natürlich keineswegs, dass diese „Rülpser“ unbedingt fachlich gänzlich falsch sind. Wenn z.B. Hinterwallner in ihrer „fachlichen Äußerung“ (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 4) vom 8.10.2021 behauptet, „[d]ie im Bescheid erlassene Auflage der stratigrafischen Grabungsmethode entspricht dem allgemein anerkannten Stand der Technik in Österreich und erlaubt eine genaue Dokumentation von taphonomischen Prozessen an einem Siedlungsbefund“, dann stimmt das auch wenigstens in dem Sinn, dass es sich bei der stratigrafischen Grabungsmethode nicht nur in Österreich, sondern sogar international, tatsächlich um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte und somit auch dem Stand der Technik entsprechende Grabungsmethode handelt, die auch, wenigstens aus theoretischer Sicht, eine genaue Dokumentation von taphonomischen Prozessen erlaubt (siehe dazu z.B. Barker 1993, 36-48, 72-159; Gersbach 1998, 29-43; Drewett 1999, 92-103; Roskams 2001, 93-118; Collis 2004, 1-56, 64-97; Linke 2011; Sigl & Vetterling 2012, 26-33; Kinne 2013, 15-17; 2016, 15-17; 2019, 15-17; Webster 2014, 55-63). Die von Hinterwallner unsubstantiiert ventilierte Behauptung ist also – für sich allein betrachtet – durchaus richtig.

Die Probleme mit dieser Behauptung liegen also nicht darin, dass sie per se falsch ist, sondern dass sie im Kontext der eigentlich zu beantwortenden Frage – ist die von Konecny im konkreten Einzelfall der kupferzeitlichen Grube in „Höflein“ vorgeschlagene Vorgehensweise „nach allgemein bekannten und anerkannten und gängigen Prinzipien feldarchäologischer Methodik, abhängig von den abzutragenden Primärkontexten bevorzugter Weise im kontextfolgenden Abtrag“ (Konecny 2022a, 415) dazu geeignet, das Ziel, das der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG zu erreichen versucht hat, zu erreichen oder nicht – nicht nur eine klassische Themenverfehlung, sondern auch in mehreren relevanten Aspekten unvollständig ist und somit zu einem im konkreten Einzelfall falschen Schluss führt; nämlich eben dem Schluss, dass der Genehmigungsbescheid mit der Auflage der verpflichtenden Verwendung der „stratigrafischen Methode“ zu verbinden ist, um den gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 1 DMSG zu genügen.

Das beginnt schon damit, dass Hinterwallner (und ebenso in deren jeweiligen Äußerungen die anderen sich in diesem und den beiden anderen Fällen geäußert habenden Amtssachverständigen) vernachlässigt, auch nur ansatzweise darauf einzugehen, dass Konecny ohnehin festgestellt hatte, dass er bei der Grabung bevorzugterweise „im kontextfolgenden Abtrag“ vorzugehen beabsichtigte. Das ist aber gerade im gegenständlichen Kontext ganz wesentlich, denn ein Vorgehen „im kontextfolgenden Abtrag“ bedeutet nichts anderes, als dass Konecny vorgeschlagen hat, „bevorzugter Weise“ die „stratigrafische Methode“ anzuwenden, denn der „kontextfolgende Bodenabtrag“ ist die essenzielle, charakteristische Eigenschaft, durch die sich diese von manchen anderen wie z.B. der „Planumsgrabungsmethode“ unterscheidet (siehe dazu z.B. Barker 1993, 36-48, 72-159; Gersbach 1998, 29-43; Linke 2011; Sigl & Vetterling 2012, 26-33; Kinne 2013, 15-17; 2016, 15-17; 2019, 15-17; 2019, 15-17).[23]

Das einzige, was Konecny also durch die von ihm vorgeschlagene Vorgehensweise abweichend von den „verbindlichen“ Vorgaben der Richtlinien des BDA (2018, 16; 2022, 21-22) und der unter absolut allen Umständen „verpflichtend einzuhaltenden“ Bescheidauflage zur Verwendung der „stratigrafischen Methode“ genehmigt bekommen will, ist, dass er im Fall, in dem ihm aufgrund der an Ort und Stelle im konkreten Einzelfall tatsächlich gegebenen Befundsituation – eben „abhängig von den abzutragenden Primärkontexten“ – ein Abgehen von der „stratigrafischen Methode“ wissenschaftlich geboten erscheint, selbstständig von sich aus auf eine andere, ebenfalls wissenschaftlich anerkannte, aber unter den konkreten Umständen der angetroffenen Befundsituation besser geeignete Grabungsmethode wechseln darf, ohne seine Grabung unterbrechen und sich den Wechsel auf die andere Methode extra vom BDA genehmigen lassen zu müssen. Dass Konecny als erfahrener Ausgräber und habilitierter Fachmann eminent dazu qualifiziert ist, eine solche Entscheidung auch selbstständig und ohne dafür auch nur Rücksprache mit der Behörde halten, geschweige denn sich das extra von ihr genehmigen lassen zu müssen, zu treffen, bedarf keiner besonderen Erwähnung: wenn habilitierte Archäologen mit mehreren Jahrzehnten umfangreicher Grabungserfahrung nicht ausreichend dazu qualifiziert sind, eine solche methodische Entscheidung selbstständig zu treffen, dann kann auch nicht angenommen werden, dass Mag. Hinterwallner, die weder habilitiert ist noch auch nur annähernd mit der Konecnys vergleichbare Ausgrabungserfahrung hat, diese Entscheidung treffen kann, selbst wenn sie tatsächlich eine Dienstreise zur Grabung macht, um die Befundsituation an Ort und Stelle selbst in Augenschein zu nehmen.

Es kann also gar keinen vernünftigen Grund geben, warum man die Wahl der für die Ausgrabung des konkreten Befundes geeignetsten Methode nicht dem an Ort und Stelle schon anwesenden, höchstqualifizierten Wissenschafter, dem Grabungsleiter, überlassen sollte (in diesem Sinn z.B. auch Linke 2011, 5). Umgekehrt ist es allerdings wissenschaftlich nachgerade fahrlässig, in Unkenntnis bzw. unter Nichtbeachtung der konkreten Umstände an Ort und Stelle dogmatisch darauf zu beharren, dass eine und nur eine ganz bestimmte Grabungsmethode angewendet werden darf, völlig unbeachtlich der Frage, ob diese unter den an Ort und Stelle gegebenen Umständen überhaupt dafür geeignet ist, ein Maximum an Information aus dem Boden zu gewinnen. Deshalb ist die von Konecny vorgeschlagene Vorgehensweise im konkreten Fall auch tatsächlich die geeignetere als die dogmatische Verpflichtung zur Verwendung der „stratigrafischen Methode“, die das BDA durch die Beauflagung des Bescheides zu erzwingen versucht. Die Unterlassung aller sachdienlichen Ermittlungen durch das BDA führt also im konkreten Fall tatsächlich zu einem fachlich falschen Schluss, auch wenn die Behauptung von Hinterwallner – isoliert für sich betrachtet – durchaus eine gewisse Berechtigung hat.

Hinzu kommt, dass die Behauptung Hinterwallners, auch wenn sie nicht per se falsch ist, eben unvollständig ist: es ist zwar richtig, dass die „stratigrafische Methode“ eine allgemein anerkannte Grabungsmethode ist und daher auch dem Stand der Wissenschaft im Bereich des archäologischen Grabungswesens entspricht. Es ist die „stratigrafische Methode“ jedoch keineswegs die einzige allgemein anerkannte Grabungsmethode und daher auch nicht die einzige, die dem Stand der Wissenschaft im Bereich des archäologischen Grabungswesens entspricht. Es gibt vielmehr mehrere verschiedene Grabungsmethoden, die alle allgemein anerkannt sind und daher dem Stand der Wissenschaft in diesem Bereich entsprechen (z.B. Barker 1993, 36-48, 72-159; Gersbach 1998, 29-43; Drewett 1999, 92-103; Roskams 2001, 93-118; Collis 2004, 1-56, 64-97; Linke 2011; Sigl & Vetterling 2012, 26-33; Kinne 2013, 15-17; 2016, 15-17; 2019, 15-17; Webster 2014, 55-63). Dies ist aber im konkreten Einzelfall maßgeblich, weil in diesem nicht auf allgemeiner Ebene zu entscheiden ist, welche Grabungsmethode „die Beste“ ist (einmal abgesehen davon, dass es zu dieser Frage durchaus unterschiedliche Meinungen im Fach gibt), sondern zu entscheiden ist, ob die von Konecny vorgeschlagene Vorgehensweise im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist, das Ziel, das der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG zu erreichen versucht hat, zu erreichen.

Dazu muss man sich eben wenigstens den konkret betroffenen Befund ansehen, der im Fall „Höflein“ ja noch dazu in ungewöhnlich hohem Maß bekannt ist. Es handelt sich dabei schließlich um eine schon von Konecny (2014; 2015) selbst mehrheitlich ausgegrabene Siedlungsgrube, die isoliert direkt unter der Humusschicht liegt und mit einer einzigen, homogenen Ablagerung verfüllt ist. Es handelt sich also um genau eine solche Befundsituation, über die z.B. Linke (2011, 4) schreibt, dass „die Freilegung des anstehenden Bodens im Relief sinnlos“ ist. Überhaupt ist diese Situation eine solche, in der es keinen signifikanten Unterschied macht, ob z.B. in „stratigrafischer“ oder „Planumsmethode“ gegraben wird: gibt es nur eine homogene, fundführende Schicht unter dem Humus, entfällt der üblicherweise als einer der wesentlichsten Vorteile der stratigrafischen Grabungsmethode angeführte Aspekt der „sauberen Fundzuordnung“ (Linke 2011, 4; vgl. Email von A. Krenn-Leeb vom 17.3.2022, 10:11; Sigl & Vetterling 2012, 29; Kinne 2013, 16; 2016, 16; 2019, 16), weil auch bei der Grabung in Planumsmethode die Fundzuordnung zur einzig fundführenden Schicht absolut exakt ist.

Und gerade in einer solchen Fundsituation ist auch die ebenfalls für sich betrachtet zwar richtige, aber unvollständige Behauptung, die stratigrafische Methode erlaube „eine genaue Dokumentation von taphonomischen Prozessen“ (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 4), unmaßgeblich für die Entscheidung, ob die von Konecny vorgeschlagene Vorgehensweise dazu geeignet ist, das Ziel, das der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG zu erreichen versucht hat, auch tatsächlich zu erreichen. Denn nicht nur sind auch andere Methoden dafür geeignet, taphonomische Prozesse genau zu dokumentieren – die Grabungen Lünings auf der Aldenhovener Platte, die für die deutschsprachige Beschäftigung mit der archäologischen Taphonomie besonders bedeutend waren (Wolfram 2014, 287), wurden z.B. nicht mit der „stratigrafischen“ sondern in „Planumsmethode“ durchgeführt – sondern Konecnys geplante Beprobung der einzigen vorhandenen Befundschicht und der Wand bzw. des Bodens des Befundes bezweckte gerade die Untersuchung und Dokumentation taphonomischer Prozesse, die bei der ursprünglichen, in „stratigrafischer Methode“ durchgeführten Grabung des bereits 2014 untersuchten Teils dieser Grube nicht (ausreichend genau) dokumentiert worden waren. Es lässt sich also auch aus der Tatsache, dass die „stratigrafische Methode“ eine genaue Dokumentation taphonomischer Prozesse erlaubt, kein Argument dafür gewinnen, dass die von Konecny vorgeschlagene Vorgehensweise nicht oder auch nur die „stratigrafische Methode“ besser dafür geeignet ist, das vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG angestrebte Ziel auch tatsächlich zu erreichen.

Das – dass die „stratigrafische Methode“ (signifikant) besser dafür geeignet ist als die von Konecny vorgeschlagene Vorgehensweise, das vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG angestrebte Ziel zu erreichen – ist aber die Voraussetzung dafür, dass das BDA überhaupt in seinem genehmigenden Bescheid durch eine dementsprechende Auflage Konecny die Verwendung der „stratigrafischen Methode“ vorschreiben darf; denn nur wenn diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, kann diese Auflage im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlicher Reaktion überhaupt erforderlich sein (Berka 1999, 156-167, insbesondere 159-160 Rz 272-273). Denn eine Methodenvorschrift, wie es die Auflage zur Verwendung der „stratigrafischen Methode“ nun einmal ist, greift jedenfalls in die Wissenschaftsfreiheit des Genehmigungsinhabers ein, indem sie die ihm durch Art. 17 StGG gewährleistete Freiheit der Methodenwahl nimmt (Berka 1999, 344 Rz 591). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet aber den Staat, wenn er einen solchen Eingriff vornimmt, um ein legitimes gesetzliches (Schutz-) Ziel zu erreichen, dass er das Mittel verwendet, das die durch den Eingriff betroffene Freiheit am wenigsten einschränkt; also die Freiheit des Bürgers nicht weiter beschränkt, als unbedingt notwendig ist, um das gesetzliche Ziel zu erreichen (Berka 1999, 159 Rz 272). Sind nun aber mehrere Methoden gleich gut dafür geeignet, dieses Ziel zu erreichen (oder sich ihm wenigstens gleichermaßen anzunähern), kann es nicht im genannten Sinn erforderlich sein, eine bestimmte davon zu verwenden, womit der Staat auch nicht die Verwendung der einen (und somit das Verbot der Verwendung einer anderen) als Auflage mit einem genehmigenden Bescheid verbinden darf.

Hinterwallners Äußerung (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 4) mag daher für sich allein betrachtet richtig sein, als amtssachverständige Äußerung zur tatsächlich zu beantwortenden Frage ist sie jedoch grundfalsch. Dasselbe gilt für die anderen Äußerungen von Amtssachverständigen (und die eine externe Äußerung) in den oben geschilderten Verfahren auch: sie sind entweder Themenverfehlungen, und/oder so krass unvollständig, dass sie den Sachverhalt in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen, als er gezeigt werden müsste, und/oder so eklektisch bei der Auswahl der verwendeten Quellen, dass sie nur dazu geeignet sind, ein vorgefasstes Vorurteil zu bestätigen, nicht hingegen den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln, und/oder einfach überhaupt ganz falsch. Resultat davon ist, dass, wenn sich fachlich kompetente Bescheidete über die entsprechend dieser Amtssachverständigenäußerungen entschiedenen und beauflagten Bescheiden bei Gericht beschweren, nicht nur der Beschwerdeführer sondern auch das Gericht erkennt, dass das BDA entweder gar keine Ermittlungen angestellt hat oder diese Ermittlungen derart „mangelhaft“ (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E, 7; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 11) waren, dass der ergangene Bescheid mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben ist.

Das Ermittlungs- bzw. Äußerungsverhaltensmuster insbesondere der Amtssachverständigen in der archäologischen Fachabteilung (obwohl die Rechtsabteilung um nichts besser zu sein scheint) ist hochgradig problematisch, denn es ist nur auf die zwei möglichen Arten zu erklären, die sich bei meinen jüngeren Kritiken des BDA zunehmend herauskristallisieren: entweder haben die in diesen Verfahren tätigen Organe des BDA überhaupt nicht verstanden, was ihre Aufgaben und wie diese korrekt zu erledigen sind, d.h. sind sowohl fachlich als auch rechtlich krass inkompetent; oder sie haben sehr wohl verstanden, was sie tun müssten, aber halten sich absichtlich nicht an den ihnen vom Gesetzgeber erteilten Auftrag, sondern versuchen bloß durch Einsatz von Halbwahrheiten, Interpretationsakrobatik (sowohl in fachlichen als auch in rechtlichen Fragen) und Lügen (ob nun „nur“ durch Auslassung oder durch intentional falsche Behauptungen) in ihren Verfahrensäußerungen (ob nun schriftlich in den Akten oder auch mündlich in Verhandlungen) für den Fall einer möglichen gerichtlichen Nachprüfung wenigstens den Anschein zu erwecken, als ob sie ihre Aufgaben doch irgendwie erfüllen würden.

Ist Ersteres der Fall, dann sind sie für die Funktion des Amtssachverständigen, die sie zu erfüllen haben, völlig ungeeignet. Ist Zweiteres der Fall, dann missbrauchen sie die Befugnisse, die ihnen der Gesetzgeber erteilt hat, um ihren Willen entgegen dem des Gesetzgebers zum Schaden von Bürgern an deren verfassungs- und einfachgesetzlichen Rechten durchzusetzen und allfällig von diesen Geschädigten zur Verteidigung von deren Rechten angerufene Kontrollinstanzen darüber vorsätzlich zu täuschen. Weder das eine noch das andere ist in einem demokratischen Rechtsstaat akzeptabel.

Amtssachverständigenäußerungen und wissenschaftliche Integrität

Ich habe mich in diesem Beitrag mit der grob mangelhaften Qualität der Amtssachverständigenäußerungen im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes bisher primär in Hinblick auf die sich daraus ergebenen rechtlichen Probleme bzw. Probleme für die ordentliche Rechtspflege befasst, denn das ist der Bereich, in dem die festgestellte Mangelhaftigkeit vorwiegend virulent wird bzw. konkrete Auswirkungen und Folgen für Betroffene (vor allem für betroffene Archäologen) hat. Bisher unbeachtet gelassen habe ich jedoch einen anderen, aus archäologisch-fachlicher Sicht eigentlich noch weit wichtigeren Punkt, nämlich die Frage, wie derartige Äußerungen aus wissenschaftlicher und vor allem wissenschafts- bzw. forschungsethischer Sicht zu bewerten und zu beurteilen sind.

Schließlich handelt es sich bei den Amtssachverständigen der Fachabteilung für Archäologie des BDA um Fachwissenschafter, die überhaupt nur aufgrund ihres besonderen wissenschaftlichen Sachverstands diese Funktion ausüben können und deren sachverständige Äußerungen selbstverständlich – wenigstens primär – wissenschaftliche Äußerungen sind. Gleichermaßen sind die Ermittlungen, die die Amtssachverständigen anstellen müssen, um die Fragen, die ihnen von ihrem Auftraggeber – der Behörde, die den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und dementsprechend im jeweiligen Verfahren rechtlich zu entscheiden hat – gestellt wurden, wie erforderlich objektiv, sachlich und unparteilich beantworten zu können, in erster Linie wissenschaftliche Ermittlungen, d.h. wissenschaftliche Forschungen; und die Antworten, die sie auf diese Fragen geben, in erster Linie wissenschaftliche Schlussfolgerungen auf Basis der von ihnen bei ihren Ermittlungen festgestellten wissenschaftlichen Fakten. Es handelt sich also bei ihrer Tätigkeit als Amtssachverständige um eine durch und durch wissenschaftliche Tätigkeit.

Es ist somit bei der Bewertung von Amtssachverständigenäußerungen keineswegs nur relevant, ob sie den rechtlichen Anforderungen an Sachverständigengutachten wie z.B. jenen des § 5 Abs. 1 SDG, des § 127 Abs. 1 StPO oder auch des Verhaltenskodex des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen[24] genügen; sondern auch und wenigstens aus fachlicher Sicht noch weit relevanter, ob sie den Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis genügen, wie sie z.B. im Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft der österreichischen Hochschulkonferenz (BMBWF 2020) dargestellt werden. Das ist gerade im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes von besonders gehobener Bedeutung, denn im Gegensatz zu den meisten anderen archäologischen Sachverständigenäußerungen, z.B. zur Datierung eines bestimmten Fundes, Befundes oder einer Fundstelle, der Erstellung einer Typologie oder Chronologie oder auch einer historischen, kulturellen oder sozialen Interpretation archäologischer Hinterlassenschaften, die zumeist keinerlei signifikante Auswirkungen auf heute lebende Menschen haben, haben Amtssachverständigenäußerungen im Bereich des archäologischen Denkmalschutzes praktisch immer reale Auswirkungen auf konkrete, derzeit lebende Menschen.

Gerade, wenn es um behördliche Entscheidungen geht, führen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungen bzw. die wissenschaftlichen Äußerungen von Amtssachverständigen regelhaft dazu, dass Betroffene zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet werden, in ihre Rechte eingegriffen wird, ihnen eventuell bedeutende zusätzliche Kosten verursacht werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstehen, usw., haben also ganz konkrete Auswirkungen auf diese Personen. Unter bestimmten Umständen können die wissenschaftlichen Äußerungen der Amtssachverständigen sogar dafür entscheidend sein, ob über einen Betroffenen eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe verhängt werden kann oder nicht (vgl. dazu Karl 2022 für die möglichen Rechtsfolgen in Fällen, in denen § 9 Abs. 3 DMSG anzuwenden wäre). Dass bei wissenschaftlicher Forschung, die derart einschneidende Folgen für von ihren Ergebnissen Betroffene haben kann, in besonders hohem Maß darauf zu achten ist, dass sie den Anforderungen an wissenschaftliche Integrität und Ethik genügt, ist daher offensichtlich.

Die österreichische Hochschulkonferenz definiert in ihrem Praxisleitfaden fünf zentrale Grundprinzipien der Forschungsintegrität: Unabhängigkeit, Ehrlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Transparenz und Fairness (BMBWF 2020, 11). Um maximal zu verdeutlichen, was mit diesen fünf Grundprinzipien gemeint ist, sei hier die Kurzdefinition dieser Begriffe im Praxisleitfaden vollständig im Wortlaut zitiert:

„• Unabhängigkeit heißt, dass die Wahl der Methoden, die Bewertung von Forschungsdaten und -materialien, aber auch die Gewichtung und Beurteilung von Aussagen und Ergebnissen der Forschung anderer nicht durch politische, wirtschaftliche, weltanschauliche oder ähnliche Faktoren gelenkt werden. Unabhängigkeit bedeutet daher, bestmögliche Objektivität und Unparteilichkeit im gesamten Forschungsprozess.

• Ehrlichkeit heißt Unvoreingenommenheit im gesamten Forschungsprozess, das Vermeiden nicht gerechtfertigter Behauptungen und haltloser Versprechungen bzw. einer positiv oder negativ verzerrten Darstellung der Forschungsresultate.

• Gewissenhaftigkeit bedeutet, Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft (lege artis) anzuwenden, Forschungsprozesse mit größter Sorgfalt zu entwickeln und durchzuführen sowie in geeigneter Form darüber zu berichten.

• Transparenz meint, nachvollziehbar zu machen, welche Daten, Materialien und Methoden der eigenen Forschung zugrunde liegen und auf welche Weise Erkenntnisse gewonnen wurden. Die Argumentation ist klar darzulegen, und die einzelnen Schritte im Forschungsprozess müssen überprüfbar sein. Transparenz ist auch im Hinblick auf mögliche Interessenskonflikte finanzieller oder sonstiger Art herzustellen.

• Fairness bedeutet einen gerechten und respektvollen Umgang mit anderen Wissenschaftler/innen im Rahmen des gesamten Forschungsprozesses. Fairness gegenüber anderen Forschenden ist insbesondere bei Begutachtungsprozessen und bei der Untersuchung von wissenschaftlichem Fehlverhalten wichtig“ (BMBWF 2020, 11-12).

Es ist natürlich kein Zufall, dass diese Prinzipien weitestgehend dieselben sind, die auch aus rechtlicher Sicht bei der Erstellung von Sachverständigengutachten zu beachten sind. Es geht schließlich sowohl bei diesen Grundprinzipien der Forschungsintegrität als auch bei den Prinzipien zur Erstellung von Sachverständigengutachten darum, sicherzustellen, dass bei den jeweiligen Ermittlungen und ihrer Bewertung möglichst verlässliche Ergebnisse erzielt werden.

Neben diese fünf Grundprinzipien der Forschungsintegrität treten „zum Schutz Dritter – von Menschen, Tieren, der Umwelt und der Gesellschaft“ (BMBWF 2020, 12) noch drei Grundprinzipien der Forschungsethik: Autonomie, Nichtschadensprinzip und Gerechtigkeit. Auch deren Kurzbeschreibung sei hier vollständig im Wortlaut zitiert:

„• Autonomie bzw. Selbstbestimmung (auch: Respekt vor der Würde und Unversehrtheit des Menschen) erkennt das Recht des Einzelnen an, selbst Entscheidungen zu treffen. Das Prozedere für die informierte Einwilligung (informed consent) bei der Teilnahme an Studien und das Instrumentalisierungsverbot von Menschen basieren auf dem Autonomieprinzip.

• Das Nichtschadensprinzip bzw. die Prinzipien des Nutzens und der Schadensvermeidung beinhalten die moralische Verpflichtung, die möglichen Schäden eines Forschungsprojektes zu minimieren. Hier ist zu berücksichtigen, dass Schäden oft mehrdimensional sind und physische, psychische, soziale, finanzielle oder ökologische Dimensionen umfassen können.

• Gerechtigkeit umfasst Fairness, Gleichbehandlung und Güterverteilung. Die Kernfrage hierbei ist, wem der Nutzen der Forschung zugutekommt und wer die Risiken und Belastungen tragen soll. Das Prinzip der Gerechtigkeit gilt damit auch für die Auswahl der Teilnehmer/innen und Proband/innen von Studien“ (BMBWF 2020, 12-13).

Diese Grundprinzipien der Forschungsintegrität und Forschungsethik sind bei jeder wissenschaftlichen Forschung zu berücksichtigen, völlig unbeachtlich der Frage, zu welchem Zweck und in welchem Kontext sie durchgeführt wird. Denn es kommt jedem einzelnen wissenschaftlichen Forscher, natürlich auch dem wissenschaftlichen Sachverständigen, bei seiner Forschung eine besondere Verantwortung zu, die die österreichische Hochschulkonferenz wie folgt genauer definiert: „das Wohl von Menschen sowie belebter und unbelebter Umwelt in der Forschung zu respektieren und zu schützen sowie mögliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt zu bedenken und Schäden zu vermeiden“ (BMBWF 2020, 11). Dass dies insbesondere auch für Amtssachverständige und da wiederum insbesondere solche gilt, die im Bereich des Denkmalschutzes tätig sind, ergibt sich ebenfalls nicht zuletzt direkt aus dem Praxisleitfaden: dieser erwähnt spezifisch als eine der „wesentlichen Rechtsvorschriften, die für Ethikkommissionen und ihre Mitglieder von Relevanz sind, […] das Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)“ (BMBWF 2020, 26). Schließlich ist für dessen korrekten Vollzug die wissenschaftliche Forschung der Amtssachverständigen des BDA von besonders hoher Bedeutung (siehe dazu z.B. Bazil et al. 2015, 22-23 Rz 31-35).

Dass die in den oben genauer besprochenen Fällen besonders relevante Frage nach der Grabungsmethode eine genuin wissenschaftliche Frage ist, bedarf keiner besonderen Erläuterung, ist doch die Tatsache, dass es sich dabei um eine solche handelt, in Anbetracht dessen, dass es sich bei der archäologischen Ausgrabung um die generell wichtigste Art der Primärquellengewinnung zur Beantwortung wissenschaftlicher archäologischer Fragen handelt, allgemein bekannt und somit offensichtlich. Ebenso ist innerfachlich als allgemein bekannt voraussetzen, dass es zur Frage der Grabungsmethodik seit über einem Jahrhundert eine konstant, wenn auch oft nur unterschwellig, manchmal aber auch heftig und kontrovers, geführte Methodendiskussion gibt (siehe dazu z.B. Droop 1915; Byers & Johnson 1939; Atkinson 1946; Wheeler 1954; Harris 1989; Barker 1993; Gersbach 1998; Drewett 1999; Roskams 2001; Collis 2004; Linke 2011; Sigl & Vetterling 2012; Kinne 2013; Webster 2014), die Frage der Grabungsmethodenwahl also definitiv eine wissenschaftliche Frage ist.

Dass diese Methodendiskussion inklusive der damit verbundenen Diskussion über geeignete Dokumentationsmethoden keineswegs endgültig abgeschlossen ist, ja gar nicht endgültig abgeschlossen sein kann, schon gar nicht generell zugunsten einer ganz konkret bestimmten Vorgehensweise, wie sie das BDA in seinen Richtlinien bis hin zu zulässigen Fileformaten, Schriftgrößen und Ordnerstrukturen vorgibt (BDA 2012, 8-33; 2018, 16-43; 2022, 21-66), weder international, noch im deutschen Sprachraum, oder auch nur in Österreich, sollte ebenfalls wenigstes innerfachlich generell bekannt sein und versteht sich eigentlich ebenfalls von selbst. Es ergibt sich aber auch, falls irgendjemand das ernsthaft bezweifeln wollen würde, schlüssig schon allein aus der Tatsache, dass die denen des BDA entsprechenden Grabungsrichtlinien deutscher Denkmalämter (z.B. BayLfD 2020; LfDH 2017; LVR 2020) teilweise deutlich andere Vorgaben machen, nicht zuletzt in Hinblick auf die bevorzugt anzuwendende Grabungsmethode; und auch die Einschätzung im Grabungstechnikerhandbuch des Verbandes der Landesarchäologen der Bundesrepublik Deutschland e.V. bezüglich der zu wählenden Grabungsmethode (Linke 2011) von den grabungsmethodischen Vorgaben des BDA deutlich abweicht; und für Österreich alleine schon dadurch, dass wenigstens zwei für archäologische Fächer habilitierte, auch erkleckliche internationale Grabungserfahrung vorweisen könnende Archäologen – nämlich Konecny und ich – die Lehrmeinung vertreten, dass die Frage der Wahl der Grabungsmethode nicht durch einfache Vorgabe eines ganz bestimmten Schema F durch das BDA in unverbindlichen amtlichen Richtlinien (BDA 2012; 2018; 2022) und auch nicht durch die verbindliche grabungsmethodische Beauflagung von Genehmigungsbescheiden entschieden werden kann.

Es ist also vollkommen klar – und muss bei Beachtung ihrer wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht (BMBWF 2020, 12) auch den als Amtssachverständige mit dem Fall befassten Wissenschaftern des BDA (und der sich im Verfahren geäußert habenden externen Kollegin) vollkommen klar gewesen sein – dass im Fall des Eingangs eines Antrags auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG, in dem der Antragsteller ein vom BDA in dessen Richtlinien „verbindlich“ (z.B. BDA 2022, 21-22) vorgeschriebenen abweichendes grabungsmethodisches Vorgehen vorgeschlagen hat, eine genuin wissenschaftliche Frage – nämlich ob die vorgeschlagene methodische Vorgehensweise im Rahmen des wissenschaftlich allgemein anerkannten Kanons der archäologischen Grabungsmethoden angesiedelt ist oder nicht – durch genuin wissenschaftliche Forschung (d.h. durch die Ermittlung und Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts in Bezug auf die sich stellende Forschungsfrage) zu beantworten ist. Das geht aber bei Beachtung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis bzw. der Grundsätze der Forschungsintegrität und Forschungsethik (BMBWF 2020, 11-13) nicht dadurch, dass ein paar Sachverständige autoritativ ihre subjektive Fachmeinung darüber niederschreiben, welche ganz generell betrachtet die zu bevorzugende Grabungsmethode sei. Nicht einmal, wenn diese Sachverständigen tatsächlich unabhängig voneinander der gleichen Meinung sind; wobei davon in den oben konkret besprochenen Fällen ohnehin nicht die Rede sein kann – nicht einmal bezüglich der beigezogenen externen Sachverständigen, die immerhin die Ehefrau des Amtssachverständigen ist, der für die Richtlinien des BDA (2012; 2018; 2022) hauptverantwortlich ist und sich in zwei der gegenständlichen Verfahren als erster Amtssachverständiger geäußert und die schlussendlich auch den Bescheiden in diesen Fällen angeschlossenen Auflagen vorgeschlagen und verfasst hat.

Dass die in den oben besprochenen Verfahren getätigten Forschungen (bzw. „Ermittlungen“) und Äußerungen der Amtssachverständigen (und der beigezogenen externen Wissenschafterin) den Grundsätzen der Forschungsintegrität und Forschungsethik nicht genügen, ergibt sich natürlich schon gänzlich schlüssig aus der Tatsache, dass das BVwG sie im Fall „Höflein“ und im hier nicht genauer besprochenen Fall „Teesdorf“ aus rechtlicher Sicht als derart „mangelhaft“ (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E, 7; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 11) beurteilt hat, dass es jeweils von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermächtigung „den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde“ zurückzuverweisen Gebrauch machen musste, statt zur Verfahrensbeschleunigung gleich in der Sache selbst zu entscheiden.

Es ist aber auch anhand der Darstellungen des relevanten Akteninhalts weiter oben eindeutig ersichtlich, dass Forschungsintegrität und Forschungsethik nicht beachtet wurden. Weder können die oben zitierten Äußerungen der Amtssachverständigen auch nur als ernsthafter Versuch, im – grob verkürzten – Forschungsprozess bestmögliche Objektivität und Unparteilichkeit walten zu lassen, gewertet werden; von Ehrlichkeit im Sinne von Unvoreingenommenheit kann nicht einmal im Entferntesten die Rede sein; eine gewissenhafte Anwendung auch nur der grundlegendsten aller Forschungsmethoden, des Studiums der einschlägigen Fachliteratur, geschweige denn irgendwelcher sonstigen Methoden hat es nicht gegeben (nicht einmal in das einzige, nicht unbedingt wissenschaftlich besonders hochstehende, Fachbuch, auf das im Akt verwiesen wird, scheint irgendeiner der Amtssachverständigen auch nur einen Blick geworfen zu haben); auch ist keinesfalls transparent nachvollziehbar gemacht worden, welche Daten, Materialien und Methoden den Äußerungen der Amtssachverständigen zugrunde liegen und auf welche Weise sie zu den von ihnen geäußerten Erkenntnissen gelangt sind (und auch mögliche Interessenskonflikte wurden nicht transparent gemacht); geschweige denn, dass mit dem Antragsteller fair, gerecht oder respektvoll umgegangen worden wäre. Es wurde also kein einziges Grundprinzip der Forschungsintegrität (BMBWF 2020, 11-12) beachtet.

Gleichermaßen wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete und durch seine einschlägige Habilitation noch zusätzlich verstärkte Recht Konecnys, selbst wissenschaftliche Entscheidungen wie insbesondere die Wahl der ihm unter den konkreten Umständen des Einzelfalls am geeignetsten erscheinenden Forschungsmethode zu treffen, gänzlich aufgehoben und ihm stattdessen von Organen des Staates dogmatisch die Verwendung einer ganz bestimmten wissenschaftlichen Forschungsmethode vorgeschrieben. Auch primum non nocere, das Nichtschädigungsprinzip, wurde nicht beachtet, sondern vielmehr Konecny nicht nur ungeniert vorsätzlich an seinem Recht zur  selbstständigen Auswahl seiner Forschungsmethoden geschädigt, sondern seine Fälle auch grundlos mehrfach über die gesetzlichen Entscheidungsfristen hinaus liegen gelassen, im Fall „Höflein“ sogar, nachdem und obwohl das BVwG (10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 10-12) dem BDA eine Ermittlungsanordnung mit spezifischen Instruktionen, was zu ermitteln sei, erteilt hatte. Nur am Rande bemerkt: im Fall „Teesdorf“ hat das Gericht sogar spezifisch festgestellt, dass das BDA „allenfalls einen Sachverständigen beizuziehen gehabt“ hätte (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E, 7), wohl weil es anhand der Äußerungen der Amtssachverständigen in jenem Fall nicht zu erkennen vermochte, dass es sich bei diesen um Sachverständigenäußerungen gehandelt hat.

Und von Gerechtigkeit im Sinne von Fairness und Gleichbehandlung kann auch keine Rede sein: das BDA erteilt regelhaft Grabungsgenehmigungen binnen weniger Wochen, manchmal sogar binnen zwei Tagen oder noch weniger, obwohl die beantragten Genehmigungen die Erforschung geschützter Denkmale zum Ziel haben, solange die Antragsteller brav die Checkbox ankreuzen, dass sie die geplante Maßnahme entsprechend den Richtlinien (BDA 2022) durchführen werden; während im Fall „Höflein“ die Erteilung einer rechtmäßigen Genehmigung vom BDA nun seit mehr als einem Jahr vollkommen grundlos verweigert wird, obwohl der dort von Konecny zu untersuchen beabsichtigte Befund nicht nur schon hinreichend durch ihn selbst (Konecny 2014; 2015) dokumentiert und mehrheitlich ausgegraben wurde, sondern dieser Befund auch mit absoluter Sicherheit nicht die gesetzlichen Kriterien für die Feststellung eines öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 oder auch nur 1 Abs. 5 DMSG erfüllt und somit überhaupt nicht denkmalschutzfähig ist. Und es ist auch deshalb wirklich völlig grundlos, weil aus der von Konecny in seinem Antrag selbstdeklarierten Präferenz für die Grabung in stratigrafischer Methode, wo deren Anwendung aufgrund der angetroffenen Befundsituation wissenschaftlich sinnvoll und möglich ist, in Anbetracht des in Höflein konkret zu erwartenden Befundes ohnehin die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass er – es sei denn er stößt bei der Grabung auf eine unerwartete Befundsituation, die ein Abgehen davon ratsam erscheinen lässt – ohnehin ganz von sich aus bei der Ausgrabung des noch im Boden verbliebenen Rests der kupferzeitlichen Grube nach der stratigrafischen Methode vorgehen würde.

Es wurde von den wissenschaftlichen Organen des BDA also bei deren „sachverständigen“ Äußerungen im Verwaltungsverfahren auch kein einziges Grundprinzip der Forschungsethik (BMBWF 2020, 12-13) beachtet, während sie gleichzeitig wichtigtuerisch behaupten, dass sie einem habilitierten Archäologen mit mehreren Jahrzehnten Grabungserfahrung exakt vorschreiben müssen, welche Grabungsmethode er unter allen Umständen und völlig unbeachtlich der konkreten Befundsituation, die er bei der Grabung im Boden antrifft, unhinterfragt zu verwenden hat, weil angeblich nur das in ausreichender Weise sicherstellt, dass dem Willen des Gesetzgebers, „eine für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw.“ (RV 1990, 20) zu gewährleisten, Genüge getan wird. Denn offensichtlich glauben diese Amtssachverständigen, dass sie kraft ihres Amtes dazu berufen sind, allen anderen Archäologen vorzuschreiben, wie diese ihre Wissenschaft auszuüben haben, weil diese anderen Archäologen – selbst wenn sie dafür habilitiert sind – nicht kompetent genug dafür sind, dass man sie irgendeine Entscheidung selbst treffen lassen dürfte, weil dadurch ein „“Denkmal“ im weitesten Sinn“ (RV 1999, 37) zerstört werden könnte, das ohnehin „nicht schützenswert“ (ibid.) ist und auf das der Gesetzgeber daher seiner eigenen expliziten Feststellung in § 1 Abs. 1 DMSG zufolge die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht anwendbar gemacht hat.

Wissenschaftliches Fehlverhalten

Ist das Vorgehen der Amtssachverständigen aus rechtlicher Sicht problematisch, dann ist es das aus fachlicher Sicht nur umso mehr so. Es verstößt krass gegen die Grundprinzipien der Forschungsintegrität und der Forschungsethik. Und es erweckt den begründeten Verdacht, dass hier nicht bloß einmalig ein Fehler unterlaufen ist, sondern tatsächlich systematisches wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Wiederum laut dem Praxisleitfaden liegt

„[w]issenschaftliches Fehlverhalten […] vor, wenn Forschende vorsätzlich, wissentlich oder grob fahrlässig gegen die Richtlinien guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen. Vorsätzlich handelt, wer beim Forschen einen Verstoß gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis für möglich hält und sich damit abfindet. Wissentlich handelt, wer den Verstoß gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hält. Grob fahrlässig handelt schließlich, wer die nach dem konkreten Forschungskontext gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er bzw. sie die Standards guter wissenschaftlicher Praxis in einem hohen Ausmaß verletzt“ (BMBWF 2020, 22).

Dass seitens der Amtssachverständigen des BDA in den oben zitierten Verfahren wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sollte offensichtlich sein; und dass sie die Standards guter wissenschaftlicher Praxis in einem hohen Ausmaß verletzt haben, ist wohl der Fall, nachdem sie keines der Grundprinzipien von Forschungsintegrität und Forschungsethik bei ihrer Beurteilung einer wissenschaftlichen Methodenfrage beachtet haben.

Der Praxisleitfaden nennt auch einige der häufigsten Arten solcher Vergehen, von denen im konkreten Kontext der Amtssachverständigenäußerungen von wissenschaftlichen Organen des BDA vor allem zwei von besonderer Bedeutung erscheinen:

„die Fälschung von Daten (falsification), z. B. durch die Manipulation des Forschungsprozesses, die Abänderung oder das selektive Weglassen von Daten, die der Forschungsthese wider-sprechen, oder die irreführende Interpretation von Daten mit dem Ziel, ein gewünschtes Ergebnis zu erhalten;“

und

„die Behinderung der Forschungstätigkeit anderer Wissenschaftler/innen sowie andere unlautere Versuche, das wissenschaftliche Ansehen einer anderen Wissenschaftlerin/eines anderen Wissenschaftlers zu mindern; hierunter sind insbesondere anonym geäußerte unspezifische und unbegründete Vorwürfe von Verstößen gegen die Standards guter wissenschaftlicher Praxis zu verstehen“ (BMBWF 2020, 22).

Dass in den oben detailliert besprochenen Fällen die beteiligten Organe des BDA den Forschungsprozess wenigstens dadurch manipuliert haben, dass sie Daten selektiv weggelassen bzw. eklektisch überhaupt nur solche Daten angeführt haben, die das von Anfang an bestehende Vorurteil des Amtes, die stratigrafische sei die einzig wissenschaftlich anerkannte und daher zulässige Grabungsmethode bestätigen, und auch die beigezogene externe Sachverständige explizit nur nach diese Ansicht bestätigenden Angaben gefragt haben, ihre ganzen Erhebungen also ausschließlich auf das Ziel ausgerichtet waren, das gewünschte Ergebnis zu erreichen, wurde bereits weiter oben in aller Deutlichkeit herausgearbeitet.

Ebenso ist völlig offensichtlich, dass dadurch, dass die Genehmigungsverfahren in den oben dargestellten Fällen vom BDA zuerst monatelang, teilweise über die Frist des § 73 Abs. 1 AVG hinaus, verschleppt werden, dann doch noch erlassene Bescheide mit rein amtswillkürlichen Auflagen verbunden werden, die – nachdem das BVwG (10.1.2022, W176 2248975-1/3E) solche Bescheide wegen ihrer krassen Willkürlich- und Rechtswidrigkeit aufgehoben hat – die Behörde im fortgesetzten Verfahren neuerlich ohne irgendwelche Ermittlungsschritte zu setzen über die AVG-Frist hinaus liegen hat lassen, um dann neuerlich einen mit im Wesentlichen exakt denselben krass willkürlichen Auflagen verbundenen neuen Bescheid zu erlassen, die von Konecny geplante Forschungstätigkeit wenigstens be-, wenn nicht sogar gänzlich verhindert werden soll und auch tatsächlich wird. Dies ist umso offensichtlicher, wenn man bedenkt, dass das BDA regelhaft Archäologen, die sich dem Methodendiktat der Richtlinien des BDA (2012; 2018; 2022) „freiwillig“ unterwerfen, Genehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG binnen weniger Wochen, oft sogar binnen weniger Tage, für denkmalschützerisch weit problematischere Grabungen erteilt. Tatsächlich gibt das BDA sogar in seinen Richtlinien explizit an, dass Anträge „rechtzeitig (spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme) beim Bundesdenkmalamt“ (BDA 2022, 9; Hervorhebung: im Original) einzubringen sind, ohne in irgendeiner Weise darauf hinzuweisen, dass diese Selbstverpflichtung vom BDA nur unter der Voraussetzung beachtet wird, wenn sich der Antragssteller dem Methodendiktat der Richtlinien unterwirft.

Gerade Zeit ist für den individuellen Forscher bei der Planung und Durchführung seiner Forschungen einer der wichtigsten, wenn nicht sogar der absolut wichtigste Aspekt, hängen doch die gesamte Projektplanung ebenso wie die Projektkosten gerade bei Grabungsprojekten primär von dieser Variable ab. Selbst wenn man berücksichtigt, dass Wissenschafter ihre Forschungen wenigstens theoretisch fortsetzen können, bis sie tot umfallen, ist die durchschnittliche Zeit, die ein Forscher in seiner Lebenszeit für seine Forschungen zur Verfügung hat, wohl auf ungefähr 50 Jahre beschränkt; eine Verzögerung eines Projektes um etwa ein Jahr – zu der es in allen oben genauer diskutierten Fällen bereits gekommen ist – bedeutet also den Verlust von etwa 2% der gesamten dem betroffenen Forscher zur Verfügung stehenden Lebensforschungszeit, und – wenn er bereits mehrere Jahrzehnte tätig ist – den Verlust eines noch größeren Anteils seiner verbleibenden Lebensforschungszeit. Die in der Sache, wie bereits gezeigt, völlig unnötige Verschleppung der Anträge Konecnys durch das BDA – gerade nachdem das BDA in allen diesen Fällen ohnehin jedwede ernstzunehmenden Ermittlungen unterlassen hat; und wenn es ernsthaft ermittelt hätte, unschwer in einem Tag feststellen hätte müssen, dass die von Konecny vorgeschlagene zum Erreichen des gesetzlichen Schutzziels wenigstens genauso gut geeignet ist wie die in den Richtlinien (BDA 2022) vorgeschlagene Vorgehensweise – hat Konecnys Forschung also schon massiv behindert, und das nur, weil die wissenschaftlichen Organe des BDA in einem wissenschaftlichen Methodenstreit ihre Meinung mit staatlichen Gewaltmitteln durchsetzen wollen, indem sie die „freiwillige“ Unterwerfung unter ihr Methodendiktat mit rascher Erledigung von Genehmigungsanträgen belohnen und die Verweigerung ihres Diktats mit rechtswidrigem Verwaltungshandeln bestrafen.

Dazu kommt noch, dass die an den oben genauer diskutierten Fällen beteiligten, wissenschaftlichen Organe des BDA mit ihren fachlichen Äußerungen unlauter das wissenschaftliche Ansehen Konecnys mindern, indem sie ihm unspezifisch und sachlich gänzlich unbegründet vorwerfen, die von ihm für von ihm geplante Grabungen vorgeschlagene Vorgehensweise würde den Standards guter wissenschaftlicher Ausgrabungspraxis nicht genügen (weil würde sie das, dann wäre eine Beauflagung des Bescheides mit einer Methodenvorschrift von Haus aus unzulässig weil ein nicht erforderlicher Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des § 17 StGG) und wäre nicht „auf dem Stand von Wissenschaft und Technik“, also nicht lege artis; obwohl es tatsächlich ihr dogmatisches Beharren auf einer ganz bestimmten Methodik in Unkenntnis oder Missachtung des konkret zu untersuchenden Befundes ist, das gerade nicht lege artis ist (siehe zur Notwendigkeit, dem Grabungsleiter die Wahl aus den verschiedenen, allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grabungsmethoden zu überlassen z.B. Linke 2011, 4; sinngemäß gleich z.B. Drewett 1999, 92). Überhaupt entspricht die von Konecny vorgeschlagene Vorgehensweise exakt der, die Sigl & Vetterling (2012, 26-33) empfehlen und ist völlig konsistent mit dem Tenor der gesamten aktuellen deutschsprachigen Fachliteratur zum Thema (Gersbach 1998, 29-43; Linke 2011; Sigl & Vetterling 2012, 26-33; Kinne 2013, 15-17; 2016, 15-17; 2019, 15-17), entspricht also der herrschenden Lehre exakt; während der methodische Dogmatismus, den das BDA per Auflagendiktat zu erzwingen versucht, durch kein einziges einschlägiges deutschsprachiges Fachbuch unterstützt wird. Spricht sich der faktenwidrige Vorwurf der zuständigen und somit mit besonderer Autorität ausgestatteten staatlichen Behörde, Konecny würde „veraltete“ Methoden benutzen und nicht „am Stand der Wissenschaft und Technik“ arbeiten, dann innerfachlich herum – selbstverständlich aller oben dargestellten Details entkleidet, sodass für Dritte nicht nachvollziehbar ist, dass es tatsächlich nicht Konecny ist, der nicht lege artis arbeitet, sondern die Amtssachverständigen sind, die contra lege artis und entgegen aller Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik kraft ihres Amtes dogmatisch ihre subjektiven Vorlieben durchzusetzen versuchen – dann schadet das selbstverständlich Konecnys innerfachlichem Ansehen gravierend, während die Amtssachverständigen und die Mangelhaftigkeit ihrer Ermittlungen und Äußerungen in Ermangelung der Einsehbarkeit des Verwaltungsaktes für unbeteiligte Dritte anonym bleiben können.

Es scheint in diesem Bereich also tatsächlich wissenschaftliches Fehlverhalten vorzuliegen, und zwar in erheblichem Ausmaß. Statt die Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik in ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu beachten, scheinen die Amtssachverständigen des BDA wenigstens in den oben genauer geschilderten Fällen diese vollständig zu missachten und, statt unabhängig, ehrlich, gewissenhaft, transparent und fair vorzugehen, die Autonomie des kompetenten Forschers und das Nichtschadensprinzip zu beachten und Gerechtigkeit walten zu lassen, scheinen die Amtssachverständigen genau gegenteilig zu handeln, um ihre subjektiven Fachmeinungen allen ihren Fachkollegen im Bereich der Feldforschung aufzuzwingen. Und das ist, aus wissenschaftlicher und wissenschaftsethischer Sicht, ein noch weit größeres Problem als die Mangelhaftigkeit der Ermittlungstätigkeit der Amtssachverständigen aus rechtlicher Sicht ist, denn es untergräbt fundamental die wissenschaftliche Integrität im Bereich der archäologischen Feldforschung; eine Integrität, die ebendiese Amtssachverständigen zu verteidigen vorgeben.

Prüft eigentlich überhaupt jemand die Prüfer?

Andreas Konecny (2022b) hat jüngst in einem hier in der Archäologischen Denkmalpflege veröffentlichten Artikel im Kontext seiner Untersuchung der Qualität der von den Amtssachverständigen des BDA über deren eigene jüngere Feldforschungen abgelieferten Berichte iSd § 11 Abs. 6 DMSG ganz berechtigt die Frage gestellt, wer eigentlich diese Prüfer prüft, ist diese Qualität doch – nicht zuletzt auch im Vergleich zum Durchschnitt der anderen in Österreich tätigen Archäologen (siehe dazu auch Karl 2021) – grob mangelhaft und mehrheitlich nicht oder nur teilweise den vom BDA (2012; 2018; 2022) selbst herausgegebenen Richtlinien genügend. Wie ich letzthin – ebenfalls hier – gezeigt habe (Karl 2022), vernachlässigt das BDA bzw. vernachlässigen diese Amtssachverständigen nahezu regelhaft ihre dienstlichen und gesetzlichen Pflichten in Fällen, in denen sie aufgrund des Eingangs von Fundmeldungen gem. §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 4 DMSG Verfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG zur positiven oder negativen Feststellung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der gemeldeten „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG einzuleiten, durchzuführen und binnen sechs Wochen Frist ab Abgabe dieser Fundmeldungen bescheidmäßig zu erledigen hätten. Nun habe ich in diesem Beitrag gezeigt, dass diese Amtssachverständigen auch in Verfahren gem. § 11 Abs. 1 DMSG ihre dienstlichen und gesetzlichen Pflichten zur treuen, gewissenhaften, engagierten und nicht zuletzt unparteiischen Durchführung sachdienlicher Ermittlung und Erstattung amtssachverständiger Äußerungen nicht befolgen und gleichzeitig auch aus fachlich-wissenschaftlicher Sicht alle Grundprinzipien der wissenschaftlichen Integrität und Ethik verletzen.

Es zeigt sich hier also ein erschreckendes Muster des behördlichen und wissenschaftlichen Totalversagens. Statt ihre dienstlichen, gesetzlichen und wissenschaftlichen Pflichten zu erfüllen, scheinen die Organe des BDA einfach zu tun und zu lassen, was sie wollen und keine sachlichen, nachvollziehbar begründeten Entscheidungen zu treffen; ja nicht einmal die tatsächlichen Sachverhalte ernsthaft und auch nur einigermaßen gewissenhaft entsprechend den Verwaltungsvorschriften und lege artis zu ermitteln zu versuchen; sondern stattdessen einfach ihren subjektiven Willen und ihre subjektiven, gänzlich sachlich unbegründet verbleibenden, Meinungen qua Staatsgewalt gegen die und zum Schaden der berechtigten Interessen aller anderen Staatsbürgern durchzusetzen zu versuchen. Sie scheinen, ganz im Sinne des in der Überschrift dieses Beitrags zitierten Diktums von Wolfgang Schüssel, der Ansicht zu sein, dass wenn sie etwas sagen, es auch tatsächlich so ist.

Umso dramatischer ist es, dass auch alle internen Qualitätskontrollen im BDA (und eventuell auch im diesen vorgeordneten Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport [BMKÖS]), gleichermaßen total zu versagen scheinen.

Eine Kommission für wissenschaftliche Integrität und eine Ethikkommission, deren Einrichtung der Praxisleitfaden (BMBWF 2020, 20) allen wissenschaftlichen Institutionen empfiehlt, oder auch diesen „vorgelagerte“ Ombuds- oder Vertrauenspersonen zur Beratung Forschender (BMBWF 2020, 8, 21), scheint es im BDA bzw. im BMKÖS bisher nicht zu geben: nicht nur finden sich keine einfach zu findenden Informationen, wie diese erforderlichenfalls kontaktiert werden können, „auf der Webseite der Institution“ (BMBWF 2020, 21); sondern auf diesbezügliche Anfrage konnte oder wollte mir auch die Leiterin der für den Denkmalschutz zuständigen Abteilung IV/4 des BMKÖS nicht weiterhelfen.[25] Wer im BDA oder auch BMKÖS also zu informieren ist, wenn – wie in den oben genauer besprochenen Fällen – ein begründeter Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Forschungstätigkeit von Wissenschaftern einer Fachabteilung des BDA besteht, ist ebenso unklar wie ein solcher Verdacht geprüft und – vorausgesetzt er erweist sich als berechtigt – sanktioniert würde.

Dabei ist das essenziell, denn wenn die als Amtssachverständige tätigen Wissenschafter, von deren unabhängiger, ehrlicher, gewissenhafter, transparenter und gerechter Ermittlung tatsächlicher wissenschaftlicher Sachverhalte und ebensolchen Beurteilung von wissenschaftlichen Fachfragen die rechtliche Beurteilung von Denkmalschutzrechtsfragen abhängt, sich bei ihren wissenschaftlichen Ermittlungen und Urteilen tatsächlich wissenschaftlich fehlverhalten, dann sind alle Verwaltungsverfahren, die sich direkt oder auch nur indirekt auf die Forschungsergebnisse dieser Amtssachverständigen stützen, (auch rechtlich!) fundamental kompromittiert. Kann sich die Behörde nicht auf die wissenschaftliche Integrität[26] ihrer als Amtssachverständige beschäftigten Organe verlassen, kann sie ihre Aufgaben überhaupt nicht verlässlich erledigen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben durch die Behörde wird massiv untergraben, wenn nicht gänzlich zerstört.

Obwohl es keine interne wissenschaftliche Kontrolle der wissenschaftlichen Integrität und Ethik der Forschung der Amtssachverständigen gibt, hätten die gravierenden Mängel in der Qualität ihrer Äußerungen dennoch unmittelbar bemerkt werden müssen, nämlich bei der rechtlichen Beurteilung im Rahmen des behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses. Selbst nicht archäologisch, aber juristisch gebildete Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung des BDA müssen im Stande sein zu erkennen, dass den oben zitierten, vollkommen unsubstantiierten, subjektiven Meinungsäußerungen, ebenso wie unspezifischen Webseiten, die nicht einmal einen erkennbaren Bezug zur eigentlich zu entscheidenden Fragestellung haben, oder auch Äußerungen der Ehefrau des kritisierte Auflagen vorgeschlagenen habenden Amtssachverständigen, kein nennenswerter Beweiswert zukommt und sie nicht von solcher Qualität sind, wie man sie von einer Amtssachverständigenäußerung erwarten würde.

Das ist umso mehr der Fall, wenn dieser Sachbearbeiter auch Privatsachverständigengutachten vorliegen hat oder wenigstens von deren Existenz in Gerichtsakten weiß, die von Gerichten als kompetent beurteilt werden (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E, 7; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 7), die sich durch einen klaren Befund und ein eigentliches Gutachten kennzeichnen, einen umfangreichen Apparat an Fachliteratur als Quellen angeben und teilweise verbatim zitieren, auf den konkret betroffenen Befund eingehen und sogar teilweise mit erklärenden Schaubildern aus der einschlägigen Fachliteratur zusätzlich untermauert sind. Dass Amtssachverständigenäußerungen wie die oben zitierten und derartige Fachgutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehen, muss auch ein Verwaltungsjurist, der mit der Beweiswürdigung vertraut ist, erkennen; und muss auch korrekt erkennen, dass es die Amtssachverständigenäußerungen sind, die nicht einmal im entferntesten das wissenschaftliche Niveau der Privatgutachten erreichen.

Wenn dann sogar noch infolge von Beschwerden Betroffener über auf gleichermaßen unsachliche Amtssachverständigenäußerungen gestützte Bescheide diese nicht nur wegen ihrer fundamentalen Mangelhaftigkeit aufgehoben werden (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E; 10.1.2022, W176 2248975-1/3E), sondern das Gericht klare Anweisungen erteilt, was zu ermitteln ist und dass nachvollziehbare Feststellungen zu treffen sind (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 10-12), oder gar feststellt, dass die Behörde überhaupt keine Ermittlungen angestellt hat und überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum die Behörde in der von ihr gewählten Weise entschieden hat, und die Beiziehung eines Sachverständigen empfiehlt (BVwG 15.12.2021, W183 2245660-1/3E, 7), also in kaum verklausulierter Form der Behörde krasse gleichheitswidrige Willkür (Berka 1999, 546-548 Rz 984-987; siehe auch z.B. VfGH 29.6.1984, B650/81; 5.10.1988, B 184/88; 11.6.2019, E1809/2018; 25.8.2022, E1720/2022; etc.) und gleichzeitig mangelnden Sachverstand vorwirft, sollten eigentlich mehr als nur die Alarmglocken schrillen.

Das ist allerdings offensichtlich nicht der Fall. Ganz im Gegenteil scheint es eine stillschweigende (oder nur mündlich getroffene) Übereinkunft zwischen der Fach- und der Rechtsabteilung zu geben, die dem Zweck dient, den Mitarbeitern der Fachabteilung die Durchsetzung ihres Willens zu ermöglichen, auch wenn dieser Wille diametral dem explizit ausgedrückten Willen des Gesetzgebers widerspricht und dafür erforderlichenfalls mittels haarsträubender Auslegungsakrobatik der Sinn völlig eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen in deren genaues Gegenteil verkehrt wird; und umgekehrt die Auslegungsakrobatik der Rechtsabteilung durch autoritative Amtssachverständigenmeinungen zu angeblich aus fachlicher Sicht gegebenen Notwendigkeiten als sachlich doch irgendwie gerechtfertigt erscheinen zu lassen bzw. Gerichte durch fachliche Halbwahrheiten, Lügen durch Auslassung usw. täuschen zu können. Der Grad der Kollusion zwischen den beiden Abteilungen zu Zwecken der Rechtsbeugung ist dabei atemberaubend, die Argumentationsstruktur jedoch dieselbe: so wie die Fachabteilung behauptet, dass wenn sie etwas sagt, das auch so ist; beharrt die Rechtsabteilung darauf, „anderer Rechtsansicht“ zu sein als die einzig mögliche Auslegung des Gesetzes erforderlich macht, ohne auch nur ansatzweise zu begründen (oder begründen zu können), warum ihre Rechtsansicht zutreffen sollte, ja überhaupt auch nur rein hypothetisch zutreffen könnte (und wenn sie dafür behaupten muss, dass eine grammatikalisch eindeutig als indirekte Fragesatzkonstruktion erkennbare Bestimmung eine Konditionalsatzkonstruktion ist, dann tut sie das; siehe dazu Karl 2022).

Und so wie die rechtliche Kontrolle versagt, versagt offensichtlich auch die Dienstaufsicht, wenigstens hinauf bis zum Präsidenten des BDA. Denn die meisten in den oben besprochenen Fällen ergangenen Bescheide sind nicht im Namen des Präsidenten von einem anderen Organ des BDA unterzeichnet, sondern mit dem Namen des Präsidenten selbst (z.B. BDA 3.5.2022, GZ 2022-0.216.415; 3.5.2022, GZ 2022-0.246.998; 25.7.2022, GZ 2022-0.408.279). Überhaupt hätte in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten ca. 5 Jahren von professionellen Archäologen gegen 8 Grabungsgenehmigungsbescheide Beschwerde erhoben wurde und die 6 davon, bezüglich derer bereits Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (teilweise bis zum VwGH) vorliegen, allesamt wegen grober Mängel als rechtswidrig beurteilt und aufgehoben wurden (und dasselbe Ergebnis auch für die 2 noch nicht entschiedenen Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist), d.h. das BDA in diesem Rechtsbereich derzeit eine Niederlagenquote von 100% hat, schon längst durch das Präsidium eine ernsthafte Prüfung unternommen werden müssen, was hier so katastrophal schief läuft. Dies scheint jedoch nicht geschehen zu sein, obwohl die Betroffenen das Präsidium bereits wiederholt auf die in diesem Bereich bestehenden Mängel und Probleme hingewiesen haben.

Statt die geäußerten Kritiken wenigstens so weit ernst zu nehmen, dass im Amt Ermittlungen angestellt würden, ob eventuell tatsächlich im Amt irgendetwas nicht so funktionieren könnte, wie es sollte, scheint sich das BDA ungerecht von jenen verfolgt zu fühlen, die es – inzwischen in vielen Fällen – durch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als rechtswidrig beurteilte Fehlentscheidungen geschädigt hat. Aber das ist wohl kaum verwunderlich, passt es doch ausgezeichnet in das sich auch sonst abzeichnende Muster des amtlichen Totalversagens: man scheint im Amt auf allen Ebenen an die absolute Unfehlbarkeit der Amtsorgane kraft ihrer Amtsstellung zu glauben; zu glauben, dass, wenn eines der Organe etwas sagt, es auch tatsächlich so ist. Auch wenn eine große Anzahl Beweise für das Gegenteil vorliegen: das Amt und seine Organe haben immer recht, weil sie, und nur sie, wissen was wahr ist. Fehler machen immer nur die Anderen.

Dass wenigstens die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit halbwegs funktioniert und man daher, wenn das BDA – wie es das nachweislich regelmäßig tut – wieder einmal Willkür übt und krass rechtswidrige Entscheidungen trifft (oder diese ebenso krass rechtswidrig unterlässt, wenn das eigentlich vom BDA durchzuführende Verwaltungsverfahren in vorhersehbarer Weise nicht zum Ergebnis führen würde, das das BDA gerne hätte; siehe dazu Karl 2022), man als von solchen Fehlentscheidungen Betroffener aber nicht aus wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen auf eine rasche Entscheidung angewiesen ist[27] und es sich zeitlich und finanziell leisten kann, nach mehr oder minder langwierigem Rechtsstreit doch Recht bekommt, ist zwar grundsätzlich erfreulich und spricht dafür, dass der Rechtsstaat wenigstens teilweise funktioniert. Wirklich zufriedenstellen kann es aber nicht, denn es kann schließlich in einem demokratischen Rechtsstaat nicht sein, dass öffentliche Verwaltungseinrichtungen die geltenden Gesetze regelmäßig wissentlich und willentlich missachten und stattdessen ihre Amtsbefugnisse zur Durchsetzung ihres, dem des Gesetzgebers entgegengesetzten, eigenen Willens missbrauchen und man deswegen jedes Mal erst Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim BVwG führen muss, damit man eine gesetzeskonforme Entscheidung in einem denkmalschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren bekommt.

Vor allem ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle aber auch keine sinnvolle Prüfung der Qualität der Dienstleistungen – denn dabei handelt es sich letztendlich – welche die als Amtssachverständige tätigen Organe der Behörde auf Kosten des Steuerzahlers erbringen (sollten bzw. zu erbringen verpflichtet sind); denn geprüft und nötigenfalls vom Gericht hergestellt wird nur die Rechtmäßigkeit der erteilten Bescheide. Die Qualität der Leistung der Amtssachverständigen bleibt hingegen weiterhin gleichermaßen mangelhaft; wie gezeigt wurde sogar, wenn das Gericht diesen klare Anweisungen gibt, dass, was und in welcher (nämlich hinreichender) Qualität sie zu ermitteln hätten; ohne dass es eine erkennbare Sanktion für die für die gezeigten Missstände letztendlich Verantwortlichen gibt.

Wenn ich etwas sage, dann ist das so!

Wie in diesem und früheren Beiträgen (z.B. Karl 2021; 2022; Konecny 2022a; b) gezeigt wurde, lässt sich anhand des Amtshandelns der Wissenschafter, die als Amtssachverständige in der Abteilung für Archäologie des BDA die fachliche Expertise bereitstellen sollten, die dafür notwendig ist, um die tatsächlichen Sachverhalte zu ermitteln, auf denen die denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen der Behörde aufbauen müssen, ein regelhaftes Verhaltensmuster erkennen, das sich in allen bisher genauer untersuchten Bereichen – jeweils anhand von Dokumenten, die diese Wissenschafter selbst im Rahmen der Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben verfasst haben, bzw. aus deren Fehlen, wo sie die Erfüllung ihrer Dienstpflichten vernachlässigt oder verweigert haben – zeigt und dokumentieren lässt. Es ist dies das Verhalten des absoluten Souveräns, des autokratischen Herrschers (entsprechend der Beschreibung durch z.B. Friedrich & Brzezinski 1965, insbesondere 7-8) bzw. des „Philosophen-Königs“ in Platons Politeia (8.543; Shorey 1969), wie es auch Watzlawick (2001, 102-104; vgl. dazu auch Schmitt 2015, 51; Popper 1980) auch insbesondere im Kontext des Umgangs mit der Wahrheitserkenntnis und dem (scheinbar) gesicherten, (scheinbar) wahren Wissen dessen, der die Wahrheit nicht mehr sucht, sondern schon zu besitzen glaubt, beschrieben hat.

Wie es Friedrich und Brzezinski ausdrücken:

„…dies ist die Quintessenz der Autokratie: dass der Autokrat allein und für sich bestimmen kann, in welchem Maß er seine Macht ausüben will. Alle selbstauferlegten Grenzen — und solche gibt es immer — ändern nichts an diesem zentralen Kriterium, so lange der Autokrat die Macht hat sie zu verwerfen, wenn er das im Interesse des Regimes für wünschenswert hält. Solche Autokratie kann kollektiv sein; ist aber immer noch autokratisch, solange das Kollektiv oder ein Teil davon ‘die höchste und dauerhafte Macht über Bürger und Untertanen, uneingeschränkt durch Gesetze’ (Bodin) besitzen und daher keine Rechenschaft für ihre Ausübung ablegen muss ‘außer gegenüber dem unsterblichen Gott’ (oder einer anderen immateriellen Entität wie ‘dem Volk’). Diese ultimative Entscheidungsgewalt des Souveräns wird verkürzt beschrieben als ‘das letzte Wort‘ zu haben” (Friedrich § Brzezinski 1965, 8; Übers.: RK).[28]

Regeln, auch vom demokratischen Gesetzgeber erlassene Gesetze, gelten für den „Philosophen-König“ nicht. Er steht vielmehr – als der, der die Wahrheit schon kennt und ihr, sofern das nötig ist, mit jedem Mittel auch gegen den Widerstand seiner, im Vergleich zu ihm minderen, unwissenden Untertanen Durchbruch verschaffen darf, ja sogar zum Besten Aller (das ja nur er wirklich kennt) zum Durchbruch verhelfen muss (Watzlawick 2001, 102) – über den Regeln, selbstverständlich auch und besonders über den minderen, mundanen Regeln, die sich die – schließlich aus den die Wahrheit nicht kennenden und daher zur Beurteilung der Frage, was für sie am Besten ist, gar nicht fähigen einfachen Bürgern (Watzlawick 2001, 104) bestehende – Gesellschaft selbst gegeben hat; an die er sich daher auch nicht halten muss. Verpflichtet ist er nur der höheren Wahrheit, dem, das wirklich „das Beste“ für „Alle“ ist, nur dem „Allgemeinwohl“, das er, und zwar ausschließlich nur er, als Weisester der Weisen, erkennen kann und auch tatsächlich kennt. Daher ist letztendlich sein Wille Gesetz, muss er „das letzte Wort“ (Friedrich & Brezinski 1965, 8) haben; weil wenn er etwas sagt, dann muss das so sein und ist daher auch so.

Dass sie – ob nun bewusst oder unbewusst bleibt sich letztendlich gleich – so denken zeigt sich am gesamten (Amts-) Handeln der Amtssachverständigen der Abteilung für Archäologie: natürlich müssen sie keine mit ihren eigenen Richtlinien (BDA 2012; 2018; 2022) konformen Berichte liefern (Konecny 2022b), nicht nur, weil die Regeln, die sie allen Anderen vorschreiben, für sie selbst nicht gelten, sondern weil sie schließlich schon wissen, was sie bei ihren Feldforschungen gefunden haben, dass sie richtig vorgegangen sind, und wie das, was sie gefunden haben, denkmalrechtlich und fachlich zu beurteilen ist. Und außer ihnen braucht das eigentlich auch niemand zu wissen, schließlich sind sie die „Philosophen-Könige“, und in einem autokratischen System genügt es völlig, wenn der „Philosophen-König“ die Wahrheit kennt, weil was alle Anderen – die ohnehin nicht wissen, was wahr ist – sich denken oder wollen, letztendlich vollkommen gleichgültig ist: alle Anderen brauchen schließlich nur brav das tun, was der „Philosophen-König“ ihnen anschafft, weil nur dieser, und nicht sie selbst, weiß, was für sie und vor allem „die Allgemeinheit“ am „Besten“ und daher notwendig ist.

Natürlich müssen sie auch nicht binnen gesetzlicher Frist gem. § 9 Abs. 3 DMSG bescheidmäßig feststellen, ob ein (neu entdecktes oder wiederaufgefundenes) „Bodendenkmal“ überhaupt tatsächlich ein solches iSd § 8 Abs. 1 DMSG und, falls ja, von derart beschaffener Bedeutung ist, dass seine Erhaltung deswegen iSd § 1 Abs. 2 tatsächlich (oder wenigstens iSd § 1 Abs. 5 DMSG wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist; und schon gar nicht binnen der gesetzlichen Frist bescheidmäßig feststellen, dass die Erhaltung irgendeines „Bodendenkmals“ tatsächlich nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist (Karl 2022). Denn sie wissen schließlich, dass es „das Beste“ für „die Allgemeinheit“ ist, dass „alle Bodendenkmale“ unverändert erhalten werden (siehe dazu auch BDA 7.4.2022, GZ 2022-0.032.893, 8), bis sie von professionellen Archäologen mit Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG – auf die vom BDA vorgeschriebene Weise – ausgegraben werden, weil die dabei geborgenen

„… unbeweglichen und beweglichen Bestandteile sowie die Dokumentationsunterlagen […] in ihrer Gesamtheit an die Stelle des durch die archäologische Maßnahme veränderten oder zerstörten Bodendenkmals (= der archäologischen Fundstelle)“ treten, „dessen – eine geschichtliche Dokumentation ermöglichende – Quellenfunktion weiter“ führen und „somit als weiterhin zusammengehörige Elemente des archäologischen Erbes zu betrachten und zu bewahren“ sind: „die unbeweglichen und beweglichen Bestandteile in ihrer Materialität, die Dokumentationsunterlagen als zugehöriges Archivgut (BDA 2022, 6; Hervorhebung: im Original),

auch wenn der Gesetzgeber (d.h. „die Allgemeinheit“), der explizit (§§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 DMSG) Denkmale nur in ihrer originalen, körperlichen Erscheinung, Substanz und Wirkung vor „Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland“ bewahren will, aufgrund seiner fachlichen Unwissenheit nicht verstanden hat, dass das „das Beste“ für „Bodendenkmale“ und daher auch für „die Allgemeinheit“ (d.h. ihn selbst) ist. Auch hier reicht es völlig aus, dass sie wissen, was wahrhaftig der Fall ist.

Und natürlich müssen sie im Kontext von Grabungsgenehmigungsanträgen nicht weiter und schon gar nicht auf Basis von externer Evidenz (wie z.B. Fachliteratur) sachlich begründen, warum es im konkreten Einzelfall erforderlich ist, unbedingt nach der stratigrafischen und keinesfalls in irgendeiner anderen Methode zu graben. Sie haben schließlich „die Wahrheit“ zur Frage der zu verwendenden Grabungsmethode schon durch Aufnahme der stratigrafischen Methode als „verbindlichen Bestandteil“ (BDA 2022, 21-22), dessen „Vorgaben […] zu folgen“ ist (BDA 2022, 7), in ihren Richtlinien klar gesagt; dann durch Aufnahme der stratigrafischen Methode als Auflage eines Bescheids für eine nicht freiwillig richtlinienkonforme Maßnahme etwas lauter gerufen; und schließlich im Akt durch längere Erklärungen in eigenen Worten und einen Haufen (wenig aussage- und noch weniger beweiskräftiges) Papier geschrieen: „Roma locuta.“; „Roma locuta!“; Roma locuta!; und verstehen nun nicht, warum widerspenstige Antragsteller wie Konecny und ich und unverständige Richter*innen am BVwG nicht endlich akzeptieren, dass daher die „causa finita!“ ist und immer noch dagegen sind und irgendwas über fehlende sachliche Begründungen daherfaseln.

Sie verstehen daher auch die Frage nicht, die ihnen das Gericht stellt, wenn es ihnen sachdienliche Ermittlungen, die Beiziehung eines Sachverständigen oder auch nachvollziehbare Feststellungen zur relativen Eignung von Grabungsmethoden zu treffen vorschreibt: nicht nur kennen sie ohnehin schon „die Wahrheit“, was „die beste“ Grabungsmethode ist, sie sind auch die höchste Autorität zu dieser Frage und haben schließlich schon festgestellt, was „die beste“ Grabungsmethode ist. Wozu sollten sie irgendwelche Fachliteratur zu der Thematik konsultieren und zitieren: die kann schließlich, nachdem sie „die Wahrheit“ ja schon kennen, auch nichts anderes zur Frage sagen als sie selbst und hat weniger Autorität als sie, die „Philosophen-Könige“; weil wenn sie etwas anderes sagt, dann ist schließlich die Fachliteratur falsch, nicht das, was die „Philosophen-Könige“ sagen.

Tatsächlich sind sie wohl überhaupt nicht im Stande zu verstehen, dass das Gericht sie dazu auffordert, zu ermitteln, ob die stratigrafische Methode tatsächlich im konkreten Einzelfall die besser zur Ausgrabung des konkret betroffenen Befundes geeignet ist als die von Konecny vorgeschlagene Vorgehensweise (BVwG 10.1.2022, W176 2248975-1/3E, 10-11). Denn diese Frage setzt gedanklich voraus, dass es – und sei es nur höchst vorläufig und vorerst rein hypothetisch – sein könnte, dass nicht Konecny mit seiner Ansicht falsch liegt, sondern sie; was aber per definitionem nicht sein kann. Und es ist noch viel unvorstellbarer, dass sie irgendetwas ermitteln müssten, weil das wiederum setzt gedanklich voraus, dass sie „die Wahrheit“ noch nicht kennen; und das kann auch nicht sein, sonst wären sie ja nicht „Philosophen-Könige“. Was man schon weiß, das braucht und kann man nicht mehr ermitteln, weil man weiß es ja schon.

Vereinfacht gesagt: sie sind so vollständig überzeugt davon, dass sie „die Wahrheit“ schon wissen und daher nicht nur berechtigt, sondern vom Gesetzgeber dazu ermächtigt und sogar dazu verpflichtet sind, die „ewige Wahrheit“ den „Unwissenden“ auch zu vermitteln, „wenn nötig auch gegen deren Willen“ (Watzlawick 2001, 102), dass sie sich überhaupt nicht vorstellen können, dass sie das, was sie autoritativ von sich geben, auch irgendwie belegen müssen. Sie haben und sind im Recht, weil sie sie sind; und dass sie etwas sagen, ist mehr als Beweis genug dafür, dass das auch tatsächlich so ist.

Wer schon zu wissen glaubt, dass der Gesetzgeber das wollte, was er selbst will, der versucht den Willen des Gesetzgebers natürlich nicht mehr zu ergründen, sondern setzt einfach seinen eigenen Willen an dessen Stelle. Wer davon überzeugt ist, zu wissen, was „das Beste“ für das „Allgemeinwohl“ ist und was dafür erforderlich ist, der beachtet natürlich nicht irgendwelche Regeln, die ihn dabei behindern, es auch tatsächlich zu erreichen. Und wer sich sicher ist, dass er „die Wahrheit“ schon kennt, der versucht auch nicht mehr, sie zu ermitteln, denn das, was man schon hat, braucht man nicht mehr suchen (Watzlawick 2001, 102). Und bequem ist es auch noch, weil man muss sich keine mühsame, zeitraubende Arbeit antun, die noch dazu womöglich zu einem anderen Ergebnis führen könnte als dem, das man haben will. Das hier attestierte amtliche Totalversagen folgt daraus von selbst.

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[1] Zitat von Dr. Wolfgang Schüssel, damals österreichischer Bundeskanzler (https://www.derstandard.at/story/1741195/wenn-ich-etwas-sage-dann-ist-das-so [27.9.2022]).

[2] Oft werden von Befragten in erster Linie Überreste der klassischen Antike, vor allem im Mediterranraum, das alte Ägypten, die Reste vorkolonialer mittel- und südamerikanischer „Hochkulturen“ und eventuell besonders ikonische archäologische Denkmale wie Stonehenge in England mit dem Begriff Archäologie verbunden; während die Tatsache, dass es auch in heimischen Gefilden Archäologie gibt, von Befragten erst auf entsprechende Nachfrage realisiert wird (und dann oft wieder zuerst provinzialrömische Überreste als erste Assoziation genannt werden, während ur- und frühgeschichtliche, mittelalterliche und neuzeitliche Überreste unerwähnt bleiben oder als vergleichsweise unbedeutend betrachtet werden).

[3] Als Entdeckung (bzw. Auffindung) eines Gegenstandes im engeren Sinn ist zu verstehen, dass dieser (erstmals oder wieder) den menschlichen Sinnen zugänglich und dadurch von anderen Gegenständen wie z.B. dem Boden, in dem er zuvor eingeschlossen war, (einigermaßen eindeutig) unterscheidbar wird und damit im engeren rechtlichen Sinn des Fundes iSd § 389 Abs. 1 ABGB auch der Inbesitznahme durch seinen Finder (bzw. allgemeiner gesprochen der tatsächlichen menschlichen Verfügungsgewalt) zugänglich wird.

[4] Nachdem ich selbst gelegentlich als Privatgutachter tätig bin, kann ich guten Gewissens sagen, dass das in nahezu jedem Fall ein teures Vergnügen ist; wenn das Gegengutachten auch Hand und Fuß haben und auch nur mit einer halbwegs realistischen Wahrscheinlichkeit zur Widerlegung des Amtssachverständigengutachtens geeignet sein soll. Denn die Erstellung eines solchen (auf den konkreten Einzelfall und die Argumentation des Amtssachverständigen zu deren Widerlegung zugeschnittenen) Gutachtens kostet den Gutachter selbst in relativ einfachen Fällen wenigstens ein paar Tage, wenn nicht ein paar Wochen intensive Arbeit, und das zu Sätzen von nicht unter € 80 die Stunde exklusive Umsatzsteuer (siehe dazu für akademische Gutachten die – weil gesetzlich festgesetzt für den Bereich privater Gutachten nicht repräsentativen, sondern unterdurchschnittlichen – Gerichtsgutachtersätze in § 34 Abs. 3 Z 3 Gebührenanspruchsgesetz [GebAG]).

[5] Gem. § 5 Abs. 1 letzter Satz SDG kann die Anrufung Gottes auf Verlangen des Bewerbers unterbleiben.

[8] Diese lassen sich bei entsprechender Kenntnis der Fachkollegenschaft sogar trotz Anonymisierung meist eindeutig identifizieren, manchmal sogar aufgrund von im zitierten Text enthaltenen Zitaten aus durch die betreffenden Sachverständigen verfasster Fachliteratur.

[9] Was, nur ganz am Rande bemerkt, die Pflicht des BDA gem. § 9 Abs. 3 DMSG ausgelöst hat, binnen 6 Wochen ab Abgabe der Fundmeldung gem. § 11 Abs. 4 DMSG bescheidmäßig zu entscheiden, ob an der Erhaltung des bei der Grabung im Boden verbliebenen Rests der betroffenen Grube ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht oder tatsächlich nicht besteht (siehe Karl 2022); eine Entscheidung, die es unterlassen zu haben scheint, wohl weil ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung des im Boden verbliebenen Rests dieser Grube tatsächlich nicht besteht und diese bei bescheidmäßiger Feststellung dieser Tatsache durch das BDA ab jenem Zeitpunkt den Bestimmungen des DMSG nicht mehr unterlegen wäre, darunter (und sei es nur aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs. 6 DMSG) selbstverständlich auch nicht mehr der Grabungsgenehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG.

[10] Auf diese Scheinbegründungen wird in diesem Beitrag nicht weiter eingegangen, weil es sich für die Diskussion von Amtssachverständigengutachten (oder sonstiger Amtssachverständigenäußerungen) weitgehend gleich bleibt, wie die Rechtsabteilung des BDA sie letztendlich bewertet und, um im Sinne der Meinungsäußerung der Amtssachverständigen entscheiden zu können, sich rechtliche Scheinbegründungen ausdenkt, um dessen Amtswillkür zu begründen. Es wird aber eventuell zu einem späteren Zeitpunkt auch dieses Verhalten der Rechtsabteilung des BDA hier zu diskutieren sein, weil es ein höchstgradig bedenkliches, systematisches Verhaltensmuster darstellt, dass sich an vielen anderen Fällen ebenfalls zeigen lässt.

[11] Rechtsgrundsatz aus dem Kirchenrecht, dass nach Entscheidung der höchsten Instanz – des Papstes – keine Rechtsmittel und kein Raum für weitere Diskussionen mehr bleibt. Es handelt sich dabei um das Machtwort des absoluten autokratischen Herrschers, gegen das jeder Widerspruch sinnlos und Widerstand unmöglich ist.

[12] Stellungnahme vom 14.12.2021, mittels derer HR Hebert den Akt „[a]ufgrund der Festlegung, dass von der üblichen Beantragung abweichende (d. h. ohne Bezug auf die "Richtlinien für archäologische Maßnahmen" gestellte) Ansuchen nach § 11 (und 5) DMSG der RA vorzulegen sind […] mit der Bitte um Prüfung und weitere Entscheidung übermittelt“.

[13] Im Wesentlichen: es sei Amtsgebrauch das so zu tun, das amtliche Aktenverwaltungssystem nicht im Stande, mit mehrjährigen Vorgängen umzugehen (dazu noch später mehr) und außerdem würde sich der Stand der Technik und Wissenschaft so rasch ändern, dass mehrjährige Genehmigungen nicht ausgestellt werden könnten, ohne Gefahr zu laufen, dass deren methodische Beauflagung nach einem Jahr bereits als veraltet anzusehen sei. Im Prinzip ist das das altbekannte, als „Beamten-Dreisatz“ (Becker 2014, 157) bezeichnete, Totschlagargument: „Das war schon immer so; das hat es noch nie gegeben; da könnte sonst ja jeder daherkommen!“.

[14] Das ist umso mehr der Fall, als sich aus den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4 und 6 DMSG eindeutig ablesen lässt, dass der Gesetzgeber von § 11 Abs. 1 DMSG-Genehmigungen mit mehrjähriger oder gar unbefristeter Laufzeit ausgegangen ist; ja diese eventuell sogar für den Regelfall gehalten hat. Die regelhafte Befristung auf ein Kalenderjahr läuft also sogar dem eindeutig erkenntlichen Willen des Gesetzgebers entgegen, stellt also – selbst wenn man davon ausgehen darf, dass der Gesetzgeber eine Befristung (auch auf ein Kalenderjahr), sofern diese sachlich notwendig ist, nicht ausschließen wollte – jedenfalls einen Ermessensexzess des BDA dar.

[15] Das bedeutet, dass Konecny „in gesetzlicher Weise“ seine Befähigung zur Vertretung des ganzen Faches der Archäologie in Forschung und Lehre „nachgewiesen hat“ (Art. 17 StGG 1867). Dass das einen vollen positiven Urkundenbeweis (iSd § 47 AVG) seiner Befähigung zur „für die Wissenschaft notwendig geregelte Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw.“ (RV 1990, 20) darstellt, den das BDA in seiner Beweiswürdigung nicht einfach vollkommen grundlos missachten darf, sondern ausschließlich nur dann, „wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert“ sollte sich also eigentlich völlig von selbst verstehen.

[16] Inwiefern das eine Verletzung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit des § 46 Beamten-Dienstrechtsgesetz [BDG] dargestellt hat, wenn nicht beabsichtigt war, Krenn-Leeb als externe Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu befassen – was offenkundig unterblieben ist und auch ausgeschlossen gewesen wäre, weil Dr. Krenn-Leeb als Ehefrau von Dr. Krenn zweifellos nicht als völlig unbefangen zu betrachten ist und sich daher eigentlich schon von sich aus jeder auch nur im weitesten Sinn als „gutachterlich“ zu verstehenden Äußerung im besprochenen Verfahren zu enthalten gehabt hätte (siehe dazu auch 2.3 des Verhaltenskodex für Sachverständige; https://www.gerichts-sv.at/sr_verhalten_befund.html [1.10.2022]) – sei an dieser Stelle dahingestellt.

[17] Der als an der Universität Wien habilitierter Mitarbeiter der Fachabteilung – damals hieß sie noch sachlich richtiger „für Bodendenkmale“ – des BDA Lehrgrabungen auf großflächigen Rettungsgrabungen des BDA durchgeführt hat.

[19] Vollständig: “Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. …“ (§ 11 Abs. 5 erster Satz DMSG; Unterstrichen: vom BDA zitierter Ausschnitt).

[20] Das ist übrigens eine vollkommen absurde Auslegung: das BDA versucht hier einen aus seinem Kontext gerissenen Halbsatz einer gesetzlichen Bestimmung, die Genehmigungsinhaber ausdrücklich zur Zerstörung bzw. Veränderung von (nicht bereits bescheidmäßig gem. § 3 Abs. 1 DMSG oder in einem anderen in § 2 Abs. 3 DMSG genannten Verfahren unter Denkmalschutz gestellten) Bodendenkmalen (die selbstverständlich infolge ihrer Entdeckung gem. § 9 Abs. 3 DMSG vom Zeitpunkt ihrer Entdeckung bis längstens 6 Wochen nach Abgabe einer sie betreffenden Fundmeldung gem. §§ 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 4 DMSG mit allen Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gem. § 3 Abs. 1 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen) im wissenschaftlich notwendigen Ausmaß ermächtigt (d.h. das sonst gem. § 4 Abs. 1 DMSG auch für derart zeitweilig kraft gesetzlicher Vermutung geschützte Denkmale bestehende Veränderungsverbot für die Grabungen des Genehmigungsinhabers aufhebt), in eine „Festschreibung“ einer „grundsätzliche[n] Forderung nach einer unveränderten Erhaltung aller Bodendenkmale“ umzudeuten. Wer diese „Forderung“ „festgeschrieben“ haben soll, ist allerdings nicht klar, denn der Gesetzgeber schreibt keine „Forderungen“ fest, sondern gesetzliche Pflichten. Hätte der Gesetzgeber aber eine gesetzliche Pflicht zur „unveränderten Erhaltung aller Bodendenkmale“ festschreiben wollen, dann hätte er diese wohl kaum in einer nur e contrario aus einer spezifisch nur Inhaber einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG betreffenden Ausnahmebestimmung von diesem generellen Veränderungsverbot in § 11 Abs. 5 abzuleitenden, aber nirgendwo explizit niedergeschriebenen gesetzlichen Bestimmung versteckt, sondern hätte die Bestimmung des § 4 Abs. 1 DMSG statt nur mit den Worten „Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten“ mit den Worten „Bei allen Bodendenkmalen, ob diese unter Denkmalschutz stehen oder nicht, sowie bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten“ begonnen. Das BDA spinnt sich hier also einen „totalen Bodendenkmalschutz“ zusammen, eine (nämlich: seine) Forderung, die es in seiner Anwendungspraxis des Gesetzes, bzw. korrekter: Gesetzesmissbrauchspraxis, dann auch tatsächlich umzusetzen versucht. Hier war also wohl der Wunsch des BDA der Vater des abstrusen Gedankens.

[22] Etwa in diesem Sinn 2021 verwendet vom Tiroler ÖVP-Politiker Franz Hörl (https://www.sueddeutsche.de/meinung/aktuelles-lexikon-ruelpsen-1.5201748 [3.10.2022]).

[23] Nicht hingegen unterscheidet sich in dieser Beziehung die „stratigrafische Methode“ z.B. von der „Wheeler-Kenyon-Methode“ (Kinne 2019, 17; Wheeler 1954), bei der der Bodenabtrag ebenfalls (wenigstens vorzugsweise, wo das nicht durch von Eigenschaften von Primärbefunden bedingte Notwendigkeiten nicht möglich oder wenigstens nicht empfehlenswert ist) kontextfolgend erfolgt.

[25] Meine diesbezügliche Email an Dr. Elsa Brunner vom 5.10.2022, 15:04 blieb leider gänzlich unbeantwortet.

[26] Die dann auch durch Veranstaltung von „Fachgesprächen“ zu „Archäologie und Ethik“ (siehe dazu diverse Beiträge in der Österreichischen Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege 2/2022, 8-89) nicht gerettet werden kann. Tatsächlich stellt in Anbetracht der oben gezeigten, nicht zuletzt wissenschaftsethischen Defizite, die offensichtlich im Bereich der dieses „Fachgespräch“ veranstaltet habenden Fachabteilung der Behörde bestehen, die Frage, ob es nicht nachgerade geboten scheint, eine Fortbildungsveranstaltung für wissenschaftliche Mitarbeiter dieser Abteilung zum Thema Wissenschaftsethik zu veranstalten: schließlich findet sich unter den an der zitierten Stelle publizierten Beiträgen keiner, der sich mit ethischen Defiziten im Bereich des denkmalschützerischen Amtshandelns befasst zu haben scheint.

[27] Wie es das kommerziell tätige Grabungsunternehmen, die ihre Aufträge nicht auf unbestimmte Zeit verschieben können, während sie auf eine gerichtliche Entscheidung warten, aber auch Universitätslehrer regelhaft sind, die ihre Praxislehrveranstaltungen (ob nun Grabungen oder Surveys) während des Semesters abhalten müssen, für das sie angekündigt wurden und in denen die Studierenden sie auch für ihren ordnungsgemäßen Studienfortschritt brauchen.

[28] „…this is the quintessence of autocracy: that the autocrat is able to determine by and for himself to what extent he will use his power. Any selfimposed limits — and there always are such — do not alter this key criterion, as long as the autocrat retains the power to discard them, whenever he deems it desirable in the interest of the regime. Such autocracy may be collective; it still is autocratic, as long as the collective or a part of it possesses the ‘highest and perpetual power over citizens and subjects, unrestricted by laws’ (Bodin), and therefore does not have to account for its use ‘except to immortal God’ (or some other intangible entity such as ‘the people’). Such ultimate decisional power of the sovereign has been given a shorthand description, that of ‘the last word.’” (Friedrich § Brzezinski 1965, 8).

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