Zum Stand der Forschungsfreiheit in der archäologischen Feldforschung
Eric Biermann
Zusammenfassung
– In der bodendenkmalpflegerischen Praxis
treffen verschiedene Akteure und augenscheinlich auch verschiedene Interessen
aufeinander. Die Aufgaben und Pflichten der archäologischen Denkmalpflege sind
deshalb auf Grundlage unserer demokratischen Rechtsordnung, daher den geltenden
Gesetzen, mit den Aufgaben und Interessen der archäologischen Feldforschung in
Übereinklang zu bringen. Dieses Binnenverhältnis wird leider teilweise durch
Landesbehörden der archäologische Denkmalpflege unnötig kompliziert und belastet.
Dabei werden die verfassungsimmanente Publikationsfreiheit und
urheberrechtliche Regelungen, die das Produkt demokratischer Willensbildung
sind, in Verkennung ihrer Bedeutung aus einem irrtümlich als „Schutz“
bezeichnetem Verständnis heraus ignoriert. Bereits in
§ 152 der Paulskirchen-Verfassung vom 28. März 1849 wurde die Freiheit der
Wissenschaft festgeschrieben. Ziel dieses Beitrages ist es daher, das
Verhältnis von archäologischer Denkmalpflege und archäologischer
(Feld-)Forschung auf Grundlage der geltenden fachlichen und rechtlichen
Rahmenbedingungen zu betrachten und damit nicht nur einen Beitrag zur
(juristischen) Versachlichung einer dringend notwendigen Diskussion zu leisten,
sondern auch in unserem Fach dem urdemokratischen Grundwert der Publikationsfreiheit
wieder Geltung zu verschaffen.
Dass die Publikationsfreiheit (Arnold et al. 2017; Kimminich 1985; Martin 1997) – auch in der rechtskonformen archäologischen Forschung[1] – nicht nur durch verfassungsrechtliche Garantien wie Forschungsfreiheit (Sachs 2017), Zensurverbot,[2] Berufs-[3] und Pressefreiheit (Dathe 2018), sondern auch durch das Recht auf geistiges Eigentum und das Urheberrecht umfassend geschützt ist,[4] kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Diese Rechtsgrundlagen gelten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und sind daher auf Grunde der gesetzlich gebotenen Gleichbehandlung durch die Verwaltungen der Bundesländer einheitlich sicherzustellen. Sie unterliegen, genau wie die Meinungsfreiheit,[5] nicht der Kulturhoheit der Länder.
Auch die Erteilung
einer Nachforschungs-/Ausgrabungsgenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen
erfolgt durch die jeweilige Landesbehörde als Teil der Staatsgewalt nur mit
Bindung an die Grundrechte (hier: Art. 1 Abs. 3 GG) und an höherrangiges Recht
(z.B. UrhG; vgl. Art. 31 GG).[6]
Ihr Handeln darf entsprechend niemals gegen das Grundgesetz, Gesetze oder auch
Verordnungen verstoßen. Aufgrund des „Vorbehalts des Gesetzes“ setzt ein
Behördenhandeln daher immer voraus, dass es sich auf eine wirksame
Rechtsgrundlage stützt. So müssen potentielle Einschränkungen durch
Auflagen/Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes in dem Gesetz, auf das sich
die Verwaltung bezieht, explizit benannt sein. Dies ist bzgl. eines
Publikations-, Fundbearbeitungs- bzw. Absprachevorbehalts[7]
weder in den Denkmalschutzgesetzten noch in den jeweiligen
Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder der Fall. „Richtlinien“ (d.h.
Verwaltungsvorschriften) bilden im o.g. Sinne keine wirksame
Rechtsgrundlage. Kurz: Auch eine
Genehmigungs- oder Fachbehörde darf weder gegen das Gesetz verstoßen noch ohne
explizite gesetzliche Grundlage handeln.[8]
Die „Gesetzmäßigkeit
im positiven Sinne“ verlangt, dass die Verwaltung durch ein konkretes
Gesetz zu dem jeweils konkreten Handeln ermächtigt worden ist. Denn Eingriffe
in Freiheit und Eigentum des Bürgers/der Bürgerin bedürfen stets einer
konkreten gesetzlichen Ermächtigung (Maurer 2006). Bei jedweden Einschränkungen der
Publikationsfreiheit durch Forschung- oder Publikationsvorbehalte, Absprache-
oder Zustimmungserfordernisse (vgl. dazu Hessen: Biermann 2021) handelt es sich folglich um einen Verstoß
gegen höherrangiges Bundesrecht, hier insbesondere gegen das Zensurverbot (Gärditz
2019; Jarass & Pieroth 2016, 220 Rz 79).[9]
Selbst eine durch die
Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte – wollte man hier die
Kulturhoheit der Länder erneut anführen[10]
– notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung kann nicht generell,
sondern nur im Einzelfall durch (gerichtliche) Güterabwägung vorgenommen
werden.[11]
Allein die Tatsache, dass man bestimmte Ziele als gewichtige
Gemeinwohlinteressen einstufen kann, reicht hingegen für eine Einschränkung des
Art. 5 Abs. 3 GG nicht aus (Fehling 2014). Paradox ist zudem, die den verschiedenen
Grundrechten immanente Publikationsfreiheit mit dem Hinweis auf die
Kulturhoheit „umgehen“ zu wollen, da diese Grundrechte auch in allen Landesverfassungen
im gleichen, vollumfänglichen Maße garantiert werden (Wendt
& Rixecker 2009). Lediglich
die Ausgestaltung des Wortlautes unterscheidet sich, nicht jedoch der
Wesensgehalt.[12]
Die Entscheidung
darüber, ob, wann, wo und auf welche Weise eine Publikation von
Grabungsergebnissen genehmigter Maßnahmen erfolgt, entzieht sich damit
jeglicher föderalen Auslegung oder einer Unterwerfung unter die Kulturhoheit
der Bundesländer oder ihrer Behörden. Sie liegt alleinig bei den
Autorinnen/Autoren und folgt bundeseinheitlich verbindlichen Rechtsgrundlagen,
daher u.a. den Garantien des Art. 5 GG und dem Urheberrechtsgesetz. Ob es sich
gleichzeitig um eine ohnehin nicht verwerfliche „individuelle
Selbstverwirklichung“ (Ickerodt et al. 2022) der Forschenden handelt, ist juristisch nicht
relevant. Es kommt beim Grundrechtsschutz nicht darauf an, warum jemand wissenschaftlich tätig wird, sondern dass er wissenschaftlich tätig wird.
Eine alleinbestimmte
Publikation der bei archäologischen Maßnahmen gewonnenen Forschungsergebnisse
widerspricht auch keinerlei fachlichen Grundsätzen, sondern ist im Gegenteil
den international anerkannten Gepflogenheiten unseres Faches geschuldet: „Für
die gesamte archäologische Gemeinschaft sollten adäquate Berichte aller
Projekte mit minimaler Verzögerung vorbereitet und mittels konventioneller
und/oder elektronischer Medien nach einer ersten Bearbeitungsphase, die sechs
Monate nicht übersteigen sollte, zugänglich gemacht werden" (EAA-
Verhaltenskodex, Punkt 2.12.6; am 27. September 1997 in Ravenna (Italien)
verabschiedet).
Entsprechend liegt es
nicht innerhalb des Kompetenzbereiches einer Landesarchäologie, Publikationen von
Forschungsergebnissen zu gewähren oder zu verwehren. Sie muss diese im
Gegenteil gewährleisten, schützen und fördern. Da aber ordnungsgemäße,
genehmigende Verwaltungsakte stets eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten
müssen, besteht im Zweifelsfall jedoch immer auch die Möglichkeit, u.a. die
Publikationsfreiheit einschränkende Nebenbestimmungen von dem dort genannten,
jeweils zuständigen Gericht auf ihre Rechtskonformität überprüfen zu lassen.
Es bleibt letztlich
als Fazit eine Aufforderung, der man sich als rechtsstaatsorientierter
Wissenschaftler nur vorbehaltlos anschließen kann: „Jedem Versuch, die
Wissenschaftsfreiheit von außen oder innen einzuschränken, ist mit Nachdruck
entgegenzutreten“ (Arnold et al. 2017).
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[1] Ein Ausschlusskriterium für die Erteilung von (Nachforschungs-)Genehmigungen
ist u.a. bei Sondengängern etc. der mangelnde Publikationswille, da dieser
Wille angeblich notwendig für die Berufung auf die Forschungsfreiheit ist
(Davydov 2018).
[2] Gärditz 2018; Wolfgang Lent 2019. Vgl. auch Teetzmann 2014, 96: „Aber
auch für die Wissenschaftler besteht kein Grund, dass diese sich nicht auf das
Zensurverbot berufen dürften. Zensur ist jede einschränkende Maßnahme vor der
Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das
Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts.
(BVerfG, Zensur, 25.04.1972 – 1 BvL 13/67, BVerfGE, 33, 52, (72).) Das heißt,
Verfahren, die Veröffentlichungen von vorheriger Überprüfung abhängig machen,
können nicht gerechtfertigt werden. […] Publikationen können also nach
vorliegender Ansicht nur bei konkreten Lebensgefahren verboten werden.
Teilverbote sind nur gerechtfertigt, wenn nach allgemeiner Gefährdungslage mit
lebensgefährlichem Missbrauch zu rechnen ist. […] Zwingende Vorabkontrollen
sind jedoch nicht möglich“.
[3] Selbständige Tätigkeiten werden ebenso wie die abhängige Beschäftigung
durch die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit erfasst. Die Berufsfreiheit
ist zunächst ein Freiheitsrecht, das den Einzelnen insbesondere vor der
Beschränkung seiner beruflichen Betätigung durch den Staat schützen will (Art.
12 Abs. 1 GG). Als Eingriffe in die Berufsfreiheit kommen alle Maßnahmen der
öffentlichen Gewalt in Betracht, die die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten
Teilgewährleistungen imperativ beeinträchtigen. Regelungen mit subjektiv
berufsregelnder Tendenz sind z.B. Erlaubnispflichten. Um einen Eingriff bejahen
zu können, müssen Tätigkeiten betroffen sein, die typischerweise beruflich
ausgeübt werden und es muss eine nennenswerte Behinderung der beruflichen
Tätigkeit durch die Regelung eintreten. Z.B. bzgl. der archäologischen
Forschung: Mit der Veröffentlichung neuer Erkenntnisse partizipiert ein
Forscher/eine Forscherin am wissenschaftlichen Diskurs, d.h. es handelt sich um
einen Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung der archäologisch
Forschenden. Alle Eingriffe in die Berufsfreiheit bedürfen einer expliziten
gesetzlichen Grundlage.
[4] Zur Problematik im Umgang mit Nutzungsrechten in der Denkmalpflege vgl.
z.B. Biermann 2021; Karl 2019; Zerres 2021.
[5] Die Forschungsfreiheit inklusive der innewohnenden Publikationsfreiheit
geht der Meinungsfreiheit sogar als lex specialis vor, daher sie hat
eine noch höhere Schutzwürdigkeit (Gröpl 2017).
[6] Entsprechende Regelungen enthalten auch die Verfassungen der
Bundesländer, z.B. Hessen: Art. 2 Abs. 2 der hessischen Landesverfassung
bestimmt, dass niemand "zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung
gezwungen werden" kann, "wenn nicht ein Gesetz oder eine auf
Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt".
[7] Ein „staatliches Monopol“ bzgl. archäologischer Forschung (d.h.
auch der Ergebnisauswertung und Publikation) ist nicht mit der
Wissenschaftsfreiheit vereinbar (bereits Oebbecke 1983; vgl. auch Backhaus
1988; Gärditz 2019; Krischok 2016).
[8] Die Nichtigkeit einer entsprechenden Nebenbestimmung bemisst sich nach §
44 VwVfG – zu denken ist etwa an eine objektiv unausführbare, da z.B.
gesetzwidrige oder sittenwidrige Auflage (§ 44 Abs. 2 Nr. 4, 5 VwVfG).
[9] Vgl. dazu auch BVerfGE 127, 87 (123): Unvereinbarkeit eines
Zustimmungsvorbehaltes/Vetorechtes mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
[10] Die Forschungsfreiheit steht verfassungsrechtlich wegen der
verschiedenen Schutzrichtungen lediglich in freier Konkurrenz zur
Berufsfreiheit (Art. 12 GG), zur Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und zur
Glaubensfreiheit (Art. 4 GG): Gröpl 2017.
[11] BVerfG. 1.3.1978, 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71; BVerfGE 47, 327,
368 ff.
[12] Z.B. Hessen: Art. 10 der HLVf besagt "Niemand darf in seinem
wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung seiner
Werke gehindert werden". In Art. 11 Abs. 1 HLVf ist die
Meinungsfreiheit gewährleistet, dessen Abs. 2 enthält zudem ein Zensurverbot.
Art. 17 HLVf bestimmt, dass sich nur "wer den verfassungsmäßigen
Zustand angreift oder gefährdet" nicht "[a]uf das Recht der
freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das
Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke […] berufen"
kann.
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