Samstag, 5. November 2022

Ignorantia legis non excusat

Zum Stand der Forschungsfreiheit in der archäologischen Feldforschung

Eric Biermann

Zusammenfassung – In der bodendenkmalpflegerischen Praxis treffen verschiedene Akteure und augenscheinlich auch verschiedene Interessen aufeinander. Die Aufgaben und Pflichten der archäologischen Denkmalpflege sind deshalb auf Grundlage unserer demokratischen Rechtsordnung, daher den geltenden Gesetzen, mit den Aufgaben und Interessen der archäologischen Feldforschung in Übereinklang zu bringen. Dieses Binnenverhältnis wird leider teilweise durch Landesbehörden der archäologische Denkmalpflege unnötig kompliziert und belastet. Dabei werden die verfassungsimmanente Publikationsfreiheit und urheberrechtliche Regelungen, die das Produkt demokratischer Willensbildung sind, in Verkennung ihrer Bedeutung aus einem irrtümlich als „Schutz“ bezeichnetem Verständnis heraus ignoriert. Bereits in § 152 der Paulskirchen-Verfassung vom 28. März 1849 wurde die Freiheit der Wissenschaft festgeschrieben. Ziel dieses Beitrages ist es daher, das Verhältnis von archäologischer Denkmalpflege und archäo­logischer (Feld-)Forschung auf Grundlage der geltenden fachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu betrachten und damit nicht nur einen Beitrag zur (juristischen) Versachlichung einer dringend notwendigen Diskussion zu leisten, sondern auch in unserem Fach dem urdemokratischen Grundwert der Publikationsfreiheit wieder Geltung zu verschaffen.

Dass die Publikationsfreiheit (Arnold et al. 2017; Kimminich 1985; Martin 1997) – auch in der rechtskonformen archäologischen Forschung[1] – nicht nur durch verfassungsrechtliche Garantien wie Forschungsfreiheit (Sachs 2017), Zensurverbot,[2] Berufs-[3] und Pressefreiheit (Dathe 2018), sondern auch durch das Recht auf geistiges Eigentum und das Urheberrecht umfassend geschützt ist,[4] kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Diese Rechtsgrundlagen gelten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und sind daher auf Grunde der gesetzlich gebotenen Gleichbehandlung durch die Verwaltungen der Bundesländer einheitlich sicherzustellen. Sie unterliegen, genau wie die Meinungsfreiheit,[5] nicht der Kulturhoheit der Länder.

Auch die Erteilung einer Nachforschungs-/Ausgrabungsgenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt durch die jeweilige Landesbehörde als Teil der Staatsgewalt nur mit Bindung an die Grundrechte (hier: Art. 1 Abs. 3 GG) und an höherrangiges Recht (z.B. UrhG; vgl. Art. 31 GG).[6] Ihr Handeln darf entsprechend niemals gegen das Grundgesetz, Gesetze oder auch Verordnungen verstoßen. Aufgrund des „Vorbehalts des Gesetzes“ setzt ein Behördenhandeln daher immer voraus, dass es sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützt. So müssen potentielle Einschränkungen durch Auflagen/Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes in dem Gesetz, auf das sich die Verwaltung bezieht, explizit benannt sein. Dies ist bzgl. eines Publikations-, Fundbearbeitungs- bzw. Absprachevorbehalts[7] weder in den Denkmalschutzgesetzten noch in den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder der Fall. „Richtlinien“ (d.h. Verwaltungsvorschriften) bilden im o.g. Sinne keine wirksame Rechtsgrundlage.  Kurz: Auch eine Genehmigungs- oder Fachbehörde darf weder gegen das Gesetz verstoßen noch ohne explizite gesetzliche Grundlage handeln.[8]

Die „Gesetzmäßigkeit im positiven Sinne“ verlangt, dass die Verwaltung durch ein konkretes Gesetz zu dem jeweils konkreten Handeln ermächtigt worden ist. Denn Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers/der Bürgerin bedürfen stets einer konkreten gesetzlichen Ermächtigung (Maurer 2006). Bei jedweden Einschränkungen der Publikationsfreiheit durch Forschung- oder Publikationsvorbehalte, Absprache- oder Zustimmungserfordernisse (vgl. dazu Hessen: Biermann 2021) handelt es sich folglich um einen Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht, hier insbesondere gegen das Zensurverbot (Gärditz 2019; Jarass & Pieroth 2016, 220 Rz 79).[9]

Selbst eine durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte – wollte man hier die Kulturhoheit der Länder erneut anführen[10] – notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch (gerichtliche) Güterabwägung vorgenommen werden.[11] Allein die Tatsache, dass man bestimmte Ziele als gewichtige Gemeinwohlinteressen einstufen kann, reicht hingegen für eine Einschränkung des Art. 5 Abs. 3 GG nicht aus (Fehling 2014). Paradox ist zudem, die den verschiedenen Grundrechten immanente Publikationsfreiheit mit dem Hinweis auf die Kulturhoheit „umgehen“ zu wollen, da diese Grundrechte auch in allen Landesverfassungen im gleichen, vollumfänglichen Maße garantiert werden (Wendt & Rixecker 2009). Lediglich die Ausgestaltung des Wortlautes unterscheidet sich, nicht jedoch der Wesensgehalt.[12]

Die Entscheidung darüber, ob, wann, wo und auf welche Weise eine Publikation von Grabungsergebnissen genehmigter Maßnahmen erfolgt, entzieht sich damit jeglicher föderalen Auslegung oder einer Unterwerfung unter die Kulturhoheit der Bundesländer oder ihrer Behörden. Sie liegt alleinig bei den Autorinnen/Autoren und folgt bundeseinheitlich verbindlichen Rechtsgrundlagen, daher u.a. den Garantien des Art. 5 GG und dem Urheberrechtsgesetz. Ob es sich gleichzeitig um eine ohnehin nicht verwerfliche „individuelle Selbstverwirklichung“ (Ickerodt et al. 2022) der Forschenden handelt, ist juristisch nicht relevant. Es kommt beim Grundrechtsschutz nicht darauf an, warum jemand wissenschaftlich tätig wird, sondern dass er wissenschaftlich tätig wird.

Eine alleinbestimmte Publikation der bei archäologischen Maßnahmen gewonnenen Forschungsergebnisse widerspricht auch keinerlei fachlichen Grundsätzen, sondern ist im Gegenteil den international anerkannten Gepflogenheiten unseres Faches geschuldet: „Für die gesamte archäologische Gemeinschaft sollten adäquate Berichte aller Projekte mit minimaler Verzögerung vorbereitet und mittels konventioneller und/oder elektronischer Medien nach einer ersten Bearbeitungsphase, die sechs Monate nicht übersteigen sollte, zugänglich gemacht werden" (EAA- Verhaltenskodex, Punkt 2.12.6; am 27. September 1997 in Ravenna (Italien) verabschiedet).

Entsprechend liegt es nicht innerhalb des Kompetenzbereiches einer Landesarchäologie, Publikationen von Forschungsergebnissen zu gewähren oder zu verwehren. Sie muss diese im Gegenteil gewährleisten, schützen und fördern. Da aber ordnungsgemäße, genehmigende Verwaltungsakte stets eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten müssen, besteht im Zweifelsfall jedoch immer auch die Möglichkeit, u.a. die Publikationsfreiheit einschränkende Nebenbestimmungen von dem dort genannten, jeweils zuständigen Gericht auf ihre Rechtskonformität überprüfen zu lassen.

Es bleibt letztlich als Fazit eine Aufforderung, der man sich als rechtsstaatsorientierter Wissenschaftler nur vorbehaltlos anschließen kann: „Jedem Versuch, die Wissenschaftsfreiheit von außen oder innen einzuschränken, ist mit Nachdruck entgegenzutreten“ (Arnold et al. 2017).

Bibliografie

Arnold, N., Bartenschlager, R., Beilmann, C., Bucher, G., Cantner, U., Dicke, K., Ertmann, D., Frankenberg, P., Haug, V., Klein, M., Lange, J., Menke, C., Meyer-Guckel, V., Müller-Steinhagen, H., Olbertz, J.-H., Rietschel, E.T., Ropers, H.-H., Rüdiger, U. & Ruppert, G. 2017. Wissenschaftsfreiheit. Argumente für mehr Rücksicht auf ein gefährdetes Grundrecht. Berlin: Konrad Adenauer Stiftung e.V. (Hg.).

Backhaus, M. 1988. Denkmalrecht in Niedersachsen. Europäische Hochschulschriften Recht, Frankfurt a.M.: Peter Lang.

Biermann, E. 2021. Publikationsverbot und Zwangslöschung von Veröffentlichungen auf Betreiben des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen (LfDH). Archäologische Informationen 44, 25-45.

Dathe, I. 2018. Privatrechtliche Grenzen kommunikativer Entfaltung in Sozialen Netzwerken – Eine Untersuchung der Kommunikationsstandards Sozialer Netzwerke. Dissertation an der Fakultät Rechtswissenschaft der Universität Hamburg, Hamburg: Universität.

Davydov, D. 2018. Staatliche Steuerung archäologischer Nachforschungen: Streitfragen und Perspektiven. Jus Monumentorum Hassiae 1, 3-27. Wiesbaden: Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

Fehling, M. 2014. Verfassungskonforme Ausgestaltung von DFG-Förderbedingungen zur Open-Access-Publikation. Ordnung der Wissenschaft 2014/4, 179-214.

Gärditz, K.F. 2018. Die äußeren und inneren Grenzen der Wissenschaftsfreiheit. Wissenschaftsrecht 51/1, 5-44.

Gärditz, K.F. 2019. Universitäre Industriekooperation, Informationszugang und Freiheit der Wissenschaft. Eine Fallstudie. Wissenschaftsrecht 2019/ XII, Beihefte 25.

Gröpl, C. 2017. Art. 5. In: C. Gröpl, K. Windthorst & C. von Coelln (Hg.), Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Aufl., München: C.H. Beck.

Ickerodt, U., Jantzen, D., Recker, U., Claßen, E., Irlinger, W. & Rind, M. 2022. Forschung in der archäologischen Denkmalpflege: Zwischen individueller Selbstverwirklichung und fachlichen Grundsätzen. Archäologische Informationen 45, Early View, online publiziert 17. Sept. 2022 [1.11.2022].

Jarass, H.D., Pieroth, B. 2016. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. 14. Aufl., München: C.H. Beck.

Karl, R. 2019. Rechtswidrige Denkmalpflege. Eine (nicht nur österreichische) Realsatire über archäologische NFG-Pflichten; deren gesetzliche Grenzen; und die staatliche Denkmalpflege. Archäologische Denkmalpflege Sonderband 2, Bangor: RK.

Kimminich, O. 1985. Das Veröffentlichungsrecht des Wissenschaftlers. Wissenschaftsrecht 18, 116-141.

Krischok, H. 2016. Der rechtliche Schutz des Wertes archäologischer Kulturgüter. Göttingen: V & R unipress.

Lent, W. 2019. Medienrecht für Buchwissenschaftler. Studienbuch. München: Universitätsbibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität.

Maurer, H. 2006. Allgemeines Verwaltungsrecht. 16. Aufl., München: C.H. Beck.

Martin, D. 1997. Denkmalrecht in Deutschland im Denkmalnetz. Weitere Beiträge zum Denkmalrecht Stichwort: Titel: Denkmalkunde und Wissenschaftsfreiheit Autor: Dieter Martin, Kennzahl 16.01, Wissenschaftsfreiheit. In: Martin/Viebrock/Bielfeldt, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege einschl. Archäologie [1.11.2022].

Oebbecke, J. 1983. Das Recht der Bodendenkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland. Deutsches Verwaltungsblatt 98/8, 384-390 [1.11.2022].

Sachs, M. 2017. Verfassungsrecht II – Grundrechte. 3. Auflage, Berlin: Springer.

Teetzmann, 2014. Rechtsfragen der Sicherheit in der biologischen Forschung. Gutachten für den deutschen Ethikrat. Freiburger Informationspapiere zum Völkerrecht und Öffentlichen Recht 4/2014, Freiburg: Universität [1.11.2022].

Wendt, R., Rixecker, R. (Hg.) 2009. Verfassung des Saarlandes. Kommentar. Herausgegeben von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes. Saarbrücken: Verlag Alma Mater [1.11.2022].

Zerres, J. 2021. Nutzungs- und Publikationsrechte an Grabungsdokumentationen – eine Übersicht zu den Regelungen der Denkmalpflegeämter in Deutschland. Archäologische Informationen 44, 65-70.



[1] Ein Ausschlusskriterium für die Erteilung von (Nachforschungs-)Genehmigungen ist u.a. bei Sondengängern etc. der mangelnde Publikationswille, da dieser Wille angeblich notwendig für die Berufung auf die Forschungsfreiheit ist (Davydov 2018).

[2] Gärditz 2018; Wolfgang Lent 2019. Vgl. auch Teetzmann 2014, 96: „Aber auch für die Wissenschaftler besteht kein Grund, dass diese sich nicht auf das Zensurverbot berufen dürften. Zensur ist jede einschränkende Maßnahme vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts. (BVerfG, Zensur, 25.04.1972 – 1 BvL 13/67, BVerfGE, 33, 52, (72).) Das heißt, Verfahren, die Veröffentlichungen von vorheriger Überprüfung abhängig machen, können nicht gerechtfertigt werden. […] Publikationen können also nach vorliegender Ansicht nur bei konkreten Lebensgefahren verboten werden. Teilverbote sind nur gerechtfertigt, wenn nach allgemeiner Gefährdungslage mit lebensgefährlichem Missbrauch zu rechnen ist. […] Zwingende Vorabkontrollen sind jedoch nicht möglich“.

[3] Selbständige Tätigkeiten werden ebenso wie die abhängige Beschäftigung durch die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit erfasst. Die Berufsfreiheit ist zunächst ein Freiheitsrecht, das den Einzelnen insbesondere vor der Beschränkung seiner beruflichen Betätigung durch den Staat schützen will (Art. 12 Abs. 1 GG). Als Eingriffe in die Berufsfreiheit kommen alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in Betracht, die die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Teilgewährleistungen imperativ beeinträchtigen. Regelungen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz sind z.B. Erlaubnispflichten. Um einen Eingriff bejahen zu können, müssen Tätigkeiten betroffen sein, die typischerweise beruflich ausgeübt werden und es muss eine nennenswerte Behinderung der beruflichen Tätigkeit durch die Regelung eintreten. Z.B. bzgl. der archäologischen Forschung: Mit der Veröffentlichung neuer Erkenntnisse partizipiert ein Forscher/eine Forscherin am wissenschaftlichen Diskurs, d.h. es handelt sich um einen Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung der archäologisch Forschenden. Alle Eingriffe in die Berufsfreiheit bedürfen einer expliziten gesetzlichen Grundlage.

[4] Zur Problematik im Umgang mit Nutzungsrechten in der Denkmalpflege vgl. z.B. Biermann 2021; Karl 2019; Zerres 2021.

[5] Die Forschungsfreiheit inklusive der innewohnenden Publikationsfreiheit geht der Meinungsfreiheit sogar als lex specialis vor, daher sie hat eine noch höhere Schutzwürdigkeit (Gröpl 2017).

[6] Entsprechende Regelungen enthalten auch die Verfassungen der Bundesländer, z.B. Hessen: Art. 2 Abs. 2 der hessischen Landesverfassung bestimmt, dass niemand "zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden" kann, "wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt".

[7] Ein „staatliches Monopol“ bzgl. archäologischer Forschung (d.h. auch der Ergebnisauswertung und Publikation) ist nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar (bereits Oebbecke 1983; vgl. auch Backhaus 1988; Gärditz 2019; Krischok 2016).

[8] Die Nichtigkeit einer entsprechenden Nebenbestimmung bemisst sich nach § 44 VwVfG – zu denken ist etwa an eine objektiv unausführbare, da z.B. gesetzwidrige oder sittenwidrige Auflage (§ 44 Abs. 2 Nr. 4, 5 VwVfG).

[9] Vgl. dazu auch BVerfGE 127, 87 (123): Unvereinbarkeit eines Zustimmungsvorbehaltes/Vetorechtes mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

[10] Die Forschungsfreiheit steht verfassungsrechtlich wegen der verschiedenen Schutzrichtungen lediglich in freier Konkurrenz zur Berufsfreiheit (Art. 12 GG), zur Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und zur Glaubensfreiheit (Art. 4 GG): Gröpl 2017.

[11] BVerfG. 1.3.1978, 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71; BVerfGE 47, 327, 368 ff.

[12] Z.B. Hessen: Art. 10 der HLVf besagt "Niemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung seiner Werke gehindert werden". In Art. 11 Abs. 1 HLVf ist die Meinungsfreiheit gewährleistet, dessen Abs. 2 enthält zudem ein Zensurverbot. Art. 17 HLVf bestimmt, dass sich nur "wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet" nicht "[a]uf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke […] berufen" kann.

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