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Montag, 2. Dezember 2024

Ein spätbronzezeitliches Metallhandwerkerdepot vom Tabor bei Kamegg, p.B. Horn, Niederösterreich

Raimund Karl[1] und Robert Mann[2]

Abstract: In diesem Beitrag wird ein Metallhandwerkerdepotfund vom Tabor bei Kamegg vorgestellt und ausgewertet. Bestehend aus 9 Kreisrippenpunzen, einem Ösengewicht, zwei Bronzegusstropfen und einem Halbfabrikat einer Bronzenadel stellt dieses Depot den bisher größten bekanntgewordenen Satz spätbronzezeitlicher Werkzeuge zur Verzierung von Metallblechen mit Ringbuckelverzierungen und gleichzeitig den österreichweit ältesten Beleg für die Verwendung von Laufgewichtswaagen dar.

Trotz mehrerer Versuche, diesen außergewöhnlich bedeutenden Fundkomplex bei alternativen Fundmeldestellen zu melden und der Fachwelt bekannt zu machen, dauerte es 7 Jahre bis eine Fundmeldung erfolgreich ans BDA erstattet werden konnte, das trotz der offensichtlichen Bedeutung des Fundes und seines Fundortes die gesetzlichen Fristen des § 9 Abs. 2 DMSG igF (BGBl. I Nr. 41/2024) ungenutzt verstreichen hat lassen und somit festgestellt hat, dass es sich weder bei diesem Depotfund noch bei der insgesamt ca. 17 ha großen Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg um „archäologische Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF handelt.

Mängel im archäologischen Fundmeldewesen sind, wie in diesem Beitrag gezeigt wird, daher nicht den Finder*innen anzulasten, sondern sind primär gravierendem und systematischen Behörden- und Fachversagen geschuldet.

Dienstag, 6. September 2022

Nicht denkmalgeschützte geschützte Denkmale?

 Ein Plädoyer für eine begriffliche Entwirrung

Raimund Karl

Abstract: Aufgrund der im österreichischen Denkmalschutzgesetz (DMSG) erstmals 1990 zusätzlich zum Begriff „Denkmal“ eingeführten Begrifflichkeiten des „Denkmals, das unter Denkmalschutz steht“ und des „Bodendenkmals“ und deren inkonsistenter Verwendung im Gesetz kommt es (wohl schon seit 1991, aber gehäuft merklich in den letzten paar Jahren) zu widersinnigen Anwendungen gesetzlicher Bestimmungen des DMSG. Das Paradebeispiel dafür ist die angeblich nur mit Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG gestattete Nachforschung zum Zweck der Entdeckung nicht denkmalgeschützter „“Denkmale“ im weitesten Sinn“, an deren Erhaltung zwar gar kein öffentliches Interesse besteht, die aber anscheinend doch vor Versuchen, sie durch „Forschungsgrabungen“ zu entdecken oder zu untersuchen, geschützt sind. Derartige nicht denkmalgeschützte geschützte Denkmale darf daher ihr Eigentümer (oder von diesem ermächtigte Personen) zu nahezu jedem beliebigen Zweck willkürlich zerstören, verändern oder auch ins Ausland verbringen, nur eines darf er nicht: sie zu Entdecken oder Untersuchen versuchen. In diesem Beitrag wird die diesen Unsinn verursachende Begriffsverwirrung diskutiert und ein Lösungsvorschlag gemacht, mit dem man diese Begriffsverwirrung sehr leicht beseitigen könnte.

Dienstag, 30. August 2022

Ordnung muss sein!

Zur Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz des Bundesdenkmalamtes binnen sechs Wochen ab Eingang von Fundmeldungen

Raimund Karl

Abstract: Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) verpflichtet das Bundesdenkmalamt (BDA), binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung über die Entdeckung eines mutmaßlichen „Bodendenkmals“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG ein stark beschleunigtes Verwaltungsverfahren durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. In diesem Verfahren hat das BDA zu ermitteln, ob dem Fund – handle es sich dabei nun um einen beweglichen Kleinfund oder eine ganze archäologische Fundstelle – derart beschaffene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, dass seine Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich (oder iSd § 1 Abs.5 DMSG wenigstens wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht. Kommt es aufgrund seiner Ermittlungen in diesem Verfahren zum „positiven“ Schluss, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals tatsächlich (oder wenigstens wahrscheinlich) besteht, hat es diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen und damit die dauerhafte Unterschutzstellung dieses Denkmals gem. § 9 Abs. 3 DMSG zu verfügen. Kommt es in diesem Verfahren hingegen zu einem „negativen“ Schluss, also zu dem Ergebnis, dass ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Gegenstandes tatsächlich (oder auch nur wahrscheinlich) nicht besteht, hat es selbstverständlich auch diese Tatsache bescheidmäßig festzustellen. Schließlich ist diese Negativfeststellung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass der Eigentümer dieses Gegenstandes eindeutig und mit Rechtssicherheit weiß, dass es sich dabei nicht um ein „Denkmal“ handelt, bezüglich dessen er irgendwelche Bestimmungen des DMSG beachten müsste, sondern um eine gewöhnliche Sache, bezüglich der seine Eigentümerwillkür denkmalrechtlich nicht eingeschränkt ist.

Diese Verpflichtung des BDA, anlässlich der Entdeckung eines mutmaßlichen Bodendenkmals binnen kurzer Frist (ursprünglich binnen eines Monats, seit 1990 binnen sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt, an dem das BDA vom Fund Kenntnis erlangt) findet sich bereits – seither im Wesentlichen unverändert – in der Stammfassung des DMSG vom 25. September 1923. Das BDA erlässt auch tatsächlich – wenn auch nur sehr selten – gelegentlich positive Feststellungsbescheide gemäß dieser Bestimmung. Negative Feststellungsbescheide als Resultat dieses Verfahrens erteilt das BDA hingegen scheinbar nie (und zwar soweit nachvollziehbar persistent seit 1923 nicht), in den letzten Jahrzehnten unter Berufung auf eine gänzlich unsubstantiiert ventilierte Behauptung im einschlägigen, vom derzeitigen Präsidenten des BDA als Hauptautor verfassten, Gesetzeskommentar, die Frist des § 9 Abs. 3 DMSG sei „lediglich eine Ordnungsvorschrift“, das BDA müsse sich also nicht an sie halten. Dieser Ansicht widerspricht aber nicht nur eindeutig der Gesetzeswortlaut (nicht nur des § 9 Abs. 3 selbst, sondern auch des § 26 Z 1 DMSG), sondern auch der explizit ausgedrückte Wille des Gesetzgebers in den Regierungsvorlagen zu den DMSG-Novellen von 1990 und 1999 zur bescheidmäßigen Entscheidungspflicht des BDA in Fällen der „Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung“.

Es handelt sich also bei dieser Behauptung, das BDA hätte gar keine Entscheidungspflicht, sondern könne, wenn es will, binnen sechs Wochen ab Abgabe einer Fundmeldung eine beschleunigte Unterschutzstellung eines archäologischen Bodenfundes vornehmen, ohne eine Verpflichtung zur Negativfeststellung des öffentlichen Interesses zu haben, um eine dummdreiste Ausrede. Diese soll davon ablenken, dass das BDA allein in den letzten 10 Jahren in ca. 8.700 Fällen (insgesamt seit 1923 hingegen in geschätzt 40.000 Fällen) die Erfüllung seiner Dienstpflicht zur Entscheidung von Fällen des § 9 Abs. 3 DMSG verweigert und damit den Betroffenen (primär Denkmaleigentümern) – in manchen Fällen sogar schweren wirtschaftlichen – Schaden verursacht hat.

Donnerstag, 3. September 2020

Wer hat soviel Pinke-Pinke, wer hat soviel Geld?

Finanzierungspflichten für ‚denkmalpflegerisch notwendige‘ archäologische Maßnahmen in Österreich


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) tut seit wenigstens drei Jahrzehnten so, als ob archäologische Rettungsgrabungen im Kontext geplanter Baumaßnahmen vom Vorhabenträger entsprechend dem in der Valletta-Konvention angedeuteten Verursacherprinzip finanziert werden müssten. Eine genaue Analyse der tatsächlichen Rechtslage zeigt jedoch, dass dies – außer unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) genehmigungspflichtigen Vorhaben – durch das österreichische Denkmalrecht nicht vorgesehen ist.

Ganz im Gegenteil, das Denkmalschutzgesetz (DMSG) trennt scharf zwischen Erhaltungsmaßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde, die Eigentümern, Vorhabenträgern bzw. Antragstellern, die um denkmalrechtliche Genehmigungen (darunter solche für die geplante Veränderung bzw. Zerstörung geschützter Denkmale) angesucht haben, rechtmäßig aufgetragen werden können; und über diese ‚passive‘ Denkmalerhaltungspflicht hinausgehende ‚aktive‘ Erhaltungs- und Erforschungsmaßnahmen, die zum Nutzen der Öffentlichkeit durchgeführt werden und deren Kosten daher auch von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Denn das erklärte ausschließliche Regelungsziel des DMSG und seiner relevantesten Schutzbestimmung, der des § 4 Abs. 1, ist die in Erscheinung, Wirkung und Substanz unveränderte Bewahrung geschützter Denkmale vor Zerstörung, Veränderung und Verbringung ins Ausland.

Eine Erhaltung von (archäologischen oder beliebigen sonstigen) Denkmalen durch wissenschaftliche Dokumentation ihrer Zerstörung ist hingegen im DMSG nicht vorgesehen, sondern vielmehr dem gesetzlichen Regelungsziel diametral entgegengesetzt. Um die dadurch verursachten Probleme zu lösen – zu denen nicht zuletzt gehört, dass das BDA durch Vorspiegelung falscher Tatsachen der ‚Privatwirtschaft‘ massiven wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, um notwendige archäologische Feldforschungen finanzieren zu können – ist entweder eine grundlegende Neuregelung des österreichischen Denkmalrechts oder eine massive Aufstockung der personellen und finanziellen Ausstattung des BDA, oder sogar beides, dringend erforderlich.

Donnerstag, 27. August 2020

Schutz für oder vor archäologischer Forschung?


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden.
Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen durch das BDA ist.

Freitag, 5. Juli 2019

Rechtswidrige Denkmalpflege? 2. Sonderband der Archäologischen Denkmalpflege erschienen

Raimund Karl (2019), Rechtswidrige Denkmalpflege? Eine (nicht nur österreichische) Realsatire über archäologische NFG-Pflichten; deren gesetzliche Grenzen; und die staatliche Denkmalpflege. Archäologische Denkmalpflege, Sonderband 2.



Auch gedruckt erhältlich: hier bestellen

Format: DIN A4 hoch (softcover)Seiten: 448
ISBN: 978-3-748568-15-5
Einzelverkaufspreis: € 60 (plus Porto)


Die (österreichische) archäologische Denkmalpflege befindet sich in einer schweren Krise: das ursprünglich 1923 erstmals erlassene und seither nur unwesentlich novellierte Denkmalschutzgesetz (DMSG) ist hochgradig veraltet und genügt modernen denkmalpflegerischen und wissenschaftlich-archäologischen Erfordernissen nicht mehr. Als reaktives Gesetz beruht das DMSG in erster Linie auf dem traditionellen Schutzlistenprinzip; im Bereich der archäologischen Denkmalpflege ergänzt um eine Meldepflicht für Zufallsfunde und damit verbundene, kurzfristige Arbeitseinstellungspflichten bei der zufälligen Entdeckung sogenannter "Bodendenkmale". Das war 1923, als selbst Baugruben noch mehrheitlich von Arbeitern händisch mit der Spitzhacke und Schaufel ausgehoben wurden, durchaus adäquat, weil allfällig durch Bauarbeiten betroffene archäologische Denkmale dabei unweigerlich auffielen und daher - als Zufallsfunde - geschützt waren. Heute hingegen sind Bau-, Land- und Forstwirtschaft durchgehend maschinisiert und industrialisiert und Zufallsfunde archäologischer Denkmale kommen daher bei bodenverändernden Arbeiten so gut wie gar nicht mehr vor, weil allfällig vorhandene archäologische Denkmale von den Arbeitern einfach nicht bemerkt werden. Es bedarf daher heute eines präventiven archäologischen Denkmalschutzes, bei dem vorausschauend vor bodenverändernden Arbeiten nach archäologischen Überresten gesucht und diese erforderlichenfalls vor Beginn der Erdarbeiten wissenschaftlich erforscht (d.h. ausgegraben) werden. Das DMSG und insbesondere seine Auslegung durch die für seinen Vollzug verantwortliche Behörde, das Bundesdenkmalamt, behindern eine derartige, moderne präventive archäologische Denkmalpflege massiv. Stattdessen versucht die Behörde mittels des inzwischen untauglichen Gesetzes einen totalen Denkmalschutz zu erreichen, der dem explizit ausgedrückten Willen des Gesetzgebers diametral widerspricht und betreibt somit rechtswidrige Denkmalpflege.

In der vorliegenden Studie wird der vom österreichischen DMSG gewählte, rein reaktive Zugang zum archäologischen Denkmalschutz kritisch analysiert. Es werden zuerst Schlussfolgerungen aus einigen jüngeren Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) und Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur sogenannten "Grabungsgenehmigungspflicht" des § 11 Abs. 1 DMSG gezogen, die maßgebliche Auswirkungen auf die Handhabungspraxis dieser Bestimmung haben sollten, die sich jedoch bisher in der Praxis nicht zu zeigen scheinen. Nach einem kurzen Ausblick nach Deutschland werden die Ziele und Motive der staatlichen Denkmalpflege diskutiert und weshalb diese letztendlich zwangsweise dazu geführt haben, dass in der Praxis eine denkmalpflegerische Willkürherrschaft über das archäologische Feldforschungswesen etabliert wurde. Dem folgt eine Analyse des Willens des Gesetzgebers bei der Verfassung des DMSG und weshalb dieser mit den Zielen und Motiven der archäologischen Denkmalpfleger nicht vereinbar ist, was letztendlich - da der Gesetzgeber in einem Rechtsstaat letztendlich auf dem längeren Ast als eine nachgeordnete Dienststelle einer Behörde sitzt - zu einer Situation führt, dass die Anwendungspraxis des Gesetzes rechtlich nicht funktionieren kann, aber das gleichzeitig der Wille des Gesetzgebers nur unzureichend durchgesetzt wird.

Die Studie wendet sich danach wesentlichen Grundfragen der archäologischen Denkmalpflege zu. Zuerst wird besprochen, wie überhaupt der Denkmalwert archäologischer Überreste im Boden derzeit jeweils im Einzelfall bestimmt wird und - alternativ dazu - bei generalisierender Betrachtung des wissenschaftlichen Erkenntniswerts und damit auch des mittelbaren gesellschaftlichen Nutzwert archäologischer Überreste im Boden weit effektiver (bzw. überhaupt erst sinnvoll) zu bestimmen wäre. Dann wird die derzeit denkmalpflegerisch vorherrschende Ideologie der Belassung von archäologischen Denkmalen "in situ" kritisch betrachet und gezeigt, dass diese überhaupt nicht zu einer gesellschaftlich nützlichen und somit allgemeinwohlförderlichen Inwertsetzung archäologischer Denkmale führen kann, sondern vielmehr nur zu dieser in mutmaßlich über 95% aller Fälle zu ihrer unbemerkten und wissenschaftlich undokumentierten Zerstörung führt, vorwiegend durch land-, forst- und bauwirtschaftliche Tätigkeiten und natürliche Erosions- und Degradationsprozesse. Es wird gezeigt, dass eine auch nur einigermaßen effektive Erhaltung archäologischer Überreste als Quelle der kollektiven Erinnerung und der wissenschaftlichen und historischen Forschung durch derzeitige und künftige Generationen letztendlich nur durch ihre - wissenschaftlich möglichst sachgerechte - Erforschung durch Ausgrabung erfolgen kann. Daran anschließend wird diskutiert, was aus archäologisch-wissenschaftlicher Sicht überhaupt eine sogenannte "Raubgrabung" ist und wie solche unsachgemäßen und undokumentierten Grabungen am effektivsten verhindert werden. In Zusammenhang damit wird auch die Frage besprochen, ob die derzeitigen Genehmigungspfklichten für wissenschaftliche archäologische Feldforschungen überhaupt in angemessenem Verhältnis zu den dadurch vorgenommenen Beschränkungen wesentlicher Grundrechte, insbesondere der Wissenschafts- und Eigentumsfreiheit stehen und welche Form von Qualifikationsnachweis für welche archäologischen Feldarbeiten überhaupt angemessen und sinnvoll ist.

Danach wird auf zwei Spezialprobleme eingegangen, die sich aus den derzeitigen Fundeigentumsregelungen für archäologische Funde ergeben. Das erste davon ist die bisher nicht erkannte, aber derzeit für öffentliche archäologische Museumssammlungen bestehende Problematik, dass nach derzeitiger Rechtslage deren über 100 Jahre alten Sammlungsobjekte automatisch kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen und daher vollständig den Schutzbestimmungen des DMSG unterliegen, insbesondere dem Veränderungsverbot des § 4. Das macht streng rechtlich gesehen die normale Arbeit von sowohl Sammlungskuratoren als auch - und insbesondere - von Restauratoren derzeit unmöglich, weil für jede auch noch so geringfügige Veränderung des historisch gewachsenen Erscheinungsbildes und der Substanz jedes Sammlungsstückes eigentlich eine separate Bewilligung des BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG erforderlich ist; wobei jede Zuwiderhandlung gem. § 126 Abs. 1 Z 3 StGB als schwere Sachbeschädigung zu werten und mit bis zu zwei Jahren Haftstrafe bedroht ist. Das zweite Problem ist die derzeitige Fundeigentumsregelung des § 10 Abs. 1 DMSG iVm § 398-401 ABGB, die als angebliche "administrative Vereinfachung" eingeführt wurde, aber in der Praxis dazu geführt hat, dass die Klärung der Frage, wer nun rechtmäßiger Eigentümer von archäologischen Bodenfunden ist, nur noch komplizierter geworden ist. In der Praxis führt das vermehrt dazu, dass das Fundeigentum ungeklärt bleibt, was sowohl für die langfristige Archivierung als auch die künftige Behandlung archäologischer Funde enorm nachteilig ist. Zusätzlich führt die aktuelle Fundeigentumsregelung dazu, dass die wichtigste Schutzbestimmung des DMSG für archäologische Bodenfunde überhaupt - die Fundmeldepflicht des § 8 samt ihren Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG - unterlaufen und konterkariert wird, weil den typischen Findern archäologischer Bodenfunde - und das sind heutzutage nun einmal in erster Linie Metallsucher - nun Strafe (durch Beschlagnahmung ihrer Funde durch den Staat) statt der eigentlich vom Gesetzgeber zur Motivation von Finden zur Abgabe von Fundmeldungen vorgesehenen Belohung (durch hälftigen oder vollständigen Eigentumserwerb am Fund) droht. Auf Basis angewandter Gesetzesbefolgungspsychologie wird daher ein Alternativvorschlag entwickelt, der darauf abzielt, sowohl Finder beweglicher als auch Eigentümer unbeweglicher archäologischer Gegenstände maximal zur denkmal- bzw. wissenschaftlich sachgerechten Behandlung "ihrer archäologischen Denkmale" zu motivieren.

Abschließend werden die aus den erwähnten kritischen Analysen der derzeitigen Gesetzeslage und archäologisch-denkmalflegerischen Praxis gewonnenen Erkenntnisse in Form eines Vorschlags für eine radikale Neufassung der archäologischen Bestimmungen des DMSG zusammengeführt. Dieser Vorschlag sieht erstens eine neue, allgemeinverständliche Legaldefinition des Begriffs "archäologisches Denkmal" vor, die eine Umstellung der Funktionsweise des Gesetzes im Bereich der archäologischen Denkmalpflege vom in ihm derzeit dominanten kostitutiven auf das deklaratorische Prinzip ermöglicht. Gleichzeitig wird durch eine radikale Umstellung und Neufassung der archäologischen Bestimmungen der §§ 8-11 DMSG das Gesetz von einem reaktiven auf einen präventiven archäologischen Denkmalschutz umgestellt: statt archäologische Denkmale einfach in situ zu belassen und darauf zu warten, dass sie dort zerstört werden, sieht der neue Vorschlag vor, dass vor geplanten, potentiell signifikant denkmalgefährden Erdarbeiten (egal welcher Art) archäologische Feidforschungen zur sachgerechten Dokumentation allfällig vorhandener archäologischer Denkmale durchzuführen sind. Um derartige Handlungen planende Personen möglichst zur Befolgung dieser Untersuchungs- und Dokumentationspflichten zu motivieren, werden die jeweiligen Interessen der Planenden fördernde Belohungen und bei Zuwiderhandlung die Verwirklichung ihrer jeweiligen Interessen möglichst behindernde Strafen vorgesehen.

Grundlegendes Prinzip dieses Vorschlags für eine Novellierung der archäologischen Bestimmungen des DMSG ist, dass allgemeinwohlorientiertes, denkmalgerechtes Verhalten maximal belohnt, eigennützig die Allgemeinwohlinteressen denkmalschädigendes Verhalten hingegen drastisch bestraft wird. Auf diesem Weg sollte ein weitaus effektiverer archäologischer Denkmalschutz als bisher erreicht werden, der allen Beteiligten und allen an archäologischen Denkmalen interessierten Parteien nutzt statt ihnen zu schaden.

Freitag, 12. April 2019

Denkmalforschung, Denkmalschutz und das deklaratorische Prinzip


Abstract: Eines der größten Probleme der archäologischen Denkmalpflege ist der Schutz jener archäologischen Denkmale im Boden, deren Existenz noch gar nicht bekannt ist. Die staatlichen Denkmalbehörden versuchen seit langem, den Schutz dieser unbekannten Denkmale auf diversen Wegen zu erreichen, nicht nur mit variablem Erfolg; sondern auch mit mehr oder minder rechtmäßigen Mitteln.

In diesem Beitrag argumentiere ich, dass ein effektiver archäologischer Denkmalschutz für bislang unbekannte archäologische Denkmale nicht so sehr durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen erreicht werden kann, und dass insbesondere die Frage, ob ein Denkmalschutzgesetz primär nach dem konstitutiven oder rein nach dem deklaratorischen Prinzip funktioniert, kaum eine – wenn überhaupt eine – Rolle dafür spielt. Vielmehr kann er auf nur einem einzigen Weg erreicht werden, nämlich durch möglichst effektive Denkmalforschung.

Wie ein Vergleich zwischen Österreich, Bayern und Schleswig-Holstein zeigt, nutzen Versuche, durch diverse verwaltungsrechtliche Tricks oder solche in der Verwaltungspraxis einen möglichst totalen archäologischen Denkmalschutz herbeizuführen, d.h. möglichst das ganze Land unter de facto-Denkmalschutz zu stellen, weit weniger als ein wohlorgansiertes Management der staatlichen Denkmalforschung. Nachdem den staatlichen Denkmalbehörden, deren Aufgabe die Denkmalforschung hauptsächlich ist, für diese überall nur sehr beschränkte Ressourcen zur Verfügung stehen, muss strategisch gezielt gearbeitet werden und möglichst dann und dort Denkmalforschung stattfinden, wann und wo sie gebraucht wird.

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Dienstag, 19. Februar 2019

Wie viele Fundmeldungen braucht das Land?


Abstract: In diesem Beitrag zeige ich, dass es nahezu vollkommen gleichgültig ist, wie viele Fundmeldungen pro Jahr durch MetallsucherInnen in Österreich abgegeben werden. Denn MetallsucherInnen in Österreich machen alljährlich so viele Funde, dass es für die professionelle Archäologie völlig unmöglich wäre, mit den eingehenden Fund- und Informationsmassen fertig zu werden, wenn alle davon alle ihre Bodenfunde oder auch nur Funde bedeutenderer archäologischer Gegenstände tatsächlich melden würden. Es ist daher weit weniger die Menge der eingehenden Fundmeldungen als vielmehr die Qualität der Auswahl der ‚richtigen‘, aus archäologisch-wissenschaftlicher und -denkmalpflegerischer Sicht wirklich ‚wichtigen‘ Funde, die ausschlaggebend dafür ist, ob Fundmeldungen wissenschaftlich und denkmalpflegerisch nützlich oder schädlich sind.

Da aber die meisten Finder von Bodenfunden keine ExpertInnen sind, stellt gerade diese notwendige Vorauswahl durch die Finder selbst ein ernsthaftes Problem dar: die FinderInnen können in der Regel derzeit gar nicht wissen, welche Funde sie nun melden sollen und welche nicht; weil wir uns seit Jahrzehnten standhaft weigern, ihnen auf auch nur ansatzweise verständliche Weise mitzuteilen, welche wir gemeldet bekommen wollen und welche nicht. Dies ist ein rein fachintern verursachtes Problem, das auch nur durch die Fachwissenschaft gelöst werden kann: wir müssen uns darauf einigen, was so wichtig ist, dass wir es unbedingt brauchen, und was nicht wichtig genug ist, um derzeit unsere stark beschränkten Ressourcen darauf verschwenden zu können. Wenn wir das Ergebnis dieses fachinternen Bewertungsprozesses dann im Wege von Bestimmungsbüchern mit archäologisch-wissenschaftlichen Wertangaben mit den interessierten Laien teilen, die – ob mit oder ohne Metallsuchgerät – nach Bodenfunden suchen (oder solche auch nur finden), dann werden wir auch viel eher die Fundmeldungen bekommen, die wir wollen und brauchen, weil sie uns etwas nützen.

Das müssen dafür dann nur erstaunlich wenige sein; eben weil es nicht auf die Quantität, sondern die Qualität der durch Meldungen gewonnenen Informationen ankommt. Damit wäre auch die Betreuung eines systematischen Fundmeldesystems – ob nun freiwillig oder gesetzlich vorgeschrieben – nicht allzu aufwändig: geschätzt würden dafür 11 Vollzeitstellen genügen. Ein solches System würde also kein Vermögen kosten, sondern wäre überschaubar.

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Freitag, 30. November 2018

Schatzsuche und Sammeln als immaterielles Kulturerbe


Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, UN 1948) gewährleistet jedem Menschen das Recht, frei am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Während die AEMR selbst völkerrechtlich nicht verbindlich ist, wird das gleiche Jedermanns-Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit auch durch Art. 15 Abs. 1-3 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, UN 1966) gewährleistet. Der ICESCR ist seit 1976 in Kraft und ist verbindlich geltendes Völkerrecht. Er wurde 1973 von der Bundesrepublik Deutschland mit expliziter Zustimmung der Länder (BGBl. 1973 II, Nr. 62, 1569-82) und 1978 von der Republik Österreich (BGBl. 590/1978) ratifiziert und ist somit in beiden Staaten auch unmittelbar geltendes nationales Recht.

Im Wesentlichen die gleichen Rechte werden auch durch die jeweiligen Verfassungen dieser beiden Staaten und darüber hinaus auch durch die meisten deutschen Landesverfassungen implizit oder explizit garantiert. Ganz explizit garantieren Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 17 und 17a österreichisches Staatsgrundgesetz über die allgemeine Rechte der Staatsbürger (StGG) die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Darüber hinaus enthalten zahlreiche deutsche Landesverfassungen auch explizite Kulturstaatsklauseln, die das Recht der LandesbürgerInnen auf Schutz und Pflege ihrer Kultur und ihres kulturellen Lebens gewährleisten. Schließlich unterliegt sowohl der deutschen als auch der österreichischen Bundesverfassung wenigstens implizit das sogenannte ‚Kulturstaatsprinzip‘. Das bedeutet letztendlich, dass der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass sich seine BürgerInnen (und alle anderen sich auf seinem Territorium befindlichen Menschen) selbstbestimmt kulturell so entfalten können, wie sie das gerne möchten. In Österreich kommen inzwischen durch Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Wert des kulturellen Erbes für die Gesellschaft (Faro-Konvention, Europarat 2005a) noch die in diesem internationalen Übereinkommen genauer spezifizierten Rechte zur individuellen und kollektiven Teilhabe am kulturellen Erbe hinzu, die sich aus dem genannten Grund- und Menschenrecht ergeben. Das Grund- und Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit stellt dabei sowohl ein Abwehrrecht als auch ein Anspruchs- bzw. Leistungsrecht dar.

Montag, 30. April 2018

Unveränderte Erhaltung oder Verwaltung von Veränderung?


Meiner Meinung nach ist es eines der größten und gravierendsten Probleme der archäologischen Denkmalpflege im deutschen Sprachraum, dass sie – entgegen aller gegenteiligen Beteuerungen ihrer primären Proponenten – keine Wissenschaft, sondern in erster Linie eine dogmatisch vertretene Ideologie ist. In diesem Beitrag möchte ich das an einem konkreten Beispiel aufzeigen, nämlich der Frage, worum es der archäologischen Denkmalpflege eigentlich geht: um die unveränderte Erhaltung aller archäologischen Denkmale, idealerweise in situ; oder um die Verwaltung der unabwendbaren Veränderungen, um den Verlust signifikanter archäologischer Informationen möglichst zu minimieren.

Dazu möchte ich zuerst einmal ein wenig weiter ausholen.

Samstag, 24. März 2018

Können, dürfen, sollen?

Archäologische Grund- und Menschenrechte und der Denkmalschutz

In einem auf den Webseiten des Landesamts für Denkmalpflege Hessen (LfDH) vorveröffentlichten, jüngeren Beitrag unter den Titel „Jeder kann graben“? diskutiert Dimitrij Davydov (2017) das Spannungsfeld zwischen Partizipation und Gefahrenabwehr im Kontext des archäologischen Erbes; insbesondere die Reichweite der sowohl in Deutschland (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz) als auch in Österreich (Art. 17 Staatsgrundgesetz) als Jedermannsrecht garantierten Forschungsfreiheit.

Er kommt dabei zum Ergebnis, dass – die Wissenschaftlichkeit von „Nachforschungen“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur (siehe Davydov 2017, 7-8; für Österreich im Wesentlichen ident, siehe Berka 1999, 343) vorausgesetzt – „stets eine Abwägung der Wissenschaftsfreiheit mit dem verfassungsrechtlichen Staatsziel (Boden-) Denkmalschutz zu erfolgen“ (Davydov 2017, 10) habe. Soweit ganz generell die Bürgerbeteiligung an der archäologischen Feldforschung betroffen ist, kommt er zum Schluss, dass „(d)ie Grenze einer sinnvollen Partizipation […]dort überschritten“ werden dürfte, „wo durch die mit der Einbindung Privater verbundene Entlastung der Denkmalbehörde in eine Belastung umschlägt, weil ein Ausbildungs- und Betreuungsaufwand generiert wird, der zu ihrer primären Aufgabe – für eine „geordnete und wissenschaftlich fundierte“ Bodendenkmalpflege zu sorgen – in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht“ (Davydov 2017, 11).

Sonntag, 11. März 2018

Schärfere Gesetze für die Denkmalpflege?

Die archäologische Denkmalpflege und die archäologische Fachwelt rufen gerne im Kontext der archäologisch-denkmalpflegerischen Probleme mit der „Schatzsuche“ durch Laien nach schärferen Gesetzen. Zuletzt konnte man z.B. wieder im ORF Vorarlberg (2018) eine entsprechende Forderung des dortigen Landesarchäologen im Rahmen der Ankündigung einer Podiumsdiskussion zum Thema lesen. „Ohne schärfere gesetzliche Bestimmungen wird das Problem Raubgräberei laut Experten immer größer“, wir eindringlich gewarnt und darauf hingewiesen, dass „In Liechtenstein und der Schweiz […] rigoros gegen Sondengeher vorgegangen“ werde. „In Österreich und Bayern gibt es gesetzlich wenig Handhabe gegen Raubgräberei“, fasst der ORF Vorarlberg das Expertenwissen zum Thema zusammen.

Diese Expertenmeinung scheint mir doch einigermaßen verwunderlich, denn soweit ich das erkennen kann, gibt es in Österreich und Bayern durchaus gesetzliche Bestimmungen, die diese Materie regeln und die „Raubgrabungen“ auch tatsächlich mit – durchaus empfindlichen – Strafen bedrohen. Noch verwunderlicher scheint mir aber die Hoffnung darauf, dass wir durch (noch) schärfere Gesetze endlich den von vielen ArchäologInnen erwünschten Erfolg erzielen werden, die „Raubgrabungen“ effektiv verhindern zu können. Warum mich das verwundert, werde ich in diesem Beitrag zu erklären versuchen.

Donnerstag, 8. März 2018

Denkmalschutz, Denkmalwürdigkeit und öffentliches Interesse

Der „Neue“ Alte Markt in Kiel


Einleitung

Abbildung 1: Der Marktplatz in Kiel mit einer Frontansicht
der sog. Persianischen Häuser und dem gotischen
Rathaus am rechten Bildrand (Aufnahme um 1870).
Am 13. Februar 2018 berichteten die Kieler Nachrichten über die Unterschutzstellung des Pavillonensembles auf dem sogenannten Alten Markt in Kiel, durch das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein (02.03.2018). Diese Meldung war von besonderer Brisanz, da das Gebäudeensemble seit seiner Errichtung im Jahr 1972 immer wieder Ziel öffentlicher Kritik war. Im Zuge der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele war der historische Marktplatz der Kieler Altstadt durch einen modernen Entwurf des Architekten Wilhelm Neveling (1908 – 1978) tiefgreifend umgestaltet worden.

Mittwoch, 28. Februar 2018

Eine der „schwierigsten Aufgaben“ des Bundesdenkmalamtes

In meinen bisherigen Beiträgen in dieser Blogschrift[1] habe ich mich sehr kritisch zu diversen Aspekten der archäologischen Denkmalpflegepraxis und -lehre geäußert und insbesondere auch die Denkmalämter durchaus harsch kritisiert. Aus gegebenem Anlass sehe ich mich nun aber auch einmal veranlasst, einen Beitrag zu ihrer Verteidigung und insbesondere der Verteidigung des österreichischen Bundesdenkmalamtes (BDA) zu schreiben.

Zwar wird auch in diesem Beitrag die staatliche archäologische Denkmalpflege nicht geschont, weil diese Verteidigungsrede teilweise der Tatsache geschuldet ist, dass die staatliche Denkmalpflege ihren gesetzlichen Auftrag nicht deutlich genug kommuniziert. Dennoch: die staatliche archäologische Denkmalpflege macht keineswegs alles falsch, was sie tut; sondern ganz im Gegenteil das meiste durchaus richtig, was auch gelegentlich in entsprechender Deutlichkeit festgestellt werden muss.

Planierraupe bei der Arbeit.
(Bild: Witold Grzesiek 2010, Wikimedia Commons)
Der konkrete Anlassfall, der mich dazu bewogen hat, diesen Beitrag zu verfassen, ist ein bedauerlicher: ein mit mir befreundeter, österreichischer Heimatforscher hat mir soeben über die jüngst vorgekommene Zerstörung zweier mittelalterlicher Bodendenkmale in seinem Hauptforschungsgebiet berichtet. In diesem Zusammenhang hat er auch bitter beklagt, dass das BDA in diesem Fall (wie auch schon zuvor in diversen ähnlich gelagerten Fällen) nichts unternommen habe und daran auch überhaupt kein Interesse zu haben scheine.

Versetzt man sich in seine Position, ist diese Klage auch völlig nachvollziehbar: die mit dem Schutz der (Boden-) Denkmale betraute Bundesbehörde scheint oft selbst dann nicht aktiv zu werden, wenn ihr Bürger von vorgekommenen Schäden an Denkmalen berichten, an deren Erhaltung diese Bürger ein Interesse haben. Das scheint dem an der Denkmalerhaltung interessierten Bürger klarerweise unverständlich; und er fragt sich dann, ob das BDA seine ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben auch ordnungsgemäß erfüllt. Dabei hat das BDA in vielen dieser Fälle seine ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben, und insbesondere eine seiner „schwierigsten Aufgaben“ (RV 1999, 39), tatsächlich erfüllt; und es ist „nur“ der Bürger, der das nicht richtig erkannt hat.

Samstag, 24. Februar 2018

Ein hinreichend bestimmter unbestimmter Rechtsbegriff?

Der Bodendenkmalsbegriff des § 8 Abs. 1 DMSG

In diesem Beitrag betrachte ich den Bodendenkmalsbegriff des österreichischen Denkmalschutzgesetzes (DMSG) als exemplarisches Beispiel für vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe in (archäologischen Bestimmungen von) Denkmalschutzgesetzen. Das meiste von dem, was ich hier sage, lässt sich daher sinngemäß auch auf viele andere Denkmalschutzgesetze übertragen; auch wenn diese hier nicht konkret besprochen werden.

Sonntag, 11. Februar 2018

„Grabungsgenehmigung“? Braucht man nicht!

Zwei maßgebliche Erkenntnisse österreichischer Gerichte aus dem Jahr 2017 zur archäologischen Denkmalpflege und ihre Konsequenzen

Das österreichische Bundesdenkmalamt behauptet seit Jahrzehnten, dass jedwede Grabung und sonstige Nachforschung an Ort und Stelle zur Entdeckung von Bodendenkmalen nur mit Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz durch das BDA durchgeführt werden darf. Zwei neue gerichtliche Erkenntnisse, eines des Bundesverwaltungsgerichts und eines des Verwaltungsgerichtshofs, zeigen jedoch, dass diese Rechtsmeinung verfehlt war und ist. Vielmehr scheint es im Licht dieser Erkenntnisse so zu sein, als ob eine „Grabungsgenehmigung“ nur für solche Grabungen und sonstige Nachforschungen notwendig sei, die gem. §§ 2, 2a, 3 oder 9 Abs. 3 DMSG denkmalgeschützte archäologische Gegenstände und solche betreffen, bei denen das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung durch öffentlich zugängliche Sachverständigengutachten als wenigstens wahrscheinlich beurteilt wurde. De facto würde das bedeuten, dass man außer für Nachforschungen auf den etwa 1.100 geschützten archäologischen Denkmalen in Österreich derzeit für die Durchführung archäologischer Maßnahmen keiner Grabungsgenehmigung bedarf.

Samstag, 10. Februar 2018

Die Bewertung archäologischer Denkmale

In situ und ex situ, ex ante und ex post
 
Im deutschsprachigen Verständnis dieses Begriffes unterscheiden sich Denkmale von anderen – sozusagen gewöhnlichen – Sachen prinzipiell dadurch, dass ihnen (wenigstens von manchen Menschen) ein besonderer – sozusagen ungewöhnlicher – Wert bzw. eine ebensolche Bedeutung zugeschrieben wird. 


Titelblatt zu
"Der moderne Denkmalkultus"
(Riegl 1903)
Dabei sind allerdings, um dies auch gleich festzuhalten, die Begriffe „besonders“ bzw. „ungewöhnlich“ nicht unbedingt – wie oft missverständlich angenommen wird – als quantitative Beschreibung ihres Wertes bzw. ihrer Bedeutung zu verstehen, sondern wenigstens auch als qualitative. Es geht also nicht unbedingt nur darum, dass die betreffende Sache eine mengenmäßig größere Bedeutung hat als andere Sachen; d.h. wertvoller als andere Sachen ist. Es geht – wenigstens manchmal, wenn nicht sogar zumeist – vielmehr darum, dass die Bedeutung dieser Sache in irgendeiner signifikanten Weise anders beschaffen – und daher in diesem Sinne besonders – ist als die der meisten anderen – im Vergleich miteinander jeweils ungefähr gleichbedeutenden und daher in diesem Sinne gewöhnlichen – Sachen.


Der Denkmalwert


Die Gründe, weshalb Denkmalen Wert bzw. Bedeutung zugeschrieben wird, können dabei durchaus vielfältig sein. Die betreffende Sache kann z.B. besonders bedeutend sein, weil sich durch ihre wissenschaftliche Untersuchung (= Erforschung) Wissen gewinnen lässt, das auf anderem Weg (d.h. durch die Untersuchung anderer, gewöhnlicher Sachen) nicht gewonnen werden könnte, dessen Gewinnung aber dennoch allgemeinnützlich erscheint. Oder die betreffende Sache kann z.B. von besonderer Bedeutung sein, weil sich manche Menschen mit dieser Sache in irgendeiner Weise identifizieren, d.h. eine direkte Beziehung zwischen sich selbst und dieser Sache herstellen, die sie in Bezug auf andere, gewöhnliche Sachen nicht empfinden. Oder sie kann z.B. von besonderer Bedeutung sein, weil sie die (oder wenigstens manche) Menschen an etwas erinnern oder aufmerksam machen kann, das sie sonst vielleicht vergessen oder gar nicht erst bemerken könnten; wie z.B. ein historisches Ereignis, das (ansonsten) keine bis heute bemerkbaren Spuren hinterlassen hat, aber dennoch erinnerungswürdig bzw. bemerkenswert erscheint. Diese Gründe schließen einander natürlich auch nicht gegenseitig aus; d.h. eine bestimmte Sache kann auch gleichzeitig aus mehreren dieser (und einer langen Reihe anderer) Gründe bedeutend und eventuell nur aufgrund des Zusammentreffens mehrerer dieser Gründe außergewöhnlich wertvoll sein.
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Mittwoch, 7. Februar 2018

Behördliche Leseverständnisprobleme

Wie die meisten Gesetze, ist auch das österreichische Denkmalschutzgesetz (DMSG) einigermaßen unverständlich geschrieben. Beim DMSG beginnen die Probleme mit der Allgemeinverständlichkeit schon bei der Frage, auf welche Dinge und Handlungen die Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt angewendet werden können bzw. müssen. Das liegt daran, dass die beiden zentralen Begriffe des DMSG – der in § 1 Abs. 1 definierte Begriff Denkmal und der in § 8 Abs. 1 definierte Begriff Bodendenkmal – in einer Weise bestimmt sind, dass selbst die für die Exekution dieses Gesetzes zuständige Bundesbehörde – das Bundesdenkmalamt (BDA) – Probleme bei ihrer Anwendung hat.

In diesem Beitrag soll daher kurz und hoffentlich allgemeinverständlich erklärt werden, was diese beiden Begriffe bedeuten. Gleichzeitig soll gezeigt werden, dass das BDA entweder erhebliche Leseverständnisprobleme hat; oder aber die Unverständlichkeit der gesetzlichen Bestimmungen gezielt dazu nutzt, im Bereich des Denkmalschutzes seinen eigenen Willen (statt den des Gesetzgebers) durchzusetzen.

Betrachten wir dazu zuerst die Fragen, wann ein sogenanntes Denkmal ein Denkmal und wann ein sogenanntes Bodendenkmal ein Bodendenkmal ist. Die Schriftfarbgebung dient in diesem Beitrag zur Unterscheidung, wann von einem Ding die Rede ist, das Denkmal bzw. Bodendenkmal genannt wird, und wann von einem Denkmal bzw. Bodendenkmal die Rede ist, auf das die Bestimmungen des DMSG angewendet werden können, um die Verständlichkeit des DMSG zu verbessern.