Abstract: In diesem
Beitrag werden einige Gerichtsurteile im Bereich des Kulturgüterschutzes,
insbesondere betreffend den Handel mit archäologischen Kulturgütern genauer
betrachtet und analysiert. Diese Urteile gleichen sich insofern, als staatliche
Kulturgüterschützer sich in diesen Fällen mehr oder minder grob rechtswidrig verhielten
und dadurch den von diesem Verhalten Betroffenen – ob nun unabsichtlich oder
absichtlich – Schaden zu verursachen versucht haben. Dafür haben sie
Befugnisse, die ihnen aus ihrer Funktion oder Stellung als Organ einer
staatlichen Behörde, eines Museums etc. erwachsen sind, absichtlich rechtsmissbräuchlich
verwendet, um archäologische Kulturgüter in ihren Besitz zu bringen bzw. in
diesem zu behalten, obwohl die Tatsache, wer deren rechtmäßige EigentümerInnen
waren, zum jeweils relevanten Zeitpunkt nicht (mehr) umstritten, sondern
bereits (durch ordentliche Gerichte oder auf anderem geeignetem Wege) mit
Sicherheit festgestellt worden war.
Diese Fälle verdeutlichen, dass es im Bereich des
(archäologischen) Kulturgüterschutzes wenigstens einige Organe staatlicher
Einrichtungen, Museen etc. gibt, welche die ihnen vom Staat oder ihren
jeweiligen dienstgebenden Einrichtungen anvertrauten Befugnisse grob und
schwerwiegend missbrauchen, weil sie auf Basis eines totalitären Amts- und
Kulturstaats- bzw. wenigstens Kulturgüterschutzverständnisses glauben, nicht an
die in ihrem jeweiligen Land geltende Gesetzgebung gebunden zu sein. Sie scheinen
irrtümlich zu glauben, dass sie über dem Gesetz stehen, anstatt nur geltendes
Recht pflichtgemäß zu vollziehen zu haben. Dieses Problem – das schon für sich
allein unangenehm genug ist – wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass
innerfachliche Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen fehlen, die es
gestatten würden, die Personen, die derartiges, gravierendes Fehlverhalten an
den Tag legen, zu sanktionieren oder gar aus dem Fach auszuschließen.
Schlimmer noch, wenigstens gewisse Teile der
Fachgemeinschaft scheinen kein Problem mit derartigem, stark gesellschaftsschädigendem
Verhalten von einzelnen Mitgliedern der Fachgemeinschaft zu haben, sondern
nehmen dieses billigend in Kauf, wenn sie es nicht sogar aktiv unterstützen.
Stattdessen versuchen VertreterInnen dieser innerfachlichen Fraktion, fachliche
Selbstkritik zu verhindern und sowohl international fachintern hochrenommierte,
aber bei Bedarf auch fachkritische, Fachgesellschaften als auch einzelne
FachkritikerInnen durch Missbrauch ihres Einflusses bzw. ihrer Machtpositionen
mundtot zu machen.