Sonntag, 18. Februar 2018

Das archäologische Debakel von Rülzheim

Vor wenigen Tagen ist das langjährige Gerichtsverfahren gegen den Finder des sogenannten „Barbarenschatzes von Rülzheim“ – mehr oder minder überraschend – zu einem Ende gekommen (Pfälzischer Merkur 2018; Rheinpfalz 2018; SWR 2018). Das Ergebnis ist wenigstens aus archäologischer Sicht höchst unbefriedigend; allerdings letztendlich weitgehend durch die Archäologie und archäologische Denkmalpflege selbstverschuldet. In diesem Beitrag möchte ich etwas genauer darauf eingehen, warum dieser Fall ein ganz besonderes Debakel für die archäologische Denkmalpflege darstellt; und welche Lehren man meiner Meinung nach daraus ziehen muss, auch wenn diese archäologisch wehtun.



Die Raubgrabung des Benjamin Czerny in Rülzheim


Der Fall hatte 2013 als Folge der Entdeckung eines Hortfundes aus dem 5. Jh. n.Chr. durch einen Metallsucher, Benjamin Czerny (Abb. 1), in einem Wald bei Rülzheim in Rheinland-Pfalz seinen Ausgang genommen (Pecht n.d.). Czerny grub seinen Fund unsachgemäß aus, wobei er auf etwa 60 Mal 60 cm Fläche bis zu etwa 1 Meter Tiefe in den Boden eingriff. Die dabei entdeckten Gegenstände – über 100 Objekte aus Gold und Silber – verbrachte er ex situ und unterließ in der Folge für etwa sieben Monate die gem. § 984 BGB jedenfalls gesetzlich verpflichtend und auch die gem. § 17 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DSchG-RP) möglicherweise ebenfalls gesetzlich verpflichtend zu erstattende Fundmeldung. Erst als die Polizei von diesem Vorfall erfuhr und Ermittlungen aufnahm, meldete Czerny im Frühjahr 2014 den Fund dann doch der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE-RP).


Abbildung 1: Selbstdarstellung von B. Czerny auf Facebook
(von https://www.facebook.com/bennyvon.czerny [17.2.2018]).


Schon unmittelbar nach seiner Entdeckung löste der Fall einen kleinen Sturm der Entrüstung in den Medien und einen weit größeren in der archäologischen Fachwelt aus. Aus archäologischer Sicht war Czernys Vorgehen schließlich ein ganz krasser Fall dessen, was wir gewöhnlich in unserem Fachjargon als eine „Raubgrabung“ bezeichnen: die unsachgemäße Bergung ex situ eines bis zu seiner Entdeckung noch (weitgehend) ungestört in situ in seinem Befundkontext befindlichen archäologischen Fundkomplexes (Karl 2017) durch einen nicht fachlich geschulten Laien, der diesen noch dazu der örtlich zuständigen archäologischen Fundmeldebehörde verheimlicht hatte. Gerade für ArchäologInnen lag aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falls der Verdacht nahe, dass Herr Czerny seinen Fund nicht zuletzt deshalb verheimlicht hatte, weil er ihn selbstsüchtig zu seinem eigenen Vorteil wirtschaftlich gewinnbringend am illegalen Markt für archäologische Kulturgüter verkaufen wollte. 


Aus medialer Sicht war der Fund hingegen schon allein deshalb ein gefundenes Fressen, weil „spektakuläre“, auch wirtschaftlich wertvolle Klunker gefunden worden waren, von denen es auch gleich attraktive Fotos gab. Das zieht schon allein deshalb Publikum an, weil es eine Geschichte über einen märchenhaften Schatzfund ist, von dem viele Menschen träumen, weil er nicht nur ein populäres Motiv in Kindergeschichten, sondern auch wirtschaftlich attraktiv ist. Der Traum vom wertvollen Schatz, der dem ehemals armen, von (wirtschaftlichen) Existenzängsten geplagten Schlucker ein (wirtschaftlich) sorgloses Leben beschert, ist schließlich auch der Grund, weshalb viele von uns Lotterie spielen. Dass die Geschichte noch dazu Elemente eines Krimis hatte, machte sie medial nur noch attraktiver: ja im Wald, da sind die Räuber, und sie graben dort Goldschätze aus. Und dann kam er noch aus dem 5. Jh. n.Chr. und vom Rhein; was unmittelbar an den sagenhaften Nibelungenschatz denken lässt (Pecht n.d.): vom düsteren Hagen von Tronje in den Fluten des Rheins versenkt bringt der legendär unglücksbringende Schatz nun auch noch seinen modernen Wiederentdecker in Schwierigkeiten.


Die archäologische Denkmalpflege und ihr Bedarf nach Exempeln


So schlecht dieser Fall aus archäologischer Sicht bei der Bergung des Fundes verlaufen war, so geeignet erschien er für die archäologische Denkmalpflege, um eine ihrer zentralen Schutztheorien praktisch umsetzen zu können: die Theorie der Abschreckungswirkung von gesetzlichen Verboten. Denn aus archäologischer Sicht erschien dieser Fall wie ein Lehrbuchbeispiel für eine illegale „Raubgrabung“ durch einen geldgierigen Metallsucher, den man vor Gericht gar nicht verlieren zu können schien. Und aufgrund seiner Eigenarten schien großes Medienecho garantiert. Der Fall schien daher aus archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht perfekt dafür geeignet, um ein Exempel statuieren und somit die Abschreckungswirkung der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen maximieren zu können.


Warum halten sich Menschen an Gesetze?


Für das Funktionieren (moderner) Rechtsstaaten ist es erforderlich, dass sich die Adressaten der staatlichen Gesetzgebung – d.h. in der Regel alle Personen, die sich im Territorium des betreffenden Staates aufhalten – an die dort geltenden Gesetze halten; und zwar (in der Theorie immer, in der Praxis wenigstens nahezu) immer, auch wenn es ihnen in einem konkreten Einzelfall persönlich zum Nachteil gereicht. Nun lassen es aber die alltägliche Lebenserfahrung bzw. der „gesunde Menschenverstand“ als selbstverständlich erscheinen, dass sich Menschen normalerweise nicht von sich aus – sozusagen völlig freiwillig – in einer Weise verhalten, die ihnen persönlich zum Nachteil gereicht oder auch nur zu diesem gereichen könnte, bloß weil das der Gesetzgeber gerne so hätte. Vielmehr tun sie normalerweise eher das genaue Gegenteil: sie scheinen sich in der Regel so zu verhalten, dass ihnen daraus der größtmögliche Vorteil entsteht, egal was der Gesetzgeber (oder sonst jemand) von ihnen möchte. 


Der Gesetzgeber (und auch der Durchschnittsbürger) glaubt daher (normalerweise), dass Normunterworfene in irgendeiner Weise dazu motiviert werden müssen, sich auch dann an gesetzliche Bestimmungen zu halten, wenn ihnen das persönlich zum Nachteil gereichen würde. Diese Motivation scheint den Normunterworfenen – wieder dem gesunden Menschenverstand folgend und, ob nun bewusst oder unterbewusst, den Menschen als rational seinen eigenen Vorteil maximierenden homo oeconomicus betrachtend – am ehesten durch die Bestrafung des gesetzeswidrigen und eventuell auch (wo dies sinnvoll erscheint) durch die Belohnung des gesetzmäßigen Verhaltens gegeben werden zu können. Zwar zeigen rechtspsychologische Untersuchungen (z.B. Tyler 2006), dass das in der Praxis nicht bzw. höchstens in sehr beschränktem Maß funktioniert: Menschen handeln scheinbar normalerweise nicht primär rational vorteilsmaximierend, sondern weit irrationaler, als wir alle das gerne von uns selbst glauben würden. Aber das Prinzip des Bestrafens des falschen und Belohnens des richtigen Verhaltens scheint so unmittelbar einleuchtend, dass man kaum dagegen ankommt.


Nachdem also das Modell des rational eigennützig agierenden Menschen so unmittelbar einleuchtend erscheint, bauen praktisch unser gesamtes Rechtssystem und damit auch die Denkmalschutzgesetze auf ihm auf. Der Gesetzgeber nimmt auf Basis dieses Modells an, dass, wenn er die verbotene Handlung nur mit ausreichend harter Strafe bedroht, der rational eigennützig handelnde Normunterworfene den Vorteil, den er vermutlich aus der verbotenen Handlung gewinnen dürfte gegen den Nachteil, der ihm aus der angedrohten Strafe entstehen würde, in Form einer Kosten:Nutzen-Rechnung gegeneinander abwiegt. Bei dieser Rechnung kommt er dann, wenn die durch die ihm angedrohte Strafe mutmaßlich entstehenden Kosten den ihm aus der verbotenen Handlung mutmaßlich erwachsenden Nutzen überwiegen, zum Ergebnis, dass er den größten Vorteil für sich daraus gewinnen kann, wenn er das gesetzliche Verbot beachtet und die verbotene Handlung unterlässt.


Daraus folgt in der Theorie: die angedrohte Strafe sorgt dafür, dass die verbotene Handlung unterlassen wird und entfaltet somit präventive Wirkung.


Nun ist es aber in der Praxis dummerweise so, dass die bloße Androhung einer bestimmten Strafe eigentlich völlig egal ist. Denn der rational eigennützig handelnde Normunterworfene weiß natürlich, dass er zuerst einmal erwischt und verurteilt werden muss, damit aus der vom Gesetzgeber angedrohten auch eine ihm reale Kosten verursachende, von der Gerichtsbarkeit über ihn verhängte, Strafe wird. Der wirklich rational eigennützig handelnde Normunterworfene wird daher in seiner Kosten:Nutzen-Rechnung auch mit berücksichtigen, wie hoch die jeweilige Eintrittswahrscheinlichkeit der angedrohten Kosten der verbotenen Handlung und des durch sie erwarteten Nutzens ist. 


Daraus folgt dann aber zwingend, dass, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit der Kosten enorm niedrig, die Eintrittswahrscheinlichkeit des erwünschten Nutzens hingegen sehr hoch ist, die angedrohte Strafe enorm hoch und der erwartete Nutzen sehr niedrig sein muss, damit der rational eigennützig handelnde Normunterworfene immer noch dadurch zur Beachtung des gesetzlichen Verbots motiviert wird. Der Gesetzgeber kann jedoch die Strafandrohung nicht beliebig steigern: denn zum einen muss er die Strafandrohung in einem einigermaßen ausgewogenen Verhältnis mit der für andere, gesellschaftlich als weit gravierender erachtete, Delikte halten, weil sonst die gesellschaftliche Akzeptanz des Strafrechtssystems insgesamt verloren geht. Niemand würde z.B. verstehen, wenn eine sanfte Ohrfeige mit strengerer Strafe bedroht würde als Mord. Und zum anderen ist die Maximalstrafe, die er für allgemein als schwere Verbrechen angesehen Delikte verhängen kann, natürlich beschränkt; selbst wenn er die Todesstrafe durch grausame Foltermethoden als Maximalstrafe vorsehen würde, die in unseren Ländern – nicht zuletzt auch aufgrund schlechter historischer Erfahrungen damit – extrem verpönt ist, kann der Gesetzgeber darüber hinaus nicht viel weiter gehen. Damit ist der Gesetzgeber, gerade was die Höhe der Strafandrohung für gesamtgesellschaftlich als eher „minder“ betrachtete Delikte betrifft, stark in seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit beschränkt.


Das wiederum hat zur Folge, dass es – damit die Theorie der abschreckenden Wirkung von gesetzlichen Strafandrohungen in der Praxis funktionieren kann – immer wieder der Exempel bedarf, die den Normunterworfenen deutlich zeigen, dass einer verbotenen Handlung auch tatsächlich mit einigermaßen hoher Wahrscheinlichkeit die angedrohte Strafe folgt. Denn erst die tatsächlich erfolgreichen Strafverfolgungen, die auch wirklich öffentlich bekannt werden, erzeugen die präventive Wirkung, die gesetzliche Verbote entfalten sollen (wie viel oder wenig solche Wirkung sie auch dann entfalten mögen).


Die archäologische Denkmalpflege und die „Raubgrabungen“


Unbestritten ist – sowohl inner- als auch außerfachlich –, dass die wichtigste Aufgabe der (spezifisch) archäologischen Denkmalpflege der Schutz der wissenschaftlichen Primärquellen der Archäologie ist, d.h. in einem modernen Fachverständnis der Schutz der in den möglichst ungestörten archäologisch aussagekräftigen Kontexten im Boden gespeicherten historischen Informationen.[1] Teil dieser Aufgabe ist daher zweifelsfrei auch der Schutz der archäologischen Denkmale vor unsachgemäßen Fundbergungen, d.h. vor sogenannten „Raubgrabungen“ wie jener, die Herr Czerny in Rülzheim durchgeführt hat, als er den „Barbarenschatz“ undokumentiert aus dem Boden gerissen hat. 


Man kann zwar trefflich darüber streiten, ob die Verhinderung von „Raubgrabungen“ nun einer der wichtigsten oder doch eher nur einer der unwichtigeren Teile dieser Aufgabe ist, oder nicht sogar solche „Raubgrabungen“ fachlich mehr Nutzen als Schaden erzeugen (siehe „Against retention in situ“), aber letztendlich bleibt klar: der archäologische Idealfall sind solche unsachgemäß durchgeführten Fundbergungen nicht. Es ist daher jedenfalls eine Aufgabe der archäologischen Denkmalpflege, dafür zu sorgen, dass unsachgemäße Fundbergungen möglichst effektiv verhindert werden.


„Raubgrabungen“ zu verhindern versucht die deutschsprachige Denkmalpflege schon seit ihrem Anbeginn durch Grabungs- bzw. Nachforschungsgenehmigungspflichten (NFG-Pflichten); so auch das DSchG-RP mit seinem § 21 Abs. 1 und der damit verbundenen Ordnungswidrigkeit des § 31 Abs. 1 Z 12. Dabei wird diese NFG-Pflicht von vielen Denkmalämtern und ihren JuristInnen als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgelegt – so auch konkret im etwas veralteten, aber immer noch relevanten Kommentar zum DSchG-RP (Hönes 1995, 273) –, also als Verbot, dass das Ziel hat, das verbotene Verhalten möglichst zu unterbinden und nur ausnahmsweise zuzulassen (Pieroth et al. 2015, 75).[2]


Nun ist aber gerade ein Verbot unsachgemäß durchgeführter Fundbergungen infolge der Ortung eines Fundes mittels eines Metall- bzw. Schatzsuchgerätes aufgrund der Natur derartiger Handlungen kaum zu exekutieren. Nicht nur kann diese Handlung nahezu überall im Land zu nahezu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit durchgeführt werden; sondern solche Handlungen konzentrieren sich sogar hauptsächlich an solchen Orten, an denen zu den meisten Zeiten gar kein (anderer) Mensch ist, der den Täter bei der Durchführung der verbotenen Handlung beobachten und ihn dafür anzeigen könnte. Und die meisten Menschen wissen nicht einmal, unter welchen Umständen die Verwendung eines Metallsuchgerätes überhaupt verboten ist (und diese Frage ist auch gar nicht so einfach zu beantworten, wie wir ArchäologInnen das gerne glauben) oder halten die unerlaubte Metallsuche selbst dann für ein Kavaliersdelikt, wenn sie das doch wissen. Die Chance, einen Metallsucher, der eine tatsächlich gesetzlich verbotene Schatzsuche ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung durchführt, auch nur in flagranti zu erwischen, geschweige denn ihn der verbotenen Tat auch tatsächlich überführen zu können, ist also schon von Haus aus verschwindend gering.


Erschwerend hinzu kommt, dass die für die ungenehmigte, aber tatsächlich genehmigungspflichtige Metallsuche in den seltenen Fällen, in denen doch eine Verurteilung des Täters erreicht werden kann, verhängten Strafen den meisten ArchäologInnen und archäologischen DenkmalpflegerInnen deutlich zu niedrig erscheinen. Zwar drohen die gesetzlichen Ordnungswidrigkeitsbestimmungen – und darum handelt es sich normalerweise[3] – durchaus massive Höchststrafen an – § 33 Abs. 2 DSchG-RP z.B. für die Verletzung des § 33 Abs. 1 Z 12 eine Geldstrafe bis zu € 125.000 – aber die normale Ordnungswidrigkeitsbuße für überführte Ersttäter übersteigt in der Praxis nur in den seltensten der ohnehin schon seltenen Fälle € 1.000.


Daraus folgt dummerweise unter der Annahme der Theorie der abschreckenden Wirkung gesetzlicher Strafen für rational eigennützig handelnde Täter, dass die gesetzlichen Verbote von „Raubgrabungen“ durch die NFG-Pflichten der Denkmalschutzgesetze praktisch überhaupt keine abschreckende Wirkung entfalten können. Denn der rational eigennützig handelnde Täter kann sich leicht ausrechnen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er für eine ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Schatzsuche zu einer Geldstrafe von ca. € 1.000 verurteilt wird, praktisch gleich Null ist, während er aller Wahrscheinlichkeit nach niemals erwischt werden wird und bei wenigstens vielen seiner Suchen den von ihm gewollten Nutzen erzielen wird. Und ein marginales Restrisiko, dass er vielleicht einmal in seinem Leben € 1.000 dafür zahlen muss, dass er viele hunderte, wenn nicht tausende oder mehr archäologische Funde findet, die er gerne finden möchte, ist praktisch jedem rational eigennützig handelnden Schatzsucher sein Hobby wert; selbst wenn er seine Funde nur selbst sammeln und nicht gewinnbringend verkaufen will.


Staatliche Schatzregale


Nicht zuletzt deshalb haben deutsche ArchäologInnen und archäologische DenkmalpflegerInnen seit langem auf staatliche Schatzregale für archäologische Funde gedrungen und auch tatsächlich in den letzten Jahrzehnten in 15 von 16 deutschen Ländern erfolgreich wenigstens ‚kleine‘ Schatzregale in ihre jeweils örtlich relevanten DSchG hineinreklamiert; so auch in Rheinland-Pfalz in Form von § 20 Abs. 1 DSchG-RP. 


Denn bei den staatlichen Schatzregalen für archäologische Funde ging es uns ArchäologInnen und archäologischen DenkmalpflegerInnen immer schon bestenfalls höchst sekundär darum, dass wir die beweglichen Kleinfunde staatlichen Sammlungen einverleiben und damit als „Quellen der archäologischen Forschung“ erhalten können. Weil nicht nur quellen diese Sammlungen in aller Regel ohnehin schon ob viel zu vieler in ihnen gelagerter Funde aus allen Nähten (siehe dazu z.B. Karl 2015a), sondern aus fachlicher Sicht sind die unsachgemäß durch SchatzsucherInnen geborgenen Funde wissenschaftlich auch praktisch völlig wertlos (siehe dazu z.B. Kriesch et al. 1997, 26). Wir brauchen also die Schatzsucherfunde eigentlich gar nicht, sondern sie stellen, wenn überhaupt, eine Belastung für uns dar.


Warum also dann die staatlichen Schatzregale? 


Nun, einerseits um die Bestimmungen des § 984 BGB bei Funden umgehen zu können, die auf sachgerechten (eventuell sogar von den Denkmalbehörden selbst durchgeführten) archäologischen Ausgrabungen entdeckt wurden. Daher sehen auch alle deutschen archäologischen Schatzregale vor, dass derartige Funde automatisch mit ihrer Entdeckung ins Landeseigentum übergehen. Dadurch ersparen sich die Länder, die ein Schatzregal haben, die Entschädigung des Grundeigentümers, der ohne dieses gem. § 984 BGB automatisch zum hälftigen Eigentümer aller auf seinem Grund und Boden gefundenen archäologischen „Schatzfunde“ würde. Denn die Entschädigung des Grundeigentümers kann oft aufwändig und – wenn auch nur in extrem seltenen Fällen – für den Staat teuer sein: eher aufwändig als teuer, wenn der „lästige“ Grundeigentümer auf einer Schätzung des Verkehrswertes aller aufgefundenen Gegenstände besteht, was insbesondere bei größeren Fundmengen gewaltigen Aufwand verursacht, der noch dazu in der Regel weit mehr kostet, als das Fundmaterial in seiner Gesamtheit wert ist. Teuer, wenn tatsächlich einmal der seltene Fall eintritt, dass ein wirklich auch wirtschaftlich wertvoller Fund gemacht wird, wie z.B. der römische Pferdekopf aus Waldgirmes in Hessen, der letztendlich auf € 1,6 Millionen geschätzt wurde. Sparsam wie sie sind, wollen die Länder also bei der Entschädigung des Grundeigentümers gem. § 984 BGB sparen, indem sie sich einfach auf ihre Kulturhoheit berufen und damit die hadrianische Teilungsregel des BGB außer Kraft setzen können.


Aber auch das ist uns ArchäologInnen und auch den archäologischen DenkmalpflegerInnen eigentlich weitgehend egal. Was staatliche Schatzregale für die archäologische Denkmalpflege wirklich attraktiv macht, ist, dass durch ein archäologisches Schatzregal der Staat automatisch mit der Entdeckung eines, unter dieses fallenden, Fundes zu seinem rechtmäßigen Eigentümer wird. Damit bringt man aber seinen Finder, wenn er diesen verheimlicht, aus dem Bereich der denkmalschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten in den Bereich des Strafrechts, nämlich konkret in den der Unterschlagung gem. § 246 StGB. 


Dieses Delikt ist nun nicht nur eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, was nicht nur viel abschreckender klingt, sondern aus archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht noch eine ganze Reihe weiterer Vorteile mit sich bringt. Zum einen ist gem. § 246 Abs. 3 StGB schon der bloße Versuch und nicht erst die vollbrachte Tat strafbar, d.h. man muss nicht wie bei Ordnungswidrigkeiten nach den Denkmalschutzgesetzen nachweisen können, dass der Täter den Taterfolg wirklich herbeigeführt hat. Auch ist der Strafrahmen deutlich höher als bei Ordnungswidrigkeiten nach den Denkmalschutzgesetzen: bis zu drei Jahre Haft kann der Täter für eine Unterschlagung ausfassen; und selbst Ersttäter kommen oft nicht ohne Haftstrafe davon, selbst wenn diese auf Bewährung ausgesetzt sein mag. Und das hat einen riesigen Vorteil: erwischt man den Ersttäter nämlich noch einmal, dann muss er die gesamte Strafe zusätzlich zur dann vermutlich nicht mehr auf Bewährung ausgesetzten zweiten Strafe absitzen. Da reden wir dann tatsächlich gleich einmal über mindestens zwei bis drei Jahre Haft. Und, was vielleicht am wichtigsten ist: der Staat und damit auch die Polizei und Staatsanwaltschaft sind weitaus motivierter, die Unterschlagung von Staatseigentum ernsthaft zu verfolgen als bloße Ordnungswidrigkeiten; insbesondere, wenn es um Funde mit bedeutenderem wirtschaftlichen Wert geht. Und auch die Gerichte sind weit geneigter, solche Fälle ernst zu nehmen als die bloßen Ordnungswidrigkeiten nach den Denkmalschutzgesetzen.


Kurz gesagt: die Wahrscheinlichkeit, dass dem Täter – und sei es nur aus Gründen der Generalprävention – eine tatsächlich andere Normunterworfene von der verbotenen Handlung abschreckende Strafe aufgebrummt wird, steigt massiv an. Damit kann sich dann, so hofft die archäologische Denkmalpflege wenigstens, endlich die erwünschte Wirkung der Theorie der Abschreckung durch gesetzliche „Raubgrabungsverbote“ entfalten.


Exempel


Qua staatlichem Schatzregal glaubt also die archäologische Denkmalpflege die Chance zu bekommen, jene Exempel statuieren zu können, die ihr das Denkmalschutzrecht nicht zu statuieren erlaubt; die sie aber zu brauchen glaubt, damit die gesetzlichen „Raubgrabungsverbote“ die abschreckende Wirkung entfalten können, die dann die denkmalpflegerisch unerwünschten unsachgemäßen Fundbergungen durch schatzsuchende Laien verhindern soll. 


Und für genauso ein Exempel schien sich der Fall Rülzheim eminent anzubieten: man hatte schließlich schon im vergleichbaren Krimi um die Himmelsscheibe von Nebra gesehen, dass man mit Strafverfahren wegen Unterschlagung von Staatseigentum die Täter tatsächlich – wenn auch in diesem Fall nur auf Bewährung – hinter die sprichwörtlichen Gitter bekommt (NGZ Online 2003), hinter denen die Archäologie und archäologische Denkmalpflege „Raubgräber“ generell am liebsten sehen will. Der Fall Rülzheim schien sehr ähnlich gelagert: Das DSchG-RP sah ein staatliches Schatzregal für bedeutende archäologische Funde vor. Der Schatz wurde schon anfänglich von einem beigezogenen Fachgutachter auf einen Wert von – rund – einer halben Million Euro geschätzt, was zwar bei weitem nicht so viel wie der Wert der Himmelsscheibe, aber dennoch eine beachtliche Summe und der Fund somit eindeutig bedeutend zu sein schien. Und Czerny hatte unbestreitbarer Weise im Wald bei Rülzheim ohne NFG mit dem Metallsuchgerät gesucht und den Fund anschließend an seine Bergung ex situ über ein halbes Jahr vor den zuständigen Fundmeldebehörden (als die sich die GDKE-RP verstand, aber siehe dazu schon „Denkmalwert und archäologische Funde“) verheimlicht.


Aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege schien der Fall also eminent als Exempel geeignet: man glaubte wohl, ihn gar nicht verlieren zu können. Also entschloss man sich – statt dem Täter die Ordnungswidrigkeitsstrafe aufzubrummen, die man ihm wohl (einigermaßen) problemlos anhängen hätte können, und den Schatzfund einfach einzuziehen, wie man es normalerweise in Fällen macht, in denen einmal ein „Raubgräber“ tatsächlich erwischt wird – an Benjamin Czerny ein Exempel zu statuieren und ihm das Strafgesetzbuch an den Kopf zu werfen; selbstverständlich nicht ohne deswegen auch gleich ausgiebig die mediale Trommel zu rühren und den Fall möglichst breit auszuschlachten.


Der Fall Rülzheim vor Gericht


Anfänglich schien es auch tatsächlich so, als ob der Plan aufgehen würde: im ersten Verfahren tischt Czerny die üblichen Märchen auf, die „Raubgräber“ gewöhnlich erzählen, wenn sie doch einmal erwischt werden. Insbesondere relevant ist seine Behauptung – es geht schließlich um Unterschlagung – zuerst den Schatzfund gar nicht als solchen erkannt und dann erst – monatelang – Recherchen betrieben zu haben; und den Fund dann doch freiwillig gemeldet zu haben, nachdem er ihn vor einer Hausdurchsuchung durch die Polizei, die ihm bereits auf den Fersen war – angeblich aus Angst vor „Einbrechern“ – aus dem Haus geschafft und andernorts versteckt hatte (Rhein-Neckar-Zeitung 2015). Die zuständige Richterin glaubte selbstverständlich nicht ihm, sondern der Staatsanwaltschaft und deren archäologischen ExpertInnen. Erstinstanzliches Resultat: 15 Monate Haft, wenngleich auch nur auf Bewährung, plus einer vergleichsweise lässlichen, unbedingten Geldstrafe von € 3.000, zu zahlen an ein Kinderhospiz (Karl 2015b, 8-9). Aber Archäologie und Denkmalpflege jubelten trotzdem: immerhin doch noch deutlich mehr als selbst die Raubgräber von Nebra ausgefasst hatten, Bewährung hin oder her. Das gewünschte Exempel schien statuiert worden zu sein; auch wenn seine Auswirkungen, wie ich in einer kurz danach durchgeführten Untersuchung gezeigt habe (Karl 2015b), wohl eher beschränkt geblieben sein dürften.


Czerny konnte oder wollte dieses Urteil hingegen nicht einfach hinnehmen, seinen eigenen Worten zufolge „weil ehrliche Finder nicht bestraft werden dürfen“ (Rhein-Neckar-Zeitung 2015)[4] und ging daher in die Berufung. Auch diese verlief aber noch nicht besonders erfolgreich für ihn: das Landgericht Frankenthal bestätigte die Verurteilung Czernys wegen Unterschlagung, minderte allerdings die Strafe auf 8 Monate auf Bewährung (Rhein-Neckar-Zeitung 2016). Für die Archäologie und die archäologische Denkmalpflege war die Strafminderung zwar etwas enttäuschend, aber noch nicht tragisch: immerhin sind 8 Monate Haft auf Bewährung etwa das, was auch die Raubgräber von Nebra schließlich als Strafe erhalten haben; und vor allem ist es weiterhin eine Haftstrafe. Die Abschreckungswirkung des Urteils der Berufungsinstanz ist also vielleicht etwas geringer als das der ersten Instanz, aber immer noch aufrecht.


Aber auch diese reduzierte Strafe wollte Czerny nicht akzeptieren und ging in die Revision. In dieser fand die Verteidigung nun den zentralen Knackpunkt: weder die erste noch die Berufungsinstanz hatten eine der in diesem Fall relevantesten Rechtsfragen geklärt, nämlich die Frage: ist der Hortfund von Rülzheim überhaupt durch seine Entdeckung automatisch qua Schatzregal des § 20 Abs. 1 DSchG-RP in das Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz übergegangen? Denn das archäologische Schatzregal in Rheinland-Pfalz ist schließlich nur ein ‚kleines‘ Schatzregal, dass gem. § 20 Abs. 1 DSchG-RP nur dann greift, wenn die entdeckte Schätze im Sinne des § 984 BGB „von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten“ entdeckt wurden. Nachdem Czerny seinen Fund weder bei staatlichen Nachforschungen noch in einem Grabungsschutzgebiet gemacht hatte, konnte dem Land Rheinland-Pfalz qua Schatzregal Eigentum an den Funden nur dann entstehen, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind. 


Nachdem diese Frage weder von der ersten noch der Berufungsinstanz ausreichend berücksichtigt und daher auch nicht beantwortet worden war, blieb dem Pfälzischen Oberlandesgericht als Revisionsinstanz daher rechtlich gar nichts anderes übrig, als das Urteil aufzuheben und den Fall zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen (Welt 2016). Der Straftatbestand der Unterschlagung kann schließlich überhaupt nur erfüllt werden, wenn die betroffenen Sachen einen anderen Eigentümer haben, dem sie unterschlagen werden können. Die Klärung der Eigentumsrechtsfrage (siehe dazu auch „Denkmalwert und archäologische Funde“) ist also unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Strafbarkeit von Czernys Tat; und das PfOLG wies daher auch die Berufungsinstanz an, diese Frage zu klären. 


Czerny war erfreut, die archäologische Fachwelt und Denkmalpflege hingegen (wenigstens auf sozialen Medien) im Aufruhr: der Fall steht wieder ganz am Anfang. Damit sind natürlich auch die Haftstrafen auf Bewährung weg und die endlich erreicht geglaubte abschreckende Wirkung des „Raubgrabungsverbots“ des § 21 Abs. 1 DSchG-RP in Gefahr.


Tatsächlich wird der Fall, den man aus archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht nicht zu verlieren können glaubte, damit zu einer rechtlichen Zitterpartie, die letztendlich auch tatsächlich schlecht für die archäologische Denkmalpflege ausgeht; und zwar noch weit schlechter, als es auf den ersten Blick erscheinen mag (dazu noch gleich). Denn im nun folgenden Gutachterstreit argumentierte die Gutachterin der Verteidigung – unter anderem aufbauend auf der von mir schon 2015 geäußerten Einschätzung, dass der wissenschaftliche Wert dieses Hortfundes eher gering sei (Karl 2015b, 8) –, dass dem Schatzfund der für das Greifen des Schatzregals des § 20 Abs. 1 DSchG-RP erforderliche besondere wissenschaftliche Wert nicht zukommt und auch sein wirtschaftlicher Wert keineswegs die von den Experten der Anklage behaupteten c. € 500.000 sei, sondern eher so um die € 44.000; und die Gutachter der Staatsanwaltschaft konnten dieser Argumentation scheinbar nicht ausreichend überzeugend entgegentreten. 


Damit geht das Verfahren ganz anders aus, als es sich die archäologische Denkmalpflege gewünscht hatte: Czerny wird zwar der Unterschlagung für schuldig befunden, aber dafür eigentlich nur verwarnt und zu einer geringen Geldstrafe auf Bewährung (sowie einer Zahlung von € 500 an den Dom zu Speyer; Pfälzischer Merkur 2016) verurteilt; weil er – und das ist besonders wichtig – nun auf seinen Findereigentumsanteil gem. § 984 BGB verzichtete. Czerny nimmt dieses Urteil nun selbstverständlich an, weil es ist tatsächlich das beste Urteil, das für ihn aus diesem leidigen Fall erwachsen konnte) siehe dazu auch schon „Denkmalwert und archäologische Funde“). Und auch die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel: „‘Das Urteil ist noch vertretbar‘, sagte Behördenchef Hubert Ströber auf Anfrage“ (SWR 2018). 


Damit ist der Fall nun rechtskräftig entschieden; und zwar in einer Weise, die aus archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht nicht anders denn als absolutes Debakel angesehen werden kann. Denn es ist gerade nicht das Exempel herausgekommen, das man an Czerny statuieren wollte, sondern ein aus Sicht der Archäologie und Denkmalpflege äußerst unangenehmes Ergebnis.


Warum dieses Urteil?


Das ist schon schlimm genug, aber was noch schlimmer ist, ist, dass der archäologische Sturm der Entrüstung in den sozialen Medien überraschend schwach ausgefallen ist. Ja, es gab ein paar erzürnte Wortmeldungen, von wegen, dass das ein Skandal, vom Gericht ein krasses Fehlurteil gefällt worden sei, und einiges dergleichen mehr. Aber scheinbar will man in der Archäologie und Denkmalpflege den Fall nun möglichst rasch ad acta legen und so tun, als ob er nie gewesen wäre, statt ihn und die Fehler, die hier auf fachlicher Seite begangen wurden, auch nur etwas genauer zu analysieren. Genau das ist aber wichtig, so weh es auch tut.


Letztendlich zentral dafür, dass es zu diesem Urteil gekommen ist, ist das Problem der „Bewertung archäologischer Denkmale“: die staatliche Denkmalpflege konnte nicht glaubhaft begründen, dass dem Hortfund von Rülzheim auch nach seiner unsachgemäßen Bergung, also ex situ ex post, noch derart „besondere wissenschaftliche Bedeutung“ zukam und zukommt, dass er qua Schatzregal des § 20 Abs. 1 DSchG-RP automatisch mit seiner Entdeckung zu Staatseigentum wurde. Dass sie das nicht glaubhaft begründen konnte, liegt meiner Meinung nach hauptsächlich an zwei Gründen.


Der erste und weniger bedeutende dieser Gründe ist, wie schon in „Die Bewertung archäologischer Denkmale“ ausgeführt, dass die archäologische Denkmalpflege bisher nicht ausreichend klar erkannt bzw. begriffen hat, dass sich der Wert bzw. die Bedeutung archäologischer Denkmale am Zeitpunkt ihrer Ausgrabung maßgeblich verändert, ja in gewissem Sinn sogar in sein Gegenteil verkehrt. Die archäologisch-wissenschaftliche Bedeutung jedes beliebigen archäologischen Denkmals ist daher ex situ ex post notwendigerweise immer im Vergleich mit noch in situ befindlichen gleichartigen archäologischen Funden in ihrem ungestörten Befundkontext deutlich geringer, wenn nicht sogar verschwindend gering.


Das zweite und weitaus größere Problem ist der gravierende Denkfehler der archäologischen Denkmalpflege, in der Verbindung der denkmalschutzrechtlichen NFG- und Fundmeldepflichten, der staatlichen archäologischen Schatzregale und dem Straftatbestand der Unterschlagung gem. § 246 StGB eine – sozusagen zusammengehörende – denkmalschutzrechtliche Schutzbestimmung zu sehen, die dem Zweck dient, rational eigennützig handelnde Schatzsucher von „Raubgrabungen“ abzuhalten. Weil das ist schließlich, was die archäologische Denkmalpflege eigentlich auf gesetzlichem Weg erreichen will und mittels der (angeblich) präventiven Wirkung möglichst empfindlicher Strafen zu erreichen versucht; Strafen, die man nur bekommt, wenn man „Raubgrabungen“ irgendwie aus dem Bereich der bloßen Ordnungswidrigkeit in den Bereich des Strafrechts zerren kann. Und weil wir gerne hätten, dass dem so ist, glauben wir auch, dass es tatsächlich (auch rechtlich) so ist.


Rechtsstratigrafie


Aus rechtlicher Sicht ist das hingegen überhaupt nicht der Fall, sondern es handelt sich um vier vollkommen unterschiedliche, nicht zusammengehörende Tatbestände. Denn die gesetzlichen Vorschriften dienen in allen Fällen einem jeweils ganz anderen Zweck. Auf NFG- und Fundmeldepflichten und ihren Zweck werde ich zu späterer Zeit noch einmal genauer eingehen und erspare mir das hier daher. 


Der Zweck archäologischer Schatzregale ist aus rechtlicher Sicht hingegen ausschließlich die Klärung der Frage, wem das Eigentumsrecht an neu entdeckten, herrenlosen archäologischen Denkmalen entsteht. Auch in Ländern mit ‚kleinen‘ Schatzregalen hat das nicht das mindeste mit dem Schutz archäologischer Funde in situ vor „Raubgrabungen“ zu tun; und das Schatzregal ist gerade in diesen – wie eben in Rheinland-Pfalz – auch kein Mittel, um „Raubgräbern“ zur Bestrafung ihrer (verbotenen[5]) Handlungen die Früchte ihrer Mühen wegnehmen zu können. Vielmehr geht es in diesen Fällen darum, gesetzlich die Voraussetzungen zu bestimmen, die ein Fundgegenstand erfüllen muss, der eigentlich normalerweise eigentumsrechtlich als Schatzfund im Sinne des § 984 BGB zu behandeln wäre, um – entgegen der dort vorgesehenen hadrianischen Eigentumsteilung zwischen Finder und Grundeigentümer – mit seiner Entdeckung automatisch ins alleinige Eigentum des jeweiligen Landes überzugehen.


Dass semantisch der aus der archäologischen Fachsprache stammende, aber inzwischen auch in den allgemeinen Wortschatz der deutschen Sprache übergegangene, Begriff „Raubgrabung“ die Bedeutung ‚unsachgemäß und/oder ohne die dafür eventuell erforderliche denkmalbehördliche Genehmigung durchgeführte Grabung zum Zweck der Entdeckung archäologischer Hinterlassenschaften‘ hat, bleibt dabei völlig gleichgültig. Denn im eigentumsrechtlichen Sinn kann es keine „Raubgrabung“ nach qua Schatzregal dem Staat gehörenden archäologischen Funden geben; weil per Definition (gem. § 984 BGB und normalerweise auch der jeweiligen denkmalrechtlichen Legaldefinition des archäologischen Schatzbegriffes wie auch in § 20 Abs. 1 DSchG-RP) ausschließlich herrenlose Güter im eigentumsrechtlichen Sinn Schatzfunde sein können. Gerade qua Schatzregal kann daher die Grabung, die überhaupt erst zur Entdeckung der – bis zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zwangsweise herrenlos sein müssenden – betreffenden Sache führt, auch keine „Raubgrabung“ – d.h. auf den widerrechtlichen Entzug fremden Eigentums – gerichtete Grabung sein, weil man eine Sache, die – noch – niemandes Eigentum ist, ihrem – im rechtlichen Sinn noch gar nicht existierenden – Eigentümer auch nicht entziehen kann.


Der Zweck der Bestimmungen des § 246 StGB (Unterschlagung) wiederum ist der Schutz des bereits bestehenden Eigentumsrechts des rechtmäßigen Eigentümers der betreffenden Sache vor deren rechtswidriger Entziehung durch einen dazu unberechtigten Dritten. Das hat mit denkmalrechtlichen Schutzvorschriften absolut überhaupt nichts mehr zu tun, sondern ist eine rein eigentumsrechtliche Regelung. Als solche setzt sie eben zwingend voraus, dass die betroffene Sache zum Zeitpunkt, an dem die Unterschlagungstathandlung gesetzt wurde, bereits einen rechtmäßigen Eigentümer hatte. Das kann sie jedoch, wenn dem Staat das Eigentum an ihr qua Schatzregal und damit frühestens ab ihrer Entdeckung durch Ausgrabung entsteht, neuerlich frühestens ab dem Zeitpunkt sein, an dem sie bereits entdeckt wurde. Denn bis zu diesem Zeitpunkt ist sie herrenlos, d.h. hat gar keinen rechtmäßigen Eigentümer, und kann daher diesem – nachdem es ihn ja noch gar nicht gibt – auch überhaupt nicht unterschlagen werden.


Die Rechtsstratigrafie des Rülzheimer Schatzfundes


Diese Rechtsstratigrafie – wenn man das zur besseren Verständlichkeit für ArchäologInnen so bezeichnen will – war auch im Fall des Rülzheimer Urteils letztlich ausschlaggebend. Diese Rechtsstratigrafie stellt sich, am Rülzheimer Schatzfund in chronologischer Abfolge dargestellt, wie folgt dar:

  1. Czerny suchte mittels eines Metallsuchgeräts im Wald bei Rülzheim nach im Boden verborgenen, herrenlosen Sachen. Inwieweit er dadurch gegen die NFG-Pflicht des § 21 Abs. 1 DSchG-RP verstoßen hat, kann hier unbeachtlich bleiben, denn die Frage, ob er den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 33 Abs. 1 Z 12 DSchG-RP erfüllt hat, war im Gerichtsverfahren wegen Unterschlagung seines Fundes vollkommen gleichgültig; es war nicht Verhandlungssache. Falls er diese Bestimmungen verletzt hat, wäre dies durch eine dem Fall angemessene Ordnungswidrigkeitsbuße, d.h. durch eine Geldstrafe, zu ahnden gewesen.
  2. Czerny hat nach der Ortung von mutmaßlichen Metallgegenständen zum Zweck, diese zu entdecken und ex situ zu bergen, Grabungen vorgenommen und ist dabei auf den Hortfund gestoßen. Aufgrund des Zustands der Fundgegenstände konnte er zu diesem Zeitpunkt an Ort und Stelle mit Sicherheit nicht erkennen, ob sie einen Eigentümer hatten oder herrenlos im Sinne der §§ 965-984 BGB waren. Nachdem ein bedeutender Teil der Gegenstände aus Edelmetall besteht, muss er bereits an Ort und Stelle erkannt haben, dass die entdeckten Gegenstände aller Wahrscheinlichkeit nach einen gewöhnlichen Wert von mehr als € 10 hatten und er daher wahrscheinlich zur Fundmeldung gem. § 965 Abs. 2 BGB verpflichtet war.
     
  3. Weil ihn die Anzeigepflicht des § 965 BGB wahrscheinlich treffen würde, traf ihn auch die Verwahrungspflicht des Finders gem. § 966 Abs. 1 BGB. Er musste daher – zum Schutz deren möglicherweise existierenden rechtmäßigen Eigentümers – die Funde in sichere Verwahrung nehmen und daher ex situ bergen. Anderslautende denkmalrechtliche Verpflichtungen stehen dieser Verpflichtung des Finders schon deshalb nicht entgegen, weil sie nur dann greifen können, wenn diese im Sinne des § 984 BGB herrenlose Sachen sind. Herrenlosigkeit kann der Finder jedoch unmöglich an Ort und Stelle feststellen.
     
  4. Inwieweit Czerny bereits bei der Entdeckung der Fundgegenstände beurteilen konnte, ob es sich dabei um solche handelte, die gem. § 17 DSchG-RP an die archäologischen Fundmeldebehörden melde- und gem. § 18 Abs. 1 erhaltungspflichtig waren, bleibt sich somit rechtlich gleich und war ebenfalls nicht Verhandlungssache im Strafverfahren. Sofern er die Fundmelde- und Erhaltungspflichten dennoch verletzt haben sollte, wären diese neuerlich nur Ordnungswidrigkeitstatbestände gem. § 33 Abs. 1 Z 10 und 11 DSchG-RP und entsprechend durch Geldbuße zu ahnden gewesen.
     
  5. Ob die von Czerny entdeckten Funde gem. § 20 Abs. 1 dem staatlichen Schatzregal für archäologische Funde von „besonderer wissenschaftlicher Bedeutung“ unterlagen, konnte er ebenfalls nicht an Ort und Stelle bestimmen. Den Ausgang des Gutachterstreits in diesem Fall konnte Czerny nämlich unmöglich ex ante korrekt vorhersagen. Damit konnte aber er auch nicht vorsätzlich dem Land eventuell durch ihre Entdeckung an den Funden entstandenes Eigentum unterschlagen und damit auch den Straftatbestand des § 246 StGB nicht erfüllen.
     
  6. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Entdeckung und Bergung der Funde, spätestens bei ihrer Reinigung, muss Czerny erkannt haben, dass es sich dabei um Gegenstände handelt, die jedenfalls – wenn sie herrenlos sein sollten – einen Schatzfund im Sinne des § 984 BGB oder einen dem staatlichen Schatzregal des § 20 Abs. 1 DSchG-RP unterliegenden archäologischen Schatzfund darstellen. Damit muss er auch spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannt haben, dass infolge der nun sicherlich gem. § 965 BGB erforderlichen Meldung wenigstens dem Grundeigentümer des Fundortes ein hälftiger Eigentumsanspruch, oder aber dem Staat qua Schatzregal ein alleiniger Eigentumsanspruch an seinem Fund entstehen wird bzw. schon entstanden ist; und zwar gänzlich unabhängig von allen anderen bisherigen Erwägungen. 
 
Erst zu Zeitpunkt 6), und zwar erst genau an diesem Zeitpunkt, begann der gem. § 246 Abs. 3 StGB strafbare Versuch der Unterschlagung durch Czerny; und nur dafür wurde er letztendlich auch vom Gericht bestraft. Alles, was davor geschehen ist, vielleicht geschehen hätte müssen aber nicht geschehen ist, oder gar nicht geschehen hätte dürfen, bleibt sich nämlich für die Frage, ob Unterschlagung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB vorliegt. völlig gleich. Relevant ist für den Unterschlagungstatbestand nur, was ab dem Zeitpunkt geschehen ist, an dem Czerny tatsächlich erkannt hat (oder ein unvoreingenommener Dritter erkennen hätte müssen), dass die in seinem Besitz befindlichen Fundgegenstände – wenigstens zur Hälfte – auch einem anderen als ihm selbst gehören. Dadurch, dass er die zu diesem Zeitpunkt unabdingbare Fundmeldung gem. § 965 Abs. 2 BGB unterlassen hat, hat er sich der Unterschlagung gem. § 246 StGB strafbar gemacht.


Ist das Urteil „mild“?


Aus archäologischer und denkmalpflegerischer Sicht ist das letztendlich gefällte Urteil selbstverständlich extrem, wenn nicht sogar empörend, mild. Schließlich hat aus unserer Sicht Czerny eine verbotene „Raubgrabung“ durchgeführt und dann die von ihm dabei entdeckten Funde auch noch zu unterschlagen versucht.


Aus rechtlicher Sicht ist das hingegen nicht unbedingt so, wie eben auch die bereits oben zitierte Einschätzung des Leiters der zuständigen Staatsanwaltschaft, dass es „noch vertretbar“ sei, zeigt. Denn tatsächlich hat Czerny zwar zuerst jede Schuld abgestritten, aber dann in der neu aufgerollten Berufungsverhandlung doch eingestanden, sich falsch verhalten zu haben, und somit wenigstens eine gewisse Schuldeinsicht gezeigt. Er hat auch seine Funde letztendlich doch gemeldet: ja, Czerny war durch polizeiliche Ermittlungen unter Druck, ob diese Ermittlungen jedoch auch ohne seine dann doch, wenn auch sehr verspätet, freiwillig abgegebene Fundmeldung zum Erfolg geführt hätten, ist wenigstens diskutierbar. Die polizeiliche Hausdurchsuchung hatte er ja schließlich bereits, ohne dass der Fund dabei entdeckt worden war, überstanden, die Chance, dass er den Versuch der Unterschlagung tatsächlich erfolgreich verwirklichen hätte können, war danach also gut. Das muss zwar nicht zwingend als tätige Reue im Sinne des § 320 Abs. 1 StGB gewertet werden, kann es aber wohl doch. Und er hat letztendlich auch freiwillig auf seinen hälftigen Eigentumsanteil als Finder verzichtet, der ihm, wenn der Schatzfund als solcher im Sinne des § 984 BGB und nicht des § 20 Abs. 1 DSchG-RP zu bewerten gewesen wäre, rechtlich aufgrund der Bestimmungen des § 984 BGB auch tatsächlich zugestanden hätte. All das sind – neben sonstigen allgemeinen Gründen wie die bisherige Unbescholtenheit des Täters, etc. – durchaus erhebliche Gründe, ein niedriges Strafmaß anzusetzen, wie es das Gericht dann auch tatsächlich getan hat.


All das in Summe hat es dem Gericht dann auch gleich erspart, den Gutachterstreit im Verfahren wirklich entscheiden zu müssen: durch den Verzicht Czernys auf den ihm – wenigstens eventuell – zustehenden Finderanteil wurde nämlich gleichzeitig auch der Zweck des staatlichen Schatzregals verwirklicht, archäologische Funde ins Eigentum der öffentlichen Hand überzuführen, wenn sie von der durch § 20 Abs. 1 DSchG-RP geforderten „besonderen wissenschaftlichen Bedeutung“ sind, unbeachtlich dessen, ob sie das im konkreten Fall tatsächlich sind. Vielmehr konnte das Gericht ob dieses Verzichts einfach davon ausgehen, dass die Funde ohnehin entsprechend der Bestimmungen der §§ 965-984 BGB zu behandeln gewesen wären, deren Verletzung durch Czerny letztendlich für die Erfüllung des Straftatbestandes, um den es im Verfahren eigentlich ging, die jedenfalls relevanten Bestimmungen waren. Oder anders gesagt: ob die umstrittenen Funde nun aufgrund ihres „besonderen wissenschaftlichen Wertes“ für die Archäologie dem Land gehören hätten sollen oder nicht, war aus rechtlicher Sicht vollkommen gleichgültig geworden.


Die Verlierer des Falls (und wer doch gewonnen hat)


Im Endeffekt gibt es in diesem Fall eigentlich nur Verlierer und keine Gewinner. 


Czerny ist schließlich der Unterschlagung für schuldig befunden worden und hat daher im engeren rechtlichen Sinn das Verfahren verloren. Selbst wenn die Höhe der über ihn verhängten Strafe so gering ist, dass sie kaum nennenswert ist: für einen gelernten Einzelhandelskaufmann ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen Unterschlagung sicherlich nicht förderlich für das weitere berufliche Fortkommen. Wenigstens in diesem Sinn ist Czerny also einer der Verlierer in diesem Fall.


Der weit größere Verlierer ist jedoch die archäologische Denkmalpflege. Zwar hat sie eine Verurteilung von Czerny für Unterschlagung erreicht, aber nur eine mit einer aus fachlicher Sicht lächerlich geringen Strafe. Die von der Denkmalpflege erwünschte Abschreckungswirkung strenger gesetzlicher Strafen für „Raubgrabungen“ durch das Strafgesetzbuch statt das fachlich als unzureichend empfundene Ordnungswidrigkeitsrecht der Denkmalschutzgesetze hat man damit also sicher nicht vergrößert, sondern ganz im Gegenteil stark geschwächt. Selbst jene „Raubgräber“, die tatsächlich rational eigennützig handeln – und das ist aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nur ein verschwindend geringer Anteil der Metallsucher, die diesem Hobby ohne NFG nachgehen – können sich nun denken, dass ihnen auch dann, wenn sie – wider alle Wahrscheinlichkeit – doch einmal erwischt werden, auch vom Strafrecht kein ernsthafter Schaden droht. Weil eine einmalige Zahlung von € 500 an den Dom zu Speyer ist einem rational eigennützig handelnden Metallsucher sein Hobby sicher wert.


Was aber noch viel schlimmer ist: die Strafe wurde über Czerny nicht einmal deshalb verhängt, weil er die „ungestörte Bodenurkunde“, die der Hort von Rülzheim in situ war, durch die unsachgemäße Bergung ihrer beweglichen Bestandteile ex situ zerstört oder auch nur die letztgenannten entgegen dem staatlichen Schatzregal des § 20 Abs. 1 DSchG-RP dem Land Rheinland-Pfalz rechtswidrig unterschlagen hat. Vielmehr wurde er dafür bestraft, dass er einen Schatzfund iSd § 984 BGB nicht wie gesetzlich erforderlich gem. § 965 Abs. 2 BGB den allgemeinen Fundmeldebehörden angezeigt und damit durch die Verheimlichung seines Fundes dem Grundeigentümer rechtswidrig den diesem gem. § 984 BGB zustehenden Hälfteeigentumsanteil am wirtschaftlichen Wert des Schatzfundes zu unterschlagen versucht hat. Der größte Verlierer war also die Archäologie, der durch dieses Urteil wieder einmal staatlich bestätigt wurde, dass sie letztendlich, vor allem wenn es um Geld geht, vollkommen irrelevant ist.


Die Botschaft hör ich wohl, allein, es ist die falsche!


Die Botschaft, die in diesem Fall daher beim Empfänger ankommt, ist in kurzen und prägnanten Worten: archäologischer Sachschaden ist vollkommen egal; auch der archäologischen Denkmalpflege, aber besonders dem Staat. Was zählt ist nur, dass es wirtschaftlich wertvolle Klunker waren; auch für die archäologische Denkmalpflege, aber besonders den Staat.


Das untergräbt aber nun alle die mantra-artig wiederholten fachlichen Beteuerungen, dass es uns ArchäologInnen und DenkmalpflegerInnen und auch dem Staat gar nicht um den wirtschaftlichen Wert der entdeckten Schätze geht; sondern uns und den Staat eigentlich ohnehin nur ihr wissenschaftlicher Wert interessiert. Denn ein Gerichtsurteil, das die archäologische Denkmalpflege mit aller ihrer Staatsmacht zu erreichen versucht hat – d.h. unser und des Staates tatsächlich öffentlich wahrnehmbares Handeln – sagt nun einmal mehr als 1000 schöne, aber in der Handlungspraxis anscheinend vollkommen leere Worte. Der auch nur halbwegs aufmerksame Normunterworfene – und natürlich noch viel mehr der aufgrund seines Hobbys eventuell selbst von unserem Handeln betroffene und daher besonders daran interessierte – sieht das sehr genau und versteht auch, was unser und des Staates Handeln zu vermitteln scheint: in letzter Instanz ist das, worum es auch uns und dem Staat geht, nur das Geld.


Abbildung 2: Der von B. Czerny betriebene Webshop für
MetallsucherInnen (
http://sondelpowershop.de/ [17.2.2018]).
Das ist zwar nicht die Botschaft, die die archäologische Denkmalpflege senden wollte, weil dieser ist der archäologische Sachschaden selbstverständlich alles andere als egal; und es geht ihr wirklich um den wissenschaftlichen und nicht den wirtschaftlichen Wert der unsachgemäß geborgenen Funde. Aber bei Kommunikation, und insbesondere bei Einwegkommunikation, ist immer nur relevant, was beim Empfänger ankommt und wie das der Empfänger interpretiert bzw. – wenn die Botschaft am Weg zwischen Sender und Empfänger verfälscht wurde – sogar interpretieren muss. 


Im konkreten Fall hat die staatliche Denkmalpflege, gerade weil sie zu sehr die Botschaft schicken wollte, dass man für „Raubgrabungen“ – weil sie archäologischen Sachschaden anrichten – schwer bestraft wird, den gravierenden Fehler begangen, mit den Normunterworfenen stille Post auf dem Gerichtsweg zu spielen. Auf diesem ist die Botschaft, die sie senden wollte, in ihr Gegenteil verkehrt worden. Denn das Gericht konnte aufgrund der eingebrachten Strafanzeige – Verdacht auf Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB – nur auf einem Weg zur korrekten Beurteilung der in einem solchen Fall einzig relevanten Rechtsfrage gelangen, ob sich der Tatverdächtige dieser Straftat schuldig gemacht hat; nämlich über die Verletzung der Fundmeldepflicht des § 965 Abs. 2 BGB durch den Tatverdächtigen bei einem Schatzfund im Sinne des § 984 BGB. Damit verschwand aber notwendigerweise der archäologische Wert der entdeckten Funde ebenso aus der Botschaft wie der archäologische Sachschaden, der durch die unsachgemäße Bergung der Funde ex situ durch Czerny entstanden ist; und ihr wirtschaftlicher Wert trat in den Vordergrund. 


Das wirklich problematische aus archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht dabei ist, dass das alles vollkommen Vorhersagbar war: es liegt nämlich in der Natur des Straftatbestandes der Unterschlagung des § 246 StGB, dass es dabei letztendlich ausschließlich darauf ankommt, dass die möglicherweise unterschlagenen Sachen wirtschaftlichen Wert haben. Weil nur dieser Wert ist aus eigentumsrechtlicher Sicht wirklich relevant; und der Straftatbestand der Unterschlagung ist nun einmal ein eigentumsrechtliches Delikt, kein denkmalschutzrechtliches. Das hätte man nicht nur auch in der archäologischen Denkmalpflege wissen können, sondern hätte es sogar wissen müssen. 

Damit hat die staatliche Denkmalpflege sich selbst und der Archäologie einen Bärendienst geleistet, denn das Debakel, zu dem dieser Fall für sie und die Archäologie geworden ist, ist zur Gänze selbst verschuldet und wäre – weil vollkommen vorhersehbar – auch leicht vermeidbar gewesen. Hätte man nämlich Czerny eine normale denkmalrechtliche Ordnungswidrigkeitsbuße aufgebrummt, hätte man zwar kein besonders abschreckendes Exempel statuieren können, aber aller Wahrscheinlichkeit nach wenigstens seine Bestrafung für sein denkmalschädigendes Verhalten erreicht. Eventuell hätte es sogar gereicht, ihm ernsthaft ins Gewissen zu reden und ihn mit einer ernsten Verwarnung wieder nach Hause zu schicken, statt das Ganze an die große Glocke zu hängen und soziales Kapital aus seinem denkmalschädigenden Verhalten zu schlagen zu versuchen.


Doch ein Gewinner?


Nur noch ein abschließender Denkanstoß, weil in gewissem Sinn hat es in diesem Fall doch einen Gewinner gegeben, nämlich Czerny. 


Für den gelernten Einzelhandelskaufmann Czerny war das Ersturteil aus 2015 ernsthaft existenzbedrohend, weil wer stellt schon noch einen wegen Unterschlagung verurteilten Kaufmann an? Das letzte Urteil von vor ein paar Tagen hingegen kann ihm völlig egal sein, auch wenn er nun doch wegen Unterschlagung verurteilt wurde. Denn Czerny hat sich inzwischen ein scheinbar einigermaßen lukratives eigenes Geschäft aufgebaut: er verkauft inzwischen vollkommen legal an andere Sondengänger Metallsuchgeräte und anderes Sondelzubehör (Abb. 2).




Abbildung 3: Eigenwerbung durch eigene Facebook-Gruppe, klar als die des „Sondelpowerbenny“
erkennbar. Mitgliederzahl Februar 2018: ca. 5.000
(https://www.facebook.com/groups/1019843641376645/ [17.2.2018]).
Czerny hat sich nämlich den Rummel um den „Barbarenschatz“ so ziemlich von Beginn an zunutze gemacht, insbesondere in der Metallsucherszene (Abb. 3). Sich als von den bösen ArchäologInnen, die ohnehin viele MetallsucherInnen nicht besonders schätzen, aufgrund seines Erfolgs als Finder eines – wirtschaftlich wie historisch – wertvollen Schatzes, den diese selbst nicht zu finden imstande waren, ungerecht verfolgtes Opfer eines durch den selbst nur geldgieren Staat unterstützten Rachefeldzugs dargestellt. Der Topos des von Neidern verfolgten „Hans im Glück“ entspricht hervorragend dem Selbstbild vieler MetallsucherInnen und zieht daher in der Szene hervorragend; vor allem in Verbindung mit dem Renommee dessen, der tatsächlich den – wenigstens von vielen MetallsucherInnen doch irgendwie heimlich erträumten – märchenhaften Goldschatz gefunden hat. Oder anders gesagt: Czerny kennt und versteht das für ihn tatsächlich relevante Publikum – die Menschen, die das Hobby der Metallsuche ausüben oder ergreifen wollen – und weiß, was bei diesem zieht; und nutzt diesen Wissensvorsprung gegenüber der Archäologie und Denkmalpflege – ob nun bewusst oder auch nur unbewusst – auch so sehr er kann zur Maximierung seines eigenen Nutzens aus. 


Für ihn war der Schatzfund, den er unsachgemäß aus dem Boden des Waldes bei Rülzheim gerissen hat, daher tatsächlich ein absoluter Glückstreffer. Weil er hat damit inzwischen sicher weit mehr Geld verdient und auch – wenigstens in seiner sozialen Gruppe, aber sicher auch teilweise deutlich darüber hinaus – mehr Ruhm und Anerkennung bekommen, als er jemals aus dem heimlichen Verkauf des „Barbarenschatzes“ am Schwarzmarkt gewinnen hätte können. Weil selbst wenn die Gutachter der Anklage mit ihrer Schätzung recht haben sollten, dass der Schatzfund am Kunstmarkt etwa eine halbe Million Euro wert wäre – und ich wage das stark zu bezweifeln –, beim heimlichen Verkauf am Schwarzmarkt hätte sich von Czerny wohl nur deutlich weniger, vermutlich sogar weniger als die von der Gutachterin der Verteidigung geschätzten € 44.000, lukrieren lassen; und Ruhm und Anerkennung hätte er ob der dafür notwendigen Heimlichkeit überhaupt keine bekommen.


Dadurch, dass die archäologische Denkmalpflege den Fall groß aufzublasen versucht hat, hat also Czerny nicht nur das bekommen, was er wahrscheinlich wirklich wollte – nämlich die Anerkennung des „Sondelpowerbenny“ in der Metallsucherszene –, sondern noch viel mehr. Wenigstens in diesem Sinn hat er also den Fall auf ganzer Länge gewonnen. Nicht, weil er das verdient hat, weil er so gut gespielt hätte; sondern weil sich die archäologische Denkmalpflege bei ihrem Versuch, ihn so richtig einzutunken, ein Eigentor nach dem anderen geschossen hat. 




Literaturverweise


BGB. Bürgerliches Gesetzbuch. [12.2.2018].


DSchG-RP. Denkmalschutzgesetz (DSchG). [12.2.2018].


Hönes, E.-R. 1995. Denkmalrecht Rheinland-Pfalz. 2. Aufl. Mainz: Deutscher Gemeindeverlag.




Karl, R. 2015b. Meinungsbilder zum „Barbarenschatz“-Urteil. Bericht und Analyse einer Umfrage, März 2015. Bangor Studies in Archaeology, Report No. 9. Bangor: School of History, Welsh History and Archaeology, [13.2.2018].




Kriesch, E.G., Eberl, W., Bielfeldt, D., Wegener, H.-H. 1997. Gegen die Raubgräber. 2. Aufl., Bonn: Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz.






Pfälzischer Merkur 2018. Berufungsprozess in Frankenthal: Mildere Strafe für Barbarenschatz-Finder. Pfälzischer Merkur, Donnerstag 8.2.2018 [13.2.2018].


Pieroth; B., Schlink, B., Kingreen, T., Poscher, R. 2015. Grundrechte. Staatsrecht II. 31. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller.


Rhein-Neckar-Zeitung 2015. Barbarenschatz: Der Entdecker bekommt 15 Monate auf Bewährung. Rein-Neckar-Zeitung, 26.2.2015 [13.2.2018].




Rheinpfalz 2018. Barbarenschatz von Rülzheim: Verwarnung für Speyerer Sondengänger. Die Rheinpfalz, Donnerstag 8.2.2018 [13.2.2018].


StGB. Strafgesetzbuch. [13.2.2018].


SWR 2018. Frankenthal: Keine Rechtsmittel bei Barbarenschatz-Urteil. SWR Aktuell, Samstag 10.2.2018 [13.2.2018].


Tyler, T.R. 2006. Why People Obey the Law. 2. Aufl., Princeton: University Press.


Welt 2016. Prozess gegen "Barbarenschatz"-Finder wird neu aufgerollt. Welt Digital Zeitung TV, 17.8.2016 [13.2.2018].






[1] Zu beachten ist hierbei, dass das nicht unbedingt das gleiche wie die körperlich unveränderte Erhaltung der historisch gewachsenen Erscheinung und Substanz der archäologischen Denkmale selbst ist (siehe dazu auch schon „Against retention in situ“). Vielmehr geht es der modernen Archäologie eben hauptsächlich um die Erhaltung der in der Erscheinung und Substanz dieser Denkmale gespeicherten Informationen. Diese können selbstverständlich – unter gewissen Umständen – in dem Speichermedium erhalten werden, in dem sie sich schon derzeit befinden; d.h. in ebendieser körperlichen Erscheinung und Substanz im Boden. Diese Erhaltungsmaßnahme ist sogar – wo sie tatsächlich erreichbar ist – der anderen möglichen Art ihrer Erhaltung – der Erhaltung durch ihre Dokumentation bei der körperlichen Zerstörung des betroffenen Denkmals durch die sachgerecht dokumentierte, mit wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführte archäologische Ausgrabung – vorzuziehen, weil bei der Übertragung der in der körperlichen Erscheinung und Substanz der archäologischen Denkmale gespeicherten Informationen ins neue Speichermedium der Dokumentation manche im Originalmedium gespeicherten Informationen verloren gehen. Im Gegensatz zur unveränderten Erhaltung in situ ist also die Erhaltung durch Dokumentation immer nur eine teilweise Erhaltung der im körperlichen Denkmal selbst gespeicherten Information. Dennoch ist die Erhaltung durch Dokumentation immer dann zu bevorzugen, wenn die unveränderte Erhaltung der körperlichen Erscheinung und Substanz des Denkmals in situ gefährdet ist bzw. nicht mehr länger gesichert werden kann, d.h. immer dann, wenn der mutmaßliche Informationsverlust in situ den mutmaßlichen Informationsverlust durch Übertragung ins alternative Speichermedium der Dokumentation übersteigt (siehe dazu auch „Against retention in situ“). Ziel einer modernen archäologischen Denkmalpflege muss daher immer die Erhaltung der größtmöglichen Menge der wissenschaftlich relevantesten, im körperlichen Denkmal gespeicherten Informationen sein, ob dies nun im konkreten Einzelfall (besser) durch die körperliche Erhaltung des Denkmals selbst oder die sachgerechte Dokumentation dieser Informationen bei seiner körperlichen Zerstörung geschieht.


[2] Betrachtet man die NFG-Pflicht als gesetzliches Mittel zur Verhinderung von „Raubgrabungen“, ist das rechtlich gesehen vielleicht sogar möglich. Tatsächlich wird aber die NFG-Pflicht in der Praxis nicht primär dafür, sondern vielmehr für die Qualitätssicherung bei sachgerecht durchgeführten archäologischen Ausgrabungen verwendet, was ihre Einordnung als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt unmöglich macht. Denn sachgerechte archäologische Ausgrabungen fallen jedenfalls in den Bereich der verfassungsgesetzlich durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit, die zusätzlich auch in den meisten deutschen Landesverfassungen (in Rheinland-Pfalz durch Art. 9 Abs. 1) landesverfassungsgesetzlich und zusätzlich durch Art. 13 der Charta der Grundrechte der europäischen Union und Art. 15 Abs. 3 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte völkerrechtlich verbindlich geschützt ist. Das macht es rechtlich denkunmöglich, dass der Gesetzgeber – insbesondere auch der in Rheinland-Pfalz, der in § 1 Abs. 1 DSchG-RP auch die wissenschaftliche Erforschung der Denkmale zu einer Aufgabe der Denkmalpflege macht – die wissenschaftliche Erforschung archäologischer Denkmale durch archäologische Ausgrabungen einem restriktiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterwerfen wollte. Wenn überhaupt, lässt sich daher in Rheinland-Pfalz maximal ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Pieroth et al. 2015, 75) aus der NFG-Pflicht des § 21 Abs. 1 DSchG-RP ableiten, dessen Ziel es ist, gesetzlich erlaubte, sachgerecht durchgeführte wissenschaftliche Ausgrabungen von gesetzlich verbotenen, unsachgerecht durchgeführten Fundbergungen (eben „Raubgrabungen“) zu unterscheiden und damit die erstgenannten gestatten, die zweitgenannten hingegen verhindern zu können.


[3] Überall außer in Schleswig-Holstein.


[4] Ich persönlich glaube hingegen eher, dass Czerny das Urteil nicht hinnehmen konnte, weil es für ihn als gelernten Einzelhandelskaufmann (Rhein-Neckar-Zeitung 2015) – wenigstens am Zeitpunkt, an dem es ergangen ist – absolut existenzbedrohend gewesen wäre: welches Unternehmen stellt schon noch einen Einzelhandelskaufmann an, der – und sei es auch nur auf Bewährung – zu 15 Monaten Haft für Unterschlagung gem. § 246 StGB verurteilt worden ist? Czerny dürfte daher nichts anderes übriggeblieben sein, als das Urteil zu bekämpfen zu versuchen.



[5] Ich habe das Wort „verboten“ hier in Klammer gesetzt, weil in vielen Fällen – wie auch in dem von Rülzheim – eigentlich gar nicht klar ist, ob die Schatzsuche bzw. unsachgemäße Bergung archäologischer Funde – im gegenständlichen Fall des Horts durch Czerny – überhaupt durch die NFG-Pflicht – hier des § 21 Abs. 1 DSchG-RP – tatsächlich verboten ist; egal was die zuständige Denkmalbehörde diesbezüglich behauptet. Denn alle deutschen DSchG machen die NFG-Pflicht einer Nachforschung oder Schatzsuche vom Zweck abhängig, den der Nachforschende bei seiner Nachforschung verfolgt; nämlich eben dem der Entdeckung von Kulturdenkmalen (oder wie auch immer der jeweils relevante Rechtsbegriff im jeweiligen DSchG nun heißt). Nachdem der jeweils relevante Rechtsbegriff in allen DSchG jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, ist die bloße Suche nach „irgendwelchen“ Sachen, oder sogar nach „irgendwelchen alten“ Sachen, streng rechtlich gesehen nicht NFG-pflichtig. Nur wenn der Nachforschende bzw. Schatzsuchende tatsächlich eine ganz konkrete Sache sucht, die jedenfalls immer in den Bereich des jeweils relevanten, unbestimmten Rechtsbegriffes fällt – den ja der Normunterworfene nach dem deklaratorischen Prinzip im jeweiligen konkreten Einzelfall korrekt auszulegen hat, den er also gar nicht „allgemein“ bestimmen kann – unterliegt seine Nachforschung bzw. Schatzsuche überhaupt der jeweiligen gesetzlichen NFG-Pflicht. Selbst wenn man also annimmt, dass zur Verletzung der denkmalschutzrechtlichen NFG-Pflicht bereits der Eventualvorsatz oder sogar schon nur die bloße Fahrlässigkeit genügt, setzt das immer noch voraus, dass der Nachforschende bzw. Schatzsuchende bereits ex ante eine konkrete Vorstellung davon gehabt haben muss, dass er Sachen finden wird, die auch tatsächlich Kulturdenkmale (oder Bodendenkmale, etc.) sind; nicht nur dass er – weil ja überall welche vorkommen könnten – eventuell irgendwelche Sachen finden könnte, die – in diesem Fall dann eben zufällig – Kulturdenkmale sein könnten. Nur wenn der Schatzsucher konkret eine Sache sucht, von der er weiß oder wissen hätte müssen, dass sie sicher ein Kulturdenkmal ist – z.B. wenn er gezielt ein noch älteres Gegenstück zur Himmelsscheibe von Nebra sucht, das sicher ein schützenswertes Denkmal im Sinne der jeweiligen relevanten Legaldefinition ist – bedarf er für seine Suche einer NFG. Sucht er hingegen nur „irgendwas“ und hat keinen besonderen Grund zur Annahme, dass er dort, wo er suchen will, aller Wahrscheinlichkeit nach und damit im rechtlichen Sinn in vorhersehbarer Weise ein sicherlich schützenswertes Denkmal finden wird, braucht er keine NFG, weil seine Suche dann eben gerade nicht zweckgerichtet auf die Entdeckung von Kulturdenkmalen ist.

3 Kommentare:

  1. Sorry aber Fakt ist wenn Benny den Schatz nicht gefunden hätte würde er immer noch im Boden schlummern und nur weil ihr Archäologen nicht son Glück gehabt habt sich jetzt uber Ihn auszulassen ist unmöglich und es auch noch so zu schreiben den Schatz aus dem Boden gerissen ich möchte Mal anmerken es gibt auch Metallsucher die sofort aufhören und die Sache melden wenn es historisch wichtig ist und ihr beschwert euch überlegt Mal wie viele Funde und Grabungsstätten ohne diese unentdeckt gewesen wären

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  2. Hier spricht der blanke Neid und Hass aus dem Author. Lasst die Sondler doch suchen.
    Richtet die Möglichkeit ein, sich online und kostenlos zu registrieren und Funde und Fundstellen online einzustellen und das Deutschlandweit einheitlich und ihr werdet mehr Hilfe als Probleme haben da die Meisten keine Raubgräber sind sonder einfach nur ihrem Hobby nachgehen.

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  3. Spannende Einschätzung eines Artikels, der Fehler im Vorgehen der Denkmalbehörden kritisiert. Ganz besonders spannend auch, mir zu sagen, dass 'wir' die Möglichkeit zur problemlosen Online-Fundmeldung einrichten sollen, als ob ich das nicht schon - auch auf diesem Blog - auf die eine oder andere Form vorgeschlagen hätte. Lustig ist auch die Anregung, wir würden die Sondler doch suchen lassen sollen: woraus in dem Beitrag ergibt sich, dass ich dagegen bin, Sondler (in einem sinnvoll geregelten Rahmen) suchen zu lassen?

    Zur Erinnerung: Benjamin Czerny hat in diesem Fall ganz eindeutig nicht sachgerecht gehandelt, indem er einen Schatzfund einfach ausgegraben statt nach der Entdeckung der Denkmalbehörde gemeldet und ihn von dafür ordentlich ausgebildeten, professionellen Ausgräbern bergen hat lassen; und er ist auch rechtskräftig wegen Unterschlagung verurteilt worden, weil er nicht, wie es sich gehört, seinen Schatzfund mit dem Grundeigentümer geteilt sondern ein halbes Jahr lang zu verheimlichen versucht hat. Das ist nicht gerade vorbildlich und nicht gerade eine gute Werbung für die Sondlergemeinschaft.

    Es gibt sehr viele Sondler, die verantwortungsvoll vorgehen, ihre Funde ordentlich melden, professionelle ArchäologInnen beiziehen, wenn sie auf (Hort- oder andere metallreiche) Funde im Unterboden treffen, und damit ihre Interessen befriedigen und gleichzeitig auch der Archäologie und Öffentlichkeit nützen. Kurz: es gibt viele Sondler, die mit der archäologischen Fachwelt und den Denkmalämtern produktiv zusammenarbeiten, und diese stellen eine Bereicherung für alle dar.

    Leider sind nicht alle archäologischen Fachleute und auch nicht alle Denkmalämter vernünftig genug, zu erkennen, dass die Zusammenarbeit mit den vielen Sondlern, die Willens sind, ihrem Hobby verantwortlich nachzugehen und wie soeben gesagt zum Vorteil aller zu sondeln, weit mehr Vorteile für alle bringt als Nachteile durch den Schaden entstehen, die unverantwortliche Sondler wie Benjamin Czerny anrichten. Das macht es in manchen Teilen Deutschlands und Österreichs schwierig für Sondler, ihrem Hobby wirklich auch so nachgehen zu können, dass sie dieses nicht nur zu ihrer persönlichen Befriedigung, sondern auch zum Vorteil der Allgemeinheit ausüben können. Darum muss man auch Denkmalämter, die sich dieser konstruktiven Zusammenarbeit verweigern, in klaren Worten kritisieren und davon zu überzeugen versuchen, dass sie ihre kontraproduktive und nicht selten sogar rechtswidrige Verhaltensweise ändern; etwas, was ich nicht zuletzt auf diesem Blog auch häufig tue.

    Aber Benjamin Czerny ist wirklich kein Poster-Boy dafür, wie man sich als Sondler verantwortungsvoll verhält; und sein Verhalten hat alles andere erreicht als dazu beizutragen, dass jene ArchäologInnen und Denkmalämter, die Sondlern feindlich gegenüberstehen, ihre Position ändern und zu einer produktiven Zusammenarbeit umschwenken. Gerade als Sondler, der seinem Hobby verantwortlich nachgehen will - d.h. nicht bloß tun was er will und darauf Pfeifen, ob er dadurch die Interessen Anderer schädigt, denen er durch ganz geringfügige Veränderungen seines Verhaltens und ganz ohne auf sein Hobby verzichten zu müssen auch genausogut nutzen könnte - sollte man die im kommentierten Artikel ebenfalls enthaltene, sehr milde Kritik des widerrechtlichen Fehlverhaltens Benjamin Czernys schätzen und teilen, denn Czerny hat völlig unnötig und aus purer Selbstsucht nicht nur Schaden am archäologischen Befund sondern insbesondere Schaden an der Beziehung zwischen Sondlern und ArchäologInnen angerichtet.

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