Zwei maßgebliche Erkenntnisse österreichischer Gerichte aus dem Jahr 2017 zur archäologischen Denkmalpflege und ihre Konsequenzen
Das österreichische Bundesdenkmalamt behauptet seit Jahrzehnten, dass jedwede Grabung und sonstige Nachforschung an Ort und Stelle zur Entdeckung von Bodendenkmalen nur mit Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz durch das BDA durchgeführt werden darf. Zwei neue gerichtliche Erkenntnisse, eines des Bundesverwaltungsgerichts und eines des Verwaltungsgerichtshofs, zeigen jedoch, dass diese Rechtsmeinung verfehlt war und ist. Vielmehr scheint es im Licht dieser Erkenntnisse so zu sein, als ob eine „Grabungsgenehmigung“ nur für solche Grabungen und sonstige Nachforschungen notwendig sei, die gem. §§ 2, 2a, 3 oder 9 Abs. 3 DMSG denkmalgeschützte archäologische Gegenstände und solche betreffen, bei denen das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung durch öffentlich zugängliche Sachverständigengutachten als wenigstens wahrscheinlich beurteilt wurde. De facto würde das bedeuten, dass man außer für Nachforschungen auf den etwa 1.100 geschützten archäologischen Denkmalen in Österreich derzeit für die Durchführung archäologischer Maßnahmen keiner Grabungsgenehmigung bedarf.
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Seinen Richtlinien für archäologische Maßnahmen zufolge interpretiert das Bundesdenkmalamt (BDA) seit Jahren die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) derart, dass „Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten »und sonstiger Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale« (§ 11 Abs. 1 DMSG) […] das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG“ (BDA 2016, 6; Hervorhebung in Fettdruck: RK) sei. Der Rechtsansicht des BDA zufolge galt diese Genehmigungspflicht überall und für alle Formen von Nachforschungen, die an „Ort und Stelle“ ausgeführt wurden; d.h. auch auf Bodenflächen, auf dem nicht einmal ein begründeter Verdacht besteht, dass auf ihnen archäologische Denkmale vorkommen; sowie für die bloße Inaugenscheinnahme der Landschaft mit dem freien Auge bzw. auch die vorsätzliche Suche nach und das Aufsammeln von Oberflächenfunden.
Ich selbst habe
hingegen seit Jahren an verschiedenen Orten (z.B. Karl 2016a; 2016b; 2017a;
2017b) und auch in direkten Schreiben an FachkollegInnen im und außerhalb des
BDA davor gewarnt, dass diese Rechtsansicht aus verschiedenen Gründen unhaltbar
ist und einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Vielmehr, so
mein auf seinen Kern reduziertes Argument in meinen einschlägigen Warnungen,
würde die Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG ausschließlich oder
wenigstens nahezu ausschließlich für invasive Untersuchungen von bereits vor
dem Zeitpunkt der geplanten Untersuchungen gem. §§ 2a, 3 oder 9 Abs. 3 DMSG
geschützten archäologischen Denkmalen gelten (siehe dazu z.B. Karl 2017a,
32-33); während alle nicht durch einen individuellen Rechtsakt des BDA unter
Denkmalschutz gestellten Fundstellen gänzlich genehmigungsfrei von jedem
(Einwilligung des Grundeigentümers vorausgesetzt) nach Belieben durch Grabungen
oder sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle untersucht werden dürften. Selbst nachdem ich einen Beweis für die Richtigkeit meiner Rechtsmeinung
geführt hatte, indem ich selbst eine nicht bewilligte archäologische Ausgrabung
durchgeführt und mich selbst dafür angezeigt hatte, aber das daraus
resultierende Verwaltungsstrafverfahren von der Strafverfolgungsbehörde
eingestellt worden war, weil meine Handlung keine Verwaltungsübertretung
darstellte (Karl 2014; 2016b, 11), reagierte das BDA auf meinen daraufhin
gestarteten Aufruf an die Fachwelt zum Lobbying für eine Gesetzesänderung nur
mit dem lapidaren Kommentar, dass das BDA meine Rechtsansicht nicht teile (Karl
2016b, 11).
Nun liegen jedoch zwei
neue Erkenntnisse österreichischer Gerichte vor, die zeigen, dass meine
Warnungen vor überzogenen Auslegungen der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG
keineswegs unberechtigt oder unbegründet waren. Dabei handelt es sich
einerseits um das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom
11.9.2017, W183 2168814-1/2E, in einem von mir selbst angestrengten Fall; sowie
andererseits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 23.2.2017, Ro
2016/09/0008 in einer nicht damit in Zusammenhang stehenden Sache. Diese
Erkenntnisse und die sich daraus ergebenden Folgen für die Bestimmung des
Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 1 DMSG werden im Folgenden besprochen,
beginnend mit dem weniger, aber auch schon dramatischen, erstgenannten Fall.
Bundesverwaltungsgericht vom 11.9.2017, W183 2168814-1/2E
Das Erkenntnis des
BVwG vom 11.9.2017, W183 2168814-1/2E erging als Folge einer von mir erhobenen
Beschwerde gegen einen bewilligenden Bescheid des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG.
Die relevante
Vorgeschichte dazu ist: am 7. und 8. April 2017 führte der Verein
ArchaeoPublica gemeinsam mit KollegInnen vom bayerischen Landesamt für
Denkmalpflege seinen ersten geplanten Workshop für archäologieinteressierte
BürgerInnen in Linz durch. Bei diesem Workshop ging es um die sachgerechte
Durchführung von Geländebegehungen (bzw. „Surveys“) für die archäologische
Landesaufnahme, insbesondere für die Aufsammlung von Oberflächenfunden, an
denen zahlreiche Laien besonders interessiert sind. Mir war für diesen Workshop
vom Vorstand von ArchaeoPublica aufgetragen worden, in einem Vortrag die
Rechtslage zur Durchführung solcher Geländebegehungen darzustellen.
Während der
Vorbereitungen für diesen Vortrag stieß ich auf einen offensichtlichen
Widerspruch zwischen dem Gesetzestext des § 11 Abs. 1 DMSG und den Richtlinien
des BDA (2016). Während der Wortlaut des § 11 Abs. 1 DMSG bestimmt, dass
Grabungen und „sonstige Nachforschungen
an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und
unbeweglicher Denkmale unter der
Erd- bzw. Wasseroberfläche“ (§ 11 Abs. 1 DMSG; Fett: RK) der Bewilligung
des BDA gemäß der Bestimmungen dieses Paragrafen bedürfen, also
Oberflächenfundaufsammlungen explizit aus dem Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ausnimmt, weist das BDA in seinen Richtlinien „Begehungen“ zur
Inaugenscheinnahme von Geländemerkmalen und zur Aufsammlung von
Oberflächenfunden unter Überschrift „2.1.2“
als „Bewilligungspflichtige
Prospektionsmethoden – Untersuchungen vor Ort“ aus (BDA 2016, 11-12). Eine
Email-Nachfrage bei der Abteilung für Archäologie des BDA bestätigte ebenso wie
die bei einigen KollegInnen, die in den letzten Jahren
Oberflächenfundaufsammlungen durchgeführt hatten, dass das BDA tatsächlich
solche „Surveys“ den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG unterwarf.
Das stellte mich vor
ein nicht geringes Problem, vor allem, weil der einschlägige Gesetzeskommentar
(Bazil et al. 2015, 64) unter Berufung auf ein älteres Erkenntnis des VwGH
(24.6.1985, 84/12/0213) ebenfalls explizit ausführte, dass das bloße Auflesen
von Oberflächenfunden keine bewilligungspflichtige Ausgrabung darstellen würde.
Nachdem ich diesen Widerspruch vor dem Workshop nicht auflösen konnte, war ich
gezwungen dort beide Rechtsansichten zu referieren und natürlich auch auf die
Diskrepanz zwischen der Rechtsmeinung des BDA einerseits und dem
Gesetzeswortlaut, dem einschlägigen Kommentar und der höchstgerichtlichen
Judikatur andererseits zur konkreten Frage hinzuweisen.
Nachdem jedoch das BDA
als Verwaltungseinrichtung des Bundes an das Legalitätsprinzip der
Bundesverfassung (‚Die gesamte staatliche
Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.‘; Art. 18 Abs. 1
B-VG) gebunden ist, schrieb ich noch am 9. April einen Brief an den Leiter der
Abteilung für Archäologie des BDA, in dem ich eine Anpassung der
Handhabungspraxis an die tatsächliche Gesetzeslage einforderte. Gleichzeitig
stellte ich zur Überprüfung, ob das BDA tatsächlich Bescheide ohne
Rechtsgrundlage erlassen würde, einen Antrag auf Bewilligung eines „Surveys“
gem. § 11 Abs. 1 DMSG im Garten meiner Eltern im 13. Wiener Gemeindebezirk. Sowohl
das, als auch die Tatsache, dass ich in Anbetracht der eindeutigen Rechtslage
einen meinen Antrag zurückweisenden Bescheid des BDA erwartete, wurde im schon
genannten Schreiben an HR Hebert explizit erwähnt.
Dennoch erteilte mir
das BDA mit Bescheid vom 13.6.2017, BDA-61408.obj/0001-ARCHÄO/2017, die
Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG für den beantragten „Survey“;
selbstverständlich verbunden mit einer ganzen Liste an Auflagen. Zu diesen
erteilten Auflagen gehörte unter anderem natürlich sowohl die Einhaltung der
Richtlinien selbst, wie das derzeit üblich ist, als auch, dass ich die
finanzielle Bedeckung für die gesamte Maßnahme einschließlich
Konservierung/Restaurierung, wissenschaftlicher Bearbeitung, Sicherung von
beweglichen und unbeweglichen Bodendenkmalen und Wiederherstellungsarbeiten zu
gewährleisten hätte. Insbesondere Letzteres sind übrigens alles
Verpflichtungen, die nicht einmal dem Eigentümer gem. §§ 2, 2a, 3 bzw. 9 Abs. 3
DMSG denkmalgeschützter Denkmale aufgetragen werden können, weil es sich dabei
allesamt um „aktive Konservierungsmaßnahmen“ handelt, die das DMSG überhaupt
nicht kennt (Bazil et al. 2015, 16, 43-44).
Um die dem ganzen
Testfall zugrundeliegende Rechtsfrage, ob Oberflächenfundaufsammlungen
überhaupt den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG unterlägen, (neuerlich) zu
klären und gleichzeitig diese mir vom BDA ohne jedwede Rechtsgrundlage
auferlegten zusätzlichen Belastungen abzuwehren erhob ich daraufhin mit
Schreiben vom 11.7.2017 Beschwerde an das BVwG. In der Beschwerdebegründung
führte ich als ersten Punkt aus, dass schon der Gesetzeswortlaut und die
bereits existierende höchstgerichtliche Judikatur zu der relevanten Rechtsfrage
es vollkommen unmöglich machen würden, dass Oberflächenfundaufsammlungen der
Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG unterliegen könnten und daher der
bekämpfte Bescheid in seiner Gesamtheit aufzuheben sei. Zusätzlich führte ich
zahlreiche weitere, verfassungsrechtliche Argumente aus, weshalb der Bescheid
verfassungswidrig und daher auch deshalb gesamtheitlich aufzuheben sei; und
zusätzlich für den Fall, dass das BVwG die Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1
DMSG auch für meine Handlungen anwendbar hielte, weitere Argumente, weshalb die
erteilten Bescheidauflagen mich rechts- und verfassungswidrig beschweren würden
und daher aufzuheben seien.
In seinem Erkenntnis
vom 11.9.2017, W183 2168814-1/2E, schloss sich jedoch der BVwG (durch die als
Einzelrichterin fungierende, in archäologisch-denkmalschützerischen Kreisen in
Österreich wohlbekannte, MMag.Dr. Erika Pieler) bereits meinem ersten Argument
vollinhaltlich an. Es hob daher den bekämpften Bescheid des BDA vom 13.6.2017, BDA-61408.obj/0001-ARCHÄO/2017,
in seiner Gesamtheit auf und entschied zur Verfahrensbeschleunigung und wegen
vollständiger Eindeutigkeit der Rechtslage in der Sache selbst; d.h. wies
meinen Antrag vom 9.4.2017 auf Erteilung einer Bewilligung gem. § 11 Abs. 1
DMSG für die Durchführung eines „Surveys“ zur Entdeckung und Untersuchung von
Oberflächenfunden wegen Unzuständigkeit der Behörde(n) zurück; ganz wie ich es
vom BDA in meinem Begleitschreiben vom 9.4.2017 auch gefordert hatte. Die
vollständigen relevanten Unterlagen zu diesem Fall können auf meiner
Academia.edu-Webseite eingesehen werden.
Aus dieser Erkenntnis
des BVwG folgt, dass nicht nur hinkünftig, sondern vielmehr schon immer, alle
Bescheide gem. § 11 Abs. 1 DMSG, die das BDA für „Begehungen“ (und auch
„archäologisch-topografische Vermessungen“; BDA 2016, 11-12) erteilt hat,
inklusive aller mit ihnen verbundenen Auflagen rechtswidrig ergangen sind; d.h.
in ihrer Gesamtheit mit dem Mangel der Nichtigkeit behaftet sind. „Begehungen“
zur reinen Inaugenscheinnahme der Landschaft und zur Aufsammlung von
Oberflächenfunden unterliegen der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG
nicht und haben ihr auch niemals unterlegen, egal was das BDA in den
vergangenen Jahren zu dieser Frage behauptet hat. Die Rechtsabteilung des BDA,
die die Richtlinien insgesamt als rechtlich korrekt abgesegnet hat, hat
scheinbar bei ihrer Durchsicht der jeweiligen Textentwürfe die relevanten
Gesetze nicht berücksichtigt, weil eben die Rechtslage eindeutig ist und auch
schon seit 1985 eindeutig geklärt war.
Das ist alles schon
dramatisch genug: immerhin hat die für ‚uns ArchäologInnen‘ zuständige
Bundesverwaltungsbehörde nun seit Jahren Bescheide erteilt, zu deren Erteilung
sie gar nicht gesetzlich ermächtigt war, und uns in diesen auch (teilweise
sogar kostenintensive) Auflagen erteilt, die sie uns gar nicht erteilen hätte
dürfen. Tatsächlich hat das BDA, laut persönlicher Korrespondenz mit HR Hebert,
unmittelbar die Erteilung von Bescheiden für Oberflächenfundaufsamnmlungen
eingestellt und an einer entsprechenden Änderung der Richtlinien wird bereits
gearbeitet. Die mit 1.1.2018 "in Kraft getretenen" Richtlinien des BDA (2018) können diese Überarbeitung allerdings noch nicht sein, denn in diesen ist weder das soeben diskutierte Erkenntnis des BVwG noch das noch deutlich wichtigere Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017 ausreichend berücksichtigt.
Verwaltungsgerichtshof vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008
Noch weit dramatischer
ist allerdings das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008. Sowohl der
Entscheidungstext in diesem Fall, als auch drei daraus abgeleitete Rechtssätze,
können im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (https://www.ris.bka.gv.at/Vwgh/) eingesehen werden.
Dieses Erkenntnis
bezieht sich auf einen Fall, in dem ein interessierter Bürger ohne Bewilligung
des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG Grabungen zur Gewinnung von Bodenproben für
naturwissenschaftliche Untersuchungen in einer eventuell mit prähistorischem
Kupferbergbau in der Steiermark in Verbindung stehenden, mutmaßlichen
Abraumhalde durchgeführt hatte und dafür vom BDA bei der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde angezeigt worden war. Der Beschuldigte wurde in der
ersten Instanz zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000 verurteilt, wogegen er
Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einlegte. Das
Landesverwaltungsgericht hob der Argumentation des Beschwerdeführers folgend
die Strafe mit der Begründung auf, bei einer Abraumhalde handle es sich nicht
um einen von Menschen geschaffenen Gegenstand und daher auch um kein Denkmal
iSd § 1 Abs. 1 DMSG. Diese Aufhebung durch die zweite Instanz focht die erste
Instanz an und der VwGH hob nun seinerseits in seiner Erkenntnis vom 23.2.2017,
Ro 2016/09/0008 die Entscheidung der zweiten Instanz auf und verwies den Fall
zur neuerlichen Beurteilung an diese zurück. Die Begründung für diese Aufhebung
ist im Wesentlichen, dass die zweite Instanz in offenkundig unrichtiger Weise
die betroffene Abraumhalde als ‚natürliche‘ Bodenformation betrachtet hatte,
während es sich dabei fraglos um eine künstlich errichtete oder gestaltete
Bodenformation handle, die daher sehr wohl ein Denkmal iSd Definition des § 1
Abs. 1 DMSG sein könnte.
Weil ebenfalls
relevant, befasste sich der VwGH in seiner Erkenntnisbegründung aber auch mit
der Frage, auf welche Handlungen die Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG
überhaupt anwendbar sei und hob dazu sogar zwei wesentliche Passagen aus dem Entscheidungstext
als Rechtssätze hervor, die hier der Vollständigkeit halber auch in ihrem
gesamten Wortlaut zitiert werden sollen. Der erste dieser Rechtssätze befasst
sich allgemein mit der Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit
die Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG überhaupt zur Anwendung gebracht
werden kann:
„Die in § 11 DMSG 1923
normierte Bewilligungspflicht für Nachforschungen durch Veränderung der
Erdoberfläche ist systematisch in den zweiten Abschnitt des DMSG 1923 eingegliedert,
der Bestimmungen zum "Schutz vor Zerstörung oder Veränderung"
beinhaltet. Sie ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Nachforschung durch
Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) "zum
Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher
Denkmale" unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche erfolgt, das bedeutet, dass
entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein
solches entdeckt werden soll.“ (VwGH vom 23.2.2017, Ro
2016/09/0008, 3).
Der zweite Rechtssatz
betrachtet hingegen genauer, nach welchem objektivierenden Maßstab die Zweckverfolgung
iSd § 11 Abs. 1 DMSG zu beurteilen ist. Dieser lautet:
„Es bedarf eines (objektivierenden) Beurteilungsmaßstabes für die
Zweckverfolgung iSd § 11 Abs. 1 DMSG 1923, dem auch für den bei Zuwiderhandeln
daran anknüpfenden Verwaltungsstraftatbestand nach § 37 Abs. 2 Z 2 DMSG 1923
Bedeutung zukommt. Der Begriff "Zweck" bedeutet nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch etwas, was jemand mit einer Handlung beabsichtigt zu
bewirken, zu erreichen sucht. Damit scheint primär auf die (subjektive)
Intention des Handelnden abgestellt zu werden, also auf den Grund, der von ihm
dazu genannt wird. Bei teleologischer, an der Zielsetzung des Denkmalschutzes
orientierter Interpretation der Formulierung "Zweck des Entdeckens und der
Untersuchung" in § 11 Abs. 1 DMSG 1923 ist zur Objektivierbarkeit und
damit Überprüfbarkeit dieser Intention aber ein Kriterium dazu darin zu sehen,
ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund
vorliegen, die einerseits berechtigte Gründe für die Annahme der Willensbildung
des Grabenden in Richtung beabsichtigter Untersuchung oder Entdeckung
darstellen können und andererseits (bei Heranziehung eines objektiven Betrachtungsmaßstabes)
begründete Zweifel an einer gegenteiligen Behauptung des Grabenden erzeugen
würden. Es kann dem Gesetzgeber nämlich
nicht zugesonnen werden, dass er mit der gewählten Formulierung allein auf die
subjektiven Beweggründe seitens des Grabenden abstellen und eine
Überprüfbarkeit nach objektiven Gesichtspunkten ausschließen wollte. Diese
für eine ex ante vorzunehmende Beurteilung konkreten Anhaltspunkte wären bei
einer beabsichtigten Untersuchung schon evident dadurch gegeben, wenn das Vorhandensein
des im Untergrund befindlichen Denkmals dem Betroffenen bekannt ist. Ansonsten
und bei einer bezweckten Entdeckung muss
eine konkrete Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für ein Vorhandensein bzw.
Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände gegeben sein; Anhaltspunkte dafür
können zB wissenschaftliche Befunde und Gutachten geeigneter Sachverständiger
oder andere allgemein zugängliche Quellen bzw. auch ein laufendes
Unterschutzstellungsverfahren sein. Die geschichtliche, künstlerische und
kulturelle Bedeutung iSv § 1 Abs. 1 DMSG 1923 ergibt sich dabei aus der in der
Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Unabdingbare
Voraussetzung für die Anwendung des DMSG 1923 ist, dass ein Denkmal vorliegt (§
1 Abs. 1 DMSG 1923) bzw. im Falle des § 11 Abs. 1 DMSG 1923, dass zumindest
Bodenfunde vermutet werden.“ (VwGH vom 23.2.2017, Ro
2016/09/0008, 3-4, Hervorhebungen: RK).
Das ist, auch wenn es
auf den ersten Blick vielleicht nicht so erscheinen mag, ganz maßgeblich. Es
bedeutet nämlich, dass es nicht ausreicht, bei der Beurteilung der Frage, ob
die Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG für eine konkrete Nachforschungshandlung
zur Anwendung gebracht werden kann, ausschließlich darauf abzustellen, ob der
Nachforschende die Nachforschungen an Ort und Stelle durchführt und damit die
Entdeckung irgendwelcher Bodenfunde bezweckt (oder deren Entdeckung sogar nur
billigend in Kauf nimmt), wie das BDA das bisher getan hat. Vielmehr muss es
zusätzlich dazu – weil der Zweck des DMSG in seinem § 1 Abs. 1 als der Schutz
von „besonders“ bedeutenden Denkmalen bestimmt wird, deren Erhaltung dieser
Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist – auch konkrete Hinweise
darauf geben, dass dort, wo die Nachforschungen durchgeführt werden,
tatsächlich wenigstens mit dem Vorhandensein bzw. dem Auffinden von
denkmalschutzrelevanten Gegenständen durch die Nachforschungshandlungen zu rechnen
ist.
Zwar ist dieses
Erkenntnis des VwGH nicht ganz so eindeutig wie das weiter oben besprochene des
BVwG zur Nichtanwendbarkeit der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG auf
„Surveys“ zur Aufsammlung von Oberflächenfunden, sondern lässt einen gewissen
Interpretationsspielraum; nämlich dadurch, dass es die Frage, was denn nun
genau als „konkrete Hinweise“ auf das wahrscheinliche Vorkommen von
„denkmalschutzrelevanten Gegenständen“ zu verstehen ist, einigermaßen offen
lässt. Dennoch, selbst bei der ‚archäologiefreundlichsten‘ möglichen
Interpretation dieses Erkenntnis ist klar, dass der Anwendungsbereich des § 11
Abs. 1 DMSG dadurch im Vergleich zur bisherigen Auslegung durch das BDA massiv
eingeschränkt wird.
Die ‚archäologiefreundliche‘ Interpretation des Erkenntnis
Die
‚archäologiefreundlichste‘ mögliche Interpretation dieses Erkenntnis ist, dass
– im Sinne des letzten Halbsatzes des zweiten zitierten Rechtssatzes –
bezüglich der zu untersuchenden Bodenfläche bekanntermaßen Hinweise auf das
Vorkommen von Bodenfunden vorliegen müssen, um die Anwendbarkeit der
Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG auszulösen. Die exemplarische Aufzählung im
zitierten Rechtssatz, was solche Anhaltspunkte sein können, impliziert
allerdings, dass diese Hinweise auch allgemein bekannt und vor allem allgemein
zugänglich, d.h. veröffentlicht, sein müssen; das bloße, oberflächlich
erkennbare Vorkommen z.B. von Streufunden, Bodenformationen etc. noch nicht
wissenschaftlich sachverständig bestimmter Art an Ort und Stelle allein also nicht
ausreicht, um dort geplante Nachforschungen der Bewilligungspflicht des § 11
Abs. 1 DMSG zu unterwerfen.
Daraus lässt sich
ableiten, dass es, damit eine geplante archäologische Nachforschung auf einer
konkreten Bodenfläche der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG überhaupt
unterworfen werden kann, absolute Mindestvoraussetzung ist, dass wenigstens
bereits eine Fundmeldung über auf dieser Bodenfläche getätigte Bodenfunde in
den Fundberichten aus Österreich oder
besser einer leichter als diese allgemein zugänglichen, fachwissenschaftlichen
Quelle veröffentlicht wurde. Das würde bedeuten, dass die Bewilligungspflicht
des § 11 Abs. 1 DMSG höchstens auf archäologische Grabungen und sonstige
Nachforschungen auf jenen ca. 52.000 archäologischen Fundstellen angewendet
werden kann, die im Fundstellenkataster des BDA verzeichnet sind;
selbstverständlich vorausgesetzt, dass – wie vermutlich für die überwältigende
Mehrheit dieser Fundstellen der Fall – bereits wenigstens ein Fundbericht über
sie in den FÖ veröffentlicht wurde.
Geht man davon aus,
dass eine solche Fundstelle eine Fläche von durchschnittlich ca. 1 Hektar
einnimmt, lässt sich daraus hochrechnen, dass eine Bewilligung gem. § 11 Abs. 1
DMSG für Nachforschungen auf gerade einmal 0,6% der Bodenfläche der Republik
Österreich erforderlich sind, während auf den verbleibenden 99,4%
archäologische Ausgrabungen und sonstige Nachforschungen bewilligungsfrei
erlaubt sind. Man bedenke hier: dies ist die ‚archäologiefreundlichste‘
mögliche Interpretation dieses Erkenntnis des VwGH.
Die wahrscheinlicher zutreffende Interpretation des Erkenntnis
Es ist allerdings
wahrscheinlicher, dass dieser Rechtssatz weit ‚archäologieunfreundlicher‘ zu
interpretieren ist, als ich das soeben getan habe. Denn dafür sprechen gleich
mehrere, gewichtige Gründe.
§ 1 Abs. 1 DMSG
Der erste und
vielleicht wichtigste davon ist, dass der VwGH selbst seiner Erkenntnis eine
teleologische, d.h. auf die Zielsetzung des DMSG ausgerichtete, Betrachtung der
Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG zugrundelegt. Ziel und Anwendungsbereich des
DMSG werden in seinem § 1 Abs. 1 DMSG bestimmt, der hier zur Erinnerung
vollständig zitiert wird:
„Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von
Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich
Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich
errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher,
künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im
öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen
für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen
Gegenständen entstehen. „Erhaltung“ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung,
Veränderung oder Verbringung ins Ausland.“ (§ 1 Abs. 1 DMSG,
Hervorhebung: RK).
Ich habe mir erlaubt,
in diesem Zitat jene wesentlichen Satzteile fett hervorzuheben, die den
Anwendungsbereich des DMSG bestimmen, die wir ArchäologInnen jedoch gerne weglassen,
wenn wir auf die Denkmalbegriffsdefinition dieses Paragrafen verweisen. Ziel
des DMSG ist es eben nicht, alle Denkmale im Sinne der in § 1 Abs. 1 DMSG
ausgeführten Begriffsdefinition zu erhalten, sondern vielmehr, nur solche
Denkmale zu erhalten, denen solche „besondere“ geschichtliche, künstlerische
oder sonstige Bedeutung zukommt, dass dieser Bedeutung wegen auch tatsächlich
ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht.
Ein solches
öffentliches Erhaltungsinteresse besteht aber gem. § 1 Abs. 2 DMSG nur dann, „wenn es sich bei dem Denkmal aus
überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut
handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen
Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie
ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde“ (§ 1 Abs. 2
DMSG). Rechtswirksam wird dieses öffentliche Interesse allerdings gem. § 1 Abs.
4 DMSG erst durch Unterschutzstellung gem. §§ 2, 2a oder 3 (bzw. 9 Abs. 3)
DMSG.
Die Unterschutzstellung
– die eigentlich überhaupt erst die Anwendbarkeit aller anderen Bestimmungen
des DMSG auslöst – wiederum imaginiert der Gesetzgeber ganz bewusst als
selektiven Prozess. Dies wird auch in der Regierungsvorlage zum DMSG idF BGBl.
I 170/1999 ganz explizit erläutert: „Das
Denkmalschutzgesetz ging von vornherein von einer klaren Beschränkung durch
wissenschaftlich überlegte Auswahl aus. Nur in dieser Beschränkung kann der
Denkmalschutz auch jene Effizienz entfalten, deren er bei einer zu großen Anzahl
von Unterschutzstellungen verlustig gehen würde.“ (RV 1999, 39).
Eine solche
wissenschaftlich überlegte Auswahl setzt nun aber wiederum voraus, dass die
Denkmale, auf die Bestimmungen des DMSG angewendet werden sollen, zuvor auch
tatsächlich wissenschaftlich beurteilt wurden. Darauf stellt nun der VwGH in
seinem Erkenntnis ab: er nennt eben als Beispiele für konkrete Hinweise darauf,
dass denkmalschutzrelevante
Gegenstände am Ort der geplanten Nachforschung vorhanden sein bzw. dabei
aufgefunden werden dürften, „wissenschaftliche
Befunde und Gutachten geeigneter Sachverständiger oder andere allgemein
zugängliche Quellen bzw. auch ein laufendes Unterschutzstellungsverfahren“
(VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, 4); d.h. die in der wissenschaftlichen
Fachwelt vorherrschende Wertschätzung potentiell denkmalschutzrelevanter
Gegenstände darstellenden, besonderen Sachverstand erfordernden,
Tatsachenfeststellungen, die als Sachverständigenbeweis die Feststellung des
für eine denkmalschutzrechtliche Entscheidung relevanten Sachverhalts gestatten
(Bazil et al. 2015, 22-23).
Genau diese
Beurteilung kann aber der Durchschnittsbürger gerade nicht vornehmen, weil ihm
der dafür erforderliche, besondere (wissenschaftliche) Sachverstand fehlt. Der
Durchschnittsbürger kann daher nicht selbstständig feststellen, ob es sich bei
an Ort und Stelle oberflächlich herumliegenden Streufunden bzw. obertägig
erkennbaren Bodenformationen um Denkmale iSd § 1 Abs. 1 DMSG handelt, an deren
Erhaltung ihrer „besonderen“ Bedeutung wegen ein öffentliches Interesse besteht.
Damit kann der Durchschnittsbürger aber auch nur dann wissen, dass er die
Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG bei von ihm geplanten archäologischen
Grabungen oder sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle beachten muss, wenn
er allgemein zugänglichen, mit dem erforderlichen besonderen Sachverstand
erstellten, Gutachten oder anderen Quellen vergleichbarer Art entnehmen kann,
dass die in der Fachwelt vorherrschende Wertschätzung der an seinem geplanten
Nachforschungsort wenigstens wahrscheinlich vorkommenden archäologischen
Denkmale derart beschaffen ist, dass deren Erhaltung vermutlich im öffentlichen
Interesse gelegen sein dürfte.
Schon das würde
ausschließen, dass das Vorkommen von irgendwelchen Streufunden oder möglicherweise
von Menschen geschaffenen oder gestalteten Bodenformationen an Ort und Stelle
ausreicht, um die erforderliche „konkrete Vermutung“ (VwGH vom 23.2.2017, Ro
2016/09/0008, 4) zu begründen, dass dort denkmalschutzrelevante Gegenstände
vorhanden sind bzw. aufgefunden werden dürften. Vielmehr wäre bei einer solchen
strikteren Interpretation dieses Erkenntnis Mindestvoraussetzung für die
Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG das Vorliegen
veröffentlichter Gutachten bzw. anderer Quellen vergleichbarer Qualität, die
zum Schluss kommen, dass an dem betreffenden Ort tatsächlich mutmaßlich derart
bedeutende Denkmale vorkommen dürften, dass ein öffentliches
Erhaltungsinteresse bestehen dürfte.
§ 37 Abs. 6 DMSG
Der zweite Grund, der
eine derartige, engere Auslegung des diskutierten Erkenntnis unterstützt,
findet sich in § 37 Abs. 6 DMSG, d.h. in der Bestimmung, dass ein bereits
laufendes Strafverfahren für Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche
Bestimmungen (inklusive der für Sachbeschädigung des § 126 Abs. 1 Z 3 StGB;
siehe Bazil et al. 2015, 112) einzustellen ist, wenn das BDA eine nachträgliche
Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches
Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht besteht oder bestanden hat.
Zwar betrachtet der Kommentar diese Bestimmung als rechtspolitisch verfehlt
(Bazil et al. 2015, 112). Im Sinne der teleologischen Betrachtung des DMSG, die
der VwGH seinem hier diskutierten Erkenntnis zugrundelegt, ist sie jedoch –
wenigstens was die Einstellung des Strafverfahrens bei Feststellung der
Tatsache betrifft, dass an der Erhaltung des Denkmals kein öffentliches
Interesse besteht oder bestanden hat – sehr gut verständlich und auch rechtspolitisch
keineswegs verfehlt. Sie zeigt nämlich besonders deutlich den Willen des
Gesetzgebers, dass alle Bestimmungen des DMSG – inklusive seiner
Strafbestimmungen – nur unter der Voraussetzung zur Anwendung gebracht werden
können, dass es sich bei dem betroffenen Gegenstand um ein derart bedeutendes
Denkmal handelt, dass an seiner Erhaltung tatsächlich ein öffentliches Interesse
besteht oder bestanden hat.
Geht man nämlich davon
aus, dass z.B. die archäologische Nachforschungsbewilligungspflicht des § 11
Abs. 1 DMSG überhaupt nur dann besteht, wenn die betroffene Nachforschungshandlung
auf die Entdeckung und Untersuchung eines Denkmals ausgerichtet ist, an dessen
möglichst unveränderter Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, ist
völlig klar, dass eine Nachforschungshandlung, durch die kein solches Denkmal
betroffen war, auch nicht gem. § 37 Abs. 2 Z 2 DMSG strafbar sein kann. Unter
dieser Voraussetzung folgt nämlich zwingend aus einer bescheidmäßigen
Feststellung des BDA, dass an der Erhaltung des von dieser konkreten
Nachforschung betroffenen Denkmals kein öffentliches Interesse besteht bzw. –
noch wichtiger – zum Zeitpunkt ihrer Durchführung bestanden hat, dass die
betreffende Nachforschung überhaupt nicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG
genehmigungspflichtig gewesen ist; ihre Durchführung daher auch keine
Zuwiderhandlung gegen die Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG dargestellt
haben kann; und daher selbstverständlich ein allfälliges, bereits (irrtümlich) ihretwegen
begonnenes, Strafverfahren einzustellen ist.
Nun setzt allerdings
die bescheidmäßige Feststellung des BDA, ob an der Erhaltung eines ganz
bestimmten Denkmals ein öffentliches Interesse besteht, jedenfalls voraus, dass
– sei es durch ein Amts- oder sonstiges Gutachten – die in der Fachwelt
vorherrschende Wertschätzung des betroffenen Denkmals festgestellt wurde (Bazil
et al. 2015, 22-23). Ohne einen derartigen Sachverständigenbeweis lässt sich
der entscheidungswesentliche Sachverhalt gar nicht ermitteln und daher auch
keine (und schon gar keine bescheidmäßige) Entscheidung darüber treffen, ob an
seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht oder nicht besteht. Das
bloße Vorkommen von irgendwelchen Streufunden oder möglicherweise von Menschen
geschaffenen oder gestalteten Bodenformationen an Ort und Stelle, deren
Vorhandensein auch jeder Durchschnittsbürger erkennen kann, genügt dafür jedenfalls
nicht; sondern es bedarf dafür eben der Ermittlung der geschichtlichen,
künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der dort vorkommenden
Gegenstände, die die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an
seiner Erhaltung ist (Bazil et al. 2015, 17-18), wofür es aber des besonderen
Sachverstandes von Fachleuten bedarf.
Auch daher ist also
davon auszugehen, dass eine ‚archäologiefreundliche‘ Auslegung des oben
zitierten Rechtssatzes des VwGH, dass schon das bloße Vorkommen irgendwelcher
Bodenfunde an Ort und Stelle zur Auslösung der Bewilligungspflicht des § 11
Abs. 1 DMSG ausreicht, eigentlich nicht möglich ist; sondern eine weit engere
Interpretation zu wählen ist.
§ 1 Abs. 5 DMSG
Der dritte Grund
schließlich sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 5 DMSG über die Möglichkeit zur
– und sei es auch nur zeitmäßig begrenzten – Unterschutzstellung noch nicht
ausreichend erforschter Denkmale bei – auf Grund des wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes – bestehender Wahrscheinlichkeit, dass die für die
Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gegeben sind, wenn deren Erhaltung
andernfalls gefährdet ist. Diese Bestimmung wird ja explizit im Gesetzestext
besonders mit noch nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen in Verbindung gebracht
und ist der müde Rest der ‚österreichischen Lösung‘ für die in der Valletta-
(und ihr vorhergehenden Londoner) Konvention geforderte Einführung von
„Grabungsschutz-“ bzw. „Fundhoffnungsgebieten“ (Art. 2.ii und 4.i; Europarat
1992, 2-3; cf. RV 1990, 10-12). Gerade weil diese Bestimmung insbesondere auf
noch nicht ausgegrabene Bodendenkmale abstellt, ist sie im hier besprochenen
Kontext von besonderer Relevanz.
Diese Bestimmung
stellt aber nun – nicht anders als der zuletzt zitierte Rechtssatz des VwGH –
auf wenigstens das Bestehen der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter
Tatsachen bzw. Fakten ab, eben der für eine – wenigstens zeitlich befristete –
Unterschutzstellung erforderlichen Fakten. Genau diese sind aber wiederum durch
die auch vom VwGH in seinem Erkenntnis als Beispiele für konkrete Hinweise auf
das Vorliegen denkmalschutzrelevanter Gegenstände genannten sachverständigen
Gutachten, z.B. in einem laufenden Unterschutzstellungsverfahren, zu ermitteln.
Das macht es
nachgerade unvorstellbar, dass der VwGH in seinem hier besprochenen Erkenntnis
davon ausgegangen ist, dass bereits das bloße Vorkommen von z.B.
wissenschaftlich unbestimmten Streufunden oder möglicherweise von Menschen
geschaffenen oder gestalteten Bodenformationen an Ort und Stelle ausreichen
würde, um die dafür erforderliche konkrete Vermutung zu begründen, dass dort
denkmalschutzrelevante Gegenstände vorkommen bzw. bei dort durchgeführten
Nachforschungen entdeckt werden würden, die die Bewilligungspflicht des § 11
Abs. 1 DMSG für archäologische Nachforschungen an diesem Ort auslösen würde.
Vielmehr muss auch aus diesem Grund davon ausgegangen werden, dass nach Ansicht
des VwGH tatsächlich veröffentlichte Fachgutachten oder wenigstens solchen
vergleichbare veröffentlichte wissenschaftliche Bewertungen vorliegen, die es
wahrscheinlich erscheinen lassen, dass am Ort der (geplanten) Nachforschung tatsächlich
archäologische Bodenfunde vorkommen, deren Bedeutung derart beschaffen ist,
dass ihre Unterschutzstellung gemäß der Bestimmungen des § 1 Abs. 5 DMSG
wenigstens theoretisch möglich wäre.
Diese Sichtweise wäre
auch vollkommen konsistent mit dem offenkundig erkennbaren und auch in der RV
(1990, 10-12) explizierten Sinn der Bestimmungen des § 1 Abs. 5 DMSG. Dieser
ist es schließlich, „Fundhoffnungsgebiete“, also Bodenflächen, bezüglich derer eine konkrete Vermutung bzw. die
Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf ihnen archäologische Denkmale
vorkommen, den (archäologischen und sonstigen) Schutzbestimmungen des DMSG zu
unterwerfen, obwohl ihre tatsächliche Bedeutung auf Grund ihrer noch nicht
ausreichenden Erforschung (insbesondere durch Ausgrabungen) noch nicht
abschließend beurteilt werden kann.
Was folgt derzeit de facto aus dieser Interpretation?
Zusammen betrachtet,
machen es diese Gründe also enorm wahrscheinlich, dass das Erkenntnis des VwGH vom
23.2.2017, Ro 2016/09/0008, nicht so ‚archäologiefreundlich‘ wie zuerst
ausgeführt, sondern weit strikter und enger zu interpretieren ist. Daraus würde
folgen, dass es, damit eine geplante archäologische Nachforschung auf einer
konkreten Bodenfläche der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG überhaupt
unterworfen werden kann, absolute Mindestvoraussetzung ist, dass diese
Bodenfläche entweder schon gem. §§ 2a, 3 bzw. 9 Abs. 3 DMSG – und sei es nur
zeitweilig gem. der Bestimmungen des § 1 Abs. 5 DMSG – unter Denkmalschutz
gestellt wurde; oder aber ein diesbezügliches Unterschutzstellungsverfahren
schon am Laufen ist; oder wenigstens schon ein veröffentlichtes Fachgutachten
(oder eine vergleichbare wissenschaftliche Bewertung) zur wahrscheinlichen
Bedeutung der auf dieser Bodenfläche wahrscheinlich vorkommenden
archäologischen Denkmale vorliegt, das zum Schluss kommt, dass an deren
Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehen dürfte.
Legt man das hier
diskutierte Erkenntnis des VwGH – wie man wahrscheinlich muss – auf diese Art
aus, würde das derzeit de facto bedeuten, dass die Bewilligungspflicht des § 11
Abs. 1 DMSG praktisch ausschließlich auf archäologische Nachforschungen auf
bereits gem. §§ 2a, 3 bzw. 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz gestellte und
vielleicht noch eine Handvoll weitere archäologische Denkmale anzuwenden ist,
bezüglich derer ein Unterschutzstellungsverfahren bereits am Laufen ist. Denn allgemein
zugängliche Fachgutachten über die geschichtliche, künstlerische oder sonstige
kulturelle Bedeutung anderer archäologischer Denkmale fehlen derzeit praktisch
gänzlich. Das wiederum würde, wieder unter Annahme von durchschnittlich ca. 1
Hektar Fläche jedes Denkmals, das diese Voraussetzungen erfüllt und auf dem
somit archäologische Nachforschungen einer Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG
bedürfen, bedeuten, dass derzeit eine solche Bewilligung nur für archäologische
Nachforschungen auf gerade einmal ca. 0,014% aller Bodenflächen in Österreich
erforderlich ist, während auf den verbleibenden 99,986% aller Bodenflächen die
Durchführung archäologischer Grabungen und sonstiger Nachforschungen jedermann
gänzlich bewilligungsfrei erlaubt ist.
Aus
archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht ist das selbstverständlich dramatisch;
aber leider aus rechtlicher Sicht höchstwahrscheinlich.
Ein kleiner Hoffnungsschimmer
Der einzige, winzig
kleine Lichtschein der Hoffnung, den uns diese engere, aber weit
wahrscheinlichere Interpretation des hier diskutierten Erkenntnis des VwGH vom
23.2.2017, Ro 2016/09/0008, lässt, ist der, dass der VwGH in ihm die
Anwendbarkeit der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG nicht explizit auch
de jure, sondern derzeit nur de facto, auf bereits geschützte oder in einem
laufenden Unterschutzstellungsverfahren befindliche archäologische Denkmale
beschränkt hat. Es kommen uns in diesem Kontext nämlich die in der Novelle des
DMSG BGBl. I 170/1999 verwässerten Bestimmungen des § 1 Abs. 5 DMSG –
wenigstens ein klein wenig – zu Hilfe.
Diese Bestimmungen
machen es schließlich für eine – und sei es auch nur zeitweilige –
Unterschutzstellung noch nicht ausreichend erforschter archäologischer Denkmale
nicht nur zur Voraussetzung, dass das Vorliegen der „für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich“ (§ 1 Abs. 5
DMSG) ist, sondern auch, dass „die
unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre“ (§ 1 Abs. 5
DMSG). Damit kann der Fall eintreten, dass die erste Voraussetzung zwar
durchaus erfüllt ist, die zweite jedoch nicht. Ein solches archäologisches
Denkmal kann daher trotz des wahrscheinlichen Vorliegens eines öffentlichen
Interesses an seiner Erhaltung dennoch nicht unter Denkmalschutz gestellt werden.
Nachdem das Erkenntnis
des VwGH nun aber die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG nicht
explizit auf geschützte archäologische Denkmale und solche beschränkt,
bezüglich derer ein Unterschutzstellungsverfahren bereits am Laufen ist, sondern
dafür nur das Bestehen der Wahrscheinlichkeit verlangt, dass
denkmalschutzrelevante, d.h. für eine Unterschutzstellung ausreichend besonders
bedeutende, Gegenstände am Ort der Nachforschungen vorkommen oder aufgefunden
werden würden, ergibt sich für uns ein gewisser Handlungsspielraum. Es genügt
schließlich im Licht dieses Erkenntnis, dass bezüglich eines archäologischen
Denkmals gutachterlich oder in vergleichbar qualitativer Weise seine für eine
Unterschutzstellung wahrscheinlich ausreichende Bedeutung festgestellt und
diese Tatsache auch allgemein zugänglich veröffentlicht wurde, um die
Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG auf archäologische Nachforschungen auf
diesem Denkmal anwendbar zu machen; auch wenn es nicht unter Denkmalschutz
gestellt werden kann oder wurde.
Durch die Erstellung
und entsprechend einfach allgemein zugängliche Veröffentlichung derartiger
Fachgutachten über die wahrscheinliche Bedeutung (noch) nicht unter
Denkmalschutz gestellter archäologischer Denkmale, lässt sich also der
Anwendungsbereich der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG über die bereits
geschützten archäologischen Denkmale hinaus ausdehnen. Dabei versteht es sich
natürlich von selbst, dass derartige Fachgutachten den Ansprüchen für
Sachverständigengutachten in Unterschutzstellungsverfahren entsprechen (siehe
dazu Bazil et al. 2015, 22-23). Es muss daher jedenfalls konkrete,
wissenschaftlich begründete und nachvollziehbare, Tatsachenfeststellungen über
die für das Bestehen eines öffentliche Erhaltungsinteresses maßgeblichen
Kriterien von Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung
aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht des § 1
Abs. 2 DMSG enthalten (siehe dazu auch Bazil et al. 2015, 18-22, speziell 21
Randnummern 19-20).
Klar ist jedenfalls,
dass, wenn man auf diesem Weg den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 DMSG wieder
über bereits geschützte archäologische Denkmale ausdehnen will, eine bedeutende
gesamtfachliche Anstrengung erforderlich sein wird. Denn wenn man damit auch
nur einen einigermaßen akzeptablen Anteil der nicht denkmalgeschützten
archäologischen Denkmale in Österreich wieder unter den Schutz des § 11 Abs. 1
DMSG vor Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle stellen will,
reicht die Kapazität der ohnehin schon mit unzähligen anderen
Denkmalschutzaufgaben überlasteten FachbeamtInnen im BDA sicherlich nicht aus.
Nimmt man an, dass ein
solches Gutachten zu verfassen im Durchschnitt einen Tag dauert – und das ist
schon optimistisch geschätzt –, je eines pro bekannter, aber noch nicht
geschützter, Fundstelle (also ca. 51.000 davon), zu verfassen ist – und das
auch nur dafür, dass man vielleicht mit viel Glück ein Viertel davon wieder
unter den Schutz des § 11 Abs. 1 DMSG bringt, weil ja bei weitem nicht jedes
davon zum Schluss kommen kann, dass die darin besprochene Fundstelle
wahrscheinlich von solcher Bedeutung ist, dass ihre Erhaltung im öffentlichen
Interesse gelegen ist – und das Jahr etwa 220 Arbeitstage hat, kommt man auf
wenigstens 232 Personenarbeitsjahre, die es braucht um diese Aufgabe zu
bewältigen. Selbst der kleine Hoffnungsschimmer, den uns das hier besprochene
Erkenntnis des VwGH lässt, mehr als nur die denkmalgeschützten Fundstellen auf
diesem Weg der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG zu unterwerfen, gibt
also nicht viel Grund zu Optimismus: um diese Aufgabe zu bewältigen wird es
viele Jahrzehnte dauern.
Schlussfolgerungen
Wie aus dem zuvor
Gesagten deutlich geworden sein sollte, sind insbesondere die Konsequenzen, die
sich aus dem zweiten hier diskutierten Erkenntnis, dem des VwGH vom 23.2.2017,
Ro 2016/09/0008, für die archäologische Denkmalpflege in Bezug auf die
Anwendbarkeit der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG auf Grabungen und
andere archäologische Nachforschungen ergeben, absolut dramatisch.
De facto folgt derzeit
aus diesem Erkenntnis, dass diese Bewilligungspflicht ausschließlich auf solche
archäologischen Ausgrabungen und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum
Zwecke der Entdeckung und Untersuchung von beweglichen und unbeweglichen
Denkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche zur Anwendung gebracht werden
kann, die auf die Entdeckung und/oder Untersuchung von bereits gem. §§ 2a, 3
oder 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz gestellten oder als Weltkulturerbe
designierten oder solchen archäologischen Denkmalen, bezüglich derer gerade ein
Unterschutzstellungsverfahren am Laufen ist, abzielen. Denn praktisch nur
bezüglich dieser streng limitierten Zahl von archäologischen Denkmalen –
derzeit wohl kaum wesentlich mehr als 1.100 – liegen die in dem hier
besprochenen Erkenntnis des VwGH genannten Anhaltspunkte vor, d.h.
wissenschaftliche Gutachten oder damit qualitativ vergleichbare sachverständige
Bewertungen der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung der
geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, welche
die als unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des §
11 Abs. 1 DMSG geforderte konkrete Vermutung zu begründen erlauben, dass am Ort
der Durchführung der archäologischen Nachforschungen wahrscheinlich mit dem Vorhandensein
bzw. der Auffindung denkmalschutzrelevanter Gegenstände zu rechnen ist.
Die de jure weiter bestehende
Möglichkeit durch Abfassung und Veröffentlichung dementsprechender
Fachgutachten das Bestehen einer ebensolchen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein
bzw. die wahrscheinliche Auffindung denkmalschutzrelevanter Gegenstände auf
noch nicht denkmalgeschützten archäologischen Fundstellen nachzuweisen und
somit archäologische Nachforschungen auf diesen der Bewilligungspflicht des §
11 Abs. 1 DMSG unterwerfen zu können, bietet zwar einen kleinen
Hoffnungsschimmer, hilft allerdings bei kurz- und mittelfristiger Betrachtung
wenig. Nachdem Ressourcen für die Abfassung und geeignete Veröffentlichung
solcher Gutachten bisher komplett fehlen und jedenfalls eine bedeutende Menge
an archäologischer Arbeitszeit erfordern wird, kann dadurch bestenfalls
langfristig – also über mehrere Jahrzehnte hinweg – ein signifikanter Anteil
der bereits bekannten archäologischen Fundstellen in Österreich wieder einer
Grabungsgenehmigungspflicht unterworfen werden.
Das bedeutet natürlich
nicht, dass bereits bekannte, noch nicht unter Denkmalschutz gestellte, und
noch gänzlich unbekannte archäologische Denkmale gänzlich ohne Schutz durch das
DMSG bleiben. Es bedeutet jedoch – wie das sicherlich vom Gesetzgeber 1923 und
auch seither eigentlich gedacht und gewünscht war –, dass dieser Schutz nur aus
den Bestimmungen für „Zufallsfunde“ der §§ 8 und 9 DMSG erwächst. Mit anderen
und etwas brutaleren Worten ausgedrückt, bedeutet das, dass im Licht des hier
besprochenen Erkenntnis des VwGH jeder nahezu überall in Österreich nach
Herzenslust archäologische Ausgrabungen und sonstige Nachforschungen an Ort und
Stelle zum Zwecke der Entdeckung von Bodenfunden und -befunden durchführen darf,
ohne dafür einer vorherigen Bewilligung durch das BDA zu bedürfen.
Dafür muss der
Nachforschende aber, sobald er irgendetwas entdeckt, was er als Gegenstand
erkennt, der „infolge seiner Lage, Form
oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes
unterliegen könnte“ (§ 8 Abs. 1 DMSG), dies dem BDA gem. § 8 DMSG melden;
gem. § 9 Abs. 1 die Fundstelle bis zur Freigabe durch ein Organ des BDA oder
dem Ablauf von fünf Werktagen unverändert belassen; gem. § 9 Abs. 2 bewegliche
Fundgegenstände bei Bestehen der Gefahr ihres sonstigen Abhandenkommens in
sicheren Gewahrsam nehmen; und alle aufgefundenen Bodendenkmale (d.h. auch
unbewegliche Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie
künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) stehen automatisch bis
zum Abschluss aller erforderlichen Arbeiten an der Fundstelle durch das BDA
oder längstens 6 Wochen ab Abgabe der Fundmeldung Kraft gesetzlicher Vermutung
unter Denkmalschutz. Während dieser 6 Wochen kann das BDA dann in einem
beschleunigten Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG entscheiden,
ob die entdeckten Bodendenkmale weiterhin – dann entsprechend der Rechtsfolgen
für Unterschutzstellung gem. § 3 Abs. 1 DMSG – unter Denkmalschutz stehen oder
nicht. Ob und inwieweit das praktikabel ist, vor allem mit einer Abteilung für
Archäologie im BDA, der pro Bundesland gerade einmal ein universitär
archäologisch ausgebildeter Mitarbeiter zur Verfügung steht, sei hier
dahingestellt.
Die einzigen, die sich
wirklich darüber freuen können, ist die Gemeinschaft der österreichischen
MetallsucherInnen. Denn diese haben in der Mehrheit aller Fälle Recht gehabt
und völlig rechtmäßig gehandelt, wenn sie ganz ohne Bewilligung gem. § 11 Abs.
1 DMSG durch das BDA ihrem Hobby auf nicht unter Denkmalschutz stehenden
Bodenflächen nachgegangen sind. Trotz aller gegenteiligen Behauptungen und im
Brustton der Überzeugung vorgebrachten Versicherungen des BDA, dass man für
alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der
Entdeckung von Bodendenkmalen und damit auch für Metallsuchen eine
Grabungsgenehmigung brauche, egal wo diese stattfinden würden, braucht man
diese tatsächlich praktisch nirgendwo; nicht für Metallsuchen und auch nicht
für irgendwelche anderen Grabungen und Nachforschungen an Ort und Stelle. Die
Rechtslage ist, wenigstens nach Ansicht des VwGH, nicht so, wie das BDA und wir
ArchäologInnen als Zunft gerne gehabt hätten, sondern ist vielmehr de facto
praktisch genauso wie in England und Wales: eine Grabungsgenehmigung braucht
man nur, wenn man ein Denkmal ausgraben will, an dessen Erhaltung ein bereits
bekanntermaßen festgestelltes öffentliches Interesse besteht.
Die Lektionen aus diesem Super-GAU
Das alles ist umso
problematischer, als es keineswegs so ist, als ob man das nicht wissen hätte
können und – insbesondere im BDA, das jetzt seit wenigstens 26 Jahren, also dem
Inkrafttreten der Novelle BGBl. 473/1990, diese gesetzliche Bestimmung weit
über ihre Anwendbarkeitsgrenzen hinaus angewendet hat – auch wissen hätte
müssen. Es ist nicht einmal so, dass es keine Stimmen gegeben hätte, die davor
gewarnt haben, dass man die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG bei weitem nicht
so weitreichend interpretieren und anwenden könne, wie sie von der zuständigen
Bundesbehörde gehandhabt wurden; sondern der tatsächlich rechtmäßige
Anwendungsbereich dieser Bestimmung praktisch ausschließlich auf bereits
geschützte Denkmale beschränkt und daher dringlich Lobbying für eine
Gesetzesänderung zur Verbesserung der geltenden Rechtslage notwendig sei (siehe
dazu z.B. Karl 2016b, 7-11). Hätte man also wissen wollen, was wirklich Recht
und was Unrecht ist, hätte man das auch durchaus wissen können.
Alles, was es dafür
bedurft hätte, wäre gewesen, das DMSG tatsächlich genau zu lesen: wie oben
gezeigt wurde, steht alles, was man wissen musste, damit man das Gesetz richtig
verstehen und anwenden kann, im Gesetz selbst. Zwar hilft es zusätzlich, wenn
man auch die Regierungsvorlagen (RV 1990; 1999) und die höchstgerichtliche
Judikatur zu einschlägigen Rechtsfragen studiert; aber unbedingt notwendig ist
das nicht, um verstehen zu können, was der Gesetzgeber auf welche Art erreichen
wollte und welche Grenzen er der Anwendbarkeit für uns relevanter gesetzlicher
Bestimmungen gesetzt hat.
Wir haben das bloß
nicht getan, sondern stattdessen das Gesetz – noch dazu extrem selektiv – so
gelesen und interpretiert, dass wir so tun konnten, als ob es, wenigstens
grosso modo, das sagt, was wir gerne hören würden: dass alle archäologischen
Hinterlassenschaften von den Bestimmungen des DMSG geschützt werden;
insbesondere vor den ‚bösen Raubgräbern‘, die in schnöder Selbstbereicherungs-
oder gieriger Privataneignungsabsicht den Wissensschatz stehlen wollen, der in
diesen Hinterlassenschaften steckt, der unserer Ansicht nach theoretisch ‚der
Allgemeinheit‘, aber praktisch uns gehören soll (Karl 2013). Um diesen jedwedes
Zugriffsrecht auf ‚unseren Schatz‘ zu nehmen, haben wir sogar, wo es nicht
gepasst hat, das Gesetz einfach in der administrativen Praxis passend gemacht
(Karl 2016b, 7). Wo es zur Durchsetzung unseres Willens notwendig war, haben
wir sogar für uns lästige, den Wirkungsbereich der unserem Willen
entsprechenden Bestimmungen des DMSG massiv beschränkende, Nebensätze in
Zitaten des Gesetzeswortlauts weggelassen, wie eben z.B. „unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche“ (BDA 2016, 6). Grob
vereinfacht gesagt: wir haben das Gesetz einfach so extrem
‚archäologiefreundlich‘ gelesen und interpretiert, wie es nur irgendwie, und
sei es durch Manipulation des Gesetzestextes, möglich schien.
Wie wir nun aus den
beiden hier diskutierten Erkenntnissen der Gerichte sehen, ist es für die
Justiz aber letztendlich unerheblich, was wir gerne im DMSG stehen hätten. Es
muss ihr sogar egal sein, weil es nicht ihre Aufgabe ist, unseren Willen
bezüglich der archäologischen Denkmale durchzusetzen, sondern die tatsächlich
geltenden Gesetze. Dass das dann zu ganz anderen Ergebnissen führt, als wir
gerne hätten, liegt auch keineswegs daran, dass die RichterInnen die Bedeutung
der Archäologie gar nicht richtig beurteilen können: man kann z.B. MMag. Dr.
Pieler, die im ersten diskutierten Fall als Einzelrichterin entschieden und
nicht nur ein Jus-, sondern auch ein Archäologiestudium abgeschlossen hat,
sicherlich nicht vorwerfen, dass sie archäologisch unverständig ist. Es liegt
vielmehr daran, dass wir nicht verstanden haben bzw. nicht akzeptieren wollen,
dass das DMSG nicht das sagt, was; und auch nicht so interpretiert werden kann,
wie wir das wollen; sondern etwas deutlich Anderes, ob uns das nun gefällt oder
nicht.
Wollen wir uns nicht dauerhaft
dem Risiko aussetzen, von den Gerichten auf den Boden der bitteren Wirklichkeit
zurückgeholt zu werden; wenigstens aus unserer Sicht zumeist zum Schaden der
Archäologie; dann müssen wir lernen und auch tatsächlich damit beginnen die
geltenden Gesetze so zu lesen und interpretieren, wie sie gemeint und
anzuwenden sind; nicht nur ständig das in sie hineinzuinterpretieren versuchen,
von dem wir gerne hätten, dass es in ihnen steht. Das macht es erforderlich,
die Gesetzestexte nicht selektiv so zu lesen, wie es uns passt; d.h. sie nicht
besonders ‚archäologiefreundlich‘ zu lesen; sondern, ganz im Gegenteil, sie
vollständig und möglichst ‚archäologieunfreundlich‘ zu lesen und
interpretieren.
Denn erst, wenn man
die geltenden Gesetze – und übrigens auch Erkenntnisse der Gerichte wie die
hier diskutierten – möglichst zu unseren Ungunsten interpretiert, zeigt sich,
wo sie wirklich unzureichend für unsere Zwecke und zum Schutz unserer und der
Interessen der Archäologie sind. Genau das muss man aber wissen, wenn man
vorausschauend dafür Vorkehrung treffen will, dass nicht der Maximalschaden
eintritt, wenn sich herausstellt, dass nicht die ‚archäologiefreundlichste‘,
sondern die für die Archäologie schlechteste aller möglichen Interpretationen des
Gesetzes tatsächlich korrekt ist und angewandt wird. Man darf durchaus das
Beste für die archäologischen Denkmale hoffen, aber planen muss man für das
schlechteste mögliche Ergebnis um vorausschauend Schaden an ihnen minimieren zu
können. Hätte nämlich das BDA die letzten 26 Jahre – denn so lange gilt die
derzeit bestehende Rechtslage wenigstens in ihren wesentlichen Grundzügen schon
– seine personellen Ressourcen dazu genutzt Gutachten zur Bedeutung nicht
denkmalgeschützter archäologischer Denkmale zu verfassen, statt sie darauf zu
verschwenden, wohl über 10.000 – noch dazu in der Mehrheit aller Fälle im Licht
des Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, mutmaßlich rechtswidrig
ergangene – Genehmigungsbescheide für professionelle archäologische
Ausgrabungen und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zu erlassen, könnte
man heute vermutlich wenigstens ein paar tausend wirklich bedeutende archäologische
Denkmale mehr der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG unterwerfen als nur
die etwa 1.100, die schon unter Denkmalschutz stehen.
Ebenso kann man erst,
wenn man weiß und versteht, wie und warum die geltenden Gesetze für unsere
Zwecke und den Schutz der Interessen der Archäologie unzureichend sind,
beginnen sich sinnvolle Alternativen zu überlegen und auch durchzusetzen zu
versuchen. Denn wenn uns die geltenden Gesetze nicht gefallen – und mir gefällt
das geltende österreichische DMSG aus archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht übrigens
überhaupt nicht – muss man sie zu ändern versuchen, damit sie eher das sagen,
was man will; statt die geltenden Gesetze in der administrativen Praxis doch
irgendwie so hinzubiegen zu versuchen, dass man halbwegs das mit ihnen
erreicht, was man will, auch wenn sie das gar nicht herzugeben vermögen.
Irgendwie Durchwurschteln,
im Notfall damit, dass man so tut, als ob alles anders wäre, als es tatsächlich
ist, mag die typisch österreichische Methode sein um mit Problemen umzugehen;
aber eine Problemlösungsmethode ist es nicht. Selbst wenn es dadurch, dass man
es nur stark genug ignoriert, ein paar Jahrzehnte dauern mag, bis das
verdrängte Problem wirklich virulent wird; irgendwann wird es akut; und hat man
dafür zwischenzeitlich nicht vorgebaut, tritt der größte anzunehmende Unfall
ein, wie das jetzt in der archäologischen Denkmalpflege der Fall ist. Denn
insbesondere das hier diskutierte Erkenntnis des VwGH ist der ‚Freibrief für
Metallsucher‘, den wir immer gefürchtet haben: nicht nur gibt es alle Flächen für
die Metallsuche frei, bezüglich derer wir noch gar nicht wissen, ob auf ihnen
archäologische Denkmale vorkommen, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach auch
die ca. 51.000 archäologischen Denkmale, von deren Vorkommen wir zwar bereits
wissen, aber deren ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung begründende
besondere Bedeutung (noch) nicht in einem Unterschutzstellungsverfahren oder
wenigstens durch veröffentlichte Fachgutachten festgestellt wurde.
Eine Gesetzesänderung
ist nun also noch offensichtlicher dringend notwendig. Vielleicht sollten wir
als Fachgemeinschaft endlich darüber reden.
Literaturverweise
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RV 1999. Regierungsvorlage. Bundesgesetz, mit welchemdas Bundesgesetz betreffend Beschänkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz– DMSG) geändert wird. 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
des Nationalrates XX. GP [11.2.2018].
Nachbemerkung
Dieser Artikel wurde mehreren österreichischen archäologischen Fachzeitschriften zur Publikation vorgeschlagen. Alle haben auf das Anschreiben entweder überhaupt nicht reagiert; oder aber das Manuskript aus dem Grund abgelehnt, dass sie keine Artikel zu juristischen Themen publizieren würden (obwohl ebendiese Zeitschriften durchaus früher Artikel zu solchen Themen, z.B. zur Novelle des DMSG 1999 oder zu Urteilen in Strafverfahren gegen "Raubgräber", veröffentlicht haben - was auch immer man sich dabei dann denken will).
Ich bin ein 35 jähriger Kfz-Techniker sowie Bastler & Tüftler, in der Freizeit ein begeisterter Hobby Historiker. Ich interessiere mich generell über die Entstehung der Menschheit, an der Geschichte verschiedenster Kulturen und deren Glaubensrichtungen, beweggründe, Technichnische Entwicklung usw.! Eines von den dinge die mich Beschäftigten ist wie es dazu kam, dass das viele wissen und die Geschichte ur alter intelligenter Hochkulturen über mehrere Jahrhunderte verloren gingen...oder wurde es absichtlich von jemanden zurückgehalten bzw. verheimlicht...irgendwo müsste es ja Aufzeichnungen Schriften usw. geben, od. wurde es durch Erzählungen an die nächsten Generationen weitergegeben damit ein Fortschritt daraus entstehen könnte und nicht immer wieder die selben Fehler gemacht werden...wie ist es nur möglich das die gesamte Menschheit ihre Macht, das Recht auf Selbstbestimmung und ihre Freiheit "das höchste Gut" an jemand anderen abgegeben haben!? Das Traurige ist das die Sklaverei nie ein Ende genommen hat, sie ist nur moderner geworden und die Menschen wurden langsam darauf hin erzogen...wenn man die Geschichte der Menschheit genau Studiert weiß man was gespielt wird! Kein Machthungriges System / Reich oder Anführer- König - Diktator usw. hat bis jetzt bestanden, weil immer irgendwann der Punkt erreicht ist wo es denen Menschen reicht und es einen Aufstand gibt (leider gibt es dann einen Krieg - Seuche od. ähnliches und es wird alles wieder zurück gesetzt) Es ist sehr schade das es vielen Menschen noch nicht bewusst ist, das dieser Planet namens Erde auf dem wir leben niemanden gehört, wir sind alle nur auf bestimmte Zeit zu Gast, somit haben alle die gleichen Rechte/Pflichten und es gehört somit jeden alles bzw. der Algemeinheit (oder hat jemand einen Kaufvertrag mit dem Schöpfer des Universums ^^) kein Leben ist mehr oder weniger wert, das gilt auf für die Tiere, sie sind genau so Lebewesen wie wir! Gutes Beispiel, in der Tierwelt gibt es Jäger & Sammler genau wie bei den Menschen. Es ist von Natur aus programmiert die Neugier - Gier - Eifersucht usw. nur bekommen es die Tiere viel besser hin als wir Menschen...! Der obere Text sollte einwenig zum Nachdenken anregen das es mehrere Arten von Menschen gibt und nicht jeder (Sondengänger) gleich ist, jeder hat eine Chance verdient auf ein gesundes glückliches Leben, wo man seinen Gedanken sowie Interessen freien Lauf lassen und sich frei entfalten kann!!! Bitte folgendes Kommentar lesen ----> Teil 2
AntwortenLöschen----> Text 2 ---> Jedenfalls was ich damit sagen möchte ist dass, das ich ebenfalls ein Sondengänger bin aber der brav alle Gesetze sowie Regeln beachtet und mich stören diese "Raubgräber" genau so wie euch Archäologen, die einfach nach Lust & Laune überall sondeln, ohne davor den Grundeigentümer um Erlaubnis gefragt zu haben und Löcher graben, diese nicht wieder ordnungsgemäß verschließen und den Müll auf der Seite liegen lassen...überhaupt wenn diese den oberesten Sondlercodex nicht befolgen und auf Denkmalgeschützten Plätzen Sondeln :-( da kann ich eure Aufregung/Wut nur zu gut verstehen! Aber was ich keines falls verstehen kann und überhaupt nicht einsehe ist, das die anständigen Sondler darunter leiden müssen und grundlos als Raubgräber beleidigt werden...! Warum sollte man nicht auf gewöhnlichen Äcker-Wiesen-Wälder usw. die keine Denkmäler od. Naturschutzgebiete sind sondeln dürfen obwohl es der Grundeigentümer erlaubt!? Mir ist völlig bewusst das es Regelungen geben muss, da ansonsten Chaos herrscht...(die aktuelle Regelung fördert eher die Raubgräberei, Sondler haben angst etwas zu melden da sie ansonsten angezeigt werden...und genau dass ist das was ich im letzten Kommentar geschrieben habe...irgendwann ist der Punkt erreicht wo es ausartet wenn es ungefähr zugeht, da zb. sowieso schon sehr viele Ackerfunde / Bodenfunde zur Gänze od. teilweise vom Pflug oder Korrosion zerstört wurden...dadurch hat niemand was davon !) Von der Logik her betrachtet wäre es sinnvoller, manche Gegenstände rechtzeitig zu entdecken bevor diese völlig unbrauchbar sind bzw. zerstört werden! Worin liegt das Problem, wenn es eine Zusammenarbeit zwischen Archäologen und Hobby Sondengänger geben würde...ist es vlt. euer Stolz bzw. das man sich das ganze erst durch ein Studium verdienen muss!? (Falls ja ist es sehr schade weil nicht jeder für die Schule gemacht ist oder bei manchen ist der Knopf erst später aufgegangen...aber das bedeutet nicht das kein Geschichtliches Interesse da ist) ----> Text 3
AntwortenLöschenText3 Meine Idee sowie mein Vorschlag zu diesen problemthema wäre, das wir Sondengänger einen Österreich weiten Sondengänger Verein gründen und ganz offiziell von Archäologen eingeschult werden...zb. könnten wir als Freiwillige / Ehrenamtliche Helfer bei Ausgrabungen mitwirken und anfangs bei Professionellen Tätigkeiten wo es Archäologische Fachkenntnisse bedarf, nur daneben stehen und ganz genau zusehen, nebenbei alles Schritt für Schritt erklärt bekommen damit man es lernt! Ich hoffe das es keiner von euch falsch verstanden hat... ich meine keinesfalls damit, das wir Sondengänger uns danach als Archäologen sehen od. eine Genehmigung beantragen möchten, damit wir selbst ausgrabungen an Denkmalgeschützen Orten machen dürfen...weil für das sollten weiterhin Studierte Fachleute bzw. Archäologen zuständig sein! Wir möchten nur ganz offiziell eine Genehmigung bekommen, mit dieser wir dann auch in Ruhe überall sondeln dürfen (außer auf Denkmal & Naturschutzgebieten) dank der Archäologischen Schulung, können wir dann auch erkennen können ob es sich um ein Denkmal handelt oder nicht und wie man sich im Falle ordnungsgemäß verhält, wie man bei Anschlagen des Metalldetektors vorsichtig und professionell mit Archäologischen Werkzeug die stelle freilegt damit man erkennt was sich darunter befindet , oder einen kleinen Fund wie einzelne Münzen, Orden, Ringe usw. Bergen kann (Max tiefe von 20cm) ohne das dabei wichtige wissenschaftliche Hinweise verloren gehen, wie man die Fundstelle und das Fundstück ordnungsgemäß vermisst-Fotografiert- dokumentiert und falls etwas bedeutsames zum Vorschein kommt bzw. Vermutet wird, wie man in diesen Fall die Fundstelle richtig absichert damit ein Archäologe eine richtige ausgrabung ohne Probleme machen kann! Es wäre nicht nur für Archäologen ein Vorteil sondern auch für die Algemeine Sicherheit wenn man bedenkt wie viel Blindgänger & Munition beider Weltkriege herumliegen genau so wie Gefallene Soldaten...das wäre dann genau so ein Vorteil fürs Schwarze Kreuz bzw. für die Kriegsgräberfürsorge und denen Hinterbliebenen weil die hätten dann endlich Gewissheit, da die Vermissten zu Gefallenen werden und ihre letzte wohlverdiente Ruhe bei einen Ehrenvollen Begräbnis am Soldaten Friedhof bekommen würden! Natürlich müsste man auch vom Entmienungsdienst eine Sicherheitsschulung bekommen (Blindgänger erkennen - gefahr einschätzen - stelle mit GPS markieren- richtig Meldung machen - Stelle absichern - wenn möglich andere Leute im bestimmten Sicherheitsradius fernhalten bis zum Eintreffen der Polizei) und wie gesagt es wird auch nicht ein jeder Sondengänger in diesen Verein aufgenommen zb. Kriterien: Geschichtsinteressierte - Sammler - leidenschaftliche Sondengänger sowie Ehrenamtliche Feuerwehr/ Rettungsleute usw. Vertrauenswürdige Personen mit Erfahrung, die schon längere Zeit Sondengänger sind mit vorweisbarer Erlaubnis von mehreren Grundeigentümer damit man sieht, das in der Vergangenheit von denjenigen auch die Regeln beachtet wurden (wir wollen selbst keine Indiana Jones die den großen Schatz um jeden Preis finden und Reich werden wollen, sowie auch keine Munitionsjäger) wir sind genau so besorgt wie ihr und kämpfen um unser Hobby! Wir leben dafür und hoffen stark das es in naher Zukunft zu einer guten zusammenarbeit zwischen uns Sondengänger und euch Archäologen kommen wird! Bitte bedenkt wenn ihr um ein komplettes Verbot kämpft, dann starten wir eine Petition und sammeln unterschriften bzw. machen von unseren recht gebrauch da es mehr als genug sondengänger und Hobby Historiker gibt und auch viele normale Bürger die uns unterschreiben würden (Da wir die Umwelt sauber halten, sicherer machen und verlorengegangene Gegenstände von den Leuten suchen und zurück bringen) das wäre aber nur die letzte Lösung da wir keinen Krieg, sondern den Frieden mit euch Archäologen haben wollen! Bitte um Vorschläge von eurer Seite her sowie eure Meinung dazu ! Vielen dank mfg Franz
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