Freitag, 16. Februar 2018

Denkmalwert und archäologische Funde

In einem früheren Beitrag habe ich bereits erwähnt, dass die Denkmalpflege scheinbar bisher nicht hinreichend erkannt hat, dass sich der Denkmalwert archäologischer Denkmale am Zeitpunkt ihrer Ausgrabung ganz fundamental verändert. Dies führt, wie dort bereits angedeutet, auch bei der Regelung des Fundeigentums – wenigstens oft – zu bedeutenden Problemen; und auch ganz generell beim denkmalgerechten Umgang mit archäologischen Funden.


Eigentumsregelungen für Funde von Denkmalen

Der Eigentumserwerb an Funden (herrenloser) archäologischer Denkmale wird in den verschiedenen deutschsprachigen (Denkmalschutz-) Rechten teilweise deutlich unterschiedlich geregelt.

Bayern regelt das Fundeigentum in seinem Denkmalschutzgesetz (DSchG-BY) gar nicht, sondern rekurriert auf die allgemeinen Regelungen der Frage des Fundeigentums durch das BGB. Das bedeutet, dass bei Schatzfunden das Eigentum zwischen Finder und Grundeigentümer geteilt wird (hadrianische Teilungsregel), während das Eigentum an allen anderen Funden dem Finder zur Gänze erwächst. Das österreichische DMSG sieht dagegen seit seiner letzten Novelle im Jahr 1999 in seinem § 10 Abs. 1 vor, dass bewegliche Bodendenkmale stets als Schatzfunde im Sinne der §§ 398-401 ABGB gelten, d.h. jedenfalls die hadrianische Fundteilung gilt.

Die anderen deutschen Denkmalschutzgesetze sehen hingegen für archäologische Funde mehr oder minder umfassende staatliche Schatzregale vor, wobei diese in manchen Fällen sehr eng beschränkt, in anderen hingegen sehr weitreichend, sein können.

So zum Beispiel sehen sowohl § 20 Abs. 1 DSchG-RP als auch § 18 DSchG-NS vor, dass herrenlose bewegliche Denkmale mit der Entdeckung zu Landeseigentum werden, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt wurden oder sie besonderen wissenschaftlichen Wert haben. In diesen Ländern gelten dann für alle archäologischen Funde, die nicht unter dieses ‚kleine‘ staatliche Schatzregal fallen, die Bestimmungen des BGB wie in Bayern.

Manche anderen deutschen Denkmalschutzgesetze hingegen, wie z.B. das DSchG-BBG in seinem § 12, erweitern die sinngemäß gleiche Bestimmung auf alle bei archäologischen Untersuchungen und unerlaubten Nachforschungen entdeckte Denkmale (was de facto einem ‚großen‘ bzw. vollständigen staatlichen Schatzregal gleichkommt); oder sehen wie das DSchG-HH in seinem § 17 explizit ein ‚großes‘ staatliches Schatzregal für alle Funde von Denkmalen vor. In diesen Ländern gelten die Bestimmungen des BGB dann nur für solche Fundgegenstände, die nicht in den Bereich der Legaldefinition des relevanten Denkmalbegriffs im jeweiligen DSchG fallen.

Alle Funde, oder auch nur alle Bodenfunde, von herrenlosen Sachen (d.h. von Sachen, deren Eigentümer sich nicht mehr ermitteln lässt) fallen also in keinem der deutschen Länder unter die Eigentumsregelung des jeweiligen Landes-DSchG. Eine allfällige Regelung des Fundeigentums in Denkmalschutzgesetzen bezieht sich immer nur auf die Regelung des Eigentums an Funden herrenloser (archäologischer) Denkmale, niemals auf alle Funde; und könnte das auch gar nicht, weil die von den allgemeinen Fundbestimmungen des BGB abweichende Regelung des Eigentums an Denkmalen dem deutschen Landesgesetzgeber überhaupt nur aufgrund der Kulturhoheit der Länder kompetenzrechtlich erlaubt ist. Eine andere, von den Bestimmungen des BGB abweichende, auf alle herrenlosen Fundgegenstände anwendbare, Regelung des Eigentumserwerbs dürfen die deutschen Länder daher (auch) nicht vornehmen, denn schließlich ist es immer auch möglich, dass herrenlose bewegliche Gegenstände gefunden werden, die keine Kulturgüter sind und daher nicht der Kulturhoheit der Länder unterliegen.

Die Komplexität der Klärung der Frage des Fundeigentums

Die Klärung der Frage, wem jetzt ein beweglicher Fundgegenstand im eigentumsrechtlichen Sinn gehört, ist daher aufgrund der unterschiedlichen Regelung des Eigentumserwerbs für unterschiedliche Arten von Fundgegenständen (außer in Bayern) stets recht komplex (Abb. 1).

Abb. 1: Ermittlung der eigentumsrechtlichen Zugehörigkeit von Fundgegenständen.

Jedenfalls ist immer zuerst einmal zu klären, ob die Fundsache noch einen Eigentümer hat, denn davon hängt schließlich ab, ob überhaupt irgendeine andere eigentumsrechtliche Frage zu klären ist. Hierfür gelten in Deutschland immer die allgemeinen Fundregelungen der §§ 965-984 BGB und in Österreich immer die der §§ 388-401 ABGB. Das bedeutet, dass Funde von weniger als € 10 Wert nicht gemeldet werden müssen (in Österreich aber gem. § 395 ABGB auch bei weniger als € 10 Wert dann doch, wenn erkennbar ist, dass die Wiedererlangung der Sache für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist) und nach Ablauf einer gewissen gesetzlichen Frist automatisch ins alleinige Eigentum ihres Finders übergehen. Sind sie hingegen mehr als € 10 wert, müssen sie jedenfalls entweder an ihren Eigentümer – sofern der Finder diesen kennt oder erkennen kann – zurückerstattet oder aber der zuständigen Fundmeldebehörde gemeldet werden. Meldet sich während der damit zu laufen beginnenden gesetzlichen Frist (des § 973 Abs. 1 BGB bzw. § 395 ABGB) der rechtmäßige Eigentümer bei der zuständigen Behörde nicht und kann auch von dieser nicht ausgeforscht werden, geht der Fundgegenstand auch in diesem Fall ins alleinige Eigentum des Finders über (sofern dieser ihn will); es sei denn, es handelt sich dabei um einen Schatz im Sinne des §§ 984 BGB bzw. 398-401 ABGB, bei dem es normalerweise zur hadrianische Eigentumsteilung zwischen Finder und Grundeigentümer (der Fundstelle) kommt.

In Bayern ist danach die Klärung der Eigentumsfrage bezüglich herrenloser Funde einfach, weil dort stets nur die Bestimmungen des BGB zur Anwendung zu bringen sind. Es ist daher – wenigstens für die Klärung der eigentumsrechtlichen Stellung des konkret betroffenen Fundgegenstandes – egal, ob dieser (auch) ein (archäologisches oder sonstiges) Denkmal ist. Aus eigentumsrechtlicher Sicht ist daher nur die Frage zu klären, ob der Fundgegenstand im Sinne des § 984 BGB eine Sache ist, „die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz)“. Ist dies der Fall – und bei archäologischen Funden ist es das in aller Regel – ist das Fundeigentum gemäß der hadrianischen Teilungsregel gleichteilig zwischen Finder und Grundeigentümer zu teilen. Nur, und zwar ausschließlich nur dann, wenn sich der Eigentümer des Fundes noch ermitteln lässt – der Fund also nicht eine herrenlose, sondern eine im Sinne des § 965 BGB „verlorene Sache“ ist, wie z.B. der 1996 im „Moritzburger Forst“ bei Dresden entdeckte „Wettiner Schatz“ (Brunecker 2008) – ist die Situation eine andere, denn der Fund hat ja noch einen Eigentümer, dem er selbstverständlich dann auch weiterhin gehört, d.h. es gilt das normale Fundrecht der §§ 965-983 BGB.

In Österreich ist die Situation schon maßgeblich komplexer, wenn auch noch nicht besonders viel komplexer als in Bayern. Denn in Österreich spielt es im Gegensatz zu Bayern durchaus bereits eine Rolle, ob der Fundgegenstand im Sinne des § 8 Abs. 1 DMSG ein Bodendenkmal ist, oder ob er das nicht ist. Ist er kein Bodendenkmal, sondern eine – sozusagen ‚gewöhnliche‘ – verlorene, vergessene, verlassene oder so lange verborgen gewesene Sache, dass man ihren Eigentümer nicht mehr ermitteln kann, die nicht im Sinne des § 398 ABGB aus „Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten“ besteht, dann gehen sie im Sinne der Bestimmungen der §§ 395 bzw. 397 ABGB nach Ende der gesetzlichen Frist des § 395 ABGB in das alleinige Eigentum des Finders über. Ist er hingegen ein Schatz im Sinne des § 398 ABGB oder ein Bodendenkmal im Sinne des § 8 Abs. 1 DMSG, gilt die hadrianische Teilungsregel (wohl auch, auch wenn das nicht explizit gesetzlich geregelt ist, nach Ablauf der in § 395 ABGB vorgesehenen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist).

In den deutschen Ländern mit Schatzregalen, ob nun kleinen oder großen, wird die Situation schließlich noch viel komplizierter. Hier ist zuerst einmal festzustellen, ob die Fundsache ein archäologisches Denkmal (bzw. Bodendenkmal, Kulturdenkmal, etc., wie auch immer das jeweilige DSchG den relevanten Denkmalbegriff nennt) ist. Ist sie das nicht, greifen jedenfalls die Fundeigentumsregeln des BGB, d.h. im Normalfall ist bei derartigen archäologischen Funden wohl eine hadrianische Teilung gem. § 984 BGB vorzunehmen. Fällt der Fund hingegen in den Bereich der Legaldefinition des relevanten Denkmalbegriffes des jeweiligen DSchG, ist als zweiter Schritt zu prüfen, ob er ein archäologisches Denkmal ist, das dem Schatzregal dieses DSchG unterliegt. Tut der Fund das, gehört er zur Gänze dem Land, auf dessen Territorium er gefunden wurde. Tut er es hingegen nicht, greift wiederum die hadrianische Teilungsregel des § 984 BGB.

Archäologischer Denkmalwert und bewegliche Funde

Gerade in den deutschen Ländern mit staatlichen Schatzregalen, aber auch in Österreich, ist daher die Bestimmung des Denkmalwerts einer beweglichen, bei ihrer Entdeckung durch ihren Finder herrenlosen Sache, von essentieller Bedeutung. Denn alle deutschen DSchG und das österreichische DMSG setzen voraus, dass einer Sache wenigstens ein gewisses Mindestmaß an denkmalpflegerischer Bedeutung zukommen muss, um diese als Denkmal im Sinne der jeweiligen Legaldefinition des jeweils relevanten Denkmalbegriffs betrachten zu können (und damit auch zu müssen).

Was genau eine Sache zu einer solchen macht, dass sie als Denkmal bezeichnet werden kann, unterscheidet sich dabei zwar von DSchG zu DSchG bzw. DMSG. So fordert z.B. § 1 Abs. 1 DMSG, dass die Sache „von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ sein muss, um Denkmal genannt werden zu können und müssen; während § 3 DSchG-RP verlangt, dass eine Sache „aus vergangener Zeit“ sein und an ihrer „Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse“ bestehen muss, um sie Denkmal nennen zu können und müssen. Aber allen dieser Legaldefinition ist gemein, dass es irgendwelche Gründe geben muss, die es im öffentlichen Interesse gelegen erscheinen lassen, dass diese Sachen, die der Gesetzgeber Denkmale (oder auch Kulturdenkmale, Bodendenkmale, etc.) nennt, anders behandelt werden sollen als beliebige andere Sachen; weil ihre Pflege und Erhaltung für die Allgemeinheit bedeutend ist.

Die Bestimmung, ob eine Sache ein Denkmal im Sinne der Legaldefinition des für einen beliebigen, bestimmten Fundgegenstand relevanten Denkmalschutzgesetzes ist, kann nun theoretisch auf zwei verschiedene Arten stattfinden: nach dem konstitutiven oder nach dem deklaratorischen Prinzip (DGUF 2013). Würde die Bestimmung nach dem konstitutiven Prinzip erfolgen, d.h. durch einen separaten Verwaltungsakt der für Funde beweglicher herrenloser Gegenstände zuständigen Behörde, gäbe es kaum ein Problem: der Finder einer beliebigen, scheinbar verloren gegangenen Sache, deren Eigentümer er nach bestem Wissen und Gewissen nicht kennt, müsste seinen Fund bloß der zuständigen Behörde anzeigen und diese hätte dann – gegebenenfalls unter Beiziehung entsprechend qualifizierter Sachverständiger – zu entscheiden, ob die ihr angezeigte Fundsache ein Denkmal im Sinne der örtlich relevanten Legaldefinition ist oder nicht. Selbstverständlich könnte diese Behörde gleichzeitig auch entscheiden, ob die Fundsache unter ein allfällig bestehendes staatliches Schatzregal fällt oder nicht.

Tatsächlich ist das jedoch in allen hier diskutierten Ländern nicht so vorgesehen. Vielmehr wird die Entscheidung der Rechtsfrage, ob eine bestimmte Fundsache nun eine Sache ist, die noch einen Eigentümer hat und daher gem. § 965 BGB bzw. § 390 ABGB der für normale Fundmeldungen zuständigen Fundmeldebehörde, oder vielmehr ein Denkmal im Sinne der jeweils örtlich relevanten Legaldefinition dieses Begriffs, das entsprechend der Fundmeldepflicht des jeweiligen DSchG bzw. des DMSG der zuständigen Denkmalbehörde anzuzeigen ist, dem Finder des Fundgegenstandes aufgetragen. Die Fundmeldepflichten des BGB bzw. ABGB und des jeweils örtlich relevanten DSchG bzw. des DMSG treffen also den Finder eines Fundgegenstandes nach dem deklaratorischen Prinzip.

Probleme bei der Fundmeldung

Das verursacht nun aber bedeutende Probleme.

Das erste davon ist, dass der Finder in der Regel gar nicht wissen kann, ob eine Sache, die er gefunden hat, (noch) einen Eigentümer hat, der diese Sache nur verloren, vergessen oder sogar nur in noch verwirklichbarer Wiedergewinnungsabsicht verborgen hat, oder ob diese eine im rechtlichen Sinn herrenlose Sache ist, deren Eigentümer sich nicht mehr feststellen lässt. Das gilt selbst bei Sachen wie z.B. dem von Pieler (2017, 112) als Beispiel für eine wohl jedermann als Bodendenkmal im Sinne des § 8 Abs. 1 DMSG erkennbare Fundsache genannten römischen Reiterhelm. Dieser kann schließlich schon früher gefunden und danach von jemandem vollkommen rechtmäßig erworben und erst danach in Wiedergewinnungsabsicht verborgen worden sein; d.h. einen rechtmäßigen Eigentümer haben, der sein Eigentumsrecht an seinem Reiterhelm auch überhaupt nicht aufgeben wollte und will.

Der Finder muss also – weil das ist letztendlich der Zweck der allgemeinen Fundmelderegelungen der §§ 965-984 BGB und 388-401 ABGB – den Fund jedenfalls zuallererst entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Fundregelungen des BGB bzw. ABGB behandeln. Denn er muss, noch bevor sich ihm überhaupt die Frage stellt, ob die von ihm gefundene Sache ein Denkmal im Sinne der örtlich relevanten denkmalschutzrechtlichen Legaldefinition sein kann, zuerst einmal sicherstellen, dass diese Sache auch tatsächlich eine herrenlose Sache im Sinne der allgemeinen eigentumsrechtlichen Regelungen des BGB bzw. ABGB ist. Das kann er jedoch nicht, wenn er nicht schon weiß oder unschwer anhand der sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften der Fundsache selbst ermitteln kann, wer denn nun ihr derzeitiger rechtmäßiger Eigentümer ist oder wenigstens aller Wahrscheinlichkeit nach sein dürfte; und muss daher den Fund als allgemeine Fundsache behandeln, die er der normalerweise der für gewöhnliche Fundmeldungen zuständigen Fundmeldebehörde zu melden und dieser am besten auch gleich zur weiteren sachgerechten Behandlung zu überlassen hat.

Alle weiteren Ermittlungsschritte müssen dann die staatlichen Behörden erledigen, und auch alle allfällig notwendigen weiteren Entscheidungen treffen. Eine eigene archäologische Fundmeldepflicht, wie sie alle DSchG und das DMSG in ihren Bestimmungen vorsehen, kann es eigentlich so gut wie gar nicht geben. Denn der einzige Umstand, in denen der Normunterworfene – d.h. der Durchschnittsbürger – überhaupt in die Situation gelangen kann, dass er bei Funden beweglicher Sachen eventuell der archäologischen Fundmeldepflicht des jeweils örtlich relevanten DSchG bzw. DMSG nachkommen müsste, ist, wenn er auf seinem seit über 100 Jahren in ungebrochener erbrechtlicher Rechtsnachfolge im Eigentum seiner Rechtsvorgänger stehenden Grund deutlich unter der derzeitigen Erdoberfläche auf bewegliche Gegenstände wie den von Pieler als Beispiel genannten römischen Reiterhelm stößt. Nur in diesem Fall kann er nämlich davon ausgehen, dass die betreffende Sache tatsächlich ein archäologisches und gleichzeitig herrenloses Gut ist; und selbst das müsste er streng genommen eigentlich der allgemeinen und nicht der archäologischen Fundmeldebehörde melden.

Weil meldet und überlässt er seinen Fund der archäologischen Fundmeldebehörde, die in keinem deutschen DSchG und auch nicht im DMSG eine Weiterleitungspflicht an die allgemeinen Fundmeldebehörden trifft, wenn sie zum Schluss kommt, dass die ihr gemeldete Sache kein Denkmal im Sinne der im jeweiligen Einzelfall relevanten Legaldefinition des Denkmalbegriffs ist, ist nicht gewährleistet, dass der Fund, falls er doch nicht herrenlos ist, von seinem rechtmäßigen Eigentümer, wie gesetzlich vorgesehen, zurückgewonnen werden kann. Damit können aber auch die Fristen des § 973 Abs. 1 BGB bzw. 395 ABGB nicht zu laufen beginnen, d.h. die Entstehung eines alleinigen Fundeigentumsrechts des Finders bzw. jeweils hälftigen Eigentumsrechts des Finders und Grundeigentümers wird vereitelt: aus Sicht des allgemeinen Fundmelderechts des BGB und ABGB wurden derartige Funde dann schließlich niemals der tatsächlich zuständigen Behörde gemeldet.

Das zweite große Problem, dass daraus entsteht, ist, dass, wenn der Finder, weil er die Fundsache als archäologisches Denkmal zu erkennen glaubt und daher für herrenlos hält, diese nur entsprechend der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen für archäologische Funde an das örtlich zuständige Denkmalamt meldet, ein allfälliger rechtmäßiger Eigentümer selbst dann niemals sein Eigentum zurückgewinnen kann, wenn er dessen Verlust bemerkt und deshalb eine Verlustanzeige bei der zuständigen allgemeinen Fundmeldebehörde erstattet. Denn diese weiß – nachdem der Finder seinen Fund nicht gemäß des allgemeinen Fundmelderechtes des BGB bzw. ABGB an sie gemeldet hat – ja gar nicht, dass der ihr als verloren gemeldete Gegenstand zwischenzeitlich gefunden und vom Finder nur entsprechend der archäologischen Fundmeldepflicht des Denkmalrechts an die zuständige archäologische Fundmeldebehörde gemeldet wurde. Der Eigentümer müsste also auf die Idee kommen, auch bei der für den Fundort zuständigen Denkmalbehörde nachzufragen, ob sein Eigentum bei dieser als Fund gemeldet wurde; und auf diese wird er – nachdem er ja weiß, dass sein Eigentum kein archäologischer Fund ist – wohl in aller Regel nicht kommen.

Weist nun der Staat – weil ja der Finder seinen Fund korrekt entsprechend der denkmalschutzrechtlichen Meldepflichten an die zuständige archäologische Fundmeldebehörde gemeldet hat – nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist diesem Finder oder auch jeweils hälftig dem Finder und dem Grundeigentümer das Eigentumsrecht zu, enteignet er damit den rechtmäßigen Eigentümer dieser Sache zugunsten eines Dritten, obwohl der Eigentümer seinen Verlust dem Staat korrekt angezeigt hatte. Das darf der Staat aber eigentlich nicht; auch wenn es in der Praxis wohl keine Folgen hat, weil der eigentliche Eigentümer des betreffenden Fundgegenstandes vermutlich niemals erfahren wird, dass der Staat eine Sache, von der er wusste (oder wenigstens wissen hätte müssen), dass sie ihm gehört, Dritten – eben dem Finder und eventuell auch dem Grundeigentümer – als deren rechtmäßiges Eigentum überlassen und ihn dadurch rechtswidrig enteignet hat (außer er ist auch der Grundeigentümer und erfährt davon, weil ihm der Hälfteanteil des Grundeigentümers zugesprochen wird).

Wie bestimmt man den Denkmalwert beweglicher archäologischer Funde?

Das dritte und größte Problem, das sich aber daraus ergibt, ist die Bestimmung des Denkmalwerts archäologischer Funde: wie bestimmt man diesen eigentlich? Und noch wichtiger: wie kann der Durchschnittsfinder diesen zum Zeitpunkt der Entdeckung seines Fundes richtig bestimmen? Hier rächt sich ganz besonders das Fehlen einer allgemeinverständlichen, eigenständigen, archäologischen Denkmalwerttheorie.

Denn die relevanten Denkmalbegriffe in allen deutschen DSchG und im DMSG sind alles andere als allgemeinverständlich formuliert, wie ja auch zuletzt Pieler (2017, 111-112) bezüglich des Bodendenkmalbegriffs im DMSG unumwunden zugegeben hat. Alle einschlägigen Rechtsbegriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die letztendlich vom (oft auch nur möglichen) Denkmalwert der betreffenden Sache abhängen. Ein Minimum an Denkmalwert muss der konkreten Fundsache ja wenigstens zukommen, sonst ist sie schließlich gar kein Denkmal und kann daher der archäologischen Fundmeldepflicht gar nicht unterliegen.

Nun ist aber die einzige Denkmalwerttheorie, die eine Bewertung eines beweglichen, mutmaßlich archäologischen, Fundgegenstandes erlaubt, die von Riegl (1903), die ich bereits in meinem Beitrag zum Thema Denkmalwert diskutiert habe. Deren Anwendung setzt aber zwingend den besonderen Sachverstand von Fachleuten voraus, denn nur diese sind eigentlich im Stande, irgendwelche anderen Denkmalwerte als den letztendlich belanglosen Alterswert erkennen zu können. Und diese Fachleute sind sich, gerade in der Archäologie, noch dazu – außer in sehr groben Grundzügen – weitgehend uneinig; und wenn, dann am ehesten der Ansicht, dass in aller Regel den bereits ex situ verbrachten beweglichen Kleinfunden nur noch geringe Bedeutung zukommt (Kriesch et al. 1997, 26).

Wie unter diesen Voraussetzungen ein Durchschnittsbürger den jeweils relevanten, unbestimmten Rechtsbegriff des Denkmals auch nur ansatzweise korrekt auslegen und richtig erkennen können soll, wann jetzt eine Fundsache von ausreichend besonderer archäologischer Bedeutung ist, dass er sie (und sei es auch nur zusätzlich zur allgemeinen Fundmeldung gem. § 965 BGB bzw. § 390 ABGB) den archäologischen Fundmeldebehörden melden soll, ist nicht erkennbar. Der Finder kann also bestenfalls raten, was er überhaupt melden muss, was er vielleicht melden soll, und was er sicher nicht den archäologischen, sondern stattdessen den allgemeinen Fundmeldebehörden melden soll.

Die Rechtsfolgen der Entdeckung eines archäologischen Denkmals

Das Problem wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass der Finder eventuell bereits bei der Entdeckung seines Fundes eine Reihe von weiteren denkmalschutzrechtlichen Rechtsfolgen zu beachten hat. Diese treten jedoch nur dann ein, wenn es sich bei seinem Fund um einen solchen handelt, der ein meldepflichtiges Denkmal in Sinne der relevanten Legaldefinition des jeweils örtlich relevanten DSchG oder DMSG ist. Sie treten hingegen nicht ein, wenn es sich bei der Fundsache um eine gewöhnliche Fundsache im Sinne des BGB bzw. ABGB handelt.

Die wichtigste dieser Rechtsfolgen der Entdeckung eines archäologischen Denkmals ist normalerweise – neben der denkmalschutzrechtlichen Meldepflicht – die Verpflichtung des Finders, die Fundstelle des entdeckten Gegenstandes ebenso wie diesen selbst für eine gewisse Frist unverändert belassen und dafür allfällige weitere, von ihm geplante Arbeiten an Ort und Stelle sofort einzustellen. Dies sieht z.B. § 9 Abs. 1 und 3 DMSG ebenso vor wie § 11 Abs. 3 DSchG-BBG, Art. 8 Abs. 2 DSchG-BY, § 17 Abs. 4 DSchG-HH, § 14 Abs. 2 DSchG-NS und § 18 Abs. 1 DSchG-RP. Teilweise kommen dazu noch, den soeben genannten widersprechende, Verpflichtungen wie – z.B. in § 9 Abs. 2 DMSG vorgesehen – die zur Bergung der entdeckten Funde bei Bestehen der Gefahr ihres sonstigen Abhandenkommens. Zweck der Verpflichtung zur Einstellung der Arbeiten ist dabei offensichtlich die Sicherung der an Ort und Stelle noch vorhandenen archäologischen Kontexte, die der Gesetzgeber möglichst unverändert für die Untersuchung durch die örtlich zuständige Denkmalbehörde erhalten zu wollen scheint.

Den Normunterworfenen stellt dies nun aber gleich vor wenigstens ein, wenn nicht sogar zwei, weitere Probleme.

Das erste und keineswegs mindeste davon ist, dass er den Fund noch in seiner möglichst ungestörten Fundlage an Ort und Stelle als der denkmalschutzrechtlichen Meldepflicht und deren Rechtsfolgen unterliegendes Denkmal erkennen soll, möglichst ohne ihn aus dieser Fundlage zu entfernen. Dass der Durchschnittsbürger nun aber ein archäologisches Denkmal in Fundlage als ebensolches zu erkennen vermag, ist zwar vielleicht hypothetisch vorstellbar – wenn es sich dabei z.B. um einen nahezu perfekt erhaltenen römischen Reiterhelm in sauberem, trockenen Sandboden handelt, wie ihn sich Pieler (2017, 112) vorgestellt zu haben scheint – aber in der Praxis doch eher unwahrscheinlich. Denn selbst römische Reiterhelme sind in Fundlage gewöhnlich ohne den besonderen Sachverstand archäologischer ExpertenInnen nicht als solche zu erkennen; sondern meist unansehnliche, mit Erde verklebte, stark korrodierte und oft auch stark verformte Metallklumpen, denen man nur mit viel Glück unmittelbar ansieht, dass sie tatsächlich ein besonders bedeutendes Denkmal sein könnten, geschweige denn tatsächlich sind. Dass der nicht einschlägig geschulte Normunterworfene weniger offensichtliche Kunstdenkmale – weil dabei handelt es sich letztendlich bei einem Fund nach seiner Bergung ex situ – wie z.B. stark fragmentierte und korrodierte Metallgegenstände, zerscherbte Gefäßkeramik, etc., geschweige denn archäologisch aussagekräftige Bodenveränderungen („Befunde“), in Fundlage als denkmalrechtlich meldepflichtige archäologische Denkmale erkennen kann, ist also eine höchst illusorische Vorstellung.

Damit kann er aber auch nicht erkennen, dass er die Rechtsfolgen der DSchG bzw. des DMSG für Funde von Bodendenkmalen zu beachten hätte: wenigstens seinen ersten Fund muss er aus dem Boden bergen und ihn wenigstens soweit reinigen, dass er ihn überhaupt als möglicherweise denkmalschutzrechtlich meldepflichtigen Fund erkennen könnte, selbst wenn es sich um etwas so Offensichtliches wie einen römischen Reiterhelm handelt. Ist sein erster Fund das nicht, dann greifen die Schutzvorschriften, die ihn zur Einstellung weiterer Arbeiten an Ort und Stelle verpflichten, frühestens beim zweiten, dritten etc. Fund; nämlich beim ersten, der auch tatsächlich vom Durchschnittsbürger weitgehend zweifelsfrei als denkmalschutzrechtlich meldepflichtiges Denkmal erkenntlich ist.

Aber selbst wenn er dann irgendeinen seiner Funde – ob nun den ersten oder x-ten – zufälligerweise nach einer ersten Grobreinigung an Ort und Stelle doch als möglicherweise denkmalschutzrelevanten beweglichen Kleinfund erkennt, stellt ihn das nur vor das Folgeproblem, dass er immer noch nicht bestimmen kann, ob dieser nun ein herrenloser Gegenstand ist, den er nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, oder ein (noch) einen Eigentümer habender Gegenstand ist, den er entsprechend den allgemeinen fundmelderechtlichen Bestimmungen zu behandeln hat. Er muss ihn daher entsprechend der allgemeinen Fundmelderegeln des BGB bzw. ABGB behandeln und, nachdem er ihn nun schon einmal – und sei es auch nur zur ersten Grobreinigung – an sich genommen hat, gem. § 966 Abs. 1 BGB in sichere Verwahrung nehmen bzw. gem. 390 ABGB der allgemeinen Fundmeldebehörde abgeben. Diese Verpflichtung trifft ihn völlig unabhängig davon, ob diese Sache nun möglicherweise ein archäologisches Denkmal sein könnte, das er entsprechend den denkmalschutzrechtlichen Regelungen in seinem Kontext an Ort und Stelle belassen müsste; weil die allgemeinen Fundmeldepflichten nicht dem Schutz der Denkmale, sondern dem Schutz der Eigentümer verlorener Sachen dienen (Abb. 1). Er muss seinen Fundgegenstand also erst recht ex situ bergen und ihn mitnehmen.

Damit können aber die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen, die der Sicherung der sich noch in situ befindlichen Fundgegenstände in ihrer Fundlage in ihren möglicherweise archäologisch relevanten Kontexten dienen sollen, so gut wie nie greifen. Denn erkennt der Finder sie – wie das normalerweise der Fall sein wird – nicht wenigstens als mögliche archäologische Denkmale, kann er gar nicht auf die Idee verfallen, sie entsprechend den denkmalschutzrechtlichen Meldepflichten samt deren Rechtsfolgen zu behandeln. Und erkennt er sie – entgegen aller Wahrscheinlichkeit – doch als solche, verpflichten ihn die allgemeinen Fundmeldebestimmungen dazu, das Gegenteil von dem zu tun, zu dem ihn die Rechtsfolgen der archäologischen Fundmeldepflichten verpflichten.

Schlussfolgerungen

Daraus folgt zwingend, dass der Normunterworfene in der für den archäologischen Denkmalschutz relevanten Situation – nämlich, wenn er unter der Bodenoberfläche auf Fundgegenstände stößt, die archäologische Denkmale sein könnten und daher möglicherweise in situ erhalten werden sollten – so lange niemals wissen kann, was er tun soll, solange für die Bestimmung des Denkmalwerts der entdeckten Sache besonderer Sachverstand erforderlich ist und sich noch dazu die ihm gesetzlich aufgetragenen allgemeinen und speziellen denkmalschutzrechtlichen Fundmeldepflichten samt deren Rechtsfolgen diametral widersprechen. An dieser Stelle rächt sich ganz besonders das Fehlen einer speziellen archäologischen Denkmalwerttheorie; insbesondere einer, die so allgemeinverständlich ist, dass auch der Durchschnittsbürger anhand der Umstände seiner Entdeckung schon ex ante, d.h. vor der Bergung der Fundgegenstände ex situ, einigermaßen verlässlich bestimmen kann, ob er nach den allgemeinen oder den denkmalschutzrechtlichen Fundmeldepflichten samt deren Rechtsfolgen zu handeln hat.

Dieses Problem ist nur dadurch zu lösen, dass man die allgemeinen und die archäologischen Fundmeldebestimmungen (wieder) wenigstens einigermaßen miteinander in Übereinstimmung bringt. Das geht aber nicht, wenn man archäologische Funde bei ihrer Entdeckung möglichst in situ in ihren noch (so sehr als möglich) ungestörten Kontexten zu erhalten versucht; denn dem stehen die Bestimmungen der allgemeinen Fundmeldepflichten des BGB und ABGB entgegen, die – nachdem sie dem Schutz des bestehenden Eigentumsrechts (Abb. 1) und nicht dem Schutz der Denkmale dienen – die Belassung der aufgefundenen Sache in situ weitestgehend unmöglich machen. Um die Eigentümer möglicherweise verlorener Sachen möglichst vor dem Verlust ihres Eigentums zu schützen, muss der Staat darauf bestehen, dass Funde möglicherweise verlorener Sachen an die allgemeinen Fundmeldebehörden gemeldet und diesen in der Regel rein sicherheitshalber auch unmittelbar übergeben werden, damit sie ihrem allfällig doch noch ermittelbaren Eigentümer zurückerstattet werden können; wenigstens wenn dieser ihren Verlust dem Staat in der dafür gesetzlich vorgesehenen Weise zur Kenntnis bringt.

Damit muss – und zwar zwingend – der Schutz archäologischer Denkmale bei ihrer Entdeckung auf den allgemeinen Fundmeldebestimmungen von BGB bzw. ABGB aufbauen; und darf nicht vom Durchschnittsbürger eine ganze Reihe komplexer rechtlicher und sachlicher Beurteilungen nach deklaratorischem Prinzip verlangen, die dieser gar nicht vornehmen kann; schon gar nicht an Ort und Stelle vor der Bergung der aufgefundenen Gegenstände ex situ. Und tatsächlich enthalten die allgemeinen Fundmelderegelungen des BGB und des ABGB auch schon jeweils eine Bestimmung, die man dafür nutzen könnte.

Denn sowohl die Fundmeldebestimmung des § 965 Abs. 2 BGB als auch die des § 390 ABGB verpflichtet Finder von beweglichen Sachen, deren Eigentümer sie nicht kennen, dazu, der zuständigen Behörde nicht nur den Fund anzuzeigen, sondern der Behörde auch über alle maßgeblichen Umstände der Entdeckung Auskunft zu erteilen, die dieser die Ermittlung der Empfangsberechtigten ermöglichen. Bei archäologischen Funden sind diese eben jene Fundumstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die entdeckten Sachen tatsächlich herrenlose Sachen sind, die so lange im Verborgenen gelegen sind, dass sich ihr Eigentümer nicht mehr ermitteln lässt: dies erlaubt es nämlich der Behörde, zu ermitteln, dass diese Fundsachen herrenlose Güter sind, die daher – ob nun entsprechend der allgemeinen Fundeigentumserwerbsregeln des BGB oder ABGB oder der speziellen denkmalschutzrechtlichen Eigentumsregelungen, mit oder ohne Einhaltung allfälliger Wartefristen – dem oder jenen auszufolgen sind, der bzw. die zum alleinigen oder zu den geteilten Eigentümern der Fundsache werden (Abb. 1).

Das macht ein radikales Umdenken im Bereich des archäologischen Fundmeldewesens notwendig: statt Finder gemäß dem deklaratorischen Prinzip zur Beurteilung komplexer Rechts- und Sachfragen zu verpflichten, muss man sie dazu verpflichten, bei allen ihren Funden eine möglichst sachgerechte Dokumentation der Fundumstände anzufertigen. Denn auch wenn eine laienhafte Dokumentation der Fundumstände sicherlich nicht so gut ist wie eine absolut fachgerechte: sie ist immer noch besser als gar keine, weil der Finder ein allfällig von ihn in situ entdecktes archäologisches Denkmal nicht als solches erkennen und daher auch nicht als solches behandeln konnte.

Literaturverweise


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Brunecker, F. 2008. Tatort „Moritzburger Forst“. Der Schatz aus dem Waldboden. In F. Brunecker (Hg.), Raubgräber, Schatzgräber, 162-181. Bieberach: Museum Bieberach / Theiss.

DGUF 2013. Wann ist ein Denkmal ein Denkmal? Informationen zum deklaratorischen und zum konstitutiven Prinzip. Kerpen-Loogh: Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte, [16.2.2018].




DSchG-HH. Denkmalschutzgesetz (DSchG). [16.2.2018].


DSchG-RP. Denkmalschutzgesetz (DSchG). [16.2.2018].

Kriesch, E.G., Eberl, W., Bielfeldt, D., Wegener, H.-H. 1997. Gegen die Raubgräber. 2. Aufl., Bonn: Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz.

Pieler, E. 2017. Der archäologische Fund im geltenden Recht – Ein Überblick mit Ausblick. In: S. Karl, I. Koch, E. Pieler, Revidierung der gesetzlichen Vorschriften zu archäologischen Funden und Schätzen in der österreichischen Monarchie zwischen 1834 und 1846. Mit einem Ausblick auf die heutige Situation. Österreichische Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege LXXI/1, 86-119.

Riegl, A. 1903. Der moderne Denkmalkultus. Sein Wesen und seine Entstehung. Wien & Leipzig: Braumüller. https://archive.org/details/modernedenkmalk00denkgoog [16.2.2018].

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