In einem früheren Beitrag habe ich bereits
erwähnt, dass die Denkmalpflege scheinbar bisher nicht hinreichend erkannt hat,
dass sich der Denkmalwert archäologischer Denkmale am Zeitpunkt ihrer Ausgrabung ganz
fundamental verändert. Dies führt, wie dort bereits angedeutet, auch bei der
Regelung des Fundeigentums – wenigstens oft – zu bedeutenden Problemen; und
auch ganz generell beim denkmalgerechten Umgang mit archäologischen Funden.
Eigentumsregelungen für Funde von Denkmalen
Der Eigentumserwerb an Funden (herrenloser) archäologischer
Denkmale wird in den verschiedenen deutschsprachigen (Denkmalschutz-) Rechten
teilweise deutlich unterschiedlich geregelt.
Bayern regelt das Fundeigentum in seinem
Denkmalschutzgesetz (DSchG-BY) gar nicht, sondern rekurriert auf die
allgemeinen Regelungen der Frage des Fundeigentums durch das BGB. Das bedeutet,
dass bei Schatzfunden das Eigentum zwischen Finder und Grundeigentümer geteilt
wird (hadrianische Teilungsregel), während das Eigentum an allen anderen Funden
dem Finder zur Gänze erwächst. Das österreichische DMSG sieht dagegen seit
seiner letzten Novelle im Jahr 1999 in seinem § 10 Abs. 1 vor, dass bewegliche
Bodendenkmale stets als Schatzfunde im Sinne der §§ 398-401 ABGB gelten, d.h.
jedenfalls die hadrianische Fundteilung gilt.
Die anderen deutschen Denkmalschutzgesetze
sehen hingegen für archäologische Funde mehr oder minder umfassende staatliche
Schatzregale vor, wobei diese in manchen Fällen sehr eng beschränkt, in anderen
hingegen sehr weitreichend, sein können.
So zum Beispiel sehen sowohl § 20 Abs. 1
DSchG-RP als auch § 18 DSchG-NS vor, dass herrenlose bewegliche Denkmale mit
der Entdeckung zu Landeseigentum werden, wenn sie bei staatlichen
Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt wurden oder sie
besonderen wissenschaftlichen Wert haben. In diesen Ländern gelten dann für
alle archäologischen Funde, die nicht unter dieses ‚kleine‘ staatliche
Schatzregal fallen, die Bestimmungen des BGB wie in Bayern.
Manche anderen deutschen Denkmalschutzgesetze
hingegen, wie z.B. das DSchG-BBG in seinem § 12, erweitern die sinngemäß
gleiche Bestimmung auf alle bei archäologischen Untersuchungen und unerlaubten
Nachforschungen entdeckte Denkmale (was de facto einem ‚großen‘ bzw. vollständigen
staatlichen Schatzregal gleichkommt); oder sehen wie das DSchG-HH in seinem §
17 explizit ein ‚großes‘ staatliches Schatzregal für alle Funde von Denkmalen
vor. In diesen Ländern gelten die Bestimmungen des BGB dann nur für solche
Fundgegenstände, die nicht in den Bereich der Legaldefinition des relevanten
Denkmalbegriffs im jeweiligen DSchG fallen.
Alle Funde, oder auch nur alle Bodenfunde, von
herrenlosen Sachen (d.h. von Sachen, deren Eigentümer sich nicht mehr ermitteln
lässt) fallen also in keinem der deutschen Länder unter die Eigentumsregelung
des jeweiligen Landes-DSchG. Eine allfällige Regelung des Fundeigentums in
Denkmalschutzgesetzen bezieht sich immer nur auf die Regelung des Eigentums an
Funden herrenloser (archäologischer) Denkmale, niemals auf alle Funde; und
könnte das auch gar nicht, weil die von den allgemeinen Fundbestimmungen des
BGB abweichende Regelung des Eigentums an Denkmalen dem deutschen
Landesgesetzgeber überhaupt nur aufgrund der Kulturhoheit der Länder
kompetenzrechtlich erlaubt ist. Eine andere, von den Bestimmungen des BGB
abweichende, auf alle herrenlosen Fundgegenstände anwendbare, Regelung des
Eigentumserwerbs dürfen die deutschen Länder daher (auch) nicht vornehmen, denn
schließlich ist es immer auch möglich, dass herrenlose bewegliche Gegenstände
gefunden werden, die keine Kulturgüter sind und daher nicht der Kulturhoheit
der Länder unterliegen.
Die Komplexität der Klärung der Frage des Fundeigentums
Die Klärung der Frage, wem jetzt ein
beweglicher Fundgegenstand im eigentumsrechtlichen Sinn gehört, ist daher aufgrund
der unterschiedlichen Regelung des Eigentumserwerbs für unterschiedliche Arten
von Fundgegenständen (außer in Bayern) stets recht komplex (Abb. 1).
Abb. 1: Ermittlung der eigentumsrechtlichen Zugehörigkeit von Fundgegenständen. |
Jedenfalls ist immer zuerst einmal zu klären, ob die Fundsache noch einen Eigentümer hat, denn davon hängt schließlich ab, ob überhaupt irgendeine andere eigentumsrechtliche Frage zu klären ist. Hierfür gelten in Deutschland immer die allgemeinen Fundregelungen der §§ 965-984 BGB und in Österreich immer die der §§ 388-401 ABGB. Das bedeutet, dass Funde von weniger als € 10 Wert nicht gemeldet werden müssen (in Österreich aber gem. § 395 ABGB auch bei weniger als € 10 Wert dann doch, wenn erkennbar ist, dass die Wiedererlangung der Sache für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist) und nach Ablauf einer gewissen gesetzlichen Frist automatisch ins alleinige Eigentum ihres Finders übergehen. Sind sie hingegen mehr als € 10 wert, müssen sie jedenfalls entweder an ihren Eigentümer – sofern der Finder diesen kennt oder erkennen kann – zurückerstattet oder aber der zuständigen Fundmeldebehörde gemeldet werden. Meldet sich während der damit zu laufen beginnenden gesetzlichen Frist (des § 973 Abs. 1 BGB bzw. § 395 ABGB) der rechtmäßige Eigentümer bei der zuständigen Behörde nicht und kann auch von dieser nicht ausgeforscht werden, geht der Fundgegenstand auch in diesem Fall ins alleinige Eigentum des Finders über (sofern dieser ihn will); es sei denn, es handelt sich dabei um einen Schatz im Sinne des §§ 984 BGB bzw. 398-401 ABGB, bei dem es normalerweise zur hadrianische Eigentumsteilung zwischen Finder und Grundeigentümer (der Fundstelle) kommt.
In Bayern ist danach die Klärung der
Eigentumsfrage bezüglich herrenloser Funde einfach, weil dort stets nur die
Bestimmungen des BGB zur Anwendung zu bringen sind. Es ist daher – wenigstens für
die Klärung der eigentumsrechtlichen Stellung des konkret betroffenen
Fundgegenstandes – egal, ob dieser (auch) ein (archäologisches oder sonstiges)
Denkmal ist. Aus eigentumsrechtlicher Sicht ist daher nur die Frage zu klären,
ob der Fundgegenstand im Sinne des § 984 BGB eine Sache ist, „die so lange verborgen gelegen hat, dass
der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz)“. Ist dies der Fall –
und bei archäologischen Funden ist es das in aller Regel – ist das Fundeigentum
gemäß der hadrianischen Teilungsregel gleichteilig zwischen Finder und
Grundeigentümer zu teilen. Nur, und zwar ausschließlich nur dann, wenn sich der
Eigentümer des Fundes noch ermitteln lässt – der Fund also nicht eine
herrenlose, sondern eine im Sinne des § 965 BGB „verlorene Sache“ ist, wie z.B. der 1996 im „Moritzburger Forst“ bei Dresden entdeckte „Wettiner Schatz“ (Brunecker 2008) – ist die Situation eine andere,
denn der Fund hat ja noch einen Eigentümer, dem er selbstverständlich dann auch
weiterhin gehört, d.h. es gilt das normale Fundrecht der §§ 965-983 BGB.
In Österreich ist die Situation schon
maßgeblich komplexer, wenn auch noch nicht besonders viel komplexer als in
Bayern. Denn in Österreich spielt es im Gegensatz zu Bayern durchaus bereits
eine Rolle, ob der Fundgegenstand im Sinne des § 8 Abs. 1 DMSG ein Bodendenkmal
ist, oder ob er das nicht ist. Ist er kein Bodendenkmal, sondern eine –
sozusagen ‚gewöhnliche‘ – verlorene, vergessene, verlassene oder so lange
verborgen gewesene Sache, dass man ihren Eigentümer nicht mehr ermitteln kann,
die nicht im Sinne des § 398 ABGB aus „Geld,
Schmuck oder anderen Kostbarkeiten“ besteht, dann gehen sie im Sinne der
Bestimmungen der §§ 395 bzw. 397 ABGB nach Ende der gesetzlichen Frist des §
395 ABGB in das alleinige Eigentum des Finders über. Ist er hingegen ein Schatz
im Sinne des § 398 ABGB oder ein Bodendenkmal im Sinne des § 8 Abs. 1 DMSG,
gilt die hadrianische Teilungsregel (wohl auch, auch wenn das nicht explizit
gesetzlich geregelt ist, nach Ablauf der in § 395 ABGB vorgesehenen
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist).
In den deutschen Ländern mit Schatzregalen, ob
nun kleinen oder großen, wird die Situation schließlich noch viel
komplizierter. Hier ist zuerst einmal festzustellen, ob die Fundsache ein
archäologisches Denkmal (bzw. Bodendenkmal, Kulturdenkmal, etc., wie auch immer
das jeweilige DSchG den relevanten Denkmalbegriff nennt) ist. Ist sie das
nicht, greifen jedenfalls die Fundeigentumsregeln des BGB, d.h. im Normalfall
ist bei derartigen archäologischen Funden wohl eine hadrianische Teilung gem. § 984 BGB
vorzunehmen. Fällt der Fund hingegen in den Bereich der Legaldefinition des
relevanten Denkmalbegriffes des jeweiligen DSchG, ist als zweiter Schritt zu
prüfen, ob er ein archäologisches Denkmal ist, das dem Schatzregal dieses DSchG
unterliegt. Tut der Fund das, gehört er zur Gänze dem Land, auf dessen
Territorium er gefunden wurde. Tut er es hingegen nicht, greift wiederum die
hadrianische Teilungsregel des § 984 BGB.
Archäologischer Denkmalwert und bewegliche Funde
Gerade in den deutschen Ländern mit staatlichen
Schatzregalen, aber auch in Österreich, ist daher die Bestimmung des
Denkmalwerts einer beweglichen, bei ihrer Entdeckung durch ihren Finder
herrenlosen Sache, von essentieller Bedeutung. Denn alle deutschen DSchG und
das österreichische DMSG setzen voraus, dass einer Sache wenigstens ein
gewisses Mindestmaß an denkmalpflegerischer Bedeutung zukommen muss, um diese
als Denkmal im Sinne der jeweiligen Legaldefinition des jeweils relevanten
Denkmalbegriffs betrachten zu können (und damit auch zu müssen).
Was genau eine Sache zu einer solchen macht,
dass sie als Denkmal bezeichnet werden kann, unterscheidet sich dabei zwar von
DSchG zu DSchG bzw. DMSG. So fordert z.B. § 1 Abs. 1 DMSG, dass die Sache „von geschichtlicher, künstlerischer oder
sonstiger kultureller Bedeutung“ sein muss, um Denkmal genannt werden zu
können und müssen; während § 3 DSchG-RP verlangt, dass eine Sache „aus vergangener Zeit“ sein und an ihrer
„Erhaltung und Pflege oder
wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen,
wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein
öffentliches Interesse“ bestehen muss, um sie Denkmal nennen zu können und
müssen. Aber allen dieser Legaldefinition ist gemein, dass es irgendwelche
Gründe geben muss, die es im öffentlichen Interesse gelegen erscheinen lassen,
dass diese Sachen, die der Gesetzgeber Denkmale (oder auch Kulturdenkmale,
Bodendenkmale, etc.) nennt, anders behandelt werden sollen als beliebige andere
Sachen; weil ihre Pflege und Erhaltung für die Allgemeinheit bedeutend ist.
Die Bestimmung, ob eine Sache ein Denkmal im
Sinne der Legaldefinition des für einen beliebigen, bestimmten Fundgegenstand
relevanten Denkmalschutzgesetzes ist, kann nun theoretisch auf zwei
verschiedene Arten stattfinden: nach dem konstitutiven oder nach dem
deklaratorischen Prinzip (DGUF 2013). Würde die Bestimmung nach dem
konstitutiven Prinzip erfolgen, d.h. durch einen separaten Verwaltungsakt der
für Funde beweglicher herrenloser Gegenstände zuständigen Behörde, gäbe es kaum
ein Problem: der Finder einer beliebigen, scheinbar verloren gegangenen Sache, deren
Eigentümer er nach bestem Wissen und Gewissen nicht kennt, müsste seinen Fund
bloß der zuständigen Behörde anzeigen und diese hätte dann – gegebenenfalls unter
Beiziehung entsprechend qualifizierter Sachverständiger – zu entscheiden, ob
die ihr angezeigte Fundsache ein Denkmal im Sinne der örtlich relevanten
Legaldefinition ist oder nicht. Selbstverständlich könnte diese Behörde
gleichzeitig auch entscheiden, ob die Fundsache unter ein allfällig bestehendes
staatliches Schatzregal fällt oder nicht.
Tatsächlich ist das jedoch in allen hier
diskutierten Ländern nicht so vorgesehen. Vielmehr wird die Entscheidung der
Rechtsfrage, ob eine bestimmte Fundsache nun eine Sache ist, die noch einen
Eigentümer hat und daher gem. § 965 BGB bzw. § 390 ABGB der für normale
Fundmeldungen zuständigen Fundmeldebehörde, oder vielmehr ein Denkmal im Sinne
der jeweils örtlich relevanten Legaldefinition dieses Begriffs, das entsprechend
der Fundmeldepflicht des jeweiligen DSchG bzw. des DMSG der zuständigen
Denkmalbehörde anzuzeigen ist, dem Finder des Fundgegenstandes aufgetragen. Die
Fundmeldepflichten des BGB bzw. ABGB und des jeweils örtlich relevanten DSchG
bzw. des DMSG treffen also den Finder eines Fundgegenstandes nach dem
deklaratorischen Prinzip.
Probleme bei der Fundmeldung
Das verursacht nun aber bedeutende Probleme.
Das erste davon ist, dass der Finder in der
Regel gar nicht wissen kann, ob eine Sache, die er gefunden hat, (noch) einen
Eigentümer hat, der diese Sache nur verloren, vergessen oder sogar nur in noch
verwirklichbarer Wiedergewinnungsabsicht verborgen hat, oder ob diese eine im
rechtlichen Sinn herrenlose Sache ist, deren Eigentümer sich nicht mehr feststellen
lässt. Das gilt selbst bei Sachen wie z.B. dem von Pieler (2017, 112) als
Beispiel für eine wohl jedermann als Bodendenkmal im Sinne des § 8 Abs. 1 DMSG
erkennbare Fundsache genannten römischen Reiterhelm. Dieser kann schließlich
schon früher gefunden und danach von jemandem vollkommen rechtmäßig erworben
und erst danach in Wiedergewinnungsabsicht verborgen worden sein; d.h. einen
rechtmäßigen Eigentümer haben, der sein Eigentumsrecht an seinem Reiterhelm
auch überhaupt nicht aufgeben wollte und will.
Der Finder muss also – weil das ist
letztendlich der Zweck der allgemeinen Fundmelderegelungen der §§ 965-984 BGB
und 388-401 ABGB – den Fund jedenfalls zuallererst entsprechend den allgemeinen
gesetzlichen Fundregelungen des BGB bzw. ABGB behandeln. Denn er muss, noch
bevor sich ihm überhaupt die Frage stellt, ob die von ihm gefundene Sache ein
Denkmal im Sinne der örtlich relevanten denkmalschutzrechtlichen
Legaldefinition sein kann, zuerst einmal sicherstellen, dass diese Sache auch
tatsächlich eine herrenlose Sache im Sinne der allgemeinen eigentumsrechtlichen
Regelungen des BGB bzw. ABGB ist. Das kann er jedoch nicht, wenn er nicht schon
weiß oder unschwer anhand der sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften der
Fundsache selbst ermitteln kann, wer denn nun ihr derzeitiger rechtmäßiger
Eigentümer ist oder wenigstens aller Wahrscheinlichkeit nach sein dürfte; und
muss daher den Fund als allgemeine Fundsache behandeln, die er der
normalerweise der für gewöhnliche Fundmeldungen zuständigen Fundmeldebehörde zu
melden und dieser am besten auch gleich zur weiteren sachgerechten Behandlung
zu überlassen hat.
Alle weiteren Ermittlungsschritte müssen dann
die staatlichen Behörden erledigen, und auch alle allfällig notwendigen
weiteren Entscheidungen treffen. Eine eigene archäologische Fundmeldepflicht,
wie sie alle DSchG und das DMSG in ihren Bestimmungen vorsehen, kann es
eigentlich so gut wie gar nicht geben. Denn der einzige Umstand, in denen der
Normunterworfene – d.h. der Durchschnittsbürger – überhaupt in die Situation
gelangen kann, dass er bei Funden beweglicher Sachen eventuell der
archäologischen Fundmeldepflicht des jeweils örtlich relevanten DSchG bzw. DMSG
nachkommen müsste, ist, wenn er auf seinem seit über 100 Jahren in
ungebrochener erbrechtlicher Rechtsnachfolge im Eigentum seiner Rechtsvorgänger
stehenden Grund deutlich unter der derzeitigen Erdoberfläche auf bewegliche
Gegenstände wie den von Pieler als Beispiel genannten römischen Reiterhelm
stößt. Nur in diesem Fall kann er nämlich davon ausgehen, dass die betreffende
Sache tatsächlich ein archäologisches und gleichzeitig herrenloses Gut ist; und
selbst das müsste er streng genommen eigentlich der allgemeinen und nicht der
archäologischen Fundmeldebehörde melden.
Weil meldet und überlässt er seinen Fund der
archäologischen Fundmeldebehörde, die in keinem deutschen DSchG und auch nicht
im DMSG eine Weiterleitungspflicht an die allgemeinen Fundmeldebehörden trifft,
wenn sie zum Schluss kommt, dass die ihr gemeldete Sache kein Denkmal im Sinne
der im jeweiligen Einzelfall relevanten Legaldefinition des Denkmalbegriffs
ist, ist nicht gewährleistet, dass der Fund, falls er doch nicht herrenlos ist,
von seinem rechtmäßigen Eigentümer, wie gesetzlich vorgesehen, zurückgewonnen
werden kann. Damit können aber auch die Fristen des § 973 Abs. 1 BGB bzw. 395
ABGB nicht zu laufen beginnen, d.h. die Entstehung eines alleinigen
Fundeigentumsrechts des Finders bzw. jeweils hälftigen Eigentumsrechts des
Finders und Grundeigentümers wird vereitelt: aus Sicht des allgemeinen
Fundmelderechts des BGB und ABGB wurden derartige Funde dann schließlich
niemals der tatsächlich zuständigen Behörde gemeldet.
Das zweite große Problem, dass daraus entsteht,
ist, dass, wenn der Finder, weil er die Fundsache als archäologisches Denkmal
zu erkennen glaubt und daher für herrenlos hält, diese nur entsprechend der
denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen für archäologische Funde an das örtlich
zuständige Denkmalamt meldet, ein allfälliger rechtmäßiger Eigentümer selbst
dann niemals sein Eigentum zurückgewinnen kann, wenn er dessen Verlust bemerkt
und deshalb eine Verlustanzeige bei der zuständigen allgemeinen
Fundmeldebehörde erstattet. Denn diese weiß – nachdem der Finder seinen Fund
nicht gemäß des allgemeinen Fundmelderechtes des BGB bzw. ABGB an sie gemeldet
hat – ja gar nicht, dass der ihr als verloren gemeldete Gegenstand
zwischenzeitlich gefunden und vom Finder nur entsprechend der archäologischen
Fundmeldepflicht des Denkmalrechts an die zuständige archäologische
Fundmeldebehörde gemeldet wurde. Der Eigentümer müsste also auf die Idee kommen,
auch bei der für den Fundort zuständigen Denkmalbehörde nachzufragen, ob sein
Eigentum bei dieser als Fund gemeldet wurde; und auf diese wird er – nachdem er
ja weiß, dass sein Eigentum kein archäologischer Fund ist – wohl in aller Regel
nicht kommen.
Weist nun der Staat – weil ja der Finder seinen
Fund korrekt entsprechend der denkmalschutzrechtlichen Meldepflichten an die
zuständige archäologische Fundmeldebehörde gemeldet hat – nach Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist diesem Finder oder auch jeweils hälftig dem
Finder und dem Grundeigentümer das Eigentumsrecht zu, enteignet er damit den
rechtmäßigen Eigentümer dieser Sache zugunsten eines Dritten, obwohl der
Eigentümer seinen Verlust dem Staat korrekt angezeigt hatte. Das darf der Staat
aber eigentlich nicht; auch wenn es in der Praxis wohl keine Folgen hat, weil
der eigentliche Eigentümer des betreffenden Fundgegenstandes vermutlich niemals
erfahren wird, dass der Staat eine Sache, von der er wusste (oder wenigstens
wissen hätte müssen), dass sie ihm gehört, Dritten – eben dem Finder und
eventuell auch dem Grundeigentümer – als deren rechtmäßiges Eigentum überlassen
und ihn dadurch rechtswidrig enteignet hat (außer er ist auch der
Grundeigentümer und erfährt davon, weil ihm der Hälfteanteil des
Grundeigentümers zugesprochen wird).
Wie bestimmt man den Denkmalwert beweglicher archäologischer Funde?
Das dritte und größte Problem, das sich aber
daraus ergibt, ist die Bestimmung des Denkmalwerts archäologischer Funde: wie
bestimmt man diesen eigentlich? Und noch wichtiger: wie kann der
Durchschnittsfinder diesen zum Zeitpunkt der Entdeckung seines Fundes richtig
bestimmen? Hier rächt sich ganz besonders das Fehlen einer allgemeinverständlichen,
eigenständigen, archäologischen Denkmalwerttheorie.
Denn die relevanten Denkmalbegriffe in allen
deutschen DSchG und im DMSG sind alles andere als allgemeinverständlich
formuliert, wie ja auch zuletzt Pieler (2017, 111-112) bezüglich des
Bodendenkmalbegriffs im DMSG unumwunden zugegeben hat. Alle einschlägigen
Rechtsbegriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die letztendlich vom (oft auch
nur möglichen) Denkmalwert der betreffenden Sache abhängen. Ein Minimum an
Denkmalwert muss der konkreten Fundsache ja wenigstens zukommen, sonst ist sie
schließlich gar kein Denkmal und kann daher der archäologischen
Fundmeldepflicht gar nicht unterliegen.
Nun ist aber die einzige Denkmalwerttheorie,
die eine Bewertung eines beweglichen, mutmaßlich archäologischen,
Fundgegenstandes erlaubt, die von Riegl (1903), die ich bereits in meinem
Beitrag zum Thema Denkmalwert diskutiert habe. Deren Anwendung
setzt aber zwingend den besonderen Sachverstand von Fachleuten voraus, denn nur
diese sind eigentlich im Stande, irgendwelche anderen Denkmalwerte als den letztendlich
belanglosen Alterswert erkennen zu können. Und diese Fachleute sind sich,
gerade in der Archäologie, noch dazu – außer in sehr groben Grundzügen –
weitgehend uneinig; und wenn, dann am ehesten der Ansicht, dass in aller Regel
den bereits ex situ verbrachten beweglichen Kleinfunden nur noch geringe
Bedeutung zukommt (Kriesch et al. 1997, 26).
Wie unter diesen Voraussetzungen ein
Durchschnittsbürger den jeweils relevanten, unbestimmten Rechtsbegriff des Denkmals
auch nur ansatzweise korrekt auslegen und richtig erkennen können soll, wann
jetzt eine Fundsache von ausreichend besonderer archäologischer Bedeutung ist,
dass er sie (und sei es auch nur zusätzlich zur allgemeinen Fundmeldung gem. §
965 BGB bzw. § 390 ABGB) den archäologischen Fundmeldebehörden melden soll, ist
nicht erkennbar. Der Finder kann also bestenfalls raten, was er überhaupt
melden muss, was er vielleicht melden soll, und was er sicher nicht den
archäologischen, sondern stattdessen den allgemeinen Fundmeldebehörden melden
soll.
Die Rechtsfolgen der Entdeckung eines archäologischen Denkmals
Das Problem wird noch zusätzlich dadurch verschärft,
dass der Finder eventuell bereits bei der Entdeckung seines Fundes eine Reihe
von weiteren denkmalschutzrechtlichen Rechtsfolgen zu beachten hat. Diese
treten jedoch nur dann ein, wenn es sich bei seinem Fund um einen solchen
handelt, der ein meldepflichtiges Denkmal in Sinne der relevanten
Legaldefinition des jeweils örtlich relevanten DSchG oder DMSG ist. Sie treten
hingegen nicht ein, wenn es sich bei der Fundsache um eine gewöhnliche
Fundsache im Sinne des BGB bzw. ABGB handelt.
Die wichtigste dieser Rechtsfolgen der
Entdeckung eines archäologischen Denkmals ist normalerweise – neben der
denkmalschutzrechtlichen Meldepflicht – die Verpflichtung des Finders, die
Fundstelle des entdeckten Gegenstandes ebenso wie diesen selbst für eine
gewisse Frist unverändert belassen und dafür allfällige weitere, von ihm
geplante Arbeiten an Ort und Stelle sofort einzustellen. Dies sieht z.B. § 9
Abs. 1 und 3 DMSG ebenso vor wie § 11 Abs. 3 DSchG-BBG, Art. 8 Abs. 2 DSchG-BY,
§ 17 Abs. 4 DSchG-HH, § 14 Abs. 2 DSchG-NS und § 18 Abs. 1 DSchG-RP. Teilweise
kommen dazu noch, den soeben genannten widersprechende, Verpflichtungen wie – z.B.
in § 9 Abs. 2 DMSG vorgesehen – die zur Bergung der entdeckten Funde bei
Bestehen der Gefahr ihres sonstigen Abhandenkommens. Zweck der Verpflichtung
zur Einstellung der Arbeiten ist dabei offensichtlich die Sicherung der an Ort
und Stelle noch vorhandenen archäologischen Kontexte, die der Gesetzgeber
möglichst unverändert für die Untersuchung durch die örtlich zuständige
Denkmalbehörde erhalten zu wollen scheint.
Den Normunterworfenen stellt dies nun aber
gleich vor wenigstens ein, wenn nicht sogar zwei, weitere Probleme.
Das erste und keineswegs mindeste davon ist,
dass er den Fund noch in seiner möglichst ungestörten Fundlage an Ort und
Stelle als der denkmalschutzrechtlichen Meldepflicht und deren Rechtsfolgen
unterliegendes Denkmal erkennen soll, möglichst ohne ihn aus dieser Fundlage zu
entfernen. Dass der Durchschnittsbürger nun aber ein archäologisches Denkmal in
Fundlage als ebensolches zu erkennen vermag, ist zwar vielleicht hypothetisch
vorstellbar – wenn es sich dabei z.B. um einen nahezu perfekt erhaltenen
römischen Reiterhelm in sauberem, trockenen Sandboden handelt, wie ihn sich
Pieler (2017, 112) vorgestellt zu haben scheint – aber in der Praxis doch eher
unwahrscheinlich. Denn selbst römische Reiterhelme sind in Fundlage gewöhnlich
ohne den besonderen Sachverstand archäologischer ExpertenInnen nicht als solche
zu erkennen; sondern meist unansehnliche, mit Erde verklebte, stark korrodierte
und oft auch stark verformte Metallklumpen, denen man nur mit viel Glück unmittelbar
ansieht, dass sie tatsächlich ein besonders bedeutendes Denkmal sein könnten,
geschweige denn tatsächlich sind. Dass der nicht einschlägig geschulte
Normunterworfene weniger offensichtliche Kunstdenkmale – weil dabei handelt es
sich letztendlich bei einem Fund nach seiner Bergung ex situ – wie z.B. stark
fragmentierte und korrodierte Metallgegenstände, zerscherbte Gefäßkeramik,
etc., geschweige denn archäologisch aussagekräftige Bodenveränderungen
(„Befunde“), in Fundlage als denkmalrechtlich meldepflichtige archäologische
Denkmale erkennen kann, ist also eine höchst illusorische Vorstellung.
Damit kann er aber auch nicht erkennen, dass er
die Rechtsfolgen der DSchG bzw. des DMSG für Funde von Bodendenkmalen zu
beachten hätte: wenigstens seinen ersten Fund muss er aus dem Boden bergen und
ihn wenigstens soweit reinigen, dass er ihn überhaupt als möglicherweise
denkmalschutzrechtlich meldepflichtigen Fund erkennen könnte, selbst wenn es
sich um etwas so Offensichtliches wie einen römischen Reiterhelm handelt. Ist
sein erster Fund das nicht, dann greifen die Schutzvorschriften, die ihn zur
Einstellung weiterer Arbeiten an Ort und Stelle verpflichten, frühestens beim
zweiten, dritten etc. Fund; nämlich beim ersten, der auch tatsächlich vom
Durchschnittsbürger weitgehend zweifelsfrei als denkmalschutzrechtlich
meldepflichtiges Denkmal erkenntlich ist.
Aber selbst wenn er dann irgendeinen seiner
Funde – ob nun den ersten oder x-ten – zufälligerweise nach einer ersten
Grobreinigung an Ort und Stelle doch als möglicherweise denkmalschutzrelevanten
beweglichen Kleinfund erkennt, stellt ihn das nur vor das Folgeproblem, dass er
immer noch nicht bestimmen kann, ob dieser nun ein herrenloser Gegenstand ist,
den er nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, oder ein (noch) einen
Eigentümer habender Gegenstand ist, den er entsprechend den allgemeinen
fundmelderechtlichen Bestimmungen zu behandeln hat. Er muss ihn daher
entsprechend der allgemeinen Fundmelderegeln des BGB bzw. ABGB behandeln und,
nachdem er ihn nun schon einmal – und sei es auch nur zur ersten Grobreinigung
– an sich genommen hat, gem. § 966 Abs. 1 BGB in sichere Verwahrung nehmen bzw.
gem. 390 ABGB der allgemeinen Fundmeldebehörde abgeben. Diese Verpflichtung
trifft ihn völlig unabhängig davon, ob diese Sache nun möglicherweise ein
archäologisches Denkmal sein könnte, das er entsprechend den
denkmalschutzrechtlichen Regelungen in seinem Kontext an Ort und Stelle
belassen müsste; weil die allgemeinen Fundmeldepflichten nicht dem Schutz der
Denkmale, sondern dem Schutz der Eigentümer verlorener Sachen dienen (Abb. 1).
Er muss seinen Fundgegenstand also erst recht ex situ bergen und ihn mitnehmen.
Damit können aber die denkmalschutzrechtlichen
Bestimmungen, die der Sicherung der sich noch in situ befindlichen
Fundgegenstände in ihrer Fundlage in ihren möglicherweise archäologisch
relevanten Kontexten dienen sollen, so gut wie nie greifen. Denn erkennt der
Finder sie – wie das normalerweise der Fall sein wird – nicht wenigstens als
mögliche archäologische Denkmale, kann er gar nicht auf die Idee verfallen, sie
entsprechend den denkmalschutzrechtlichen Meldepflichten samt deren
Rechtsfolgen zu behandeln. Und erkennt er sie – entgegen aller
Wahrscheinlichkeit – doch als solche, verpflichten ihn die allgemeinen
Fundmeldebestimmungen dazu, das Gegenteil von dem zu tun, zu dem ihn die
Rechtsfolgen der archäologischen Fundmeldepflichten verpflichten.
Schlussfolgerungen
Daraus folgt zwingend, dass der
Normunterworfene in der für den archäologischen Denkmalschutz relevanten
Situation – nämlich, wenn er unter der Bodenoberfläche auf Fundgegenstände
stößt, die archäologische Denkmale sein könnten und daher möglicherweise in
situ erhalten werden sollten – so lange niemals wissen kann, was er tun soll,
solange für die Bestimmung des Denkmalwerts der entdeckten Sache besonderer
Sachverstand erforderlich ist und sich noch dazu die ihm gesetzlich
aufgetragenen allgemeinen und speziellen denkmalschutzrechtlichen
Fundmeldepflichten samt deren Rechtsfolgen diametral widersprechen. An dieser
Stelle rächt sich ganz besonders das Fehlen einer speziellen archäologischen
Denkmalwerttheorie; insbesondere einer, die so allgemeinverständlich ist, dass
auch der Durchschnittsbürger anhand der Umstände seiner Entdeckung schon ex
ante, d.h. vor der Bergung der Fundgegenstände ex situ, einigermaßen
verlässlich bestimmen kann, ob er nach den allgemeinen oder den
denkmalschutzrechtlichen Fundmeldepflichten samt deren Rechtsfolgen zu handeln
hat.
Dieses Problem ist nur dadurch zu lösen, dass
man die allgemeinen und die archäologischen Fundmeldebestimmungen (wieder)
wenigstens einigermaßen miteinander in Übereinstimmung bringt. Das geht aber
nicht, wenn man archäologische Funde bei ihrer Entdeckung möglichst in situ in
ihren noch (so sehr als möglich) ungestörten Kontexten zu erhalten versucht;
denn dem stehen die Bestimmungen der allgemeinen Fundmeldepflichten des BGB und
ABGB entgegen, die – nachdem sie dem Schutz des bestehenden Eigentumsrechts (Abb.
1) und nicht dem Schutz der Denkmale dienen – die Belassung der aufgefundenen
Sache in situ weitestgehend unmöglich machen. Um die Eigentümer möglicherweise
verlorener Sachen möglichst vor dem Verlust ihres Eigentums zu schützen, muss
der Staat darauf bestehen, dass Funde möglicherweise verlorener Sachen an die
allgemeinen Fundmeldebehörden gemeldet und diesen in der Regel rein
sicherheitshalber auch unmittelbar übergeben werden, damit sie ihrem allfällig
doch noch ermittelbaren Eigentümer zurückerstattet werden können; wenigstens
wenn dieser ihren Verlust dem Staat in der dafür gesetzlich vorgesehenen Weise
zur Kenntnis bringt.
Damit muss – und zwar zwingend – der Schutz
archäologischer Denkmale bei ihrer Entdeckung auf den allgemeinen
Fundmeldebestimmungen von BGB bzw. ABGB aufbauen; und darf nicht vom
Durchschnittsbürger eine ganze Reihe komplexer rechtlicher und sachlicher
Beurteilungen nach deklaratorischem Prinzip verlangen, die dieser gar nicht
vornehmen kann; schon gar nicht an Ort und Stelle vor der Bergung der
aufgefundenen Gegenstände ex situ. Und tatsächlich enthalten die allgemeinen
Fundmelderegelungen des BGB und des ABGB auch schon jeweils eine Bestimmung,
die man dafür nutzen könnte.
Denn sowohl die Fundmeldebestimmung des § 965
Abs. 2 BGB als auch die des § 390 ABGB verpflichtet Finder von beweglichen
Sachen, deren Eigentümer sie nicht kennen, dazu, der zuständigen Behörde nicht
nur den Fund anzuzeigen, sondern der Behörde auch über alle maßgeblichen
Umstände der Entdeckung Auskunft zu erteilen, die dieser die Ermittlung der
Empfangsberechtigten ermöglichen. Bei archäologischen Funden sind diese eben
jene Fundumstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die entdeckten
Sachen tatsächlich herrenlose Sachen sind, die so lange im Verborgenen gelegen
sind, dass sich ihr Eigentümer nicht mehr ermitteln lässt: dies erlaubt es
nämlich der Behörde, zu ermitteln, dass diese Fundsachen herrenlose Güter sind,
die daher – ob nun entsprechend der allgemeinen Fundeigentumserwerbsregeln des
BGB oder ABGB oder der speziellen denkmalschutzrechtlichen Eigentumsregelungen,
mit oder ohne Einhaltung allfälliger Wartefristen – dem oder jenen auszufolgen
sind, der bzw. die zum alleinigen oder zu den geteilten Eigentümern der
Fundsache werden (Abb. 1).
Das macht ein radikales Umdenken im Bereich des
archäologischen Fundmeldewesens notwendig: statt Finder gemäß dem
deklaratorischen Prinzip zur Beurteilung komplexer Rechts- und Sachfragen zu
verpflichten, muss man sie dazu verpflichten, bei allen ihren Funden eine
möglichst sachgerechte Dokumentation der Fundumstände anzufertigen. Denn auch
wenn eine laienhafte Dokumentation der Fundumstände sicherlich nicht so gut ist
wie eine absolut fachgerechte: sie ist immer noch besser als gar keine, weil
der Finder ein allfällig von ihn in situ entdecktes archäologisches Denkmal
nicht als solches erkennen und daher auch nicht als solches behandeln konnte.
Literaturverweise
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Gesetzbuch.
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