Abstract: Viele ArchäologInnen und archäologieinteressierte
Dritte glauben – wenn auch nur fälschlicherweise – dass die Erhaltung sowie
(erforderlichenfalls) die Erforschung und (danach eventuell) die öffentliche
Zugänglichkeit bzw. Nutzung aller archäologischen Hinterlassenschaften – was
auch immer sie jeweils subjektiv unter diesem zuletzt genannten Begriff
verstehen – „das“ einzige, allgemeinverbindliche, unveränderliche und vor allem
alle anderen möglicherweise existierenden („minderen“ privaten und
öffentlichen) überwiegende „allerhöchste öffentliche Interesse“ an „der
Archäologie“ sei. In diesem Beitrag zeige ich, dass und warum diese Ansicht
falsch und letztendlich sogar gefährlich und daher dringend
abänderungsbedürftig ist. Vielmehr stellt das – tatsächlich bestehende –
Interesse an der Erhaltung, Erforschung und Nutzung archäologischer
Hinterlassenschaften – wenigstens vorerst – ein „rein“ privates Eigeninteresse
dar, primär das archäologischer WissenschafterInnen und DenkmalpflegerInnen und
sekundär der an der Erhaltung, wissenschaftlichen Erforschung und Nutzung von
Archäologie interessierten Dritten, das sich von beliebigen anderen
Eigeninteressen anderer Personen wenigstens a priori nicht unterscheidet.
Welches der vielen an Archäologie bestehen könnenden privaten und öffentlichen
Interessen tatsächlich „das“ öffentliche Interesse ist, steht nämlich
keineswegs a priori unveränderlich fest, sondern ist vielmehr in jedem
Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen; wobei dieser Abwägungsprozesses
keineswegs immer zugunsten der Eigeninteressen von ArchäologInnen und archäologieinteressierten
Dritten ausgehen muss, sondern (sogar oft) auch das Gegenteil davon als „das“
öffentliche Interesse an „der Archäologie“ festgestellt werden kann. Wenn wir
in einem demokratischen Verfassungsstaat leben wollen, werden wir uns mit dieser
Tatsache abfinden müssen.
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