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Montag, 15. April 2024

Raubarchäologie?

Reichsbund für deutsche Vorgeschichte, SS-Ahnenerbe
und die dauerhafte Fundverwahrungspflicht des neuen Denkmalschutzgesetzes

Raimund Karl 

Abstract: In diesem Beitrag wird anhand von Beispielen aus der Zeit zwischen 1939-1945 und der Gegenwart gezeigt, dass die „Raubarchäologie“, betrieben vorwiegend durch professionelle Archäologen des Reichsbunds für deutsche Vorgeschichte und des SS-Ahnenerbe, nicht primär die Folge des (ebenfalls zweifellos vorgekommenen, aber ganz anders gelagerten) „Missbrauchs“ des Faches („der Archäologie“) und der archäologischen Denkmalpflege durch eine totalitäre politische Strömung (durch die NSDAP) war. Vielmehr war sie primär und hauptsächlich durch die seit den Anfängen sowohl des Faches als auch der (anfänglich noch nicht, aber seit dem frühen 20. Jahrhundert überwiegend „staatlichen“) archäologischen Denkmalpflege etwa zur Mitte des 19. Jahrhunderts dominanten, innerfachlichen, ebenso totalitären Ideologie des sogenannten (archäologischen) „Erhaltungsparadigmas“ bzw. des „autorisierten Denkmaldiskurses“ [AHD] verursacht und verschuldet. In höchst bedenklicher Weise ist diese Ideologie innerfachlich immer noch dominant und führt, wie ein konkretes und ganz aktuelles Beispiel zeigt, auch in einem demokratischen Verfassungsstaat wie der Republik Österreich zu – zwar in ihrer Brutalität und Grausamkeit nicht mit jenen des Dritten Reichs vergleichbaren, so doch in ihren Ergebnissen in Hinblick auf den Umgang mit der Archäologie – sehr ähnlichen Konsequenzen; also ebenfalls zu einer – nur geringfügig von der des Dritten Reichs unterschiedlichen – „Raubarchäologie“.

Für „das Fach“ in seiner Gesamtheit – das sich niemals ernsthaft mit der Frage beschäftigt hat, ob es (und nicht nur einzelne „faule Äpfel“ unter seinen Angehörigen) (schon vor,) während des Dritten Reichs (und seither) selbst etwas fundamental falsch gemacht hat und mit seiner eigenen Ideologie etwas nicht stimmen könnte, das maßgeblich zum menschenverachtenden Handeln (vieler) seiner Angehörigen geführt hat, sondern sich stattdessen ein bequemes exkulpatorisches Narrativ, „Opfer des politischen Missbrauchs durch die Nazis“ geworden zu sein, zusammengebastelt hat – und für alle Archäolog*innen als Individuen ist diese Erkenntnis von enormer Bedeutung. Denn sie stellt „das Fach“ wie auch jede*n Einzelne*n von uns vor eine schwierige Entscheidung: ob wir „als Fach“ und individuelle Archäolog*innen in einer demokratischen, auf der Achtung der Menschenwürde und der individuellen Grund- und Menschenrechte beruhenden Gesellschaft leben wollen und daher unsere innerfachliche Ideologie fundamental ändern müssen; oder ob wir die autokratischen Herrscher einer menschenverachtenden Archäokratur sein wollen.

Samstag, 5. November 2022

Ignorantia legis non excusat

Zum Stand der Forschungsfreiheit in der archäologischen Feldforschung

Eric Biermann

Zusammenfassung – In der bodendenkmalpflegerischen Praxis treffen verschiedene Akteure und augenscheinlich auch verschiedene Interessen aufeinander. Die Aufgaben und Pflichten der archäologischen Denkmalpflege sind deshalb auf Grundlage unserer demokratischen Rechtsordnung, daher den geltenden Gesetzen, mit den Aufgaben und Interessen der archäologischen Feldforschung in Übereinklang zu bringen. Dieses Binnenverhältnis wird leider teilweise durch Landesbehörden der archäologische Denkmalpflege unnötig kompliziert und belastet. Dabei werden die verfassungsimmanente Publikationsfreiheit und urheberrechtliche Regelungen, die das Produkt demokratischer Willensbildung sind, in Verkennung ihrer Bedeutung aus einem irrtümlich als „Schutz“ bezeichnetem Verständnis heraus ignoriert. Bereits in § 152 der Paulskirchen-Verfassung vom 28. März 1849 wurde die Freiheit der Wissenschaft festgeschrieben. Ziel dieses Beitrages ist es daher, das Verhältnis von archäologischer Denkmalpflege und archäo­logischer (Feld-)Forschung auf Grundlage der geltenden fachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu betrachten und damit nicht nur einen Beitrag zur (juristischen) Versachlichung einer dringend notwendigen Diskussion zu leisten, sondern auch in unserem Fach dem urdemokratischen Grundwert der Publikationsfreiheit wieder Geltung zu verschaffen.

Donnerstag, 27. August 2020

Schutz für oder vor archäologischer Forschung?


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden.
Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen durch das BDA ist.

Mittwoch, 4. März 2020

Kulturgüterschutz und Rechtsmissbrauch


Abstract: In diesem Beitrag werden einige Gerichtsurteile im Bereich des Kulturgüterschutzes, insbesondere betreffend den Handel mit archäologischen Kulturgütern genauer betrachtet und analysiert. Diese Urteile gleichen sich insofern, als staatliche Kulturgüterschützer sich in diesen Fällen mehr oder minder grob rechtswidrig verhielten und dadurch den von diesem Verhalten Betroffenen – ob nun unabsichtlich oder absichtlich – Schaden zu verursachen versucht haben. Dafür haben sie Befugnisse, die ihnen aus ihrer Funktion oder Stellung als Organ einer staatlichen Behörde, eines Museums etc. erwachsen sind, absichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um archäologische Kulturgüter in ihren Besitz zu bringen bzw. in diesem zu behalten, obwohl die Tatsache, wer deren rechtmäßige EigentümerInnen waren, zum jeweils relevanten Zeitpunkt nicht (mehr) umstritten, sondern bereits (durch ordentliche Gerichte oder auf anderem geeignetem Wege) mit Sicherheit festgestellt worden war.

Diese Fälle verdeutlichen, dass es im Bereich des (archäologischen) Kulturgüterschutzes wenigstens einige Organe staatlicher Einrichtungen, Museen etc. gibt, welche die ihnen vom Staat oder ihren jeweiligen dienstgebenden Einrichtungen anvertrauten Befugnisse grob und schwerwiegend missbrauchen, weil sie auf Basis eines totalitären Amts- und Kulturstaats- bzw. wenigstens Kulturgüterschutzverständnisses glauben, nicht an die in ihrem jeweiligen Land geltende Gesetzgebung gebunden zu sein. Sie scheinen irrtümlich zu glauben, dass sie über dem Gesetz stehen, anstatt nur geltendes Recht pflichtgemäß zu vollziehen zu haben. Dieses Problem – das schon für sich allein unangenehm genug ist – wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass innerfachliche Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen fehlen, die es gestatten würden, die Personen, die derartiges, gravierendes Fehlverhalten an den Tag legen, zu sanktionieren oder gar aus dem Fach auszuschließen.

Schlimmer noch, wenigstens gewisse Teile der Fachgemeinschaft scheinen kein Problem mit derartigem, stark gesellschaftsschädigendem Verhalten von einzelnen Mitgliedern der Fachgemeinschaft zu haben, sondern nehmen dieses billigend in Kauf, wenn sie es nicht sogar aktiv unterstützen. Stattdessen versuchen VertreterInnen dieser innerfachlichen Fraktion, fachliche Selbstkritik zu verhindern und sowohl international fachintern hochrenommierte, aber bei Bedarf auch fachkritische, Fachgesellschaften als auch einzelne FachkritikerInnen durch Missbrauch ihres Einflusses bzw. ihrer Machtpositionen mundtot zu machen.

Donnerstag, 19. Dezember 2019

Private und öffentliche Interessen an Archäologie


Abstract: Viele ArchäologInnen und archäologieinteressierte Dritte glauben – wenn auch nur fälschlicherweise – dass die Erhaltung sowie (erforderlichenfalls) die Erforschung und (danach eventuell) die öffentliche Zugänglichkeit bzw. Nutzung aller archäologischen Hinterlassenschaften – was auch immer sie jeweils subjektiv unter diesem zuletzt genannten Begriff verstehen – „das“ einzige, allgemeinverbindliche, unveränderliche und vor allem alle anderen möglicherweise existierenden („minderen“ privaten und öffentlichen) überwiegende „allerhöchste öffentliche Interesse“ an „der Archäologie“ sei. In diesem Beitrag zeige ich, dass und warum diese Ansicht falsch und letztendlich sogar gefährlich und daher dringend abänderungsbedürftig ist. Vielmehr stellt das – tatsächlich bestehende – Interesse an der Erhaltung, Erforschung und Nutzung archäologischer Hinterlassenschaften – wenigstens vorerst – ein „rein“ privates Eigeninteresse dar, primär das archäologischer WissenschafterInnen und DenkmalpflegerInnen und sekundär der an der Erhaltung, wissenschaftlichen Erforschung und Nutzung von Archäologie interessierten Dritten, das sich von beliebigen anderen Eigeninteressen anderer Personen wenigstens a priori nicht unterscheidet. Welches der vielen an Archäologie bestehen könnenden privaten und öffentlichen Interessen tatsächlich „das“ öffentliche Interesse ist, steht nämlich keineswegs a priori unveränderlich fest, sondern ist vielmehr in jedem Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen; wobei dieser Abwägungsprozesses keineswegs immer zugunsten der Eigeninteressen von ArchäologInnen und archäologieinteressierten Dritten ausgehen muss, sondern (sogar oft) auch das Gegenteil davon als „das“ öffentliche Interesse an „der Archäologie“ festgestellt werden kann. Wenn wir in einem demokratischen Verfassungsstaat leben wollen, werden wir uns mit dieser Tatsache abfinden müssen.
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Freitag, 30. November 2018

Schatzsuche und Sammeln als immaterielles Kulturerbe


Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, UN 1948) gewährleistet jedem Menschen das Recht, frei am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Während die AEMR selbst völkerrechtlich nicht verbindlich ist, wird das gleiche Jedermanns-Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit auch durch Art. 15 Abs. 1-3 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, UN 1966) gewährleistet. Der ICESCR ist seit 1976 in Kraft und ist verbindlich geltendes Völkerrecht. Er wurde 1973 von der Bundesrepublik Deutschland mit expliziter Zustimmung der Länder (BGBl. 1973 II, Nr. 62, 1569-82) und 1978 von der Republik Österreich (BGBl. 590/1978) ratifiziert und ist somit in beiden Staaten auch unmittelbar geltendes nationales Recht.

Im Wesentlichen die gleichen Rechte werden auch durch die jeweiligen Verfassungen dieser beiden Staaten und darüber hinaus auch durch die meisten deutschen Landesverfassungen implizit oder explizit garantiert. Ganz explizit garantieren Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 17 und 17a österreichisches Staatsgrundgesetz über die allgemeine Rechte der Staatsbürger (StGG) die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Darüber hinaus enthalten zahlreiche deutsche Landesverfassungen auch explizite Kulturstaatsklauseln, die das Recht der LandesbürgerInnen auf Schutz und Pflege ihrer Kultur und ihres kulturellen Lebens gewährleisten. Schließlich unterliegt sowohl der deutschen als auch der österreichischen Bundesverfassung wenigstens implizit das sogenannte ‚Kulturstaatsprinzip‘. Das bedeutet letztendlich, dass der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass sich seine BürgerInnen (und alle anderen sich auf seinem Territorium befindlichen Menschen) selbstbestimmt kulturell so entfalten können, wie sie das gerne möchten. In Österreich kommen inzwischen durch Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Wert des kulturellen Erbes für die Gesellschaft (Faro-Konvention, Europarat 2005a) noch die in diesem internationalen Übereinkommen genauer spezifizierten Rechte zur individuellen und kollektiven Teilhabe am kulturellen Erbe hinzu, die sich aus dem genannten Grund- und Menschenrecht ergeben. Das Grund- und Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit stellt dabei sowohl ein Abwehrrecht als auch ein Anspruchs- bzw. Leistungsrecht dar.

Sonntag, 26. August 2018

Bodendenkmale, Eigentum und Teilhaberechte


Eine der populärsten Vorstellungen unter ArchäologInnen und Archäologieinteressierten ist, dass ‚die Archäologie‘[1] bzw. ‚die Bodendenkmale‘[2] der Allgemeinheit gehören oder wenigstens gehören sollten. Archäologische Überreste sind schließlich Quellen für die Erforschung der Vergangenheit, und, wie man es häufiger in etwas simplifizierten Äußerungen zur Frage in populären Medien liest, die Vergangenheit gehört schließlich „allen gleichermaßen“ (oder auch „keinem Einzelnen“ oder „niemandem“).

Diese Vorstellung findet – wenigstens scheinbar, wenigstens bei oberflächlicher Betrachtung – auch Bestätigung in internationalen Kulturgüterschutzkonventionen wie z.B. der Lausanne Charter. Diese spricht in ihrem Art. 3 davon, dass das archäologische Erbe ein Allgemeingut der gesamten Menschheit ist: „The archaeological heritage is common to all human society…“ (ICOMOS 1990, 2). Ebenso scheinen unsere Verfassungsgesetze, die den Denkmalschutz zu einer im öffentlichen Interesse gelegenen Staatsaufgabe machen, ebenso wie unsere Denkmalschutzgesetze, die Denkmale aufgrund ebendieses öffentlichen Interesses als Allgemeinwohlgut schützen, diese Ansicht zu bestätigen. Etwas, das ein Allgemeinwohlgut ist, also allen nützlich sein soll, muss wohl auch – wenigstens in gewissem Sinn – allen gehören.

Sonntag, 8. Juli 2018

Zur Möglichkeit einer vollständig privatisierten archäologischen Denkmalpflege

und warum ich dagegen bin, dies umzusetzen

An verschiedenen Orten ist letzthin zur Sprache gekommen, ob eine vollständig privatisierte archäologische Denkmalpflege möglich, sinnvoll und / oder wünschenswert ist; teilweise, aber nicht nur, weil infolge des devastierenden Rechnungshofberichtes (RH 2017) über das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) von Seiten der österreichischen Politik als eine Möglichkeit der Reaktion auf die Kritik an dieser Behörde auch deren Privatisierung angedacht wurde (siehe z.B. Wiener Zeitung 2017). Eine fachliche Debatte über die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit einer sogenannten „Entstaatlichung“ (Donath 2000) der Denkmalpflege gibt es vor allem in der Baudenkmalpflege, aber auch der archäologischen Denkmalpflege bereits seit längerem (für eine Kurzzusammenfassung mit weiterführenden Literaturverweisen siehe Hofmann 2017, 11-2); wobei die Stimmen, die sich gegen eine Privatisierung aussprechen einigermaßen deutlich zu überwiegen scheinen.[1]

Montag, 2. April 2018

Wie (Denkmalschutz-) Gesetze funktionieren sollten


Wie sich mir aus diversen Reaktionen auf meine verschiedenen denkmalbehörden- und denkmalrechtskritischen Beiträge erschließt, scheint meine Kritik an Missständen in der (staatlichen) archäologischen Denkmalpflege, wenigstens von einer – nicht gänzlich unbedeutenden – Minderheit meiner KollegInnen, grundlegend als gegen staatliche Denkmalpflege bzw. Denkmalschutzgesetze gerichtete Agitation missverstanden zu werden. Zuletzt hat z.B. Kerstin P. Hofmann (2017, 11-12) meine mehrfach geäußerte Forderung, vermehrt die aktive und teilweise auch selbstbestimmte Bürgerbeteiligung an archäologischen und denkmalpflegerischen Abläufen zu ermöglichen – wahrlich zu Zeiten der Faro-Konvention (Europarat 2005) keine radikale Forderung – als Ruf nach einer „Entstaatlichung“ des Denkmalschutzes interpretiert. Dieses Missverständnis ist bedauerlich, denn eigentlich liegt mir kaum etwas ferner als das: tatsächlich bin ich nicht nur für eine staatliche Denkmalpflege und Denkmalschutzgesetze, sondern halte diese sogar für völlig unabdingbar.

Meine Kritik an den staatlichen Denkmalpflegebehörden, deren Praktiken, und den Denkmalschutzgesetzen, hat stets und bezweckt immer deren (meiner Meinung nach in allen Fällen mögliche und meist auch sehr notwendige) Verbesserung und hat keineswegs ihre Abschaffung oder auch nur Schwächung zum Ziel. Dies sollte zwar meiner Meinung nach auch ganz von selbst von jedem aus meinen kritischen Schriften selbst problemlos erkennbar sein, ist es aber scheinbar – wenigstens für manche – nicht in ausreichendem Maß. Ich möchte mir daher in diesem Beitrag erlauben, das deutlicher als gewöhnlich zum Ausdruck zu bringen und auch etwas genauer zu erläutern.