Donnerstag, 27. August 2020

Schutz für oder vor archäologischer Forschung?


Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden.
Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen durch das BDA ist.

In früheren Beiträgen an diesem Ort (Karl 2018a; 2018b) und einer monografischen Diskussion der Probleme des österreichischen archäologischen Denkmalschutzes (Karl 2019a) habe ich mich bereits mit einigen der jüngeren berufungs- und höchstgerichtlichen Erkenntnisse (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008; BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W195 2197506-1/11E) zur Auslegung der Vorschriften des § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz [DMSG] – der sogenannten ‚Grabungsgenehmigungspflicht‘ – befasst. Dabei habe ich gezeigt, dass eine ‚Genehmigungspflicht‘ gem. § 11 Abs. 1 DMSG überhaupt nur dann besteht, wenn es sich bei den durch Grabungen oder sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle untersuchten Sachen zweifelsfrei für jedermann offensichtlich erkenntlich um Denkmale iSd § 1 Abs. 1-2, 4 bzw. 5 DMSG handelt. Des weiteren habe ich gezeigt, dass sich aus den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG eine fakultative Vorab-Grabungsgenehmigungsmöglichkeit ergibt, wenn der die Nachforschungen Planende aus vernünftig nachvollziehbaren Gründen damit rechnet, dass er bei der Durchführung von Grabungen auf Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG stoßen wird und in diesem Fall nicht durch die Rechtsfolgen der Entdeckung von Zufallsfunden des § 9 Abs. 1-3 DMSG behindert werden will (Karl 2019a, 8-27).

Änderungen in der Anwendungspraxis des BDA?

Das BDA hat auf diese Erkenntnisse – sowohl die gerichtlichen als auch die von mir daraus gezogenen Schlussfolgerungen – nur insofern reagiert, als es zwei minimale Änderungen in seinen online zur Verfügung gestellten Unterlagen vorgenommen hat. Es hat einerseits in seinen Richtlinien für archäologische Maßnahmen (BDA 2016; 2018) den einleitenden Satz zum formellen Ablauf des Antragsstellungsverfahrens geringfügig geändert; und andererseits in seinem Formular zu Beantragung einer Grabungsgenehmigung ein neues Feld hinzugefügt, in dem der Antragsteller Angaben zu Hinweisen auf das Vorkommen von Denkmalen bzw. Bodendenkmalen am geplanten Untersuchungsort machen kann bzw. muss.

Der nunmehr geringfügig geänderte erste Satz der Darstellung des Antragsverfahrens lautet in der 4. Fassung dieser Richtlinien noch: ‚Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten »und sonstiger Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale« (§ 11 Abs. 1 DMSG) ist das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG.‘ (BDA 2016, 6). Dieser Satz wurde in der aktuell geltenden 5. Fassung der Richtlinien auf den folgenden Wortlaut geändert: ‚Voraussetzung für die Aufnahme bewilligungspflichtiger archäologischer Tätigkeiten ist das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG.‘ (BDA 2018, 6).

So maßgeblich diese Änderung ist, so verwirrend ist sie auch: wurde in der 4. Fassung noch impliziert, dass alle archäologischen Nachforschungen der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG unterliegen würden, stellt die 5. Fassung nunmehr rechtlich korrekt fest, dass nur die Aufnahme archäologischer Tätigkeiten, die der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG unterliegen, der Bewilligung des BDA gemäß dieses Paragrafen bedürfen. Was aber nun gem. § 11 Abs. 1 DMSG bewilligungspflichtige Tätigkeiten sind, geht aus der neuen Formulierung (BDA 2018, 6) nicht hervor. Was bewilligungspflichtige Tätigkeiten sind, scheint man hingegen weiterhin aus dem 2. Kapitel der Richtlinien entnehmen zu können, denn dort wird – im Wesentlichen zur 4. Fassung unverändert – zwischen nicht bewilligungspflichtigen Prospektionsmaßnahmen einerseits (BDA 2018, 8-10) und andererseits bewilligungspflichtigen Prospektionsmaßnahmen und archäologischen Ausgrabungen (BDA 2018, 10-20) unterschieden.

Dies impliziert also, dass die Antwort auf die Frage, ob eine archäologische Tätigkeit gem. § 11 Abs. 1 DMSG bewilligungspflichtig ist, in erster Linie davon abhängt, welche Methoden angewandt werden sollen. Das erweckt den Eindruck, als ob sich im Vergleich zur 4. Fassung nichts Wesentliches geändert hätte und dieselben Maßnahmen, die vom BDA bis zu den zitierten gerichtlichen Erkenntnissen der Grabungsgenehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG unterworfen wurden, auch weiterhin dieser Genehmigungspflicht unterworfen seien.

Das dem Antragsformular neu hinzugefügte Feld, in dem der Antragsteller Angaben zu Hinweisen auf das Vorkommen von Denkmalen bzw. Bodendenkmalen am geplanten Untersuchungsort machen kann bzw. muss, ist für ArchäologInnen, die sich nicht im Detail mit der einschlägigen Judikatur und ihrer Interpretation auseinandergesetzt haben, ebenfalls hochgradig intransparent und unverständlich. In diesem Feld soll der Antragsteller angeben, welche objektiven Anhaltspunkte für das Vorhandensein von ‚Denkmalen im Untergrund‘ vorliegen. Zur Auswahl stehen hier als im Formular anklickbare Punkte die folgenden Möglichkeiten:
  • das zu untersuchende Objekt steht bereits gem. §§ 2a oder 3 DMSG unter Denkmalschutz,
  • es handelt sich dabei um eine durch wissenschaftliche Befunde bekannte archäologische Fundstelle, die

o   in der Fundstellendatenbank des BDA registriert,
o   in einem Verzeichnis bzw. Archiv einer (zu benennenden) Fachinstitution registriert,
o   in (zu zitierender) wissenschaftlicher Literatur publiziert,
o   in einer früheren, noch nicht registrierten/publizierten gem. § 11 Abs. 1 DMSG bewilligten Maßnahme befundet oder
o   einer noch nicht registrierten/publizierten, beim BDA gem. § 8 DMSG eingegangenen Fundmeldung befundet ist; oder


  • es ist auf Grundlage vom Antragsteller (beizufügender) neuer Daten bzw. sachverständiger Ausführungen wahrscheinlich, dass am geplanten Untersuchungsort Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche vorkommen.

Die hier angebotenen Auswahlmöglichkeiten erwecken also ebenfalls den Eindruck, als ob eine Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG weiterhin für alle archäologischen Tätigkeiten erforderlich wäre, bei denen mit der Entdeckung irgendwelcher beliebiger archäologischer Funde oder Befunde zu rechnen ist. Das ist zwar für aufmerksame archäologische Fachleute insofern ein merklicher Unterschied, als früher diese Angaben nicht verlangt wurden und sich aus der Tatsache, dass man sie nun machen muss, e contrario ableiten lässt, dass man, wenn keine solche objektiven Anhaltspunkte am geplanten Untersuchungsort bekannt sind, keinen Antrag auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG stellen muss, ja eventuell sogar gar nicht stellen soll oder darf (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008; BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W195 2197506-1/11E; Karl 2019a, 18-26). In der Praxis scheint es jedoch für die meisten von professionellen ArchäologInnen geplanten Feldforschungsmaßnahmen weitgehend irrelevant zu sein, weil diese gewöhnlich nicht an Orten archäologische Nachforschungen anstellen, an denen sie nicht damit rechnen, dass sie archäologische Funde oder Befunde antreffen werden. Nachdem kaum ein archäologisches Feldforschungsprojekt auf einer Bodenfläche stattfindet, von der nicht schon wenigstens Fundmeldungen gem. § 8 Abs. 1 DMSG vorliegen, scheint also jede archäologische Maßnahme, die bis zur Einführung dieser neuen Regelung (angeblich) gem. § 11 Abs. 1 DMSG bewilligungspflichtig war, auch weiterhin der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG zu unterliegen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich trotz einiger formaler Änderungen in Richtlinien und Antragsformular und maßgeblichen Änderungen in der Anwendungspraxis der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA auf Metallsuchen durch interessierte Laien (siehe z.B. BDA 2020) in seiner Handhabungspraxis der Grabungsgenehmigungspflicht im Hinblick auf professionelle archäologische Feldforschungen nichts Maßgebliches geändert zu haben scheint. Wo professionelle ArchäologInnen Feldforschungsmaßnahmen planen, bei deren Durchführung sie mit der Entdeckung von archäologischen Funden und Befunden rechnen, scheinen sie weiterhin einer Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG zu bedürfen.

Wann braucht man eine Grabungsgenehmigung?

Aber stimmt das auch? Braucht man wirklich, wenn man an einer Stelle archäologische Tätigkeiten durchführen will, an der man aufgrund konkreter Hinweise auf deren dortiges Vorhandensein mit der Entdeckung archäologischer Hinterlassenschaften rechnet bzw. rechnen muss, eine Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG? Oder genügt die bloße Tatsache, dass man bei geplanten Nachforschungen an einem bestimmten Ort wahrscheinlich archäologische Funde und/oder Befunde entdecken wird, weil an diesem bekanntermaßen archäologische Hinterlassenschaften im Boden vorkommen, für sich alleine betrachtet noch nicht für die Auslösung der gesetzlichen Grabungsgenehmigungspflicht?

Die letztgenannte Frage ist keineswegs an den Haaren herbeigezogen: die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG spricht schließlich von Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zweck der Entdeckung von Denkmalen; nicht von Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zweck der Entdeckung von archäologischen Hinterlassenschaften. Das ist ein maßgeblicher Unterschied, denn – wie ich nicht zuletzt hier schon deutlich dargestellt habe (Karl 2018c; 2019b) – es ist keineswegs jeder archäologische Fund und auch keineswegs jeder archäologische Befund ein Denkmal, dessen Erhaltung aufgrund seiner besonderen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Schutzbestimmungen des DMSG sind aber grundsätzlich nur auf Denkmale anzuwenden, deren Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist, weswegen es auch für die Anwendung des § 11 Abs., 1 DMSG zwingend erforderliche Voraussetzung ist, dass ein denkmalschutzrelevantes Denkmal vorliegt (vgl. dazu sinngemäß auch VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rn 18), nicht nur irgendwelche – eben gerade nicht denkmalschutzrelevanten – beliebigen Sachen (inklusive nicht denkmalschutzwürdiger archäologischer Überreste).

Schon aus dem Gesetzeswortlaut allein ergibt sich daher, dass es höchstwahrscheinlich für die Auslösung der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG nicht ausreicht, dass an einem bestimmten Ort, an dem eine Person Grabungen oder sonstige Nachforschungen durchführen möchte, bekanntermaßen archäologische Hinterlassenschaften unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche vorkommen. Vielmehr ist es weitaus wahrscheinlicher, dass vom Nachforschungen Planenden ex ante nicht nur zu beurteilen ist, ob am geplanten Ort der Untersuchung (wahrscheinlich) archäologische Überreste vorkommen, sondern auch, ob den (wahrscheinlich) dort vorkommenden archäologischen Überresten auch derartige Bedeutung zukommt, dass ihre Erhaltung (wenigstens wahrscheinlich) tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Dass dem tatsächlich so ist, ergibt sich auch aus der ebenfalls seit 2018 vorliegenden Judikatur zu ebendieser Frage.

LVwG-ST vom 22.1.2018, 30.37-3312/2015-44

Das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 erging in einem Fall, in dem es um die Anlage eines Grabungsschnittes in einer prähistorischen Kupferbergbau-Abraumhalde zum Zweck der Entnahme von Bodenproben für naturwissenschaftliche Untersuchungen ging. Diese hatte der Durchführende ohne Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG durchgeführt, weil er davon ausgegangen war, dass eine derartige Genehmigung für seine Nachforschungen nicht erforderlich sei. Das BDA hatte hingegen, nachdem es Kenntnis des Falls erlangte, Strafanzeige gegen den Forscher bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft [BH] Liezen erstattet.

Gegen die daraufhin durch die BH Liezen (16.10.2015, GZ: BHLI-15.1-1733/2015) über ihn verhängte Geldstrafe wegen Verletzung des § 11 Abs. 1 DMSG in Höhe von € 1.000 (bzw. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit) erhob der Beschuldigte erfolgreich Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark [LVwG-ST], das die Strafe in erster Linie deshalb aufhob, weil es den Untersuchungsgegenstand, die prähistorische Abraumhalde, für eine natürliche Ablagerung und daher grundsätzlich nicht denkmalschutzfähig hielt (LVwG 29.7.2016, 30.37-3312/2015-16). Gegen dieses Erkenntnis erhob die BH Liezen Revisionsrekurs an den VwGH, dem der VwGH (23.2.2017, Ro 2016/09/0008) im wesentlichen stattgab und den Fall zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des VwGH, dass eine prähistorische Bergbau-Abraumhalde eine von Menschen geschaffene Bodenformation sei, der Denkmalcharakter iSd § 1 Abs. 1-2 DMSG zukommen könne und daher zu ermitteln sei, ob es sich bei der Halde tatsächlich um ein Denkmal handle, an das LVwG-ST zurück verwies.

Das LVwG prüfte daher im wiederaufgenommenen Verfahren sowohl die Rechtsfrage, ob es sich bei den vom Beschuldigten angestellten Grabungen in der Halde um eine genehmigungspflichtige Nachforschung iSd § 11 Abs. 1 DMSG gehandelt hat, als auch die Rechtsfrage, ob es sich bei der Halde um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1-2 DMSG handle, auf welches die Bestimmungen des DMSG Anwendung finden könnten. Dabei kam es abschließend zum Erkenntnis, dass es sich bei den Nachforschungen des Beschuldigten nicht um genehmigungspflichtige Nachforschungen iSd § 11 Abs. 1 DMSG gehandelt habe, weil dieser weder die Entdeckung noch die Untersuchung eines Denkmals bezweckt habe; und dass die Halde selbst – auch wenn sie hypothetisch als menschengeschaffene Bodenformation ein solches gewesen hätte sein können – nicht von ausreichender geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kulturelle Bedeutung sei, um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1-2 DMSG zu sein (LVwG-ST 22.1.2018, 30.37-3312/2015-44, 11-9). Es hob daher neuerlich das Straferkenntnis der BH Liezen (16.10.2015, GZ: BHLI-15.1-1733/2015) auf und stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten aufgrund Fehlens einer strafbaren Verwaltungsübertretung ein. Nachdem keine weiteren grundlegenden Rechtsfragen zu klären waren und das Erkenntnis des LVwG-ST auf Basis des einschlägigen Erkenntnisses des VwGH (23.2.2017, Ro 2016/09/0008) gefunden war, wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen. Nachdem auch keine außerordentliche Revision beantragt wurde, ist das Erkenntnis rechtskräftig.

Ich würde interessierten LeserInnen empfehlen, sich das Erkenntnis ganz durchzulesen. An dieser Stelle werde ich nur seine beide wesentlichen Elemente, die Frage nach dem Zweck der Nachforschungen und die nach dem Denkmalcharakter der Halde, noch etwas genauer betrachten.

Der Zweck der Nachforschungen des zu Unrecht Beschuldigten

Interessant ist zuerst, dass vom zu Unrecht Beschuldigten zu keiner Zeit bestritten wurde, dass er mit Einwilligung des Grundeigentümers zu Nachforschungszwecken durch Anlage eines Grabungsschnitts von eineinhalb Schaufelbreiten (ca. 40 cm) und bis zu 50 cm Tiefe in die Substanz der betroffenen Halde eingedrungen sei. Nach Säuberung des dadurch erzeugten Profils seien die angetroffenen Bodenhorizonte mit Hilfe eines Maßbandes dokumentiert und anschließend von unterhalb der Humusschicht und rezentem Schieferschutt aus dem aus lehmigen Feinsediment bestehenden Haldenkörper insgesamt drei Proben gestochen worden. Unmittelbar anschließend sei der Schnitt wieder verfüllt worden. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er für die derartige Probenentnahme keine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes gem. § 11 Abs. 1 DMSG eingeholt hatte.

Vielmehr bestritt der Beschuldigte, dass es sich bei seinen Nachforschungen um solche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen handle. Er führte dazu schon in seiner ursprünglichen Bescheidbeschwerde aus, dass im Bereich der betroffenen Halde ‚seit dem Beginn ihrer Erforschung vor 70 Jahren keine Bodendenkmale (zB Werkzeuge wie Kupferbeile) gefunden worden‘ (LVwG-ST 22.1.2018, 30.37-3312/2015-44, 4) seien und daher dort auch weiterhin nicht mit deren Entdeckung zu rechnen sei. Die zur Probenentnahme durchgeführte Grabung sei aus rein naturwissenschaftlichen Zwecken erfolgt und entspreche methodisch der Standardvorgehensweise der montanistischen Haldenforschung. Derartige ‚naturwissenschaftliche Haldenforschung werde seit Jahrzehnten ohne denkmalschutzrechtliche Genehmigung ungehindert durchgeführt‘ (LVwG-ST 22.1.2018, 30.37-3312/2015-44, 4) und unterliege keiner denkmalrechtlichen Bewilligungspflicht.

Der Beschuldigte gab des weiteren an, dass die Grabung im Rahmen eines Vorbereitungsprojekts für die Anlage eines Lehrwegs ‚Der Kupferweg von [R] nach [J]‘ im Beisein und entsprechend der Empfehlungen eines emeritierten Universitätsprofessors für Urgeschichte und ehemaligen Montanarchäologen durchgeführt worden sei. Die entnommenen Proben seien dann im Institut für Geochemie in Leoben von einem dort tätigen Universitätsprofessor analysiert und die Ergebnisse dieser Untersuchung bei der vom Beschuldigten geleiteten Tagung ‚Vom Kupfererz zum Kupferbeil‘ am 26.07.2015 in- und ausländischen Montanhistorikern vorgestellt worden. Die aus den Proben gezogenen Schlüsse seien inzwischen auch publiziert. Auch dem sachverständigen Gutachten eines vom LVwG-ST beigezogenen Montanisten zufolge ließe sich aus Untersuchungen von Bergbauhalden bzw. deren Haldeninhalten sehr gut auf die zugehörige Lagerstätte schließen, weniger jedoch auf die Art der dazugehörigen Bergbautätigkeit, und noch weniger auf frühere Kultur. Aus bergbaugeschichtlicher Sicht könne daher aus einer Halde nur abgeleitet werden, dass es im unmittelbaren Umfeld Bergbau- und Aufbereitungsaktivitäten gegeben habe; über die Bergbau- und Aufbereitungsaktivitäten selbst hingegen praktisch nichts. Der Zweck der Beprobung wäre also ein rein naturwissenschaftlicher zum Zwecke der Lagerstättenforschung gewesen, nicht die Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen.

Es war also im konkreten Fall durchaus erkenntlich und auch offen eingestandenermaßen der Zweck der Forschungen, Erkenntnisse über den prähistorischen Kupferbergbau zu gewinnen; etwas, was jeder professionelle Archäologe zweifelsfrei als ‚archäologische‘ bzw. ‚urgeschichtliche‘ Forschung betrachten würde. Dennoch beabsichtigte der Beschuldigte subjektiv nicht die Untersuchung eines Denkmals, sondern er betrieb Lagerstättenforschung mit naturwissenschaftlichen Forschungsmethoden. Für die Verwendung der einschlägigen naturwissenschaftlichen Forschungsmethoden ist die Beprobung der Halde erforderlich gewesen, die Probenentnahme erfolgte dabei mit der dafür empfohlenen naturwissenschaftlichen Beprobungsmethode, der Grabung eines Profilschnittes durch den Untersuchungsgegenstand, die Halde.

§ 11 Abs. 1 DMSG unterwirft nun aber nicht die naturwissenschaftliche bzw. montanistische Forschung einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht. Ganz im Gegenteil, wie den Regierungsvorlagen zu den letzten beiden DMSG-Novellen ganz eindeutig entnommen werden kann, dienen die Bestimmungen des § 11 DMSG der Regelung des archäologischen Grabungswesens. Dass es darum geht, ergibt sich einerseits aus der Erläuterung, dass die Regelungen des § 11 DMSG ganz allgemein zur Bestimmung einer ‚für die Wissenschaft notwendig geregelte[n] Vorgangsweise bei der Durchführung der Grabungen, der Durchführung der Meldungen usw.‘ (RV 1990, 20) dienen; und andererseits daraus, dass die Erteilung der Bewilligung vom Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums abhängig gemacht wird. Bezüglich letzterem ist dabei zu bedenken: ‚“Einschlägige” Universitätsstudien sind Studien der Archäologie sowie der Ur- und Frühgeschichte, soweit es sich um Studien handelt, bei denen zugleich praktische Ausgrabungstätigkeit Pflichtfach ist‘ (RV 1999, 54). Nachdem die Montanistik nicht als einschlägiges Universitätsstudium genannt wird, ebenso wenig wie die Paläontologie und einige andere naturwissenschaftliche Universitätsstudien, in denen die Quellengewinnung ebenfalls (wenigstens teilweise) durch Ausgrabungen und die Entnahme von Bodenproben erfolgt, ergibt sich zwingend, dass der Gesetzgeber nicht die naturwissenschaftliche, sondern nur die archäologische Feldforschung einer Genehmigungspflicht unterwerfen wollte.

Natürlich kann man hier jetzt sagen: das ist doch offensichtlicher Unfug, weil eine naturwissenschaftliche Grabung vielleicht anders dokumentiert wird als eine archäologische Grabung, aber beide mit den exakt gleichen Methoden das exakt gleiche Loch in den Boden machen, wo sie stattfinden und daher dort allfällig vorkommende Denkmale gleichermaßen zerstören. Was uns zum Problem mit den Denkmalen zurückbringt.

Der (fehlende) Denkmalcharakter einer prähistorischen Bergbau-Abraumhalde

§ 4 Abs. 1 DMSG verbietet die Zerstörung sowie jedwede Veränderung eines gem. §§ 2, 2a, 3 bzw. (zeitweilig) gem. § 9 Abs. 3 DMSG geschützten Denkmals ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Genehmigung des BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG. Das bedeutet, dass selbstverständlich auch naturwissenschaftliche Ausgrabungen von geschützten Denkmalen ohne denkmalrechtliche Bewilligung des BDA gesetzlich verboten sind. Bei allen anderen Bodenflächen, unabhängig davon, ob sie archäologische Fundstellen beinhalten, von dort archäologische Funde bekannt sind, oder nichts dergleichen von ihnen bekannt ist, ist das hingegen nicht der Fall: was nicht gem. §§ 2, 2a, 3 bzw. (zeitweilig) gem. § 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz steht, das ist auch nicht geschützt. Vielmehr ist die Verfügung des Eigentümers über sein nicht unter Denkmalschutz stehenden Grundstück und alle seine Bestandteile – und zu denen gehören rechtlich gesehen wenigstens auch alle im Boden des Grundstücks befindlichen unbeweglichen archäologischen Überreste – denkmalrechtlich nicht beschränkt. Der Eigentümer eines nicht denkmalgeschützten Grundstückes darf also mit ihm tun und lassen, was er möchte, inklusive beliebigen Dritten die Durchführung von Grabungen zum Zwecke der Entnahme beliebiger Bodenbestandteile gestatten.

Die einzige Ausnahme von dieser Regel, dass der Eigentümer mit seinem nicht denkmalgeschützten Grundstück machen darf, was er will, ist die, dass er selbst oder ein von ihm dazu ermächtigter Dritter subjektiv ein Denkmal auf seinem Grundstück entdecken möchte und sich auf diesem auch tatsächlich bekanntermaßen oder vorhersehbarerweise ein Denkmal befindet, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. In diesem Fall wird nämlich der subjektive Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG erfüllt und seine Anwendbarkeit ist auch objektiv gegeben, weil ein Denkmal, dessen Vorhandensein die Voraussetzung der Anwendbarkeit aller Schutzbestimmungen des DMSG ist, tatsächlich vorhanden ist (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rn 17-18).

Ist das zweite Element nicht gegeben, greift die Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG nämlich unter keinen Umständen. Ist an der Stelle, an der eine Grabung oder sonstige Nachforschung durchgeführt wird, nämlich gar kein Denkmal vorhanden, an dessen Erhaltung tatsächlich ein öffentliches Interesse besteht, hätte das BDA spätestens im Rahmen seiner gem. § 37 Abs. 8  in Strafverfahren gem. § 37 Abs. 1-4 DMSG einzuholenden Stellungnahme (erforderlichenfalls bescheidmäßig) festzustellen, dass an der Erhaltung dort befindlicher Sachen kein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 DMSG besteht. Das muss zwingend die Einstellung des bereits laufenden Strafverfahrens gem. § 37 Abs. 6 DMSG nach sich ziehen: Ziel des Denkmalschutzgesetzes ist nicht der Schutz beliebiger Sachen, sondern die Bewahrung geschützter Denkmale vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland (§ 1 Abs. 1 DMSG). Damit ist, wenn am Ort einer tatsächlich durchgeführten Nachforschung tatsächlich kein Denkmal ist, auch gleichgültig, ob der dort eine Nachforschung Durchführende eine Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG beantragt und erteilt bekommen hat oder nicht, weil er kann nicht dafür bestraft werden, dass er dort, wo man keine Denkmale finden kann, weil dort keine Denkmale sind, nach Denkmalen, die dort gar nicht sind, gesucht hat.

Es war daher auch im konkreten Fall vor dem LVwG-ST von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob die prähistorische Bergbau-Abraumhalde ein Denkmal ist, dessen Erhaltung iSd § 1 Abs. 1-2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht. Denn liegt die Erhaltung dieser Halde nicht im öffentlichen Interesse, dann braucht man für ihre Zerstörung – und zwar aus egal welchen Gründen und für egal welche Zwecke – keinesfalls eine denkmalrechtliche Genehmigung, egal ob man damit die Entdeckung eines Denkmals bezweckt oder nicht.

Im konkreten Fall hatte das BDA sowohl in der Strafanzeige als auch in Stellungnahmen in den folgenden Berufungs- und Revisionsverfahren jeweils behauptet, dass es sich bei der betroffenen Abraumhalde um ein ‚Bodendenkmal‘ handle, dessen Untersuchung durch Grabungen und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle daher den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG unterläge. Wie allerdings das LVwG-ST (22.1.2018, 30.37-3312/2015-44, 11-2) mit aller Deutlichkeit feststellt, handelt es sich dabei um nicht mehr als völlig unsubstantiierte Behauptungen, dass ‚Halden künstlich errichtete Bodenformationen‘ seien, ‚denen geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommen könne, da sie Aussagen über Abbau- und Verhüttungstätigkeiten früherer Zeiten zuließen und sowohl häufig Ziel montanarchäologischer Untersuchungen gewesen seien und seien als auch unter Denkmalschutz stünden‘. Das BDA hat jedoch – obwohl es wiederholt zum Verfahren Stellung genommen hat – weder ein einschlägiges Fachgutachten vorgelegt, in dem konkrete Gründe für die Schutzwürdigkeit der konkret betroffenen Halde auf wissenschaftlichem Niveau ausgeführt worden wären. Noch hat es unabhängig vom Strafverfahren irgendwelche konkreten Handlungen gesetzt, aus denen gefolgert werden könnte, dass das BDA selbst an die Schutzwürdigkeit der konkret betroffenen Halde geglaubt hätte. Es hat vielmehr – obwohl es spätestens Februar 2015 auf den Fall aufmerksam wurde – bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens (und übrigens auch seither nicht) kein Unterschutzstellungsverfahren bezüglich der betroffenen Halde eingeleitet, geschweige denn sie rechtskräftig gem. § 3 Abs. 1 DMSG unter Denkmalschutz gestellt; und die von Gericht befragten VertreterInnen des BDA gaben nicht einmal an, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens vom BDA beabsichtigt würde bzw. warum ihm ein solches aussichtsreich erscheinen würde.

Dementgegen hatte der vom Gericht bestellte Montanist festgestellt, dass derartige Halden sehr häufig seien, kulturgeschichtlich wenig aussagekräftig, und regelmäßig montanistisch beprobt würden. Das BDA sprach diesem Gutachter zwar – mit der Begründung er sei kein Montanarchäologe – den notwendigen Sachverstand ab, das Gericht war davon aber in Anbetracht der Tatsache, dass er im Jahr 1998 für die gesamte Bergbaukunde, wozu auch Bergbaukunde, Bergtechnik, Bergwirtschaft und Geschichte des Bergbaus gehören, habilitiert worden war, nicht besonders beeindruckt (LVwG-ST 22.1.2018, 30.37-3312/2015-44, 9-10).

In Anbetracht der konkreten Beweislage blieb damit dem LVwG-ST letztendlich gar nichts anderes übrig, als zum Schluss zu kommen, dass es sich bei der betroffenen Halde nicht um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG handelt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Damit war auch klar, dass die Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG für Nachforschungen zum Zwecke des naturwissenschaftlichen Erkenntnisgewinns auf dieser Halde nicht bestand, obwohl zweifelsfrei und unbestrittenermaßen Grabungen an Ort und Stelle durchgeführt worden waren und die Halde auch zweifelsfrei eine archäologische Fundstelle darstellt.

Genehmigungsfrei erlaubte wissenschaftliche Forschungsgrabungen

Bei der vom im konkreten Fall zu Unrecht Beschuldigten durchgeführten Grabung in der betroffenen prähistorischen Bergbau-Abraumhalde hat es sich also um eine wissenschaftliche Forschungsgrabung in einer (auch dem sie Durchführenden) als prähistorische, von Menschen künstlich geschaffene Bodenformation bekannten archäologischen Ablagerung gehandelt. Es wurde eine archäologische Fundstelle mit invasiver Methodik an Ort und Stelle wissenschaftlich untersucht, wenn auch nicht mit einer kulturgeschichtlich-archäologischen, sondern einer lagerstättenkundlichen Fragestellung, die aber wiederum für die Geschichte des Bergbaus und somit erst recht für die prähistorische Forschung von wissenschaftlichem Interesse ist. Eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG war dafür allerdings nicht erforderlich, weil der die Grabung Durchführende weder die Entdeckung noch die Untersuchung von Denkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche bezweckt hat noch damit rechnen musste, durch seine Grabungen die Entdeckung von Denkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche herbeizuführen, weil es sich beim Untersuchungsgegenstand um kein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG gehandelt hat. Und das DMSG schützt nun einmal nur Denkmale, nicht irgendwelche beliebigen Sachen wie nicht denkmalschutzwürdige archäologische Ablagerungen, egal ob das BDA diese fälschlich als Bodendenkmale bezeichnet oder nicht.

Daraus sollte man nun eigentlich ableiten können, dass im Bereich der archäologischen Feldforschung das Gleiche gilt: steht eine archäologische Fundstelle (noch) nicht unter Denkmalschutz, ist sie nicht als Denkmal geschützt und daher ihre Erforschung zu archäologischen Zwecken ebenso genehmigungsfrei erlaubt wie ihre Erforschung zu naturwissenschaftlichen Zwecken oder ihre willkürliche Zerstörung oder Veränderung zu beliebigen anderen Zwecken. Schließlich besteht rechtlich kein Unterschied zwischen archäologischer und naturwissenschaftlicher Forschung; und sachlich kein Unterschied zwischen der dabei verwendeten Datengewinnungsmethode, der ‚Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung)‘ (§ 1 Abs. 1 DMSG) zur Freilegung, Dokumentation und Bergung von im Boden befindlichen Ablagerungen zum Zweck ihrer wissenschaftlichen Untersuchung und Interpretation.

Der absurde archäologische Denkmalschutz in Österreich

Die Anwendungspraxis des BDA, wie sie in den Richtlinien (BDA 2018, 6-20) und im oben beschriebenen neuen Feld auf den Antragsformularen für § 11 Abs. 1 DMSG-Bewilligungen dargestellt wird, ist jedoch eine andere: das BDA besteht darauf, dass jede archäologische Feldforschungsmaßnahme, die es in den Richtlinien als ‚genehmigungspflichtig‘ bezeichnet (BDA 2018, 10-20), einer Grabungsgenehmigung bedarf, wenn am Ort der Durchführung irgendwelche Hinweise für das dortige Vorkommen beliebiger archäologischer Überreste sprechen; und zwar völlig unabhängig davon, ob die betreffende Fundstelle unter Denkmalschutz steht oder nicht. Dies findet auch Bestätigung in der Tatsache, dass es Strafanzeige erstattet, wenn z.B. nicht invasive, geophysikalische Prospektionen auf seit langem bekannten, aber nicht denkmalgeschützten Fundstellen ohne seine Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG durchgeführt werden (BH Baden 30.6.2020, GZ: BNS2-V-19 72636/2).

Das führt allerdings aus archäologisch-denkmalpflegerischer Sicht zu einer vollkommen absurden Situation.

Denn in Österreich wäre es damit nach in der Praxis zum Ausdruck gebrachter Rechtsansicht des BDA jeder beliebigen Person gesetzlich frei erlaubt, eine in der Fundstellendatenbank des BDA und/oder anderen fachlichen Archiven registrierte und/oder in wissenschaftlicher Literatur publizierte und/oder durch Fundmeldungen gem. § 8 DMSG bekannte aber nicht gem. §§ 2, 2a, 3 bzw. (zeitweilig) gem. § 9 Abs. 3 DMSG geschützte archäologische Fundstelle
  1. willkürlich vorsätzlich zu zerstören,
  2. willkürlich vorsätzlich zu verändern,
  3. willkürlich vorsätzlich zu nicht archäologischen Forschungszwecken mittels nicht invasiver als auch invasiver Methoden (Grabungen) zu entdecken und zu untersuchen,
  4. in ihr enthaltene bewegliche Kleinfunde, denen nicht als Einzelobjekt Denkmalcharakter iSd § 1 Abs. 1-2 DMSG zukommt, ins Ausland zu verbringen, oder
  5. in jeder beliebigen anderen nicht gesetzlich verbotenen Weise zu behandeln,

ohne dafür einer denkmalrechtlichen Bewilligung zu bedürfen.

Gesetzlich verboten wäre es nach Rechtsansicht des BDA hingegen, jedwede in der Fundstellendatenbank des BDA und/oder anderen fachlichen Archiven registrierte und/oder in wissenschaftlicher Literatur publizierte und/oder durch Fundmeldungen gem. § 8 DMSG bekannte aber nicht gem. §§ 2, 2a, 3 bzw. (zeitweilig) gem. § 9 Abs. 3 DMSG geschützte archäologische Fundstelle durch
  1. fundstellenverändernde (invasive) Forschungshandlungen (Grabungen) oder
  2. zerstörungsfreie (nicht invasive) Forschungshandlungen (Prospektionen)

ohne denkmalrechtliche Bewilligung des BDA mit archäologischem Erkenntniszweck zu entdecken und zu untersuchen.

Man darf also in Österreich gemäß der Anwendungspraxis des § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA mit nicht denkmalgeschützten archäologischen Fundstellen ohne jedwede denkmalrechtliche Bewilligung alles machen, was man will und ihr Eigentümer gestattet, außer sie zu archäologischen Forschungszwecken entdecken und erforschen.

Gleichheit vor dem Gesetz besteht übrigens auch bei denkmalgeschützten archäologischen Fundstellen nicht, sondern die gleiche Disparität lässt sich feststellen: bedarf der Grundeigentümer zur willkürlichen Zerstörung oder Veränderung ebenso wie der Naturwissenschafter zur invasiven wissenschaftlichen Untersuchung eines geschützten archäologischen Denkmals nur einer Bewilligung des BDA gem. § 5 Abs. 1 DMSG, brauchen graduierte ArchäologInnen zur invasiven archäologischen Untersuchung desselben geschützten Denkmals zusätzlich dazu auch eine Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG. Warum es zum Erreichen des dabei unerreichbaren gesetzlichen Schutzziels des DMSG der in Wirkung, Erscheinung und Substanz unveränderten Erhaltung der Denkmale bei ihrer mit invasiven Methoden erfolgenden archäologischen wissenschaftlichen Erforschung zwei verschiedene Arten gesetzlicher Zerstörungs- bzw. Veränderungsbewilligungen braucht, bei der mit denselben invasiven Methoden erfolgenden naturwissenschaftlichen Erforschung hingegen nur eine, ist ebenfalls nicht ganz einsichtig.

Unklar ist auch, welchen Sinn es haben soll und welchen legitimen Zweck der Gesetzgeber (angeblich) damit verfolgt, dass er zwar nicht die Zerstörung, Veränderung oder invasive naturwissenschaftliche Untersuchung nicht denkmalgeschützter archäologischer Fundstellen, sehr wohl jedoch ihre wissenschaftliche Untersuchung z.B. mit gänzlich zerstörungsfreien archäologischen Prospektionsmethoden einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht unterwirft. Überhaupt ist nicht ganz einsichtig, weshalb der Gesetzgeber überhaupt die archäologische Untersuchung von Sachen, die gar keine Denkmale sind, einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht unterworfen hat und welchen legitimen Zweck er damit verfolgt haben könnte.

In gewissem Sinn haben wir also hier ein interessantes rechtliches Paradoxon vor uns: Sachen, an deren Erhaltung kein öffentliches Interesse besteht und die daher auch nicht als Denkmal geschützt sind, werden durch ein Denkmalschutzgesetz vor gerade der Art von Erforschung geschützt, für die ebendieses Denkmalschutzgesetz geschützte Denkmale zu erhalten versucht. Kann der Gesetzgeber gemeint haben, dass man geschützte archäologische Denkmale für die wissenschaftliche Erforschung mit archäologischen Methoden schützen muss, alle anderen archäologischen Sachen hingegen vor ihrer Erforschung mit archäologischen Methoden, weil diese Sachen ja sonst für die naturwissenschaftliche Forschung oder die willkürliche Zerstörung durch ihren Eigentümer verloren gehen könnten?

Illegaler Unsinn

Natürlich ist das alles Unsinn: der Gesetzgeber hat schließlich in aller Eindeutigkeit festgestellt, welches Ziel er mit den Bestimmungen des DMSG verfolgt: er will Denkmale von derartiger geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung in Wirkung, Erscheinung und Substanz unverändert erhalten, wenn dies aufgrund dieser Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 1 Abs. 1 DMSG). Um dieses Ziel auch tatsächlich erreichen zu können, hat er ein Gesetz geschaffen, das ‚ dem Bundesdenkmalamt zugleich ausreichende Ermächtigungen ebenso verleiht, wie ausreichende Grenzen zu setzen vermag, wobei diese Grenzen sowohl Grenzen der Rechte als auch Grenzen der der Denkmalschutzbehörde auferlegten Pflichten bedeuten‘ (RV 1999, 30). Ein ganz wesentlicher Teil dieser Grenzziehung war es dabei, dem BDA aufgrund der ihm nur in beschränktem Ausmaß zugeteilten Ressourcen aufzutragen, sich auf den Schutz jener Anzahl von Denkmalen zu beschränken, der ‚vom Fachlichen her erforderlich ist und vom Administrativen her bewältigt werden kann‘ (RV 1999, 39). Klar ist, dass das BDA die Denkmale, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, aus der Masse aller gewöhnlichen Sachen auszuwählen hat (RV 1999, 32-4, 38-9; Karl 2018c). Bezüglich der von ihm ausgewählten, besonderen Denkmale hat es dann rechtlich durch Unterschutzstellung gem. §§ 2a bzw. 3 DMSG die Verfügungsgewalt ihrer Eigentümer – insbesondere durch die Überwachung der Einhaltung der Verbote der §§ 4, 6, 7 und 16 DMSG – zu beschränken und somit diese geschützten Denkmale iSd § 1 Abs. 1 DMSG vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland zu bewahren, d.h. zu erhalten.

Davon, dass das BDA mittels der Bestimmungen des DMSG auch gewöhnliche Sachen schützen sollte, an deren Erhaltung gar kein öffentliches Interesse besteht, ist hingegen nicht die Rede. Und daran ändern auch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8-9 DMSG betreffend zufälliger Funde von Bodendenkmalen (iSd § 8 Abs. 1 DMSG) und jene das Vorgehen bei wissenschaftlichen Ausgrabungen von archäologischen Denkmalen (iSd § 1 Abs. 1 DMSG) betreffenden des § 11 DMSG nichts.

Denn die Bestimmungen der §§ 8-9 DMSG dienen ausschließlich dem Zweck, unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche entdeckte und daher bis dahin gänzlich unbekannte oder wenigstens unzureichend bekannte Gegenstände, die offenkundig – d.h. für jedermann unschwer und unmittelbar erkennbar (Karl 2018d; Karl 2019b, 147-53) – von derartiger Bedeutung zu sein scheinen, dass sie aller Voraussicht nach denkmalschutzwürdig sind, dem BDA zur denkmalfachlichen Beurteilung vorgelegt werden, ehe sie zerstört bzw. verändert werden. Diese hat das BDA, sobald es Kenntnis von ihnen erhält, binnen 6 Wochen entweder – sofern ihre Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist – per Bescheid (d.h. gem. § 3 Abs. 1 DMSG) zeitlich unbefristet unter Denkmalschutz zu stellen oder stellt – wenn es sie nicht per Bescheid schützt – automatisch gem. § 9 Abs. 3 DMSG 2. Satz fest, dass an ihrer fortgesetzten Erhaltung ein öffentliches Interesse tatsächlich nicht besteht. Im ersten Fall wird damit aus dem Bodendenkmal ein gem. § 3 Abs. 1 DMSG geschütztes Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG; im zweiten Fall war es hingegen immer eine ganz gewöhnliche Sache, auf die die Bestimmungen des DMSG nicht anzuwenden sind, weil sie kein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG ist.

Die zeitweilige Unterschutzstellung von Bodendenkmalen kraft gesetzlicher Vermutung des § 9 Abs. 3 DMSG dient also ausschließlich dem Zweck, dem BDA zu ermöglichen, binnen gesetzlicher Frist die Entscheidung zu treffen, ob die ihm erstmals bekannt werdende Sache im öffentlichen Interesse zu erhalten ist oder nicht; nicht dem dauerhaften Schutz von (archäologischen) Sachen, an deren Erhaltung gar kein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 1 DMSG besteht. Der zeitweilige gesetzliche Schutz für Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG des § 9 Abs. 3 DMSG besteht daher auch nicht bereits vor der, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Bodendenkmals bis längstens 6 Wochen, nachdem das BDA von seiner Entdeckung Kenntnis erhalten hat.

Dass der Gesetzgeber Nachforschungen zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung denkmalrechtlich nicht geschützter Sachen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG unterwerfen wollte, scheidet hingegen zwingend deshalb aus, weil er damit in verfassungswidriger Weise intentional in die Wissenschaftsfreiheit des Art. 17 StGG eingreifen würde, ohne dass ein verfassungsgesetzlich gleichrangig geschütztes Rechtsgut vorliegt, das durch die unbeschränkte Ausübung der Wissenschaftsfreiheit (ernsthaft) gefährdet würde (Berka 1999, 344-6): gem. Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ist nämlich nur der Denkmalschutz in Gesetzgebung und Vollziehung Aufgabe des Bundes und somit ein verfassungsgesetzlich geschütztes Rechtsgut; nicht der Schutz archäologischer Funde und Befunde, denen kein Denkmalcharakter zukommt. Darum hat auch das LVwG-ST (22.1.2018, 30.37-3312/2015-44) die Untersuchung der Halde im oben besprochenen Fall durch eine zweifellos Forschungszwecken dienende Grabung als nicht der Genehmigungspflicht dieses Paragrafen unterliegend beurteilt: es gab am Ort der Grabung kein Denkmal, daher bestand auch keine denkmalrechtliche Grabungsgenehmigungspflicht. Gilt dies für Nachforschungen durch Grabungen zu naturwissenschaftlichen Forschungszwecken, muss dasselbe aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes der Bundesverfassung (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG; Berka 1999, 503-5) auch für Grabungen zu archäologischen Forschungszwecken gelten; andernfalls würde der Gesetzgeber verbotenerweise sachlich unbegründet zwischen ‚naturwissenschaftlicher bergbaugeschichtlicher‘ Forschung einerseits und ‚archäologischer‘ Forschung andererseits unterscheiden.

Aus rechtlicher Sicht war und ist es in Österreich also schon seit Inkrafttreten seiner Erstfassung im Jahre 1923 so, dass die denkmalrechtliche Grabungsgenehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG ausschließlich auf die Ausgrabung und sonstige Nachforschungen zum Zweck der Erforschung archäologischer Fundstellen anwendbar ist, die rechtskräftig unter Denkmalschutz stehen bzw. bezüglich derer bekanntermaßen ein Unterschutzstellungsverfahren am Laufen ist. Diese Genehmigungspflicht hat das BDA nur nun schon seit Jahrzehnten in systematischer und zunehmend massiver Überschreitung seiner rechtlichen Kompetenzen auf alle ‚Nachforschungen‘ nach ‚archäologischen Sachen‘ auszudehnen versucht, egal ob diesen ausreichende Bedeutung für das Bestehen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses iSd § 1 Abs. 1-2 DMSG zukommt.

Diese stetig zunehmende, illegale Ausweitung seiner Kompetenzen durch das BDA hat auch lange Zeit funktioniert; einerseits, weil die archäologische Fachwelt Angst davor hatte und hat, Schwierigkeiten mit das Gesetz rechtswidrig anwendenden Organen des BDA und gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden zu bekommen; und andererseits, weil für die meisten archäologischen Ausgrabungen die freiwillige, präventive Einholung einer Grabungsgenehmigung, auch wenn sie streng rechtlich nicht erforderlich ist, zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen im Fall der unerwarteten Entdeckung eines Bodendenkmals bei ihrer Durchführung wenigstens bei geplanten Ausgrabungen sinnvoll ist (Karl 2019a, 8-27). Es hat daher lange Zeit niemand das Risiko auf sich genommen, sich gegen die überschießende Anwendungspraxis des BDA auf dem Rechtsweg zu wehren zu versuchen.

Erst in den letzten Jahren hat das BDA nun dadurch, dass es Melde- und Arbeitseinstellungspflichten bei der Entdeckung von unerwarteten Bodendenkmalen selbst bei gem. § 11 Abs. 1 DMSG bewilligten Grabungen – bei denen die Zerstörung und Veränderung von Bodendenkmalen im wissenschaftlich notwendigen Rahmen durch § 11 Abs. 5 DMSG explizit gesetzlich erlaubt ist – in Genehmigungsbescheiden und den Richtlinien (BDA 2018, 20) vorschreibt und auch außergesetzliche Kompetenzen über Grabungen anderer Fachwissenschaften als der Archäologie an sich zu reißen versucht hat, den Bogen so deutlich überspannt, dass er gebrochen ist. Erst diese extrem exzessive Überschreitung seiner Kompetenzen durch das BDA hat dazu geführt, das der Gerichtsweg nun doch beschritten wurde, was 2017 und 2018 zu gleich vier maßgeblichen Erkenntnissen der Berufungsgerichte und des Höchstgerichts geführt hat (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008; BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W195 2197506-1/11E; LVwG-ST 22.1.2018, 30.37-3312/2015-44).

Die scheinbar absurde Rechtslage, dass zwar die Zerstörung, Veränderung sowie auch die Ausgrabung von bekannten, aber nicht denkmalgeschützten, archäologischen Fundstellen zu beliebigen Zwecken außer (angeblich) ihrer archäologischen Erforschung ohne jedwede denkmalrechtliche Genehmigung erlaubt ist; jede Nachforschung an Ort und Stelle zum Zweck ihrer Entdeckung bzw. Untersuchung mit archäologischer Erkenntnisabsicht hingegen (angeblich) ohne Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG verboten; resultiert nun nicht etwa aus den genannten gerichtlichen Erkenntnissen, sondern daraus, dass das BDA versucht, wenigstens im Bereich des archäologischen Feldforschungswesens möglichst viele der Kompetenzen, die es sich in den letzten ca. 4 Jahrzehnten unrechtmäßig angemaßt hat, doch irgendwie in die Zukunft zu retten. Indem es sowohl in seinen überarbeiteten Antragsformularen als auch in seinen Richtlinien (BDA 2018, 6-20) bewusst irreführende Formulierungen benutzt, versucht es den Eindruck zu erwecken, als ob (weiterhin) für alle mit archäologischem Erkenntniszweck durchgeführten Feldforschungen eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG erforderlich sei, wenn vom geplanten Untersuchungsort irgendwelche – und seien es auch noch so schwache – Hinweise auf das dortige Vorkommen irgendwelcher archäologischen Überreste im Boden vorliegen. Damit schützt es aber im Endeffekt nur rechtswidrigerweise archäologische Fundstellen von für eine Unterschutzstellung als Denkmal unzureichender Bedeutung vor, statt für ihre, sinnvolle, wissenschaftliche archäologische Erforschung.

Was das BDA eigentlich tun sollte

Das seit wenigstens 4 Jahrzehnten fortgesetzte Fehlverhalten des BDA und sein illegaler Versuch, die archäologische Feldforschung seiner Entscheidungshoheit zu unterwerfen, führt letztendlich dazu, dass es die Pflichten nicht erfüllt, die ihm der Gesetzgeber tatsächlich aufgetragen hat, sondern sich stattdessen in die Durchsetzung von Rechten verzettelt hat, die ihm der Gesetzgeber überhaupt nicht eingeräumt hat.

Dass sich das BDA nicht in die freie archäologische Forschung einzumischen hat, solange der konkrete Forschungsgegenstand, in dem es in einem konkreten Einzelfall geht, kein Denkmal ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 DMSG besteht, versteht sich schließlich eigentlich von selbst. Seine Aufgabe ist schließlich der Schutz der Denkmale vor deren Zerstörung, nicht der Schutz aller archäologischen Quellen vor ihrer Erforschung; auch wenn sich seine Organe vielleicht erfolgreich, aber nichtsdestotrotz fälschlich, eingeredet haben, dass jeder archäologische Fund und jeder Befund ein Denkmal ist. Denn die ihnen vom Gesetzgeber übertragene Aufgabe dieser Organe ist es nicht, sich selbst einzureden, dass – weil sie das gerne hätten – jeder archäologische Fund und jeder Befund ein Denkmal ist, sondern durch eine ‚wissenschaftlich überlegte Auswahl‘ (RV 1999, 39) aus der Masse aller archäologischen Funde, Befunde und Fundstellen jene herauszuheben, die von derart besonderer Bedeutung sind, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (Karl 2018c).

Wann hat das BDA über die Denkmalschutzwürdigkeit einer Fundstelle zu entscheiden?

Dass das BDA eine eigene Fachabteilung für Archäologie hat, hat eigentlich nur einen einzigen Grund: die dort beschäftigten archäologischen Fachleute sind Amtssachverständige, deren Aufgabe es ist, die wissenschaftlichen Beweismaterialien bereitzustellen, welche das BDA als Verwaltungsbehörde braucht, um denkmalrechtlich relevante Rechtsfragen entscheiden zu können.

Die wichtigste Rechtsfrage, die das BDA zu entscheiden hat, ist nun aber selbstverständlich die, ob eine bestimmte, menschengeschaffene Sache von derartig besonderer geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist, dass deren Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn nur die Sachen, an deren Erhaltung ein solches öffentliches Interesse besteht, sind Denkmale iSd § 1 Abs. 1 DMSG, bezüglich derer der Staat aufgrund der ihm durch Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG verfassungsgesetzlich übertragenen Kompetenz in die verfassungsgesetzlich durch Art. 5 StGG gewährleistete Eigentumsgarantie eingreifen darf. Und nur unter der Voraussetzung, dass er aufgrund seiner Denkmalschutzkompetenz in die Eigentumsgarantie eingreifen darf, darf der Staat eine Sache den Schutzvorschriften des DMSG unterwerfen (Berka 1999, 404-13; cf. Bazil et al. 2015, 7). Es ist daher für das Tätigwerden des BDA von essentieller Bedeutung, dass es zuallererst einmal feststellt, welche Sachen Denkmale iSd § 1 Abs. 1 DMSG sind, denn alle Sachen, die keine sind, gehen es einfach überhaupt nichts an.

Gleichzeitig ist die Klärung genau dieser Rechtsfrage auch für Eigentümer von Sachen, bezüglich derer ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Denkmale iSd § 1 Abs. 1 DMSG sein könnten, von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Schließlich führt die allfällig zu befürchtende Unterschutzstellung solcher Sachen zu einer signifikanten Beschränkung der Verfügungsgewalt über diese Sache und kann somit eine erheblichen Belastung ihres Eigentümers verursachen (Berka 1999, 407). Kommt also der Verdacht auf, dass eine Sache ein Denkmal sein könnte, liegt es im Interesse ihres Eigentümers, dass so rasch als möglich geklärt wird, ob sie eines ist oder nicht.

Bei den meisten Sachen, die Gegenstände des gewöhnlichen Rechtsverkehrs sind, ist das zumeist kein Problem: ihre Existenz ist in der Regel (wenigstens ihrem Eigentümer) bekannt, der auch zumeist ihre geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung einigermaßen gut abschätzen kann. Zwar kann es in seltenen Fällen, z.B. durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dazu kommen, dass die Bedeutung einer bekannten Sache neu beurteilt wird und sich das BDA daher zur Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens entschließt; aber das ist die Ausnahme zur sonst geltenden Regel, dass eine in alltäglichem Gebrauch stehende Sache kein Denkmal ist.

Maßgeblich anders ist die Lage jedoch bei Sachen, die – ob nun durch absichtliches Verstecken, durch langfristige Vernachlässigung oder unbeabsichtigten Verlust – in Vergessenheit geraten sind und nun unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche verborgen bzw. – selbst wenn noch Hinweise auf der Oberfläche auf ihre Existenz hindeuten – für den Durchschnittsbürger nicht mehr als eigenständige Sachen erkennbar sind; wie das bei archäologischen Funden, Befunden und Fundstellen nahezu regelhaft der Fall ist. Denn in den meisten Fällen weiß weder ihr rechtmäßiger Eigentümer noch sonst jemand von ihrer Existenz, geschweige denn, dass man ihre Bedeutung abschätzen könnte: was man nicht kennt, kann man schließlich auch nicht beurteilen. Solange man nicht einmal weiß, dass auf einem bestimmten Grundstück eine archäologische Fundstelle ist, scheidet also jede Anwendung denkmalrechtlicher Bestimmungen auf dieses Grundstück aus, weil man keinen Grund zur Annahme hat, dass sich dort irgendwelche Denkmale befinden, auch wenn sie es tatsächlich tun. Aber nicht nur das: selbst wenn bereits bekannt ist, dass sich auf einem bestimmten Grundstück eine archäologische Fundstelle befindet, ist das, was dieser Fundstelle ihre geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung verleiht – nämlich eben die einzelnen beweglichen Kleinfunde, die unbeweglichen Befunde, und die kontextuellen Beziehungen zwischen diesen, aus denen sie besteht – zumeist immer noch mehrheitlich, wenn nicht sogar gänzlich, im Boden verborgen und daher oft denkmalrechtlich nicht ausreichend beurteilbar.

Für den archäologischen Denkmalschutz ist das tatsächlich ein nicht unerhebliches Problem: solange man eine archäologische Fundstelle nicht entdeckt und ausreichend erforscht hat, kann man sie auch nicht (nach konstitutivem Prinzip; DGUF 2013, 2) unter Denkmalschutz stellen. Die zuständige Denkmalbehörde kann ihre Bedeutung schließlich nicht genau genug beurteilen, um feststellen zu können, ob diese derart beschaffen ist, dass die Erhaltung der Fundstelle als Denkmal im öffentlichen Interesse gelegen ist, und kann sie das nicht, kann sie sie auch nicht unter Denkmalschutz stellen.

Dieses Problem war und ist auch dem österreichischen Gesetzgeber durchaus bewusst; und er hat daher gesetzlich durch die Bestimmung des § 1 Abs. 5 DMSG Vorkehrung dafür getroffen, indem er das für die Unterschutzstellung einer bereits bekannten, aber noch nicht ausreichend erforschten archäologischen Fundstelle erforderliche Beweismaß geringer angesetzt hat als das für die Unterschutzstellung anderer (bereits ausreichend erforschter) Denkmale. Ist gewöhnlich für die Unterschutzstellung eines Denkmals erforderlich, dass die Sache ein Kulturgut ist, ‚dessen Verlust‘ tatsächlich (d.h. mit Sicherheit) ‚eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde‘ (§ 1 Abs. 2 DMSG), genügt es ‚[w]enn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen – wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen – noch nicht abgeschlossen ist‘ für die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Sache, ‚wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und‘ ihre ‚unversehrte Erhaltung […] andernfalls gefährdet wäre‘ (§ 1 Abs. 5 DMSG; Hervorhebung: RK). ‚Dieses geringere Beweismaß behördlicher Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen „mehr für als gegen“ das Vorhandensein verborgener Denkmale sprechen (VwGH 21.4.1994, 93/09/0386; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0175).‘ (Bazil et al. 2015, 24-5: Hervorhebungen: wie im Original).

Gleichzeitig würde jedoch ab dem Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens die Tatsache, dass sich auf einem bestimmten Grundstück eine archäologische Fundstelle befindet, die noch nicht hinreichend untersucht ist, um dem BDA zu gestatten, ihre geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung im Hinblick auf die denkmalrechtliche Unterschutzstellungsfrage abschließend zu beantworten, ein erhebliches Problem für den Eigentümer des betroffenen Grundstückes darstellen. Denn dieser müsste nun – es liegt ja nunmehr ein begründeter Verdacht vor, dass sich auf seinem Grundstück ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG befinden könnte – ja stets damit rechnen, dass das BDA sein betroffenes Grundstück unter Denkmalschutz stellt und ihn somit erheblich belasten könnte.

Mehr noch, das BDA, wenn es Nachforschungen zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung dieser Fundstelle ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG unterwirft, wie es das in den Richtlinien (BDA 2018, 6-20) und in seinem o.g. Antragsformular wenigstens impliziert und auch tatsächlich in der Praxis handhabt (BH Baden 30.6.2020, GZ: BNS2-V-19 72636/2), belastet ihn ab dem Zeitpunkt, an dem die Fundstelle auf seinem Grundstück bekannt wird, durch eine Beschränkung seiner Verfügungsgewalt über sein Eigentum. Denn zur Verfügungsgewalt des Eigentümers gehört selbstverständlich auch das Recht, sein Eigentum wie es ihm gefällt archäologisch zu untersuchen oder auszugraben zu versuchen bzw. eine solche Untersuchung bzw. Ausgrabung auch beliebigen Dritten zu gestatten; definiert doch § 354 ABGB das subjektive Eigentumsrecht allgemein als ‚das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen‘ und § 362 ABGB genauer als das Recht ‚seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen‘.

Dabei ist insbesondere das Recht auf die willkürliche Nutzung seines Grundstücks, z.B. zur Suche nach ökonomisch wertvollen Gegenständen, von besonderer Bedeutung: schließlich fällt das Eigentum an bei der Nutzung seines Grundstücks allfällig entdeckten Schatzfunden iSd § 398 ABGB gem. § 399 ABGB jeweils hälftig ihrem Finder und dem Grundeigentümer zu, bringt also im Erfolgsfall, v.a. wenn der Grundeigentümer gleichzeitig Finder ist, bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen für den Grundeigentümer. Dieses Recht auf die wirtschaftlich vorteilhafte Nutzung seines Eigentums durch den Grundeigentümer darf aber der Staat nicht aufgrund eines bloßen Verdachts, dass sich in dessen Grundstück vielleicht (auch) ein Denkmal befinden könnte, dauerhaft beschränken, sondern erst, wenn rechtskräftig festgestellt wurde, dass sich dort tatsächlich ein Denkmal befindet. Es ist daher zum Schutz der berechtigten Interessen des Grundeigentümers – die größtmöglich zu schonen sind (VwGH 21.4.1994, 93/09/0386; 25.6.2013, 2011/09/0178; Bazil et al. 2015, 25) – erforderlich, rasch zu entscheiden, ob die Fundstelle, die auf seinem Grundstück entdeckt wurde, ein Denkmal ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, oder ob sie das nicht ist.

Auch das hat der österreichische Gesetzgeber vorhergesehen und dafür Vorkehrung getroffen, nämlich durch die Fundmeldepflicht des § 8 samt deren Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG. Diese Pflicht betrifft bekanntermaßen gem. § 8 Abs. 1 DMSG alle unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche entdeckten Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale)‘ (cf. Karl 2018d; 2019b); wobei die Fundmeldung entweder binnen eines Werktags ab Auffindung direkt ans BDA oder binnen gleicher Frist an eine von mehreren anderen zulässigen Meldestellen zu erstatten ist, wobei die alternativen Meldestellen ihrerseits gem. § 8 Abs. 1 DMSG verpflichtet sind, das BDA umgehend von der eingegangenen Fundmeldung in Kenntnis zu setzen. Diese Fundmeldepflicht trifft gem. § 8 Abs. 2 DMSG jedenfalls immer den Finder sowie je nach Kenntnis potentiell auch andere Personen, die hier für uns nicht von weiterer Bedeutung sind. Die Allgemeingültigkeit der Fundmeldepflicht ist hingegen von besonderer Bedeutung, darauf komme ich gleich noch zurück.

Wird ein Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG entdeckt (ob zufällig oder absichtlich spielt dank § 9 Abs. 5 DMSG kaum eine Rolle), sind der Finder sowie gegebenenfalls auch die weiteren in § 8 Abs. 2 genannten Personen gem. § 9 Abs. 1 DMSG dazu verpflichtet, die Fundstelle bis zu fünf Werktage ab erfolgter Fundmeldung unverändert zu belassen. Bewegliche Kleinfunde sind bei Gefahr ihres sonstigen Abhandenkommens gem. § 9 Abs. 2 DMSG vom Finder entgegen der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 DMSG in sicheren Gewahrsam zu nehmen. Die entdeckten Bodendenkmale stehen des weiteren gem. § 9 Abs. 3 DMSG automatisch zeitweilig für bis zu 6 Wochen ab Abgabe der Fundmeldung entsprechend aller Rechtsfolgen der Unterschutzstellung per Bescheid gem. § 3 Abs. 1 DMSG unter Denkmalschutz. Darüber hinaus sind von diesbezüglich Verfügungsberechtigten gem. § 9 Abs. 4 bewegliche Bodendenkmale auf Verlangen auf bis zu 2 Jahre dem BDA zur wissenschaftlichen Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig erwächst jedoch auch durch Abgabe der Fundmeldung durch eine der in § 8 Abs. 2 DMSG genannten, meldepflichtigen Personen dem BDA eine Pflicht, nämlich gem. § 9 Abs. 3 DMSG binnen 6 Wochen zu entscheiden, ‚ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen‘. Wie es in den Erläuterungen zur einschlägigen Regierungsvorlage ausgedrückt wird, hat das BDA ‚innerhalb von sechs Wochen ab Fundmeldung […] eine bescheidmäßige Feststellung zu treffen […], ob die Gegenstände weiterhin unter Denkmalschutz stehen, andernfalls sie nicht mehr geschützt sind‘ (RV 1990, 19-20). Lässt das BDA also diese sechswöchige Frist ungenutzt verstreichen, stellt es unmittelbar rechtskräftig fest, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der entdeckten Sache tatsächlich nicht besteht.

Kenntnis von der Existenz einer archäologischen Fundstelle kann das BDA jedoch einzig auf dem Weg der Fundmeldung erlangen. Denn auch dienstliche Wahrnehmungen von Organen des BDA sind von der Fundmeldepflicht des § 8 DMSG nicht ausgenommen. Entdeckt also ein Organ des BDA in Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ein Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG (ob nun im Erdboden oder am Dachboden eines seinen Fund verheimlicht habenden Erstfinders), ist dieses Organ des BDA Finder iSd § 8 Abs. 2 DMSG und daher – nachdem es Kenntnis vom Fund erlangt hat – zur unmittelbaren Anzeige des Fundes an das BDA verpflichtet. Ob es dies nun durch eine förmliche Fundmeldung mit Email an die vom BDA dafür auf seiner Webseite angegebene Adresse, durch eine interne Aktennotiz, oder sogar nur mündlich an den örtlich zuständigen Kollegen im Amt erledigt (wenn es nicht selbst das zuständige Organ sein sollte), spielt dabei keine Rolle, weil es keine Formvorschriften gibt, die bei Fundmeldungen gem. § 8 Abs. 1 DMSG eingehalten werden müssen.

Damit beginnt die Entscheidungsfrist des § 9 Abs. 3 DMSG für jede Fundstelle, die dem BDA bekannt wird, mit der ersten diesbezüglich beim BDA eingegangenen Fundmeldung zu laufen; ob diese Fundmeldung nun durch Dritte oder durch Organe des BDA selbst erstattet wurde. Das BDA hat also von dieser ersten Fundmeldung an sechs Wochen Zeit, um sachdienliche Ermittlungen anzustellen, deren Ergebnisse es ihm ermöglichen, die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung dieser Fundstelle in Hinblick auf die Frage zu beurteilen, ob die Fundstelle – im Sinne des § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens wahrscheinlich – den in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung iSd § 1 Abs. 1 DMSG entspricht. Ist das der Fall, hat das BDA einen dementsprechenden Bescheid zu erlassen, gegen den – wie gegen jeden anderen Unterschutzstellungsbescheid – Rechtsmittel zulässig sind, die allerdings keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ist es hingegen der Fall, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Fundstelle nicht besteht, hat das BDA dies entweder bescheidmäßig festzustellen oder kann die Frist einfach verstreichen lassen, ohne irgendwie tätig zu werden, weil beides die gleichen Rechtsfolgen nach sich zieht: die Fundstelle ist dann nicht mehr geschützt.

Und es ist tatsächlich stets die ganze Fundstelle, über deren Unterschutzstellung das BDA in diesem Fall binnen 6 Wochen zu entscheiden hat, nicht nur etwa die konkreten Fundgegenstände, die am Fundort entdeckt wurden. Denn nicht nur ist eine archäologische Fundstelle nichts anderes als die Stelle, an der archäologische Funde entdeckt werden können – etwas, was selbstverständlich auch die Abteilung für Archäologie des BDA sehr wohl weiß – und damit jede Fundstelle, von der auch nur ein Fund eines möglichen Bodendenkmals bekannt geworden ist, dem BDA durch Fundmeldung iSd § 8 Abs. 1 DMSG bekannt geworden.

Sondern es ist auch – was für die hier besprochene Materie weit bedeutender ist – die Fundstelle als Ganzes als die primär (potentiell) denkmalschutzrelevante, zusammenhängende Sache zu betrachten, über deren Denkmalschutzwürdigkeit das BDA binnen der Sechswochenfrist des § 9 Abs. 3 DMSG zu entscheiden hat. Als Fundstelle zusammengehörende archäologische Funde und Befunde gelten nämlich entweder als ‚Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.)‘ iSd § 1 Abs. 3 DMSG als Einzeldenkmale, inklusive der mit ihnen ‚in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen‘. Oder sie sind, wie das bei mehrphasigen, nicht kontinuierlich benutzten Fundstellen der Fall sein kann, Gruppen von Gegenständen, die ‚wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden‘, d.h. ein Ensemble iSd § 1 Abs. 3 DMSG.

Nachdem grundsätzlich der ganze, die gesetzlich geforderte Bedeutung habende, Gegenstand unter Denkmalschutz zu stellen ist (VwGH 1.7.1998, 96/09/0216), hat das BDA daher binnen 6 Wochen ab dem Eingang einer Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG zu prüfen, ob an der Erhaltung der ganzen, ihm dadurch (erstmals) bekannt gewordenen, Fundstelle ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich oder iSd § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens wahrscheinlich besteht und, sofern dies der Fall ist, die Fundstelle als Ganzes gem. § 3 Abs. 1 DMSG per Bescheid unter Denkmalschutz zu stellen. Das ist unabhängig davon der Fall, ob der konkrete (bewegliche oder unbewegliche) Fundgegenstand, durch den das BDA von der Existenz der Fundstelle Kenntnis erlangt hat, als abtrennbarer Bestandteil der Fundstelle von hinreichender Bedeutung für eine eigenständige Teilunterschutzstellung (Bazil et al. 2015, 25-7) bzw. auch für sich alleine betrachtet (z.B. als künstlerisch wertvoller beweglicher Fundgegenstand) von hinreichender Bedeutung für eine Unterschutzstellung als Einzeldenkmal ist. Diese Möglichkeiten schließen sich schließlich nicht gegenseitig aus, sondern sind gleichzeitig nebeneinander zulässig (Bazil et al. 2015, 21).

Sofern die eingegangene Fundmeldung selbst ausreichende Beweise enthält, damit das BDA entscheiden kann, ob ‚die für die Unterschutzstellung‘ der gesamten Fundstelle ‚erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre‘ (§ 1 Abs. 5 DMSG), z.B. durch (vorhersehbarerweise wahrscheinlich darauf stattfindende) Metallsuchen (Bazil et al. 2015, 25) oder wissenschaftliche Forschungsgrabungen auf dem betreffenden Grundstück, hat es die ihm aufgetragene Entscheidung unmittelbar zu treffen, ohne weitere Ermittlungen anstellen zu müssen. Enthält die eingegangene Fundmeldung hingegen die für die Entscheidung der relevanten Rechtsfrage erforderlichen Beweise nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß, hat das BDA binnen der ihm gesetzlich durch § 9 Abs. 3 DMSG eingeräumten Sechswochenfrist eigene sachdienliche Ermittlungen anzustellen, um die für die Entscheidung erforderlichen Beweise zu erlangen.

Zur Durchführung dieser Ermittlungen ist das BDA durch die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1- 3 iVm 30 Abs. 1 und 2 DMSG auch gesetzlich ermächtigt. Es darf dazu alle entdeckten Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG in Augenschein nehmen sowie – gem. § 30 Abs. 1 DMSG auch durch Entnahme von Restaurierungsproben, die Anfertigung von Fotoaufnahmen und die Durchführung von Grabungen – wissenschaftlich untersuchen. Erforderlichenfalls kann es auch Dritte (wie z.B. archäologische Dienstleistungsunternehmen) vertraglich mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen; derartige Maßnahmen gelten dann in jedem Fall (ob vom BDA selbst oder einem vertraglich beauftragten Dritten durchgeführt) als amtswegige Maßnahmen (Grabungen) des BDA und bedürfen daher gem. § 11 Abs. 2 DMSG keiner Bewilligung nach dem DMSG (d.h. auch nicht gem. § 5 Abs. 1, trotzdem die betroffenen Bodendenkmale kraft gesetzlicher Vermutung gem. § 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz stehen).

Gewinnt das BDA durch die binnen der ihm durch § 9 Abs. 3 DMSG eingeräumten Sechswochenfrist von ihm selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen des ihm (erstmals) bekannt gewordenen Bodendenkmals ausreichende Beweise, um die Rechtsfrage, ob die Erhaltung der betreffenden archäologischen Fundstelle als Denkmal iSd § 1 Abs. 1  bzw. 5 DMSG (wenigstens wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse gelegen ist, positiv entscheiden zu können, hat es diese gem. §§ 9 Abs. 3 iVm 3 Abs. 1 DMSG per Bescheid unter Denkmalschutz zu stellen. Das vormalige Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG, d.h. die archäologische Fundstelle in ihrer Gesamtheit (bzw. im Falle einer Teilunterschutzstellung iSd § 1 Abs. 8 DMSG die denkmalschutzwürdigen Teile der Fundstelle) wird durch eine derartige bescheidmäßige Unterschutzstellung zu einem Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG, das wie jedes andere derartige Denkmal den Schutzbestimmungen des DMSG vollständig unterworfen ist.

Reichen hingegen die durch diese wissenschaftlichen Untersuchungen ermittelten Beweise nicht dafür aus, die relevante Rechtsfrage positiv zu beurteilen, hat das BDA entweder durch Feststellungsbescheid gem. § 9 Abs. 3 zu entscheiden; oder dadurch, dass es die Frist ohne Erlassung eines Unterschutzstellungsbescheids bzw. gänzlich ungenutzt verstreichen lässt, unmittelbar rechtskräftig entschieden; dass an der Erhaltung der betreffenden archäologischen Fundstelle ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich nicht besteht. In diesem Fall wird das vormalige Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG, d.h. die betroffene archäologische Fundstelle in ihrer Gesamtheit, im rechtlichen Sinn zu einer ganz gewöhnlichen (archäologischen) Sache, die eben gerade kein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG ist und auf die daher auch keine der Bestimmungen des DMSG anwendbar ist. Eine Verlängerung dieser Sechswochenfrist für eine Entscheidung auf bestimmte oder gar unbestimmte Zeit ist weder vorgesehen noch möglich.

Prägnant zusammengefasst lautet also die Antwort auf die in der Überschrift dieses Kapitels gestellte Frage, wann das BDA über die Denkmalschutzwürdigkeit einer archäologischen Fundstelle zu entscheiden hat: spätestens sechs Wochen nachdem das BDA erstmals Kenntnis von ihr erlangt hat. Entscheidet es binnen dieser Frist nicht, hat der Gesetzgeber per gesetzlicher Fristsetzungsbestimmung gem. § 9 Abs. 3 DMSG entschieden, dass die betreffende Fundstelle dann in ihrer Gesamtheit nicht mehr den Bestimmungen des DMSG unterliegt; und zwar auch nicht der Grabungsgenehmigungsbestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG. Die Fundstelle ist dann nämlich nicht länger ein Denkmal – auch kein ‚Bodendenkmal‘ iSd § 8 Abs. 1 DMSG – und daher auch durch das DMSG ‚nicht mehr geschützt‘ (RV 1990, 19-20).

Aber was ist, wenn das BDA sich irrt oder nicht genug Kapazität hat?

Nun mag der archäologisch gebildete Leser an dieser Stelle vielleicht einwerfen wollen: aber es können ja trotzdem in der Fundstelle noch zahllose weiterhin völlig oder wenigstens weitgehend unbekannte Kleinfunde, Befunde oder Kontexte vorkommen, die ihrerseits allein für sich selbst oder als Ensemble von derartiger Bedeutung sein könnten, dass ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ja sogar die Fundstelle in ihrer Gesamtheit kann von solcher Bedeutung sein, dass ihre Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist: schließlich kann sich das BDA bei seiner Beurteilung der Denkmalwürdigkeit der Fundstelle geirrt haben; oder kann einfach nicht genug Kapazität gehabt haben, um binnen der gesetzlichen Sechswochenfrist so vollständige Ermittlungen durchzuführen, um ausreichende Beweise für die tatsächlich erforderliche Unterschutzstellung der Fundstelle als Denkmal zusammenzutragen. Dieser Einwurf ist auch völlig berechtigt, denn das BDA kann es schließlich sogar gänzlich unterlassen haben, ob nun aus Kapazitätsgründen oder auch nur aus bloßer Schlamperei, auch nur irgendwelche der erforderlichen Ermittlungen anzustellen, die es eigentlich durchzuführen gehabt hätte.

Aus der Tatsache, dass das BDA die Fundstelle nicht binnen 6 Wochen ab Abgabe der ersten diesbezüglichen Fundmeldung bescheidmäßig gem. § 3 Abs. 1 DMSG unter Denkmalschutz gestellt hat ergibt sich daher auch nicht zwingend, dass an ihrer Erhaltung kein öffentliches Interesse besteht. Es ergibt sich nur rechtsverbindlich, weil das BDA eben gesetzlich verpflichtet ist, die Entscheidung über ihre Denkmalschutzwürdigkeit binnen dieser 6 Wochen zu treffen; mit der Rechtsfolge dass, wenn es sie nicht binnen dieser Frist trifft, die Fundstelle nicht mehr durch das DMSG geschützt ist.

Kommt das BDA also zu späterer Zeit zur Überzeugung, dass es sich ursprünglich geirrt, das damals zuständige Organ geschlampt, oder es zur Zeit seiner Entscheidungspflicht nicht genügend Kapazität zur Durchführung der für eine allfällige Unterschutzstellung erforderlichen Untersuchungen hatte, kann es immer noch jederzeit die notwendigen Ermittlungen anstellen, die erforderlich sind, um die Frage, ob es sich bei dieser Fundstelle nicht doch um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG handelt, aufgrund neu gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse über ihre geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung neu zu beurteilen. § 30 Abs. 1 und 2 DMSG ermächtigen das BDA schließlich zu jeder Zeit, die zur Auffindung, Verzeichnung und Bewahrung von Denkmalen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und dafür auch die notwendigen Feldforschungsmaßnahmen durchzuführen oder bei Dritten in Auftrag zu geben. Werden durch diese Ermittlungen oder auch durch weitere, neu eingehende Fundmeldungen neue Fakten bezüglich der (fälschlich unmittelbar nach ihrer erstmaligen Entdeckung) nicht denkmalgeschützten Fundstelle bekannt, die eine Neubewertung ihrer Denkmalwürdigkeit ausreichend begründen können, kann das BDA jederzeit ein normales Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG durchführen und die neu beurteilte Fundstelle somit, wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 tatsächlich oder iSd § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens wahrscheinlich besteht, wie jede andere bekannte Sache auch als Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG schützen. Ein Unterschutzstellungsverfahren kann schließlich bezüglich jeder bekannten Sache (Fundstück, Ensemble, Gebäude, etc.) jederzeit angestoßen werden, es muss sich dabei nicht um eine 'neue' bisher unentdeckte Sache handeln. Einzig die Möglichkeit zur beschleunigten Unterschutzstellung der Fundstelle in ihrer Gesamtheit gem. § 9 Abs. 3 steht dem BDA in diesem Fall nicht mehr zur Verfügung.

Auch hindert die Unterlassung der Unterschutzstellung der Fundstelle beliebige Dritte nicht, durch eigene wissenschaftliche oder auch nicht wissenschaftliche Untersuchungen der Fundstelle, sei es mit nicht invasiven Methoden oder durch Grabungen, neues, zusätzliches Beweismaterial dafür zu sammeln, dass der Fundstelle doch die gesetzlich geforderte Bedeutung iSd § 1 Abs. 2 DMSG zukommt. Denn nachdem es sich bei der Fundstelle ja amtlich rechtsverbindlich festgestelltermaßen um gar kein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG handelt, sind auch die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG auf Nachforschungen zum Zwecke der Untersuchung dieser Fundstelle nicht anwendbar und daher auch wissenschaftliche Forschungsgrabungen auf dieser Fundstelle genehmigungsfrei erlaubt (siehe sinngemäß LVwG-ST 22.1.2018, 30.37-3312/2015-44). Entdeckt der Forscher dabei unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dem BDA bislang unbekannte bewegliche oder unbewegliche ‚Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten‘ und daher iSd § 8 Abs. 1 DMSG Bodendenkmale sind, ist er sogar wie jeder andere Zufallsfinder auch dazu verpflichtet, diese dem BDA gem. § 8 DMSG zu melden und die Rechtsfolgen des § 9 DMSG zu beachten (wenn er nicht bereits zuvor vom BDA eine von ihm freiwillig und präventiv beantragte Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG erteilt bekommen hat). Entdeckt er hingegen keine Sachen, die für sich als Einzelobjekte oder Ensembles betrachtet offenkundig Denkmale iSd § 1 Abs. 1 DMSG sind, kann der Forscher immer noch die bei seinen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse durch freiwillige Übermittlung seiner Ergebnisse, Pläne, Fotos etc. oder allfällig über seine Forschungsergebnisse verfasste Veröffentlichungen dem BDA zur Kenntnis bringen.

Auf Basis solcher nach der erstmaligen Entdeckung der Fundstelle eingegangenen weiteren gesetzlich verpflichtenden oder freiwilligen Fundmeldungen kann das BDA dann seinerseits, wenn sich in diesen hinreichende Beweise dafür finden, dass die Fundstelle in ihrer Gesamtheit doch von derart beschaffener Bedeutung ist, dass ihre Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, ein normales Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG betreffend der Fundstelle durchführen. Schließlich liegen dem BDA durch die neu gewonnenen Erkenntnisse der Privatforscher neue Fakten über das Denkmal vor, die gegebenenfalls eine Neubeurteilung seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung sachlich zu begründen gestatten. Zwar scheidet auch hier streng genommen ein beschleunigtes Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG aus, wenigstens soweit die – ja bereits bekannte und rechtswirksam als nicht schutzwürdig befundene – Fundstelle in ihrer Gesamtheit betroffen ist, aber es ist dem BDA schließlich auch unbenommen, ein normales Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 innerhalb kurzer Zeit (sogar weniger als 6 Wochen) durchzuführen, wenn die Beweislage dafür ausreichend hochqualitativ ist.

Falls sich das BDA also beim Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG betreffend einer ihm zuvor gänzlich unbekannten Fundstelle geirrt oder aus Schlampigkeit oder Kapazitätsüberlastung die dafür vorgesehene Sechswochenfrist ungenutzt verstreichen lassen hat, hat das beinahe keine rechtlichen Auswirkungen. Einzig die Möglichkeit, die nunmehr bekannte Fundstelle als Ganzes in einem beschleunigten Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen, scheidet dadurch aus; und die Bestimmungen der §§ 4-11 DMSG sind auf die Fundstelle nicht mehr anwendbar; wobei die Anwendbarkeit der §§ 8-9 DMSG auf ihre noch in ihrer Substanz verborgenen, zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Entdeckung noch nicht ausreichend erkannten, beweglichen und unbeweglichen Bestandteile jedoch, sofern sie offenkundig als Einzelobjekte oder Ensembles Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG sind, ungebrochen bestehen bleibt. Selbst wenn sich das BDA also bei seiner Erst- und auch allfällig vorgekommenen späteren Neubeurteilungen der Fundstelle geirrt hat, ist (praktisch) nichts verloren: es kann seinen Fehler, sobald es ihn bemerkt, problemlos ausbessern.

Was das BDA nicht tun darf

Was das BDA hingegen nicht tun darf (bzw. seine Organe nicht tun dürfen), ist gegenüber Dritten so zu tun, als ob Fundstellen, bezüglich derer es bereits rechtswirksam festgestellt hat, dass an ihrer Erhaltung – wenigstens beim derzeitigen Kenntnisstand – ein öffentliches Interesse tatsächlich nicht besteht, dennoch weiterhin ein Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 oder gar ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG wären, das irgendwelchen denkmalrechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen ist. Denn das BDA weiß, dass an der Erhaltung einer ihm bekannten, aber von ihm nicht binnen 6 Wochen ab ihrer erstmaligen Entdeckung (oder seither) bescheidmäßig gem. § 9 Abs. 3 (bzw. § 3 Abs. 1) DMSG unter Denkmalschutz gestellten Fundstelle rechtswirksam festgestelltermaßen kein öffentliches Interesse besteht: schließlich hat es das Fehlen dieses öffentlichen Erhaltungsinteresses selbst im Rahmen eines ihm gesetzlich verpflichtend aufgetragenen Beurteilungsverfahren festgestellt. Damit weiß das BDA aber notwendigerweise auch, dass die Bestimmungen des DMSG auf derartige bekannte, aber aufgrund des fehlenden öffentlichen Erhaltungsinteresses nicht unter Denkmalschutz gestellte Fundstellen in ihrer Gesamtheit nicht anwendbar sein können. Schließlich beginnt § 1 Abs. 1 DMSG vollkommen eindeutig mit den Worten: ‚Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist‘ (§ 1 Abs. 1 DMSG 1. Satz). Das ist nicht kompliziert, sondern tatsächlich für jedermann, auch den ganz normalen Durchschnittsbürger, ohne Schwierigkeiten ganz eindeutig verständlich.

Tatsächlich dürfen die Organe des BDA das nicht einmal dann, wenn sie selbst tatsächlich ehrlich davon überzeugt sind, dass die Bestimmungen des DMSG – wie z.B. die des § 11 Abs. 1 DMSG – auch auf Sachen anwendbar sind, bezüglicher derer bereits rechtsverbindlich von der dafür zuständigen – nämlich der sie beschäftigenden – Behörde festgestellt wurde, dass ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung tatsächlich nicht besteht. Denn als mit dem Vollzug des DMSG beauftragte Organe der zuständigen Verwaltungsbehörde trifft die – auch tatsächlich eine denkmalrechtliche Einschulung erhalten habenden – Organe des BDA, selbst die als archäologische Sachverständige in der Abteilung für Archäologie und nicht als Denkmaljuristen in der Rechtsabteilung dieser Behörde tätigen, aufgrund ihres besonderen Sachverstandes auch eine deutlich erhöhte Sorgfaltspflicht. Selbst wenn sie es daher tatsächlich nicht wissen bzw. ehrlich nicht glauben, dass dem so ist, hätten sie aufgrund ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht als Sachverständige für Denkmalschutzfragen wissen müssen, dass auf Sachen, an deren Erhaltung amtlich festgestelltermaßen kein öffentliches Interesse besteht, die Bestimmungen des DMSG nicht anwendbar sind. Wie gesagt: es ist keine besonders herausragende intellektuelle Leistung, den ersten Satz des DMSG richtig zu verstehen, sondern selbst der fachlich unausgebildete Durchschnittsbürger ist dazu fähig. Und ideologische archäologische oder denkmalpflegerische Verblendung ist auch kein zulässiger Entschuldigungsgrund dafür, dass man als Amtsorgan der zu dessen Vollzug zuständigen Behörde eine kinderleicht zu verstehende Bestimmung der Grenzen des Anwendungsbereichs des DMSG nicht versteht (bzw. eigentlich: nicht richtig verstehen will).

Was das BDA (bzw. jedes seiner Organe) auch nicht darf, ist aus seiner eigenen Untätigkeit eine verquere Rechtfertigung dafür zu konstruieren zu versuchen, dass ein Bodendenkmal iSd § 8 Abs. 1 DMSG auch nachdem die Sechswochenfrist des § 9 Abs. 3 DMSG ungenutzt verstrichen ist, weiterhin ein Bodendenkmal sei, auf das die Bestimmungen der §§ 8-11 DMSG zeitlich unbeschränkt anwendbar bleiben. Die Tatsache, dass das BDA seiner Entscheidungspflicht gem. § 9 Abs. 3 DMSG in den dafür vorgesehenen 6 Wochen nicht nachgekommen ist, bedeutet nämlich nicht etwa, dass die denkmalrechtlich relevante Rechtsfrage irgendwie ‚unentschieden‘ geblieben ist. Vielmehr hat das BDA einfach durch seine Untätigkeit entschieden, dass die betreffende Fundstelle kein Denkmal ist.

Das ändert sich auch nicht dadurch, dass das BDA tatsächlich unzureichende Personalkapazitäten und/oder nicht genug Ressourcen hat, um alle neu entdeckten Fundstelle binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem es erstmals von ihnen Kenntnis erhält, ausreichend wissenschaftlich zu untersuchen, um ausreichend Beweise für die Unterschutzstellung jener davon ermitteln zu können, deren Erhaltung aufgrund der ihnen zukommenden besonderen Bedeutung iSd § 1 Abs. 5 DMSG wenigstens wahrscheinlich iSd § 1 Abs. 2 im öffentlichen Interesse gelegen ist.  Das ist aus denkmalfachlicher Sicht bitter und ein Verwaltungsorganisationsproblem, aber aus rechtlicher Sicht völlig gleichgültig: dass die Behörde eventuell ihrer Dienstpflicht gar nicht korrekt nachkommen konnte, weil sie von der Regierung nicht mit genügend Personal und Sachmitteln dafür ausgestattet wurde, um die anfallende Arbeit in der dafür gesetzlich verfügbaren Zeit auch tatsächlich erledigen zu können, ändert nicht die automatischen Rechtsfolgen des ungenutzten Verstreichens einer gesetzlichen Entscheidungsfrist. Schafft es das BDA nicht, die ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben korrekt zu erledigen, weil es nicht genug Personal dafür hat, muss es sein Ressourcenproblem lösen, um die ihn aufgetragenen Aufgaben gesetzeskonform erledigen zu können; nicht sein (und sei es völlig unverschuldetes) Versagen, diese Aufgaben korrekt zu erledigen, zu einem gesetzlichen Schutzinstrument umzudeuten versuchen. Letzteres gilt natürlich umso mehr, wenn die Behörde Ressourcen darauf verschwendet, seine Amtssachverständigen alljährlich Hunderte von gesetzlich gar nicht erforderlichen § 11 Abs. 1 DMSG-Genehmigungen ausstellen zu lassen, weil seine Organe sich einbilden, das ihre Hauptaufgabe nicht etwa der Denkmalschutz, sondern die Qualitätskontrolle der wissenschaftlichen Arbeit ihrer archäologischen FachkollegInnen ist.

Und es ändert sich auch nicht dadurch, dass das BDA so tut, als ob die Entscheidungspflicht des § 9 Abs. 3 DMSG nicht ausgelöst würde, wenn nicht ein außenstehender Dritter förmlich unter Nennung von § 8 Abs. 1 DMSG Fundmeldung erstattet hat, sondern die eigenen Organe des BDA durch eigene dienstliche Wahrnehmungen, ob nun im Feld, in facheinschlägigen Quellenarchiven, der Fachliteratur, oder durch informelle Mitteilungen durch FachkollegInnen erstmalig Kenntnis einer ihnen zuvor unbekannten archäologischen Fundstelle erlangt haben. Denn die Tatsache, dass § 9 Abs. 3 DMSG Bodendenkmale vom Zeitpunkt ihrer Entdeckung bis längstens ‚sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1)‘ automatisch Kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stellt, lässt sich nicht so interpretieren dass, wenn niemals ein außenstehender Dritter Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG erstattet, zwar der automatische Schutz kraft gesetzlicher Vermutung, die Sechswochenfrist des § 9 Abs. 3 DMSG jedoch niemals, zu laufen beginnt; bzw. nur dann so interpretieren, als ob die Sechswochenfrist nie zu Laufen beginnen würde, wenn man fälschlich davon ausgeht, dass Organe des BDA über dem Gesetz stehen bzw. von der Fundmeldepflicht des § 8 DMSG ausgenommen sind. Das ist jedoch nicht der Fall, da eine Ausnahme von der Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 DMSG für Organe des BDA im DMSG nicht vorgesehen ist. Erstattet also kein außenstehender Dritter Fundmeldung gem. § 8 Abs. 1 DMSG, erfolgt diese iSd § 8 Abs. 1 DMSG in dem Augenblick, als ein Organ des BDA erstmals von der Existenz der Fundstelle Kenntnis erlangt, womit die Entscheidungsfrist des § 9 Abs. 3 DMSG zu laufen beginnt.

Letztendlich muss das BDA, wenn es jene archäologischen Fundstellen, die ihm bekannt geworden sind und die es für archäologische Denkmale hält, auf die seiner Ansicht nach die Bestimmungen des DMSG angewendet werden sollen, denkmalrechtlich schützen will, diese Fundstellen ausreichend wissenschaftlich untersuchen (lassen) und per Bescheid unter Denkmalschutz stellen; ob nun in einem beschleunigten Unterschutzstellungsverfahren gem. § 9 Abs. 3 oder in einem gewöhnlichen gem. § 3 Abs. 1 DMSG. Hat es das bezüglich einer bestimmten Fundstelle nicht binnen der Sechswochenfrist des § 9 Abs. 3 DMSG ab dem Zeitpunkt getan, an dem sie ihm erstmals bekannt wurde, dann darf das BDA so lange keine der Bestimmungen des DMSG auf diese Fundstelle anwenden, bis es sie in einem normalen Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG unter Denkmalschutz gestellt hat.

Was das BDA also ganz besonders nicht tun darf, wenn es die besonders bedeutenden archäologischen Denkmale (iSd § 1 Abs. 1 und 2 DMSG) Österreichs schützen will, ist, die dafür erforderliche Arbeit einfach nicht zu erledigen und stattdessen so zu tun, als ob die Nichterledigung der dafür erforderlichen Arbeit irgendwie doch dazu führt, dass die archäologischen Fundstellen, die das BDA zwar kennt, aber nicht geschützt hat, durch das DMSG als Denkmale geschützt wären. Denn das führt nicht nur dazu, dass die wirklich bedeutenden archäologischen Fundstellen nicht geschützt sind (siehe auch RH 2017, 12, 41-7); sondern auch dazu, dass das BDA die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG verletzt: ‚Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden‘.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Aus dem hier besprochenen Erkenntnis des LVwG-ST (22.1.2018, 30.37-3312/2015-44) ergibt sich neuerlich, was ohnehin schon jeder wusste, der des Lesens des ersten Satzes des § 1 Abs. 1 DMSG mächtig ist: die Bestimmungen des DMSG sind ausschließlich auf jene von Menschen geschaffenen, bedeutenden Gegenstände anwendbar, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Und wie ebenfalls schon jeder wusste, der § 1 Abs. 4 DMSG gelesen hat, wird ‚[d]as öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) […] wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3)…‘.

Wie bereits andernorts (Karl 2019a, 18) festgestellt, hat das zur Folge, dass die ‚(Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche‘ (§ 11 Abs. 1 DMSG) tatsächlich nur dann einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, wenn bei objektiver Betrachtung tatsächlich ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG entdeckt bzw. untersucht wird. Dies findet auch Bestätigung durch die Vorschrift des § 37 Abs. 6 DMSG, dass auch bereits laufende Strafverfahren wegen Verstößen gegen (unter anderem auch) die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG einzustellen sind, wenn das BDA feststellt, ‚dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung‘ des betroffenen ‚Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat‘.

Das hat bei jeder dem BDA bereits bekannten archäologischen Fundstelle, die es nicht binnen der ihm dafür von § 9 Abs. 3 DMSG eingeräumten Frist von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem es erstmals von ihr Kenntnis erlangt hat, ‚(in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1)‘ unter Denkmalschutz gestellt hat, zur Folge, dass eine gesetzliche Genehmigungspflicht für Grabungen und sonstigen Nachforschungen auf dieser Fundstelle gem. § 11 Abs. 1 DMSG nicht besteht. Nachdem es das BDA unterlassen hat, diese Fundstelle binnen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Entscheidungsfrist des § 9 Abs. 3 DMSG bescheidmäßig unter Denkmalschutz zu stellen, hat es bereits rechtswirksam festgestellt, ‚dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung‘ der Fundstelle ‚tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat‘. Es ist daher selbstverständlich auch das BDA an diese – seine eigene – Entscheidung gebunden, solange es nicht aufgrund neuer Erkenntnisse über die Fundstelle eine Neubeurteilung ihrer Bedeutung vorgenommen und als Folge davon eine von seiner früheren negativen abweichende, positive bescheidmäßige Unterschutzstellungsentscheidung gem. § 3 Abs. 1 DMSG getroffen hat.

Während für Grabungen und sonstige Nachforschungen auf bereits länger bekannten, aber nicht denkmalgeschützten archäologischen Fundstellen keine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht besteht, ist die freiwillige, präventive Beantragung einer Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG zulässig, wenn der Antragsteller subjektiv ernsthaft damit rechnet, dass er bei der Durchführung der von ihm geplanten Feldforschungsmaßnahmen Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG entdecken wird. Das BDA muss diese Genehmigung erteilen, weil ihm keine sachlichen Gründe bekannt sein können, die gegen ihre Erteilung sprechen: schließlich ist die Erhaltung der Fundstelle rechtsverbindlich festgestelltermaßen nicht im öffentlichen Interesse gelegen; und darf sie aus denselben Gründen auch nicht mit Auflagen verbinden, weil denkmalrechtliche Auflagen jedenfalls immer der im öffentlichen Interesse gelegenen Erhaltung von denkmalschutzwürdigen Denkmalen dienen müssen, die im konkreten Einzelfall schließlich fehlen.

Eine derartige freiwillige Vorab-Genehmigung gestattet ihrem Inhaber, allfällig bei der Durchführung seiner gem. § 11 Abs. 1 DMSG vorab bewilligten Forschungen entdeckte Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG in jenem Ausmaß zu verändern oder zu zerstören, ‚als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist‘ (§ 11 Abs. 5 DMSG). Die freiwillig eingeholte Vorab-Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG befreit ihren Inhaber von den Fundmeldepflichten für Zufallsfunde des § 8 und ihren Rechtsfolgen nach § 9 DMSG und unterwirft ihn stattdessen den Melde- und Berichtspflichten des § 11 Abs. 3, 4 und 6 DMSG; was unnötige Verzögerungen im Ablauf wissenschaftlicher Forschungsgrabungen zu vermeiden gestattet.

Empfehlungen für Änderungen in den Richtlinien (BDA 2018)

Um Missverständnisse – nicht zuletzt solche seiner eigenen Organe – zu verhindern, sollte das BDA dringend seine Richtlinien überarbeiten und durch Änderung des ersten Absatzes des Kapitels zur Antragstellung deutlich machen, unter welchen Voraussetzungen welche denkmalrechtlichen Genehmigungen vor der Aufnahme welcher archäologischer Feldforschungsmaßnahmen beantragt werden müssen bzw. können. Z.B. könnte der folgende Textvorschlag den derzeitigen ersten Absatz  (BDA 2018, 6) ersetzen:

Genehmigungspflichtige Maßnahmen
Für die Durchführung invasiver Maßnahmen (Bodenbeprobungen, Anlage von Schurfen oder Testschnitten, Grabungen, etc.) auf Bodenflächen, die unter Denkmalschutz stehen oder bezüglich derer ein Unterschutzstellungsverfahren am Laufen ist, ist eine Genehmigung des BDA gem. §§ 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 DMSG verpflichtend erforderlich.
Für die Verwendung von Bodensuchgeräten (z.B. Metallsuchgerät, Magnetometer, Bodenradar, etc.) auf Bodenflächen, die unter Denkmalschutz stehen, ist eine Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 8 DMSG verpflichtend erforderlich.
Fakultativ genehmigungsfähige Maßnahmen
Für geplante invasive Maßnahmen auf Bodenflächen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, bei denen aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. weil sich dort bekanntermaßen eine archäologische Fundstelle befindet) die Entdeckung von Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG zu befürchten ist, können Personen, die ein einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen haben, fakultativ eine Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG beantragen und erteilt bekommen. Inhabern einer derartigen Genehmigung sind gem. § 11 Abs. 5 DMSG die Veränderung und Zerstörung bei der genehmigten Maßnahme entdeckter Bodendenkmale in dem Ausmaß gestattet, als dies bei wissenschaftlicher Grabungsarbeit unvermeidlich und notwendig ist. Anstelle der Fundmeldepflicht für Zufallsfunde des § 8 Abs. 1 DMSG (samt ihren Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG) gelten für derart genehmigte Maßnahmen die Melde- und Berichtspflichten für Forschungsgrabungen gem. § 11 Abs. 3, 4 und 6 DMSG.
Funde von Bodendenkmalen bei ungenehmigten Grabungen bzw. Nachforschungen
Werden bei Grabungen oder sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle, die ohne Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG durchgeführt werden, Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG entdeckt, sind jedenfalls die Fundmeldepflicht des § 8 DMSG samt deren Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG zu beachten.

Mit diesem oder einem im Wesentlichen damit inhaltsgleichen einleitenden Text würde das BDA eindeutig klar machen, unter welchen Voraussetzungen welche denkmalrechtlichen Genehmigungen verpflichtend vor der Durchführung archäologischer Feldforschungsmaßnahmen einzuholen sind und unter welchen Voraussetzungen fakultativ eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG für geplante archäologische Feldforschungsmaßnahmen beantragt werden kann. Gleichzeitig könnten im zweiten Kapitel die überflüssigen und irreführenden Überschriften ‚2.1.1 Nicht bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden‘ (BDA 2018, 8) und ‚2.1.2 Bewilligungspflichtige Prospektionsmethoden‘ (BDA 2018, 10)  ersatzlos gestrichen werden.

Empfehlungen für Änderungen in den Antragsformularen

Das BDA sollte darüber hinaus auch seine Formulare für die Beantragung von Genehmigungen gem. § 11 DMSG maßgeblich abändern.

Derzeit (Stand: 25.8.2020) enthalten sowohl das Formular ‚02 Prospektionskonzept‘ als auch das Formular ‚03 Grabungskonzept‘ das weiter oben beschriebene Feld, in dem der Antragsteller Angaben zu Hinweisen auf das Vorkommen von Denkmalen bzw. Bodendenkmalen am geplanten Untersuchungsort machen soll bzw. muss. Dies erscheint unnötig kompliziert und verwirrend. Es wird daher empfohlen, dieses Feld in den beiden Konzeptformularen ersatzlos zu streichen.

Stattdessen wird empfohlen, im Formular ‚01 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung‘ eine dem obigen Vorschlag zur Ergänzung der Richtlinien im Wesentlichen entsprechendes Feld hinzuzufügen, das dem Antragssteller sowohl zu spezifizieren als auch zu begründen erlaubt, ob und warum eine verpflichtend einzuholende Genehmigung gem. §§ 5 Abs. 1 und 11 Abs 1 DMSG; gem. § 11 Abs. 8 DMSG, oder eine fakultative Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG beantragt wird. Für diesen Zweck wäre die Überschrift dieses Formulars auf ‚Antrag auf Erteilung einer Bewilligung‘ zu kürzen und unmittelbar danach das neue Feld einzufügen, das etwa wie folgt gestaltet sein könnte:

[Option 1:] gem. §§ 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 DMSG
Begründung: Die Bodenfläche, die mittels invasiver Feldforschungsmethoden (z.B. Bodenbeprobungen, Anlage von Schurfen oder Testschnitten, Grabungen, etc.) untersucht werden soll, steht gem. §§ 2a oder 3 DMSG unter Denkmalschutz.

[Option 2:] gem. § 11 Abs. 8 DMSG
Begründung: Die Bodenfläche, die mittels Bodensuchgerät (Metallsuchgerät, Magnetometer, Bodenradar, etc.) untersucht werden soll, steht gem. §§ 2a oder 3 DMSG unter Denkmalschutz.

[Option 3:] gem. § 11 Abs. 1 DMSG
Begründung: Die Bodenfläche, die untersucht werden soll, steht nicht gem. §§ 2a oder 3 DMSG unter Denkmalschutz, es sprechen jedoch konkrete Hinweise dafür, dass bei ihrer Untersuchung mit invasiven Methoden die Entdeckung von Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG zu befürchten ist. Diese Hinweise sind:
[Tickbox:] Auf dieser Bodenfläche befindet sich eine durch wissenschaftliche Befunde bekannte archäologische Fundstelle, die
[Tickbox:] in der Fundstellendatenbank des BDA registriert ist
[Tickbox:] in einem Verzeichnis/in einem Archiv der Fachinstitution [Name] registriert ist:     
[Tickbox:] in wissenschaftlicher Literatur publiziert ist: [Zitat]
[Tickbox:] Auf dieser Bodenfläche ist aufgrund der im Folgenden genauer bezeichneten, bislang unbekannten Daten (z. B. Luftbildern, LIDAR, etc.) oder neuer Interpretationen (z. B. Topografie, predictive modelling, etc.) und der folgenden sachverständigen Ausführungen das Vorkommen von Bodendenkmalen wahrscheinlich: [sachverständige Ausführungen, beigefügte neue Daten, etc.]

Auch das würde zu erhöhter Transparenz und zur Beseitigung allfällig bestehender Verwirrungen sowohl in der antragstellenden Fachwelt als auch unter den Organen des BDA führen, welche Genehmigungen aus welchen Gründen beantragt werden (müssen) und welche Art von Genehmigung daher – vorausgesetzt der konkrete Antrag ist bewilligungsfähig – ohne oder mit welchen Auflagen erteilt werden kann bzw. muss. Dies würde gleichzeitig auch dafür sorgen, dass die Organe des BDA, die bisher ohne Rechtsgrundlage fälschlich Genehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG für den Einsatz von Bodensuchgeräten (= Prospektionsgeräten) erteilt haben, obwohl deren Einsatz ‚zu welchem Zweck immer‘ nur auf denkmalgeschützten Bodenflächen bewilligungspflichtig ist, in Hinkunft dafür rechtlich korrekt Bewilligungen gem. § 11 Abs. 8 DMSG erteilen, wo dies tatsächlich erforderlich ist.

Damit wäre dann einigermaßen gewährleistet, dass das BDA tatsächlich das DMSG so anwendet, wie es der Gesetzgeber gewollt hat; statt, wie es das seit Jahrzehnten auf die eine oder andere Weise grob rechtswidrig tut, seinen eigenen Willen rechtswidrig durchzusetzen zu versuchen, was nur so lange funktioniert, als niemand dagegen vor Gericht zieht – wie zuletzt mehrfach (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008; BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W195 2197506-1/11E; LVwG-ST 22.1.2018, 30.37-3312/2015-44) geschehen. Will das BDA die ihm gesetzlich übertragene Aufgabe erfüllen, die Denkmale zu schützen, statt sich vor den Gerichten zu blamieren, weil es diese nicht geschützt, sondern nur behauptet hat, dass sie geschützt sind, sollte es sich besser darauf konzentrieren, mehr Unterschutzstellungen vorzunehmen. Weil, wenig überraschend, ist alles, was nicht unter Denkmalschutz gestellt wurde, auch nicht durch das Denkmalschutzgesetz geschützt.  

Bibliografie

Bazil, C., Binder-Krieglstein, R., Kraft, N. 2015. Das österreichische Denkmalschutzrecht. Denkmalschutzgesetz & Kulturgüterschutzrecht, Durchführungsvorschriften, Unionsrecht. 2. Aufl., Wien: Manz.

BDA 2016. Richtlinien für archäologische Maßnahmen. 4 Fassung – 1.1.2016. Wien: Bundesdenkmalamt.

BDA 2018. Richtlinien für archäologische Maßnahmen. 5. Fassung – 1.1.2018. Wien: Bundesdenkmalamt [19/8/2020].


Berka, W. 1999. Die Grundrechte: Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich. Wien – New York: Springer.

DGUF 2013. Wann ist ein Denkmal ein Denkmal? Informationen zum deklaratorischen und zum konstitutiven Prinzip. Kerpen-Loogh: Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte [23/8/2020].


Karl, R. 2018b. Ein weiteres Erkenntnis des BVwG zur Grabungsgenehmigungspflicht in Österreich. Archäologische Denkmalpflege 1, 428-59 [19/8/2020].

Karl, R. 2018c. Eine der „schwierigsten Aufgaben“ des Bundesdenkmalamtes. Archäologische Denkmalpflege 1, 113-25 [19/8/220].

Karl, R. 2018d. Ein hinreichend bestimmter unbestimmter Rechtsbegriff? Der Bodendenkmalsbegriff des § 8 Abs. 1 DMSG. Archäologische Denkmalpflege 1, 97-112 [21/8/2020].


Karl, R. 2019b. Wie viele Fundmeldungen braucht das Land? Archäologische Denkmalpflege 2, 144-68 [19/8/2020].

RH 2017. Bericht des Rechnungshofes: Bundesdenkmalamt. Reihe Bund 2017/23 [25/8/2020].


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