Zur Frage der Zielgerichtetheit von
Nachforschungen
Abstract: Denkmalrechtliche
Nachforschungsgenehmigungsbestimmungen sind heute eines der wichtigsten, wenn
nicht sogar das wichtigste Rechtsinstrument, das die archäologische
Denkmalpflege zum Schutz archäologischer Hinterlassenschaften vor Gefahren
verwendet, die diesen – ob nun angeblich oder tatsächlich – von im Zusammenhang
mit oder gar zur Herbeiführung ihrer Entdeckung gesetzten Handlungen ausgehen.
Viele Archäologieinteressierte, ArchäologInnen und auch wenigstens einige
archäologische DenkmalpflegerInnen interpretieren die entsprechenden
denkmalrechtlichen Bestimmungen als allgemeine Pflicht, vor Beginn von
Nachforschungen, die – und sei es nur rein hypothetisch – zur Entdeckung von
archäologischen Überresten führen könnten, eine denkmalbehördliche Genehmigung zu
beantragen und erteilt zu bekommen. Sie gehen daher davon aus, dass „die theoretisch nie auszuschließende
Möglichkeit, dass sich ein möglicher Fund als potentielles Kulturdenkmal
herausstellt“ (AG Buchen 16.8.2017, 1 OWi 25 Js 6341/17, 3), bereits ausreicht,
um die Nachforschungsgenehmigungspflicht auszulösen und daher jede ungenehmigte
Nachforschung rechtswidrig ist und bestraft werden kann.
Wie in diesem Beitrag gezeigt wird, ist diese Ansicht
jedoch ganz grundsätzlich falsch: genehmigungspflichtig sind nämlich nur solche
Nachforschungen, bei denen der Handelnde gezielt (d.h. mit dolus directus 1. Grades) die Entdeckung des gesetzlichen Schutzgegenstandes
(d.h. Denkmalen) herbeizuführen versucht, die vorhersehbare Entdeckung
wissentlich (d.h. mit dolus directus
2. Grades) oder billigend (d.h. mit dolus
eventualis) in Kauf nimmt oder wenigstens fahrlässig die im Rahmen der
gewöhnlichen Sorgfaltspflicht zur Verhinderung des Eintretens der Entdeckung
erforderlichen Vorkehrungen nicht trifft. Dass ein Nachforschender mit diesem dolus directus, dolus eventualis oder fahrlässig gehandelt hat, setzt allerdings
denknotwendig voraus, dass er tatsächlich Denkmale entdecken wollte oder
konkrete Hinweise darauf vorliegen hatte (oder bei Beachtung seiner
Sorgfaltspflicht vorliegen gehabt hätte), dass seine Handlungen am Tatort den
verbotenen Taterfolg voraussichtlich herbeiführen werden; und dass das tatsächlich
der Fall war, ist in einem allfällig angestrengten Strafverfahren dem
Tatverdächtigen nachzuweisen.
Wie in diesem Beitrag ebenfalls gezeigt wird, kann
dieser Nachweis allerdings überhaupt nur dann erbracht werden, wenn am Tatort
tatsächlich Denkmale vorkommen und – außer in extrem seltenen Ausnahmefällen
–diese Tatsache auch tatsächlich öffentlich oder wenigstens subjektiv dem
Tatverdächtigen bekannt ist. Denn nur, wenn das der Fall ist, kann er überhaupt
vorsätzlich Denkmale zu entdecken versucht, eventualvorsätzlich ihre Entdeckung
billigend in Kauf genommen oder diese wenigstens fahrlässig nicht verhindert
haben.
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