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Sonntag, 3. März 2024

Ein gut gemeinter Versuch

„Ice Watcher“? Die neue Fundmelde-App des BDA 

Abstract: Die Anfang 2024 vom Bundesdenkmalamt (BDS) vorgestellte sogenannte „Fundmelde-App“, genannt „Ice-Watcher“, mittels derer das archäologische Fundmeldesystem des BDA auf eine neue Basis gestellt werden soll und die Fundmeldungen an die Behörde maßgeblich erleichtern soll, stellt sicher einen sehr gut gemeinten Versuch dar, das bislang vollkommen dysfunktionale archäologische Fundmeldewesen in Österreich auf ein neues Fundament zu stellen. Mit gerade einmal durchschnittlich unter 200 Fundmeldungen im Jahr hinkt Österreich z.B. hinter dem Portable Antiquities Scheme (PAS) in England und Wales mit dessen durchschnittlich etwa 800.000 Fundmeldungen pro Jahr und 80.000 alljährlich in die zugehörige Funddatenbank eingepflegten Funden um – bereits für die unterschiedlichen Landesflächen und per capita (der Metallsucher) korrigiert – einen Faktor von etwa 1000 nach; und das obwohl in England und Wales nur eine ganz enge, klar definierte Auswahl aus allen Bodenfunden meldepflichtig ist, während der Großteil der Fundmeldungen völlig freiwillig erfolgt; wohingegen in Österreich streng rechtlich jeder Gegenstand, der ein „von Menschen geschaffener oder gestaltend veränderter Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ sein könnte einer gesetzlichen Fundmeldepflicht unterlegt, deren vorsätzliche Missachtung mit einer Strafe von bis zu € 5.000 bedroht ist.

Aber, wie es der alte Sinnspruch schon sagt: „das Gegenteil von gut ist nicht böse, sondern gut gemeint“. Das trifft leider – wenn auch in Anbetracht der generellen Inkompetenz des BDA nicht überraschend – auch auf diese Fundmelde-App zu. Denn diese mag für Fundmeldungen von Gletscherfunden durch Alpinisten möglicherweise geeignet sein, für ein auch nur halbwegs funktionierendes archäologisches Fundmeldesystem ist sie hingegen aus verschiedenen Gründen völlig ungeeignet, schon auf der Seite des Frontends, d.h. der Bedienung der App durch den Anwender, aber noch mehr am Backend. Zusätzlich muss man auch noch fragen, warum das BDA sich bei dieser App „billig“ eingekauft hat, statt einfach das PAS, das Portable Antiquities of the Netherlands (PAN), das dänische DIME oder das finnische Denkmalamt bzw. dessen FindsSampo-Programm um deren jeweilige (extra für archäologische Fundmeldungen entwickelte) Fundmelde-Apps und Backend-Datenbanksysteme zu fragen, die diese Dritten auch gerne gratis zur Verfügung stellen, und eventuell auch die dortigen Experten – die mit solchen Systemen immerhin schon bis zu 30 Jahre arbeiten – über deren Erfahrungen damit zu befragen und eventuell deren Empfehlungen einzuholen. Aber das ist wohl für eine Bundesbehörde, die regelhaft weder bis zum Brett vor dem eigenen Kopf denkt, geschweige denn über dieses hinaus, noch die Konsequenzen bedenkt, die ihre Handlungen vorhersehbar haben werden, nicht zu erwarten.

Freitag, 5. August 2022

Quo usque tandem abutere, Bundesdenkmalamt, officium vestrum?

Ein weiteres Erkenntnis des BVwG zur Grabungsgenehmigungspflicht in Österreich

Raimund Karl

Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) behauptet seit Jahrzehnten, dass die Metallsuche in Österreich flächendeckend ohne Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) verboten ist. Wie das jüngste Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zu dieser Rechtsfrage zeigt, ist diese Rechtsmeinung unrichtig. Vielmehr ist die Metallsuche auf allen Bodenflächen, von denen keine konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen von denkmalschutzrelevanten Gegenständen öffentlich bekannt sind, ohne denkmalrechtliche Genehmigung generell erlaubt, solange der Nachforschende damit nicht subjektiv die Entdeckung von Denkmalen bezweckt.

In diesem Beitrag wird das einschlägige Erkenntnis des BVwG und dessen Konsequenzen ebenso diskutiert wie die Frage, weshalb das BDA den verfahrenseinleitenden Antrag des Autors dieses Beitrags abgewiesen hat, obwohl völlig offensichtlich war, dass eine Genehmigungspflicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG für das geplante Vorhaben nicht erforderlich sein konnte, war doch das Untersuchungsgebiet explizit auf jene Bodenflächen in der gesamten Gemeinde Wieselburg (Stadt & Land) beschränkt, von denen jedweder Hinweis auf das dortige Vorkommen von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1 DMSG oder auch nur Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG fehlt. Es besteht der begründete Verdacht, dass die entscheidungsbefugten Organe der Behörde in diesem Fall subjektiv willkürlich gehandelt haben und absichtlich die Grund- und Menschenrechte des Autors dieses Artikels einschränken wollten bzw. eingeschränkt haben, obwohl dafür jedwede gesetzliche Grundlage fehlt.

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Freitag, 27. Dezember 2019

Immaterielles Kulturerbe Archäologie

und die archäologische Standesidentität


Abstract: Mit dem Begriff Archäologie werden normalerweise insbesondere materielle Sachen verbunden, insbesondere Fundgegenstände, die man in der Landschaft finden, oder aber ausgraben muss; wobei insbesondere das Ausgraben von Funden als die typische Aufgabe von ArchäologInnen angesehen wird. Diese ArchäologInnen sehen sich selbst nicht erst heutzutage als die Hüter der verlorenen Kulturschätze der Menschheit, um die sie sich zum Wohle der Allgemeinheit als die dazu ausschließlich befugten ExpertInnen kümmern wollen und sollen, ja sogar dazu verpflichtet sind. Es geht, so scheint es, bei Archäologie ausschließlich um das materielle Kulturerbe, dessen stets unvoreingenommene und selbstlose Verwalter jene hochqualifizierten WissenschafterInnen sind, die ordentlich gelernt haben, was archäologisches Kulturerbe ist und wie man mit ihm umgeht, und die nun dieses Wissen völlig emotionslos in der Praxis anwenden, um den objektiv bestmöglichen Schutz des archäologischen Kulturerbes zu erreichen.

In diesem Beitrag zeige ich, dass tatsächlich die Archäologie nicht primär materielles, sondern in erster Linie immaterielles Kulturerbe ist, eine bestimmte, ganz spezifisch gestaltete (und sich auch über die Zeit verändernde, ursprünglich „westliche“) kulturelle Praxis, die bereits seit der Antike hauptsächlich dem Zweck dient, Geschichte(n) über die Vergangenheit zu erzählen. Gleichzeitig dient diese kulturelle Praxis und die für ihre Ausübung charakteristischen Ausdrucksformen, Darstellungsweisen, Wissen und Fertigkeiten sowie die damit verbundenen Werkzeuge, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume der archäologischen Fachwelt als Instrument zur Konstruktion ihres Identitäts- und Kontinuitätsgefühls und macht somit aus „den ArchäologInnen“ eine Kulturerbegemeinschaft im Sinne internationaler kulturschützender Rechtsinstrumente wie der Faro-Konvention und der UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes. Das hat signifikante Konsequenzen, nicht nur dafür, wie wir uns selbst und unser archäologisches und denkmalpflegerisches Handeln betrachten und beurteilen sollten, sondern vor allem auch für die Organisation der staatlichen Denkmalpflege, die in Anbetracht dieser Tatsache grundlegend überdacht werden muss und stark reformbedürftig erscheint.

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