Freitag, 5. August 2022

Quo usque tandem abutere, Bundesdenkmalamt, officium vestrum?

Ein weiteres Erkenntnis des BVwG zur Grabungsgenehmigungspflicht in Österreich

Raimund Karl

Abstract: Das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) behauptet seit Jahrzehnten, dass die Metallsuche in Österreich flächendeckend ohne Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) verboten ist. Wie das jüngste Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zu dieser Rechtsfrage zeigt, ist diese Rechtsmeinung unrichtig. Vielmehr ist die Metallsuche auf allen Bodenflächen, von denen keine konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen von denkmalschutzrelevanten Gegenständen öffentlich bekannt sind, ohne denkmalrechtliche Genehmigung generell erlaubt, solange der Nachforschende damit nicht subjektiv die Entdeckung von Denkmalen bezweckt.

In diesem Beitrag wird das einschlägige Erkenntnis des BVwG und dessen Konsequenzen ebenso diskutiert wie die Frage, weshalb das BDA den verfahrenseinleitenden Antrag des Autors dieses Beitrags abgewiesen hat, obwohl völlig offensichtlich war, dass eine Genehmigungspflicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG für das geplante Vorhaben nicht erforderlich sein konnte, war doch das Untersuchungsgebiet explizit auf jene Bodenflächen in der gesamten Gemeinde Wieselburg (Stadt & Land) beschränkt, von denen jedweder Hinweis auf das dortige Vorkommen von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1 DMSG oder auch nur Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG fehlt. Es besteht der begründete Verdacht, dass die entscheidungsbefugten Organe der Behörde in diesem Fall subjektiv willkürlich gehandelt haben und absichtlich die Grund- und Menschenrechte des Autors dieses Artikels einschränken wollten bzw. eingeschränkt haben, obwohl dafür jedwede gesetzliche Grundlage fehlt.

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In einem meiner letzten Beiträge in der archäologischen Denkmalpflege (Karl 2021a) habe ich über ein Erkenntnis des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 23.11.2021 (W183 2245662-1/3E) berichtet, in dem – inzwischen zum wiederholten Mal – bestätigt wurde, dass eine Grabungsgenehmigungspflicht gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) in Österreich nicht besteht, wenn eine systematische archäologische Prospektion und Ausgrabung an einer Stelle durchgeführt werden soll, von der keine konkreten Hinweise vorliegen, dass dort irgendwelche Denkmale iSd § 1 Abs. 1 oder auch nur Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG vorkommen. Dies ergibt sich schließlich seit spätestens 23.2.2017 vollkommen eindeutig aus dem einschlägigen Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Ro 2016/09/0008.

Gegen das von mir erwirkte Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E hat das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) nicht zuletzt wegen meines bereits zitierten Artikels (Karl 2021a) das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision beim VwGH ergriffen, weil es sich von mir ungerecht verfolgt und ungerechtfertigter Weise der Erfüllung des Straftatbestandes des § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) verdächtigt fühlt. Begründet wurde die außerordentliche Revision im Wesentlichen damit, dass der mir vom BDA in jenem Genehmigungsverfahren erteilte, abweisende Bescheid nicht etwa so zu verstehen gewesen sei, dass mir die ursprünglich von mir beantragte Genehmigung verweigert und mir somit die von mir geplanten archäologischen Feldforschungen verboten worden wären, sondern das BDA mit dem abweisenden Bescheid seine Unzuständigkeit für die Genehmigung der von mir beantragten archäologischen Maßnahme zum Ausdruck gebracht hatte. Diese Revision wurde inzwischen vom VwGH (9.3.2022, RA 2022/09/0005-3) ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen, weil in ihr keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wurden und dem BDA aufgrund fehlender Zuständigkeit niemals das Recht zukam, meinen Antrag abzuweisen. Ich werde über das Revisionsbegehren des BDA zu späterer Zeit genauer berichten.

Ich hatte allerdings für 2021 geplant, mehrere archäologische Feldforschungsprojekte in Angriff zu nehmen und – aufgrund der schon im zitierten Artikel (Karl 2021a, 142) erwähnten Strafanzeige des BDA gegen unbekannt im Fall der unter meiner Verantwortung durchgeführten geophysikalischen Prospektion in Teesdorf (Karl 2019a) – für alle davon einen Antrag auf Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG beantragt. Insgesamt hat es sich dabei um drei Genehmigungsanträge gehandelt, von denen einer – für eine geplante Grabung in Teesdorf – positiv beschieden, wenn auch vom BDA mit willkürlichen und daher rechtswidrigen Auflagen verbunden wurde (dieser Bescheid wurde vom BVwG mit Beschluss vom 15.12.2021, W183 2245660-1/3E aufgehoben, ist aber derzeit aufgrund eines von mir ergriffenen Rechtsmittels noch gänzlich in der Schwebe). Der zweite ist der schon hier besprochene Fall einer geplanten, bauvorbereitenden archäologischen Maßnahme auf meinem Grundstück im 13. Wiener Gemeindebezirk (Karl 2021a), in dem der ergangene abweisende Bescheid des BDA mit Erkenntnis des BVwG (23.11.2021, W183 2245662-1/3E) aufgehoben wurde.

Im dritten Fall, der primäres Thema dieses Artikels ist, ging es hingegen um eine geplante archäologische Landesaufnahme mittels großflächiger Metallsuchgerätprospektion mit Bürgerbeteiligung. Auch in diesem Verfahren erteilte mir das BDA einen abweisenden Bescheid (BDA 9.7.2021, GZ 2021-0.473.681), gegen den ich ebenfalls Beschwerde beim BVwG erhoben habe. Dieser Fall ist nun (nach einem Fristsetzungsantrag und entsprechender verfahrensleitender Anordnung an das BVwG durch den VwGH vom 2.3.2022, Fr 2022/09/0003-2) durch Erkenntnis des BVwG vom 23.3.2022, W176 2245661-1/10E ebenfalls entschieden worden. Dieses Erkenntnis, das nun auch in Rechtskraft erwachsen ist, hat auch den abweisenden Bescheid des BDA in diesem Fall aufgehoben, in der Sache selbst entschieden und meinen ursprünglichen Genehmigungsantrag wegen Nichtbestehens einer gesetzlichen Genehmigungspflicht für die von mir geplanten Feldforschungsmaßnahmen zurückgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen.

Zusammen mit den bereits andernorts ausgiebig erläuterten Fällen meiner Genehmigungsanträge gem. § 11 Abs. 1 DMSG betreffend dem meinem benachbarten Grundstücks meiner Eltern in Wien 13 aus den Jahren 2017 und 2018 (Karl 2019b, 8-10, 15-17) habe ich also nun in den letzten 5 Jahren insgesamt 5 Grabungsgenehmigungen beantragt, gegen die 5 vom BDA diesbezüglich erlassenen Bescheide Beschwerde führen müssen und alle 5 Bescheide wurden vom Berufungsgericht 1. Instanz wegen – teilweise krasser – Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben (auch wenn einer davon derzeit noch beim VwGH anhängig ist). Was aber eventuell noch bedeutender ist, ist, dass in wenigstens 4 davon (ob auch im 5. wird sich noch zeigen) die Aufhebung des jeweiligen Bescheides jeweils aus exakt dem gleichen Grund erfolgt ist.

Aber betrachten wir, ehe wir genauer darauf eingehen, wie es zu einer derartigen Serie von krassen Fehlentscheidungen des BDA in der jeweils in der entscheidungswesentlichen Frage exakt gleich gelagerten Fällen kommen konnte, den jüngsten Fall genauer.

Der Fall „Wieselburg“

Die Vorgeschichte

Im Frühjahr 2021 kontaktierte mich ein Metallsucher aus Niederösterreich mit der Anfrage, ob es für ihn und einige seiner Bekannten irgendwie möglich sei, in der Gemeinde Wieselburg (Stadt & Land) legal der Metallsuche nachzugehen. Konkreter meinte der Anfragende aufgrund seiner Lektüre der Antwort auf die einschlägige „häufig gestellte“ Frage nach den Voraussetzungen für eine legale Metallsuche in Österreich auf den Webseiten des BDA (https://bda.gv.at/service/haeufige-fragen/#ich-moechte-mir-ein-metallsuchgeraet-kaufen-und-damit-suchen-sondeln-die-geschichte-erforschen [6.5.2022]) damit, ob er und seine Bekannten eine Genehmigung des BDA für die Erforschung der Geschichte ihrer (Heimat-) Gemeinde durch Bergung von mittels eines Metallsuchgerätes georteten, beweglichen Kleinfunden aller Art und aller Zeitstellungen erteilt bekommen könnten, um allfällige Schwierigkeiten mit Strafverfolgungsbehörden bei der Metallsuche zu vermeiden. Er bedauerte in dieser Anfrage auch explizit den schlechten archäologischen Erforschungsstand dieser Gemeinde, verwies auf die Arbeiten verschiedener Heimatforscher in der Vergangenheit, und ersuchte mich gleichzeitig um Auskunft, wie er richtig Fundmeldung erstatten könne, wenn er bedeutende Funde tätigen sollte, weil er gerne an die Arbeit dieser Heimatforscher früherer Generationen anbinden und etwas zur allgemeinen Kenntnis der Vergangenheit seiner Heimat beitragen wolle.

Diese Anfrage beantwortete ich entsprechend der Rechtslage damit, dass eine Erteilung einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG direkt an ihn und/oder seine Bekannten aufgrund des Wortlauts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung nur dann möglich sei, wenn er bzw. seine Bekannten ein einschlägiges (lies: ‚archäologisches‘) Universitätsstudium abgeschlossen hätten. Diese Voraussetzung wurde allerdings – wie ich bereits in meiner ersten Antwort vermutet hatte – weder von diesem Metallsucher noch von irgendeinem seiner Bekannten erfüllt.

Ich verwies ihn des weiteren auf die Tatsache, dass entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 eine behördliche Genehmigung für seine Metallsuchen eigentlich gar nicht notwendig sei, solange er sich dabei auf Grundstücke beschränken würde, von denen noch keine konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen von Denkmalen bzw. Bodendenkmalen bzw. auch nur gewöhnlichen archäologischen Funden öffentlich bekannt seien. Gleichzeitig wies ich ihn aber auch darauf hin, dass das BDA in dieser Beziehung eventuell anderer Rechtsansicht sei als ich und dementsprechend ein gewisses Risiko einer behördlichen Strafverfolgung trotz dieser einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur mit der nicht durch das BDA genehmigten Metallsuche verbunden bleibe.

Wenig überraschender Weise empfand der Anfragende diese Antwort als unbefriedigend: einerseits war er an Rechtssicherheit interessiert und wollte die Gefahr behördlicher Strafverfolgung dadurch abwenden, dass er sich an die geltenden Regeln hielt. Andererseits verstand er jedoch nicht, weshalb die heimatforscherische Tätigkeit von interessierten Bürger*innen (wie die seiner Vorgänger) ohne einschlägigen Universitätsstudienabschluss, der so ziemlich alles (des Wenigen), was über die Archäologie seiner Heimatgemeinde bekannt ist, zu verdanken ist, nicht entsprechend gewürdigt werde und weshalb er nicht – und sei es auch nur unter entsprechender fachlicher Anleitung – selbst zur Verbesserung ihrer Erforschung beitragen dürfe.

Nachdem ich bekanntermaßen Verständnis für das Anliegen interessierter Bürger*innen habe, zur der Erforschung des Kulturerbes beizutragen; sich die Republik Österreich durch Ratifikation der Faro-Konvention (BGBl. III 23/2015) auch dazu verpflichtet hat, ebendieses Anliegen zu unterstützen; auch in den Gesetzesmaterialien zum § 11 Abs. 1 DMSG ausgeführt wird, dass die Genehmigungsmöglichkeit für nicht durch einschlägigen Studienabschluss qualifizierte Bürger*innen abgeschafft wurde, weil „sich neue Modelle unter Leitung voll ausgebildeter Archäologen (bzw. Ur- und Frühgeschichtler) zwischenzeitig bewährt” hätten (RV 1999, 55); der Leiter der Abteilung für Archäologie des BDA, Bernhard Hebert, mir und anderen gegenüber mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass auch größere Surveyprojekte mit interessierten Bürger*innen, auch für ganze Gemeindegebiete, durchaus denkmalrechtlich genehmigungsfähig seien, vorausgesetzt sie würden unter Leitung von qualifizierten Archäolog*innen durchgeführt;[1] und sogar das BDA selbst ähnliche Bürgerbeteiligungsprojekte durchführt bzw. durchgeführt hat (siehe z.B. Windholz-Konrad 2012; Humer & Krenn 2012); bot ich daraufhin dem Anfragenden als gangbare Alternative an, dass wir gemeinsam ein wissenschaftliches Feldforschungsprojekt entwickeln könnten, für dessen Durchführung ich eine Genehmigung durch das BDA beantragen und in dessen Rahmen er und seine Bekannten dann unter meiner fachlichen und rechtlichen Verantwortung die eigentlichen Feldforschungsarbeiten erledigen könnten.

Solche kollaborativ von Fachleuten und interessierten Bürgerwissenschafter*innen entwickelte Forschungsprojekte sind nicht nur international anerkanntermaßen gute Möglichkeiten, Daten zu sammeln, die ansonsten aufgrund unzureichender Personalkapazitäten schwer oder gar nicht gesammelt werden können, nicht zuletzt auch im Bereich des Denkmal- (z.B. Ridge 2014) und Naturschutzes (z.B. UBA 2017) und auch gerade im Bereich des Kulturgüterschutzes eine notwendige Konsequenz aus den sich insbesondere aus Art. 11 lit. c und d und 12 lit. a der Faro-Konvention (BGBl. III 23/2015) ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, sondern stellen auch eine ausgezeichnete Möglichkeit zur fachlich nützlichen Kanalisierung der Metallsuche durch interessierte Bürger*innen dar, wie z.B. das britische Portable Antiquities Scheme (PAS), das dänische Digitale Metaldetektorfund (DIME) oder das holländische Portable Antiquities of the Netherlands (PAN) teilweise seit Jahrzehnten exemplarisch vorexerzieren. Ich war daher tatsächlich sehr stark interessiert daran, ein solches Projekt in einer österreichischen Gemeinde als Pilotprojekt durchzuführen und dies gleichzeitig für die Gewinnung empirischer Daten zur Metallsuche und dem behördlichen Umgang mit Fundmeldungen durch Mitglieder der Öffentlichkeit – beides bedeutende Desiderate der denkmalpflegerischen Forschung – zu nutzen.

Nachdem dieser Vorschlag einer konstruktiven Zusammenarbeit in allseitigem Interesse auch vom Anfragenden und dessen Bekannten sehr positiv aufgenommen wurden, setzten wir uns also (ob Covid elektronisch) zusammen, um das Projektkonzept zu entwickeln, was auch rasch erledigt war. Dieses Projektkonzept formulierte ich anschließen in solchen Weise aus, dass es als das Vorgehen erläuternde und seine Bedeutung vermittelnde Beilage zu einem Antrag gem. § 11 Abs. 1 DMSG geeignet war und bereitete den Antrag durch Komplettierung der Antragsformulare vor. Der Antragsentwurf wurde zu einer letzten Durchsicht noch einmal dem die ursprüngliche Anfrage an mich gestellt habenden Metallsucher vorgelegt und von diesem gutgeheißen.

Der Genehmigungsantrag

Mit E-Mail vom 10.5.2021 übermittelte ich daraufhin den Antrag an das Bundesdenkmalamt. Der Antrag bestand aus dem vollständig ausgefüllten, standardmäßigen Antragsformular (‚Antragsformular 01‘), dem ebenfalls vollständig ausgefüllten, standardmäßig beizufügenden ‚Prospektionskonzept‘ (‚Antragsformular 02‘) sowie einer insgesamt vier Textseiten umfassenden, frei formulierten Beilage, die notwendige Ergänzungen zu den in den beiden genannten Antragsformularen gemachten Angaben enthielten.

Als Ergänzung zu ‚Antragsformular 01‘, das die Angabe der Nummern der Grundstücke verlangt, auf den die geplante Maßnahme durchgeführt werden soll, wurde festgestellt, dass die geplante archäologische Landesaufnahmemaßnahme auf allen Grundstücken der bereits im Antragsformular genannten Katastralgemeinen (KG) 22114 Gumprechtsfelden, 22119 Marbach, 22120 Mühling, 22130 Schadendorf, 22141 Wechling, 22142 Weinzierl und 22143 Wieselburg (Stadt) der Ortsgemeinde (OG) 3250 Wieselburg (Stadt & Land) mit Ausnahme spezifisch genannter Grundstücke durchgeführt werden solle. Bei diesen, explizit unter Angabe der KG-Nummer, des Namens der KG, soweit vorhanden der Postanschrift der betreffenden Grundstücke und der Grundstücknummern im Kataster ausgewiesenen Grundstücken handelt es sich um die Grundstücke in der OG 3250, die – jeweils aus verschiedenen Gründen – gem. §§ 2a oder 3 DMSG unter Denkmalschutz stehen. Grundstücke, auf denen sich bekannte, aber nicht denkmalgeschützte archäologische Fundstellen befinden, konnten hingegen nicht ausgenommen werden, weil aus der OG 3250 Wieselburg (Stadt & Land) keine Grundstücke öffentlich bekannt sind, die diese Voraussetzung erfüllen. Diese Liste der ausgenommenen Grundstücke ist etwa eine halbe Textseite lang (siehe Appendix 1).

Als Ergänzung zu ‚Antragsformular 02‘, das ein platzmäßig eng beschränktes Textfeld für die Angabe „wissenschaftliche[r] Fragestellung(en) und Projektbeschreibung“ enthält, wurde eine etwa 3 ½ Textseiten lange Darstellung ebendieser Fragestellungen und eine Beschreibung des geplanten Projektes beigefügt (siehe auch dafür Appendix 1). Dieses wissenschaftliche Projektkonzept begann mit einer Darstellung der archäologischen Zielsetzung der Maßnahme, gefolgt von einer Explikation der mit dem Projekt zu beantworten geplanten denkmalwissenschaftlichen Fragestellungen, einer Beschreibung der Methodik der geplanten Untersuchungen und wurde beschlossen durch Angaben zu den geplanten Konservierungs- und Präsentationsmaßnahmen.

Zur archäologischen Zielsetzung der Maßnahme wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass im Gebiet der ausgewählten Gemeinde mittels Geländebegehungen mit Metallsuchgerät alle vorhandenen Bodenfunde entdeckt und die Bergung dabei entdeckter beweglicher Kleinfunde bis maximal in die Tiefe des Zerstörungshorizontes iSd ÖNORM S2411, d.h. Furchentiefe auf durchpflügten oder Frosttiefe (0,8m unter HOK) auf nicht durchpflügten Flächen (siehe dazu schon Karl 2019c) vorgenommen werden sollte. Explizit hingewiesen wurde dabei auch, dass es sich bei dem Projekt um ein Pilotprojekt handeln würde, dessen Ausweitung auf andere Ortsgemeinden im Falle positiver Evaluierung der Pilotphase geplant sei.

Als zusätzlich zur archäologischen Zielsetzung durch das Projekt zu beantwortende Forschungsfragen wurden im Wesentlichen die folgenden 5 Hauptfragen angeführt:

  1. Wie viele Bodenfunde können kompetente Metallsucher*innen durchschnittlich pro Zeiteinheit (Arbeitsstunde) auf unterschiedlichen Grundstücken unter unterschiedlichen äußeren Umständen lokalisieren, erforderlichenfalls ausgraben, in Fundlage dokumentieren und bergen?
  2. Woraus setzt sich das entdeckte und geborgene Fundmaterial zusammen?
    8 Unterfragen zu dieser Forschungsfrage wurde insbesondere auf das Verhältnis definitiv nicht und wenigstens hypothetisch möglicherweise denkmalschutzrelevanter Bodenfunde, deren allfällige Unterschutzstellung durch das BDA, deren Behandlung entsprechend der einschlägigen Fundeigentumsregelungsbestimmungen des DMSG und ABGB inklusive des Ablöserechts durch Gebietskörperschaften und den durchschnittlichen Verkehrswert derart abgelöster Funde abgestellt.
  3. In welchem Ausmaß kommt die örtlich zuständige Fundmeldebehörde ihren gesetzlichen Pflichten gem. § 8 Abs. 1 DMSG zur Weiterleitung an das BDA binnen drei Werktagen ab Eingang der Fundmeldung nach?
    In 3 Unterfragen zu dieser Frage wurde insbesondere auf die Reaktion des BDA auf eingehende Fundmeldungen abgestellt.
  4. In welchem Zustand befinden sich die entdeckten Funde zum Zeitpunkt ihrer Bergung und nach der mindestens einjährigen Aufbewahrung am Fundamt bzw. zweijährigen Einbehaltung durch das BDA zu ihrer wissenschaftlichen Untersuchung?
  5. Wie umfassend wird der Finder vom BDA über die wissenschaftliche Zuordnung, Auswertung und Bedeutung der von ihm gemeldeten Funde informiert und wie allgemeinverständlich ist diese Information gehalten?

Zur geplanten Methodik wurde zuerst ausgeführt, dass die Landesaufnahme durch Surveys ohne Begehungsraster durchgeführt werden und die Auswahl der Grundstücke in Absprache zwischen dem antragstellenden Projektleiter und den die eigentlichen Begehungen durchführenden Mitarbeiter*innen erfolgen würde; wobei selbstverständlich zivilrechtliche Verpflichtungen wie die Einholung der Sucherlaubnis durch den Grundbesitzer beachtet werden würden. Die Feldarbeit werde hauptsächlich durch die variable praktische Erfahrung verfügenden, freiwillig mitarbeitenden Metallsucher*innen durchgeführt, die allein oder in Gruppen vereinbarte Bodenflächen absuchen würden. Alle getätigten Bodenfunde unabhängig von ihrer Bedeutung würden gemäß einem internationalen Praktiken der Funddokumentation vergleichbarer Projekte (wie z.B. der am European Public Finds Recording Network beteiligten DIME, FindsSampo, Medea, PAN und PAS; siehe https://www2.helsinki.fi/en/networks/european-public-finds-recording-network/resources [6.5.2022]) entsprechenden, vom Projektleiter vorgegebenen Mindeststandard dokumentiert und anschließend der örtlichen zuständigen Fundmeldebehörde wie gesetzlich vorgeschrieben gem. §§ 390 ABGB bzw. 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 4 DMSG gemeldet. Dieser Mindeststandard sähe eine Einmessung jedes Fundes mittels normalem, auf durchschnittlichen modernen Mobiltelefonen verfügbaren, GPS samt Tiefenangabe unter HOK, eine digitale Fotografie eines jeden Fundes, soweit möglich in Fundlage und jedenfalls nach erster Grobreinigung, sowie soweit notwendig die Aufzeichnung allfälliger sonst an Ort und Stelle getätigter Beobachtungen vor.[2] Zusätzlich dazu werde gem. § 11 Abs. 4 und 6 DMSG dem BDA auch einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres, ein zusammenfassender wissenschaftlicher Fund- und Maßnahmenbericht erstattet werden, in dem alle denkmalrechtlich relevanten Ergebnisse der Untersuchungen entsprechend anschaulich dargestellt werden würden und der auch in öffentlichkeitstauglicher Form auf der „Fund(ge)schichten“-Plattform des Vereins ArchaeoPublica eingepflegt werden würde. Eine Publikation allfälliger wissenschaftlicher Ergebnisse des Projektes sei ebenfalls geplant. Die Auswahl der Pilotprojektregion sei erfolgt, weil dem Projektleiter in der zu untersuchenden Gemeinde interessierte Metallsucher*innen bekannt seien. Für die Durchführung des Pilotprojektes war eine Dauer von 1,5 Jahren ab 1.7.2021 geplant.

Zu geplanten Konservierungs- und Präsentationsmaßnahmen wurde angemerkt, dass solche Maßnahmen wenigstens vorerst vom Projekt nicht durchgeführt werden könnten, weil die Funde wie durch § 390 ABGB gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben unverzüglich der örtlich zuständigen allgemeinen Fundmeldebehörde gemeldet und zur sicheren Verwahrung übergeben werden würden. Sofern es sich bei irgendwelchen Funden um Gegenstände handeln sollte, die das BDA tatsächlich unter Denkmalschutz stellen würde, seien allerdings ohnehin nur jene unbedingt notwendigen Erhaltungsmaßnahmen – und das nur dem Denkmaleigentümer – geboten, die jeder gewöhnlich sorgfältige Eigentümer aus eigenen Antrieb ohnehin von sich aus vornehmen (lassen) würde und die ihm auch wirtschaftlich zumutbar wären. Einer allfällig erwünschten Konservierung, Restaurierung oder öffentlichen Präsentation durch die allgemeine Fundbehörde oder das BDA auf deren eigene Kosten werde selbstverständlich nicht widersprochen, diese könnten aber nicht den nach Ablauf der Frist des § 395 ABGB rechtmäßigen Eigentümern der Fundgegenstände aufgebürdet werden. Das Projekt plane auch nicht, irgendeinen Eigentumsanspruch auf in seinem Rahmen entdeckte Funde zu erheben oder eine privatrechtliche Vereinbarung mit den freiwilligen Mitarbeiter*innen über das künftige Schicksal der von diesen entdeckten Funde zu schließen, weil jedwede solche Vereinbarung jedenfalls grob sittenwidrig wäre und gegen die relevanten fachlichen Ethikkodizes von CIfA, EAA und DGUF verstoßen würde. Die Funde würden daher entsprechend der gesetzlichen Eigentumserwerbsregeln des ABGB in das Eigentum der jeweils Berechtigten übergehen, denen natürlich ein allfälliger Verzicht zugunsten der öffentlichen Hand oder auch die Konservierung, Präsentation oder Eigentumsübertragung an Dritte im Rahmen ihrer Verfügungsgewalt über ihr rechtmäßiges Eigentum unbenommen bleibe.

Verfahrensgang bis zum Bescheid des BDA vom 9.7.2021, GZ 2021-0.473.681

Nachdem bis zum Ablauf der sich vom BDA (2018, 6) in den zur Zeitpunkt der Antragstellung „gültigen“ Richtlinien selbst gesetzten 6 Wochen Entscheidungsfrist keine Reaktion vom BDA bei mir eingetroffen war (nicht einmal eine Eingangsbestätigung), erkundigte ich mich mit E-Mail von 21.6.2021 beim BDA nach dem Stand des Verfahrens. Auf diese Anfrage reagierte die Behörde mit Erledigung vom 23.6.2021, GZ: 2021-0.422.070 dahingehend, dass sich der Antrag in Bearbeitung befinde und raschestmöglich einer Entscheidung zugeführt werde. Mit Erledigung vom 30.6.2021, GZ: 2021-0.464.189 forderte die Behörde mich dann in Form eines Verbesserungsauftrages zur Beibringung von Plänen zur Konkretisierung meines Vorhabens auf. Diesem Verbesserungsauftrag kam ich mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 2.7.2021 nach, dem Kopien von 13 aus dem Niederösterreichischen WebGIS, d.h. dem offiziellen Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, erhobenen Planausschnitten beigefügt waren, auf denen auf einem die gesamte Maßnahmenfläche, auf den anderen 12 hingegen die explizit bereits in der Beilage zum ursprünglichen Antrag mit exakten Angaben aus der Untersuchungsfläche ausgenommenen Grundstücke farblich markiert waren (siehe Appendix 2).

Mit seinem Bescheid vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681 wies daraufhin das BDA meinen Antrag vom 10.5.2021 auf Erteilung einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG ab. Zur Begründung dieses abweisenden Spruches führte das BDA im Wesentlichen aus, dass das beabsichtigte Vorhaben im Antrag weder örtlich, zeitlich noch in Hinblick auf die zu erwartenden Funde den gesetzlichen Anforderungen ausreichend konkretisiert worden sei. Ich hätte auch kein auch nur ansatzweise systematisches Vorgehen in Aussicht gestellt, sondern wolle mir die Auswahl der Grundstücke und Reihenfolge ihrer Untersuchung vorbehalten. Auch die nachgereichten Pläne gäben keinen Aufschluss über die konkrete Herangehensweise oder Systematik der Untersuchung. Bereits hieran zeige sich, dass ich ein Vorgehen nach eigenem Gutdünken vor Augen hätte; und Derartiges sei nicht bewilligungsfähig. Diese Bewilligungsunfähigkeit zeige sich auch in zeitlicher Hinsicht, weil die Geländearbeit auf einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ausgelegt sei, ohne dass ein geeigneter Ablaufplan vorgelegt worden sei. Auch in Hinblick auf die zu erwartenden Funde sei der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend konkretisiert worden, sondern es wären lediglich akut zerstörungsgefährdete archäologische Fundgegenstände aus dem Oberboden angesprochen worden. Auch scheine die beabsichtigte Form der Einbeziehung von Metallsucher*innen und die Einräumung von Mitspracherechten an diese bei der Auswahl der zu untersuchenden Grundstücke eine den gesetzlichen Vorgaben des § 11 DMSG entgegenstehende Einbeziehung von „Hobbyarchäologen“ darzustellen. Mein Antragsvorbringen ließe somit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechend klare Umschreibung des Vorhabens in keinerlei Hinsicht erkennen; es liege schlichtweg kein konkretes Grabungsvorhaben vor, weshalb eine Bewilligung nach § 11 DMSG nicht erteilt werden könne (siehe Appendix 3). Entgegen dem bis dahin gewöhnten Usus übermittelte mir das BDA diesen Bescheid auch nicht (vorab) elektronisch, sondern nur in Form eines per RSb-Schreibens übermittelten Ausdruckes.

Bescheidbeschwerde und Verfahrensgang bis zum Fristsetzungsantrag an den VwGH

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 26.7.2021 erhob ich daraufhin (wieder einmal) Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen führte ich in dieser Beschwerde (siehe auch Appendix 4) aus, dass mein Antrag entgegen der Behauptungen des BDA im Bescheid räumlich auf Katasterbasis exakt und nach Erledigung des Verbesserungsauftrages auch durch die bereitgestellten Pläne visualisiert eingegrenzt worden sei. Auch der zeitliche Rahmen sei mit genau 1,5 Jahren ab einem konkret bestimmten Anfangs- bis zu einem konkret bestimmten Endtag zeitlich exakt bestimmt worden, eine konkretere Bestimmung des Ablaufs des Projekts bei einem Surveyprojekt auf Grundstücken einer großen Vielzahl von Grundeigentümern auch gar nicht sinnvoll möglich. Und auch in Hinblick auf die zu erwartenden Bodenfunde sei mein Antrag hinreichend konkretisiert gewesen, weil man bei einem mehrere 10 Quadratkilometer großen Survey mit Metallsuchgerät außer der Tatsache, dass man vermutlich metallische Kleinfunde aller Art und Zeitstellung entdecken wird, keine genauere Fund- oder Befundprognose abgeben kann. Bezüglich der Beteiligung von „Hobbyarchäologen“ verwies ich auf die schon oben zitierte Stelle aus der Regierungsvorlage zur aktuell gültigen Fassung des DMSG (RV 1999, 55) und die Faro-Konvention (BGBl. III 23/2015).

Ich verwies in der Bescheidbeschwerde auch neuerlich darauf, dass – wie ich schon in meinem ursprünglichen Antrag verdeutlicht hatte – objektive Anhaltspunkte auf das Vorkommen von „Denkmalen im Untergrund“ auf den ausgewählten Untersuchungsflächen nicht vorliegen würden. Dies sei auch vom BDA weder im mir erteilten Verbesserungsauftrag noch im bekämpften Bescheid bestritten worden. Darüber hinaus hätte ich von Anfang des Verfahrens an in aller Deutlichkeit festgestellt und sei auch aus den Forschungsfragen im Projektkonzept eindeutig erkennbar, dass ich die geplanten Nachforschungen nicht mit dem Zweck der Entdeckung von Denkmalen anstellen wolle, sondern nach allen Arten von Bodenfunden suchen würde. Die Tatsache, dass eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Entdeckung von Bodendenkmalen bei diesen Nachforschungen bestünde würde nicht bedeuten, dass die geplanten Nachforschungen den Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG erfüllen würden. Nachdem ich weder den subjektiven Zweck verfolgen würde, Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche zu entdecken und untersuchen, noch konkrete Hinweise auf deren Vorhandensein auf den zur Untersuchung ausgewählten Flächen vorliegen würden, sei die unabdingbare Voraussetzung zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des DMSG als auch des § 11 Abs. 1 DMSG nicht gegeben und den BDA komme somit überhaupt keine Entscheidungskompetenz im gegenständlichen Fall zu.

Darüber hinaus machte ich auch noch die willkürliche Aufhebung meiner Wissenschaftsfreiheit und des Menschenrecht auf Teilhabe am kulturellen Leben der Gemeinschaft geltend; die allerdings in weiterer Folge im Verfahren nicht mehr von Relevanz waren.

Des weiteren beauftragte ich einen mir bekannten Kollegen, PD Dr. Andreas Konecny, einen an der Universität Graz habilitierten klassischen Archäologen, mit der Erstellung eines Privatgutachtens zur Wissenschaftlichkeit meines Projektkonzeptes und inwieweit mein Antrag den gesetzlichen Vorgaben des DMSG für die Erteilung einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG genügen würde. Dieses am 5.8.2021 bei mir eingegangene, die wissenschaftliche Eignung und Genehmigungsfähigkeit meines Projektes bestätigende Gutachten (siehe Appendix 5) übermittelte ich noch am gleichen Tag per E-Mail ans BDA, wo der Fall zu dieser Zeit zur Beschwerdevorentscheidung lag. Im Wesentlichen führte Konecny in diesem Gutachten aus, dass der in meinen Projektkonzept dargelegte Forschungsansatz mehr als ausreichend begründet und den zu erwartenden Rahmenbedingungen entsprechend mehr als ausreichend stringent strukturiert sei, um den Anforderungen von § 11 Abs. 4 DMSG zu genügen. Neben spezifisch archäologischen würden auch Fragestellungen von wirtschaftlicher und allgemeingesellschaftlicher Relevanz beforscht, wodurch das beantragte Projekt an Bedeutung und Wert gewinne. Die Beteiligung von lokalen Metallsucher/innen als Mitarbeiter/innen sei dem erreichen des Projektziels jedenfalls förderlich und potentiell sogar essentiell und stelle eine sowohl in der Faro-Konvention als auch der Regierungsvorlage zum DMSG 1999 empfohlene Form der Bürgerbeteiligung in der archäologischen Feldforschung dar, die dazu dienen würde, das Verständnis archäologischer Belange in der Bevölkerung zu verbessern.

Das BDA hatte trotzdem kein Einsehen, sondern beharrte auf seinem abweisenden Bescheid und legte den Fall daher mit Schreiben vom 16.8.2021, GZ: 2021-0.556.793 dem BVwG samt Akt zur Entscheidung vor. Wie üblich war daraufhin vom Gericht mehrere Monate lang nichts zu hören.

Als aber der Ablauf der 6-monatigen Entscheidungsfrist für das BVwG knapp bevorstand und immer noch nichts zu hören gewesen war (während meine beiden anderen am BVwG gleichzeitig anhängigen Fälle bereits längst entschieden waren), sandte ich per E-Mail am 28.1.2022 eine Anfrage bezüglich des Standes des Verfahrens an das BVwG. Am folgenden Montag, dem 31.1.2022, meldete sich eine Sekretärin des BVwG telefonisch bei mir, um mir mitzuteilen, dass sie mit dem zuständigen Richter gesprochen habe und dieser aufgrund seiner hohen Fallbelastung noch nicht sagen könne, wann er zu einer Entscheidung in dem Fall kommen könne, nicht einmal, ob die Entscheidung eher noch so 2-3 Monate oder ein Jahr oder länger dauern würde.

Diese Anfrage wiederholte ich mit einer E-Mail am 15.2.2022, in der ich um schriftliche Antwort und ebensolche Mitteilung der Fallzahl ersuchte, an das unmittelbare Bevorstehen des Auslaufens der Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG erinnerte und um Benennung einer realistischen Nachfrist bat. Darauf meldete sich am 18.2.2022 neuerlich dieselbe Sekretärin des BVwG bei mir, teilte mir fernmündlich die Fallzahl mit und wiederholte, dass der Richter kein voraussichtliches Entscheidungsdatum sagen könne, wieder mit Verweis auf seine hohe Fallzahl. Gleichzeitig machte sie mich auf die Möglichkeit eines Fristsetzungsantrags aufmerksam, den ich ohnehin schon durch Verweis auf die Frist des § 34 Abs. 1 VwGVG angedeutet hatte.

Also wandte ich mich nun an meinen Anwalt und ersuchte ihn um die Stellung eines Fristsetzungsantrags; was daran liegt, dass dieser Antrag im Wege des BVwG an den VwGH zu richten ist und vor den Höchstgerichten auch in Fristsetzungsanträgen anwaltliche Vertretungspflicht besteht. Bis hierher hatte mich der Fall nun damit in reinen Gerichts- und Anwaltskosten (Kosten für das in Auftrag gegebene Privatgutachten und meine eigene Arbeitszeit noch gar nicht einberechnet) den bereits durchaus nennenswerten Betrag von ca. € 1.000 gekostet, also in etwa die Strafe, die man derzeit für eine Übertretung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG bezahlt, wenn man dieser Verwaltungsübertretung für schuldig befunden wird. Dieser Fristsetzungsantrag ging – um ganz sicher zu gehen, dass die Frist des § 34 Abs. 1 VwGVG wirklich verstrichen sei – am 25.2.2022 an den VwGH. Der VwGH setzte daraufhin mit verfahrensleitender Anordnung vom 2.3.2022, Fr 2022/09/0003-2 dem BVwG eine Nachfrist von drei Monaten für die ausständige Entscheidung.

Daraufhin gab das BVwG mit Schreiben vom 11.3.2022 dem BDA Gelegenheit, zu meiner Beschwerde Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 17.3.2022 führte das BDA im Wesentlichen neuerlich aus, dass es nicht dem Gesetz entspräche, wenn ich „Hobbyarchäologen“ das konkrete Vorgehen überantworten wolle. Eine gehörige Ausübung der Leitungsfunktion sei nicht gegeben, wenn ich die konkrete Vorgehensweise nicht vorgeben, sondern den Mitarbeiter*innen überlassen würde. Überhaupt ließe ich nicht erkennen, wie ich meiner angestrebten Funktion als Leiter nachkommen wolle bzw. sicherstellen wolle, dass meinen Vorgaben entsprochen würde. Das DMSG ziele auf eine geregelte, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorgehensweise ab, den mein Projekt jedenfalls nicht erfülle. Die bloße Vorgabe von Dokumentationsstandards für Bergungen würde den beteiligten „Hobbyarchäologen“ ein nahezu eigenständiges Vorgehen ermöglichen, was dem Sinn und Zweck des DMSG zuwiderlaufen würde. Außerdem umfasse mein Projekt neben sonstigen Nachforschungen auch Bergungen und somit Nachforschungen durch Grabungen, und es sei den Antragsunterlagen eindeutig zu entnehmen, dass das gegenständliche Vorhaben auch dem Forschen nach Bodendenkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche diene, weswegen es widersprüchlich sei, wenn ich behaupten würde ich würde keine denkmalschutzrelevanten Befunde erwarten, obschon auch der Privatsachverständige von „archäologisch signifikanten Material“ spräche. Überhaupt sei meine Behauptung, dass ich auch subjektiv nicht die Entdeckung von Denkmalen bezwecken würde unschlüssig, wo ich doch unter anderen der Frage nachgehen wolle, wie das Verhältnis zwischen „Müll“ und ausreichend gut erhaltenen Bodenfunden gelagert sei bzw. welcher Anteil der dabei entdeckten Bodenfunde ex post vom BDA unter Denkmalschutz gestellt wird. Außerdem mache der von mir geplante Projektablauf mit örtlich und zeitlich weitgehend ungebunden agieren könnenden Hilfskräften eine effektive Überwachung der Arbeiten, die der Behörde gem. § 30 Abs. 4 DMSG zukomme, praktisch unmöglich. Damit habe die Behörde nur zum Schluss gelangen können, dass die von mir beantragte Feldforschungsmaßnahme den gesetzlichen Anforderungen nicht entspräche und überhaupt kein konkretes Grabungsvorhaben vorliege, weswegen meine Beschwerde abzuweisen sei. Auf diese Stellungnahme des BDA ist aus mehreren Gründen weiter unten noch einmal genauer zurückzukommen.

Erkenntnis des BVwG vom 23.3.2022, W176 2245661-1/10E

Schließlich ging am 24.3.2022 im Wege meines Anwalts das Erkenntnis des BVwG vom 23.3.2022, W176 224561-1/10E ein (siehe Appendix 6). In diesem wies das BVwG meine Beschwerde unter der Maßgabe ab, dass mein ursprünglicher Genehmigungsantrag vom 10.5.2021 zurückzuweisen war, weil meine geplante Feldforschung von Anfang an keiner Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG unterlegen ist.

Als Begründung für seine Entscheidung führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass vom Gericht festgestellt worden sei, dass Anhaltspunkte für die Auffindung von Bodendenkmalen im betreffenden Bereich fehlen würden. Zum einen seien meine Erläuterungen in der Beschwerde, dass die Wahrscheinlichkeit einer Auffindung denkmalschutzrelevanter Gegenstände im relevanten Bereich sehr gering sei, durchaus nachvollziehbar gewesen. Zum anderen habe das BDA in seinen Ausführungen im Verfahren nicht einmal behauptet, dass die Auffindung von Bodendenkmalen bei den von mir geplanten Untersuchungen wahrscheinlich sei, und habe auch nicht bestritten, dass es keine konkreten Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche in dem für die Maßnahme ausgesuchten Gebiet gebe. Auch könne daraus, das eine Fragestellung in meinem Projekt auf die Ermittlung des Anteils abziele, den tatsächlich denkmalschutzwürdige bewegliche Gegenstände unter den entdeckten und geborgenen Bodenfunden ausmachen,[3] nicht geschlossen werden, dass die Auffindung von Bodendenkmalen im Untersuchungsgebiet wahrscheinlich sei.

In der rechtlichen Beurteilung verweist das BVwG wie stets in diesen Fällen auf den dem einschlägigen Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 entnommenen Rechtssatz, dass „[u]nabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des DMSG 1923 ist, dass ein Denkmal vorliegt (§ 1 Abs. 1 DMSG 1923) bzw. im Falle des § 11 Abs. 1 DMSG 1923, dass zumindest Bodenfunde vermutet werden“. Nachdem im gegenständlichen Fall konkrete Anhaltspunkte für das Auffinden von Bodendenkmalen im von mir für meine geplanten Untersuchungen ausgewählten Gebiet nicht vorlägen, folge damit logisch absolut zwingend, dass diese unabdingbare Voraussetzung in diesem Fall fehle und daher mein ursprünglicher Antrag vom 10.5.2021 – wegen Unzuständigkeit der Behörde – zurückzuweisen sei.

Schließlich führte das BVwG auch noch aus, dass die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlichen Bedeutung abhinge. Das Erkenntnis weiche schließlich (tatsächlich) nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, es gäbe auch tatsächlich einschlägige Judikatur des VwGH, und diese Judikatur sei auch nicht uneinheitlich. Daher war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des BDA und ihre Grenzen

Man muss sich angesichts des vierten gleichartigen Erkenntnis des BVwG in Serie (Karl 2019b, 8-10, 15-17; 2021a), durch das ein Bescheid des BDA aufgehoben wird, für dessen Erlassung es sich eine Entscheidungskompetenz angemaßt hat, die ihm gesetzlich gar nicht zukommt – auch wenn das BDA jetzt im Fall meines Grundstückes im 13. Wiener Gemeindebezirk (Karl 2021a) in seiner außerordentlichen Revision an den VwGH behauptet, ich (und das BVwG) hätte(n) seinen abweisenden Spruch in diesem Fall nur missverstanden und es habe sich in diesem Fall tatsächlich für unzuständig erklärt – ernsthaft die Frage stellen, wie es dazu kommen kann, dass das BDA denselben Fehler immer und immer wieder macht. Weil es ist tatsächlich derselbe Fehler, den es in allen vier Fällen (BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E, 19.9.2018, W195 2197506-1/11E; 23.11.2021, W183 2245662-1/3E; 23.3.2022, W176 2245661-1/10E) gemacht hat; und nicht nur ich und auch nicht nur ein Einzelrichter am BVwG sehen das so, sondern inzwischen drei Einzelrichter am BVwG und ein Einzelrichter am Landesverwaltungsgericht Steiermark (22.1.2018, LVwG 30.37-3312/2015); ganz abgesehen davon, dass das auch schon sechs Richter am VwGH (23.2.2017, Ro 2016/09/0008; 9.3.2022, Ra 2022/09/0005) so gesehen haben.

Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens

Eine Möglichkeit, wie man – wenigstens rein hypothetisch – erklären kann, weshalb das BDA immer wieder zum falschen Ergebnis gelangt, ist die, dass man in der Rechtsabteilung des BDA nicht weiß bzw. nicht richtig verstanden hat, wie ein durch einen Antrag an die Behörde ausgelöstes Verwaltungsverfahren durchzuführen ist.

Die relevante Rechtsgrundlage hierfür ist hauptsächlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 in seiner aktuell gültigen Fassung. Dieses gliedert dem einschlägigen Skriptum der Verwaltungsakademie des Bundes zufolge ein Verwaltungsverfahren in vier hauptsächliche Schritte. Dort ist unter „I. Allgemeines“ zu lesen:

„Der Aufbau des AVG folgt dem typischen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens: 

  •      Einleitung des Verfahrens
  •      Ermittlungsverfahren
  •      Erledigungen (Bescheid) 
  •      Rechtsmittelverfahren“ (Brandstätter & Burda 2020, 11).

Diese Schritte sind im Regelfall der Reihe nach abzuarbeiten. Für alle meinen oben zitierten Fälle ist allerdings von diesen vier Schritten überhaupt nur der erste relevant.

Denn als allerersten Schritt nach Einlangen von Anträgen ist von der Behörde, bei der ein solcher Antrag eingelangt ist, zu klären, welche Behörde für die Durchführung des dadurch ausgelösten Verwaltungsverfahrens sachlich und örtlich zuständig ist. „Zuständigkeit bedeutet“ in diesem Zusammenhang „die Berechtigung und Verpflichtung einer bestimmten Behörde, im konkreten Verwaltungsverfahren zu entscheiden.“ (Brandstätter & Burda 2020, 11).

Dabei ist „für die sachliche Zuständigkeit“ einer Behörde „der Inhalt der Verwaltungsangelegenheit“ maßgeblich (ibid.). „Die Zuständigkeit einer Behörde richtet sich primär nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. Sind in diesen Vorschriften keine entsprechenden Regelungen zu finden, so sind hilfsweise die Bestimmungen des AVG zur Ermittlung der Zuständigkeit heranzuziehen“ (ibid., 12).

In meinen konkreten Fällen handelt es sich bei den von mir eingebrachten Anträgen um solche um Erteilung einer „Grabungsgenehmigung“ gem. § 11 Abs. 1 DMSG. Für deren Erteilung ist explizit laut Wortlaut des ersten Satzes der zitierten Bestimmung das „Bundesdenkmalamt“ zuständig.

Damit ist aber noch nicht hinreichend geklärt, ob das BDA tatsächlich auch im jeweiligen Fall die „Berechtigung und Verpflichtung“ hat, „im konkreten Verwaltungsverfahren zu entscheiden“ (Brandstätter & Burda 2020, 11). Denn diese Berechtigung und Verpflichtung ergibt sich nicht nur daraus, ob das BDA laut der gegebenenfalls anzuwendenden Bestimmung in der Rechtsvorschrift, auf die sich der Antrag spezifisch bezieht (d.h. in meinem Fall § 11 Abs. 1 DMSG), für die Entscheidung in einer derartigen Sache zuständig ist, sondern selbstverständlich auch aus den relevanten allgemeinen und speziellen Bestimmungen des DMSG selbst. Das versteht sich von selbst: ist in einem konkreten Fall überhaupt keine Bestimmung des DMSG anwendbar, weil z.B. das Gesetz in seiner Gesamtheit auf den betreffenden Fall nicht anwendbar ist, ist natürlich auch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht anzuwenden und das BDA daher auch zur Durchführung des (unter diesen Umständen überhaupt nicht notwendigen) Verwaltungsverfahrens weder berechtigt noch verpflichtet. Gleichermaßen ist es so, dass, wenn eine bestimmte geplante Handlung, für die eine Genehmigung nach diesem Paragrafen beantragt wurde, den Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG nicht erfüllt, keine Genehmigungspflicht für diese Handlung nach diesem Paragrafen besteht und daher das BDA auch weder zur Durchführung des (unter diesen Umständen ebenfalls überhaupt nicht notwendigen) Verwaltungsverfahrens berechtigt noch verpflichtet ist.

Nun sagt aber die Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG, in welcher der Anwendungsbereich des ganzen DMSG bestimmt wird, explizit im Wortlaut: „Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist“. Daraus folgt letztendlich, wie es der VwGH (23.2.2017, Ro 2016/09/0008) in seinem einschlägigen Erkenntnis zur Anwendbarkeit der Grabungsgenehmigungspflicht zu Recht erkannt hat, dass es eine [u]nabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des DMSG 1923 ist, dass ein Denkmal vorliegt (§ 1 Abs. 1 DMSG 1923)“, was er großzügigerweise (und streng genommen vom Gesetzestext abweichend) für die Grabungsgenehmigungspflicht um den Zusatz „bzw. im Falle des § 11 Abs. 1 DMSG 1923, dass zumindest Bodenfunde vermutet werden“ erweitert hat.

Ob diese „unabdingbare“ Voraussetzung für die Anwendung des DMSG insgesamt oder auch nur seines § 11 Abs. 1 DMSG tatsächlich gegeben ist, hat das BDA daher selbstverständlich auch in diesem allerersten Verfahrensschritt zu klären. Denn ist diese Voraussetzung tatsächlich nicht gegeben, dann ist gar keine Bestimmung des DMSG im konkreten Einzelfall anwendbar, somit auch nicht die Bestimmung seines § 11 Abs. 1, und somit die sachliche Zuständigkeit des BDA für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens auch nicht gegeben. Es hat, in den umgedrehten Worten des einschlägigen Skriptums der Verwaltungsakademie des Bundes, weder die „Verpflichtung“ noch die „Berechtigung […] im konkreten Verwaltungsverfahren zu entscheiden“ (Brandstätter & Burda 2020, 11) und daher dieses Verfahren aufgrund fehlender Zuständigkeit auch überhaupt nicht durchzuführen. Denn würde es das konkrete Verwaltungsverfahren doch durchführen, dann würde es das Rechtsstaatlichkeitsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG, „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden“, und damit gleichzeitig das Recht des Antragsstellers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter des Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzen.

Langt also beim BDA ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG ein, hat es zuallererst zu prüfen, ob die unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des DMSG auf den konkreten Antrag tatsächlich gegeben ist. Das bedeutet es muss prüfen, ob von den vom Antragsteller geplanten Grabungen bzw. sonstigen Nachforschungen ein bekanntes Denkmal betroffen ist oder wenigstens „konkrete Hinweise“ darauf den Verdacht begründen (d.h. es wenigstens wahrscheinlich erscheinen lassen), das an dem Ort, an dem die Nachforschungen durchgeführt werden sollen, tatsächlich mit dem Vorkommen „denkmalschutzrelevanter Gegenstände“ (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008) gerechnet werden muss und diese daher bei der Durchführung der vom Antragsteller geplanten Nachforschungen voraussichtlich tatsächlich entdeckt werden dürften.

Dabei ist ausschlaggebend, ob tatsächlich (bei vernünftiger Betrachtung durch einen unvoreingenommenen Dritten) damit gerechnet werden muss, dass (voraussichtlich) tatsächlich Denkmale entdeckt werden, wenn die geplante Untersuchung am geplanten Untersuchungsort durchgeführt wird. Zu dieser Annahme kann allerdings ein unvoreingenommener vernünftiger Dritter unter der Beachtung der allgemeinen Denkgesetze nur kommen, wenn es wenigstens irgendwelche konkreten Hinweise darauf gibt, dass am gewählten Untersuchungsort auch wirklich Denkmale vorkommen; denn an den meisten Orten kommen nachweislich keine Denkmale vor. Damit ist es an Orten, von denen keine konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen von Denkmalen bekannt sind wahrscheinlicher, dass dort tatsächlich keine als dass dort tatsächlich Denkmale vorkommen. Eine bloße, rein hypothetische (d.h. nicht durch konkrete Hinweise auf deren Vorkommen am gewählten Untersuchungsort begründete) Vermutung bzw. ein unbegründeter Generalverdacht, dass „überall Denkmale vorkommen könnten“, reicht nicht dafür aus, um die Anwendbarkeit irgendwelcher Bestimmungen des DMSG auszulösen.

Kommt das BDA also bei seinen durch Einlangen eines Antrags auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG ausgelösten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass vom geplanten Untersuchungsort (wie auch immer dieser genau konkretisiert ist) keine konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen von Denkmalen bekannt sind, muss es zum Schluss gelangen, dass eine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des DMSG tatsächlich nicht gegeben ist, das DMSG somit in seiner Gesamtheit nicht anwendbar ist und es somit auch weder die „Verpflichtung“ noch die „Berechtigung“ hat, „im konkreten Verwaltungsverfahren zu entscheiden“ (Brandstätter & Burda 2020, 11). Hat es aber nicht die Berechtigung, in der Antragssache zu entscheiden, ist es logischerweise auch für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht zuständig und muss sich daher jedweder Entscheidung in der Antragssache enthalten.

In meinen vier zitierten Fällen war und ist genau das zweifelsfrei der Fall: in keinem davon waren und sind vom geplanten Untersuchungsort irgendwelche konkreten Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1 oder auch nur von Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG bekannt, und zwar weder öffentlich (so dass ich von ihrer Existenz wissen hätte müssen) noch dem BDA selbst. Es konnte also in allen diesen vier Fällen in diesem allerersten Verfahrensschritt im Verwaltungsverfahren nur zu dem Schluss kommen, dass es zu dessen Durchführung nicht berechtigt und somit für seine Durchführung auch nicht zuständig ist.

Betrachten wir nun wieder, was im einschlägigen Skriptum der Verwaltungsakademie des Bundes für genau diesen Fall unter der Überschrift „unzuständige Behörden“ zu lesen ist:

„Langen bei einer nicht zuständigen Behörde Anträge ein, so hat diese zwei Möglichkeiten, wie sie mit diesen Anträgen verfahren kann.

1. Sie kann den Antrag auf Gefahr der Beteiligten (z.B. Fristversäumnis) an die zuständige Behörde weiterleiten. Die/der Beteiligte ist davon zu verständigen (Abgabenachricht).

2. Die Behörde kann den Antrag an Beteiligte mit dem Vermerk der Unzuständigkeit zurücksenden. Beharrt die beteiligte Person auf einer Entscheidung der unzuständigen Behörde, so ist der Antrag mittels Bescheid (wegen Unzuständigkeit) zurückzuweisen.

Die Wahrnehmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat von Amts wegen zu erfolgen. Trifft eine nicht zuständige Behörde eine Entscheidung, so sind nicht nur die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens verletzt, sondern auch das Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht). Damit ist eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof möglich.“ (Brandstätter & Burda 2020, 13; Hervorhebung: RK).

Nachdem für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer „Grabungsgenehmigung“ gem. § 11 Abs. 1 DMSG aufgrund des Wortlauts des ersten Satzes dieser Bestimmung ausschließlich nur das BDA zuständig sein kann, scheidet die erste dieser beiden Möglichkeiten notwendigerweise aus: es gibt keine andere Behörde, die zuständig ist oder auch nur zuständig sein könnte, eine Weiterleitung des Antrags scheidet daher zweifellos aus. Das BDA hat daher zwingend dem Antragssteller gegenüber seine Unzuständigkeit festzustellen und gegebenenfalls, d.h. wenn der Antragssteller auf einer Entscheidung der unzuständigen Behörde beharrt, den Antrag mittels Bescheid wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Die unmittelbare Folge einer solchen bescheidmäßigen Zurückweisung des Antrags – gegen die hypothetisch vom nunmehr beschiedenen Antragssteller Rechtsmittel ergriffen werden können, die aber jedenfalls von vornherein aussichtslos sind – ist, dass der Antragssteller die von ihm geplanten Grabungen bzw. sonstigen Nachforschungen am von ihm geplanten Ort durchführen darf, ohne dafür irgendeiner denkmalbehördlichen Genehmigung zu bedürfen. Andere betreffend des geplanten Untersuchungsortes möglicherweise bestehende Genehmigungspflichten – wie z.B. die zivilrechtliche durch den bzw. die bezüglich des betroffenen Ortes (Grundstücks bzw. Grundstücken) Verfügungsberechtigten, aber auch z.B. naturschutz-, wasserschutz- bzw. andere gesetzliche Genehmigungspflichten – bleiben davon hingegen völlig unberührt; soweit sie notwendig sind, sind diese bei den jeweils zu deren Erteilung Berechtigten (Privatpersonen oder Behörden) zu beantragen.

In allen meinen vier oben zitierten Fällen, selbstverständlich inklusive des hier gegenständlichen Falls „Wieselburg“, hätte also das Verwaltungsverfahren schon im ersten Schritt seiner Einleitung zu einem Ende kommen und das BDA mir – falls ich darauf bestanden hätte – einen wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückweisenden Bescheid erteilen müssen. Kein anderes Ergebnis ist aufgrund des konkreten Umstands jedes der vier Einzelfälle, dass von den geplanten Untersuchungsflächen keine konkreten Hinweise auf ein dortiges Denkmalvorkommen vorliegen, möglich oder auch nur denkbar.

All das ist nicht einmal das kleine 1x1 der Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, es ist tatsächlich das 1x1=1 des Verwaltungsverfahrens. Nun ist es zwar trotzdem rein hypothetisch möglich, dass (teilweise hochrangige) Verwaltungsjuristen in der Rechtsabteilung des BDA und sein Präsident das nicht wissen; aber wenn dem tatsächlich so sein sollte darf das nicht sein. Es wäre nämlich eine derart himmelschreiende Inkompetenz der zuständigen Juristen, dass das tatsächlich verboten ist: die Betreffenden hätten, wenn sie nicht einmal das wissen, sich längst selbst Dienstunfähig erklären müssen, denn als Juristen und im Fall des Präsidenten sogar Leiter einer Bundesbehörde müssen sie über den besonderen Sachverstand verfügen, der von hochrangigen Bundesbeamt*innen in ihrem ureigensten Wirkungsbereich angenommen werden muss, und es trifft sie in dieser Beziehung auch eine besondere, weit über die gewöhnliche hinausgehende Sorgfaltspflicht. Sie haben auch ein Studium der Rechtswissenschaften und sicher auch den Verwaltungsprüfungskurs absolviert und daher die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens wenigstens zwei Mal gelernt; und müssen dieses auch beinahe jeden Tag anwenden; es kann also gar nicht sein, dass sie tatsächlich nicht wissen, dass der allererste Schritt des Verwaltungsverfahrens die Prüfung ist, ob sie als die per Antrag angerufene Behörde für die inhaltliche Entscheidung über die Antragssache überhaupt zuständig sind.

Ist es also rein hypothetisch gesprochen möglich, dass die zuständigen Organe des BDA tatsächlich nicht wussten, dass ihre Behörde in allen vier zitierten und insbesondere auch im gegenständlichen Fall „Wieselburg“ sachlich nicht zuständig war, kann es praktisch und darf es rechtlich nicht sein, dass sie das nicht wussten. Diese rein hypothetische Erklärungsmöglichkeit für die wiederholten Fehlentscheidungen des BDA in meinen vier zitierten Fällen scheidet daher in der Praxis völlig aus und es muss eine andere Erklärung dafür gefunden werden.

Objektive Willkür

Die zweite – allerdings ebenfalls nur rein hypothetische – Möglichkeit, diese Serie von Fehlentscheidungen des BDA zu erklären ist die, dass die an diesen Fehlentscheidungen beteiligten Organe des BDA – von den die zitierten Bescheide ‚fachlich‘ vorbereitet habenden Sachbearbeiter*innen in der archäologischen Abteilung des BDA über die sie in Bescheidform verschriftlicht habenden juristischen Sachbearbeiter*innen in dessen Rechtsabteilung bis hin zu den sie unterfertigt habenden Leiter*innen der betreffenden Abteilungen bzw. sogar dem Präsidenten des BDA – unabsichtlich die Rechtslage so völlig verkannt haben bzw. immer noch verkennen, dass sie in jedem dieser vier Fälle eine krasse Fehlentscheidung getroffen haben.

Die eine bestehende Möglichkeit für ein derartiges, unabsichtliches Verkennen der Rechtslage wäre, dass das BDA von den beiden – wenigstens bei rein hypothetischer Betrachtung denkmöglichen – Voraussetzungen ausgeht, dass der Gesetzgeber beim Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG tatsächlich „allein auf die subjektiven Beweggründe seitens des Grabenden abstellen und eine Überprüfbarkeit nach objektiven Gesichtspunkten ausschließen wollte“ (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008) und sich bereits allein aus der Tatsache, dass ein Antragsteller einen Genehmigungsantrag gem. § 11 Abs. 1 DMSG gestellt hat, schlüssig die subjektive Intention des Antragsstellers, tatsächlich Denkmale iSd § 1 Abs. 1 entdecken oder untersuchen zu wollen, ableiten lässt. Dass diese Sichtweise sich im BDA wenigstens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich einer gewissen Popularität erfreut haben könnte, lässt sich sogar tatsächlich aus dementsprechenden Aussagen des Leiters der archäologischen Fachabteilung des BDA (unter anderem bei einem „runden Tisch für Archäologie“ des BDA) ableiten, dass (wenigstens er) davon ausgehe, dass wenn ein Antrag auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung von einem graduierten Archäologen an das BDA gerichtet würde, dieser, salopp ausgedrückt, schon wissen würde, ob er Denkmale entdecken wolle.

Tatsächlich muss aber diese Möglichkeit in meinen konkreten Einzelfällen schon alleine deshalb ausgeschlossen werden, weil ich schon im Begleitschreiben zu meinem ersten einschlägigen Antrag im Jahr 2017 (BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E) in aller möglichen Deutlichkeit explizit zum Ausdruck gebracht hatte, dass ich subjektiv definitiv nicht Denkmale entdecken wolle und nicht zuletzt deshalb das Bestehen einer Genehmigungspflicht für die von mir beantragten archäologischen Maßnahmen begründet bezweifelte. Nachdem es auch in keinem meiner vier Fälle irgendwelche konkreten Hinweise gab, die geeignet gewesen wären, meine Angabe zweifelhaft erscheinen zu lassen, ich wolle gar keine Denkmale finden, oder aber wie im Fall „Wieselburg“ nach allen beweglichen Bodenfunden suchen und daher gerade nicht intentional die Entdeckung und Untersuchung von (ob nun beweglichen oder unbeweglichen) Denkmalen herbeiführen und diese aufgrund der konkreten räumlichen Beschränkung meiner Nachforschungen auf Bodenflächen, von denen noch keinerlei konkrete Hinweise auf das dortige Vorkommen irgendwelcher denkmalschutzrelevanter Gegenstände vorliegen, auch nicht billigend in Kauf nehmen, konnte daher das BDA in keinem meiner Fälle davon ausgehen, dass ich entgegen meinen expliziten Angaben doch Denkmale entdecken wolle (und das BDA nur über meine tatsächlichen Beweggründe belügen würde). Genau das ist aber, gerade wenn ausschließlich auf die subjektiven Beweggründe des Antragsstellers abzustellen und jedwede Überprüfbarkeit nach objektiven Gesichtspunkten ausgeschlossen ist, ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Genehmigungspflicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG für die von mir im Antrag dargestellten, geplanten Handlungen überhaupt besteht: wäre der Anknüpfungstatbestand dieser Bestimmung tatsächlich rein subjektiv, dann besteht die Genehmigungspflicht schließlich auch wirklich ausschließlich nur dann, wenn ich tatsächlich subjektiv Denkmale entdecken und untersuchen will.

Die andere Möglichkeit für ein derartiges, unabsichtliches Verkennen der Rechtslage durch das BDA wäre hingegen, dass seine Organe bei der Prüfung der Frage, ob die Behörde sachlich für die Entscheidung über meine Anträge zuständig ist, einfach darauf vergessen haben, mit zu bedenken, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen des DMSG durch seinen § 1 Abs. 1 1. Satz auf Denkmale beschränkt wird, deren Erhaltung ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse ist und daher selbstverständlich auch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG nur dann anwendbar ist, wenn durch die geplanten Nachforschungen des Antragsstellers (wenigstens voraussichtlich) ein (wenigstens wahrscheinlich schützenswertes) Denkmal betroffen ist (bzw. eigentlich richtiger: betroffen sein wird). Auch in diesem Fall hätte das BDA dann allerdings auch annehmen müssen, dass ich entgegen meiner expliziten Behauptung des Gegenteils tatsächlich subjektiv Denkmale entdecken wolle, weil vergisst man darauf, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG mit zu bedenken, bleibt tatsächlich nur der – isoliert betrachtet tatsächlich – rein subjektive Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG selbst zur Bestimmung der Antwort auf die Frage, ob die Behörde sachlich zuständig für die Behandlung des gestellten Antrags ist. Das führt uns aber nur zurück zur ersten Möglichkeit, weil dann das BDA immer noch zu bestimmen gehabt hätte, ob ich subjektiv Denkmale entdecken wolle und dabei aufgrund fehlender Hinweise darauf, dass ich es belügen würde, zum Schluss kommen hätte müssen, dass ich wie von mir angegeben die Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen gerade nicht bezweckte und daher eine Zuständigkeit des BDA für meinen Antrag auch nicht bestehen würde.

In der Praxis können diese beiden Möglichkeiten allerdings selbst dann nicht zugetroffen haben, wenn man davon ausgehen will, dass das BDA – z.B. aufgrund einer angeblichen Selbstwidersprüchlichkeit zwischen meinen Feststellungen, wenigstens im Fall „Wieselburg“, ich wolle zwar keine Denkmale finden, würde aber (wenigstens auch, wenn auch nicht nur) bisher noch unbekannte archäologische Fundstellen lokalisieren wollen[4] – zu dem begründeten Schluss gelangen konnte und gelangt ist, dass ich (entgegen meiner – ob nun erlogenen oder irrtümlichen – Behauptung des Gegenteils) den subjektiven Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG doch erfüllen würde. Denn selbst zum Zeitpunkt, als ich meinen ersten Antrag gestellt hatte, lag bereits das einschlägige Erkenntnis des VwGH (23.2.2017, Ro 2016/09/0008) vor, das ganz explizit festhält, dass es „dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden“ kann, dass er ausschließlich auf die subjektiven Beweggründe seitens des Grabenden abstellen und jede objektive Überprüfung völlig ausschließen wollte und das (anhand objektiver Kriterien zu ermittelnde) Vorliegen eines Denkmals unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des DMSG ist.

Nun mag es natürlich sein, dass der Bescheid in meinem ersten Fall (BDA 13.7.2017, GZ: BDA-61408.obj/0001_ARCHÄO/2017) von einem Mitarbeiter der archäologischen Abteilung geschrieben und vom Leiter der Abteilung für Archäologie gezeichnet worden ist, zu denen sich das einschlägige Erkenntnis des VwGH (23.2.2017, Ro 2016/09/0008) in den fünf Monaten, seit denen es ergangen war, amtsintern noch nicht durchgesprochen hatte und die Rechtsabteilung oder gar das Präsidium den Bescheid erst zu sehen bekommen hat, als meine Beschwerde dagegen eingegangen ist. Nachdem als Sachbearbeiter am Bescheid der für Wien zuständige Kollege aus der archäologischen Abteilung geführt wird, und der Bescheid tatsächlich „für die Präsidentin“ vom Leiter der Abteilung für Archäologie gezeichnet ist, erscheint es nicht unmöglich, dass die Rechtsabteilung diesen Bescheid tatsächlich nicht gesehen hat, bevor er abgefertigt wurde. Damit ist es auch möglich, dass sich zu dieser Zeit noch nicht bis in die Abteilung Archäologie durchgesprochen hatte (oder die dort tätigen archäologischen Sachverständigen, die schließlich keine Juristen sind, nicht verstanden hatten), dass es für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde für die Erteilung einer Grabungsgenehmigung nicht (mehr) genügte, dass ein darauf abzielender Antrag bei der Behörde eingegangen war, sondern zusätzlich zur Prüfung der subjektiven Beweggründe des Antragstellers nun auch anhand objektiver Kriterien zu prüfen war, ob bei den geplanten Nachforschungen des Antragstellers überhaupt mit der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen gerechnet werden müsse; und nur wenn beides der Fall ist eine Zuständigkeit des BDA zur inhaltlichen Entscheidung der Antragssache besteht. So ein Versehen ist schon einmal möglich, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass zu dieser Zeit ausweislich des Rechnungshofberichts (RH 2017) im BDA einiges an Fehlern passiert ist.

Schon bei meinem zweiten Beschwerdefall konnte das aber eigentlich nicht mehr der Fall sein: immerhin hatte das BVwG (11.9.2017, W183 2168814-1/2E) nicht einmal ein Jahr davor das exakt gleiche Grundstück betreffend, bezüglich dessen ich am 25.1.2018 neuerlich einen Grabungsgenehmigungsantrag gestellt hatte, zu Recht erkannt, dass eine Genehmigung für dort geplante archäologische Nachforschungen nicht erforderlich sei, weil jedweder konkrete Hinweis auf das Vorkommen von Denkmalen auf dem betreffenden Grundstück fehle. Auch ist am zweiten genehmigenden Bescheid betreffend dieses Grundstückes (BDA 25.4.2018, GZ: BDA-61408.obj/003-ARCH/2018) als Sachbearbeiter der Leiter der Abteilung für Archäologie ausgewiesen, und der Bescheid von der damaligen Präsidentin des BDA gezeichnet. Dass diese studierte Kunsthistorikerin diesen Fall zur Chefsache erklärt, aber nicht die Rechtsabteilung konsultiert hätte, erscheint unwahrscheinlich.

Bei den jüngsten beiden Bescheiden (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178; 9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681) ist es schließlich völlig auszuschließen. Nicht nur lagen dem BDA nun schon zwei Erkenntnisse des BVwG (11.9.2017, W183 2168814-1/2E, 19.9.2018, W195 2197506-1/11E) vor, aus denen völlig eindeutig und unstrittig hervorging, dass bei Fehlen von konkreten Hinweisen auf das Vorkommen von Denkmalen am Untersuchungsort der eingegangene Antrag (nötigenfalls per Bescheid) zurückzuweisen sei. Es ist auch auf beiden Bescheiden kein Sachbearbeiter mehr angeführt und beide Bescheide sind vom Präsidenten selbst unterzeichnet, der sich als studierter Jurist und Erstautor des einschlägigen Kurzkommentars (Bazil et al. 2015) auch nicht auf Unkenntnis der Rechtslage ausreden kann.

Ist es also rein hypothetisch möglich, dass sich die diese Bescheide erteilenden Organe des BDA unabsichtlich geirrt und die Rechtslage aufgrund eines Versehens oder eines Denkfehlers krass verkannt haben, ist das in der Praxis vielleicht im ersten und sehr eventuell noch im zweiten Fall vorstellbar, keinesfalls aber mehr im dritten und hier gegenständlichen vierten Fall. Damit scheidet auch objektive Willkür spätestens bei den beiden Fällen aus 2021 als Erklärungsmöglichkeit dafür aus, warum das BDA im Bereich der Grabungsgenehmigungspflicht wiederholt krasse Fehlentscheidungen trifft.

Subjektive Willkür

Damit bleibt eigentlich, wenigstens für die beiden Fälle aus 2021, nur noch eine Möglichkeit, warum das BDA zu so krassen und so völlig offensichtlich falschen Entscheidungen gelangt ist: nämlich die, dass die Behörde absichtlich Unrecht zufügt (Berka 1999, 546 Rz 984). Und leider gibt es dafür, dass dem tatsächlich so ist, auch einige (teilweise durchaus konkrete) Hinweise.

Solche Hinweise zeigen sich nicht zuletzt im gegenständlichen Fall „Wieselburg“. Denn in diesem Fall finden sich in der Begründung des Bescheides des BDA (9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681; Appendix 3) mehrere Ungereimtheiten bzw. sachlich unrichtige Behauptungen, die einen wenigstens stutzen lassen sollten.

Seltsame Ausführungen in Bescheidbegründungen und gerichtlichen Stellungnahmen

Bereits der von mir beauftragte Privatgutachter Andreas Konecny hat in seinem Gutachten vom 31.7.2021 (Appendix 5, 7-9) darauf hingewiesen, dass es einigermaßen verwundert, dass das BDA unter „2. Feststellung und Beweiswürdigung“ als Punkt 2.6 ausführt, dass die im Antrag (Appendix 1) „dargelegten ‚Denkmalwissenschaftliche[n] Forschungsfragen‘ […] offenbar auch auf eine Art Überprüfung der Tätigkeit der Behörden“ abzielen würden, es aber „nicht festgestellt werden“ konnte, [d]ass es sich bei dem Antragsteller womöglich um ein öffentliches Prüforgan bzw. um einen entsprechend beauftragten Mitarbeiter eines solchen handeln würde“ (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681, 3; siehe auch Appendix 3). Schon Konecny äußert daher den Verdacht, dass dieses Bedenken „die Abweisung zumindest mit- wenn nicht gar im Grundsatz motiviert“ (Appendix 5, 9) haben könnte.

Was eine solche – ja was ist es denn eigentlich, ist es eine Feststellung oder eine Beweiswürdigung? – Aussage in einem behördlichen Bescheid bezüglich einer beantragten Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG verloren hat ist nicht nachvollziehbar, vor allem, da – wie ebenfalls Konecny bereits bemerkt hat (Appendix 5, 7-9) – diese Aussage in der rechtlichen oder sonstigen Beurteilung des Falls keine weitere Rolle zu spielen scheint. Es ist nicht einmal nachvollziehbar, wie der Verfasser dieses Bescheides überhaupt auf die Idee verfallen konnte, dass es „womöglich“ sein könnte, dass ich ein „öffentliches Prüforgan“ bzw. Mitarbeiter eines solchen wäre. Ich habe das nämlich jedenfalls noch nie behauptet oder auch nur impliziert.

Dass ich hingegen im Rahmen meiner Forschung im Bereich der Denkmalpflegewissenschaft seit etwa zwei Jahrzehnten alle möglichen (oft für die Untersuchten wenig erfreuliche) kritischen Untersuchungen staatlicher Denkmalpflegepraktiken durchführe, insbesondere solcher des österreichischen BDA und der deutschen Landesämter für Denkmalpflege, ist auch im BDA wohlbekannt, wo man meine zahlreichen einschlägigen Publikationen wenigstens immer wieder einmal auf meinem Profil auf academia.edu besucht und auch bis zum Ende durchscrollt. Ob man sie tatsächlich auch liest, kann ich aufgrund der von diesem Repositorium zur Verfügung gestellten Nutzungsdaten nicht sicher erkennen, es scheint mir aber durchaus nicht unwahrscheinlich, regt sich doch das BDA in seiner außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E am Ende der Sachverhaltsdarstellung über zwei volle Textseiten hinweg auf (mit Verweisen auf Karl 2021a, den verschiedenen Repositorien, in denen dieser Artikel zu finden ist, und auf Karl 2021b und sogar einen Kommentar dazu in einer Facebook-Diskussion), wie ungerecht es von mir behandelt wird. Dass man im BDA also ernsthaft auf den Gedanken verfallen konnte, ich sei „womöglich“ ein „öffentliches Prüforgan“, scheidet völlig aus.

Hinzu kommt, dass es vollkommen irrelevant ist, ob ich ein „öffentliches Prüforgan“ bin oder nicht und, wenn ich eines wäre, ob ich anders vorgegangen wäre als ich es bin. Hätte mir das BDA meinen Antrag eventuell gar bewilligen müssen, wenn ich ein „öffentliches Prüforgan“ wäre? Oder habe ich mich nicht so höflich verhalten, wie das ein „öffentliches Prüforgan“ täte und mein Antrag darf schon allein deshalb abgewiesen werden? Oder ist es gar so, wie auch Konecny berechtigt fragt (Appendix 5, 7), dass die Behörde glaubt nur ein „öffentliches Prüforgan“ dürfe eine Überprüfung der Tätigkeit der Behörden“ vornehmen, während es mir als gewöhnlichem Wissenschafter und/oder einfachem Staatsbürger verboten sei, die behördliche Obrigkeit auch nur schief anzuschauen, geschweige denn ihre Tätigkeit zu überprüfen?

Dabei sollte sich das BDA eigentlich freuen, wenn ich seine Tätigkeit und die anderer in der archäologischen Denkmalpflege involvierten Behörden auf mögliche Schwachstellen abklopfe und damit ihm und diesen anderen Behörden, sollte irgendwas nicht ganz so gut funktionieren wie es vielleicht sollte, die Behebung allfälliger Probleme ermögliche, ehe tatsächlich ein „öffentliches Prüforgan“ in dieser Angelegenheit herumschnüffelt. Weil wenn ich Fehler entdecke schreibe ich wissenschaftliche Artikel, die außer den Organen des BDA selbst vielleicht – wenn es hoch kommt – ein paar Hundert oder Tausend andere mehr oder minder verschrobene, an archäologischer Denkmalpflege interessierte, Fach- und Bürgerwissenschafter*innen lesen. Das letzte Mal hingegen, als ein „öffentliches Prüforgan“ die Gebarung des BDA überprüft hat, ist der daraus resultierende, devastierende Rechnungshofbericht (RH 2017) von hunderten Politikern und dank massenweise schlechter Presse dessen Kurzzusammenfassung von unzähligen Staatsbürger*innen gelesen worden, die sich daraufhin über das unfähige Denkmalamt das Maul zerrissen haben.

Sinnverzerrende Wiedergabe von Antragsvorbringen

Dann stellt sich die Frage, warum das BDA meine Ausführungen zur Beteiligung von Bürgerwissenschafter*innen so vollkommen unrichtig wiedergibt, wie es das sowohl in seinem Bescheid 9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681 und wohl auch in seiner Stellungnahme an das BVwG vom 17.3.2022 getan hat. Denn tatsächlich schreibe ich in meinem Projektkonzept nur davon, dass die Auswahl der zu beforschenden Grundstücke in Absprache zwischen Projektleiter und Mitarbeiter*innen erfolgt, die je nach Verfügbarkeit alleine oder in kleineren oder größeren Gruppen vereinbarte Bodenflächen absuchen sollen; wobei die Bergung und Funddokumentation nach dem von den 5 weltweit größten und bestorganisiertesten, international miteinander kooperierenden öffentlichen Fundmeldesystemen definierten Standard erfolgen wird. Dass sich daraus in irgendeiner Weise ergibt, dass ich meinen „Mitarbeiter/innen die konkrete Vorgehensweise nicht vorgebe, sondern ihnen diese überlasse“ und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass ich die „Leitungsfunktion“ gehörig ausüben würde (BVwG 23.3.2022, W176 2245661-1/10E, 6), erschließt sich mir nicht.

Ich verstehe auch nicht, was daran schlecht sein soll, wenn Bürgerwissenschafter*innen „ein Mitspracherecht bei der Auswahl der“ zu beforschenden „Grundstücke zukommen soll“ (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681). Immerhin kann es ja sein, dass diese als ortsansässige Geschichtsinteressierte schon seit langem immer wieder zufällig Scherben und sonstige bewegliche Kleinfunde, die sie nur noch nie irgendwem gemeldet haben, auf einem bestimmten Grundstück entdeckt haben, dessen Begehung ich sonst gar nicht in Betracht gezogen hätte, weil es am Plan viel zu ab- und ungünstig gelegen zu sein scheint. Und das ist völlig abgesehen davon, dass absolut gleichermaßen von keinem der zur Untersuchung vorgesehenen Grundstücke irgendwelche konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen von Denkmalen vorliegen und es daher auch überhaupt keinen Unterschied machen sollte, welcher Mitarbeiter welches Grundstück untersucht. Tatsächlich ist eine Absprache zwischen mir als Projektleiter und meinen freiwilligen Mitarbeiter*innen, wer wann welche Grundstücke beforschen soll, sogar notwendig, weil woher sollen die sonst wissen, wo sie suchen gehen sollen? Und da reden wir noch gar nicht, dass das Schlüsselwort hierbei „freiwillig“ ist: dass freiwillige Mitarbeiter*innen bei einem Projekt, das ein fast 40 km2 großes Untersuchungsgebiet erforschen will, in dem diese freiwilligen Mitarbeiter*innen Großteils wohnen, bezüglich der Auswahl von Ihnen zu untersuchender Grundstücke und auch der Terminisierung ihrer Tätigkeit ein gewisses Mitspracherecht haben sollten, ja sogar haben müssen, sollte sich eigentlich völlig von selbst verstehen.

Schließlich hat es keinen Sinn, wenn ich einen Mitarbeiter, der am einen Ende des Gemeindegebietes wohnt, ans andere Ende des Gemeindegebietes schicke, und eine Mitarbeiterin vom anderen Ende des Gemeindegebietes den genau umgekehrten Weg. Viel sinnvoller ist, diesen Mitarbeiter*innen selbst die Wahl zu überlassen, welche Grundstücke sie lieber absuchen wollen. Ebenso offensichtlich ist, dass ich freiwillige Mitarbeiter*innen, die sich die besten Termine für die geplanten Untersuchungen vor Ort mit ihren Nachbarn ausmachen können, nicht nach einem vorgefertigten Plan oder meiner eigenen Lust und Laune einteile, sondern die Termine auswählen lasse, die ihnen und ihren Nachbarn am besten in deren Terminplan passen. Weil – auch wenn das für das BDA vielleicht überraschend sein mag – freiwillige Mitarbeiter sagen einfach ab (oder erscheinen ohne weiteren Kommentar nicht), wenn man sie zu einer Zeit, die ihnen nicht passt, an einen Ort schickt, an den sie nicht kommen können oder wollen.

Auch solche Behauptungen wie dass ich nicht erkennen lassen würde, wie ich meiner „angestrebten Funktion als Leiter nachkommen wolle bzw. sicherstellen wolle, dass [m]einen Vorgaben entsprochen wird“ (BVwG 23.3.2022, W176 2245661-1/10E, 6) ist nachgerade lachhaft: es ist amtsbekannt und bedarf daher keines besonderen Nachweises, dass ich seit inzwischen über 30 Jahren archäologische Feldforschungsprojekte aller Art geleitet habe und leite, darunter auch zahlreiche große, extern finanzierte und evaluierte Bürgerbeteiligungsprojekte. Ich hätte auch noch nie gehört, dass irgendein anderer Antragsteller um eine § 11 Abs. 1 DMSG-Genehmigung, auch nicht solche mit weit weniger einschlägiger Berufserfahrung als ich, in seinem Grabungskonzept zu erläutern gehabt hätte, wie er der „angestrebten Funktion als Leiter“ nachzukommen gedenke oder „sicherstellen wolle, dass seinen Vorgaben entsprochen“ würde. Und es wäre mir auch neu, dass ich im BDA den Ruf als zartes, furchtsames Mauerblümchen hätte, das sich gegenüber seinen – sei es hauptamtlichen, studentischen oder freiwilligen – Mitarbeiter*innen nicht ausreichend durchsetzen könnte.

Unterlassung erforderlicher und Erteilung von unverständlichen Verbesserungsaufträgen

Aber selbst wenn man völlig aberwitziger Weise davon ausgehen will, dass das BDA tatsächlich ernstzunehmende Zweifel an meinem Durchsetzungsvermögen hat und sich wirklich ernsthaft nicht klar war, wie ich die Projektleiterfunktion ausüben würde, weil es das weder aus der langjährigen persönlichen Kenntnis noch aus meinem Projektkonzept ableiten konnte, so rechtfertigt das noch lange keine Abweisung meines Genehmigungsantrages.

Denn das BDA hat sachdienliche Ermittlungen anzustellen, wenn es irgendwelche derartigen Zweifel hat. Und das bedeutet nicht, das vom Antragsteller dem ausgefüllten Standardformular beigelegte Projektkonzept ratlos anzustarren und sich intensiv zu überlegen, ob dieser eventuell einen Plan haben könnte, wie er sich durchsetzt, wenn ihm unbotmäßige freiwillige Mitarbeiter*innen auf dem Kopf herumtanzen, und dann achselzuckend festzustellen, dass das aus dem Projektkonzept wohl nicht hervorgeht und den Antrag daher abzuweisen. Vielmehr hätte es mir, wenn es wirklich Zweifel in dieser Hinsicht gehabt hätte, gem. § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag (Brandstätter & Burda 2020, 20) zu erteilen gehabt, in dem es mich aufzufordern gehabt hätte, entsprechende Angaben binnen einer angemessenen Frist nachzureichen. Und dass das BDA weiß, dass es Verbesserungsaufträge erteilen kann, ergibt sich schon allein daraus, dass es mir einen solchen zur Beibringung vollkommen unnötiger Pläne von denkmalgeschützten Grundstücken erteilt hat, die ich bereits in meinem ursprünglichen Antrag durch Angabe von KG-Nummer, KG-Namen, Grundstücksnummer und Postanschrift des betreffenden Objekts eindeutig ausgewiesen hatte.

Dasselbe gilt übrigens gleichermaßen für die vom BDA im abweisenden Bescheid angeführte, angeblich „weder örtlich, zeitlich noch im Hinblick auf die zu erwartenden Funde den gesetzlichen Anforderungen“ entsprechende Konkretisierung meines Vorhabens (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681, 3). Nicht nur geht aus der zitierten Stelle des Kurzkommentars auch nicht mehr hervor als dass [d]as Vorhaben im Antrag und im Bescheid örtlich, zeitlich und im Hinblick auf die zu erwartenden Funde zu konkretisieren“ sei (Bazil et al. 2015, 64 Rz 2), es ist dafür im Kurzkommentar auch keine Quelle zitiert und aus dem Gesetzestext des § 11 Abs. 1 DMSG selbst ergibt sich nur, dass Bewilligungen „nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden“ könnten, „die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind“. Es ist für mich als Antragsteller daraus auch nicht ersichtlich, was örtlich konkret genug ist – weil von zeitlich und von zu erwartenden Funden ist im Wortlaut von § 11 Abs. 1 DMSG keine Rede, nur von Plänen, die der Antragsteller zur klaren räumlichen Umschreibung des Projektes beizubringen hat – um „den gesetzlichen Anforderungen“ zu genügen und meinen Antrag bewilligungsfähig zu machen. Ist daher das Anbringen des Antragsstellers in dieser Hinsicht mangelhaft, hat die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nachzukommen und dem Antragsteller ebenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Der mir vom BDA am 30.6.2021, GZ: 2021-0.464.189 tatsächlich erteilte Verbesserungsauftrag forderte mich jedoch nur zur Nachreichung von Plänen zur Konkretisierung des Vorhabens auf, die ich auch prompt nachgereicht habe. Daraus ging in keiner Weise verständlich hervor, dass das BDA eventuell der Ansicht sein könnte, dass ich für mein geplantes, großflächiges Landesaufnahmeprojekt ein kleineres Untersuchungsgebiet als eine ganze Gemeinde hätte wählen müssen, um es bewilligungsfähig zu machen; geschweige denn, dass mir irgendein Hinweis darauf gegeben wurde, welche maximale Größe vom Gesetzgeber oder auch nur vom BDA selbst in Ausübung seines Ermessens für ein „konkretes Grabungsvorhaben“ zulässig sei. Dass „Pläne nachzureichen bzw. zu ergänzen“ seien, die „Beibringung von Plänen zur Konkretisierung des Grabungsvorhabens“ notwendig sei oder auch nur ein paraphrasiertes Zitat des relevanten Halbsatzes zu den Plänen in § 11 Abs. 1 DMSG, gefolgt von „Entsprechend diesen gesetzlichen Anforderungen ist eine dahingehende Konkretisierung Ihres Grabungsvorhabens vorzunehmen“, sagt dazu exakt gar nichts.

Dass eine zeitliche Beschränkung auf die eineinhalb Jahre zwischen (tagesgenau) dem 1.7.2021 und (tagesgenau) 31.12.2022, wie in meinen Antrag an mehreren Stellen gleichlautend angegeben, zeitlich nicht „konkretisiert“ genug sein soll, ergibt sich aus einem Verbesserungsauftrag, der unter Berufung auf den Wortlaut von § 11 Abs. 1 DMSG eine Nachreichung bzw. Ergänzung bzw. Beibringung von Plänen verlangt, noch viel weniger. Das eineinhalb Jahre nicht konkret genug wären, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, ergibt sich darüber hinaus für mich auch nicht aus dem Gesetzeswortlaut, der in § 11 Abs. 4 und 6 DMSG eindeutig mehrere Jahre laufende „Grabungsgenehmigungen“ gem. § 11 Abs. 1 DMSG vorsieht, die das BDA früher unter der gleichen Rechtslage auch (wenn auch vielleicht eher ungern) tatsächlich erteilt hat.

Wo das BDA hier die vom Gesetzgeber vorgesehene Grenzen des ausreichend Konkreten sieht, die scheinbar nur Grabungen mit weniger als 1,5 und solche mit wenigstens 2 Jahren Dauer bewilligungsfähig machen, aber nicht Feldforschungsprojekte mit genau eineinhalb Jahren Laufzeit, hat es ebenfalls in keiner Weise kommuniziert. Vielleicht könnte die Abteilung für Archäologie des BDA dazu ja einmal in ihren Jahresberichten in den Fundberichten aus Österreich eine handliche kleine Liste veröffentlichen, die so irgendetwas sagt wie „2 Tage sind in Ordnung, 3 Tage keinesfalls, 4 Wochen scheiden vollständig aus, 1 Jahr 4 Monate und 13,5 Tage sind konkret genug, sind es aber zwischen 1 Jahr 4 Monate und 13,55 Tage und 1 Jahr 6 Monate 27 Tage und 1,233 Stunden ist eine Grabungsgenehmigung völlig ausgeschlossen“. Das wirkt dann zwar ein wenig wie ein Monty Python-Sketch, aber damit könnte man dann wenigstens irgendetwas anfangen; mehr jedenfalls als mit „reichen sie Pläne nach“, wenn „genau eineinhalb Jahre darf es nicht dauern“ gemeint ist.

Und wie ich die „erwarteten Funde“ bei einer Untersuchung eines ca. 40 km2 großen Gebietes durch einen Metallsondensurvey konkreter als „hauptsächlich metallische bewegliche Kleinfunde aller Art und Zeitstellung“ angeben hätte können, vermag ich auch beim besten Willen nicht zu erkennen; einmal völlig abgesehen davon, dass mir das BDA auch diesbezüglich gar keinen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Auch aus der Bescheidbegründung vermag ich nicht zu entnehmen, was für eine Art von Konkretisierung „im Hinblick auf die zu erwartenden Funde“ vorzunehmen ist. Wenn bewegliche Metallfunde nicht konkret genug ist, was ist dann konkret genug? Korrodierte Kupfer-, Bronze-, Messing-, Eisen-, Blei-, Zinn-, Zink- und alle Leicht- und Schwermetallobjekte und ihre Fragmente in Größen zwischen 3mm und 2,22m in der jeweils größten Dimension aus der Zeit zwischen max. 5.450 cal. BP(2σ) und min. -72 cal. BP(2σ)? Wäre das konkret genug gewesen? Und hätte da irgendwer im BDA verstanden, dass das nix anderes sagt als „alle metallischen beweglichen Kleinfunde von Beginn der Kupferzeit bis heute“?

Kurz und wieder salopp gesagt: alle diese Teile der Begründung des Bescheides (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681) sind nichts anderes als Nebelkerzen, die geworfen wurden, um äußerlich am Papier den Eindruck zu erwecken, als ob hier ein ernstzunehmendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und aufgrund dessen Ergebnissen das BDA zur sachlich begründeten Schlussfolgerung gekommen sei, dass eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG für das von mir beantragte Projekt nicht erteilt werden könne, weil es den „gesetzlichen Anforderungen“ nicht genüge. Dafür hat es sich schon diese angeblichen „gesetzlichen Anforderungen“ teilweise selbst frei erfunden bzw. den damaligen für es zuständigen Ministerialrat und nunmehrigen Präsidenten in so schwammiger Sprache ohne Quellenangabe in den von diesem mit verfassten Kurzkommentar (Bazil et al. 2015, 64 Rz 2) schreiben lassen, obwohl diese im Gesetz und auch in den Materialien zum DMSG 1978, 1990 und 1999 gar nicht zu finden sind.

Dafür missversteht man gezielt und stellt das Antragsvorbringen so vollständig falsch dar, dass was im Bescheid über das Antragsvorbringen behauptet wird bestenfalls noch sehr entfernten Bezug zu dem hat, was der Antragsteller tatsächlich vorgeschlagen hat. Dazu insinuiert man im Bescheid, dass nicht klar wäre, wie der Antragsteller seine freiwilligen Mitarbeiter anleiten und sich ihnen gegenüber durchsetzen würde, obwohl man in der Behörde den Antragsteller teilweise seit 35 Jahren persönlich kennt und sehr gut weiß, dass er 30 Jahre durchaus erfolgreich archäologische Feldforschungs- und Bürgerbeteiligungsprojekte aller Art geleitet hat.

Das alles passiert offensichtlich in der Absicht, einen allfällig diesen Bescheid nachkontrollierenden Richter, der vermutlich nicht einmal die Zeit dafür hat, in den einschlägigen Gesetzeskommentar zu schauen, geschweige denn tatsächlich die Regierungsvorlagen auszugraben um nachzuprüfen, ob und was dort zur „Konkretisierung“ des Grabungsvorhabens ausgeführt wird, darüber hinwegtäuschen zu können, dass das BDA keineswegs ein ernstzunehmendes und schon gar kein unparteiisches Verwaltungsverfahren durchgeführt hat, sondern den Antrag ablehnen wollte und sich dafür nachträglich eine (für jeden Fachmann unschwer als absolut fadenscheinig und frei zusammenerfunden erkenntliche) Begründung zusammengeschustert hat.

Messen mit zweierlei Maß

Mehr noch, man tut fälschlich so, als ob das, was das BDA selbst seit Jahren mehr oder minder heimlich unter dem Deckmäntelchen der amtswegigen Maßnahme des § 11 Abs. 2 DMSG mit genau solchen „Hobbyarchäologen“ wie jenen, die sich an meinem Projekt beteiligen woll(t)en, in ebenso oder weniger strukturierter Weise tut als das in meinem Projekt der Fall gewesen wäre, eine „dem Zweck der gesetzlichen Vorgaben des § 11 Denkmalschutzgesetz entgegenstehende Einbeziehung von ‚Hobbyarchäologen‘“ wäre. So schreibt z.B. der Leiter der Abteilung Archäologie anlässlich des „Fachgesprächs ›graue Schafe«“ des BDA: „Es wird einerseits an den Fachleuten liegen, Engagement und Unterstützungsbereitschaft von ›Laienforschern und Laienforscherinnnen‹ im Rahmen der – freilich eng begrenzten – Ressourcen in Ihre Forschungsvorhaben in geeigneter Weise einzubeziehen, andererseits an den ›Laienforschern und Laienforscherinnnen‹, geeignete Partner/-innen in der Wissenschaft zu finden …“, um „gangbare und gleichzeitig rechtlich korrekte Wege der Einbindung interessierter ›Laienforschern und Laienforscherinnnen‹“ zu finden (Hebert 2012, 140). Solche, meint er an derselben Stelle, habe das betreffende „Fachgespräch“ auch beispielhaft gelungen aufgezeigt.

Als ein solches dürfte er wohl das von ihm selbst geleitete Kooperationsprojekt des BDA mit der „Archäologischen Arbeitsgemeinschaft Salzkammergut (AAS)“ im steirischen Ausseerland betrachtet haben, über das sich ein Bericht  (Windholz-Konrad 2012) am gleichen Ort wie die Einleitung (Hebert 2012) findet, aus der soeben verbatim zitiert wurde. Über dieses Projekt wird berichtet, dass hier mit einer „anfänglich ebenfalls im ›gesetzlichen Graubereich‹ anzusiedelnde[n] Gruppe privater Metallsondengeher“ (ibid., 156) kooperiert wurde. „Es dauerte jedoch auch hier gut fünf Jahre, bis eine reibungslose Gemeinschaftsarbeit mit voraus abgesteckten Prospektionszielen und lückenlosen Fundmeldungen perfekt funktionierte. Heute werden Befunde von der AAS nur mehr geortet, der eigentliche Bodeneingriff aber findet in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern statt. Oberflächennah entdeckte ›Verlustfunde‹ dürfen nach Absprache mit dem Bundesdenkmalamt weiterhin von den geschulten AAS-Mitgliedern selbst entnommen werden, großflächigere Befunde bleiben hingegen strikt unangetastet.“ (ibid.).

Es mag natürlich sein, dass ich die so beschriebene „Gemeinschaftsarbeit“ missverstanden habe und tatsächlich der „Projektleiter“ von Anfang an bis zum Berichtszeitpunkt 2012 bei jeder der von diesen „Hobbyarchäologen“ durchgeführten Feldforschungen anwesend war; ganz entgegen der durchaus üblichen und vom BDA jedenfalls wissentlich tolerierten Praxis, dass selbst auf systematischen archäologischen Flächengrabungen der Projektleiter (d.h. das verantwortliche Organ des BDA bzw. der Grabungsgenehmigungsinhaber) oft nicht persönlich anwesend ist, sondern sich während die Grabung stattfindet teilweise weit entfernt (z.B. amtsbekanntermaßen in Frankreich) aufhält und die ‚örtliche Grabungsleitung‘ nach Gutdünken von ihm selbst ausgewählten Mitarbeiter*innen überlässt; und obgleich Hebert wenigstens in den letzten Jahren vor der Erstattung dieses Projektberichts als Leiter der Abteilung für Archäologie wohl kaum die Zeit hatte, um für die lokalen interessierten Beteiligten ausreichend oft zur Verfügung stehen zu können.

Aber selbst wenn man annimmt, dass ich mich in dieser Beziehung getäuscht habe, erinnert die Beschreibung der „reibungslosen Gemeinschaftsarbeit“ frappant an die in meinem Antragsvorbringen beschriebene, von mir geplante Vorgehensweise (Appendix 1), die auch ganz bewusst diesem Beispiel nachempfunden war: voraus abgesteckte Prospektionsziele werden vorab mit den freiwilligen Mitarbeiter*innen vereinbart, die tatsächlich lückenlose Meldung wirklich aller (und zwar nicht nur der potentiell denkmalschutzrelevanten) Bodenfunde ist ein zentrales Anliegen des Projektes (zu dessen Verwirklichung sich freiwillige Mitarbeiter*innen selbstverständlich zu verpflichten gehabt hätten oder bereits hatten, bevor sie am geplanten Projekt teilnehmen konnten), und nur oberflächennah (entsprechend dem auch tatsächlich in meinem Antragsvorbringen genannten, einschlägigen, in der – übrigens von mir selbst maßgeblich mitentwickelten – ÖNORM S2411 definierten Stand der Wissenschaft und Technik) „entdeckte ›Verlustfunde‹“ hätten freiwillige Projektmitarbeiter*innen selbst bergen (= entnehmen) dürfen, während „großflächigere Befunde“ überhaupt nicht angetastet werden, sondern gänzlich ‚ungestört‘ im Boden verbleiben sollten.

Tatsächlich sind die einzigen – wenigstens für mich – erkennbaren Unterschiede zwischen dem eigenen ‚Vorzeigeprojekt‘ des BDA und dem von mir beantragten die Tatsache, dass sich die an meinem Projekt teilnehmenden freiwilligen Mitarbeiter*innen von Anfang an zu diesem Vorgehen verpflichten mussten (bzw. hätten müssen) und nicht erst langsam über 5 Jahre daran herangeführt worden wären (selbst wenn in der Praxis damit zu rechnen ist, dass dies auch bei meinem Projekt nicht unmittelbar völlig „reibungslos“ funktioniert). Und natürlich, dass ich und meine bereits im Antragsformular 02 („Prospektionskonzept“) namentlich genannte, ebenfalls amtsbekannte, stellvertretende Projektleiterin, die auch eine promovierte Archäologin mit über 30 Jahren Felderfahrung ist, weil wir beide über unsere Zeit völlig frei verfügen können, bei Bedarf jederzeit für wider Erwarten doch akut notwendig werdende Befundbergungen im Feld (im Notfall binnen kaum mehr als einer Stunde) zur Verfügung gestanden wären, statt wie der Leiter der Abteilung für Archäologie des BDA aufgrund seines ihn ohnehin mit anderer Arbeit schon völlig überlastenden Vollzeitjobs kaum oder gar keine Zeit für die ernsthafte Projekt- bzw. Mitarbeiter*innenbetreuung verfügbar zu haben.

Auch das zweite an derselben Stelle vorgestellte ‚Vorzeigeprojekt‘ des BDA, bei dem ebenfalls eine Kollaboration mit zuvor durch deren Selbstanzeige amtsbekanntermaßen rechtwidrig auf einem denkmalgeschützten Bodendenkmal entgegen der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 8 DMSG in Niederösterreich tätig gewesenen Metallsucher*innen (die sich somit amtsbekannter Weise auch der schweren Sachbeschädigung gem. § 126 Abs. 1 Z 3 StGB schuldig gemacht hatten) eingegangen wurde, deren nachträgliche Fundmeldung vom BDA jedoch als „tätige Reue und als Selbstanzeige gewertet wurde“, weshalb das BDA entschied, „in diesem Fall von sich aus keine Strafverfolgung anzustreben“ (Humer & Krenn 2012, 161), wurde ein dem von mir in meinem Antrag vom 10.5.2021 vorgeschlagenen Projektkonzept ähnliche Vorgehensweise für die Untersuchung des von ebendiesen Metallsucher*innen bereits widerrechtlich beschädigten, geschützten Bodendenkmals gewählt. Dabei wurde vom ebenfalls mit diesem Projekt kollaborierenden Leiter des Museum Carnuntinum in Absprache mit dem BDA ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG gestellt und diesem auch erteilt, der die Aufsicht der Feldarbeiten übernehmen sollte (ibid.). Die im „Ausblick“ dieser ‚Vorzeigeprojekt‘-Beschreibung vorgeschlagene, an die im Projekt gewählte angelehnte, künftige Vorgehensweise sieht die Beantragung einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG durch einen das Projekt gleichzeitig auch fachlich begleitenden Archäologen bzw. eine Archäologin vor, die Kontrolle/Aufsicht über die Arbeiten vor Ort durch Archäolog*innen, die „genauso wie ›reguläre‹ Grabungen oder Prospektionsmaßnahmen regional beziehungsweise flächenmäßig“ vorgenommene Definition der Arbeiten, die Klärung der Besitzverhältnisse möglicher Funde mit allen beteiligten Parteien, die Einhaltung der Melde- und Berichtspflichten nach § 11 Abs. 6 DMSG und die Einhaltung der Richtlinien für archäologische Maßnahmen des BDA (ibid., 162-3).

Auch diesen Forderungen entspricht das von mir im meinem Antrag angeschlossenen Anhang (Appendix 1) vorgeschlagene Vorgehen weitgehend. Zwar hatte ich angegeben, dass ich nicht gemäß der Richtlinien des BDA (2018) vorzugehen gedächte, sondern stattdessen die meiner Meinung nach weit besser geeigneten Standards des (immerhin aus den fünf international größten und bei weitem erfolgreichsten, von den nationalen Denkmalämtern bzw. Nationalmuseen in Dänemark, England & Wales, Flandern und den Niederlanden betriebenen, Fundmeldesystemen bestehenden) European Public Finds Recording Networks vorzugehen. Dies kann aber kein Problem darstellen, da die von mir gewählten Standards meiner wissenschaftlichen Fachmeinung nach nicht nur weit besser entwickelt und viel spezifischer für (freiwillige) Fundmelde-Bürgerbeteiligungsprojekte sind als die Richtlinien des BDA (2018) und – wie z.B. die des britischen PAS – auf inzwischen etwa einem Vierteljahrhundert praktischer Erfahrung basieren, sondern das BDA auch schon auf seinem Antragsformular 02 („Prospektionskonzept“) die Möglichkeit zur Spezifizierung eines von seinen Richtlinien abweichenden Vorgehens vorsieht. Ein von den Richtlinen abweichendes bzw. besser als dieses geeignetes Vorgehen muss also schon allein deshalb rechtlich zulässig sein, weil das BDA die Möglichkeit dazu im einschlägigen Antragsformular anbietet; einmal abgesehen, dass die Zulässigkeit eines von den Richtlinien abweichenden methodischen Vorgehens auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend möglich sein muss, weil die freie Entscheidung des Wissenschafters über die für seine Forschung gewählte Methodik durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 17 StGG 1867 vorbehaltlos geschützt und daher jeder unverhältnismäßige Eingriff in die Freiheit der Methodenwahl, ob nun durch einfaches Gesetz oder Verwaltungsakt (Berka 1999, 345 Rz 593), verfassungswidrig ist.

Auch hätte ich durchaus vorgehabt, die Feldarbeit meiner freiwilligen Mitarbeiter*innen fachlich zu kontrollieren/beaufsichtigen bzw. gegebenenfalls durch meine ebenfalls mehr als ausreichend fachlich qualifizierte stellvertretende Projektleiterin kontrollieren/beaufsichtigen zu lassen, wenngleich ich auch tatsächlich – entsprechend dem schon genannten fachlichen Usus und dem Beispiel des von Hebert geleiteten, von Windholz-Konrad (2012) vorgestellten ‚Vorzeigebeispiel‘ – vorhatte, nicht ständig selbst jedem/jeder meiner freiwilligen Mitarbeiter*innen an Ort und Stelle auf die Finger zu schauen (siehe dazu, was von einer solchen Dauerüberwachung zu halten ist, VG Wiesbaden 3.5.2000, 7 E 818/00(V)). Nachdem aber schon durch die Auswahl und vorherige Abstimmung der zu untersuchenden Grundstücke mit den freiwilligen Mitarbeiter*innen sichergestellt war, dass die Feldarbeiten des Projektes (im Unterschied zum Projekt von Humer und Krenn 2012) nicht auf tatsächlich bereits rechtskräftig unter Denkmalschutz stehenden Flächen stattfinden könnten und auch die Entdeckung von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1 bzw. Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG gar nicht beabsichtigt war (siehe Appendix 1), sondern nur allfällig zufällig bei der Suche nach allen beliebigen Bodenfunden angetroffene, bewegliche Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG – bezüglich derer in diesem Fall aufgrund der jedenfalls akut bestehenden Gefahr ihres sonstigen Abhandenkommens gem. § 9 Abs. 2 eine durch § 37 Abs. 3 Z 3 DMSG strafbewehrte Bergepflicht für den Finder besteht, wie dem BDA sicherlich bekannt ist – durch meine Mitarbeiter*innen (ohnehin gesetzlich verpflichtend) zu bergen gewesen wären, erschien mir eine ständige Überwachung aller Feldarbeiten durchführender Mitarbeiter*innen auch weder sinnvoll noch geboten.

Stattdessen hatte ich vor – wie im meinem ursprünglichen Antrag beiliegenden Konzept (Appendix 1) zwar nicht explizit ausgeführt, aber diesem implizit aufgrund der Selbstverständlichkeit als Voraus-setzung für die Einhaltung von mir vorgegebener Mindeststandards ableitbar – allen freiwilligen Mitarbeiter*innen zu Beginn ihrer Teilnahme am Projekt eine entsprechende, theoretische und praktische fachliche Einschulung zuteil werden zu lassen und diese dann so lange bei ihren – explizit als vorab (selbstverständlich sowohl örtlich als auch zeitlich) vereinbart ausgewiesenen – Feldarbeiten persönlich bzw. vertreten durch meine stellvertretende Projektleiterin zu begleiten und dabei zu kontrollieren/beaufsichtigen, bis ich zur Überzeugung gelangt wäre, dass diese ausreichend kompetent zur nur noch stichprobenartig kontrollierten/überwachten, teilselbstständigen Durchführung von Feldarbeiten seien. Ein dementsprechendes Vorgehen ist international Standard (siehe z.B. Weise 2018 für die Verwendung eines vergleichbaren Vorgehens in Schleswig-Holstein) und hat sich sowohl auf systematischen archäologischen Flächengrabungen mit Bürgerbeteiligung als auch bei bürgerwissenschaftlichen Landesaufnahmeprojekten (inklusive dem von Windholz-Konrad 2012 vorgestellten) oftmals bewährt. Weshalb ich, der ich seit 1992 amtsbekannter Weise vielfach derartige Projekte mit Bürgerbeteiligung erfolgreich durchgeführt und geleitet habe, in diesem Projekt anders vorgehen hätte sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Die von mir in meinem Projektantrag vorgeschlagene Vorgehensweise entspricht also nicht nur der besten internationalen Praxis, sondern auch jener der eigenen ‚Vorzeigeprojekte‘ des BDA selbst. Sollte es dennoch im BDA irgendwelche ernsthafte Bedenken gegeben haben, dass ich bzw. die von mir genannte stellvertretende Projektleiterin der – von den Organen der zuständigen Fachabteilung des BDA in von ihnen geleiteten ‚Vorzeigeprojekten‘ ebenfalls zweifellos nicht ständig an Ort und Stelle selbst ausgeübten – Projektleitungsfunktion nicht in „adäquatem“ Ausmaß nachkommen könnte, hätte es – einmal völlig abgesehen von der schon oben genannten Möglichkeit, mir die genauere Spezifizierung des von mir geplanten Ausmaßes meiner Kontroll-/Beaufsichtigungstätigkeit im Wege eines Verbesserungsauftrags vorzuschreiben – auch durchaus die Möglichkeit gehabt, einen mir erteilten, bewilligenden Bescheid mit der Auflage zu verbinden, dass ich tatsächlich entgegen des fachlichen Usus bei den Feldarbeiten ständig anwesend zu sein und meine freiwilligen Mitarbeiter*innen dauern zu kontrollieren/beaufsichtigen hätte, um sicherzustellen, dass mein vorgeschlagenes Projekt den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Nur am Rande sei hier in Erinnerung gerufen, dass auch überhaupt keine Kontrolle/Überwachung meiner freiwilligen Mitarbeiter*innen den tatsächlich bestehenden (d.h. nicht nur vom BDA imaginierten) denkmalrechtlichen Anforderungen an das von mir geplante Projekt vollständig genügt, da es in seiner Gesamtheit nicht der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG unterliegt (BVwG 23.3.2022, W176 2245661-1/10E).

Unbeachtlich dessen zeigen diese Beispiele in aller möglichen Deutlichkeit, dass das BDA offensichtlich mit zweierlei Maß misst, wenn es das von mir vorgeschlagene Vorgehen in seinem Bescheid vom 9.7.2021 (GZ: 2021-0.473.681, 4) und wohl auch seiner Stellungnahme an das BVwG vom 17.3.2022 als den „gesetzlichen Vorgaben des § 11 Denkmalschutzgesetz entgegenstehende Einbeziehung von ‚Hobbyarchäologen‘“ darstellt. Denn es geht in seinen eigenen ‚Vorzeigeprojekten‘ in sehr ähnlicher, wenn nicht sogar identer Weise vor, wie ich es auch für mein Projekt vorgeschlagen habe. Es kann aber nicht sein, dass dasselbe oder wenigstens nahezu identes Vorgehen, wenn es unter der Projektleitung eines Organs des BDA oder eines öffentlichen Museums stattfindet, das noch dazu weit weniger als ich verfügbar ist, um das betreffende Projekt ernsthaft zu betreuen, ein Beispiel für die beste Praxis der Einbeziehung von „Hobbyarchäologen“ ist, aber eine den „gesetzlichen Vorgaben des § 11 Denkmalschutzgesetz entgegenstehende Einbeziehung von ‚Hobbyarchäologen‘“ darstellt, wenn ich die Projektleitung über habe. Und ebenso wenig kann es sein, dass das BDA nicht wusste oder (wenigstens bei ordnungsgemäßer Durchführung sachdienlicher Ermittlungen) nicht feststellen und daher auch nicht richtig verstehen hätte können, dass das von mir vorgeschlagene Vorgehen im Wesentlichen dem entspricht, was es selbst – wenn auch zugegebenermaßen vor einem Jahrzehnt; aber seither hat es nichts veröffentlicht, das von diesem vor 10 Jahren vorgestellten Vorgehen abweicht, geschweige denn qualitativ darüber hinausgeht – als beste fachliche Praxis beim letzten einschlägigen Fachgespräch vorgestellt hat.

Das BDA behandelt also sachlich Gleiches rechtlich ungleich, indem es sich selbst das Vorgehen erlaubt, das es mir verbietet. Ich rufe hier in Erinnerung: „Alle Bundesbürger sind vor den Gesetz gleich.“ (Art. 7 Abs. 1 1. Satz B-VG). „Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.“ (Art. 2 StGG). „Alle österreichischen Staatsbürger ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen die dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.“ (Art. 66 Abs. 1 StV St. Germain). „Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.“ (Art. 20 EU Grundrechtscharter). „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.“ (Art. 26 1. Satz Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte). Außer Organe des BDA, die sind gleicher.

Lügen (durch Auslassung oder sinnverzerrende Darstellung) in Bescheiden und vor Gericht

Indem es sinngemäß in seinem Bescheid (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681, 4) und wohl auch seiner Stellungnahme an das BVwG vom 17.3.2022 behauptet, das von mir vorgeschlagene Vorgehen würde „den beteiligten ‚Hobbyarchäologen‘ ein nahezu eigenständiges Vorgehen“ ermöglichen, „das dem Sinn und Zweck des DMSG zuwiderlaufen würde“ (BVwG 23.3.2022, W176 2245661-1/10E, 6) – etwas, was sich aus meinem Antrag überhaupt nicht und schon gar nicht zweifelsfrei ergibt und auch absolut nicht den Tatsachen entspricht, die das BDA einfach zu ermitteln unterlassen hat – und ihm deswegen die Bewilligungsfähigkeit abspricht, dabei gleichzeitig aber verschweigt, dass praktisch exakt dieses Vorgehen von seinen (wohl wenigstens teilweise sogar am gegenständlichen Verfahren als Amtssachverständige beteiligten) Organen sogar schriftlich als ‚Vorzeigebeispiel‘ für „rechtlich korrekte Wege der Einbindung interessierter ›Laienforscher/-innen‹“ (Hebert 2012, 140) empfohlen wird (Humer & Krenn 2012; Windholz-Konrad 2012), misst es aber nicht nur eklatant mit zweierlei Maß. Es sagt auch durch Weglassung relevanter Kontextinformationen wissentlich und in Täuschungsabsicht die Unwahrheit.

Es sind das auch nicht die einzigen relevanten Kontextinformationen, die das BDA verschwiegen bzw. in seiner Stellungnahme an das BVwG vom 17.3.2022 zu überspielen versucht hat. So hat z.B. schon Konecny in seinem Gutachten (Appendix 5, 7) darauf verwiesen, dass das BDA in seinem Bescheid (9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681, 3) zwar den Passus aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum DMSG 1999 verbatim zitiert, in dem davon gesprochen wird, dass „eine klare einheitliche Vorgangsweise bei der Erteilung von Grabungsgenehmigungen: nur an akademisch ausgebildete befähigte Personen und nur für konkrete Grabungen“ erforderlich sei und das daher „auch grundsätzlich die Einbeziehung von ‚Hobbyarchäologen‘ in diese Regelung“ ausschließe (RV 1999, 55), den diesem wörtlichen Zitat in der Regierungsvorlage folgenden Absatz „Die durch die Novelle 1990 vorgesehene Regelung, dass unter bestimmten Voraussetzungen Grabungsgenehmigungen auch an Personen vergeben werden können, die keine einschlägige abgeschlossene universitäre Ausbildung haben, wurde, da überholt, gestrichen: es haben sich neue Modelle unter Leitung voll ausgebildeter Archäologen (bzw. Ur- und Frühgeschichtler) zwischenzeitig bewährt“ (ibid.) hingegen unerklärlicher Weise weglässt.

Konecny (Appendix 5, 7) bemerkt dazu in seinem Gutachten auch ganz richtig, dass das BDA dadurch, dass es sie unvollständig zitiert, „den Sinn der betreffenden Passage in das Gegenteil dessen“ umkehrt, „was sie eigentlich, vollständig gelesen, besagen will“: dass nämlich nicht akademisch archäologisch ausgebildete Staatsbürger*innen – denen schließlich durch Art. 17 StGG ebenfalls die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung verfassungsgesetzlich vorbehaltlos garantiert wird (siehe dazu Berka 1999, 343 Rz 590) – für den vollständigen Entzug der zuvor bestehenden Möglichkeit, selbst eine Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG erteilt zu bekommen, durch die sich „zwischenzeitig bewährt“ (RV 1999, 55) habende (zwar nun nicht mehr selbstbestimmte, sondern nur noch subalterne, aber wenigstens immer noch in irgendeiner Weise bestehende) Möglichkeit zur Beteiligung an archäologisch-denkmalwissenschaftlichen Forschungsprojekten wie dem von mir geplanten wenigstens teilweise kompensiert werden sollten. Nur am Rande sei hier bemerkt, dass diese Entrechtung von über 99,985% aller österreichischen Staatsbürgerin, die in erster Linie auf Betreiben der archäologischen Abteilung des BDA vorgenommen wurde, überhaupt nur deshalb möglicherweise nicht verfassungswidrig ist, weil – wie das gegenständliche Erkenntnis des BVwG (23.3.2022, W176 2245661-1/10E) zeigt – die archäologische Feldforschungsfreiheit wenigstens auf solchen Bodenflächen erhalten geblieben ist, auf denen nicht mit der Entdeckung von Denkmalen gerechnet werden muss, und somit die auch ihnen gewährleistete Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich aufgehoben worden ist.

Diese Auslassungen und durch selektive Zitation sinnverkehrenden Darstellungen, ob nun meines Antragsvorbringens, des eigenen Vorgehens des BDA im Vergleich mit dem von mir geplanten, und sogar des in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, passieren dem BDA selbstverständlich und offensichtlich nicht irrtümlich und auch nicht unbeabsichtigt. Vielmehr dient alles das, ebenso wie die Unterlassung ordnungsgemäßer sachdienlicher Ermittlungen, der Erteilung für den Adressaten verständlicher Verbesserungsaufträge und auch die sinnverzerrende Darstellung von Antragsvorbringen in Bescheidbegründungen einem ganz konkreten Zweck: eine ad hoc durch ein Amtsorgan getroffene Willkürentscheidung nachträglich wenigstens soweit mit einer – und sei es auch nur einigermaßen fadenscheinigen – Scheinbegründung zu versehen, dass im Bedarfsfall deren Verteidigung vor Gericht gegen eine allfällig erhobene Beschwerde durch den Antragsteller nicht völlig aussichtslos erscheint und wenigstens der äußere Anschein gewahrt bleibt, dass ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde.

Der Denkmalschutz, den das Amt will

Die Behörde versucht also nicht ernsthaft, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur desinteressierten und unparteiischen Anwendung der geltenden Gesetze nachzukommen, und irrt sich dabei nur gelegentlich, wie das jedem passieren kann. Sie versucht vielmehr jenen Denkmalschutz durchzusetzen, den ihre parteiischen Organe in krass deren subjektive Vorlieben über das Gesetz stellender, ihre eigenen Projekte begünstigender und ihre Fachmeinungen Kolleg*innen aufoktroyierender, gleichheitswidrig selbst arrivierte Fachkolleg*innen willkürlich diskriminierender Weise gerne hätten.

Darum maßen sie sich dann auch in Fällen wie denen meiner Anträge auf Erteilung einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG für Forschungsvorhaben, die absolut offensichtlich einer solchen Genehmigung gar nicht bedürfen können, eine ihnen gesetzlich nicht zukommende Entscheidungskompetenz an. Sie wollen – wahrscheinlich ohne überhaupt zu realisieren, woher ihre Wunschvorstellungen stammen – die archäologische Zentralanstalt der Republik Österreich nach dem Vorbild des von Reinerth (1932; 1933) geplanten Reichsinstituts für deutsche Vorgeschichte des 3. Reiches oder dessen kommunistischen Äquivalents in der DDR, des Zentralinstituts für Alte Geschichte und Archäologie der Akademie der Wissenschaften der DDR (ZIAGA), wie es Hermann Otto schaffen wollte (Coblenz 2000, 316): eine über die Forschung und das Quellenmaterial herrschende archäologische Wissenschaftskontrolleinrichtung, deren Anordnungen zwingend und widerspruchslos von allen anderen (inklusive archäologischen Fachkollegen) Folge zu leisten ist.

Konecny weist in seinem Privatgutachten mehrfach darauf hin, dass vom BDA im Kontext des Bescheides im Fall „Wieselburg“ (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.473.681) vertretene Ansichten weniger an das, was man von einer Verwaltungseinrichtung eines demokratischen Rechtsstaates erwarten würde erinnern, sondern eher an die des bürokratischen Apparats einer totalitären Diktatur (Appendix 5, 8, 10-11, 13), wenn er auch nur außerfachliche Vergleichsbeispiele nennt. Dabei sind die innerfachlichen Vergleichsbeispiele allerdings noch viel naheliegender, denn bei Reinerths Reichsinstitut und dem ZIAGA ging es vielleicht der NSDAP bzw. der SED um die totale Kontrolle eines politischen Propagandainstruments, den innerfachlichen Kollaborateuren in der Archäologie jedoch wenigstens ebenso sehr um die totale Kontrolle über die Archäologie. Heute mögen die politisch-ideologischen Motive weitgehend weggefallen sein, aber an der totalen Kontrolle über die Archäologie ist man im BDA (und nicht nur in dem), wie es scheint, ungebrochen interessiert.

Strike 1

Die tatsächlich entscheidungsunbefugten Organe des BDA wollten mir z.B. in meinem ersten Fall (BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E) Vorschriften machen, wie ich eine Oberflächenfundaufsammlung auf einem Grundstück durchzuführen hätte, von dem es gar keine Hinweise darauf gibt, dass dort irgendetwas außer mein eigenes vor 40 Jahren dort verlorenes Kinderspielzeug und Bauabfälle aus den späten 1970ern am oder im Boden liegt; und was ich ihnen an Berichten und Dokumentationsunterlagen über meine Forschungsergebnisse zu schicken hätte. Das wollten sie, obwohl ich ihnen ganz klar kommuniziert hatte, dass ich weder archäologische Funde finden wollte noch welche zu finden erwartete und es zwei einschlägige VwGH-Erkenntnisse zu exakt dem rechtlich relevanten Sachverhalt gibt, von denen eines gerade einmal zwei Monate bevor ich meinen Antrag gestellt hatte ergangen war. Natürlich ging es dabei nicht um mein vor 40 Jahren verlorenes Kinderspielzeug und den Abfall vom Hausbau in den späten 1970ern: kein Mensch im BDA war und ist daran interessiert.

Worum es ging war das Prinzip, nämlich das, ob das BDA für jede ‚archäologische‘ Nachforschungshandlung an Ort und Stelle, egal wie wissenschaftlich irrelevant sie ist und egal ob auch nur im Entferntesten eine auch noch so geringe Chance besteht, dass dadurch ein erhaltenswertes Denkmal gefährdet werden könnte, eine Genehmigung ausstellen muss, die es mit allen ihm erforderlich erscheinenden Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbinden kann, und sich der Genehmigungsinhaber auch an alle davon halten muss, damit seine Feldforschung rechtmäßig durchgeführt wird. Hätte sich das BDA nämlich im Falle dieses meines Projektes für unzuständig erklärt und darauf verzichtet, mir Auflagen zu erteilen, dann hätte sich auch jede*r Fachkollege/-in beim nächsten voraussichtlich kein schützenswertes Denkmal betreffenden Projekt darauf berufen können, dass das BDA sich ja selbst für Projekte wie meines unzuständig erklärt hatte und mir weder Bescheid noch Auflagen erteilt hatte. Was das BDA in diesem Fall zu schützen versucht hat waren also nicht bedeutende Denkmale, sondern die Macht seiner Organe, über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit jedes beliebigen (‚archäologischen‘) Feldforschungsprojekts zu entscheiden.

Strike 2

Genau dasselbe galt in meinem zweiten Fall (BVwG 19.9.2018, W195 2197506-1/11E), in dem ich eine archäologische Untersuchung durch diverse Prospektionsmethoden (inklusive Metallsondensurvey) und eine Grabung am exakt gleichen Grundstück wie im ersten Fall beantragt hatte; und noch dazu auf den Konzeptformularen (Formulare 02 und 03), statt das Feld „nach den Richtlinien des BDA in geltender Fassung“ für die zu verwenden geplante Grabungsmethodik anzukreuzen, ein Vorgehen nach von mir selbst gewählter Methodik angekündigt hatte. Am Sachverhalt, was an Archäologie bei dieser „Maßnahme“ voraussichtlich entdeckt werden würde, hatte sich im Vergleich zum Fall im Jahr davor absolut nichts geändert; und natürlich hatte und hat immer noch niemand auch nur den entferntesten Funken eines Interesses am zu erwartenden Fundmaterial und der Negativbefundung befundleerer Gartenflächen in Hietzing.

Vielmehr ging es neuerlich um das Prinzip, nämlich das, ob das BDA wenigstens für jede rechtmäßig durchgeführte ‚archäologische‘ Grabung, egal wie wissenschaftlich irrelevant sie ist und auch nur hypothetisch gesprochen ein schützenswertes Denkmal davon betroffen sein kann, eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG ausgestellt haben muss; und ob es die mit den „Richtlinien“ in jeweils aktuell geltender Fassung (in diesem Fall: BDA 2018) verbinden kann, auch wenn der Antragssteller sich dem explizit verweigert. Hätte es nämlich anerkannt, dass es für meine Grabung nicht zuständig ist und mir auch nicht die Richtlinien als Auflagen aufbrummen darf, wenn ich das nicht freiwillig beantrage, dann hätte sich hinkünftig auch jede*r Fachkollege/-in auf meinen Fall berufen und auf gleicher Behandlung seines Antrags bestehen können, solange davon voraussichtlich kein schützenswertes oder gar geschütztes Denkmal betroffen sein würde. Auch in dem Fall ging es dem BDA also nicht um den Schutz irgendwelcher Denkmale, geschweige denn bedeutender, sondern um den Schutz der Macht seiner Organe, wenigstens über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit jedes beliebigen (‚archäologischen‘) Grabungsprojekts in Österreich zu entscheiden, egal wo diese Grabung durchgeführt werden mag.

Strike 3

Auch in meinem inzwischen durch höchstgerichtliche Weigerung, sich die dummen Ausreden des BDA genauer zu Gemüte zu führen, endgültig entschiedenen dritten Fall (BVwG 23.11.2021, W183 2245662-1/3E; VwGH 9.3.2022, Ra2022/09/0005-3) ging es um nichts anderes. Die von mir im Kontext meines eigenen Hausbaues auf dem zum in den beiden soeben genannten Fällen benachbarten Grundstück beantragte bauvorbereitende archäologische Maßnahme betraf offensichtlich keine schutzwürdigen Denkmale, weil auf diesem Grundstück nicht einmal vor 40 Jahren ein Kind gespielt hat, sondern das seit etwa 1950 darauf stehende Schrebergartenhäuschen nur zeitweilig von seinen Eigentümern als genau das genutzt wurde. Auch hier gab es also nichts Denkmalschutzwürdiges, geschweige denn irgendetwas, was irgendwen im BDA interessiert hätte.

Hier hatte das BDA sogar offensichtlich zuerst vor, sich nicht noch einmal in die Nesseln zu setzen und meinen Antrag mit der falschen Begründung zurückzuweisen, dass es auf diesem Grundstück keine archäologischen Befunde und Funde gäbe. Als ich aber, statt diese zwar falsche aber gesichtswahrende Ausrede zu akzeptieren und glücklich zu sein, dass ich meine Baugrube ausgraben hätte dürfen, darauf bestand, darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl archäologische Befunde und Funde (halt aus den 1950-1980ern und den späten 2010ern) darauf gab, die nur keine Denkmale iSd §§ 1 Abs. 1 oder 8 Abs. 1 DMSG seien, da ging es wieder ums Prinzip. Nämlich um das Prinzip, dass die Begriffe „Denkmal“ und „archäologischer Fund“ bzw. „archäologischer Befund“ gleichbedeutend sind und dass die Erforschung jedes „Denkmals“ (und somit wenigstens jedes „archäologischen Fundes bzw. Befundes“) der denkmalamtlichen Herrschaftsbefugnis unterworfen ist.

Hätte das BDA meinen Antrag zurückgewiesen, hätte es damit selbst zugegeben, dass es nicht für die Kontrolle aller archäologischer Nachforschungen, sondern nur für die Genehmigung von Nachforschungen „durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche“ (§ 11 Abs. 1 DMSG; Hervorhebung: RK) zuständig ist und sich in die voraussichtlich keine schützenswerten Denkmale betreffende archäologische Feldarbeit nicht einzumischen hat; und alle Archäolog*innen hätten sich künftig darauf berufen können. Neuerlich ging es mit der darauf vorgenommenen Abweisung meines Antrags also nicht um den Schutz irgendwelcher Denkmale, sondern darum, die Macht der Organe des BDA zu schützen, wenigstens über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit jeder beliebigen „archäologischen Maßnahme“ in Österreich entscheiden zu dürfen, d.h. jeder Forschung, durch die archäologische Hinterlassenschaften entdeckt oder untersucht werden sollen, egal wo diese Maßnahme durchgeführt werden mag und wie hoch oder niedrig die Wahrscheinlichkeit ist, dass dabei schützenswerte Denkmale entdeckt (oder untersucht) werden.

And you’re out!

Und natürlich war es auch im hier besprochenen Fall „Wieselburg“ (BVwG 23.3.2022, W176 2245661-1/10E) nicht anders: auch hier geht es nicht um den Schutz irgendwelcher Denkmale vor irgendwelchen Gefahren. Wenn überhaupt hätte bzw. wird mein Projekt, wenn es wie geplant durchgeführt wird, archäologische Informationen und Funde erhalten, die sonst verloren gehen würden, ganz nebenbei noch einen Haufen relevante empirische Daten zur Metallsuche und zum Behördenverhalten erzeugen, die es bisher noch kaum sonst wo gibt, schon gar nicht in Form einer systematischen wissenschaftlichen Erhebung, und ungestörte archäologische Befunde unangetastet gelassen oder wenigstens in weit mehr Fällen für deren professionelle Dokumentation bei einer professionellen Bergung gesorgt als normalerweise. Weil natürlich glaubt auch niemand im BDA, dass die Metallsucher, die an einer Mitarbeit in meinem Projekt interessiert sind, nicht auch sowieso mit ihrer Sonde bewaffnet durch die Landschaft laufen und Funde bergen würden und das nicht auch schon längst tun (weil genau das heißt „mit variabler Erfahrung“ wie in meinem Antrag dargestellt), nur dass sie derzeit weder ihre Funde melden, noch bei ihrer Aufsammlung Daten erheben, die wichtige denkmalwissenschaftliche Fragen zu beantworten erlauben, geschweige denn, dass sie professionelle Archäolog*innen mit 35 Jahren Grabungserfahrung beiziehen, wenn sie zufälligerweise einmal doch einen größeren, tiefer vergrabenen metallischen „Schatz“ finden (der dann vermutlich noch in einem mehr oder minder ungestörten Befund steckt).

Vielmehr geht es auch hier wieder um ein Prinzip, nämlich das, dass Projekte wie meines, wenn sie erlaubt würden, dem BDA das letzte Mittel entziehen würden, dass es glaubt gegen die „bösen Stierler“ zu haben, nämlich eben die Grabungsgenehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG. Damit gleichzeitig würde es nämlich auch die Kontrolle darüber verlieren, welche seinen Organen „vertrauenswürdig“ erscheinende Sondler – und in (fast?) jedem Bundesland gibt es welche, mit denen der örtlich zuständige Gebietsbetreuer einen modus vivendi gefunden hat und die daher am Papier im Rahmen „amtswegiger Maßnahmen“ gem. § 11 Abs. 2 DMSG als „vom Bundesdenkmalamt Beauftragte“ iSd § 9 Abs. 1 und 2 DMSG  tätig sind – erst recht trotz fehlendem Studienabschluss und fehlender Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG weitestgehend selbstständig der Metallsuche nachgehen dürfen. Wenn nämlich jeder graduierte Archäologe sich einfach ein Surveyprojekt ausdenken kann, in dem eventuell nicht nur eine ganze Gemeinde, sondern gar ein ganzes Bundesland oder sogar ganz Österreich von keinen fachlichen Studienabschluss vorweisen könnenden Bürger*innen weitgehend selbstständig erforscht werden soll, dann geht dem BDA jedwede Kontrolle flöten und man braucht auch gar keinen Metallsucher mehr zu Abschreckungszwecken anzeigen, wenn man ihn nicht wirklich in flagrante delicto beim Raubgraben auf einem geschützten Denkmal erwischt.

Es ging also auch im Fall „Wieselburg“ nicht um den Schutz irgendwelcher Denkmale oder auch nur irgendwelcher Archäologie. Auch hier ging es um den Schutz der Macht der Organe des BDA, wenigstens über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit jeder beliebigen Metallsuche durch Laien in Österreich entscheiden zu dürfen, egal ob die Wahrscheinlichkeit hoch oder verschwindend gering ist, dass dadurch irgendwelche schützenswerten Denkmale gefährdet werden.

Die Missachtung gesetzlicher Grenzen und bürgerlicher Rechte

Selbstverständlich ist nichts davon irrtümlich und unbeabsichtigt passiert, eventuell mit Ausnahme des allerersten, noch direkt von der archäologischen Abteilung des BDA bearbeiteten Falls, wo man vielleicht damals wirklich nicht richtig verstanden hatte, dass das BDA nicht das Österreichsinstitut für Alte Geschichte und Archäologie ist. Willvonseder ist zwar schon lange weg (Obermair 2016), aber inwieweit damit auch das „Verwaltungsdenken des totalitären Staates“ (deutsches Bundesverfassungsgericht [BVerfG] 5. 8.1966, 1 BvF 1/61, Rz 34) dem Amt ausgetrieben wurde, ist eine andere Frage. Aber spätestens seit dem zweiten Fall, und mit absoluter Sicherheit seit dem Dritten, wollen die entscheidungsunbefugten Organe des BDA dadurch, dass sie sich eine ihnen nicht zukommende Entscheidungskompetenz anmaßen, mir mittels hoheitlichem, im Außenverhältnis ergehenden normativen Verwaltungsakt (Bescheid) ihren Willen entgegen geltendem Recht aufzwingen.

Schon im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum DMSG 1999 hat der Gesetzgeber ganz klar gesagt, was er mit dem Denkmalschutzgesetz erreichen will:

„Die Grunddefinition des Denkmalschutzes nämlich, dass es sich um den Schutz von Objekten von “geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung” handelt, bewirkt, dass es sich um eine nicht ganz klar abgrenzbare Materie handelt (siehe auch die weiter unten wiedergegebene Judikatur der Höchstgerichte). Durch die vorliegende geplante Novelle soll nun durch das Denkmalschutzgesetz jenes gesetzliche Instrumentarium geschaffen werden, durch das einerseits in ausreichender Weise den schützenswerten Denkmalen Schutz gewährt wird, die Rechte der Eigentümer aber gleichzeitig in der notwendigen Weise besser als bisher gewahrt werden und insgesamt Denkmalschutz auf jene rechtliche, jedoch zugleich auch realistische Basis stellt, die neben Fragen einer wissenschaftlich idealen Erhaltung, die – auch im denkmalpflegerischen Sinn – optimal mögliche Erhaltung bringt.

Dies bedingt aber ein Gesetz, dass dem Bundesdenkmalamt zugleich ausreichende Ermächtigungen ebenso verleiht, wie ausreichende Grenzen zu setzen vermag, wobei diese Grenzen sowohl Grenzen der Rechte als auch Grenzen der der Denkmalschutzbehörde auferlegten Pflichten bedeuten.“ (RV 1999, 30).

Insbesondere in der Diskussion zur Erläuterung der Abschaffung der Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung für unbewegliche Denkmale im öffentlichen Eigentum durch die in der Novelle 1999 vorgenommene Einschränkung des § 2 Abs. 4 DMSG und die parallel dazu vorgenommene Einführung der Unterschutzstellung durch Verordnung des BDA des § 2a DMSG (RV 1999, 32-4) verwies der Gesetzgeber auf die eklatante Rechtsunsicherheit, die sich aufgrund der nicht exakten Abgrenzbarkeit des „weiten“ Denkmalbegriffs bei Bauten im öffentlichen Eigentum ergab. Insbesondere verwies er darauf, dass die Situation besonders änderungsbedürftig sei, weil eine systematische Analyse der bescheidmäßigen Verfahren gem. § 2 DMSG (idF BGBl. 473/1990) ergeben hatte, dass durchschnittlich bloß ca. 15% aller „kraft gesetzlicher Vermutung“ geschützten Objekte die für eine Unterschutzstellung ausreichende geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung überhaupt tatsächlich zugekommen ist (ibid., 33). Dass diese Denkmalschutzwürdigkeit bei archäologischen Fundstellen und Funden noch um ein Vielfaches geringer ist, versteht sich von selbst.

In der detaillierteren Besprechung der Bestimmung des § 1 Abs. 5 DMSG – in dem es um die (gegebenenfalls nur zeitweilige) Unterschutzstellung akut gefährdeter, noch nicht ausreichend erforschter Denkmale wie insbesondere z.B. noch nicht ausgegrabener Bodendenkmale geht – bespricht der Gesetzgeber daher auch die seiner Meinung nach unabdingbare Beschränkung des Denkmalschutzes auf eine überschaubare Menge von Schutzobjekten. An dieser Stelle hält der Gesetzgeber ganz explizit fest:

„Das Denkmalschutzgesetz ging von vornherein von einer klaren Beschränkung durch wissenschaftlich überlegte Auswahl aus. Nur in dieser Beschränkung kann der Denkmalschutz auch jene Effizienz entfalten, deren er bei einer zu großen Anzahl von Unterschutzstellungen verlustig gehen würde. Aus diesem Grund ist es einer der schwierigsten Aufgaben des Bundesdenkmalamtes, jene Auswahl in jenem Umfang für die Unterschutzstellungen zu treffen, die vom Fachlichen her erforderlich ist und vom Administrativen her bewältigt werden kann.“ (RV 1999, 39).

Es steht also völlig außer Frage, dass der Gesetzgeber, als er die Anwendbarkeit der Bestimmungen des DMSG durch dessen § 1 Abs. 1 1. Satz auf jene Denkmale beschränkt hat, „deren Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist“, die Anzahl der Objekte, um die sich das BDA und dessen Organe im Rahmen ihrer Pflichten durch Ausübung ihrer Rechte zu kümmern haben, auf ein bewältigbares Ausmaß beschränken wollte. Gleichermaßen steht auch völlig außer Frage, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er die Kompetenz und Verantwortung des BDA auf jene Objekte beschränkte, die tatsächlich so bedeutend sind, dass ihre Erhaltung wirklich nicht nur im subjektiven Interesse einzelner Personen oder kleinerer Personengruppen ist, auch die Bürgerrechte – natürlich insbesondere der im Bereich des Denkmalschutzes besonders relevanten Eigentümer, aber wohl auch generell die relevanten sonstigen Rechte aller anderen Grundrechtsträger – sichern und sogar stärken wollte.

Natürlich weiß das BDA, dass ihm der Gesetzgeber diese Grenzen setzen wollte und auch tatsächlich gesetzt hat. Und natürlich weiß das BDA auch, dass es, wenn es sich über diese Grenzen hinwegsetzt, nahezu unweigerlich und in nahezu allen Fällen die Bürgerrechte Betroffener verletzt; seien es (wie in meinem dritten Fall jedenfalls auch) die Rechte von Eigentümern, mit ihrem rechtmäßigen Eigentum ganz ohne grundlose Einmischung von Staatsorganen willkürlich zu verfahren, wie es ihnen gefällt; oder seien es wie in allen vier Fällen Jedermanns-Grundrechte wie die Wissenschaftsfreiheit. Wenn aus keinem anderen Grund, dann aus dem, dass ich es den (un)zuständigen Organen des BDA schon vielfach (auch schriftlich z.B. in Karl 2019b) gesagt habe, dass sie das tun.

Natürlich weiß das BDA, dass es als ersten Schritt in einem Verwaltungsverfahren seine Zuständigkeit für den Antrag prüfen und diesen, wenn es nicht zuständig ist, zurückweisen muss. Natürlich weiß es, dass es, wenn ein Antrag aus irgendeinem Grund unvollständig oder mangelhaft ist, seiner Manuduktionspflicht nachkommen und den Antragsteller in klarer und allgemein verständlicher Sprache im Wege eines Verbesserungsauftrags zur entsprechenden Nachbesserung des Antrags auffordern und anleiten muss. Natürlich weiß es, dass es durch Erteilung sachdienlicher Auflagen selbst Anträge, die ohne Anschluss dieser Auflagen nicht bewilligungsfähig wären, mit den gesetzlichen Anfordernissen in Einklang bringen und somit bewilligungsfähig machen kann. Es weiß auch durchaus, dass es sich in Verwaltungsverfahren unparteiisch zu verhalten hat und auch nicht durch selektives Zitieren, Auslassung und verzerrte Darstellungen zu Ungunsten des Antragsstellers lügen darf, um einen von Haus aus gar nicht erforderlichen Antrag statt ihn zurückweisen zu müssen abweisen und somit dem Antragssteller eine gar nicht gesetzlich verbotene Handlung dennoch verbieten zu können oder nur unter Befolgung einer ganzen Latte von einschneidenden Auflagen zu erlauben.

Dass sie es trotzdem tut muss daher subjektive Willkür sein, und zwar solche, die mit dem Vorsatz geübt wird, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Und das wird jetzt Folgen haben müssen.

Was heißt Wieselburg für die Nachforschungsgenehmigungspflicht?

Nun, für die, die regelmäßig meine Beiträge zum Thema lesen, bedeutet der Fall „Wieselburg“ eigentlich nichts mehr Neues: dass man keine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG braucht, wenn man auf Bodenflächen, von denen keine konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1 bzw. Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG bekannt sind, nicht gezielt Denkmale entdecken oder untersuchen will, ist schließlich spätestens seit dem einschlägigen Erkenntnis des VwGH (23.2.2017, Ro 2016/09/0008) vollkommen klar. Der gegenständliche Fall hat im Prinzip nicht mehr getan, als das neuerlich zu bestätigen.

Gemeinsam mit meinen anderen bereits andernorts diskutierten Fällen (Karl 2019b, 8-10, 15-17; Karl 2021a) „konkretisiert“ der Fall „Wieselburg“ allerdings genauer, welche Handlungen wo genau genehmigungsfrei erlaubt sind und welche eventuell einer denkmalrechtlichen Nachforschungsgenehmigung bedürfen.

Der Fall „Wieselburg“ klärt dabei insbesondere, dass auch großflächige Nachforschungen auf tatsächlich tausenden von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von vielen Quadratkilometern völlig genehmigungsfrei erlaubt sind, wenigstens solange der Projektleiter tatsächlich nicht die Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen unter der Erd- oder Wasseroberfläche bezweckt und sich vorab entsprechend vergewissert hat, dass Grundstücke, auf denen mit der Entdeckung von Denkmalen zu rechnen wäre bzw. diese sicher ist, aus der Forschungsmaßnahme ausgenommen bleiben. Dafür genügt es auch völlig, die offiziellen Denkmallisten des BDA und die Fundberichte aus Österreich darauf abzuarbeiten, welche Grundstücke bereits eindeutig oder wenigstens wahrscheinlich schutzwürdige archäologische Funde und Befunde erbracht haben und die dazu durchgeführte Recherche in entsprechender Form zu dokumentieren (z.B. in Form einer datierten Liste, auf der die gesichteten Quellen und die Ergebnisse ihrer Auswertung verzeichnet sind).

Ehe nun aber die Metallsucher*innen zu sehr jubeln: zu beachten ist hierbei, dass immer noch die subjektive Absicht des Nachforschenden für die Auslösung der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG ausschlaggebend ist. Es kommt daher bei der Beantwortung der Frage, ob man eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG braucht oder nicht braucht immer noch hauptsächlich darauf an, was der Suchende subjektiv finden will.

Will also ein Nachforschender tatsächlich z.B. alle oder auch nur irgendwelche Bodenfunde (oder auch nur alle oder irgendwelche Metallfunde) am und im Boden finden und untersuchen, dann bedarf er keiner Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG, solange er sich von den schon oben genannten „denkmalfundverdächtigen“ Grundstücken nachweislich fernhält. Andere Genehmigungen (insbesondere die des Grundbesitzers, aber eventuell auch natur-, wasserschutzrechtliche oder sonstige behördliche Genehmigungen) braucht er natürlich dann immer noch, soweit diese am Untersuchungsort für seine geplanten Grabungshandlungen erforderlich sind.

Will ein Nachforschender hingegen gezielt menschengeschaffene Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) entdecken und untersuchen, braucht er tatsächlich eine Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG. Der Vorsatz, den ein Nachforschender mit seinen Nachforschungshandlungen verfolgt, bleibt dabei auch weiterhin der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich. Das bedeutet, dass, wenn das BDA oder eine sonstige mit dem Vollzug des DMSG befasste Behörde den begründeten Verdacht hat, dass ein bestimmter Nachforschender tatsächlich nicht nur irgendwelche oder alle Bodenfunde sucht, sondern doch (auch wenn er das Gegenteil behauptet) gezielt die Entdeckung von Denkmalen bezweckt – z.B. weil dieser Nachforschende nur wertvolle römische Münzen, Fibeln, Helme, Waffen usw. birgt, alle anderen Bodenfunde jedoch weder im Feld aufnimmt noch meldet – kann diese Behörde den Nachforschenden bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzeigen und diese hat dann zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Nachforschende tatsächlich mit Denkmalentdeckungsvorsatz gehandelt hat und daher einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA bedurft hätte oder diesen Vorsatz tatsächlich nicht ausgebildet und daher dieser Genehmigung nicht bedurft hat.

Ob der Nachforschende diesen Denkmalentdeckungsvorsatz bei seinen Nachforschungen ausgebildet hatte oder nicht ergibt sich dabei in erster Linie aus seinem (nachprüfbaren) Verhalten vor, bei und nach der Entdeckung.

Im Fall „Wieselburg“ war aufgrund der Tatsache, dass ich vor Beginn meiner geplanten Feldforschungen ein (auch bei der Begutachtung durch einen anderen Wissenschafter von diesem als wissenschaftlich sinnvoll und ernsthaft beurteiltes) Projektkonzept entwickelt hatte, sachgemäß ermittelt hatte, wo durch meine geplanten Forschungen voraussichtlich keine tatsächlich schützenswerten Denkmale ernsthaft gefährdet würden und dieses Konzept zusätzlich auch noch (in Form eines Genehmigungsantrages) dem BDA zur sachlichen Prüfung vorgelegt hatte, von Anfang an völlig klar, dass ich tatsächlich nicht die Entdeckung von Denkmalen bezweckte. Ich werde das Projekt nun auch so wie geplant umsetzen, nur eben nicht mit Genehmigung durch das BDA, weil ich diese dafür eben überhaupt nicht brauche, sondern auf meine eigene Verantwortung hin. An der wissenschaftlichen Sinnhaftigkeit, Nützlichkeit und der Verwertbarkeit der dabei erzielten Ergebnisse wird das auch nicht das mindeste ändern. Weil, und das ist ein wichtiger Punkt: das von mir in meinem Projektkonzept dargestellte Forschungsvorhaben entspricht sowohl von meiner in ihm dargestellten subjektiven Absicht, als auch von der objektiven Sachlage her, der Wahrheit (der ich als Wissenschafter auch in besonderem Maß, d.h. noch viel mehr als der normale Staatsbürger, aufgrund meiner professionellen Ethik verpflichtet bin).

In jedem allfällig anderen Fall ist in Hinblick auf die damit verfolgten, subjektiven Absichten als auch auf die dabei objektiv gegebene Sachlage ebenso die Wahrheit ausschlaggebend: will der Nachforschende wirklich nicht nach Denkmalen suchen und hat er auch wirklich bei Beachtung der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht keinen vernünftigen Grund zur Annahme, dass er bei seinen Nachforschungen voraussichtlich Denkmale finden wird, dann braucht er auch für eine vergleichbare Nachforschung keine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG. Man beachte hier besonders, dass die bloße Möglichkeit, dass er dennoch eventuell Denkmale finden könnte, (wie auch in meinem Fall „Wieselburg“; siehe sinngemäß BVwG 23.3.2022, W176 2245661-1/10E, 8) irrelevant ist, weil es nicht darum geht, dass jede auch noch so unwahrscheinliche Eventualität einer Denkmalentdeckung vollständig ausgeschlossen wird: der Gesetzgeber wollte durch die Bestimmungen des DMSG explizit nicht die wissenschaftlich ideale – wie auch immer dieses wissenschaftliche Ideal bestimmt sein mag – sondern nur die (unter Berücksichtigung des Schutzes der Grundrechte aller Menschen) optimal mögliche Erhaltung der Denkmale sicherstellen (RV 1999, 30).

Konsequenzen für die Praxis

In der Praxis wird das, vor allem für Metallsucher*innen, die sicherlich legal ihrem Hobby nachgehen wollen, dennoch vermutlich bedeuten, dass eine konstruktive Zusammenarbeit mit professionellen Archäolog*innen sinnvoll sein wird. Nicht, weil sie unbedingt eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG brauchen; weil wenn sie tatsächlich nicht die Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen bezwecken und sich tatsächlich von „denkmalfundverdächtigen“ Grundstücken fernhalten, dann brauchen sie eine solche Genehmigung tatsächlich überhaupt nicht. Vielmehr wir eine solche Zusammenarbeit zwischen Metallsucher*innen und professionellen Archäolog*innen, in etwa in der Art wie sie Hebert (2012; Windholz-Konrad 2012) schon vorgeschlagen und vorgestellt hat, (für beide beteiligten Seiten) hauptsächlich deshalb sinnvoll sein, weil Letztere Ersteren dabei helfen können, sowohl (wissenschaftlich sinnvolle) Fragestellungen für ihre Feldforschungstätigkeit zu formulieren als auch fachkompetent zu ermitteln, welche Grundstücke „denkmalfundverdächtig“ sind und daher nicht ohne Genehmigung des BDA beforscht werden dürfen (eine Genehmigung, die von den kooperierenden Archäolog*innen aber bei tatsächlich bestehendem Forschungsbedarf beantragt werden kann) und auf welchen die Metallsucher*innen ohne denkmalrechtliche Genehmigung (aber natürlich mit der des Grundbesitzers sowie gegebenenfalls anderer notwendiger Genehmigungen) beforschen dürfen. Die Archäolog*innen können umgekehrt auf diesem Weg und den daraus folgenden ordnungsgemäßen Fundmeldungen gem. §§ 390 ABGB und wo erforderlich § 8 Abs. 1 DMSG endlich eine halbwegs adäquate archäologische Landesaufnahme durchführen und somit potentiell wirklich wichtige Fundstellen entdeckt und, soweit erforderlich, vom BDA unter Denkmalschutz gestellt werden.

Damit ist dann allen geholfen, den Metallsucher*innen, den an einer besseren archäologischen Landesaufnahme interessierten Archäolog*innen, und im Wege des BDA und dessen Unterschutzstellungen auch dem öffentlichen Interesse und damit der Allgemeinheit. Die Erstgenannten könnten dann nämlich endlich ohne dauernd Angst vor (noch dazu oft rechtwidriger) behördlicher Verfolgung haben zu müssen ihrem Hobby nachgehen und sich dabei noch darüber freuen, dass sie nicht nur zu ihrem eigenen, sondern auch zum Nutzen der Allgemeinheit, einen produktiven Beitrag zur Erforschung der Vergangenheit ihrer Heimat leisten. Die Zweitgenannten bekommen endlich die Daten, die sie wollen und um ihre eigene Arbeit besser machen zu können brauchen (inklusive solcher zur Überprüfung der Tätigkeit der mit dem archäologischen Denkmalschutz befassten Behörden, die wenigstens mich besonders interessieren). Und das BDA und mittelbar über es die Allgemeinheit bekommt nicht nur mehr Informationen darüber, wo sich eventuell zuvor noch unbekannte Denkmale tatsächlich im österreichischen Erdboden verbergen dürften (nicht nur rein hypothetisch gesprochen verbergen könnten), sondern kann dann auch deren Wert auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Wert schützen und diesen auch nutzen. Das ist nicht nur im Sinne der Bestimmungen des Europäischen Rahmeneinkommens über den Wert des kulturellen Erbes, das Österreich immerhin 2015 ratifiziert hat, es ist das, was wir (eigentlich) alle wollen und mit dem wir alle zufrieden sein sollten.

Quo usque tandem, Bundesdenkmalamt?

Aber damit das geht, muss das Bundesdenkmalamt endlich damit aufhören, seine gesetzliche Kompetenz dauernd zu überschreiten zu versuchen. Es muss damit aufhören, so zu tun, als ob es das Österreichsinstitut für Archäologie ist, dem es zukommt, über alle archäologische Feldforschung im Land autokratisch zu herrschen und seinen Willen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen allen, selbst den hochqualifizierten professionellen Archäolog*innen im Land, mittels rechtswidriger und willkürlicher Bescheide samt ebensolchen Auflagen aufzuzwingen zu versuchen. Und es muss endlich damit aufhören, so zu tun, als ob jede durch nicht graduierte Archäolog*innen durchgeführte Feldarbeit bzw., noch besser, archäologische Feldforschung, „dem Sinn und Zweck des DMSG zuwiderlaufen würde“ (BVwG 23.3.2022, W176 2245661-1/10E, 6), weil das tut sie einfach nicht.

Ganz im Gegenteil, wie Art. 17 StGG und damit die österreichische Bundesfassung bestimmt: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“. Das beinhaltet selbstverständlich auch die archäologische Wissenschaft, auf die sich – weil die Wissenschaftsfreiheit ein vorbehaltlos verfassungsgesetzlich gewährleistetes staatsbürgerliches Grundrecht ist, das jedem Staatsbürger gleichermaßen zukommt (Berka 1999, 343 Rz 590) – jeder berufen kann, der selbstbestimmt wissenschaftliche Forschung durchführen will, vollkommen gleichgültig was ein paar Organe des BDA, die sich ebenso wie jeder andere Beamte auch an die österreichische Bundesverfassung zu halten haben, nun glauben oder wollen. Beschränkt werden darf die Wissenschaftsfreiheit, ob nun durch einfaches Gesetz oder Verwaltungsakt (VfGH 17.6.1959, B 83/57 [VfSlg 3565/1959, 205]), nur wenn ihrer uneingeschränkten Ausübung ein gleichrangig (verfassungsgesetzlich) geschütztes Rechtsgut entgegensteht (Berka 1999, 344-6 Rz 592-5). Das kann der Fall sein, wenn tatsächlich oder, wenn man großzügig sein will, wenigstens voraussichtlich ein schutzwürdiges Denkmal durch Forschungshandlungen betroffen ist, aber nicht wo man bei vernünftiger Betrachtung aufgrund des Fehlens konkreter Hinweise auf dessen dortiges Vorkommen (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008) nicht damit rechnen muss.

Überhaupt müssen Bürger*innen nur dann (bzw. dort) damit rechnen, dass sie schutzwürdige Denkmale entdecken werden, wenn (bzw. wo) konkrete Hinweise es wahrscheinlich erscheinen lassen (die bekannten Gründe eher dafür als dagegen sprechen, dass dort eines ist). Eine Genehmigungspflicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG für unspezifische Nachforschungen nach beliebigen Fundgegenständen kann daher an Orten, wo es nicht wenigstens einen begründeten Denkmalverdacht gibt, keinesfalls bestehen. Dass man im BDA eventuell alle Bodenfunde als „archäologische Funde“ bezeichnen und alle „archäologischen Funde“ als „Denkmale“ betrachten will, das ändert daran auch nichts.

Im großen und ganzen – von sehr wenigen geschützten archäologischen Denkmalen und vielleicht noch tatsächlich bedeutenderen, bereits bekannten aber noch nicht denkmalgeschützten archäologischen Fundstellen einmal abgesehen – darf jeder in Österreich so ziemlich nach Herzenslust auch Funde und Befunde suchen, bergen und auch systematisch ausgraben, solange er die Genehmigung des bezüglich des betroffenen Grundstücks Verfügungsberechtigten (und erforderlichenfalls natur-, wasserschutzrechtliche oder sonst am betreffenden Ort relevante Genehmigungen) hat. So zu tun, als ob das anders wäre, hat keinen Sinn (mehr), weil das ist inzwischen mehr als ausreichend ausjudiziert.

Will das BDA also weiter nach außen hin so tun, als ob jede archäologische Nachforschung, jede Grabung, und jede Fundbergung jedenfalls der Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA unterliegt, auch wenn von der betroffenen Bodenfläche überhaupt keine konkreten Hinweise auf das Vorkommen von schutzwürdigen Denkmalen bekannt sind; und trotz dieses Umstandes über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung inhaltlich in der eigentlichen Antragssache entscheiden (d.h. den Antrag bewilligen oder abweisen, statt ihn zurückzuweisen), dann dürfte es in jedem einzelnen dieser Fälle einen Straftatbestand verwirklichen; so wie es diesen auch wenigstens ab dem zweiten „meiner“ Fälle tatsächlich verwirklicht haben dürfte. Ebenso muss es sich dessen bewusst sein, dass es, wenn es trotz Bestehen dieses Umstandes eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Verstoß gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG erstattet, es sich vermutlich ebenfalls strafbar macht. Damit muss ab sofort Schluss sein, weil es ist nicht einmal mehr als Realsatire lustig genug, um weiterhin toleriert werden zu können.

Statt weiterhin jedes Mal das Gesetz zu brechen und das ihnen übertragene Amt zu missbrauchen, wenn irgendetwas vollkommen Rechtmäßiges passiert, was ihnen nicht passt, sollten sich die Organe des BDA lieber endlich überlegen, wie man unter der tatsächlich geltenden Rechtslage das bestmögliche für die Archäologie, ihre Erforschung und erforderlichenfalls auch ihre Erhaltung erreichen kann. Die beste Möglichkeit dafür ist nicht, das zivilgesellschaftliche Interesse an der selbstbestimmten Bestimmung, Erforschung, Deutung, dem Schutz, der Bewahrung und Darstellung des Kulturerbes entgegen der expliziten Verpflichtung dazu in Art. 12 lit. a der Faro-Konvention (BGBl. III 23/2015), jeden Menschen dazu zu ermutigen, möglichst zu verbieten und zu unterbinden zu versuchen. Die beste Möglichkeit dazu ist vielmehr, ganz im Sinne des Art. 11 lit. c und d ebendieser Konvention, innovative „Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren“ zu entwickeln und freiwillige „Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen“ zu achten und zu fördern. Wie lange, geschätztes Bundesdenkmalamt, soll die österreichische Bevölkerung noch darauf warten?

Eine persönliche Anmerkung zum Schluss: die Kosten des Erkenntnis

Dieses Erkenntnis ist nun durch ungenutztes Auslaufen der Rechtsmittelfrist mit 6.5.2022, also fast genau ein Jahr nachdem der ursprüngliche Antrag von mir eingebracht wurde, in Rechtskraft erwachsen. Es hat mich – nicht nur die Kosten für Eingabegebühren und rechtsanwaltliche Vertretung, sondern auch die für diverse Besprechungen, das Privatgutachten und meine Arbeitszeit mit eingerechnet – in Summe etwa € 15.000 gekostet; dafür, dass ich neuerlich gerichtlich bestätigt bekommen habe, was inzwischen wohl jeder (außer scheinbar die für die Erteilung von Grabungsgenehmigungen zuständigen Organe des BDA) begriffen hat. Rechnet man die Kosten für meine anderen gegen das BDA angestrengten Verfahren auch noch dazu, die ich führen musste, um etwas mehrfach zu beweisen, was jeder, der des sinnverstehenden Lesens von den eigenen Wünschen widersprechenden Inhalten fähig ist, ohne große Mühe versteht, dann reden wir von mehr als € 50.000. Diesen Schaden wird mir wohl niemand ersetzen.

Es hat mich dieses von Anfang an vollkommen offensichtlich unnötige Verfahren auch ein Jahr lang davon abgehalten, ein archäologisch und denkmalwissenschaftlich höchst sinnvolles Projekt durchzuführen, von dem nicht nur alle unmittelbar Beteiligten, sondern von dessen Ergebnissen nicht zuletzt die österreichische Archäologie und das BDA profitiert hätten. Glücklicherweise wird wenigstens die österreichische Archäologie mittelfristig, wenn auch über ein Jahr später als erhofft, nun trotzdem davon profitieren. Denn nachdem nun geklärt ist, dass man große Feldforschungsprojekte zur Identifikation bisher noch gänzlich unbekannter archäologischer Fundstätten und zur Beantwortung wichtiger denkmalwissenschaftlichen Fragen inklusive der Quantifizierung vieler bislang völlig unerforschter Aspekte der Metallsuche durch Bürger*innen ohne Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG durchführen darf, solange man bekannte Denkmale aus der Untersuchungsfläche ausnimmt, spricht nichts mehr dagegen dieses Projekt – zuerst wie geplant als Pilotprojekt – in der Ortsgemeinde 3250 Wieselburg (Stadt & Land) durchzuführen und, wenn es wie geplant funktioniert, auf andere Gemeinden und langfristig gesehen auf ganz Österreich auszuweiten. Denn nur so lässt sich, wie ich schon vor längerer Zeit festgestellt habe (Karl 2014, 28-32), derzeit eine halbwegs effektive archäologische Landesaufnahme in Österreich organisieren und gleichzeitig die Metallsuche durch Bürger*innen (wenigstens teilweise) in allgemeinnützliche Bahnen lenken.

Beides davon sind zwar eigentlich Aufgaben, die das BDA erledigen sollte. Aber dem fehlen nicht so sehr, wie ich früher vermutet hatte, die notwendigen Mittel und das notwendige Personal dafür – würde es seine Mittel und Mitarbeiter sinnvoll einsetzen, statt deren geistige Selbstbegünstigung zu unterstützen, hätte es wenigstens genug um beides vernünftig zu koordinieren – sondern vor allem die notwendige fachliche und organisatorische Kompetenz, so etwas zu planen und umzusetzen. Es wird also auf Kosten der archäologieinteressierten Bürger passieren müssen.

Appendices

Die Appendices finden sich in der paginierten Fassung dieses Beitrags.

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[1] Konkret hat Hebert das damit begründet, dass der Inhaber einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG ja schließlich auch bei einer Grabung sein Personal nach eigenem Gutdünken auswählen dürfe und nicht jeder einzelne Grabungsmitarbeiter eine eigene solche Genehmigung erteilt bekommen haben müsste; in diesem Fall läge also die rechtliche Verantwortung für die gesetzeskonforme Durchführung des Projekts bei den diese leitenden Archäolog*innen, wer hingegen die tatsächliche Feldarbeit durchführe werde vom BDA nicht vorgegeben oder auch nur beeinflusst.

[2] Diese geplante Vorgehensweise übersteigt deutlich die vom BDA in seinen Richtlinien für archäologische Maßnahmen für genehmigungspflichtige archäologische Surveys vorgegebenen Erfordernissen (siehe BDA 2018, 10-1).

[3] Der erkennende Richter hat hier durchaus korrekt verstanden, dass ich in Kenntnis der seit 99 Jahren unveränderten Unterschutzstellungspraxis des BDA, keinen einzigen dekontextualisierten archäologischen Bodenfund als bewegliches Denkmal unter Denkmalschutz zu stellen, wenigstens bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehe, dass dieser Anteil denkmalschutzwürdiger beweglicher Kleinfunde unter allen im Rahmen meines geplanten Projektes geborgenen Bodenfunden sowohl prozentuell als auch in absoluten Zahlen genau Null betragen würde. Ich schließe einzig nicht die Möglichkeit aus, dass – entgegen meinen subjektiven Erwartungen, dass kein einziger für eine Unterschutzstellung ausreichend bedeutender archäologischer Bodenfund beim Projekt entdeckt werden wird – doch Bodenfunde auftreten, die unterschutzstellungswürdig sind und daher dieser Anteil sich bei der Auswertung des Projektes – das schließlich alle entdeckten Bodenfunde unabhängig von ihrer möglichen historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu melden beabsichtigt, also auch nicht durch ein Vorurteil meinerseits, dass keine Funde schutzwürdiger Denkmale zu erwarten sind, in Richtung des von mir erwarteten Ergebnisses in Bezug auf diese Frage beeinflusst werden kann, weil sowohl der örtlichen Fundmeldebehörde als auch dem BDA alle entdeckten Bodenfunde bekannt gemacht werden und das BDA somit völlig selbstständig über die Schutzwürdig- oder -unwürdigkeit jedes einzelnen Fundes entscheiden kann – als größer denn Null erweist.

[4] Diese angebliche Selbstwidersprüchlichkeit kann allerdings überhaupt nur dann bestehen, wenn man – fälschlich – davon ausgeht, dass jeder im von mir verwendeten Sinn dieses Begriffes ‚archäologische‘ Fund (explizit definiert: alle materiellen Hinterlassenschaften, aus denen sich mit wissenschaftlichen Methoden neue Erkenntnisse über die Vergangenheit des Menschen gewinnen lassen; siehe Karl 2011, 12) ein von Menschen geschaffener Gegenstand von derart beschaffener geschichtlicher, künstlerischer und/oder sonstiger kultureller Bedeutung ist, dass er als Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG zu betrachten ist. Das ist aber schon allein deshalb sicherlich nicht der Fall, weil meine – auch bereits seit langem publizierte – Definition des Begriffs des ‚archäologischen‘ Fundes weder auf „gestaltend“ vom Menschen geschaffene Gegenstände iSd § 1 Abs. 1 DMSG beschränkt ist noch voraussetzt, dass diesen Sachen eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Dass das BDA möglicherweise eine andere Definitionen des Begriffs archäologischer Fund verwendet als ich und eventuell die Begriffe ‚archäologischer Fund‘ und ‚Bodendenkmal‘ als exakt bedeutungsgleiche Synonyme betrachtet und verwendet, kann dabei unbeachtlich bleiben, weil das BDA nicht einfach seine Begriffsdefinitionen als verbindlich betrachten und mir deren mit dem Begriffsverständnis des BDA bedeutungsgleiche Verwendung unterstellen kann, sondern zu ermitteln hat – im Zweifel durch meine Einvernahme oder die Einholung einer Stellungnahme von mir zu dieser Frage – weshalb ich scheinbar im Unterschied zu seiner synonymen Verwendung dieser beiden Begriffe zwischen ihnen zu differenzieren scheine. Und nachdem im BDA aufgrund meiner zahlreichen einschlägigen Publikationen zu diesem Thema bekannt und aus meinen Eingaben in den verschiedenen Verfahren auch offensichtlich ist, dass ich ganz explizit davon ausgehe, dass die Begriffe archäologischer Fund und Bodendenkmal nicht synonyme Begriffe sind, sondern sich maximal teilweise in ihren Bedeutungen überschneiden, kann das BDA schon gar nicht in einem Ermittlungsverfahren zur Feststellung meiner Motive davon ausgehen, dass ich, wenn ich über archäologische Funde rede, Bodendenkmale meine und mich daher in Selbstwidersprüche verwickle wenn ich feststelle, dass ich zwar keine Denkmale aber sehr wohl archäologische Fundstellen finden will.

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