Mittwoch, 24. August 2022

Ab- oder Zurückweisen?

Bemerkungen zu einer außerordentlichen Revision des Bundesdenkmalamtes

Raimund Karl

 

Abstract: Vor einigen Monaten berichtete ich im „Murmeltiertag“ über ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), in dem meine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des BDA über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für bauvorbereitende archäologische Voruntersuchungen auf meinem eigenen Grundstück in Wien aufrechterhalten, der Bescheid des BDA aufgehoben und mein ursprünglicher Antrag wegen Fehlens einer gesetzlichen Bewilligungspflicht für die von mir geplanten Arbeiten zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis hat das BDA außerordentliche Revision erhoben, scheinbar, weil es geglaubt hat, dass sein Bescheid in rechtswidriger Weise aufgehoben und mein ursprünglicher Antrag zu Unrecht zurückgewiesen wurde; tatsächlich wohl aber eher, weil es sich auf diesem Weg vor dem von mir im „Murmeltiertag“ geäußerten, begründeten Verdacht schützen wollte, dass seine Organe amtsmissbräuchlich gehandelt haben könnten bzw. sogar dürften, als sie meinen Antrag abgewiesen haben. In diesem Beitrag wird auf diese außerordentliche Revision genauer eingegangen und gezeigt, wie absurd das Beschwerdevorbringen des BDA in diesem Schriftsatz ist. Tatsächlich wurde diese Revision inzwischen auch von Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen, weil das BDA in seiner Begründung nicht dargestellt hat, dass es einen berechtigten Beschwerdegrund hatte.

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Bereits in meinem letzten Beitrag in der Archäologischen Denkmalpflege (Karl 2022) habe ich erwähnt, dass im in einem früheren Beitrag (Karl 2021a) besprochenen Fall einer von mir beantragten Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) für bauvorbereitende archäologische Untersuchungen meines Grundstücks im 13. Wiener Gemeindebezirk das Bundesdenkmalamt (BDA) gegen das in diesem Fall infolge meiner Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BDA vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erhoben hat, und ich darauf zu späterer Zeit noch genauer eingehen würde, was hier nun geschieht. Es zeigt nämlich dieser Fall in besonderer Deutlichkeit, dass die verantwortlichen Organe des BDA entweder höchstgradig inkompetent sind, oder aber auf unlautere Weise (angeblich oder tatsächlich bestehende) Unschärfen in der Gesetzgebung und Judikatur zur widerrechtlichen Durchsetzung ihres Willens benutzen und dadurch Dritte an deren Rechten schädigen.

Eine geplante, bauvorbereitende archäologische Voruntersuchung

Im konkreten Fall kann ich es mir ersparen, die Geschichte dieses Falls bis zum zitierten Erkenntnis des BVwG neuerlich darzustellen, weil ich das bereits im „Murmeltiertag“ (Karl 2021a) getan habe. Stattdessen werde ich mich hier nur auf den weiteren Verfahrensgang und die Analyse des Vorgehens des BDA in diesem Fall (von dessen Beginn mit meinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 11.3.2021 an)  konzentrieren.

Die außerordentliche Revision des BDA vom 5.1.2022

Wie erwähnt hatte das BVwG im genannten Fall am 23.11.2021, W183 2245662-1/3E zu Recht erkannt, dass die auf meinem Grundstück im 13. Wiener Gemeindebezirk von mir geplanten bauvorbereitenden archäologischen Nachforschungen der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG nicht unterlagen und die Abweisung meines Antrags vom 11.3.2021 durch das BDA mit Bescheid vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178 zu Unrecht erfolgt sei. In seinem Erkenntnis hat das BVwG auch entschieden, dass eine ordentliche Revision (gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht zulässig sei, weil die spruchgemäße

„… Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtlage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.“ (BVwG 23.11.2021, W183 2245662-1/3E, 5).

Dennoch kann – wie auch der Rechtsmittelbelehrung des zitierten Erkenntnis zu entnehmen war – gegen eine solche „Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.“ (ibid.). Von dieser Möglichkeit hat im gegenständlichen Fall entgegen meiner Erwartungen das BDA Gebrauch gemacht und mit Schriftsatz vom 5.1.2022, GZ: 2022-0.002.160, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

In diesem Schriftsatz (siehe Appendix 1) stellt das BDA zuerst auf Seiten 2-6, wie in solchen Fällen üblich, seine Sicht des Sachverhalts dar. Dem folgt, immer noch als Teil der Sachverhaltsdarstellung ausgewiesen – auf Seiten 6-8 eine – auch dem Schriftsatz selbst zufolge ungewöhnlicherweise – kurze Besprechung einer aus Sicht des BDA „als äußerst bedenklich“ einzustufenden zusätzlichen „Facette“, nämlich meiner im „Murmeltiertag“ (Karl 2021a) und dem diesen folgenden Beitrag „Jeder kann Fundberichte schreiben?“ (Karl 2021b; vgl. dazu nun auch Konecny 2022) geäußerten Kritiken an der Vorgehensweise und der Qualität der in den Fundberichten aus Österreich 54, 2015 veröffentlichten Berichte von Organen des BDA. Dem folgt eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Seiten 8-9), eine umfangreiche Darstellung der Revisionsgründe (Seiten 9-20) sowie der Gründe, die nach Ansicht des BDA entgegen der des BVwG für die Zulässigkeit der Revision sprechen (Seiten 20-24). Beschlossen wird die außerordentliche Revision (Seiten 24-25) mit den Anträgen, der VwGH „möge 1. die außerordentliche Revision für zulässig erklären und 2. der Revision stattgeben sowie das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2021, GZ. W183 2245662-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben“ und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Revision.

Zum Umfang der Anfechtung erklärt das BDA im Wesentlichen, dass das bekämpfte Erkenntnis in Verkennung der tatsächlich gegebenen Sach- und Rechtslage getroffen wurde und daher wegen objektiver inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten wird. Aus den in der Folge angeführten Beschwerdegründen würde sich ergeben, „dass die Erhebung einer Amtsrevision im Hinblick auf die Wahrung des objektiven Rechts (Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Vollziehung) unbedingt erforderlich“ sei.

Zur Begründung der Revision führt das BDA dann im Wesentlichen das Folgende aus: das angefochtene Erkenntnis stehe inhaltlich im Widerspruch mit den Rechtsvorschriften und der Judikatur des VwGH. Das BVwG habe in der bloßen Verwendung der Begrifflichkeit „abgewiesen statt „zurückgewiesen“ eine Rechtswidrigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung erblickt, ohne dazu eine nähere Erläuterung zu geben. Dabei sei es wohl meiner Ansicht gefolgt, wonach die Antragsabweisung einem Verbot der Durchführung des beantragten Forschungsvorhabens gleichkommen würde. Diese rechtliche Bedeutungszuschreibung sei jedoch falsch.

Um diese angebliche Fehlinterpretation der Bedeutung des Begriffs „Abweisung“ sowohl durch mich als auch das BVwG zu beweisen, setzt das BDA zuerst bei den Quellen an, die ich in meinem „Murmeltiertag“ zur Unterscheidung zwischen den Bedeutungen der Begriffe Zurückweisung und Abweisung herangezogen hatte. Diese Quellen waren einerseits das vom BVwG auf seiner Webseite zur Verfügung gestellte Wörterverzeichnis,[1] andererseits das Skriptum der Verwaltungsakademie des Bundes für die modulare Grundausbildung der Verwendungsgruppen A1 und A2 und Entlohnungsgruppen v1 und v2 – Einführung in das AVG-Verfahren GA 5 (Brandstätter & Burda 2020). Diese würden jedoch für die von mir „vorgenommene Schlussfolgerung, wonach eine Abweisung besage, dass eine beantragte Erlaubnis verweigert bzw. die durch den:die Antragsteller:in geplante Handlung verboten werde […] kein hinreichendes Substrat“ liefern. Bei der vom BVwG vertretenen Ansicht, eine Abweisung würde zu Ungunsten des Antragstellers ergehen, dürfe nicht übersehen werden, dass Derartiges auch im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gesagt werden könnte. Aus der aufgehobenen Entscheidung des BDA im gegenständlichen Fall könne nicht herausgelesen werden, dass diese eine Ungunst bzw. einen Nachteil in Form eines Verbots enthalte.

Dahingegen sei eine inhaltliche Befassung des BDA mit meinem verfahrenseinleitenden Antrag – auch bedingt durch mein eigenes Vorbringen – nicht von der Hand zu weisen. Dem folgen Ausführungen zur Frage der Bestimmung der „Denkmaleigenschaft“ bzw. „Denkmalrelevanz“ von bei Nachforschungen gesuchten Gegenständen und der Notwendigkeit, in strittigen Fällen präventiv eine Bewilligung zu beantragen, wobei sowohl bei der nach § 8 DMSG relevanten Frage, ob es sich bei einem Gegenstand um ein Denkmal handeln könnte, als auch bei der Prüfung der Zweckverfolgung iSd § 11 Abs. 1 DMSG ein objektiver Maßstab anzuwenden sei. Daraus folge, dass eine eingehende inhaltliche Befassung mit der Verwaltungsangelegenheit erforderlich sei, weil ich in meinen Äußerungen im Verfahren die „Denkmalrelevanz“ der von mir zu untersuchen geplanten Gegenstände als zweifelhaft dargestellt hätte.

Um seine Rechtsansicht zu begründen, verweist das BDA in der Folge auf einen Beitrag in den juristischen Blättern (Knoll 2005), in dem tatsächlich – wenn auch nicht nachvollziehbar und ohne jedwede nähere Begründung – zwischen einer Abweisung eines Antrags nach § 11 Abs. 1 DMSG »weil irgendeine Relevanz nach dem DMSG nicht angenommen wird« (Konsequenz: Durchführung der Grabung steht frei)“ und „»weil sie [wohl Grabung] aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt erscheint« (Konsequenz: Recht zur Eigengrabung nicht anzunehmen)“ unterschieden wird. Daraus leitet das BDA ab, „dass der Begriff der Abweisung in rechtlicher Hinsicht vielschichtig“ sei „und dabei immer zu beachten ist, aus welchen Gründen eine solche erfolgt ist“. Im gegenständlichen Fall sei aus dem Bescheid ganz klar hervorgegangen, dass die Abweisung meines verfahrenseinleitenden Antrags aufgrund dessen festgestelltermaßen fehlender Denkmalschutzrelevanz erfolgt sei, nach Ansicht des BDA bewege man sich hier also „quasi in einem Grenzbereich zur Zurückweisung“. In der Folge anerkennt das BDA allerdings gleich auch, dass eventuell dem bestehenden Potential für die Verbesserung der Spruchformulierung nachzugehen wäre, um auch gleich auf den ersten Blick für mehr Klarheit zu sorgen.

Zur weiteren Unterstützung dieses Arguments verweist das BDA in der Folge auf eine Rechtssatzkette des VwGH (27.10.1987, 87/11/0225, 17.2.1965, 2077/64) sowie dessen Entscheidung von 22.4.2004, AW 2004/08/001, aus der hervorgeht, dass ein bloßes Vergreifen einer Behörde im Ausdruck ihrer Entscheidung (also wenn sie im Bescheidspruch ab- statt richtig zurückgewiesen oder umgekehrt zurück- statt richtig abgewiesen verwendet hat) den Bescheid nicht rechtswidrig macht, „wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht“ (VwGH 17.2.1965, 2077/64). Weiters würde in der Entscheidung VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129 der Frage nachgegangen, wo „der Schnitt« zwischen bloß formaler und materieller Behandlung gezogen“ werde, wobei im gegenständlichen Fall aus dem gesamten Bescheidinhalt eindeutig bzw. zweifelsfrei zu erkennen gewesen sei, dass der behördliche Wille nicht auf eine Untersagung des von mir geplanten Forschungsvorhabens gerichtet gewesen sei, und mir daher eindeutig erkennbar gewesen sei, dass mir keineswegs ein Verbot ausgesprochen worden sei. Daher sei im gegenständlichen Verfahren dem BVwG nur eine Entscheidungsmöglichkeit, nämlich – und sei es in Form einer „Maßgabebestätigung“ – eine Abweisung meiner Bescheidbeschwerde offengestanden.

In der Folge geht das BDA auf mein Argument ein, die Behörde sei für meinen Antrag überhaupt nicht zuständig gewesen, und führt dazu aus, dass damit wohl nur die sachliche Zuständigkeit gemeint sein könne, worunter im Allgemeinen der Aufgabenbereich der Behörde zu verstehen sei. Nachdem das BDA grundsätzlich dazu berufen sei, Anträge nach § 11 DMSG entgegenzunehmen und über diese zu entscheiden, sei – neuerlich auch Knoll (2005) folgend –  „im Fall eines Fundes im Zuge einer an sich freistehenden Grabung die volle Kompetenz des Bundesdenkmalamtes anzunehmen“. Dazu werde in der Literatur auch im Fall, dass die Unzuständigkeit der Behörde, an die das Anbringen gerichtet wurde, zweifelhaft sei, darauf verwiesen, dass solche Anbringen wegen Unzuständigkeit bescheidmäßig zurückzuweisen (sic!) seien. Auch in der Terminologie des Zivilprozessrechtes stelle die Gerichtszuständigkeit eine Prozessvoraussetzung dar und Zuständigkeitsfragen seien nach Möglichkeit vor Eintritt in die meritorische Behandlung der Streitsache zu erledigen.

Darin sieht das BDA eine Verdichtung des Eindrucks des Vorliegens des schon zuvor genannten Grenzbereiches zwischen einer Ab- und einer Zurückweisung. Auch in der gängigen Studienliteratur spezifisch genannter Autoren sei eine auf den gegenständlichen Fall direkt anzuwendende, eindeutige Abgrenzung zwischen Ab- und Zurückweisung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht ausfindig gemacht worden. Dabei handle es sich jedoch um eine essentielle Frage, die zwar möglicherweise ausjudiziert sei, aber in diesem Fall im Sinne der Rechtssicherheit erforderlichenfalls lediglich wieder ins Gedächtnis zu rufen sei, wobei wohl auch eine Abhandlung über die Herkunft der Heranziehung der beiden Begriffe in der Praxis hilfreich sein würde. Die Heranziehung des Begriffs Abweisung stelle sich als unerforscht dar und das offenbar vorausgesetzte Begriffsverständnis könne nur durch eine Grundlagenarbeit eruiert werden.

Als nächstes verweist das BDA darauf, dass sich im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und DMSG keine Legaldefinition der Begriffe „Abweisung“ und „Zurückweisung“ finden würde. In Bezug auf den gegenständlichen Fall könne aber festgestellt werden, dass das Vorbringen des Antragstellers Fragen aufgeworfen habe, die einer grundlegenden Aufklärung der Sach- und Rechtslage zuzuführen gewesen wären. Nachdem der maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein festgestanden sei, war von einem offenbar unerheblichen Antrag nicht auszugehen. Darüber hinaus würde auch in der Literatur über präventive Antragstellung gesprochen. Diese Gründe sprächen allesamt für eine Abweisung der gegenständlichen Verwaltungssache.

Auch weitere gängige, einschlägige Literaturquellen würden keine eindeutige Festmachung bzw. Grenzziehung zwischen den fraglichen Begriffen vornehmen. Im allgemeinen Sprachgebrauch könnten die beiden Begriffe zudem synonym verwendet werden, was die Abgrenzungsproblematik verdeutliche, und es daher nicht verwundere, dass die Judikatur deshalb den Blick auf die Bescheidbegründung richte.

Im Fachwörterbuch zum öffentlichen Recht würde Abweisung als inhaltliche Entscheidung einer Behörde, dass dem Antrag einer Partei nicht entsprochen werde, erläutert, die Zurückweisung hingegen als eine prozessuale Entscheidung, durch die ausgesprochen würde, dass aufgrund des Fehlens bestimmter prozessualer Voraussetzungen inhaltlich nicht auf den Antrag einer Partei eingegangen werden könne (z.B. aufgrund eines Fristversäumnis). Im gegenständlichen Fall wäre jedenfalls ein inhaltliches Eingehen auf den Antrag erforderlich gewesen und habe ein derartiges Ausmaß erreicht, dass es verfehlt erschiene, hier bloß von einer Zurückweisung zu sprechen. In diesem Zusammenhang wären auch die in der Literatur zu findenden Überlegungen zur Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen (materiell-rechtliche Fragen betreffenden) Sachentscheidungen und verfahrensrechtlichen Bescheiden interessant. Die Unterscheidung der Begriffe Ab- und Zurückweisung könne nach Ansicht des BDA ebenso nur als relativ betrachtet werden, die Bedeutungszuschreibung hätte im jeweiligen Einzelfall durch Heranziehung der jeweiligen Bescheidbegründung vorgenommen zu werden. Im gegenständlichen Fall sei die Entscheidung des BDA im Bewusstsein dieser Grenzbereichsthematik erfolgt, entscheidend sei die Entscheidungsbegründung gewesen, die eindeutig keine Untersagung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht dargestellt habe.

Das BDA strebe mit der außerordentlichen Revision eine umfassende Klärung der angesprochenen Fragestellungen zur Wahrung des objektiven Rechtes an und verwies dazu noch auf weitere Judikatur des VwGH zum Thema der Abgrenzung zwischen Ab- und Zurückweisung (VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0058; 16.11.1998, 97/10/0203; 19.3.1987, 87/06/0260; 21.5.2012, 2011/10/0119).

Als Gründe für die Zulässigkeit der Revision führt das BDA aus, dass entgegen der Ansicht des BVwG die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen würde, zu der Rechtsprechung des VwGH fehle, und das bekämpfte Erkenntnis auch von der Rechtsprechung des VwGH abweiche. Dafür sei zuerst der Fokus auf die Frage zu richten, wie über einen Antrag gem. § 11 Abs. 1 DMSG abzusprechen sei, bei dem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen hinsichtlich der Bewilligungspflicht erfolgt sei. Abhängig von der Beantwortung dieser Frage könne gegebenenfalls noch zusätzlich die Frage zu klären sein, ob aufgrund der gewählten Formulierung dem erteilten Bescheid Rechtswidrigkeit angelastet werden könne. Zwar seien die Rechtsansichten des BVwG und BDA bezüglich der im bekämpften Erkenntnis des BVwG zitierten Entscheidung des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 gleichlautend, diese Rechtsprechung gäbe jedoch keine Auskunft darüber, inwiefern über Ansuchen, bei denen auch bezüglich der Frage der Zweckverfolgung iSd § 11 Abs. 1 DMSG Ermittlungen zu führen seien und somit eine inhaltliche Auseinandersetzung zu erfolgen habe, abzusprechen sei. Eine solche inhaltliche Auseinandersetzung sei aufgrund meines Vorbringens im Verfahren in einem Ausmaß notwendig gewesen, dem nur durch eine abweisende Spruchformulierung zu begegnen gewesen sei.

Nach einer Zusammenfassung der in der Beschwerdebegründung „herausgearbeiteten“, gegen eine Zurückweisung sprechenden, „Aspekte“ führt das BDA weiter aus, dass im gegenständlichen Fall insbesondere Erhebungen anzustellen waren, ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen würden bzw. eine konkrete Vermutung für ein Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände gegeben sei. Es fehle dazu Rechtsprechung des VwGH, inwiefern die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 11 Abs. 1 DMSG in der Spruchformulierung zum Ausdruck zu kommen habe. Überhaupt würden die Anforderungen des § 11 Abs. 1 DMSG derart speziell erscheinen, dass eine Vergleichbarkeit mit anderen Materien und zu diesen eventuell ergangener Rechtsprechung höchst fraglich erscheine. Dem folgt ein neuerlicher Verweis auf Knolls (2005) Unterscheidung zwischen zwei unterschiedlichen Abweisungsformen; auf Grundlage dieser Literaturquelle stelle sich daher die Spruchformulierung des BDA in seinem ursprünglich erlassenen Bescheid als richtig dar.

Sofern der VwGH die vom BDA ausführlich dargelegte Rechtsansicht allerdings nicht teilen würde und die Spruchformulierung im Bescheid auf Zurückweisung lauten hätte müssen, wäre die Entscheidung des BVwG in seinem bekämpften Erkenntnis aber jedenfalls trotzdem rechtswidrig, weil das Warum der Bescheidbegründung mitzulesen und nicht die Spruchformulierung isoliert zu betrachten sei. Nachdem nämlich die Bescheidbegründung des BDA eindeutig Auskunft gäbe, dass mit dem Bescheidspruch des BDA keine Untersagung meines geplanten Forschungsvorhabens aus denkmalschutzrechtlicher Sicht einhergehe, wäre von einem Vergreifen im Ausdruck auszugehen, was den Bescheid entgegen der Annahme des BVwG nicht rechtswidrig mache.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die bekämpfte Entscheidung des BVwG jedenfalls verfehlt bzw. rechtswidrig und daher aufzuheben wäre. Insbesondere seien die in dieser Revisionssache aufgeworfenen Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, weil bei jeder Antragstellung nach § 11 Abs. 1 DMSG eine inhaltliche Prüfung nach den angegebenen Parametern durchzuführen sei. Daher bestehe eine hohe Wiederkehrwahrscheinlichkeit, womit diese Rechtsfragen auch für die Allgemeinheit Bedeutung hätten, womit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Revision erfüllt wären.

Der Beschluss des VwGH vom 9.3.2022, Ra 2022/09/0005-3

Das derart begründete außerordentliche Revisionsbegehren des BDA wurde vom VwGH mit Beschluss vom 9.3.2022, Ra 2022/09/0005-3, zurückgewiesen. Der VwGH begründete diesen Beschluss (siehe Appendix 2) nach kurzer Zusammenfassung des Sachverhaltes im Wesentlichen wie folgt:

Das BDA sähe die Zulässigkeit der Revision zunächst darin, dass das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 keine Auskunft darüber gebe, wie über ein Ansuchen, zu dem auch zur Frage der Zweckverfolgung iSd § 11 Abs. 1 DMSG Ermittlungen zu führen seien, abzusprechen sei. Damit werde jedoch die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan: es habe der VwGH im zitierten Erkenntnis zu Anträgen nach § 11 Abs. 1 DMSG bereits ausgesprochen, dass die darin normierte Bewilligungspflicht an die Voraussetzung geknüpft sei, dass die geplante Nachforschung zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche erfolge. Das bedeute, das entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein müsse oder ein solches entdeckt werden solle, wobei es neben der von diesem genannten (subjektiven) Intention des Antragsstellers auch darauf ankomme, ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen würden, die berechtigte Gründe für die Annahme der Willensbildung des Grabenden in Richtung Entdeckung bzw. Untersuchung bzw. begründete Zweifel an einer gegenteiligen Behauptung des Grabenden erzeugen würden.

Ein inhaltlicher Abspruch über einen Antrag auf Bewilligung sei nach ständiger Judikatur des VwGH (21.5.2012, 2011/10/0119; 11.7.1996, 94/07/0001; 28.7.1994, 92/07/00085; 19.3.1987, 86/06/0260) aber nur dann zulässig, wenn das geplante Vorhaben einer Bewilligungspflicht unterliegt. Nachdem die positive Beurteilung des Zwecks der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen allerdings eine Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG ist, führt für sich eine (auch umfangreichere) Auseinandersetzung der Behörde mit dieser Voraussetzung noch nicht dazu, dass sie inhaltlich in der Antragssache zu entscheiden habe. Auch in einem solchen Fall erfolge nämlich „gerade keine inhaltliche Entscheidung über die Frage, ob – aufgrund eines zulässigen Antrags – die Bewilligung zu erteilen oder eine Nachforschung zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen zu untersagen ist (VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0005, 3-4 Rz 10; Hervorhebung: RK). Eine Abweisung sei nur bei Vorliegen berechtigter Bedenken gegen die Ausgrabungstätigkeit vorzunehmen.

Nachdem im vorliegenden Fall auch das BDA davon ausgegangen sei, dass ich weder subjektiv mit Denkmalentdeckungsabsicht handeln würde noch objektive Anhaltspunkte für die Vermutung bestanden, dass am zu untersuchenden Grundstück Denkmale vorhanden wären, wird daher nicht dargelegt, inwiefern das BVwG durch die Zurückweisung meines Antrags von der einschlägigen Judikatur des VwGH abgewichen sei. Die im Revisionsvorbringen des BDA aufgeworfenen Probleme mit der Darlegung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 11 Abs. 1 DMSG würden sich daher überhaupt nicht stellen.

Schließlich würde auch, selbst wenn man seine Richtigkeit voraussetzt, das abschließende Revisionsvorbringen des BDA, aus der Bescheidbegründung sei klar ersichtlich gewesen, dass mein Vorhaben nicht aus denkmalschutzrechtlicher Sicht untersagt worden sei und daher von einem Vergreifen im Ausdruck auszugehen gewesen wäre, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzeigen, nicht einmal abstrakt, geschweige denn konkret. Nachdem keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung von der Revision aufgezeigt worden seien, war sie daher gem. § 34 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Quod erat demonstrandum?

Mit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision des BDA ist der schon im „Murmeltiertag“ (Karl 2021a) beschriebene Fall nun endgültig zu Ende: der Bescheid des BDA vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178 ist, wie schon durch das BVwG am 23.11.2021, W183 2245662-1/3E, zu Recht erkannt wurde, rechtswidrig ergangen, weil beide unabdingbaren Voraussetzungen für das Bestehen einer denkmalrechtlichen Bewilligungspflicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG für die von mir geplanten bauvorbereitenden archäologischen Nachforschungen fehlten.

Dass diese Voraussetzungen tatsächlich fehlten und daher eine Zurückweisung meines Antrags erforderlich gewesen wäre, war schließlich von Anfang an sowohl mir als auch dem BDA völlig klar, wie die Tatsache zeigt, dass mir das BDA selbst mit Schreiben vom 18.5.2021, GZ: 2021-0.188.917 (Karl 2021a, 143) mitgeteilt hatte, dass mein Antrag vom 11.3.2021 „mangels Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen zurückzuweisen wäre“. Dass ich in meiner Antwort auf dieses Schreiben vom 20.5.2021 die vom BDA angegebene Begründung für die in Aussicht gestellte Zurückweisung, es sei mir zuzustimmen, „dass in der gegenständlichen Angelegenheit keine Hinweise auf das Vorkommen archäologischer Funde und Befunde vorliegen“ (BDA 18.5.2021, GZ: 2021-0.188.917), dahingehend berichtigt hatte, dass tatsächlich neuzeitliche archäologische Funde und Befunde auf dem betreffenden Grundstück vorhanden seien und ich in meinem Antragsvorbringen nur vom Fehlen konkreter Hinweise auf das Vorkommen denkmalschutzrelevanter Gegenstände auf diesem gesprochen hatte, hat daran nicht das Mindeste geändert: dass den am Grundstück vorhandenen neuzeitlichen archäologischen Funden und Befunden sicherlich nicht der für eine Feststellung eines öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG und somit für ihre „Denkmalschutzrelevanz“ erforderliche Denkmalwert zukam, war nicht nur für mich als einschlägig habilitiertem Fachmann, sondern selbstverständlich auch für alle Amtssachverständigen des BDA völlig offensichtlich erkenntlich.

Wichtiger noch als das war aber, dass auch die Tatsache, dass die Frage, ob ich durch meine geplanten Nachforschungshandlungen überhaupt den Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG erfülle, offensichtlich eine präjudizielle Vorfrage ist, deren Beantwortung Teil der formalrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und nicht der materiellrechtlichen, d.h. inhaltlichen Prüfung des Antrags ist, nicht nur mir von Anfang an völlig klar war, sondern auch dem BDA völlig klar gewesen sein muss. Das ergibt sich zwingend aus der Tatsache, dass mir das BDA in seinem Schreiben vom 18.5. 2021, GZ: 2021-0.188.917 (Karl 2021a, 143) die Zurückweisung in Aussicht gestellt und mich um Stellungnahme und Mitteilung ersucht hat, ob ich nicht in Anbetracht der eindeutigen Ermittlungsergebnisse meinen Antrag auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung vom 11.3.2021 zurückziehen wolle.

Eine Zurückweisung ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Behörde aufgrund des Fehlens bestimmter prozessualer Voraussetzungen inhaltlich nicht auf den Antrag der Partei eingehen kann; siehe dazu auch die Ausführungen des BDA in seiner außerordentlichen Revision (Appendix 1, 9-10, 17-18) zum Wörterverzeichnis des BVwG (FN 1), zur Erläuterung der Begrifflichkeiten im Fachwörterbuch zum Öffentlichen Recht (Mayer 2003) und im Österreichischen Rechtswörterbuch (Svinger & Winkler 2014, 3, 222). Im konkreten Fall war eine Zurückweisung meines Antrags daher zu diesem Zeitpunkt überhaupt nur unter der Voraussetzung denkmöglich, dass aufgrund des Fehlens einer Bewilligungspflicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG für die von mir geplanten Nachforschungen eine unabdingbare prozessuale Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung in der Antragssache durch das BDA gefehlt hat, denn alle anderen formalen Voraussetzungen hat mein Antrag zweifelsfrei erfüllt (er war für ein konkretes Grabungsvorhaben in Österreich, der erforderliche Plan war beigebracht worden und ich bin als natürliche Person und Absolvent eines einschlägigen Universitätsstudiums zur Antragstellung gem. § 11 Abs. 1 DMSG berechtigt).

Wäre das BDA also (wie es dann in seiner Revision behauptet hat, Appendix 1, 14) für meinen Antrag zuständig gewesen, weil es „grundsätzlich dazu berufen“ ist, „Anträge nach § 11 DMSG entgegenzunehmen und über diese zu entscheiden“ (Appendix 1, 14), dann wäre es von Anfang an verpflichtet gewesen, im konkreten Verwaltungsverfahren eine inhaltliche Entscheidung über die Antragssache zu treffen (siehe Brandstätter & Burda 2020, 11-13); und zwar auch schon zu dem Zeitpunkt, als es mir sein Schreiben vom 18.5.2021, GZ: 2021-0.188.917 (Karl 2021a, 143) geschickt hat. Eine Zurückweisung meines Antrags wäre somit auch schon zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Schreibens nicht zulässig gewesen.

Das BDA muss also bereits am 18.5.2021 gewusst haben, dass es zu einer inhaltlichen Entscheidung in der Sache meines Antrags nicht berechtigt (d.h. dafür nicht zuständig) ist, wenn für die von mir geplanten Nachforschungshandlungen keine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG besteht. Damit muss es auch gewusst haben, dass die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG für die von mir geplanten Nachforschungen besteht, auch wenn dafür weitere (eventuell sogar umfassende) Ermittlungen erforderlich sind, nicht zu einer inhaltlichen Entscheidung in der Antragssache wird. Die Frage, ob eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG besteht, ist und bleibt nämlich eine Vorfrage, von deren Beantwortung abhängt, ob dem BDA überhaupt eine Entscheidungskompetenz über einen bei ihm eingegangenen, diesbezüglichen Antrag zukommt.

Es stellt sich daher die Frage, warum das BDA in diesem Fall eine außerordentliche Revision erhoben hat, und das noch dazu mit einer a priori offensichtlich aussichtlosen Begründung seines Revisionsbegehrens? Denn dass die Abfassung dieses Schriftsatzes sicherlich größeren Aufwand für wenigstens einen, wenn nicht mehrere, Mitarbeiter*innen der Rechtsabteilung des BDA verursacht hat, ist in Anbetracht seines Umfangs und der für die Unterfütterung des geführten Arguments mit einschlägiger Literatur und Judikatur erforderlichen Recherchen offensichtlich.

Damit kommen wir zurück zum „Murmeltiertag“ (Karl 2021a) und den ungewöhnlichen Ausführungen des BDA zur seiner Ansicht nach „als äußerst bedenklich“ einzustufenden „Nachgeschichte“, die es auf den letzten etwa zweieinhalb Seiten (Appendix 1, 6-8) seiner Sachverhaltsdarstellung (Appendix 1, 2-8) darlegt.

Eine Beschwerde über die Gemeinheit des Herrn Karl?

Diese „Nachgeschichte“ beginnt das BDA mit der Feststellung, dass ich mich dazu veranlasst gesehen hätte, prompt nach der Entscheidung durch das BVwG am 1.12.2021 den schon mehrfach zitierten Artikel „Murmeltiertag“ (Karl 2021a) „im Internet gleich mehrfach zu veröffentlichen“. Als Beleg für die angeblich mehrfache Veröffentlichung des Artikels verweist es in Fußnote auf diese Blogschrift (https://archdenk.rkarl.org) sowie auf die in meinen accounts in den Repositorien academia.edu und ResearchGate deponierten Kopien davon sowie einen Kurzbericht mit Verweis auf den eigentlichen Artikel in der Online-Zeitschrift Münzenwoche. Tatsächlich ist natürlich schon das hochgradiger Unsinn, denn die Deponierung von elektronischen Offprints in institutionellen und privaten Internet-Repositorien ist heutzutage im wissenschaftlichen Publikationswesen absolut gang und gäbe und nicht eine „mehrfache“ Veröffentlichung eines Artikels, ebenso wie die Bewerbung eines Artikels durch eine Kurzzusammenfassung in elektronischen Massenmedien keine „zusätzliche“ Publikation wäre. Es ist allerdings inzwischen in modernen Zeiten der Wissenschaftskommunikation weit verbreitet üblich, Werke zugänglich zu machen und auf verschiedensten Schienen zu bewerben, um maximale Breitenwirkung und Rezeption zu erreichen. Das haben sogar manche Mitarbeiter der Abteilung für Archäologie des BDA begriffen, z.B. stellen wenigstens 7 davon wenigstens manche ihrer Publikationen auf academia.edu interessierten Leser*innen aus aller Welt ebenfalls gratis zur Verfügung.

Ein Exkurs des BDA zu meinen Publikationen

Zur Kontextualisierung des Folgenden schickt das BDA dann voraus, dass ich eine rege Publikationstätigkeit aufweisen würde, in der ich des Öfteren auch meine Meinung über das BDA und seine Bediensteten kundtun würde. Beispielsweise wird auf meinen kurz nach dem „Murmeltiertag“ veröffentlichten Beitrag „Jeder kann Fundberichte scheiben?“ (Karl 2021b) verwiesen. Dazu stellt das BDA korrekt fest, dass die in diesem Beitrag vergebenen Schulnoten durch zwei von mir beauftragte Kolleg*innen vergeben worden sind, unterstellt dann aber (ob deren aufgrund befürchteter Sanktionen durch das BDA von mir gewahrten Anonymität) in Unkenntnis der betreffenden Personen in der Sache unrichtig, dass diese offenbar mit dem archäologischen Berichtswesen in Österreich nicht vertraut gewesen seien. Diese Unterstellung leitet es scheinbar aus der Tatsache ab, dass in diesem Beitrag „ausgerechnet“ die Fundberichte der Bediensteten des BDA überwiegend mit nicht genügend beurteilt worden wären. Zur Bestätigung seiner Ansicht, dass diese Beurteilung unzuverlässig sei, zitiert das BDA dann eine ultimative Quelle: einen einzeiligen Facebook-Kommentar, in dem ein User (ohne irgendwelche feststellbare Qualifikationen) die – schon im Artikel selbst und einem Kommentar zum zitierten Facebook-Kommentar von mir angemerkte – Subjektivität der Beurteilung kritisiert.

Dazu ist zu allererst anzumerken, dass ich die beiden Kolleg*innen, die die Beurteilung in meinem Auftrag mit einem von mir vorgegebenen Schema mit klar definierten Beurteilungskriterien vorgenommen haben, in der im britischen Universitätssystem zur Qualitätssicherung der Benotung gängigen Methode der „blinden“ Doppelbeurteilung einer Stichprobe durch zwei unabhängig voneinander beurteilende Kollegen samt anschließender Nachkontrolle einer Stichprobe durch einen dritten Beurteiler (nämlich mich), der als Mediator bei größeren Abweichungen zwischen den Beurteilungen der unabhängig voneinander benotenden Kolleg*innen fungiert, beurteilen habe lassen. Dieses Benotungssystem minimiert die – gerade in geisteswissenschaftlichen Fächern unvermeidliche – Subjektivität in der Beurteilung und sorgt für eine faire, gleichmäßige Beurteilung über die gesamte zu beurteilende Kandidat*innengruppe. Dass selbst danach natürlich immer noch eine gewisse Subjektivität bestehen bleibt – schließlich werden frei verfasste wissenschaftliche Prosatexte, Fotos, Planzeichnungen, Objektzeichnungen usw. beurteilt – versteht sich von selbst; die individuelle Beurteilung durch einen einzelnen Prüfer ist aber dennoch durch die intersubjektive Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten und einen zusätzlichen Mediator als objektiviert zu betrachten.

Mehr noch, diese Beurteilung ist, da die geprüften Arbeiten ebenso wie Methodik und Ergebnis der Prüfung publiziert vorliegen, auch durch die weitere Fachwelt jederzeit intersubjektiv überprüfbar. Im konkreten Fall ist eine solche Überprüfung, wenigstens des Aspekts der Qualität der Fundberichte von Mitarbeiter*innen des BDA, inzwischen auch von Andreas Konecny (2022) vorgenommen worden, der zwar ein etwas anderes Beurteilungsschema und etwas andere Beurteilungskriterien als die von mir beauftragten Kolleg*innen benutzt hat, aber im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie deren Beurteilung kommt. Insbesondere verweist auch Konecny (2022, 283-287) auf die teilweise erschreckende Diskrepanz in der Qualität von Beiträgen der Mitarbeiter*innen des BDA im Vergleich mit den Fundberichten anderer Archäolog*innen.

Die Beschwerde über den „Murmeltiertag“

Nach seinem kurzen Exkurs zur Kontextualisierung kehrt das BDA aber gleich zum „Murmeltiertag“ (Karl 2021a) zurück und beschwert sich darüber, dass in diesem gleich eingangs ein Bezug zum Straftatbestand des § 302 Strafgesetzbuch (StGB; Missbrauch der Amtsgewalt) „suggeriert“ würde. Außerdem würde dem entscheidungsfindenden Organ des BDA schwere Verwirrtheit attestiert, ebenso dem den Bescheid vorbereitet habenden Sachbearbeiter der Rechtsabteilung des BDA und auch behördeninternen Kontrollorganen. Darüber hinaus würde ich unterstellen, dass das BDA mich vorsätzlich in meinen Rechten verletzt hätte (siehe dazu auch Karl 2022), dass es und insbesondere seine Rechtsabteilung eklatant unfähig, wenn nicht Schlimmeres, und nicht des sinnverstehenden Lesens des DMSG und der einschlägigen Judikatur des VwGH fähig wäre, und daraus schlussfolgern, dass derartig fundamentale Fehler kompetenten Juristen gar nicht unabsichtlich passieren hätten können. An einem „äußerst bedauerlichen Tiefpunkt“ würde ich schlussendlich mit dem Versuch ankommen, das BDA mit einer ideologischen Grundlage des rechtsextremen Weltbilds in Verbindung zu bringen.

Hier beginnt sich also herauszukristallisieren, worum es dem BDA eigentlich bei seiner außerordentlichen Revision geht: es bzw. seine Organe haben sich durch den „Murmeltiertag“ (Karl 2021a) und „Jeder kann Fundberichte schreiben?“ (Karl 2021b) „untergriffig“ angegriffen gefühlt und haben sich darüber nun beim VwGH im Wege der außerordentlichen Revision gegen das wenigstens den ersten der beiden soeben zitierten Artikel ausgelöst habende Erkenntnis des BVwG beschwert, um wenigstens der im „Murmeltiertag“ geäußerten Kritik an ihrer Entscheidungspraxis die Grundlage zu entziehen. Dass das mit einem völlig untauglichen Argument geschehen ist, bestätigt allerdings meine dort geäußerte Kritik noch zusätzlich, statt sie, wie man wohl im BDA gehofft hat, zu entkräften.

Betrachten wir dafür nur kurz den Punkt der von mir argumentierten Verwirrtheit und Unfähigkeit der Organe des BDA zum sinnverstehenden Lesen von DMSG und einschlägiger Judikatur: im konkreten Fall ist – so wie auch in meinen anderen schon genauer dargestellten, bereits rechtskräftig entschiedenen drei Fällen (BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E; und 23.3.2022, W176 2245661-1/10E; siehe Karl 2022) – sowohl der Wortlaut des § 11 Abs. 1 DMSG als auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 ausschlaggebend.

§ 11 Abs. 1 DMSG definiert im hier relevanten Zusammenhang als Anknüpfungstatbestand für die Auslösung der in ihm enthaltenen Grabungs- bzw. Nachforschungsbewilligungspflicht die (geplante) Durchführung von Grabungen bzw. „sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle“ mit dem Vorsatz (= „Zweck“), d.h. der subjektiven Intention des Handelnden, „bewegliche und unbewegliche Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche“ zu entdecken bzw. untersuchen. Würde man davon ausgehen wollen, dass wirklich ausschließlich die subjektive Intention des „Grabenden“ ausschlaggebend ist, würde das bedeuten, dass eine Genehmigungspflicht nach diesem Paragrafen ausschließlich unter der Voraussetzung ausgelöst wird, dass der „Grabende“ ein Denkmal entdecken oder untersuchen will bzw. wenigstens (mit Eventualvorsatz) dessen Entdeckung oder Untersuchung billigend – d.h. jedenfalls diesen Taterfolg vorhersehend und keine geeigneten Schritte zur voraussichtlichen Vermeidung seines Eintritts vornehmend – in Kauf nimmt. Es wird hier also eine Kausalbeziehung hergestellt: WENN der Nachforschungen Planende Denkmale entdecken will (bzw. deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt), DANN wird die Bewilligungspflicht der Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG ausgelöst.

Das Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 stellt nun aber in Hinblick auf die Ermittlung des Sachverhalts, ob der Nachforschungen Planende (bzw. Durchführende) tatsächlich Denkmale entdecken will (bzw. deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt) oder das tatsächlich nicht will (bzw. deren Entdeckung nicht billigend in Kauf nimmt), fest, dass es „eines (objektivierenden) Beurteilungsmaßstabes für die Zweckverfolgung“ bedarf, und sieht „zur Objektivierbarkeit und damit Überprüfbarkeit dieser Intention“ ein Kriterium darin, „ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen, die einerseits berechtigte Gründe für die Annahme der Willensbildung des Grabenden in Richtung beabsichtigter Untersuchung oder Entdeckung darstellen können und andererseits (bei Heranziehung eines objektiven Betrachtungsmaßstabes) begründete Zweifel an einer gegenteiligen Behauptung des Grabenden erzeugen würden“. Auch das stellt eine Kausalbeziehung her: WENN objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen am geplanten Nachforschungsort vorliegen (d.h. allgemein bekannt sind), DANN (darf bzw.) kann angenommen werden, dass der Handelnde den für die Auslösung der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG erforderlichen Denkmalentdeckungsvorsatz tatsächlich ausgebildet hat und somit seine geplante (bzw. durchgeführte) Handlung dieser Bewilligungspflicht unterliegt (bzw. unterlegen hat).

Zusammen sinnverstehend gelesen wird also die folgende Kausalbeziehung hergestellt: WENN aufgrund des Vorliegens objektiver Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen am geplanten Nachforschungsort angenommen werden kann (darf), dass der Nachforschungen Planende Denkmale entdecken will (bzw. ihre Entdeckung billigend in Kauf nimmt), DANN wird die Bewilligungspflicht der Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG ausgelöst. Dass das tatsächlich so und nur so zu verstehen ist, sagt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 auch explizit, wenn er den relevanten Rechtssatz abschließend festhält: „Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des DMSG 1923 ist, dass ein Denkmal vorliegt (§ 1 Abs. 1 DMSG 1923) bzw. im Falle des § 11 Abs. 1 DMSG 1923, dass zumindest Bodenfunde vermutet werden“, wobei mit den zuletzt genannten „Bodenfunden“ natürlich „denkmalschutzrelevante[…] Gegenstände“ gemeint sind, denen aufgrund „der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung“ hinreichende „geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung iSv § 1 Abs. 1 DMSG“ (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rz 18) zukommt.

Vereinfacht zusammengefasst lässt sich diese Kausalbeziehung also wie folgt ausdrücken: nur WENN an einem Ort, an dem Nachforschungen möglicherweise mit Denkmalentdeckungs- bzw. -unter-suchungsvorsatz durchgeführt werden (sollen), voraussichtlich denkmalschutzrelevante Gegenstände vorkommen, nur DANN wird die Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG ausgelöst.

Dazu gesellt sich nun noch eine weitere Kausalbeziehung, nämlich: nur WENN die Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG ausgelöst wird, nur DANN wird das BDA für die Entgegennahme und Entscheidung über einen eingegangenen Genehmigungsantrag gem. § 11 Abs. 1 DMSG sachlich zuständig. Diese Kausalbeziehung ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass „Die gesamte staatliche Verwaltung […] nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden“ darf: wird die Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG nicht ausgelöst, weil eine (geplante) Handlung ihren Anknüpfungstatbestand tatsächlich nicht erfüllt, fehlt offensichtlich jedwede gesetzliche Grundlage für das BDA, um über einen allfällig bezüglich dieser (geplanten) Handlung gestellten Antrag gem. § 11 Abs. 1 DMSG (inhaltlich in der Antragssache) zu entscheiden. Denn nachdem § 11 Abs. 1 DMSG auf diese (geplante) Handlung nicht anwendbar ist, ist sie nicht gesetzlich verboten und somit frei (d.h. ohne jede Befassung und Einmischung des Staates oder seiner Verwaltungsorgane) erlaubt.

Nun lesen aber das BDA bzw. dessen Organe ausweislich ihrer Ausführungen in der hier besprochenen außerordentlichen Revision (Appendix 1, 14) die im DMSG hergestellte und im Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 genauer erläuterte Kausalbeziehung genau umgekehrt: während Gesetzgeber und VwGH eindeutig sagen, WENN eine (geplante) Handlung nach § 11 Abs. 1 DMSG bewilligungspflichtig ist, DANN ist das BDA für die Entscheidung über eingehende, diesbezügliche Anträge zuständig, scheinen das BDA bzw. dessen Organe zu verstehen: WENN ein diesbezüglicher Antrag eingeht, DANN besteht eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG für die (geplante) Handlung (und das BDA ist daher für eine Entscheidung über diesen Antrag zuständig). Sie kehren also Ursache (Bestehen einer Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG für eine [geplante] Handlung) und Wirkung (Zuständigkeit des BDA zur inhaltlichen Entscheidung über eingehende, diesbezügliche Anträge) und damit selbstverständlich auch den durch die gesetzliche Bestimmung und diesbezügliche Judikatur ausgerückten Sinn in sein genaues Gegenteil um.

Diese Pervertierung des offensichtlichen Sinns der gesetzlichen Bestimmung und der diese erläuternden Rechtsprechung des VwGH kann nur auf eine von zwei möglichen Arten erklärt werden: entweder die Organe des BDA, die diese völlig eindeutige Kausalbeziehung in ihr Gegenteil verkehren, sind  derart verwirrt, dass sie zum sinnverstehenden Lesen der betreffenden gesetzlichen Bestimmung des DMSG und einschlägigen Judikatur des VwGH nicht fähig sind (und verkennen daher, wenn auch nur unabsichtlich, die Rechtslage „in besonderen Maß“, „krass“ bzw. „völlig“; Berka 1999, 547 Rz 985); oder sie legen die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG absichtlich (iSd § 5 Abs. 2 StGB) sinnverkehrt aus, um sich wissentlich widerrechtlich eine Entscheidungskompetenz über Handlungen anzumaßen, bezüglich derer ihnen von Gesetz und Judikatur her keine zukommt.

Dass einem kompetenten Juristen ein solcher Fehler nicht unabsichtlich unterlaufen kann, versteht sich von selbst. Daraus folgt aber e contrario logisch zwingend, dass der bzw. die Juristen, die diesen Fehler (nun wenigstens vier Mal in Folge) begangen haben, entweder inkompetent (d.h. unfähig) sein müssen oder absichtlich falsch entschieden haben. Und dass sie, auch im gegenständlichen Fall, tatsächlich falsch entschieden haben, als sie meinen Antrag vom 11.3.2021 abgewiesen haben, ist inzwischen durch den Beschluss des VwGH vom 9.3.2022, RA 2022/09/0005 (wenigstens aus rechtlicher Sicht) positiv bewiesen:

„Die – positive – Beurteilung des Zweckes der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen ist somit Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG. Eine (auch umfangreichere) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht entscheidend sind, führt für sich noch nicht dazu, dass inhaltlich in der Sache zu entscheiden wäre. Auch in einem solchen Fall erfolgt gerade keine inhaltliche Entscheidung über die Frage, ob – aufgrund eines zulässigen Antrags – die Bewilligung zu erteilen oder eine Nachforschung zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen zu untersagen ist. […]

Die in der Revision aufgeworfenen Probleme mit der Darlegung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 11 Abs. 1 DMSG im Spruch des Bescheids bzw. Erkenntnisses stellen sich daher nicht“ (VwGH 9.3.2022, RA 2022/09/0005, 3-4 Rz 10-11).

Meine (angeblich) falschen Schlussfolgerungen

Das BDA führt dann weiter aus, dass ich im Abschlussteil des „Murmeltiertags“ falsche Schlussfolgerungen ziehen würde, nämlich erstens, dass ich entsprechend einer aktuellen Entscheidung des BVwG (15.12.2021, W183 2245660-1/3E) nicht richtig zwischen dem Begriff des Denkmals und des denkmalgeschützten Denkmals unterscheiden würde; zweitens, dass das BDA Amtswillkür üben würde; und drittens, dass das BDA einen Alleinherrschaftsanspruch über die archäologische Feldforschung bzw. deren totalitäre Kontrolle auf Basis des Führerprinzips anstrebe, was jeder Grundlage entbehre und entschieden zurückzuweisen sei.

Was die erste angeblich falsche Schlussfolgerung betrifft, ist richtig, dass das BVwG in seinem Beschluss vom 15.12.2021, W183 2245660-1/3E meiner Argumentation bezüglich des Fehlens einer Genehmigungspflicht für die geplante Ausgrabung eines mutmaßlich lengyelzeitlichen Hausbefundes in Teesdorf in Niederösterreich nicht gefolgt ist. Dieser Fall ist allerdings derzeit (nach Zurückweisung durch den Verfassungsgerichtshof) noch im Wege der außerordentlichen Revision beim VwGH anhängig. D.h. die Frage ist bisher keineswegs abschließend geklärt, ob tatsächlich ich fälschlich nicht bzw. inkorrekt zwischen dem Begriff des Denkmals und dem des denkmalgeschützten Denkmals (bzw. den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 DMSG auf ein nicht denkmalgeschütztes und auch ausweislich rechtskräftiger Entscheidungen des BDA nicht denkmalschutzwürdiges „Denkmals in weitesten Sinn“) unterscheiden würde;[2] oder nicht doch das BDA und in diesem Fall auch das BVwG trotz des Fehlens „eine[r] konkrete[n] Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für ein Vorhandensein bzw. Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände“ sowie konkreter Anhaltspunkte dafür wie „zB wissenschaftliche Befunde und Gutachten geeigneter Sachverständiger oder andere allgemein zugängliche Quellen bzw. auch ein laufendes Unterschutzstellungsverfahren“ fälschlich annehmen, dass die [u]nabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des DMSG“ (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rz 18) vorliegt und daher eine Bewilligungspflicht für die von mir geplanten Forschungshandlungen besteht.

Die zweite Schlussfolgerung, dass das BDA willkürlich agiert, ist hingegen eine erwiesene Tatsache, und zwar inzwischen definitiv auch im gegenständlichen Fall; aber auch im soeben genannten zweiten Fall „Teesdorf“. Willkür liegt laut VfGH (3.12.1990, B1379/89; 13.12.2001, B2251/97) allenfalls vor, „wenn die belangte Behörde so fehlerhaft vorgegangen ist, daß die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müsste“. Das BDA hat nun im gegenständlichen Fall (und auch den Fällen BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E; und 23.3.2022, W176 2245661-1/10E) eindeutig eine inhaltliche Entscheidung in der Antragssache getroffen, obwohl gar keine Bewilligungspflicht für die von mir geplanten Forschungshandlungen nach § 11 Abs. 1 DMSG bestanden hat, und daher jedwede gesetzliche Grundlage (bzw. Berechtigung; siehe Brandstätter & Burda 2020, 11-13) für eine denkmalbehördliche Entscheidung in der Antragssache gefehlt hat. Damit ist das BDA zweifellos so fehlerhaft vorgegangen, dass die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden muss, was eben Willkür indiziert (vgl. VfGH 13.12.2001, B2251/97, 8-9).

Gleichermaßen hat das BVwG mit seinem Beschluss 15.12.2021, W183 2245660-1/3E im Fall „Teesdorf“ den in diesem Fall ergangenen genehmigenden Bescheid des BDA vom 9.7.2021. GZ: 2021-0.385.686 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, weil die belangte Behörde, weder betreffend der mit dem Bescheid verbundenen Auflage zur Grabungsmethodik, noch der Auflage betreffend der Sicherung unbeweglicher Bodendenkmale und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wie aus dem Verwaltungsakt erkennbar, keinerlei erkennbare Ermittlungen angestellt hat. Es war außerdem aus dem gesamten Akt nicht nachvollziehbar, warum die grabungsmethodische Auflage erteilt wurde und die Behörde hat sich mit meinem ausführlichen Parteienvorbringen zur geplanten Grabungsmethodik überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch die zweite Auflage wurde im Bescheid nicht begründet. Insgesamt ist nach Ansicht des BVwG das gesamte Grabungsbewilligungsverfahren in seinen Sachverhaltsermittlungen mangelhaft geblieben; und es wurde auch kein Parteiengehör zu den Ergebnissen der (schließlich vollkommen unterlassenen) Ermittlungen gewährt.

Von der Zurückverweisungsmöglichkeit des § 28 VwGVG ist durch das Verwaltungsgericht nur dann Gebrauch zu machen, „wenn das Ermittlungsverfahren der Behörde krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken“ (VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123) aufweist. Gerade solche krassen Verfahrensmängel wie

„wenn die Behörde überhaupt oder in einem entscheidenden Punkt jede Ermittlungstätigkeit unterlässt, vor allem wenn das mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens, einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder einem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts verbunden ist […]; wenn jegliche Begründung oder eine Begründung zu besonders wichtigen Teilen eines Bescheides fehlt oder die Behörde einen Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt […]; wenn in einem Verwaltungsverfahren die Parteienrechte missachtet und vor allem gegen die Bestimmungen über das Parteiengehör verstoßen wird“ (Berka 1999, 548 Rz 987; Hervorhebung: Original)

betrachtet der VfGH als Willkür begründende Verletzungen des formellen Rechts.

Tatsächlich habe ich in allen 5 Fällen, in denen ich seit 2017 Anträge nach § 11 Abs. 1 DMSG gestellt habe, vom BDA noch keinen einzigen Bescheid erteilt bekommen, der nicht aufgrund von Amtswillkür so grob mangelhaft gewesen wäre, dass ihn das Verwaltungsgericht beheben musste. Meine zweite Schlussfolgerung im „Murmeltiertag“, dass das BDA Amtswillkür walten lasse, ist also inzwischen vielfach positiv bewiesen und somit sicherlich richtig, nicht – wie das BDA fälschlich behauptet – falsch.

Und was schließlich den Versuch des BDA, totalitäre Kontrolle der archäologischen Feldforschung zu erreichen betrifft; nun, dazu werde ich mich zu gegebener Zeit noch monografisch äußern. Klar ist allerdings schon jetzt, dass keineswegs nur ich alleine zu dieser Schlussfolgerung gelangt bin, sondern mehrere andere Fachkolleg*innen zur selben Ansicht gelangt sind. Dass dem BDA und seinen Organen diese Schlussfolgerung nicht gefällt, mag durchaus verständlich sein; es ändert allerdings nichts an den relevanten Tatsachen, wie dass das BDA bzw. seine Organe sich Kompetenzen über Forschungshandlungen anzumaßen versuchen, die ihnen gesetzlich gar nicht zukommen, auch sonst (d.h. wo ihnen wenigstens potentiell Entscheidungskompetenz zukommt) Willkürentscheidungen treffen, und sich auch selbst nicht an die Regeln halten, deren Einhaltung sie anderen aufzwingen (siehe dazu Konecny 2022). Und dass die Abteilung für Bodendenkmale des BDA zwischen etwa 1990 und 2008 in äußerst dubioser Weise den Grabungsmarkt in Österreich unter die weitestgehend exklusive Kontrolle einiger ihrer Organe bringen wollte und damit sogar beinahe Erfolg hatte, ist auch gut dokumentiert (Karl 2011), was den Protest des BDA in dieser Hinsicht wenig glaubwürdig erscheinen lässt.

Befürchtete Auswirkungen

Seine Sachverhaltsdarstellung und „Nachgeschichte“ beendet das BDA schließlich mit der Erläuterung, dass damit (dem VwGH) vor Augen geführt werden solle, „welche Auswirkungen es haben kann, wenn einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde von Seiten der verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelinstanz einfach so eine Rechtswidrigkeit zugeschrieben wird, ohne hierfür eine hinreichende Begründung zu liefern“ (Appendix 1, 8).

Damit wird nun endgültig klargestellt, worum es dem BDA mit seiner außerordentliche Revision eigentlich gegangen ist: das BDA stören die (möglichen bzw. schon tatsächlich entstandenen) Auswirkungen des Urteils des BVwG, in dem festgestellt wird, dass es (schon wieder) eine (noch dazu dieselbe) Fehlentscheidung getroffen hat. Sein dahingehendes Erkenntnis vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E, hat das BVwG natürlich auch völlig hinreichend begründet: es bestand (übrigens auch nach eigener Ansicht der Behörde, selbst in ihrer außerordentlichen Revision vom 5.1.2022) keine Genehmigungspflicht für die von mir geplanten Handlungen, womit ein inhaltlicher Abspruch der Behörde in der Antragssache jedenfalls unzulässig ist.

Dabei ist es wohl vor allem meine zweite Schlussfolgerung (Karl 2021a, 156-158), nämlich dass sich das BDA subjektiv willkürlich eine Entscheidungskompetenz über Anträge anmaßt, bezüglich derer ihm aufgrund der Gesetze keine zukommt, die es nicht hören will, denn diese Schlussfolgerung ist, gerade im gegenständlichen Fall, besonders brisant.

Diese besondere Brisanz ergibt sich einerseits daraus, dass, wenn meine Schlussfolgerung korrekt ist, dass das BDA subjektiv willkürlich seine Kompetenz überschreitet, diese subjektive Willkür nicht nur im gegenständlichen Fall, sondern auch in allen anderen, gleichgelagerten Fällen anzunehmen ist. Und davon gibt es, wie ich schon im „Murmeltiertag“ (ibid., 156-157) dargestellt habe, eine ganze Menge: schließlich haben allein im Jahr 2019 von den 644 gem. § 11 Abs. 1 DMSG bewilligten „archäologischen Maßnahmen“, zu denen 2 Monate nach Ende der gesetzlichen Berichtspflicht des § 11 Abs. 6 DMSG für dieses Jahr dem BDA Grabungsberichte vorlagen, nach Angaben in diesen Berichten „109 (ca. 16,9%) keine archäologischen Befunde“ (Hebert & Hofer 2021, 9) erbracht.

Nun ist es aber erfahrungsgemäß so, dass von Orten, an denen bei dort durchgeführten Ausgrabungen überhaupt keine archäologischen Befunde angetroffen werden, normalerweise auch keine „objektive[n] Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen“ (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rz 17) und vorgelegen haben (können): weder auf Luftbildern noch auf geophysikalischen Prospektionsergebnissen zeigen sich normalerweise Hinweise auf das Vorkommen von archäologischen Bodenstörungen, wo keine Befunde im Boden sind, schon gar nicht solche, die so eindeutig sind, dass man daraus schließen könnte, dass sich dort denkmalschutzrelevante unbewegliche Gegenstände im Boden befinden; und auch Oberflächenfunde sind an Stellen, wo keine Befunde im Boden sind, ausnehmend selten, geschweige denn, dass sie an solchen Stellen so gehäuft auftreten würden, dass man vernünftig annehmen könnte, dass dort das „Vorhandensein bzw. Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände“ (ibid., Rz 18) wenigstens wahrscheinlich ist.

Damit hätte das BDA aber bei der jedenfalls erforderlichen Prüfung der Zulässigkeit (vgl. VwGH 9.3.2022, 2022/09/0005 Rz 10) der bezüglich dieser (im Jahr 2019 allein 109) Untersuchungsorte bei ihm eingegangenen Anträge nach § 11 Abs. 1 DMSG wenigstens in der überwältigenden Mehrheit dieser Fälle zur Schlussfolgerung gelangen müssen, dass eine „[u]nabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des DMSG“ (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rz 18) tatsächlich nicht gegeben war; damit auch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG in den durch diese Anträge eingeleiteten Verwaltungsverfahren nicht anwendbar war; und somit jedwede gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Entscheidung in der jeweiligen, eigentlichen Antragssache – d.h. „über die Frage, ob – aufgrund eines zulässigen Antrags – die Bewilligung zu erteilen oder eine Nachforschung zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen zu untersagen ist“ (VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0005, Rz 10) – gefehlt hat. Diese Schlussfolgerung hätte dann jedoch in allen diesen Fällen zwingend die Folge gehabt, dass diese Anträge ebenfalls zurückzuweisen gewesen wären.

Nun könnte man sagen, dass das BDA die Anträge ja ohnehin genehmigt hat und daher den Antragstellern ohnehin kein Schaden entstanden ist. Tatsächlich ist das aber nicht so einfach, denn das BDA hat die erteilten Bewilligungen mit der Auflage der Einhaltung der amtlichen „Richtlinien für archäologische Maßnahmen“ (BDA 2018) verbunden, und deren Einhaltung verursacht im Vergleich zu anderen möglichen Arten, die Grabungen durchzuführen, bedeutende Mehrkosten, die den Antragstellern in diesen Fällen somit Schaden verursacht haben. Dabei haben diese allerdings zumeist diesen Schaden gar nicht tragen müssen, denn praktisch alle dieser „befundleeren“ Grabungen waren bauvorbereitende Maßnahmen (ganz wie das im gegenständlichen Fall von mir geplante Forschungsvorhaben), d.h. sie sind im Auftrag von Bauträgern bzw. Bauherren auf deren Kosten durchgeführt worden. Dabei waren sie aber – wie ihre Ergebnisse auch beweisen – völlig unnötig: es gab dort, wo sie durchgeführt wurden, überhaupt nichts zu finden, und das sollte – wie schon oben erläutert – eigentlich auch schon ex ante anhand der wohl negativen Ergebnisse von Luftbild- und geophysikalischen Untersuchungen und dem Fehlen signifikanter Häufungen von Oberflächenfunden erkenntlich gewesen sein.

Wer auch immer also die Archäologieunternehmen bezahlt hat, die für teures Geld an 109 verschiedenen Orten „keine archäologischen Befunde“ (Hebert & Hofer 2021, 9) gefunden haben, und teilweise auch schon einmal 10-seitige „Maßnahmenberichte“ mit einem reinen Negativbefund verfasst haben (Konecny 2022, 285), hat durch diese krassen Fehlentscheidungen des BDA wohl teilweise signifikanten Schaden erlitten. Rechnet man pro derartiger „archäologischer Maßnahme“ mit durchschnittlich nur ca. € 3.000 an unnötigen Kosten – und nachdem diese Maßnahmen gänzlich unnötig waren, ist dieser Betrag vermutlich deutlich zu niedrig geschätzt – reden wir alleine im Jahr 2019 über in Summe ca. € 300.000 Schaden, den diese Fehlentscheidungen des BDA verursacht haben. Das ist schon schlimm genug, weil die so Geschädigten Schadenersatz von Bund fordern könnten.

Diese besondere Brisanz ergibt sich aber andererseits auch daraus, dass, wenn meine Schlussfolgerung korrekt ist, dass das BDA subjektiv willkürlich seine Kompetenz überschreitet, wenn es in solchen Fällen inhaltliche Entscheidungen in der Antragssache trifft, der begründete Verdacht besteht, dass seine die jeweiligen – ob nun bewilligenden oder abweisenden – Bescheide erlassen habenden Organe im gegenständlichen und wenigstens vielen der soeben genannten „befundlosen“ Fälle des Jahres 2019 den Straftatbestand des § 302 Abs. 1 StGB verwirklicht haben. Subjektive Willkür liegt schließlich dann „vor, wenn eine Behörde absichtlich Unrecht zufügt“ (Berka 1999, 546 Rz 984). Das bedeutet nichts anderes, als dass das die Fehlentscheidung treffende Organ weiß, dass es seine „Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen […] missbraucht“ und das auch tatsächlich „mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen“ (§ 302 Abs. 1 StGB) tut.

Es ist selbstverständlich, dass mit dem Vollzug der Gesetze betraute Organe einer Bundesbehörde wissen müssen, dass sie in Fällen, in denen keine gesetzliche Bestimmung auf einen ihnen vorliegenden Antrag angewendet werden kann, keine inhaltliche Entscheidung in der jeweiligen Antragssache treffen dürfen: sie sind eben nicht berechtigt, im konkreten Verwaltungsverfahren zu entscheiden (Brandstätter & Burda 2020, 11; vgl. auch https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/ Z/Seite.991374.html [8.8.2022]), was nichts anderes bedeutet, als dass sie eine beantragte Bewilligung weder erteilen noch den ihnen vorliegenden Antrag abweisen dürfen (VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0005 Rz 10). Wissen sie also in einem konkreten (wie z.B. dem gegenständlichen) Fall, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG auf die beantragte Handlung überhaupt nicht angewendet werden kann, weil eine „[u]nabdingbare Voraussetzung“ (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rz 18) für deren Anwendung nicht erfüllt ist, dann wissen sie auch (bzw. müssten aufgrund ihres besonderen Sachverstandes im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts wissen), dass sie den eingegangenen Antrag zurückweisen müssen. Tun sie das nicht und erlassen stattdessen einen bewilligenden oder abweisenden Bescheid, dann wissen sie natürlich auch, dass sie durch die Erlassung dieses gesetzlosen Bescheides ihre Befugnis im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen missbrauchen: sie machen schließlich dann von dieser Befugnis Gebrauch, obwohl sie wissen (bzw. wissen müssten), dass sie von ihr im konkreten Fall keinen Gebrauch machen dürfen.

Gleichermaßen ist es selbstverständlich auch so, dass mit dem Vollzug der Gesetze betraute Organe einer Bundesbehörde auch wissen müssen, dass sie, wenn sie in Fällen, in denen keine gesetzliche Bestimmung auf einen ihnen vorliegenden Antrag angewendet werden kann, dennoch eine inhaltliche Entscheidung in der Antragssache treffen, (wenigstens) den Antragsteller an seinen Rechten schädigen; nämlich wenigstens an seinem verfassungsgesetzlich durch Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Brandstätter & Burda 2020, 13; Berka 1999, 433-439; VfGH 14.10.1986, B79/86). Im Fall von Genehmigungen nach § 11 Abs. 1 DMSG müssen die bescheiderlassenden Organe des BDA auch wissen, dass sie durch die Erlassung eines abweisenden, aber auch eines mit der Beachtung der „Richtlinien für archäologische Maßnahmen“ (BDA 2018) beauflagten bewilligenden Bescheides – wie es im gegenständlichen Fall tatsächlich eingetreten ist – auch noch weitere Rechte des Antragstellers verletzen könnten, wenigstens dessen verfassungsgesetzlich durch Art. 17 StGG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit (Berka 1999, 342-347) und eventuell auch die Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG (ibid., 399-416). Erlässt also ein Organ einen – ob nun bewilligenden oder abweisenden – Bescheid gem. § 11 Abs. 1 DMSG, obwohl es weiß, dass die Handlung, für die eine Bewilligung beantragt wurde, überhaupt nicht bewilligungspflichtig ist, schädigt es den Antragsteller tatsächlich iSd § 5 Abs. 1 StGB vorsätzlich in seinen Rechten bzw. nimmt dessen Schädigung eventualvorsätzlich billigend in Kauf.

Damit wäre aber, wenn die bescheiderlassenden Organe im gegenständlichen und vielen der erwähnten 109 „befundfreien Maßnahmen“ im Jahr 2019 tatsächlich subjektiv willkürlich ihre Kompetenz überschritten haben, in allen diesen Fällen der Straftatbestand des § 302 StGB verwirklicht worden. Die persönlichen Konsequenzen für die betroffenen Organe des BDA wären also in diesem Fall dramatisch, denn bei einer derartigen Häufung von amtsmissbräuchlichem Handeln wäre wohl eine längere Haftstrafe für alle Täter gewiss.

Vorgespielte Unfähigkeit als Fluchtversuch nach vorne?

Was die Sache noch unangenehmer macht ist, dass es im gegenständlichen Fall im Falle einer Strafverfolgung praktisch keine Ausrede für das bescheiderlassende Organ des BDA (und allfällige Beitragstäter*innen) gibt. Schließlich ist aktenkundig, dass das BDA wusste, dass keine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG für die in meinem Antrag vom 11.3.2021 dargestellten, geplanten Handlungen bestand, es liegt zur relevanten Rechtsfrage auch mehr als genug jüngere und jüngste Judikatur der Verwaltungsgerichte vor. Hoheitlich tätig werdende Organe des BDA müssen also wissen, dass sie nicht ohne gesetzliche Grundlage entscheiden dürfen und dass sie Dritte an ihren Rechten schädigen, wenn sie das trotzdem tun.

Eine erfolgreiche Verteidigung im Falle der Strafverfolgung erscheint also schwierig. Dies ist umso mehr der Fall, als das BDA zwar vielleicht im gegenständlichen Fall argumentieren kann, dass es sich nur in seinem Spruch begrifflich „vergriffen“ hat und meinen Antrag vom 11.3.2021 eigentlich zurück- statt abweisen wollte. In meinen drei anderen relevanten Fällen kann es das hingegen nicht, denn in diesen hat es meinen jeweiligen Antrag ja tatsächlich entweder bewilligt (BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E) oder tatsächlich mit einer Begründung abgewiesen, aus der absolut eindeutig hervorgeht, dass es die von mir geplanten Handlungen mit einem Verbot belegen wollte (BVwG 23.3.2022, W176 2245661-1/10E), also jedenfalls inhaltliche Entscheidungen in der Antragssache gefällt, obwohl eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG in keinem davon bestanden hat. Selbst wenn man also davon ausgehen will, dass sich das entscheidungsfindende Organ des BDA im gegenständlichen Fall bloß im Ausdruck „vergriffen“ hat, hat es das in den drei anderen Fällen sicherlich nicht. Mit dem Argument des Vergreifens im Ausdruck würde das BDA also zwar eventuell im gegenständlichen Fall aus der Strafbarkeit kommen, sich dafür aber in den drei anderen nur umso eindeutiger selbst belasten.

Es gibt allerdings drei Bestimmungen im StGB, welche die Schuldhaftigkeit des Handelns und somit eine Bestrafung des Täters ausschließen können, selbst wenn er durch seine Handlungen einen verbotenen Tatbestand verwirklicht hat: wer bei der Begehung einer Tat irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit dieser Tat ausschließen würde, kann gem. § 8 StGB nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen fahrlässiger Begehung der Tat bestraft werden, was eine Verurteilung für den Vorsatz erfordernden Tatbestand des § 302 StGB ausschließt. Die Bestimmung des § 8 StGB greift z.B., wenn ein Täter in einem Kaffeehaus beim Gehen einen Mantel mitnimmt, den er irrtümlich – z.B. weil er einen sehr ähnlichen besitzt – für seinen eigenen hält, während er tatsächlich jemand anderem gehört: der Täter kann in diesem Fall nicht für Diebstahl iSd § 127 StGB bestraft werden, obwohl er eine fremde bewegliche Sache einem anderen weggenommen hat, weil er das nicht mit dem Vorsatz, sich dadurch zu bereichern, sondern eben bloß irrtümlich getan hat. Wer hingegen das Unrecht seiner Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt gem. § 9 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist der Irrtum iSd § 9 Abs. 2 StGB dann, „wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre“. Schließlich handelt gem. § 11 StGB nicht schuldhaft, wer das Unrecht seiner Tat wegen geistiger Zurechnungsunfähigkeit nicht einzusehen im Stande ist.

Nun ist nicht davon auszugehen, dass Organe des BDA auf Zurechnungsunfähigkeit plädieren wollen würden, wenn dieser Fall tatsächlich irgendwann einmal vor einen Strafrichter kommt, denn das wäre dann wohl doch zu peinlich. Die dritte soeben genannte Möglichkeit kann daher wohl unbeachtlich bleiben. Gleichermaßen scheidet wohl die Möglichkeit der Berufung auf einen schuldbefreienden Rechtsirrtum iSd § 9 Abs. 1 StGB aus, weil die entscheidungsbefugten Organe des BDA selbstverständlich dazu verpflichtet waren, sich mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen und das wohl auch getan haben und das Unrecht ihrer Tat wohl auch für jedermann leicht erkennbar ist.

Damit bleibt eigentlich nur die erstgenannte Möglichkeit, nämlich die des § 8 StGB, dass die beteiligten Organe des BDA im gegenständlichen sowie auch in allen vergleichbaren Fällen irrtümlich einen Sachverhalt angenommen haben, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde. Dies wäre z.B. der Fall, wenn das verantwortliche Organ des BDA irrtümlich angenommen hat, dass das BDA durch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG dazu ermächtigt wird, sowohl über meinen Antrag im gegenständlichen Fall als auch in allen anderen gleichartigen Fällen meritorisch (d.h. inhaltlich in der Sache) zu entscheiden, obwohl das tatsächlich nicht der Fall war.

Das Problem mit dieser Verteidigung ist allerdings, dass normalerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein kompetentes Organ einer Verwaltungsbehörde nicht weiß bzw. bei ernsthafter Auseinandersetzung mit der Frage nicht korrekt herausfinden würde, ob es zur inhaltlichen Entscheidung über die Sache eines Antrags gesetzlich ermächtigt und somit dafür überhaupt zuständig ist. Schließlich ist, wie schon mehrfach ausgeführt, die Ermittlung, ob die angerufene Behörde für die inhaltliche Entscheidung in der Sache eines bei ihr eingegangenen Antrags überhaupt sachlich zuständig ist, immer der erste Schritt, der in jedem Verwaltungsverfahren notwendigerweise durchzuführen ist (siehe z.B. Brandstätter & Burda 2020, 11-13); und entscheidungsbefugte Organe einer Verwaltungsbehörde haben selbstverständlich die Rechtsvorschriften, die sie anzuwenden haben, ebenso zu kennen wie die einschlägige Judikatur dazu. Nachdem aber sowohl vom Wortlaut des DMSG als auch aus der einschlägigen Judikatur zu genau dieser Frage (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rz 18) her völlig klar ist, dass „unabdingbare Voraussetzung“ für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG – und somit natürlich auch für das Entstehen einer Zuständigkeit des BDA für inhaltliche Entscheidungen in der Sache bei ihm eingegangener Anträge um Erteilung einer Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG – ist, dass am Ort der geplanten Nachforschungen wenigstens wahrscheinlich denkmalschutzrelevante Gegenstände vorkommen, und in allen dem gegenständlichen gleichartigen Fällen vollkommen eindeutig klar war, dass das gerade nicht der Fall ist, muss normalerweise davon ausgegangen werden, dass das auch jedes kompetente Organ des BDA erkennen und daher wissen hätte müssen, dass es nicht zuständig ist.

In einem allfälligen Strafverfahren kann und müsste daher vom Gericht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass, wenn ein Organ der Behörde trotz offensichtlichen Fehlens der die Zuständigkeit dieser Behörde für die inhaltliche Entscheidung über die Sache dieses Antrags begründenden Voraussetzungen dennoch eine inhaltliche Entscheidung in der Antragssache getroffen hat, dieses Organ vorsätzlich den Antragsteller an dessen Rechten schädigen wollte und dafür wissentlich die ihm erteilten Befugnisse, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbraucht hat. Damit das Gericht in einem solchen Fall zum gegenteiligen Schluss gelangen kann, also zum Schluss, dass sich das betreffende Organ der Behörde tatsächlich bloß „ehrlich“ geirrt hat, bedarf es konkreter Evidenz, die beweist, dass das betreffende Organ tatsächlich nicht gewusst hat, dass es nicht zuständig war.

Derartige Evidenz scheint die außerordentliche Revision des BDA vom 5.1.2022, GZ: 2022-0.002.160, bereitzustellen zu versuchen: in ihr argumentiert das BDA in maximal umständlicher Weise, dass die Begriffe Ab- und Zurückweisung eigentlich Synonymbegriffe seien, es keine eindeutige Definition, wenigstens keine eindeutige Legaldefinition der Begriffe gäbe, im Bereich des Denkmalschutzes der Begriff Abweisung gemeinhin auch für Zurückweisungen verwendet würde, sich die Behörde im konkreten Einzelfall aufgrund meines Vorbringens in meinem Antrag und meiner Stellungnahme auch inhaltlich tiefgreifend mit meinen Antrag befassen hätte müssen und man sich quasi in einem Grenzbereich zwischen Ab- und Zurückweisung befunden hätte. Davon abgesehen, sei aus der Begründung des Bescheides des BDA vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178, ohnehin eindeutig hervorgegangen, dass mir das BDA die von mir geplanten Maßnahmen nicht verbieten wolle, und der Bescheidspruch sei schließlich nicht so wichtig, solange die Bescheidbegründung klar sei.

Dabei widerspricht allerdings das Vorbringen des BDA nicht nur großteils ziemlich eindeutig den in ihm zitierten Quellen – so zum Beispiel zur Unterscheidung zwischen der Begriffe Ab- und Zurückweisung, aus denen (mit einer Ausnahme, dem ziemlich konfusen Artikel von Knoll (2005), der einige grobe Fehler enthält) eindeutig hervorgeht, dass unter einer Abweisung eine negative Entscheidung über die Antragssache, unter einer Zurückweisung hingegen eine rein formale Entscheidung zu verstehen ist – sondern weist auch weitere gravierende Fehler auf. So z.B. argumentiert das BDA (Appendix 1, 13), sich auf den Beschluss des VwGH vom 22.4.2004, AW 2004/08/0011 beziehend, dass dort von einer „Abweisung des Antrages in merito“ gesprochen werde, „woraus wohl nur gefolgert werden“ könne, „dass es neben einer Abweisung in der Sache (inhaltlich) auch eine oder mehrere andere Art(en) einer Abweisung geben“ könne.

Tatsächlich führt der VwGH an der zitierten Stelle allerdings aus: „Vorausgeschickt sei, dass […] der Beschluss vom 29. März 2004 einer meritorischen Behandlung des vorliegenden Antrages schon deshalb nicht entgegensteht, weil der Ausspruch, mangels irgendeiner Begründung (dh wegen eines nicht behebbaren Inhaltsmangels des Antrages) dem Antrag nicht stattzugeben, der Sache nach einer Zurückweisung gleichkommt. Eine rechtskräftige Abweisung des Antrages in merito liegt daher nicht vor.“ (VwGH 22.4.2004, AW 2004/08/0011; Hervorhebung: RK). Aus dieser Feststellung des VwGH geht also nicht nur völlig offensichtlich hervor, dass zwischen einer aufgrund eines formalen Mangels des Antrags erfolgenden Zurückweisung und einer „Abweisung in merito“ zu unterscheiden ist, sondern auch, dass es sich bei ebendieser „Abweisung in merito“ nur um eine inhaltliche Entscheidung in der Antragssache selbst handeln kann. Davon abgesehen ist der Diktion des VwGH in unzähligen Fällen klar zu entnehmen (z.B. VwGH 13.5.1985, 84/10/0064; 12.3.1986, 85/11/0109; 17.2.1993, 89/12/0074; 9.8.2018, Ro 2018/22/0006; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078), dass mit dem Begriff „in merito“ bzw. „meritorisch“ stets, wie generell im Juristenlatein, eine inhaltliche Entscheidung in der Sache des betreffenden Verwaltungsverfahrens selbst gemeint ist (vgl. dazu auch explizit z.B. LVwG Wien 12.8.2014, VGW-151/082/23565/2014). Wie das BDA daraus eine Unterscheidung zwischen einer „Abweisung in der Sache (inhaltlich)“ und einer anderen Art der Abweisung, nämlich der „in merito“ (d.h. in der Sache, inhaltlich), ableiten kann, entzieht sich vollständig jedem vernünftigen Verständnis.

Aber nicht nur das: das BDA zitiert auch als für die Richtigkeit seiner Rechtsansicht sprechende, „relevante“ Erkenntnisse des VwGH (z.B. 19.3.1987, 86/06/0260; 21.5.2021, 2011/10/0119; Appendix 1, 19) solche, die nicht nur absolut eindeutig explizit feststellen, dass ein Antrag für eine Handlung, für die keine gesetzliche Bewilligung erforderlich ist, zurückzuweisen ist, sondern die dann auch der VwGH in seinem Beschluss vom 9.3.2022, Ra 2022/09/0005 (Rz 9), beispielhaft als solche Judikatur zitiert, aus der bereits zu entnehmen sei, dass „[e]in inhaltlicher Abspruch über einen Antrag auf Bewilligung […] nur dann zulässig“ sei, „wenn das Vorhaben einer Bewilligungspflicht unterliegt“. Es scheint also den Sinn vollkommen eindeutiger Rechtssätze nicht nur ganz grundsätzlich nicht verstanden zu haben, sondern diesen den vom VwGH intendierten genau umgekehrten Sinn zu unterstellen, ohne dass auch nur ansatzweise nachvollziehbar wäre, wie es auf diese vollkommen absurde Pervertierung des eindeutigen Sinns dieser Rechtssätze in deren Gegenteil kommt.

Kann es wirklich sein, dass die ein Jusstudium abgeschlossen habenden Organe in der Rechtsabteilung des BDA „ehrlich“ bei ordentlicher Erfüllung ihrer Dienstpflicht, sich (wo diese fehlt) entsprechende Fachkenntnis anzueignen, nicht wissen, was die österreichischen Verwaltungsgerichte meinen, wenn sie über „meritorische“ Abweisungen von Anträgen sprechen? Dass sie „ehrlich“ die vollkommen eindeutige Judikatur des VwGH, dass Anträge bezüglich Vorhaben, für die keine gesetzliche Bewilligungspflicht besteht, von der Behörde, bei der sie eingegangen sind, zurückzuweisen sind, diametral sinnverkehrt verstehen? Das sie wirklich glauben, dass sie sich inhaltlich mit der Sache eines Antrags auseinandergesetzt haben und das auch im Spruch durch die Wahl des Begriffs Abweisung statt Zurückweisung zum Ausdruck bringen müssen oder auch nur dürfen, wenn sie sich im Verwaltungsverfahren ausschließlich mit der Frage beschäftigt haben, ob eine „unabdingbare Voraussetzung“ für das Bestehen einer gesetzlichen Bewilligungspflicht im betreffenden Fall tatsächlich gegeben ist oder nicht, und dabei zu einem negativen Schluss gekommen sind? Das sie ernsthaft geglaubt haben, dass die außerordentliche Revision im gegenständlichen Fall auch nur die entfernteste Aussicht auf Erfolg gehabt haben könnte? Ich kann mir das wirklich nicht vorstellen.

Kann man aber nicht davon ausgehen, dass die juristischen Fachbeamt*innen des BDA inklusive seines Präsidenten so unglaublich unfähig sind, dass sie all den Unsinn, den sie in ihrer außerordentlichen Revision vom 5.1.2022, GZ: 2022-0.002.160, von sich gegeben haben, ernsthaft glauben, bleibt als einzige vernünftige Erklärung dafür, warum sie diese Revision dennoch, und noch dazu mit diesen abstrusen Begründungen, eingebracht haben, nur die, dass sie – infolge meines Hinweises im „Murmeltiertag“ (Karl 2021a), dass ihre systematische, offensichtlich rechtswidrige Kompetenzanmaßung den Verdacht auf Verwirklichung des Straftatbestandes des § 302 StGB begründe – Evidenz dafür generieren wollten, dass sie bei der Begehung der Tat iSd § 8 StGB irrtümlich einen Sachverhalt angenommen hatten, der die Rechtswidrigkeit dieser Tat ausschließen würde. Oder etwas einfacher gesagt: bei der außerordentlichen Revision handelt es sich um einen Versuch, durch vorgespielte Unfähigkeit aus der ansonsten wohl gegebenen Strafbarkeit ihres amtsmissbräuchlichen Verhaltens doch noch irgendwie zu entkommen.

Abweisung oder Zurückweisung?

Betrachten wir abschließend noch die Frage, was die Konsequenz davon wäre, wenn das BDA Anträge nach § 11 Abs. 1 DMSG gleichermaßen abweisen dürfte, egal ob dem BDA nun aufgrund des Fehlens einer „unabdingbare[n] Voraussetzung“ (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rz 18) für die Anwendbarkeit dieses Paragrafen aus formalrechtlichen Gründen überhaupt keine Entscheidungskompetenz über den eingebrachten Antrag zukommt oder es für die Antragssache zuständig ist und daher meritorisch (d.h. inhaltlich) in dieser selbst zu entscheiden berechtigt und verpflichtet ist. Schließlich sind die Rechtsfolgen dieser beiden unterschiedlichen Arten von Entscheidungen einander genau entgegengesetzt: folgt aus der ersten Möglichkeit, dass die beantragte archäologische Nachforschung aufgrund der negativen formalrechtlichen Entscheidung des BDA gänzlich ohne denkmalrechtliche Bewilligung erlaubt ist (auch wenn gegebenenfalls vor ihrer Durchführung vom Antragsteller andere, gesetzlich erforderliche Bewilligungen wie z.B. die zivilrechtliche Zustimmung des Nutzungseigentümers des Grundes, auf dem die Handlung gesetzt werden soll, eingeholt werden müssen); folgt aus der zweiten, dass die beantragte Nachforschung aufgrund der negativen inhaltlichen Entscheidung des BDA in der Antragssache denkmalrechtlich – durch § 37 Abs. 2 Z 2 DMSG strafbewehrt mit Geldstrafe von bis zu € 25.400 – verboten ist.

Aus einem solchen abweisenden Spruch des BDA über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 11 Abs. 1 DMSG in einer Sache, in der das BDA zuständig ist (oder nicht), könnte also sowohl eine bestimmte Rechtsfolge als auch ihr exaktes Gegenteil abgeleitet werden. Schon das lässt stutzen, denn wenn sich aus dem selben Bescheidspruch zwei exakt gegenteilige Rechtsfolgen ableiten lassen, scheint das wohl kaum hinreichend bestimmt zu sein; was schon für sich betrachtet dem Gebot des § 59 Abs. 1 AVG, dass Bescheide deutlich abgefasst sein müssen, nicht zu genügen scheint.

Zwar hat der VwGH in einigen vom BDA zitierten Fällen (VwGH 17.2.1965, 2077/64, 27.10.1987, 87/11/0225) tatsächlich entschieden, das ein bloßes „Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück - abgewiesen hat“, den ergangenen „Bescheid nicht rechtswidrig“ macht, „wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht“. Allerdings hat der VwGH auch in einer jüngeren Entscheidung festgehalten, dass es

„[i]m Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof […] - insoweit nicht anders als im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde [Anmerkung RK: inzwischen ersetzt durch das Rechtsmittelverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht] - nicht in erster Linie darum“ geht, „ob ein zumindest mehrdeutig formulierter Bescheid von Dritten (Parteien und Behörden) allenfalls gesetzeskonform ausgelegt werden kann. Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Kognition vielmehr, einen bei ihm angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der Spruch des Bescheides in einer dem § 59 AVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht ein Bescheid nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist er - ungeachtet der Frage, wie er sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Diese Überlegung kommt im Übrigen auch für andere Fälle der gerichtlichen Kontrolle von mehrdeutigen Rechtsakten zum Tragen.)“ (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104).

Auch hat der VwGH im soeben zitierten Erkenntnis, aber auch schon in früherer Rechtsprechung, zur Möglichkeit der Auslegung von Bescheiden anhand ihrer Begründung wie folgt ausgeführt:

„Der in der Rsp des VwGH entwickelte Grundsatz, dass für die Auslegung von Bescheiden - im Hinblick auf deren Normqualität - die für Gesetze zu beachtenden Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB analog heranzuziehen sind (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 59, E 31 ff zit Rsp), hat zwar zur Folge, dass der Spruch eines Bescheides (analog zum Gebot verfassungskonformer Auslegung von Gesetzen) gesetzeskonform auszulegen (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 40; zu den Grenzen einer solchen Vorgangsweise Hinweis E 19.09.1996, 95/07/0221) und seine Begründung zur Deutung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 46 ff), nicht aber auch zur Ergänzung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 52) des Spruchs heranzuziehen ist. Dies gilt jedoch in erster Linie für den Fall der Auslegung von Bescheiden, die nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können (Hinweis E 28.06.1994, 94/08/0021, und E 5.09.1995, 95/08/0236), setzt dies doch gedanklich voraus, dass eine Unklarheit oder Mehrdeutigkeit eines Bescheides vorliegt, der aus der Sicht einer diesen Bescheid beurteilenden Behörde (oder eines Gerichtes) nicht im klarstellenden Sinne abgeändert, sondern nur mehr ausgelegt werden kann.“ (VwGH 16.6.2004, 2001/08/0034; Hervorhebung: RK).

Daraus folgt natürlich notwendigerweise, dass ein Bescheidspruch, der – je nachdem, wie man ihn auslegt – sowohl eine als auch die dieser exakt gegenteilige, andere Rechtsfolge nach sich ziehen kann, d.h. dessen eindeutiges Verständnis daher ohne Heranziehung seiner Begründung zur Deutung seines Spruchs überhaupt nicht möglich ist, in einer solchen Weise mehrdeutig ist, dass er dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG in gar keinem Fall genügen kann. Ein solcher Bescheidspruch ist also ungeachtet der Frage, ob er unter Heranziehung seiner Begründung richtig ausgelegt werden könnte, jedenfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; und zwar natürlich schon durch das dafür zuständige Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren erster Instanz, nicht erst durch den VwGH.

Davon abgesehen ist ein solcher Bescheidspruch, der sowohl das eine als auch dessen exaktes Gegenteil bedeuten kann und der zuerst einmal anhand der Bescheidbegründung vom Normunterworfenen, dem er erteilt wurde, richtig ausgelegt werden muss, dem Adressaten des Bescheides auch überhaupt nicht zumutbar; gerade in einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem aufgrund früherer krasser Fehlentscheidungen des BDA in gleich gelagerten Fällen unsicher war, ob das BDA nicht bei einer Durchführung der geplanten Nachforschungen ohne vorliegende Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG Strafanzeige wegen Verdachts auf Verstoßes gegen die Bestimmung dieses Paragrafen in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Z 2 DMSG gegen mich erstattet hätte. Schließlich hat es eine solche Strafanzeige – wenngleich auch gegen „Unbekannt“ – im Fall der auf meine Veranlassung ohne Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG durchgeführten geophysikalischen Prospektion in Teesdorf (LVwG NÖ 6.5.2021, LVwG-S-1464/001-2020) erstattet, obgleich diese Fundstelle nicht unter Denkmalschutz steht und aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 DMSG eindeutig hervorgeht, dass die Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten […] zu welchem Zweck immer (Hervorhebung: RK) nur dann der Bewilligung durch das BDA bedarf, wenn sie auf Grundstücken stattfindet, auf denen sich Bodendenkmale befinden, hinsichtlich derer „durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist“, d.h. die rechtskräftig unter Denkmalschutz stehen.

Müsste jeder Adressat also jeden ihm erteilten, abweisenden Bescheid zuerst einmal anhand von dessen Begründung korrekt auslegen, um überhaupt erst zu wissen, ob ihm das BDA nun damit mitteilen wollte, dass er gar keine Bewilligung für seine geplanten archäologischen Nachforschungen braucht und daher auch ohne eine solche fröhlich drauflosgraben darf, oder ihm ganz im Gegenteil mitteilen wollte, dass er seine geplanten archäologischen Nachforschungen bei Strafandrohung von bis zu € 25.400 in gar keinem Fall durchführen darf, weil ihm diese gesetzlich verboten sind, wären Missverständnisse und Chaos vorprogrammiert. Das ist umso mehr der Fall, als die Ausdrucksweise des BDA auch in seinen Bescheidbegründungen alles andere als eindeutig und nachvollziehbar ist.

Insbesondere könnte jeder Adressat, der einen abweisenden Bescheid erteilt bekommt, wenn aus der Begründung des Bescheides nicht völlig eindeutig ableitbar ist, dass mit der Abweisung die vom Adressaten geplante Nachforschung tatsächlich verboten wird, mit der Ausrede, dass er den Bescheid als Feststellung des Fehlens einer gesetzlichen Genehmigungspflicht „miss“verstanden hat, ihm tatsächlich vom BDA verbotene Nachforschungen einfach durchführen. Umgekehrt könnte das BDA, wenn es einen Antrag aufgrund seiner Unzuständigkeit wegen des Fehlens formaler Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht mit nicht gänzlich eindeutiger Begründung abgewiesen hat, hernach aber bei der Durchführung der Nachforschungen doch signifikante archäologische Überreste auftauchen, retrospektiv behaupten, dass es diese Nachforschungen eigentlich untersagt hatte und vom Nachforschenden absichtlich missverstanden wurde, und dessen Strafverfolgung anstrengen.

Natürlich ist es haarsträubender Unsinn, zu glauben, dass es keinen Unterschied zwischen den Rechtsbegriffen Abweisung und Zurückweisung gibt. Auch wenn es keine explizite Legaldefinition der beiden Begriffe gibt, ist aus der ständigen Rechtsprechung der Gerichte ebenso wie aus der juristischen Fachliteratur völlig eindeutig klar, dass eine Zurückweisung eine formalrechtliche Entscheidung der Behörde darüber ist, dass gesetzliche Voraussetzungen für die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem eigegangenen Antrag nicht erfüllt sind; während eine Abweisung eine zu Ungunsten des Antragstellers ergehende inhaltliche Entscheidung der Behörde ist.

Im Falle der Bewilligungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG bedeutet das, dass eine Zurückweisung dann unbedingt erforderlich ist, wenn das BDA in Ermangelung des Bestehens einer Bewilligungspflicht nach diesem Paragrafen für die beantragte Handlung – z.B. weil vom geplanten Nachforschungsort keine konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen denkmalschutzrelevanter Gegenstände bekannt sind – für eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob der Antragsteller dort, so wie von ihm geplant, nachforschen darf oder nicht, überhaupt nicht zuständig ist, weil diese Nachforschung schon gesetzlich frei erlaubt ist. Eine Abweisung ist hingegen dann zulässig und erforderlich, wenn eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG für die vom Antragsteller geplante Handlung besteht, aber die beantragte Bewilligung aufgrund berechtigter Bedenken gegen die geplante Ausgrabungstätigkeit – z.B. weil der Antragsteller wegen früherer Verstöße gegen das DMSG rechtskräftig verurteilt wurde (VwGH 18.10.1989, 89/09/0072) – zu untersagen, d.h. zu verbieten ist (VwGH 23.3.2022, Ra 2022/09/0005).

Und das BDA weiß das auch, bzw. hätte es wissen müssen, wenn irgendwelche seiner juristisch ausgebildeten Organe auch nur halbwegs kompetent sind bzw. ihrer Dienstpflicht nachgekommen wären, sich die für die korrekte Erfüllung ihrer Dienstpflicht erforderliche Kompetenz anzueignen. Die hier diskutierte außerordentliche Revision vom 5.1.2022, GZ: 2022-0.002.160, die das BDA infolge seiner Lektüre meines „Murmeltiertages“ (Karl 2021a) angestrengt hat, kann wohl nur als ein (vermutlich untauglicher) Versuch gewertet werden, sich aus der Verantwortung für sein krasses Missverhalten gegenüber Antragstellern, die sich nicht seinem willkürlichen Diktat über die archäologische Feldforschung in Österreich unterwerfen wollen, doch noch irgendwie herauszureden; nun, wo es deswegen brenzlig werden könnte.

Die einzige Alternative wäre nämlich nur noch schlimmer: man müsste annehmen, dass zahlreiche, inklusive der höchstrangigen, Organe einer österreichischen Bundesverwaltungsbehörde einzeln und kollektiv die einfachsten Grundlagen des Verwaltungsverfahrens nicht verstanden haben und zu unfähig sind, um ein solches ordnungsgemäß durchzuführen, weil sie weder die Gesetze, die sie zu vollziehen haben, noch die einschlägige Judikatur dazu sinnverstehend zu lesen im Stande sind. Es wäre das BDA eine Bundesbehörde, in der in hohen und höchsten Positionen zahlreiche Personen beschäftigt sind, die unfähig sind, ihre Dienstpflichten korrekt wahrzunehmen. Und das kann wohl nicht der Fall sein, weil sonst müsste man sich die Frage stellen, wie es kommen konnte, dass derart inkompetente Personen in solche hochverantwortlichen Positionen befördert wurden; wer sie bestellt hat, und warum.

Appendices

Für die im Text genannten Appendices siehe die paginierte Fassung dieses Artikels hier.

Bibliografie

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RV 1999.
Regierungsvorlage. Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird. 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP [7.8.2022].



[2] Zu dieser Unterscheidung werde ich mich zu gegebener Zeit hier noch genauer äußern.

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