In diesem Beitrag betrachte
ich den Bodendenkmalsbegriff des österreichischen Denkmalschutzgesetzes (DMSG)
als exemplarisches Beispiel für vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe in
(archäologischen Bestimmungen von) Denkmalschutzgesetzen. Das meiste von dem,
was ich hier sage, lässt sich daher sinngemäß auch auf viele andere
Denkmalschutzgesetze übertragen; auch wenn diese hier nicht konkret besprochen
werden.
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Samstag, 24. Februar 2018
Ein hinreichend bestimmter unbestimmter Rechtsbegriff?
Der
Bodendenkmalsbegriff des § 8 Abs. 1 DMSG
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Samstag, 10. Februar 2018
Die Bewertung archäologischer Denkmale
In situ und ex situ, ex ante und ex post
Im deutschsprachigen Verständnis dieses Begriffes unterscheiden sich Denkmale von anderen – sozusagen gewöhnlichen – Sachen prinzipiell dadurch, dass ihnen (wenigstens von manchen Menschen) ein besonderer – sozusagen ungewöhnlicher – Wert bzw. eine ebensolche Bedeutung zugeschrieben wird.
Im deutschsprachigen Verständnis dieses Begriffes unterscheiden sich Denkmale von anderen – sozusagen gewöhnlichen – Sachen prinzipiell dadurch, dass ihnen (wenigstens von manchen Menschen) ein besonderer – sozusagen ungewöhnlicher – Wert bzw. eine ebensolche Bedeutung zugeschrieben wird.
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| Titelblatt zu "Der moderne Denkmalkultus" (Riegl 1903) |
Dabei sind allerdings, um dies auch gleich festzuhalten, die Begriffe
„besonders“ bzw. „ungewöhnlich“ nicht unbedingt – wie oft missverständlich
angenommen wird – als quantitative Beschreibung ihres Wertes bzw. ihrer
Bedeutung zu verstehen, sondern wenigstens auch als qualitative. Es geht also
nicht unbedingt nur darum, dass die betreffende Sache eine mengenmäßig größere
Bedeutung hat als andere Sachen; d.h. wertvoller als andere Sachen ist. Es geht
– wenigstens manchmal, wenn nicht sogar zumeist – vielmehr darum, dass die
Bedeutung dieser Sache in irgendeiner signifikanten Weise anders beschaffen –
und daher in diesem Sinne besonders – ist als die der meisten anderen – im
Vergleich miteinander jeweils ungefähr gleichbedeutenden und daher in diesem
Sinne gewöhnlichen – Sachen.
Der Denkmalwert
Die Gründe, weshalb Denkmalen Wert bzw. Bedeutung zugeschrieben wird,
können dabei durchaus vielfältig sein. Die betreffende Sache kann z.B.
besonders bedeutend sein, weil sich durch ihre wissenschaftliche Untersuchung
(= Erforschung) Wissen gewinnen lässt, das auf anderem Weg (d.h. durch die
Untersuchung anderer, gewöhnlicher Sachen) nicht gewonnen werden könnte, dessen
Gewinnung aber dennoch allgemeinnützlich erscheint. Oder die betreffende Sache
kann z.B. von besonderer Bedeutung sein, weil sich manche Menschen mit dieser
Sache in irgendeiner Weise identifizieren, d.h. eine direkte Beziehung zwischen
sich selbst und dieser Sache herstellen, die sie in Bezug auf andere,
gewöhnliche Sachen nicht empfinden. Oder sie kann z.B. von besonderer Bedeutung
sein, weil sie die (oder wenigstens manche) Menschen an etwas erinnern oder
aufmerksam machen kann, das sie sonst vielleicht vergessen oder gar nicht erst
bemerken könnten; wie z.B. ein historisches Ereignis, das (ansonsten) keine bis
heute bemerkbaren Spuren hinterlassen hat, aber dennoch erinnerungswürdig bzw.
bemerkenswert erscheint. Diese Gründe schließen einander natürlich auch nicht
gegenseitig aus; d.h. eine bestimmte Sache kann auch gleichzeitig aus mehreren
dieser (und einer langen Reihe anderer) Gründe bedeutend und eventuell nur
aufgrund des Zusammentreffens mehrerer dieser Gründe außergewöhnlich wertvoll
sein.
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