Samstag, 10. Februar 2018

Die Bewertung archäologischer Denkmale

In situ und ex situ, ex ante und ex post
 
Im deutschsprachigen Verständnis dieses Begriffes unterscheiden sich Denkmale von anderen – sozusagen gewöhnlichen – Sachen prinzipiell dadurch, dass ihnen (wenigstens von manchen Menschen) ein besonderer – sozusagen ungewöhnlicher – Wert bzw. eine ebensolche Bedeutung zugeschrieben wird. 


Titelblatt zu
"Der moderne Denkmalkultus"
(Riegl 1903)
Dabei sind allerdings, um dies auch gleich festzuhalten, die Begriffe „besonders“ bzw. „ungewöhnlich“ nicht unbedingt – wie oft missverständlich angenommen wird – als quantitative Beschreibung ihres Wertes bzw. ihrer Bedeutung zu verstehen, sondern wenigstens auch als qualitative. Es geht also nicht unbedingt nur darum, dass die betreffende Sache eine mengenmäßig größere Bedeutung hat als andere Sachen; d.h. wertvoller als andere Sachen ist. Es geht – wenigstens manchmal, wenn nicht sogar zumeist – vielmehr darum, dass die Bedeutung dieser Sache in irgendeiner signifikanten Weise anders beschaffen – und daher in diesem Sinne besonders – ist als die der meisten anderen – im Vergleich miteinander jeweils ungefähr gleichbedeutenden und daher in diesem Sinne gewöhnlichen – Sachen.


Der Denkmalwert


Die Gründe, weshalb Denkmalen Wert bzw. Bedeutung zugeschrieben wird, können dabei durchaus vielfältig sein. Die betreffende Sache kann z.B. besonders bedeutend sein, weil sich durch ihre wissenschaftliche Untersuchung (= Erforschung) Wissen gewinnen lässt, das auf anderem Weg (d.h. durch die Untersuchung anderer, gewöhnlicher Sachen) nicht gewonnen werden könnte, dessen Gewinnung aber dennoch allgemeinnützlich erscheint. Oder die betreffende Sache kann z.B. von besonderer Bedeutung sein, weil sich manche Menschen mit dieser Sache in irgendeiner Weise identifizieren, d.h. eine direkte Beziehung zwischen sich selbst und dieser Sache herstellen, die sie in Bezug auf andere, gewöhnliche Sachen nicht empfinden. Oder sie kann z.B. von besonderer Bedeutung sein, weil sie die (oder wenigstens manche) Menschen an etwas erinnern oder aufmerksam machen kann, das sie sonst vielleicht vergessen oder gar nicht erst bemerken könnten; wie z.B. ein historisches Ereignis, das (ansonsten) keine bis heute bemerkbaren Spuren hinterlassen hat, aber dennoch erinnerungswürdig bzw. bemerkenswert erscheint. Diese Gründe schließen einander natürlich auch nicht gegenseitig aus; d.h. eine bestimmte Sache kann auch gleichzeitig aus mehreren dieser (und einer langen Reihe anderer) Gründe bedeutend und eventuell nur aufgrund des Zusammentreffens mehrerer dieser Gründe außergewöhnlich wertvoll sein.
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Zwar hat bereits der Begründer der modernen Denkmalwerttheorie, der österreichische Kunsthistoriker Alois Riegl (1858-1905), in seinem grundlegenden Werk zum Thema sehr deutlich gemacht, dass dieser Wert „historischen“ Denkmalen (d.h. solchen, die nicht mit dem Zweck als Denkmal zu fungieren geschaffen wurden, wie z.B. die Statue einer wichtigen historischen Persönlichkeit) von uns heute zugeschrieben wird: „nicht den Werken selbst kraft ihrer ursprünglichen Bestimmung kommt Sinn und Bedeutung von Denkmalen zu, sondern wir moderne Subjekte sind es, die ihnen dieselben unterlegen“ (Riegl 1903, 7). Dennoch geht die deutschsprachige Denkmalpflege, letztendlich ebenfalls Riegls Ausführungen zum Erinnerungswert der historischen Denkmale folgend, in weiterer Folge weitgehend davon aus, dass dieser den Denkmalen (in ihrer historisch gewachsenen Form und Substanz) innewohnt; d.h. der Wert, der ihnen zukommt, irgendwie doch nicht nur subjektiv, sondern schon auch irgendwie objektiv, besteht. 


Als Folge davon wird – übrigens auch im außerfachlichen Verständnis – der Denkmalwert (bzw. wenigstens der Erinnerungswert von Denkmalen) sehr gerne als Konstante verstanden; bzw., genauer gesagt, als Konstante missverstanden: ein Denkmal, so die vereinfacht abgekürzte Wahrnehmung, hat einen bestimmten, unveränderlichen Wert; und zwar – wenigstens weitgehend – unabhängig von den (inneren und äußeren) Umständen, in denen es sich befindet, und ebenso unabhängig vom Standpunkt, aus dem es betrachtet wird. Sein Wert, so diese Vorstellung, ist also sozusagen zeitlos: er kommt ihm gleichermaßen zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu, ob dieser Zeitpunkt nun vom Standpunkt des subjektiven Betrachters aus in der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft liegt. Ebenso ist er z.B. völlig unabhängig davon, ob irgendwer das betreffende Denkmal schon kennt und schon bewertet hat, oder das Denkmal tatsächlich noch gänzlich unbekannt ist und daher auch noch gar nicht bewertet werden konnte. Wie auch immer seine Bedeutung genau beschaffen sein mag, sie haftet unter dieser Betrachtungsweise sozusagen dem Denkmal automatisch an, solange es – objektiv betrachtet – ontisch existiert, d.h. solange es das Denkmal (in seiner historisch wachsenden Erscheinung und Substanz) als Sache gibt.


Dieses Verständnis von Denkmalen als objektiv existierende, inhärent wertvolle Sachen, entspricht sehr gut unserer generellen Vorstellung von dinglichen Sachen und ihren Eigenschaften an sich. Es mag zwar, wie die bekannte Redewendung zum Ausdruck bringen soll, vollkommen egal sein, ob „in China ein Sack Reis umgefallen“ (oder etwas anderes passiert ist, das sogar dem, der ihn beobachtet, vollkommen gleichgültig) ist, aber wir nehmen selbstverständlich an, dass der Sack Reis existiert und auch tatsächlich die Eigenschaft hat, umgefallen zu sein, auch wenn das gar niemand bemerkt hat. Daher ist es auch sehr leicht und erscheint sogar selbstverständlich, dass das bei Denkmalen – die ja auch Sachen sind – und ihrem Wert nicht anders ist: das Denkmal existiert vom Zeitpunkt seiner Entstehung bis zum Zeitpunkt seiner Zerstörung; und sein Wert ist eine seiner essentiellen Eigenschaften. Sein Wert mag zwar durchaus erst durch den Ablauf von Zeit irgendwann einmal entstanden sein; so wie der Sack Reis in China ja auch ursprünglich einmal gestanden und erst irgendwann einmal in der Vergangenheit umgefallen und dadurch sozusagen besonders (erwähnenswert) geworden ist. Aber jetzt jedenfalls besteht er bereits, und zwar seit dem Zeitpunkt seiner Entstehung weitgehend unverändert; nicht anders als der Sack Reis in China jetzt liegt, seitdem er umgefallen ist.


Die Denkmalwertbestimmung


Betrachtet man den Denkmalwert auf diese Weise, versteht sich eigentlich völlig von selbst, dass seine Bestimmung eigentlich nicht ein Akt der Bewertung – im Sinne einer Zuweisung eines bestimmten Werts an eine an sich zuvor noch wertlose Sache –, sondern vielmehr ein Akt der Beurteilung einer bestimmten Tatsache ist. Unter dieser Betrachtungsweise besteht der Wert des betrachteten Denkmals ja bereits und muss ihm daher auch gar nicht mehr zugeschrieben, sondern nur noch seine Art bzw. Dimension – eben ob er besonders oder doch nur gewöhnlich ist – festgestellt werden.


Euro-Banknoten
(Bild: Blackfish based on European Central Bank)
Die Denkmalwertbestimmung würde also etwa ebenso funktionieren wie die des Werts einer Euro-Banknote: man schaut sich die betreffende Sache an und bestimmt anhand der ihr inhärent innewohnenden Eigenschaften ihren relativen Wert im Vergleich zu beliebigen anderen Sachen. Bei der Euro-Banknote schaut man etwa auf ihre Größe, ihre Farbe und die auf ihr angegebene Zahl und bestimmt damit ihren Wert: ist es eine 5, eine 10, 20, 50, 100, 200 oder gar 500 Euro wert seiende Banknote? Dieser Akt der Beurteilung setzt dabei selbstverständlich gewisse Sachkenntnisse voraus: man muss wissen, dass Geldscheine jeweils einen bestimmten wirtschaftlichen Wert repräsentieren, dass Scheine unterschiedlichen Wertes sich auch tatsächlich in Größe und Farbe voneinander unterscheiden und dass die auf den Schein gedruckten arabischen Ziffern nicht etwa nur eine Form der Verzierung der Banknote sind, sondern den genauen Wert der Banknote auch noch als Zahl angeben. Weiß man das und auch wie die Grundrechnungsarten funktionieren, kann man unschwer erkennen, dass die kleinste der Banknoten den geringsten Wert hat, der 100 Mal geringer ist als der der größten und somit ihren relativen Wert zueinander bestimmen. Stellt man auf eine quantitative Beurteilung des Werts der Banknoten ab, folgt daraus zwingend, dass die € 500-Banknote besonders bzw. außergewöhnlich wertvoll ist, die € 5-Note hingegen nicht.


Nun kommt es aber bei Denkmalen nicht unbedingt nur auf die quantitative, sondern oft wenigstens auch, wenn nicht sogar besonders, auf die qualitative Beurteilung ihres Werts an. Um beim Beispiel der Euro-Banknoten zu bleiben, wären in diesem Fall alle der bereits genannten Banknoten gänzlich gewöhnliche Banknoten, weil es gibt sie alle in sehr vielen Exemplaren, die uns alle genau dasselbe sagen; und das wissen wir auch alle schon. Aus denkmalpflegerischer Sicht besonders wertvoll wäre hingegen eine (auch tatsächlich „echte“, d.h. auch gültiges Zahlungsmittel seiende) € 22,36-Banknote, denn von dieser hat noch niemand auch nur jemals etwas gehört, geschweige denn eine gesehen und auch tatsächlich in der Hand gehalten. Auch das erfordert selbstverständlich eine gewisse Sachkenntnis, nämlich wenigstens die, dass Euro-Banknoten normalerweise – eben gewöhnlich – nur in den oben genannten Nominalen produziert wurden und werden und daher eine echte Euro-Banknote über € 22,36 neu und wenigstens bislang einzigartig ist. Dass der quantitative Wert des € 500-Scheins ziemlich genau das 22,36-fache des € 22,36-Scheins ist, bleibt sich hier völlig gleich; wichtig ist nur, dass es € 500-Scheine sehr oft, € 22,36-Scheine hingegen bisher sonst nicht gibt.


Etwa in diesem Sinn versteht auch die deutschsprachige Denkmalpflege den Prozess der Denkmalwertbestimmung; und so hat er auch in die Denkmalschutzgesetzgebung und die zugehörige Judikatur Einzug gefunden: „Die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes ist eine Tatsache, die idR durch einen Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist.“ (Bazil et al. 2015, 22). „Für die Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung ist va die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Sie ist insbesondere durch Bedachtnahme auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise zu ermitteln“ (Bazil et al. 2015, 22-23). „Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten)“ (Bazil et al. 2015, 23).


Für den Großteil der Denkmalpflege, insbesondere die Kunst- und Baudenkmalpflege, erscheint das auch sinnvoll und ist sicher auch von Riegl – auf den ja letztendlich der Vorschlag für ein österreichisches Denkmalschutzgesetz (DMSG) zurückgeht, der schließlich in weitgehend unveränderter Form 1923 als ebensolches erlassen wurde – als sinnvoll erachtet worden. Riegl war ja seinerseits eigentlich Kunsthistoriker und – auch wenn er durchaus auch ein Interesse an archäologischen Kunstdenkmalen hatte – mit archäologischem Denkmalschutz und Denkmalpflege bestenfalls randlich befasst. 


In der Kunst- und Baudenkmalpflege, die ja traditionellerweise immer schon den Schwerpunkt der österreichischen Denkmalpflegeinteressen ausmacht (während die archäologische Denkmalpflege eher ein Schattendasein führt), entspricht der oben am Beispiel der Euro-Banknoten geschilderte Prozess auch in praktisch allen Fällen der tatsächlichen, alltäglichen, denkmalpflegerischen Realität im Bereich der Denkmalwertbestimmung: natürlich weisen die BeamtInnen einem Kunst- oder Bauwerk nicht erst durch den Akt seiner Bestimmung einen bestimmten (und noch dazu rein subjektiven) Denkmalwert zu, sondern beurteilen bloß (mehr oder minder objektiv) auf Basis ihres besonderen denkmalpflegerischen Sachverstandes, welcher Wert bzw. welche Bedeutung ihm durch einen weiteren Personenkreis zugewiesen wird. Dass diese dabei auf den Kenntnisstand sachverständiger Kreise abstellen müssen, versteht sich dabei von selbst (besonders, aber nicht nur, aus Riegls Gesellschaftsverständnis an der Wende des 19. zum 20. Jahrhundert): um das denkmalpflegerische Äquivalent des € 22,36-Scheins überhaupt als besonders bedeutend erkennen zu können, bedarf es eben genau des besonderen Sachverstandes, der DurchschnittsbürgerInnen per Definition fehlt.


Archäologische Denkmalwertbestimmung


So scheinbar selbstverständlich diese Methode der Denkmalwertbestimmung jedoch ist, in der archäologischen Denkmalpflege kann sie, wenigstens zumeist, nicht funktionieren; und daran leidet die deutschsprachige archäologische Denkmalpflege nun schon seit langem. Denn so wichtig Riegls Denkmalwerttheorie für die Bestimmung des Wertes von Denkmalen auch sein mag – egal, was man jetzt genau von ihr halten will – und so gut sie auch im Bereich der Kunst- und Baudenkmalpflege (und sogar im Bereich der Archivalien) funktionieren mag, Riegl hat dabei (und auch in seinem Vorschlag für das DMSG) auf einen gerade für die archäologische Denkmalpflege absolut essentiellen Punkt vergessen.


Wie das Beispiel mit der Bestimmung des Wertes von Euro-Banknoten verdeutlichen sollte, muss – damit Riegls Denkmalwerttheorie und die damit verknüpfte Bestimmungsmethode überhaupt sinnvoll funktionieren kann – die betreffende Sache, deren Wert es zu beurteilen gilt, bereits der Betrachtung mit den menschlichen Sinnen unmittelbar zugänglich sein: kann man die Sache, deren Wert man beurteilen soll – eben z.B. den Euro-Schein –, nicht sinnlich erfassen – d.h. Größe, Farbe, die aufgedruckten Zahlen, etc. nicht sehen, weil noch gänzlich in einer Geldbörse verborgen – kann man ihren Denkmalwert auch nicht bestimmen. In der Kunst- und Baudenkmalpflege besteht dieses Problem normalerweise nicht, denn gewöhnlich kann man die Sache, die es dort zu beurteilen gilt, und zumeist auch ihre entscheidungswesentlichen Eigenschaften, einigermaßen problemlos mit dem freien Auge (oder anderen Sinnen) erkennen. Riegls Denkmalwerttheorie geht daher – weil das seinen eigenen Erfahrungen als Kunsthistoriker sicher entsprochen hat – stillschweigend davon aus, dass das zu beurteilende Denkmal bereits bekannt und auch den Sinnen zugänglich ist.


Bei der überwältigenden Mehrheit aller archäologischen Denkmale (egal wie man den archäologischen Denkmalsbegriff jetzt genau definieren will) ist hingegen das genaue Gegenteil der Fall: diese sind nämlich gänzlich oder wenigstens großteils unter der Erdoberfläche verborgen und daher sowohl noch weitgehend, wenn nicht sogar gänzlich, unbekannt und auch der sinnlichen Wahrnehmung durch den Menschen nicht zugänglich. Damit sie also für eine Beurteilung ihres Denkmalwertes überhaupt zugänglich werden, müssen sie daher in der Regel zuerst einmal entdeckt und auch ausgegraben werden. Sie zu entdecken ist zwar heutzutage dank moderner archäologischer Prospektionsmethoden im Vergleich zu Riegls Zeit erheblich einfacher geworden, aber um die für die Bestimmung ihres Denkmalwerts unumgängliche Kenntnis ihrer genauen Erscheinung und Substanz ist ihre Ausgrabung weiterhin unvermeidlich und wird dies wohl – wenigstens auf absehbare Zeit – auch weiterhin bleiben.


Denkmalwert und Ausgrabung


Nun ist aber gerade ihre Ausgrabung ein für den Wert archäologischer Denkmale absolut zentraler und essentieller Wendepunkt, insbesondere für unbewegliche archäologische Denkmale, aber auch (wenn auch in etwas geringerem Ausmaß) für bewegliche archäologische Kleinfunde. Denn die Ausgrabung ist eine invasive Methode und zerstört daher wenigstens teilweise, oder verändert wenigstens maßgeblich, sowohl die historisch gewachsene Erscheinung als auch die Substanz des von ihr betroffenen Denkmals, also genau jene ihrer Aspekte, denen im Sinne des herkömmlichen deutschsprachigen Denkmalverständnisses die Bedeutung eines jeden Denkmals inhärent anhaftet. 


Als Primärquelle wissenschaftlicher Forschung, d.h. als die Sache an sich, in deren Erscheinung und Substanz die Informationen gespeichert sind, die den „historischen“ Wert des archäologischen Denkmals im Sinne von Riegls Denkmalwerttheorie ausmachen, gehen sie dadurch, ob nun vollständig oder auch nur teilweise, verloren. Ob vollständig oder teilweise hängt dabei in erster Linie davon ab, was man nun im konkreten Fall überhaupt als das betroffene archäologische Denkmal betrachtet: jeden einzelnen beweglichen Gegenstand (den „Fund“) und jede einzelne, durch menschliches Handeln verursachte und daher archäologisch aussagekräftige, unbewegliche Störung des Bodenaufbaus (den „Befund“) jeweils für sich; oder alle an einem bestimmten Ort vorkommenden beweglichen Funde und unbeweglichen Befunde in ihren mannigfaltigen Beziehungen (die „Kontexte“) zueinander. Wenn man vom Letzteren ausgeht, hängt die vollständige oder teilweise Zerstörung des Denkmals dann natürlich sekundär auch noch davon ab, ob man die „Fundstelle“ ganz oder nur teilweise ausgräbt, wobei im ersten Fall das archäologische Denkmal als Primärquelle ganz zerstört, im zweiten nur teilweise zerstört aber gleichzeitig maßgeblich verändert wird.


Dafür gewinnen die betroffenen Denkmale, bzw. wenigstens jene, welche bewegliche Gegenstände (also „Funde“) sind, durch ihre Ausgrabung überhaupt erst das, was ihren „Alterswert“ und ihre „Gegenwartswerte“ (= „Gebrauchswert“ und „Kunstwert“) im Sinne von Riegls Denkmalwerttheorie ausmacht. Denn erst durch ihre Ausgrabung werden sie der menschlichen Sinneswahrnehmung unmittelbar zugänglich, wodurch sich dem Betrachter das durch das Wirken der Zeit notwendige Vergehen, d.h. Riegls „Alterswert“, überhaupt erst erschließt. Und erst durch ihre Ausgrabung gewinnen sie einen „Gebrauchswert“, d.h. können für irgendetwas praktisch verwendet oder auch wirtschaftlich genutzt werden, und wird ihr „relativer Kunstwert“ erschließbar, d.h. das vergangene „Kunstwollen“ durch ihre spezifische Gestaltung, Form, Farbe, etc. sichtbar und damit der Bewertung durch den subjektiven gegenwärtigen Betrachter zugänglich. Diese Werte des betreffenden Denkmals waren, da es im Boden verborgen war, bis zu seiner Ausgrabung gänzlich unzugänglich.


Es ist also gerade der Zeitpunkt ihrer Ausgrabung, an dem in Hinblick auf den Wert archäologischer Denkmale sozusagen, um zum eingangs verwendeten illustrativen Beispiel zurückzukehren, in China der Sack Reis umfällt. Das stellt die archäologische Denkmalpflege vor ein extrem maßgebliches Problem in Bezug auf die Beurteilung des Wertes archäologischer Denkmale. Denn der Wert archäologischer Denkmale verändert sich nicht nur, je nachdem, ob sie sich noch in situ – d.h. noch im Erdboden, in dem sie sich bis zu ihrer Ausgrabung – oder bereits ex situ – d.h. wohin auch immer sie nach ihrer Ausgrabung verbracht werden – befinden; bleibt also im Unterschied zum Wert von Kunst- und Baudenkmalen sowie von Archivalien über den denkmalpflegerisch relevanten Zeitraum gerade nicht konstant. Sondern ihr Wert ist auch – eben weil er nicht konstant bleibt – bei der Betrachtung ex ante – d.h. vorausblickend auf ihre Ausgrabung hin – ganz anders und viel schwieriger (falls überhaupt) zu beurteilen als bei ihrer Betrachtung ex post – d.h. zurückblickend nach ihrer Ausgrabung; wodurch sich ihre Bewertung ebenfalls ganz maßgeblich von der immer ex post erfolgenden Beurteilung der Bedeutung von Kunst- und Baudenkmalen sowie Archivalien im Sinne von Riegls Denkmalwerttheorie unterscheidet.


Die Bedeutung archäologischer Denkmale in situ und ex situ


Gerade als Primärquelle der wissenschaftlichen Forschung sind archäologische Denkmale in der Regel nur dann (in einem denkmalpflegerischen Sinn) von besonderer Bedeutung, solange sie sich noch (seit ihrer Deponierung dort weitgehend, wenn auch so gut wie niemals im engeren Sinn des Wortes, „unverändert“) in situ befinden. Denn nur in situ, d.h. in der Regel unter der Erdoberfläche verborgen, ist die historisch gewachsene Erscheinung und Substanz eines solchen Denkmals aus wissenschaftlicher Sicht unverändert und daher die darin gespeicherte historische (bzw. archäologische) Information tatsächlich im Original vorhanden. Die im Sinne Riegls (1903, 30) unverfälschte „Urkunde“, die das archäologische Denkmal ausmacht und die es daher auch unverfälscht durch moderne Störungen zu erhalten gelten würde, ist eben nur das, was tatsächlich noch – aus der Vergangenheit auf die Gegenwart gekommen – im Boden vorhanden ist.


Um diese „Bodenurkunde“ nun zu „lesen“, d.h. der sinnlichen Wahrnehmung und damit sowohl der modernen (und sei es nur wissenschaftlichen) Nutzung als auch der Beurteilung ihres Denkmalwertes zuführen zu können, muss man diese Primärquelle unweigerlich dadurch zerstören, dass man sie ausgräbt und damit ihre beweglichen Bestandteile ex situ verbringen kann. Bei dieser Zerstörung der Primärquelle lassen sich zwar wenigstens manche der in ihr gespeicherten historischen Informationen durch möglichst vollständige und genaue wissenschaftliche Dokumentation der dabei gemachten Beobachtungen erhalten, aber nicht die Primärquelle und damit auch nicht der ihr innewohnende wissenschaftliche Denkmalwert selbst.


Den aus dem Boden und damit ex situ entfernten beweglichen Bestandteilen der ursprünglichen Primärquelle (den Funden) kommt jedoch, insbesondere, wenn bei ihrer Ausgrabung keine oder nur eine unzureichende wissenschaftliche Dokumentation der dabei zerstörten aussagekräftigen Eigenschaften des Bodens und der in ihm befindlichen Kleinfunde angefertigt wurde, gemäß dem derzeitigen archäologischen Fachkonsens praktisch keine wissenschaftliche Bedeutung mehr zu: „Die aufgefundenen Gegenstände sind dann allenfalls noch Antiquitäten, für die Forschung kaum noch zu verwenden und nur noch von geringer Bedeutung“ (Kriesch et al. 1997, 26). Sie sind im Sinne Riegls sozusagen „nur“ noch bewegliche Kunstdenkmale. 


Bronzefibeln mit Emailverzierung (Riegl 1901;
Bild: Universitäts-Bibliothek Heidelberg)
Diesen kann zwar durchaus dennoch weiter eine gewisse denkmalpflegerische Bedeutung zukommen – Riegl (1901) selbst hat schließlich sein ebenfalls grundlegendes Konzept des „Kunstwollens“ nicht zuletzt auf Basis seiner Untersuchung der „spätrömischen Kunstindustrie“, d.h. in erster Linie archäologischer Kleinfunde, entwickelt –, aber ist in aller Regel zumeist extrem gering. Zwar lässt sich ein gewisser gegenwärtiger wissenschaftlicher „Gebrauchswert“ von beweglichen Kleinfunden aufgrund der über die letzten beiden Jahrhunderte massiv verbesserten naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden postulieren, aber selbst dieser ist in der Regel nur vergleichsweise gering, insbesondere bei der Betrachtung des jeweils konkreten Einzelfalls. Denn der ex situ relevante konkrete Einzelfall ist der einzelne Kleinfund, und davon gibt es – von nahezu jedem Typ – in der Regel große Mengen, d.h. fast jeder bewegliche Kleinfund ist eine, auch für naturwissenschaftliche Serienuntersuchungen, nahezu beliebig ersetzbare und somit im denkmalpflegerischen Sinn eigentlich gewöhnliche Sache.


Aber davon abgesehen: inwieweit bewegliche Kleinfunde ex situ derartige Bedeutung zukommen kann, dass sie überhaupt noch denkmalschutzfähig sind – und bei wirklich außergewöhnlichen Einzelstücken wie z.B. der Venus von Willendorf kann man Denkmalschutzfähigkeit durchaus annehmen – bleibt sich für die archäologische Denkmalpflege, wenn sie dem Schutz der unbestritten wissenschaftlich aussagekräftigsten und daher auch denkmalpflegerisch bedeutendsten Quellen der archäologischen Wissenschaft dienen will, letztendlich völlig gleich. Denn diese bedeutendsten Quellen, denen der mit Abstand außergewöhnlichste wissenschaftliche Wert zukommt, sind die noch unverändert im Boden in situ befindlichen, ungestörten archäologischen Kontexte; und die gilt es besonders zu schützen. Ex situ geborgene bewegliche Kleinfunde sind da – wenigstens vergleichsweise – egal, sind sozusagen der Sack Reis in China, dessen Umfallen keinen (normalen archäologischen) Menschen kümmert.


Die Beurteilung des Werts archäologischer Denkmale ex ante und ex post


Nachdem die ex situ geborgenen archäologischen Denkmale eigentlich vergleichsweise egal sind, ist das ihre Beurteilung ex post, die ja durch ihre Ausgrabung möglich geworden ist, eigentlich auch: es ist schön, dass man nun auf Basis von Riegls Denkmalwerttheorie jene davon, denen (immer noch) besondere (geschichtliche,) künstlerische oder sonstige Bedeutung zukommt, von jenen unterscheiden kann, die weitgehend gewöhnliche Sachen sind; und Erstere dann auch unter Denkmalschutz stellen und damit eventuell langfristig erhalten kann. Sehr viele, wenn nicht sogar inzwischen viel zu viele (siehe dazu z.B. Karl 2016), davon liegen aber bzw. kommen von ihrer Ausgrabung ohnehin in ein öffentliches Museum; was die archäologische Denkmalpflege eigentlich, wenigstens was bewegliche Fundgegenstände betrifft, einigermaßen obsolet macht.


Eigentlich wichtig wäre für die archäologische Denkmalpflege eine Möglichkeit, den Wert (noch) in situ (im Boden verborgener) archäologischer Denkmale ex ante, also vor ihrer Ausgrabung, beurteilen zu können, um diese noch unverfälschten Bodenurkunden aufgrund ihres besonderen Werts für die zukünftige wissenschaftliche Erforschung der Vergangenheit erhalten zu können. Genau hier versagt aber die Methode der sachverständigen Beurteilung denkmalschutzrelevanter Eigenschaften, wie sie von Denkmalschutzgesetzen wie dem DMSG vorgesehen ist, nahezu vollständig, ebenso wie dafür Riegls Denkmalwerttheorie nicht das Mindeste nutzt. Denn das, was es zu beurteilen gilt, kann man nicht sinnlich erfassen, weil man – wenigstens oft – noch nicht einmal weiß, dass es (an einem bestimmten Ort in situ) existiert; geschweige denn, dass man, wenn man doch von seiner Existenz weiß, seine gemäß Riegls Denkmalwerttheorie eventuell relevanten Eigenschaften beurteilen kann, die ja noch großteils, wenn nicht sogar vollständig, unter der Erdoberfläche verborgen sind. Damit kann ex ante der wissenschaftliche (bzw. historische) Wert der archäologischen Denkmale normalerweise nicht beurteilt werden, während ihre Alters- und Gegenwartswerte im Sinne von Riegls Denkmalwerttheorie noch nicht einmal entstanden sind.


Anwendungsprobleme in der Praxis


Damit steht aber die archäologische Denkmalpflege in ihren Kernaufgaben in der Praxis vor nahezu unlösbaren Problemen. Insbesondere wirkt sich das Fehlen einer ex ante auf Denkmale in situ anwendbaren archäologischen Denkmalwerttheorie enorm negativ auf die Möglichkeit der Unterschutzstellung archäologischer Denkmale in situ nach dem konstitutiven Prinzip und des rechtlichen Schutzes noch in situ befindlicher archäologischer Denkmale nach dem deklaratorischen Prinzip aus (zu den beiden genannten Prinzipien siehe DGUF 2013).


Unterschutzstellungen nach dem konstitutiven Prinzip


Die Unterschutzstellung nach konstitutivem Prinzip funktioniert wenigstens dann einigermaßen, wenn ein archäologisches Denkmal schon teilweise erforscht ist; was insbesondere dank moderner, nicht oder nur wenig invasiver (d.h. in den Boden eingreifender) archäologischer Prospektionsmethoden heute deutlich leichter möglich ist als zu Riegls Zeiten. Denn es lassen sich durch die archäologische Prospektion wenigstens mutmaßlich die ungefähren äußeren Abgrenzungen und teilweise sogar der innere Aufbau der mutmaßlichen Substanz der untersuchten Denkmale bestimmen; und das ist aus rechtlicher Sicht essentiell: sachenrechtlich – und letztendlich befinden wir uns mit den Denkmalen im Bereich des Sachenrechts – muss in den deutschsprachigen Rechtsordnungen eine Sache nämlich sinnlich (und sei es nur mit technischen Hilfsmitteln) wahrnehmbar und auch räumlich von anderen Sachen (wenigstens einigermaßen eindeutig) abgrenzbar sein, um überhaupt eine eigenständige Sache sein zu können. Kann man also z.B. eine archäologische Fundstelle nicht einigermaßen eindeutig sinnlich vom sie umgebenden, archäologisch ungestörten, Boden unterscheiden und damit auch ab- und eingrenzen, ist sie keine eigenständige, sondern nur Teil einer anderen Sache (des gewöhnlichen Bodens) und kann damit von vornherein kein Denkmal sein.


Dennoch bleibt selbst mit der heute durch Prospektionsergebnisse einigermaßen gegebenen Abgrenzbarkeit archäologischer Fundstellen (und nur diese können unter der Voraussetzung der halbwegs eindeutigen Abgrenzbarkeit im sachenrechtlichen Sinn in situ-Denkmale sein) ihre konstitutive Unterschutzstellung ex ante schwierig. Denn der Fundstelle kommt in der Regel eben kein Alters- und modernen Gebrauchswert zu; und ihr wissenschaftlicher (historischer) Wert ist weiterhin schwer beurteilbar, weil man selbst mit den besten Prospektionsergebnissen in der Regel nur einen geringen Bruchteil der möglicherweise in ihrer Substanz gespeicherten historischen Informationen und damit ihrer denkmalschutzrelevanten Eigenschaften kennt. Auf derartiger Basis ist es selbstverständlich generell schwer, den wissenschaftlichen Wert der konkret betroffenen Sache, vor allem relativ im Vergleich mit anderen – möglicherweise oder eben auch nicht – vergleichbaren Sachen, in Hinblick auf seine im denkmalrechtlichen Sinn relevante Besonderheit zu beurteilen. 


Umso schwerer ist es aber deshalb, weil eine wissenschaftliche Denkmalwerttheorie noch in situ befindlicher archäologischer Überreste derzeit gänzlich fehlt. In der Praxis müssen also Denkmalbehörden derzeit auf Basis eines – oft aufgrund der Natur der Sache höchst unvollständigen – Wissens- und Kenntnisstandes eine mutmaßliche Besonderheit eines mutmaßlichen archäologischen Denkmals argumentieren. Damit auch vor Gericht durchzukommen, wenn der betroffene Denkmaleigentümer gegen eine Unterschutzstellung mit rechtlichen Mitteln vorgeht, ist oft sehr schwierig, selbst wenn – wie z.B. in Österreich durch die Bestimmungen des § 1 Abs. 5 DMSG – das Beweismaß für die ex ante-Unterschutzstellung noch nicht ausreichend wissenschaftlich untersuchter (d.h. insbesondere noch nicht ausgegrabener) archäologischer Denkmale im Vergleich zum denkmalrechtlichen Normalfall deutlich reduziert ist. Ex ante-Unterschutzstellungen archäologischer Denkmale sind daher so gut wie immer eine rechtliche Zitterpartie.


Deklaratorischer ex ante-Schutz noch in situ befindlicher Denkmale


Noch problematischer ist aber der deklaratorische ex ante-Schutz noch in situ befindlicher Denkmale, den inzwischen nahezu alle deutschsprachigen Denkmalschutzgesetze (oder wenigstens die Denkmalschutzbehörden) zu erreichen versuchen. Das kann derzeit gar nicht rechtlich korrekt funktionieren.


Denn der rechtliche Schutz nach dem deklaratorischen Prinzip setzt zwingend voraus, dass der Normunterworfene – d.h. der Durchschnittsbürger – auf Basis der gesetzlichen Legaldefinition des relevanten Rechtsbegriffes (wenigstens normalerweise) ex ante korrekt erkennen kann, wann er die Schutzbestimmungen des jeweils relevanten Gesetzes zu beachten hat. Genau das ist jedoch für den Durchschnittsbürger vollkommen unmöglich: um korrekt erkennen zu können, ob er die Schutzbestimmungen des örtlich relevanten Denkmalschutzgesetzes zu beachten hat, müsste er ex ante korrekt bestimmen können, ob einer möglicherweise archäologischen Sache, die von einer seiner geplanten Handlungen betroffen ist (oder wenigstens wahrscheinlich betroffen werden wird), besonderer wissenschaftlicher Wert zukommt oder nicht. 


Das kann er aber schon allein deshalb in aller Regel nicht, weil er gar nicht weiß und oft in Ermangelung einer öffentlichen Zugänglichkeit von amtlichen Fundstellenverzeichnissen auch gar nicht wissen kann, ob dort, wo er eine bestimmte geplante Handlung setzen will, überhaupt irgendwelche möglicherweise archäologischen Sachen vorkommen, die in den Bereich der Legaldefinition des relevanten gesetzlichen Denkmalbegriffs fallen könnten. Aber selbst wenn doch, kann er schon gar nicht bestimmen, ob deren wissenschaftliche Bedeutung ausreichend besonders ist, dass der Gesetzgeber sie ex ante in situ schützen möchte und daher die Schutzbestimmungen des jeweils örtlich relevanten Denkmalschutzgesetzes auf sie anzuwenden sind. Denn diese Beurteilung erfordert gerade jenen speziellen fachlichen Sachverstand, der dem Durchschnittsbürger per Definition notwendigerweise fehlt; und wäre in der naturgemäß ex ante zwingend gegebenen Unkenntnis des Normunterworfenen über die möglicherweise denkmalschutzrelevanten Eigenschaften noch im Boden verborgener Sachen für ihn ohnehin nur ex post möglich, selbst wenn er diesen Sachverstand doch hätte.


Es nutzt hier nicht einmal, wenn man, wie z.B. österreichische DenkmalschutzjuristInnen, davon ausgeht, dass der Maßstab, den man bei der Beurteilung der Frage anlegen muss, ob ein Normunterworfener eine Sache als Bodendenkmal im Sinne des § 8 Abs. 1 DMSG erkennen kann, ein eher niedriger ist; aber dieser z.B. einen römischen Reiterhelm wohl korrekt als Bodendenkmal erkennen wird (Pieler 2017, 112). Denn der Durchschnittsbürger kann beim besten Willen nicht ex ante wissen oder auch nur einen hinreichenden Grund für die Vermutung haben, dass er, wenn er irgendwo in Österreich ein Loch in den Boden graben will, dort – aller Wahrscheinlichkeit nach – einen römischen Reiterhelm finden dürfte; denn die Wahrscheinlichkeit dafür ist so verschwindend gering, dass man sie nur unmaßgeblich abgerundet als Null betrachten muss.


Damit scheitert aber der deklaratorische ex ante-Schutz noch in situ befindlicher archäologischer Denkmale zwingend: der Normunterworfene befindet sich, selbst wenn er durch seine Handlung in tatsächlich rechtswidriger Weise einen archäologischen Fund, Befund oder Kontext zerstört, der wissenschaftlich besonders bedeutend ist (bzw. bis zu seiner Zerstörung war) und daher tatsächlich gemäß dem deklaratorischen Prinzip geschützt war, in einem unvermeidbaren und daher notwendigerweise schuldbefreienden Rechts- bzw. Tatbestands- und Verbotsirrtum. Tatsächlich kann sich der Normunterworfene gar nicht an die relevanten gesetzlichen Schutzbestimmungen halten, selbst wenn er das will, wenn er nicht – auf den bloßen, völlig unbegründeten Verdacht hin, dass schließlich „überall besonders bedeutende archäologische Denkmale in situ vorkommen könnten“ –, jedwede Handlung von sich aus unterlässt, durch die archäologische Denkmale in situ in irgendeiner vorstellbaren Weise gefährdet werden könnten.


Letzteres ist zwar das, was die meisten deutschsprachigen Denkmalämter gerne hätten und wenigstens das österreichische auch in rechtswidriger Weise in seiner Anwendungspraxis durchzusetzen versucht (siehe dazu auch schon den Beitrag "Behördliche Leseverständnisprobleme"), kann aber aus rechtlicher Sicht nicht verbindlich der Fall sein. Denn der Staat würde dadurch unverhältnismäßig – allein auf Basis eines gänzlich unbegründeten und in der Mehrheit aller Einzelfälle objektiv falschen Verdachtes – in zahlreiche verfassungsgesetzlich geschützte Grundrechte eingreifen, was ihm strikt verboten ist.


Probleme bei der Regelung des Fundeigentums


Darüber hinaus folgen aus dem Fehlen einer eigenen archäologischen Denkmalwerttheorie auch Probleme bei der Regelung des Fundeigentums. Diesen werde ich jedoch in absehbarer Zeit einen eigenen Beitrag widmen und sie daher hier nicht näher besprechen. Nur in aller Kürze sei aber hier darauf hingewiesen, dass bei der Regelung des Fundeigentums das in deutschsprachigen Denkmalschutzgesetzen häufige Abstellen auf den wissenschaftlichen Wert der entdeckten Fundsachen selbstverständlich ebenfalls problematisch ist, denn, wie bereits erwähnt, wird dieser in aller Regel durch die – und ganz besonders die unsachgemäße – Bergung des Fundes ex situ wenigstens extrem stark verringert, wenn nicht sogar nahezu gänzlich ausgelöscht. Daraus folgt zwingend, dass in den meisten Fällen staatliche Schatzregale und andere gesetzliche Regelungen des Fundeigentums, die auf der wissenschaftlichen Bedeutung der entdeckten Gegenstände aufbauen, eigentlich nicht oder höchstens in extrem seltenen Ausnahmefällen – in denen einem Fund auch nach seiner Bergung ex situ immer noch aufgrund seiner eigenen Beschaffenheit besondere denkmalpflegerische Bedeutung zukommt, wie eben z.B. bei der Venus von Willendorf – greifen können.


Schlussfolgerungen


Die in der archäologischen Denkmalpflege eigentlich essentielle Unterscheidung zwischen der Bedeutung archäologischer Denkmale in situ ex ante (d.h. an Ort und Stelle bevor sie – bei ihrer Ausgrabung – entdeckt wurden) und ex situ ex post (d.h. an dem beliebigen Ort, an den sie infolge ihrer Entdeckung bei ihrer Ausgrabung verbracht wurden) wurde bisher nicht ausreichend erkannt und in der Denkmalpflegepraxis und der Denkmalschutzgesetzgebung daher auch nicht ausreichend beachtet bzw. berücksichtigt. Denn es ist unbestritten und auch unbestreitbar, dass sich der Denkmalwert archäologischer Denkmale – im Gegensatz zum weitgehend konstant bleibenden Denkmalwert von z.B. Kunst- oder Baudenkmalen – am Zeitpunkt ihrer Ausgrabung ganz fundamental verändert.


Das führt dazu, dass die Beurteilung archäologischer Denkmale im Sinne von Riegls Denkmalwerttheorie, auf der letztendlich alle deutschsprachigen Denkmalschutzgesetze aufbauen, in situ ex ante, also vor ihrer Zerstörung bei ihrer Entdeckung durch ihre Ausgrabung, gar nicht, sondern (wenigstens de facto, wenn man den Moment ihrer Freilegung in situ vor ihrer Bergung beiseitelässt) immer erst ex situ ex post nach ihrer Entdeckung bei ihrer Ausgrabung möglich ist. Eine eigene archäologische Denkmalwerttheorie, die eine – und sei es auch nur eine sachverständige, geschweige denn eine allgemeinverständliche – auch nur einigermaßen sachlich begründete und verlässliche ex ante-Bestimmung des Werts eines noch nicht ausgegrabenen, in situ befindlichen, archäologischen Denkmals gestattet, fehlt hingegen.


Nachdem aber das hauptsächliche Ziel der archäologischen Denkmalpflege der Schutz der im Sinne Riegls „unverfälschten“ Bodenurkunde sein muss, der notwendigerweise nur in situ ex ante gewährleistet werden kann, weil nur dadurch der eigentlich besondere Wert der archäologischen Denkmale als historische Primärquelle erhalten werden kann, ergeben sich aus diesem Fehlen einer eigenständigen archäologischen Denkmalwerttheorie erhebliche und ohne sie auch unlösbare Probleme für die archäologische Denkmalpflegepraxis. Den archäologischen Abteilungen der Denkmalämter bleibt daher in der Regel gar nichts anderes übrig, als die Gesetzeslage, die das, was sie eigentlich erreichen sollen, niemals zu erreichen ermöglicht, auf die eine oder andere Weise in der behördlichen Anwendungspraxis so hinzubiegen zu versuchen, dass sie ihre eigentliche Aufgabe doch irgendwie erledigen können.


Dieses Hinbiegen geschieht meist dadurch, dass die Denkmalämter die Veränderung des Denkmalwerts archäologischer Denkmale zum Zeitpunkt ihrer Ausgrabung ebenso ignorieren wie die Unmöglichkeit, den vor der Ausgrabung bestanden habenden Denkmalwert ex ante zu beurteilen; wenn sie überhaupt begriffen haben, dass dieser Wandel stattfindet. Stattdessen versuchen sie, ihre ex post-Beurteilung des Werts eines konkreten, bereits ex situ befindlichen (Rests eines) Denkmals rückwirkend zum „konstant“ diesem auch in situ angehaftet habenden Denkmalwert zu erklären. Damit kommt man bei den meisten Normunterworfenen und oft sicher auch bei Richtern durch, die sich der Schwierigkeit bei der Denkmalwertbestimmung nicht bewusst sind und einfach der ex post-Bestimmung durch die Behörde glauben, ohne zu bedenken, dass diese Bestimmung ex ante gar nicht möglich war. Aber rechtlich wie sachlich ist es dennoch hochgradig unsauber.


Es bedarf die archäologische Denkmalpflege daher dringend einer eigenen Denkmalwerttheorie, die eine ex ante-Bestimmung des Denkmalwerts noch in situ im Boden verborgener archäologischer Denkmale gestattet. Nur das wird es ermöglichen, eine rechtlich wie sachlich einigermaßen einwandfrei funktionierende archäologische Denkmalpflege im deutschsprachigen Raum zu schaffen.


Literaturverweise


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