Montag, 2. Dezember 2024

Ein spätbronzezeitliches Metallhandwerkerdepot vom Tabor bei Kamegg, p.B. Horn, Niederösterreich

Raimund Karl[1] und Robert Mann[2]

Abstract: In diesem Beitrag wird ein Metallhandwerkerdepotfund vom Tabor bei Kamegg vorgestellt und ausgewertet. Bestehend aus 9 Kreisrippenpunzen, einem Ösengewicht, zwei Bronzegusstropfen und einem Halbfabrikat einer Bronzenadel stellt dieses Depot den bisher größten bekanntgewordenen Satz spätbronzezeitlicher Werkzeuge zur Verzierung von Metallblechen mit Ringbuckelverzierungen und gleichzeitig den österreichweit ältesten Beleg für die Verwendung von Laufgewichtswaagen dar.

Trotz mehrerer Versuche, diesen außergewöhnlich bedeutenden Fundkomplex bei alternativen Fundmeldestellen zu melden und der Fachwelt bekannt zu machen, dauerte es 7 Jahre bis eine Fundmeldung erfolgreich ans BDA erstattet werden konnte, das trotz der offensichtlichen Bedeutung des Fundes und seines Fundortes die gesetzlichen Fristen des § 9 Abs. 2 DMSG igF (BGBl. I Nr. 41/2024) ungenutzt verstreichen hat lassen und somit festgestellt hat, dass es sich weder bei diesem Depotfund noch bei der insgesamt ca. 17 ha großen Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg um „archäologische Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF handelt.

Mängel im archäologischen Fundmeldewesen sind, wie in diesem Beitrag gezeigt wird, daher nicht den Finder*innen anzulasten, sondern sind primär gravierendem und systematischen Behörden- und Fachversagen geschuldet.

Trotz der massiven Zunahme sogenannter „archäologischer Rettungsgrabungen“ im Vorfeld von Bau- und anderen großflächigen Erdarbeiten in den letzten Jahrzehnten wird die Mehrheit der auch für sich – d.h. herausgelöst aus dem ihnen angeblich überhaupt erst Aussagenwert gebenden „ungestörten Befund“ (Kriesch et al. 1997, 25-26) – betrachtet signifikanten (d.h. iSd § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. I Nr. 41/2024 geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutenden; siehe Hebert et al. 2024) beweglichen Kleinfunde aus vergangener Zeit immer noch (und eventuell sogar noch mehr als früher) zufällig[3] entdeckt. Um einen derartigen Zufallsfund handelt es sich auch bei dem in der Folge vorgestellten, aller Wahrscheinlichkeit nach spätbronzezeitlichen, Metallhandwerkerdepot. Die Funde – 9 bronzene Kreisrippenpunzen unterschiedlicher Größe (1 Matrize, 8 Patrizen), ein Ösengewicht, zwei Bronzegusstropfen und eine Nadel (Abb. 3) – wurden im Frühjahr 2017 vom Zweitautor dieses Beitrags bei einem Spaziergang als Sichtfund in einer tief eingegrabenen Harvester-Spur im Bereich des (an dieser Stelle völlig verflachten) Südostwalls der Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg (ungefähr bei GPS-Koordinaten 48.606761, 15.651569;[4] Abb. 1) nahe des natürlichen Geländeabbruchs zum Fluss Kamp hinab entdeckt.

Vorbemerkungen zur Fundstelle am und den Kleinfunden vom Tabor

Die „unbekannte“ befestigte Höhensiedlung am Tabor

Obwohl sich am Tabor bei Kamegg eine von drei[5] seit langem bekannten, (wohl wenigstens auch) prähistorischen Höhensiedlungen im Bereich des Kampknies[6] findet, steht die dort befindliche, vermutlich (wenigstens auch) aus der Spätbronzezeit datierende Wallanlage im Gegensatz zu zahlreichen anderen archäologischen Fundstellen in unmittelbarer Umgebung[7] nicht unter Denkmalschutz. Die sich am LIDAR-Bild (Abb. 1) am an drei Seiten in einer Schlinge des hier bereits nach Süden fließenden Kamps steil abfallenden Tabor westlich der Ortschaft Kamegg recht deutlich abzeichnende Wallanlage besteht aus einem das obere Plateau an der Geländekante einfriedenden, annähernd langrechteckigen Hauptwall, dem an der flacheren, südwestlichen Seite hin zum unteren Plateau in etwa 100 Meter Distanz ein selbst am LIDAR-Bild nur recht schlecht erkennbarer Abschnittswall mit Außengraben vorgelagert ist (Abb. 2).

Abb. 1: (ungefähre) Lage der Fundstelle am Tabor bei Kamegg (Kartengrundlage: NÖ-Atlas).
Abb. 2: Die Wallanlage am Tabor (Kartengrundlage: NÖ-Atlas).

Der Tabor kennzeichnet sich durch ein langgestrecktes, von Nordwesten nach Südosten leicht abfallendes Plateau mit zwei Erhebungen (mit 386 m Höhe im Nordwesten und 374 m Höhe im Südosten). Von den bei Trnka (i.V.) angegebenen Maßen abweichend ergibt eine Distanzmessung im NÖ-Atlas eine Länge der Wallanlage in NO-SW-Richtung von etwa 580 m; für die beiden Schmalseiten in NW-SO-Richtung eine Breite von jeweils etwa 170 m; und an der Ausbuchtung im Südwesten in NW-SO-Richtung eine maximal Breite von etwa 285 m. Eine Flächenmessung am LIDAR-Bild im NÖ-Atlas ergibt für den vom Hauptwall eingefriedeten Innenraum (abweichend von den bei Trnka i.V. angegebenen ca. 7 ha) eine Fläche von knapp unter 13 ha. Liegt der höchste Punkt des durch den Hauptwall eingefriedeten Plateaus lt. NÖ-Atlas auf ca. 386 m Höhe, liegt der Wall nahe der Südecke bei etwa 360 m, womit der maximale Höhenunterschied auf der umfriedeten Innenfläche etwa 25 m beträgt. Zur vom Hauptwall umfriedeten Fläche kommen rund 4,3 ha im Raum zwischen dem Haupt- und dem Abschnittswall; wodurch sich eine geschätzte Gesamtfläche der Anlage von ca. 17 ha ergibt. Die breiteste Stelle der Gesamtanlage in NW-SO-Richtung liegt bei der Südecke des Abschnittswalls, wo die Anlage ca. 385 m Breite erreicht. An dieser Stelle findet sich auch der tiefste Punkt der Anlage auf einer Höhe von knapp über 350 m, der maximale Höhenunterschied in der gesamten Anlage beträgt also etwa 35 m.

Im Gelände selbst ist der Wall mit freiem Auge allerdings kaum zu erkennen: an den Steilabfällen ist er teilweise als stufige Geländekante ausgeprägt und mit geschultem Blick noch zu identifizieren; vor allem der Abschnittswall dürfte allerdings in jüngerer Zeit auch teilweise als Weg genutzt und damit zusätzlich überprägt worden sein (Schwammenhöfer 2021, 187; Trnka i.V.). Hermann Schwammenhöfer (2021, 187) zufolge ist der Südwestwall im Süden als 1,5-2-5 m hohe Geländestufe ausgeprägt gewesen (Schwammenhöfer 2021, 187). Der Tabor war allerdings schon zur Zeit der Auffindung des hier vorgestellten Depots an vielen Stellen dicht mit teilweise undurchdringlicher Vegetation bewachsen, die die Begehungen und Überprüfbarkeit von Angaben wie der zuletzt genannten in situ erschwert.

Zusätzlich kommt erschwerend hinzu, dass der Boden am Tabor durch forstwirtschaftliche Eingriffe (Forstwege und -straßen, maschinelle Waldarbeiten etc.) ständig stark in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Fundumständen des hier besprochenen Depotfundes, das – wie schon erwähnt – in einer tief eingegrabenen Harvester-Spur als Sichtfund entdeckt wurde, sondern auch aus jüngeren Begehungen des Hügels durch Trnka (i.V.) und die Autoren dieses Beitrags. Die Bedingungen an Ort und Stelle sind also sowohl was die Kleinfund- als auch die (mutmaßliche) Befunderhaltung betrifft wenigstens als durchwachsen, wenn nicht sogar als mehr oder minder durchgehend schlecht zu erachten.

Trotzdem der Tabor und die Tatsache, dass sich darauf die Überreste einer Wallanlage befinden, seit langem bekannt sind[8] – schließlich deutet schon die Benennung als „Tabor“ die Präsenz einer solchen an – wurde die Anlage bislang weder systematisch wissenschaftlich untersucht noch finden sich Erwähnungen der Anlage in der Fachliteratur (mit Ausnahme der Nennung bei Schwammenhöfer 2021, 187)[9].

Kleinfunde vom Tabor und das Fundmeldeproblem

Obgleich von Sammler*innen in den letzten Jahrzehnten zahlreiche (überwiegend metallische) Kleinfunde aus dem Bereich der Höhensiedlung einzelnen professionellen Archäolog*innen zur Kenntnis gebracht, diesen (teilweise jahrzehntelang) zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt und auch dem BDA gemeldet wurden (Trnka i.V.), finden sich in den Fundberichten aus Österreich keine Einträge zu Funden vom Tabor.[10] Mit Ausnahme des explizit bei Trnka genannten Beispiels eines Beils und einer Lanzenspitze, anlässlich deren Vorlage Trnka auch eine Begehung der am Tabor gelegenen Fundstelle des Beils durchgeführt hat (ibid.), zu denen bereits Publikationen vorliegen (Kalchhauser 1997, 40; Kern et al. 2013, 191; Trnka 2023, 253; i.V.), und der Erwähnung samt Abbildungen des hier genauer besprochenen Depotfunds und eines weiteren, 2020 am Tabor entdeckten, aus zwei Lappenbeilen, einem Tüllenmeißel, einer Tüllenlanzenspitze, zwei Sichelfragmenten und einem Tüllenbeil bestehenden Bronzewerkstattdepots (Schwammenhöfer 2021, 187 und 190) im jüngsten Artikel von Gerhard Trnka (i.V.), fehlen auch Fachpublikationen zu beweglichen Kleinfunden vom Tabor weitestgehend.

Nicht Schuld der Finder: die fehlende fachliche Rezeption erstatteter Meldungen

Trnka (i.V.) erklärt die Tatsache, dass die zahlreichen Bronzefunde vom Tabor in Fachkreisen kaum bekannt sind – sicherlich teilweise zutreffenderweise – damit, dass die (dort und natürlich auch anderswo) entdeckten Metallfunde von deren Findern[11] „nur in den seltensten Fällen gemeldet“ und diese auch nicht namentlich „genannt“ (bzw. eigentlich: dem BDA bekannt) werden wollen; um darauf aufbauend zu lamentieren, dass auf diese Weise „archäologische Fundstätten ausgeplündert und die Funde für die Wissenschaft wertlos und den Museen und der Öffentlichkeit entzogen werden“ (ibid.). Gerade die Melde- und Publikationsgeschichten der (wenigen) der Fachwelt bisher bekannt gewordenen Kleinfunde vom Tabor zeigen allerdings in aller Deutlichkeit, dass eine derartig einseitige Betrachtung der Sachlage keine vollständige, nicht einmal eine hinreichende Erklärung dafür bietet, warum der Tabor und die von diesem stammenden Funde fachlich bisher weder (hinreichend) rezipiert noch von der dafür zuständigen Bundesbehörde geeignete Maßnahmen gesetzt wurden, um den wissenschaftlichen Wert der Anlage am Tabor in irgendeiner Weise zu schützen, geschweige denn sie und die von ihr stammenden Kleinfunde der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.

Trnka (ibid.) schreibt schließlich, dass dessen Finder das 1993 am Tabor gefundene Lappenbeil dem BDA gemeldet hat. Diese Fundmeldung wurde jedoch trotz der seit 1.1.1991 gem. § 11 Abs. 7 DMSG idF BGBl. 473/1990 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung des BDA zur Veröffentlichung „sämtliche[r] eingehende[r] Anzeigen und Berichte“ unter den archäologischen Meldebestimmungen des DMSG „soweit sie wissenschaftlich relevant sind“ nicht im Berichtsband für das Jahr 1993 veröffentlicht. Ebenso gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass das BDA infolge des Eingangs der Fundmeldung das 1993 von ihm in solchen Fällen gesetzlich verpflichtend gem. § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990 durchzuführende Unterschutzstellungsverfahren für „Zufallsfunde“ von „Bodendenkmalen“ tatsächlich durchgeführt und wie zwingend erforderlich bescheidmäßig (ob nun durch positive oder negative Feststellung des Denkmalwerts des Lappenbeils und/oder seines Fundortes) entschieden hat. Auch hat der Finder seine Funde nach dessen eigenen Angaben Trnka (i.V.) bereits 1993 zur wissenschaftlichen Bearbeitung überlassen; wobei Trnka erst 2023 zu einer Erstbearbeitung des Fundes und erst 2024 zu weiteren Nachforschungen an Ort und Stelle am Tabor gekommen ist.

Gleichermaßen hat der Zweitautor dieses Beitrags mehrfach den hier vorgestellten, 2017 entdeckten Depotfund gem. § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 – wenn auch nicht direkt beim BDA, so doch bei gesetzlich zulässigen, alternativen Meldestellen[12] – gemeldet bzw. zu melden versucht; auch einem professionellen Archäologen, der diese „für das BDA“ fotografieren wollte oder sollte, zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt; und von Anfang an eine wissenschaftliche Bearbeitung des Fundes durch die Fachwelt zu erreichen versucht. Trotzdem wenigstens einer der Fundmeldeversuche samt des erwähnten Fotos bis ins BDA durchgedrungen zu sein scheint, wurde diese Fundmeldung[13] ebenfalls entgegen der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht gem. § 11 Abs. 7 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 in keinem der seit 2017 erschienenen Fundberichte aus Österreich veröffentlicht; und soweit ersichtlich auch das gem. § 9 Abs. 3 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 gesetzlich verpflichtend vom BDA bescheidmäßig zu erledigende Bedeutungsfeststellungsverfahren bezüglich des Depotfunds und/oder seines Fundortes nicht durchgeführt.

Selbst wenn also möglicherweise (eventuell sogar: viele) weitere Funde am Tabor entdeckt und von ihren Findern tatsächlich (trotz tatsächlich gegebener gesetzlicher Meldepflicht[14]) nicht gemeldet (und nicht nur ihre möglicherweise erfolgten Meldeversuche von der Meldestelle, bei der sie ihre Meldung erstattet hatten, gesetzeswidrig nicht ans BDA weitergeleitet und auch nicht nur vom BDA einfach nicht gesetzeskonform bearbeitet) worden sein sollten, können diese (gegebenenfalls rechtswidrigen) Meldungsunterlassungen nicht für die fehlende fachliche Rezeption und die bisher nicht erfolgte Unterschutzstellung der Anlage am Tabor (schon gar nicht allein) verantwortlich gemacht werden.

Vielmehr liegt die Verantwortung dafür hauptsächlich bei der Fachwelt und insbesondere beim BDA: dafür, dass die wissenschaftliche Fachwelt von für sie relevanten (mutmaßlich wenigstens auch prähistorischen) Höhensiedlungen und dort entdeckten, für sie relevanten archäologischen Funden Kenntnis erlangt, muss schließlich eine bis ins BDA vorgedrungene Fundmeldung reichen. Denn nicht nur trifft bei Eingang einer solchen im BDA die Behörde die gesetzliche Pflicht[15] zur umgehenden (bescheidmäßig zu erledigenden) Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung aller gemeldeten beweglichen und unbeweglichen Fundgegenstände binnen kurzer Frist.[16] Vielmehr ist es auch dazu verpflichtet, binnen dieser Frist alle zur Beurteilung der Denkmalbedeutung sowohl der Funde als auch – aufgrund des durch die entdeckten Funde begründeten Verdachts, dass sich dort unbewegliche „Boden-“ bzw. „archäologische Denkmale“ befinden könnten – deren Fundortes erforderlichen Tatsachen – erforderlichenfalls im Rahmen seiner Ermächtigung zur Denkmalforschung[17] auch durch die Besichtigung der Fundstelle oder sogar dort durchgeführte Feststellungsgrabungen – selbstständig zu ermitteln und – sofern es dabei feststellt, dass diese „wissenschaftlich relevant“ sind – die eingegangenen Meldungen sowie die Ergebnisse seiner eigenen Denkmalforschungen zu den ihm bekannt gewordenen Funden und deren Fundstelle in den FÖ zu veröffentlichen.

Nichts davon ist im Falle des Tabors und der von dort gemeldeten Funde geschehen. Dafür gibt es nur zwei vorstellbare Begründungen:

1.)    Das BDA hat – nachdem es von der Fundstelle und den Funden Kenntnis erlangt hatte – die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und (wenigstens) ein(e) Amtssachverständige(r) dabei festgestellt, dass weder der befestigten Höhensiedlung noch den dort entdeckten Funden hinreichende Denkmalbedeutung für deren Unterschutzstellung und auch nicht hinreichende wissenschaftliche Relevanz zukommt, um eine Veröffentlichung dieser Ergebnisse seiner Denkmalforschung in den FÖ gem. § 11 Abs. 7 DMSG idF BGBl. 473/1990 und BGBl. Nr. I 170/1999 erforderlich zu machen; und hat rechtswidrig die bescheidmäßige Erledigung dieser Fälle unterlassen.[18]

2.)    Das BDA hat – nachdem es von der Fundstelle und den Funden Kenntnis erlangt hatte – rechtswidrig die erforderlichen Ermittlungen und die Veröffentlichung der Entdeckung der Höhensiedlung und der dort entdeckten Funde unterlassen und/oder die eingegangenen Fundmeldungen einfach verschlampt.

Sollte die erste Begründung zutreffen, ist fachliches Wehklagen darüber, dass von den Findern „archäologische Fundstätten ausgeplündert und die Funde für die Wissenschaft wertlos und den Museen und der Öffentlichkeit entzogen werden“ (Trnka i.V.) verfehlt. Kommt nach Ansicht in diesem Fall tätiger Amtssachverständiger des BDA der Höhensiedlung am Tabor und den dort entdeckten Funden weder hinreichende Denkmalbedeutung noch für ihre Veröffentlichung in den FÖ ausreichende wissenschaftliche Relevanz zu, dann mag fachliches Wehklagen über die von diesen in ihren Fachgutachten gezogenen Schlussfolgerungen angebracht sein; oder von Kolleg*innen deren Fachkompetenz angezweifelt werden. Das ist aber nicht mehr als ein innerfachlicher Meinungsstreit.

Solange die für den Denkmalschutz zuständige Bundesbehörde der Meinung der Amtssachverständigen folgt, kann man dann allerdings weder Metallsucher*innen noch sonstigen Zufallsfinder*innen von archäologischen Funden vorwerfen, dass sie auf dem Tabor nach Bodenfunden suchen und diese auch nicht melden. Es ist schließlich (wie schon erwähnt[19]) nur die gezielte Nachforschung mit Denkmalentdeckungszweck denkmalrechtlich genehmigungspflichtig und nur die Meldung „offenkundig“ denkmalschutzwürdiger Zufallsfunde denkmalrechtlich geboten. Eine Höhensiedlung, der, und dort entdeckten Funden, denen behördlich festgestelltermaßen nicht einmal hinreichende wissenschaftliche Relevanz zukommt, um sie betreffende Fundberichte in den FÖ zu publizieren, haben aber wohl nach der „in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung“ (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 4.10.2012, 2010/09/0079; cf. Bazil et al. 2015, 17-18 Rz 9 und 22-23 Rz 32-34) keine hinreichende Bedeutung, um auch nur Denkmale zu sein, geschweige denn „offenkundig“ meldepflichtige „Boden-“ bzw. „archäologische Denkmale“.

Sollte die zweite Begründung zutreffen, mag es dafür durchaus verständliche Gründe geben, wie z.B. die eklatante personelle Unterausstattung bei gleichzeitiger Überlastung mit (überwiegend sinnlosen) bürokratischen Aufgaben der Abteilung Archäologie des BDA; das Fehlen ausreichender finanzieller Ressourcen zur Beauftragung nichtamtlicher Sachverständiger mit der Durchführung von Feststellungsgrabungen oder anderer erforderlicher Nachforschungen zur Ermittlung der Denkmalbedeutung und wissenschaftlichen Relevanz der von den Amtssachverständigen nicht bewältigbaren Fundstellen und Funden; usw. Dies würde fachliches Wehklagen über diese gravierende Unterausstattung der Behörde oder gegebenenfalls auch (wenn sie nicht durch verständliche Gründe wie diese Unterausstattung verursacht ist) über die Inkompetenz der Organe der Behörde zur rechtmäßigen und ordentlichen Erfüllung ihrer denkmalrechtlichen Dienstpflichten rechtfertigen.

Aber auch in diesem Fall ist fachliches Wehklagen über das (angeblich oder eventuell in Einzelfällen auch tatsächlich illegale) Verhalten von „Metallsuchern“ und sonstigen Zufallsfinder*innen verfehlt. Diese müssen nämlich nicht nur, wenn – wie im Falle des Tabor – alle über eine Zeitraum von wenigstens 30 Jahren erstatteten Meldungen von der Behörde aufgrund deren Überlastung ignoriert oder verschlampt wurden, davon ausgehen, dass sowohl der Höhensiedlung als auch den dort entdeckten Funden selbst jene (vergleichsweise geringe) wissenschaftliche Relevanz fehlt, die auch nur eine Veröffentlichung deren Entdeckung in den FÖ erforderlich machen würde; sondern diese müssen unter diesen Umständen auch zum Schluss gelangen, dass die Behörde an Fundmeldungen durch sie überhaupt nicht interessiert und die Meldepflicht nicht mehr als eine völlig sinnlose bürokratische Vorschrift ist, deren Beachtung ebenso wenig zu einem verbesserten Schutz eines Denkmals führt wie ihre Nichtbeachtung.

Die zuletzt genannte Schlussfolgerung drängt sich Metallsucher*innen und sonstigen Zufallsfinder*innen umso mehr auf, wenn man auch die Reaktion der sonstigen archäologischen Fachwelt auf die (inzwischen wenigstens mehrfach durch unterschiedliche Individuen wiederholte subjektive Wieder-) Auffindung der Höhensiedlung und (objektive erstmalige) Entdeckung von (zuvor unbekannten) Kleinfunden am Tabor mit berücksichtigt. Diese wurde nämlich nicht nur in unmittelbarer Nähe des Tabors tätigen Archäolog*innen[20] zur Kenntnis gebracht, sondern die Kleinfunde diesen wenigstens teilweise auch von deren Findern unbürokratisch und sogar gerne zur wissenschaftlichen Bearbeitung überlassen. Statt aber irgendetwas zu tun, sei es, um die Höhensiedlung am Tabor zu erhalten oder wissenschaftlich zu erforschen, oder die ihnen überlassenen Funde tatsächlich auch nur einigermaßen zeitnah (z.B. binnen der vom Ehrenkodex des WSVA empfohlenen „fünf, spätestens aber zehn Jahren“; WSVA 2010, 3) wissenschaftlich auszuwerten und vorzulegen, haben sie – teilweise mehrere Jahrzehnte lang – gar nichts getan, nicht einmal die bereits von deren Findern oder anderen archäologischen Bürgerforscher*innen veröffentlichten Funde und Fundstellen (Kalchhauser 1997; Schwammenhöfer 2021, 187-190) ernsthaft rezipiert.

Dass unter diesen Bedingungen die – wie auch immer unsachgemäße – Bergung von beweglichen Kleinfunden von einer durch die industrialisierte, mit schwerem Gerät durchgeführte, forstwirtschaftliche Nutzung ständig massiv geschädigt werdenden und schon weitgehend zerstörten Fundstelle nicht ernsthaft als deren „Ausplünderung“ durch „illegale Finder“ betrachtet werden kann, durch die „die Funde für die Wissenschaft wertlos und den Museen und der Öffentlichkeit entzogen werden“ (Trnka i.V.), sollte sich von selbst verstehen. Wenn überhaupt, ist diese Bergetätigkeit durch interessierte Bürger*innen derzeit der einzige Schutz, der die längerfristige Erhaltung dieser Funde ermöglicht und sie einer – wie auch immer eingeschränkten[21] – Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich macht. Tatsächlich wirkt das fachliche Wehklagen über die „bösen“ Finder und deren (angebliches oder eventuell in Einzelfällen tatsächliches) Fehlverhalten unter diesen Umständen wie eine bequeme Schutzbehauptung, mittels derer die Fachwelt von ihrem eigenen und dem Versagen der angeblich für die Denkmalerhaltung zuständigen Bundesbehörde und deren Fachorganen abzulenken und jede Schuld für eigene Fehler einem Sündenbock anzuhängen versucht.

Demotivierung von Meldern: das Ausbleiben fachlicher Reaktion

Es lässt sich sogar vermuten, dass die tatsächlich häufige Unterlassung von Fundmeldungen durch Zufallsfinder – selbst bei Funden, die ihr Finder selbst für eminent meldewürdig hält und, wenn man mit ihm darüber spricht, gerne melden würde[22] – wenigstens teilweise, wenn nicht sogar überwiegend, diesem katastrophalen Fach- und Behördenversagen geschuldet bzw. dadurch verursacht ist. Denn die überwältigende Mehrheit der Finder ist – wiederum erfahrungsgemäß – an ihren Funden und – sofern sie solche in situ erkannt haben – auch an unbeweglichen archäologischen Überresten (wie eben – wenigstens – den für sie noch erkennbaren Resten von befestigten Höhensiedlungen) an deren Fundorten durchaus interessiert.[23]

Die Zusammensetzung der und die konkreten Motive für dieses Interesse variieren natürlich von Individuum zu Individuum, wenigstens bis zu einem gewissen Grad; wobei in den allermeisten Fällen Individuen mehrere, einander teilweise unterstützende, aber teilweise auch widersprüchliche Motive für dieses Interesse haben; aber die Freude daran, etwas (oft auch: auf irgendeine Weise Besonderes) entdeckt zu haben und es – weil es (warum auch immer) interessant erscheint – auch der eigenen praktischen Verfügungsgewalt zu unterwerfen („in Besitz zu nehmen“ bzw. „sich um das Denkmal zu kümmern“) und längerfristig – potenziell auch für „die Nachwelt“ – zu erhalten, ist gerade unter Findern und Sammlern „archäologischer“ Funde weit verbreitet. Dieses Interesse von Findern an ihren Funden ist auch keineswegs überraschend oder abwegig: schon der Akt des Findens bedingt, dass der Finder den Fund als einen (wie auch immer) interessanten bzw. bedeutungsvollen Gegenstand (und nicht bloß bedeutungslosen Mist[24]) betrachtet; d.h. als einen Gegenstand, dem der Finder einen gewissen Wert zuweist. Täte der Finder das nicht, würde er den betreffenden Gegenstand (gegebenenfalls nach dessen Ausgrabung) wohl einfach am Fundort liegenlassen bzw. bergen und als Müll entsorgen.[25]

Erfahrungsgemäß ist es daher Findern, die ihre Funde z.B. einer Behörde melden oder einem als zum besonders sachgerechten Umgang mit dem Fund kompetenten Fachmann überlassen (müssen), oft auch sehr wichtig, möglichst zeitnahes Feedback zu ihrem Fund – wie z.B. als was er sich bei der wissenschaftlichen Bearbeitung herausgestellt hat – übermittelt zu bekommen und auch zu sehen, dass ihre Fundmeldung irgendwelche sicht- oder greifbaren Folgen hat. Eine der häufigsten Kritiken von Findern an (wenigstens im Vergleich mit dem österreichischen) gut funktionierenden archäologischen Fundmeldesysteme wie dem PAS in England und Wales,[26] DIME in Dänemark,[27] aber auch z.B. dem der estländischen Denkmalbehörde[28] ist die, zu lange auf aussagekräftiges (oder überhaupt irgendein) Feedback über ihre Funde und gegebenenfalls auch deren zukünftiges Schicksal warten zu müssen. Jedenfalls erwarten aber die meisten Finder, die (und sei es nur eine Auswahl ihrer) Funde (z.B. jene, die sie für archäologisch bedeutend halten) der örtlich zuständigen Denkmalbehörde oder auch nur irgendeinem zufällig ausgewählten professionellen Archäologen melden, dass diese daraufhin die Fundstelle wenigstens inspizieren; oder noch eher sogar, dass sich diese als Konsequenz der erfolgten Meldung zeitnah um diese Fundstelle in irgendeiner Weise kümmern und deren Zerstörung durch vom Finder bemerkte Bedrohungen (wie z.B. durch bau-, land- und forstwirtschaftliche Arbeiten) verhindern.

Bleibt für die Finder nützliches, zeitnahes Feedback aus und bemerken diese auch keine durch ihre Fundmeldung ausgelöste Maßnahmen durch die dafür zuständige Denkmalbehörde oder beliebige professionelle Archäolog*innen zur Abwendung von offensichtlichen Gefahren für (wenigstens) die (sichtbaren) unbeweglichen Überreste an der Fundstelle, verstehen sie dieses Ausbleiben jedweder Folgehandlung durch Denkmalschutz und professionelle Archäologie nicht nur – und das völlig berechtigt – als Ausdruck von fachlichem Desinteresse am Schutz und der Erhaltung der allfällig betroffenen archäologischen Denkmale. Sie interpretieren dieses Ausbleiben jedweden erkenntlichen fachlichen Interesses – ebenfalls völlig berechtigterweise – auch dahingehend, dass die Erstattung einer Fundmeldung betreffend einer Sache, die dem einzelnen Finder subjektiv als bedeutend genug erschienen ist, dass die Meldung dieses Fundes an die Fachwelt wünschenswert oder gar erforderlich war (ob diese Meldung nun korrekt gem. § 8 Abs. 1 DMSG oder in einer rechtlich zwar unzureichenden, aber sachlich sinnvollen Form wie eben der zeitweiligen Überlassung eines Fundes an einen professionellen Archäologen zur wissenschaftlichen Bearbeitung erstattet wurde) sinnlos ist, weil sie weder dazu führt, dass der Fund wissenschaftlich bearbeitet wird, noch dazu führt, dass die Fundstelle, von der er stammt, vor ihre Erhaltung akut oder langfristig bedrohenden Gefahren geschützt wird. Vielleicht am wichtigsten aber betrachten sie – ebenfalls berechtigt – das Ausbleiben jedweder signifikanten Reaktion aus dem Fach als Respektlosigkeit; als Missachtung des Aufwandes, den sie nicht nur in die Entdeckung sondern nicht zuletzt auch in die Meldung des Fundes investiert haben.

Umgangssprachlich gesprochen bedeutet diese vorhersehbare Folgenlosigkeit der Erstattung einer Fundmeldung nichts anderes, als dass sich meldende Finder von der mantraartigen fachlichen Forderung danach, dass sie ihre Funde unbedingt melden müssen, verhöhnt fühlen. Die Folge davon – vor allem, weil sich die Tatsache, dass (schon wieder) ein gemeldeter Fund von Denkmalbehörde und Fachwelt völlig ignoriert wurde, in der Finderszene herumspricht – ist das selbst viele derer, die zuvor bereit gewesen wären, (wenigstens) ihre (ihnen selbst bedeutend erscheinenden) Funde auf die eine oder andere Weise zu melden, in Hinkunft die sich für sie als völlig nutzlos darstellenden Fundmeldungen unterlassen. Die mangelnde Meldewilligkeit weiter Kreise von Zufallsfindern ist also ein klassischer Fall von „wie man in den Wald ruft, so schallt es zurück“: werden erstattete Fundmeldungen von Denkmalbehörde und Fachwelt systematisch ignoriert und führen nicht zu einer verbesserten Erhaltung der gemeldeten Fundstellen, werden an sich meldewillige Finder zunehmend frustriert und unterlassen weitere Meldungen aufgrund deren offenkundiger Sinnlosigkeit.

Das Metallhandwerkerdepot aus 2017

Wie bereits erwähnt, besteht das 2017 am Tabor gefundene, hier vorgestellte Metallhandwerkerdepot aus insgesamt 13 Fundstücken, 9 Kreisrippenpunzen, einem Ösengewicht, 2 Bronzegusstropfen und einer Scheibenkopfnadel. Diese werden in der Folge kurz beschrieben:

FNr. 1: Kreisrippenpunze aus Bronze

Patrize (L.: 3,4 cm, Gewicht: 146 g); massiver, ursprünglich leicht kegelförmiger Körper mit starker Stauchung und Materialverdrängung im Bereich des Punzkopfes, die den Körper spulenförmig erscheinen lässt; Schaftquerschnitt oval (Dm.: 2,3 x 2,7 cm) mit nicht sichtbaren, aber beim Angreifen fühlbaren, gegenständigen leichten Längsrippen (abgearbeitete Gussgrate?); Punzbahn (Dm.: 3,0 x 3,0 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf acht konzentrische Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,56 mm), der äußerste davon diagonal gerippt, die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 5 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet. Im Gegensatz zu den starken Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn kaum Abnutzungsspuren feststellen, auch wenn die Kreise nicht (mehr?) so scharf geschnitten sind wie bei FNr. 2; homogene olivgrüne Patina.

FNr. 2: Kreisrippenpunze aus Bronze

Patrize (L.: 3,9 cm, Gewicht: 145 g); massiver, leicht kegelförmiger Körper mit minimaler Stauchung und Materialverdrängung im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt rundoval (Dm.: 2,4 x 2,5 cm) mit nicht sichtbaren, aber beim Angreifen fühlbaren, gegenständigen leichten Längsrippen (abgearbeitete Gussgrate?); Punzbahn (Dm.: 2,8 x 2,8 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf acht konzentrische Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,5 mm), die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 4 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet. Im Gegensatz zu den leichten Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn keinerlei Abnutzungsspuren feststellen, die Kreise sind noch deutlich schärfer geschnitten als bei FNr. 1; homogene olivgrüne Patina.

FNr. 3: Kreisrippenpunze aus Bronze

Matrize (L.: 3,8 cm, Gewicht: 69 g); massiver, leicht kegelförmiger Körper mit leichter Stauchung und Materialabplatzungen im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt oval (Dm.: 1,65 x 1,8 cm) mit nicht sichtbaren, aber beim Angreifen fühlbaren, gegenständigen leichten Längsrippen (abgearbeitete Gussgrate?); Punzbahn (Dm.: 2,05 x 2,1 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf sechs eingetieft gearbeitete konzentrische Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,56 mm), die sich um eine kleinen Mittelvertiefung (Dm.: 4 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel eingetieft gestaltet. Im Gegensatz zu den leichten Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.

FNr. 4: Kreisrippenpunze aus Bronze

Patrize (L.: 7,6 cm, Gewicht: 110 g); massiver, leicht kegelförmiger Körper mit leichter Stauchung und Materialabplatzungen im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt rundoval (Dm.: 1,5 x 1,8 cm) mit deutlich sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,9 x 1,9 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf vier Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,9 mm), die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 4 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet. Im Gegensatz zu den leichten Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.

FNr. 5: Kreisrippenpunze aus Bronze

Patrize (L.: 4,1 cm, Gewicht: 36 g); massiver, leicht trompetenförmiger Körper mit leichter Stauchung und starken Materialabplatzungen im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,95 x 1,1 cm) mit deutlich sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,6 x 1,6 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf fünf Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,3 mm), die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 3 mm) gruppieren; Kreise laufen in sehr feinen, geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel leicht erhaben gestaltet. Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.

FNr. 6: Kreisrippenpunze aus Bronze

Patrize (L.: 5,1 cm, Gewicht: 32 g); massiver, leicht trompetenförmiger Körper mit deutlicher Stauchung, Materialverdrängung und Materialabplatzungen im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,85 x 1,0 cm) mit deutlich sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,45 x 1,45 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf drei Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,9 mm), die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 3 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet. Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.

FNr. 7: Kreisrippenpunze aus Bronze

Patrize (L.: 4,7 cm, Gewicht: 29 g); massiver, leicht trompetenförmiger Körper mit deutlicher Stauchung, Materialverdrängung und Materialabplatzungen im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,85 x 1,05 cm) mit deutlich sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,3 x 1,3 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf drei Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,7 mm), die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 3 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet. Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.

FNr. 8: Kreisrippenpunze aus Bronze

Patrize (L.: 5,0 cm, Gewicht: 25 g); massiver, leicht gebogener, trompetenförmiger Körper mit deutlicher Stauchung und Materialverdrängung im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,8 x 0,9 cm) mit deutlich sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,2 x 1,2 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf drei Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,25 mm), die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 4,5 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet. Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.

FNr. 9: Kreisrippenpunze aus Bronze

Patrize (L.: 2,3 cm, Gewicht: 9 g); massiver, leicht trompetenförmiger Körper mit deutlicher Stauchung und Materialverdrängung im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,7 x 0,9 cm) mit deutlich sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,0 x 1,0 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf drei Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,2 mm), die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 3 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet. Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.

FNr. 10: Ösengewicht aus Bronze

Flachovales, rundes Ösengewicht (H. mit Öse: 2,1 cm, ohne Öse: 1,9 cm, Dm.: 2,3 x 2,5 cm, Gewicht: 55 g) mit leicht abgeflachtem Boden. Homogene hellbraune Patina.

FNr. 11: Gusstropfen aus Bronze

Unregelmäßiger Gusstropfen aus Bronze (L.: 0,9 cm, B.: 0,6 cm, H.: 0,5 cm, Gewicht: 1,026 g). Homogene olivgrüne bis hellbraune Patina.

FNr. 12: Gusstropfen aus Bronze

Unregelmäßiger Gusstropfen aus Bronze (L.: 1,0 cm, B.: 0,5 cm, H.: 0,45 cm, Gewicht: 1,629 g). Homogene olivgrüne bis hellbraune Patina.

FNr. 13: Scheibenkopfnadel aus Bronze

Leicht verbogene Scheibenkopfnadel (L.: 11,5 cm; Dm. am Hals: 0,1 cm, Dm. am Schaft: 0,4 cm, Gewicht: 2,5 g) mit gebrochenem, ursprünglich wohl rundem Scheibenkopf (Dm: 1,0 cm) mit zwei gegenständigen Gusszapfenresten etwa in der Mitte des Schafts (Dm.: 0,1 cm, Breite des Schafts mit den Gusszapfenresten: 0,5 cm). Homogene olivgrüne bis hellbraune Patina.

Abb. 3: Bronzehandwerkerdepot vom Tabor bei Kamegg (Foto: R. Karl).

Interpretation

Der hier vorgestellte Depotfund vom Tabor bei Kamegg lässt sich aufgrund seiner Zusammensetzung ohne weiteres als Metallhandwerkerdepot ansprechen: von den insgesamt 13 Fundgegenständen sind einzig das Ösengewicht (FNr. 10) und die Scheibenkopfnadel (FNr. 13) nicht zwingend mit der Metallbearbeitung in Zusammenhang zu bringen; beide könnten aber auch Teile des Werkzeugsatzes zur Metallbearbeitung gewesen sein.[29] Die schon oben in der Beschreibung der Punzen (FNr. 1-9) angeführten, teilweise sehr deutlichen Nutzungsspuren legen ebenso wie die beiden Gusstropfen deutlich nahe, dass die Punzen tatsächlich in der Metallbearbeitung und nicht (oder wenigstens nicht nur) als Stempel zur Verzierung weicherer Materialien wie Ton oder Leder Verwendung fanden.

Metallhandwerkerdepots sind ebenso wie Funde von bronzenen Kreisrippenpunzen generell selten, Depotfunde mit (mehr oder minder umfangreichen) Punzensätzen außergewöhnlich selten. In dieser Beziehung relativ gut mit dem von Tabor vergleichbare Metallhandwerkerdepots sind aus Génelard (Département Saône-et-Loire, Frankreich; Thevenot 1998) und Murnau, Kr. Garmisch-Partenkirchen, Oberbayern (Nessel 2009) bekannt, in denen sich ebenfalls jeweils mehrere bronzene Kreisrippenpunzen finden, 5 in dem von Génelard, 7 (und eine eventuell zugehörige Hohlpunze) in dem von Murnau. Wie auch beim Fund vom Tabor bei Kamegg handelt es sich auch bei diesen beiden Depots um Zufallsfunde. Im Unterschied zum Depotfund vom Tabor enthalten die beiden genannten Depots aus Frankreich und Deutschland allerdings auch zahlreiche weitere Metallbearbeitungswerkzeuge, darunter Ambosse, Hämmer und Faulenzerpunzen, sowie zahlreiche andere Werkzeuge und Geräte, die beim gegenständlichen Depot vom Tabor (mit Ausnahme von Nadel und Ösengewicht) fehlen – wenngleich einige diesen ähnliche Werkzeuge und Geräte aus dem 2020 separat im zentralen südlichen Bereich der Anlage am Tabor gefundenen, von Trnka (i.V.) als Bronzewerkstattdepot angesprochenen, Depotfund  (Schwammenhöfer 2021, 188) stammen.

Datierung

Die Funde im Depotfund vom Tabor sind chronologisch nicht besonders aussagekräftig. Kreisrippenverzierungen, wie sie mit den die Mehrheit der Funde im Depot vom Tabor ausmachenden Punzen hergestellt werden können, finden sich allerdings auf zahlreichen Goldblechfunden der späten Mittel- und Spätbronzezeit, so z.B. wurde der Omphalos der Goldschale von Ebreichsdorf (https://www.bda.gv.at/themen/aktuelles/goldschatz-von-ebreichsdorf.html) mit einer denen vom Tabor vergleichbaren Punze hergestellt; eine exakte Übereinstimmung mit der vierbahnigen Patrize (FNr. 4) vom Tabor besteht allerdings nicht, der Mittelbuckel des Omphalos der Schale ist dafür etwas zu groß, auch wenn der Punzbahndurchmesser einigermaßen übereinstimmen würde.[30] Die beiden vergleichbaren Depots werden jedenfalls in die Urnenfelderkultur, tendenziell am ehesten ins Hallstatt A datiert (Nessel 2009, 54; Thevenot 1998, 137). Eine grobe Datierung in die ausgehende Mittel- oder Spätbronzezeit scheint daher auch für die bronzenen Punzen vom Tabor höchst wahrscheinlich.

Nachdem Depots in der Mittelbronzezeit selten bis gar nicht angelegt werden; während in der Spätbronzezeit im Bereich zwischen Böhmen und dem Karpatenbecken Bronzedepots häufig in Höhenlagen und oft auch im (wenigstens weiteren landschaftlichen) Zusammenhang mit (nicht unbedingt zeitgleich angelegten) befestigten Höhensiedlungen niedergelegt werden (siehe dazu z.B. für Böhmen Vachta 2016, 27-30; 89-160), kann wohl auch für den hier vorgestellten Depotfund vom Tabor von einer spätbronzezeitlichen Datierung ausgegangen werden. Nachdem aber die Nutzung der Höhensiedlung am Tabor ihrerseits nicht datiert ist; und auch die Nutzung einer Höhenlage als Siedlung zu einer bestimmten Zeit keineswegs den Schluss zulässt, dass am selben Ort angelegte Depots während deren Nutzungszeit als Siedlung eingebracht wurden (ibid., 106-133); lassen sich auch aus der Lage der Fundstelle – selbst wenn man ohne Hinweise darauf annehmen will, dass das Depot bei der Errichtung des Walls als Bauopfer niedergelegt wurde – keine weiteren Datierungshinweise gewinnen.

Auch wenn die beiden am besten mit ihm vergleichbaren Depots von Murnau und Génelard von ihren jeweiligen Bearbeiter*innen tendenziell am ehesten ins Hallstatt A datiert werden (Nessel 2009, 54; Thevenot 1998, 137), lässt sich auch daraus kein genauerer Datierungshinweis für das hier besprochene Depot vom Tabor gewinnen. Nicht nur unterscheiden sich die Punzen vom Tabor in ihrer Form und ihrem Gewicht[31] deutlich von denen aus Murnau[32] und Génelard[33]; sondern zwei in großer räumlicher Distanz vom Tabor gefundene, selbst bestenfalls tendenziell ins Hallstatt A datierte Depots bieten keine belastbare Basis für eine Übertragung dieser ohnehin schon eher spekulativen Datierung auf das hier besprochene Depot.

Metallene Ösengewichte (siehe dazu auch noch unten Seite 22-23), die dem Stück vom Tabor wenigstens in Form und Gewicht einigermaßen entsprechen, werden bisher tendenziell eher später datiert. Das in Form und Gewicht beste Vergleichsstück, ein etwa doppelt so schwer wie jenes vom Tabor wiegendes Bleigewicht mit Eisenöse vom Hellbrunner Berg in Salzburg, wird in die Späthallstatt- bzw. frühe Latènezeit datiert (Stöllner 2002, 263 Fn. 559). Die überwiegend aus Schweizer Seeufersiedlungen bekannten, in ihrer Form teilweise dem Stück vom Tabor ähnlichen, aber mehrheitlich deutlich schwereren, metallenen (überwiegend: aus Blei gefertigten) Ösengewichte werden hingegen hauptsächlich ins Hallstatt A2-B3 datiert (Pare 1999, 500-502, Tab. 15; Feth 2014, 122-124 Abb. 3). Dies könnte daher dafür sprechen, dass das Depot vom Tabor etwas jünger als die Depots von Murnau und Génelard ist. Wirklich belastbar ist allerdings eine solche, etwas jüngere Datierung anhand des Ösengewichts auch nicht, da es von seinem Gewicht und Material her nur bedingt zu diesen Parallelen passt und am Tabor auch räumlich von deren Hauptverbreitungsgebiet doch recht weit entfernt ist.

Eine genauere Datierung als in die Spätbronzezeit ist im Fall des Depots vom Tabor daher leider nicht möglich.

Größe, Gewicht, Form und Nutzungsspuren

Der Punzensatz vom Tabor fällt in Hinblick auf die Motivik gut ins bekannte Spektrum von spätbronzezeitlichen Kreisrippenpunzen: im Satz finden sich 4 Patrizen mit 3 konzentrischen Kreisen auf der Punzbahn mit Bahndurchmessern zwischen ca. 1 und 1,5 cm, jeweils eine Patrize mit 4 und 5 und eine Matrize mit 6 konzentrischen Kreisen und Punzbahndurchmessern zwischen ca. 1,6 und 2,1 cm, sowie zwei Patrizen mit 8 konzentrischen Kreisen und Bahndurchmessern von 2,8-3 cm (Tab. 1). Die in den schon genannten, gut vergleichbaren Punzensatzfunden von Génelard und Murnau (Tab. 2) enthaltenen Kreisrippenpunzen weisen 1-5 konzentrische Kreise und Punzbahndurchmesser zwischen 0,3 und 2,1 cm auf, andere gleichzeitige Punzen wie die aus dem Depotfund von Larnaud, Dép. Jura, Frankreich (Tab. 2) 3 konzentrische Kreise und einen Bahndurchmesser von 0,6 cm (Armbruster 2000, 115) oder die auch von Nessel (2009, 43-44) erwähnte Punze aus dem Depotfund von Nürnberg-Mögeldorf gar 11 konzentrische Kreise und einen Bahndurchmesser von 3,8 cm (Nadler 1998, 27 Abb. 18; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 11).

FNr.

Länge in mm

ø Schaft in mm

ø Bahn in mm

Matrize / Patrize

ø Buckel in mm

Anzahl
Kreise

Kreisabstand in mm

Gewicht

in Gramm

1

34

23-27

30

Patrize

5

8

1,56

146

2

39

24-25

28

Patrize

4

8

1,5

145

3

38

16,5-18

20,5-21

Matrize

4

6

1,56

69

4

76

15-18

19

Patrize

4

4

1,9

110

5

41

9,5-11

16

Patrize

3

5

1,3

36

6

51

8,5-10

14,5

Patrize

3

3

1,9

32

7

47

8,5-10,5

13

Patrize

3

3

1,7

29

8

50

8-9

12

Patrize

4,5

3

1,25

25

9

23

7-9

10

Patrize

3

3

1,2

9

Tab. 1: Maße der Kreisrippenpunzen vom Tabor.

Nr.

Länge in mm

ø Schaft in mm

ø Bahn in mm

Matrize / Patrize

ø Buckel in mm

Anzahl
Kreise

Kreisabstand in mm

Gewicht

in Gramm

Larnaud, Dép. Jura, Frankreich (Armbruster 2000, 115)

-

30

3-5

6

Patrize ?

1,5

3

0,75

-

Génelard, Dép. Saône-et-Loire, Frankreich (Thevenot 1998, 129, 131 fig. 5, Nr. 9-13)

9

35

4-5

6

Matrize

2

1

2

4,5

10

45

3-8

8

Matrize

2

2

1,5

8

11

55

6-20

17

Matrize

2,5

4

1,8

44

12

40

10-21

21

Matrize

2,5

5

1,85

60

13

65

2-13

19

Patrize

2

5

1,7

31

Murnau, LKr. Garmisch-Partenkirchen, Deutschland (Nessel 2009, 55-56, 62 Taf. 1, Nr. 1-8)

1

34

5

21

Matrize

8

4

1,5

13

2

36

6

20,5

Patrize

8

4

1,5

17

3

39,5

6-12

12,5

Patrize

2

4

1,3

18

4

38

7-12

13

Matrize

2

4

1,4

17

5

33

3-7

6,5-7,5

Patrize

2

3

0,8

4

6

31

3-6

7

Matrize

2

3

0,8

4

7

45

2-4

4-4,3

Patrize

2

1

1,1

2

8

38,5

2-3

2,5-3

Hohlpunze

Matrize?

2-2,5

1?

n/a

1

Tab. 2: Maße vergleichbarer Punzen in den Depots von Larnaud, Génelard und Murnau.

Auch in Hinblick auf ihre Größe (Gesamtlänge) entsprechen die Punzen vom Tabor gut den anderen bekannten spätbronzezeitlichen Punzen: 7 davon mit Längen von zwischen 3,4 und 5,1 cm fallen in den Bereich zwischen 3 und 6,5 cm Länge der Punzen von Génelard, Murnau, Larnaud, (Tab. 2) und Nürnberg-Mögeldorf (Nadler 1998, 27 Abb. 18; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 11). Nur die kürzeste Punze vom Tabor mit nur 2,3 cm Länge ist etwas kürzer und die längste mit 7,6 cm Länge etwas länger.

Allerdings sind die Punzen vom Tabor durchschnittlich deutlich schwerer als die in den Depots von Génelard, Murnau, Larnaud, (Tab. 2) und Nürnberg-Mögeldorf (Nadler 1998, 27 Abb. 18; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 11). Selbst die mit 2,3 cm Länge deutlich kürzeste Punze FNr. 9 vom Tabor wiegt mit 9 Gramm mehr als die deutlich längeren (3-4,5 cm langen) Punzen Nr. 9 und 10 aus Génelard und Nr. 5-8 aus Murnau mit zwischen 1-8 Gramm Gewicht. Die größeren Punzen FNr. 1-4 vom Tabor liegen mit 69-146 Gramm allesamt deutlich über dem Gewicht selbst der größten beiden Punzen aus Génelard, die 60 bzw. 44 Gramm wiegen, und zwischen beinahe viermal bis zu über achtmal so viel wie schwerste Punze aus Murnau, die gerade einmal 18 Gramm wiegt.

Dieses höhere Gewicht ist dem allen Punzen vom Tabor gemeinsamen, ungefähr zylindrischen, trompeten- oder leicht spulenförmigen Körper geschuldet, eine Form die – inklusive der entlang des Schaftes verlaufenden Reste von Gussgraten – gut der ursprünglichen Form der (auch etwa 7 cm langen) Punze von Přestavlký, okr. Přerov, Tschechische Republik, entspricht; bei der allerdings wohl nach Beschädigung der ursprünglichen Punzbahn eine neue, breitere Punzbahn asymmetrisch aufgesetzt wurde (Mačala 1985, Taf. 11 Nr. 3; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 6); eine Reparatur, die bei den Punzen vom Tabor nicht vorkommt. Damit unterscheiden sich die Punzen vom Tabor in ihrer Form deutlich von den weiter westlich gefundenen Punzen, die entweder eher kegelförmig sind, wie z.B. die Punzen Nr. 10-12 aus Génelard (Thevenot 1998, 131 fig. 5), Nr. 3-6 aus Murnau (Nessel 2009, 62 Taf. 1), aus Stockheim und aus Larnaud (Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 8-9); oder aus einer breiten Punzscheibe und einem deutlich geringeren Durchmesser aufweisenden Schaft bestehen, wie z.B. die Punzen Nr. 1-2 aus Murnau (Nessel 2009, 62 Taf. 1), Nr. 13 aus Génelard (Thevenot 1998, 131 fig. 5), aus Hauterive-Champréveyres (Schweiz), aus Nürnberg-Mögeldorf (Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 10-11) und aus Depot Plavecké Podhradie III aus Pohanská (Bartík et al. 2020, 57-58, Abb. 3).

An den Punzen vom Tabor sind auch insbesondere an den Punzköpfen teilweise (bei Punzen FNr. 2-4 schwache; bei den anderen) deutliche bis starke Nutzungsspuren erkennen, die sich vorwiegend durch teilweise erhebliche Materialverdrängungen (durch die sich im Fall von Punzen FNr. 1, 5, 6 und 8 deren spulenförmige Gestalt ergibt), Abplatzungen und Risse am Punzkopf zeigen. Auf den Punzbahnen sind hingegen kaum Schäden durch die Nutzung erkennbar; auch wenn die Kreisstege auf der starke Nutzungsspuren am Punzkopf aufweisenden Punze FNr. 1 z.B. deutlich stumpfer als die auf der nur geringfügig kleineren, am Punzkopf viel schwächere Nutzungsspuren zeigenden, Punze FNr. 2 erscheinen. Man ist bei diesen beiden, jeweils 8 konzentrische Kreise zeigenden, Punzen beinahe geneigt anzunehmen, dass Punze FNr. 2 erst recht kurz vor der Niederlegung der Punzen im Depot dem Satz hinzugefügt wurde und die durch ihre starke Nutzung zunehmend stumpf werdende Punze FNr. 1 ersetzen sollte. Auch darin scheinen sich die Punzen vom Tabor signifikant von den weiter westlich gefundenen Punzen zu unterscheiden, bei denen Nutzungsspuren kaum an den Punzköpfen, auf den Punzbahnen hingegen deutlich häufiger zu beobachten zu sein scheinen; während letztere bei den Punzen vom Tabor – abgesehen von der möglichen Abstumpfung der Kreisstege z.B. bei Punze FNr. 1 – kaum oder gar nicht auftreten.

Die auf Hammerschläge zurückzuführenden, deutlichen Stauchungen, Materialverdrängungen und Abplatzungen im Bereich des Kopfes vieler der Punzen vom Tabor (wenn auch nicht unbedingt bei allen, bei einigen der größeren Punzen – FNr. 2, 3 und 4 – sind Veränderungen im Bereich des Punzkopfes nur schwach ausgeprägt) legen gleichzeitig nahe, dass es sich bei den Stücken vom Tabor tatsächlich um Punzen für die Metallbearbeitung und nicht etwa um Keramik- oder Wachsstempel für Gussmodel handelt (siehe dazu Nessel 2009, 42-44). Wohl nach einer Beschädigung der ursprünglichen neu angegossene Punzbahnen, wie sie sich bei Punzen Nr. 11 und 12 von Génelard (Thevenot 1998, 131 fig. 5 Nr. 11-12) und auch bei der Přestavlký (Mačala 1985, Taf. 11 Nr. 3; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 6) beobachten lassen, fehlen hingegen bei den Punzen vom Tabor völlig, deren Punzbahnen generell – von einer gewissen, insbesondere auf Punze FNr. 1 beobachtbaren Abstumpfung der Kreisstege abgesehen – praktisch gar keine Abnutzungserscheinungen zeigen.

Das ist besonders auffällig, als die doch in einigen Fällen deutliche Materialverdrängung im Bereich der Köpfe der Punzen vom Tabor (sehr deutlich erkennbar bei Punzen FNr. 1 und 5-9) bei den weiter westlichen Punzen und denen aus Pohanská (Bartík et al. 2020, 57-58, Abb. 3) praktisch gar nicht beobachtbar ist, obwohl die Punzköpfe der Punzen vom Tabor mit Durchmessern von (geschätzt) wenigstens ca. 0,7 bis zu 2,4 cm (vor der Materialverdrängung bzw. Stauchung im Bereich der Punzköpfe) deutlich massiver ausgeführt sind als bei jenen Punzen, deren Punzköpfe (praktisch durchgehend ohne beobachtbare Materialverdrängung) Durchmesser von nur zwischen 0,2 bis zu 1,0 cm aufweisen. Das spricht unserer Ansicht nach deutlich dafür, dass diese Punzen anderer Typen generell in aus organischem Material bestehenden Schäftungen eingesetzt gewesen sein dürften, der Hammerschlag also nicht (oder erst, wenn diese organischen Schäftungen so stark abgenützt waren, dass der Punzkopf teilweise frei lag) den Punzkopf selbst traf; während die Punzen vom Tabor ungeschäftet verwendet wurden, ihr Punzkopf also ständig direkt den Hammerschlägen ausgesetzt war. Hätten Hammerschläge die weit dünner und fragileren Punzköpfe der Punzen der anderen Typen direkt getroffen – von denen eben wenigstens manche, wie z.B. die von Punzen Nr. 11 und 12 von Génelard (Thevenot 1998, 131 fig. 5), so stark bzw. lange benutzt worden zu sein scheinen, dass ihre ursprüngliche Punzbahn später in ihrer Objektbiografie durch eine neu angegossene ersetzt werden musste – müssten sich bei diesen noch viel deutlichere Materialverdrängungen und Stauchungen zeigen als bei den Punzen vom Tabor. Dass das nicht der Fall ist, lässt sich unserer Ansicht vernünftig nur durch eine organische Schäftung erklären, in die sie eingesetzt waren.

Wenn man davon ausgeht, dass die Punze von Přestavlký (Mačala 1985, Taf. 11 Nr. 3; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 6) vor ihrer Reparatur mit einer neuen Punzbahn den Punzen von Tabor weitgehend entsprochen hat – auch wenn auf der veröffentlichten Umzeichnung ihr Punzkopf im Vergleich mit FNr. 5-8 von Tabor nur recht wenig gestaucht erscheint – kann man zudem vorsichtig einen regionalen Typ von zylinderförmigen, ungeschäftet verwendeten, urnenfelderzeitlichen Punzen für wenigstens den niederösterreichisch-mährischen Raum annehmen. Přestavlký liegt auf heutigen Wanderwegen bloß 182 km Gehstrecke von Kamegg entfernt, die dort und am Tabor gefundenen Punzen könnten also leicht aus derselben Werkstatt oder vom selben Wanderhandwerker stammen.

Zur Frage der „Vollständigkeit“ des Punzensatzes im Depot vom Tabor

Es wird – nicht zuletzt aufgrund des Punzensatzes im Depot von Murnau – gerne angenommen, dass Punzensätze nicht vollständig sind, wenn nicht (wenigstens ungefähr) gleich viele, zu Paaren zusammenpassende Matrizen und Patrizen vorhanden sind, Schließlich passen von den 7 Kreisrippenpunzen des Murnauer Depots laut Nessel 6 jeweils paarweise (d.h. als Matrize und zugehörige Patrize) zusammen (Nessel 2009, 43-45, 55-56, 62 Taf. 1 Nr. 1-6). Tatsächlich könnte, obgleich Nessel (ibid., 56) im Katalog angibt, dass kein Gegenstück zu Kreisrippenpunze Nr. 7 vorliegt, zudem die Hohlpunze Nr. 8 (ibid., 56, 62 Taf. 1 Nr. 8) ebendieses scheinbar fehlende Gegenstück sein: die maßstabsgetreuen Abbildungen der beiden Punzen auf Taf. 1 (ibid., 62) erwecken wenigstens den starken Eindruck, dass der Durchmesser der Vertiefung und des erhabenen Randes der Hohlpunze mit dem des erhabenen Mittelbuckels und der um diesen verlaufenden kreisförmigen Vertiefung auf Kreisrippenpunze Nr. 7 übereinstimmt. Damit könnte es sich bei den 7 Kreisrippen- und der Hohlpunze aus dem Murnauer Depot um 4 jeweils aus einer zusammenpassenden Matrize und Patrize bestehende Punzenpaare handeln, mittels denen einfache Kreisbuckel (Nr. 7 + 8), dreirippige (Nr. 5 + 6) und vierrippige Kreisbuckel zweier unterschiedlicher Durchmesser (Nr. 1 + 2 und 3 +4) geprägt werden konnten. Ebenso greifen auch die beiden Punzen aus Depot Plavecké Podhradie III aus Pohanská als zusammengehörende Matrize und Patrize genau ineinander (Bartík et al. 2020, 57-58, Abb. 3).

Gleichermaßen könnten von den fünf Kreisrippenpunzen im Depotfund von Génelard, davon vier Matrizen, zwei als Paar zusammenpassen. Die sechsrippige Matrize Nr. 12 scheint von den Kreisdurchmessern her zur fünfrippigen Patrize Nr. 13 zu passen (Thevenot 1998, 129, 131 Fig. 5 Nr. 9, 10); es könnte sich daher auch bei diesen beiden Stücken um ein zusammengehöriges Paar handeln.

Bei den Punzen vom Tabor lässt sich hingegen der einzigen erhaltenen Matrize keine der 8 Patrizen zuordnen. Zwar passen die Abstände (jeweils ca. 1,56 mm) zwischen den Kreisrippen auf Patrize FNr. 1 und 3 zusammen, der Durchmesser des erhabenen Mittelbuckels auf Patrize FNr. 1 ist aber mit 5 mm zu groß für die 4 mm Durchmesser aufweisende Mittelvertiefung in Matrize FNr. 3; der Gesamtdurchmesser von ca. 3 cm der Punzbahn von Patrize FNr. 1 übersteigt auch deutlich den von ca. 2,1 cm der Punzbahn von Matrize FNr. 3; und Patrize FNr. 1 ist achtrippig, während Matrize Nr. 3 nur sechsrippig ist; diese beiden Punzen passen also nicht als Paar zusammen. Bei allen anderen Patrizen passen hingegen schon die Kreisabstände nicht zu denen der Matrize, sie können also gar nicht sauber ineinander greifen.

Dass sich keine Paare unter den im Depot von Tabor enthaltenen Punzen identifizieren lassen, könnte darauf hindeuten, dass das Depot vom Tabor nur unvollständig erhalten ist bzw. nur noch unvollständig geborgen werden konnte. Beides ist vorstellbar: wie oben erwähnt, wurde das Depot nahe der Geländekante etwa in der Mitte des an dieser Stelle völlig verflachten südöstlichen Walls der Anlage in einer tief eingegrabenen Harvesterspur entdeckt. Es könnte also nicht nur zu früherer Zeit eine andere Person als der Zweitautor dieses Artikels bereits Teile des Depotfundes entdeckt, geborgen und nicht (oder nicht so erfolgreich, dass diese Funde dem Fach bekannt wurden) gemeldet haben. Es ist auch möglich, dass Teile des Depots vom Harvester vertragen wurden bzw. schon zu früherer Zeit bei Forstarbeiten oder durch die natürliche Erosion des Walles hangabwärts verlagert und so weit verstreut wurden, dass sie sich, selbst wenn sie als Einzelfunde entdeckt werden sollten, dem Depotfund – wenn überhaupt – nur zuordnen ließen, wenn sie sich eindeutig als passendes Gegenstück zu einer der in ihm enthaltenen Punzen identifizieren lassen.

Weitaus wahrscheinlicher ist allerdings, dass die Punzen im Satz überhaupt nie jeweils passende Gegenstücke hatten. Wie schon Armbruster (2000, 115) bemerkt und Nessel (2009, 41-42) in ihrer Besprechung der zwar (ungefähr) zusammenpassenden, aber dann keinen Platz für das gepunzte Material belassenden, Murnauer Punzenpaare etwas genauer darstellt, ist beim Punzieren von Metallblech auf einer weichen bzw. elastischen Unterlage die Verwendung einer zusammenpassenden Matrize und Patrize gar nicht notwendig, weil das Unterlagsmaterial nachgibt und damit der gewünschte Punzabdruck auf dem gestempelten Material entsteht. Zudem bemerkt Nessel (ibid., 41) auch ganz richtig, dass man für eine gleichzeitige, gegenständige Verwendung einer zusammenpassenden Matrize und Patrize eine Apparatur postulieren müsste, in der die beiden zusammenpassenden Punzen so fixiert werden hätten müssen, dass sie tatsächlich korrekt ineinander greifen. Hinweise, dass es solche Apparaturen gegeben hätte, fehlen jedoch bisher völlig.

Auch zeigt schon der Depotfund von Génelard, dass Punzensätze nicht so wie der von Murnau wenigstens ungefähr aus gleich vielen, wenigstens ungefähr paarweise zusammenpassenden Matrizen und Patrizen bestehen müssen, sondern ob das Verhältnis zwischen Matrizen und Patrizen ausgewogen ist oder nicht eher von anderen Faktoren abhängig sein dürfte. Natürlich könnte auch der Punzensatz im Depot von Génelard unvollständig sein. Aber es könnte z.B. auch eine Rolle dabei spielen, welche Arten von Gegenständen der einen Punzensatz verwendende Handwerker üblicherweise mit seinen Punzen dekoriert hat; ebenso, ob er die Objekte, die er punziert hat, lieber von deren Schauseite aus (dann natürlich vorzugsweise mit Matrizen) oder von deren Gegenseite (dann vorzugsweise mit Patrizen) dekoriert hat; ob in einem Punzensatz Matrizen und Patrizen in gleicher Anzahl „paarweise“ vorkommen oder Matrizen oder Patrizen deutlich überwiegen.

So dürfte es für die Verzierung eines innen nicht ausreichenden Platz für das Ansetzen einer Punze und die Ausführung des Hammerschlags bietenden Goldhuts mit Ringbuckeln weitaus praktischer sein, mit Matrizen von der Außenseite zu arbeiten; während für eine Schale wie der von Ebreichsdorf – bei der die Innenseite die Schauseite ist – die Punzierung von der Rückseite (d.h. ebenfalls der „Außenseite“, aber) mit Patrizen praktischer gewesen sein könnte, weil sie sich leichter auf einer konvexen als einer konkaven Unterlage punzieren lässt. Das würde bedeuten, dass der Handwerker, der den Punzensatz vom Tabor verwendete, vorzugsweise „von der Rückseite“ und damit wohl keine Goldhüte sondern eher Schalen oder andere auch von der Rückseite zugängliche Objekte punziert hat; während der Handwerker, der den Punzensatz von Génelard benutzten, eher von der Rückseite aus schlecht zugängliche Objekte verzierte, während der von Murnau sowohl besser von der Schauseite als auch besser von der Rückseite zu punzierende Objekte verzierte.

Ähnliches gilt bezüglich der Anzahl der Kreisrippen: mit dem Punzensatz vom Tabor lassen sich Ringbuckel mit 3, 4, 5, 6 und 8 konzentrischen Kreisen herstellen; wobei gleich 4 Punzen dreirippige Ringbuckel mit nur wenig unterschiedlichen Durchmessern (10, 12, 13 und 14,5 mm) und 2 achtrippige mit noch ähnlicheren Durchmessern (28 und 30 mm) erzeugen. Punzen, mit denen sich 1-, 2- und 7-rippige Ringbuckel prägen lassen fehlen im Satz vom Tabor hingegen. Hinzu kommt, dass von den 9 Punzen 8 Patrizen und daher zur Verwendung von der Rückseite vorgesehen sind, eine hingegen eine Matrize zur Verwendung von der Schauseite aus ist. Will man also als „vollständigen“ Punzensatz nur einen betrachten, mit dem (und sei es nur entweder von der Rück- oder der Schauseite) von 1-rippigen bis zu (im Fall der Punzen vom Tabor) 8-rippigen alle numerisch möglichen Ringbuckel geprägt werden können, wäre der Satz vom Tabor ebenfalls als unvollständig zu betrachten.

Allerdings zeigen die Zusammensetzungen der beiden vergleichbaren Depots von Génelard (Thevenot 1998) und Murnau (Nessel 2009) eine Auswahl bestimmter und nicht jeweils eine „vollständige“ Reihe von Kreisrippenpunzen. Wie auf Tab. 2 zusammengefasst finden sich in Génelard 4 Matrizen, mit denen 1-, 2-, 4- und 5-rippige Ringbuckel von der Schauseite aus und eine Patrize, mit der 5-rippige Ringbuckel von der Rückseite aus erzeugt werden können; während sich in Murnau 4 Patrizen, mit denen 1-, 3- und zwei deutlich unterschiedlichen Durchmesser (12,5 und 20,5 mm) aufweisende 4-rippige; und (wenn man die Hohlpunze Nr. 8 als solche rechnet) 4 Matrizen finden, mit denen von ihrem jeweiligen Bahndurchmesser her zu den mit den Patrizen erzeugbaren passende 1-, 3- und 4-rippige Ringbuckel aufbringen lassen. Zudem finden sich in beiden diesen Depots nicht nur eine ganze Reihe weiterer zur Bronzebearbeitung erforderliche Werkzeuge wie z.B. Ambosse und Hämmer, sondern auch zahlreiche Faulenzerpunzen, die im Depot vom Tabor vollständig fehlen.

Nachdem es sich bei den Depots von Génelard und Murnau, wie bereits erwähnt, ebenfalls um Zufallsfunde handelt, ist es natürlich auch möglich, dass die in diesen beiden Depots enthaltenen Kreispunzensätze (und generell die in ihnen enthaltenen Werkzeugsätze) unvollständig auf uns gekommen sind; sei es aufgrund der Fundumstände oder weil sie schon bei der Deponierung nicht vollständig in diese Depots geraten sind. Nachdem aber in allen drei bisher bekannt gewordenen Depots, die größere Sätze von Kreisrippenpunzen enthalten, jeweils „unvollständige“ numerische Reihen enthalten sind und in Génelard und am Tabor die Sätze überwiegend Punzen für die Blechbearbeitung aus einer Richtung (in Génelard von der Schau-, am Tabor von der Rückseite aus) enthalten, für die aus der entgegengesetzten hingegen weitgehend (aber nicht völlig) fehlen, wäre es ebenso gut auch möglich, dass es sich dabei in allen drei Fällen um eine bewusste Auswahl gehandelt hat. Ob eine solche Auswahl schon von Handwerker getroffen wurde, der nur die seinen Arbeits- und Motivvorlieben entsprechenden Punzen hergestellt bzw. erworben hatte; oder beim Deponierungsprozess aus welchen Gründen auch immer aus einem größeren (ob nun im oben genannten Sinn „vollständigen“ oder seinerseits unvollständigen) Punzensatz ausgewählt wurden, lässt sich, sollte eine bewusste Auswahl vorgenommen worden sein, natürlich nicht entscheiden.

Wesentlich ist jedenfalls, dass sich auch aus den Tatsachen, dass aus zusammenpassenden, aus Matrize und passender Patrize bestehende Punzenpaare im Depotfund vom Tabor fehlen und der Punzensatz nicht zum Prägen einer numerisch vollständigen Reihe unterschiedlich vielrippiger Ringbuckel geeignet ist, nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Depotfund ursprünglich mehr Punzen enthalten hat als vom Zweitautor dieses Artikels geborgen wurden. Vielmehr ist es wenigstens ebenso gut möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlicher, dass es sich beim Punzensatz um eine bewusste Auswahl – ob nun des (bzw. der) ihn benutzt habenden Handwerker(s) oder des bzw. der Deponierenden – gehandelt hat, wie er letztendlich deponiert wurde. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass wenigstens der Punzensatz im Depot, wenn nicht sogar das Depot vom Tabor insgesamt, vollständig so wie niedergelegt auf uns gekommen ist.

Zur Frage der Zusammengehörigkeit von Punzensatz, Ösengewicht und Nadel

Während die Zusammengehörigkeit des Punzensatzes vom Tabor wohl kaum in Zweifel gezogen werden kann, und Zugehörigkeit der beiden Bronzegusstropfen (FNr. 11 und 12) zum Depotfund wohl auch ohne weitere Diskussion akzeptiert werden kann; sind bezüglich der Zugehörigkeit des Ösengewichts (FNr. 10) und der Scheibenkopfnadel (FNr. 13) wenigstens einige Worte angebracht. Nachdem es sich bei diesem Depotfund um einen in einer tiefen Harvesterspur und somit selbstverständlich etwas (über ca. 1,5 Meter) verstreut entdeckten Fundkomplex handelt, kann die Zugehörigkeit von Ösengewicht und Nadel zum Depotfund nicht unbedingt vorausgesetzt werden: es wäre möglich, dass Gewicht und Nadel unabhängig und separat von den Kreisrippenpunzen hier deponiert wurden oder verloren gegangen und nur zufällig in der gleichen Harvesterspur aufgefunden worden sind.[34]

Nadeln

Nadeln bzw. Fragmente davon, auch wenn sie nicht zu den häufigsten Fundgattungen in spätbronzezeitlichen Depotfunden zählen, sind allerdings oft Bestandteil solcher Fundkomplexe (siehe dazu z.B. für Böhmen Vachta 2016, 60 Abb. 27). Nadeln bzw. Fragmente davon bzw. nadelförmig wirkende Objekte finden sich auch in den beiden schon vielfach erwähnten Depots mit größeren Kreisrippenpunzensätzen, wie der Kopf einer Binninger Nadel in Murnau (Nessel 2009, 57-58, 63 Taf. 2 Nr. 23) und ein Fragment eines gebrochenen, nadelförmigen Objekts in Génelard, auch wenn Thevenot (1998, 133, 135 Fig. 7 Nr. 6) im Text bezweifelt, dass es sich dabei um eine Nadel gehandelt hat und es als Stab mit eingerollten Enden (eines davon abgebrochen) deutet. Das Vorkommen von Nadeln, ob nun als Fertigprodukte, Halbfertigprodukte oder Bruchstücke, in einem spätbronzezeitlichen „komplexen“ Hortfund – auch wenn es sich dabei wie bei Murnau und Génelard wohl recht eindeutig um Bronzehandwerkerdepots handelt – vermag also nicht zu überraschen.

Die Nadel (FNr. 13) im Depot vom Tabor – nimmt man an, dass sie nicht zum Werkzeugsatz gehört, sondern entweder ein in Arbeit befindliches Stück oder wie die Gusstropfen (FNr. 11-12) Rohmaterial ist – wäre prinzipiell aufgrund der etwa in der Mitte ihres Schaftes erhaltenen, gegenständigen Gusszapfenreste als Halbfabrikat bzw. noch nicht ganz fertiggestelltes Stück anzusprechen. Tatsächlich sind die verbleibenden Gusszapfenreste so schwach ausgeprägt, dass sie bereits in diesem Zustand als Gewandnadel verwendungsfähig war.

Allerdings sind die erkennbaren Reste des Gussprozesses auch etwas, das die Nadel im Depot vom Tabor mit den Kreisrippenpunzen verbindet: an vielen davon sind – wenn auch stark abgearbeitete – Gussgrate noch deutlich sichtbar, auf allen – selbst wenn sie nicht mehr (leicht) sichtbar sind – immer noch beim Angreifen spürbar. Hat sich der Erzeuger der Kreisrippenpunzen bei diesen (vermutlich: seinen) Werkzeugen die Arbeit erspart, sie komplett sauber abzuarbeiten, könnte er – wenn sie Teil seines Werkzeugsatzes und nie als Gewandnadel gedacht war – das auch bei der Nadel so gehalten haben.

Nachdem Ritzverzierungen auf bronzezeitlichen Metallobjekten vorkommen und teilweise auch Motive vor ihrer Ausführung angerissen werden, könnte es sich bei der Nadel vom Tabor allerdings auch um eine Reißnadel (siehe dazu Armbruster 2000, 59) handeln, sie also als Werkzeug verwendet worden sein. Im Depot von Murnau findet sich (neben dem schon genannten Kopf der Binninger Nadel) z.B. auch ein von Nessel (2009, 57, 63 Taf. 2 Nr. 22) als „pfriemartiges Gerät“ bezeichnetes Objekt, mit Spitze am einen und kurzer Klinge am anderen Ende, dessen spitzes Ende wohl gut als Reißnadel verwendet worden sei könnte; und in Génelard bezeichnet Thevenot (1998, 129, 131 Fig. 5 Nr. 14) ein Y-förmiges Bronzestück, dessen Arme in Spitzen enden, als Anreißgerät – wobei sich auch noch weitere Spitzen (ibid., 128. 130 Fig. 4 Nr. 3) bzw. „pfriemartige“ Gegenstände / Punzen (ibid., 129, 131 Fig. 5 Nr. 1) in diesem Depot finden, die ebenfalls als Anreißwerkzeuge benutzt worden sein könnten, wie auch die schon oben genannte unsichere Nadel (ibid., 133, 135 Fig. 7 Nr. 6).

Wenn die Nadel als Reißnadel zu interpretieren sein sollte, könnte sie eventuell auch gemeinsam mit dem Ösengewicht Teil eines improvisierten (Schnur-) Zirkels gewesen sein. Die Verwendung von Zirkeln durch bronzezeitliche Metallhandwerker zur Einteilung von Verzierungszonen und zum Abtrag von gleichmäßigen Abstanden ist belegt (Armbruster 2000, 60 mit weiterführenden Verweisen) und kann auch für Abstandsvergleiche und -messungen wohl vorausgesetzt werden. Funde „echter“ (zweischenkeliger) Zirkel gibt es allerdings erst aus der Eisenzeit; eine mittels einer Schnur mit einem anderen Gegenstand, der zur Fixierung des Mittelpunkts des Zirkelschlages dienen konnte, verbundene Reißnadel würde einen solchen improvisierten Zirkel darstellen. Als solches „Gegenstück“ zur Reißnadel in einem improvisierten Zirkel könnte sich im Depot vom Tabor das Ösengewicht anbieten.

Ösengewichte

Rundovale Gewichte mit Öse wie das aus dem Fund vom Tabor (FNr. 10) sind aus der mitteleuropäischen Spätbronzezeit bisher kaum bekannt. Die beste Parallele in sowohl Form als auch (wenigstens annähernd, mit 120g etwa doppelt so schwere) Gewicht, die wir finden konnten, ist ein in die späte Hallstatt- bzw. Frühlatènezeit datiertes Bleigewicht mit Eisenöse vom Hellbrunner Berg in Salzburg (Moosleitner 1979, 68-69; Stöllner 2002, 106, 319 Taf. 85; Rahmstorf & Pare 2007, 267-269 Abb. 2:13), das Stöllner (2002, 263 Anm. 559) aufgrund römischer Vergleichsstücke als Gewicht einer Schnellwage interpretiert hat. Vorwiegend ins Hallstatt A2-B datiert werden hingegen einige von ihrer Form her dem Exemplar vom Tabor bei Kamegg teilweise ähnliche Ösengewichte aus Stein und Metall (vorwiegend Blei, seltener Bronze) aus den Schweizer Seeufersiedlungen, die aber generell deutlich größer und schwerer sind als das hier vorgelegte Stück (zwischen 195 und 735 g; Feth 2014, 122-124 Abb. 3). Von einem ebenfalls aus Blei gefertigten, auch ins Hallstatt A2-B datierten Ösengewicht aus Blei vom Mont Hérapel in Lothringen, das mit 71 g (Pare 1999, 500-502, Tab. 15) von seinem Gewicht her am ehesten dem Stück von Tabor entspricht, konnten wir leider keine Abbildung finden.

Abb. 4: Einfache Laufgewichts-
waage (Bowser 1884, 188 Fig. 58).
Obwohl symmetrische Waagen bekannt sind (Pare 1999, 449-454), fehlen aus der mitteleuropäischen Bronzezeit bisher direkte Nachweise asymmetrischer („Laufgewichts-“ bzw. „Schnell-“) Waagen. Der Nutzung symmetrischen Waagen entsprechen auch die in der Bronzezeit vorwiegend in Verwendung stehendenden, typischen Arten von Waagegewichten, wie z.B. die rechteckigen und polsterförmigen Gewichte der Spätbronzezeit (ibid. 487-498). Diese Waagegewichte brauchen allerdings weder Ösen noch weisen sie solche auf.

Ösengewichte wie das im Depot vom Tabor eignen sich hingegen zur Verwendung auf asymmetrischen Waagbalken, auf denen das „Laufgewicht“ am längeren, dann gewöhnlich mit einer Skala markierten, Arm verschoben und somit durch Nutzung der Hebelwirkung das Gewicht des am kurzen Waagbalken (mittels z.B. in einer Waagschale oder einem sonstigen Behälter) befindlichen, zu wiegenden Objekts, gewöhnlich in Vielfachen des Laufgewichts, rasch ermittelt werden kann. Allerdings dürften, wie auch die Massen der spätbronzezeitlichen Ösengewichte aus den Schweizer Seeufersiedlungen und der eisenzeitlichen Gewichtssteine zeigen (siehe z.B. Pare 1999, 502 Tab. 15; Rahmstorf & Pare 2007, 275 Tab. 1), Laufgewichtswaagen hauptsächlich zum Abwiegen schwererer Objekte genutzt worden sein. Das Ösengewicht von Tabor mit seinen 55g liegt allerdings deutlich unter dem der leichtesten bisher bekannten spätbronzezeitlichen Vergleichsstücke (Mt. Hérapel, 71 g; Möhrigen, 98,3 g; Concise, 102 g; Pare 1999, 502 Tab. 15) und noch deutlicher unter dem des leichtesten bisher bekannten späthallstatt- bzw. frühlatènezeitlichen (Hellbrunner Berg (a), 120 g; Rahmstorf & Pare 2007, 275 Tab. 1).

Allerdings entspricht die Masse des Ösengewichts vom Tabor gut dem von Pare (1999, 481-487) auf Basis der Arbeiten zahlreicher anderer Autoren schon für die mitteleuropäische Mittel- bis Spätbronzezeit in Betracht gezogenen und für das Hallstatt A und B (geschätzt) errechneten, „standardisierten“ Gewichtssysteme (z.B. seiner Serie „B“ der Ösengewichte; ibid., 502, 15) auf Basis einer grundlegenden Gewichtseinheit von ca. 9 bzw. 27 g (ibid., 493-505); eventuell basierend auf einem ostmediterranen (cypriotischen) Schekel von etwa 8,87-9,55 und einer Mina von ca. 475 g. Mit seinen ca. 55 g entspricht das Ösengewicht vom Tabor etwa dem Doppelten der 27 g bzw. dem Sechsfachen der ca. 9 g schweren Einheit. Ebenso würden sich die Gewichte der Punzen recht gut in diese meteorologische Reihe einfügen: FNr. 1 und 2 (146 und 145 g) wiegen ca. 16 x 9 g (= 144 g), FNr. 4 (110 g) ca. 12 x 9 g (= 108 g), FNr. 5 (36 g) 4 x 9 g (= 36 g), FNr. 7 und 8 (29 und 25 g) ca. 3 x 9 g (= 27 g), und FNr. 9 (9 g) 1 x 9 g (= 9 g); nur FNr. 3 (69 g) mit ca. 7,5 x 9 g (= 67,5 g) und FNr. 6 (32 g) mit ca. 3,5 x 9 g (= 31,5 g) fallen deutlich aus der (ganzzahligen) Reihe. Es ist also durchaus vorstellbar, dass das Ösengewicht vom Tabor tatsächlich als Laufgewicht auf einer asymmetrischen Waage verwendet wurde; unter anderem, um das Rohmaterial für die Punzen aus dem gleichen Depotfund abzuwiegen.

Eine andere theoretische Möglichkeit, dass es sich beim Ösengewicht um einen Netzsenker handeln könnte, erscheint uns in Anbetracht der Tatsache, dass das Objekt aus Bronze ist, aufgrund der bei Netzsenkern stets bestehenden hohen Verlustgefahr doch eher unwahrscheinlich.

Ein Gewicht für eine Feinwaage passt selbstverständlich gut zum Werkzeugsatz eines Metallhandwerkers; diese Interpretation des Ösengewichts vom Tabor halten wir daher mit Abstand für die wahrscheinlichste – ob das Gewicht nun in einer Zweitfunktion als Ankerpunkt eines improvisierten Schnurzirkels genutzt werden konnte oder nicht. Damit würde das Ösengewicht vom Tabor wohl den bisher ältesten, wenn auch nur indirekten, Nachweis für die Verwendung von Laufgewichtswaagen in Österreich darstellen.

Unserer Ansicht nach kann daher vorsichtig angenommen werden, dass es sich beim Depot vom Tabor tatsächlich um einen zusammengehörenden Werkzeugsatz gehandelt hat; bestehend aus 9 Kreisrippenpunzen, einer Reiß- bzw. Graviernadel und einer asymmetrischen Feinwaage. Wir sehen daher auch den gesamten Fundkomplex tatsächlich als einen zusammengehörenden Depotfund an; auch wenn natürlich anzumerken ist, dass das durch Überlegungen wie die hier vorgestellten nicht schlüssig bewiesen werden kann.

Zusammenfassung

Wie in diesem Beitrag gezeigt wurde, handelt es sich beim hier besprochenen Fundkomplex weitgehend zweifellos um den Inhalt eines urnenfelderzeitlichen Depots, das wohl im Bereich des Südostwalls der bislang nicht zuverlässig datierten, aber möglicherweise zeitgleich mit dem Depot genutzten befestigten Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg intentionell abgelegt wurde. Obwohl es sich dabei um einen Zufallsfund in einer tief eingegrabenen Harvesterspur handelt und die Funde daher schon zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung und Bergung[35] durch den Finder nicht in Deponierungslage in einem „ungestörten Befund“ enthalten waren, konnte ebenfalls gezeigt werden, dass es sich dabei um ein höchst signifikantes und auch keineswegs seinen „Aussagewert“ völlig verloren habendes Bodendenkmal handelt (contra Kriesch et al. 1997, 25-26).

Bei dem Depot handelte es sich wahrscheinlich um den (bzw. einen Teil des) Werkzeugsatz(es) eines Handwerkers bzw. einer Werkstatt zur Herstellung von mit Ringbuckeln verzierten Metallgegenständen. Dieser bestand aus 9 Kreisrippenpunzen zur Herstellung von Ringbuckeln unterschiedlichen Durchmessers mit 3, 4, 5, 6 oder 8 Kreisrippen. Nachdem 8 der Punzen als Patrizen anzusprechen sind, bevorzugte dieser Handwerker bzw. diese Werkstatt die Punzierung „von hinten“, nicht von der Schauseite des zu verzierenden Objekts her. Außerdem gehörte zum Werkzeugsatz wohl auch eine Reiß- bzw. Graviernadel und eine asymmetrischen Feinwaage zum Abwiegen des Rohmaterials bzw. der Fertigprodukte. Die Abnutzungsspuren auf den Punzköpfen zeigen zudem, dass die Punzen von Tabor ungeschäftet verwendet wurden, während die weiter westlich verbreiteten urnenfelderzeitlichen Punzen, wie sie sich z.B. in den Depots von Génelard (Thevenot 1998) und Murnau (Nessel 2009) finden, mutmaßlich geschäftet gewesen sein dürften.

Der Depotfund vom Tabor ist mit seinen 9 Punzen der bisher größte der Wissenschaft bekannt gewordene, urnenfelderzeitliche Kreisrippenpunzensatz und, soweit wir das feststellen können, bisher in Österreich einzigartig.[36] Die in ihm enthaltenen Punzen unterscheiden sich in ihrer Form auch recht deutlich von den weiter westlich verbreiteten Kreisrippenpunzentypen. Die beste bekannte Entsprechung ist der Fund einer – allerdings reparierten – gleichartigen Punze aus dem nur etwa 180 Kilometer entfernten Přestavlký (Mačala 1985, Taf. 11 Nr. 3; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 6) in Mähren, die Kreisrippenpunzen vom Tabor dürften also Vertreter eines im niederösterreichisch-mährischen Raum verbreiteten Regionaltyps sein. Zudem enthält er in Form des Ösengewichts den ältesten, wenn auch nur indirekten, Nachweis der Verwendung von Laufgewichts- bzw. Schnellwaagen aus Österreich; mit einem Laufgewicht, das einem der von Pare (1999, (1999, 481-505) vorgeschlagenen, mittel- und spätbronzezeitlichen Gewichtssysteme in Mitteleuropa einigermaßen gut entspricht. Dieses System scheint auf einer, potenziell von ostmediterranen (cypriotischen) Vorbildern abgeleiteten, (kleinen) Gewichtseinheit von einem Schekel von ca. 9 g bzw. einer (großen) Gewichtseinheit von einer Mina von c. 450-475 g aufgebaut gewesen zu sein.

In Anbetracht dieser Untersuchungsergebnisse muss unserer Ansicht nach davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Depotfund vom Tabor bei Kamegg – unbeachtlich dessen Fundumstände – um ein Denkmal handelt, dass wenigstens das erforderliche Maß von geschichtlicher Bedeutung erreicht, dass es vom BDA unter Denkmalschutz zu stellen gewesen wäre. Eine solche Unterschutzstellung ist jedoch bislang – trotz inzwischen durch den Erstautor dieses Beitrags definitiv erfolgreich erstatteter Fundmeldung – nicht erfolgt, obgleich die gesetzliche Frist des § 9 Abs. 2 DMSG 2024 dafür inzwischen ungenutzt verstrichen ist.

Allein die Dosis macht, dass ein Ding kein Gift ist[37]

Dass bedeutende archäologische Funde – wie z.B. der des in diesem Beitrag besprochenen Bronzehandwerkerdepots vom, aber auch der damit gleichzeitig (und sei es auch nur zum x-ten Mal wieder-) entdeckten befestigten Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg – durch deren Finder in einer Weise gemeldet werden, dass sie der archäologischen Fachwelt und der für den Schutz der Denkmale zuständigen staatlichen Behörde bekannt werden, ist aus Sicht der archäologischen Wissenschaft und der Denkmalpflege wenigstens höchst wünschenswert, wenn nicht sogar unbedingt erforderlich. Bedeutende archäologische Funde, die Wissenschaft und Denkmalbehörde nicht bekannt werden, können schließlich weder (wissenschaftlich) erforscht noch (denkmalrechtlich) vor ihrem stets möglichen Verlust[38] geschützt werden.

Damit tatsächlich bedeutende – ob nun bewegliche oder unbewegliche – Funde der Denkmalbehörde und der archäologischen Fachwelt auch tatsächlich gemeldet werden, genügt es allerdings nicht, eine Meldepflicht ins örtlich anzuwendende Denkmalschutzgesetz aufzunehmen. Denn solange weder das Gesetz, noch die Denkmalbehörde, noch die archäologische Fachwelt in für Durchschnittsfinder*innen verständlichen Weise definieren, anhand welcher Eigenschaften eines konkreten Fundes sie (und zwar noch an Ort und Stelle beim Fundereignis) feststellen können, dass ihr Fund tatsächlich bedeutend ist, können Finder*innen nicht einigermaßen verlässlich entscheiden, ob sie einen konkreten Fund melden sollten (bzw. müssen) oder nicht. Das führt dann unweigerlich zum vom Erstautor dieses Beitrags schon geschilderten Problem, dass tatsächlich bedeutende Funde entweder von ihren Findern gar nicht als solche erkannt und daher auch nicht gemeldet werden oder in einer Flut von „unnötigen“ Meldungen bedeutungsloser Funde auf behördlicher bzw. wissenschaftlicher Seite unter- bzw. verloren gehen (Karl 2019b), weil zu ihrer sachgerechten Verarbeitung die nötigen Ressourcen fehlen – was wiederum zum schon weiter oben geschilderten Problem führt, dass Finder*innen durch das Ausbleiben einer sinnvollen Reaktion auf erstattete Fundmeldungen demotiviert werden und nach einigen schlechten Erfahrungen weitere Meldungen aufgrund deren offensichtlicher Sinnlosigkeit unterlassen.

Dem im hier konkret besprochenen Fall praktischen Behörden- und Fachversagens liegt also letztendlich ursächlich ein viel fundamentaleres und daher auch gravierenderes Behörden- und Fachversagen auf theoretischer (und damit verbunden methodischer) Ebene zugrunde: das Versagen, in (auch für ungeschulte Dritte) nachvollziehbarer Weise die relative Bedeutung unterschiedlicher (beweglicher und unbeweglicher) archäologischer Funde und die Eigenschaften zu definieren und öffentlich bekannt zu machen, anhand derer auch Durchschnittsfinder*innen erkennen können, ob einer ihrer konkreten Funde derart bedeutend ist, dass er gemeldet werden soll (bzw. muss); oder tatsächlich so bedeutungslos ist, dass er – um die der Behörde und Wissenschaft verfügbaren Ressourcen nicht unnötig zu verschwenden – keinesfalls gemeldet werden soll (bzw. darf) (siehe dazu schon Karl 2019b, 162-164).

Dieses letztere Versagen liegt aber nun wiederum daran, dass nicht nur – vor allem im Moment der Entdeckung eines archäologischen (Zufalls-) Fundes – zumeist alles andere als offensichtlich ist, wie die Bedeutung des Neufundes relativ zu bereits bekannten Funden und Befunden zu bewerten ist; und zwar weder für Denkmalpfleger*innen,[39] noch für professionelle Archäolog*innen, und schon gar nicht für Durchschnittsfinder*innen; sondern sich der Fund zumeist in situ nicht einmal eindeutig als das erkennen lässt, als was er sich (nach einer allfälligen wissenschaftlichen Untersuchung) schließlich tatsächlich erweist.[40] Wohl nicht zuletzt deshalb hat in Österreich der Gesetzeswortlaut der Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 daher bis zum 31.8.2024 darauf abgestellt, dass der Denkmalcharakter eines Fundes offenkundig sein muss;[41] auch wenn die Rechtsprechung den signifikanten Unterschied zwischen Offensichtlichkeit und Offenkundigkeit bisher völlig ignoriert hat.[42]

Dass (nicht nur) Durchschnittsfinder die relative Bedeutung von Neufunden bei deren zufälligen Entdeckung gar nicht korrekt beurteilen können, sondern diese Bedeutung als kulturelles Produkt der Wertzuschreibung an alten Mist überhaupt erst nachträglich (meist, aber nicht immer, durch genaue wissenschaftliche Untersuchung und narrative Interpretation deren Ergebnisse) entsteht (Karl 2024, 109-110, 112-114), führt wiederum dazu, dass sowohl die archäologischen Denkmalpfleger*innen als auch die meisten professionellen Archäolog*innen alle (nicht anerkannte archäologische Expert*innen seienden) Dritten von möglichst jedem Kontakt mit Bodenfunden ausschließen wollen (vgl. Kriesch et al. 1997, 24-26; Trnka i.V.). Darum weigern sie sich auch persistent, das innerfachlich in der Archäologie weitgehend unumstrittene Kriterium der Kontextualisierung (sowohl in situ; siehe dazu z.B. Kriesch et al. 1997, 25-26; Gersbach 1998, 43-46; als auch ganzer Einzelfundstellen und zusammengehörender Befundlandschaften; Karl 2018, 141-156; als auch – wie in diesem Beitrag anhand aus deren Deponierungskontext gerissener Kleinfunde – der im Kontext der weiteren Fachkenntnis) – auf das sie sich zur Rechtfertigung ihrer Sonderstellung als einzig zum direkten Kontakt mit „archäologischen“ Bodenfunden Befähigte und damit auch Berechtigte durchaus auch lauthals hinausposaunen (siehe dazu z.B. Kriesch et al. 1997, 25-26) – auch im Kontext des Fundmelde- und generell des archäologischen Feldforschungswesens zur Bedeutungsbeurteilung von Einzelfunden, Fundstellen und ganzen zusammenhängenden Befundlandschaften heranzuziehen: würden sie das nämlich, würde nicht nur die denkmalrechtliche Fundmeldepflicht – außer vielleicht in seltenen Ausnahmefällen – völlig ausfallen; sondern es müsste auch wirklich jede bereits bekannte und neu bekannt werdende archäologische Fundstelle durch die archäologischen Denkmalpfleger*innen amtswegig (und somit auf eigene, nicht auf Dritte abwälzbare Kosten der Behörde) bzw. durch von deren Existenz in Kenntnis gesetzte professionelle Archäolog*innen (unbezahlt in deren Freizeit) soweit untersucht werden, dass ihre Kontextualisierung auch narrativ (als „Geschichte“) dargestellt und ihnen somit so viel Bedeutung gegeben wird, dass ihre Unterschutzstellung verfügt werden kann.

Das entspräche nun zwar dem Gedanken „einer klaren Beschränkung durch wissenschaftlich überlegte Auswahl“, von dem „[d]as Denkmalschutzgesetz […] von vornherein“ ausging (RV 1999, 39; siehe dazu schon Karl 2019b, 150); widerspräche allerdings diametral der fachlichen und denkmalpflegerischen Wunschvorstellung bzw. Ideologie (Smith 2006, 29-34), dass – weil ja rein hypothetisch gesprochen jeder Bodenfund bedeutend sein könnte, aber nur fachliche Expert*innen diese Bedeutung korrekt beurteilen können (vgl. Kriesch et al. 1998, 24-26; Bazil et al. 2015, 17-18 Rz 9 und 22-23 Rz 32-34) – alle Bodenfunde von deren Findern fachlichen Expert*innen zur Beurteilung ihrer tatsächlichen Bedeutung gemeldet und überlassen werden müssen. Das Verhältnis zwischen Findern und Fachwelt würde sich also dadurch, dass das fachintern anerkannte Kriterium zur Bewertung der Bedeutung von beweglichen und unbeweglichen archäologischen „Funden“ allgemeinverbindlich gemacht würde, ins Gegenteil des derzeit von der Fachwelt propagierten und angewendeten umkehren: statt Findern die Bringschuld aufzubürden, vorab alle ihre Bodenfunde zu melden und der Fachwelt die nachträgliche Entscheidung zu überlassen, welche davon sie haben will; würde dadurch der Fachwelt die Bringschuld aufgebürdet, vorab wissenschaftlich überlegt auszuwählen, welche Bodenfunde von deren Findern der Fachwelt zu melden sind. Das ist jedoch arbeitsaufwendig und unangenehm, weil es vom Fach erfordert, vorab aktiv strategische Entscheidungen zu treffen statt nachträglich eklektisch aus den eingehenden Fundmeldungen die herauspicken zu können, die es (bzw. das die Fundmeldungen entgegennehmende Organ der Denkmalbehörde) gerne erhalten (haben) möchte.

Und es würde bedeuten, dass Zufallsfinder bisher fachlich gänzlich unbekannte (bewegliche und unbewegliche) Funde der Fachwelt nicht im Wege der Denkmalbehörde melden müssen. Fällt aber die gesetzlich verpflichtende Meldung von Bodenfunden qua Denkmalbehörde weg, müsste die Fachwelt, wenn sie dennoch Kenntnis von zuvor unbekannten Zufallsfunden erhalten will, ein anderes und rein auf Freiwilligkeit beruhendes archäologisches Fundmeldesystem aufbauen. Das ist aber nicht nur furchtbar arbeitsaufwendig sondern erfordert auch erkleckliche Ressourcen, die das Fach (wenigstens derzeit in Österreich[43]) überhaupt nicht verfügbar hat; d.h. es müsste zusätzlich auch noch ein funktionierendes Finanzierungsmodell entwickelt werden, das die dafür anfallenden Kosten abzudecken erlaubt.

Eckart Rüsch hat bereits 2004 in einem ebenso kurzen wie signifikanten Beitrag darauf hingewiesen, dass viele Denkmalpfleger „sich des schwierigen Umgangs mit den Denkmalen […] dadurch entledigen, dass“ sie „verantwortliche Entscheidungen“ – insbesondere solche betreffend der Bewertung der (relativen) Bedeutung von (möglichen) Denkmalen – „in eine unbestimmte Zukunft“ vertagen; „in der (übrigens höchst spekulativen) Hoffnung, dass die künftigen Generationen erfreut und dankbar sein würden, dass wir ihnen diese Art von Denkmalen vorgehalten haben“ oder „wenigstens nichts falsch zu machen“ und daher „keine Kollegen-Schelte [..] fürchten“ zu müssen (Rüsch 2004, 4). Die ideologisch bedingte, fehlende Willigkeit der archäologischen Amtssachverständigen des BDA und der meisten anderen professionellen Archäolog*innen[44], das tatsächlich innerfachlich in Theorie und Praxis praktisch völlig unumstrittene Kriterium der Kontextualisierung zur relativen Bewertung der Bedeutung archäologischer Objekte auch für Zufallsfunde heranzuziehen, erweist sich in letzter Analyse als die Ursache für das schon oben geschilderte Behörden- und Wissenschaftsversagen.

Statt schon im Vornherein klar und auch explizit zu definieren (und öffentlich zu kommunizieren), dass nur außengewöhnlich gut kontextualisierten archäologischen Objekten geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung iSd §§ 1 und 8 Abs. 1 DMSG igF zukommen kann[45] und erforderlichenfalls ein Bestimmungsbuch für jene bereits aus ihrem Deponierungskontext gerissenen Kleinfunde zu entwickeln und veröffentlichen (siehe dazu schon Karl 2019b, 162-164), das Zufallsfindern offenkundig macht, welche sie melden sollen (und – und sei es nur nach dem Ausschlussverfahren – welche nicht); beharren sie darauf, alle „archäologischen Funde“ gemeldet bekommen zu müssen und alle „archäologischen Denkmale“ unbedingt „schützen“ zu müssen – und zwar ohne auch nur ansatzweise die notwendige Kapazität dafür zu haben, das auch tatsächlich administrativ leisten zu können. Und dadurch, dass sie sich nicht auf das tatsächlich derart Bedeutende beschränken, das sie mit den ihnen verfügbaren administrativen Ressourcen bewältigen können, gehen dann selbst Fundmeldungen tatsächlich zweifelsfrei besonders bedeutender Bodenfunde wie jene des hier besprochenen Depotfundes verloren, gehen in der Masse sonstiger (noch) dringlich(er) zu erledigender Aufgaben unter oder werden nicht binnen der gesetzlichen Fristen entsprechend bearbeitet.

Auch Bernhard Hebert, der Leiter der Abteilung Archäologie des BDA, hat das grundsätzlich verstanden, wenigstens im Kontext der Denkmalerhaltung in situ, auch wenn er die sich daraus zwingend ergebende Schlussfolgerung nicht akzeptieren will und sie daher als Frage formuliert, wenn er schreibt: „Heißt das dann, dass die Bemühungen des Denkmalschutzes […] auf die höchstrangigen archäologischen Denkmale in einem aktiven Sinn zu konzentrieren wären?“ (Hebert 2018, 85). Die Antwort auf diese Frage ist natürlich ja, genau das hat der Gesetzgeber der Behörde aufgetragen, sogar explizit, schon in den Materialien zum DMSG 1999: „Nur in dieser Beschränkung [Anm. Autoren: auf das administrativ bewältigbare, relativ Bedeutendste] kann der Denkmalschutz auch jene Effizienz entfalten, deren er …“ ansonsten „… verlustig gehen würde. Aus diesem Grund ist es eine der schwierigsten Aufgaben des Bundesdenkmalamtes, jene Auswahl in jenem Umfang […] zu treffen, die vom Fachlichen her erforderlich ist und vom Administrativen her bewältigt werden kann“ (RV 1999, 39; siehe dazu schon Karl 2019b, 150).

Das, was von Behörde und gegebenenfalls der Fachwelt auch tatsächlich bewältigt werden kann, ist auch im Sinne des obigen Zitats von Paracelsus (1538, 508) jene Dosis, die denkmalbehördlich und wissenschaftlich nützlich ist. Alles, was darüber hinausgeht, ist hingegen denkmalbehördliches und wissenschaftliches Gift; denn die Nichterledigung ihrer jeweiligen Aufgaben durch Behörde wie Fachwelt führt dazu, dass potenziell bedeutende Denkmale weder (rechtlich) bewertet und geschützt, noch (wissenschaftlich) ausgewertet und daher auch nicht narrativ – d.h. in Form einer Geschichte (bzw. „der österreichischen Geschichtsschreibung“) – in Wert gesetzt werden; d.h. ihren gemeinnützigen Zweck nicht erfüllen (können) und bedeutungslos bleiben.

Abschließende Gedanken zu den Folgen des Fach- und Behördenversagens

Die denkmalrechtliche (Nicht-) Behandlung des in diesem Artikel vorgestellten Depotfunds durch das BDA bleibt zudem auch nicht folgenlos; und zwar nicht nur, was die hier vorgestellten Fundgegenstände selbst betrifft, sondern auch was andere (mögliche) „archäologische Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF betrifft, sowohl bewegliche als auch unbewegliche.

Wie bereits erwähnt, hat nicht nur der Zweitautor dieses Beitrags den Depotfund infolge seiner Entdeckung mehrfach (wenn auch mehr oder minder erfolglos) bei dafür zulässigen (auch fachlichen) Meldestellen gem. § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 zu melden versucht; sondern der Erstautor hat ihn letztendlich mit Email vom 22.9.2024 tatsächlich (erfolgreich) direkt dem BDA selbst gemeldet. Dennoch hat das BDA – das, wie oben erwähnt, trotz der „Erfolglosigkeit“ früherer Meldeversuche durch den Zweitautor vom Depotfund bereits vor 31.8.2024 Kenntnis erlangt hatte – weder unter der alten Rechtslage gem. § 9 Abs. 3 binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem es davon Kenntnis erlangt hatte,[46] bescheidmäßig festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 tatsächlich besteht. Noch hat es unter der neuen Rechtslage binnen 5 Arbeitstagen ab dem nachweislich erfolgten Eingang der diesbezüglichen Fundmeldung des Erstautors gem. § 8 Abs. 1 gem. § 9 Abs. 2 DMSG igF erklärt, „dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist“;[47] geschweige denn den Depotfund oder dessen Fundstelle in einem Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG igF bescheidmäßig unter Denkmalschutz gestellt oder ein solches Verfahren auch nur eingeleitet.[48]

Unmittelbare Folge dieser Unterlassungen ist, dass die oben beschriebenen Fundgegenstände seit (spätestens) 1.10.2024[49] keinen denkmalrechtlichen Beschränkungen mehr unterliegen; d.h. ihr Eigentümer über diese Funde von da an frei verfügen durfte; d.h. gem. § 354 ABGB „mit der Substanz und den Nutzungen [der] Sache[n] nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen“, d.h. (sofern) er ihr vollständiger Eigentümer ist, sie gem. § 362 ABGB „benützen oder unbenützt lassen; […] sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen“ darf.

Zudem ist aufgrund der Tatsache, dass das BDA die ihm bereits vor 1.9.2024 bekannt gewordenen Fundgegenstände nicht in den FÖ veröffentlicht hat (durch behördliche Untätigkeit) verbindlich festgestellt, dass diesen weder wissenschaftliche Relevanz noch Denkmalbedeutung iSd § 1 Abs. 1 und 2 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 zukommt. Die Unterlassung der Unterschutzstellung gem. § 9 Abs. 3 idF BGBl. Nr. I 170/1999 bzw. der Erklärung der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der ausschlaggebenden Bedeutung gem. § 9 Abs. 2 DMSG igF setzt nämlich jeweils voraus, dass das BDA eine*n seiner Amtssachverständigen mit einer (und sei es nur kursorischen) gutachterlichen Feststellung der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Depotfundes betraut hat und diese*r Amtsachverständige zu einem negativen Ergebnis gelangt ist; d.h. zum Schluss gekommen ist, dass der hier vorgestellte Depotfund aus fachlicher Sicht unbedeutend (seine Bedeutung nicht einmal wahrscheinlich, geschweige denn tatsächlich gegeben) ist, und die Behörde aufgrund dieses Gutachtens zum rechtlichen Urteil gelangt ist, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fundgegenstände tatsächlich nicht besteht. Daraus folgt unter der Rechtlage vor 1.9.2024, dass es sich bei diesen Funden auch nicht um „Bodendenkmale“ iSd § 8 Abs. 1 gehandelt hat, auf die daher auch die Fundeigentumsregelung des § 10 Abs. 1 letzter Satz DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 nicht anwendbar war.[50] Nachdem es sich bei diesen Fundgegenständen auch nicht um „Geld, Schmuck oder sonstige Kostbarkeiten“ iSd § 398 ABGB und somit auch zivilrechtlich um keinen Schatzfund handelt, auf den die hadrianische Teilungsregel des § 399 ABGB anzuwenden wäre, war und ist in Hinblick auf die Eigentumsfrage die Regelung des § 397 ABGB für „vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers“ heranzuziehen, d.h. der Finder wird deren alleiniger, d.h. vollständiger, Eigentümer.

Aus der Unterlassung auch nur einer Erklärung gem. § 9 Abs. 2 DMSG igF durch das BDA, „dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist“, folgt zudem, dass es sich bei diesen Fundgegenständen auch überhaupt nicht um „archäologische Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF handelt. Denn die seit 1.9.2024 geltende Legaldefinition des Begriffs „archäologische Denkmale“ in § 8 Abs. 1 DMSG igF setzt voraus, dass die „aufgefunden“ Gegenstände, die „unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren“, tatsächlich „von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind“. Ist es allerdings nicht einmal „wahrscheinlich“, dass sie von derartiger Bedeutung sind, kann weder die Behörde, noch der Finder, und schon gar nicht ein beliebiger unvoreingenommener Dritter, vernünftig annehmen, dass diese Fundgegenstände der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 DMSG igF genügen und daher als „archäologische Denkmale“ zu betrachten und behandeln sind.

Daraus folgt wiederum, dass auch die Ausfuhrbestimmungen der §§ 16-22 DMSG igF auf die hier vorgestellten Fundgegenstände nicht (mehr) anwendbar sind. § 16 Abs. 1 bestimmt „Kulturgüter sind bewegliche Denkmale…“; § 1 Abs. 1, dass „Denkmale im Sinne dieses Bundesgesetzes“, und § 8 Abs. 1, dass „archäologische Denkmale“ Gegenstände „von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ sind. Ist „die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ eines Gegenstandes aber nicht einmal „zumindest wahrscheinlich“, ist dieser Gegenstand weder ein „Denkmal“ iSd § 1 Abs. 1 noch ein „archäologisches Denkmal“ iSd § 8 Abs. 1 und damit auch kein „Kulturgut“ iSd § 16 Abs. 1 DMSG igF. Die Bewilligungspflicht des § 16 Abs. 2 DMSG igF besteht jedoch nur für die „Ausfuhr eines Kulturguts“, nicht für die beliebiger nicht als Kulturgut iSd § 16 Abs. 1 qualifizierter beweglicher Sachen.

Daran ändern auch die Bestimmungen der Ausfuhrverordnung (BGBl. II 1999/484) und der Verordnung (EU) 116/2009 (ABl. L 2009/39, 1) nichts. Erstere reglementiert nämlich in ihrem Art. I nur Ausnahmen von der Ausfuhrgenehmigungspflicht für „Kulturgut“, d.h. es werden aufgrund der Legaldefinition dieses Begriffs in Art. 16 Abs. 1 DMSG igF auch durch die „generelle Bewilligungspflicht“ des letzten Satzes dieses Artikels für die Ausfuhr „archäologischer Gegenstände“, die „älter als 100 Jahre“ sind „oder aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften“ stammen, nur Gegenstände „von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ erfasst, zu denen die hier vorgestellten Funde vom Tabor bei Kamegg behördlich festgestelltermaßen nicht gehören. Die Ausdehnung der vom Gesetz auf die Ausfuhr von Gegenständen „von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ eingeschränkten Bewilligungspflicht des § 16 DMSG igF auf Gegenstände, denen bereits behördlich festgestelltermaßen eine solche Bedeutung tatsächlich nicht zukommt, ist nämlich aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG[51] unzulässig.

Die Letztere reglementiert ebenfalls nur die Ausfuhr (aus der Zollunion) von „Kulturgütern“, wobei dieser Begriff in der Verordnung (EU) 116/2009 (ABl. L 2009/39, 1) selbst ebenso undefiniert geblieben ist wie der in ihrem Anhang I verwendete Begriff „archäologische Gegenstände“, man früher also ihren Wirkungsbereich großzügiger auslegen konnte als die neue österreichische Regelung und daher die Funde vom Tabor der europarechtlichen Ausfuhrgenehmigungspflicht unterwerfen konnte. Inzwischen ist aber durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 (ABl. L 2019/151, 1) eine Legaldefinition des Begriffs „Kulturgüter“ vorgenommen worden, die sicherlich bei der Interpretation des Wirkungsbereichs der einschlägigen EU-Verordnungen nicht bezüglich der Einfuhr, sondern auch der Ausfuhr von „Kulturgütern“ sinngemäß heranzuziehen ist. Diese stellt nun aber, genauso wie der österreichische Kulturgutbegriff des § 16 Abs. 1 (durch Verknüpfung mit dem Denkmalbegriff des § 1 Abs. 1 und archäologischen Denkmalbegriff des § 8 Abs. 1) DMSG igF, nur auf solche Gegenstände ab, „die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind“; zu denen die Funde vom Tabor behördlich festgestelltermaßen nicht gehören.

Durch die Unterlassung des BDA, die hier vorgestellten Funde unter Denkmalschutz zu stellen oder wenigstens „die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ dieser Gegenstände für „zumindest wahrscheinlich“ zu erklären, fällt also das Metallhandwerkerdepot vom Tabor aus dem österreichischen denkmalrechtlichen und europarechtlichen Kulturgüterschutz ganz heraus; sein Eigentümer kann hinfort damit alles machen, was er will.

Aber nicht nur das: nachdem dem BDA durch die Fundmeldung des Erstautors gleichzeitig auch die Fundstelle – d.h. die Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg, auf die der Erstautor in seiner Fundmeldung explizit hinweist – gem. § 8 Abs. 1 DMSG igF gemeldet wurde, muss zudem davon ausgegangen werden, dass der bzw. die vom BDA mit der Begutachtung dieses Falls betraute Amtssachverständige auch bezüglich der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung der Bedeutung der Fundstelle (in ihrer Gesamtheit; siehe dazu § 1 Abs. 5 DMSG igF) zum gleichen Schluss und die Behörde damit auch bezüglich dieser zu dem Urteil gelangt ist, dass auch der Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg in ihrer Gesamtheit nicht einmal „zumindest wahrscheinlich“ die erforderliche „geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ zukommt und diese daher auch kein „archäologisches Denkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF ist. Nachdem sich „die Bedeutung“ gemäß der RV zur aktuellen Fassung „aus dem jeweiligen Gegenstand, also seiner Substanz ergeben“ muss, „die zu erhalten ist“ wobei sich bei „Gebäuden […] die Unterschutzstellung daher auf das gesamte Haus, in seinem Inneren und Äußeren, An- und Zubauten, aber selbstverständlich auch auf jene Teile, die zu seiner Bedeutung beitragen, aber nicht „gegenständlich“ im engeren Sinne sind, wie Öffnungen, Durchgänge, Höfe oder sonstige freie Flächen“ bezieht, ist bei einer befestigten Höhensiedlung daher auch die gesamte Anlage bei der Bedeutungsbestimmung als ein Gegenstand zu betrachten und zu behandeln; ist die rechtliche Entscheidung des BDA, dass der am Tabor nicht einmal „zumindest wahrscheinlich“ die erforderliche Bedeutung zukommt, also auch für die gesamten ca. 17 ha, die durch Haupt- und Vorwall eingegrenzt werden, bestimmend.

Auch das hat natürlich Folgen: archäologische Nachforschungen, die die Untersuchung der Höhensiedlung am Tabor bezwecken, „sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden“ unterliegen deshalb nämlich nicht (mehr) der Bewilligungspflicht des § 10 samt deren Rechtsfolgen gem. § 11 DMSG igF. Bewilligungspflichtig ist nämlich nur „die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle“ (§ 10 Abs. 1 DMSG igF; Hervorhebung fett: Autoren). Nachdem aber ein „archäologisches Denkmal“ gem. § 8 Abs. 1 ein „unter der Erd- oder Wasseroberfläche“ verborgener Gegenstand „von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ ist, der Höhensiedlung am Tabor jedoch behördlich festgestelltermaßen eine solche Bedeutung nicht einmal „zumindest wahrscheinlich“ zukommt, erfüllen „archäologische Nachforschungen“ an dieser Höhensiedlung – zu der gem. § 1 Abs. 5, nachdem sie ein unbeweglicher Gegenstand ist, auch „alle Bestandteile, das fest verbundene oder auf Dauer eingebrachte Zubehör und Öffnungen, Durchgänge, Höfe und sonstige Freiflächen, soweit diese zur Bedeutung beitragen“ (also auch alle darin enthaltenen, Teil ihrer Substanz bildenden Einzelfunde und Befunde) gehören – das Tatbestandselement der „Nachforschung nach archäologischen Denkmalen“ des Anknüpfungstatbestandes des § 10 DMSG igF nicht; womit diese Bestimmung auf diese Nachforschungen generell nicht anwendbar ist.

Durch die Unterlassung des BDA, binnen offener Frist eine Erklärung gem. § 9 Abs. 2 DMSG igF abzugeben, dass der Höhensiedlung „geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ „zumindest wahrscheinlich“ zukommt, hat es also nicht nur den Hortfund, sondern die ganze ca. 17 ha große Anlage am Tabor bei Kamegg komplett aus dem Anwendungsbereich des DMSG igF herausgenommen. Es ist nämlich nicht einmal (mehr) zu vermuten, geschweige denn durch Bescheid festgestellt, dass diese Höhensiedlung überhaupt auch nur ein Denkmal ist (ob nun iSd § 1 Abs. 1 oder 8 Abs. 1 bleibt sich gleich), geschweige denn, dass zu vermuten oder durch Bescheid festgestellt worden wäre, dass die Erhaltung dieser Höhensiedlung im öffentlichen Interesse liegt, weshalb auch, ganz iSd § 1 Abs 2 DMSG igF, die Anlage nicht als „Denkmal unter Schutz“ steht und daher „den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes“ auch nicht unterliegt.

Und damit nicht genug hat diese Unterlassung auch eine gewisse Präzedenzwirkung: wenn das BDA nicht einmal bei einem Depotfund wie dem hier vorgestellten binnen 5 Tagen erklären kann, dass  „die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der“ darin enthaltenen „Funde zumindest wahrscheinlich ist“, obgleich der Erstautor bereits in der von ihm erstatteten Fundmeldung explizit auf die extreme Seltenheit größerer spätbronzezeitlicher Kreisrippenpunzensätze als auch deren Beziehung zu Objekten wie der Goldschale von Ebreichsdorf[52] hingewiesen hat, wann kann es das? Nachdem knapp einen Monat vor der vom Erstautor eingebrachten Fundmeldung das BDA an einer Tagung im NHM Wien zur Präsentation der Forschungsergebnisse über den Fund von Ebreichsdorf beteiligt war,[53] kann wohl dem Amtssachverständigen, der die in der Fachwelt vorherrschende Wertschätzung der Bedeutung des Fundes wenigstens kursorisch abzuschätzen hatte, auch kaum ein Einschätzungsfehler unterlaufen sein. Es ist also hinkünftig aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung durch ihre Entscheidungspraxis[54] davon auszugehen, dass auch anderen außergewöhnlichen Einzelfunden und Funden zusammengehörender Einheiten beweglicher Kleinfunde,[55] die z.B. bisher in Österreich einzigartig sind, den ältesten Nachweis einer bedeutenden Innovation darstellen, einen Regionaltyp einer Art von Gegenstand definieren, oder auch das europaweit beste Beispiel ihrer Art sind, nicht einmal „zumindest wahrscheinlich“ „geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ zukommt und es sich daher bei allen davon auch um keine „archäologischen Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF handelt.

Das mag durchaus erwünscht sein, erlaubt es doch der Abteilung Archäologie des BDA hinkünftig, ihre „Bemühungen […] auf die höchstrangigen“ und daher bescheidmäßig geschützten „archäologischen Denkmale in einem aktiven Sinn zu konzentrieren“ (Hebert 2018, 85) und sich nicht mehr um – tatsächlich relativ zu außergewöhnlichen Fundstellen oder gar Befundlandschaften – vergleichsweise minderbedeutende bewegliche Kleinfunde oder auch Fundsammlungen kümmern zu müssen. Das wäre allerdings dann auch vom BDA in aller Deutlichkeit nach außen zu kommunizieren, sowohl an die archäologische Fachwelt – damit diese z.B. ein alternatives (freiwilliges) Fundmeldesystem entwickeln und dessen Finanzierung organisieren und sich ersparen kann, Genehmigungsanträge für archäologische Nachforschungen zu stellen, die keine „archäologischen Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF betreffen usw. – als auch an die interessierte Öffentlichkeit – damit z.B. Metallsucher wissen, dass sie bewegliche Kleinfunde überhaupt nicht gem. § 8 Abs. 1 DMSG melden brauchen, weil (ganz entsprechend der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung von deren Bedeutung; cf. Kriesch et al. 1997, 24-26; Trnka i.V.) dekontextualisierte bewegliche Kleinfunde niemals von „Bedeutung“ iSd §§ 1 Abs 1 und 8 Abs. 1 DMSG sein können. Damit wäre vermutlich allen geholfen, weil damit ein Haufen völlig unnötigen bürokratischen Aufwands für alle Beteiligten wegfiele und endlich andere, für Wissenschaft und Öffentlichkeit tatsächlich nützliche, Einrichtungen wie ein funktionierendes (freiwilliges) Fundmeldewesen gefunden und umzusetzen versucht werden könnten, an denen die schon seit Ewigkeiten personell massiv unterausgestattete und mit unnötigen Aufgaben überbelastete Bundesbehörde schon immer katastrophal scheitert.

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[1] Universität Wien, AT und Prifysgol Bangor University, UK (https://www.rkarl.org/).

[3] Nur der Vollständigkeit halber wird hier darauf verwiesen, dass der Bedeutungsgehalt des Begriffs „zufällig“ in diesem Kontext sowohl im rechtlichen, als auch im umgangssprachlichen und im wissenschaftlichen Sinn (siehe dazu auch Karl 2019a, 157-166) alle „Entdeckungen“ solcher Gegenstände umfasst, die bei Handlungen, die nicht gezielt auf die Auffindung „archäologisch“ bedeutender beweglicher Bodenfunde und/oder unbeweglicher Bodenbefunde gerichteten Nachforschungen ausgerichtet waren, aufgefunden wurden oder werden (könnten). Ausschlaggebend, ob ein Fund ein „Zufallsfund“ ist, ist also nicht, ob bei retrospektiver Betrachtung (also nach seiner „Entdeckung“) festgestellt wird, dass ihm archäologische (oder eine beliebige sonstige) Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich die subjektive Absicht, die der Finder bei der Handlung verfolgt hat, die zur „Entdeckung“ des konkreten Fundes geführt hat. Streng genommen ist daher auch ein bei der systematischen archäologischen Ausgrabung einer z.B. frühmittelalterlichen Siedlung unerwartet entdeckter z.B. späteisenzeitlicher Bodenfund bzw. -befund ein „Zufallsfund“, weil der Zweck der archäologischen Ausgrabung, bei der er entdeckt wurde, nicht die Entdeckung zuvor gänzlich unbekannter späteisenzeitlicher Bodenfunde bzw. -befunde sondern die wissenschaftliche Untersuchung der bekannten frühmittelalterlichen Siedlungsreste war. Um das mit einem plakativen Vergleichsbeispiel zu illustrieren: sucht man nach seinem verlegten Autoschlüssel und findet dabei (gegebenenfalls: auch) seinen seit langem verschollenen Ehering (wieder), wird man den wiedergefundenen Ehering selbstverständlich als „Zufallsfund“ betrachten und bezeichnen: man hat schließlich nicht nach ihm, sondern nach dem Autoschlüssel gesucht und die Wiederentdeckung des Eherings bei der Autoschlüsselsuche auch nicht erwartet.  

[4] Die Fundstellenkoordinaten wurden nicht in situ mit GPS erhoben, sondern nachträglich auf Basis des LIDAR-Bildes im NÖ-Atlas geschätzt, um den Fundort einigermaßen zu verorten. Schlüsse zur genauen Lage der Fundstelle des Depots lassen sich aus den hier angegebenen Koordinaten daher nicht ziehen.

[5] Die beiden anderen finden sich am Umlaufberg bei Altenburg in ca. 4 km und am Schanzberg bei Thunau am Kamp in ca. 2,5 km Entfernung vom Tabor bei Kamegg.

[6] Hier grenzt der Kamp ans Horner Becken und seine Laufrichtung wendet sich von (grob) West-Ost auf Nord-Süd.

[7] Z.B. die Kreisgrabenanlage auf den direkt unterhalb der Fundstelle des hier besprochenen Depots gelegenen Taboräckern (Denkmalliste NÖ 2024; https://www.bda.gv.at/service/unterschutzstellung/denkmalverzeichnis/ denkmalliste-gemaess-3-dmsg.html).

[8] Auch den häufig in der näheren Umgebung tätigen professionellen Archäolog*innen, insbesondere des Instituts für Urgeschichte und historische Archäologie der Universität Wien (für eine zusammenfassende Erwähnung einiger der wichtigeren archäologischen Ausgrabungen in teilweise unmittelbarer Nähe des Tabor siehe z.B. Pieler 2013; Trnka i.V.).

[9] Vorausgesetzt man ist (wie die Autoren dieses Beitrags) bereit anzuerkennen, dass es sich bei der zitierten Publikation von Hermann Schwammenhöfer unbeachtlich der Tatsache, dass es sich bei diesem nicht um einen graduierten Archäologen, sondern um einen (sehr verdienstvollen) „Heimatforscher“ handelt, um Fachliteratur handelt.

[10] Durchsucht wurden dafür alle im Register-Beiband zu FÖ 50 aufgelisteten Fundmeldungen für die Gemeinde Kamegg seit dem Beginn der Verwendung von Metallsuchgeräten in Österreich im Jahr 1970 (Karl 2016, 278) sowie mittels der Suchfunktion von Adobe Acrobat alle im Zeitraum 2011-2020 auch im Format pdf erschienenen Bände der FÖ.

[11] Trnka (i.V.) nennt diese in seinem Text „illegale Finder“, verkennt dabei allerdings wohl gravierend die seit 1923 im Wesentlichen unverändert bestehende Rechtslage, die nur gezielt auf die Denkmalentdeckung ausgerichtete Nachforschungen (sowie seit der Novellierung des § 11 DMSG durch BGBl. 473/1990 auch die Verwendung von Metallsuchgeräten zu beliebigen anderen Zwecken – allerdings nur auf unter Denkmalschutz gestellten archäologischen Fundstellen) einer denkmalrechtlichen Bewilligungspflicht unterwirft. Der einschlägigen Judikatur des VwGH (23.2.2017, Ro 2016/09/008, Rz 17-18) zufolge kann „bei einer bezweckten Entdeckung“ diese Denkmalentdeckungsabsicht allerdings überhaupt nur dann angenommen werden, wenn „eine  konkrete Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für ein Vorhandensein bzw. Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände gegeben“ ist; „Anhaltspunkte dafür können z.B. wissenschaftliche Befunde und Gutachten geeigneter Sachverständiger oder andere allgemein zugängliche Quellen bzw. auch ein laufendes Unterschutzstellungsverfahren sein“. Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen jedoch im Falle des Tabors gerade aufgrund der mangelnden fachlichen Beschäftigung mit der Fundstelle und den von dort stammenden beweglichen Kleinfunden völlig. Hinzu kommt, dass die überwältigende Mehrheit der von Trnka genannten „Finder“ von Metallfunden (nämlich die von ihm in diesem Zusammenhang genannten „Metallsucher“) gerade nicht gezielt auf die Denkmalentdeckung ausgerichtete Nachforschungen durchführt, sondern nach (in aller Regel: elektrisch leitfähigen) Gegenständen aller Art im (in der Regel: oberflächennahen) Boden sucht (völlig unbeachtlich der Frage, ob die dabei entdeckten Gegenstände von Menschen geschaffen oder gestaltet verändert wurden und ob diesen derartige historische, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, dass sie als Denkmale im Sinne des DMSG zu betrachten sind) und somit den (rein auf den subjektiven Denkmalentdeckungsvorsatz des Nachforschenden abstellenden) Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG idF BGBl. 473/1990 und BGBl. Nr. I 170/1999 bzw. des § 10 Abs. 1 DMSG igF auch tatsächlich überhaupt nicht erfüllen. Dass eine Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG idF BGBl. 473/1990 und BGBl. Nr. I 170/1999 für Nachforschungen mit Metallsuchgeräten zum Zweck der Entdeckung beliebiger Metallfunde im Zeitraum zwischen 1990 und 31.8.2024 nicht bestanden hat, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 23.3.2022, W176 2245661-1/10E; woran sich auch unter der seit 1.9.2024 geltenden Genehmigungspflicht des § 10 Abs. 1 DMSG igF nichts ändert, wie sich aus dem soeben ergangenen Bescheid des BDA vom 1.10.2024, GZ 2024-0.691.092 eindeutig ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass die überwältigende Mehrheit der Finder von Metallfunden am Tabor diese keineswegs „illegal“ sondern völlig legal gefunden hat und das dort auch weiterhin tun wird, solange die Anlage nicht unter Denkmalschutz gestellt wird.

[12] „…die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“, „eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei“, der „örtlich zuständige[] Bürgermeister“ oder „ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört“ (§ 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999). Die konkreten Stellen, an denen der Zweitautor erfolglose Meldeversuche unternommen hat, werden in diesem Beitrag nicht namentlich genannt, um niemanden zu blamieren.

[13] Bzw. die dienstlichen Wahrnehmung der Entdeckung dieses Depots durch dafür zuständige archäologische Fachorgane des BDA, die dem Eingang einer Fundmeldung iSd § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 rechtlich gleichzuhalten und daher gleichermaßen gem. § 11 Abs. 7 zu veröffentlichen gewesen wäre. Zweck der denkmalrechtlichen Fundmelde- und Meldungsveröffentlichungspflicht ist schließlich, dass die aufgefundenen Denkmale der archäologischen Fachwelt und der interessierten Öffentlichkeit bekannt werden.

[14] Hier ist zu bedenken, dass die Meldepflicht des § 9 Abs. 1 DMSG idF BGBl. 473/1990 und des § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 und igF nur für solche „archäologischen“ Bodenfunde besteht, deren sie den Bestimmungen des DMSG unterwerfende geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung für den Durchschnittszufallsfinder „offenkundig“ ist. Das bedeutet, das keineswegs jeder „archäologische“ Bodenfund dieser Meldepflicht unterliegt, sondern – mit relativ wenigen, außergewöhnlichen Ausnahmen (wie z.B. ein „römischer Bronzehelm“; Karl et al. 2017, 112) – die meisten „archäologischen“ Bodenfunde der denkmalrechtlichen Meldepflicht tatsächlich nicht unterliegen, weil der durchschnittliche Zufallsfinder die ihnen zukommende Denkmalbedeutung nicht erkennen kann; selbst wenn einem konkreten Einzelfund tatsächlich bei sachverständiger Beurteilung derartige Bedeutung zukommen sollte.

[15] Spätestens (explizit) seit 1.1.1991, eigentlich allerdings auch schon davor, auch wenn diese Verpflichtung vor der Novelle des DMSG durch BGBl. 473/1990 (noch) nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt (aber wie aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien hervorgeht auch davor schon vom Gesetzgeber intendiert) war.

[16] Diese Frist betrug bis 31.8.2024 6 Wochen ab Eingang einer einschlägigen Fundmeldung (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden dienstlichen Wahrnehmung durch ein Organ des BDA), seit 1.9.2024 nun maximal 5 Arbeitstage plus 8 Wochen.

[17] Durch § 12 DMSG idF BGBl. 473/1990 bzw. § 30 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 und igF.

[18] Das BDA vertritt in dieser Hinsicht die Rechtsansicht, dass aufgrund des gesetzlichen Automatismus des § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990 und § 9 Abs. 3 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 im Fall, dass es zu einer negativen Beurteilung der Frage nach dem Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der aufgefundenen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände gelangt, eine bescheidmäßige Erledigung (entgegen dem expliziten Gesetzeswortlaut) nicht erforderlich sei; gleichzeitig aber durch die (rechtswidrige) Unterlassung der bescheidmäßigen Erledigung die Unterschutzstellungsfrage keine entschiedene Sache (res iudicata) sei und eine spätere Unterschutzstellung trotz unveränderter Beweislage jederzeit möglich wäre; explizit bezeichnen Bazil et al. (2015, 59 Rz 2) die Fristenregelung des § 9 Abs. 3 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 als bloße „Ordnungsvorschrift“ – d.h. eine gesetzliche Regelung, die die Behörde nicht beachten muss. Zu beachten ist hierbei, dass – sofern es sich dabei tatsächlich „lediglich“ um eine „Ordnungsvorschrift“ handeln sollte – deren Nichtbeachtung durch die Behörde zwar rechtlich folgenlos bleibt, aber dennoch eine rechtswidrige Unterlassung der Erfüllung einer Dienstpflicht der für den Vollzug des DMSG zuständigen Organe des BDA darstellt.

[19] Siehe FN 10 und 13.

[20] Nach dessen eigenen Angaben wenigstens Trnka (i.V.) bereits 1993 während dessen Grabungen auf den Taboräckern direkt unterhalb der Höhensiedlung; und daher wohl auch dessen auf der Schanzwiese in Thunau am Kamp grabenden Kolleg*innen vom Institut für Urgeschichte und historische Archäologie der Universität Wien; als auch einem ebenda etwa zu dieser Zeit studiert habenden, in Thunau am Kamp ansässigen und dort ein archäologisches Dienstleistungsunternehmen betreibenden Archäologen.

[21] Die, wenn die Funde und Informationen über die Fundstelle wie im Fall des Tabors von solchen Bürger*innen veröffentlicht werden (Kalchhauser 1997; Schwammenhöfer 2021, 187-190) auch von jedem, der sich die betreffende Veröffentlichung kauft, in einer Bibliothek ausleiht oder sie im Internet findet, weitaus weniger eingeschränkt ist, als wenn die Funde im Depot eines öffentlichen Museums auf Nimmerwiedersehen verschwinden oder wie die Höhensiedlung auf Privatgrund liegen und dort von der Behörde und der Fachwelt der unbehinderten Zerstörung durch Bagger und Harvester überlassen werden. Aber selbst wenn der Finder seine Funde nur in seinem Wohnzimmer in eine Vitrine legt und gelegentlichen Besuchern zeigt und dadurch die Öffentlichkeit, die Zugang zu diesen Funden hat, auf diesen kleinen Personenkreis eingeschränkt ist, erhalten immer noch mehr Personen Zugang zu diesen Funden als wenn sie auf der Fundstelle im Boden durch die Forstwirtschaft zerstört werden (oder auch auf Nimmerwiedersehen in einem Museumsdepot verschwinden).

[22] Beide Autoren dieses Beitrags kennen zahlreiche Fälle, in denen Finder manche oder sogar alle ihrer Funde gerne melden würden, dies aber aus einer Mischung verschiedener Gründe nicht (mehr) tun – selbst wenn ihnen, wie das der Erstautor des Beitrags in solchen Situationen regelhaft tut, ein professioneller Archäologe anbietet, ihnen bei der Erstattung der Meldung zu helfen oder diese sogar statt ihrer in einer Weise zu erstatten, dass ihnen daraus sicherlich keine Schwierigkeiten erwachsen können.

[23] Die einzige signifikante Ausnahme davon sind eine kleine Minderheit von Findern, die (nahezu) ausschließlich wegen des „Findegefühls“ nach Bodenfunden suchen; d.h. für die sich der Wert ihres Hobbys ausschließlich aus dem Erfolgserlebnis (und dem damit verbundenen Endorphin-Rush) ergibt, irgendetwas – und zwar völlig egal was – gefunden zu haben.

[24] Dies gilt auch für den von „Schrottsammlern“ geborgenen Mist, der in diesem Fall deshalb interessant und bedeutungsvoll ist, weil er „Schrott“ (oder sonstiger Mist) ist. „Schrottsammler“ begehen Felder und seltener Wälder aus eigenem Umweltschutzinteresse oder im Auftrag des Grundeigentümers oder Pächters, um diese von potenziell umwelt- oder betriebsschädigendem (z.B. Vieh verletzen könnenden) Müll zu befreien. Der Mist wird für sie dadurch interessant, dass seine Entfernung von der durchsuchten Bodenfläche das Ziel der Suchhandlungen des „Schrottsammlers“ ist.

[25] Die Bergung und Entsorgung von bei der Metallsuche aufgefundenem Müll ist in der Metallsucherszene sogar weit verbreitet und gilt ebenso wie die Wiederverfüllung der bei der Fundbergung ausgehobenen Gruben als wichtiges Element von verantwortungsvoller Metallsuche; ob die als Müll identifizierten Objekte nun nur aus dem Feld oder Wald entfernt und an dessen Rand deponiert oder tatsächlich bei einer Müllsammelstelle oder einem Schrotthändler entsorgt werden. Die meisten Metallsucher differenzieren also sehr klar zwischen Fundgegenständen, die ihnen aus irgendwelchen Gründen als beachtenswert (d.h. wertvoll bzw. bedeutend) erscheinen, und solchen, die sie als (mutmaßlich auch den Grundbesitzer) störenden, völlig wertlosen Müll betrachten. Dabei ist es allerdings keineswegs so, dass die Funde, die sie als beachtenswert betrachten, von professionellen Archäolog*innen als archäologisch relevante Funde betrachtet werden würden – auch wenn es in dieser Hinsicht einen mehr oder minder breiten Überlappungsbereich gibt.

[26] Pers. Mitt. M. Lewis, PAS/British Museum, Vereinigtes Königreich.

[27] Pers. Mitt. A. Dobat, Universität Aarhus, Dänemark.

[28] Pers. Mitt. T. Kurisoo, Universität Tallinn, Estland.

[29] So könnte die aufgrund der noch erhaltenen Reste von Gusszapfen am Schaft eventuell als Halbfabrikat anzusprechende Nadel nicht als solche zu betrachten sein, sondern als Reißnadel oder gemeinsam mit dem Ösengewicht als (Schnur-) Zirkel verwendet worden sein (siehe dazu noch genauer Seite 20-22).

[30] Für die Überprüfung danken wir Birgit Bühler herzlich.

[31] Das Gewicht der Stücke vom Tabor variiert von 9 Gramm für die kleinste (FNr. 9) bis zu 146 bzw. 145 Gramm für die beiden voluminösesten Punzen (FNr. 1 und 2).

[32] Das Gewicht der Stücke von Murnau variiert von 1 bzw. 2 Gramm für die Hohl- (Nr. 8) bzw. die kleinste Kreisrippenpunze (Nr. 7) bis zu 17 bis 18 Gramm für die drei größten (Nr. 2-4) (Nessel 2009, 55-56).

[33] Das Gewicht der Stücke von Génelard variiert von 4,5 Gramm für die kleinste Kreisrippenpunze (Nr. 9) bis zu 60 Gramm für die größte Punze (Nr. 12) (Thevenot 1998, 129).

[34] Es ist daher bedauerlich, dass trotz des (leider erfolglos gebliebenen) ersten, nahezu unmittelbar nach der Entdeckung erfolgten Meldeversuchs von der durch den Zweitautor in Kenntnis gesetzten Stelle weder selbst eine professionelle archäologische Nachuntersuchung der Fundumstände und dort möglicherweise noch vorhandener Bodenbefunde vorgenommen und mutmaßlich auch die Fundmeldung nicht ans BDA weitergeleitet worden ist bzw. falls doch das BDA ebenfalls eine solche Nachuntersuchung der Fundstelle unterlassen hat – auch wenn es als sehr unwahrscheinlich zu erachten ist, dass dadurch maßgebliche Erkenntnisse zur Frage der Zusammengehörigkeit des Fundkomplexes und ob es sich dabei überhaupt um einen Depotfund im herkömmlichen Sinn oder nicht um eine ganz andere Ablagerungssituation gehandelt hat, gewonnen worden wären.

[35] Unbeachtlich der sonstigen Umstände der Entdeckung des Fundes war der Finder durch § 9 Abs. 2 1. Satz DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 bei sonstiger Androhung von Geldstrafe bis zu € 5.000 durch § 37 Abs. 3 Z 3 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 verpflichtet, bei der unter den konkreten Fundumständen zweifellos bestehenden Gefahr deren sonstigen Abhandenkommens die von ihm entdeckten beweglichen Fundgegenstände in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen; d.h. zu bergen. Dass dies im gegenständlichen Fall auch tatsächlich geschehen ist, ist als Glücksfall zu erachten, weil ansonsten dieser enorm wichtige Fundkomplex mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Wissenschaft gänzlich verloren gegangen wäre.

[36] D.h. es besteht (siehe Bazil et al. 2015, 19-20 Rz 17-19 mit Verweisen) im Sinne der einschlägigen Regierungsvorlage und höchstgerichtlichen Judikatur ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 an der Erhaltung dieses einmaligen Bodendenkmals.

[37] (Paracelsus 1538, 508).

[38] Verlust bedeutet hier sowohl die tatsächliche (vollständige) physische Zerstörung des betreffenden beweglichen oder unbeweglichen Überrests, seine maßgebliche Veränderung, als auch sein „Abhandenkommen“ im Sinne des § 9 Abs. 2 1. Satz DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 bzw. des § 9 Abs. 1 letzter Satz DMSG igF (z.B. durch Einverleibung in eine rein private Sammlung, Entsorgung als Müll, aber auch durch Archivierungsfehler oder „natürlichen“ Zerfall in einer öffentlichen Sammlung, usw.) ohne vorhergehende, sachgerechte wissenschaftliche Dokumentation und Archivierung der im betreffenden Überrest gespeicherten, signifikanten Informationen über die Vergangenheit.

[39] Siehe dazu auch einen jüngst erschienene Beitrag von Hebert et al. (2024), aus dem sehr deutlich hervorgeht, dass selbst die Organe des BDA nicht wirklich zu fassen vermögen, was nun jenseits subjektiver Vorlieben – sozusagen objektiv, objektiviert oder wenigstens intersubjektiv – bestimmte „archäologische Denkmale“ derart bedeutend macht, dass deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.

[40] Siehe dazu auch das Beispiel des römischen Helmfundes von Pieler (in Karl et al. 2017, 111-112), das nicht nur fälschlich voraussetzt, dass der Durchschnittsfinder einen römischen Helm auch tatsächlich als solchen erkennt, sondern auch, dass dieser sich am Fundort in einem Erhaltungszustand befindet, dass er überhaupt als Helm erkennbar ist. Beides ist tatsächlich in aller Regel nicht der Fall, wie selbst ein kurzer Blick in einschlägige, von Sammlern von Bodenfunden frequentierte soziale Medien zeigt – d.h. von sozialen Medien, die überwiegend von Personen frequentiert werden, deren (durchschnittlicher) Wissens- und Kenntnisstand über Bodenfunde jenen des Durchschnittsbürgers (der als Maßstab für den Durchschnittszufallsfinder heranzuziehen ist) bereits weit übersteigt.

[41] Zwar handelt es sich bei den beiden Begriffen offensichtlich und offenkundig laut Duden um (wenigstens nahezu) synonyme Begriffe, gerade im Kontext des ausweislich seiner Begriffsbestimmungen in § 1 grundsätzlich auf dem Schutz nach dem konstitutiven Prinzip basierenden österreichischen Denkmalschutzgesetz (vgl. auch explizit die RV 1999, 39: „Das Denkmalschutzgesetz ging von vornherein von einer klaren Beschränkung durch wissenschaftlich überlegte Auswahl aus. Nur in dieser Beschränkung kann der Denkmalschutz auch jene Effizienz entfalten, deren er …“ ansonsten „… verlustig gehen würde.“; siehe dazu schon Karl 2019b, 150) ist die Begriffswahl durch den Gesetzgeber als besonders relevant zu betrachten: der Begriff offenkundig leitet sich schließlich davon ab, dass dem Betroffenen eine bestimmte Tatsache bekannt ist, weil er Kunde davon erhalten hat; d.h. von einem Anderen darüber in geeigneter Weise (wie z.B. in § 1 Abs. 4 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 und nun § 1 Abs. 2-3 DMSG igF klar festgelegt wird) in Kenntnis davon gesetzt wurde, dass diese Tatsache gegeben ist. Der Begriff offensichtlich setzt hingegen voraus, dass dem Betroffenen eine bestimmte Tatsache bekannt ist, weil er ihr Bestehen durch eigenen Augenschein festgestellt (gesehen) hat.

[42] Inwiefern diese Fehlbeurteilung durch die Gerichtsbarkeit auch unter der neuen Rechtslage des DMSG idF BGBl. I Nr. 41/2024 fortbestehen kann, wird sich noch zeigen müssen; es ist an dieser Stelle vorerst nur darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des § 8 Abs. 1 wohl in Zusammenhang mit jenen der §§ 9 Abs. 1-2 und 1 Abs. 2-5 DMSG igF zu interpretieren sein wird. Das würde bedeuten, dass ein „archäologisches Denkmal“ überhaupt nur dann vorliegt, wenn das BDA infolge einer bei ihm eingegangenen Fundmeldung iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF (ob nun durch den Finder selbst oder einen Dritten, der den Fund iSd § 400 ABGB anstelle des den Fund verheimlichenden Finders den Behörden zur Kenntnis bringt) innerhalb der durch § 9 Abs. 1 normierten fünf Werktage gem. § 9 Abs. 2 erklärt, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des konkreten Fundgegenstandes zumindest wahrscheinlich ist. Ein Fundgegenstand ist nämlich gem. § 8 Abs. 1 DMSG igF nur dann ein „archäologisches Denkmal“, wenn er (tatsächlich) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist (nicht mehr wie bisher gem. § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 „den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnte“). Ist diese Bedeutung also nach Ansicht des BDA nicht einmal wahrscheinlich, kann (auch von Dritten) nicht anzunehmen sein, dass sie tatsächlich besteht.

[43] Dass die Einrichtung eines solchen Systems durchaus möglich ist, vorausgesetzt der politische Wille dafür existiert, zeigt das Beispiel des britischen PAS.

[44] Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese Unwilligkeit keineswegs nur für die archäologischen Amtssachverständigen des BDA, sondern ebenso für die der archäologischen Amtssachverständigen deutscher (und vieler anderer) Denkmalbehörden und generell die überwältigende Mehrheit aller graduierten Archäolog*innen charakteristisch ist.

[45] Weil nur ein außergewöhnlich gut kontextualisiertes archäologisches Objekt iSd § 1 Abs. 4 DMSG igF „zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt“ und daher durch seine „Erhaltung“ in seinem Kontext „eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann“.

[46] Auf welchem Weg auch immer, und sei es durch eigene dienstlichen Wahrnehmung durch Organe des BDA.

[47] Wodurch gem. § 9 Abs. 2 DMSG igF der automatische Schutz des Depotfunds kraft gesetzlicher Vermutung für weitere bis zu 8 Wochen bis zu einer bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens qualifizierender Bedeutung verlängert worden wäre.

[48] Wäre ein Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG eingeleitet aber noch nicht abgeschlossen worden, hätte das BDA die Autoren dieses Beitrags inzwischen davon bereits zu verständigen gehabt.

[49] Die Fundmeldung des Erstautors vom 22.9.2024 – einem Sonntag – ist für die Fristberechnung am 23.9.2024 beim BDA eingegangen, womit die Fünftagesfrist des § 9 Abs. 2 DMSG igF mit nächstfolgenden Montag – dem 30.9.2024 – abgelaufen ist. Der automatische Schutz kraft gesetzlicher Vermutung des § 9 Abs. 1 DMSG igF ist somit mit Ablauf dieses Tages ausgelaufen, womit die Fundgegenstände mit Anbruch des 1.10.2024 nicht mehr geschützt waren.

[50] Weil aufgefundene Gegenstände, die aufgrund des (und sei es nur nachträglich, siehe dazu auch § 37 Abs. 6) behördlich festgestellten Fehlens von qualifizierender Bedeutung den „Beschränkungen“ des DMSG nicht unterliegen, diesen auch nicht (mehr) iSd § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 „unterliegen könnten“ und somit keine „Bodendenkmale“ im Sinne dieser und sich auf die in dieser zu findende Legaldefinition dieses Begriffs beziehenden Folgebestimmungen dieses Gesetzes sind.

[51] „Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.“

[52] Die das BDA selbst auf seinen Webseiten als besonders bedeutendes Denkmal anpreist (siehe https://www.bda .gv.at/themen/aktuelles/goldschatz-von-ebreichsdorf.html; https://www.bda.gv.at/themen/ich-bin-denkmal/ jaenner-2022.html [26.11.2024]) und insbesondere über deren Dekor, Herstellung und Verarbeitung (unter anderem mit Kreisrippenpunzen wie denen im gemeldeten Depotfund) und was man daraus über Handel und Netzwerke oder Produktionsdetails nicht alles erfahren könne schwärmt.

[53] Der den Eingang der Fundmeldung des Erstautors per Email bestätigt habende Amtssachverständige ist ausweislich des auf den Webseiten des BDA veröffentlichen Fotos der Tagungsteilnehmer*innen bei der Tagung auch persönlich anwesend gewesen.

[54] Diese Selbstbindung folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem sich daraus ergebenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das Behörden verpflichtet, sachlich Gleiches auch generell rechtlich gleich zu behandeln.

[55] D.h. „Sammlungen“ iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz DMSG igF.

Tafel 1: Kreisrippenpunzen (1-9), Ösengewicht (10), Gusstropfen (11-12)
und Nadel (13) vom Tabor bei Kamegg.


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