Raimund Karl[1]
und Robert Mann[2]
Abstract: In diesem
Beitrag wird ein Metallhandwerkerdepotfund vom Tabor bei Kamegg vorgestellt und
ausgewertet. Bestehend aus 9 Kreisrippenpunzen, einem Ösengewicht, zwei Bronzegusstropfen
und einem Halbfabrikat einer Bronzenadel stellt dieses Depot den bisher größten
bekanntgewordenen Satz spätbronzezeitlicher Werkzeuge zur Verzierung von
Metallblechen mit Ringbuckelverzierungen und gleichzeitig den österreichweit
ältesten Beleg für die Verwendung von Laufgewichtswaagen dar.
Trotz mehrerer Versuche, diesen
außergewöhnlich bedeutenden Fundkomplex bei alternativen Fundmeldestellen zu
melden und der Fachwelt bekannt zu machen, dauerte es 7 Jahre bis eine
Fundmeldung erfolgreich ans BDA erstattet werden konnte, das trotz der
offensichtlichen Bedeutung des Fundes und seines Fundortes die gesetzlichen
Fristen des § 9 Abs. 2 DMSG igF (BGBl. I Nr. 41/2024) ungenutzt verstreichen
hat lassen und somit festgestellt hat, dass es sich weder bei diesem Depotfund
noch bei der insgesamt ca. 17 ha großen Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg um „archäologische
Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF handelt.
Mängel im archäologischen Fundmeldewesen sind, wie in diesem Beitrag gezeigt wird, daher nicht den Finder*innen anzulasten, sondern sind primär gravierendem und systematischen Behörden- und Fachversagen geschuldet.
Trotz der massiven Zunahme sogenannter „archäologischer
Rettungsgrabungen“ im Vorfeld von Bau- und anderen großflächigen Erdarbeiten in
den letzten Jahrzehnten wird die Mehrheit der auch für sich – d.h. herausgelöst
aus dem ihnen angeblich überhaupt erst Aussagenwert gebenden „ungestörten
Befund“ (Kriesch et al. 1997, 25-26) – betrachtet signifikanten (d.h. iSd §
8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. I Nr. 41/2024 geschichtlich, künstlerisch oder
kulturell bedeutenden; siehe Hebert et al. 2024) beweglichen Kleinfunde aus
vergangener Zeit immer noch (und eventuell sogar noch mehr als früher) zufällig[3]
entdeckt. Um einen derartigen Zufallsfund handelt es sich auch bei dem in der
Folge vorgestellten, aller Wahrscheinlichkeit nach spätbronzezeitlichen,
Metallhandwerkerdepot. Die Funde – 9 bronzene Kreisrippenpunzen
unterschiedlicher Größe (1 Matrize, 8 Patrizen), ein Ösengewicht, zwei
Bronzegusstropfen und eine Nadel (Abb. 3) – wurden im Frühjahr 2017 vom Zweitautor
dieses Beitrags bei einem Spaziergang als Sichtfund in einer tief eingegrabenen
Harvester-Spur im Bereich des (an dieser Stelle völlig verflachten) Südostwalls
der Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg (ungefähr bei GPS-Koordinaten 48.606761,
15.651569;[4]
Abb.
1) nahe des natürlichen Geländeabbruchs zum Fluss
Kamp hinab entdeckt.
Vorbemerkungen zur Fundstelle am und
den Kleinfunden vom Tabor
Die „unbekannte“ befestigte
Höhensiedlung am Tabor
Obwohl sich am Tabor bei Kamegg eine von drei[5]
seit langem bekannten, (wohl wenigstens auch) prähistorischen Höhensiedlungen im
Bereich des Kampknies[6]
findet, steht die dort befindliche, vermutlich (wenigstens auch) aus der
Spätbronzezeit datierende Wallanlage im Gegensatz zu zahlreichen anderen archäologischen
Fundstellen in unmittelbarer Umgebung[7]
nicht unter Denkmalschutz. Die sich am LIDAR-Bild (Abb. 1) am an drei Seiten in einer Schlinge des hier
bereits nach Süden fließenden Kamps steil abfallenden Tabor westlich der
Ortschaft Kamegg recht deutlich abzeichnende Wallanlage besteht aus einem das obere
Plateau an der Geländekante einfriedenden, annähernd langrechteckigen Hauptwall,
dem an der flacheren, südwestlichen Seite hin zum unteren Plateau in etwa 100
Meter Distanz ein selbst am LIDAR-Bild nur recht schlecht erkennbarer
Abschnittswall mit Außengraben vorgelagert ist (Abb. 2).
Abb. 1: (ungefähre) Lage der Fundstelle am Tabor bei Kamegg (Kartengrundlage: NÖ-Atlas). |
Abb. 2: Die Wallanlage am Tabor (Kartengrundlage: NÖ-Atlas). |
Der Tabor kennzeichnet sich durch ein langgestrecktes, von Nordwesten
nach Südosten leicht abfallendes Plateau mit zwei Erhebungen (mit 386 m Höhe im
Nordwesten und 374 m Höhe im Südosten). Von den bei Trnka (i.V.) angegebenen
Maßen abweichend ergibt eine Distanzmessung im NÖ-Atlas eine Länge der
Wallanlage in NO-SW-Richtung von etwa 580 m; für die beiden Schmalseiten in
NW-SO-Richtung eine Breite von jeweils etwa 170 m; und an der Ausbuchtung im
Südwesten in NW-SO-Richtung eine maximal Breite von etwa 285 m. Eine
Flächenmessung am LIDAR-Bild im NÖ-Atlas ergibt für den vom Hauptwall
eingefriedeten Innenraum (abweichend von den bei Trnka i.V. angegebenen ca. 7
ha) eine Fläche von knapp unter 13 ha. Liegt der höchste Punkt des durch den
Hauptwall eingefriedeten Plateaus lt. NÖ-Atlas auf ca. 386 m Höhe, liegt der
Wall nahe der Südecke bei etwa 360 m, womit der maximale Höhenunterschied auf
der umfriedeten Innenfläche etwa 25 m beträgt. Zur vom Hauptwall umfriedeten
Fläche kommen rund 4,3 ha im Raum zwischen dem Haupt- und dem Abschnittswall;
wodurch sich eine geschätzte Gesamtfläche der Anlage von ca. 17 ha ergibt. Die
breiteste Stelle der Gesamtanlage in NW-SO-Richtung liegt bei der Südecke des
Abschnittswalls, wo die Anlage ca. 385 m Breite erreicht. An dieser Stelle
findet sich auch der tiefste Punkt der Anlage auf einer Höhe von knapp über 350
m, der maximale Höhenunterschied in der gesamten Anlage beträgt also etwa 35 m.
Im Gelände selbst ist der Wall mit freiem Auge allerdings kaum zu
erkennen: an den Steilabfällen ist er teilweise als stufige Geländekante
ausgeprägt und mit geschultem Blick noch zu identifizieren; vor allem der
Abschnittswall dürfte allerdings in jüngerer Zeit auch teilweise als Weg
genutzt und damit zusätzlich überprägt worden sein (Schwammenhöfer 2021, 187;
Trnka i.V.). Hermann Schwammenhöfer (2021, 187) zufolge ist der Südwestwall im
Süden als 1,5-2-5 m hohe Geländestufe ausgeprägt gewesen (Schwammenhöfer 2021,
187). Der Tabor war allerdings schon zur Zeit der Auffindung des hier
vorgestellten Depots an vielen Stellen dicht mit teilweise undurchdringlicher
Vegetation bewachsen, die die Begehungen und Überprüfbarkeit von Angaben wie
der zuletzt genannten in situ erschwert.
Zusätzlich kommt erschwerend hinzu, dass der Boden am Tabor durch
forstwirtschaftliche Eingriffe (Forstwege und -straßen, maschinelle
Waldarbeiten etc.) ständig stark in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies ergibt
sich nicht nur aus den Fundumständen des hier besprochenen Depotfundes, das –
wie schon erwähnt – in einer tief eingegrabenen Harvester-Spur als Sichtfund entdeckt
wurde, sondern auch aus jüngeren Begehungen des Hügels durch Trnka (i.V.) und
die Autoren dieses Beitrags. Die Bedingungen an Ort und Stelle sind also sowohl
was die Kleinfund- als auch die (mutmaßliche) Befunderhaltung betrifft wenigstens
als durchwachsen, wenn nicht sogar als mehr oder minder durchgehend schlecht zu
erachten.
Trotzdem der Tabor und die Tatsache, dass sich darauf die Überreste
einer Wallanlage befinden, seit langem bekannt sind[8]
– schließlich deutet schon die Benennung als „Tabor“ die Präsenz einer
solchen an – wurde die Anlage bislang weder systematisch wissenschaftlich
untersucht noch finden sich Erwähnungen der Anlage in der Fachliteratur (mit
Ausnahme der Nennung bei Schwammenhöfer 2021, 187)[9].
Kleinfunde vom Tabor und das
Fundmeldeproblem
Obgleich von Sammler*innen in den letzten Jahrzehnten zahlreiche (überwiegend
metallische) Kleinfunde aus dem Bereich der Höhensiedlung einzelnen
professionellen Archäolog*innen zur Kenntnis gebracht, diesen (teilweise
jahrzehntelang) zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt und auch dem BDA
gemeldet wurden (Trnka i.V.), finden sich in den Fundberichten aus Österreich keine
Einträge zu Funden vom Tabor.[10]
Mit Ausnahme des explizit bei Trnka genannten Beispiels eines Beils und einer Lanzenspitze,
anlässlich deren Vorlage Trnka auch eine Begehung der am Tabor gelegenen
Fundstelle des Beils durchgeführt hat (ibid.), zu denen bereits Publikationen
vorliegen (Kalchhauser 1997, 40; Kern et al. 2013, 191; Trnka 2023, 253; i.V.),
und der Erwähnung samt Abbildungen des hier genauer besprochenen Depotfunds und
eines weiteren, 2020 am Tabor entdeckten, aus zwei Lappenbeilen, einem
Tüllenmeißel, einer Tüllenlanzenspitze, zwei Sichelfragmenten und einem
Tüllenbeil bestehenden Bronzewerkstattdepots (Schwammenhöfer 2021, 187 und 190)
im jüngsten Artikel von Gerhard Trnka (i.V.), fehlen auch Fachpublikationen zu
beweglichen Kleinfunden vom Tabor weitestgehend.
Nicht Schuld der Finder: die fehlende
fachliche Rezeption erstatteter Meldungen
Trnka (i.V.) erklärt die Tatsache, dass die zahlreichen Bronzefunde vom
Tabor in Fachkreisen kaum bekannt sind – sicherlich teilweise zutreffenderweise
– damit, dass die (dort und natürlich auch anderswo) entdeckten Metallfunde von
deren Findern[11] „nur in den seltensten Fällen
gemeldet“ und diese auch nicht namentlich „genannt“ (bzw.
eigentlich: dem BDA bekannt) werden wollen; um darauf aufbauend zu lamentieren,
dass auf diese Weise „archäologische Fundstätten ausgeplündert und die Funde
für die Wissenschaft wertlos und den Museen und der Öffentlichkeit entzogen
werden“ (ibid.). Gerade die Melde- und Publikationsgeschichten der (wenigen)
der Fachwelt bisher bekannt gewordenen Kleinfunde vom Tabor zeigen allerdings
in aller Deutlichkeit, dass eine derartig einseitige Betrachtung der Sachlage keine
vollständige, nicht einmal eine hinreichende Erklärung dafür bietet, warum der
Tabor und die von diesem stammenden Funde fachlich bisher weder (hinreichend)
rezipiert noch von der dafür zuständigen Bundesbehörde geeignete Maßnahmen
gesetzt wurden, um den wissenschaftlichen Wert der Anlage am Tabor in
irgendeiner Weise zu schützen, geschweige denn sie und die von ihr stammenden
Kleinfunde der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
Trnka (ibid.) schreibt schließlich, dass dessen Finder das 1993 am Tabor
gefundene Lappenbeil dem BDA gemeldet hat. Diese Fundmeldung wurde jedoch trotz
der seit 1.1.1991 gem. § 11 Abs. 7 DMSG idF BGBl. 473/1990 bestehenden
gesetzlichen Verpflichtung des BDA zur Veröffentlichung „sämtliche[r] eingehende[r]
Anzeigen und Berichte“ unter den archäologischen Meldebestimmungen des
DMSG „soweit sie wissenschaftlich relevant sind“ nicht im Berichtsband
für das Jahr 1993 veröffentlicht. Ebenso gibt es keinerlei Hinweise darauf,
dass das BDA infolge des Eingangs der Fundmeldung das 1993 von ihm in solchen
Fällen gesetzlich verpflichtend gem. § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990
durchzuführende Unterschutzstellungsverfahren für „Zufallsfunde“ von „Bodendenkmalen“
tatsächlich durchgeführt und wie zwingend erforderlich bescheidmäßig (ob nun
durch positive oder negative Feststellung des Denkmalwerts des Lappenbeils und/oder
seines Fundortes) entschieden hat. Auch hat der Finder seine Funde nach dessen
eigenen Angaben Trnka (i.V.) bereits 1993 zur wissenschaftlichen Bearbeitung
überlassen; wobei Trnka erst 2023 zu einer Erstbearbeitung des Fundes und erst
2024 zu weiteren Nachforschungen an Ort und Stelle am Tabor gekommen ist.
Gleichermaßen hat der Zweitautor dieses Beitrags mehrfach den hier
vorgestellten, 2017 entdeckten Depotfund gem. § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999
– wenn auch nicht direkt beim BDA, so doch bei gesetzlich zulässigen,
alternativen Meldestellen[12]
– gemeldet bzw. zu melden versucht; auch einem professionellen Archäologen, der
diese „für das BDA“ fotografieren wollte oder sollte, zu diesem Zweck
zur Verfügung gestellt; und von Anfang an eine wissenschaftliche Bearbeitung
des Fundes durch die Fachwelt zu erreichen versucht. Trotzdem wenigstens einer
der Fundmeldeversuche samt des erwähnten Fotos bis ins BDA durchgedrungen zu
sein scheint, wurde diese Fundmeldung[13]
ebenfalls entgegen der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht gem. § 11 Abs. 7
DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 in keinem der seit 2017 erschienenen Fundberichte
aus Österreich veröffentlicht; und soweit ersichtlich auch das gem. § 9 Abs. 3
DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 gesetzlich verpflichtend vom BDA bescheidmäßig zu
erledigende Bedeutungsfeststellungsverfahren bezüglich des Depotfunds und/oder
seines Fundortes nicht durchgeführt.
Selbst wenn also möglicherweise (eventuell sogar: viele) weitere Funde
am Tabor entdeckt und von ihren Findern tatsächlich (trotz tatsächlich
gegebener gesetzlicher Meldepflicht[14]) nicht gemeldet (und nicht nur ihre
möglicherweise erfolgten Meldeversuche von der Meldestelle, bei der sie ihre
Meldung erstattet hatten, gesetzeswidrig nicht ans BDA weitergeleitet und auch
nicht nur vom BDA einfach nicht gesetzeskonform bearbeitet) worden sein sollten,
können diese (gegebenenfalls rechtswidrigen) Meldungsunterlassungen nicht für
die fehlende fachliche Rezeption und die bisher nicht erfolgte
Unterschutzstellung der Anlage am Tabor (schon gar nicht allein) verantwortlich
gemacht werden.
Vielmehr liegt die Verantwortung dafür hauptsächlich bei der Fachwelt
und insbesondere beim BDA: dafür, dass die wissenschaftliche Fachwelt von für
sie relevanten (mutmaßlich wenigstens auch prähistorischen) Höhensiedlungen und
dort entdeckten, für sie relevanten archäologischen Funden Kenntnis erlangt,
muss schließlich eine bis ins BDA vorgedrungene Fundmeldung reichen. Denn nicht
nur trifft bei Eingang einer solchen im BDA die Behörde die gesetzliche Pflicht[15]
zur umgehenden (bescheidmäßig zu erledigenden) Feststellung der
geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung aller
gemeldeten beweglichen und unbeweglichen Fundgegenstände binnen kurzer Frist.[16]
Vielmehr ist es auch dazu verpflichtet, binnen dieser Frist alle zur
Beurteilung der Denkmalbedeutung sowohl der Funde als auch – aufgrund des durch
die entdeckten Funde begründeten Verdachts, dass sich dort unbewegliche „Boden-“
bzw. „archäologische Denkmale“ befinden könnten – deren Fundortes
erforderlichen Tatsachen – erforderlichenfalls im Rahmen seiner Ermächtigung
zur Denkmalforschung[17]
auch durch die Besichtigung der Fundstelle oder sogar dort durchgeführte
Feststellungsgrabungen – selbstständig zu ermitteln und – sofern es dabei feststellt,
dass diese „wissenschaftlich relevant“ sind – die eingegangenen
Meldungen sowie die Ergebnisse seiner eigenen Denkmalforschungen zu den ihm
bekannt gewordenen Funden und deren Fundstelle in den FÖ zu veröffentlichen.
Nichts davon ist im Falle des Tabors und der von dort gemeldeten Funde
geschehen. Dafür gibt es nur zwei vorstellbare Begründungen:
1.)
Das BDA
hat – nachdem es von der Fundstelle und den Funden Kenntnis erlangt hatte – die
erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und (wenigstens) ein(e)
Amtssachverständige(r) dabei festgestellt, dass weder der befestigten
Höhensiedlung noch den dort entdeckten Funden hinreichende Denkmalbedeutung für
deren Unterschutzstellung und auch nicht hinreichende wissenschaftliche Relevanz
zukommt, um eine Veröffentlichung dieser Ergebnisse seiner Denkmalforschung in
den FÖ gem. § 11 Abs. 7 DMSG idF BGBl. 473/1990 und BGBl. Nr. I 170/1999
erforderlich zu machen; und hat rechtswidrig die bescheidmäßige Erledigung
dieser Fälle unterlassen.[18]
2.)
Das BDA
hat – nachdem es von der Fundstelle und den Funden Kenntnis erlangt hatte – rechtswidrig
die erforderlichen Ermittlungen und die Veröffentlichung der Entdeckung der
Höhensiedlung und der dort entdeckten Funde unterlassen und/oder die
eingegangenen Fundmeldungen einfach verschlampt.
Sollte die erste Begründung zutreffen, ist fachliches Wehklagen darüber,
dass von den Findern „archäologische Fundstätten ausgeplündert und die Funde
für die Wissenschaft wertlos und den Museen und der Öffentlichkeit entzogen
werden“ (Trnka i.V.) verfehlt. Kommt nach Ansicht in diesem Fall tätiger
Amtssachverständiger des BDA der Höhensiedlung am Tabor und den dort entdeckten
Funden weder hinreichende Denkmalbedeutung noch für ihre Veröffentlichung in
den FÖ ausreichende wissenschaftliche Relevanz zu, dann mag fachliches
Wehklagen über die von diesen in ihren Fachgutachten gezogenen
Schlussfolgerungen angebracht sein; oder von Kolleg*innen deren Fachkompetenz
angezweifelt werden. Das ist aber nicht mehr als ein innerfachlicher
Meinungsstreit.
Solange die für den Denkmalschutz zuständige Bundesbehörde der Meinung
der Amtssachverständigen folgt, kann man dann allerdings weder Metallsucher*innen
noch sonstigen Zufallsfinder*innen von archäologischen Funden vorwerfen, dass
sie auf dem Tabor nach Bodenfunden suchen und diese auch nicht melden. Es ist
schließlich (wie schon erwähnt[19])
nur die gezielte Nachforschung mit Denkmalentdeckungszweck denkmalrechtlich
genehmigungspflichtig und nur die Meldung „offenkundig“
denkmalschutzwürdiger Zufallsfunde denkmalrechtlich geboten. Eine Höhensiedlung,
der, und dort entdeckten Funden, denen behördlich festgestelltermaßen nicht
einmal hinreichende wissenschaftliche Relevanz zukommt, um sie betreffende
Fundberichte in den FÖ zu publizieren, haben aber wohl nach der „in der
Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung“ (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 4.10.2012,
2010/09/0079; cf. Bazil et al. 2015, 17-18 Rz 9 und 22-23 Rz 32-34) keine
hinreichende Bedeutung, um auch nur Denkmale zu sein, geschweige denn „offenkundig“
meldepflichtige „Boden-“ bzw. „archäologische Denkmale“.
Sollte die zweite Begründung zutreffen, mag es dafür durchaus
verständliche Gründe geben, wie z.B. die eklatante personelle Unterausstattung
bei gleichzeitiger Überlastung mit (überwiegend sinnlosen) bürokratischen
Aufgaben der Abteilung Archäologie des BDA; das Fehlen ausreichender
finanzieller Ressourcen zur Beauftragung nichtamtlicher Sachverständiger mit
der Durchführung von Feststellungsgrabungen oder anderer erforderlicher
Nachforschungen zur Ermittlung der Denkmalbedeutung und wissenschaftlichen
Relevanz der von den Amtssachverständigen nicht bewältigbaren Fundstellen und
Funden; usw. Dies würde fachliches Wehklagen über diese gravierende
Unterausstattung der Behörde oder gegebenenfalls auch (wenn sie nicht durch verständliche
Gründe wie diese Unterausstattung verursacht ist) über die Inkompetenz der
Organe der Behörde zur rechtmäßigen und ordentlichen Erfüllung ihrer denkmalrechtlichen
Dienstpflichten rechtfertigen.
Aber auch in diesem Fall ist fachliches Wehklagen über das (angeblich
oder eventuell in Einzelfällen auch tatsächlich illegale) Verhalten von „Metallsuchern“
und sonstigen Zufallsfinder*innen verfehlt. Diese müssen nämlich nicht nur, wenn
– wie im Falle des Tabor – alle über eine Zeitraum von wenigstens 30 Jahren erstatteten
Meldungen von der Behörde aufgrund deren Überlastung ignoriert oder verschlampt
wurden, davon ausgehen, dass sowohl der Höhensiedlung als auch den dort
entdeckten Funden selbst jene (vergleichsweise geringe) wissenschaftliche
Relevanz fehlt, die auch nur eine Veröffentlichung deren Entdeckung in den FÖ
erforderlich machen würde; sondern diese müssen unter diesen Umständen auch zum
Schluss gelangen, dass die Behörde an Fundmeldungen durch sie überhaupt nicht
interessiert und die Meldepflicht nicht mehr als eine völlig sinnlose bürokratische
Vorschrift ist, deren Beachtung ebenso wenig zu einem verbesserten Schutz eines
Denkmals führt wie ihre Nichtbeachtung.
Die zuletzt genannte Schlussfolgerung drängt sich Metallsucher*innen und
sonstigen Zufallsfinder*innen umso mehr auf, wenn man auch die Reaktion der
sonstigen archäologischen Fachwelt auf die (inzwischen wenigstens mehrfach durch
unterschiedliche Individuen wiederholte subjektive Wieder-) Auffindung der
Höhensiedlung und (objektive erstmalige) Entdeckung von (zuvor unbekannten)
Kleinfunden am Tabor mit berücksichtigt. Diese wurde nämlich nicht nur in
unmittelbarer Nähe des Tabors tätigen Archäolog*innen[20]
zur Kenntnis gebracht, sondern die Kleinfunde diesen wenigstens teilweise auch
von deren Findern unbürokratisch und sogar gerne zur wissenschaftlichen
Bearbeitung überlassen. Statt aber irgendetwas zu tun, sei es, um die
Höhensiedlung am Tabor zu erhalten oder wissenschaftlich zu erforschen, oder
die ihnen überlassenen Funde tatsächlich auch nur einigermaßen zeitnah (z.B.
binnen der vom Ehrenkodex des WSVA empfohlenen „fünf, spätestens aber zehn
Jahren“; WSVA 2010, 3) wissenschaftlich auszuwerten und vorzulegen, haben
sie – teilweise mehrere Jahrzehnte lang – gar nichts getan, nicht einmal die
bereits von deren Findern oder anderen archäologischen Bürgerforscher*innen veröffentlichten
Funde und Fundstellen (Kalchhauser 1997; Schwammenhöfer 2021, 187-190)
ernsthaft rezipiert.
Dass unter diesen Bedingungen die – wie auch immer unsachgemäße – Bergung
von beweglichen Kleinfunden von einer durch die industrialisierte, mit schwerem
Gerät durchgeführte, forstwirtschaftliche Nutzung ständig massiv geschädigt
werdenden und schon weitgehend zerstörten Fundstelle nicht ernsthaft als deren „Ausplünderung“
durch „illegale Finder“ betrachtet werden kann, durch die „die Funde
für die Wissenschaft wertlos und den Museen und der Öffentlichkeit entzogen
werden“ (Trnka i.V.), sollte sich von selbst verstehen. Wenn überhaupt, ist
diese Bergetätigkeit durch interessierte Bürger*innen derzeit der einzige
Schutz, der die längerfristige Erhaltung dieser Funde ermöglicht und sie einer
– wie auch immer eingeschränkten[21]
– Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich macht. Tatsächlich wirkt das fachliche
Wehklagen über die „bösen“ Finder und deren (angebliches oder eventuell in
Einzelfällen tatsächliches) Fehlverhalten unter diesen Umständen wie eine bequeme
Schutzbehauptung, mittels derer die Fachwelt von ihrem eigenen und dem Versagen
der angeblich für die Denkmalerhaltung zuständigen Bundesbehörde und deren
Fachorganen abzulenken und jede Schuld für eigene Fehler einem Sündenbock anzuhängen
versucht.
Demotivierung von Meldern: das Ausbleiben
fachlicher Reaktion
Es lässt sich sogar vermuten, dass die tatsächlich häufige Unterlassung
von Fundmeldungen durch Zufallsfinder – selbst bei Funden, die ihr Finder
selbst für eminent meldewürdig hält und, wenn man mit ihm darüber spricht,
gerne melden würde[22]
– wenigstens teilweise, wenn nicht sogar überwiegend, diesem katastrophalen
Fach- und Behördenversagen geschuldet bzw. dadurch verursacht ist. Denn die
überwältigende Mehrheit der Finder ist – wiederum erfahrungsgemäß – an ihren
Funden und – sofern sie solche in situ erkannt haben – auch an unbeweglichen
archäologischen Überresten (wie eben – wenigstens – den für sie noch erkennbaren
Resten von befestigten Höhensiedlungen) an deren Fundorten durchaus
interessiert.[23]
Die Zusammensetzung der und die konkreten Motive für dieses Interesse
variieren natürlich von Individuum zu Individuum, wenigstens bis zu einem
gewissen Grad; wobei in den allermeisten Fällen Individuen mehrere, einander
teilweise unterstützende, aber teilweise auch widersprüchliche Motive für
dieses Interesse haben; aber die Freude daran, etwas (oft auch: auf irgendeine
Weise Besonderes) entdeckt zu haben und es – weil es (warum auch immer) interessant
erscheint – auch der eigenen praktischen Verfügungsgewalt zu unterwerfen („in
Besitz zu nehmen“ bzw. „sich um das Denkmal zu kümmern“) und längerfristig –
potenziell auch für „die Nachwelt“ – zu erhalten, ist gerade unter Findern und
Sammlern „archäologischer“ Funde weit verbreitet. Dieses Interesse von Findern
an ihren Funden ist auch keineswegs überraschend oder abwegig: schon der Akt
des Findens bedingt, dass der Finder den Fund als einen (wie auch immer)
interessanten bzw. bedeutungsvollen Gegenstand (und nicht bloß bedeutungslosen
Mist[24])
betrachtet; d.h. als einen Gegenstand, dem der Finder einen gewissen Wert
zuweist. Täte der Finder das nicht, würde er den betreffenden Gegenstand (gegebenenfalls
nach dessen Ausgrabung) wohl einfach am Fundort liegenlassen bzw. bergen und
als Müll entsorgen.[25]
Erfahrungsgemäß ist es daher Findern, die ihre Funde z.B. einer Behörde
melden oder einem als zum besonders sachgerechten Umgang mit dem Fund
kompetenten Fachmann überlassen (müssen), oft auch sehr wichtig, möglichst
zeitnahes Feedback zu ihrem Fund – wie z.B. als was er sich bei der
wissenschaftlichen Bearbeitung herausgestellt hat – übermittelt zu bekommen und
auch zu sehen, dass ihre Fundmeldung irgendwelche sicht- oder greifbaren Folgen
hat. Eine der häufigsten Kritiken von Findern an (wenigstens im Vergleich mit dem
österreichischen) gut funktionierenden archäologischen Fundmeldesysteme wie dem
PAS in England und Wales,[26]
DIME in Dänemark,[27]
aber auch z.B. dem der estländischen Denkmalbehörde[28]
ist die, zu lange auf aussagekräftiges (oder überhaupt irgendein) Feedback über
ihre Funde und gegebenenfalls auch deren zukünftiges Schicksal warten zu müssen.
Jedenfalls erwarten aber die meisten Finder, die (und sei es nur eine Auswahl ihrer)
Funde (z.B. jene, die sie für archäologisch bedeutend halten) der örtlich
zuständigen Denkmalbehörde oder auch nur irgendeinem zufällig ausgewählten
professionellen Archäologen melden, dass diese daraufhin die Fundstelle
wenigstens inspizieren; oder noch eher sogar, dass sich diese als Konsequenz
der erfolgten Meldung zeitnah um diese Fundstelle in irgendeiner Weise kümmern
und deren Zerstörung durch vom Finder bemerkte Bedrohungen (wie z.B. durch bau-,
land- und forstwirtschaftliche Arbeiten) verhindern.
Bleibt für die Finder nützliches, zeitnahes Feedback aus und bemerken
diese auch keine durch ihre Fundmeldung ausgelöste Maßnahmen durch die dafür
zuständige Denkmalbehörde oder beliebige professionelle Archäolog*innen zur
Abwendung von offensichtlichen Gefahren für (wenigstens) die (sichtbaren)
unbeweglichen Überreste an der Fundstelle, verstehen sie dieses Ausbleiben
jedweder Folgehandlung durch Denkmalschutz und professionelle Archäologie nicht
nur – und das völlig berechtigt – als Ausdruck von fachlichem Desinteresse am
Schutz und der Erhaltung der allfällig betroffenen archäologischen Denkmale. Sie
interpretieren dieses Ausbleiben jedweden erkenntlichen fachlichen Interesses –
ebenfalls völlig berechtigterweise – auch dahingehend, dass die Erstattung
einer Fundmeldung betreffend einer Sache, die dem einzelnen Finder subjektiv
als bedeutend genug erschienen ist, dass die Meldung dieses Fundes an die
Fachwelt wünschenswert oder gar erforderlich war (ob diese Meldung nun korrekt
gem. § 8 Abs. 1 DMSG oder in einer rechtlich zwar unzureichenden, aber sachlich
sinnvollen Form wie eben der zeitweiligen Überlassung eines Fundes an einen professionellen
Archäologen zur wissenschaftlichen Bearbeitung erstattet wurde) sinnlos ist,
weil sie weder dazu führt, dass der Fund wissenschaftlich bearbeitet wird, noch
dazu führt, dass die Fundstelle, von der er stammt, vor ihre Erhaltung akut
oder langfristig bedrohenden Gefahren geschützt wird. Vielleicht am wichtigsten
aber betrachten sie – ebenfalls berechtigt – das Ausbleiben jedweder
signifikanten Reaktion aus dem Fach als Respektlosigkeit; als Missachtung des
Aufwandes, den sie nicht nur in die Entdeckung sondern nicht zuletzt auch in
die Meldung des Fundes investiert haben.
Umgangssprachlich gesprochen bedeutet diese vorhersehbare
Folgenlosigkeit der Erstattung einer Fundmeldung nichts anderes, als dass
sich meldende Finder von der mantraartigen fachlichen Forderung danach, dass
sie ihre Funde unbedingt melden müssen, verhöhnt fühlen. Die Folge davon – vor
allem, weil sich die Tatsache, dass (schon wieder) ein gemeldeter Fund von
Denkmalbehörde und Fachwelt völlig ignoriert wurde, in der Finderszene herumspricht
– ist das selbst viele derer, die zuvor bereit gewesen wären, (wenigstens) ihre
(ihnen selbst bedeutend erscheinenden) Funde auf die eine oder andere Weise zu
melden, in Hinkunft die sich für sie als völlig nutzlos darstellenden
Fundmeldungen unterlassen. Die mangelnde Meldewilligkeit weiter Kreise von
Zufallsfindern ist also ein klassischer Fall von „wie man in den Wald ruft,
so schallt es zurück“: werden erstattete Fundmeldungen von Denkmalbehörde
und Fachwelt systematisch ignoriert und führen nicht zu einer verbesserten
Erhaltung der gemeldeten Fundstellen, werden an sich meldewillige Finder
zunehmend frustriert und unterlassen weitere Meldungen aufgrund deren
offenkundiger Sinnlosigkeit.
Das Metallhandwerkerdepot aus 2017
Wie bereits erwähnt, besteht das 2017 am Tabor gefundene, hier
vorgestellte Metallhandwerkerdepot aus insgesamt 13 Fundstücken, 9
Kreisrippenpunzen, einem Ösengewicht, 2 Bronzegusstropfen und einer
Scheibenkopfnadel. Diese werden in der Folge kurz beschrieben:
FNr. 1: Kreisrippenpunze aus Bronze
Patrize (L.: 3,4 cm, Gewicht: 146 g); massiver, ursprünglich leicht
kegelförmiger Körper mit starker Stauchung und Materialverdrängung im Bereich
des Punzkopfes, die den Körper spulenförmig erscheinen lässt; Schaftquerschnitt
oval (Dm.: 2,3 x 2,7 cm) mit nicht sichtbaren, aber beim Angreifen fühlbaren,
gegenständigen leichten Längsrippen (abgearbeitete Gussgrate?); Punzbahn (Dm.: 3,0
x 3,0 cm) nicht vom Körper abgesetzt; darauf acht konzentrische Kreise (Kreisabstand
jeweils ca. 1,56 mm), der äußerste davon diagonal gerippt, die sich um kleinen
Mittelbuckel (Dm.: 5 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne
scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet. Im Gegensatz
zu den starken Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn kaum
Abnutzungsspuren feststellen, auch wenn die Kreise nicht (mehr?) so scharf
geschnitten sind wie bei FNr. 2; homogene olivgrüne Patina.
FNr. 2: Kreisrippenpunze aus Bronze
Patrize (L.: 3,9 cm, Gewicht: 145 g); massiver, leicht kegelförmiger
Körper mit minimaler Stauchung und Materialverdrängung im Bereich des
Punzkopfes; Schaftquerschnitt rundoval (Dm.: 2,4 x 2,5 cm) mit nicht
sichtbaren, aber beim Angreifen fühlbaren, gegenständigen leichten Längsrippen
(abgearbeitete Gussgrate?); Punzbahn (Dm.: 2,8 x 2,8 cm) nicht vom Körper
abgesetzt; darauf acht konzentrische Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,5 mm), die
sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 4 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden
Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet. Im
Gegensatz zu den leichten Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der
Punzbahn keinerlei Abnutzungsspuren feststellen, die Kreise sind noch deutlich
schärfer geschnitten als bei FNr. 1; homogene olivgrüne Patina.
FNr. 3: Kreisrippenpunze aus Bronze
Matrize (L.: 3,8 cm, Gewicht: 69 g); massiver, leicht kegelförmiger
Körper mit leichter Stauchung und Materialabplatzungen im Bereich des
Punzkopfes; Schaftquerschnitt oval (Dm.: 1,65 x 1,8 cm) mit nicht sichtbaren,
aber beim Angreifen fühlbaren, gegenständigen leichten Längsrippen
(abgearbeitete Gussgrate?); Punzbahn (Dm.: 2,05 x 2,1 cm) nicht vom Körper
abgesetzt; darauf sechs eingetieft gearbeitete konzentrische Kreise (Kreisabstand
jeweils ca. 1,56 mm), die sich um eine kleinen Mittelvertiefung (Dm.: 4 mm)
gruppieren; Kreise laufen in geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen
und Mittelbuckel eingetieft gestaltet. Im Gegensatz zu den leichten
Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren
feststellen; homogene olivgrüne Patina.
FNr. 4: Kreisrippenpunze aus Bronze
Patrize (L.: 7,6 cm, Gewicht: 110 g); massiver, leicht kegelförmiger
Körper mit leichter Stauchung und Materialabplatzungen im Bereich des
Punzkopfes; Schaftquerschnitt rundoval (Dm.: 1,5 x 1,8 cm) mit deutlich
sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,9 x 1,9 cm) nicht vom
Körper abgesetzt; darauf vier Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,9 mm), die
sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 4 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden
Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet.
Im Gegensatz zu den leichten Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der
Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.
FNr. 5: Kreisrippenpunze aus Bronze
Patrize (L.: 4,1 cm, Gewicht: 36 g); massiver, leicht trompetenförmiger
Körper mit leichter Stauchung und starken Materialabplatzungen im Bereich des
Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,95 x 1,1 cm) mit deutlich
sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,6 x 1,6 cm) nicht vom
Körper abgesetzt; darauf fünf Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,3 mm), die
sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 3 mm) gruppieren; Kreise laufen in sehr
feinen, geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel leicht
erhaben gestaltet. Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf
lassen sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne
Patina.
FNr. 6: Kreisrippenpunze aus Bronze
Patrize (L.: 5,1 cm, Gewicht: 32 g); massiver, leicht trompetenförmiger
Körper mit deutlicher Stauchung, Materialverdrängung und Materialabplatzungen
im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,85 x 1,0 cm) mit
deutlich sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,45 x 1,45 cm)
nicht vom Körper abgesetzt; darauf drei Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,9
mm), die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 3 mm) gruppieren; Kreise laufen in
geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben
gestaltet. Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf lassen
sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne
Patina.
FNr. 7: Kreisrippenpunze aus Bronze
Patrize (L.: 4,7 cm, Gewicht: 29 g); massiver, leicht trompetenförmiger
Körper mit deutlicher Stauchung, Materialverdrängung und Materialabplatzungen
im Bereich des Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,85 x 1,05 cm) mit
deutlich sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,3 x 1,3 cm)
nicht vom Körper abgesetzt; darauf drei Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,7
mm), die sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 3 mm) gruppieren; Kreise laufen in
geraden Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben
gestaltet. Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf lassen
sich auf der Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne
Patina.
FNr. 8: Kreisrippenpunze aus Bronze
Patrize (L.: 5,0 cm, Gewicht: 25 g); massiver, leicht gebogener, trompetenförmiger
Körper mit deutlicher Stauchung und Materialverdrängung im Bereich des
Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,8 x 0,9 cm) mit deutlich
sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,2 x 1,2 cm) nicht vom
Körper abgesetzt; darauf drei Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,25 mm), die
sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 4,5 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden
Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet.
Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der
Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.
FNr. 9: Kreisrippenpunze aus Bronze
Patrize (L.: 2,3 cm, Gewicht: 9 g); massiver, leicht trompetenförmiger
Körper mit deutlicher Stauchung und Materialverdrängung im Bereich des
Punzkopfes; Schaftquerschnitt spitzoval (Dm.: 0,7 x 0,9 cm) mit deutlich
sichtbaren, gegenständigen Gussgraten; Punzbahn (Dm.: 1,0 x 1,0 cm) nicht vom
Körper abgesetzt; darauf drei Kreise (Kreisabstand jeweils ca. 1,2 mm), die
sich um kleinen Mittelbuckel (Dm.: 3 mm) gruppieren; Kreise laufen in geraden
Stegen ohne scharfe Grate aus; Kreisbahnen und Mittelbuckel erhaben gestaltet.
Im Gegensatz zu den deutlichen Nutzungsspuren am Punzkopf lassen sich auf der
Punzbahn keine Abnutzungsspuren feststellen; homogene olivgrüne Patina.
FNr. 10: Ösengewicht aus Bronze
Flachovales, rundes Ösengewicht (H. mit Öse: 2,1 cm, ohne Öse: 1,9 cm,
Dm.: 2,3 x 2,5 cm, Gewicht: 55 g) mit leicht abgeflachtem Boden. Homogene
hellbraune Patina.
FNr. 11: Gusstropfen aus Bronze
Unregelmäßiger Gusstropfen aus Bronze (L.: 0,9 cm, B.: 0,6 cm, H.: 0,5
cm, Gewicht: 1,026 g). Homogene olivgrüne bis hellbraune Patina.
FNr. 12: Gusstropfen aus Bronze
Unregelmäßiger Gusstropfen aus Bronze (L.: 1,0 cm, B.: 0,5 cm, H.: 0,45
cm, Gewicht: 1,629 g). Homogene olivgrüne bis hellbraune Patina.
FNr. 13: Scheibenkopfnadel aus Bronze
Leicht verbogene Scheibenkopfnadel (L.: 11,5 cm; Dm. am Hals: 0,1 cm,
Dm. am Schaft: 0,4 cm, Gewicht: 2,5 g) mit gebrochenem, ursprünglich wohl
rundem Scheibenkopf (Dm: 1,0 cm) mit zwei gegenständigen Gusszapfenresten etwa
in der Mitte des Schafts (Dm.: 0,1 cm, Breite des Schafts mit den
Gusszapfenresten: 0,5 cm). Homogene olivgrüne bis hellbraune Patina.
Abb. 3: Bronzehandwerkerdepot vom Tabor bei Kamegg (Foto: R. Karl). |
Interpretation
Der hier vorgestellte Depotfund vom Tabor bei Kamegg lässt sich aufgrund
seiner Zusammensetzung ohne weiteres als Metallhandwerkerdepot ansprechen: von
den insgesamt 13 Fundgegenständen sind einzig das Ösengewicht (FNr. 10) und die
Scheibenkopfnadel (FNr. 13) nicht zwingend mit der Metallbearbeitung in
Zusammenhang zu bringen; beide könnten aber auch Teile des Werkzeugsatzes zur
Metallbearbeitung gewesen sein.[29]
Die schon oben in der Beschreibung der Punzen (FNr. 1-9) angeführten, teilweise
sehr deutlichen Nutzungsspuren legen ebenso wie die beiden Gusstropfen deutlich
nahe, dass die Punzen tatsächlich in der Metallbearbeitung und nicht (oder
wenigstens nicht nur) als Stempel zur Verzierung weicherer Materialien wie Ton
oder Leder Verwendung fanden.
Metallhandwerkerdepots sind ebenso wie Funde von bronzenen
Kreisrippenpunzen generell selten, Depotfunde mit (mehr oder minder
umfangreichen) Punzensätzen außergewöhnlich selten. In dieser Beziehung relativ
gut mit dem von Tabor vergleichbare Metallhandwerkerdepots sind aus Génelard
(Département Saône-et-Loire, Frankreich; Thevenot 1998) und Murnau, Kr.
Garmisch-Partenkirchen, Oberbayern (Nessel 2009) bekannt, in denen sich
ebenfalls jeweils mehrere bronzene Kreisrippenpunzen finden, 5 in dem von Génelard,
7 (und eine eventuell zugehörige Hohlpunze) in dem von Murnau. Wie auch beim
Fund vom Tabor bei Kamegg handelt es sich auch bei diesen beiden Depots um
Zufallsfunde. Im Unterschied zum Depotfund vom Tabor enthalten die beiden
genannten Depots aus Frankreich und Deutschland allerdings auch zahlreiche
weitere Metallbearbeitungswerkzeuge, darunter Ambosse, Hämmer und
Faulenzerpunzen, sowie zahlreiche andere Werkzeuge und Geräte, die beim
gegenständlichen Depot vom Tabor (mit Ausnahme von Nadel und Ösengewicht)
fehlen – wenngleich einige diesen ähnliche Werkzeuge und Geräte aus dem 2020
separat im zentralen südlichen Bereich der Anlage am Tabor gefundenen, von
Trnka (i.V.) als Bronzewerkstattdepot angesprochenen, Depotfund (Schwammenhöfer 2021, 188) stammen.
Datierung
Die Funde im Depotfund vom Tabor sind chronologisch nicht besonders
aussagekräftig. Kreisrippenverzierungen, wie sie mit den die Mehrheit der Funde
im Depot vom Tabor ausmachenden Punzen hergestellt werden können, finden sich
allerdings auf zahlreichen Goldblechfunden der späten Mittel- und
Spätbronzezeit, so z.B. wurde der Omphalos der Goldschale von Ebreichsdorf (https://www.bda.gv.at/themen/aktuelles/goldschatz-von-ebreichsdorf.html) mit einer denen vom Tabor vergleichbaren
Punze hergestellt; eine exakte Übereinstimmung mit der vierbahnigen Patrize
(FNr. 4) vom Tabor besteht allerdings nicht, der Mittelbuckel des Omphalos der
Schale ist dafür etwas zu groß, auch wenn der Punzbahndurchmesser einigermaßen übereinstimmen
würde.[30]
Die beiden vergleichbaren Depots werden jedenfalls in die Urnenfelderkultur,
tendenziell am ehesten ins Hallstatt A datiert (Nessel 2009, 54; Thevenot 1998,
137). Eine grobe Datierung in die ausgehende Mittel- oder Spätbronzezeit
scheint daher auch für die bronzenen Punzen vom Tabor höchst wahrscheinlich.
Nachdem Depots in der Mittelbronzezeit selten bis gar nicht angelegt
werden; während in der Spätbronzezeit im Bereich zwischen Böhmen und dem Karpatenbecken
Bronzedepots häufig in Höhenlagen und oft auch im (wenigstens weiteren
landschaftlichen) Zusammenhang mit (nicht unbedingt zeitgleich angelegten)
befestigten Höhensiedlungen niedergelegt werden (siehe dazu z.B. für Böhmen
Vachta 2016, 27-30; 89-160), kann wohl auch für den hier vorgestellten
Depotfund vom Tabor von einer spätbronzezeitlichen Datierung ausgegangen
werden. Nachdem aber die Nutzung der Höhensiedlung am Tabor ihrerseits nicht
datiert ist; und auch die Nutzung einer Höhenlage als Siedlung zu einer
bestimmten Zeit keineswegs den Schluss zulässt, dass am selben Ort angelegte
Depots während deren Nutzungszeit als Siedlung eingebracht wurden (ibid., 106-133);
lassen sich auch aus der Lage der Fundstelle – selbst wenn man ohne Hinweise
darauf annehmen will, dass das Depot bei der Errichtung des Walls als Bauopfer
niedergelegt wurde – keine weiteren Datierungshinweise gewinnen.
Auch wenn die beiden am besten mit ihm vergleichbaren Depots von Murnau
und Génelard von ihren jeweiligen Bearbeiter*innen tendenziell am ehesten ins
Hallstatt A datiert werden (Nessel 2009, 54; Thevenot 1998, 137), lässt sich
auch daraus kein genauerer Datierungshinweis für das hier besprochene Depot vom
Tabor gewinnen. Nicht nur unterscheiden sich die Punzen vom Tabor in ihrer Form
und ihrem Gewicht[31]
deutlich von denen aus Murnau[32]
und Génelard[33];
sondern zwei in großer räumlicher Distanz vom Tabor gefundene, selbst bestenfalls
tendenziell ins Hallstatt A datierte Depots bieten keine belastbare Basis für
eine Übertragung dieser ohnehin schon eher spekulativen Datierung auf das hier
besprochene Depot.
Metallene Ösengewichte (siehe dazu auch noch unten Seite 22-23), die dem Stück vom Tabor wenigstens in Form
und Gewicht einigermaßen entsprechen, werden bisher tendenziell eher später
datiert. Das in Form und Gewicht beste Vergleichsstück, ein etwa doppelt so
schwer wie jenes vom Tabor wiegendes Bleigewicht mit Eisenöse vom Hellbrunner
Berg in Salzburg, wird in die Späthallstatt- bzw. frühe Latènezeit datiert
(Stöllner 2002, 263 Fn. 559). Die überwiegend aus Schweizer Seeufersiedlungen
bekannten, in ihrer Form teilweise dem Stück vom Tabor ähnlichen, aber mehrheitlich
deutlich schwereren, metallenen (überwiegend: aus Blei gefertigten)
Ösengewichte werden hingegen hauptsächlich ins Hallstatt A2-B3 datiert (Pare
1999, 500-502, Tab. 15; Feth 2014, 122-124 Abb. 3). Dies könnte daher dafür
sprechen, dass das Depot vom Tabor etwas jünger als die Depots von Murnau und
Génelard ist. Wirklich belastbar ist allerdings eine solche, etwas jüngere
Datierung anhand des Ösengewichts auch nicht, da es von seinem Gewicht und
Material her nur bedingt zu diesen Parallelen passt und am Tabor auch räumlich
von deren Hauptverbreitungsgebiet doch recht weit entfernt ist.
Eine genauere Datierung als in die Spätbronzezeit ist im Fall des Depots
vom Tabor daher leider nicht möglich.
Größe, Gewicht, Form und
Nutzungsspuren
Der Punzensatz vom Tabor fällt in Hinblick auf die Motivik gut ins
bekannte Spektrum von spätbronzezeitlichen Kreisrippenpunzen: im Satz finden
sich 4 Patrizen mit 3 konzentrischen Kreisen auf der Punzbahn mit
Bahndurchmessern zwischen ca. 1 und 1,5 cm, jeweils eine Patrize mit 4 und 5
und eine Matrize mit 6 konzentrischen Kreisen und Punzbahndurchmessern zwischen
ca. 1,6 und 2,1 cm, sowie zwei Patrizen mit 8 konzentrischen Kreisen und Bahndurchmessern
von 2,8-3 cm (Tab. 1). Die in den schon genannten, gut
vergleichbaren Punzensatzfunden von Génelard und Murnau (Tab. 2) enthaltenen Kreisrippenpunzen weisen 1-5
konzentrische Kreise und Punzbahndurchmesser zwischen 0,3 und 2,1 cm auf, andere
gleichzeitige Punzen wie die aus dem Depotfund von Larnaud, Dép. Jura,
Frankreich (Tab. 2) 3 konzentrische Kreise und einen
Bahndurchmesser von 0,6 cm (Armbruster 2000, 115) oder die auch von Nessel
(2009, 43-44) erwähnte Punze aus dem Depotfund von Nürnberg-Mögeldorf gar 11
konzentrische Kreise und einen Bahndurchmesser von 3,8 cm (Nadler 1998, 27 Abb.
18; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 11).
FNr. |
Länge in mm |
ø Schaft
in mm |
ø Bahn in
mm |
Matrize / Patrize |
ø Buckel
in mm |
Anzahl |
Kreisabstand in mm |
Gewicht in Gramm |
1 |
34 |
23-27 |
30 |
Patrize |
5 |
8 |
1,56 |
146 |
2 |
39 |
24-25 |
28 |
Patrize |
4 |
8 |
1,5 |
145 |
3 |
38 |
16,5-18 |
20,5-21 |
Matrize |
4 |
6 |
1,56 |
69 |
4 |
76 |
15-18 |
19 |
Patrize |
4 |
4 |
1,9 |
110 |
5 |
41 |
9,5-11 |
16 |
Patrize |
3 |
5 |
1,3 |
36 |
6 |
51 |
8,5-10 |
14,5 |
Patrize |
3 |
3 |
1,9 |
32 |
7 |
47 |
8,5-10,5 |
13 |
Patrize |
3 |
3 |
1,7 |
29 |
8 |
50 |
8-9 |
12 |
Patrize |
4,5 |
3 |
1,25 |
25 |
9 |
23 |
7-9 |
10 |
Patrize |
3 |
3 |
1,2 |
9 |
Tab. 1: Maße der Kreisrippenpunzen vom Tabor.
Nr. |
Länge in mm |
ø Schaft
in mm |
ø Bahn in
mm |
Matrize / Patrize |
ø Buckel
in mm |
Anzahl |
Kreisabstand in mm |
Gewicht in Gramm |
Larnaud, Dép.
Jura, Frankreich (Armbruster 2000, 115) |
||||||||
- |
30 |
3-5 |
6 |
Patrize ? |
1,5 |
3 |
0,75 |
- |
Génelard, Dép. Saône-et-Loire,
Frankreich (Thevenot 1998, 129, 131 fig. 5, Nr. 9-13) |
||||||||
9 |
35 |
4-5 |
6 |
Matrize |
2 |
1 |
2 |
4,5 |
10 |
45 |
3-8 |
8 |
Matrize |
2 |
2 |
1,5 |
8 |
11 |
55 |
6-20 |
17 |
Matrize |
2,5 |
4 |
1,8 |
44 |
12 |
40 |
10-21 |
21 |
Matrize |
2,5 |
5 |
1,85 |
60 |
13 |
65 |
2-13 |
19 |
Patrize |
2 |
5 |
1,7 |
31 |
Murnau, LKr.
Garmisch-Partenkirchen, Deutschland (Nessel 2009, 55-56, 62 Taf. 1, Nr. 1-8) |
||||||||
1 |
34 |
5 |
21 |
Matrize |
8 |
4 |
1,5 |
13 |
2 |
36 |
6 |
20,5 |
Patrize |
8 |
4 |
1,5 |
17 |
3 |
39,5 |
6-12 |
12,5 |
Patrize |
2 |
4 |
1,3 |
18 |
4 |
38 |
7-12 |
13 |
Matrize |
2 |
4 |
1,4 |
17 |
5 |
33 |
3-7 |
6,5-7,5 |
Patrize |
2 |
3 |
0,8 |
4 |
6 |
31 |
3-6 |
7 |
Matrize |
2 |
3 |
0,8 |
4 |
7 |
45 |
2-4 |
4-4,3 |
Patrize |
2 |
1 |
1,1 |
2 |
8 |
38,5 |
2-3 |
2,5-3 |
Hohlpunze Matrize? |
2-2,5 |
1? |
n/a |
1 |
Tab. 2: Maße vergleichbarer Punzen in den Depots von
Larnaud, Génelard und Murnau.
Auch in Hinblick auf ihre Größe (Gesamtlänge) entsprechen die Punzen vom
Tabor gut den anderen bekannten spätbronzezeitlichen Punzen: 7 davon mit Längen
von zwischen 3,4 und 5,1 cm fallen in den Bereich zwischen 3 und 6,5 cm Länge der
Punzen von Génelard, Murnau, Larnaud, (Tab. 2) und Nürnberg-Mögeldorf (Nadler 1998, 27 Abb.
18; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 11). Nur die kürzeste Punze vom Tabor mit
nur 2,3 cm Länge ist etwas kürzer und die längste mit 7,6 cm Länge etwas länger.
Allerdings sind die Punzen vom Tabor durchschnittlich deutlich schwerer
als die in den Depots von Génelard, Murnau, Larnaud, (Tab. 2) und Nürnberg-Mögeldorf (Nadler 1998, 27 Abb.
18; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 11). Selbst die mit 2,3 cm Länge deutlich
kürzeste Punze FNr. 9 vom Tabor wiegt mit 9 Gramm mehr als die deutlich längeren
(3-4,5 cm langen) Punzen Nr. 9 und 10 aus Génelard und Nr. 5-8 aus Murnau mit
zwischen 1-8 Gramm Gewicht. Die größeren Punzen FNr. 1-4 vom Tabor liegen mit
69-146 Gramm allesamt deutlich über dem Gewicht selbst der größten beiden
Punzen aus Génelard, die 60 bzw. 44 Gramm wiegen, und zwischen beinahe viermal
bis zu über achtmal so viel wie schwerste Punze aus Murnau, die gerade einmal
18 Gramm wiegt.
Dieses höhere Gewicht ist dem allen Punzen vom Tabor gemeinsamen,
ungefähr zylindrischen, trompeten- oder leicht spulenförmigen Körper geschuldet,
eine Form die – inklusive der entlang des Schaftes verlaufenden Reste von
Gussgraten – gut der ursprünglichen Form der (auch etwa 7 cm langen) Punze von Přestavlký, okr. Přerov, Tschechische
Republik, entspricht; bei der allerdings wohl nach Beschädigung der ursprünglichen
Punzbahn eine neue, breitere Punzbahn asymmetrisch aufgesetzt wurde (Mačala 1985, Taf. 11 Nr. 3; Jockenhövel
2003, 112 Abb. 5 Nr. 6); eine Reparatur, die bei den Punzen vom Tabor nicht
vorkommt. Damit unterscheiden sich die Punzen vom Tabor in ihrer Form deutlich von
den weiter westlich gefundenen Punzen, die entweder eher kegelförmig sind, wie
z.B. die Punzen Nr. 10-12 aus Génelard (Thevenot 1998, 131 fig. 5), Nr. 3-6 aus
Murnau (Nessel 2009, 62 Taf. 1), aus Stockheim und aus Larnaud (Jockenhövel
2003, 112 Abb. 5 Nr. 8-9); oder aus einer breiten Punzscheibe und einem
deutlich geringeren Durchmesser aufweisenden Schaft bestehen, wie z.B. die
Punzen Nr. 1-2 aus Murnau (Nessel 2009, 62 Taf. 1), Nr. 13 aus Génelard
(Thevenot 1998, 131 fig. 5), aus Hauterive-Champréveyres (Schweiz), aus
Nürnberg-Mögeldorf (Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 10-11) und aus Depot Plavecké
Podhradie III aus Pohanská (Bartík et al. 2020, 57-58, Abb. 3).
An den Punzen vom Tabor sind auch insbesondere an den Punzköpfen teilweise
(bei Punzen FNr. 2-4 schwache; bei den anderen) deutliche bis starke
Nutzungsspuren erkennen, die sich vorwiegend durch teilweise erhebliche
Materialverdrängungen (durch die sich im Fall von Punzen FNr. 1, 5, 6 und 8 deren
spulenförmige Gestalt ergibt), Abplatzungen und Risse am Punzkopf zeigen. Auf
den Punzbahnen sind hingegen kaum Schäden durch die Nutzung erkennbar; auch
wenn die Kreisstege auf der starke Nutzungsspuren am Punzkopf aufweisenden
Punze FNr. 1 z.B. deutlich stumpfer als die auf der nur geringfügig kleineren,
am Punzkopf viel schwächere Nutzungsspuren zeigenden, Punze FNr. 2 erscheinen.
Man ist bei diesen beiden, jeweils 8 konzentrische Kreise zeigenden, Punzen
beinahe geneigt anzunehmen, dass Punze FNr. 2 erst recht kurz vor der
Niederlegung der Punzen im Depot dem Satz hinzugefügt wurde und die durch ihre
starke Nutzung zunehmend stumpf werdende Punze FNr. 1 ersetzen sollte. Auch
darin scheinen sich die Punzen vom Tabor signifikant von den weiter westlich
gefundenen Punzen zu unterscheiden, bei denen Nutzungsspuren kaum an den
Punzköpfen, auf den Punzbahnen hingegen deutlich häufiger zu beobachten zu sein
scheinen; während letztere bei den Punzen vom Tabor – abgesehen von der
möglichen Abstumpfung der Kreisstege z.B. bei Punze FNr. 1 – kaum oder gar
nicht auftreten.
Die auf Hammerschläge zurückzuführenden, deutlichen Stauchungen,
Materialverdrängungen und Abplatzungen im Bereich des Kopfes vieler der Punzen
vom Tabor (wenn auch nicht unbedingt bei allen, bei einigen der größeren Punzen
– FNr. 2, 3 und 4 – sind Veränderungen im Bereich des Punzkopfes nur schwach
ausgeprägt) legen gleichzeitig nahe, dass es sich bei den Stücken vom Tabor
tatsächlich um Punzen für die Metallbearbeitung und nicht etwa um Keramik- oder
Wachsstempel für Gussmodel handelt (siehe dazu Nessel 2009, 42-44). Wohl nach
einer Beschädigung der ursprünglichen neu angegossene Punzbahnen, wie sie sich
bei Punzen Nr. 11 und 12 von Génelard (Thevenot 1998, 131 fig. 5 Nr. 11-12) und
auch bei der Přestavlký (Mačala 1985, Taf. 11 Nr. 3; Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 6) beobachten
lassen, fehlen hingegen bei den Punzen vom Tabor völlig, deren Punzbahnen generell
– von einer gewissen, insbesondere auf Punze FNr. 1 beobachtbaren Abstumpfung der
Kreisstege abgesehen – praktisch gar keine Abnutzungserscheinungen zeigen.
Das ist besonders auffällig, als die doch in einigen Fällen deutliche
Materialverdrängung im Bereich der Köpfe der Punzen vom Tabor (sehr deutlich
erkennbar bei Punzen FNr. 1 und 5-9) bei den weiter westlichen Punzen und denen
aus Pohanská (Bartík et al. 2020, 57-58, Abb. 3) praktisch gar nicht
beobachtbar ist, obwohl die Punzköpfe der Punzen vom Tabor mit Durchmessern von
(geschätzt) wenigstens ca. 0,7 bis zu 2,4 cm (vor der Materialverdrängung bzw.
Stauchung im Bereich der Punzköpfe) deutlich massiver ausgeführt sind als bei
jenen Punzen, deren Punzköpfe (praktisch durchgehend ohne beobachtbare
Materialverdrängung) Durchmesser von nur zwischen 0,2 bis zu 1,0 cm aufweisen.
Das spricht unserer Ansicht nach deutlich dafür, dass diese Punzen anderer
Typen generell in aus organischem Material bestehenden Schäftungen eingesetzt
gewesen sein dürften, der Hammerschlag also nicht (oder erst, wenn diese
organischen Schäftungen so stark abgenützt waren, dass der Punzkopf teilweise
frei lag) den Punzkopf selbst traf; während die Punzen vom Tabor ungeschäftet verwendet
wurden, ihr Punzkopf also ständig direkt den Hammerschlägen ausgesetzt war.
Hätten Hammerschläge die weit dünner und fragileren Punzköpfe der Punzen der
anderen Typen direkt getroffen – von denen eben wenigstens manche, wie z.B. die
von Punzen Nr. 11 und 12 von Génelard (Thevenot 1998, 131 fig. 5), so stark
bzw. lange benutzt worden zu sein scheinen, dass ihre ursprüngliche Punzbahn
später in ihrer Objektbiografie durch eine neu angegossene ersetzt werden
musste – müssten sich bei diesen noch viel deutlichere Materialverdrängungen
und Stauchungen zeigen als bei den Punzen vom Tabor. Dass das nicht der Fall
ist, lässt sich unserer Ansicht vernünftig nur durch eine organische Schäftung
erklären, in die sie eingesetzt waren.
Wenn man davon ausgeht, dass die Punze von Přestavlký (Mačala 1985, Taf. 11 Nr. 3;
Jockenhövel 2003, 112 Abb. 5 Nr. 6) vor ihrer Reparatur mit einer neuen
Punzbahn den Punzen von Tabor weitgehend entsprochen hat – auch wenn auf der
veröffentlichten Umzeichnung ihr Punzkopf im Vergleich mit FNr. 5-8 von Tabor
nur recht wenig gestaucht erscheint – kann man zudem vorsichtig einen regionalen
Typ von zylinderförmigen, ungeschäftet verwendeten, urnenfelderzeitlichen
Punzen für wenigstens den niederösterreichisch-mährischen Raum annehmen. Přestavlký liegt auf
heutigen Wanderwegen bloß 182 km Gehstrecke von Kamegg entfernt, die dort und
am Tabor gefundenen Punzen könnten also leicht aus derselben Werkstatt oder vom
selben Wanderhandwerker stammen.
Zur Frage der „Vollständigkeit“ des
Punzensatzes im Depot vom Tabor
Es wird – nicht zuletzt aufgrund des Punzensatzes im Depot von Murnau –
gerne angenommen, dass Punzensätze nicht vollständig sind, wenn nicht
(wenigstens ungefähr) gleich viele, zu Paaren zusammenpassende Matrizen und
Patrizen vorhanden sind, Schließlich passen von den 7 Kreisrippenpunzen des
Murnauer Depots laut Nessel 6 jeweils paarweise (d.h. als Matrize und
zugehörige Patrize) zusammen (Nessel 2009, 43-45, 55-56, 62 Taf. 1 Nr. 1-6). Tatsächlich
könnte, obgleich Nessel (ibid., 56) im Katalog angibt, dass kein Gegenstück zu
Kreisrippenpunze Nr. 7 vorliegt, zudem die Hohlpunze Nr. 8 (ibid., 56, 62 Taf.
1 Nr. 8) ebendieses scheinbar fehlende Gegenstück sein: die maßstabsgetreuen
Abbildungen der beiden Punzen auf Taf. 1 (ibid., 62) erwecken wenigstens den
starken Eindruck, dass der Durchmesser der Vertiefung und des erhabenen Randes der
Hohlpunze mit dem des erhabenen Mittelbuckels und der um diesen verlaufenden
kreisförmigen Vertiefung auf Kreisrippenpunze Nr. 7 übereinstimmt. Damit könnte
es sich bei den 7 Kreisrippen- und der Hohlpunze aus dem Murnauer Depot um 4
jeweils aus einer zusammenpassenden Matrize und Patrize bestehende Punzenpaare
handeln, mittels denen einfache Kreisbuckel (Nr. 7 + 8), dreirippige (Nr. 5 +
6) und vierrippige Kreisbuckel zweier unterschiedlicher Durchmesser (Nr. 1 + 2
und 3 +4) geprägt werden konnten. Ebenso greifen auch die beiden Punzen aus
Depot Plavecké Podhradie III aus Pohanská als zusammengehörende Matrize und
Patrize genau ineinander (Bartík et al. 2020, 57-58, Abb. 3).
Gleichermaßen könnten von den fünf Kreisrippenpunzen im Depotfund von Génelard,
davon vier Matrizen, zwei als Paar zusammenpassen. Die sechsrippige Matrize Nr.
12 scheint von den Kreisdurchmessern her zur fünfrippigen Patrize Nr. 13 zu
passen (Thevenot 1998, 129, 131 Fig. 5 Nr. 9, 10); es könnte sich daher auch
bei diesen beiden Stücken um ein zusammengehöriges Paar handeln.
Bei den Punzen vom Tabor lässt sich hingegen der einzigen erhaltenen
Matrize keine der 8 Patrizen zuordnen. Zwar passen die Abstände (jeweils ca.
1,56 mm) zwischen den Kreisrippen auf Patrize FNr. 1 und 3 zusammen, der Durchmesser
des erhabenen Mittelbuckels auf Patrize FNr. 1 ist aber mit 5 mm zu groß für
die 4 mm Durchmesser aufweisende Mittelvertiefung in Matrize FNr. 3; der
Gesamtdurchmesser von ca. 3 cm der Punzbahn von Patrize FNr. 1 übersteigt auch
deutlich den von ca. 2,1 cm der Punzbahn von Matrize FNr. 3; und Patrize FNr. 1
ist achtrippig, während Matrize Nr. 3 nur sechsrippig ist; diese beiden Punzen
passen also nicht als Paar zusammen. Bei allen anderen Patrizen passen hingegen
schon die Kreisabstände nicht zu denen der Matrize, sie können also gar nicht
sauber ineinander greifen.
Dass sich keine Paare unter den im Depot von Tabor enthaltenen Punzen
identifizieren lassen, könnte darauf hindeuten, dass das Depot vom Tabor nur
unvollständig erhalten ist bzw. nur noch unvollständig geborgen werden konnte. Beides
ist vorstellbar: wie oben erwähnt, wurde das Depot nahe der Geländekante etwa
in der Mitte des an dieser Stelle völlig verflachten südöstlichen Walls der
Anlage in einer tief eingegrabenen Harvesterspur entdeckt. Es könnte also nicht
nur zu früherer Zeit eine andere Person als der Zweitautor dieses Artikels bereits
Teile des Depotfundes entdeckt, geborgen und nicht (oder nicht so erfolgreich,
dass diese Funde dem Fach bekannt wurden) gemeldet haben. Es ist auch möglich,
dass Teile des Depots vom Harvester vertragen wurden bzw. schon zu früherer
Zeit bei Forstarbeiten oder durch die natürliche Erosion des Walles hangabwärts
verlagert und so weit verstreut wurden, dass sie sich, selbst wenn sie als
Einzelfunde entdeckt werden sollten, dem Depotfund – wenn überhaupt – nur zuordnen
ließen, wenn sie sich eindeutig als passendes Gegenstück zu einer der in ihm
enthaltenen Punzen identifizieren lassen.
Weitaus wahrscheinlicher ist allerdings, dass die Punzen im Satz überhaupt
nie jeweils passende Gegenstücke hatten. Wie schon Armbruster (2000, 115) bemerkt
und Nessel (2009, 41-42) in ihrer Besprechung der zwar (ungefähr) zusammenpassenden,
aber dann keinen Platz für das gepunzte Material belassenden, Murnauer Punzenpaare
etwas genauer darstellt, ist beim Punzieren von Metallblech auf einer weichen
bzw. elastischen Unterlage die Verwendung einer zusammenpassenden Matrize und
Patrize gar nicht notwendig, weil das Unterlagsmaterial nachgibt und damit der
gewünschte Punzabdruck auf dem gestempelten Material entsteht. Zudem bemerkt
Nessel (ibid., 41) auch ganz richtig, dass man für eine gleichzeitige,
gegenständige Verwendung einer zusammenpassenden Matrize und Patrize eine
Apparatur postulieren müsste, in der die beiden zusammenpassenden Punzen so
fixiert werden hätten müssen, dass sie tatsächlich korrekt ineinander greifen. Hinweise,
dass es solche Apparaturen gegeben hätte, fehlen jedoch bisher völlig.
Auch zeigt schon der Depotfund von Génelard, dass Punzensätze nicht so
wie der von Murnau wenigstens ungefähr aus gleich vielen, wenigstens ungefähr
paarweise zusammenpassenden Matrizen und Patrizen bestehen müssen, sondern ob
das Verhältnis zwischen Matrizen und Patrizen ausgewogen ist oder nicht eher
von anderen Faktoren abhängig sein dürfte. Natürlich könnte auch der Punzensatz
im Depot von Génelard unvollständig sein. Aber es könnte z.B. auch eine Rolle
dabei spielen, welche Arten von Gegenständen der einen Punzensatz verwendende
Handwerker üblicherweise mit seinen Punzen dekoriert hat; ebenso, ob er die
Objekte, die er punziert hat, lieber von deren Schauseite aus (dann natürlich
vorzugsweise mit Matrizen) oder von deren Gegenseite (dann vorzugsweise mit
Patrizen) dekoriert hat; ob in einem Punzensatz Matrizen und Patrizen in
gleicher Anzahl „paarweise“ vorkommen oder Matrizen oder Patrizen deutlich
überwiegen.
So dürfte es für die Verzierung eines innen nicht ausreichenden Platz
für das Ansetzen einer Punze und die Ausführung des Hammerschlags bietenden
Goldhuts mit Ringbuckeln weitaus praktischer sein, mit Matrizen von der Außenseite
zu arbeiten; während für eine Schale wie der von Ebreichsdorf – bei der die
Innenseite die Schauseite ist – die Punzierung von der Rückseite (d.h.
ebenfalls der „Außenseite“, aber) mit Patrizen praktischer gewesen sein könnte,
weil sie sich leichter auf einer konvexen als einer konkaven Unterlage
punzieren lässt. Das würde bedeuten, dass der Handwerker, der den Punzensatz
vom Tabor verwendete, vorzugsweise „von der Rückseite“ und damit wohl keine
Goldhüte sondern eher Schalen oder andere auch von der Rückseite zugängliche
Objekte punziert hat; während der Handwerker, der den Punzensatz von Génelard
benutzten, eher von der Rückseite aus schlecht zugängliche Objekte verzierte,
während der von Murnau sowohl besser von der Schauseite als auch besser von der
Rückseite zu punzierende Objekte verzierte.
Ähnliches gilt bezüglich der Anzahl der Kreisrippen: mit dem Punzensatz
vom Tabor lassen sich Ringbuckel mit 3, 4, 5, 6 und 8 konzentrischen Kreisen herstellen;
wobei gleich 4 Punzen dreirippige Ringbuckel mit nur wenig unterschiedlichen
Durchmessern (10, 12, 13 und 14,5 mm) und 2 achtrippige mit noch ähnlicheren
Durchmessern (28 und 30 mm) erzeugen. Punzen, mit denen sich 1-, 2- und
7-rippige Ringbuckel prägen lassen fehlen im Satz vom Tabor hingegen. Hinzu
kommt, dass von den 9 Punzen 8 Patrizen und daher zur Verwendung von der
Rückseite vorgesehen sind, eine hingegen eine Matrize zur Verwendung von der
Schauseite aus ist. Will man also als „vollständigen“ Punzensatz nur einen
betrachten, mit dem (und sei es nur entweder von der Rück- oder der Schauseite)
von 1-rippigen bis zu (im Fall der Punzen vom Tabor) 8-rippigen alle numerisch
möglichen Ringbuckel geprägt werden können, wäre der Satz vom Tabor ebenfalls
als unvollständig zu betrachten.
Allerdings zeigen die Zusammensetzungen der beiden vergleichbaren Depots
von Génelard (Thevenot 1998) und Murnau (Nessel 2009) eine Auswahl bestimmter
und nicht jeweils eine „vollständige“ Reihe von Kreisrippenpunzen. Wie auf Tab.
2 zusammengefasst finden sich in Génelard 4
Matrizen, mit denen 1-, 2-, 4- und 5-rippige Ringbuckel von der Schauseite aus
und eine Patrize, mit der 5-rippige Ringbuckel von der Rückseite aus erzeugt
werden können; während sich in Murnau 4 Patrizen, mit denen 1-, 3- und zwei
deutlich unterschiedlichen Durchmesser (12,5 und 20,5 mm) aufweisende 4-rippige;
und (wenn man die Hohlpunze Nr. 8 als solche rechnet) 4 Matrizen finden, mit
denen von ihrem jeweiligen Bahndurchmesser her zu den mit den Patrizen erzeugbaren
passende 1-, 3- und 4-rippige Ringbuckel aufbringen lassen. Zudem finden sich
in beiden diesen Depots nicht nur eine ganze Reihe weiterer zur
Bronzebearbeitung erforderliche Werkzeuge wie z.B. Ambosse und Hämmer, sondern
auch zahlreiche Faulenzerpunzen, die im Depot vom Tabor vollständig fehlen.
Nachdem es sich bei den Depots von Génelard und Murnau, wie bereits
erwähnt, ebenfalls um Zufallsfunde handelt, ist es natürlich auch möglich, dass
die in diesen beiden Depots enthaltenen Kreispunzensätze (und generell die in
ihnen enthaltenen Werkzeugsätze) unvollständig auf uns gekommen sind; sei es
aufgrund der Fundumstände oder weil sie schon bei der Deponierung nicht
vollständig in diese Depots geraten sind. Nachdem aber in allen drei bisher
bekannt gewordenen Depots, die größere Sätze von Kreisrippenpunzen enthalten,
jeweils „unvollständige“ numerische Reihen enthalten sind und in Génelard und
am Tabor die Sätze überwiegend Punzen für die Blechbearbeitung aus einer
Richtung (in Génelard von der Schau-, am Tabor von der Rückseite aus) enthalten,
für die aus der entgegengesetzten hingegen weitgehend (aber nicht völlig)
fehlen, wäre es ebenso gut auch möglich, dass es sich dabei in allen drei
Fällen um eine bewusste Auswahl gehandelt hat. Ob eine solche Auswahl schon von
Handwerker getroffen wurde, der nur die seinen Arbeits- und Motivvorlieben entsprechenden
Punzen hergestellt bzw. erworben hatte; oder beim Deponierungsprozess aus welchen
Gründen auch immer aus einem größeren (ob nun im oben genannten Sinn
„vollständigen“ oder seinerseits unvollständigen) Punzensatz ausgewählt wurden,
lässt sich, sollte eine bewusste Auswahl vorgenommen worden sein, natürlich nicht
entscheiden.
Wesentlich ist jedenfalls, dass sich auch aus den Tatsachen, dass aus
zusammenpassenden, aus Matrize und passender Patrize bestehende Punzenpaare im
Depotfund vom Tabor fehlen und der Punzensatz nicht zum Prägen einer numerisch vollständigen
Reihe unterschiedlich vielrippiger Ringbuckel geeignet ist, nicht darauf
geschlossen werden kann, dass der Depotfund ursprünglich mehr Punzen enthalten
hat als vom Zweitautor dieses Artikels geborgen wurden. Vielmehr ist es
wenigstens ebenso gut möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlicher, dass es sich
beim Punzensatz um eine bewusste Auswahl – ob nun des (bzw. der) ihn benutzt
habenden Handwerker(s) oder des bzw. der Deponierenden – gehandelt hat, wie er
letztendlich deponiert wurde. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass wenigstens
der Punzensatz im Depot, wenn nicht sogar das Depot vom Tabor insgesamt, vollständig
so wie niedergelegt auf uns gekommen ist.
Zur Frage der
Zusammengehörigkeit von Punzensatz, Ösengewicht und Nadel
Während die Zusammengehörigkeit des Punzensatzes vom Tabor wohl kaum in
Zweifel gezogen werden kann, und Zugehörigkeit der beiden Bronzegusstropfen
(FNr. 11 und 12) zum Depotfund wohl auch ohne weitere Diskussion akzeptiert
werden kann; sind bezüglich der Zugehörigkeit des Ösengewichts (FNr. 10) und
der Scheibenkopfnadel (FNr. 13) wenigstens einige Worte angebracht. Nachdem es
sich bei diesem Depotfund um einen in einer tiefen Harvesterspur und somit
selbstverständlich etwas (über ca. 1,5 Meter) verstreut entdeckten Fundkomplex
handelt, kann die Zugehörigkeit von Ösengewicht und Nadel zum Depotfund nicht
unbedingt vorausgesetzt werden: es wäre möglich, dass Gewicht und Nadel
unabhängig und separat von den Kreisrippenpunzen hier deponiert wurden oder
verloren gegangen und nur zufällig in der gleichen Harvesterspur aufgefunden
worden sind.[34]
Nadeln
Nadeln bzw. Fragmente davon, auch wenn sie nicht zu den häufigsten
Fundgattungen in spätbronzezeitlichen Depotfunden zählen, sind allerdings oft
Bestandteil solcher Fundkomplexe (siehe dazu z.B. für Böhmen Vachta 2016, 60
Abb. 27). Nadeln bzw. Fragmente davon bzw. nadelförmig wirkende Objekte finden
sich auch in den beiden schon vielfach erwähnten Depots mit größeren Kreisrippenpunzensätzen,
wie der Kopf einer Binninger Nadel in Murnau (Nessel 2009, 57-58, 63 Taf. 2 Nr.
23) und ein Fragment eines gebrochenen, nadelförmigen Objekts in Génelard, auch
wenn Thevenot (1998, 133, 135 Fig. 7 Nr. 6) im Text bezweifelt, dass es sich
dabei um eine Nadel gehandelt hat und es als Stab mit eingerollten Enden (eines
davon abgebrochen) deutet. Das Vorkommen von Nadeln, ob nun als Fertigprodukte,
Halbfertigprodukte oder Bruchstücke, in einem spätbronzezeitlichen „komplexen“ Hortfund
– auch wenn es sich dabei wie bei Murnau und Génelard wohl recht eindeutig um
Bronzehandwerkerdepots handelt – vermag also nicht zu überraschen.
Die Nadel (FNr. 13) im Depot vom Tabor – nimmt man an, dass sie nicht
zum Werkzeugsatz gehört, sondern entweder ein in Arbeit befindliches Stück oder
wie die Gusstropfen (FNr. 11-12) Rohmaterial ist – wäre prinzipiell aufgrund
der etwa in der Mitte ihres Schaftes erhaltenen, gegenständigen Gusszapfenreste
als Halbfabrikat bzw. noch nicht ganz fertiggestelltes Stück anzusprechen.
Tatsächlich sind die verbleibenden Gusszapfenreste so schwach ausgeprägt, dass sie
bereits in diesem Zustand als Gewandnadel verwendungsfähig war.
Allerdings sind die erkennbaren Reste des Gussprozesses auch etwas, das
die Nadel im Depot vom Tabor mit den Kreisrippenpunzen verbindet: an vielen
davon sind – wenn auch stark abgearbeitete – Gussgrate noch deutlich sichtbar,
auf allen – selbst wenn sie nicht mehr (leicht) sichtbar sind – immer noch beim
Angreifen spürbar. Hat sich der Erzeuger der Kreisrippenpunzen bei diesen
(vermutlich: seinen) Werkzeugen die Arbeit erspart, sie komplett sauber
abzuarbeiten, könnte er – wenn sie Teil seines Werkzeugsatzes und nie als
Gewandnadel gedacht war – das auch bei der Nadel so gehalten haben.
Nachdem Ritzverzierungen auf bronzezeitlichen Metallobjekten vorkommen
und teilweise auch Motive vor ihrer Ausführung angerissen werden, könnte es
sich bei der Nadel vom Tabor allerdings auch um eine Reißnadel (siehe dazu
Armbruster 2000, 59) handeln, sie also als Werkzeug verwendet worden sein. Im
Depot von Murnau findet sich (neben dem schon genannten Kopf der Binninger
Nadel) z.B. auch ein von Nessel (2009, 57, 63 Taf. 2 Nr. 22) als „pfriemartiges
Gerät“ bezeichnetes Objekt, mit Spitze am einen und kurzer Klinge am anderen
Ende, dessen spitzes Ende wohl gut als Reißnadel verwendet worden sei könnte;
und in Génelard bezeichnet Thevenot (1998, 129, 131 Fig. 5 Nr. 14) ein
Y-förmiges Bronzestück, dessen Arme in Spitzen enden, als Anreißgerät – wobei
sich auch noch weitere Spitzen (ibid., 128. 130 Fig. 4 Nr. 3) bzw.
„pfriemartige“ Gegenstände / Punzen (ibid., 129, 131 Fig. 5 Nr. 1) in diesem
Depot finden, die ebenfalls als Anreißwerkzeuge benutzt worden sein könnten,
wie auch die schon oben genannte unsichere Nadel (ibid., 133, 135 Fig. 7 Nr. 6).
Wenn die Nadel als Reißnadel zu interpretieren sein sollte, könnte sie
eventuell auch gemeinsam mit dem Ösengewicht Teil eines improvisierten (Schnur-)
Zirkels gewesen sein. Die Verwendung von Zirkeln durch bronzezeitliche
Metallhandwerker zur Einteilung von Verzierungszonen und zum Abtrag von gleichmäßigen
Abstanden ist belegt (Armbruster 2000, 60 mit weiterführenden Verweisen) und
kann auch für Abstandsvergleiche und -messungen wohl vorausgesetzt werden.
Funde „echter“ (zweischenkeliger) Zirkel gibt es allerdings erst aus der
Eisenzeit; eine mittels einer Schnur mit einem anderen Gegenstand, der zur
Fixierung des Mittelpunkts des Zirkelschlages dienen konnte, verbundene
Reißnadel würde einen solchen improvisierten Zirkel darstellen. Als solches
„Gegenstück“ zur Reißnadel in einem improvisierten Zirkel könnte sich im Depot
vom Tabor das Ösengewicht anbieten.
Ösengewichte
Rundovale Gewichte mit Öse wie das aus dem Fund vom Tabor (FNr. 10) sind
aus der mitteleuropäischen Spätbronzezeit bisher kaum bekannt. Die beste
Parallele in sowohl Form als auch (wenigstens annähernd, mit 120g etwa doppelt
so schwere) Gewicht, die wir finden konnten, ist ein in die späte Hallstatt-
bzw. Frühlatènezeit datiertes Bleigewicht mit Eisenöse vom Hellbrunner Berg in
Salzburg (Moosleitner 1979, 68-69; Stöllner 2002, 106, 319 Taf. 85; Rahmstorf
& Pare 2007, 267-269 Abb. 2:13), das Stöllner (2002, 263 Anm. 559) aufgrund
römischer Vergleichsstücke als Gewicht einer Schnellwage interpretiert hat. Vorwiegend
ins Hallstatt A2-B datiert werden hingegen einige von ihrer Form her dem
Exemplar vom Tabor bei Kamegg teilweise ähnliche Ösengewichte aus Stein und
Metall (vorwiegend Blei, seltener Bronze) aus den Schweizer Seeufersiedlungen,
die aber generell deutlich größer und schwerer sind als das hier vorgelegte
Stück (zwischen 195 und 735 g; Feth 2014, 122-124 Abb. 3). Von einem ebenfalls
aus Blei gefertigten, auch ins Hallstatt A2-B datierten Ösengewicht aus Blei
vom Mont Hérapel in Lothringen, das mit 71 g (Pare 1999, 500-502, Tab. 15) von
seinem Gewicht her am ehesten dem Stück von Tabor entspricht, konnten wir
leider keine Abbildung finden.
Obwohl symmetrische Waagen bekannt sind (Pare 1999, 449-454), fehlen aus
der mitteleuropäischen Bronzezeit bisher direkte Nachweise asymmetrischer („Laufgewichts-“
bzw. „Schnell-“) Waagen. Der Nutzung symmetrischen Waagen entsprechen auch die in
der Bronzezeit vorwiegend in Verwendung stehendenden, typischen Arten von
Waagegewichten, wie z.B. die rechteckigen und polsterförmigen Gewichte der
Spätbronzezeit (ibid. 487-498). Diese Waagegewichte brauchen allerdings weder Ösen
noch weisen sie solche auf. Abb.
4: Einfache Laufgewichts-
waage (Bowser 1884, 188
Fig. 58).
Ösengewichte wie das im Depot vom Tabor eignen sich hingegen zur
Verwendung auf asymmetrischen Waagbalken, auf denen das „Laufgewicht“ am
längeren, dann gewöhnlich mit einer Skala markierten, Arm verschoben und somit
durch Nutzung der Hebelwirkung das Gewicht des am kurzen Waagbalken (mittels z.B.
in einer Waagschale oder einem sonstigen Behälter) befindlichen, zu wiegenden
Objekts, gewöhnlich in Vielfachen des Laufgewichts, rasch ermittelt werden kann.
Allerdings dürften, wie auch die Massen der spätbronzezeitlichen Ösengewichte
aus den Schweizer Seeufersiedlungen und der eisenzeitlichen Gewichtssteine
zeigen (siehe z.B. Pare 1999, 502 Tab. 15; Rahmstorf & Pare 2007, 275 Tab.
1), Laufgewichtswaagen hauptsächlich zum Abwiegen schwererer Objekte genutzt
worden sein. Das Ösengewicht von Tabor mit seinen 55g liegt allerdings deutlich
unter dem der leichtesten bisher bekannten spätbronzezeitlichen Vergleichsstücke
(Mt. Hérapel, 71 g; Möhrigen, 98,3 g; Concise, 102 g; Pare 1999, 502 Tab. 15)
und noch deutlicher unter dem des leichtesten bisher bekannten späthallstatt-
bzw. frühlatènezeitlichen (Hellbrunner Berg (a), 120 g; Rahmstorf & Pare
2007, 275 Tab. 1).
Allerdings entspricht die Masse des Ösengewichts vom Tabor gut dem von
Pare (1999, 481-487) auf Basis der Arbeiten zahlreicher anderer Autoren schon
für die mitteleuropäische Mittel- bis Spätbronzezeit in Betracht gezogenen und für
das Hallstatt A und B (geschätzt) errechneten, „standardisierten“ Gewichtssysteme
(z.B. seiner Serie „B“ der Ösengewichte; ibid., 502, 15) auf Basis einer
grundlegenden Gewichtseinheit von ca. 9 bzw. 27 g (ibid., 493-505); eventuell
basierend auf einem ostmediterranen (cypriotischen) Schekel von etwa 8,87-9,55
und einer Mina von ca. 475 g. Mit seinen ca. 55 g entspricht das Ösengewicht
vom Tabor etwa dem Doppelten der 27 g bzw. dem Sechsfachen der ca. 9 g schweren
Einheit. Ebenso würden sich die Gewichte der Punzen recht gut in diese
meteorologische Reihe einfügen: FNr. 1 und 2 (146 und 145 g) wiegen ca. 16 x 9
g (= 144 g), FNr. 4 (110 g) ca. 12 x 9 g (= 108 g), FNr. 5 (36 g) 4 x 9 g (= 36
g), FNr. 7 und 8 (29 und 25 g) ca. 3 x 9 g (= 27 g), und FNr. 9 (9 g) 1 x 9 g
(= 9 g); nur FNr. 3 (69 g) mit ca. 7,5 x 9 g (= 67,5 g) und FNr. 6 (32 g) mit
ca. 3,5 x 9 g (= 31,5 g) fallen deutlich aus der (ganzzahligen) Reihe. Es ist
also durchaus vorstellbar, dass das Ösengewicht vom Tabor tatsächlich als
Laufgewicht auf einer asymmetrischen Waage verwendet wurde; unter anderem, um
das Rohmaterial für die Punzen aus dem gleichen Depotfund abzuwiegen.
Eine andere theoretische Möglichkeit, dass es sich beim Ösengewicht um
einen Netzsenker handeln könnte, erscheint uns in Anbetracht der Tatsache, dass
das Objekt aus Bronze ist, aufgrund der bei Netzsenkern stets bestehenden hohen
Verlustgefahr doch eher unwahrscheinlich.
Ein Gewicht für eine Feinwaage passt selbstverständlich gut zum
Werkzeugsatz eines Metallhandwerkers; diese Interpretation des Ösengewichts vom
Tabor halten wir daher mit Abstand für die wahrscheinlichste – ob das Gewicht
nun in einer Zweitfunktion als Ankerpunkt eines improvisierten Schnurzirkels genutzt
werden konnte oder nicht. Damit würde das Ösengewicht vom Tabor wohl den bisher
ältesten, wenn auch nur indirekten, Nachweis für die Verwendung von
Laufgewichtswaagen in Österreich darstellen.
Unserer Ansicht nach kann daher vorsichtig angenommen werden, dass es
sich beim Depot vom Tabor tatsächlich um einen zusammengehörenden Werkzeugsatz gehandelt
hat; bestehend aus 9 Kreisrippenpunzen, einer Reiß- bzw. Graviernadel und einer
asymmetrischen Feinwaage. Wir sehen daher auch den gesamten Fundkomplex
tatsächlich als einen zusammengehörenden Depotfund an; auch wenn natürlich
anzumerken ist, dass das durch Überlegungen wie die hier vorgestellten nicht
schlüssig bewiesen werden kann.
Zusammenfassung
Wie in diesem Beitrag gezeigt wurde, handelt es sich beim hier
besprochenen Fundkomplex weitgehend zweifellos um den Inhalt eines
urnenfelderzeitlichen Depots, das wohl im Bereich des Südostwalls der bislang
nicht zuverlässig datierten, aber möglicherweise zeitgleich mit dem Depot
genutzten befestigten Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg intentionell abgelegt
wurde. Obwohl es sich dabei um einen Zufallsfund in einer tief eingegrabenen
Harvesterspur handelt und die Funde daher schon zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung
und Bergung[35]
durch den Finder nicht in Deponierungslage in einem „ungestörten Befund“
enthalten waren, konnte ebenfalls gezeigt werden, dass es sich dabei um ein
höchst signifikantes und auch keineswegs seinen „Aussagewert“ völlig
verloren habendes Bodendenkmal handelt (contra Kriesch et al. 1997, 25-26).
Bei dem Depot handelte es sich wahrscheinlich um den (bzw. einen Teil
des) Werkzeugsatz(es) eines Handwerkers bzw. einer Werkstatt zur Herstellung
von mit Ringbuckeln verzierten Metallgegenständen. Dieser bestand aus 9
Kreisrippenpunzen zur Herstellung von Ringbuckeln unterschiedlichen
Durchmessers mit 3, 4, 5, 6 oder 8 Kreisrippen. Nachdem 8 der Punzen als
Patrizen anzusprechen sind, bevorzugte dieser Handwerker bzw. diese Werkstatt
die Punzierung „von hinten“, nicht von der Schauseite des zu verzierenden Objekts
her. Außerdem gehörte zum Werkzeugsatz wohl auch eine Reiß- bzw. Graviernadel und
eine asymmetrischen Feinwaage zum Abwiegen des Rohmaterials bzw. der
Fertigprodukte. Die Abnutzungsspuren auf den Punzköpfen zeigen zudem, dass die
Punzen von Tabor ungeschäftet verwendet wurden, während die weiter westlich
verbreiteten urnenfelderzeitlichen Punzen, wie sie sich z.B. in den Depots von
Génelard (Thevenot 1998) und Murnau (Nessel 2009) finden, mutmaßlich geschäftet
gewesen sein dürften.
Der Depotfund vom Tabor ist mit seinen 9 Punzen der bisher größte der
Wissenschaft bekannt gewordene, urnenfelderzeitliche Kreisrippenpunzensatz und,
soweit wir das feststellen können, bisher in Österreich einzigartig.[36]
Die in ihm enthaltenen Punzen unterscheiden sich in ihrer Form auch recht
deutlich von den weiter westlich verbreiteten Kreisrippenpunzentypen. Die beste
bekannte Entsprechung ist der Fund einer – allerdings reparierten – gleichartigen
Punze aus dem nur etwa 180 Kilometer entfernten Přestavlký (Mačala 1985, Taf. 11 Nr. 3; Jockenhövel 2003, 112
Abb. 5 Nr. 6) in Mähren, die Kreisrippenpunzen vom Tabor dürften also Vertreter
eines im niederösterreichisch-mährischen Raum verbreiteten Regionaltyps sein.
Zudem enthält er in Form des Ösengewichts den ältesten, wenn auch nur
indirekten, Nachweis der Verwendung von Laufgewichts- bzw. Schnellwaagen aus
Österreich; mit einem Laufgewicht, das einem der von Pare (1999, (1999,
481-505) vorgeschlagenen, mittel- und spätbronzezeitlichen Gewichtssysteme in
Mitteleuropa einigermaßen gut entspricht. Dieses System scheint auf einer,
potenziell von ostmediterranen (cypriotischen) Vorbildern abgeleiteten, (kleinen)
Gewichtseinheit von einem Schekel von ca. 9 g bzw. einer (großen)
Gewichtseinheit von einer Mina von c. 450-475 g aufgebaut gewesen zu sein.
In Anbetracht dieser Untersuchungsergebnisse muss unserer Ansicht nach
davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Depotfund vom
Tabor bei Kamegg – unbeachtlich dessen Fundumstände – um ein Denkmal handelt,
dass wenigstens das erforderliche Maß von geschichtlicher Bedeutung erreicht,
dass es vom BDA unter Denkmalschutz zu stellen gewesen wäre. Eine solche
Unterschutzstellung ist jedoch bislang – trotz inzwischen durch den Erstautor
dieses Beitrags definitiv erfolgreich erstatteter Fundmeldung – nicht erfolgt,
obgleich die gesetzliche Frist des § 9 Abs. 2 DMSG 2024 dafür inzwischen
ungenutzt verstrichen ist.
Allein die
Dosis macht, dass ein Ding kein Gift ist[37]
Dass bedeutende archäologische Funde – wie z.B. der des in diesem
Beitrag besprochenen Bronzehandwerkerdepots vom, aber auch der damit
gleichzeitig (und sei es auch nur zum x-ten Mal wieder-) entdeckten befestigten
Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg – durch deren Finder in einer Weise gemeldet
werden, dass sie der archäologischen Fachwelt und der für den Schutz der
Denkmale zuständigen staatlichen Behörde bekannt werden, ist aus Sicht der
archäologischen Wissenschaft und der Denkmalpflege wenigstens höchst wünschenswert,
wenn nicht sogar unbedingt erforderlich. Bedeutende archäologische
Funde, die Wissenschaft und Denkmalbehörde nicht bekannt werden, können
schließlich weder (wissenschaftlich) erforscht noch (denkmalrechtlich) vor ihrem
stets möglichen Verlust[38]
geschützt werden.
Damit tatsächlich bedeutende – ob nun bewegliche oder
unbewegliche – Funde der Denkmalbehörde und der archäologischen Fachwelt auch
tatsächlich gemeldet werden, genügt es allerdings nicht, eine Meldepflicht ins örtlich
anzuwendende Denkmalschutzgesetz aufzunehmen. Denn solange weder das Gesetz,
noch die Denkmalbehörde, noch die archäologische Fachwelt in für
Durchschnittsfinder*innen verständlichen Weise definieren, anhand welcher
Eigenschaften eines konkreten Fundes sie (und zwar noch an Ort und Stelle beim
Fundereignis) feststellen können, dass ihr Fund tatsächlich bedeutend
ist, können Finder*innen nicht einigermaßen verlässlich entscheiden, ob sie
einen konkreten Fund melden sollten (bzw. müssen) oder nicht. Das führt dann
unweigerlich zum vom Erstautor dieses Beitrags schon geschilderten Problem,
dass tatsächlich bedeutende Funde entweder von ihren Findern gar nicht
als solche erkannt und daher auch nicht gemeldet werden oder in einer Flut von
„unnötigen“ Meldungen bedeutungsloser Funde auf behördlicher bzw.
wissenschaftlicher Seite unter- bzw. verloren gehen (Karl 2019b), weil zu ihrer
sachgerechten Verarbeitung die nötigen Ressourcen fehlen – was wiederum zum
schon weiter oben geschilderten Problem führt, dass Finder*innen durch das
Ausbleiben einer sinnvollen Reaktion auf erstattete Fundmeldungen demotiviert
werden und nach einigen schlechten Erfahrungen weitere Meldungen aufgrund deren
offensichtlicher Sinnlosigkeit unterlassen.
Dem im hier konkret besprochenen Fall praktischen Behörden- und
Fachversagens liegt also letztendlich ursächlich ein viel
fundamentaleres und daher auch gravierenderes Behörden- und Fachversagen auf theoretischer
(und damit verbunden methodischer) Ebene zugrunde: das Versagen, in
(auch für ungeschulte Dritte) nachvollziehbarer Weise die relative
Bedeutung unterschiedlicher (beweglicher und unbeweglicher) archäologischer
Funde und die Eigenschaften zu definieren und öffentlich bekannt zu machen,
anhand derer auch Durchschnittsfinder*innen erkennen können, ob einer ihrer
konkreten Funde derart bedeutend ist, dass er gemeldet werden soll (bzw. muss);
oder tatsächlich so bedeutungslos ist, dass er – um die der Behörde und
Wissenschaft verfügbaren Ressourcen nicht unnötig zu verschwenden – keinesfalls
gemeldet werden soll (bzw. darf) (siehe dazu schon Karl 2019b, 162-164).
Dieses letztere Versagen liegt aber nun wiederum daran, dass nicht nur –
vor allem im Moment der Entdeckung eines archäologischen (Zufalls-) Fundes –
zumeist alles andere als offensichtlich ist, wie die Bedeutung
des Neufundes relativ zu bereits bekannten Funden und Befunden zu bewerten ist;
und zwar weder für Denkmalpfleger*innen,[39]
noch für professionelle Archäolog*innen, und schon gar nicht für
Durchschnittsfinder*innen; sondern sich der Fund zumeist in situ nicht einmal
eindeutig als das erkennen lässt, als was er sich (nach einer allfälligen
wissenschaftlichen Untersuchung) schließlich tatsächlich erweist.[40]
Wohl nicht zuletzt deshalb hat in Österreich der Gesetzeswortlaut der
Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 daher bis zum
31.8.2024 darauf abgestellt, dass der Denkmalcharakter eines Fundes offenkundig
sein muss;[41]
auch wenn die Rechtsprechung den signifikanten Unterschied zwischen Offensichtlichkeit
und Offenkundigkeit bisher völlig ignoriert hat.[42]
Dass (nicht nur) Durchschnittsfinder die relative Bedeutung von
Neufunden bei deren zufälligen Entdeckung gar nicht korrekt beurteilen können,
sondern diese Bedeutung als kulturelles Produkt der Wertzuschreibung an alten
Mist überhaupt erst nachträglich (meist, aber nicht immer, durch genaue
wissenschaftliche Untersuchung und narrative Interpretation deren Ergebnisse) entsteht
(Karl 2024, 109-110, 112-114), führt wiederum dazu, dass sowohl die
archäologischen Denkmalpfleger*innen als auch die meisten professionellen
Archäolog*innen alle (nicht anerkannte archäologische Expert*innen seienden)
Dritten von möglichst jedem Kontakt mit Bodenfunden ausschließen wollen (vgl.
Kriesch et al. 1997, 24-26; Trnka i.V.). Darum weigern sie sich auch
persistent, das innerfachlich in der Archäologie weitgehend unumstrittene
Kriterium der Kontextualisierung (sowohl in situ; siehe dazu z.B. Kriesch et
al. 1997, 25-26; Gersbach 1998, 43-46; als auch ganzer Einzelfundstellen und
zusammengehörender Befundlandschaften; Karl 2018, 141-156; als auch – wie in
diesem Beitrag anhand aus deren Deponierungskontext gerissener Kleinfunde – der
im Kontext der weiteren Fachkenntnis) – auf das sie sich zur Rechtfertigung
ihrer Sonderstellung als einzig zum direkten Kontakt mit „archäologischen“
Bodenfunden Befähigte und damit auch Berechtigte durchaus auch lauthals
hinausposaunen (siehe dazu z.B. Kriesch et al. 1997, 25-26) – auch im Kontext
des Fundmelde- und generell des archäologischen Feldforschungswesens zur
Bedeutungsbeurteilung von Einzelfunden, Fundstellen und ganzen
zusammenhängenden Befundlandschaften heranzuziehen: würden sie das nämlich,
würde nicht nur die denkmalrechtliche Fundmeldepflicht – außer vielleicht in
seltenen Ausnahmefällen – völlig ausfallen; sondern es müsste auch wirklich
jede bereits bekannte und neu bekannt werdende archäologische Fundstelle durch
die archäologischen Denkmalpfleger*innen amtswegig (und somit auf eigene, nicht
auf Dritte abwälzbare Kosten der Behörde) bzw. durch von deren Existenz in
Kenntnis gesetzte professionelle Archäolog*innen (unbezahlt in deren Freizeit)
soweit untersucht werden, dass ihre Kontextualisierung auch narrativ (als
„Geschichte“) dargestellt und ihnen somit so viel Bedeutung gegeben wird,
dass ihre Unterschutzstellung verfügt werden kann.
Das entspräche nun zwar dem Gedanken „einer klaren Beschränkung durch
wissenschaftlich überlegte Auswahl“, von dem „[d]as Denkmalschutzgesetz […]
von vornherein“ ausging (RV 1999, 39; siehe dazu schon Karl 2019b, 150); widerspräche
allerdings diametral der fachlichen und denkmalpflegerischen Wunschvorstellung
bzw. Ideologie (Smith 2006, 29-34), dass – weil ja rein hypothetisch gesprochen
jeder Bodenfund bedeutend sein könnte, aber nur fachliche Expert*innen
diese Bedeutung korrekt beurteilen können (vgl. Kriesch et al. 1998,
24-26; Bazil et al. 2015, 17-18 Rz 9 und 22-23 Rz 32-34) – alle Bodenfunde
von deren Findern fachlichen Expert*innen zur Beurteilung ihrer tatsächlichen Bedeutung
gemeldet und überlassen werden müssen. Das Verhältnis zwischen Findern und
Fachwelt würde sich also dadurch, dass das fachintern anerkannte Kriterium zur
Bewertung der Bedeutung von beweglichen und unbeweglichen
archäologischen „Funden“ allgemeinverbindlich gemacht würde, ins Gegenteil des
derzeit von der Fachwelt propagierten und angewendeten umkehren: statt Findern die
Bringschuld aufzubürden, vorab alle ihre Bodenfunde zu melden
und der Fachwelt die nachträgliche Entscheidung zu überlassen, welche davon sie
haben will; würde dadurch der Fachwelt die Bringschuld aufgebürdet, vorab wissenschaftlich
überlegt auszuwählen, welche Bodenfunde von deren Findern der
Fachwelt zu melden sind. Das ist jedoch arbeitsaufwendig und unangenehm,
weil es vom Fach erfordert, vorab aktiv strategische Entscheidungen zu treffen
statt nachträglich eklektisch aus den eingehenden Fundmeldungen die
herauspicken zu können, die es (bzw. das die Fundmeldungen entgegennehmende
Organ der Denkmalbehörde) gerne erhalten (haben) möchte.
Und es würde bedeuten, dass Zufallsfinder bisher fachlich gänzlich
unbekannte (bewegliche und unbewegliche) Funde der Fachwelt nicht im Wege der
Denkmalbehörde melden müssen. Fällt aber die gesetzlich verpflichtende Meldung von
Bodenfunden qua Denkmalbehörde weg, müsste die Fachwelt, wenn sie dennoch
Kenntnis von zuvor unbekannten Zufallsfunden erhalten will, ein anderes und
rein auf Freiwilligkeit beruhendes archäologisches Fundmeldesystem aufbauen.
Das ist aber nicht nur furchtbar arbeitsaufwendig sondern erfordert auch erkleckliche
Ressourcen, die das Fach (wenigstens derzeit in Österreich[43])
überhaupt nicht verfügbar hat; d.h. es müsste zusätzlich auch noch ein
funktionierendes Finanzierungsmodell entwickelt werden, das die dafür
anfallenden Kosten abzudecken erlaubt.
Eckart Rüsch hat bereits 2004 in einem ebenso kurzen wie signifikanten
Beitrag darauf hingewiesen, dass viele Denkmalpfleger „sich des schwierigen
Umgangs mit den Denkmalen […] dadurch entledigen, dass“ sie „verantwortliche
Entscheidungen“ – insbesondere solche betreffend der Bewertung der
(relativen) Bedeutung von (möglichen) Denkmalen – „in eine
unbestimmte Zukunft“ vertagen; „in der (übrigens höchst spekulativen)
Hoffnung, dass die künftigen Generationen erfreut und dankbar sein würden, dass
wir ihnen diese Art von Denkmalen vorgehalten haben“ oder „wenigstens
nichts falsch zu machen“ und daher „keine Kollegen-Schelte [..] fürchten“
zu müssen (Rüsch 2004, 4). Die ideologisch bedingte, fehlende Willigkeit der
archäologischen Amtssachverständigen des BDA und der meisten anderen
professionellen Archäolog*innen[44],
das tatsächlich innerfachlich in Theorie und Praxis praktisch völlig
unumstrittene Kriterium der Kontextualisierung zur relativen Bewertung der Bedeutung
archäologischer Objekte auch für Zufallsfunde heranzuziehen, erweist sich in
letzter Analyse als die Ursache für das schon oben geschilderte Behörden- und
Wissenschaftsversagen.
Statt schon im Vornherein klar und auch explizit zu definieren (und
öffentlich zu kommunizieren), dass nur außengewöhnlich gut kontextualisierten
archäologischen Objekten geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle
Bedeutung iSd §§ 1 und 8 Abs. 1 DMSG igF zukommen kann[45]
und erforderlichenfalls ein Bestimmungsbuch für jene bereits aus ihrem
Deponierungskontext gerissenen Kleinfunde zu entwickeln und veröffentlichen
(siehe dazu schon Karl 2019b, 162-164), das Zufallsfindern offenkundig macht,
welche sie melden sollen (und – und sei es nur nach dem Ausschlussverfahren –
welche nicht); beharren sie darauf, alle „archäologischen Funde“
gemeldet bekommen zu müssen und alle „archäologischen Denkmale“
unbedingt „schützen“ zu müssen – und zwar ohne auch nur ansatzweise die
notwendige Kapazität dafür zu haben, das auch tatsächlich administrativ leisten
zu können. Und dadurch, dass sie sich nicht auf das tatsächlich derart Bedeutende
beschränken, das sie mit den ihnen verfügbaren administrativen Ressourcen
bewältigen können, gehen dann selbst Fundmeldungen tatsächlich zweifelsfrei besonders
bedeutender Bodenfunde wie jene des hier besprochenen Depotfundes
verloren, gehen in der Masse sonstiger (noch) dringlich(er) zu erledigender
Aufgaben unter oder werden nicht binnen der gesetzlichen Fristen entsprechend
bearbeitet.
Auch Bernhard Hebert, der Leiter der Abteilung Archäologie des BDA, hat
das grundsätzlich verstanden, wenigstens im Kontext der Denkmalerhaltung in
situ, auch wenn er die sich daraus zwingend ergebende Schlussfolgerung nicht
akzeptieren will und sie daher als Frage formuliert, wenn er schreibt: „Heißt
das dann, dass die Bemühungen des Denkmalschutzes […] auf die
höchstrangigen archäologischen Denkmale in einem aktiven Sinn zu konzentrieren
wären?“ (Hebert 2018, 85). Die Antwort auf diese Frage ist natürlich ja,
genau das hat der Gesetzgeber der Behörde aufgetragen, sogar explizit, schon in
den Materialien zum DMSG 1999: „Nur in dieser Beschränkung [Anm.
Autoren: auf das administrativ bewältigbare, relativ Bedeutendste] kann
der Denkmalschutz auch jene Effizienz entfalten, deren er …“ ansonsten „…
verlustig gehen würde. Aus diesem Grund ist es eine der schwierigsten Aufgaben
des Bundesdenkmalamtes, jene Auswahl in jenem Umfang […] zu treffen, die
vom Fachlichen her erforderlich ist und vom Administrativen her bewältigt
werden kann“ (RV 1999, 39; siehe dazu schon Karl 2019b, 150).
Das, was von Behörde und gegebenenfalls der Fachwelt auch tatsächlich bewältigt
werden kann, ist auch im Sinne des obigen Zitats von Paracelsus (1538, 508) jene
Dosis, die denkmalbehördlich und wissenschaftlich nützlich ist. Alles, was
darüber hinausgeht, ist hingegen denkmalbehördliches und wissenschaftliches
Gift; denn die Nichterledigung ihrer jeweiligen Aufgaben durch Behörde wie
Fachwelt führt dazu, dass potenziell bedeutende Denkmale weder
(rechtlich) bewertet und geschützt, noch (wissenschaftlich) ausgewertet und daher
auch nicht narrativ – d.h. in Form einer Geschichte (bzw. „der österreichischen
Geschichtsschreibung“) – in Wert gesetzt werden; d.h. ihren gemeinnützigen
Zweck nicht erfüllen (können) und bedeutungslos bleiben.
Abschließende Gedanken zu den Folgen
des Fach- und Behördenversagens
Die denkmalrechtliche (Nicht-) Behandlung des in diesem Artikel
vorgestellten Depotfunds durch das BDA bleibt zudem auch nicht folgenlos; und
zwar nicht nur, was die hier vorgestellten Fundgegenstände selbst betrifft,
sondern auch was andere (mögliche) „archäologische Denkmale“ iSd § 8
Abs. 1 DMSG igF betrifft, sowohl bewegliche als auch unbewegliche.
Wie bereits erwähnt, hat nicht nur der Zweitautor dieses Beitrags den
Depotfund infolge seiner Entdeckung mehrfach (wenn auch mehr oder minder erfolglos)
bei dafür zulässigen (auch fachlichen) Meldestellen gem. § 8 Abs. 1 DMSG idF
BGBl. Nr. I 170/1999 zu melden versucht; sondern der Erstautor hat ihn
letztendlich mit Email vom 22.9.2024 tatsächlich (erfolgreich) direkt dem BDA selbst
gemeldet. Dennoch hat das BDA – das, wie oben erwähnt, trotz der „Erfolglosigkeit“
früherer Meldeversuche durch den Zweitautor vom Depotfund bereits vor 31.8.2024
Kenntnis erlangt hatte – weder unter der alten Rechtslage gem. § 9 Abs. 3
binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem es davon Kenntnis erlangt hatte,[46]
bescheidmäßig festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung
iSd § 1 Abs. 2 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 tatsächlich besteht. Noch hat es
unter der neuen Rechtslage binnen 5 Arbeitstagen ab dem nachweislich erfolgten Eingang
der diesbezüglichen Fundmeldung des Erstautors gem. § 8 Abs. 1 gem. § 9 Abs. 2
DMSG igF erklärt, „dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige
kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich
ist“;[47] geschweige
denn den Depotfund oder dessen Fundstelle in einem
Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG igF bescheidmäßig unter
Denkmalschutz gestellt oder ein solches Verfahren auch nur eingeleitet.[48]
Unmittelbare Folge dieser Unterlassungen ist, dass die oben
beschriebenen Fundgegenstände seit (spätestens) 1.10.2024[49]
keinen denkmalrechtlichen Beschränkungen mehr unterliegen; d.h. ihr Eigentümer
über diese Funde von da an frei verfügen durfte; d.h. gem. § 354 ABGB „mit
der Substanz und den Nutzungen [der] Sache[n] nach Willkühr zu
schalten, und jeden Andern davon auszuschließen“, d.h. (sofern) er ihr
vollständiger Eigentümer ist, sie gem. § 362 ABGB „benützen oder unbenützt
lassen; […] sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen,
oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen“ darf.
Zudem ist aufgrund der Tatsache, dass das BDA die ihm bereits vor
1.9.2024 bekannt gewordenen Fundgegenstände nicht in den FÖ veröffentlicht hat
(durch behördliche Untätigkeit) verbindlich festgestellt, dass diesen weder
wissenschaftliche Relevanz noch Denkmalbedeutung iSd § 1 Abs. 1 und 2 DMSG idF BGBl.
Nr. I 170/1999 zukommt. Die Unterlassung der Unterschutzstellung gem. § 9 Abs.
3 idF BGBl. Nr. I 170/1999 bzw. der Erklärung der Wahrscheinlichkeit des
Bestehens der ausschlaggebenden Bedeutung gem. § 9 Abs. 2 DMSG igF setzt
nämlich jeweils voraus, dass das BDA eine*n seiner Amtssachverständigen mit
einer (und sei es nur kursorischen) gutachterlichen Feststellung der in der
Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung der geschichtlichen, künstlerischen oder
sonstigen kulturellen Bedeutung des Depotfundes betraut hat und diese*r
Amtsachverständige zu einem negativen Ergebnis gelangt ist; d.h. zum Schluss
gekommen ist, dass der hier vorgestellte Depotfund aus fachlicher Sicht unbedeutend
(seine Bedeutung nicht einmal wahrscheinlich, geschweige denn
tatsächlich gegeben) ist, und die Behörde aufgrund dieses Gutachtens zum
rechtlichen Urteil gelangt ist, dass ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung dieser Fundgegenstände tatsächlich nicht besteht. Daraus folgt unter
der Rechtlage vor 1.9.2024, dass es sich bei diesen Funden auch nicht um „Bodendenkmale“
iSd § 8 Abs. 1 gehandelt hat, auf die daher auch die Fundeigentumsregelung des
§ 10 Abs. 1 letzter Satz DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 nicht anwendbar war.[50]
Nachdem es sich bei diesen Fundgegenständen auch nicht um „Geld, Schmuck
oder sonstige Kostbarkeiten“ iSd § 398 ABGB und somit auch zivilrechtlich
um keinen Schatzfund handelt, auf den die hadrianische Teilungsregel des § 399
ABGB anzuwenden wäre, war und ist in Hinblick auf die Eigentumsfrage die Regelung
des § 397 ABGB für „vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen
eines unbekannten Eigentümers“ heranzuziehen, d.h. der Finder wird deren
alleiniger, d.h. vollständiger, Eigentümer.
Aus der Unterlassung auch nur einer Erklärung gem. § 9 Abs. 2 DMSG igF
durch das BDA, „dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige
kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist“,
folgt zudem, dass es sich bei diesen Fundgegenständen auch überhaupt nicht um „archäologische
Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF handelt. Denn die seit 1.9.2024 geltende
Legaldefinition des Begriffs „archäologische Denkmale“ in § 8 Abs. 1
DMSG igF setzt voraus, dass die „aufgefunden“ Gegenstände, die „unter
der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren“, tatsächlich „von
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind“.
Ist es allerdings nicht einmal „wahrscheinlich“, dass sie von derartiger
Bedeutung sind, kann weder die Behörde, noch der Finder, und schon gar
nicht ein beliebiger unvoreingenommener Dritter, vernünftig annehmen, dass
diese Fundgegenstände der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 DMSG igF genügen und
daher als „archäologische Denkmale“ zu betrachten und behandeln sind.
Daraus folgt wiederum, dass auch die Ausfuhrbestimmungen der §§ 16-22
DMSG igF auf die hier vorgestellten Fundgegenstände nicht (mehr) anwendbar sind.
§ 16 Abs. 1 bestimmt „Kulturgüter sind bewegliche Denkmale…“; § 1 Abs. 1,
dass „Denkmale im Sinne dieses Bundesgesetzes“, und § 8 Abs. 1, dass „archäologische
Denkmale“ Gegenstände „von geschichtlicher, künstlerischer oder
sonstiger kultureller Bedeutung“ sind. Ist „die geschichtliche,
künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ eines Gegenstandes aber
nicht einmal „zumindest wahrscheinlich“, ist dieser Gegenstand weder ein
„Denkmal“ iSd § 1 Abs. 1 noch ein „archäologisches Denkmal“ iSd §
8 Abs. 1 und damit auch kein „Kulturgut“ iSd § 16 Abs. 1 DMSG igF. Die Bewilligungspflicht
des § 16 Abs. 2 DMSG igF besteht jedoch nur für die „Ausfuhr eines
Kulturguts“, nicht für die beliebiger nicht als Kulturgut iSd § 16 Abs. 1
qualifizierter beweglicher Sachen.
Daran ändern auch die Bestimmungen der Ausfuhrverordnung (BGBl. II 1999/484)
und der Verordnung (EU) 116/2009 (ABl. L 2009/39, 1) nichts. Erstere reglementiert
nämlich in ihrem Art. I nur Ausnahmen von der Ausfuhrgenehmigungspflicht für „Kulturgut“,
d.h. es werden aufgrund der Legaldefinition dieses Begriffs in Art. 16 Abs. 1
DMSG igF auch durch die „generelle Bewilligungspflicht“ des letzten
Satzes dieses Artikels für die Ausfuhr „archäologischer Gegenstände“,
die „älter als 100 Jahre“ sind „oder aus einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaften“ stammen, nur Gegenstände „von
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“
erfasst, zu denen die hier vorgestellten Funde vom Tabor bei Kamegg behördlich
festgestelltermaßen nicht gehören. Die Ausdehnung der vom Gesetz auf die
Ausfuhr von Gegenständen „von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger
kultureller Bedeutung“ eingeschränkten Bewilligungspflicht des § 16 DMSG
igF auf Gegenstände, denen bereits behördlich festgestelltermaßen eine solche
Bedeutung tatsächlich nicht zukommt, ist nämlich aufgrund des
Legalitätsprinzips des Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG[51]
unzulässig.
Die Letztere reglementiert ebenfalls nur die Ausfuhr (aus der Zollunion)
von „Kulturgütern“, wobei dieser Begriff in der Verordnung (EU) 116/2009
(ABl. L 2009/39, 1) selbst ebenso undefiniert geblieben ist wie der in ihrem
Anhang I verwendete Begriff „archäologische Gegenstände“, man früher
also ihren Wirkungsbereich großzügiger auslegen konnte als die neue
österreichische Regelung und daher die Funde vom Tabor der europarechtlichen Ausfuhrgenehmigungspflicht
unterwerfen konnte. Inzwischen ist aber durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU)
2019/880 (ABl. L 2019/151, 1) eine Legaldefinition des Begriffs „Kulturgüter“
vorgenommen worden, die sicherlich bei der Interpretation des Wirkungsbereichs
der einschlägigen EU-Verordnungen nicht bezüglich der Einfuhr, sondern auch der
Ausfuhr von „Kulturgütern“ sinngemäß heranzuziehen ist. Diese stellt nun
aber, genauso wie der österreichische Kulturgutbegriff des § 16 Abs. 1 (durch
Verknüpfung mit dem Denkmalbegriff des § 1 Abs. 1 und archäologischen
Denkmalbegriff des § 8 Abs. 1) DMSG igF, nur auf solche Gegenstände ab, „die
für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft
von Bedeutung sind“; zu denen die Funde vom Tabor behördlich
festgestelltermaßen nicht gehören.
Durch die Unterlassung des BDA, die hier vorgestellten Funde unter
Denkmalschutz zu stellen oder wenigstens „die geschichtliche, künstlerische
oder sonstige kulturelle Bedeutung“ dieser Gegenstände für „zumindest
wahrscheinlich“ zu erklären, fällt also das Metallhandwerkerdepot vom Tabor
aus dem österreichischen denkmalrechtlichen und europarechtlichen
Kulturgüterschutz ganz heraus; sein Eigentümer kann hinfort damit alles machen,
was er will.
Aber nicht nur das: nachdem dem BDA durch die Fundmeldung des Erstautors
gleichzeitig auch die Fundstelle – d.h. die Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg,
auf die der Erstautor in seiner Fundmeldung explizit hinweist – gem. § 8 Abs. 1
DMSG igF gemeldet wurde, muss zudem davon ausgegangen werden, dass der bzw. die
vom BDA mit der Begutachtung dieses Falls betraute Amtssachverständige auch
bezüglich der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung der Bedeutung
der Fundstelle (in ihrer Gesamtheit; siehe dazu § 1 Abs. 5 DMSG igF) zum
gleichen Schluss und die Behörde damit auch bezüglich dieser zu dem Urteil gelangt
ist, dass auch der Höhensiedlung am Tabor bei Kamegg in ihrer Gesamtheit nicht
einmal „zumindest wahrscheinlich“ die erforderliche „geschichtliche,
künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ zukommt und diese
daher auch kein „archäologisches Denkmal“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF ist.
Nachdem sich „die Bedeutung“ gemäß der RV zur aktuellen Fassung „aus
dem jeweiligen Gegenstand, also seiner Substanz ergeben“ muss, „die zu erhalten
ist“ wobei sich bei „Gebäuden […] die Unterschutzstellung daher
auf das gesamte Haus, in seinem Inneren und Äußeren, An- und Zubauten, aber
selbstverständlich auch auf jene Teile, die zu seiner Bedeutung beitragen, aber
nicht „gegenständlich“ im engeren Sinne sind, wie Öffnungen, Durchgänge, Höfe
oder sonstige freie Flächen“ bezieht, ist bei einer befestigten
Höhensiedlung daher auch die gesamte Anlage bei der Bedeutungsbestimmung als
ein Gegenstand zu betrachten und zu behandeln; ist die rechtliche Entscheidung des
BDA, dass der am Tabor nicht einmal „zumindest wahrscheinlich“ die
erforderliche Bedeutung zukommt, also auch für die gesamten ca. 17 ha, die
durch Haupt- und Vorwall eingegrenzt werden, bestimmend.
Auch das hat natürlich Folgen: archäologische Nachforschungen, die die
Untersuchung der Höhensiedlung am Tabor bezwecken, „sei es durch
Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei
es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder
andere archäologische Prospektionsmethoden“ unterliegen deshalb nämlich
nicht (mehr) der Bewilligungspflicht des § 10 samt deren Rechtsfolgen gem. § 11
DMSG igF. Bewilligungspflichtig ist nämlich nur „die Nachforschung nach archäologischen
Denkmalen an Ort und Stelle“ (§ 10 Abs. 1 DMSG igF; Hervorhebung fett:
Autoren). Nachdem aber ein „archäologisches Denkmal“ gem. § 8 Abs. 1 ein
„unter der Erd- oder Wasseroberfläche“ verborgener Gegenstand „von
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ ist, der
Höhensiedlung am Tabor jedoch behördlich festgestelltermaßen eine solche Bedeutung
nicht einmal „zumindest wahrscheinlich“ zukommt, erfüllen „archäologische
Nachforschungen“ an dieser Höhensiedlung – zu der gem. § 1 Abs. 5, nachdem
sie ein unbeweglicher Gegenstand ist, auch „alle Bestandteile, das fest
verbundene oder auf Dauer eingebrachte Zubehör und Öffnungen, Durchgänge, Höfe
und sonstige Freiflächen, soweit diese zur Bedeutung beitragen“ (also auch
alle darin enthaltenen, Teil ihrer Substanz bildenden Einzelfunde und Befunde) gehören
– das Tatbestandselement der „Nachforschung nach archäologischen Denkmalen“
des Anknüpfungstatbestandes des § 10 DMSG igF nicht; womit diese Bestimmung auf
diese Nachforschungen generell nicht anwendbar ist.
Durch die Unterlassung des BDA, binnen offener Frist eine Erklärung gem.
§ 9 Abs. 2 DMSG igF abzugeben, dass der Höhensiedlung „geschichtliche,
künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ „zumindest
wahrscheinlich“ zukommt, hat es also nicht nur den Hortfund, sondern die
ganze ca. 17 ha große Anlage am Tabor bei Kamegg komplett aus dem
Anwendungsbereich des DMSG igF herausgenommen. Es ist nämlich nicht einmal
(mehr) zu vermuten, geschweige denn durch Bescheid festgestellt, dass diese
Höhensiedlung überhaupt auch nur ein Denkmal ist (ob nun iSd § 1 Abs. 1
oder 8 Abs. 1 bleibt sich gleich), geschweige denn, dass zu vermuten oder durch
Bescheid festgestellt worden wäre, dass die Erhaltung dieser Höhensiedlung im
öffentlichen Interesse liegt, weshalb auch, ganz iSd § 1 Abs 2 DMSG igF, die
Anlage nicht als „Denkmal unter Schutz“ steht und daher „den
Beschränkungen dieses Bundesgesetzes“ auch nicht unterliegt.
Und damit nicht genug hat diese Unterlassung auch eine gewisse
Präzedenzwirkung: wenn das BDA nicht einmal bei einem Depotfund wie dem hier
vorgestellten binnen 5 Tagen erklären kann, dass „die geschichtliche, künstlerische oder
sonstige kulturelle Bedeutung der“ darin enthaltenen „Funde zumindest
wahrscheinlich ist“, obgleich der Erstautor bereits in der von ihm
erstatteten Fundmeldung explizit auf die extreme Seltenheit größerer
spätbronzezeitlicher Kreisrippenpunzensätze als auch deren Beziehung zu
Objekten wie der Goldschale von Ebreichsdorf[52]
hingewiesen hat, wann kann es das? Nachdem knapp einen Monat vor der vom
Erstautor eingebrachten Fundmeldung das BDA an einer Tagung im NHM Wien zur
Präsentation der Forschungsergebnisse über den Fund von Ebreichsdorf beteiligt war,[53]
kann wohl dem Amtssachverständigen, der die in der Fachwelt vorherrschende
Wertschätzung der Bedeutung des Fundes wenigstens kursorisch abzuschätzen hatte,
auch kaum ein Einschätzungsfehler unterlaufen sein. Es ist also hinkünftig aufgrund
der Selbstbindung der Verwaltung durch ihre Entscheidungspraxis[54]
davon auszugehen, dass auch anderen außergewöhnlichen Einzelfunden und Funden zusammengehörender
Einheiten beweglicher Kleinfunde,[55]
die z.B. bisher in Österreich einzigartig sind, den ältesten Nachweis einer bedeutenden
Innovation darstellen, einen Regionaltyp einer Art von Gegenstand definieren,
oder auch das europaweit beste Beispiel ihrer Art sind, nicht einmal „zumindest
wahrscheinlich“ „geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle
Bedeutung“ zukommt und es sich daher bei allen davon auch um keine „archäologischen
Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF handelt.
Das mag durchaus erwünscht sein, erlaubt es doch der Abteilung
Archäologie des BDA hinkünftig, ihre „Bemühungen […] auf die
höchstrangigen“ und daher bescheidmäßig geschützten „archäologischen
Denkmale in einem aktiven Sinn zu konzentrieren“ (Hebert 2018, 85) und sich
nicht mehr um – tatsächlich relativ zu außergewöhnlichen Fundstellen oder gar
Befundlandschaften – vergleichsweise minderbedeutende bewegliche Kleinfunde
oder auch Fundsammlungen kümmern zu müssen. Das wäre allerdings dann auch vom
BDA in aller Deutlichkeit nach außen zu kommunizieren, sowohl an die
archäologische Fachwelt – damit diese z.B. ein alternatives (freiwilliges)
Fundmeldesystem entwickeln und dessen Finanzierung organisieren und sich ersparen
kann, Genehmigungsanträge für archäologische Nachforschungen zu stellen, die
keine „archäologischen Denkmale“ iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF betreffen usw. –
als auch an die interessierte Öffentlichkeit – damit z.B. Metallsucher wissen,
dass sie bewegliche Kleinfunde überhaupt nicht gem. § 8 Abs. 1 DMSG melden
brauchen, weil (ganz entsprechend der in der Fachwelt vorherrschenden
Wertschätzung von deren Bedeutung; cf. Kriesch et al. 1997, 24-26; Trnka
i.V.) dekontextualisierte bewegliche Kleinfunde niemals von „Bedeutung“
iSd §§ 1 Abs 1 und 8 Abs. 1 DMSG sein können. Damit wäre vermutlich allen
geholfen, weil damit ein Haufen völlig unnötigen bürokratischen Aufwands für
alle Beteiligten wegfiele und endlich andere, für Wissenschaft und
Öffentlichkeit tatsächlich nützliche, Einrichtungen wie ein funktionierendes (freiwilliges)
Fundmeldewesen gefunden und umzusetzen versucht werden könnten, an denen die
schon seit Ewigkeiten personell massiv unterausgestattete und mit unnötigen
Aufgaben überbelastete Bundesbehörde schon immer katastrophal scheitert.
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[1] Universität Wien, AT und Prifysgol Bangor University, UK (https://www.rkarl.org/).
[2] ViennaDetectors (https://www.viennadetectors.at/)
[3] Nur der Vollständigkeit halber wird hier darauf verwiesen, dass der Bedeutungsgehalt
des Begriffs „zufällig“ in diesem Kontext sowohl im rechtlichen, als auch im
umgangssprachlichen und im wissenschaftlichen Sinn (siehe dazu auch Karl 2019a,
157-166) alle „Entdeckungen“ solcher Gegenstände umfasst, die bei Handlungen,
die nicht gezielt auf die Auffindung „archäologisch“ bedeutender beweglicher
Bodenfunde und/oder unbeweglicher Bodenbefunde gerichteten Nachforschungen ausgerichtet
waren, aufgefunden wurden oder werden (könnten). Ausschlaggebend, ob ein Fund
ein „Zufallsfund“ ist, ist also nicht, ob bei retrospektiver Betrachtung (also
nach seiner „Entdeckung“) festgestellt wird, dass ihm archäologische (oder eine
beliebige sonstige) Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich die subjektive
Absicht, die der Finder bei der Handlung verfolgt hat, die zur „Entdeckung“ des
konkreten Fundes geführt hat. Streng genommen ist daher auch ein bei der systematischen
archäologischen Ausgrabung einer z.B. frühmittelalterlichen Siedlung unerwartet
entdeckter z.B. späteisenzeitlicher Bodenfund bzw. -befund ein „Zufallsfund“,
weil der Zweck der archäologischen Ausgrabung, bei der er entdeckt wurde, nicht
die Entdeckung zuvor gänzlich unbekannter späteisenzeitlicher Bodenfunde bzw.
-befunde sondern die wissenschaftliche Untersuchung der bekannten
frühmittelalterlichen Siedlungsreste war. Um das mit einem plakativen
Vergleichsbeispiel zu illustrieren: sucht man nach seinem verlegten Autoschlüssel
und findet dabei (gegebenenfalls: auch) seinen seit langem verschollenen
Ehering (wieder), wird man den wiedergefundenen Ehering selbstverständlich als
„Zufallsfund“ betrachten und bezeichnen: man hat schließlich nicht nach ihm,
sondern nach dem Autoschlüssel gesucht und die Wiederentdeckung des Eherings
bei der Autoschlüsselsuche auch nicht erwartet.
[4] Die Fundstellenkoordinaten wurden nicht in situ mit GPS erhoben, sondern
nachträglich auf Basis des LIDAR-Bildes im NÖ-Atlas geschätzt, um den Fundort
einigermaßen zu verorten. Schlüsse zur genauen Lage der Fundstelle des Depots
lassen sich aus den hier angegebenen Koordinaten daher nicht ziehen.
[5] Die beiden anderen finden sich am Umlaufberg bei Altenburg in ca. 4 km und
am Schanzberg bei Thunau am Kamp in ca. 2,5 km Entfernung vom Tabor bei Kamegg.
[6] Hier grenzt der Kamp ans Horner Becken und seine Laufrichtung wendet
sich von (grob) West-Ost auf Nord-Süd.
[7] Z.B. die Kreisgrabenanlage auf den direkt unterhalb der Fundstelle des
hier besprochenen Depots gelegenen Taboräckern (Denkmalliste NÖ 2024; https://www.bda.gv.at/service/unterschutzstellung/denkmalverzeichnis/
denkmalliste-gemaess-3-dmsg.html).
[8] Auch den häufig in der näheren Umgebung tätigen professionellen
Archäolog*innen, insbesondere des Instituts für Urgeschichte und historische
Archäologie der Universität Wien (für eine zusammenfassende Erwähnung einiger
der wichtigeren archäologischen Ausgrabungen in teilweise unmittelbarer Nähe
des Tabor siehe z.B. Pieler 2013; Trnka i.V.).
[9] Vorausgesetzt man ist (wie die Autoren dieses Beitrags) bereit
anzuerkennen, dass es sich bei der zitierten Publikation von Hermann
Schwammenhöfer unbeachtlich der Tatsache, dass es sich bei diesem nicht um
einen graduierten Archäologen, sondern um einen (sehr verdienstvollen)
„Heimatforscher“ handelt, um Fachliteratur handelt.
[10] Durchsucht wurden dafür alle im Register-Beiband zu FÖ 50 aufgelisteten
Fundmeldungen für die Gemeinde Kamegg seit dem Beginn der Verwendung von Metallsuchgeräten
in Österreich im Jahr 1970 (Karl 2016, 278) sowie mittels der Suchfunktion von
Adobe Acrobat alle im Zeitraum 2011-2020 auch im Format pdf erschienenen Bände
der FÖ.
[11] Trnka (i.V.) nennt diese in seinem Text „illegale Finder“,
verkennt dabei allerdings wohl gravierend die seit 1923 im Wesentlichen
unverändert bestehende Rechtslage, die nur gezielt auf die Denkmalentdeckung
ausgerichtete Nachforschungen (sowie seit der Novellierung des § 11 DMSG durch
BGBl. 473/1990 auch die Verwendung von Metallsuchgeräten zu beliebigen anderen
Zwecken – allerdings nur auf unter Denkmalschutz gestellten archäologischen
Fundstellen) einer denkmalrechtlichen Bewilligungspflicht unterwirft. Der
einschlägigen Judikatur des VwGH (23.2.2017, Ro 2016/09/008, Rz 17-18) zufolge
kann „bei einer bezweckten Entdeckung“ diese Denkmalentdeckungsabsicht
allerdings überhaupt nur dann angenommen werden, wenn „eine konkrete Vermutung oder Wahrscheinlichkeit
für ein Vorhandensein bzw. Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände
gegeben“ ist; „Anhaltspunkte dafür können z.B. wissenschaftliche
Befunde und Gutachten geeigneter Sachverständiger oder andere allgemein
zugängliche Quellen bzw. auch ein laufendes Unterschutzstellungsverfahren
sein“. Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen jedoch im Falle des Tabors
gerade aufgrund der mangelnden fachlichen Beschäftigung mit der Fundstelle und
den von dort stammenden beweglichen Kleinfunden völlig. Hinzu kommt, dass die
überwältigende Mehrheit der von Trnka genannten „Finder“ von
Metallfunden (nämlich die von ihm in diesem Zusammenhang genannten „Metallsucher“)
gerade nicht gezielt auf die Denkmalentdeckung ausgerichtete Nachforschungen
durchführt, sondern nach (in aller Regel: elektrisch leitfähigen) Gegenständen
aller Art im (in der Regel: oberflächennahen) Boden sucht (völlig unbeachtlich
der Frage, ob die dabei entdeckten Gegenstände von Menschen geschaffen oder
gestaltet verändert wurden und ob diesen derartige historische, künstlerische
oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, dass sie als Denkmale im Sinne des
DMSG zu betrachten sind) und somit den (rein auf den subjektiven
Denkmalentdeckungsvorsatz des Nachforschenden abstellenden)
Anknüpfungstatbestand des § 11 Abs. 1 DMSG idF BGBl. 473/1990 und BGBl. Nr. I
170/1999 bzw. des § 10 Abs. 1 DMSG igF auch tatsächlich überhaupt nicht
erfüllen. Dass eine Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG idF BGBl.
473/1990 und BGBl. Nr. I 170/1999 für Nachforschungen mit Metallsuchgeräten zum
Zweck der Entdeckung beliebiger Metallfunde im Zeitraum zwischen 1990 und
31.8.2024 nicht bestanden hat, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 23.3.2022,
W176 2245661-1/10E; woran sich auch unter der seit 1.9.2024 geltenden
Genehmigungspflicht des § 10 Abs. 1 DMSG igF nichts ändert, wie sich aus dem
soeben ergangenen Bescheid des BDA vom 1.10.2024, GZ 2024-0.691.092 eindeutig
ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass die überwältigende Mehrheit der
Finder von Metallfunden am Tabor diese keineswegs „illegal“ sondern
völlig legal gefunden hat und das dort auch weiterhin tun wird, solange die
Anlage nicht unter Denkmalschutz gestellt wird.
[12] „…die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“, „eine der nächstgelegenen Dienststellen
der Bundesgendamerie oder Bundespolizei“, der „örtlich zuständige[] Bürgermeister“
oder „ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört“ (§
8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999). Die konkreten Stellen, an denen der
Zweitautor erfolglose Meldeversuche unternommen hat, werden in diesem Beitrag nicht
namentlich genannt, um niemanden zu blamieren.
[13] Bzw. die dienstlichen Wahrnehmung der Entdeckung dieses Depots durch
dafür zuständige archäologische Fachorgane des BDA, die dem Eingang einer
Fundmeldung iSd § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 rechtlich
gleichzuhalten und daher gleichermaßen gem. § 11 Abs. 7 zu veröffentlichen
gewesen wäre. Zweck der denkmalrechtlichen Fundmelde- und
Meldungsveröffentlichungspflicht ist schließlich, dass die aufgefundenen
Denkmale der archäologischen Fachwelt und der interessierten Öffentlichkeit
bekannt werden.
[14] Hier ist zu bedenken, dass die Meldepflicht des § 9 Abs. 1 DMSG idF
BGBl. 473/1990 und des § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 und igF nur für
solche „archäologischen“ Bodenfunde besteht, deren sie den Bestimmungen des
DMSG unterwerfende geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle
Bedeutung für den Durchschnittszufallsfinder „offenkundig“ ist. Das
bedeutet, das keineswegs jeder „archäologische“ Bodenfund dieser Meldepflicht
unterliegt, sondern – mit relativ wenigen, außergewöhnlichen Ausnahmen (wie
z.B. ein „römischer Bronzehelm“; Karl et al. 2017, 112) – die meisten „archäologischen“
Bodenfunde der denkmalrechtlichen Meldepflicht tatsächlich nicht unterliegen,
weil der durchschnittliche Zufallsfinder die ihnen zukommende Denkmalbedeutung nicht
erkennen kann; selbst wenn einem konkreten Einzelfund tatsächlich bei
sachverständiger Beurteilung derartige Bedeutung zukommen sollte.
[15] Spätestens (explizit) seit 1.1.1991, eigentlich allerdings auch schon
davor, auch wenn diese Verpflichtung vor der Novelle des DMSG durch BGBl.
473/1990 (noch) nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt (aber wie aus den
einschlägigen Gesetzesmaterialien hervorgeht auch davor schon vom Gesetzgeber
intendiert) war.
[16] Diese Frist betrug bis 31.8.2024 6 Wochen ab Eingang einer einschlägigen
Fundmeldung (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden dienstlichen Wahrnehmung durch
ein Organ des BDA), seit 1.9.2024 nun maximal 5 Arbeitstage plus 8 Wochen.
[17] Durch § 12 DMSG idF BGBl. 473/1990 bzw. § 30 DMSG idF BGBl. Nr. I
170/1999 und igF.
[18] Das BDA vertritt in dieser Hinsicht die Rechtsansicht, dass aufgrund des
gesetzlichen Automatismus des § 10 Abs. 3 DMSG idF BGBl. 473/1990 und § 9 Abs.
3 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 im Fall, dass es zu einer negativen Beurteilung
der Frage nach dem Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der
aufgefundenen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände gelangt, eine
bescheidmäßige Erledigung (entgegen dem expliziten Gesetzeswortlaut) nicht
erforderlich sei; gleichzeitig aber durch die (rechtswidrige) Unterlassung der
bescheidmäßigen Erledigung die Unterschutzstellungsfrage keine entschiedene
Sache (res iudicata) sei und eine spätere Unterschutzstellung trotz
unveränderter Beweislage jederzeit möglich wäre; explizit bezeichnen Bazil et
al. (2015, 59 Rz 2) die Fristenregelung des § 9 Abs. 3 DMSG idF BGBl. Nr. I
170/1999 als bloße „Ordnungsvorschrift“ – d.h. eine gesetzliche
Regelung, die die Behörde nicht beachten muss. Zu beachten ist hierbei, dass –
sofern es sich dabei tatsächlich „lediglich“ um eine
„Ordnungsvorschrift“ handeln sollte – deren Nichtbeachtung durch die
Behörde zwar rechtlich folgenlos bleibt, aber dennoch eine rechtswidrige
Unterlassung der Erfüllung einer Dienstpflicht der für den Vollzug des DMSG zuständigen
Organe des BDA darstellt.
[19] Siehe FN 10 und 13.
[20] Nach dessen eigenen Angaben wenigstens Trnka (i.V.) bereits 1993 während
dessen Grabungen auf den Taboräckern direkt unterhalb der Höhensiedlung; und
daher wohl auch dessen auf der Schanzwiese in Thunau am Kamp grabenden
Kolleg*innen vom Institut für Urgeschichte und historische Archäologie der
Universität Wien; als auch einem ebenda etwa zu dieser Zeit studiert habenden, in
Thunau am Kamp ansässigen und dort ein archäologisches
Dienstleistungsunternehmen betreibenden Archäologen.
[21] Die, wenn die Funde und Informationen über die Fundstelle wie im Fall
des Tabors von solchen Bürger*innen veröffentlicht werden (Kalchhauser 1997;
Schwammenhöfer 2021, 187-190) auch von jedem, der sich die betreffende
Veröffentlichung kauft, in einer Bibliothek ausleiht oder sie im Internet
findet, weitaus weniger eingeschränkt ist, als wenn die Funde im Depot eines
öffentlichen Museums auf Nimmerwiedersehen verschwinden oder wie die
Höhensiedlung auf Privatgrund liegen und dort von der Behörde und der Fachwelt
der unbehinderten Zerstörung durch Bagger und Harvester überlassen werden. Aber
selbst wenn der Finder seine Funde nur in seinem Wohnzimmer in eine Vitrine
legt und gelegentlichen Besuchern zeigt und dadurch die Öffentlichkeit, die Zugang
zu diesen Funden hat, auf diesen kleinen Personenkreis eingeschränkt ist, erhalten
immer noch mehr Personen Zugang zu diesen Funden als wenn sie auf der
Fundstelle im Boden durch die Forstwirtschaft zerstört werden (oder auch auf
Nimmerwiedersehen in einem Museumsdepot verschwinden).
[22] Beide Autoren dieses Beitrags kennen zahlreiche Fälle, in denen Finder
manche oder sogar alle ihrer Funde gerne melden würden, dies aber aus einer
Mischung verschiedener Gründe nicht (mehr) tun – selbst wenn ihnen, wie das der
Erstautor des Beitrags in solchen Situationen regelhaft tut, ein
professioneller Archäologe anbietet, ihnen bei der Erstattung der Meldung zu
helfen oder diese sogar statt ihrer in einer Weise zu erstatten, dass ihnen
daraus sicherlich keine Schwierigkeiten erwachsen können.
[23] Die einzige signifikante Ausnahme davon sind eine kleine Minderheit von
Findern, die (nahezu) ausschließlich wegen des „Findegefühls“ nach Bodenfunden
suchen; d.h. für die sich der Wert ihres Hobbys ausschließlich aus dem
Erfolgserlebnis (und dem damit verbundenen Endorphin-Rush) ergibt, irgendetwas
– und zwar völlig egal was – gefunden zu haben.
[24] Dies gilt auch für den von „Schrottsammlern“ geborgenen Mist, der in
diesem Fall deshalb interessant und bedeutungsvoll ist, weil er „Schrott“ (oder
sonstiger Mist) ist. „Schrottsammler“ begehen Felder und seltener Wälder aus
eigenem Umweltschutzinteresse oder im Auftrag des Grundeigentümers oder
Pächters, um diese von potenziell umwelt- oder betriebsschädigendem (z.B. Vieh
verletzen könnenden) Müll zu befreien. Der Mist wird für sie dadurch
interessant, dass seine Entfernung von der durchsuchten Bodenfläche das Ziel
der Suchhandlungen des „Schrottsammlers“ ist.
[25] Die Bergung und Entsorgung von bei der Metallsuche aufgefundenem Müll
ist in der Metallsucherszene sogar weit verbreitet und gilt ebenso wie die
Wiederverfüllung der bei der Fundbergung ausgehobenen Gruben als wichtiges
Element von verantwortungsvoller Metallsuche; ob die als Müll identifizierten
Objekte nun nur aus dem Feld oder Wald entfernt und an dessen Rand deponiert oder
tatsächlich bei einer Müllsammelstelle oder einem Schrotthändler entsorgt
werden. Die meisten Metallsucher differenzieren also sehr klar zwischen
Fundgegenständen, die ihnen aus irgendwelchen Gründen als beachtenswert (d.h.
wertvoll bzw. bedeutend) erscheinen, und solchen, die sie als (mutmaßlich auch
den Grundbesitzer) störenden, völlig wertlosen Müll betrachten. Dabei ist es
allerdings keineswegs so, dass die Funde, die sie als beachtenswert betrachten,
von professionellen Archäolog*innen als archäologisch relevante Funde
betrachtet werden würden – auch wenn es in dieser Hinsicht einen mehr oder
minder breiten Überlappungsbereich gibt.
[26] Pers. Mitt. M. Lewis, PAS/British Museum, Vereinigtes Königreich.
[27] Pers. Mitt. A. Dobat, Universität Aarhus, Dänemark.
[28] Pers. Mitt. T. Kurisoo, Universität Tallinn, Estland.
[29] So könnte die aufgrund der noch erhaltenen Reste von Gusszapfen am
Schaft eventuell als Halbfabrikat anzusprechende Nadel nicht als solche zu
betrachten sein, sondern als Reißnadel oder gemeinsam mit dem Ösengewicht als (Schnur-)
Zirkel verwendet worden sein (siehe dazu noch genauer Seite 20-22).
[30] Für die Überprüfung danken wir Birgit Bühler herzlich.
[31] Das Gewicht der Stücke vom Tabor variiert von 9 Gramm für die kleinste
(FNr. 9) bis zu 146 bzw. 145 Gramm für die beiden voluminösesten Punzen (FNr. 1
und 2).
[32] Das Gewicht der Stücke von Murnau variiert von 1 bzw. 2 Gramm für die
Hohl- (Nr. 8) bzw. die kleinste Kreisrippenpunze (Nr. 7) bis zu 17 bis 18 Gramm
für die drei größten (Nr. 2-4) (Nessel 2009, 55-56).
[33] Das Gewicht der Stücke von Génelard variiert von 4,5 Gramm für die
kleinste Kreisrippenpunze (Nr. 9) bis zu 60 Gramm für die größte Punze (Nr. 12)
(Thevenot 1998, 129).
[34] Es ist daher bedauerlich, dass trotz des (leider erfolglos gebliebenen)
ersten, nahezu unmittelbar nach der Entdeckung erfolgten Meldeversuchs von der
durch den Zweitautor in Kenntnis gesetzten Stelle weder selbst eine
professionelle archäologische Nachuntersuchung der Fundumstände und dort
möglicherweise noch vorhandener Bodenbefunde vorgenommen und mutmaßlich auch
die Fundmeldung nicht ans BDA weitergeleitet worden ist bzw. falls doch das BDA
ebenfalls eine solche Nachuntersuchung der Fundstelle unterlassen hat – auch wenn
es als sehr unwahrscheinlich zu erachten ist, dass dadurch maßgebliche
Erkenntnisse zur Frage der Zusammengehörigkeit des Fundkomplexes und ob es sich
dabei überhaupt um einen Depotfund im herkömmlichen Sinn oder nicht um eine
ganz andere Ablagerungssituation gehandelt hat, gewonnen worden wären.
[35] Unbeachtlich der sonstigen Umstände der Entdeckung des Fundes war der
Finder durch § 9 Abs. 2 1. Satz DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 bei sonstiger
Androhung von Geldstrafe bis zu € 5.000 durch § 37 Abs. 3 Z 3 DMSG idF BGBl.
Nr. I 170/1999 verpflichtet, bei der unter den konkreten Fundumständen
zweifellos bestehenden Gefahr deren sonstigen Abhandenkommens die von ihm
entdeckten beweglichen Fundgegenstände in möglichst sicheren Gewahrsam zu
nehmen; d.h. zu bergen. Dass dies im gegenständlichen Fall auch tatsächlich
geschehen ist, ist als Glücksfall zu erachten, weil ansonsten dieser enorm
wichtige Fundkomplex mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der
Wissenschaft gänzlich verloren gegangen wäre.
[36] D.h. es besteht (siehe Bazil et al. 2015,
19-20 Rz 17-19 mit Verweisen) im Sinne der einschlägigen Regierungsvorlage und
höchstgerichtlichen Judikatur ein öffentliches Interesse iSd § 1 Abs. 2 DMSG
idF BGBl. Nr. I 170/1999 an der Erhaltung dieses einmaligen Bodendenkmals.
[37] (Paracelsus 1538, 508).
[38] Verlust bedeutet hier sowohl die tatsächliche (vollständige) physische
Zerstörung des betreffenden beweglichen oder unbeweglichen Überrests, seine
maßgebliche Veränderung, als auch sein „Abhandenkommen“ im Sinne des § 9
Abs. 2 1. Satz DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 bzw. des § 9 Abs. 1 letzter Satz
DMSG igF (z.B. durch Einverleibung in eine rein private Sammlung, Entsorgung
als Müll, aber auch durch Archivierungsfehler oder „natürlichen“ Zerfall in
einer öffentlichen Sammlung, usw.) ohne vorhergehende, sachgerechte
wissenschaftliche Dokumentation und Archivierung der im betreffenden Überrest
gespeicherten, signifikanten Informationen über die Vergangenheit.
[39] Siehe dazu auch einen jüngst erschienene Beitrag von Hebert et al.
(2024), aus dem sehr deutlich hervorgeht, dass selbst die Organe des BDA nicht
wirklich zu fassen vermögen, was nun jenseits subjektiver Vorlieben – sozusagen
objektiv, objektiviert oder wenigstens intersubjektiv – bestimmte „archäologische
Denkmale“ derart bedeutend macht, dass deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse gelegen ist.
[40] Siehe dazu auch das Beispiel des römischen Helmfundes von Pieler (in
Karl et al. 2017, 111-112), das nicht nur fälschlich voraussetzt, dass der
Durchschnittsfinder einen römischen Helm auch tatsächlich als solchen erkennt,
sondern auch, dass dieser sich am Fundort in einem Erhaltungszustand befindet,
dass er überhaupt als Helm erkennbar ist. Beides ist tatsächlich in aller Regel
nicht der Fall, wie selbst ein kurzer Blick in einschlägige, von Sammlern von Bodenfunden
frequentierte soziale Medien zeigt – d.h. von sozialen Medien, die überwiegend
von Personen frequentiert werden, deren (durchschnittlicher) Wissens- und
Kenntnisstand über Bodenfunde jenen des Durchschnittsbürgers (der als Maßstab für
den Durchschnittszufallsfinder heranzuziehen ist) bereits weit übersteigt.
[41] Zwar handelt es sich bei den beiden Begriffen offensichtlich und offenkundig
laut Duden um (wenigstens nahezu) synonyme Begriffe, gerade im Kontext des
ausweislich seiner Begriffsbestimmungen in § 1 grundsätzlich auf dem Schutz
nach dem konstitutiven Prinzip basierenden österreichischen
Denkmalschutzgesetz (vgl. auch explizit die RV 1999, 39: „Das
Denkmalschutzgesetz ging von vornherein von einer klaren Beschränkung durch
wissenschaftlich überlegte Auswahl aus. Nur in dieser Beschränkung kann der
Denkmalschutz auch jene Effizienz entfalten, deren er …“ ansonsten „…
verlustig gehen würde.“; siehe dazu schon Karl 2019b, 150) ist die
Begriffswahl durch den Gesetzgeber als besonders relevant zu betrachten: der
Begriff offenkundig leitet sich schließlich davon ab, dass dem
Betroffenen eine bestimmte Tatsache bekannt ist, weil er Kunde davon
erhalten hat; d.h. von einem Anderen darüber in geeigneter Weise (wie z.B. in §
1 Abs. 4 DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 und nun § 1 Abs. 2-3 DMSG igF klar
festgelegt wird) in Kenntnis davon gesetzt wurde, dass diese Tatsache gegeben
ist. Der Begriff offensichtlich setzt hingegen voraus, dass dem Betroffenen
eine bestimmte Tatsache bekannt ist, weil er ihr Bestehen durch eigenen
Augenschein festgestellt (gesehen) hat.
[42] Inwiefern diese Fehlbeurteilung durch die Gerichtsbarkeit auch unter der
neuen Rechtslage des DMSG idF BGBl. I Nr. 41/2024 fortbestehen kann, wird sich
noch zeigen müssen; es ist an dieser Stelle vorerst nur darauf zu verweisen,
dass die Bestimmung des § 8 Abs. 1 wohl in Zusammenhang mit jenen der §§ 9 Abs.
1-2 und 1 Abs. 2-5 DMSG igF zu interpretieren sein wird. Das würde bedeuten,
dass ein „archäologisches Denkmal“ überhaupt nur dann vorliegt, wenn das
BDA infolge einer bei ihm eingegangenen Fundmeldung iSd § 8 Abs. 1 DMSG igF (ob
nun durch den Finder selbst oder einen Dritten, der den Fund iSd § 400 ABGB
anstelle des den Fund verheimlichenden Finders den Behörden zur Kenntnis bringt)
innerhalb der durch § 9 Abs. 1 normierten fünf Werktage gem. § 9 Abs. 2 erklärt,
dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung
des konkreten Fundgegenstandes zumindest wahrscheinlich ist. Ein Fundgegenstand
ist nämlich gem. § 8 Abs. 1 DMSG igF nur dann ein „archäologisches Denkmal“,
wenn er (tatsächlich) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger
kultureller Bedeutung ist (nicht mehr wie bisher gem. § 8 Abs. 1
DMSG idF BGBl. Nr. I 170/1999 „den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes
unterliegen könnte“). Ist diese Bedeutung also nach Ansicht des BDA
nicht einmal wahrscheinlich, kann (auch von Dritten) nicht anzunehmen sein,
dass sie tatsächlich besteht.
[43] Dass die Einrichtung eines solchen Systems durchaus möglich ist,
vorausgesetzt der politische Wille dafür existiert, zeigt das Beispiel des
britischen PAS.
[44] Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen,
dass diese Unwilligkeit keineswegs nur für die archäologischen
Amtssachverständigen des BDA, sondern ebenso für die der archäologischen
Amtssachverständigen deutscher (und vieler anderer) Denkmalbehörden und
generell die überwältigende Mehrheit aller graduierten Archäolog*innen
charakteristisch ist.
[45] Weil nur ein außergewöhnlich gut kontextualisiertes archäologisches
Objekt iSd § 1 Abs. 4 DMSG igF „zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht
zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen
Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt“ und daher durch seine „Erhaltung“
in seinem Kontext „eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann“.
[46] Auf welchem Weg auch immer, und sei es durch eigene dienstlichen
Wahrnehmung durch Organe des BDA.
[47] Wodurch gem. § 9 Abs. 2 DMSG igF der automatische Schutz des Depotfunds
kraft gesetzlicher Vermutung für weitere bis zu 8 Wochen bis zu einer
bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens qualifizierender
Bedeutung verlängert worden wäre.
[48] Wäre ein Unterschutzstellungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 DMSG eingeleitet
aber noch nicht abgeschlossen worden, hätte das BDA die Autoren dieses Beitrags
inzwischen davon bereits zu verständigen gehabt.
[49] Die Fundmeldung des Erstautors vom 22.9.2024 – einem Sonntag – ist für
die Fristberechnung am 23.9.2024 beim BDA eingegangen, womit die Fünftagesfrist
des § 9 Abs. 2 DMSG igF mit nächstfolgenden Montag – dem 30.9.2024 – abgelaufen
ist. Der automatische Schutz kraft gesetzlicher Vermutung des § 9 Abs. 1 DMSG
igF ist somit mit Ablauf dieses Tages ausgelaufen, womit die Fundgegenstände
mit Anbruch des 1.10.2024 nicht mehr geschützt waren.
[50] Weil aufgefundene Gegenstände, die aufgrund des (und sei es nur
nachträglich, siehe dazu auch § 37 Abs. 6) behördlich festgestellten Fehlens
von qualifizierender Bedeutung den „Beschränkungen“ des DMSG nicht
unterliegen, diesen auch nicht (mehr) iSd § 8 Abs. 1 DMSG idF BGBl. Nr. I
170/1999 „unterliegen könnten“ und somit keine „Bodendenkmale“ im
Sinne dieser und sich auf die in dieser zu findende Legaldefinition dieses
Begriffs beziehenden Folgebestimmungen dieses Gesetzes sind.
[51] „Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund
der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres
Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.“
[52] Die das BDA selbst auf seinen Webseiten als besonders
bedeutendes Denkmal anpreist (siehe https://www.bda .gv.at/themen/aktuelles/goldschatz-von-ebreichsdorf.html; https://www.bda.gv.at/themen/ich-bin-denkmal/
jaenner-2022.html [26.11.2024])
und insbesondere über deren Dekor, Herstellung und Verarbeitung (unter anderem
mit Kreisrippenpunzen wie denen im gemeldeten Depotfund) und was man daraus
über Handel und Netzwerke oder Produktionsdetails nicht alles erfahren könne
schwärmt.
[53] Der den Eingang der Fundmeldung des Erstautors per Email bestätigt
habende Amtssachverständige ist ausweislich des auf den Webseiten des BDA
veröffentlichen Fotos der Tagungsteilnehmer*innen bei der Tagung auch
persönlich anwesend gewesen.
[54] Diese Selbstbindung folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem
sich daraus ergebenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das Behörden
verpflichtet, sachlich Gleiches auch generell rechtlich gleich zu behandeln.
[55] D.h. „Sammlungen“ iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz DMSG igF.
Tafel
1: Kreisrippenpunzen (1-9), Ösengewicht (10), Gusstropfen
(11-12) und Nadel (13) vom Tabor bei Kamegg. |
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