Dienstag, 23. April 2024

Deutschlands Archäologie zwischen Gemeinfreiheit und Umsatzsteuer

Eric Biermann

Zusammenfassung: Die Ergebnisse archäologischer Feldforschungen in Form von Dokumentations-unterlagen und Berichten fallen auch nach Ansicht deutscher Bundesgerichte unter den verfassungsmäßigen Schutz der Wissenschaftsfreiheit und des geistigen Eigentums (insbes. Urheberrecht). Dennoch wird auch noch in jüngeren Vergangenheit von Archäolog*innen und Jurist*innen staatlicher Denkmalbehörden immer wieder darauf abgezielt, dass dies nicht der Fall sei. In der Konsequenz wären entsprechende Werke folglich gemeinfrei. Die Finanzgesetzgebung (Umsatzsteuergesetz) folgt hingegen der Annahme, dass Forschungsberichte, Gutachten und auch allgemein Sprachwerke, in die ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind, z.B. technische Darstellungen, dem Urheberrecht unterliegen und entsprechend zu besteuern sind. Gleiches gilt für andere Werkarten, z.B. Bildwerke. In beiden Fällen wäre eine erzwungene Einschränkung der Publikationsrechte an den Werken rechtlich ausgesprochen fragwürdig.

Abstract: According to the German federal courts, the results of archaeological field research, such as records and reports, are protected by the constitutional rights of academic freedom and intellectual property rights (especially copyright). Nevertheless, even in the recent past, it has been repeatedly argued by archaeologists and jurists of state monuments agencies that this is not the case. Accordingly, any such works would be in the public domain. The financial legislation (Value Added Tax Act), on the other hand, assumes that research records, reports and general written works based on the application of craft, technical and scientific knowledge and experience, e.g. technical representations, are subject to copyright and must be taxed accordingly. The same applies to other types of works, e.g. pictures. In either case, an enforced restriction on the publication rights of these works would be legally questionable.

Es dürfte allgemeiner Konsens  sein, „daß archäologische Ausgrabungen und Erkundungen in wissenschaftlicher Weise […] vorgenommen werden“ sollen (Art. 3, Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert); CoE 1992). Oder, wie es der Duden zusammenfasst: Bei einer Ausgrabung handelt es sich um „systematisches, wissenschaftliches Ausgraben und Freilegen von Gebäuden, Gegenständen u. a. aus der vor- und frühgeschichtlichen Zeit“[1]. Somit findet hier Forschung gemäß Art. 5 Absatz 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland [GG] statt. Denn wissenschaftliche Forschung ist laut Bundesverfassungsgericht die „geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“ (BVerfGE 35, 113). „Geschützt werden somit alle forschungsbezogenen Tätigkeiten einschließlich vorbereitender und unterstützender Aktivitäten.“ (WD, 2010, 6). Erfasst wird zudem ein weiterer wesentlicher Punkt: „Die Wissenschaftsfreiheit erstreckt sich auch auf die Verwertungsphase. Wissenschaftliche Kommunikation wird durch die Wissenschaftsfreiheit privilegiert; Publikationspflichten wie -verbote bedürfen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.“[2]. Die Publikationsfreiheit ist immanenter Bestandteil der Wissenschaftsfreiheit. Insbesondere die Entscheidung über Ort, Zeit und Modalitäten der Publikation von Forschungsergebnissen sind somit geschützt (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG 3.9.2015, 1 BvR 1983/15, ArbR 2015, 513.). Die Archäologie bildet dabei keine Ausnahme, denn „wie sämtliche Wissenschaften ist auch die Archäologie ein Prozess methodisch betriebener Forschung und Erkenntnisarbeit“ (Martin & Krautzberger, 2010, 23). Um es prägnant zusammenzufassen: „Bei archäologischen Grabungen handelt es sich um wissenschaftliche Forschung“ (Oebbecke 1998, 19).

Es verwundert daher nicht, dass bereits den vorgenannten Grundlagen entsprechende Urteile von Bundesgerichten zur Archäologie ergangen sind. Bereits 1988 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: „Die Bergung, Sicherung und Dokumentation von historisch bedeutsamen Gegenständen, also von Bodendenkmälern, [ist] sachgerecht nur bei wissenschaftlicher Arbeitsweise möglich […]. Schon die Feststellung des Ortes, wo ausgegraben werden soll und muß, sowie die Methode der Ausgrabung setzen voraus, daß der Archäologe als Ausgrabungsleiter den mutmaßlichen Fund wissenschaftlich richtig interpretiert“, sowie: „Insgesamt wird von den Archäologen bei diesen Tätigkeiten nicht nur die Anwendung der ihnen in der Ausbildung vermittelten Fachkenntnisse erwartet, sondern eine wissenschaftliche Arbeit in eigener Verantwortung, die – soweit möglich – zu schöpferischen Leistungen eigenständiger Art führt“ (BVerwG 24.03.1988, 6 P 18.85; Rn 28). Im Jahr 1990 kam auch der Bundesgerichthof zu einer entsprechenden Einordnung: „Dabei sind die Besonderheiten archäologischer Forschungsarbeit zu berücksichtigen, deren Aufzeichnung einerseits eine rein tatsächliche (schriftliche, bildhafte oder zeichnerische) Dokumentation der jeweiligen Grabungsfortschritte darstellt, andererseits aber auch (zugleich) das Ergebnis einer planmäßigen, wissenschaftlich vorbereiteten archäologischen Such- und Sichtungsarbeit" (BGH 27.09.1990, 1 ZR 244/88).

Neben der Forschungsfreiheit ist auch das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union [CFREU]; EU 2012; und Art 14 GG) von wesentlicher Bedeutung, welches auch geistiges Eigentum umfasst (Deterding & Otto 2008). Im bereits o.g. Urteil stellt der Bundesgerichtshof daher auch die Bedeutung des Urheberrechts für die Archäologie heraus: „Ein Urheberrechtsschutz kommt dabei für alle Grabungsergebnisse in Betracht, in denen die suchende, sichtende und auswählende Forschungstätigkeit des Archäologen einen eigenschöpferischen Niederschlag gefunden hat“ (BGH 27.09.1990, 1 ZR 244/88; zum Zusammenhang Wissenschaftsfreiheit – Urheberrecht: Paulus 2015). Da bereits eine jede Interpretation, sei es von Funden oder Befunden, z.B. zur chronologischen oder funktionalen Einordnung, eine eigenschöpferische Deutung oder Auslegung einer Sache bzw. Situation darstellt, ist die automatische Entstehung von Urheberrechten in der archäologischen Forschung fast unausweichlich gegeben. „Für Forschungsdaten bedeutet dies, dass nicht nur eine Sammlung verschiedener Daten, sondern bereits ein einzelnes Dokument eine Datenbank darstellen kann, wie etwa die Zeichnung einer archäologischen Ausgrabungsstätte“ (Kuschel 2020, 46 mit Bezug auf: EuGH 29.10.2015 – C-490/14 – GRUR 2015, 1187, 1188, Rn. 25f.).

Entsprechend obliegt auch nach dem Urheberrecht das „Wie“, „Wo“ und „Wann“ einer Veröffentlichung von Grabungs- bzw. Forschungsergebnissen (Bildwerke/Fotos, Zeichnungen, Tabellen, Berichte etc.) allein dem (bzw. den) Urheber (*innen). Zwar können z.B. eingesandte Originale bzw. Kopien von Grabungsdokumentationen und Grabungsberichten physisch ins Landeseigentum übergehen, die Entstehung von Nutzungsrechten ist jedoch vom Eigentum und Besitz am Werkstück unabhängig. Nach § 44 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz [UrhG] bedeutet die Veräußerung des Originals des Werkes eben nicht, dass der Urheber dem Eigentümer daran Nutzungsrechte einräumt. Aber dazu in Folge mehr (s.u.).

Jedenfalls überrascht es in Anbetracht der Rechtslage, Judikatur und fachlichen Einschätzungen zunächst, dass in einer neueren Veröffentlichung eine gegenteilige Ansicht vertreten wird. Der sich mit „Nutzungsrechte[n] an Publikationen, Urheberrechte[n]“ befassende Abschnitt im „Handbuch Archäologie und Bodendenkmalpflege“ (Kemper 2023, 243-245) kommt zu folgendem Fazit: „Die Urheberrechtsfähigkeit von Grabungsdokumentationen, selbst wenn sie wissenschaftliche Auswertungen und nicht nur Feststellungen zu vorgefundenen Funden und Befunden enthalten, ist in der Regel nicht gegeben oder zumindest fraglich“ (Kemper 2023, 245). Dies hätte eine weitreichende Folge: erreichen die Werke, wie hier angenommen, nicht die notwendige Schöpfungshöhe, besteht wie angemerkt kein Urheberrechtsschutz. Die Arbeiten wären daher in diesem Fall gemeinfrei. Denn der Gemeinfreiheit unterliegen sämtliche geistige Schöpfungen, an denen keine Immaterialgüterrechte, insbesondere keine Urheberrechte, bestehen. In der Folge können solche gemeinfreien Werke entsprechend von jedermann ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden.

Damit entfallen aber auch alle ggf. per Vertrag oder Genehmigung seitens der Denkmalbehörden geforderte Publikationseinschränkungen. Entsprechend folgt auch bei Till Kemper die Feststellung: „Mangels Urheberrechtsfähigkeit würden entsprechende Verbote und Klauseln ins Leere laufen“ (Kemper 2023, 245).

Folgt man dieser - m.E. allerdings irrigen – Rechtsauffassung (vgl. Biermann 2022; 2023), haben sich alle in den archäologischen Fächern geführten Diskussionen zu Nutzungsrechten erübrigt, da Ämter, Archive oder sonstige juristische oder natürliche Personen diese ohnehin weder benötigen noch beanspruchen können.

Aber kommen wir nun noch einmal auf das Urheberrecht zurück: der Urheber kann Nutzungsrechte an seinem Werk Dritten gegenüber ausschließlich vertraglich einräumen (§ 31 UrhG; Zilles 2018, 32; Zurth 2016, 186). Dies ist bezüglich der bei archäologischen Untersuchungen entstehenden Dokumentationsunterlagen (Zeichnungen, Tabellen, Pläne, Fotografien etc.), Forschungsberichten und Gutachten insbesondere für die zuständigen Archive von größter Wichtigkeit (z.B. Göldner 2016). Hervorzuheben ist insbesondere das Veröffentlichungsrecht, dessen Grundlage das allgemeine Persönlichkeitsrecht, d.h. ein weiteres Grundrecht ist. Dieses beinhaltet u.a. auch, den wesentlichen Inhalt des Werks öffentlich mitzuteilen zu dürfen (§ 12 Abs. 2 UrhG): nur der Schöpfer des Werks darf öffentliche Aussagen zum noch nicht veröffentlichten Werk machen oder es beschreiben. Nähere Kommentare und Angaben Dritter zu seinem Werk sind hingegen rechtswidrig. Es ist dem Urheber nicht möglich, auf sein Veröffentlichungsrecht zu verzichten, er kann jedoch das entsprechende Nutzungsrecht einräumen. Für die Übertragung von Nutzungsrechten ist bei zwingender Anwendung (§ 32b UrhG) stets eine „angemessene Vergütung“ zu vereinbaren (§ 32 UrhG), auf die der Urheber auch vertraglich nicht verzichten kann. „Angemessen“ ist zwar ein vergleichsweise unkonkreter Begriff, jedoch kann als Faustregel gelten, je mehr und je umfangreicher Rechte eingeräumt werden, desto höher fällt die Vergütung aus.

Hier kommt nun, wie sollte es anders sein, das Finanzamt, bzw. das Umsatzsteuergesetz [UstG] ins Spiel. Genauer gesagt ist hier § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c UstG „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte“ von konkreter Relevanz. Ausgesprochen umfangreich wird dies sodann in der/dem „Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuer-Anwendungserlass“[3] erläutert. Im Kern geht es darum, zu differenzieren, wann für die Übertragung von Nutzungsrechten ein ermäßigter Steuersatz in Betracht kommt und wann der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. „Mit der Veräußerung des Originals eines Werks, z.B. des Manuskripts eines Sprachwerks, wird nach § 44 Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt. Auf die bloße Lieferung eines Manuskripts ist deshalb grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG begünstigte sonstige Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn zugleich mit der Veräußerung des Werkoriginals dem Erwerber auf Grund einer besonderen Vereinbarung Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt werden.“[4] Betroffen sind alle nach dem UrhG möglichen Werkarten. Als Beispiel seien die Schrift- bzw. Sprachwerke angeführt: „Zu den geschützten Sprachwerken gehören z.B. Romane, Epen, Sagen, Erzählungen, Märchen, Fabeln, Novellen, Kurzgeschichten, Essays, Satiren, Anekdoten, Biographien, Autobiographien, Reiseberichte, Aphorismen, Traktate, Gedichte, Balladen, Sonette, Oden, Elegien, Epigramme, Liedtexte, Bühnenwerke aller Art, Libretti, Hörspiele, Drehbücher, wissenschaftliche Bücher, Abhandlungen und Vorträge, Forschungsberichte, Denkschriften, Kommentare zu politischen und kulturellen Ereignissen sowie Reden und Predigten.“[5]

Für die archäologischen Arbeiten von Fachfirmen wird aber wohl regelhaft kein ermäßigter Steuersatz möglich sein, denn wie der erneut umfangreiche Text erläutert: „Die Übergabe eines Gutachtens oder einer Studie ist regelmäßig nicht mit der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden, auch wenn das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Das gilt auch, wenn sich der Auftraggeber vorsorglich das Recht der alleinigen Verwertung und Nutzung einräumen lässt. Werden im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Studie auch Urheberrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Gutachtens oder der Studie übertragen, ist auf diese Gesamtleistung der allgemeine Steuersatz anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Übertragung der Urheberrechte liegt, sondern in der Erstellung des Gutachtens oder der Studie im eigenständigen Interesse des Auftraggebers. Entgeltliche Leistungen auf Grund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen unterliegen, sofern sie nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs (§§ 65 und 68 Nr. 9 AO) erbracht werden, stets insgesamt der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte vereinbart wird und die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Form von Berichten, Dokumentationen usw. tatsächlich veröffentlicht werden. Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist in diesen Fällen lediglich eine Nebenleistung und muss somit bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unbeachtet bleiben. Zu den geschützten Werken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können auch Sprachwerke gehören, in die ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind, z.B. technische Darstellungen und Handbücher, Darstellungen und Erläuterungen technischer Funktionen, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen“.[6]

Ähnlich ausführlich werden auch alle sonstigen Werkarten abgehandelt. In unserem Zusammenhang sind jedoch noch die „Lichtbildwerke und Lichtbilder“ (für die ggf. ein ermäßigter Steuersatz in Frage kommt!) erwähnenswert, da hier auch die Archäologie explizit genannt wird: „Das Gleiche gilt für die Herstellung und Überlassung von Luftbildaufnahmen für planerische Zwecke – z.B. Landesplanung, Natur- und Umweltschutz oder Erfassung und Bilanzierung der Flächennutzung –, für Zwecke der Geodäsie – z.B. auch fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem Verfahren der Fotogrammetrie – oder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke – z.B. auf dem Gebiet der Archäologie –, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden“.[7]

Fazit

Fallen die auf Grundlage archäologischer Maßnahmen erstellten Gutachten und Forschungsberichte unter die Wissenschaftsfreiheit und das Urheberrecht, so obliegt das Recht zur Veröffentlichung allein den Urhebern/Autoren. Fachämter, Behörden, Auftraggeber, Archive etc. müssen sich dann bei einer geplanten Nutzung für die einzelnen Nutzungsarten die entsprechenden Rechte vertraglich nach den Regeln des UrhG einräumen lassen. Soll dies, z.B. im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, bereits im Vorfeld einer Maßnahme geschehen, ist der entsprechende Vertrag zwingend schriftlich zu schließen (§ 40 UrhG Verträge über künftige Werke) und auch die ebenfalls zwingende „angemessene Vergütung“ ist zu vereinbaren (§ 32 ff. UrhG). Welcher Steuersatz anzuwenden ist, bestimmt der Einzelfall (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UstG).

Sind hingegen, der Veröffentlichung von Till Kemper (2023) folgend, Urheberrecht und Forschungsfreiheit nicht von Relevanz, kann  auch  § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UstG nicht zur Anwendung kommen und das Finanzamt geht zumindest mit Bezug auf diesen Paragrafen leer aus. Denn die Nutzung ist unter dieser Voraussetzung vergütungsfrei möglich. In der Konsequenz können die Verfasser der entsprechenden Dokumentationsunterlagen und Berichte bzw. Gutachten (und jeder andere auch) diese nach eigenem Gusto veröffentlichen, denn solche Werke gelten als gemeinfrei.

Bibliographie

Biermann, E. 2022. Ignorantia legis non excusat. Zum Stand der Forschungsfreiheit in der archäologischen Feldforschung. Archäologische Denkmalpflege 3, 487-490. (https://www.academia.edu/90009422/Ignorantia_legis_non_excusat_Zum_Stand_der_Forschungsfreiheit_in_der_arch%C3%A4ologischen_Feldforschung [22.4.2024]).

Biermann, E. 2023. Hessen Reloaded – Zum unrechtmäßigen Umgang des LfDH mit der Publikation archäologischer Feldforschungberichte und Nutzungsrechten. Ein Problem auch für Arbeitgeber. Linz am Rhein: Eigenverlag (https://www.academia.edu/105738885/Hessen_Reloaded_Zum_unrechtm%C3%A4%C3%9Figen_ Umgang_des_LfDH_mit_der_Publikation_arch%C3%A4ologischer_Feldforschungberichte_und_Nutzungsrechten_Ein_Problem_auch_f%C3%BCr_Arbeitgeber [22.4.2024]).

CoE 1992. Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert). ETS No. 143, Valetta: Europarat.

Deterding, S., Otto, P. 2008. Geistiges Eigentum. Urheberrechte, Patente, Marken im deutschen Rechtssystem. Bundeszentrale für politische Bildung bpb, 15. Januar 2008.

EU 2012. Charter of Fundamental Rights of the European Union. Official Journal of the European Union 2012/C 326/02, 391-407.

Göldner, R. 2016. Ein Erfahrungsaustausch zur Archivierung digitaler archäologischer Daten – Zusammenfassung 2015/16. Kommission Archäologie und Informationssysteme im Verband der Landesarchäologen Deutschlands. Esslingen: Verband der Landesarchäologen der Bundesrepublik Deutschland e.V. (https://www.landesarchaeologien.de/fileadmin/mediamanager/004-Kommissionen/Archaeologie-und-Informationssysteme/Archivierung/Erfahrungsaustausch_Archivierung_2015-11_Zusammenfassung.pdf [22.4.2024])

Kemper, T. (Hg.) 2023. Handbuch Archäologie und Bodendenkmalpflege. München: C.H.Beck.

Kuschel, L. 2020. Urheberrecht und Forschungsdaten. Ordnung der Wissenschaft 2020/1, 43–52.

Martin, D.J., Krautzberger, M. 2010. Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege – einschließlich Archäologie. 3. Auflage, München: C.H. Beck.

Oebbecke, J. 1998.  Urheber- und Verwertungsrechte in der Bodendenkmalpflege. Rechtsgutachten erstattet im Auftrage des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Westfälisches Museum für Archäologie – Amt für Bodendenkmalpflege. Münster.

Paulus, A. 2015. Urheberrecht und Verfassung. In: Th. Dreier, R.M. Hilty (Hg.), Vom Magnettonband zu Social Media: Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz (UrhG), 55–77. München: C.H. Beck.

WD 2010. Die Wissenschaftsfreiheit im Grundgesetz und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 149/10.

Zilles, A. M. 2018. Urheberrecht in Archiven und anderen Kultureinrichtungen. Archivistik digital Bd. 1. Pulheim: LVR.

Zurth, P. 2016. Rechtsgeschäftliche und gesetzliche Nutzungsrechte im Urheberrecht. Eine dogmatische Analyse der Rechtsnatur und der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Studien zum Privatrecht, Bd. 54. Tübingen: Mohr Siebeck.


[4] Siehe FN 3, S7240 Nr. (7).

[5] Siehe FN 3, S7240 Nr. (6) 2. Satz.

[6] Siehe FN 3, S7240 Nr. (14).

[7] Siehe FN 3, S7240 Nr. (18) 5. Satz.

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