Eric Biermann
Zusammenfassung: Die Ergebnisse archäologischer
Feldforschungen in Form von Dokumentations-unterlagen und Berichten fallen auch
nach Ansicht deutscher Bundesgerichte unter den verfassungsmäßigen Schutz der
Wissenschaftsfreiheit und des geistigen Eigentums (insbes. Urheberrecht).
Dennoch wird auch noch in jüngeren Vergangenheit von Archäolog*innen und
Jurist*innen staatlicher Denkmalbehörden immer wieder darauf abgezielt, dass
dies nicht der Fall sei. In der Konsequenz wären entsprechende Werke folglich
gemeinfrei. Die Finanzgesetzgebung (Umsatzsteuergesetz) folgt hingegen der
Annahme, dass Forschungsberichte, Gutachten und auch allgemein Sprachwerke, in
die ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse
und Erfahrungen eingeflossen sind, z.B. technische Darstellungen, dem
Urheberrecht unterliegen und entsprechend zu besteuern sind. Gleiches gilt für
andere Werkarten, z.B. Bildwerke. In beiden Fällen wäre eine erzwungene
Einschränkung der Publikationsrechte an den Werken rechtlich ausgesprochen
fragwürdig.
Abstract: According to the German federal
courts, the results of archaeological field research, such as records and
reports, are protected by the constitutional rights of academic freedom and
intellectual property rights (especially copyright). Nevertheless, even in the
recent past, it has been repeatedly argued by archaeologists and jurists of
state monuments agencies that this is not the case. Accordingly, any such works
would be in the public domain. The financial legislation (Value Added Tax Act),
on the other hand, assumes that research records, reports and general written works
based on the application of craft, technical and scientific knowledge and
experience, e.g. technical representations, are subject to copyright and must
be taxed accordingly. The same applies to other types of works, e.g. pictures.
In either case, an enforced restriction on the publication rights of these
works would be legally questionable.
Es dürfte allgemeiner Konsens sein, „daß archäologische Ausgrabungen und
Erkundungen in wissenschaftlicher Weise […] vorgenommen werden“
sollen (Art. 3, Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes
(revidiert); CoE 1992). Oder, wie es der Duden zusammenfasst: Bei einer
Ausgrabung handelt es sich um „systematisches, wissenschaftliches Ausgraben
und Freilegen von Gebäuden, Gegenständen u. a. aus der vor- und
frühgeschichtlichen Zeit“[1].
Somit findet hier Forschung gemäß Art. 5 Absatz 3 Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland [GG] statt. Denn wissenschaftliche Forschung ist
laut Bundesverfassungsgericht die „geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in
methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu
gewinnen“ (BVerfGE 35, 113). „Geschützt werden somit alle
forschungsbezogenen Tätigkeiten einschließlich vorbereitender und
unterstützender Aktivitäten.“ (WD, 2010, 6). Erfasst wird zudem ein
weiterer wesentlicher Punkt: „Die Wissenschaftsfreiheit erstreckt sich auch
auf die Verwertungsphase. Wissenschaftliche Kommunikation wird durch die
Wissenschaftsfreiheit privilegiert; Publikationspflichten wie -verbote bedürfen
der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.“[2].
Die Publikationsfreiheit ist immanenter Bestandteil der Wissenschaftsfreiheit.
Insbesondere die Entscheidung über Ort, Zeit und Modalitäten der Publikation
von Forschungsergebnissen sind somit geschützt (ständige Rechtsprechung, z.B.
BVerfG 3.9.2015, 1 BvR 1983/15, ArbR 2015, 513.). Die Archäologie bildet dabei
keine Ausnahme, denn „wie sämtliche Wissenschaften ist auch die Archäologie
ein Prozess methodisch betriebener Forschung und Erkenntnisarbeit“ (Martin
& Krautzberger, 2010, 23). Um es prägnant zusammenzufassen: „Bei
archäologischen Grabungen handelt es sich um wissenschaftliche Forschung“
(Oebbecke 1998, 19).
Es verwundert daher nicht, dass bereits den vorgenannten
Grundlagen entsprechende Urteile von Bundesgerichten zur Archäologie ergangen
sind. Bereits 1988 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: „Die Bergung,
Sicherung und Dokumentation von historisch bedeutsamen Gegenständen, also von
Bodendenkmälern, [ist] sachgerecht nur bei wissenschaftlicher
Arbeitsweise möglich […]. Schon die Feststellung des Ortes, wo
ausgegraben werden soll und muß, sowie die Methode der Ausgrabung setzen
voraus, daß der Archäologe als Ausgrabungsleiter den mutmaßlichen Fund
wissenschaftlich richtig interpretiert“, sowie: „Insgesamt wird von den
Archäologen bei diesen Tätigkeiten nicht nur die Anwendung der ihnen in der
Ausbildung vermittelten Fachkenntnisse erwartet, sondern eine wissenschaftliche
Arbeit in eigener Verantwortung, die – soweit möglich – zu schöpferischen
Leistungen eigenständiger Art führt“ (BVerwG 24.03.1988, 6 P 18.85; Rn 28).
Im Jahr 1990 kam auch der Bundesgerichthof zu einer entsprechenden Einordnung: „Dabei
sind die Besonderheiten archäologischer Forschungsarbeit zu berücksichtigen,
deren Aufzeichnung einerseits eine rein tatsächliche (schriftliche, bildhafte
oder zeichnerische) Dokumentation der jeweiligen Grabungsfortschritte
darstellt, andererseits aber auch (zugleich) das Ergebnis einer planmäßigen,
wissenschaftlich vorbereiteten archäologischen Such- und Sichtungsarbeit"
(BGH 27.09.1990, 1 ZR 244/88).
Neben der Forschungsfreiheit ist auch das Grundrecht auf
Eigentum (Artikel 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union [CFREU]; EU
2012; und Art 14 GG) von wesentlicher Bedeutung, welches auch geistiges
Eigentum umfasst (Deterding & Otto 2008). Im bereits o.g. Urteil stellt der
Bundesgerichtshof daher auch die Bedeutung des Urheberrechts für die
Archäologie heraus: „Ein Urheberrechtsschutz kommt dabei für alle
Grabungsergebnisse in Betracht, in denen die suchende, sichtende und
auswählende Forschungstätigkeit des Archäologen einen eigenschöpferischen
Niederschlag gefunden hat“ (BGH 27.09.1990, 1 ZR 244/88; zum Zusammenhang
Wissenschaftsfreiheit – Urheberrecht: Paulus 2015). Da bereits eine jede Interpretation,
sei es von Funden oder Befunden, z.B. zur chronologischen oder funktionalen
Einordnung, eine eigenschöpferische Deutung oder Auslegung einer Sache bzw.
Situation darstellt, ist die automatische Entstehung von Urheberrechten in der
archäologischen Forschung fast unausweichlich gegeben. „Für Forschungsdaten
bedeutet dies, dass nicht nur eine Sammlung verschiedener Daten, sondern
bereits ein einzelnes Dokument eine Datenbank darstellen kann, wie etwa die
Zeichnung einer archäologischen Ausgrabungsstätte“ (Kuschel 2020, 46 mit
Bezug auf: EuGH 29.10.2015 – C-490/14 – GRUR 2015, 1187, 1188, Rn. 25f.).
Entsprechend obliegt auch nach dem Urheberrecht das „Wie“, „Wo“
und „Wann“ einer Veröffentlichung von Grabungs- bzw. Forschungsergebnissen
(Bildwerke/Fotos, Zeichnungen, Tabellen, Berichte etc.) allein dem (bzw. den)
Urheber (*innen). Zwar können z.B. eingesandte Originale bzw. Kopien von
Grabungsdokumentationen und Grabungsberichten physisch ins Landeseigentum übergehen,
die Entstehung von Nutzungsrechten ist jedoch vom Eigentum und Besitz am
Werkstück unabhängig. Nach § 44 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz [UrhG] bedeutet die
Veräußerung des Originals des Werkes eben nicht, dass der Urheber dem
Eigentümer daran Nutzungsrechte einräumt. Aber dazu in Folge mehr (s.u.).
Jedenfalls überrascht es in Anbetracht der Rechtslage,
Judikatur und fachlichen Einschätzungen zunächst, dass in einer neueren
Veröffentlichung eine gegenteilige Ansicht vertreten wird. Der sich mit „Nutzungsrechte[n]
an Publikationen, Urheberrechte[n]“ befassende Abschnitt im „Handbuch
Archäologie und Bodendenkmalpflege“ (Kemper 2023, 243-245) kommt zu
folgendem Fazit: „Die Urheberrechtsfähigkeit von Grabungsdokumentationen,
selbst wenn sie wissenschaftliche Auswertungen und nicht nur Feststellungen zu
vorgefundenen Funden und Befunden enthalten, ist in der Regel nicht gegeben
oder zumindest fraglich“ (Kemper 2023, 245). Dies hätte eine weitreichende
Folge: erreichen die Werke, wie hier angenommen, nicht die notwendige
Schöpfungshöhe, besteht wie angemerkt kein Urheberrechtsschutz. Die Arbeiten
wären daher in diesem Fall gemeinfrei. Denn der Gemeinfreiheit unterliegen
sämtliche geistige Schöpfungen, an denen keine Immaterialgüterrechte,
insbesondere keine Urheberrechte, bestehen. In der Folge können solche gemeinfreien
Werke entsprechend von jedermann ohne eine Genehmigung oder
Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden.
Damit entfallen aber auch alle ggf. per Vertrag oder
Genehmigung seitens der Denkmalbehörden geforderte Publikationseinschränkungen.
Entsprechend folgt auch bei Till Kemper die Feststellung: „Mangels
Urheberrechtsfähigkeit würden entsprechende Verbote und Klauseln ins Leere
laufen“ (Kemper 2023, 245).
Folgt man dieser - m.E. allerdings irrigen –
Rechtsauffassung (vgl. Biermann 2022; 2023), haben sich alle in den
archäologischen Fächern geführten Diskussionen zu Nutzungsrechten erübrigt, da
Ämter, Archive oder sonstige juristische oder natürliche Personen diese ohnehin
weder benötigen noch beanspruchen können.
Aber kommen wir nun noch einmal auf das Urheberrecht zurück:
der Urheber kann Nutzungsrechte an seinem Werk Dritten gegenüber ausschließlich
vertraglich einräumen (§ 31 UrhG; Zilles 2018, 32; Zurth 2016, 186). Dies ist bezüglich
der bei archäologischen Untersuchungen entstehenden Dokumentationsunterlagen
(Zeichnungen, Tabellen, Pläne, Fotografien etc.), Forschungsberichten und
Gutachten insbesondere für die zuständigen Archive von größter Wichtigkeit
(z.B. Göldner 2016). Hervorzuheben ist insbesondere das Veröffentlichungsrecht,
dessen Grundlage das allgemeine Persönlichkeitsrecht, d.h. ein weiteres
Grundrecht ist. Dieses beinhaltet u.a. auch, den wesentlichen Inhalt des Werks
öffentlich mitzuteilen zu dürfen (§ 12 Abs. 2 UrhG): nur der Schöpfer des Werks
darf öffentliche Aussagen zum noch nicht veröffentlichten Werk machen oder es
beschreiben. Nähere Kommentare und Angaben Dritter zu seinem Werk sind hingegen
rechtswidrig. Es ist dem Urheber nicht möglich, auf sein Veröffentlichungsrecht
zu verzichten, er kann jedoch das entsprechende Nutzungsrecht einräumen. Für
die Übertragung von Nutzungsrechten ist bei zwingender Anwendung (§ 32b UrhG)
stets eine „angemessene Vergütung“ zu vereinbaren (§ 32 UrhG), auf die
der Urheber auch vertraglich nicht verzichten kann. „Angemessen“ ist
zwar ein vergleichsweise unkonkreter Begriff, jedoch kann als Faustregel
gelten, je mehr und je umfangreicher Rechte eingeräumt werden, desto höher
fällt die Vergütung aus.
Hier kommt nun, wie sollte es anders sein, das Finanzamt,
bzw. das Umsatzsteuergesetz [UstG] ins Spiel. Genauer gesagt ist hier § 12 Abs.
2 Nr. 7 lit. c UstG „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung
urheberrechtlicher Schutzrechte“ von konkreter Relevanz. Ausgesprochen
umfangreich wird dies sodann in der/dem „Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
und Umsatzsteuer-Anwendungserlass“[3] erläutert. Im Kern geht es darum, zu
differenzieren, wann für die Übertragung von Nutzungsrechten ein ermäßigter
Steuersatz in Betracht kommt und wann der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.
„Mit der Veräußerung des Originals eines Werks, z.B. des Manuskripts eines
Sprachwerks, wird nach § 44 Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein
Nutzungsrecht nicht eingeräumt. Auf die bloße Lieferung eines Manuskripts ist
deshalb grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Eine nach § 12 Abs.
2 Nr. 7 Buchstabe c UStG begünstigte sonstige Leistung ist nur dann anzunehmen,
wenn zugleich mit der Veräußerung des Werkoriginals dem Erwerber auf Grund
einer besonderen Vereinbarung Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt werden.“[4]
Betroffen sind alle nach dem UrhG möglichen Werkarten. Als Beispiel seien die
Schrift- bzw. Sprachwerke angeführt: „Zu den geschützten Sprachwerken
gehören z.B. Romane, Epen, Sagen, Erzählungen, Märchen, Fabeln, Novellen,
Kurzgeschichten, Essays, Satiren, Anekdoten, Biographien, Autobiographien,
Reiseberichte, Aphorismen, Traktate, Gedichte, Balladen, Sonette, Oden, Elegien,
Epigramme, Liedtexte, Bühnenwerke aller Art, Libretti, Hörspiele, Drehbücher,
wissenschaftliche Bücher, Abhandlungen und Vorträge, Forschungsberichte,
Denkschriften, Kommentare zu politischen und kulturellen Ereignissen sowie
Reden und Predigten.“[5]
Für die archäologischen Arbeiten von Fachfirmen wird aber
wohl regelhaft kein ermäßigter Steuersatz möglich sein, denn wie der erneut
umfangreiche Text erläutert: „Die Übergabe eines Gutachtens oder einer
Studie ist regelmäßig nicht mit der Einräumung urheberrechtlicher
Nutzungsrechte verbunden, auch wenn das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt.
Das gilt auch, wenn sich der Auftraggeber vorsorglich das Recht der alleinigen
Verwertung und Nutzung einräumen lässt. Werden im Zusammenhang mit der
Erstellung eines Gutachtens oder einer Studie auch Urheberrechte zur
Vervielfältigung und Verbreitung des Gutachtens oder der Studie übertragen, ist
auf diese Gesamtleistung der allgemeine Steuersatz anzuwenden, wenn der
Schwerpunkt der Leistung nicht in der Übertragung der Urheberrechte liegt,
sondern in der Erstellung des Gutachtens oder der Studie im eigenständigen
Interesse des Auftraggebers. Entgeltliche Leistungen auf Grund von Forschungs-
und Entwicklungsaufträgen unterliegen, sofern sie nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs
(§§ 65 und 68 Nr. 9 AO) erbracht werden, stets insgesamt der Umsatzsteuer nach
dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der
Forschungs- und Entwicklungsergebnisse eine Übertragung urheberrechtlicher
Nutzungsrechte vereinbart wird und die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse
in der Form von Berichten, Dokumentationen usw. tatsächlich veröffentlicht
werden. Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist in diesen Fällen
lediglich eine Nebenleistung und muss somit bei der umsatzsteuerrechtlichen
Beurteilung unbeachtet bleiben. Zu den geschützten Werken im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 UrhG können auch Sprachwerke gehören, in die ausschließlich
handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen
eingeflossen sind, z.B. technische Darstellungen und Handbücher, Darstellungen
und Erläuterungen technischer Funktionen, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen
sowie Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen“.[6]
Ähnlich ausführlich werden auch alle sonstigen Werkarten
abgehandelt. In unserem Zusammenhang sind jedoch noch die „Lichtbildwerke
und Lichtbilder“ (für die ggf. ein ermäßigter Steuersatz in Frage kommt!)
erwähnenswert, da hier auch die Archäologie explizit genannt wird: „Das
Gleiche gilt für die Herstellung und Überlassung von Luftbildaufnahmen für
planerische Zwecke – z.B. Landesplanung, Natur- und Umweltschutz oder Erfassung
und Bilanzierung der Flächennutzung –, für Zwecke der Geodäsie – z.B. auch
fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem Verfahren der Fotogrammetrie –
oder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke – z.B. auf dem Gebiet der
Archäologie –, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte
übertragen werden“.[7]
Fazit
Fallen die auf Grundlage archäologischer Maßnahmen
erstellten Gutachten und Forschungsberichte unter die Wissenschaftsfreiheit und
das Urheberrecht, so obliegt das Recht zur Veröffentlichung allein den
Urhebern/Autoren. Fachämter, Behörden, Auftraggeber, Archive etc. müssen sich
dann bei einer geplanten Nutzung für die einzelnen Nutzungsarten die
entsprechenden Rechte vertraglich nach den Regeln des UrhG einräumen lassen.
Soll dies, z.B. im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, bereits im Vorfeld
einer Maßnahme geschehen, ist der entsprechende Vertrag zwingend schriftlich zu
schließen (§ 40 UrhG Verträge über künftige Werke) und auch die ebenfalls
zwingende „angemessene Vergütung“ ist zu vereinbaren (§ 32 ff. UrhG).
Welcher Steuersatz anzuwenden ist, bestimmt der Einzelfall (§ 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchstabe c UstG).
Sind hingegen, der Veröffentlichung von Till Kemper (2023)
folgend, Urheberrecht und Forschungsfreiheit nicht von Relevanz, kann auch §
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UstG nicht zur Anwendung kommen und das Finanzamt
geht zumindest mit Bezug auf diesen Paragrafen leer aus. Denn die Nutzung ist
unter dieser Voraussetzung vergütungsfrei möglich. In der Konsequenz können die
Verfasser der entsprechenden Dokumentationsunterlagen und Berichte bzw. Gutachten
(und jeder andere auch) diese nach eigenem Gusto veröffentlichen, denn solche
Werke gelten als gemeinfrei.
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Siehe FN 3,
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[6]
Siehe FN 3,
S7240 Nr. (14).
[7]
Siehe FN 3,
S7240 Nr. (18) 5. Satz.
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