Freitag, 27. Dezember 2019

Immaterielles Kulturerbe Archäologie

und die archäologische Standesidentität


Abstract: Mit dem Begriff Archäologie werden normalerweise insbesondere materielle Sachen verbunden, insbesondere Fundgegenstände, die man in der Landschaft finden, oder aber ausgraben muss; wobei insbesondere das Ausgraben von Funden als die typische Aufgabe von ArchäologInnen angesehen wird. Diese ArchäologInnen sehen sich selbst nicht erst heutzutage als die Hüter der verlorenen Kulturschätze der Menschheit, um die sie sich zum Wohle der Allgemeinheit als die dazu ausschließlich befugten ExpertInnen kümmern wollen und sollen, ja sogar dazu verpflichtet sind. Es geht, so scheint es, bei Archäologie ausschließlich um das materielle Kulturerbe, dessen stets unvoreingenommene und selbstlose Verwalter jene hochqualifizierten WissenschafterInnen sind, die ordentlich gelernt haben, was archäologisches Kulturerbe ist und wie man mit ihm umgeht, und die nun dieses Wissen völlig emotionslos in der Praxis anwenden, um den objektiv bestmöglichen Schutz des archäologischen Kulturerbes zu erreichen.

In diesem Beitrag zeige ich, dass tatsächlich die Archäologie nicht primär materielles, sondern in erster Linie immaterielles Kulturerbe ist, eine bestimmte, ganz spezifisch gestaltete (und sich auch über die Zeit verändernde, ursprünglich „westliche“) kulturelle Praxis, die bereits seit der Antike hauptsächlich dem Zweck dient, Geschichte(n) über die Vergangenheit zu erzählen. Gleichzeitig dient diese kulturelle Praxis und die für ihre Ausübung charakteristischen Ausdrucksformen, Darstellungsweisen, Wissen und Fertigkeiten sowie die damit verbundenen Werkzeuge, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume der archäologischen Fachwelt als Instrument zur Konstruktion ihres Identitäts- und Kontinuitätsgefühls und macht somit aus „den ArchäologInnen“ eine Kulturerbegemeinschaft im Sinne internationaler kulturschützender Rechtsinstrumente wie der Faro-Konvention und der UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes. Das hat signifikante Konsequenzen, nicht nur dafür, wie wir uns selbst und unser archäologisches und denkmalpflegerisches Handeln betrachten und beurteilen sollten, sondern vor allem auch für die Organisation der staatlichen Denkmalpflege, die in Anbetracht dieser Tatsache grundlegend überdacht werden muss und stark reformbedürftig erscheint.

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Archäologie wird weithin als ein archetypisches Beispiel für materielles Kulturerbe betrachtet: Archäologie, das sind Funde, Befunde und vielleicht noch deren Beziehungen zueinander, die sogenannten archäologischen Kontexte, sind Fundstellen und vielleicht ganze (historisch gewachsene) Kulturlandschaften, d.h. allesamt materielle Sachen oder (wenigstens überwiegend räumliche) Beziehungen zwischen materiellen Sachen. Die Idee, dass man Archäologie als immaterielles Kulturerbe betrachten könnte und – wie ich in der Folge ausführen werde – meiner Meinung nach sogar betrachten muss, klingt daher zuerst einmal nachgerade absurd.

Vielleicht sogar noch absurder erscheint die Vorstellung, dass die Archäologie, ob nun als materielles oder immaterielles Kulturerbe betrachtet, auch nur im entferntesten irgendetwas mit einer archäologischen „Standesidentität“ zu tun haben könnte; wenigstens auf den ersten Blick und solange man die Archäologie aus der traditionellen innerfachlichen Perspektive betrachtet. Schließlich sind wir ArchäologInnen WissenschafterInnen, die aus der sachgerechten Untersuchung (primär) materieller Hinterlassenschaften möglichst objektive (oder wenigstens intersubjektiv nachvollziehbare und in diesem Sinn objektivierte) Erkenntnisse über die Vergangenheit zu gewinnen und sowohl diese als auch die materiellen Hinterlassenschaften selbst dafür als Kuratoren im Interesse und zum Wohle „der Allgemeinheit“ natürlich auch möglichst unverändert zu erhalten und in weiterer Folge öffentlich zugänglich zu machen versuchen. Das hat, so unsere Selbstsicht, alles mit anderen Menschen der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu tun, hingegen nur sehr wenig mit uns selbst, und schon gar nichts mit unserer Identität, außer vielleicht, dass wir uns als jene ExpertInnen fühlen, die im Dienste „der Allgemeinheit“ diese bedeutenden Aufgaben im Bereich der Archäologie erledigen und uns daher berechtigt nicht gänzlich ohne einen gewissen Stolz als professionelle ArchäologInnen fühlen und bezeichnen. Wir sind schließlich, ganz objektiv betrachtet, die Hüter der verlorenen Schätze der Menschheit, deren Dienst wir uns vollständig verschrieben haben; oder etwa nicht?

In der Folge gedenke ich zu zeigen, dass es zwar durchaus so sein mag, dass die Mehrheit aller ArchäologInnen ehrlich und ernsthaft glaubt, dass Archäologie tatsächlich materielles Kulturerbe ist und die Archäologie auch praktisch nichts (außer dass sie uns unseren Namen gibt) mit unserer eigenen Identitätskonstruktion als ArchäologInnen zu tun hat und wir – ganz objektiv betrachtet – nur völlig selbstlose Diener des Interesses der Menschheit an den archäologischen Hinterlassenschaften (und) der Vergangenheit sind, die Situation jedoch tatsächlich viel komplizierter (und keineswegs so schön) ist, wie wir es gerne glauben und behaupten. Ich werde also argumentieren, dass es tatsächlich nicht so ist, sondern eigentlich ganz anders.

Archäologie: Dinge oder Aktivität?

Bekanntermaßen leitet sich der Name der archäologischen Wissenschaft vom bereits antik belegten altgriechischen Kompositum άρχαιολογία ab (Sinn 2000, 11), der sich aus den Elementen ἀρχαῖος, „die Anfänge betreffend, (sehr) alt, urzeitlich“ und λόγος, „Sprache, Rede; Wort; Gespräch, Unterhaltung, Unterredung; Erörterung, Argumentation; Spruch, Ausspruch; Geschichtserzählung, Geschichtswerk; Satz, Annahme, Behauptung; vernünftige Überlegung, Nachdenken; etc.“ zusammensetzt. In der ältesten Verwendung wird der Begriff für (öffentliche) Vorträge bzw. Reden über „Heroen der Vorzeit“ und die „alten Menschengeschlechter“ sowie darüber „wie sie wohnten, wie sie ihre Städte anlegten, wie es überhaupt früher zuging“ (Eggert 2006, 4) benutzt.

Wurde der Begriff in der Antike selbst noch allgemein als „Kunde von den Anfängen“ bzw. „den alten Dingen“ verwendet, wurde er in der Entwicklung der historischen Spezialwissenschaften im Verlauf des späten 18. und 19. Jahrhunderts auf die wissenschaftliche Erforschung der „materiellen Hinterlassenschaften vergangener Kulturen eingeschänkt“ (Eggert 2006, 4). Davon wiederum haben sich die zwei hauptsächlichen Bedeutungen des Begriffs Archäologie in der Gegenwart entwickelt, nämlich:

  1. die (wissenschaftliche) Erforschung der Vergangenheit, primär anhand der materiellen Hinterlassenschaften, die aus dieser Vergangenheit bis in die Gegenwart erhalten geblieben sind (im Sinne von: „die Archäologie ist eine Spatenwissenschaft“); und
  2. die materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit selbst, die bis in die Gegenwart erhalten geblieben sind und daher Quellen für die wissenschaftliche Erforschung der Vergangenheit sind (im Sinne von: „die Archäologie der X-Zeit kennzeichnet sich durch bewegliche Fundgegenstände der Typen a, b, c, etc. und unbewegliche Befunde der Typen g, h, i, etc.“).


Es ist dabei insbesondere die Verwendung des Archäologiebegriffs im zweitgenannten Sinn, die dazu geführt hat, dass (auch) archäologische Hinterlassenschaften als Denkmale bzw. in jüngerer Zeit als ein archetypisches Element des materiellen Kulturerbes betrachtet werden: schließlich scheint der Begriff Archäologie in dieser Verwendung ausschließlich „alte Dinge“ zu bezeichnen; ob diese nun als Sachen, Teile von Sachen oder als (in einem Sinnzusammenhang miteinander stehende) Sachgesamtheiten sind. Dass diese „alten Dinge“ allerdings nur Mittel zum Zweck, d.h. für sich betrachtet eigentlich (eher) unwesentlich sind, wird dabei oft vergessen; auch wenn die archäologische Fachwelt gelegentlich mehr oder minder deutlich darauf hinweist, dass ihr „die Funde selbst“ weitgehend egal sind (siehe dazu z.B. Leskovar & Traxler 2010, 59).

Als Folge davon wird auch gerne vergessen, dass Archäologie eigentlich nicht die „alten Dinge“ sind, die nur die Quellen „der Archäologie“ sind, sondern im Sinne der zuerst genannten Wortbedeutung des Begriffs „die Archäologie“ eine aktive Tätigkeit ist, der bestimmte Leute nachgehen. Archäologie „ist“ also nicht (irgendeine Sache), sondern Archäologie „macht man“, wenn man mittels „alter Dinge“ Erkenntnisse über die Vergangenheit zu gewinnen versucht.

Noch viel öfter wird daher dann auch vergessen, dass auch dieses „Tun“ im Sinne der erstgenannten Wortbedeutung, also die wissenschaftliche Erforschung der Vergangenheit mittels der „alten Dinge“, auch ihrerseits nicht Selbstzweck, sondern erst recht nur Mittel zum Zweck ist. Dieser Zweck des „Archäologie Machens“ ist es, das zu tun, was die ursprüngliche, schon in der Antike belegte, Bedeutung des Begriffs άρχαιολογία ist, nämlich: Geschichte(n über die Vergangenheit) erzählen (EAA 2019, 1). Wie andere Erzählformen auch gelten für die Archäologie als bestimmte Art des (wissenschaftlichen) Geschichte(n)erzählens natürlich gewisse Regeln, wie eben, dass archäologische Geschichte(n) unter Bezugnahme auf deren materiellen Hinterlassenschaften etwas über die Vergangenheit erzählen und ihr Inhalt einem bestimmten (wissenschaftlichen, d.h. durch explizierte Quellenverweise mit Evidenz und vernünftige Überlegungen begründeten) Erzählmuster folgt; sie also nicht (reine) Fiktionen oder (bloße, gänzlich unbegründete) Spekulationen sind, sondern (soweit das möglich ist) einigermaßen nachvollziehbar und verlässlich. Trotzdem, letztendlich geht es, wissenschaftliche Erzählregeln hin oder her, darum Geschichte(n) zu erzählen, und zwar nicht nur irgendwelche Geschichten, sondern insbesondere Geschichten, die in der Gegenwart Wirkung entfalten. Die mindeste Wirkung, die diese Geschichte(n) in der Gegenwart entfalten sollte(n) ist, dass sie das Publikum interessiert (bzw. interessieren), dem sie erzählt werden soll(en). Noch besser ist es jedoch und, nachdem sich die Archäologie als Wissenschaft versteht, auch durchaus erwünscht, dass diese Geschichte(n) durch ihre Wirkung in der Gegenwart die Zukunft zu gestalten hilft (bzw. helfen), in der vom Erzähler gewünschten Richtung (siehe in diesem Sinne zuletzt EAA 2019).

Archäologie ist also eigentlich nicht eine (oder viele) „alte“ Sache(n), sondern eine gesellschaftliche Praxis der Gegenwart mit Gegenwarts- und idealer- bzw. erwünschterweise auch mit zukunftsgestaltender Wirkung. Als solche ist sie in ihrer modernen (wissenschaftlichen) Form im Europa und dessen kolonialen Umfeld des späten 18. und 19. Jahrhunderts entstanden (und hat sich von dort seither im Wege der Globalisierung insbesondere europäischer bzw. „westlicher“ kultureller Praktiken über die ganze Welt verbreitet) und ist als solche auch in einen bestimmten kulturellen Kontext eingebettet, ist also eine kulturelle Praxis. Auf diesen Punkt werde ich später nochmals zurückkommen.

Denkmale oder kulturelles Erbe?

Im deutschsprachigen Denkmalpflegediskurs wird gerne der relativ junge Begriff des kulturellen Erbes als Synonym für den seit langen gebräuchlichen, traditionellen Denkmalbegriff angesehen und verwendet und die signifikanten Unterschiede, die zwischen ihnen bestehen, nicht oder bestenfalls unzureichend verstanden und reflektiert. Dabei steht der Begriff des kulturellen Erbes eigentlich in einem engen Zusammenhang mit und ergibt streng genommen überhaupt nur Sinn im Kontext einer revolutionären Änderung des Verständnisses, was und warum etwas – und zwar keineswegs nur Sachen, sondern auch kulturelle Praktiken – gegenwärtigen Menschen „für zukünftige Generationen“ schützens- bzw. erhaltenswert erscheint.

Dabei zeigt schon der Begriff des „immateriellen Kulturerbes“ eigentlich in aller wünschenswerten Deutlichkeit, dass es einen radikalen Bedeutungsunterschied zwischen dem Denkmal- und dem Kulturerbebegriff geben muss: ein immaterielles Denkmal ist, wenigstens unter einem traditionellen Denkmalbegriffsverständnis, schließlich gänzlich unvorstellbar; ist etwas, was es überhaupt nicht geben kann. Ein ausgezeichnetes Beispiel dafür ist z.B. § 1 Abs. 10 des österreichischen Denkmalschutzgesetzes (DMSG). Dieser stellt nämlich unmissverständlich fest:

„Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.“ (§ 1 Abs. 10 DMSG).

Etwas, was also keinerlei körperliche Substanz (mehr) hat (oder von Anfang an niemals körperliche Substanz hatte) kann also im Sinne des österreichischen DMSG kein Denkmal sein, sondern ein Denkmal muss ein physischer, d.h. materieller Gegenstand sein. Das entbehrt auch keineswegs einer gewissen Logik: etwas, was (wenigstens in einer materialistischen Sichtweise der Welt) nicht „ist“, was (bzw. weil es) keine körperliche Substanz hat, sondern das man „tut“, kann man auch nicht – und schon gar nicht „unverändert“ – erhalten, denn „tun“ setzt schließlich aktives Handeln voraus; und aktives Handeln bewirkt immer und wird (wie Zeit generell) überhaupt erst dadurch erkennbar, dass sich (dadurch) etwas verändert. Eine essentiell immaterielle kulturelle Praxis, eben etwas, was Menschen „nur“ tun, kann man im Gegensatz zu den durch menschliches Handeln, durch die Anwendung kultureller Praktiken, geschaffenen materiellen Objekten maximal wiederholen bzw. re-kreieren; nicht die „authentische“, die „originale“ Handlung auf irgendeine Weise „für die Zukunft“ bewahren; und sie noch viel weniger vor Veränderung (ob nun rechtlich oder praktisch) schützen.

Der traditionelle Denkmalgedanke und seine Herkunft

Damit entzieht sich jedoch alles immaterielle notwendigerweise dem traditionellen Denkmalschutzgedanken, der letztendlich auf die Herstellung einer essentiell „unveränderten“ Kontinuität zwischen der Vergangenheit und der Zukunft abzielt, und zwar im Prinzip entsprechend der Vorstellung, dass aus der Vergangenheit eine „Zeitkapsel“ in die Zukunft geschickt wird, die dann die zukünftigen Menschen, als Empfänger der Botschaft aus der Vergangenheit, zum Zwecke der Erinnerung an diese Vergangenheit benutzen können. Oder in anderen Worten gesagt: dem traditionellen Denkmalschutzgedanken liegt eine ganz bestimmte Sichtweise von kultureller Informationsübermittlung und Erinnerung zugrunde, die die (Menschen der) Vergangenheit als aktiven („sendenden“) und die (Menschen der) Zukunft als passiven („empfangenden“) Kommunikationsteilnehmer sieht. Der Blickwinkel der traditionellen Denkmalpflege ist daher auch einer aus der Vergangenheit entlang des positiven Zeitpfeils hin auf eine unbestimmte (vergangene, gegenwärtige oder auch vom Blickpunkt der Gegenwart aus noch zukünftige) Zukunft (Abb. 1).

Dass die traditionelle Denkmalpflege diesen Blickwinkel einnimmt, ist der historischen Entwicklung des Denkmalgedankens, hauptsächlich im 18. und 19. Jahrhundert geschuldet: ein Denkmal war ja, wenigstens anfänglich, eigentlich nur ein absichtlich errichtetes „Erinnerungsmal“; z.B. eine Statue, Bauwerk[1] oder dergleichen, das von seinem Schöpfer (bzw. Auftraggeber) mit dem Zweck errichtet wurde, damit sich „zukünftige Generationen von Menschen“ an bestimmte „bedeutende“ Personen (wie z.B., wenigstens in seiner Eigensicht, den Auftraggeber des Denkmals) oder Ereignisse erinnern würden bzw. ihrer gedenken könnten. Ein solches – im Sinne Riegls (1903, 1) „gewolltes“ – Denkmal stellt also einen vorsätzlichen Versuch dar, wenn schon nicht physisch, so doch in der Erinnerung der nachfolgenden Generationen, „Unsterblichkeit“ zu erlangen; und nimmt daher notwendigerweise den Blickwinkel von einem bestimmten (vergangenen) Zeitpunkt – nämlich dem der Schöpfung des Denkmals – entlang des positiven Zeitpfeils in Richtung einer konkret unbestimmten Zukunft ein.

Der Schöpfer (bzw. Auftraggeber) des gewollten Denkmals will mit seiner Errichtung, ganz wie oben beschrieben, eine Zeitkapsel mit einer ganz bestimmten Botschaft in die Zukunft schicken und erwartet natürlich (bzw. hofft wenigstens darauf), dass diese auch wie von ihm intendiert in jeder beliebigen Zukunft ankommt. Das macht es essentiell, dass das Denkmal selbst in Erscheinung und Substanz unverändert bleibt, weil ändert man etwas an ihm, dann verändert man, wenigstens möglicherweise, auch die gesendete Botschaft. Damit ginge aber potentiell ihr „authentischer“ (d.h. der von ihrem Autor gewollte) Inhalt verloren und nachfolgende Generationen könnten sich nicht mehr an das erinnern, woran sie der Schöpfer erinnern wollte, sondern würden sich eventuell an etwas ganz Anderes und somit im Sinne des Senders der Botschaft „Falsches“ erinnern. Damit wäre die angestrebte Unsterblichkeit im Gedenken verloren, das Denkmal würde seinen intendierten Zweck nicht mehr erfüllen (können) und wäre damit – aus Sicht seines Schöpfers – „wertlos“ geworden.

Im Verlauf des späten 18. und 19. Jahrhunderts wurde diese Vorstellung dann zunehmend von „gewollten“ auch auf das übertragen, was Riegl (1903, 6) als „ungewollte“ Denkmale bezeichnet. „Ungewollt“ bedeutet dabei im Sinne Riegls natürlich nicht, dass niemand will, dass die betreffende Sache ein Denkmal ist, sondern dass – eben gemäß dem Blickwinkel aus der Vergangenheit auf eine unbestimmte Zukunft – der Schöpfer der Sache, um die es geht, diese bei deren Schöpfung nicht mit der Intention geschaffen hat, damit eine bestimmte Botschaft an zukünftige Generationen zu schicken, sondern mit irgendeiner anderen Absicht. Die Sache ist vielmehr erst durch „nachfolgende Generationen“ als Denkmal erkannt oder zu einem solchen erklärt bzw. erhoben worden; ganz ohne dass ihr Schöpfer das gewollt hätte, weswegen es im Sinne Riegls ein „ungewolltes“ Denkmal ist.

Dass ein solches, von Riegl (1903, 6) auch „historisches“ genanntes, „ungewolltes“ Denkmal erst nachträglich von „nachfolgenden Generationen“ als Denkmal erkannt bzw. zu einem solchen erklärt bzw. erhoben wurde, bedingt logisch zwingend auch, dass derartige ungewollte Denkmale aus der – wenigstens einigermaßen fern, mindestens eine „Generation“ zurückliegenden – Vergangenheit stammen müssen. Es wird nämlich – aufgrund der Übertragung des Denkmalgedankens vom gewollten auf das ungewollte Denkmal – weiterhin davon ausgegangen, dass das Denkmal als Zeitkapsel fungiert und damit eine authentische (eben von seinem Schöpfer verfasste) Botschaft enthält, die unverändert in die Zukunft gelangen muss, damit sie von den nachfolgenden Generationen auch „richtig“ verstanden werden kann.

Der einzige echte Unterschied zwischen dem gewollten und dem ungewollten Denkmal ist daher der, dass beim ungewollten Denkmal dessen Schöpfer nicht der Zukunft die ganz bestimmte Nachricht „erinnert Euch an X“ schicken wollte, sondern (zumeist) nicht einmal irgendeine Botschaft; und erst nachfolgende Generationen beschlossen haben, dass die unbeabsichtigt von seinem Schöpfer dem historischen Denkmal mitgegebene Botschaft (und sei es nur darüber, welche Sache er hatte und welche Handlung er damit zuletzt gesetzt hat) eine ist, die sie unverändert bewahren wollen. Zentral ist und bleibt aber, dass es um die Botschaft geht, die aus der Vergangenheit stammt, während Gegenwart und Zukunft weitestgehend passiv bleiben: den „nachfolgenden“ Generationen kommt maximal die Entscheidung darüber zu, ob sie die materielle Botschaft aus der Vergangenheit, die sie empfangen haben, für ihnen nachfolgende Generationen weiter – dann selbstverständlich essentiell unverändert – erhalten wollen, oder ob sie sie nicht unverändert erhalten wollen und sie daher der Zerstörung anheimfallen lassen.

Der Wert des Denkmals besteht in diesem Sinne objektiv und ist ihm inhärent, ist eben der Wert der Botschaft, die die Vergangenheit an die Zukunft gesandt hat. Und dieser Wert ist auch im Wesentlichen statisch, er muss nur – z.B. durch einen Experten, der ihn taxieren kann – erkannt und damit gleichzeitig quantifiziert werden. Daher dürfen gegenwärtige (und zukünftige) Generationen unter dem traditionellen Denkmalgedanken auch nicht aktiv von sich aus die mittels der – ob nun gewollten oder ungewollten – Denkmale durch die Zeit gesandte „authentische“ Botschaft der Vergangenheit in ihrem Sinne verändern, umschreiben etc., weil das den Wert der „originalen“ Botschaft des Denkmals verfälschen oder gar auslöschen würde. Sie dürfen deshalb auch maximal nur etwas zu ihr (und damit gegebenenfalls auch dem Denkmal) derart hinzufügen, dass die Hinzufügung klar unterscheidbar bleibt und idealerweise auch reversibel ist, falls die Hinzufügung die „ursprüngliche“ Botschaft zu überstrahlen oder auszulöschen beginnt.

Ein Denkmal lässt sich also unter dieser Sichtweise entweder gar nicht oder nur sehr schwer kreativ weiterentwickeln, sondern bleibt optimalerweise genauso, wie es ursprünglich war. Auch das schließt die Möglichkeit, dass es in einem traditionellen Denkmalverständnis so etwas wie immaterielle Denkmale geben könnte, völlig aus, denn selbst die Wiederholung einer bestimmten, zur betreffenden kulturellen Praxis gehörenden Handlung ist nicht mehr als eine Kopie dieser Handlung; und das noch dazu praktisch immer eine aus der lebenden Erinnerung der handelnden Individuen und daher anfällig für Kopierfehler und für Dritte nicht oder wenigstens nur sehr schwer erkennbare, kreative Änderungen durch den Handelnden selbst. Die wiederholte Handlung enthält eben gerade nicht die „unverfälschte“ Botschaft aus der Vergangenheit, sondern ist ihrerseits eine „authentische“ Handlung der Gegenwart; die vielleicht durch vergangene vergleichbare Handlungen inspiriert, aber nicht dasselbe ist wie diese.
Abb. 1: Der Denkmalgedanke und das Theseus-Paradoxon: die Substanz des und damit auch das Denkmal geht langfristig gesehen verloren, weil ausschließlich der Denkmalschöpfer und dessen "authentisches"  Werk und Botschaft relevant sind. Aufgabe des gegenwärtigen Menschen ist es nur, dieses „authentische“ Werk und die in ihm enthaltene Botschaft so gut als möglich zu erhalten und künftigen Generationen möglichst unverändert weiterzugeben.

Das Konzept des kulturellen Erbes

Das Kulturerbekonzept beruht hingegen auf einer ganz anderen zugrundeliegenden Vorstellung und geht von den nahezu diametral entgegengesetzten Voraussetzungen aus als der traditionelle Denkmalgedanke. Liegt letzterem die Idee der Unsterblichmachung des Schöpfers des Denkmals und dessen unverändert durch die Zeiten gesandten Botschaft an „die Zukunft“ zugrunde, unterliegt dem Kulturerbekonzept, wie schon sein Name deutlich macht, die Vorstellung der Erbschaft.

Die Erbschaft stellt natürlich ebenfalls eine Beziehung zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft her und erzeugt damit Kontinuität, erzeugt diese aber nicht durch Unsterblichmachung der Botschaften des Erbschöpfers, sondern dadurch, dass Wertvolles nach dem Tod der vorherigen auf die nächste Generation übertragen und dabei von jeder Generation genutzt und idealerweise vermehrt oder verbessert und schließlich weitergegeben wird. Betrachtet wird die Erbschaft gewöhnlich jeweils von einem konkret unbestimmten, aber relativ zeitnah zur Gegenwart imaginierten, Blickwinkel aus der Zukunft entgegen dem positiven Zeitpfeil zurück in Richtung einer vergangenen, gegenwärtigen oder zukünftigen Vergangenheit (Abb. 2): die Erbschaft ist das, was der Erblasser voraussichtlich nach seinem vorhersehbaren, zukünftigen Ableben seinen Erben hinterlassen wird; und das, was der Erbe voraussichtlich nach dem vorhersehbaren zukünftigen Ableben des Erblassers erben wird.

Der aktive Part im generationenübergreifenden Erbschaftsprozess kommt dabei stets nicht der vergangenen, sondern der zukünftigen Generation zu: damit der Erblasser seinen Erben Sachen vererbt, muss er sterben und kann daher nicht mehr aktiv sein. Bis er stirbt, ist er nämlich nicht Erblasser, sondern ganz normal Eigentümer seiner Sachen, mit denen er machen kann, was er will. Sein Erbe ist auch nicht Empfänger einer Botschaft des Erblassers (wenn man einmal von möglichen testamentarischen Verfügungen absieht), die er unverändert seinen eigenen Erben weiterleiten soll. Wie er mit seinem Erbe verfährt, d.h. ob er es hegt und pflegt und der nächsten Generation weitervererbt, kreativ in es investiert, um es zu vermehren, oder es einfach verschwendet oder verkommen lässt, ist Sache des Erben, nicht des Erblassers. Und die Erbschaft hat auch nicht den Zweck, dass man sich anhand ihrer des Erblassers erinnern und diese Erinnerung unverändert an die nachfolgenden Generationen weiterreichen kann; sondern ist einfach, was nach dem Ableben des Erblassers von dessen Sachen noch da ist, das „von ihm“, das ihn selbst überlebt.

Was der „ursprüngliche“ Schöpfer eines Erbstückes eventuell mit ihm wollte und ob darin eine Botschaft an die Zukunft steckt, ist unter dem Kulturerbegedanken ebenso weitgehend gleichgültig wie ob irgendeine möglicherweise im Erbstück enthaltene Botschaft unverändert bleibt, verändert wird, oder verloren geht. Nachdem der aktive Part jedenfalls immer der jetzt oder zukünftig Lebende und niemals der schon längst Verstorbene ist, ist nur das (am) Erbstück relevant, was dem lebenden Erben etwas bringt. Das kann natürlich auch sein, die „authentische“ Botschaft des Schöpfers eines bestimmten Erbstückes zu empfangen, wenn das den Erben interessiert, aber es muss nicht das sein.

Nachdem es beim Kulturerbekonzept also nicht (unbedingt) darum geht, die „authentischen“ Botschaften der Vergangenheit unverändert der Zukunft weiterzugeben, sondern darum, dass man mit dem, was man aus der Vergangenheit ererbt hat, etwas macht, was einem nutzt, und damit womöglich das, was man dereinst der Zukunft vererben kann, vermehrt und verbessert, nimmt die Bedeutung der unveränderten Erhaltung von ererbten Sachen ab und es weitet sich deutlich aus, was alles Gegenstand des Interesses sein kann. Denn die Zerstörung oder Aufgabe von Erbteilen, die er nicht mag, für schädlich hält, oder die er einfach vergessen möchte, ist nicht mehr (unbedingt) ein pietätloser Umgang mit den „authentischen“ Botschaften irgendwelcher Ahnen an irgendeine unbestimmte Zukunft, sondern das gute Recht des Erben; ebenso wie es sein gutes Recht und eventuell sogar seine Pflicht ist, das ererbte Gut nicht ungenutzt brachliegen zu lassen, sondern für seine eigene kreative Arbeit zu nutzen, um es zu verbessern und zu vergrößern. Die bloße Bewahrung des auf den Erben Gekommenen genügt nicht, sondern jede neue Generation muss ihren Beitrag leisten, dem Ererbten eben ihren Stempel aufdrücken, womit die Nutzung des Ererbten in den Vordergrund rückt.

„Erben“ kann man natürlich, wenigstens im übertragenen Sinn, nicht nur materielle Sachen, sondern auch alle möglichen, rein ideellen „Sachen“, wie bestimmte individuell und/oder kulturell spezifische Verhaltensweisen und kulturelle Praktiken, ideologische Vorstellungen, politische Ansichten, soziale Werte, etc.. Diese kann man unverändert an seine eigenen Nacherben weitervererben wollen; oder radikal reformieren, weil man glaubt, sie dadurch zeitgemäßer machen und für alle verbessern zu können; oder gar als vollkommen obsolet abschaffen wollen. Das öffnet nicht nur Tür und Tor für die Vorstellung, dass es auch immaterielles Kulturerbe geben kann – eben solche kulturellen Praktiken etc., die man von früheren Generationen ererbt hat und nachfolgenden weitervererben will – sondern auch dafür, dass man diese nicht statisch und über Jahrhunderte oder Jahrtausende hinweg unverändert erhalten muss, sondern dass das Überleben der Praxis nur durch ihre Ausübung samt der damit unweigerlich bis zu einem gewissen Grad einhergehenden Veränderung in Form und Bedeutung gesichert und gewährleistet werden kann.

Erhaltung bedeutet daher im Gegensatz zum Denkmalgedanken hier nicht unbedingt, Veränderung zu verhindern; sondern hauptsächlich zu verhindern, dass das Ererbte – ob nun materielle Sache oder immaterielle Praxis – irrelevant wird; zu verhindern, dass es seinen „Wert“ verliert und daher letztendlich, und sei es nur durch Abnutzung oder natürlichen Verfall, gänzlich verloren geht. Erhaltung im Sinn des Kulturerbegedankens bedeutet es, die Athener Lösung für das Theseus-Paradoxon zu wählen:[2] statt wie der traditionelle Denkmalgedanke den letztendlich unabwendbaren Verfall der Denkmalsubstanz zu beklagen, aber hinzunehmen, vererbt der Kulturerbegedanke einfach die kulturelle Bedeutung und ersetzt erforderlichenfalls die Substanz der Erbschaft durch ein jeweils gegenwärtig brauchbar erscheinendes Substitut.

Ist der traditionelle Denkmalgedanke also ein statisches Konzept, bei dem „die Vergangenheit“ als aktiver Part des Verhältnisses „die Zukunft“ daran erinnert, dass sie auf den Schultern von Giganten steht; ist der Kulturerbegedanke ein fluides Konzept, bei dem „die Zukunft“ als aktiver Part die aus „der Vergangenheit“ ererbten Kulturgüter zum eigenen Vorteil der zukünftigen Menschen nutzt. Die beiden Denkweisen sind einander also radikal und diametral entgegengesetzt: der traditionelle Denkmalgedanke will bewahren, was war, der Kulturerbegedanke hingegen schaffen, was sein wird. 
Abb. 2: Der Kulturerbegedanke und das Theseus-Paradoxon: durch Substitution von unbrauchbar gewordenen Teilen geht langfristig die „originale“ Substanz des Kulturerbes verloren, aber sein Wert wird erhalten (oder sogar vergrößert). Relevant ist ausschließlich die Bedeutung, die dem Denkmal von gegenwärtigen und zukünftigen Generationen zugewiesen wird, nicht um eine in seiner originalen Substanz allfällig gespeicherte Botschaft.



„Archäologie tun“ als immaterielles Kulturerbe

Nachdem es beim Kulturerbegedanken nicht um die unveränderte Erhaltung der „alten Dinge“ in ihrer körperlichen Erscheinung und Substanz geht, sondern um die kreative Nutzung „ererbter“ Dinge und kultureller Praktiken zur Erhaltung (ihres) kulturellen Wertes, ist in der modernen Kulturerbewissenschaft die Erforschung der gesellschaftlichen Nutzung und Funktion von kulturellem Erbe klarerweise ein besonders bedeutendes Thema. Die zentralen Erkenntnisse dieser Forschung haben ihren Niederschlag dann auch in der Begriffsdefinition der UNESCO-Konvention zur Bewahrung des immateriellen kulturellen Erbes (UNESCO 2003) gefunden: nämlich dass sein Wert dem kulturelle Erbe subjektiv von derzeit lebenden Menschen zugeschrieben wird und nicht Dingen selbst innewohnt; dass der Kulturerbebewertungsprozess ein relationaler, emotionaler Prozess, also stets eine (gefühlsmäßige) Reaktion auf etwas Reales, wie eine Sache, aber auch ein Ereignis, eine Handlung, eine kulturelle Praxis etc. ist; und dass kulturelles Erbe primär der Verortung von Personen, Personengruppen oder Gemeinschaften im sozialen Gefüge der Welt dient, d.h. der Erzeugung von (räumlichen, zeitlichen und kulturell gruppenspezifischen, aber vor allem) zwischenmenschlichen Zugehörigkeitsgefühlen, also Identitäten.

Die UNESCO-Konvention von 2003 drückt das wie folgt aus:

„“Immaterielles Kulturerbe” bedeutet die Praktiken, Ausdrucksformen, Darstellungsweisen, das Wissen und die Fertigkeiten – als auch die damit verbundenen Werkzeuge, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume – die Gemeinschaften, Gruppen und, in manchen Fällen, auch Einzelpersonen als Teil ihres kulturellen Erbes betrachten. Dieses von Generation zu Generation weitergegebene, immaterielle kulturelle Erbe wird von Gemeinschaften und Gruppen in Reaktion auf ihre Umwelt, in Interaktion mit der Natur und mit ihrer Geschichte, ununterbrochen neu geschaffen und gibt ihnen ihr Identitäts- und Kontinuitätsempfinden, wodurch der Respekt für kulturelle Vielfalt und menschliche Kreativität gefördert wird. …“[3] (Art. 2 Abs. 1 UNESCO 2003; Übersetzung und Hervorhebungen in Fettdruck: RK).

Diese Begriffsdefinition macht auch unmittelbar deutlich, dass Archäologie, wenigstens sowohl im ursprünglichen als auch im oben als derzeitige primäre Wortbedeutung ausgewiesenen Sinn des Begriffs als etwas, was man tut, als eine auch öffentlich performative kulturelle Praxis des Geschichte(n)erforschens und Geschichte(n)erzählens, ganz eindeutig immaterielles Kulturerbe und nicht etwa materielles Kulturerbe ist. Dass der Begriff Archäologie heutzutage als sekundäre Bedeutung auch für die körperlichen Sachen steht, die man als Werkzeuge, Objekte, Artefakte und kulturelle Räume für die Schöpfung dieser Geschichte(n) benutzt, ändert daran nicht das geringste, sondern gestattet es bloß, die (bzw. wenigstens manche) archäologischen Hinterlassenschaften, wenn man das will, in ihrer Materialität im Sinne des traditionellen Denkmalgedankens auch als Denkmale zu betrachten und zu behandeln.

Als kulturelle Praxis der Gegenwart ist Archäologie im Grunde genommen eine besondere Form des Umgangs mit altem Müll (Rathje & Murphy 2001; Robinson & Aston 2003), die verlorene, vergessene, verlassene und verborgene aber nahezu regelhaft stark bis nahvollständig verfallene Gegenstände bzw. die von solchen hinterlassenen Spuren mit historischer Bedeutung und somit mit kulturellem Wert auflädt. Diese verfallenen Gegenstände sind – und bleiben – gegenwärtig und zukünftig so lange vollkommen bedeutungs- und wertlos, bis sie unter gewissen Umständen entdeckt und als „archäologische“ Gegenstände erkannt bzw. angesprochen werden. Erst die öffentliche Ansprache und darauffolgende Behandlung einer Sache als „archäologisches“ Objekt erschafft es also als Objekt von kulturellem Wert. Dieser Wert wird dabei z.B. dadurch nicht nur geschaffen, sondern signifikant erhöht, dass die betreffende Sache durch einen professionellen Archäologen bei einer systematischen archäologischen Ausgrabung entdeckt und entsprechend bestimmter Verhaltensregeln dokumentiert, geborgen und schließlich idealerweise auch archiviert wurde; und zwar völlig unabhängig davon, ob mittels dieses Gegenstandes letztendlich tatsächlich irgendwann einmal irgendeiner Öffentlichkeit (bzw. einem Publikum) eine Geschichte über die Vergangenheit erzählt wird oder nicht.

Abb. 3: Archäologie "tun" und Archäologe "sein".
Popkulturreferenz und ArchäologInnen bei einer
absolut charakteristischen Tätigkeit: dem Putzen
einer steinigen Oberfläche.


Der spezielle Umgang mit den Verfallsprodukten ist dabei so eindeutig kreativ, dass er sogar rechtlich als kreativer Akt anerkannt ist, der originäres geistiges Eigentum schafft (siehe z.B. § 2 UrhG [DE]; §§ 2-3 UrhG [AT]), und hat eindeutig eigene Ausdrucksformen und Darstellungs-weisen und sogar ein starkes künstlerisches Element, sowohl eines der bildenden als auch eines der darstellenden Künste. Grabungsphotos und -pläne z.B. werden nicht rein nach wissenschaftlichen Gesichts-punkten erzeugt, sondern sollen auch gewissen ästhetischen Ansprüchen genügen: man will sie schließlich potentiell auch irgendwann einmal publizieren. Und dass auch die Ausstellung, wenn es ein Fund, Plan oder Foto in eine schafft, eigene Darstellungsformen – wie z.B. die typologisch geordnete Vitrine – kennt und selbstverständlich auch so gestaltet werden muss, damit sie Besuchern auch gefällt und diese nicht nur die Objekte darin so gut als möglich sehen können, versteht sich von selbst. Tatsächlich ist selbst die Form der Ausstellung in einer Vitrine eine bestimmte Ausdrucksform und Darstellungsweise, die vielleicht besonders anschaulich sein mag, aber primär eine kulturelle Konvention, keine tatsächliche sachliche Notwendigkeit ist. Aber auch unsere öffentliche Selbstdarstellung, z.B. regelhaft als „Hüter der verlorenen Schätze“, oft sogar verbunden mit Anspielungen auf archäologische Popkultur (Holtorf 2007; Abb. 3) ist eine spezielle kulturelle Ausdrucksform von „Archäologe sein“ bzw. „Archäologie tun“.

Abb. 4: WHS Tyzack Spear & Jackson
11104ARCH-08 archaeologists‘ trowel 4 inch,
das bekannteste Modell
der "englischen" ArchäologInnenkelle.
Dass Archäologie als Wissenschaft ihr eigenes – kulturell spezifisches – Wissen geschaffen hat, bedarf keiner weiteren Erwähnung; und dass Archäologie bestimmte, kulturspezifische Fertigkeiten verlangt (wie z.B. das auf Abb. 3 in Szene gesetzte Putzen von Bodenschichtoberflächen), kann auch als bekannt vorausgesetzt werden. Die Archäologie hat, einmal völlig abgesehen von den archäologischen Artefakten und Fundstellen selbst, auch ihre eigenen Werkzeuge, Objekte und kulturellen Räume. Ein nachgerade klassisches Werkzeug der und Symbol für die Archäologie ist die – eigentlich ursprünglich für das Fliesenverlegen erzeugte – ArchäologInnenkelle, insbesondere das als archetypische „englische Kelle“ bekannte und auch unter der Bezeichnung „archaeologist‘s trowel“ verkaufte Modell „Spear & Jackson 11104ARCH-08“ (Abb. 4). Der kulturelle Raum der Archäologie ist natürlich die geöffnete Grabungsfläche selbst, diese kann aber auch kreativ um selbstgeschaffene Feld-Pausenräume ergänzt und erweitert werden (Abb. 5).

Abb. 5: Archologischer Feld-Pausenraum, errichtet
aus den Rasenziegeln, die auf der
Grabungsfläche abgestochen und separat gelagert
wurden, um sie nach Grabungsende wieder zuoberst
auf den verfüllten Schnitt aufbringen zu können.
Dass die kulturelle Praxis und Kulturproduktproduktionstechnik des „Archäologie Tuns“ von Generation zu Generation weitergegeben wird und wir ArchäologInnen unsere Identität nicht zuletzt daraus schöpfen, dass wir – z.B. graduierte, professionelle, oder wenigstens beruflich – ArchäologInnen sind, bedarf ebenfalls keiner besonderen Erklärung oder eines detaillierter geführten Beweises. Schließlich gibt es eigene Archäologie-Universitäts-studiengänge dafür, und wir grenzen uns als Identitätsgruppe mehr als deutlich von anderen wie „HobbyarchäologInnen“ oder „MetallsucherInnen“ ebenso wie gegenüber „PrivatsammlerInnen“ und „Antikenhänd-lerInnen“ extrem deutlich ab. Dazu gibt es ganze Bücher, in denen wir diese Abgrenzung genauer besprechen, meist in Begrifflichkeiten, die implizieren oder sagen, dass alle diese anderen Gruppen illegal oder wenigstens illegitim im Bereich unseres immateriellen Kulturerbes und der ihm zugehörigen Objekte, kulturellen Räume herumfuhrwerken bzw. wildern (z.B. Heilmeyer & Eule 2004; Brunecker 2008).

ArchäologInnen als Kulturerb(e)gemeinschaft?

Als Personengruppe, die gemeinsam an einem bestimmten immateriellen kulturellen Erbe teilhat und dieses auch ganz maßgeblich zu schaffen hilft, wenn nicht sogar ausschließlich alleine schafft, sind wir natürlich auch das, was in einer weiteren, einschlägigen Kulturerbekonvention, der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des kulturellen Erbes für die Gesellschaft, der sogenannten Faro-Konvention (Europarat 2005), in ihrem Art. 2 b als „Kulturerbegemeinschaft“[4] bezeichnet wird. Der Europarat definiert in dieser Konvention die Begriffe „Kulturerbe“ und „Kulturerbegemeinschaft“ wie folgt:

„Für die Zwecke dieser Konvention,
a.       ist Kulturerbe eine Gruppe von aus der Vergangenheit ererbten Ressourcen, die Menschen unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse als Widerspiegelung und Ausdruck ihrer sich beständig entwickelnden Werte, Überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen identifizieren. Es umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus den Wechselwirkungen zwischen Menschen und Orten im Laufe der Zeit hervorgehen;
b.       besteht eine Kulturerbegemeinschaft aus Personen, die bestimmte Aspekte des Kulturerbes wertschätzen, die sie im Rahmen öffentlicher Maßnahmen zu wahren und an nachfolgende Generationen zu übertragen wünschen.“ (Art. 2 Europarat 2005).[5]

Als Kulturerbegemeinschaft haben wir mit den Aspekten des kulturellen Erbes, die wir wertschätzen, ganz bestimmte Werte verbunden, haben wir ganz bestimmte Überzeugungen, gruppenspezifisches Wissen und vor allem auch gruppenspezifische Traditionen damit verknüpft. Dabei ist ein für uns speziell bedeutender Teil der unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse aus der Vergangenheit ererbten Ressourcen, den wir ganz besonders als Widerspiegelung und Ausdruck unserer Werte sehen, die materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit, die unser Studien- ebenso wie unser Identifikationsobjekt sind, also „die Archäologie“ im Sinne der oben definierten sekundären Bedeutung des Begriffs. Die „materielle Archäologie“ ist die mit dem immateriellen Kulturerbe Archäologie verbundene physische Komponente, die von der Kulturerbegemeinschaft der ArchäologInnen als ihr gruppenspezifisches, materielles Kulturerbe identifiziert wird. Dieses will sie daher, ebenso wie ihre damit verbundenen Werte, Überzeugungen, Wissen und Traditionen, an zukünftige Generationen von ArchäologInnen weitergeben (explizit so dargestellt in Art. 2 ii iVm 3 ii der Valletta-Konvention, Europarat 1992; sinngemäß auch 2. Absatz der Einleitung zur Lausanne-Charter, ICOMOS 1990).

Das Problem damit ist allerdings, dass man zwar, ein Minimum an gesellschaftlicher Toleranz für diese vorausgesetzt,  bestimmte kulturelle Werte, Überzeugungen, gruppenspezifisches Wissen und auch Traditionen – also immaterielles Kulturerbe – ohne größere Probleme gänzlich unbeachtlich der konkreten Eigentumsverhältnisse an nachfolgende Generationen übertragen kann; die materiellen Objekte, die mit den immateriellen Praktiken verbundenen Werkzeuge, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume hingegen nicht so leicht. Denn das immaterielle Kulturerbe hat gewöhnlich keinen bestimmten Eigentümer, wenn es sich nicht sogar der eigentumsmäßigen Kontrolle gänzlich entzieht, wie z.B. die Tätigkeit mit einer Kelle in der Erde herum zu kratzen und zu versuchen, dabei erfolgreich zwischen in Farbe oder Konsistenz unterschiedlichen Bodenschichten zu unterscheiden, deren Oberflächen freizulegen und diese zu dokumentieren.

Die materiellen Objekte, die man dabei eventuell findet bzw. durch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Dokumentation schafft, haben hingegen sehr wohl einen Eigentümer, spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung bzw. Schaffung (Karl 2018a, 361-74). Das führt zum Problem, dass sich bezüglich bestimmter materieller Objekte zwar eventuell alle Angehörigen einer bestimmten Kulturerbegemeinschaft völlig einig sind, dass sie diese nachfolgenden Generationen übertragen wollen; aber sie keine Kulturerbgemeinschaft sind, d.h. weder individuell noch kollektiv die betreffenden Objekte ererbt haben und daher nicht die für deren Übertragung an irgendwen erforderliche eigentumsrechtliche Verfügungsgewalt haben. Vielmehr steht diese Verfügungsgewalt über das gegenwärtige und zukünftige Schicksal der materiellen Objekte nur den Personen zu, die –eben abhängig von den diesbezüglichen Verhältnissen – ihre rechtmäßigen Eigentümer sind; egal ob sie die betreffenden Objekte nun ererbt oder anderswie das Eigentum an ihnen erworben haben.

Abb. 6: Typische performative Selbstdarstellung
eines Metallsuchers mit für diese kulturelle Praxis
ikonischen Werkzeugen (Bild:
Hobby Help[23/12/2019]).
Dieses Problem wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass es auch andere Kulturerbegemeinschaften gibt, die – wenigstens teilweise – die gleichen materiellen Sachen, die ArchäologInnen als ihr materielles Kulturerbe erachten, ihrerseits als materielles Kulturerbe erachten, diesem aber andere Werte zuweisen und es mit anderen Überzeugungen, gruppenspezifischem Wissen und Traditionen verbinden als ArchäologInnen. Besonders zu nennen sind hier natürlich die Kulturerbegemeinschaften der MetallsucherInnen und PrivatsammlerInnen (Karl 2018b), die ihre Wurzeln teilweise ebenso wie die der ArchäologInnen im traditionellen Antiquarismus der frühen Neuzeit, teilweise in der seit Menschengedenken praktizierten Schatzsuche und dem Handel mit Kuriositäten und Kunst als Wertsachen zu wirtschaftlichen Erwerbszwecken haben und daran interessiert sind, ihr immaterielles ebenso wie das damit verbundene materielle Kulturerbe der such-, sammel-, handel- und somit nutzbaren Antiquitäten an nach-folgende Generationen zu über-tragen. Dass diese Kulturerbe-gemeinschaften ebenso sowohl Praktiken, Ausdrucksformen, Darstellungsweisen, Wissen und Fertigkeiten als auch damit verbundene Werkzeuge, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume haben (Abb. 6), die sie als Teil ihres kulturellen Erbes betrachten, ist dabei ebenso unbestreitbar wie dasselbe für die Kulturerbegemeinschaft der ArchäologInnen unbestreitbar ist.

Kulturerbegemeinschaften, kulturelle Identität und kulturelle Eigentumsansprüche

Nun ist es bekanntermaßen (wie auch aus Art. 2 Abs. 1 der UNESCO-Konvention von 2003 unschwer zu entnehmen ist; UNESCO 2003) aber so, dass Gemeinschaften (iSd Art. 2 Abs. 1 UNESCO 2003) bzw. Kulturerbegemeinschaften (im Sinne von Art. 2 b der Faro Konvention; Europarat 2005) nicht nur (ob nun materielles oder immaterielles) Kulturerbe identifizieren, sondern vielmehr sich mit dem ihnen wertvoll seienden Kulturerbe identifizieren, das sie eben „als Widerspiegelung und Ausdruck ihrer sich beständig entwickelnden Werte, Überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen“ (Art. 2 a Europarat 2005) betrachten. Kulturerbegemeinschaften, insbesondere solche, die ihre eigene Existenz und den Fortbestand „ihres“ Kulturerbes gefährdet erachten oder wenigstens sich selbst und „ihr“ Kulturerbe vom Rest der Gesellschaft, in der sie leben, als nicht ausreichend wertgeschätzt fühlen, versuchen daher oft auf politischem Weg exklusive Kontrolle über das – und insbesondere das materielle – Kulturerbe zu erlangen, das sie als „ihres“ betrachten, d.h. stellen (kollektive oder, wenn auch seltener, sogar individuelle) kulturelle Eigentumsansprüche an „ihren“ Kulturgütern.

Besonders deutlichen, prominenten und inzwischen auch weithin anerkannten Ausdruck finden derartige „Kulturerbansprüche“ natürlich in postkolonialen Kontexten: internationale, aber auch nationale (nicht zuletzt rechtliche) Anerkennung haben insbesondere derartige kulturelle Eigentumsansprüche von vormals oder (noch häufiger) auch noch gegenwärtig durch koloniale Einwandererpopulationen bzw. deren Nachkommen ausgebeuteten, unterdrückten und benachteiligten, sogenannten „indigenen“ Gemeinschaften gefunden (so z.B. explizit im spezifischen Kontext des archäologischen Kulturgütermanagements in Art. 2 4. Absatz ICOMOS 1990; genereller siehe auch Art. 4 UNESCO Universal Declaration on Cultural Diversity; UNESCO 2001; Präambel zu UNESCO 2003; für eine Darstellung des Hintergrundes dazu siehe z.B. Blake 2015, 150-8). Soweit indigene Gemeinschaften und „deren“ (materielles) kulturelles Erbe betroffen sind, hat dieses Konzept auch in international bekannten, nationalen Rechtsinstrumenten wie z.B. dem Native American Graves Protection and Repatriation Act (NAGPRA) in den Vereinigten Staaten von Amerika oder dem Aboriginal Heritage Act der australischen Provinz Victoria (aktuell gültige Fassung AHA 2006; siehe insbesondere dessen Part 2 – Ownership and Custody of Aboriginal Cultural Heritage) Niederschlag gefunden. Diese haben auch zu tatsächlichen Rücküberführungen archäologischer und paläoanthropologischer „Denkmale“ und deren Zerstörung bzw. „Entöffentlichung“ und „Entstaatlichung“ durch kulturelle Eigentümerkollektive geführt, wie z.B. im weithin bekannten Fall der australischen Kow Swamp burials; wobei insbesondere frühe „Repatriationen“ wie im soeben genannten Fall zu intensiven Diskussionen zwischen VertreterInnen des traditionellen Denkmal- und des Kulturerbegedankens geführt haben (siehe z.B. Bowdler 1992 contra Mulvaney 1991).

Im Kontext der australischen Debatte über die kulturellen Rechte der Aboriginees hat Rosalind F. Langford – selbst eine Aboriginee – in einem kurzen aber gleichzeitig wortgewaltigen und enorm einflussreichen Beitrag die Sache auf den Punkt gebracht: „… wenn wir Aboriginees unser eigenes Kulturerbe nicht kontrollieren können, was zur Hölle können wir kontrollieren?“[6] (Langford 1983, 4; Übersetzung: RK, Hervorhebung wie im Original). Dabei ist es im Konflikt zwischen „indigenen“, oft tatsächlich von den Einrichtungen der „westlichen Wissenschaft“ (noch weitgehend) ausgeschlossenen, systematisch diskriminierten, Gemeinschaften und Vertretern „der westlichen Wissenschaft“ oft ganz besonders deutlich, dass es tatsächlich im engeren rechtlichen Sinn um Fragen des Eigentumsrechts an materiellen Sachen geht, nicht unbedingt nur von kulturellem Erbe, sondern z.B. auch Grund und Boden; ein Punkt auf den Langford (1983, 2) mit aller Deutlichkeit hinweist; im Extremfall aber sogar um die Frage der gesellschaftlichen Akzeptanz der bloßen Existenz(berechtigung) einer Bevölkerungsgruppe (Langford 1983, 1). Langford macht dabei sehr deutlich, dass der – gewöhnlich von professionellen ArchäologInnen als angeblich zu Schutz von kollektiven Ansprüchen und Interessen „der Menschheit“ an der Erhaltung und Erforschung der Vergangenheit (Langford 1983, 2-4; cf. Karl 2019) erforderlich dargestellte – Anspruch, den die „westliche Wissenschaft“ auf die Kontrolle über das Schicksal des Kulturerbes der Aboriginees erhoben hat, wenigstens von ihrer Wirkung her einer Aneignung eines ausschließlichen Eigentumsrechts an den betroffenen Sachen durch das Kollektiv der WissenschafterInnen gleichkommt; und sich zum Zweck der Bewahrung ihres Eigentums an diesen Sachen notfalls „[d]ie ArchäologInnen und ihre Institutionen als gottgleiche Gruppe über das Parlament und die Öffentlichkeit stellen“[7] (Langford 1983, 3).

Ist im Konflikt zwischen der „weißen westlichen Wissenschaft“ und den Aboriginees vollkommen offensichtlich, dass es sich dabei um einem Konflikt zwischen einer gesellschaftlich mächtigen Gruppe und einer unterdrückten Minderheit handelt, bei der die erstere die ihr vom Staat im Rahmen des Denkmalgedankens übertragene Gewaltbefugnis – wenigstens lange Zeit – tatsächlich dazu genutzt hat, sich ein alle anderen – und insbesondere die Minderheit selbst, die tatsächlich offensichtlich den engsten kulturellen Bezug zum umstrittenen Kulturerbe hat – ausschließendes Kontrollrecht und damit wenigstens de facto ein kollektives Gruppeneigentumsrecht am „archäologischen Erbe“ anzueignen; ist in „weißen westlichen“ Kontexten bislang weitgehend unbemerkt geblieben, dass „die ArchäologInnen“ sich selbst und „ihr“ (materielles) Kulturerbe im Bezugsrahmen der weiteren (globalen, nationalen oder sogar regionalen) Gesellschaft, in der sie leben und arbeiten, in genau derselben essentiell gefährdeten Minderheitenrolle sehen (und wenigstens argumentierbarerweise auch sind), in der sich die Aboriginees im Konflikt mit der „weißen westlichen“ australischen „archäologischen Wissenschaft“ tatsächlich befunden haben. Dass wir ArchäologInnen sowohl unsere Identitätsgruppe als auch unser materielles (und gelegentlich auch unser immaterielles) Kulturerbe als akut und drastisch gefährdet ansehen, ist offensichtlich aus internationalen archäologischen Kulturgüterschutzkonventionen und nationalen Gesetzen zum Schutz des archäologischen Erbes bzw. den dazu in großer Menge vorliegenden fachlichen und juristischen Kommentaren erkenntlich.

Die archäologischen Kulturgüter werden regelhaft als „fragile und nicht erneuerbare kulturelle Ressource“ (Art. 2 1. Satz ICOMOS 1990) dargestellt, die „durch die wachsende Zahl großangelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches Bewußtsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist“ (Präambel, Europarat 1992); zumeist sogar als eine extrem seltene kulturelle Ressource, die bald gänzlich verschwunden sein könnte (siehe sinngemäß die Verlustangst-Hypothese in Holtorf 2015, 406-8).[8] Ebenso wird die archäologische Wissenschaft sowie der archäologische Berufsstand als zunehmend bedroht dargestellt, z.B. durch zurückgegangene oder stärkeren Kontrollen unterworfene Finanzierungen aus Steuermitteln und „Stellenkürzungspläne, Schließungen einschlägiger Universitätseinrichtungen und in einigen Bundesländern Umstrukturierungen in der Organisation der Bodendenkmalpflege bis zur Auflösung des gesamten Amtes“ (WSVA 2010, 1).[9] Wir ArchäologInnen und „unser“ archäologisches kulturelles Erbe stehen dabei einem eigentlich übermächtigem Feld von unser Kulturerbe zu ausschließlich eigennützigen, insbesondere niedrigen wirtschaftlichen Profitzwecken oder zur bloßen Lustbefriedigung zerstören wollenden, extrem starken Gegnern wie der Bauwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, und natürlich auch den selbstsüchtigen RaubgräberInnen und deren AbnehmerInnen, den mit „Blutantiken“ handelnden bzw. diese sammelnden und damit Terror finanzierenden AntikenhändlerInnen und PrivatsammlerInnen entgegen, die schon immer das Allgemeinwohlinteresse an der Erhaltung und Erforschung der Archäologie nicht ausreichend schätzen und würdigen und uns teilweise sogar die Existenzberechtigung absprechen.

Dass als Folge dieser Selbstsicht der Archäologie auch wir glauben, dass „wenn wir ArchäologInnen unser eigenes Kulturerbe nicht kontrollieren können, was zur Hölle können wir kontrollieren?“  (frei nach Langford 1983, 4); und nicht anders als die Aboriginees versuchen, unsere kulturellen Eigentumsansprüche an den archäologischen Kulturgütern durchzusetzen, sollte niemanden auch nur im mindesten verwundern. Wir sind aber, im Gegensatz zu den Aboriginees in Australien eine gesellschaftliche Minderheit, der der Staat dank des Denkmalgedankens und seiner Umsetzung im Sinne des autorisierten Denkmaldiskurses (Smith 2006, 29-34) schon lange genau das kollektive kulturelle Eigentumsrecht, das wir wollen (wenigstens teilweise) gegeben hat. Tatsächlich ist der Konflikt in Australien zwischen den Aboriginees und der archäologischen Fachwelt wohl nicht so sehr ein Konflikt zwischen den „weißen“ Kolonialherrn (repräsentiert durch die „westlichen WissenschafterInnen“) und den „schwarzen“ Aboriginees; sondern vielmehr ein Konflikt zwischen der ihren exklusiven kulturellen Eigentumsanspruch auf alle archäologischen Kulturgüter mit Zähnen und Klauen (inklusive des Verheimlichens von Tatsachen und Täuschens der tasmanischen Regierung; Langford 1983, 3) verteidigenden ArchäologInnen-Kulturerbegemeinschaft und einer anderen Kulturerbegemeinschaft, den ebenfalls einen kulturellen Eigentumsanspruch auf „ihr“ Kulturerbe erhebenden Aboriginees.

Tatsächlich ist die Verwirklichung eines kollektiven kulturellen Eigentumsanspruchs der ArchäologInnen auf alle Sachen, die sie – unbeachtlich tatsächlich bestehender Eigentumsverhältnisse – als ihr kulturelles Erbe betrachten, der Organisation der staatlichen Denkmalpflege unter dem autorisierten Denkmalpflegediskurs inhärent (Smith 2006, 29-30); in einem Ausmaß, dass man sich keiner Illusion darüber hingeben sollte, dass nicht genau das der intendierte Zweck der konkreten Gestaltung der zugehörigen Verwaltungsstrukturen ist. Nachdem den FachexpertInnen, und unter diesen wiederum vorzugsweise den zuständigen archäologischen Verwaltungsbeamten, jede auch nur hypothetisch ein archäologisches Kulturgut sein könnende Sache vorzulegen ist und diese sie – überwiegend auf Basis für den nicht sachverständigen Durchschnittsbürger überhaupt nicht nachvollziehbaren Kriterien (falls es überhaupt Kriterien gibt und nicht Entscheidungen gänzlich ohne Bezug auf irgendwelche allgemein nachvollziehbaren Kriterien gefällt werden, siehe dazu kritisch Rechnungshof 2017, 41-7) – dann entscheiden, ob dem Eigentümer die Verfügungsgewalt über diese Sache weitestgehend entzogen und auf die archäologischen VerwaltungsbeamtInnen übertragen wird, wird de facto den ArchäologInnen als Kulturerbegemeinschaft die Möglichkeit eingeräumt, sich selbst alle jene Kulturgüter anzueignen, die sie als „ihr“ Kulturerbe wertschätzen. Alle anderen StaatsbürgerInnen werden hingegen dadurch von jedwedem Zugriff und jedweder signifikanten Kontrolle über ebendiese Kulturgüter ausgeschlossen (Abb. 7) und haben bestenfalls noch ein – und das nur sehr schwaches – Recht, die von ArchäologInnen über und mittels dieser Kulturgüter erzählte(n) Geschichte(n) zu konsumieren. Denn, so erklären das dann staatliche archäologische DenkmalpflegerInnen, es ist schließlich unsere Aufgabe als ArchäologInnen die Archäologie „… qua Gesetz im Interesse aller … vor den Zugriffen aller …“ zu schützen (Lüth 2006, 102).
Abb. 7: Schematische Darstellung der Funktionsweise der staatlichen Denkmalpflege gemäß den Voraussetzungen des autorisierten Denkmaldiskurses (Smith 2006, 29-34). Bei optimalem Funktionieren dieses Prozesses gelangen DurchschnittsbürgerInnen mit archäologischem Kulturerbe überhaupt nur dann in direkten (nicht durch ExpertInnen kontrollierten) Kontakt, wenn sie zufällig z.B. beim Spazierengehen oder bei nicht auf die Entdeckung archäologischer Kulturgüter ausgerichteten Erdarbeiten einen materiellen Überrest der Vergangenheit entdecken, den sie dann unmittelbar zur Beurteilung der archäologischen Fachwelt zu überlassen haben. Beurteilt die Fachwelt einen materiellen Überrest der Vergangenheit als Sache mit archäologischem Denkmalwert (ob nun im Sinne von Riegl 1903, auf Basis irgendeiner anderen Denkmalwerttheorie, Denkmalkriterien oder einfach völlig willkürlich), untersteht er von da an der rechtlichen Kontrolle der Fachwelt und ist somit de facto zu fachlichem Kollektiveigentum geworden; während einem allfälligen Dritten (einem Mitglied der Öffentlichkeit) bestenfalls noch beschränkte Besitzrechte und eventuell die tatsächliche Handhabe bleiben.

Der Wunsch nach und die – so weit als möglich vollständige – Durchsetzung ausschließlicher fachlich-kulturerbegemeinschaftlicher Kontrolle über archäologische Kulturgüter zeigt sich dabei nicht zuletzt an staatlichen archäologischen Schatzregalen und der immer wiederkehrenden fachlichen Forderung nach ihrer Einführung, wo es sie noch nicht gibt, und ihrer Ausweitung, wo es sie schon gibt. Dies zeigt sich auch an den Grabungs- bzw. Nachforschungsgenehmigungspflichten, die das Fach immer mehr auszuweiten und zu verschärfen versucht; und bei denen insbesondere auffällig ist, dass zumeist eben nicht einmal Grabungen und sonstige Handlungen der gesetzlichen Genehmigungspflicht unterworfen werden, bei denen aufgrund der am Ort ihrer Durchführung bestehenden Umstände – wenigstens wahrscheinlich – mit der Entdeckung von tatsächlich denkmalschutzwürdigen archäologischen Gegenständen zu rechnen ist, sondern vielmehr zumeist auf die Intention des Suchenden, (archäologische) „Denkmale finden“ (also „Archäologie tun“) zu wollen, abgestellt wird. Es geht also bei der Mehrheit der gesetzlichen NFG-Pflichten nicht um den Schutz noch in situ im Boden liegender archäologischer Kulturgüter vor vorhersehbarer Zerstörung, sondern – wie bei einem exklusiven Klub – um die Autorisierung durch einen Vertreter der archäologischen Kulturerbegemeinschaft, an der immateriellen kulturellen Praxis „Archäologie“ – den Mitgliedern vorbehaltenen Klubeinrichtungen – teilhaben zu dürfen.[10]

In die gleiche Kategorie fallen archäologische Kulturerberepatriationsforderungen, und damit meine ich hier nicht etwa die Rückgabe an fremde Länder von während Kolonialzeiten oder seither legal, semi- oder illegal ausgeführter Kulturgüter, sondern die Unterwerfung von bei unautorisierten „Raubgrabungen“ entdeckten Fundgegenständen unter staatliche archäologische Schatzregale bzw. deren Übergang ins Staatsvermögen entgegen einer sonst bestehenden hadrianischen Fundteilungsregel (wie z.B. in Österreich durch die Verbindung der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 DMSG und 400 ABGB). Denn diese Funde sind in der Regel aus fachlich-wissenschaftlicher Sicht wertlos: die gegenstimmenlos vorherrschende Fachmeinung ist, dass der wissenschaftliche Aussagewert von Bodenfunden „nur bei ungestörtem Befund“ (Kriesch et al. 1997, 25) signifikant ist und daher unsachgemäß aus dem Boden extrahierte bewegliche Kleinfunde „allenfalls noch Antiquitäten“, die „für die Forschung kaum noch zu verwenden und nur noch von geringer Bedeutung“ (ibid., 26) sind. Dennoch, trotzdem unsere staatlichen archäologischen Archive inzwischen fast durchgehend übervoll sind (Karl 2016), werden diese generell fachlich als wissenschaftlich wertlos beurteilten Funde in die staatlichen Archive aufgenommen; allerdings in der Regel ohne dass danach noch etwas mit ihnen geschieht, es sei denn, es handelt sich um einen tollen Edelmetall- oder Münzschatzfund, den man – dann allerdings wenigstens auch als Trophäe eines „Sieges“ über die „Raubgräber“ – öffentlichkeitswirksam ausstellen kann.
Die meisten der so wiedergewonnenen Funde verschwinden hingegen, so wie die überwältigende Mehrheit aller bei genehmigten professionellen archäologischen Ausgrabungen entdeckten beweglichen Kleinfunde, in für praktisch niemand außer streng ausgewählten WissenschafterInnen zugänglichen Depots, wo sie oftmals dann nicht einmal ordentlich archiviert, konserviert und wissenschaftlich ausgewertet, sondern weitgehend auf Halde gelegt werden (Karl 2016). Manchmal verrotten sachgerecht geborgene Funde auch in den Händen staatlicher Denkmalbehörden, etwas, wofür eventuell Behördenleiter verantwortlich sind (BM 2009), die – während in ihrer Obhut bedeutende Kulturgüter verrotteten – die Pflicht aller Archäologen die Archäologie „vor den Zugriffen aller“ BürgerInnen zu schützen besonders betont haben (Lüth 2006, 102).

Der fachliche Umgang mit den angeblich so wertvollen Kulturgütern, den selbst der Leiter der Abteilung Archäologie des österreichischen Bundesdenkmalamtes mit den Worten „irgendwie unter dem Motto „besser ein paar Kisten mit ungewaschenen Scherben ins Depot gestellt als gar nichts getan“. Und dort im Depot stehen sie nach wie vor, ungewaschen und unerforscht, als letzte Fetzchen einer von der Moderne zerrissenen ungelesenen Urkunde“ (Hebert 2018, 81) beschrieben hat, erinnert teilweise frappant an politisch motivierte Repatriationsforderungen: ihren Wert gewinnen in solchen Fällen die zu repatriierenden Funde in erster Linie daraus, dass sie zurückgefordert und damit, egal ob die Rückführung tatsächlich erreicht wird oder nicht, als das Gemeinwohl fördernde Handlung („wir kämpfen für unsere Kultur“) politisch ausgeschlachtet werden können. Das kann gleichzeitig weitaus kostengünstiger und kulturgüterschützerisch weit weniger sinnvoll sein als stattdessen bestehende Museen des die Repatriationforderung stellenden Kollektivs besser zu finanzieren (siehe sinngemäß z.B. Cuno 2008, 121-38, insb. 127-8; Appiah 2009, 76-8); aber ist dennoch identitätspolitisch viel wirksamer.

Tatsächlich muss man sich ein wenig wundern, warum nicht gerade illegal geborgene und daher wissenschaftlich wertlose Funde nach ihrer Beschlagnahmung am internationalen Kunstmarkt mit der Provenienz „in XY behördlich beschlagnahmt“ verkauft werden, um die wissenschaftliche Untersuchung, museale Aufbereitung und öffentlichkeitswirksame Publikation sachgemäß ausgegrabener archäologischer Fundstellen besser finanzieren zu können. Wenn es wirklich darum ginge, dass das für Wissenschaft und Öffentlichkeit beste Ergebnis erreicht wird, würden Reparationszahlungen weit sinnvoller erscheinen als die Einverleibung des dekontextualisierten Raubgrabungsfundes in ein übervolles und unzureichende Mittel für die Fundkonservierung habendes staatliches Archiv (für ähnliche Gedanken im Kontext der Repatriationsdebatte siehe z.B. auch Matthes 2017).

Schließlich zeigt sich, dass es bei all dem nicht um Wissenschaft oder auch nur einen wirklich effektiven Denkmalschutz, sondern um die Standesidentität der ArchäologInnen und deren Ausdruck durch kulturelle Eigentumsansprüche sowohl an den materiellen als auch den immateriellen Kulturgütern der Fachgemeinschaft geht, auch noch ganz besonders deutlich an der radikalen Selbstabgrenzung der ArchäologInnen hin zu den MetallsucherInnen. Nicht nur, dass diese oft und gerne als Raubgräber tituliert (z.B. Kriesch et al. 1997) oder einfach deshalb, weil sie sich als Metallsucher zu erkennen geben, der Raubgräberei verdächtigt (z.B. LfD-BW 2019) oder gar beschuldigt werden, selbst wenn sie vollkommen legal ihrem Hobby nachgehen. Wir haben auch etwas dagegen, dass sich irgendjemand und insbesondere MetallsucherInnen als „HobbyarchäologInnen“ bezeichnen und quittieren das mit dem keineswegs nur in Deutschland, sondern auch international populären Bonmot, dass es schließlich auch keine Hobbychirurgen oder Hobbypolizisten geben würde, was nicht nur objektiv falsch ist sondern, wie ich schon anderswo besprochen habe, auch sehr viel mehr über uns als Gemeinschaft sagt als darüber, ob es keine HobbyarchäologInnen geben sollte (Karl 2017).

Am allerdeutlichsten zeigt aber die Tatsache, dass wir auf den meisten unserer Grabungen den Oberboden undurchsucht mit dem Bagger abschieben lassen (Karl 2018c, 396-7), uns aber gleichzeitig standhaft weigern, ebendiesen modern gestörten und daher für uns in den allermeisten Fällen völlig uninteressanten Oberboden zur freien Suche nach und Bergung von in ihm enthaltenen Kleinfunden durch die MetallsucherInnen freizugeben, woher der Wind wirklich weht: es geht nicht darum, bedeutende bewegliche Bodendenkmale im Oberboden oder die Fundverteilungskontexte im Oberboden zu schützen, denn wenn wir selbst auf dieselbe Bodenfläche losgelassen werden, kümmern wir uns um genau diese Dinge so gut wie überhaupt nicht. Worum es geht ist, dass unserer Ansicht nach alle (archäologischen) Bodenfunde „unser“ Kulturerbe sind, mit dem nur wir etwas machen dürfen; und das wir nicht einmal dann jemand anderem zu überlassen bereit sind, wenn wir es eigentlich selbst weder brauchen noch wollen, sondern es meistens vorsätzlich und wissentlich zerstören, wenn wir professionell „Archäologie“ machen. Auch wenn wir es gar nicht wollen, es darf trotzdem niemand außer uns haben.

Würden wir eine beliebige andere Kulturerbegemeinschaft betrachten als die der ArchäologInnen, dann würden wir alle diese Verhaltensweisen unmittelbar als identitätspolitische Handlungen dieser Kulturerbegemeinschaft erkennen und bezeichnen. Die Erhebung exklusiver Eigentumsansprüche auf das Kulturerbe, mit dem wir uns identifizieren und das uns als soziale Gruppe in unseren eigenen und den Augen Dritter besonders macht, bis hin dazu, dass wir die vorsätzliche Zerstörung „unseres“ Kulturerbes seiner Überlassung an nicht zu unserer Gruppe gehörenden Dritten bevorzugen, die strenge Kontrolle, wer sich durch sein durch die Gruppe autorisiertes Verhalten im öffentlichen Raum als zu unserer Identitätsgruppe zugehörig zeigen und sich mit unserem emischen Ethnonym bezeichnen darf, und die Kultivierung von Feindbildern, insbesondere in der Abgrenzung zu uns eng verwandten Nachbargruppen, mit denen uns Dritte irrtümlich verwechseln könnten: all das sind klassische Elemente zu Erzeugung, Tradierung und Aufrechterhaltung einer sozialen Gruppenidentität und von Identitätsgruppengrenzen. Nur bei uns selbst haben wir das bisher nicht gesehen bzw. nicht erkennen wollen, weil die Geschichte, die man darüber erzählen müsste, eine für uns eher unschöne Geschichte wäre, die so ganz und gar nicht zu unserem Selbstbild als selbstlose Hüter der Kulturschätze aller passen will; und die noch dazu für uns sehr unangenehme Konsequenzen hätte.

Teilhabe am Kulturerbe und Achtung der kulturellen Vielfalt

Solange man davon ausgeht, dass Kulturgütern objektiv ein bestimmter universeller kultureller Wert innewohnt, der von ExpertInnen sowohl definiert als auch identifiziert werden kann, ist es kein (besonderes) Problem, wenn diese ExpertInnen gleichzeitig eine Kulturerbegemeinschaft ausmachen, die bestimmte gruppenspezifische Werte, Überzeugungen, Wissen und Traditionen hat und ihre Gruppenidentität primär über ihre rechtliche Kontrolle über „die“ (ethnisch, regional, national oder sogar international) „bedeutenden“ Kulturgüter konstruiert: diese Kulturerbegemeinschaft gibt dann schließlich, weil sie eben den universellen Wert von Kulturgütern objektiv bestimmen kann, im Sinne eines normativen Kulturverständnisses vor, was „bedeutende“ Kultur ist und was weniger oder gar gänzlich unbedeutende, ja potentiell sogar was Unkultur ist. Solange die kulturelle Deutungshoheit in den Händen dieser einen Gruppe von BürgerInnen liegt, ob diesen nun gesamtgesellschaftlich ein Beurteilungsprivileg in kulturellen Fragen eingeräumt wird oder sie sich dieses Privileg nur einfach angemaßt hat, und keine andere gesellschaftliche Gruppe, und sei es nur betreffend ihrer eigenen Kultur und der damit verbundenen Kulturgüter, für sich selbst dasselbe Beurteilungsprivileg oder auch nur Mitspracherechte einfordert, gibt es schließlich keinen innergesellschaftlichen Konflikt darüber, was wessen Kulturgüter sind und wer teilweise oder ausschließliche rechtliche Kontrolle über sie haben soll. Erst wenn, wie zuerst im Fall indigener Bevölkerungen, unterschiedliche Bevölkerungsgruppen einen Anspruch auf Kontrollrechte über kulturelle Praktiken und Kulturgüter einzufordern beginnen, wird klar erkenntlich, dass es kulturelle Vielfalt nicht nur in Form unterschiedlicher Staatskulturen, sondern auch innerhalb einzelner Gesellschaften geben kann und gibt; wird erkennbar, dass es unterschiedliche Kulturerbegemeinschaften geben kann und auch tatsächlich gibt.

Dass es nicht nur in kolonialen Kontexten solche unterschiedlichen Kulturerbegemeinschaften gibt, sondern auch in „westlichen“, dem Schutz der Gleichheit aller BürgerInnen und der individuellen Freiheit des Einzelnen zur selbstbestimmten Gestaltung seines Lebens verpflichteten und daher notwendigerweise „multikulturellen“ Gesellschaften, versteht sich eigentlich von selbst. Einzig aufgrund der historischen Entwicklung moderner, dem Menschenrechtsgedanken verpflichteter, demokratischer Rechtsstaaten aus vormodernen, autokratischen imperialistischen Staaten, die nicht nur in kolonialen Kontexten „ihr“ Gesellschaftsmodell und insbesondere die dominante Rolle ihrer jeweils staatsführenden Eliten schwächeren indigenen Gemeinschaften aufgezwungen haben, sondern auch zur Unterdrückung interner ethnischer Separationsbewegungen insbesondere im Zeitalter des Nationalismus, hauptsächlich im 19. und frühen 20. Jahrhundert, eine „einheitliche Nationalkultur“ durchzusetzen versucht haben (wozu sie sich nicht zuletzt auch stark des Denkmalgedankens bedient haben) hat es über ein halbes Jahrhundert gedauert, bis sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass auch europäische Gesellschaften keineswegs intern kulturell einheitlich sind. Auch in europäischen Gesellschaften waren es zuerst kulturelle Minderheitenrechte, die größere Aufmerksamkeit bekamen. Aber letztendlich muss man, ganz im Sinne des Gedankens der Menschenrechte als individuelle Rechte von Einzelnen, zur Kenntnis nehmen, dass jede beliebige gesellschaftliche Untergruppe ihre eigene Kultur und ihr eigenes Kulturerbe haben darf und daher auch unterschiedliche Kulturerbegemeinschaften in europäischen Gesellschaften existieren; was zu Kulturerbekonflikten führen kann.

Die Faro-Konvention sieht daher für solche Fälle, in denen unterschiedliche Kulturerbegemeinschaften demselben Kulturerbe unterschiedliche Werte zuweisen, einen geordneten, gegebenenfalls durch staatliche Behörden im Sinne eines unparteiischen Interessenausgleichs schlichtend verwalteten, durch gegenseitigen Respekt zwischen allen betroffenen Kulturerbegemeinschaften gekennzeichneten Dialog vor:

„Die Vertragsparteien verpflichten sich über deren Behörden und sonstige zuständige Stellen zur:
a.       Ermutigung zum Nachdenken über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes sowie der Achtung der Vielfalt an Deutungen;
b.       Einführung von Schlichtungsverfahren zum ausgewogenen Umgang mit Situationen, in denen unterschiedliche Kulturerbegemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte zuschreiben;
c.       Entwicklung von Wissen über das Kulturerbe als Mittel zur Begünstigung des friedlichen Miteinander durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf die Beilegung und Vermeidung von Konflikten;
d.       Integration dieser Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung.“ (Art. 7 Europarat 2005).[11]

Diese Kulturerbekonfliktschlichtung ist dabei ganz im Sinne der – der Faro-Konvention grundsätzlich zugrunde liegenden (Art. 1 Europarat 2005) – Anerkennung des Rechts auf Teilhabe am kulturellen Erbe als Teil des in Art. 27 Abs. 1 AEMR empfohlenen und in Art. 15 Abs. 1 ICESCR völkerrechtlich festgeschriebenen universellen Menschenrechts auf Teilhabe am kulturellen Leben der Gemeinschaft und der aus Art. 29 AEMR und dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG) folgenden gegenseitigen Ausübungsschranke zum Schutz gleichwertiger Rechte der jeweils Anderen. Die Notwendigkeit genau dafür folgt sogar zwingend aus der Voraussetzung, dass die kulturelle Vielfalt und die Deutungsvielfalt aufgrund des Menschenrechts auf Teilhabe am kulturellen Leben der Gemeinschaft geachtet werden müssen und daher, wenn der Staat nicht willkürlich die kulturellen Traditionen mancher seiner BürgerInnen zugunsten der anderer seiner BürgerInnen unterdrücken und somit zwischen diesen unsachlich und ungerechtfertigt diskriminieren will, jeweils als berechtigt anerkannt und daher fair und unparteiisch gegeneinander abgewogen werden müssen, wenn sie miteinander in Konflikt geraten.

Daher legt die Faro-Konvention auch besonderen Wert auf Zugang zum und demokratische Teilhabe am kulturellen Erbe, indem sie festsetzt:

„Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
a.       Ermutigung eines jeden Menschen zur Teilnahme an dem:
-          Prozess der Bestimmung, Erforschung, Deutung, des Schutzes, Bewahrung und Darstellung des Kulturerbes;
-          öffentlichen Nachdenken und der Debatte über die Möglichkeiten und Herausforderungen, die das Kulturerbe bietet;
b.       Berücksichtigung des Wertes, den jede Kulturerbegemeinschaft jenem Kulturerbe zuschreibt, mit dem sie sich identifiziert;
c.       Anerkennung der Rolle von freiwilligen Organisationen sowohl als Partner bei Aktivitäten als auch als konstruktive Kritiker der Politik des Kulturerbes;
d.       Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe, insbesondere für junge Menschen und benachteiligte Gruppen, zum Zwecke der Sensibilisierung für dessen Wert, die Notwendigkeit seiner Erhaltung und Bewahrung sowie für den daraus erwachsenden Nutzen.“ (Art. 12 Europarat 2005).[12]

Nur der Vollständigkeit halber: in Österreich ist all das seit der Ratifikation der Faro-Konvention durch die Republik im Jahr 2015 (BGBl. III Nr. 23/2015) unmittelbar geltendes Bundesrecht; aber auch in Deutschland aufgrund des grundgesetzlichen Bekenntnisses der Bundesrepublik „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ (Art. 1 Abs. 2 GG) unbeachtlich der bisher fehlenden Ratifikation der Faro-Konvention wenigstens sinngemäß geltende Verpflichtung des deutschen Staates zur Achtung des sich aus dem Menschenrecht auf Teilhabe am kulturellen Leben der Gemeinschaft ergebenden Teilhaberechtes am kulturellen Erbe und damit, im Prinzip, genau derselben Verpflichtungen gegenüber seinen unterschiedlichen Kulturerbegemeinschaften angehörenden und dasselbe Kulturerbe unterschiedlich bewertenden BürgerInnen.

Teilhabe, und insbesondere demokratische Teilhabe, kann dabei nicht – wie das manchmal von Vertretern spezieller Interessensgruppen versucht wird – als bloßes Recht darauf beschränkt werden, gewisse von Spezialisten erzeugte kulturelle Produkte konsumieren oder bei gewissen kulturellen Praktiken beobachtend oder unter Kontrolle von und Anleitung durch Spezialisten für diese Praktiken mitmachen zu dürfen. Vielmehr ist unter Teilhabe im Sinne internationaler Menschenrechtsinstrumente stets das unabhängige, selbstbestimmte und eigenverantwortliche Handeln des einzelnen mündigen Bürgers gemeint, ganz im Sinne der dem Menschenrechtsgedanken zugrundeliegenden Philosophie der Aufklärung. Dieser Sinn ist, wie es Immanuel Kant (1784) in den einleitenden Worten seines einschlägigen Aufsatzes zur Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? erläutert hat:

„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Muthes liegt, sich seiner ohne Leitung eines andern zu bedienen. …“ (Kant 1784, 481),

und später weiter:

„Zu dieser Aufklärung aber wird nichts erfordert als Freiheit; und zwar die unschädlichste unter allem, was nur Freiheit heißen mag, nämlich die: von seiner Vernunft in allen Stükken öffentlichen Gebrauch zu machen.“ (Kant 1784, 484).

Betrachtet man, wie man es im Sinne des Menschenrechtsgedanken muss, Kultur als Ausdruck des selbstbestimmten (gestaltenden) Verhaltens einzelner Menschen, die sich, je nachdem woher sie die Inspiration für ihr Handeln beziehen und mit welchen Kulturgütern und Menschen sie sich identifizieren, zu verschiedenen kulturellen Gemeinschaften bzw. Gruppen (mit bestimmten, mehr oder minder charakteristischen Handlungspraktiken und -regeln) zusammenfassen lassen, ist logisch notwendigerweise die kulturelle Vielfalt, die es im Sinne der UNESCO-Konvention von 2003 zu respektieren und die menschliche Kreativität, die es zu fördern gilt (UNESCO 2003), das was diese unterschiedlichen einzelnen Menschen, Gruppen und Gemeinschaften tatsächlich tun (wollen); nicht eine von KulturgutexpertInnen allen anderen vorgeschriebene Umgangsform mit jenen Sachen, die diese ExpertInnen als kulturell ausreichend wertvoll erachten. Teilhabe ist daher in diesem Zusammenhang also als – wenigstens teilweise – Delegation von Entscheidungsgewalt, von Kontrollrechten, an BürgerInnen bzw. Kulturerbegemeinschaften entsprechend den drei obersten Stufen auf Sherry R. Arnsteins (1969) Leiter der Bürgerbeteiligung zu verstehen (Abb. 8). Genau dieser Gedanke schlägt sich auch tatsächlich in der Faro-Konvention nieder, wenn sie in ihrem Art. 12a fordert, dass jeder Mensch nicht nur zum Denkmalschutz, sondern zur Teilnahme am Prozess der Bestimmung, Erforschung, Deutung, Bewahrung und Darstellung des Kulturerbes ermutigt werden soll und in ihrem Art. 12b bestimmt, dass bei der staatlichen Verwaltung des Kulturerbes die Werte jeder Kulturerbegemeinschaft zu berücksichtigen sind (Europarat 2005).

Abb. 8: Leiter der Bürgerbeteiligung
(Arnstein 1969, 217).
Genau das ist nun aber mit jener exklusiven Kontrolle über die Auswahl, Erforschung, Deutung, den Schutz, die Bewahrung und die Darstellung von Kulturgütern durch ausschließlich ExpertInnen, die noch dazu ihrerseits eine Kulturerbegemeinschaft mit ihren eigenen, gruppenspezifischen Werten, Überzeugungen, Wissen und Traditionen sind und die ihre Gruppenidentität vorwiegend mittels der Kontrolle über alle von ihnen selbst als solche definierten Kulturgüter konstruieren, den der traditionelle Denkmalgedanke verbunden mit dem autorisierten Denkmaldiskurs uns ArchäologInnen (bisher) zugewiesen hat (Abb. 7), vollkommen unvereinbar. Das ist schon allein deshalb der Fall, weil die exklusive rechtliche Kontrolle durch ExpertInnen nicht mit demokratischer Teilhabe an Entscheidungsprozessen – wie z.B. dem der Bestimmung, was überhaupt Kulturerbe oder auch nur ein Kulturgut ist – vereinbar ist, weil dafür wenigstens das Kontrollrecht im Sinne einer partnerschaftlichen Entscheidung (Abb. 8) mit anderen Kulturerbegemeinschaf-ten bzw. deren VertreterInnen geteilt werden muss, also gerade nicht exklusiv durch ExpertInnen ausgeübt werden kann. Es genügt für demokratische Teilhabe an Bestimmungsprozessen nicht, dass man die anderen Kulturerbe-gemeinschaften darüber informiert, dass die ExpertInnen etwas als Kulturgut betrachten, oder sie konsultiert, ob sie damit, dass und wie die ExpertInnen entschieden haben einverstanden sind, ohne verpflichtet zu sein die Entscheid-ung entsprechend den Wünschen der Konsultierten zu revidieren, wenn diese mit ihr nicht einverstanden sind. Und es genügt auch nicht, zur Beschwichtigung anderer Kulturerbegemeinschaften auch ein paar der von diesen wertgeschätzten Kulturgüter als Denkmale der rechtlichen Kontrolle der ExpertInnen zu unterwerfen, denn das gibt diesen anderen Kulturerbegemeinschaften immer noch nicht einmal einen Ansatz von Kontrolle über das, was sie als „ihr“ Kulturerbe betrachten.

Welche und wessen Kultur will (soll) der Staat und wollen (sollen) wir schützen?

Anerkennt man, dass wir ArchäologInnen nicht unbefangene, rein objektiv wissenschaftlich urteilende ExpertInnen sind, die völlig unbeeinflusst von ihren eigenen Vorliegen auf Basis allgemeingültiger Maßstäbe den wahren kulturellen Wert von Kulturgütern sowohl absolut als auch relativ zu dem anderer messen, sondern tatsächlich eine Kulturerbegemeinschaft, die ihre eigenen gruppenspezifischen Werte, Überzeugungen und Traditionen hat und sich mit bestimmten Kulturgütern ganz besonders stark identifiziert, stellt das insbesondere die staatliche Kulturgüterverwaltung und den staatlichen Kulturerbeschutz vor ein gewaltiges Problem. Denn dadurch, dass er VertreterInnen einer ganz bestimmten Kulturerbegemeinschaft im Wege der entsprechend den Vorstellungen des autorisierten Denkmalpflegediskurses (Smith 2006, 29-34) organisierten staatlichen Denkmalverwaltung nahezu unbeschränkte, nahezu völlig exklusive Kontrolle über den gesamten Kulturerbschaftsprozess gegeben hat – von der Bestimmung, was überhaupt Kulturerbe ist bis hin dazu, was das Schicksal dieses Kulturerbes sein soll und wie es gesellschaftlich zu deuten und zu benutzen ist (Abb. 9) – hat er de facto den Bock zum Gärtner gemacht.
Abb. 9: Schematische Darstellung der Funktionsweise der staatlichen Denkmalpflege gemäß den Voraussetzungen des autorisierten Denkmaldiskurses (Smith 2006, 29-34) als Mittel zur Bestimmung, Abgrenzung und Verteidigung des Herrschaftsgebietes der Kulturerbegemeinschaft der "ExpertInnen".

Und das ist ein gravierendes Problem, weil wohl niemand ernsthaft glaubt, dass ArchäologInnen z.B. gerecht und unbefangen in ihren Entscheidungen im Sinne des Art. 12b der Faro-Konvention (Europarat 2005) den Wert als privates und potentiell wirtschaftlich profitabel verhandelbares Sammelobjekt berücksichtigen können, den die Kulturerbegemeinschaft der MetallsucherInnen beweglichen Bodenfunden zuweist, die ArchäologInnen hingegen als wissenschaftlich bedeutende archäologische Funde bewerten. Tatsächlich verbieten fachliche Ethikkodizes ArchäologInnen sogar explizit, diese Bewertung als wirtschaftlich wertvolles, privates Sammelobjekt anzuerkennen und durch ihre eigenen Handlungen auch nur mittelbar zu fördern bzw. unterstützen (z.B. WSVA 2010, 4; Regel 1.7 CIfA 2014, 4), teilweise sogar explizit unter Verweis darauf, dass dieses fachethische Verbot auch entgegen gegenteiliger örtlich geltender Rechtslage zu beachten ist (siehe z.B. WSVA 2010, 1-2). ArchäologInnen müssten sich also in allen derartigen Fällen und natürlich auch in Fällen, in denen z.B. MetallsucherInnen ganz im Sinne Kants (1784, 481) ihren Verstand zur Bestimmung, Erforschung und Deutung von Bodenfunden als Kulturerbe ohne Anleitung durch ArchäologInnen gebrauchen wollen und daher selbstbestimmt ihre eigenen Grabungen nicht entsprechend archäologisch-fachlicher ethischer Standards (siehe z.B. WSVA 2010, 2-3) durchführen wollen, dazwischen entscheiden, ob sie die Werte der MetallsucherInnen ausreichend berücksichtigen und damit drastisch gegen ihre eigenen fachethischen Werte verstoßen, oder sie ihre Werte über die der MetallsucherInnen erheben und damit gegen die sich aus der Faro-Konvention (Europarat 2005) ergebenden Verpflichtungen verstoßen.

Dass wir ArchäologInnen aus demselben Grund daher auch vollkommen ungeeignet dafür sind, in den von der Faro-Konvention in ihrem Art. 7b (Europarat 2005) verpflichtend vorgesehenen behördlichen Schlichtungsverfahren für den ausgewogenen Umgang mit Situationen, in denen unterschiedliche Kulturerbegemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte zuschreiben, in irgendeiner anderen Weise denn als eine der Streitparteien beteiligt zu sein, zwischen denen die Behörde zu schlichten hat, versteht sich von selbst. Damit scheidet aber auch die Möglichkeit aus, uns als „ExpertInnen“ die Beurteilung der „Bedeutung“ des potentiell umstrittenen Kulturgutes zu überlassen bzw. die Bedeutungsbeurteilung von der „in der Fachwelt vorherrschenden Meinung“ bzw. dem „Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise“ (Bazil et al. 2015, 22-3) oder dem „Urteil sachverständiger Betrachter“ (Davydov 2015) abhängig zu machen: wir ArchäologInnen sind zweifellos ExpertInnen dafür, welche Bedeutung bestimmten Sachen von unserer Kulturerbegemeinschaft zugewiesen und welche daher von dieser als schützenswerte Kulturgüter betrachtet werden; aber davon, welchen Wert z.B. MetallsucherInnen welchen derselben Sachen zuweisen und wie wichtig das für deren Identitäts- und Kontinuitätsverständnis ist, davon haben wir ArchäologInnen nicht nur in der Regel nicht den geringsten Schimmer, sondern halten diese Werte – was auch immer und wie bedeutend sie für MetallsucherInnen auch immer sein mögen – weil unseren Werten entgegengesetzt für positiv verdammenswert. Man kann unser Urteil über diese Werte daher auch nicht zur Basis einer Schlichtung zwischen der Kultur der Gemeinschaft der ArchäologInnen und der der Gemeinschaft der MetallsucherInnen machen, weil man die kulturellen Vorstellungen der ArchäologInnen zum Maßstab für die Beurteilung der kulturellen Vorstellungen der MetallsucherInnen erhebt, d.h. die ArchäologInnen privilegiert und die MetallsucherInnen und ihre Kultur als minderwertig vorverurteilt. Das Ergebnis wäre alles andere als ein gerechtes Schlichtungsverfahren mit rechtlich gleicher Berücksichtigung aller Werte, die jede Kulturerbegemeinschaft jenem Kulturerbe zuschreibt, mit dem sie sich identifiziert.

Will man also die kulturelle Vielfalt und die von verschiedenen Kulturerbegemeinschaften dem gleichen kulturellen Erbe zugewiesenen unterschiedlichen Werte wirklich gleichermaßen achten – und sowohl Österreich als auch Deutschland haben das UNESCO (2005) Übereinkommen zum Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. III Nr. 34/2007 [AT]; BGBl. II Nr. 6/2007 [DE]) als auch das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes (UNESCO 2003) ratifiziert (BGBl. III Nr. 76/2009 [AT]) bzw. sind diesem beigetreten (DUK 2013, 5-7), man muss also annehmen, dass beide Staaten das wollen – dann stellen sowohl der traditionelle Denkmalgedanke als auch die traditionelle Organisation der Denkmalverwaltung ein Problem dar, das dringend einer Lösung bedarf. Denn diese dienen derzeit weder dazu, in einschlägigen Verwaltungsentscheidungen die unterschiedlichen Werte fair und ausgewogen zu berücksichtigen, die verschiedene Kulturerbegemeinschaften dem jeweiligen Kulturerbe zuweisen, mit dem sie sich identifizieren, noch dazu, den Menschen unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse die Identifikation mit Kulturerbe zu ermöglichen, das sie als Widerspiegelung und Ausdruck ihrer sich beständig entwickelnden Werte, Überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen betrachten. Vielmehr dienen sowohl der traditionelle Denkmalgedanke als auch die darauf aufbauende Organisation der staatlichen Denkmalverwaltung der Privilegierung ganz bestimmter Kulturerbegemeinschaften, jenen der wissenschaftlichen FachexpertInnen, um diesen de facto die nahezu uneingeschränkte rechtliche Kontrolle über die von ihnen selbst ausgewählten Kulturgüter und deren Schicksal zu überantworten, mit denen sie sich kollektiv identifizieren und die sie wertschätzen. Das schützt weder die kulturelle Vielfalt noch fördert es die menschliche Kreativität, sondern dient der kulturellen Vereinheitlichung und behindert die kreative Selbstentfaltung der Menschen.

Nimmt man die internationalen Verpflichtungen ernst, die Deutschland und Österreich durch den Beitritt zu diesen internationalen Übereinkommen eingegangen sind – und wenigstens die staatliche Denkmalpflege müsste das eigentlich tun – dann folgt daraus, dass wir ArchäologInnen uns warm anziehen werden müssen, denn die Zeiten, in denen wir die exklusive rechtliche Kontrolle über alle von uns als archäologisch betrachteten Sachen an uns reißen konnten und alle anderen Werte, die andere gesellschaftliche Untergruppen denselben Sachen zuweisen, einfach als irrelevant abtun konnten und dafür vom Staat auch noch mit öffentlichen Gewaltbefugnissen ausgestattet wurden, diese Zeiten könnten bald vorbei sein. Und wir sollten uns glücklich schätzen, dass sie noch nicht ganz vorbei sind, weil die, die ihre Ansprüche unter diesen Kultur(gut)schutzübereinkommen anmelden könnten, das noch gar nicht bemerkt haben und wir daher noch etwas Zeit haben, uns auf eine möglicherweise bevorstehende neue Welt der staatlichen Kultur(erbe)verwaltung einzustellen und diese vielleicht wenigstens teilweise auch in unserem Sinne mitzugestalten.

Und natürlich müssen wir uns auch ganz dringend selbst überlegen, was wir als archäologische Fachgemeinschaft eigentlich wollen, wenn wir behaupten, für den Schutz des archäologischen Kulturerbes (ICOMOS 1990; Europarat 1992) einzutreten. Wessen Kultur und wessen kulturelles Erbe wollen wir eigentlich schützen, wenn wir das tun, und für wen schützen wir diese Kultur und dieses kulturelle Erbe eigentlich? Wollen wir nur das schützen, mit dem wir uns selbst identifizieren, das uns wertvoll erscheint, weil es unsere Werte, Überzeugungen, unser Wissen und unsere Traditionen widerspiegelt und ausdrückt? Wollen wir eine normativ vorgegebene Hoch- oder Nationalkultur schützen, die bequemerweise wir selbst normieren und daher unsere eigenen Werte, Überzeugungen und Traditionen, was kulturell wertvolles und was kulturschädigendes Verhalten ist, allen anderen aufoktroyieren können und dürfen? Oder wollen wir, auch ganz im Sinne einer Verpflichtung zur Förderung und Stärkung der Demokratie (EAA 2019), des Menschenrechtsgedankens und der völkerrechtlichen Verpflichtung zum Schutz der kulturellen Vielfalt und der Förderung der menschlichen (kulturellen) Kreativität, insbesondere auch der von gegenwärtig und zukünftig lebenden Menschen, die vielen unterschiedlichen kulturellen Werte, Überzeugungen, Traditionen und natürlich auch kulturellen Praktiken schützen, um damit tatsächlich dem Allgemeinwohl zu dienen?

“…archaeology is a science that must be lived, must be ‘seasoned with humanity’.

Dead archaeology is the driest dust that blows.” (Wheeler 1954, v)

Archäologe sein, Archäologie machen, Kulturerbe teilen

Wie in diesem Beitrag gezeigt wurde, ist Archäologie nicht (so sehr) die toten Dinge, die im Boden liegen und dort langsam oder schneller vor sich hin verfallen, sondern ist eine kulturelle Praxis. Archäologie muss, ganz im Sinne Wheelers (1954, v), gelebt werden: Archäologie ist, was ArchäologInnen machen; und Archäologe bzw. Archäologin ist, wer Archäologie macht, auch wenn das vielleicht jenen davon, die sich als professionelle ArchäologInnen fühlen (wollen) und/oder sich allen anderen in Bezug auf archäologiebezogenes Wissen und Handeln überlegen fühlen (z.B. weil sie ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben und/oder von irgendeiner „Fach“-Organisation bezahlt dafür beschäftigt werden, etwas Archäologiebezogenes zu tun) nicht gefallen mag.

Archäologie ist eine spezielle kulturelle Praxis des Erzählens, nicht nur, aber auch, von Geschichte(n) über so lange vergangene Zeiten, dass aus diesen Zeiten keine historischen Nachrichten, sondern nur noch materielle Überreste auf uns gekommen sind. Diesen materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit kommt daher in der Archäologie eine besondere Rolle als Mittel zum Zweck zu, die erzählte(n) archäologische(n) Geschichte(n) sowohl für das Publikum, dem sie erzählt werden anschaulicher als auch – als wissenschaftliche Geschichte(n) – mit empirischer Evidenz zu belegen und damit nachvollziehbarer und glaubhafter zu machen.

Dennoch ist Archäologie, eben weil sie primär eine kulturelle Praxis ist, ein immaterielles Kulturerbe der Menschheit, und die materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit, die „archäologischen Kulturgüter“, sind „nur“ die mit dieser Praxis verbundenen bzw. für die Ausübung dieser Praxis erforderlichen Werkzeuge, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume, denen für sich alleine kein archäologischer Wert zukommt. Kann man keine archäologische(n) Geschichte(n) mit einem Fund, Befund, Kontext, einer Fundstelle oder Landschaft erzählen, dann ist die betreffende Sache nicht ein archäologisches Kulturgut, sondern bloß alter Mist in der Landschaft, der die wenigsten Menschen, und natürlich auch keine ArchäologInnen, interessiert: die toten Dinge selbst sind eben nur Wheelers (1954, v) „driest dust that blows“, nicht etwas, was kulturell wertvoll ist.

Als immaterielles Kulturerbe stiftet Archäologie für jene Gemeinschaften und Gruppen von, und auch für einzelne, Menschen, die sich mit bestimmter Archäologie identifizieren, Identität und ein Gefühl von Kontinuität. Dabei ist allerdings – vollkommen selbstverständlicherweise – die Kulturerbegemeinschaft, die sich am meisten mit Archäologie und den sie ausmachenden Praktiken, Ausdrucksformen, Darstellungsweisen, Wissen und Fertigkeiten sowie den ihre Werkzeuge und kulturellen Erzeugnisse darstellenden materiellen Kulturgütern identifiziert, die Gemeinschaft der Archäologie zu ihrem Beruf gemacht habenden Personen selbst, eben die der „professionellen“ ArchäologInnen. Diese betrachtet nicht nur die materiellen archäologischen Kulturgüter als ihr eigenes kulturelles Erbe, sondern gibt es auch von Generation zu Generation weiter und schafft dadurch in der überwiegenden Mehrheit aller Fälle sowohl das materielle als auch das immaterielle archäologische kulturelle Erbe in Reaktion auf ihre Umwelt und in Interaktion mit der Natur und den menschengeschaffenen Hinterlassenschaften ununterbrochen neu.

Archäologie ist daher auch keine beschränkte, nicht erneuerbare Ressource, sondern wird ständig neu geschaffen und vermehrt sich tagtäglich, sowohl was die materiellen Hinterlassenschaften, als auch was das immaterielle Kulturerbe, das die Archäologie eigentlich ist, betrifft. Was begrenzt ist und gänzlich zerstört werden kann, sind nur die materiellen Hinterlassenschaften, die (eine) ganz bestimmte Geschichte(n) über (eine) ganz bestimmte Vergangenheit(en) zu erzählen und mit materieller Evidenz zu illustrieren erlauben; und inwieweit das tatsächlich wichtig ist, darüber lässt sich ausgiebig streiten. Um es so zu sagen: dass das Publikum, dem archäologische Geschichten erzählt werden sollen, tatsächlich irgendeinen signifikanten Schaden dadurch erleidet oder einen bedeutenden Nutzen nicht verwirklichen kann, weil man ihm (eine) ganz bestimmte Geschichte(n) über die (eine) Vergangenheit nicht (mehr) erzählen kann, ist enorm unwahrscheinlich. Es ist etwa so wahrscheinlich wie dass, weil ein Nagel verloren geht, ein Hufeisen, weil ein Hufeisen ein Pferd, weil ein Pferd ein Reiter, weil ein Reiter eine Schlacht und weil die eine Schlacht, schließlich das ganze Königreich verloren geht (frei nach Freidank 79, 19-26; Bezzenberger 1872, 139): hypothetisch kann der Verlust des Hufnagels wichtig sein, in der Praxis ist der Hufnagel und sein Verlust aber eigentlich nur für den Geschichtenerzähler wichtig, der genau diese Geschichte anhand genau des einen Hufnagels, den er gefunden hat, erzählen und damit seinen Lebensunterhalt verdienen will.

Trotzdem oder auch gerade weil die Archäologie eine kulturelle Praxis und daher eine unbegrenzte Ressource ist, mit der sich die Kulturerbegemeinschaft der BerufsarchäologInnen ihren Lebensunterhalt verdient, haben wir ArchäologInnen seit langem versucht „unser“ kulturelles Erbe – sowohl das materielle, mittels dessen wir die Geschichte(n) schaffen, als auch das immaterielle, also das Geschichte(n)schaffen selbst – unserer ausschließlichen, wenn auch nur kollektiven, rechtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Wir erheben damit kollektiv den Anspruch, nicht nur eine Kulturerbegemeinschaft, sondern eine Kulturerbgemeinschaft zu sein, d.h. einen Anspruch auf exklusives kulturelles Eigentum und exklusive kulturelle Hoheit über das, was wir als Archäologie und somit als unser kulturelles Erbe betrachten und beanspruchen. Wir haben es nur im Gegensatz zu nahezu allen anderen Kulturerbegemeinschaften[13] (wie z.B. ethnische Minderheiten, indigene Gemeinschaften, etc.) geschafft, diesen kulturellen Eigentumsanspruch in der Praxis dadurch tatsächlich bestätigt zu bekommen, dass wir uns mittels des autorisierten Denkmaldiskurses (Smith 2006, 29-34) in den Dienst des staatlichen kulturellen Nationalismus stellen haben lassen und damit die kulturelle Denkmaldeutungshoheit an uns gerissen haben. Dafür hat uns der Staat im Rahmen der staatlichen Denkmalverwaltungsorganisation mit öffentlicher Gewaltbefugnis ausgestattet, die wir seitdem dazu benutzen, unser exklusives kulturelles Eigentumsrecht zu unserem eigenen Vorteil auszuüben und genau das durch Berufung auf die angebliche Uneigennützigkeit und Allgemeinwohlförderlichkeit unserer Tätigkeit zu verschleiern.

Wirklich auffällig geworden ist genau dieses Verhalten erst und bisher auch überwiegend nur in postkolonialen Kontexten, in denen (ehemals oder immer noch) kolonial ausgebeutete, unterdrückte, oder sogar beinahe ausgerottete „indigene“ ethnische Minderheiten ihrerseits kulturelle Eigentumsansprüche auf „ihr“ kulturelles Erbe zu stellen begonnen und diese auch zunehmend erfolgreich durchgesetzt haben. Wo dieser Konflikt aufgeflammt ist, war er dann auch – überhaupt nicht überraschend – keineswegs einer zwischen der jeweils örtlich dominanten Mehrheitsbevölkerung und der kulturelle Eigentumsansprüche stellenden Minderheit, sondern jeweils ein Konflikt zwischen der Eigentumsansprüche stellenden Minderheit und den ihre hoheitliche Kontrolle und Eigentumsrechte an den umstrittenen Kulturgütern bedroht sehenden Fachgemeinschaften, die diese nicht aufgeben wollten und zum Zweck das nicht tun zu müssen notfalls auch Politik und Öffentlichkeit absolut ungeniert belogen haben (Langford 1983, 3).

Durch den zunehmenden Schutz kultureller Selbstbestimmungsrechte, wie sie sich letztendlich aus Art. 27 Abs. 1 AEMR zwingend ergeben, und deren rechtliche Verankerung durch internationale Rechtsinstrumente wie das Übereinkommen zum Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (UNESCO 2005), das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes  (UNESCO 2003) und das Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des kulturellen Erbes für die Gesellschaft (Europarat 2005) wird die Position, die wir uns selbst angeeignet und vom Staat eingeräumt bekommen haben, in demokratischen, pluralistischen, zur Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte selbstverpflichteten Rechtsstaaten zunehmend unhaltbar. Es wird zunehmend schwerer, ein Denkmalbestimmungsprärogativ der Fachwelt, ihre kulturell normative Deutungshoheit und damit verbunden auch ihr Kontrollrecht darüber, was das Schicksal „besonders bedeutender Kulturgüter“ sein soll, aufrechtzuerhalten, wenn der demokratisch legitimierte Gesetzgeber den Schutz der kulturellen Vielfalt und die Förderung der menschlichen Kreativität durch Ratifikation entsprechender völkerrechtlicher Übereinkommen zu einem seiner Ziele gemacht hat und nicht mehr eine normativ vorgeschriebene kulturelle Einheitlichkeit erzwingen will und darf.

Tatsächlich macht der international immer dominanter werdende Kulturerbegedanke den traditionellen Denkmalgedanken, der sich so günstig für uns und die Durchsetzung unserer partikularen Interessen erwiesen hat und von uns auch massiv zur Förderung unserer Eigeninteressen missbraucht wurde, zunehmend obsolet; und wir müssen sehr stark darauf aufpassen, dass wir nicht gemeinsam mit ihm im Mülleimer der Geschichte obsolet gewordener kultureller Praktiken verschwinden. Denn der Kulturerbegedanke stellt eine revolutionäre Abwendung von der und Umkehrung der Betrachtungsweise des Kulturgüterschutzes dar: wichtig ist nicht mehr, was die Menschen der Vergangenheit dereinst wollten und, ob nun beabsichtigt oder unbeabsichtigt, als „Botschaft“ in eine unbestimmte Zukunft gesandt haben, in der wir uns nun ihrer Bedeutung und ihrer besonderen (oder auch nicht so besonderen) Taten erinnern und sie somit wenigstens im Gedenken unsterblich machen können; sondern wichtig ist, was die gegenwärtigen und zukünftigen Erben der kulturellen Leistungen der Vergangenheit ihrerseits mit den ererbten Traditionen, Praktiken und Werken machen wollen, um sie am Leben zu erhalten und damit der jeweils nächsten Generation übertragen und überantworten können.

Letztendlich folgt daraus, dass man Kulturerbe teilen muss, sowohl jetzt mit anderen Kulturerbegemeinschaften mit eventuell anderen Werten, Überzeugungen, Wissen und Traditionen, die daher eventuell mit demselben Kulturerbe und auch denselben Kulturgütern ganz anders, ja eventuell sogar diametral entgegengesetzt verfahren wollen als man selbst und die eigene Kulturerbegemeinschaft; als auch den Menschen der nächsten Generationen, die irgendwann einmal jene kulturellen Praktiken und Traditionen und jene materiellen Kulturgüter, die wir nicht absichtlich oder unabsichtlich in Vergessenheit geraten lassen, von uns erben werden. Nur dieses Teilen von Kulturerbe ist letztendlich tatsächlich allgemeinwohlförderlich, und es erfordert nicht nur das Teilen der Dinge und Praktiken selbst, sondern auch das Teilen der Kontrolle und Definitionshoheit darüber, was überhaupt Kulturerbe ist und was wer damit machen kann, darf, oder soll. Als die Kulturerbegemeinschaft, die sich selbst mittels der kulturellen Praxis der Archäologie und den materiellen archäologischen Kulturgütern definiert und sich damit selbst identifiziert, müssen wir das akzeptieren und uns entsprechend verhalten, wenn wir tatsächlich Archäologie nicht nur für uns selbst und zu unserem eigenen Nutzen und Vorteil, sondern hauptsächlich zum Wohle der Allgemeinheit betreiben wollen, wie wir das stets behaupten.

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[1] Oftmals ein großes bzw. besonders großartig (z.B. aufwändig und kunstvoll) ausgestaltetes und daher „monumentales“ Bauwerk wie z.B. die Trajanssäule in Rom oder römische Triumphbögen.

[2] Das bei Plutarch (Theseus 23.1) geschilderte Theseus-Paradoxon dreht sich um die Frage, ob das von den Athenern angeblich für beinahe ein Jahrtausend bewahrte Schiff, mit dem Theseus nach Kreta zu seinem Kampf mit dem Minotaurus gesegelt sein soll, das aufgrund der Holzverwesung langsam Planke für Planke und Balken für Balken ersetzt worden war, immer noch das ursprüngliche Schiff des Theseus sei. Ist die Antwort des klassischen Denkmalgedankens auf diese Frage ein ganz bestimmtes Nein, weil die originale Denkmalsubstanz verloren gegangen ist und daher das Denkmal auch nicht mehr existiert; ist die Antwort des Kulturerbegedankens auf diese Frage ein ebenso bestimmtes Ja, weil die kulturelle Bedeutung des Schiffs von Generation zu Generation vererbt wurde, auch wenn seine Substanz völlig ersetzt wurde.

[3] “The “intangible cultural heritage” means the practices, representations, expressions, knowledge, skills – as well as the instruments, objects, artefacts and cultural spaces associated therewith – that communities, groups and, in some cases, individuals recognize as part of their cultural heritage. This intangible cultural heritage, transmitted from generation to generation, is constantly recreated by communities and groups in response to their environment, their interaction with nature and their history, and provides them with a sense of identity and continuity, thus promoting respect for cultural diversity and human creativity. …” (Art. 2 (1) UNESCO 2003).

[4] „heritage community“ (Art. 2 b Europarat 2005). Die in der amtlichen österreichischen Übersetzung diese Konvention gewählte Übersetzung dieses Begriffs als „Gemeinschaft für das Kulturerbe“ (BGBl. III Nr. 23/2015) ist insofern missverständlich, als sie impliziert, dass damit eine Gemeinschaft von Personen gemeint sei, die sich „für“ irgendein Kulturerbe interessiert, sich dafür einsetzt, etc.; nicht eine Gemeinschaft von Personen, die sozusagen als „Kulturererben“ ein kollektives und teilweise auch jeweils individuelles Teilhaberecht an einem bestimmten Kulturerbe für sich beansprucht; wobei das Letztere das ist, was die Faro-Konvention mit dem Begriff „heritage community“ eigentlich meint.

[5] „For the purposes of this Convention,
a.       cultural heritage is a group of resources inherited from the past which people identify, independently of ownership, as a reflection and expression of their constantly evolving values, beliefs, knowledge and traditions. It includes all aspects of the environment resulting from the interaction between people and places through time;
b.       a heritage community consists of people who value specific aspects of cultural heritage which they wish, within the framework of public action, to sustain and transmit to future generations.” (Art. 2 Europarat 2005).

[6] „… if we Aboriginees cannot control our own heritage, what the hell can we control?“ (Langford 1983, 4; Hervorhebung wie im Original).

[7] „The archaeologists and their institutions placed themselves above Parliament and the Public as some divine group.” (Langford 1983, 3).

[8] Dass das höchstens von einem ganz besonderen Blickwinkel aus mit disziplinären Scheuklappen betrachtet stimmt, während bei anderer Betrachtung ständig mehr neues archäologisches Kulturerbe entsteht, als zerstört wird (Holtorf 2015, 410-2), und wir auch schon seit langem nicht mehr an einem archäologischen Quellenmangel, sondern weit eher an einem unbewältigbaren Quellenüberschuss leiden (z.B. Karl 2016), spielt dabei überhaupt keine Rolle: es ist schließlich fachliche Erzähltradition und eine für unsere kulturelle Praxis und unser Selbstverständnis als Hüter der verlorenen Schätze eine weit bessere Geschichte, dass unser kulturelles Erbe höchst bedroht ist und daher von uns heldenhaft zum Wohle der Allgemeinheit gegen gemeine Diebe, Plünderer und Vandalen verteidigt werden muss. Dass wir uns mit Mist spielen und inzwischen zu zwanghaften Misthortern geworden sind (Karl 2016), ist keine Geschichte, auf die wir stolz sein können und mit der wir uns brüsten können, daher blenden wir lieber die Realität im Wege kognitiver Dissonanz aus.

[9] Dass auch das nicht den Tatsachen entspricht, sondern die Anzahl der sich in Europa mit archäologischer Berufstätigkeit den Lebensunterhalt verdienenden Menschen seit den 1970er-Jahren sprunghaft angestiegen ist und heute wenigstens 10 Mal so viele „professionelle“ ArchäologInnen von archäologischer Arbeit leben als noch vor etwa 30 Jahren (siehe z.B. für Großbritannien Aitchison & Rocks-Macqueen 2014, 21 fig. 1), spielt dabei auch keine Rolle. Nicht nur ist die Existenzangst wesentlicher Teil des fachlichen Geschichtsnarrativs, sondern auch, dass privatwirtschaftliche Archäologie geringgeschätzt wird (Siegmund & Scherzler 2019, 10-1).

[10] Mit dieser Beschränkung des Rechts, eine bestimmte kulturelle Praxis ausüben zu dürfen, die eine bestimmte Kulturerbegemeinschaft als ihr immaterielles Kulturerbe betrachtet, war die archäologisch-denkmalpflegerische Fachwelt also dem kulturellen Minderheitenschutz um etwa ein Jahrhundert voraus.

[11] „The Parties undertake, through the public authorities and other competent bodies, to:
a.       encourage reflection on the ethics and methods of presentation of the cultural heritage, as well as respect for diversity of interpretations;
b.       establish processes for conciliation to deal equitably with situations where contradictory values are placed on the same cultural heritage by different communities;
c.        develop knowledge of cultural heritage as a resource to facilitate peaceful co-existence by promoting trust and mutual understanding with a view to resolution and prevention of conflicts;
d.       integrate these approaches into all aspects of lifelong education and training.” (Art.7 Europarat 2005).

[12] „The Parties undertake to:
a.       encourage everyone to participate in:
         the process of identification, study, interpretation, protection, conservation and presentation of the cultural heritage;
         public reflection and debate on the opportunities and challenges which the cultural heritage represents;
b.       take into consideration the value attached by each heritage community to the cultural heritage with which it identifies;
c.        recognise the role of voluntary organisations both as partners in activities and as constructive critics of cultural heritage policies;
d.       take steps to improve access to the heritage, especially among young people and the disadvantaged, in order to raise awareness about its value, the need to maintain and preserve it, and the benefits which may be derived from it.” (Art. 12 Europarat 2005).

[13] Mit Ausnahme aller solchen anderen „Kulturerbeexpertengemeinschaften“ wie z.B. ArchitektInnen und BauhistorikerInnen, KunsthistorikerInnen und teilweise auch HistorikerInnen, VolkskundlerInnen und PaläontologInnen, die ebenso wie wir ArchäologInnen rechtzeitig im 19. Jahrhundert auf den Denkmalschutzzug entsprechend den Vorgaben des autorisierten Denkmaldiskurses (Smith 2006, 29-34) aufgesprungen sind.

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