Mittwoch, 4. März 2020

Kulturgüterschutz und Rechtsmissbrauch


Abstract: In diesem Beitrag werden einige Gerichtsurteile im Bereich des Kulturgüterschutzes, insbesondere betreffend den Handel mit archäologischen Kulturgütern genauer betrachtet und analysiert. Diese Urteile gleichen sich insofern, als staatliche Kulturgüterschützer sich in diesen Fällen mehr oder minder grob rechtswidrig verhielten und dadurch den von diesem Verhalten Betroffenen – ob nun unabsichtlich oder absichtlich – Schaden zu verursachen versucht haben. Dafür haben sie Befugnisse, die ihnen aus ihrer Funktion oder Stellung als Organ einer staatlichen Behörde, eines Museums etc. erwachsen sind, absichtlich rechtsmissbräuchlich verwendet, um archäologische Kulturgüter in ihren Besitz zu bringen bzw. in diesem zu behalten, obwohl die Tatsache, wer deren rechtmäßige EigentümerInnen waren, zum jeweils relevanten Zeitpunkt nicht (mehr) umstritten, sondern bereits (durch ordentliche Gerichte oder auf anderem geeignetem Wege) mit Sicherheit festgestellt worden war.

Diese Fälle verdeutlichen, dass es im Bereich des (archäologischen) Kulturgüterschutzes wenigstens einige Organe staatlicher Einrichtungen, Museen etc. gibt, welche die ihnen vom Staat oder ihren jeweiligen dienstgebenden Einrichtungen anvertrauten Befugnisse grob und schwerwiegend missbrauchen, weil sie auf Basis eines totalitären Amts- und Kulturstaats- bzw. wenigstens Kulturgüterschutzverständnisses glauben, nicht an die in ihrem jeweiligen Land geltende Gesetzgebung gebunden zu sein. Sie scheinen irrtümlich zu glauben, dass sie über dem Gesetz stehen, anstatt nur geltendes Recht pflichtgemäß zu vollziehen zu haben. Dieses Problem – das schon für sich allein unangenehm genug ist – wird noch zusätzlich dadurch verschärft, dass innerfachliche Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen fehlen, die es gestatten würden, die Personen, die derartiges, gravierendes Fehlverhalten an den Tag legen, zu sanktionieren oder gar aus dem Fach auszuschließen.

Schlimmer noch, wenigstens gewisse Teile der Fachgemeinschaft scheinen kein Problem mit derartigem, stark gesellschaftsschädigendem Verhalten von einzelnen Mitgliedern der Fachgemeinschaft zu haben, sondern nehmen dieses billigend in Kauf, wenn sie es nicht sogar aktiv unterstützen. Stattdessen versuchen VertreterInnen dieser innerfachlichen Fraktion, fachliche Selbstkritik zu verhindern und sowohl international fachintern hochrenommierte, aber bei Bedarf auch fachkritische, Fachgesellschaften als auch einzelne FachkritikerInnen durch Missbrauch ihres Einflusses bzw. ihrer Machtpositionen mundtot zu machen.

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Disclaimer

Ich möchte damit, dass ich hier konkrete, hochproblematische Fälle von Fehlverhalten staatlicher Kulturgüterschützer bzw. Kulturgutschutzeinrichtungen diskutiere, keineswegs sagen oder auch nur implizieren, dass diese für den staatlichen Kulturgüterschutz charakteristisch sind oder häufig vorkommen. Ganz im Gegenteil sind solche wie die hier besprochenen Fälle glücklicherweise sehr selten. Bei der Lektüre dieses Beitrags ist daher stets zu bedenken, dass nahezu alle staatlichen Kulturgüterschützer – auch wenn ihnen dabei gelegentlich Fehler unterlaufen, wie sie immer und überall vorkommen und jedem gelegentlich passieren können – beinahe immer das geltende Recht nach bestem Wissen und Gewissen korrekt anzuwenden und durchzusetzen versuchen und sich mit ihrer ganzen Kraft bemühen, das beste Ergebnis für das Allgemeinwohl zu erreichen.

Einleitende Gedanken

Fehler kommen bekanntermaßen überall vor: niemand ist perfekt, jeder kann sich irren, und jeder kann unabsichtlich Dinge übersehen, die er eigentlich bedenken hätte sollen (oder sogar müssen), bevor er eine bestimmte Entscheidung trifft oder eine bestimmte Handlung setzt (oder unterlässt). Fehler kommen daher selbstverständlich auch in der archäologischen Denkmalpflege immer wieder einmal vor; und auch der staatliche Kulturgüterschutz ist nicht gänzlich vor ihnen gefeit.

Das ist zwar natürlich nicht erfreulich, aber wenigstens grundsätzlich kein Problem: schließlich gibt es diverse Kontrollmechanismen zur Identifikation und Behebung solcher Fehler, von der Selbstkritik des Einzelnen bis hin zu Rechtsinstrumenten, die jene, die sich durch eine mögliche Fehlentscheidung oder falsche Handlung (bzw. deren Unterlassung) geschädigt fühlen, in Anspruch nehmen können. Auch wenn auch diese Kontrollmechanismen nicht immer perfekt funktionieren – schließlich gilt auch hier, dass Fehler immer und überall vorkommen können – funktionieren sie dennoch zumeist wie vorgesehen und reduzieren damit die dennoch vorkommenden Fehler auf ein tolerables Mindestmaß. Dass es keine absolute Sicherheit gibt, mag zwar traurig sein, vor allem für konkret von Fehlern Betroffene, ist aber eine Tatsache des Lebens, mit der man sich abfinden muss: manchmal hat man halt einfach Pech.

Ein grundsätzliches Problem ist hingegen, wenn jemand nicht nur unabsichtlich eine bestimmte Entscheidung trifft oder eine bestimmte Handlung setzt (bzw. unterlässt), die er nicht treffen bzw. setzen (bzw. unterlassen) sollte (bzw. durfte), sondern intentionell fehlerhaft entscheidet bzw. handelt; z.B. indem er etwas Verbotenes tut. Es ist daher – wie wir ArchäologInnen und die staatliche Denkmalpflege immer wieder einmal ganz richtig und berechtigt anmahnen – ein durchaus ernsthaftes Problem, wenn sich ‚gewöhnliche‘ BürgerInnen nicht an geltendes Recht – wie z.B. Denkmalschutzgesetze – halten, sondern einfach tun (bzw. unterlassen), was sie wollen. Wie wir, wenn so etwas vorkommt, stets ganz richtig bemerken: das Gesetz gilt für alle gleichermaßen, auch wenn es dem, der etwas Bestimmtes tun (oder unterlassen) will, nicht gefällt oder er es für vollkommen sinnlos und kontraproduktiv hält; und es ist daher auch von jedem einzuhalten.

Ist es nun allerdings schon ein durchaus ernsthaftes Problem, wenn sich ‚gewöhnliche‘ BürgerInnen nicht an die in einem bestimmten Gesetz festgelegten Vorschriften halten, dann ist es ein noch viel größeres Problem, wenn sich jene nicht an das bzw. die Gesetze halten, die vom Staat damit betraut wurden, dieses (bzw. diese) durchzusetzen und seine (bzw. deren) Einhaltung – im Notfall mit staatlichen Gewaltmitteln – zu erzwingen. Denn diese haben schließlich die ihnen vom Staat anvertrauten Gewaltbefugnisse nicht dafür überantwortet bekommen, dass sie willkürlich BürgerInnen aufzwingen können, was sie subjektiv für richtig halten, sondern dafür, das geltende Recht gegenüber allen gleichermaßen durchzusetzen bzw. zu erzwingen. Missbrauchen sie also die ihnen vom Staat anvertrauten Befugnisse, dann ist das nicht nur ethisch besonders verwerflich, es gefährdet auch den modernen demokratischen Rechtsstaat an sich.

Nun kommt es leider – wenn auch glücklicherweise nur vergleichsweise sehr selten – auch vor, dass staatliche Kulturgüterschützer nicht nur unabsichtlich Fehler machen, sondern tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – die ihnen vom Staat anvertrauten Befugnisse absichtlich und wissentlich missbrauchen. Es sind solche Fälle, die Thema dieses Beitrags sind; und solche Fälle müssen auch in der Fachwelt entsprechend wahrgenommen, analysiert und selbst- bzw. fachkritisch diskutiert werden. Denn wenn sie auch nur vergleichsweise selten vorkommen, ist jeder derartige Fall ein ernsthaftes Problem; und es besteht noch dazu zumindest die Möglichkeit, dass solche Vorfälle nicht bloße Einzelfälle sind, sondern gleichartige Ursachen haben; d.h. Symptome eines fundamentaleren, insbesondere (fach)ethischen Problems sein könnten.

In diesem Beitrag sollen daher einige Fälle kurz vorgestellt werden, in denen es – wenigstens vermutlich, wenn nicht sogar erwiesenermaßen – zu derartigem Fehlverhalten gekommen ist. Anschließend daran wird dann diskutiert, ob es sich um reine (auch in Hinblick auf ihre Ursachen isolierte) Einzelfälle handelt oder ob sich solches Missverhalten aus einer exzessiven Übersteigerung an sich unproblematischer oder sogar positiv zu bewertender fachlicher Wertvorstellungen und Ziele ergibt; d.h. ob die Akteure in den hier diskutierten Fällen im Sinne Watzlawicks (2001) zu viel des Guten wollten und, um das was sie für richtig hielten (oder immer noch halten) zu erreichen, unerlaubte Mittel eingesetzt und somit das Schlechte erreicht haben.

Fallbeispiel A: Ein rechtsmissbräuchlicher Restitutionsversuch


Anlass für diesen Beitrag ist der jüngst ergangene Beschluss des Kammergerichts Berlin[1] (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19) betreffend ein internationales Rechtshilfeersuchen. Bezüglich dieses Rechtshilfeersuchens hat der mit drei Berufsrichtern besetzte 4. Strafsenat des KG Berlin beschlossen, dass die Leistung der mittels einer vom 2.8.2018 datierenden Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA)[2] der Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Gericht von Rom erbetenen Rechtshilfe durch deutsche Behörden unzulässig sei (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 1). Schon das ist ungewöhnlich, denn derartige Rechtshilfeersuchen sind zwar nicht unkompliziert, aber im Prinzip Routinesachen und werden daher von den zuständigen Organen des Vollstreckungsstaates gewöhnlich auch anstandslos erledigt: Zweck davon ist es schließlich, die internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren sowohl zu erleichtern als auch zu beschleunigen.

Noch ungewöhnlicher an dem beinahe 30 Seiten langen Beschluss ist jedoch, dass das KG Berlin die Leistung der erbetenen Rechtshilfe mit der Begründung untersagt hat, dass „berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Erledigung des Ersuchens mit dem (europäischen) ordre public unvereinbar wäre (§ 91b Abs. 3 i.V.m. § 73 Satz 2 IRG)“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 23) und es sich bei der EEA vom 2.8.2018 „insgesamt um ein rechtsmissbräuchliches Ersuchen“ handle, „das die Gefahr von erheblichen Grundrechtsverstößen in sich birgt“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 29). Mehr noch, es erläutert in der Begründung seines Beschlusses in einigem Detail, wie es zu dieser Überzeugung gelangt ist, und dass dieses Ersuchen von den italienischen Behörden offenkundig vorsätzlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, um Kulturgüter (wieder) zu erlangen, „von denen sie behaupten, dass es sich um solche handelt, die ‚im italienischen Untergrund‘ entdeckt worden seien ‚und somit Eigentum des italienischen Staates und unveräußerlich‘“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 28) wären. Das ist ein sehr schwerer Vorwurf, den das oberste Berliner und älteste deutsche Gericht[3] gegen italienische Justizbehörden erhebt: treffen nämlich die Schlussfolgerungen des KG Berlin zu, dann erfüllt das Vorgehen der italienischen Behörden in diesem Fall potentiell den Straftatbestand Abuso d’ufficio des Art. 323 Codice penale (ital. Strafgesetzbuch), der mit ein bis vier Jahren Haftstrafe bedroht wird.

Die Vorgeschichte

Aber nun zum Fall selbst, bei dem es um drei Keramikgefäße ging: einen rotfigurigen Kolonettenkrater (ca. 360 v.Chr.), eine rotfigurige Lekane (ca. 340-330 v.Chr.), und eine ebenfalls rotfigurige henkellose Loutrophore (ca. 330-320 v.Chr.). Diese wurden von einem deutschen Auktionshaus in Berlin in einer für den 31.5.2018 angekündigten Auktion angeboten, mit der Angabe, dass sie aus einer deutschen Privatsammlung stammten.

Ein italienischer Archäologe, der sie wohl im Online-Katalog des Auktionshauses gesehen und sie „als aus Apulien stammend und italienisches Kulturgut eingeschätzt“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 2) hatte, hat das wohl dem Comando Carabinieri per la Tutela del Patrimonio Culturale (in der Folge: CC-TPC; Kommando der Carabinieri für Kulturgüterschutz) gemeldet, das sich darauf am 29.6.2018 an das Landeskriminalamt (LKA) Berlin wandte. Das CC-TPC teilte dem LKA mit, dass für die Ausfuhr dieser Gefäße aus Italien nach den dort geltenden Gesetzen von 1939, 1997 und 2004 eine Genehmigung erforderlich gewesen, aber nicht erteilt worden sei und Beweismittel vorliegen würden, die den „Umgang“ eines „illegalen Antikenhändlers aus Italien“ mit der Loutrophore belegen würden, der „vor 2003 mit dem Handel von aus Raubgrabungen stammenden Stücken apulischer Herkunft und deren illegalem Export nach Deutschland“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 2) aufgefallen sei.

Die daraufhin von der Berliner Polizei wegen Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei aufgenommenen Ermittlungen ergaben, dass die betreffenden Gegenstände im Februar 2018 dem Auktionshaus von ihrer Besitzerin eingeliefert worden waren. Diese hatte sie 2003 von ihrem Mann geerbt und damit zweifelsfrei gutgläubig erworben. Ihr verstorbener Mann hatte diese seinerseits in der Galerie eines „bis heute sehr renommierten und untadeligen“ Kunsthändlers in Baden-Württemberg in den Jahren 2002 bis 2003 erworben; aufgrund noch vorliegender Rechnungen über zwei der drei Gegenstände wohl ebenfalls gutgläubig, auch wenn italienische Ausfuhrgenehmigungen für keinen davon vorlagen. Das LKA Berlin stellte zudem auch am 31.5.2018 nach freiwilliger Herausgabe durch das Berliner Auktionshaus, das sie versteigern sollte, die drei Gefäße als Beweismittel im deutschen Ermittlungsverfahren sowie „zur Schadloshaltung des geschädigten Staates Italien“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 4) sicher.

Aus weiteren zeitnah zur ersten eingegangenen Mitteilungen des CC-TPC ergab sich, dass der schon genannte „illegale Antikenhändler aus Italien“ zwischen 1988 und 1996 zahlreiche archäologische Objekte mit Echtheitsgarantie an den deutschen Kunsthändler verkauft habe, die nach Einschätzung des CC-TPC aus Raubgrabungen aus Italien stammten. Aus den beim italienischen Antikenhändler beschlagnahmten Unterlagen übersandte das CC-TPC auch eine Kopie eines aus dem Jahr 1990 stammenden Schreibens eines (2011 verstorbenen) deutschen Universitätsprofessors für Archäologie mit drei Polaroid-Fotos der Loutrophore mit handschriftlichen Anmerkungen. Zudem teilte das CC-TPC mit, dass ihm eine ebenfalls beschlagnahmte Rechnung der Firma des italieinischen Antikenhändlers an den deutschen Kunsthändler bezüglich des Kolonettenkraters aus dem April 1989 vorliege.

Der Fall wurde daraufhin von Berlin an die für den Wohnort des deutschen Kunsthändlers örtlich zuständige baden-württembergische Staatsanwaltschaft übergeben. Diese stellte nach Übernahme das Verfahren gegen den Kunsthändler am 14.7.2018 wegen Verjährung der verfahrensgegenständlichen Straftat ein.

Parallel zum deutschen Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei ordnete auch die Berliner Senatsverwaltung für Kultur und Europa am 6.6.2018 die Sicherstellung der 3 Gefäße an, um eine weitere Prüfung ihrer Herkunft zu ermöglichen und informierte darüber mit Schreiben vom 11.6.2019 auch das italienische Kulturministerium. In diesem Schreiben bat sie auch um Mitteilung, ob es sich bei den 3 Gefäßen um nationales Kulturgut Italiens handle, ob diese nach dem 31.12.1992 ohne Ausfuhrgenehmigung aus Italien verbracht und nach Deutschland eingeführt wurden, sie von italienischen ExpertInnen begutachtet werden sollten und ob Italien ein Rückgabeersuchen nach § 59 KGSG stellen werde. Das italienische Kulturministerium antwortete, dass Zeitpunkt und Umstände der Raubgrabung und illegalen Verbringung nicht nachgewiesen werden könnten und – nachdem somit eine gerichtliche Durchsetzbarkeit des Rückgabeanspruchs ungewiss sei – das italienische Kulturministerium um eine Unterstützung eines freiwilligen Rückgabeersuchens bitte. Dieses gab die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 30.8.2018 auch an die Betroffene weiter. Die von der Senatsverwaltung verfügte Sicherstellung wurde daraufhin aufgehoben, da eine Rückgabe der Gefäße gem. KGSG nicht in Betracht kam.

Zwischenresümee

An dieser Stelle – bis hier war alles vollkommen rechtmäßig – hätte der Fall eigentlich abgeschlossen sein müssen: es stand fest, dass die 3 Keramikgefäße nach deutschem Recht in das rechtmäßige Eigentum ihrer langjährigen Besitzerin übergegangen waren, denn diese hatte sie nicht nur gutgläubig erworben, sondern etwa 15 Jahre be- und somit auch – selbst wenn es sich tatsächlich um ursprünglich gestohlene Sachen gehandelt haben sollte – ersessen. Ein allfällig gestellter Rückgabeantrag nach dem KGSG durch die Republik Italien war deshalb völlig aussichtslos und wurde vom italienischen Kulturministerium auch nicht gestellt, sondern stattdessen um freiwillige Rückgabe gebeten. Allfällige Straftaten, die durch die Bergung bzw. allfällig darauffolgende Ausfuhr der Gefäße aus Italien und ihrer Einfuhr nach und Weiterverkauf in Deutschland vom genannten italienischen Antikenhändler bzw. dem deutschen Kunsthändler bzw. Dritten im Zeitraum zwischen 1989 und Juli 2003 begangen worden sein könnten, waren zudem sowohl nach deutschem als auch (aller Wahrscheinlichkeit nach) nach italienischem Recht 2018 bereits verjährt (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 25-7).

Das mag für den Kulturgüterschutz bitter sein, vor allem, wenn man annehmen will, dass es sich bei den 3 Gefäßen tatsächlich um bei – wenn auch wohl wenigstens bezüglich zweier der drei Gefäße jedenfalls vor 1990 durchgeführten – Raubgrabungen in Apulien entdeckte und auch tatsächlich illegal aus Italien nach Deutschland verbrachte Kulturgüter handelt. Das ist sogar, soweit sich das aus der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des KG Berlin ableiten lässt, keine allzu unwahrscheinliche Annahme; auch wenn sich nicht hinreichend beweisen lässt, dass es tatsächlich der Fall war. Schließlich wusste Italien – wenn sie tatsächlich von dort stammen – gar nichts von ihrer Ausgrabung und wenigstens lange auch nichts von ihrer Verbringung aus Italien nach Deutschland und konnte daher auch gar nicht zu früherer Zeit tätig werden, um seinen Eigentumsanspruch rechtlich durchsetzen zu können, bevor dieser durch gutgläubige Ersitzung verdrängt und allfällig davor vorgekommene Straftaten verjährt waren.

Auch mag es dem Kulturgüterschützer, vor allem dem, der Kulturgut allgemein als Staatseigentum und als nicht privateigentumsfähige res extra commercium behandelt sehen möchte, als moralisch verwerflich erscheinen, dass irgendeine deutsche Staatsbürgerin, die – wenn auch gänzlich ohne ihr Wissen und Zutun – illegal nach Deutschland verbrachtes italienisches Kulturgut gutgläubig durch Erbschaft erworben und – allen außer ihr selbst unbekanntermaßen – 15 Jahre unbestritten besessen hat, nun tatsächlich die rechtmäßige Eigentümerin dieser drei Gefäße geworden sein soll. Schließlich wurden diese Funde der Allgemeinheit gestohlen, und deren Rechte wiegen doch wohl schwerer als das einer Einzelnen, die überhaupt nur durch eine Kombination von Zufällen und der 'Verheimlichung' ihrer Privatsammlung gegenüber der 'Allgemeinheit' einen Eigentumsanspruch an diesen drei Gefäßen erwerben konnte, wie gutgläubig auch immer sie dabei gehandelt haben mag.

Aus rechtlicher Sicht ist es allerdings vollkommen egal, ob das für Kulturgüterschützer bitter ist und ob sie es für ungerecht halten: geltendes Recht ist geltendes Recht, egal ob das irgendwelchen Normunterworfenen gefällt oder nicht. Nach abschließender Klärung der Fragen, wer derzeit tatsächlich die rechtmäßige Eigentümerin dieser drei Gefäße ist und dass allfällig in Zusammenhang mit ihrer Bergung und Verbringung nach Deutschland vorgekommen sein könnende Straftaten jedenfalls sowohl in Deutschland als auch in Italien bereits längst verjährt sind, waren die rechtlichen Möglichkeiten erschöpft und der Fall somit erledigt. Vorbei. Finito.

Die EEA vom 2.8.2018

Umso überraschender ist es, dass die italienischen Behörden mit EEA vom 2.8.2018 (validiert am 3.8., ausgefertigt am 27.8. und eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Berlin am 20.9.2018) die deutsche Justizbehörde um dringliche Ermittlungsmaßnahmen für ein angeblich in Italien anhängiges Strafverfahren gegen Unbekannt in diesem Fall ersuchten. Angeschlossen waren der EEA Ausdrucke des Online-Katalogs des Berliner Auktionshauses und eine Kopie des bereits dem LKA Berlin bekannten Schreibens des deutschen Universitätsprofessors mit drei angeschlossenen Fotos. Die in der EEA enthaltene Sachverhaltsdarstellung fasste im Wesentlichen die bereits in der Vorgeschichte erwähnten Ermittlungsergebnisse der italienischen und deutschen Behörden zusammen, ergänzt um geringfügige weitere Detailangaben wie: dass der italienische Antikenhändler häufig Polaroid-Fotos angefertigt habe, „die unmittelbar nach der illegalen Ausgrabung der Gegenstände genommen wurden“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 8); die Echtheit, besondere Bedeutung, das Alter und die Herkunft sachverständig bestätigt worden sei; und eine staatliche Exportgenehmigung seit 2011 nicht erteilt worden sei. Als im Fall anwendbare gesetzliche Bestimmungen wurden Art. 648 Codice penale (Hehlerei), Art. 174 Decreto Legislativo 22 gennaio 2004, n. 42 (Illegales Verlassen oder Export) und Art. 81 Codice penale (Tateinheit. Fortgesetzte Handlung) angegeben. Im Formular war des weiteren angekreuzt, dass die Gegenstände, auf die sich die angeordneten Maßnahmen beziehen würden, dem Anordnungsstaat (d.h. Italien) übermittelt werden sollten.

In der EEA begehrten die italienischen Behörden nicht nur die Einvernahme des gesetzlichen Vertreters und von MitarbeiterInnen des Berliner Auktionshauses als „Zeuge/Dritter“ und die Sicherstellung der drei Gefäße als Vermögensgegenstände bzw. Beweismittel, sondern erbaten gleichzeitig auch eine ganze Reihe weiterer Hilfestellungen. An erster Stelle wurde bemerkenswerterweise darum ersucht, dass die „Vermögenswerte“ (die drei Gefäße) zur Beschlagnahmung für die Rückerstattung an die zuständige Oberaufsicht (Sopraintendenza) nach Italien zurück überführt werden, die diese einem geeigneten Museum zuweisen und damit deren öffentliche Nutznießung gewährleisten werde. Darüber hinaus wurde erbeten, diverse Zeugen einzuvernehmen; Dokumente zur rückwärtsgerichteten Rekonstruktion der Kette von Besitzübertragungen dieser Vermögenswerte und Identifikation der daran beteiligten Personen zu erwerben;[4] Hausdurchsuchungen bei Personen durchzuführen, die dem Berliner Auktionshaus Vermögenswerte übergeben hätten, um weitere illegal ins Ausland verbrachte Vermögenswerte der Republik Italiens aufzufinden, samt allfällig zugehörigen Beweismitteln zu beschlagnahmen und der italienischen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und wenn sinnvoll die gleichen Maßnahmen auf weitere Verdachtspersonen zu erweitern; sowie Polizeibeamten des CC-TPC, gegebenenfalls unterstützt von Experten des Ministeriums für Kulturgüter, die Teilnahme an den angeordneten Maßnahmen zu erlauben.

Schon die Staatsanwaltschaft (STA) Berlin teilte der italienischen Ausstellungsbehörde am 29.10.2018 mit, dass die Rückführung der Gegenstände nach Italien im Rahmen der Strafrechtshilfe nicht erfolgen könne, sondern nur eine Beschlagnahme in Deutschland zu Beweiszwecken in Frage käme. Diesbezüglich ersuchte die STA Berlin um Mitteilung, wann die verfahrensgegenständlichen Straftaten nach italienischem Recht verjähren würden; bat um Übermittlung eines Fragenkatalogs für die angeordneten Zeugenbefragungen und ersuchte um Klarstellung bezüglich eines unklar formulierten Ansuchens. Die erbetenen Durchsuchungen beim Berliner Auktionshaus und allfälligen weiteren Personen wurde hingegen in Ermangelung eines konkreten Anfangsverdachts abgelehnt. In einem Anmahnungsschreiben vom 1.3.2019 bat die STA Berlin ergänzend um Mitteilung, ob ein italienischer Beschlagnahmebeschluss bezüglich der Gefäße vorliege, und gegebenenfalls dessen Übermittlung in Abschrift und setzte die Ausstellungsbehörde gleichzeitig in Kenntnis, dass das AG Tiergarten mit Beschluss vom 27.2.2019 die Anschlussbeschlagnahme der drei Gegenstände auf Grundlage der italienischen EEA angeordnet habe. Beide Schreiben der STA Berlin blieben jedoch gänzlich unbeantwortet (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 5-11).

Gegen die Anschlussbeschlagnahme durch Beschluss des AG Tiergarten (27.2.2019, 348 Gs 562/19) erhob nun schließlich die rechtmäßige deutsche Eigentümerin der drei Gefäße mit 6.3.2019 Beschwerde beim Landgericht Berlin (zu 511 Qs 63/19) mit dem hauptsächlichen Argument, dass die EEA insgesamt rechtsmissbräuchlich erlassen worden sei. Dieses legte in weiterer Folge über die STA und Generalstaatsanwaltschaft (GSTA) Berlin, denen der Fall allen nicht ordnungsgemäß erschien, dem KG Berlin vor, das schließlich wie schon oben erwähnt entschied, dass die Leistung der mit EEA erbetenen Rechtshilfe nicht zulässig und die EEA insgesamt mutwillig rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei. Schon die GSTA schloss sich in ihrem Antrag an das KG Berlin dem Argument der rechtlichen Vertretung der Eigentümerin an, dass die EEA als insgesamt rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei; nicht zuletzt, weil erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass die italienischen Behörden eine Beweismittelsicherstellung und nicht eine Rückführung der drei Gefäße nach Italien auf anderem als dem (keinen Erfolg versprechenden) durch das KGSG gesetzlich vorgesehen Weg anstreben würden (von dem die Republik Italien daher auch bereits abgesehen habe).

Die Begründung des Beschlusses des KG Berlin

Das KG Berlin (7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 22-30) begründete seinen Beschluss in einigem Detail, wohl nicht zuletzt auch deshalb, weil er einigermaßen brisant ist.

Es stellte zuerst fest, dass der sonstige (strafrechtliche) Rechtshilfeverkehr trotz der Bestimmungen des KGSG und KultGüRückG betreffend der Kulturgüterrückführung auch im Bereich des Kulturgüterschutzes keineswegs ausgeschlossen sei. Denn selbstverständlich würden auch Kulturgüter „als Beweismittel für ein in dem Mitgliedsstaat, aus dem sie unrechtmäßig verbracht worden sind, geführtes Strafverfahren oder als Einziehungsgegenstand in diesem Kontext in Betracht kommen“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 23). Daher könne auch in einem Fall wie dem gegenständlichen ein Rechtshilfeersuchen z.B. in Form einer EEA gestellt und grundsätzlich gewährt werden.

Es setzte jedoch fort, dass die Leistung der mittels EEA vom 2.8.2018 begehrten Rechtshilfe sowohl bezüglich der Sicherstellung der drei Gefäße als Beweismittel als auch der Vernehmung der Mitarbeiter des Berliner Auktionshauses (alle anderen Ersuchen des Anordnungsstaates hatte schon die STA Berlin als unzulässig abgelehnt) nicht zulässig sei, „weil berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Erledigung des Ersuchens mit dem (europäischen) ordre public unvereinbar wäre (§ 91b Abs. 3 i.V.m. § 73 Satz 2 IRG)“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 23). Sowohl aus der EEA selbst, dem weiteren Verhalten der italienischen Behörden im Rechtshilfeverfahren als auch aus den Erklärungen Italiens gegenüber der Berliner Senatsverwaltung für Kultur und Europa durch das italienische Kulturministerium würden sich konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Rechtshilfeersuchen mit schwerwiegenden Fehlern behaftet sei und sich demnach als „offenkundig rechtsmissbräuchlich“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 24) erweise: „Das auf dem hierfür vom Recht der Bundesrepublik Deutschland (in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien) vorgesehenen Weg aus tatsächlichen Gründen nicht zu realisierende Rückgabebegehren der Republik Italien auf die in der EEA bezeichneten drei antiken Gefäße (wahrscheinlich) apulischer Herkunft soll ersichtlich auf der Basis der europarechtlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung durch Erlass einer EAA, deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, erzwungen werden“ (ibid.).

Als für diese Schlussfolgerung sprechende Gründe führt das KG Berlin an:
  1. Die EEA vom 2.8.2018 sei erst erlassen worden, nachdem das italienische Kulturministerium von der Stellung eines – auch nach italienischer Ansicht keine Erfolgsaussichten versprechenden – Rückgabeersuchens nach § 59 KGSG abgesehen und stattdessen die Senatsverwaltung um Unterstützung eines freiwilligen Rückgabeersuchens an die Eigentümerin ersucht hatte. Ausschlaggebend dafür war die hinsichtlich der Lekane gegebene (schlichte) Nichterweislichkeit der nach dem 31.12.1992 erfolgten und der (hinsichtlich der Loutrophore) nachweislich bzw. (hinsichtlich des Kolonettenkraters) wenigstens höchstwahrscheinlich vor diesem Zeitpunkt erfolgten Verbringung der Gefäße aus Italien.
  2. Die europarechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der EEA lagen offensichtlich nicht vor, denn die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Straftaten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit in Italien nicht mehr verfolgbar und die EEA könne folglich nicht für ein konkretes Strafverfahren erlassen worden sein. Es habe schon die Ausstellungsbehörde selbst keine bestimmten Handlungen mitgeteilt, die die genannten Tatbestände der Art. 648 Codice penale und/oder Art. 174 Decreto Legislativo 22 gennaio 2004, n. 42 erfüllen und den unbekannten Beschuldigten zur Last gelegt werden würden. Ebenso würden Angaben zum Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum fehlen.
    Zudem sei den italienischen Behörden bekannt gewesen, dass sich der Kolonettenkrater bereits seit 1989 und die Loutrophore sicherlich seit spätestens 1990 nicht mehr auf italienischem Hoheitsgebiet befunden hat. Alle drei Gefäße hätten sich außerdem nachweislich seit spätestens der ersten Hälfte des Jahres 2003 ununterbrochen in der deutschen Privatsammlung befunden, deren Eigentümerin sie im Februar 2018 dem Berliner Auktionshaus übergeben hatte. Damit könnten alle die in der EEA genannten Tatbestände (in Tateinheit) erfüllenden Handlungen jedenfalls nur vor dem 9.7.2003 begangen worden sein.
    Beiseitelassend, dass somit keinesfalls gegen ein erst am 22.1.2004 erlassenes Gesetz verstoßen worden sein konnte, bestünden auch massive Zweifel, dass aufgrund der generellen Verjährungsfristregelung für Straftaten im italienischen Recht die genannten Delikte in Italien überhaupt noch strafrechtlich verfolgt werden können. Darauf weise zudem auch der Umstand hin, dass die italienischen Behörden trotz entsprechender Nachfrage (samt späterer Anmahnung der ausständigen Antwort) der STA Berlin nicht mitgeteilt haben, wann die genannten Straftaten nach italienischem Recht verjähren.
    Zudem bestünden auch Zweifel, dass sich das angeblich dem Erlass der EEA zugrundeliegende Strafverfahren gegen „Unbekannt“ richten könne. Denn sowohl laut der EEA selbst als auch den vom CC-TPC dem LKA übermittelten Informationen hatten die italienischen Behörden „deutliche Anhaltspunkte (wenn nicht sogar Beweise) dafür“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 27), dass sowohl die Loutrophore als auch der Kolonettenkrater durch den von ihnen selbst namentlich bezeichneten italienischen Antikenhändler außer Landes verbracht worden wären. Die Angabe in der EEA, dass sich das Verfahren (insgesamt) gegen „Unbekannt“ richte, erscheine daher „bewusst irreführend“ (ibid.).
  3. Es gehe „den italienischen Behörden auch offenkundig nicht um die Gewinnung von Beweismitteln für ein Strafverfahren, sondern um die (Rück-)Erlangung von Kulturgütern, von denen sie behaupten, dass es sich um solche handelt, die ‚im italienischen Untergrund entdeckt worden seien ‚und somit Eigentum des italienischen Staates und unveräußerlich‘.“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 28).
    Weder sei von den italienischen Behörden mitgeteilt worden noch sonstwie ersichtlich, dass es erforderlich wäre, die drei Gefäße im gerichtlichen Verfahren zu Beweiszwecken zu verwenden. Italienische Sachverständige wären imstande gewesen, anhand der vorliegenden Fotografien die Herkunft der drei Gefäße aus Apulien und ihre Entstehungszeit festzustellen, die Begutachtung der Gefäße selbst daher nicht erforderlich. Diese könnten auch weder Auskunft über Zeitpunkt und Ort ihrer Ausgrabung geben, noch darüber, wann und wie sie aus Italien ins Ausland verbracht wurden und auch für den Straftatbestand der Hehlerei keinen Beweis erbringen. Folgerichtig seien sie auch trotz erfolgter Beschlagnahme und diesbezüglicher Mitteilung an die italienischen Behörden durch die STA Berlin nicht in Deutschland durch italienische Sachverständige besichtigt oder begutachtet worden.
    Vielmehr könne dem Text der EEA das wirkliche Ziel des Ersuchens zweifelsfrei entnommen werden: die (Rück-?)Erlangung der Gefäße, damit sie „der ‚zuständigen Oberaufsicht‘ übergeben, von dieser ‚einem geeigneten Museum‘ zugewiesen und durch Ausstellung dort“ der öffentlichen Nutznießung zugänglich gemacht werden können (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 29). Es ginge also nicht um ihre Verwendung als Beweismittel in einem Strafverfahren.
    Dieses Ziel werde auch durch die sonstigen von der Ausstellungsbehörde begehrten Maßnahmen illustriert, die durch Vernehmung von Mitarbeitern des Berliner Auktionshauses und Durchsuchungen beim Einlieferer der Gegenstände weitere Artefakte apulischer (bzw. sonstiger italienischer) Herkunft oder Dokumente, aus denen sich weitere Besitzer derartiger Gegenstände ergeben könnten, aufzufinden. Letztendlich ginge es also den italienischen Behörden um die Herausgabe möglichst vieler in Deutschland befindlicher Kulturgüter, die im italienischen Untergrund entdeckt worden seien.
  4. Schließlich deute auch der Umstand, dass die italienischen Behörden die von der STA Berlin (zwei Mal) erbetenen ergänzenden Erklärungen nicht abgegeben hätten, „dass mit dem Erlass der EEA sachfremde Zwecke verfolgt und das auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung beruhende Instrument der Rechtshilfe in Strafsachen hierfür missbraucht werden sollte“ (ibid.).

Damit kam das KG Berlin zum Schluss, dass es sich bei der EEA vom 2.8.2018 um ein insgesamt rechtsmissbräuchliches Ersuchen gehandelt habe. Es bestünden „berechtigte Gründe für die Annahme, dass bei Erledigung des Ersuchens das grundrechtlich geschützte, (spätestens) durch Ersitzung erlangte (Mit-)Eigentum der Betroffenen – sowohl durch die (vorläufige) Beschlagnahme als auch durch die Herausgabe der drei antiken Artefakte an Italien – beeinträchtigt werden würde (was die Herausgabe der Gegenstände an den italienischen Staat nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG jedenfalls unzulässig macht). Die Vernehmung von Verantwortlichen des Auktionshauses [Name] erscheint unverhältnismäßig, wenn sie nicht für ein konkretes Strafverfahren erfolgen soll, zumal der mit der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Gefäße befasste Mitarbeiter des Auktionshauses bereits im (deutschen) Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei befragt worden ist.“ (KG Berlin 7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 29-30).


Resümee

Die Schlussfolgerungen des KG Berlin (7.2.2020, 4 Ws 1-3/20 – 151 AR 58/19, 22-30) sind sowohl gut begründet als auch überzeugend: das Vorgehen der italienischen Behörden kann nicht mehr als bloße unglückliche Verkettung unabsichtlicher Fehler erklärt werden.

Vielmehr kann man bei vernünftiger Betrachtung des Falls nur zum Schluss gelangen, dass Organe der Republik Italien, nachdem sie erkannt hatten, dass eine Rückführung der drei Gefäße auf dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Weg nicht zum erwünschten Erfolg führen konnte, absichtlich und wissentlich ein internationales Rechtshilfeinstrument zweckwidrig dafür missbraucht haben, diesen Erfolg doch noch – wenn auch auf grob rechtswidrigem Weg – zu erreichen. Dabei haben sie bewusst versucht, die zuständigen deutschen Behörden durch Vortäuschung falscher Tatsachen und – trotz Nachfrage – Vorenthaltung relevanter Informationen dazu zu verleiten, weitestgehend undifferenziert die deutsche Staatsgewalt gegen zahlreiche – wenigstens in diesem Fall jedenfalls nachweislich vollkommen unschuldige – EinwohnerInnen der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen. Diese wiederum wären bzw. sind durch diesen Einsatz der deutschen Staatsgewalt – wenigstens teilweise – in ihren (abgesehen vom deutschen Grundgesetz [GG]) sowohl durch die Charta der Grundrechte der europäischen Union gewährleisteten Grund- als auch durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Menschenrechten verletzt worden, zu deren Achtung sich auch die Republik Italien (und damit mittelbar auch alle in ihrem Namen handelnden Organe) verpflichtet hat.

Oder, um es etwas schärfer zu formulieren: man kann nur zum Schluss gelangen, dass Organe italienischer (Kulturgüterschutz-) Behörden durch vorsätzlich missbräuchliche Verwendung eines der Bekämpfung grenzüberschreitender Straftaten dienenden internationalen Rechtshilfeinstruments und bewusste Täuschung der zu deren Ausübung befugten deutschen Behörden die deutsche Staatsgewalt dazu einsetzen wollten, eine unschuldige deutsche Staatsbürgerin ihres rechtmäßigen Eigentums zu berauben und andere grundlos wenigstens unverhältnismäßig zu beschweren. Bei allem Verständnis für den in diesem Fall vermutlich bestehenden moralischen Anspruch der Republik Italiens auf Rückführung von bedeutendem nationalem Kulturgut: das geht nicht nur ein klein wenig zu weit, sondern ist wenigstens ebenso rechtswidrig wie und noch viel unmoralischer als die wahrscheinlich (wann auch immer sie erfolgt ist) tatsächlich illegale Ausgrabung in und Verbringung der fallgegenständlichen Gefäße aus Italien. Wenn Staatsorgane, deren Aufgabe es eigentlich ist, geltendes Recht durchzusetzen, internationale Rechtshilfeinstrumente dazu missbrauchen, um Unrecht zu tun, dann bringen diese die Rechtsstaatlichkeit an sich in Gefahr; ein Kulturgut, dass zweifelsohne um ein großes Vielfaches bedeutender ist als irgendwelche antiken apulischen Keramiken.

Besonders bemerkenswert bei diesem Fall ist auch, dass das gesamte Prozedere vollkommen unnötig Massen an öffentlichen Ressourcen verschwendet hat: alleine die Arbeitszeit von hochbezahlten JuristInnen, die dadurch unnötig verbraucht wurde, muss mehr wert sein als die drei Gefäße selbst. Hätte also die Republik Italien, nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine Rückforderung gem. KGSG aussichtslos und eine freiwillige entschädigungslose Rückgabe nicht zu erreichen war, der – schließlich erkenntlich an ihrem Verkauf interessierten – rechtmäßigen deutschen Eigentümerin ein faires Kaufangebot gemacht bzw. ihr eine faire Entschädigung[5] angeboten, stünden die drei Gefäße wohl seit Mitte 2018 bereits in einem apulischen Museum. Selbst die Ersteigerung der Gefäße durch Italien in der ursprünglich für den 31.5.2018 vorgesehenen Auktion hätte vermutlich deutlich weniger gekostet als das, was ein paar übereifrige italienische Organe an – zugegebenermaßen hauptsächlich deutschen – Steuermitteln aus dem Fenster geworfen haben.

Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen italienischer Behörden in diesem Fall war damit letztendlich ausschließlich kontraproduktiv. Nicht nur sind die drei Gefäße immer noch nicht zurück in Apulien, sie werden dorthin wohl auch nicht mehr zurückkommen; es sei denn Italien bezahlt ihrer deutschen Eigentümerin einen deutlich überhöhten Preis, der sie auch für die Beschwerungen kompensiert, die ihr der Versuch übereifriger Staatsorgane, sie ihres Eigentums zu berauben, beschert hat. Und die Stücke sind nun auch effektiv wirtschaftlich (wenn auch vielleicht nicht moralisch) reingewaschen: sie sind nun zweifelsfrei rechtmäßiges Eigentum einer deutschen Privatperson mit gesicherter Provenienz und damit sicher vollkommen legal verhandelbare Antiken.

Noch problematischer ist allerdings, und noch viel schädlicher für den Kulturgüterschutz, dass die Verantwortlichen für diesen Missbrauch enorm viel soziales, diplomatisches und rechtliches Kapital verspielt haben. Denn solches Fehlverhalten spielt direkt dem illegalen Kunst- und Antikenmarkt in die Hände: es erweckt nämlich wenigstens nach außen hin den Eindruck, als ob hier Staatsorgane nicht Recht und Ordnung aufrechterhalten, sondern die ihnen anvertraute Staatsgewalt mutwillig zur Verfolgung unbescholtener AntikenhändlerInnen und Beraubung unschuldiger PrivatsammlerInnen missbrauchen würden. Und es schädigt auch massiv die internationale Reputation des italienischen Kulturgüterschutzes und der Republik Italien: die deutschen, und nicht nur die deutschen, Polizei- und Justizbehörden werden gut beraten sein, in Hinkunft italienische Rechtshilfeersuchen im Bereich des Kulturgüterschutzes besonders genau zu prüfen, ehe sie ihnen nachkommen; und werden das wohl auch tun und generell weniger großzügig bei der Gewährung von Rechtshilfeersuchen sein. Und auch ArchäologInnen und archäologische Denkmalschützer müssen sich überlegen, ob Behauptungen italienischer Kulturgüterschutzbehörden in Hinkunft dasselbe Vertrauen entgegengebracht werden sollte wie bisher, oder ob deren genauere Prüfung angebracht ist; auch und insbesondere die von Behauptungen bezüglich vergangener „Erfolge“ in der Bekämpfung von Kulturgüterverbrechen.

Fallbeispiel B: 'Wie schön is so ein Ringelspiel…?'

Mag der soeben diskutierte Fall ein Extrembeispiel sein, so gibt es wenigstens grundsätzlich vergleichbare Fälle auch anderswo. Der im Folgenden besprochene Fall beschäftigte die deutsche Justiz bereits seit 13.2.2008 und hat erst mit Urteil des VG Mainz vom 20.3.2019 (3 K 596/18.MZ) ein (vorläufiges?) Ende gefunden.

Die Vorgeschichte

Der Fall begann, als am 13.2.2018 im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Hehlerei gegen einen Kunst- und Antikenhändler in Hessen sowohl im Haus dieses Händlers als auch beim für diesen tätigen Restaurator Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden. Dabei wurde unter anderem (beim Restaurator) ein goldener „keltischer Männerarmreif“ (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 3)[6] sowie (beim Händler) eine Schwarz-Weiß-Fotografie eines bereits verkauften, ebenfalls goldenen „keltischen Fingerrings“ (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 3)[7] beschlagnahmt.

Das hessische Ministerium der Wissenschaft und Kunst teilte dem Land Rheinland-Pfalz die Sicherstellung des Armrings mit Hinweis auf dessen mögliche Herkunft aus Rheinland-Pfalz mit. Rheinland-Pfalz (vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur) erhob daraufhin mit Schreiben vom 28.8.2008 bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft beim LG Darmstadt einen Eigentumsanspruch laut denkmalrechtlichem Schatzregal an dem Ring. Dieser wurde in weiterer Folge am 29.12.2008 in Rücksprache mit der STA Darmstadt vom Polizeipräsidium Westhessen (Polizeistation Usingen) im Rahmen von § 19 Abs. 2 DSchG-RLP zur unabhängigen wissenschaftlichen Untersuchung der Generaldirektion kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE-RLP) übergeben, die einen Archäologen am Rheinischen Landesmuseum Trier mit der sachverständigen Begutachtung des Ringes beauftragte, wozu der Ring dorthin verbracht wurde (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 2-3).

In seinem Gutachten kam der Sachverständige zum Schluss, dass es sich beim Armring um ein antikes Original der Frühlatènekunst etwa vom Anfang des 4. Jh. V.Chr. handle, bezüglich dessen sich aufgrund seines sehr guten Erhaltungszustandes darauf schließen lasse, dass es gezielt aus einem ungestörten Grabzusammenhang entnommen worden sei. Die Fertigungsregion lasse sich nur grob auf die schweizerisch-oberrheinisch-mittelrheinische Frühlatène-Provinz eingrenzen, Parallelen würden zudem auch zu anderen Funden insbesondere aus der Schweiz und Österreich bestehen (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 3). Nachdem allerdings aus dem gleichen Ermittlungszusammenhang wie der Goldarmring auch der – nur noch anhand der SW-Fotografie beurteilbare – Goldfingerring stamme, der in seiner Motivik, Stil und Zeitstellung dem Armring nahestehe und die Kombination von einzelnem Goldarm- und -fingerring bisher nur aus Gräbern des mittleren Rheinlands bekannt sei, sei eine Herkunft des Armrings aus einem geplünderten Prunkgrab aus dem Mittelrheingebiet wahrscheinlich. Derartige späthallstatt- und frühlatènezeitliche Prunkgräber  würden vorwiegend im Hunsrück vorkommen und insgesamt mehr als zwei Drittel davon in Rheinland-Pfalz liegen, woraus zu folgern sei, dass der Armring mit größter Wahrscheinlichkeit aus Rheinland-Pfalz stamme (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 3-4). Inwieweit dieses Gutachten korrekt, schlüssig und überzeugend ist, kann hier vorerst dahingestellt bleiben.

Das AG Darmstadt, bei dem in weiterer Folge Anklage wegen Hehlerei gegen den Händler erhoben wurde, verfügte daraufhin mit Beschluss vom 12.7.2010 (211 Ls – 531 JS 41777/06), dass alle im Rahmen des Strafverfahrens im Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz (RGZM) eingelagerten Kunstgegenstände künftig wieder in hessischen Einrichtungen aufbewahrt werden sollten; der Maskenarmring verblieb jedoch in Trier. Der Händler wurde in der Folge 2013 vom AG Darmstadt – und zwar aus tatsächlichen Gründen – freigesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es keine Beweismittel gegeben habe, „mit denen hätte nachgewiesen werden können, dass zumindest einer der Gegenstände durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden war“ und wies besonders darauf hin, dass entgegen der sonstigen Gepflogenheiten im Kunsthandel und sogar über die sich aus Zollvorschriften ergebenden 10-jährigen Belegaufbewahrungspflichten „der Angeklagte für alle Gegenstände Herkunftsnachweise“ hatte, die „fast alle sogar durch Rechtsanwälte bestätigt werden. Es gibt daher keinen Hinweis auf ein objektiv oder subjektiv deliktisches Handeln, so dass ein Freispruch geboten war“ (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 4; vgl. dazu Frisch 2016, 712). Zwar legte die STA gegen dieses Urteil zuerst Berufung ein, nahm diese jedoch später zurück, wodurch das Urteil 2014 rechtskräftig wurde (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 4).

Damit hätte dieser Fall – der bis hierher (wenigstens im Wesentlichen) korrekt abgewickelt worden war – eigentlich erledigt sein sollen: es war in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt worden, dass der Tatverdächtige keine Straftat begangen und alle verfahrensgegenständlichen Kunstgegenstände rechtmäßig erworben hatte. Alles was verblieb, war den Armring an seinen rechtmäßigen Eigentümer zurückzuerstatten und – wenn auch eventuell mit Bedauern darüber, dass der Armring wohl in irgendeiner Privatsammlung verschwinden würde – den Fall ad acta zu legen.

Aus einer jüngst durchgeführten Raubgrabung?

Als der Freispruch des Händlers 2014 in Rechtskraft erwuchs, befand sich der Armring immer noch im Rheinischen Landesmuseum in Trier, obgleich der dortige Sachverständige sein Gutachten bereits am 14.4.2009 abgeschlossen und die STA Darmstadt am 12.7.2010 die Rückführung der (wenn auch explizit genannt nur der im RGZM eingelagerten) verfahrensrelevanten Gegenstände verfügt hatte.

Der Händler forderte daher mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2014 die STA Darmstadt dazu auf, ihm den Armring (und einen zweiten ebenfalls noch ausständigen Gegenstand) bis 24.11.2014 zurückzuerstatten und mahnte die noch nicht erfolgte Erstattung mit neuerlichem Schreiben von 25.11.2014 an. Die STA Darmstadt verwies in ihrem Antwortschreiben darauf, dass das Land Rheinland-Pfalz Eigentumsansprüche an dem Armring gem. § 20 DSchG-RLP geltend gemacht habe und erstattete auch auf eine weitere Herausgabeaufforderung des Händlers den Armreif nicht zurück.

Das Land Rheinland-Pfalz teilte in der Folge der STA Darmstadt mit, dass der Ring zur Verwahrung vorerst im Rheinischen Landesmuseum in Trier verbleibe, da für eine Entscheidung über seinen endgültigen Verbleib eine Verbringung des Ringes nicht erforderlich sei und das Eigentum an ihm gem. § 20 DSchG-RLP dem Land zustehe. Parallel dazu leitete das Land Rheinland-Pfalz am 17.8.2015 eine Eintragung des Rings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gem. KultgSchG ein und machte das am 31.8.2015 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und am 9.9.2015 im Bundesanzeiger bekannt. Die Länder Saarland und Baden-Württemberg traten dazu allfällige eigene Eigentums- und Besitzansprüche an dem Armreif dem Land Rheinland-Pfalz ab. Die Eintragung des Rings in das Verzeichnis erfolgte am 14.7.2017 und wurde dem Händler mit keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltendem Schreiben vom 27.7.2017 mitgeteilt.

Der Händler erhob beim LG Darmstadt Klage auf Herausgabe des Armreifs sowie am 26.7.2018 beim VG Mainz Klage gegen die Eintragung des Ringes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts.

In der Herausgabeklage führte er – in beiden Verfahren von der Gegenseite unwidersprochen – aus, dass er Anfang Mai 2003 von einer amerikanischen Staatsbürgerin mit der Begutachtung und gegebenenfalls Veräußerung des Ringes beauftragt worden sei, die diesen 1972 von einem Universitätsprofessor als Geschenk erhalten habe, an dessen Lehrstuhl sie damals tätig war. Er habe dazu den Ring am 2./3.5.2003 von den USA unter (belegter) Beachtung aller Zollvorschriften nach Deutschland eingeführt. Erst nach dem Tod der genannten US-Amerikanerin hätte er von deren Tochter als Erbin mit Vertrag von 5./10.6.2013 den Ring übereignet bekommen (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 5). Als letzter Gewahrsamsinhaber vor der Beschlagnahme 2008 und nunmehriger Eigentümer des Ringes begehrte er daher dessen Herausgabe, wogegen auch der Restaurator, bei dem der Ring tatsächlich beschlagnahmt worden war, keine Einwände habe.

Das Land Rheinland-Pfalz hingegen beantragte die Klage abzuweisen und festzustellen, dass der Armring Eigentum des Landes sei. Es begründete das damit, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Armreif bei einer jüngsten Raubgrabung erst nach Inkrafttreten des staatlichen Schatzregals gem. § 20 DSchG-RLP[8] gefunden worden sei, denn ein Fund mit solch herausragender Qualität wäre sonst schon längst der Öffentlichkeit bekannt geworden. Jedenfalls sei die Ablieferungspflicht des Schatzfundes rechtswidrig umgangen und auch bei Annahme des Geltens der Teilungsregel des § 984 BGB der Armring dem in diesem Fall zu seinem Hälfteeigentümer gewordenen Grundeigentümer entzogen worden. Dem Händler hingegen sie die illegale Herkunft des Fundes bekannt gewesen, was schon allein aus der Existenz eines solch herausragenden nationalen Kulturgutes ohne Herkunftsnachweis hervorgehe. Darüber hinaus weise das Urteil des AG Darmstadt in der Strafsache gegen den Händler einen Verfahrensfehler auf, weil die Sachverständige im Verfahren mit dem Händler aus ihrer Gutachtertätigkeit bekannt gewesen sei (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 6).

Wait a minute…

Dem aufmerksamen Leser mag soeben etwas aufgefallen sein, aus dem sich eine spannende Frage ergibt: wusste das Land Rheinland-Pfalz etwa nicht, dass der Armreif schon am 13.2.2008 und mithin beinahe exakt 10 Monate vor Inkrafttreten des denkmalrechtlichen Schatzregals des § 20 DSchG-RLP durch die Polizei in Hessen beschlagnahmt worden war? Das kann nicht sein, denn Rheinland-Pfalz hat schon (nach entsprechender Information und Anregung durch Hessen) mit Schreiben vom 28.8.2008 bei der STA Darmstadt einen Eigentumsanspruch laut (damals in RLP noch gar nicht geltendem) denkmalrechtlichem Schatzregal an dem Ring erhoben.

Es müsste also entweder so sein, dass sich die für kulturgüterschutzrechtliche Fragen zuständigen Organe des Landes Rheinland-Pflanz nicht so ganz im Klaren sind, was es mit dem Datum des Inkrafttretens von Gesetzen so auf sich hat und ab wann eine bestimmte Vorschrift daher gilt. Oder es müsste die hessische Polizei bei der Beschlagnahme am 13.2.2008 beim Restaurator in eine kleinräumige und nur zeitweilige Raumzeitanomalie geraten sein, die es ihr ermöglicht hat, schon dann einen Gegenstand zu beschlagnahmen, der erst frühestens 10 Monate später überhaupt bei einer Raubgrabung in Rheinland-Pfalz illegal ausgegraben wurde.

Und was hat es eigentlich mit dem Argument des beklagten Landes auf sich, dass das physikalisch Unmögliche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit passiert sein dürfte, weil ein so herausragend hochqualitativer Fund sonst doch schon längst der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre? Argumentiert die archäologische und denkmalpflegerische Fachwelt für die Notwendigkeit von staatlichen Nachforschungsgenehmigungspflichten und denkmalrechtlichen Schatzregalen nicht normalerweise gerade damit, dass Raubgrabungsfunde verheimlicht werden und in Privatsammlungen verschwinden und daher niemals der Wissenschaft bekannt und der Öffentlichkeit zugänglich werden? Haben wir hier eventuell einen Schrödingerischen Raubgrabungsfund vor uns, der vor der Öffentlichkeit dauerhaft verheimlicht aber ihr gleichzeitig aufgrund seiner herausragenden Qualität längst bekannt geworden wäre?

Und dass das Fehlen eines Herkunftsnachweises schon für sich allein die illegale Herkunft eines Kulturgutes beweise, ist auch eine recht spannende Sichtweise.[9] Insbesondere wenn man einen Eigentumsanspruch an einer Sache erhebt, die zwar durchaus aus dem eigenen Landesgebiet, aber wenigstens nahezu genauso gut von irgendwo sonst aus einem sich von Österreich über die Schweiz und halb Deutschland bis nach Frankreich erstreckenden Raum kommen kann, und daher diese Sache ihrem rechtmäßigen Eigentümer vorenthält, sollte man vielleicht etwas vorsichtiger mit solchen Behauptungen sein.

Schließlich ist es auch einigermaßen mutig – vor allem, nachdem man schon derartige, offensichtlich falsche Behauptungen aufgestellt hat wie in den vorigen Absätzen geschildert – zu behaupten, dass ein bereits in Rechtskraft erwachsenes Urteil der Strafgerichtsbarkeit einen Verfahrensfehler aufweise, weil der Beschuldigte in diesem Strafverfahren und die gerichtlich bestellte Gutachterin beruflich miteinander bekannt seien. Es ist insbesondere mutig, wenn man den Eigentumsanspruch, den man an einer Sache erhoben hat, auf eine „unabhängige wissenschaftliche Untersuchung“ (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 3) durch einen auf die relevante Epoche spezialisierten Mitarbeiter des Rheinischen Landesmuseum Trier stützt, in dessen Museum diese Sache auch seitdem aufbewahrt wird und dessen Sammlung sie nach Feststellung des Landeseigentums permanent einverleibt werden soll. Denn muss man davon ausgehen, dass bereits bloße berufliche Bekanntschaft eine derartige gravierende Befangenheit von GutachterInnen in einem Strafverfahren auslöst, dass ihre Beiziehung einen Verfahrensfehler darstellt; dann muss man wohl auch davon ausgehen, dass die Begutachtung eines Objekts in Hinblick auf die Feststellung eines Eigentumsanspruchs des Landes an einer umstrittenen Sache durch einen Landesbediensteten, dessen dienstgebender Stelle diese Sache – falls Landeseigentum – hauptsächlich zugutekommen soll, nicht als unabhängige Begutachtung betrachtet werden kann und einen noch viel gravierenderen Verfahrensfehler darstellt.

Auch an dieser Stelle ist zu konstatieren: das kann nicht bloße Inkompetenz und eine sich daraus ergebende unglückliche Verkettung unabsichtlicher Fehler sein. Ganz im Gegenteil: hier haben die zuständigen Organe des Landes Rheinland-Pfalz dem LG Darmstadt vorsätzlich Halbwahrheiten, wenn nicht sogar Schlimmeres aufgetischt. All das in der Hoffnung, das Gericht damit darüber hinwegtäuschen zu können, dass das Land Rheinland-Pfalz offenkundig keinen Eigentumsanspruch an dem Armring hatte, den diese Organe gerne für das Landesmuseum Trier gewinnen wollten, und dass ebendiese Organe in vollem Wissen um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens den Händler an seinen Eigentumsrechten schädigen wollten. Weil der Händler ist ja ein 'böser Kunst- und Antikenhändler', und Kunst- und Antikenhändler sind 'die erklärten Feinde' von Teilen der archäologisch-denkmalpflegerischen Fachwelt, die man 'mit allen Mitteln bekämpfen' muss. Hier wurde gehobelt, es braucht sich also niemand drüber wundern, dass Späne fliegen.

Wohl doch keine jüngst durchgeführte Raubgrabung!

Es wird hoffentlich an dieser Stelle niemanden mehr überraschen, dass der Händler seine Herausgabeklage auf ganzer Linie gewonnen und das Land seine als Gegenklage erhobene Eigentumsfeststellungsklage in aller möglichen Eindeutigkeit verloren hat. Auch hier ist es wert, noch einen kurzen Blick auf die von Gericht ausgeführten Entscheidungsgründe zu werfen (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 7-12).

Das LG Darmstadt stellt zuerst lapidar fest, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens wegen Hehlerei gegen den Händler die Beschlagnahme erloschen ist und demnach eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes besteht. Dem stehe auch kein Eigentumsanspruch des Landes Rheinland-Pfalz entgegen.

Das Land habe nicht schlüssig dargelegt, wann und wo der Armreif gefunden wurde, womit es auch unmöglich sei, die Eigentümerstellung des Landes festzustellen. Dies sei jedoch jedenfalls erforderlich, weil das denkmalrechtliche Schatzregal in unterschiedlichen Ländern zu unterschiedlicher Zeit eingeführt wurde, während davor die hadrianische Teilungsregel des § 984 BGB galt. Auch dem Gutachten des Mitarbeiters des Rheinischen Landesmuseums in Trier sei nicht zu entnehmen, dass der Ring aus Rheinland-Pfalz stamme, sondern es spricht nur von der größten Wahrscheinlichkeit einer solchen Herkunft. Noch dazu baue das Gutachten maßgeblich auf der Kombination aus Goldarm- und -fingerring auf, die eine rein zufällige im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen sei. Der Schluss des Gutachters, dass ein Ermittlungszusammenhang auch einen Fundzusammenhang nahelegen würde, wäre nicht nachvollziehbar und werde durch keinen Erfahrungssatz nahegelegt, geschweige denn begründet, und sei daher reine Spekulation.

Aber selbst wenn man die Herkunft des Ringes aus Rheinland-Pfalz unterstelle, ergäbe sich daraus keine Eigentümerstellung des Landes, denn das denkmalrechtliche Schatzregal des § 20 DSchG-RLP sei erst am 10.12.2008 in Kraft getreten. Nachdem die Sicherstellung des Ringes bereits am 13.8.2008 erfolgt sei, scheide eine Anwendbarkeit des rheinländisch-pfälzischen Schatzregals notwendigerweise aus. Die zuvor bestehende Regelung des § 20 DSchG in der Fassung vom 23.3.1978 sah hingegen eine Ablöseregelung von bedeutenden Funden gegen angemessene Entschädigung des Finders vor. Auch eine Berufung auf das preußische Ausgrabungsgesetz von 1914 sei nicht möglich, weil es keine Regelung zum Eigentumserwerb enthalte. Auch den Abtretungen der Länder Saarland und Baden-Württemberg käme keine Bedeutung zu, deren jeweilige Schatzregale zwar vor Sicherstellung des Rings in Kraft getreten seien, aber die Herkunft des Rings aus diesen Ländern nach eigenen Angaben des Landes Rheinland-Pfalz eher unwahrscheinlich und das Datum der Entdeckung des Rings trotzdem nicht feststellbar und damit die Anwendbarkeit der denkmalrechtlichen Schatzfundbestimmungen dieser Länder ebenso fraglich sei.

Der Händler könne hingegen die Rechte des letzten Gewahrsamsinhabers geltend machen und darüber hinaus aus den Ring gem. § 695 BGB jederzeit zurückfordern. Denn im gegenständlichen Fall sei von einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung auszugehen, wie sie sich ergiebt, wenn der Berechtige durch die Beschlagnahmung von eigenen Obhuts-, Sicherungs- und Fürsorgemaßnahmen ausgeschlossen wird. Dass dies der Fall sei, sei schon allein an der Verbringung des Armrings nach Rheinland-Pfalz erkennbar. Der Händler sei somit als Hinterleger zu betrachten, dem ein Rückforderungsrecht zustehe. Nachdem der Herausgabe auch sonst nichts – auch nicht das Verbot des § 4 KultgSchG – entgegenstehe, sei der Armring dem Händler daher zurückzuerstatten (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 8-12).

National wertvolles Kulturgut mit besonderem Bezug zu Rheinland-Pfalz?

Am 16.4.2016 – beinahe exakt 8 Jahre nach dessen Beschlagnahmung – erhielt der Händler dann tatsächlich seinen Armring wieder zurück. Aber damit sind wir noch keineswegs am Ende dieses Falles, denn es lief ja auch noch ein Eintragungsverfahren ins Verzeichnis national wertvollen Kulturguts gemäß KultgSchG, ebenfalls auf Betreiben von Kulturgüterschutzorganen des Landes Rheinland-Pfalz.

Dieses Verfahren war am 17.8.2015 eingeleitet worden, also zu einem Zeitpunkt, an dem bereits recht deutlich absehbar war, dass die Herausgabe des Armrings an den Händler nur noch eine Frage der Zeit war; wurde mit Eintragung des Rings in das Verzeichnis 14.7.2017 abgeschlossen und dem Händler mit Schreiben vom 27.7.2017 mitgeteilt. Der Händler erhob dagegen (ob der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung der Eintragung an ihn) binnen offener Frist am 26.7.2018 Klage beim VG Mainz. Auch dieses Verfahren gewann der Händler mit fliegenden Fahnen (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ), auch hier ist die Urteilsbegründung beachtens- und daher auch etwas genauer betrachtenswert.

Rechtsgrundlage für die Eintragung sei § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG (idF vom 8.7.1999), demzufolge Kulturgut, dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, vom zuständigen Land in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragen war.

Im konkreten Fall sei die Entscheidung über die Eintragung formell rechtswidrig erfolgt und schon daher aufzuheben. Denn das Land Rheinland-Pfalz sei niemals das für eine allfällige Eintragung des Armrings zuständige deutsche Bundesland gewesen und hatte daher bezüglich des Armrings keine Verbands- und damit auch keine Entscheidungskompetenz. Nachdem der Aufenthaltsort des Rings bei Inkrafttreten des KultgSchG im Jahre 1955 nicht feststellbar sei, wäre dasjenige Bundesland für das Eintragungsverfahren zuständig, zu dem ein enger Bezug des Kulturgutes besteht. Ein solcher begründe sich durch langen Aufenthalt des Kulturgutes oder Geschäfts- oder Wohnsitzes des Eigentümers bzw. Besitzers in diesem Bundesland. Eine zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte Veränderung des Aufenthaltsortes des Kulturgutes begründe hingegen keine neue Zuständigkeit; nicht zuletzt deshalb, damit ein befürchtetes oder bevorstehendes Unterschutzstellungsverfahren nicht durch einen gezielten Ortswechsel unterminiert werden könne.

Damit käme im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit des Landes Rheinland-Pfalz nicht in Frage, weil sich der Armring fraglos überhaupt nur zu einem vorübergehenden Zweck in diesem Bundesland befand, nämlich zur archäologischen Untersuchung und Begutachtung im Rahmen eines in Hessen gegen den Händler geführten Strafverfahrens. Das Eintragungsverfahren gem. KultgSchG sei von Rheinland-Pfalz erst 2015 – nachdem die Rückgabeforderung durch den Händler erhoben worden war – eingeleitet worden; das den Ring erst nach Niederlage vor dem LG Darmstadt im April 2016 dem Händler zurückgab; sich also im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens „zu Unrecht im Besitz“ des Ringes befand (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 11). Damit habe sich Rheinland-Pfalz, das bereits 2010 vom hessischen Strafrichter zur Rückführung der beschlagnahmten Gegenstände nach Hessen aufgefordert worden war, über die Grenzen des Rechtsverhältnisses hinweggesetzt, aufgrund dessen es überhaupt erst in den Besitz des Armrings gekommen war. Es habe somit in eine (aufgrund der Regelung des Art. 83 GG) fremde Verbandskompetenz eingegriffen, ein nicht heilbarer Verfahrensfehler, der zu einer Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung führe (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 7-13).

Darüber hinaus sei die Eintragung auch materiell rechtswidrig, weil es sich bei dem Goldarmring auch nicht um ein Kulturgut iSd § 1 Abs. 1 KultgSchG handle, nach dem nur solches Kulturgut geschützt werde, dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde. Ein solcher Verlust könne nur durch die Abwanderung bedeutsamer und national wertvoller Werke entstehen. Zwar dürfte es sich bei dem Armring wohl um bedeutsames und wertvolles Kulturgut handeln, es sei jedoch nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass seine Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde. Das zu schützende Kulturgut müsse dafür einen besonderen Bezug zur deutschen Kultur aufweisen. Nicht ausreichend sei, „wenn sich ein Kulturgut ohne jegliche Wechselwirkung mit der deutschen Kultur, ohne wissenschaftliche Auseinandersetzung oder sonstige kulturelle Prägung oder Auswirkung bloß und vielleicht auch erst seit kurzer Zeit in Deutschland befindet“ (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 14), was gerade bei Kulturgütern deren Herkunftsort nicht eindeutig ermittelbar sei zu gesteigerten Anforderungen an den Bezug zur deutschen Kultur zur Rechtfertigung einer Eintragung führe.

Nach dem archäologischen Gutachten vom 14.4.2009 bestünden erhebliche Zweifel an einer deutschen Herkunft des Rings, da eine schweizerische, österreichische und französische Herkunft auch ohne weiteres möglich seien; und es sei auch kein sonstiger Bezug des Armrings zu Deutschland dargelegt, geschweige denn nachgewiesen worden. Nachdem die Eintragungsentscheidung auf dem Gutachten beruhte, an dessen sachlichen Richtigkeit bereits sowohl vom Händler als auch vom LG Darmstadt gezweifelt worden war, wäre es am Land Rheinland-Pfalz gelegen, allfällig relevante zusätzliche konkrete Nachweise für einen für die Eintragung ausreichenden Bezug des Rings zu Deutschland beizubringen, was nicht geschehen sei (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 13-18).

Die Entscheidung des Landes Rheinland-Pfalz, den frühlatènezeitlichen Maskenarmring in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, war also ebenfalls rechtswidrig erfolgt und war daher aufzuheben. Sie verletzte den Händler in seinen in Art. 14 Abs. 1 und 3 GG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechten; und das bezüglich eines tatsächlich spektakulären ‚keltischen‘ Goldarmrings mit einem geschätzten Marktwert um die € 200.000 (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 2; VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 7).

Resümee

Fassen wir hier kurz zusammen: der Händler als in diesem Fall Betroffener war in Hessen wegen Verdachts auf Hehlerei vor Gericht gestellt und im Rahmen dieses Verfahrens der gegenständliche Goldarmring mit einem Marktwert von etwa € 200.000 im Februar 2008 beschlagnahmt worden. Trotz des sich über Jahre bis zu einem rechtskräftigen Urteil im November 2014 hingezogen habenden Strafverfahrens konnte dem Händler bei keinem einzigen der zahlreichen bei ihm beschlagnahmten antiken Kunstgegenständen Hehlerei nachgewiesen werden, weshalb er auch freigesprochen wurde.

Das Land Rheinland-Pfalz, wohin der Armring im Rahmen dieses hessischen Strafverfahrens zur unabhängigen wissenschaftlichen Begutachtung zeitweilig verbracht worden war, meldete – eingeladen durch das hessische Kulturministerium – einen Eigentumsanspruch am Armring an und behielt ihn sich vorerst einfach einmal. Die Rückgabe, zu der es zuerst durch den hessischen Strafrichter und dann, nach dessen Freispruch, auch durch den Händler als letztem Gewahrsamsinhaber vor der Beschlagnahmung selbst aufgefordert worden war, verweigerte es unter Berufung auf den selbst erhobenen Eigentumsanspruch gemäß dem rheinland-pfälzischen denkmalrechtlichen Schatzregal, das erst 10 Monate nach der Beschlagnahmung des Ringes überhaupt in Kraft getreten war. Begründet hat es das ausschließlich mit dem Gutachten eines Archäologen des Rheinischen Landesmuseums in Trier, das den Armring für das Land aufbewahrte und dessen Sammlung er einverleibt werden sollte; ein Gutachten, das offensichtlich die Herkunft des Armrings aus Rheinland-Pfalz nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen konnte.

Oder etwas härter gesagt: Organe des Landes Rheinland-Pfalz haben offenkundig versucht, einem deutschen Staatsbürger, dessen rechtmäßiges Eigentum ihnen zeitweilig zur treuhändischen Verwahrung in einem gerichtlichen Strafverfahren von den Behörden eines Nachbarbundeslandes anvertraut worden war, dieses widerrechtlich zu entziehen. Warum dieses Fehlverhalten nicht zu einem Strafverfahren wegen Verdachts auf Unterschlagung (§ 246 StGB) bzw. Untreue (§ 266 StGB) gegen die verantwortlichen Organe des Landes Rheinland-Pfalz geführt hat, entzieht sich mir völlig, insbesondere in Anbetracht des hohen finanziellen Werts des betroffenen Gegenstandes.

Nachdem absehbar wurde, dass das nicht funktionieren wird, hat das Land Rheinland-Pfalz in die Verbandskompetenz des Landes Hessen eingegriffen, um dem Händler die Verbringung des Armrings aus der Bundesrepublik Deutschland unmöglich zu machen oder wenigstens maßgeblich zu erschweren. Dafür hat es sich auf die Grundlage gestützt, dass es den Armring für mehrere Jahre rechtswidrig in Besitz genommen und trotz mehrfacher Aufforderung entgegen seiner sowohl öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen treuhänderischen Verpflichtungen nicht an den bzw. die Verfügungsberechtigten zurückerstattet hatte.

Auch hier ist festzustellen: bei allem Verständnis für den Kulturgüterschutz und das durchaus innerhalb eines gewissen Rahmens berechtigte Interesse von Ländern und Staaten, bedeutendes nationales Kulturgut auch tatsächlich auf ihrem jeweiligen Territorium zu behalten, auch das, was in diesem Fall geschehen ist, geht mit Abstand zu weit. Selbst wenn man einen gewissen moralischen Anspruch des Landes Rheinland-Pfalz auf den im konkreten Fall betroffenen Goldarmring annehmen will, weil sich die traditionell als Kerngebiet der Entstehung der Frühlatènekunst angesehene Region überwiegend in Rheinland-Pfalz befindet: das berechtigt Rheinland-Pfalz weder zur Veruntreuung noch zur mutwilligen und seine Landeskompetenzen weit überschreitenden Beschränkung des Eigentums eines Kunst- und Antikenhändlers. Auch wenn man als archäologischeR KulturgüterschützerIn Kunst- und AntikenhändlerInnen vielleicht nicht besonders schätzen mag: auch diese haben die gleichen Bürger- und Menschenrechte wie jeder andere und sind dementsprechend auch gleich wie alle anderen BürgerInnen zu behandeln, nicht mutwillig rechtsmissbräuchlich zu verfolgen.

Dem Land Rheinland-Pfalz wäre es übrigens auch – trotz des sehr hohen Werts des Armrings von um die € 200.000 – vermutlich weit billiger gekommen, den Ring dem Händler einfach abzukaufen, statt ihn viele Jahre lang durch ebenso unnötige wie rechtswidrige behördliche Willkür zu quälen, um ihm den Ring doch irgendwie ‚entschädigungslos‘ abluchsen zu können. Weil auch hier wurde soviel Arbeitszeit von hochbezahlten Juristen und wohl teilweise auch (beinahe?) ebenso hochbezahlten Kulturgüterschutzorganen in einen eigentlich von Anfang an als aussichtslos erkennbaren Fall investiert, dass die Kosten für den käuflichen Erwerb des Ringes eher gering erscheinen. Umso mehr, als man mit seinem einfachen Ankauf sicher das Eigentum an dem Ring erworben hätte, während man jetzt mit diesem über ein Jahrzehnt angedauert habenden Theater gerade das nicht erreicht hat.

Wobei: es sieht so aus als hätte man in Rheinland-Pfalz mit der Investition bedeutender öffentlicher Mittel in von Haus aus aussichtslose und letztendlich massiv kontraproduktive Kulturgüterschutz-Fälle ja Form (siehe Karl 2018). Die Kulturgüterschutzorgane wenigstens dieses Landes scheinen öfters einmal zu versuchen, durch – ob nun vorsätzlich oder unterbewusst – exzessive Überinterpretationen gesetzlicher Bestimmungen sowie durch Selbst- und Fremdtäuschung über rechtliche und – nicht zuletzt – auch archäologische Sachverhalte dem ‚Schutz‘ von Kulturgütern ‚förderliche‘ Resultate zu erreichen, die auf rechtmäßigem Wege nicht erreichbar sind; ja die in manchen Fällen sogar aus sehr fundamentalen rechtlichen Gründen gar nicht rechtmäßig erreichbar sein können.

Fallbeispiel C: 'Jäger des geraubten Schatzes?'

Nachdem wir schon im Mittelrheingebiet und bei der scheinbar nicht ganz uninteressanten grenzüberschreitenden Kollaboration zwischen Kulturgüterschutzeinrichtungen in Hessen und Rheinland-Pfalz sind, lohnt es sich auch noch, einen Blick auf einen weiteren Fall zu werfen, der in diesem Umfeld die Gerichte beschäftigt hat. Dieser Fall hat eine ganze Flut von Gerichtsurteilen bis zum BGH nach sich gezogen (z.B. LG Frankfurt/Main 4.12.2009, 5 K 4154/09.F; LG Frankfurt/Main 18.8.2011, 2-13 O 212/10; OLG Frankfurt/Main 4.2.2013, 16 U 161/11; BGH 23.10.2013, V ZR 60/13), von denen an dieser Stelle nur ein einziges, VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F,[10] genauer betrachtet werden soll.

Die Vorgeschichte und sonstigen Umstände des Falles

In diesem Fall geht es um drei 2008 von der hessischen Polizei beschlagnahmte antike Schalen und zwei byzantinische Räucherkesselchen, die ihr Eigentümer, der Inhaber eines Antiken-Kabinetts in Hessen, seinen eigenen (durch Zeugenaussagen der Verkäufer bestätigten) Angabe im auslösenden Strafverfahren wegen Verdachts auf Hehlerei zufolge um € 200 auf einer Antiquitätenmesse in München erworben hatte. Die ebenfalls befragten Verkäufer gaben an, die Gegenstände 1980 als Gratis-Zugabe zu einem in der Türkei von einem armenischen Teppichhändler erworbenen Teppich bei der Übersendung des letzteren nach Deutschland erworben zu haben. Sowohl der diese vernommen habende Polizist als auch alle Gerichte hatten in der Folge keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Verkäufer als auch des hessischen Antikenhändlers. Das LG Frankfurt/Main hob daraufhin mit Beschluss vom 4.12.2009 (5 K 4154/09.F) die Beschlagnahme der Gegenstände auf und stellte fest, dass wegen des feststehenden gutgläubigen Erwerbs durch den Antikenhändler kein Tatverdacht der Hehlerei bestehe. Man sollte meinen, dass der Fall damit zu Ende gewesen wäre, aber das Gegenteil ist der Fall: damit hat er eigentlich erst begonnen.

Mit Verfügung vom 16.12.2009 stellte nämlich daraufhin das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die genannten Gegenstände sicher. Warum das geschah und das darauffolgende Urteil des VG Frankfurt/Main vom 2.6.2010 (5 K 1082/10.F) wird weiter unten noch genauer eingegangen. Es genügt hier zu sagen, dass der Sicherstellungsbescheid von Hessischen Ministerium nach dementsprechender gerichtlicher Aufforderung mit 19.4.2010 aufgehoben wurde und die Gegenstände nach dem Urteil vom 2.6.2010 ihrem Eigentümer wieder ausgefolgt wurden.

In weiterer Folge klagte allerdings die Republik Türkei, die auf diesen Fall durch einen Mitarbeiter des RGZM aufmerksam gemacht worden war, auf den noch genauer einzugehen sein wird, durch den gesamten Instanzenzug, um diese 5 Gegenstände ihrem Staatseigentum einzuverleiben (siehe dazu, allesamt im Original lesenswert, LG Frankfurt/Main 18.8.2011, 2-13 O 212/10; OLG Frankfurt/Main 4.2.2013, 16 % 161/11; BGH 23.10.2013, V ZR 60/13). Bezüglich dieses Verfahrens genügt es hier, festzustellen, dass diese Schritte aufgrund des bereits in LG Frankfurt/Main 4.12.2009, 5 K 4154/09.F rechtskräftig festgestellten, gutgläubigen Eigentumserwerbs des Antikenhändlers ohne überwältigende neue Beweise – welche die Türkei nicht einmal ansatzweise zu erbringen versuchte – vollkommen aussichtslos waren und auch entsprechend eindeutig verloren wurden. Wesentlich ist eigentlich nur die – nicht im mindesten überraschende und daher auch höherinstanzlich voll bestätigte, aber in diesem Artikel später noch relevant werdende – Feststellung,[11] dass auch bei der Frage des Eigentumserwerbs bei grenzüberschreitendem Bezug von Kulturgütern der Grundsatz der lex rei sitae gelte, d.h. die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden seien, in dem sich die Sache zu diesem Zeitpunkt befand (LG Frankfurt/Main 18.8.2011, 2-13 O 212/10, 5).

In der Nähe geistiger Verwirrtheit

Trotzdem ich hier das Urteil des VG Frankfurt/Main vom 2.6.2010 (5 K 1082/10.F) genauer besprechen werde, empfehle ich dringend dessen vollständige Lektüre. Ich habe bislang kein anderes Gerichtsurteil gesehen, das so deutlich zeigt, wie schockiert das entscheidende Gericht war, und das so deutliche Worte für das Vorgehen mancher Kulturgüterschützer findet.

Wie schon erwähnt, verfügte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst am 16.12.2009 die neuerliche Sicherstellung der soeben erst durch Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 4.12.2009 (5 K 4154/09.F), der ihren rechtmäßigen Eigentümer festgestellt und diesen – den Antikenhändler – vom Tatverdacht der Hehlerei befreit hatte, auch von der polizeilichen Beschlagnahmung freigegebenen Gegenstände; und zwar mit der Begründung, „das Eigentum an den Gegenständen solle dem noch zu ermittelnden Eigentümer nicht weiterentfremdet werden; schließlich bestehe der Verdacht der Hehlerei“ (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 5). Eine dagegen gerichtete Klage des Antikenhändlers endete „auf Anregung des Gerichts mit der Zusage der Behörde, die genannte Verfügung vom 16.12.2009 aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände an den Kläger herauszugeben“ (ibid.).

Das Hessische Ministerium kam der damit eingegangenen Verpflichtung mit Bescheid vom 19.4.2010 nach und wies gleichzeitig das RGZM an, bei dem das Land Hessen (warum eigentlich?) die Gegenstände eingelagert hatte, diese an den Antikenhändler herauszugeben. Die Herausgabe scheiterte jedoch daran, dass ein Mitarbeiter des RGZM sich trotz wiederholter Aufforderungen, anwaltlicher Schreiben und sogar persönlicher Vorsprache eines Beauftragten des Eigentümers schlicht weigerte, diese Gegenstände herauszugeben. Auch das hessische Ministerium scheiterte mit seinen eigenen Bemühungen, das RGZM zur Herausgabe der Gegenstände zu bewegen. Der Antikenhändler erhob daraufhin am 30.4.2010 Klage gegen das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Herausgabe der Gegenstände (ibid., Rn 6-10).

Beachtenswerterweise beantragte das beklagte Hessische Ministerium die Klage abzuweisen und begründete das damit, dass es nicht verpflichtet sei, dem Antikenhändler die Gegenstände zu überbringen sondern es sich um eine Holschuld handle, die Gegenstände seien beim RGZM abzuholen. Außerdem habe Hessen keine Möglichkeit, auf das RGZM als Gewahrsamsinhaber einzuwirken (ibid., Rn 11-13).

Es kann nicht überraschen, dass das Gericht die Klage des Antikenhändlers als statthaft und in der Sache begründet betrachtet und sowohl dem Land Hessen als auch dem RGZM – um es sehr euphemistisch zu formulieren – sehr ernsthaft ins Gewissen geredet hat. Begründet hat es seinen Spruch gegen das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, das RGZM und insbesondere den die Herausgabe verweigert habenden Mitarbeiter des RGZM im Wesentlichen wie folgt:

Eine sichergestellte Sache sei jedenfalls mit Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an ihren letzten Gewahrsamsinhaber zurückzuerstatten, weshalb ohne jeden Zweifel das Ministerium zur Herausgabe verpflichtet sei. Der Antikenhändler sei zudem – wie schon gerichtlich festgestellt gewesen sei, ehe die Sicherstellung überhaupt erfolgt sei – eindeutig der rechtmäßige Eigentümer der Gegenstände. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem eingeleiteten und durch die Behörde selbst wieder aufgehobenen Verfahren nach dem KultGüRückG, wobei die Voraussetzungen für eine Rückgabe nach diesem Gesetz offensichtlich nicht vorliegen würden, weil die Türkei sich weder in der Lage gesehen habe einen entsprechenden Antrag nachvollziehbar zu begründen und noch nicht einmal „die vorliegend umstrittenen Antiken der Sache nach zutreffend zu bezeichnen“ (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 19). Ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben der Türkei sei eine schlichte Bitte ohne Rechtsqualität und auch die Begutachtung durch das LKA Brandenburg habe nichts rechtlich Relevantes erbracht.

Das Land Hessen sei auch verpflichtet, die Gegenstände dem Kläger zu bringen und ihn nicht bloß zur Abholung ans RGZM zu verweisen; schon allein deshalb, weil sich Hessen in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2010 durch entsprechende Zusicherung zur Herausgabe der Gegenstände an den Antikenhändler verpflichtet hatte; einmal völlig abgesehen davon, dass der Kläger die Abholung seines Eigentums beim RGZM bereits erfolglos versucht hatte. Das sei umso mehr der Fall, als „die Sicherheitsverfügung vom 16.12.2008 grob und evident rechtswidrig“ gewesen sei, weil „auch nur entfernte Ansatzpunkte für eine Hehlerei […] bereits mit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.12.2009 ausgeräumt“ waren (ibid., Rn 19).

„Es ist für das Gericht beim besten Willen nicht nachvollziehbar, warum das Ministerium für Wissenschaft und Kunst nach dieser Kollegialentscheidung eines Landgerichts den Vorwurf der Hehlerei erneut aufgegriffen hat. Ebenso wenig nachvollziehbar war das weitere Begründungselement der Verfügung, die Entfremdung des Eigentums vom bisherigen Eigentümer. Denn Eigentümer ist allein der Kläger. Nachdem die Behörde diese eklatant rechtswidrige Sicherstellungsverfügung auf Anregung des erkennenden Gerichts im Verfahren 5 K 4154/09.F (1) aufgehoben hat, ist sie jedenfalls auch im Wege der Folgenbeseitigung verpflichtet, dem Kläger die sichergestellten Sachen wieder zu übergeben.“ (ibid., Rn 19).

Auch bestreite Hessen die Rückgabeverpflichtung gar nicht ernsthaft, habe auch das RGZM tatsächlich zur Rückgabe aufgefordert und müsse im Zweifel die betreffende Sachen vom RGZM wiederbesorgen.

„Es kann nicht sein und liegt in der Nähe eines Skandals, wenn das Land Hessen durch seine Behörden Gegenstände sicherstellt und diese Gegenstände dann an beliebige Dritte weiter gibt ohne hinreichende Vorkehrungen und Sicherungen zu treffen, damit diese Gegenstände auch wieder nach Aufhebung der Sicherstellung herausgegeben werden können. Vorliegend kommt noch hinzu, dass bereits die Sicherstellungsverfügung evident rechtswidrig war und sich dem Kläger, dem allein rechtmäßigen Eigentümer, mit einer gewissen Berechtigung allmählich der Eindruck aufdrängen muss, dass sein Eigentum und sein Herausgabeanspruch durch die Behörde hintertrieben wird. Bereits vor der Sicherstellung wurden die Antiken wiederholt beschlagnahmt. Unmittelbar nach Verkündung des vorliegenden Urteils hat ein Vertreter des Polizeipräsidiums Mainz beim erkennenden Gericht angerufen und mitgeteilt, dass eine Sicherstellung nach Herausgabe der Gegenstände durch das RGZM in Erwägung gezogen würde.“ (ibid., Rn 21, Hervorhebung in Fettdruck: RK).

Hessen müsse jedenfalls alle Möglichkeiten nutzen um dem Kläger sein Eigentum wieder zu verschaffen, nachdem es sie rechtswidrig sichergestellt und an einen unberechtigten Dritten herausgegeben habe. Notfalls müsse Land Hessen das RGZM verklagen oder auf höherer politischer Ebene auf das Land Rheinland-Pfalz einwirken, damit das dortige Ministerium für Wissenschaft seine Aufsicht über das RGZM wahrnehme und es zur Herausgabe der Gegenstände bewege.

„Bei den Hessischen Behörden stellt sich die Frage der beamten- und disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Beamten, wenn sie sichergestellte Gegenstände, die sich in ihrer Verwahrung und Obhut befinden, einfach an Dritte weitergeben. Darüber hinaus steht die Frage der Amtshaftung im Raum, wenn sich das Land Hessen außer Stande sieht, dem Kläger sein Eigentum zurückzugeben, das es grob rechtswidrig sichergestellt und ebenso rechtswidrig an einen Dritten weitergegeben hat.“ (ibid., Rn 22).

Das Gericht hatte sich zu diesem Punkt wohl bereits tatsächlich in Rage geschrieben und nahm daher auch im letzten Absatz seines Urteils kein Blatt mehr vor den Mund, was das Verhalten des RGZM und seines renitenten Mitarbeiters betrifft:

„Das RGZM selber ist zur Herausgabe der Gegenstände an das Land Hessen bzw. den Kläger verpflichtet, hat es diese Gegenstände doch lediglich im Wege der Verwahrung überlassen bekommen. Da das Land Hessen diese Verwahrung nunmehr beendet und das RGZM angewiesen hat, die Sachen wieder herauszugeben, hat das RGZM keinen irgendwie gearteten Rechtsgrund, die Sachen weiter zu behalten. Im Übrigen erfolgt die Herausgabe mit dem Kläger an den allein berechtigten Eigentümer. Das an das RGZM gerichtete Schreiben der Türkei besitzt keinerlei Rechtsqualität. Soweit der Mitarbeiter des RGZM […] die Herausgabe bislang verweigert hat, sollte sich innerhalb des RGZM die Frage nach der beamten- oder arbeitsrechtlichen Haftung dieses Mitarbeiters stellen. Das Schreiben dieses Mitarbeiters vom 10.05.2010 (Bl. 26 – 28 5 L 1081/10.F. (1)) ist dermaßen unverständlich, dass sich die Frage der Dienstfähigkeit dieses Mitarbeiters stellt. Es ist für das Gericht beim besten Willen nicht nachvollziehbar, wie ein Mitarbeiter auf dem Briefkopf des RGZM derartige Schreiben verfassen kann. Hier stellt sich die Frage, warum die Museumsleitung und ggf. das zur Aufsicht berufene rheinland-pfälzische Ministerium nicht eingreifen. In dem genannten Schreiben macht […] die Herausgabe der Antiken an den Kläger von der Zahlung von über 17 Millionen Euro abhängig. Dieses Schreiben liegt in der Nähe geistiger Verwirrtheit. Weiter heißt es in diesem Schreiben z. B., dass die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main und des Verwaltungsgerichts den zu Gunsten des Klägers ausgestellten „Persilschein“ ebenfalls in Rechnung stellen würden. Damit wird dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Verwaltungsgericht der Sache nach Bestechlichkeit und Rechtsbeugung vorgeworfen. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, wie ein derartiges Schreiben unter dem Briefkopf des RGZM diese seriöse Einrichtung verlassen kann. Ist die Leitung des RGZM offenbar nicht in der Lage, die Aufsicht über diesen Mitarbeiter auszuüben, sollte das rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft als Aufsicht über dieses Museum eingreifen. Das RGZM hat diese Sachen an den Kläger bzw. das Land Hessen herauszugeben, es gibt keinen irgendwie gearteten Rechtsgrund, die Sachen zu behalten. Sollten die Sachen an Dritte weitergegeben werden, stellt sich auch hier die Frage der Amtshaftung und dienst- und disziplinarrechtlicher Konsequenzen.“ (ibid., Rn 23; Hervorhebung in Fettdruck: RK).

Resümee

Dieser Fall ist so atemberaubend, dass es verwunderlich ist, dass er nicht in der deutschen Archäologie und im internationalen Kulturgüterschutz breit diskutiert wurde und das Organ des RGZM, das sich hier offensichtlich grob rechtlich fehlverhalten hat, nicht massiven innerfachlichen Erklärungsbedarf hatte. Noch atemberaubender ist, dass eben jener Mitarbeiter – zu dem wir gleich noch genauer kommen werden – immer noch in Amt und Würden ist und sogar in der Fachwelt als Experte für das Thema illegaler Kulturgüterhandel reüssiert und auch international eingeladen wird.

Um es kurz und schmerzhaft zu machen: in diesem Fall hat der Mitarbeiter des RGZM sich einfach selbst dazu ermächtigt, sich über Rückgabeforderungen des Eigentümers, des Hessischen Ministeriums, das dem RGZM die Gegenstände zur zeitweiligen sicheren Verwahrung anvertraut hatte, und der hessischen Gerichtsbarkeit hinwegzusetzen, weil er subjektiv der Ansicht war, dass diese Gegenstände jemand anderem als deren rechtmäßigen Eigentümer gehören. Es handelt sich also dabei wohl ebenfalls entweder um versuchte Unterschlagung (§ 246 StGB) oder um Untreue (§ 266 StGB); und zwar mit wenigstens stillschweigender Duldung durch sowohl die Leitung des RGZM als auch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, das sich seinerseits schon bei der Sicherstellung und Verbringung der Gegenstände ins RGZM – man sollte doch annehmen, dass es auch in Hessen Museen mit archäologisch kompetentem Personal und Asservatenkammern o.Ä. gibt –grob rechtswidrig verhalten hat.

Es ist also wohl schon als Euphemismus zu betrachten, wenn das Gericht bemerkt, dass sich dem rechtmäßigen Eigentümer dieser Sachen mit einer gewissen Berechtigung allmählich der Eindruck aufdrängen müsse, dass die Behörde(n) seinen Eigentums- und Herausgabeanspruch bewusst hintertreiben würden (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 21). Tatsächlich sind in diesem Fall die einzig möglichen vernünftigen Schlussfolgerungen, dass hier entweder wenigstens von einigen Organen der beteiligten Kulturgüterschutzeinrichtungen durch Ausübung ihrer Amtsbefugnisse vorsätzlich und wissentlich Unrecht getan wurde oder diese – wie das Gericht selbst als Möglichkeit anzudeuten scheint – die Grenze zur „geistigen Verwirrtheit“ (ibid., Rn 23) bereits überschritten hatten.

Wenn das Gericht hier von der „Nähe eines Skandals“ (ibid., Rn 21) spricht, untertreibt es ebenfalls deutlich: stellen Sie sich einfach als umgekehrten Fall vor, ein Kunsthandelsvertreter würde aufgrund eines Hinweises auf deren illegale Herkunft ins Landesmuseum für Vorgeschichte Sachsen-Anhalt gehen, die dort befindliche Himmelsscheibe von Nebra mit Androhung von Gewaltanwendung bei Widerstand gegen sein Vorgehen beschlagnahmen und diese an einen bekannten Experten bei einem renommierten Münchner Auktionshaus für Kunst und Antiken zur Begutachtung und zeitweiligen sicheren Verwahrung verbringen; obwohl wenige Tage zuvor ein ordentliches Gericht das Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt an der Himmelsscheibe bestätigt hatte. Der Experte wiederum, dem sie zur sicheren Verwahrung übergeben wurde, würde auch noch dann willkürlich ihre Ausfolgerung verweigern, wenn er auf Basis eines gerichtlichen Vergleichs zwischen dem ihm die Himmelsscheibe überantwortet Habenden und dem Land Sachsen-Anhalt zur Rückgabe der Scheibe aufgefordert wird, weil er der Ansicht ist, dass die Scheibe in Wahrheit dem Land Schleswig-Holstein gehört. Genau darüber reden wir in diesem Fall, nur mit umgekehrten Vorzeichen.

Es mögen sich Kulturgutschützer natürlich in ihrer Fantasiewelt mit dem jungen (und nicht mehr so jungen) Indiana Jones identifizieren, wenn er zu Beginn des „letzten Kreuzzuges“ gleich zweimal das „Kreuz des Coronado“ dessen rechtmäßigen Eigentümern stiehlt bzw. raubt, in zweiterem Fall mit mehrfacher Todesfolge von sowohl Sicherheitskräften als auch dem rechtmäßigen Eigentümer des Kreuzes. Aber das ist eine fiktionale Handlung in einem Film – von dem ich zugegebenermaßen auch ein großer Fan bin – in dem Indiana der Held und die von ihm zusammengeschlagenen, erschossenen, in die Luft gesprengten etc. Gegner ‚die Bösen‘ sind und ihr Schicksal daher ‚verdient‘ haben. In der Wirklichkeit wäre das Verhalten von Dr. Jones Jr. hingegen eine nahezu ununterbrochene Reihe von schweren Gewaltverbrechen; und das alles, weil er der Meinung ist, dieses Kreuz sei „ein bedeutender historischer Gegenstand und gehört in ein Museum“. In der Wirklichkeit würde Dr. Jones vor Gericht gestellt und von der Fachgemeinschaft geächtet, so würde man wenigstens hoffen.

Das wirklich bemerkenswerte an dem Frankfurter Fall ist also, dass scheinbar niemand, aber wirklich auch gar niemand, nicht einmal der offenbar renitente Mitarbeiter des RGZM, der in und für diesen Fall absolut zentral ist, auch nur disziplinär, geschweige denn strafrechtlich, verfolgt worden zu sein scheint; ganz ebenso wie Indiana Jones nicht hinter Gittern sitzt. Es scheint also in den beteiligten Kulturgüterschutzeinrichtungen und Behörden – wie auch das VG Frankfurt vermutet (ibid., Rn 22-3) – die Dienstaufsicht auf allen Ebenen versagt zu haben oder sogar das grob rechtswidrige Vorgehen von Subalternen stillschweigend gebilligt worden zu sein, auch nachdem es ruchbar geworden war. Auf diesen Punkt wird noch einmal zurückzukommen zu sein.

Fallbeispiel D: Die ‚Schweißbrenner-Affäre‘

Der zuletzt geschilderte Fall erinnert nicht rein zufällig an eine beliebte archäologische Geschichte, die der selbsternannte Kriminalarchäologe Michael Müller-Karpe, seines Zeichens Mitarbeiter des RGZM, in der Zeit um 2010 herum gerne genüsslich bei seinen Vorträgen ausgebreitet und die er sogar unter dem Titel „Kriminalarchäologie: Die Schweißbrenner-Affäre“ 2012 in einer Sonderausgabe der Zeitschrift des Landesverbands Hessen des Bunds Deutscher Kriminalbeamter veröffentlicht hat (Müller-Karpe 2012). Wie beliebt diese Geschichte war, zeigt sich besonders schön an einem Beitrag im DGUF-Newsletter vom 4.8.2012, der unter dem Titel „Erzähl's bitte noch einmal: Die ‚Schweißbrenner-Affäre‘“ auf die soeben zitierte Publikation Müller-Karpes (2012) verweist, in der er diesen Fall schildert, der glücklich damit geendet hat, dass ein 4500 Jahre altes, einzigartiges sumerisches Goldgefäß in sein Herkunftsland, den Irak, rücküberführt werden konnte.

Seitdem ist es um diese Geschichte etwas stiller geworden, vielleicht auch wegen einer seither veröffentlichten Analyse von Müller-Karpes Schlussfolgerungen zu diesem Gefäß, nicht zuletzt auf Basis von Müller-Karpes eigener, 1993 erschienenen Dissertation, die seine Geschichte von der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ in einem deutlich anderen Licht erscheinen lässt (Deppert-Lippitz 2016). Bringt man diese Analyse und Fallbeispiel C, bei der der gerichtlich zurechtgestutzte Mitarbeiter des RGZM kein anderer als Michael Müller-Karpe ist, nämlich zusammen, dann zeigt Müller-Karpes eigene Schilderung der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ genau das gleiche Denken und Verhalten, das er auch im Fall seines 'Kreuzzuges' gegen den Frankfurter Antikenhändler an den Tag gelegt hat, über den und dessen Folgen er interessanterweise der Fachwelt gar nichts erzählt hat. Spannend ist auch hier, dass sich das die Justiz noch nicht genauer angeschaut hat, weil sich daraus erschließen lässt, dass Müller-Karpe häufiger auf die gleiche grob rechtswidrige Weise agiert, es also eben – wenigstens in seinem Fall – keineswegs einen Einzelfall darstellt.

Der Fall in Müller-Karpes eigener Schilderung, kommentiert

Betrachten wir also die ‚Schweißbrenner-Affäre‘ in Müller-Karpes eigener Schilderung im Licht des bisher Gesagten:

Ein zig-Millionen-wertes Goldfläschen um € 1.200

Müller-Karpe (2012, 10) zufolge nahm die ganze Affäre ihren Ausgang, als er selbst bei einer „routinemäßigen Durchsicht“ eines Katalogs eines Auktionshauses in München ein kleines goldenes Fläschchen entdeckte, zu dem die dazu angeführten Angaben seiner Meinung nach nicht zu passen schienen. Er glaubte nämlich, solche Gefäße aus wissenschaftlichen Ausgrabungen im Südirak zu kennen, im Königsfriedhof von Ur, während im Katalog angegeben war, dass es sich um ein Fläschchen aus der römischen Kaiserzeit aus dem östlichen Mittelmeerraum handle (cf. Müller-Karpe 2012, 10; Deppert-Lippitz 2016). Erstaunlich war Müller-Karpe zufolge auch der im Katalog angegebene Schätzpreis von bloß € 1.400, unter dem[12] das Stück dann letztendlich tatsächlich versteigert wurde: ein solcher Sensationsfund könne doch auf dem illegalen Antikenmarkt einen zweistelligen Millionenbetrag erbringen (Müller-Karpe 2012, 10-2)!

Das Herumwerfen mit mehrstelligen Millionenbeträgen kommt einem auch aus Fallbeispiel C bekannt vor: so liest man z.B. in der Begründung des Beschlusses des BGH (23.10.2013, V ZR 60/13, Rn 10), dass die Türkei behauptet habe, die Wertschätzung der (tatsächlich um insgesamt € 200 von ihrem rechtmäßigen Eigentümer erworbenen) 5 Gefäße sei  schwierig „wie der Umstand zeige, dass die Wertangaben im Verlaufe des Rechtsstreits zwischen mehreren 100 € bis hin zu einem dreistelligen Millionenbetrag geschwankt hätten“. Entnimmt man dann dem Urteil des LG Frankfurt/Main (18.8.2011, 2-13 O 212/10, 6-7), dass Müller-Karpe in diesem Fall als vorgerichtlicher Gutachter für die Türkei tätig war, und verbindet man das auch noch mit der im Urteil des VG Frankfurt/Main (2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) erwähnten Forderung Müller-Karpes von € 17 Millionen in seinem Schreiben vom 10.5.2010 an den Eigentümer der in diesem Fall umstrittenen Gefäße, dann kann man sich ungefähr vorstellen, woher der Millionenwind weht.

Zugegeben, die Geschichten sind sensationeller, wenn man einfließen lässt, dass diese antiken Kulturschätze am illegalen Kunstmarkt wenigstens mehrere, wenn nicht sogar zwei- oder dreistellige Millionenbeträge erbringen könnten. Die tatsächlich erzielten Verkaufpreise dieser Stücke am legalen oder wenigstens halblegalen Kunst- und Antikenmarkt sprechen zwar eine andere Sprache, aber wir sind somit wieder bei den Spänen angekommen, die halt nun einmal fliegen, wenn gehobelt wird.

Ein wenig Othering gefällig: die bösen Gerichte

Aber zuerst den Spannungsbogen noch etwas anspannen und gleichzeitig etwas Aufregung im Publikum schüren: warum zeigt uns Müller-Karpe eigentlich nicht die Bilder aus dem Ausstellungskatalog, die ihn überhaupt erst auf die Spur dieses millionenschweren Sensationsfundes gebracht haben? Er lässt die Bombe gleich platzen, keine Sorge: ein deutsches Gericht, Sie lesen richtig meine Damen und Herren, ein deutsches „Gericht stoppt die Information der Öffentlichkeit zur Antikenhehlerei“ (Müller-Karpe 2012, 11)!

Da hat doch tatsächlich das LG Frankenthal dem RGZM „bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 250.000 €, wahlweise sechs Monate Ordnungshaft für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung“ (ibid,) untersagt, die Bilder aus dem Katalog des Auktionshaus ohne dessen Einwilligung zu verwenden. Dass das nicht mehr bedeutet, als dass das – noch dazu auf Urheberrechtsfragen spezialisierte – LG Frankenthal dem RGZM, das selbst auf die Urheberrechte bei von ihm selbst erzeugten Bildern pocht, erklärt hat, dass das deutsche UrhG auch für das RGZM und seine Organe gilt und auch durch die „Ratifizierung des UNESCO-Kulturgüterschutz-Übereinkommens von 1970“ (Müller-Karpe 2012, 11) nicht aufgehoben wurde, spielt da keine Rolle: „Wir haben daher die beanstandeten Abbildungen in unserer Ausstellung überklebt und den Verkauf des ohnehin vergriffenen Begleitbandes eingestellt.“ (ibid.). Ja, das mit dem ohnehin vergriffenen Begleitband, dessen Verkauf man eingestellt hat, das hat sicher eine Menge Lacher erzeugt, ist ja auch unterhaltsam.

Man könnte es natürlich auch so sehen, dass sich ein Organ des RGZM und das RGZM selbst vorsätzlich zum Schaden des Rechteinhabers über das deutsche UrhG einfach hinweggesetzt hat, weil Michael Müller-Karpe es für erforderlich hält, „im Rahmen unseres gesellschaftlichen Auftrags zum Schutz des archäologischen Erbes, die Öffentlichkeit über dieses zerstörerische, gemeinschädliche und rechtswidrige Geschäftsmodell aufzuklären“ (Müller-Karpe 2012, 11). Wenn das Gesetz und Müller-Karpes gesundes moralisches Empfinden in Widerstreit miteinander geraten, dann steht anscheinend hier der Wille Müller-Karpes über dem des demokratisch legitimierten Gesetzgebers; wenigstens bis nicht ein Gericht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Für jemanden, der sich selbst als Kriminalarchäologe bezeichnet und auf die Rechtsstaatlichkeit pocht, lässt Müller-Karpe ein sehr erstaunliches Rechtsverständnis durchschimmern.

Der modus operandi

Müller-Karpe (ibid., 12-3) wendet sich nun der Schilderung seines modus operandi zu: auf Basis seines Verdachts kontaktiert er zuerst das Bundeskriminalamt und auf dessen Vermittlung das Bayerische LKA in München. Dort gerät er allerdings an einen bereits älteren Beamten, der scheinbar schon Erfahrung mit übereifrigen Archäologen und deren Verdächtigungen hat, denn der wimmelt ab: ja, früher wäre er sofort losgestürmt und hätte alle verdächtigen Objekte sichergestellt, aber sei inzwischen so oft mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Drohungen von Schadenersatzklagen von Seiten der Antikenhändler eindeckt worden, dass er jetzt bestenfalls ein paar Fotos machen und dafür sorgen werde, dass die Objekte nur „unter Vorbehalt“ versteigert werden würden; um Zeit zu schinden (ibid., 12).

Nachdem die Fotos tatsächlich einlangen und für Müller-Karpe seinen Verdacht bestätigen, sucht er sich nun einen willigeren Gehilfen, den er auf Basis der europäischen Irak-Verordnung in einem jungen „(noch) hochmotivierten“ (ibid., 13) Zollbeamten der örtlich zuständigen Zollfahndung Stuttgart findet, der unmittelbar nach München fährt und die von Müller-Karpe als illegal exportierte Kulturgüter verdächtigten Objekte, darunter das Goldfläschchen, beschlagnahmt. Mehr noch, der junge Zollfahnder schickt das Goldfläschchen gleich zu Müller-Karpe, „in einem wattierten Umschlag, noch nicht einmal per Einschreiben!“ (ibid.). Das ist tatsächlich atemberaubend, wenn auch vielleicht nicht aus dem Grund, der Müller-Karpe vorschwebt: hier wird – folgt man dem Experten Müller-Karpe einen zweistelligen Millionenbetrag wert seiendes – Beweisstück einfach mit der Post nicht einmal per Einschreiben quer durchs Land geschickt. Und das noch dazu an den Experten, der den Verdacht geäußert hat, dass das ein illegal exportiertes Stück sein könnte und damit die Sicherstellung veranlasst hat.

Das erinnert jedoch wiederum frappant an das Vorgehen Hessens, nicht nur im Fall mit den türkischen Gefäßen in Frankfurt (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F), sondern auch im Fall des goldenen Maskenarmrings (LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15): die Exekutive beschlagnahmt scheinbar auf Basis eines oft eher unspezifischen und nicht evidenzgestützten Generalverdachts irgendwelcher Archäologen irgendwelche antiken Kunstgegenstände – meist noch dazu eher hochwertige, auch wenn Müller-Karpe hier vielleicht weniger Glück hat und die Millionenwerte nur maßlose Übertreibungen sind. Diese somit zu Beweismitteln gewordenen Objekte schickt sie dann ganz ohne viel Aufhebens über innerdeutsche Landesgrenzen an irgendwelche ArchäologInnen, oft scheinbar die, die den Verdacht geäußert haben, der überhaupt erst zur Beschlagnahme des betreffenden Objekts geführt hat, zur Begutachtung und sicheren Verwahrung.

Dass die Stuttgarter Zollfahndung „den Urheber der Anzeige zum Gutachter in eigener Sache“ bestellt hat, wie es schon von Deppert-Lippitz (2016) prägnant problematisiert wurde, erscheint damit zwar nicht weniger problematisch, aber wenigstens nicht besonders ungewöhnlich, und daher eigentlich noch viel problematischer. Denn es erweckt gravierende Zweifel an der Unabhängigkeit und damit auch der Verlässlichkeit der so erstellten Gutachten.

Ermittelnde Kriminalarchäologen und Müller-Karpes Ergebnisse

Müller-Karpe (2012, 13) schildert nun weiter, dass die Kriminalarchäologen des RGZM nunmehr ihre Ermittlungen aufnahmen, zahlreiche Untersuchungen durchführten und sich Müller-Karpes Anfangsverdacht dadurch gänzlich bestätigte: das Fläschchen war wirklich ein sumerisches Original, 4500 Jahre alt, und so perfekt, dass selbst die Goldschmiede in der Restauration des RGZM ehrfürchtig anerkannten, „dass kein heutiger Goldschmied in der Lage wäre, ein vergleichbares Gefäß mit solcher Präzision und meisterhafter Beherrschung schwierigster Techniken herzustellen – selbst wenn er die heute verfügbaren Techniken verwendete“ (ibid., 13).

Das ist einigermaßen überraschend, wenn man bedenkt, dass Deppert-Lippitz (2016) zu einer ganz anderen Ansicht gelangt, nämlich dass das Gefäß eine moderne und nicht besonders gut gemachte Fälschung sei.

Ich möchte mir dazu kein Urteil anmaßen: ich habe nicht vorderasiatische Archäologie studiert und kann daher zu den Goldgefäßen aus den Königsgräbern von Ur nur wenig sagen. Müller-Karpe selbst scheint allerdings, von Deppert-Lippitz (ibid., Fn 13) mit der Tatsache konfrontiert, dass die ihm seinen eigenen Angaben nach aus dem Königsfriedhof von Ur bekannte Gefäßform des kleinen Fläschchens in seiner als Standardwerk zum Thema geltenden Dissertation (Müller-Karpe 1993) nicht einmal erwähnt wird, seine Meinung wenigstens teilweise modifiziert, wenn nicht sogar revidiert zu haben und erinnert sich nun nur noch an eine Parallele. Diese scheint allerdings ein nur als Skizze der Ausgräber erhaltenes ca. 50 cm hohes großes kupfernes Schultergefäß mit schmalem zylindrischem Hals ohne Rollösenattaschen gewesen zu sein (Deppert-Lippitz 2016). Eine enge Parallele zum ca. 3,5 cm hohen Goldfläschchen ist das jedenfalls nicht. Auch Müller-Karpes (2012, 10) im Brustton der Überzeugung vorgebrachtes Argument, dass es „so etwas“ wie das Goldfläschchen in der römischen Kaiserzeit und auch im östlichen Mittelmeerraum nicht gäbe, stimmt bestenfalls bedingt. Deppert-Lippitz (2016) konnte nämlich durchaus einige Parallelen aus der römischen Kaiserzeit in den weit verbreiteten Glasaryballoi und sogar aus Edelmetall in Flakons aus Bestattungen des 1.-3. Jh. n.Chr. von der nördlichen Schwarzmeerküste ausfindig machen, die wenigstens in äußerer Form und Größe dem Goldfläschchen deutlich näher zu stehen scheinen als das von Müller-Karpe angebotene angebliche Parallelstück.

Was härtere Daten als typologische Einschätzungen betrifft, scheint es auch in Bezug auf die vom RGZM ermittelte Zusammensetzung des Goldes, aus dem Müller-Karpes angeblich aus einem Königsgrab in Ur stammendes Fläschchen besteht, und denen ebenfalls untersuchter, nachweislich in den Gräbern von Ur entdeckten, Goldgefäßen Diskrepanzen zu geben (Deppert-Lippitz 2016). Ebenso unklar bleibt, weshalb Müller-Karpe die Herstellungstechnik des Münchner Goldfläschchens, das aus mehreren zusammengelöteten Einzelteilen besteht, für sumerisch gehalten hat, obgleich er selbst in Einklang mit dem sonstigen Fachkonsens sonst davon auszugehen scheint, dass sumerische Goldschmiede Gefäße normalerweise aus einem einzigen Blech und in einem einzigen Arbeitsgang trieben und nicht aus Einzelteilen zusammenlöteten (ibid.). Im Grunde bleibt außer den Rollösenattaschen am Goldfläschchen nichts übrig, was auf eine sumerische Herkunft auch nur hindeuten könnte.

Auch im Fallbeispiel C gab es ein Gutachten Müller-Karpes, das letztendlich nicht überzeugen konnte (LG Frankfurt/Main 18.8.2011, 2-13 O 212/10, 6-7). Dort ging es um angeblich auf den umstrittenen Gefäßen noch teilweise feststellbare Erdanhaftungen, die lt. Gutachten die Gefäße zum Teil als „fundfrisch“ erscheinen ließen und erfahrungsgemäß darauf hinweisen würden, dass „der Fundzeitpunkt solcher wenig bzw. ungereinigter Objekte eher wenige Monate bzw. wenige Jahre als viele Jahre“ (ibid., 7) zurückliege. Schon das LG Frankfurt (ibid.) zweifelte – wohl nicht unberechtigterweise – die Schlüssigkeit dieser Behauptung an, lag doch die Beschlagnahmung der Gefäße zum Zeitpunkt der Begutachtung ca. 2 Jahre (und der jedenfalls ebenfalls glaubhafte Erwerb durch ihren rechtmäßigen Eigentümer ca. 3 Jahre) zurück. Inwieweit diese Erdanhaftungen  eine illegale Bergung der Gefäße vor vergleichsweise kurzer Zeit belegen, kann dahingestellt bleiben; sie scheinen allerdings außer Müller-Karpe niemandem aufgefallen zu sein, waren also wohl nicht besonders augenscheinlich.

Das Kartenhaus wackelt

Müller-Karpe (2012, 14-5) berichtet weiter, dass die Untersuchungsergebnisse der KriminalarchäologInnen des RGZM in ein 2006 an den Zoll geschicktes umfangreiches wissenschaftliches Gutachten einflossen. Dieses scheint jedoch die Zollfahndung nicht besonders überzeugt zu haben, denn diese reagierte vorerst nicht weiter, ersuchte schließlich aber ein Jahr später um eine Rücksendung des Gefäßes. Müller-Karpe antwortete mit Hinweis auf die mit jedem vermeidbaren Transport verbundenen Risiken, verwies auf den (angeblich) exorbitant hohen Wert des Gefäßes, der jedenfalls einen Spezialtransport mit Polizeieskorte erforderlich machen würde, und bot großzügig an, „das Gefäß auch weiterhin im Auftrag des Zolls zu verwahren“ (ibid., 14-5). Ein weiteres Jahr später fragte der Zoll neuerlich schriftlich an und teilte mit, dass der Zoll wegen der von Müller-Karpe geschilderten Gefahren selbst den Transport übernehmen und sich telefonisch wegen eines Termins in Verbindung setzen werde.

„Es wurde ernst. Nun wandte ich mich an den irakischen Botschafter und bat ihn um ein Schreiben, in dem er mich bittet, das wertvolle Gefäß in unserem Tresor zu verwahren und nicht herauszugeben, solange die eigentumsrechtlichen Fragen nicht abschließend geklärt sind. Dieses Schreiben erhielt ich umgehend und leitete es an den Zoll weiter, mit Bitte um Berücksichtigung bei der weiteren Verfügung über das Gefäß. Kopien gingen an: Botschaft der Republik Irak, Zollfahndungsamt Stuttgart, Zollkriminalamt Köln, Bayerisches Landeskriminalamt, Staatsanwaltschaft München I, Bundeskriminalamt, Auswärtiges Amt, Bundeskanzleramt, Bayerische Staatskanzlei, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bundesministerium der Justiz, Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz, Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Europäische Kommission, UNESCO, Interpol.“ (Müller-Karpe 2012, 14).

Nachdem die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen das Auktionshaus inzwischen eingestellt und auch Müller-Karpes Beschwerde dagegen (sic!) von der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen worden war, instrumentalisierte Müller-Karpe die irakische Botschaft weiter zu seinen Zwecken und veranlasste sie, ein offizielles Rechtshilfeersuchen zustellen. Auch das verlief jedoch scheinbar im Sand.

„Dann am 26. Juni 2009 eskaliert die Lage dramatisch. In den vorangegangenen Tagen hatte es zahlreiche Telephonate zwischen Stuttgart und Mainz gegeben. Der Zoll hatte mir mitgeteilt, dass das Auktionshaus beim Münchner Finanzgericht einen Beschluss erwirkt hatte, der den Zoll verpflichtete, das Goldgefäß bei uns in Mainz abzuholen und ‚zur Inaugenscheinnahme durch das Gericht‘ nach München zu bringen. Der Beamte am Telephon hatte mir gegenüber keinen Zweifel daran gelassen, dass er das Gefäß dann an das Auktionshaus zurückgeben werde, wenn das Gericht feststellen sollte, dass er bei der Sicherstellung aus formalen Gründen nicht zuständig war.Die Strategie des Auktionshauses war nämlich folgende: Es argumentierte, meine Feststellung, das Gefäß komme aus dem Irak sei unzutreffend, jedenfalls nicht sicher und laut EU-Irak-Verordnung sei der Zoll nur zuständig, wenn die irakische Herkunft zweifelsfrei gesichert sei.
Am Freitag den 26. Juni dann das denkwürdige Telephonat mit dem Beamten des Stuttgarter Zollfahndungsamt. Ich hatte erneut für eine einvernehmliche Lösung geworben, mit der vor allem auch die aus meiner Sicht berechtigten Interessen der irakischen Botschaft berücksichtigt würden. Das führte auf Seiten des Beamten zu Irritationen, die in der Ankündigung gipfelten, wenn wir das Gefäß nicht freiwillig herausgeben, werde der Zoll kommen und es mit Gewalt holen – notfalls mit dem Schweißbrenner.“ (Müller-Karpe 2012, 14-5; Hervorhebung in Fettdruck wie im Original).

Wir kennen dieses Verhalten von Müller-Karpe schon in exakter Parallelität aus Fallbeispiel C (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F).

Er hatte in einem Fall das Gefäß jedenfalls auf seine eigene Veranlassung treuhändisch zur Begutachtung – und dafür selbstverständlich notwendigen zeitweiligen sicheren Verwahrung – vom Zoll, im anderen die 5 Gefäße (auf wessen Veranlassung auch immer) vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt bekommen. Als diese jeweils die Gegenstände nach gewisser Zeit zurückforderten, erfand Müller-Karpe alle möglichen Halbwahrheiten (wie den aufgrund des angeblichen Millionenwertes des Goldfläschchens angeblich notwendigen Sondertransport mit Polizeieskorte im Fall des Goldfläschchens) oder verweigerte die Rückführung einfach, um mit der fortgesetzten Sicherstellung des betreffenden Beweismittels betraut zu werden oder wenigstens Zeit zu schinden.

Sobald das allein nicht mehr zu funktionieren schien, bestellte er selbst Gefälligkeitsbittschreiben, im einen Fall von der irakischen, im anderen von der türkischen Botschaft und deckte, wenigstens im einen Fall, so ziemlich jede staatliche und überstaatliche Einrichtung, die irgendetwas mit Kulturgüterschutz zu tun haben könnte, mit Kopien dieser Bittschreiben ein. Oder anders gesagt: er versuchte, politisch-diplomatischen Druck auf Exekutive und Justiz aufzubauen und auszuüben, den Fall in seinem Sinn zu entscheiden.

Als der Fall trotzdem schon beinahe verloren gegangen war und jeweils ein Beschluss des jeweils zuständigen deutschen ordentlichen Gerichts gegen die weitere Zurückhaltung der Müller-Karpe von den diese jeweils beschlagnahmt habenden Behörden treuhändisch überantworteten Gegenstände vorlag, verweigerte Müller-Karpe dennoch die Herausgabe der Gegenstände. Die einzige Begründung, die er dafür zu haben scheint, scheint die zu sein, dass er persönlich der Ansicht ist, dass das jeweils wohl überhaupt erst auf seine Anregung eigentumsrechtliche Ansprüche an den betroffenen Gegenständen erhoben habende Land berechtigte Interessen an diesen Gegenständen hätte, die die zuständige deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Damit kämpft er scheinbar für seine Rechtsauffassung, dass „man auch in Deutschland das Recht der Herkunftsländer anerkennt“ (Wessel 2016, 152-5).

Etwas schärfer gesagt: Müller-Karpe setzt sich vorsätzlich nicht nur über die „Grenzen des Rechtsverhältnisses“ (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 12; cf. VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) hinweg, aufgrund dessen er überhaupt erst in Besitz des betreffenden Gegenstandes gekommen ist, sondern auch über rechtskräftige Entscheidungen der ordentlichen deutschen Gerichtsbarkeit; und zwar in völliger Missachtung der Tatsache, dass er damit massiv die gesetzlichen Rechte Dritter verletzt. Er hat sich also nicht nur selbst zum Kriminalarchäologen ernannt, er betrachtet sich scheinbar auch als einzig kompetenter Ankläger, Gerichtsgutachter, höchstinstanzlicher Richter und rechtmäßiger Vollstrecker seiner eigenen allerhöchsten Kulturgüterschutzgerichtsbarkeit.

Man kann eigentlich nur für ihn hoffen, dass das tatsächlich eine Folge „geistiger Verwirrtheit“ (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) ist, und zwar in einem Ausmaß, die Schuldunfähigkeit iSd § 20 StGB nach sich zieht. Denn sein Verhalten in diesem Kontext ist so grob rechtswidrig, dass es wohl gleich in vielfacher Weise strafrechtlich relevant wäre, wenn Zurechnungsfähigkeit gegeben wäre.

Mediale Instrumentalisierung und glückliches Urteil

Müller-Karpe (2012, 16) nutzte das wohl nur durch seine eigene Aussage belegte Wort „Schweißbrenner“, das der ob seiner offensichtlich rechtswidrigen Renitenz exasperierte Zollbeamte am Telefon zur Verdeutlichung der möglichen Konsequenzen einer weiteren Weigerung Müller-Karpes, das Goldfläschchen herauszurücken, verwendet haben soll, dann um einen Medienrummel sondergleichen zu inszenieren. Das funktionierte auch hervorragend, wobei der genaue Kontext – die langjährig fortgesetzte Weigerung Müller-Karpes (und damit mittelbar des RGZM), seinen treuhänderischen und gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen – keinerlei ernstzunehmende Erwähnung fand.

Schließlich gibt Müller-Karpe das Fläschchen doch – „freiwillig“ (ibid., die Anführungszeichen finden sich auch im Original) – heraus und der Zoll verbringt es „mit einem Spezial-Sicherheitstransport“ (ibid.) unter höchster Geheimhaltung und mit Fahrzeugwechsel zu seinem „Kollegen Wartke“ (ibid.; cf. Deppert-Lippitz 2016) im Pergamon-Museum in Berlin, der es dort dann einen Tag zur Zweitbegutachtung zur Verfügung hatte und „alle unsere Feststellungen bestätigt“ (Müller-Karpe 2012, 16; cf. Deppert-Lippitz 2016).

Das Verfahren vor dem Finanzgericht München endet dann, „Nachdem die vom Auktionshaus bezahlte Gutachterin – aus gesundheitlichen Gründen – nicht in der Lage war, fristgerecht nachzuweisen, dass das Gefäß nicht aus dem Irak sondern aus der Türkei stammt (was die Sache ja nicht legaler gemacht hätte) und auch nicht sumerisch sondern römisch sei“ (Müller-Karpe 2012, 16), mit der Feststellung, dass das Gefäß aus dem Irak stamme und irakisches Staatseigentum sei. Ob der Fall ebenso ausgegangen wäre, wenn das Gegengutachten des Auktionshauses rechtzeitig fertig geworden wäre (siehe dazu Deppert-Lippitz 2016), sei hier dahingestellt. Das Urteil wurde im Folgejahr vom Finanzgerichtshof bestätigt und, auch wenn ein vom Auktionshaus dem Zoll vorgelegtes Gutachten (wohl von Deppert-Lippitz) das Ganze beinahe noch einmal gekippt und aufgrund eines vermuteten Formfehlers zu einer Neuaufrollung des Falls geführt hätte, das Goldfläschchen letztendlich der irakischen Botschaft übergeben.

Tatsächlich ist es einzig der von Müller-Karpe angezettelte Medienrummel und das endgültige Urteil der bayerischen Gerichtsbarkeit zur Eigentumsfrage, durch die sich die ‚Schweißbrenner-Affäre‘ vom zuvor geschilderten Fallbeispiel C unterscheidet. Der Medienrummel war fraglos ein Erfolg für Müller-Karpes Anliegen, den illegalen Handel mit Kulturgütern verstärkt öffentlich zu thematisieren und zu verbreiten; auch wenn die von ihm dazu verwendeten Mittel alles andere als ethisch vertretbar erscheinen.

Dass das Gerichtsverfahren letztlich vom Kulturgüterschutz „gewonnen“ wurde[13], war hingegen ein reiner Glücksfall, denn wäre die Analyse von Deppert-Lippitz (2016) in diesem Gerichtsverfahren als Gutachten vorgelegt worden, wäre die Chance hoch gewesen, dass dem Auktionshaus Recht zugesprochen worden wäre: schließlich genügt es – wie man auch an den anderen in diesem Beitrag besprochenen Urteilen und Beschlüssen erkennen kann – für die Verteidigung des Auktionshauses völlig, begründete Zweifel an der Herkunft der umstrittenen Gegenstände aus dem sie zurückfordernden Land oder sogar nur an deren illegalen Erwerb in Deutschland zu zeigen, die vor Gericht von der Gegenseite nicht überzeugend ausgeräumt werden können (siehe dazu auch Frisch 2016, 712-3). Und dafür hätte das Gegengutachten wohl jedenfalls ausgereicht.

Resümee

Müller-Karpes (2012) eigene Schilderung der sogenannten ‚Schweißbrenner-Affäre‘ zeigt also, insbesondere durch ihre nahezu exakte Parallelität zum zuvor geschilderten Fallbeispiel C, dass es sich bei dem hier an den Tag gelegten Verhalten nicht um bloße Fehler, sondern um vorsätzliches und planmäßiges Vorgehen zu dem Zweck handelt, kulturgüterschützerische Ziele zu erreichen, auch wenn diese auf rechtmäßigem Wege unter deutschem Recht nicht erreichbar sind. Das scheint Mitarbeiter einer Stiftung öffentlichen Rechts, des RGZM, in seiner eigenen Sicht dazu zu berechtigen, wenigstens maßlos zu übertreiben, z.B. was den wirtschaftlichen Wert der umstrittenen Gegenstände betrifft, und treuhändisch eingegangene Rechtsverhältnisse zwischen staatlichen Ermittlungsbehörden und seinem Dienstgeber mutwillig zur Förderung seiner eigenen Agenden zu missbrauchen.

Es klingt daher nachgerade pervers, wenn Müller-Karpe (2012, 27) seine Schilderung seines Siegeszugs damit beschließt, festzustellen, dass „die unbedachte Drohung eines Zollbeamten letztlich dazu geführt“ hätte, „dass sich der Rechtsstaat in diesem Fall einmal durchsetzen konnte“. Denn Müller-Karpe missversteht hier offensichtlich die Durchsetzung seines subjektiven – und wenigstens oft offenkundig falschen und sogar grob rechtswidrigen (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) – Rechtsempfindens, die er in diesem Fall aufgrund eines für ihn glücklichen Zufalls – einer schweren Erkrankung der Gegengutachterin zum entscheidenden Zeitpunkt – erreichen konnte, als die ansonsten eher seltene Durchsetzung des Rechtsstaates gegen Unrecht. Tatsächlich ist aber eigentlich das Gegenteil der Fall: auch in der ‚Schweißbrenner‘-Affäre hat nur die letztendlich in seinem Sinne ausgefallene gerichtliche Letztentscheidung sein Verhalten nachträglich wenigstens in der Sache richtig erscheinen lassen, wenngleich es dennoch beinahe durchgehend grob widerrechtlich war.

Die wenigstens ethische Verwerflichkeit seines Verhaltens, die auch durch das letztendlich ergangene Urteil nicht geheilt wird, beginnt dabei schon damit, dass er sich in diesem Streitfall – den er schließlich mit eigener Anzeige aufgrund eigener Beobachtungen überhaupt erst ins Rollen gebracht hatte – trotz seiner offensichtlichen Befangenheit[14] nicht jedweder gutachterlichen Tätigkeit und sonstigen Verfahrensbeteiligung enthalten hatte. Stattdessen hat er an jeder ihm möglichen Stelle in den Verfahrensverlauf eingegriffen und das Verfahren mit von ihm aufgebauten externen Druck zu beeinflussen und in die von ihm intendierte Richtung zu dirigieren versucht. Dazu hat er maßlos übertrieben, ihm anvertraute Objekte deren rechtmäßigen Verfügungsberechtigten vorzuenthalten versucht und Exekutivorgane notfalls auch absichtlich getäuscht, wenn es gerade dienlich sein konnte. Dadurch wird auch das letztendlich zugunsten des Iraks ausgefallene Urteil des Finanzgerichts wenigstens zweifelhaft, selbst wenn es vor dem Finanzgerichtshof München gehalten hat (der das Ausmaß von Müller-Karpes Beeinflussung des Verfahrens in Unkenntnis der Details, die von Müller-Karpe in der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ geschildert werden, wohl nicht ausreichend würdigen konnte). All das hat nicht dafür gesorgt, dass sich der Rechtsstaat durchgesetzt hat; es hat dafür gesorgt, dass sich Müller-Karpes Meinung in diesem Fall (wenigstens teilweise) durchgesetzt hat.

Was die ‚Schweißbrenner-Affäre‘ deutlich zeigt, ist wie der Rechtsstaat erfolgreich untergraben und unterwandert und pervertiert werden kann, wenn man persönlichen 'Kreuz- und Rachefeldzüggen' Tür und Tor öffnet, statt rechtswidrigem Verhalten einen entsprechenden Riegel vorzuschieben.

Quod licet Iovi…

Alle vier hier genauer diskutierten Fälle ähneln sich in erschreckend vielen Gesichtspunkten nahezu identisch: mit Kulturgüterschutzagenden befasste, vom Staat mit gewissen Gewalt- bzw. Verfügungsbefugnissen ausgestattete Organe einschlägiger Einrichtungen – ob nun der Exekutive, der Justiz, Verwaltungsbehörden oder anderer staatlicher Einrichtungen wie Museen – haben die ihnen anvertrauten Befugnisse bzw. die ihnen anvertraute Herrschaft über bestimmte Kulturgüter grob rechtswidrig missbraucht.

Sie haben das jeweils zu dem Zweck getan, um BürgerInnen – die meisten davon solche, die wenigstens im rechtlichen Sinne unschuldig die Verfügungsgewalt bzw. -berechtigung über Kulturgüter (meist, aber keineswegs immer ausländischer Herkunft) erworben hatten – vorsätzlich in ihren gesetzlichen Rechten, insbesondere in deren Eigentumsrechten, zu schädigen; und zwar entweder zugunsten des Landes, das ihnen ihre Befugnisse anvertraut hat, oder dritter Staaten, die sie für die rechtmäßigen Eigentümer der jeweils umstrittenen Kulturgüter gehalten haben. Ob dieser Eigentumsanspruch des von ihnen jeweils zu begünstigen versuchten Staates bzw. Landes überhaupt tatsächlich auch rechtmäßig bestanden hat oder nicht, scheint ihnen dabei ebenso vollkommen gleichgültig gewesen zu sein wie ob dieser allfällig zu früherer Zeit einmal bestanden habende Titel zwischenzeitlich durch einen anderen rechtmäßigen Titel verdrängt worden war.

Nicht anders als der junge Indiana Jones im ‚letzten Kreuzzug‘ scheinen sie vielmehr zu glauben, dass kollektive (staatliche) Eigentumsrechte im Bereich des Kulturgüterschutzes private Eigentumsrechte jedenfalls immer verdrängen: ist etwas ein historisches Artefakt, dann „gehört“ es „in ein Museum“. Dazu sind die jeweils Verantwortlichen scheinbar bereit, sich über geltendes Recht fremder Staaten ebenso willkürlich hinwegzusetzen wie über das Recht ihres eigenen Staates; wohl, weil sie sich einem ‚höheren‘ Recht verpflichtet fühlen.

Müller-Karpe z.B. beruft sich gerne immer wieder auf tatsächlich bestehendes internationales Recht (z.B. 2012, 11), scheint dieses allerdings nicht besonders genau gelesen zu haben. Oder wenn doch, dann scheint er wenigstens nicht verstanden zu haben, dass es so etwas wie gutgläubigen Erwerb auch von antiken Kunstgegenständen ohne lückenlosen Provenienz- und Eigentumsübertragungsnachweis bis zurück zum Moment ihrer Bergung aus dem Boden durchaus geben kann, auch nach dem Sinn und Wortlaut des einschlägigen internationalen Rechts (z.B. sowohl Art. 7 lit. b Z 2 der UNESCO Convention on the Means of Prohibiting and Preventing the Illicit Import, Export and Transfer of Ownership of Cultural Property 1970 als auch Art. 4 der UNIDROIT Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural Objects); und dass nicht jeder verhandelte antike Kunstgegenstand aus einer erst jüngst durchgeführten Raubgrabung stammen muss.

Wir ArchäologInnen und KulturgüterschützerInnen mögen der Ansicht sein, dass alle historischen Artefakte in ein Museum gehören und Privateigentum von Kulturgütern grundsätzlich verboten sein sollte und diese als res extra commercium behandelt werden sollten; die meisten Gesetzgeber dieser Welt sind es jedoch nicht. Aber gerade wenn wir auf Rechtsstaatlichkeit pochen und bezüglich der Berechtigung unserer Forderungen auf Recht und Gesetz verweisen können wollen, dann ist der Wille des Gesetzgebers ausschlaggebend, nicht der unsere.

Der Unterschied zwischen moralischem Anspruch und gewährleistetem Recht

Teil des Problems scheint dabei in allen hier diskutierten Fällen zu sein, dass die sich rechtlich und ethisch fehlverhaltenden Organe einschlägiger Einrichtungen nicht richtig zwischen einem – in vielen Fällen tatsächlich bestehenden – moralischen Anspruch und gesetzlich gewährleisteten Rechten zu unterscheiden scheinen. Vielmehr halten sie moralischen Anspruch und gesetzlich gewährleistetes Recht für ein und dasselbe bzw., sogar noch schlimmer, glauben, dass moralische Ansprüche über gesetzlich gewährleisteten Rechten stehen, nicht umgekehrt. Wenn z.B. Günther Wessel (2016, 154) schreibt, dass Müller-Karpe mit seiner Auffassung zwar schon »irgendwie« recht habe, aber es dennoch zwischen seiner Auffassung und dem tatsächlich bestehenden Recht eine Kluft gäbe, dann spricht er – ob nun bewusst oder unbewusst – diesen Punkt an.

Denn Müller-Karpe hat tatsächlich (wenigstens teilweise) damit recht, wenn er sagt, dass viele, wenn nicht sogar die meisten, am Kunstmarkt gehandelten Antiken aus völlig verbotenen oder wenigstens in eine legale Grauzone fallenden unsachgemäßen Bergungen durch fachliche Laien (vulgo: ‚Raubgrabungen‘) stammen dürften; ob nun, wie er es glaubt, hauptsächlich aus solchen jüngeren Datums oder aus solchen deutlich verschiedenen und teilweise recht hohen Alters. Und er hat auch damit recht, dass es letztendlich zumeist eher egal ist, ob ihre Bergung erst vor kurzem oder tatsächlich vor 100 Jahren erfolgt ist, da in den meisten ‚Exportnationen‘ finanziell wertvoller Kulturgüter staatliche Schatzregale oft schon seit 150 oder sogar 200 Jahren gelten.[15]

Er hat tatsächlich sogar – wenigstens »irgendwie« – damit recht, dass es – wenigstens auf den ersten Blick – nicht einzusehen ist, warum der ursprüngliche Eigentumsanspruch eines ‚Kulturgüterexportlandes‘ geringer wiegen sollte als der irgendeines Einzelnen, der ein dessen Herkunftsstaat unterschlagenes Kulturgut tatsächlich irgendwann danach gutgläubig erworben hat. Denn irgendwo in der Kette vom nahezu sicherlich nicht gutgläubig einen Eigentumstitel an seinem Fund erwerbenden Raubgräber[16] bis zum letzten gutgläubigen Erwerber muss ja irgendwann jemand, der keinen Titel hatte, den ersten gutgläubigen Erwerber erfolgreich über die Rechtmäßigkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäftes getäuscht, d.h. den gutgläubigen Erwerber getäuscht bzw. betrogen haben. Warum soll also nicht der Betrogene auf dem Schaden sitzenbleiben, sondern der ursprüngliche Eigentümer?

Tatsächlich gibt es aber gute (rechtliche, moralische und vor allem auch praktische) Gründe dafür, warum es z.B. so ist, dass der ursprüngliche Eigentümer, dem sein Eigentum abhandengekommen ist, auf dem Schaden sitzen bleibt und nicht der gutgläubige Erwerber. Denn zum einen müsste man dafür die umstrittene Sache dem, der aktuell die tatsächliche Herrschaft über sie hat, zugunsten dessen, der sie nicht mehr hat, entziehen. Das würde jedoch bedeuten, dass man dem derzeitigen Herrn der Sache neuen Schaden zufügen müsste, um den ihrem ursprünglichen Herrn bereits entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Das widerspricht jedoch nicht nur einem wesentlichen ethischen Prinzip, dem besonders aus der Medizinethik bekannten primum non nocere,[17] es ist letztendlich auch bestenfalls ein Nullsummenspiel, das den Schaden bloß von einem Unschuldigen auf einen anderen Unschuldigen verschiebt, ihn jedoch nicht behebt. Beheben kann ihn letztendlich nur der, der den Schaden auch tatsächlich angerichtet hat. Daher muss normalerweise der schon Geschädigte sich am Täter schadlos zu halten versuchen, nicht der, der noch nicht geschädigt ist.

Das schlägt sich dann eben auch in den UNESCO- und UNIDROIT-Konventionen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern nieder: selbst wo eine Rückführung des Kulturgutes an den Staat, dem es entwendet wurde, tatsächlich möglich ist, ist der gutgläubige Erwerber des betreffenden Kulturgutes entsprechend seiner tatsächlich getätigten Aufwendungen zu entschädigen. Das mag bitter für den Staat sein, der ‚sein‘ Kulturgut zurückkaufen muss, aber es gilt eben nicht nur, Schaden für den Geschädigten wiedergutzumachen, sondern auch, durch diese Wiedergutmachung niemand anderem neuen Schaden zuzufügen.

Gleichermaßen dienen die Eigentumsersitzung und die Anspruchsverjährung sehr guten und sinnvollen Zwecken: der Erzeugung von Rechtssicherheit, die im gewöhnlichen Rechtsverkehr enorm wichtig ist, wichtiger, als dass ein Einzelner keinen Schaden durch widerrechtliche Entziehung seines Eigentums erleidet. Das wird unmittelbar einsichtig, wenn man bedenkt, dass heutzutage praktisch jeder Gegenstand, den wir kaufen, durch zahlreiche, wenn nicht hunderte Hände geht, ehe er bei uns ankommt; und in jedem der dabei stattfindenden Rechtsgeschäfte etwas faul sein kann. Macht dieser eine Mangel auch jedes Folgegeschäft nichtig, kann man sich bei nichts mehr sicher sein, wem was gehört, d.h. das System des Eigentums an sich kollabiert. Damit muss man zwingend rechtliche Sperren einbauen, die dafür sorgen, dass nicht jedes Geschäft potentiell bis zur Gewinnung des ersten in einem Produkt verarbeiteten Rohstoffs aufgerollt werden muss, sondern irgendwann Schluss ist und Rückabwicklungen nicht mehr erforderlich sind. Gerade bei hochwertigen Gütern dienen Ersitzung und Anspruchsverjährungen diesem Zweck: hat jemand über eine bestimmte Zeit hinweg gutgläubig und unbestritten ein Eigentumsrecht wahrgenommen, dann wird es auch tatsächlich sein Eigentumsrecht, egal ob es das ursprünglich wirklich war oder nicht. Hatte umgekehrt jemand tatsächlich ein Eigentumsrecht (an einer Sache), um das (die) er sich aber so lange nicht gekümmert hat, dass es (sie) sich jemand anderer in dem guten Glauben, dass es (sie) niemandem gehöre, angeeignet (und Aufwendungen in es/sie investiert) hat, dann hat der vormalige Eigentümer seinen Anspruch verwirkt bzw. hätte sich ordentlich um sein Eigentum kümmern sollen.[18]

Dass das im Kulturgüterschutz, insbesondere im Bereich der illegalen Bergung, Unterschlagung und Verbringung ins Ausland von archäologischen Bodenfunden ein Problem verursachen kann, weil klarerweise der durch den gesetzlichen Automatismus eines Schatzregals zum Eigentümer archäologischer Kulturgüter werdende Staat von illegal geborgenen und ihm nicht bekanntgemachten Stücken nichts weiß und sich daher auch nicht um sie kümmern kann, auch wenn sie tatsächlich sein rechtmäßiges Eigentum sind, ist klar. Dennoch, wegen dieses – zweifellos existierenden – Spezialproblems, das noch dazu – bei aller Wertschätzung für den Kulturgüterschutz – tatsächlich kein besonders signifikantes Problem für irgendwen – außer fanatische Kulturgüterschützer – ist, ist es nicht sinnvoll, das ganze (über wenigstens die letzten ca. 2.500 Jahre historisch gewachsene) Eigentumsrechtssystem (samt allem, was daran hängt) komplett niederzureißen und von Grund auf neu zu gestalten. Trocken gesagt: in diesem Fall hat der Staat, dem ein zuvor noch gänzlich unbekanntes Kulturgut durch illegale Ausgrabung und Verbringung ins Ausland abhandengekommen ist, keine Handhabe mehr.

Hinzu kommt noch, dass gerade in diesem Rechtsbereich der Schwächere, den es mehr vor Schaden zu schützen gilt als den Stärkeren, der einzelne gutgläubige Erwerber eines Kulturguts und nicht der (und zwar egal welcher) Staat ist. Staaten haben schließlich in der Regel – wenn es sich dabei nicht um sehr kleine Kleinstaaten handelt – weitaus mehr Ressourcen als nahezu jede Privatperson auf dieser Welt, um den Schaden, der ihnen aus dem Verlust eines Kulturgutes entsteht, abfangen und wenigstens ohne Bankrott machen zu müssen verkraften zu können. Beim einzelnen gutgläubigen Erwerber schaut das hingegen eventuell anders aus, selbst wenn es sich dabei um eine Galerie oder ein Auktionshaus handelt: viele davon könnten einen Verlust einer Investition von z.B. € 200.000 wie im Fall des frühlatènezeitlichen Maskenarmrings (Seiten 40-48) nicht leicht verkraften; während die meisten Staaten der Welt einen vergleichbaren Betrag aus der 'Portokassa' begleichen können.

Mögen fanatische Kulturgüterschützer also durchaus »irgendwie« (Wessel 2016, 154) damit recht haben, dass es unfair ist, wenn einem Staat ein national bedeutendes Kulturgut entwendet wird, das sich dann irgendwer auf der anderen Seite der Welt zu seiner privaten Ergötzung in die Vitrine in seinem Wohnzimmer stellt; hat es gute Gründe, warum sie nicht im Recht sind. Klar, das Herkunftsland hat einen gewissen moralischen Anspruch auf dieses Kulturgut; aber es ist eben – außer in einem ganz eng beschränkten rechtlichen Rahmen unter ganz bestimmten Voraussetzungen – nur ein moralischer Anspruch, kein Rechtsanspruch. Der gutgläubige Erwerber hat hingegen aus sehr guten Gründen einen Rechtsanspruch an seinen Kulturgütern, auch wenn sein moralischer Anspruch (eventuell sogar viel) geringer als der eines Herkunftslandes eines dieser Kulturgüter sein mag.

Korrekt zwischen dem moralischen Anspruch des Herkunftslandes und dem Rechtsanspruch des gutgläubigen Erwerbers eines (illegal verhandelten) Kulturgutes zu unterscheiden ist daher essentiell. Versagt ein Organ einer Verwaltungs-, Polizei- oder Justizbehörde oder auch eines öffentlichen Museums darin, diesen Unterschied korrekt zu erkennen oder pflichtgemäß anzuerkennen (wie z.B. Müller-Karpe, siehe Müller-Karpe 2012; cf. Wessel 2016, 152-5; VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23), sind rechtsmissbräuchliche und grob rechtswidrige Exzesse wie in den hier diskutierten vier Fällen vorprogrammiert.

Das Amts- und (Kultur-)Staatsverständnis mancher KulturgüterschützerInnen

Es ist aber nicht nur die Unfähigkeit einzelner Organe, zwischen moralischen Ansprüchen und gesetzlich gewährleisteten Rechten korrekt zu unterscheiden und diese in Hinblick auf ihre Bedeutung bezüglich der Gestaltung ihres Verhaltens richtig zu reihen, das zu derartigem widerrechtlichen Amtshandeln führt. Eine wenigstens ebenso, wenn nicht sogar noch bedeutendere Ursache für die hier dargestellten Probleme ist das Amts- und Staatsverständnis der betreffenden Organe, und insbesondere ihr Verständnis des Verhältnisses zwischen dem Einzelnen und der Allgemeinheit.

Nichtanerkennung bzw. Leugnung subjektiv-öffentlicher Rechte

Allen vier hier diskutierten Fällen gemein ist nämlich auch, dass die jeweils rechtswidrig handelnden Organe öffentlicher Einrichtungen entweder im konkreten Einzelfall tatsächlich bestehende subjektiv-öffentliche Rechte der Betroffenen oder sogar generell objektiv-rechtlich gewährleistete subjektiv-öffentliche Rechte Einzelner – insbesondere ihr (in Deutschland) durch Art. 14 Abs. 1 und 3 GG verfassungsgesetzlich und (international) durch Art. 17 Abs. 1 Charta der Grundrechte der europäischen Union gewährleistetes Grund- und durch Art. 17 AEMR und Art. 1 1 ZProt. EMRK gewährleistetes Menschenrecht auf Achtung ihres rechtmäßigen Eigentums – wenigstens im Bereich des Kulturgüterschutzes als jedenfalls (tatsächlich oder angeblich) bestehenden Rechten des konkret unbestimmten Personenkreises der ‚Allgemeinheit‘ nachrangig betrachten bzw. behandeln oder deren Bestehen generell ignorieren bzw. sogar explizit bestreiten bzw. leugnen. Soll heißen: selbst wenn der Einzelne in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren hinreichend bewiesen hat, dass er z.B. an dem umstrittenen Kulturgut tatsächlich (gutgläubig und daher) rechtmäßig das alleinige, alle anderen von der rechtlichen Verfügung darüber ausschließende, Eigentumsrecht erworben hat, wird dieses Eigentumsrecht weiterhin als zweifelhaft betrachtet und behandelt bzw. geleugnet.

Besonders deutlich zeigt sich das sowohl am Vorgehen des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Landes Rheinland-Pfalz im oben (Seiten 48-53) geschilderten Fallbeispiel C, aber auch z.B. an Müller-Karpes Weigerung, sowohl in diesem Fall als auch in der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ (Seiten 53-61), trotz gerichtlicher Aufforderung zur Herausgabe der Kulturgüter diese tatsächlich an ihren (jeweils zweifellos rechtmäßigen) Gewahrsamsinhaber herauszugeben. Im ersten dieser beiden Fälle war schließlich schon vor dem Zeitpunkt der (neuerlichen und offensichtlich rechtswidrigen) Sicherstellung der 5 Gefäße durch das Hessische Ministerium am 16.12.2009 durch Beschluss des LG Frankfurt/Main 4.12.2009, 5 K 4154/09.F festgestellt worden, dass die betreffenden Gegenstände das rechtmäßige Eigentum des in diesem Fall verfolgten Antikenhändlers seien und daher kein Verdacht auf Hehlerei gegen diesen bestehe. Dennoch begründete das Hessische Ministerium die 12 Tage danach verfügte neuerliche Sicherstellung im Wesentlichen damit, dass die Gegenstände ihrem (nun zweifelsfrei nur noch angeblich) noch zu ermittelnden Eigentümer nicht weiter entfremdet werden sollten und gegen ihren (tatsächlich rechtmäßigen) Besitzer der Verdacht der Hehlerei bestehe (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 5). Müller-Karpe hingegen hat in beiden Fällen (wenigstens zeitweilig) die Herausgabe der ihm (bzw. seinem Dienstgeber, dem RGZM) anvertrauten Kulturgüter – ob nun an deren rechtmäßigen Besitzer oder auch (nur) an die sie ihm (bzw. dem RGZM) überhaupt erst anvertraut habenden öffentlichen Einrichtungen, dem Hessischen Ministerium bzw. dem Zoll – verweigert; und zwar, weil er – entgegen der tatsächlichen Rechtslage – der Ansicht ist, dass „man kein Eigentum an Dingen erwerben“ könne, „die illegal aus den Herkunftsländern verbracht wurden“ (Wessel 2016, 155).

Dass es sich wenigstens im Fallbeispiel C (Seiten 48-53) und auch Fallbeispiel B (Seiten 40-48) tatsächlich um eine grundsätzliche Weigerung (die sich dann wenigstens sinngemäß auch auf die ‚Schweißbrenner-Affäre‘ übertragen lässt) gehandelt hat, die subjektiv-öffentlichen Rechte der jeweiligen rechtmäßigen Eigentümer[19] anzuerkennen, ergibt sich daraus, dass im Fallbeispiel B jedenfalls und wohl auch im Fallbeispiel C[20] eine Enteignung des jeweiligen rechtmäßigen Eigentümers gem. § 25 HDschG idF 5.9.1986 (GVBl. I 1986, 262; nunmehr wortlautgleich § 26 HDSchG igF) möglich gewesen wäre. Denn eine derartige Enteignung ist gem. Abs. 1 Z 2 dieses Paragrafen (in beiden Fassungen) auch zum Schutz von Bodendenkmalen (iSd § 19 HDSchG idF 5.9.1986 bzw. § 2 Abs. 2 HDSchG igF) zulässig, sofern dies dafür erforderlich ist, dass das betroffene Bodendenkmal „wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann“.

Besteht also tatsächlich eine Notwendigkeit dafür – was gerade bei Kulturgütern, bei denen befürchtet wird, dass sie andernfalls in (noch dazu im Fall des Maskenarmrings eventuell ausländischen) Privatsammlungen auf Nimmerwiedersehen verschwinden, durchaus argumentiert werden kann – hätte das Land Hessen in allen Fällen eine Enteignung der gegenständlichen Kulturgüter erwirken können. Das hätte es zwar (iSd Art 14 Abs. 3 GG) erforderlich gemacht, deren rechtmäßige Eigentümer für diesen dadurch entstehende Vermögensnachteile finanziell oder anderweitig gerecht zu entschädigen (gem. §§ 38-46 HEG), was zugegebenermaßen Geld – wenigstens beim Goldarmring sogar wohl ca. € 200.000 – gekostet hätte. Aber – und zwar völlig rechtmäßig – möglich gewesen wäre es; und die Kosten hätte sich das Land Hessen wohl einigermaßen problemlos für die allfällige Überlassung der Funde an Rheinland-Pfalz bzw. die Türkei zurückholen können.

Der einzige vorstellbare Grund, weshalb man nicht diese – keineswegs besonders originelle oder komplizierte – Idee aufgegriffen hat bzw. auf diese Möglichkeit nicht zurückgreifen würde, ist, dass wenigstens die in diesen Fällen handelnden Organe öffentlicher Einrichtungen das tatsächliche Bestehen der – ob nun nur jener der rechtmäßigen Eigentümer der betreffenden Kulturgüter im jeweiligen konkreten Einzelfall oder generell – privaten Eigentumsrechte an Kulturgütern nicht anerkennen wollten bzw. nicht anerkannt haben. Denn das Anerkenntnis, dass der rechtmäßige Eigentümer einer Sache – ob es sich dabei jetzt um ein Kulturgut oder eine beliebige sonstige Sache handelt – tatsächlich rechtmäßiges Eigentum[21] an ihr hat, ist selbstverständlich denknotwendige Voraussetzung dafür, dass man den Betroffenen zur rechtmäßigen Überführung seines Eigentums an die öffentliche Hand dieser Sache gemäß der dafür bestehenden gesetzlichen Enteignungsregeln enteignen kann.

Erkennt man also an, dass ein Privater (gutgläubig) rechtmäßiges Eigentum an einem (bestimmten) Kulturgut (auch wenn es illegal aus seinem Herkunftsland verbracht oder aus dem Boden geborgen wurde) erworben haben kann, liegt die Möglichkeit ihn bei bestehender Erforderlichkeit – wie z.B. bei Gefahr ihres sonstigen Verschwindens in eine (ausländische) Privatsammlung – zu enteignen offensichtlich auf der Hand. Erkennt man dies hingegen – wie z.B. Müller-Karpe (sinngemäß 2012, 7, 12; explizit so paraphrasierend zitiert bei Wessel 2016, 155) grundsätzlich – nicht an, kann sich die Frage nach einer möglichen Enteignung des privaten Eigentümers eines (bestimmten, illegal importierten oder ausgegrabenen) Kulturgutes  gar nicht stellen, weil jemand, der kein rechtmäßiges Eigentum an der betreffenden Sache hat (bzw. haben kann), kann selbstverständlich auch nicht enteignet werden.

Die Sache wird übrigens nicht besser, sondern nur noch schlimmer, wenn man annehmen will, dass eine Enteignung deshalb nicht in Betracht gezogen bzw. vorgenommen wurde, weil das Land Hessen bzw. Rheinland-Pfalz bzw. die Türkei nicht bereit waren, die in diesem Fall erforderliche Entschädigung zu zahlen. Denn die Möglichkeit, dass das Land, das damit letztendlich das rechtmäßige Eigentum an den betroffenen Gegenständen (wieder-) erlangt hätte, sich das finanziell nicht leisten hätte können, scheidet aus.[22]

Damit verbleiben aber nur als rationale Erklärungsmöglichkeiten die, dass sich diese Länder (bzw. deren in diesen Fällen entscheidungsbefugte Organe) die gerechte Entschädigung des rechtmäßigen Eigentümers entweder nicht leisten wollten, weil ihnen das Eigentum an diesen ‚national wertvollen‘ Kulturgütern eben doch nicht so viel (Geld) wert war oder sie dem rechtmäßigen Eigentümer der betroffenen Gegenstände das Geld nicht gegönnt haben, obwohl sie durchaus bereit waren, ähnlich hohe Summen darauf zu verschwenden, sich die Gegenstände – allerdings ohne Zahlung einer Entschädigung an deren Inhaber – (wieder-)zuzueignen; oder dass sie eben den rechtmäßigen Eigentumsanspruch jedes anderen außer des Herkunftsstaates grundsätzlich nicht anzuerkennen bereit und daher aus Prinzip zahlungsunwillig waren. Das würde jedoch bedeuten, dass sie, spätestens nachdem gerichtlich festgestellt worden war, dass diese die betreffenden Kulturgüter gutgläubig erworben hatten,[23] mit ihren weiteren Handlungen den betroffenen Kunst- und Antikenhändlern absichtlich Schaden zufügen wollten; nämlich wenigstens den, der diesen durch den – nachträglich durch entschädigungslose Enteignung gegenleistungslos gewordenen – Verlust des von diesen als Bezahlung für den – nachgewiesenermaßen gutgläubigen – Erwerb der Gegenstände aufgewendeten Geldes entstanden wäre (siehe dazu auch Seiten 63-65). Es käme also zur Nichtanerkennung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Betroffenen noch eine Verletzung von primum non nocere hinzu.

Auch das Argument, dass man zwar grundsätzlich im Enteignungsfall zur fairen Entschädigung von legalen Privateigentümern bereit wäre, aber man die Betroffenen in diesen Fällen oder Antikenhändler generell deshalb nicht finanziell entschädigen wolle, weil man nicht den illegalen Kunst- und Antikenhandel fördern wolle, macht die Angelegenheit um nichts besser, sondern womöglich nur noch schlimmer.

Denn es wurde ja bereits gerichtlich festgestellt, dass die Betroffenen die fallgegenständlichen Kulturgüter gerade nicht illegal, sondern legal erworben haben und daher auch – wenigstens in Hinblick auf diese Gegenstände – deren rechtmäßige Privateigentümer sind. Selbst wenn sie also in anderen Fällen für den illegalen Handel mit Kulturgütern verurteilt und bestraft worden sein sollten: ‚illegaler Antikenhändler‘ zu sein ist kein genereller charakterlicher Makel, sondern ‚illegaler Antikenhändler‘ ist man nur in den Fällen, in denen man illegal mit Antiken handelt; und sei es nur, weil sich der ehemals illegal mit Antiken gehandelt Habende seither gebessert haben kann. Behandelt man sie also in einem Fall, in dem sie legal mit Antiken gehandelt haben, als ‚illegale Antikenhändler‘ und damit anders als ‚rechtmäßige Privateigentümer‘, dann diskriminiert man sie ungerechtfertigterweise.

Will man hingegen Antikenhändler generell nicht entschädigen, weil man den illegalen Antikenhandel nicht fördern will, dann diskriminiert man Antikenhändler generell aufgrund eines angeblichen generellen Makels des Antikenhandels, der jedoch tatsächlich nicht in jedem Fall gegeben ist. Denn egal was man persönlich davon halten mag, es gibt legalen Antikenhandel; und in den konkreten Fällen haben die Betroffenen mit den gegenständlichen Antiken auch tatsächlich – gerichtlich nachgewiesenermaßen – legal gehandelt. Der angeblich generelle Makel, dessentwegen man sie angeblich nicht entschädigen will, haftet ihnen bzw. wenigstens ihrem Handeln in den konkreten Fällen nicht an; ebenso wie er dem Antikenhandel nicht generell anhaftet; womit man sowohl Gleiches ungleich als auch Ungleiches gleich behandelt und somit den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Letztendlich kommt man auch damit, nur noch zusätzlich verschärft durch die absichtliche Verletzung von primum non nocere oder einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, wieder zum Ausgangspunkt, nämlich der Leugnung des Eigentumsrechts der Betroffenen an den gegenständlichen Kulturgütern. Nur wenn man nicht anerkennt, dass die Betroffenen rechtmäßiges Eigentum an den betroffenen Gegenständen erworben haben (können), scheidet die Möglichkeit sie gegen faire Entschädigung zu enteignen (ob nun von vornherein oder nur bei Betrachtung des konkreten Einzelfalls) aus.

Wäre es den in diesen Fällen involvierten Ländern (bzw. ihren den Fall behandelnden Organen) also tatsächlich (nur) darum gegangen, ‚national bedeutendes‘ Kulturgut dem Eigentum des jeweiligen (Herkunfts-)Landes (wieder-)einzuverleiben, damit es „wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann“ (§ 25 HDschG idF 5.9.1986), dann hätten diese bloß eine Enteignung (gegebenenfalls durch diplomatischen Druck auf das Land Hessen) herbeiführen und die dafür anfallenden Kosten für die angemessene finanzielle Entschädigung der rechtmäßigen Eigentümer der gegenständlichen Kulturgüter tragen müssen. Dass das nicht geschehen ist, zeigt in aller wünschenswerten Deutlichkeit, dass es (wenigstens in diesen Fällen) nicht (oder wenigstens nicht primär) darum gegangen ist, die gegenständlichen Kulturgüter für die jeweiligen (Herkunfts-)Länder (wieder) zu gewinnen, sondern (wenigsten auch) um etwas (ganz) anderes.

Archäologische Ideologie I: Kulturgüter als res communis universalis extra commercium[24]

Worum es in diesen (und vergleichbaren) Fällen eigentlich geht, sind weder die konkreten Kulturgüter selbst noch deren Rückführung in ihr (angebliches oder tatsächliches) ‚Herkunftsland‘ bzw. das Land, das sie – aus welchen Gründen auch immer – als seine ‚nationalen‘ Kulturgüter betrachtet und sie (daher) seinem Staatsvermögen (wieder) einverleiben möchte.

Insbesondere die Eigentumsansprüche, die Staaten bzw. Länder an ihrem ‚nationalen‘ Kulturgut erheben, sind den meisten ArchäologInnen tatsächlich nur insoweit nicht völlig egal, als diese Ansprüche sich hervorragend für archäologische Zwecke instrumentalisieren lassen. Das zeigt sich recht deutlich z.B. daran, dass im Fall des Maskenarmrings (Seiten 40-48) (die jeweils zuständigen Organe der Länder) Baden-Württemberg und Saarland auf ihre eventuell bestehenden Eigentumsansprüche zugunsten von Rheinland-Pfalz verzichtet haben und Hessen – trotzdem der Armring auf seinem Territorium beschlagnahmt worden war – keinen solchen Anspruch erhoben hat, obwohl der betreffende Armring ebenso gut (wenn auch vielleicht mit etwas geringerer Wahrscheinlichkeit) aus einem dieser drei Länder stammen hätte könnte; und überhaupt niemand daran gedacht zu haben scheint, dass wenigstens auch die Schweiz, Frankreich und Österreich die tatsächlichen Herkunftsländer dieses Ringes sein und daher seine Rückführung in ihr jeweiliges Staatseigentum erwirken wollen hätten können, wenn man sie bloß informiert hätte. Worum es den meisten ArchäologInnen geht, ist eben nicht (so sehr), dass diese Kulturgüter in ihr (angebliches oder tatsächliches) ‚Herkunftsland‘ (rück-)überführt werden – denn dieses Ziel könnte ja auch zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass ein Sammler aus dem ‚Herkunftsland‘ das konkrete Kulturgut seiner Privatsammlung einverleibt.

Vielmehr geht es ihnen primär darum, dass bestimmte Objekte der Sammlung eines öffentlichen Museums oder archäologischen Archivs einverleibt werden, in dem sie der archäologischen Fachwelt (und eventuell auch der Öffentlichkeit, auch wenn das aus fachlicher Sicht deutlich nachrangig ist) möglichst bequem und unkompliziert dauerhaft zugänglich sind und bleiben. Dieses Ziel ist selbstverständlich am vollständigsten erreichbar, wenn alle archäologischen Überreste

  1. als bedeutende Kulturgüter betrachtet werden,
  2. (daher) der Verfügungsgewalt staatlicher Archäologieverwaltungen unterworfen sind und
  3. jedweder private Erwerb von und Handel mit (archäologischen) Kulturgütern verboten ist,
d.h. eine von der Fachwelt ‚für alle‘ verwaltete res communis universalis extra commercium sind.[25]  

Dies ist – wenigstens derzeit – in der Praxis allerdings (beinahe) nur dadurch – wenigstens annähernd – zu erreichen, dass alle archäologischen Überreste dem Staatsvermögen eines (an sich beliebigen) Staates einverleibt werden. Denn dem (beliebigen) Staat bleibt – schon allein aufgrund der unabzählbar großen Menge archäologischer Überreste, die es in (nahezu) jedem (außer sehr kleinen Kleinst-) Staaten gibt – gar nichts anderes übrig, als die in seinem Eigentum stehenden archäologischen Überreste in von Fachleuten verwalteten öffentlichen Museen bzw. (halböffentlichen) Archiven einzulagern, die professionellen ArchäologInnen – und sei es nur aus Kollegialitätsgründen – bequem und unkompliziert zugänglich sind.

Stellt also ein (beliebiger) Staat einen absoluten Alleineigentumsanspruch auf alle (angeblich oder tatsächlich) in seinem Boden befindlichen und aus diesem (ob legal oder illegal) entnommenen archäologischen Überreste, dann spielt das der archäologischen Ideologie, dass alle archäologischen Kulturgüter eine res communis universalis extra commercium sein sollen, perfekt in die Hände. Darum nehmen auch in allen anderen Belangen ‚nationalistisches‘ Gedankengut zutiefst verachtende und aktiv bekämpfende ArchäologInnen – von denen es aufgrund ihrer besonderen Fachgeschichte in der deutschsprachigen Archäologie tatsächlich sehr viele gibt – diese spezielle Form des kulturellen Nationalismus stillschweigend billigend in Kauf, denn sie gereicht uns zum Vorteil.[26]

Auch die Kulturgüter selbst, die rückgeführt werden sollen, sind – selbst vielen aktiv ihre Rückführung vorantreibenden ArchäologInnen – eigentlich vollkommen egal. Denn bei diesen handelt es sich in den allermeisten Fällen tatsächlich um bewegliche Kleinfunde, die – ob nun bei ‚jüngeren Raubgrabungen‘ oder älteren (wenigstens gemessen an heutigen Standards) unsachgemäßen (und oft auch damals schon illegalen oder wenigstens rechtlich zweifelhaften) Fundbergungen – undokumentiert aus ihrem Kontext in situ gerissen und oft auch noch heimlich illegal über Landesgrenzen verbracht worden sind. Wie es Müller-Karpe in seiner Darstellung der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ an einer Stelle sehr schön ausdrückt:

„Für den Judaslohn weniger Dollars haben die Plünderer einen unbezahlbaren Schatz an Informationen zerstört – für immer. Unserem Goldfläschchen haben sie gewissermaßen die Zunge herausgeschnitten. Es kann uns nicht mehr berichten, wem es einstmals gehörte. War es ein Prinz, eine Prinzessin, ein hoher Würdenträger? Welche anderen Beigaben waren dem Toten mitgegeben und welche Stellung innerhalb der Gesellschaft, die sich aus der Beschaffenheit und Kombination dieser Beigaben erschließen lässt, hatte er (oder sie) inne? Wir werden es nie mehr erfahren können.“ (Müller-Karpe 2012, 13).

Oder, um es auch noch in den von mir sehr gerne zitierten Worten des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz auszudrücken:

„Wenn Grabungen nicht sachgerecht und ohne fachliche Kenntnisse und Erfahrungen stattfinden, geht der Informationsgehalt des Bodendenkmals als historische Quelle verloren, und zwar unwiderruflich. Die aufgefundenen Gegenstände sind dann allenfalls noch Antiquitäten, für die Forschung kaum noch zu verwerten und nur noch von geringer Bedeutung. Daher dürfen archäologische Grabungen nur von Fachleuten durchgeführt werden.“ (Kriesch et al. 1997, 26).

Es ist daher nicht verwunderlich, dass, wie Deppert-Lippitz (2016) schon ganz richtig bemerkt hat, das Goldfläschchen aus der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ trotz beinahe dreijähriger Verweildauer im RGZM und auch seit seiner Rücküberführung in den Irak nur sehr wenig archäologisches Forschungsinteresse auf sich gezogen zu haben scheint. Denn wenigstens die wissenschaftliche Milch war bereits vergossen, als es den Boden – ob nun den des Irak oder eines anderen Landes – bzw. – wenn Deppert-Lippitz (ibid.) recht haben sollte – die Werkbank des Fälschers verlassen hat. Ob es nun einen Ehrenplatz in der Schausammlung des Irak Museums in Bagdad hat, konnte ich nicht ermitteln; wenigstens auf der englischsprachigen Website des Museums findet man allerdings derzeit keinen Hinweis auf seine Existenz (https://www.theiraqmuseum.com/index.html [25/2/2020]).

Ob das Fläschchen nun im Archiv des Irak Museums in Bagdad oder einer Privatsammlung irgendwo sonst auf der Welt liegt, ist also eigentlich weitgehend egal, und seine Sicherstellung und anschließende (Rück-)Überführung in den Irak (mit Ausnahme von ein wenig Presserummel in Deutschland im Kontext der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ und eventuell einer geringfügig verbesserten wissenschaftlichen Zugänglichkeit, wenn man nach Bagdad ins Irak Museum zu fahren bereit ist) weitgehend folgenlos geblieben. Aber selbst Müller-Karpe, der schließlich das Standardwerk zu den frühen Metallgefäßen aus dem Irak verfasst hat (Müller-Karpe 1993), hat offenbar kein auch nur für eine ausführlichere wissenschaftliche Publikation des Fläschchens ausreichendes wissenschaftliches Interesse daran; einmal völlig abgesehen davon, dass es eben tatsächlich aufgrund seiner vollkommen ungeklärten Fundumstände und auch nur Herkunft ohnehin wissenschaftlich eher wertlos ist.

Bei der versuchten Durchsetzung der Eigentumsansprüche der (angeblichen bzw. mutmaßlichen) ‚Herkunftsländer‘ der jeweiligen Objekte ging es also in allen diesen Fällen weder um die Objekte selbst noch um ihre ‚Rückführung‘, sondern um ihre Überführung aus privatem in öffentliches Eigentum; und zwar ohne deren letzten privaten Besitzer dafür wirtschaftlich entschädigen zu müssen. Es ging also letztendlich um die Durchsetzung der archäologischen Ideologie, dass (alle) Gegenstände, die (ob nun nur einzelne oder eine Mehrheit von) ArchäologInnen als ‚echte‘ archäologische Überreste ansehen, als ‚bedeutende‘ Kulturgüter zu betrachten und daher als res communis universalis extra commercium zu behandeln und einer (öffentlichen oder wenigstens ArchäologInnen unkompliziert zugänglichen) Sammlung einzuverleiben sind. Wie es Müller-Karpe allgemein ausdrückt:

„Provenienzlose Antiken stammen ja nicht vom Dachboden und auch nicht aus Schweizer Familienbesitz. Archäologische Funde aus legalen Grabungen kommen ins Museum, nicht in den Handel.“ (Müller-Karpe 2012, 7).

Es geht darum, dass, wie es der junge Indiana Jones zu Beginn des ‚letzten Kreuzzuges‘ im Brustton der Überzeugung und moralischen Richtigkeit seines Tuns festhält, dass jeder Bodenfund „ein bedeutender historischer Gegenstand“ ist und „in ein Museum“ gehört. Dafür darf man als aufrechter Kulturgüterschützer im Notfall auch dessen (nach deutschem Recht) rechtmäßigen (in Deutschland ansässigen) Privateigentümer berauben; und wenn der dadurch zu Schaden kommt, nun, dann ist das seine eigene Schuld, weil er hätte halt nicht (illegale) Kulturgüter kaufen sollen. Wir erinnern uns: Hobeln, Späne.

Archäologische Ideologie II: nullus (nisi archaeologi) effodere potest![27]

Dabei geht es beim Versuch der Durchsetzung dieses ideologischen Imperativs allerdings nicht einmal so sehr darum, (auch) illegal ausgegrabene archäologische Kulturgüter öffentlichen Sammlungen einzuverleiben, sondern seine versuchte Durchsetzung ist seinerseits primär Mittel zur Durchsetzung eines weiteren, noch fundamentaleren archäologischen ideologischen Imperativs. Denn es nutzt schließlich, wie soeben gezeigt, gerade aus archäologisch-wissenschaftlicher Sicht wenig bis gar nichts, wenn Objekte, die (ob nun legal oder illegal) unsachgemäß und vor allen nicht hinreichend qualitativ dokumentiert aus dem Boden geborgen wurden, danach einer – und sei sie auch noch so einfach zugänglichen – (öffentlichen) Sammlung einverleibt werden. Wieder Müller-Karpe im Originalwortlaut zum eigentlichen Problem, das die Archäologie mit dem ‚illegalen‘ Handel mit archäologischen Kulturgütern hat:

„In dem Maße, wie unser Staunen, unsere Begeisterung wuchs, wuchs aber auch der Schmerz: Goldgefäße findet man nicht beim Umgraben im Vorgarten. Die uns bekannten Goldgefäße dieser Zeit stammen aus Königsgräbern. Ein Königsgrab! Intakte Königsgräber aus dem dritten Jahrtausend v. Chr. wurden in Mesopotamien zuletzt vor mehr als achtzig Jahren entdeckt und wissenschaftlich untersucht (Königsgräber von Ur). Man stelle sich vor, welche Fülle an Informationen die wissenschaftliche Untersuchung eines ungestörten Königsgrabs, mit den uns heute zur Verfügung stehenden Methoden, hätte erbringen können. Diese Chance ist vertan.“ (Müller-Karpe 2012, 13),

und

„Wer Antiken zweifelhafter Herkunft kauft, oder in welcher Weise auch immer den Handel damit fördert, erwirbt damit Verantwortung – nicht nur für das konkrete Raubgräberloch aus dem die Schnäppchen gewühlt wurden, sondern vor allem für die künftigen Zerstörungen, die er damit sponsert.“ (ibid., 13).

Es geht also eigentlich gar nicht um Privateigentum an, den Handel oder auch nur den illegalen Handel mit archäologischen Kulturgütern, sondern vielmehr um den archäologisch-wissenschaftlichen Sachschaden, der bei der unsachgemäßen Bergung der wirtschaftlich wertvollen und daher überhaupt gewinnbringend verhandel- und (ob nun privat oder öffentlich) sammelbaren beweglichen Fundgegenstände entsteht. Die Bekämpfung von Privateigentum an archäologischen Kulturgütern dient der Bekämpfung der Nachfrage nach diesen. Die Bekämpfung des Handels mit ihnen dient sowohl der Reduktion der Nachfrage und, damit direkt korreliert, auch des Anreizes für die ‚Produzenten‘ der sammelbaren Objekte, überhaupt archäologische Kulturgüter käuflich anzubieten. Das wiederum dient der Bekämpfung der ‚Produktion‘ dieses Angebots, d.h. der unsachgemäßen und nicht wissenschaftlich dokumentierten Bergung (= ‚Raubgrabung‘; siehe dazu Karl 2019a, 188-194) beweglicher Bodenfunde aus ihrem (im in der archäologischen Fachsprache gebräuchlichen Sinn) ‚ungestörten‘ Fundkontext in situ.

Diese Verhinderung der unsachgemäßen Bergung wiederum dient letztendlich dazu, dass nicht nur die beweglichen – und daher eventuell als wirtschaftlich wertvolle Sammelobjekte gewinnbringend verkäuflichen – archäologischen Funde, sondern (vor allem) auch die unbeweglichen – und daher als Handelsware a priori weitestgehend ungeeigneten und in aller Regel auch ganz unabhängig von ihrer Unbeweglichkeit wirtschaftlich weitgehend wertlosen – archäologischen Befunde möglichst ‚ungestört‘ und idealerweise ‚unverändert‘ in situ verbleiben. Dort sollen sie als „Bodenarchiv“ (Müller-Karpe 2012, 6) für (derzeitige und vor allem) künftige Generationen von WissenschafterInnen (Europarat 1992) ‚erhalten‘ bleiben.

Auch das ist natürlich archäologische Ideologie. Selbst einer der Hauptautoren der Valletta-Konvention, Willem Willems, hat in einem grundlegenden Artikel zum Thema deutlich darauf hingewiesen:

„Preservation in situ has developed into a central dogma of western archaeological heritage management. […] While surely useful and important in some situations, preservation in situ is too problematic in several ways to be acceptable as an ethical principle with broad validity.“ (Willems 2012, 1),

und ich selbst habe in einer jüngeren ausführlicheren Diskussion des Prinzips (Karl 2019a, 161-187) gezeigt, warum dieses Prinzip letztendlich sogar schädlich ist (und sogar aus logischer Sicht schädlich sein muss).

Natürlich will die archäologische Wissenschaft[28] die Ausgrabung archäologischer Funde und Befunde nicht gänzlich verbieten; sondern wenigstens primär (nur) unsachgemäß durchgeführte und nicht gegenwärtigen wissenschaftlichen Standards entsprechend dokumentierte Ausgrabungen (= ‚Raubgrabungen‘) sowie (eventuell auch) sekundär aus wissenschaftlicher Sicht zwar sachgerecht durchgeführte, aber ‚unnötige‘ Ausgrabungen (manchmal pejorativ als ‚“Lustgrabungen“ bezeichnet; siehe z.B. Viebrock 2007, 241) verhindern. Daraus folgt der eigentliche archäologische ideologische Imperativ nullus (nisi archaeologi) effodere potest, den man ja auch explizit bei Kriesch et al. (1997, 26) ausgeführt findet: um sicherzustellen, dass archäologische Ausgrabungen sachgerecht durchgeführt werden und dabei – ob nun unbeabsichtigt oder fahrlässig – keine archäologischen Informationen (unnötig und vermeidbarerweise) verlorengehen, „dürfen archäologische Grabungen nur von Fachleuten durchgeführt werden“.

Ist die Durchführung archäologischer Ausgrabungen tatsächlich generell allen (außer professionellen ArchäologInnen) gesetzlich verboten und würde dieses Verbot auch tatsächlich von allen korrekt beachtet, würde das übrigens automatisch auch dazu führen, dass auch der zuvor diskutierte archäologische Imperativ, dass alle archäologischen Funde und Befunde als res communis universalis extra commercium zu betrachten und behandeln sind, durchgehend erfüllt würde. Denn, wie uns ja schon Müller-Karpe ganz richtig verraten hat: „Archäologische Funde aus legalen Grabungen kommen ins Museum, nicht in den Handel.“ (Müller-Karpe 2012, 7).

Das ideologische Endziel: totale Verfügungsgewalt der Fachwelt über die Archäologie

Diese beiden ideologischen Imperative ergeben also letztendlich einen geschlossenen Kreislauf: wenn niemand außer ArchäologInnen graben (und archäologische Kulturgüter privat besitzen) darf, und die Funde aus den erlaubten Grabungen notwendigerweise in ein von ArchäologInnen betreutes und verwaltetes Museum kommen, wo sie fachlich vorselektiert und mit einer autoritativen Interpretation versehen der Öffentlichkeit präsentiert werden, erreicht die archäologische Fachwelt als Kollektiv die totale tatsächliche Verfügungsgewalt (sowohl die tatsächliche Kontrolle als auch – wenigstens weitestgehend – die Deutungshoheit) über die Archäologie (und damit auch, wenigstens mittelbar, über ‚die Vergangenheit‘). Und genau darum geht es – wenigstens manchen ArchäologInnen – auch tatsächlich: alles das, was ‚die archäologische Fachwelt‘ als ‚archäologische Sachen‘[29] betrachtet (wenigstens) in den Besitz (d.h. die tatsächliche Verfügungsgewalt)[30] ‚der archäologischen Fachwelt‘ zu bringen; weil ‚die Archäologie‘ für (wenigstens manche von) uns ArchäologInnen unser Kulturerbe ist. Die Ideologie hängt also unmittelbar mit der Identitätskonstruktion ihrer AnhängerInnen zusammen, das archäologische Kulturerbe ist das materielle Symbol für ‚Archäologe sein‘ (Karl 2019b).

Dass dem tatsächlich so ist, zeigt sich nicht nur an der in der archäologischen Fachwelt einigermaßen weit verbreiteten Aversion gegen ‚Hobbyarchäologen‘[31] und ‚alternative‘ bzw. ‚Pseudoarchäologen‘ (Baumann 2018; Renfrew 2006, xvi), sondern nicht zuletzt auch an Müller-Karpes Verhalten in den beiden Fällen, in denen er (wenigstens zeitweilig) die Herausgabe der in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände, ob an deren rechtmäßigen Eigentümer, die öffentliche Einrichtung, die sie ihm treuhändisch überantwortet hatte, oder sogar an ordentliche deutsche Gerichte, schlicht und einfach verweigert hat (Seiten 48-61). Denn in allen diesen Fällen bestand – wenigstens aus Müller-Karpes Sicht – die (unmittelbare oder mittelbare) Gefahr, dass die sich zu diesem Zeitpunkt in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt (und damit im Besitz eines Vertreters ‚der archäologischen Fachwelt‘) befindlichen Sachen der tatsächlichen Herrschaft ‚der archäologischen Fachwelt‘ dauerhaft entzogen werden könnten; und diese galt es unmittelbar abzuwenden, was er in der ‚Schweißbrenner-Affäre‘ auch einigermaßen ungeniert zugibt (Müller-Karpe 2012, 14-6).

Gleichermaßen zeigt es sich auch an seinen – vom Gericht als „in der Nähe geistiger Verwirrtheit“ (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) stehend charakterisierten – ‚Lösegeldforderungen‘ in Höhe von € 17 Millionen in einem Schreiben auf RGZM-Briefpapier, in dem er gleich zum Drüberstreuen auch noch den Richtern des LG und VG Frankfurt/Main kaum verklausuliert „Bestechlichkeit und Rechtsbeugung“ (ibid.) vorwirft: hier wird versucht, die tatsächliche Verfügungsgewalt ‚der archäologischen Fachwelt‘ – mit allen, auch vollkommen offensichtlich grob rechtswidrigen Mitteln im Namen einer enorm renommierten archäologischen Einrichtung verteidigt – durchzusetzen, nicht irgendwelche (angeblich oder tatsächlich) bestehenden Eigentumsansprüche der Türkei. Und dieser Versuch der Verteidigung der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Fachwelt über diese Sachen – deren wirtschaftlicher Wert schon einigermaßen gering und deren wissenschaftlicher Wert und Wert als Symbol türkischer nationaler oder ethnischer Identität noch viel geringer ist – wurde von den Vorgesetzten Müller-Karpes scheinbar nicht nur stillschweigend gebilligt, sondern mehr oder minder aktiv unterstützt, obwohl es für das RGZM nicht das mindeste zu gewinnen, hingegen sowohl für alle Vorgesetzten Müller-Karpes als auch die von ihnen vertretene Stiftung öffentlichen Rechts sehr viel zu verlieren gab.

Wir reden hier schließlich nicht über lässliche, kleine Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten, sondern eine ganze Latte möglicherweise auch strafrechtlich relevanter Handlungen, zu denen die Vorgesetzten Müller-Karpes dadurch, dass sie ihren Dienstaufsichtspflichten nicht nachgekommen sind, eventuell Beihilfe geleistet haben könnten, und für die sie daher ebenso wie Müller-Karpe selbst potentiell strafrechtlich belangt werden hätten können. Ein derartiges, durchaus ernsthaftes Risiko für sich selbst und die öffentliche Einrichtung, die man als eines ihrer leitenden Organe vertritt, geht man nicht ein, um eventuell bestehende, bestenfalls mindere Interessen eines fremden Staates, mit dem einen womöglich nicht einmal eine außergewöhnlich enge Beziehung verbindet, an potentiell aus dessen Boden stammenden Kulturgütern vor deren möglichen Weiterverkauf an Dritte durch deren gerichtlich festgestellten, rechtmäßigen deutschen Eigentümer zu schützen. Damit man so ein Risiko eingeht, muss schon etwas Wichtigeres als das, ein unmittelbares, schwerwiegendes eigenes Interesse betroffen sein; und das Interesse, das sich vorrangig als Begründung dazu anbietet, ist das daran, die betreffenden Kulturgüter in der tatsächlichen Verfügungsgewalt ‚der archäologischen Fachwelt‘ zu behalten.

Das Problem mit diesem archäologischen ideologischen Endziel ist nun allerdings, dass es mit den durch das GG, die Charta der Grundrechte der europäischen Union, die AEMR etc. gewährleisteten Grund- und Menschenrechten nur teilweise bzw. bedingt vereinbar ist. Nachdem es sich bei den ‚archäologischen Sachen‘ z.B. auch um die Primärquellen der archäologischen wissenschaftlichen Forschung handelt und die Wissenschaftsfreiheit ein Jedermannsrecht ist (Jarass & Pieroth 2016, 241), ist es daher unmöglich, die archäologische Primärquellenforschung – auch die durch Ausgrabung – ausschließlich nur (von der Fachgemeinschaft als ihr zugehörig anerkannten) ArchäologInnen zu gestatten und allen anderen Menschen zu verbieten. Gleichermaßen ist es mit dem durch die AEMR etc. garantierten Recht auf (selbstverständlich selbstbestimmte) Teilhabe am kulturellen Leben der Gemeinschaft unvereinbar, die Handlungsfreiheit aller Menschen außer ArchäologInnen in Hinblick auf archäologische Kulturgüter darauf zu beschränken, nur das tun zu dürfen, was ArchäologInnen ihnen erlauben. Und auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 und 3 GG spreizt sich dieses ideologische Endziel, weil es eben auch tatsächlich viele archäologische Kulturgüter gibt, die sich schon derzeit – und zwar tatsächlich rechtmäßig – in Privateigentum befinden.

Folgen

Natürlich hätte diese Ideologie, wenn sie sich wirklich vollständig durchsetzen würde, vorhersehbare Konsequenzen, nicht zuletzt für den Antikenhandel, der dann zusperren könnte. Denn dass es das Ziel, wenigstens von extremistischen Vertretern, dieser Ideologie ist, den Handel mit allen (archäologischen) Kulturgütern unmöglich zu machen, ist nicht nur etwas, was sich die Antikenhändler einbilden. Ganz im Gegenteil, Müller-Karpe z.B. gibt das auch unumwunden öffentlich zu: „Ich glaube, es ist die Illusion, zu meinen, man könne die Belange des Kulturgüterschutzes in Einklang bringen mit einem Handel mit archäologischen Funden ungeklärter Herkunft. Das gleicht der Quadratur des Kreises.“ (Deutschlandfunk 2017); und, im Kontext der ‚Ausnahmen‘ im KGSG von 2016, „Man hat im Grunde den gesamten Bestand an Raubgrabungsfunden, der derzeit im Handel, aber auch im Privatbesitz ist, ausgenommen vom gesetzlichen Schutz.“ (ibid.).

Wie Müller-Karpe (2012, 9) andernorts ganz richtig anmerkt, würden Antikenhändler nur noch mit nachweislich und zweifelsfrei rechtlich ab origine makellosen archäologischen Kulturgütern[32] handeln können, dann wäre kein mit Antiken handelndes Unternehmen wirtschaftlich überlebensfähig. Das verstehen natürlich auch die Antikenhändler, und darum wehren sie sich auch gegen Versuche, diese Ideologie zum Gesetz werden zu lassen; oft lauthals, und vielleicht noch öfter mittels politischem Lobbying, und zwar zumeist einigermaßen erfolgreich. Sie „verwässern“ (Wessel 2016, 151; Deutschlandfunk 2017) dann wenigstens die im (hauptsächlich von archäologischen ExpertInnen und auf Kulturgüterschutz spezialisierten JuristInnen verfassten) Erstentwurf noch hervorragend die Zielsetzungen der archäologischen Kulturgüterschützer umzusetzen geeigneten Gesetzesvorschläge (ibid.), wenn sie es nicht sogar durch politisches und wirtschaftliches Lobbying schaffen, einen vormals bestehenden gesetzlichen Schutz noch abzuschwächen.

Das stört (archäologische) Kulturgüterschützer natürlich (vgl. zu Hoffnungen bezüglich des und Bilanz über das neue deutsche Kulturgutschutzgesetz nach einem Jahr: Wessel 2016, 158-63; Spiegel 2016; Deutschlandfunk 2017), weil sie damit nicht die Gesetze bekommen, die sie wollen; sondern Gesetze, die – wie es auch tatsächlich in jedem demokratischen Rechtsstaat sein sollte – nicht die Interessen einer bestimmten gesellschaftlichen Interessensgruppe über die aller anderen privilegieren, sondern ein mehr oder minder guter Kompromiss sind, der einen Eiertanz zwischen den Interessen verschiedener Gruppen, die sich teilweise diametral entgegenstehen, hindurch hinzulegen versucht. Und das ist jedenfalls unbefriedigend für jene, die einen exklusive fachliche Herrschaft über alle unsere archäologischen Sachen erreichen wollen.

Man braucht daher einerseits Sündenböcke, denen man die Schuld dafür, dass man Utopia noch nicht erreicht hat, irgendwie in die Schuhe schieben kann, und muss andererseits Feindbilder generieren, die man sowohl für die Stärkung der eigenen Gruppenidentität als auch als Ziel für (möglichst Horror‑) Propaganda braucht, um vielleicht das nächste Mal mehr Erfolg zu haben. Das zeigt sich z.B. deutlich an der Verwendung propagandistischer Diktion, z.B. des Begriffs „Blutantiken“ (Junge Welt 2015) und vergleichbarer Ausdrucksformen[33]  (z.B. Wessel 2016, 156) für alle von Antikenhändlern gehandelten (mutmaßlichen) Bodenfunde ohne makellosen ab origine-Provenienznachweis bzw. die rhetorische Verknüpfung des gesamten Antikenhandels mit Terrorismus, dessen Finanzierung usw.

Das soll nun keineswegs bedeuten, dass der gesamte Antikenhandel eine weiße Weste hat und es nicht Terrorgruppen gibt, die sich in geringerem oder größerem Umfang tatsächlich durch den Verkauf archäologischer Sammlungsstücke finanzieren: es gibt eine erkleckliche Menge an Antikenhändlern, die nachgewiesenermaßen Antikenhehlerei betrieben haben und das vermutlich weiterhin tun. Und es gibt auch nachweislich tatsächlich Terrorgruppen, die sich wenigstens teilweise über den Antikenhandel finanzieren. Es kann sogar durchaus stimmen – auch wenn das alles andere als nachgewiesen ist – dass der illegale Handel mit Kulturgütern einer der größten und profitabelsten illegalen Märkte ist, die es derzeit gibt. Das ändert jedoch nichts daran, dass dies nicht generalisiert und nicht dem gesamten Antikenhandel zum Vorwurf gemacht werden kann und auch nicht die teilweise extrem einseitige Darstellung (z.B. Wessel 2016) und schon gar nicht die verwendete Propagandasprache rechtfertigt. Denn es gibt natürlich auch Antikenhändler, die sich nichts zuschulden kommen haben lassen und sich auch penibel an alle vernünftig von ihnen erwartet werden könnenden Sorgfaltspflichten gehalten haben (siehe z.B. LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 4). Und dass tatsächlich die meisten oder auch nur eine Mehrheit der öffentlich gehandelten archäologischen Kulturgüter solche sind, die der Terrorfinanzierung dienen, ist wohl eine ebenso maßlose Übertreibung wie es die von Müller-Karpe frei erfundenen Schätzungen in Millionenhöhe des Marktwerts von Objekten sind, die tatsächlich am Markt Verkaufspreise von zwischen ein paar hundert und etwas über tausend Euro erzielen, wenn sie denn überhaupt verkauft werden (siehe Fn 22).

Dass es sich dabei um propagandistische Diktion handelt, lässt sich neuerlich leicht verdeutlichen, wenn man ein Beispiel mit umkehrten Vorzeichen generiert: es gibt z.B. Staaten, die ihre nationalen archäologischen Kulturgüter mit drakonische Strafen vorsehenden Gesetzen beschützen, so z.B. die Volksrepublik China, die von 1980 bis zur Strafrechtsreform von 2011 für die illegale Bergung, Verkauf und Ausfuhr archäologischer Kulturgüter die Todesstrafe nicht nur als Höchststrafe vorgesehen, sondern – wenngleich auch nur relativ selten – tatsächlich auch verhängt hat (Leung & Lo 2014; cf. Wang 2012). Derartige Strafen – deren Abschreckungswirkung noch dazu eher fragwürdig ist (Leung & Lo 2014) – wurden und werden dabei auch über sogenannte „subsistence diggers“ (z.B. Matsuda 1998; Hollowell 2006) verhängt, d.h. über Individuen, die aufgrund extremer Armut zum Erwerb eines Lebensunterhalts für sich selbst und ihre Familie ‚Raubgrabungen‘ durchführen;[34] wobei die Funde, mit denen sie erwischt wurden, natürlich staatlichen Sammlungen einverleibt werden. Würde man nun deshalb generalisierend die in staatlichen Sammlungen befindlichen archäologischen Kulturgüter als ‚Henkersfunde‘ und die KuratorInnen vieler staatlicher Museumssammlungen als ‚gewissenlose Verwalter von Antiken, an denen Blut klebt‘ bezeichnen, dann wäre offensichtlich, dass es sich dabei um propagandistische Diktion handelt; auch wenn das vermutlich – genauso wie die umgekehrte Behauptung – von der (in Europa geltenden) Meinungsfreiheit gedeckt wäre (siehe dazu Wessel 2016, 156).

In Extremfällen dehnt sich dann das derart betriebene Othering sogar auf jeden aus, der bzw. dessen Entscheidungen der Durchsetzung der ideologischen Interessen der archäologischen Extremisten entgegen bzw. im Weg stehen oder auch nur im Weg zu stehen scheinen. Besonders deutlich wird das, wenn z.B. – wie in seinem schon oben mehrfach genannten Schreiben an den nach deutschem Recht rechtmäßigen Eigentümer jener Kulturgüter, deren Herausgabe Müller-Karpe trotz mehrfacher gegenlautender Aufforderung durch deren Eigentümer selbst, die zuständige Behörde und ein ordentliches deutsches Gerichts verweigert hat (siehe Seiten 49-52) – archäologische Extremisten, die sich selbst offensichtlich grob rechtswidrig verhalten, dann auf offiziellem Briefpapier eines der renommiertesten archäologischen Museen im deutschen Sprachraum den gegen diese archäologische Ideologie entschieden habenden Richtern de facto „Bestechlichkeit und Rechtsbeugung“ (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) vorwerfen.

Glashaus und Steine, kann man da eigentlich nur sagen. Übrigens, in diesem Kontext: was halten Sie davon, wenn man – wie ich hier ganz gezielt – Müller-Karpe als Extremisten bezeichnet? Ist das nicht (mehr als) ein klein wenig propagandistische Diktion? Und scheint Ihnen das angebracht, obgleich diese Bezeichnung in diesem Kontext ganz sicher von der Meinungsfreiheit abgedeckt ist?

Es zeigt sich dieses Othering aber auch in nur ein wenig abgemilderter Form an abstrusen Kommentaren, wie man sie teilweise in der ideologisch beeinflussten Populärliteratur findet. So schreibt z.B. Günther Wessel über die Urteile des LG Frankfurt am Main (18.8.2011, 2-13 O 212/10) und OLG Frankfurt am Main (4.2.2013, 16 U 161/11) doch tatsächlich allen Ernstes: „Ohne das Urteil oder das Gericht schelten zu wollen, kann man darin vielleicht eine gewisse Überheblichkeit konstatieren, vor allem bei dem Punkt, dass es dem Gericht so offenkundig egal war, ob die Antike das Herkunftsland legal oder illegal verlassen hat.“ (Wessel 2016, 155). Woraus man schließen können soll, dass den Gerichten die eventuell illegale Ausfuhr der Antiken aus der Türkei egal war, ergibt sich mir nicht. Denn was hätten diese beiden deutschen Gerichte denn machen sollen, um zu zeigen, dass es ihnen nicht egal ist? Wissentlich und in voller Absicht in Deutschland Unrecht tun, indem sie türkisches Recht anwenden und die nach deutschem Recht tatsächlich rechtmäßig bestehenden, noch dazu verfassungsgesetzlich durch Art. 14 Abs. 1 und 3 GG garantierten, Eigentumsrechte eines deutschen Staatsbürgers grob verletzen? Es hat nichts mit Überheblichkeit zu tun, dass deutsche Gerichte auf Basis deutschen Rechts und nicht dem irgendeines anderen Staates entscheiden, sondern setzt das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Verbindung mit dem Selbstbestimmungsrecht von Nationalstaaten um, wie es der auf der AEMR und vergleichbar hochrangigem Völkerrecht beruhenden modernen Weltordnung zugrunde liegt.

Totalitäres Amts- und ‚Kulturstaats‘-Verständnis

Zu den charakteristischen Eigenschaften totalitärer Systeme gehören unter anderem eine oft reIigionsähnliche Elemente aufweisende Ideologie mit absolutem Wahrheits- und Prioritätsanspruch: die totale Unterordnung aller Menschen und aller anderen Werte und Ziele unter die dieser Ideologie wird als unbedingt erforderlich erachtet, um ihr utopisches Endziel zu erreichen. Der Verwirklichung dieses utopischen Endziels steht gewöhnlich ein konstruiertes, eine integrative Funktion erfüllendes Feindbild gegenüber; der große Gegner, der die neue, perfekte Welt, welche die totalitären Ideologen zu schaffen versuchen, verhindern will und daher vernichtet werden muss.

Um das ideologische Endziel erreichen und den gefährlichen Feind tatsächlich überwinden zu können, ist die höchste gemeinsame Anstrengung erforderlich, weswegen sich der Einzelne der Gemeinschaft vollkommen und unkritisch unterzuordnen hat: der Einzelne ist nichts, die Gemeinschaft ist alles (Jarass & Pieroth 2016, 41). Daher haben auch die „wirklichen oder vermeintlichen Staatsinteressen den unbedingten Vorrang vor der individuellen Freiheit des Staatsbürgers. Verfassungskräftige Grundrechte“ gibt es nicht „und subjektiv-öffentliche Rechte gegenüber der Verwaltung“ werden „nicht anerkannt“ (BVerfG 5.8.1966, 1 BvF 1/61, Rn 34).

Auch eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative besteht gewöhnlich nicht, sondern es sind alle der Willkür des (gewöhnlich ebenfalls vorhandenen) Diktators bzw. autokratischen Herrschers bzw. der Führungsorgane der einzig relevanten Einheitspartei unterworfen; und die Organe dieser Partei agieren oft in Personaleinheit als Ankläger, Richter und Exekutor. Mittels der verfügbaren, willkürlich eingesetzten Kontroll- und Repressionsmechanismen wird letztendlich totale Kontrolle über alle zum Erreichen des ideologischen Endziels erforderlichen Aspekte des Lebens zu erreichen versucht, wobei mittels Propaganda, Indoktrination und Manipulation ‚von der Wiege bis zur Bahre‘ letztendlich nicht nur das äußere Handeln, sondern auch das innerliche Denken und Fühlen der Menschen absolut gleichgeschalten werden soll (Friedrich & Brzeziński 1965; Kielmannsegg 1974; Popper 1980).

Erschreckenderweise zeigen sich alle diese charakteristischen Eigenschaften des Totalitarismus in den oben diskutierten Beispielen für rechtliches Fehlverhalten (Seiten 31-61). Von der utopischen Ideologie, der alles andere – selbst das Rechtssystem des eigenen Staates – untergeordnet wird bzw. sich angeblich unterzuordnen hat, über die Feindbilder, die Propaganda und Manipulation, die Selbsternennung zu Ankläger, Richter und Exekutor, der absoluten Willkür von Organen ‚der Archäologie‘ bis hin zur Aberkennung subjektiv-öffentlicher Rechte des Einzelnen; es ist das ganze Programm des Totalitarismus vorhanden.

Wenigstens manche Organe der staatlichen bzw. musealen Archäologieverwaltung legen also ein Denken zutage, das, um es mit den Worten des deutschen Bundesverfassungsgerichts auszurücken, dem „Verwaltungsdenken des totalitären Staates“ (BVerfG 5.8.1966, 1 BvF 1/61, Rn 34) entspricht. Sie scheinen zu glauben, dazu berechtigt zu sein, aufgrund ihrer 'gottgleichen' Stellung alles zu tun, was ihrer subjektiven Ansicht nach dafür nötig ist, archäologische Kulturgüter so zu schützen, wie sie es für richtig halten. Über irgendwelche Verpflichtungen, sich an Regeln zu halten, die für gewöhnliche Sterbliche gelten, fühlen sie sich offenkundig erhaben (Watzlawick 2001, 101-6). Diese Regeln, und natürlich auch alle Regeln, die sie sich akut für den konkreten Einzelfall willkürlich zusammenerfunden haben, an die sind selbstverständlich alle außer ihnen sehr wohl gebunden, und zwar auch rückwirkend. Quod licet Iovi, non licet bovi.

Schlussfolgerungen

Das deutsche Grundgesetz bestimmt in seinem ersten Artikel:

„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ (Art. 1 GG).

Die gleichen Grundprinzipien liegen nicht nur der deutschen, sondern auch der europäischen und der internationalen Rechts- und Weltordnung zugrunde. Das kommt nicht von irgendwoher, sondern ist eine Reaktion auf Verbrechen, die von mörderischen Regimes – nicht zuletzt dem deutschen Nazi- und dem italienischen faschistischen Regime – vor gerade einmal fünfundsiebzig Jahren begangen worden sind. Es bedarf keines besonderen Hinweises, dass diese Regimes nicht nur den staatlichen Kulturgüterschutz stark gefördert haben,[35] sondern von diesen insbesondere auch die Archäologie und archäologische Kulturgüter zu propagandistischen Zwecken sowohl zur Rechtfertigung dieser Terrorregimes selbst als auch ihrer territorialen und ideologischen Kontrollansprüche verwendet wurden; und dass ein guter Teil der archäologischen Fachwelt damals auch tatsächlich begeistert mitgemacht hat (siehe z.B. Härke 2000;  Focke-Museum 2013).

Wenn auch glücklicherweise nur wenige, scheinen das doch manche und jedenfalls zu viele aktuelle Organe der staatlichen und musealen Kulturgüterverwaltung und des Kulturgüterschutzes nicht nur vergessen zu haben, sondern aufgrund ihrer Überhöhung ihrer eigenen subjektiven zu absolut höchsten, allgemeinverbindlichen Werten, die dem Rest der Menschheit – im Notfall auch gegen deren Willen – zu (angeblich) deren Wohl aufgezwungen werden müssen (Watzlawick 2001, 102-3), aktiv entgegen dieser höchstrangigen Verpflichtung zur Durchsetzung ihrer totalitären Ideologie – und somit auch aktiv verfassungsfeindlich und grob menschenrechtswidrig – zu handeln. Zwar kommt es glücklicherweise nur selten zu solchen Exzessen wie (in) den oben (Seiten 31-61) geschilderten Fällen, es handelt sich dabei allerdings leider auch keineswegs um Einzelfälle. Vielmehr besteht ein direkter, unmittelbarer Zusammenhang zwischen allen diesen Fällen: die archäologische Ideologie, deren Übersteigerung über jedes vernünftig vertretbare, verhältnismäßige Maß hinaus (bis in „die Nähe geistiger Verwirrtheit“, VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23) die in den in diesem Beitrag diskutierten Fällen deutlich zu Tage tretenden Folgen nach sich zieht.

Das wirklich Erschreckende dabei ist allerdings, dass sich die archäologisch-kulturgüterschützerische Fachwelt nicht nur von solchen Exzessen nicht im mindesten distanziert. Ganz im Gegenteil, zumeist kritisieren nicht wenige ArchäologInnen und KulturgüterschützerInnen die zwar offensichtlich rechtmäßig, aber gegen die ideologischen Kulturgüterschutzinteressen entschieden habenden Gerichte; bezeichnen eventuell sogar die Richter als unverständig oder ‚raubgräber-‘ bzw. ‚antikenhehlereifreundlich‘; und betrachten solche Urteile als Fehlurteile. Ernsthafte fachliche Selbstkritik auf der Basis solcher Urteile scheint hingegen – wenigstens soweit ich das ermitteln konnte, wenigstens in veröffentlichter Form – vollständig zu fehlen und beschränkt sich wohl auch – wenigstens soweit ich das aus persönlichen Gesprächen mit an solchen beteiligten KollegInnen zu erkennen vermag – in nichtöffentlichen Manöverkritiken wenn überhaupt auf die im jeweiligen Verfahren umgesetzte Strategie bzw. Verhandlungstaktik.

Dass hier innerfachlich – und zwar, wie der italienische Fall zeigt, nicht unbedingt nur, aber, wie die mehreren strukturell miteinander nahezu identen Fälle aus Deutschland belegen, insbesondere auch in der deutschsprachigen Archäologie und im deutschsprachigen archäologischen Kulturgüterschutz – diesbezüglich auch nicht das mindeste Problembewusstsein zu bestehen scheint, zeigt sich in besonders erschreckender Deutlichkeit am kompletten Versagen einer innerfachlichen Selbstkontrolle und Selbstreinigungsfähigkeit. Denn selbst in Fällen, die in Gerichtsurteilen als „in der Nähe eines Skandals“ stehend bezeichnet wurden, weil in ihnen ArchäologInnen bzw. KulturgüterschützerInnen Verhalten an den Tag gelegt haben, das vom Gericht als eklatant „grob rechtswidrig“ gewertet wurde und bezüglich dessen es gleich mehrfach beamten-, arbeits-, dienst- und disziplinarrechtliche Konsequenzen angemahnt (lies: gefordert) hat (wie z.B. VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 19-23), hat es für die derart handelnden Organe ‚der Archäologie‘ scheinbar keinerlei erkennbare dienstliche oder fachliche Konsequenzen gegeben.

Ganz im Gegenteil: die derart gerichtlich beurteilten KollegInnen sind nicht nur weiterhin in Amt und Würden und dürfen öffentlich im Namen ihrer dienstgebenden Fachorganisationen ihre radikalen Ansichten uneingeschränkt als repräsentativ für die Fachmeinung verbreiten, sondern werden als Vortragende zum Thema auch gerne im In- wie Ausland zu Fachveranstaltungen eingeladen, wo sie ungeniert ihr – nachgewiesenermaßen grob rechtswidriges – Verhalten als beispielhaft und vorbildlich für das Fach präsentieren und dafür noch gelobt statt scharf kritisiert werden. Dass dieses Verhalten nicht nur eklatant rechtswidrig ist, sondern auch grob gegen jeden einigermaßen weit anerkannten fachethischen Kodex (so z.B. gegen Principle 1 Punkte 1.1, 1.6, 1.8 und 1.9 des CIfA Code of Conduct; CIfA 2014, 3-4; Punkte 1.1d, 1.2f und h, 2.1f und 3.1a des RPA Code of Conduct; RPA n.d.; Punkt 2 des EAA Code of Practice und Punkt 1 und 4 der EAA Principles of Conduct for Archaeologists Involved in Contract Archaeological Work; EAA 2009 and 1998) und ethische Selbstverpflichtungen des Faches zur Achtung der Demokratie und der Menschenrechte (so z.B. EAA 2019) verstößt, ist dabei scheinbar vollkommen egal.

Stattdessen setzt man in Deutschland gerade noch eins darauf und hat jüngst von Seiten des Tagungsorganisationskomitees und des Deutschen Verbandes für Archäologie (DVA)[36] die einzigen beiden bei Bedarf ernsthaft selbst- und fachkritischen deutschen archäologischen Fachorganisationen – die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte (DGUF)[37] und CIfA Deutschland – vom heurigen 10. Deutschen Archäologiekongress in Kiel ausgeladen bzw. (mit einer noch dazu wenigstens in einem Fall offenkundig unwahren Begründung gleichheitswidrig) die Durchführung einer geplanten Tagungssektion nicht ermöglicht (DGUF Newsletter vom 18.12.2019 Punkt 1.3; 27.2.2020 Punkt 7.1; CIfA Deutschland Newsletter 2/2020, 3-4 [jeweils 29/2/2020]). Es scheint also nicht nur kein ernsthaftes Problembewusstsein im Fach zu bestehen, das ohnehin schon aus der Zeit des Dritten Reichs aufgrund seiner weitreichenden, eigennützigen Kollaboration mit dem damaligen totalitären Regime enorm schwer belastet ist (cf. Härke 2000;  Focke-Museum 2013); sondern ganz im Gegenteil scheinen bedeutendere FachvertreterInnen und Fachorganisationen ein dem „Verwaltungsdenken des totalitären Staates“ (BVerfG 5.8.1966, 1 BvF 1/61, Rn 34) entsprechendes fachliches Denken zu goutieren und allfällige Kritik daran wenigstens bei in ihrer Verantwortung durchgeführten nationalen Fachveranstaltungen mundtot zu machen (siehe dazu in anderem Kontext auch schon Siegmund et al. 2017, 4).

Es kann unter solchen Umständen nicht verwundern, dass einige wenige ideologisch radikalisierte Organe staatlicher Kulturgüterschutzeinrichtungen oder Museen glauben, dass selbst offensichtlich grob rechts-, grund- und menschenrechtswidriges Verhalten nicht nur gesamtgesellschaftlich akzeptabel, sondern sogar für ‚das Wohl der Archäologie‘ erforderlich und schon allein deshalb geboten ist, – sicher wenigstens fachintern – auf allgemeinen Zuspruch stoßen und auch dienst- oder strafrechtlich nicht geahndet werden wird. Es ist daher auch absolut vorhersehbar, dass gelegentlich das eine oder andere solche Organ, wenn sich entsprechende Umstände ergeben, auch tatsächlich grob rechtswidrig handeln wird, eben weil solches Verhalten im Fach positiv konnotiert zu sein scheint und auch keine außerfachlichen negativen Folgen nach sich zu ziehen scheint.

Die zwei Probleme von Archäologie und (archäologischem) Kulturgüterschutz

Archäologie und Kulturgüterschutz haben also zwei ernsthafte Probleme.

Eines dieser Probleme ist das im Fach wenigstens tolerierte und – wenn es scheinbar ‚dem Wohl der Archäologie‘ nutzt – sogar teilweise aktiv geförderte totalitäre Denken wenigstens mancher ArchäologInnen und KulturgüterschützerInnen. Das zeigt, dass wenigstens einige von uns nicht nur nichts aus unserer eigenen Fachgeschichte gelernt haben, sondern sich – wenn es ihnen oder ihren archäologischen Zielen zum Vorteil gereicht – mit totalitärem Denken und Handeln nicht nur anfreunden können und eventuell sogar zu aktiven Tätern werden. Wenn Sie sich also fragen, woher im Dritten Reich Hitlers willige Vollstrecker (Goldhagen 2000) gekommen sind, so finden Sie in diesem Problem eine mögliche Antwort. Wir erinnern uns: Hobeln, Späne. Dieses Problem ist allerdings wenigstens eins, dass sich – zumindest soweit sich das für mich erkennen lässt – nur auf einigermaßen seltene Einzelfälle erstreckt: auf radikalisierte Fanatiker, die jedweden Sinn für Verhältnismäßigkeit und für ein allseitig akzeptables soziales Zusammenleben verloren haben.

Das andere und weitaus größere Problem ist jedoch, dass die fachlichen Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen entweder völlig versagt haben; oder von Personen unterwandert wurden und werden, die (auch) das erste Problem haben; oder einfach die Mehrheit der Fachwelt so konfliktscheu ist, dass sie wenigstens so lange wegschaut bzw. das zuerst genannte Problem leugnet, so lange es nicht die Dimensionen erreicht, die es vor 1945 hatte. Dass es dann natürlich zu spät ist, noch irgendetwas dagegen zu tun, versteht sich dabei allerdings von selbst. Unser weit größeres Problem ist also, dass wir als Fachgemeinschaft auch nicht verstanden zu haben scheinen, dass es nicht genügt, brav ‚wehret den Anfängen‘ zu sagen und (so sehr das auch tatsächlich notwendig ist) rechtsradikales Gedankengut in der Reenactmentszene und der Pseudoarchäologie, fundamentalistisches Gedankengut bei sich selbst in den Mantel von Religiösität hüllenden Terrororganisationen etc. zu kritisieren, um (all) den Anfängen auch tatsächlich zu wehren.

Vielmehr ist es erforderlich, wenn wir unserer Verantwortung, sowohl gegenüber uns selbst, als auch der Gesellschaft, und erst recht der Vergangenheit und den in dieser gelebt habenden Menschen nachkommen wollen, bei uns selbst anzufangen und als ersten Schritt den facheigenen Totalitarismus und Extremismus bekämpfen. Dafür braucht es ernstzunehmende fachliche Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen.

Und ja, das bedeutet, dass Fachleute, die derart eklatant totalitäres Gedankengut an den Tag legen – auch und gerade wenn es fachtotalitäres Gedankengut ist, dass in Gerichtsurteilen von Richtern schriftlich ihre geistige Gesundheit und Dienstfähigkeit in Frage gestellt wird (VG Frankfurt/Main 2.6.2010, 5 K 1082/10.F, Rn 23), von der Fachgemeinschaft selbst darauf angesprochen, konstruktiv kritisiert und wenn unverbesserlich auch aus der Fachgemeinschaft ausgeschlossen werden sollten; mit allen dienst- und sonstigen rechtlichen Implikationen und einem entsprechenden öffentlichen Statement.[38] Offenkundig kann man ja – gerade in Deutschland – durchaus z.B. den OrganisatorInnen von Fachtagungen missliebige, wenn auch international hochrenommierte, Fachorganisationen von deren Veranstaltungen weitgehend fernhalten. Das muss man ja auch mit einzelnen, sich grob rechts- und sittenwidrig verhalten habenden, (spätestens danach ehemaligen) FachkollegInnen tun können; wo man auch viel eher einen guten Grund dafür hat. Soll heißen: als Fachwelt sollten wir nicht darauf warten, ob und dass die betreffenden KollegInnen tatsächlich vor Gericht einer Straftat schuldig befunden werden, sondern uns ein eigenes, wissenschaftliches Urteil bilden, ob das Verhalten, das an den Tag gelegt wurde, dem entspricht, was man von professionellen ArchäologInnen in einem demokratischen Rechtsstaat erwarten kann.

Ob sie geeignete fachliche Selbstkontroll- und Selbstreinigungsmechanismen einführen und diese auch effektiv nutzen, daran werden die Archäologie und der archäologische Kulturgüterschutz in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zu messen sein. Solange diese Mechanismen fehlen, hat weder die Archäologie die Berechtigung, sich selbst als ordentliche Wissenschaft zu betrachten, noch der archäologische Kulturgüterschutz die Berechtigung, über sich selbst zu behaupten, er würde dem öffentlichen Interesse dienen. Denn letztendlich wird man uns – nicht anders als unsere KollegInnen in Uniform von vor ca. 80 Jahren – an unseren Taten messen, nicht bloß an unseren (ob nun schönen oder weniger schönen) Worten; und der einzige Weg sicherzustellen, dass wir nicht in die Irre gehen, ist entsprechende Selbstkontroll- und Selbstreinigungssysteme einzurichten und effektiv zur Durchsetzung des von der Verfassung festgesetzten höchsten öffentlichen Interesses zu nutzen.

Bibliografie

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[1] Das Kammergericht Berlin ist das Oberlandesgericht für das Bundesland Berlin, d.h. das oberste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Berlin. Es ist zudem das älteste deutsche Gericht mit ununterbrochener Tätigkeit, erstmals urkundlich erwähnt 1468, erste Hinweise auf sein Bestehen finden sich sogar ab Mitte des 14. Jahrhunderts (Schmidt 1968, 1-3)

[2] Die EEA ist ein internationales Rechtshilfeinstrument in der Europäischen Union. Sie regelt die Staatsgrenzen überschreitende Anordnung von Zwangsmaßnahmen, d.h. die Umsetzung polizeilicher oder justizieller Maßnahmen des anordnenden Staates in einem anderen, dem vollstreckenden Staat. Sie beruht auf und erweitert ältere Rechtshilferegelungen zur Sicherstellung von Beweismitteln in grenzübergreifenden Strafverfahren, den Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates und den Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates zur Europäischen Beweisanordung (EBA). Gemäß Abs. 7 der Präambel von Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014, durch die das Rechtsinstrument der EEA geschaffen wurde, dient sie der Vereinfachung der Veranlassung der „Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen im Staat, in dem die EEA vollstreckt wird (im Folgenden „Vollstreckungsstaat“) im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln“. Zweck der EEA ist also, die dafür zuständigen Organe des Vollstreckungsstaats zum Einsatz der ihnen von ihrem Staat übertragenen Gewaltbefugnisse zur Sicherstellung von Beweismitteln zu veranlassen, die für ein im Anordnungsstaat anhängiges Strafverfahren benötigt werden.

[3] Das KG Berlin war mit dieser Bewertung des Falls auch scheinbar nicht allein: vielmehr wurde es überhaupt erst tätig, weil ihm der Fall vom Landgericht Berlin über die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin vorgelegt worden war, die ihrerseits die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht für gegeben gehalten hatten und die zuletzt genannte daher beim KG Berlin die Feststellung beantragt hatte, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

[4] Gemeint ist damit wohl: sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen.

[5] Wie es sowohl durch Art. 7 lit. b Z 2 der UNESCO Convention on the Means of Prohibiting and Preventing the Illicit Import, Export and Transfer of Ownership of Cultural Property 1970 als auch Art. 4 der UNIDROIT Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural Objects vorgesehen ist, die auch den entsprechenden Bestimmungen des KGSG und KultGüRückG zugrunde liegen. Selbst wenn also Italien eine Ausfuhr der Gefäße aus Italien nach 31.12.1992 nachweisen und daher eventuell einen Rückgabeanspruch gegen deren deutsche Eigentümerin gerichtlich durchsetzen hätte können, wäre Italien kompensationspflichtig gewesen, da die Gefäße im Sinne beider Konventionen und Gesetze gutgläubig erworben worden waren.

[6] Gemeint ist ein im Frühlatènestil verzierter Maskenarmring aus dem späten Latène A, ungefähr datierend ins frühe 4. Jh. v.Chr.

[7] Gemeint ist ein ebenfalls im Frühlatènestil verzierter Maskenfingerring, der in Motivwahl, stilistischer Gestaltung und Zeitstellung dem Maskenarmring ähnelt (lt. Gutachten vom 14.4.2009; LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 4).

[8] Das Datum des Inkrafttretens des denkmalrechtlichen Schatzregals des § 20 DSchG-RLP ist der 10.12.2008 (siehe dazu auch LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 10).

[9] Ich habe z.B. eine ganze Menge Kulturgüter von diversen Verwandten geschenkt bekommen oder geerbt, ohne dass es für irgendeines davon – inklusive goldener Taschenuhren und dergleichen mehr – irgendeinen Herkunftsnachweis geben würde. Ich sehe schon einen Haufen Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und Strafverfahren auf mich zukommen, wenn schon das Fehlen eines eindeutigen Nachweises der Herkunft einer Sache seit ihrer Erzeugung bzw. Entdeckung als hinreichender Beweis für ihren rechtswidrigen Erwerb angesehen wird.

[10] Eine etwas weniger stark anonymisierte als die im Haupttext verlinkte Volltextveröffentlichung dieses Urteils findet sich auch in KUR 2, 2011, 68-70. Überraschenderweise hat es bisher im archäologisch-kulturgüterschützerischen Diskurs praktisch keinen Niederschlag gefunden, obwohl es ungewöhnlich klare Worte findet.

[11] Diese an sich überhaupt nicht überraschende Feststellung hat dennoch an manchen Orten scheinbar etwas Verwunderung ausgelöst (siehe z.B. Wessel 2016, 154).

[12] Siehe zum tatsächlich bei der Versteigerung erzielten Preis von € 1.200 Deppert-Lippitz (2016, Fn 4).

[13] Ob das tatsächlich der Fall ist, ist wenigstens hochgradig debattierbar, und zwar nicht so sehr aus den von Müller-Karpe (2012, 16) angeführten Gründen, dass die „illegalen Wege, auf denen das Gefäß nach Beirut gelangte, von wo es dann, über das Genfer Zollfreilager, München erreichte, […] nach wie vor nicht aufgeklärt“ sind und die Sache keinerlei strafrechtliche Konsequenzen hatte, sondern vielmehr aus dem Grund, dass ein mit guter Wahrscheinlichkeit mäßig gut gefälschtes Gefäß, das mehr Ähnlichkeiten zu römisch-kaiserzeitlichen Formen aus dem östlichen Mittelmeer- und Schwarzmeerraum als zu irgendwelchen sumerischen Gefäßen aus den Königsfriedhof in Ur aufweist (Deppert-Lippitz 2016), sich als angebliches „‘Spielzeug einer sumerischen Prinzessin‘ inzwischen da befindet“, wo es vielleicht nach Müller-Karpes (2012, 16) verquerer Lesung internationalem Rechts, aber sachlich wohl eher nicht hingehört, nämlich im Museum in Bagdad, und dort zukünftige Generationen von Wissenschaftern zu mutmaßlich falschen Schlussfolgerungen verleiten kann.

[14] Siehe §§ 20 und 21 VwVfG, §§ 41 und 42 iVm 406 ZPO, §§ 22, 23 und 24 iVm 74 StPO.

[15] Auch wenn das mit diesen staatlichen Schatzregalen diverser ‚Kulturgüterexportländer‘ auch bei weitem nicht so einfach ist, wie hier gerne getan wird: so z.B. gibt es zwar in der Türkei seit 1869 ein Kulturgutschutzgesetz, aber die Eigentumsregelungen bezüglich neu entdecktem Kulturgut gleichen keineswegs immer automatisch einem großen staatlichen Schatzregal; wobei es die staatliche Eigentumsverzichtsmöglichkeit unter anderem im Antikengesetz von 1973 und im Gesetz zum Schutz von Kultur- und Naturgut vom 21.7.1983 (OLG Frankfurt/Main 4.2.2013, 16 % 161/11, Rn 21-2) gab.
Ebenso wichtig ist: die Vorstellung, was nationales Kulturgut ist, auf das das jeweilige Kulturgüterschutzgesetz anwendbar ist, ändert sich auch mit der Zeit, d.h. vieles, was heute vielleicht als national bedeutendes Kulturgut betrachtet werden würde, wurde eventuell vor 25, 50 oder 100 Jahren – je nachdem wann es tatsächlich entdeckt und von seinem Entdecker (oder einem Dritten) in Besitz genommen wurde – vom Gesetzgeber, den zuständigen staatlicher Stellen und erst recht vom durchschnittlichen Normunterworfenen nicht als Kulturgut sondern als 'unnötiger alter Mist‘ betrachtet. Ausschlaggebend dafür, ob es zu einem rechtmäßigen Eigentumserwerb gekommen ist, ist dabei selbstverständlich jeweils das Rechtsverständnis der Zeit des Fundereignisses, wenn dieses weiter als ein paar Jahre zurückliegt, nicht das heutige Verständnis. Die Tatsache, ob heute die archäologische Fachwelt etwas als Kulturgut betrachten würde, ist also unerheblich für die Frage des Eigentumserwerbs an etwas vor z.B. 30 oder gar 75 Jahren.
Die bloße Tatsache, dass ein Land seit irgendwann ab der Mitte oder sogar schon seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein Kulturgutschutzgesetz hatte, das die Ausfuhr (bestimmter, national bedeutender) Kulturgüter einer staatlichen Genehmigungspflicht oder sogar einem Totalverbot unterwarf und/oder ein staatliches Schatzregal für Kulturgüter hatte, besagt also noch gar nichts. Vielmehr muss man sich die Gesetzeslage im Herkunftsland eines Fundes zum und seit dem Zeitpunkt seiner Entdeckung genau anschauen, um feststellen zu können, ob privates Eigentum an ihm erworben worden sein und er auch ohne Ausfuhrgenehmigung ins Ausland verbracht worden sein könnte oder nicht. Das macht die Sache in den meisten Fällen ausnehmend kompliziert.

[16] Obwohl auch das aus rechtlicher Sicht nicht ganz so einfach ist, wie es sich auf den ersten Blick darstellt, weil auch ein ‚Raubgräber‘ sich über die angebliche oder tatsächliche Rechtswidrigkeit seines Tuns irren und damit wenigstens unter gewissen Umständen selbst gutgläubig Eigentum an ihnen erwerben kann. Solche Fälle, in denen es auch durch einen Raubgräber zu einem gutgläubigen Eigentumserwerb kommen kann, sind nur sehr selten und können daher bei einer Durchschnittsfallbetrachtung vernachlässigt werden (nicht jedoch eigentlich im konkreten Einzelfall, wenngleich wohl in diesem die Beweislast den treffen würde, der gutgläubigen Erwerb durch einen Raubgräber behauptet).

[17] Erstens nicht schaden.

[18] Denn der Grundsatz des Art. 14 Abs. 2 GG, dass Eigentum verpflichte und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen solle, bedingt eben tatsächlich auch eine Verpflichtung zum (auch allgemeinwohlnützlichen) Gebrauch des Eigentums. Liegt eine Sache von ihrem Eigentümer ungenutzt lange Zeit brach und wird von diesem nicht (auch gemeinwohlnützlich) gebraucht, ist seine (auch eigennützige) Ingebrauchnahme durch einen Dritten letztendlich (auch) gemeinwohlnützlich und wird daher mit dem Eigentumserwerb an der betreffenden Sache nach einer gewissen Zeit produktiver (und damit auch allgemeinwohlnützlicher) Nutzung belohnt; der sein Eigentum brachliegen lassen habende vormalige Eigentümer hingegen mit seinem Verlust für die allgemeinwohlabträgliche Nichtnutzung seines Eigentums bestraft.

[19] Wenigstens sofern diese der Berufsgruppe der Kunst- bzw. Antikenhändler angehören.

[20] Wenngleich vielleicht in diesem aufgrund der Tatsache, dass wohl letztendlich eine Rückgabe der 5 Gefäße an die Türkei geplant gewesen wäre, etwas schwieriger und mit geringerer Erfolgssicherheit als in Fallbeispiel B.

[21] Selbstverständlich inklusive aller damit verbundenen Rechte (und Pflichten).

[22] Wir reden im Fallbeispiel C, wenn man Müller-Karpes Fantasiezahlen außer Acht lässt, von einem Gesamtwert von maximal ca. € 15.000, wenn nicht sogar nur ca. € 1.500 (siehe dazu BGH 23.10.2013, V ZR 60/13, Rn 8 und 12), im Fallbeispiel B von ca. € 200.000 (VG Mainz 20.3.2019, 3 K 596/18.MZ, 5); d.h. Beträge, die sich sowohl Hessen als auch Rheinland-Pfalz als auch die Türkei sicher leisten können, wenn es sich um tatsächlich national bedeutendes Kulturgut handelt, dass dadurch (wieder) ins Staatseigentum überführt wird.

[23] Im Fallbeispiel C spätestens mit dem Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 4.12.2009 (5 K 4154/09.F); im Fallbeispiel B spätestens sobald das Urteil des AG Darmstadt von 2013 im Jahr 2014 rechtskräftig geworden war (siehe dazu LG Darmstadt 5.2.2016, 27 O 141/15, 4).

[24] Nicht privateigentumsfähiges universelles Allgemeingut.

[25] Vgl. dazu für eine nicht besonders explizit, aber dennoch wenigstens implizit, diese Idee der ‚common heritage of mankind‘ propagierende internationale Rechtsquelle die (insbesondere Art. 7 und 8 der) UNESCO Declaration on the Responsibilities of the Present Generations Towards Future Generations (1997).

[26] Denn die kognitive Dissonanz, die das eventuell (wenigstens bei manchen ArchäologInnen) erzeugt, kann man sich recht leicht wegerklären, indem man sich selbst versichert, dass man sich damit einerseits dem (ähnlich abscheulichen) Kulturimperialismus und Kolonialismus und der laissez-faire-kapitalistischen Privatisierung einer res communis entgegenstellt und es andererseits für den Schutz archäologischer Kulturgüter sinnvoll und notwendig und daher eigentlich nicht ‚nationalistisch‘, sondern bloß praktisch ist. Man unterstützt schließlich nur das grundsätzliche Prinzip der berechtigten Eigentumsansprüche von Staaten als bestgeeigneten Verwaltern der res communis universalis extra commercium; dass manche Staaten von unethischen oder sogar verbrecherischen nationalistischen Regimes geführt werden, kann als separates Problem betrachtet und daher unbeachtlich bleiben.

[27] Niemand (außer Archäologen) darf ausgraben!

[28] Vielleicht von ein paar wenigen, fundamentalistischen Kulturgüterschützern abgesehen, die nicht richtig (oder sogar gar nicht) über die Problematik nachgedacht haben.

[29] Inklusive zugehöriger Daten, sozialer Praktiken, etc., d.h. alles, was das immaterielle Kulturerbe ‚Archäologie‘ ausmacht (siehe dazu schon Karl 2019b).

[30] Denn es lässt sich – wenigstens offen und ehrlich – nicht argumentieren, dass alle ‚archäologischen Sachen‘ tatsächlich als res communis archaeologorum betrachtet und behandelt werden sollten, d.h. als rechtmäßiges Eigentum ‚der Gemeinschaft der ArchäologInnen‘. Denn würde man diesen Anspruch offen erheben, würde sich unmittelbar die Frage stellen, warum gerade (nur) ‚die archäologische Fachwelt‘ einen rechtmäßigen Eigentumsanspruch an ‚archäologischen Sachen‘ haben sollte, während alle anderen Menschen, die nicht dieser (zwar derzeit konkret unbestimmten, aber – wenn man sich die Mühe antäte – konkret bestimmbaren, d.h. letztendlich ‚privaten‘, Personengruppe) ungleich mit dieser konkreten Personengruppe behandelt werden sollten. Man muss daher als Archäologe, der die – natürlich primär relevante – tatsächliche Verfügungsgewalt über alle ‚archäologischen Sachen‘ erringen möchte, darauf bestehen und durchsetzen, dass die rechtliche Verfügungsgewalt über die Archäologie allen gemeinsam bzw. niemandem zukommt. Denn wenigstens solange ein in der Praxis handlungsunfähiges, weil konkret unbestimmtes, Kollektiv wie ‚die Allgemeinheit‘ (angeblich) die rechtliche Verfügungsgewalt über alle ‚archäologischen Sachen‘ hat, die rechtliche Herrschaft über diese Sachen von niemandem tatsächlich ausgeübt werden kann und somit der Besitzer de facto als ‚Treuhänder ‘ des handlungsunfähigen Eigentümers auch alle Eigentümerrechte praktisch wahrnehmen kann: der Truchsess des abwesenden oder komatösen Königs darf sich zwar weder König nennen noch so gebären, als ob er König wäre; aber tatsächlich ist er der uneingeschränkte Herrscher über sein (d.h. seines Königs) Reich.

[31] Und zwar sowohl gegen die Verwendung des Begriffs als auch die Tatsache, dass es tatsächlich nicht ein archäologisches Studium absolviert habende Personen gibt, die als Hobby – ob nun im Feld oder anderswo – archäologisch tätig sind (siehe dazu schon Karl 2017).

[32] D.h. solchen, hinsichtlich derer vom nachweislichen Ersterwerb vor Einführung des ersten Grabungs- und Ausfuhrverbots in jedem beliebigen ehemaligen oder heutigen Land, aus dem sie stammen könnten, oder ihrer nachweislichen Entdeckung bei einer legalen Ausgrabung an, jede Eigentumsübertragung und jede Überführung über eine ehemals existiert habende oder heute noch existierende Staatsgrenze hinreichend dokumentiert wurde und zweifellos rechtmäßig war. Nachdem in den Ländern, aus denen die meisten am Markt populären, sammelbaren Antiken stammen, solche Verbote zumeist vor wenigstens ca. 100, oft sogar deutlich mehr als 150 Jahren, eingeführt wurden, reden wir hier also von ‚Altfunden‘ in Privatsammlungen mit einer lückenlosen Dokumentation seit etwa der Zeit kurz nach dem Wiener Kongress. Für alle anderen archäologischen Kulturgüter müssten hingegen eine beglaubigte Kopie der originalen Grabungslizenz (z.B. aus den 1870ern) sowie wenigstens einer Ausfuhrgenehmigung (z.B. aus den frühen 1940ern) vorgewiesen werden können; zusätzlich zur ebenfalls lückenlosen Dokumentation aller Eigentumsübertragungen und Verbringungen des betreffenden Kulturguts über Staatsgrenzen.  

[33] In dieselbe Kategorie fällt übrigens auch der von der Fachwelt geprägte, aber schon spätestens im 19. Jahrhundert in die Umgangssprache eingegangene Begriff der ‚Raubgrabung‘, der ebenfalls alle Merkmale von propagandistischer Diktion aufweist. Dessen systematische Verwendung als archäologieideologisches Propagandamittel zeigt sich nicht zuletzt an der Tatsache, dass er für von Fachleuten rechtswidrig und/oder unsachgemäß durchgeführte Grabungen praktisch nie verwendet wird (Karl 2019a, 190-1), selbst wenn es sich dabei um tiefgehende Flächengrabungen handelt; sehr wohl aber generalisierend für jede von Laien ohne denkmalbehördliche NFG durchgeführte Grabung, selbst wenn es sich in einem konkreten Einzelfall dabei nur um ein mit den Händen 5 cm tief in den Oberboden gegrabenes Loch oder gar nur das Auflesen von Oberflächenfunden (also überhaupt nicht um eine ‚Grabung‘) handelt.

[34] Deren Funde (wenn nicht rechtzeitig von den Behörden aufgegriffen) werden meist diesen „subsistence diggers“ von Antikenhehlern um Spottpreise abgekauft und mit extrem hohem Profit am illegalen Antikenmarkt in der westlichen Welt verkauft.

[35] Es ist kein reiner Zufall, dass sich die italienischen Behörden im ersten hier diskutierten Fall (Seiten 31-40) unter anderem auch auf die Gesetzgebung Benito Mussolinis berufen.

[36] Diese sich selbst als Dachverband der deutschen archäologischen Vereinigungen und verwandter Nachbarwissenschaften deklarierende Organisation ist übrigens ihren eigenen Angaben auf ihrer Webseite zufolge eine archäologische Interessensvertretung,  nimmt (angeblich) die „wissenschaftliche und berufsständische Interessenvertretung gegenüber der Regional- und Bundespolitik“ und die „Außenvertretung des Faches als Gesamtheit gegenüber der breiten Öffentlichkeit“ wahr und gibt (angeblich) „Stellungnahmen zu Fragen der wissenschaftlichen Ethik, der guten wissenschaftlichen Praxis und gesellschaftlich relevanter Themen, die Inhalte des Faches berühren“ (siehe https://www.dvarch.de/ziele-aufgaben/positionen/ [29/2/2020] ab. In Anbetracht der dort scheinbar bestehenden, insbesondere ethischen, Defizite stellt sich jedoch bis zu einem gewissen Grad die Frage, ob sich hier nicht der (noch dazu weitgehend inaktive; siehe z.B. DGUF-Newsletter vom 18.12.2019 Punkt 1.3) Bock als Gärtner geriert.

[37] Die DGUF wurde übrigens 1969 als Reaktion auf die versuchte Neugründung, unter anderem durch einschlägig vorbelastete ArchäologInnen, der vor 1945 ideologiepolitisch dem Nationalsozialismus eng nahegestanden habenden und nach Ende des 3. Reichs aufgelösten "Gesellschaft für Deutsche Vorgeschichte" ins Leben gerufen; siehe dazu http://dguf.webseiten.cc/geschichte.html [29/2/2020].

[38] Und zwar nicht nur, wie es der DVA einmal getan hat, wenn es sich dabei um einen ohnehin sowohl innerhalb des nationalen als auch des internationalen Faches vollkommen isolierten antisemitischen Archäologen aus Ungarn handelt (Schreiben des DVA an den Minister für Humanressourcen der Republik Ungarn vom 26.3.2013 [29/2/2020]).

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