Zum Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E zur Grabungsgenehmigungsregelung in Österreich
Abstract: Die Genehmigungsvorschrift des §
11 Abs. 1 DMSG hat in den letzten Jahren bereits mehrfach die
Verwaltungsgerichte beschäftigt, obwohl die Rechtslage eigentlich als eindeutig
zu bezeichnen ist. Die fortgesetzte Weigerung des BDA, seine Spruchpraxis
gesetzeskonform zu gestalten, hat nun dazu geführt, dass sich ein weiteres
Erkenntnis des BVwG (vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E) zu den bereits
vorhandenen Erkenntnissen (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008; LVwG Steiermark 22.1.2018,
LVwG 30.37-3312/2015-44; BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195
2197506-1/11E) hinzugesellt, das in diesem Beitrag genauer besprochen wird.
Im gegenständlichen Fall ging es um eine geplante bauvorbereitende archäologische
Untersuchung meines Grundstückes in Wien 13 vor Beginn der Errichtung eines
Einfamilienhauses. Obgleich ich bei der geplanten archäologischen Nachforschung
weder subjektiv die Entdeckung bzw. Untersuchung von Denkmalen bezweckt hatte
noch objektiv – auch nach Ansicht des BDA – konkrete Hinweise auf das dortige
Vorkommen irgendwelcher denkmalschutzrelevanten Gegenstände vorlagen, hat das
BDA meinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG
abgewiesen statt – wie es das tun hätte müssen – ihn wegen Unzuständigkeit der
Behörde zurückzuweisen. Das BVwG hat in seinem hier besprochenen Erkenntnis die
rechtswidrige Abweisung meines Antrags korrigiert und diesen unter der expliziten
Feststellung zurückgewiesen, dass für die von mir geplante Maßnahme eine
Grabungsgenehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG nicht besteht.
In diesem Beitrag wird diskutiert, wie und warum es zu diesem Erkenntnis
gekommen ist, weshalb die Zurückweisung der einzig mögliche Ausgang des
Verfahrens gewesen ist, und was die Konsequenzen dieses Erkenntnis für
archäologische Forschung und archäologischen Denkmalschutz in Österreich sind.
In seinem
zweiundzwanzigsten Abschnitt beschäftigt sich das österreichische
Strafgesetzbuch (StGB) mit strafbaren Verletzungen der Amtspflicht,
Korruption und verwandten strafbaren Handlungen. Das erste Delikt in diesem
Abschnitt, geregelt durch § 302 StGB, ist das des Missbrauchs der Amtsgewalt,
gemeinhin auch gerne als Amtsmissbrauch bezeichnet. Der relevante Straftatbestand
wird dabei wie folgt definiert:
„§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ (Hervorhebungen: RK)
Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 DMSG
Ein Amtsgeschäft ist
unter anderem die Erteilung von Bescheiden im Vollzug von Bundesgesetzen, z.B.
die Erteilung von Genehmigungsbescheiden gem. § 11 Abs. 1 DMSG für die
„Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche“ (§ 11 Abs. 1 DMSG; Hervorhebung: RK).
Mit der
Grabungsgenehmigungsvorschrift des § 11 Abs. 1 DMSG habe ich mich ja bereits mehrfach beschäftigt
(z.B. Karl 2018a; b; 2019a, 8-27), weil es dazu inzwischen einiges an
Judikatur gibt, aus der sich ableiten lässt, dass diese Vorschrift je nach den
genauen Umständen des konkreten Einzelfalls entweder eine Genehmigungspflicht
oder aber eine Vorabgenehmigungsmöglichkeit ist, oder eine behördliche Genehmigung
für die Durchführung geplanter archäologischer Nachforschungen an Ort und
Stelle (ob durch Grabung oder mit anderen Methoden) überhaupt nicht
erforderlich ist (Karl 2019a, 17-26).
Eine Grabungsgenehmigungspflicht
gem. § 11 Abs. 1 DMSG besteht immer dann, wenn vom Ort der geplanten
archäologischen Feldforschungsmaßnahme bei objektiver Betrachtung konkrete
Hinweise darauf vorliegen, dass bei der Durchführung der geplanten Untersuchungen
die Entdeckung von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1 DMSG sicher oder wahrscheinlich ist; d.h. dabei aller
Voraussicht nach „von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände
(einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung
sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“
entdeckt werden, deren „Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen
Interesse gelegen ist“. Dies ist laut dem einschlägigen Erkenntnis des VwGH
jedenfalls immer dann der Fall, wenn der natürlichen Person, welche die
archäologische Feldforschungsmaßnahme am betreffenden Ort plant, „das
Vorhandensein des im Untergrund befindlichen Denkmals […] bekannt ist“
(VwGH 23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 18). Nachdem der Planende in diesem Fall
tatsächlich positiv weiß, dass er bei seinen geplanten Feldforschungsmaßnahmen auf
dieses ihm bereits bekannte Denkmal stoßen wird, ist der Anknüpfungstatbestand
des § 11 Abs. 1 DMSG wenigstens eventualvorsätzlich erfüllt und
daher eine Genehmigung gemäß dieser Vorschrift vor Beginn der geplanten
Maßnahme vom Bundesdenkmalamt (BDA) einzuholen. Darüber hinaus besteht laut
VwGH für geplante archäologische Feldforschungsmaßnahmen eine Genehmigungspflicht
gem. § 11 Abs. 1 DMSG auch dann, wenn zwar das Vorhandensein eines
Denkmals noch nicht positiv bekannt ist, aber aufgrund von Anhaltspunkten wie „z.B.
wissenschaftliche Befunde und Gutachten geeigneter Sachverständiger oder andere
allgemein zugängliche Quellen bzw. auch ein laufendes
Unterschutzstellungsverfahren“ die „konkrete Vermutung oder Wahrscheinlichkeit
für ein Vorhandensein bzw. Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände“
(VwGH 23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 18; Hervorhebung: RK) am betroffenen Ort
besteht.
Eine Grabungs-Vorabgenehmigungsmöglichkeit
gem. § 11 Abs. 1 DMSG besteht hingegen immer dann, wenn zwar vom
geplanten Untersuchungsort keine konkreten Hinweise auf das dortige Vorkommen
denkmalschutzrelevanter Gegenstände vorliegen, die dort Feldforschungen
planende Person jedoch die subjektive Erwartung hat, dass sie bei ihren
geplanten Untersuchungen an Ort und Stelle Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG entdecken wird. Dies ist z.B. immer dann der
Fall, wenn von einem bestimmten Ort Bodenfunde bzw. Hinweise auf Bodenbefunde
(wie z.B. durch Bewuchsmerkmale auf Luftbildern oder in LIDAR-Messbildern
erkennbare Strukturen) bekannt sind, aber noch keine konkreten Hinweise (wie
eben z.B. öffentlich zugängliche „wissenschaftliche Befunde und Gutachten
geeigneter Sachverständiger“) dafür vorliegen, dass es sich bei diesen
Bodenfunden bzw. -befunden tatsächlich um denkmalschutzrelevante
Gegenstände handelt.[1]
In einem solchen Fall kann die archäologische Feldforschungen an der
betreffenden Fundstelle planende Person mit einschlägigem (d.h. idR
archäologischem) Studienabschluss – und nur einer derartigen Person kann gem. § 11 Abs. 1 DMSG 2. Satz überhaupt eine solche Genehmigung
erteilt werden – mittels ihres eigenen besonderen Sachverstandes selbst ermitteln,
ob den Bodenfunden und -befunden, die sie zu entdecken erwartet,
voraussichtlich die für ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung iSd § 1 Abs. 2 DMSG erforderliche Bedeutung zukommen wird oder
nicht. Kommt sie zu dem Schluss, dass den von ihr erwarteten Funden vermutlich
derartige Bedeutung zukommen wird, dann kann sie eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG beantragen und, wenn sie in ihrem Antrag
glaubhaft machen kann, dass die Entdeckung von Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist, auch tatsächlich erteilt bekommen. Wird diese Genehmigung erteilt, ist sie
(aufgrund der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für ein Vorkommen von Denkmalen
am geplanten Untersuchungsort) nicht mit Auflagen zu verbinden. Der Vorteil für
den Inhaber einer solchen Vorabgenehmigung ist, dass er gem. § 11 Abs. 5 DMSG bei der genehmigten Maßnahme entdeckte
Bodendenkmale zerstören darf, soweit dies im Rahmen des genehmigten
Grabungsvorhabens wissenschaftlich erforderlich ist; d.h. von der
Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 DMSG und ihrer Rechtsfolge gem. § 9 Abs. 1 DMSG – der Verpflichtung zur Einstellung aller
Arbeiten an der Fundstelle für bis zu 5 Werktage – ausgenommen ist und
stattdessen die Bestimmungen für Grabungsfundmeldungen und Grabungsberichte
gem. § 11 Abs. 4 und 6 DMSG zu befolgen hat.
Keine behördliche
Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG ist hingegen in Fällen erforderlich, in
denen die Person, die archäologische Ausgrabungen an einem bestimmten Ort plant,
weder aufgrund konkreter Anhaltspunkte objektiv davon ausgehen muss, dass dort wahrscheinlich
Denkmale oder Bodendenkmale vorkommen, noch die (vernünftig begründete)
subjektive Erwartung hat, dass sie dort bei der Durchführung ihrer
Feldforschungsmaßnahmen Bodendenkmale finden wird und auch keine Denkmale
entdecken will. Dies schließt selbstverständlich alle solchen Fälle mit ein, in
denen auf objektiver Ebene konkrete Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen
bzw. Bodendenkmalen am Untersuchungsort fehlen und die Person, die ein einschlägiges
Studium abgeschlossen hat und dort archäologische Feldforschungen durchführen
will, zum selbstständigen sachverständigen Schluss kommt, dass allfällig bei
der Durchführung der Feldforschungsmaßnahmen zu erwartende archäologische Funde
und Befunde voraussichtlich nicht von derart beschaffener geschichtlicher,
künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sein werden, dass deren Erhaltung
tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist. Derartige archäologische
Feldforschungen dürfen also ohne Genehmigung des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG durchgeführt werden; dafür muss bei ihrer
Durchführung die Fundmeldepflicht des § 8 Abs. 1 DMSG samt ihren Rechtsfolgen gem. § 9 DMSG beachtet werden, wenn wider Erwarten doch
Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG entdeckt werden.
Im Prinzip ist dieses
dreigliedrige System sehr einfach:
Eine Grabungsgenehmigungspflicht
besteht, wenn man bei archäologischen Nachforschungen objektiv
betrachtet mit der Entdeckung von Denkmalen oder Bodendenkmalen rechnen muss.
Eine Grabungs-Vorabgenehmigungsmöglichkeit
besteht, wenn man bei archäologischen Nachforschungen subjektiv mit der
Entdeckung von Bodendenkmalen rechnet, auch wenn objektiv betrachtet
konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass mit deren Entdeckung zu
rechnen ist.
Nicht anwendbar ist
die Grabungsgenehmigungsvorschrift des § 11 Abs. 1 DMSG, wenn sowohl objektiv betrachtet
konkrete Anhaltspunkte für das Vorkommen von Bodendenkmalen am
Untersuchungsort als auch die subjektive Erwartung einer derartigen
Entdeckung fehlen.
Eine bauvorbereitende archäologische Feldforschungsmaßnahme?
Mit Ende November 2020
habe ich meine Professur an der Prifysgol Bangor University in Wales wegen der
dort bestehenden, unzumutbaren Arbeitsbedingungen (Karl 2021) und des unmittelbar bevorstehenden Brexit
zurückgelegt und bin nach Österreich zurück übersiedelt. In Wien angekommen,
habe ich unmittelbar mit den Planungen für den Bau eines eigenen
Einfamilienhauses begonnen.
Zu diesem Zweck habe
ich im Februar 2021 das alleinige Eigentumsrecht an dem meinem (aus den Fällen
aus 2017 und 2018 bekannten; Karl 2018a; b; 2019a, 8-27) Elternhaus benachbarten Grundstück in
der Streitmanngasse 16/Viktor Leon Gasse 26 im 13. Wiener Gemeindebezirk
erworben, auf dem ich mein neues Haus inzwischen auch errichte. Um allfällige
Bauverzögerungen durch – aufgrund zwar höchst unwahrscheinliche, aber stets
mögliche, Zufallsfunde erforderlich werden könnende – archäologische Rettungsmaßnahmen
ausschließen zu können, plante ich, vor dem für Anfang August geplanten
Baubeginn auf dem Grundstück eine vollständige archäologische Prospektion und
eine systematische Ausgrabung der etwa 10x10 Meter messenden, geplanten
Baugrube durchzuführen.
Nachdem das BDA meines
Wissens 2019 eine Strafanzeige gegen „unbekannt“ für eine unter meiner
Verantwortung unbewilligt durchgeführte zerstörungsfreie geophysikalische
Prospektion zu Schauzwecken für interessierte Laien in Teesdorf in
Niederösterreich (Karl 2019b) auf einer sicherlich nicht
denkmalschutzfähigen archäologischen Fundstelle erstattet hatte, die zu dieser
Zeit noch in Schwebe vor dem LVwG Niederösterreich war,[2]
sah ich mich gezwungen, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG zu stellen, obgleich ich weder subjektiv die
Entdeckung von Denkmalen oder auch nur Bodendenkmalen bezweckte und auch objektiv
keine konkreten Hinweise auf das Vorkommen denkmalschutzrelevanter Gegenstände
vom betroffenen Grundstück vorlagen.
Diesen Antrag
übermittelte ich am 11.3.2021 per Email an das BDA. Sowohl im Antrag als auch
im Begleitschreiben führte ich aus, dass der Zweck der geplanten
archäologischen Untersuchungen sei, im Sinne der ÖNORM S2411 (ASI 2021) archäologische Bodenrisiken frühzeitig zu
erkunden und damit sonst allfällig mögliche Bauverzögerungen und dadurch
verursachte Schäden zu verhindern. Selbstverständlich erklärte ich neuerlich in
aller Deutlichkeit, dass ich weder die Entdeckung noch die Untersuchung von
Denkmalen subjektiv beabsichtigen oder erwarten würde noch objektiv konkrete
Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen auf dem Grundstück bekannt wären. Aufmerksame
Leser meiner früheren Arbeiten zum Thema (Karl 2018a; b; 2019a, 8-27) wird dies bekannt vorkommen, denn es
ist nicht das erste Mal, dass ich dem BDA das in geeigneter Form erklärt habe.
Hat man am BDA etwas gelernt?
Zu meiner Überraschung
erreichte mich am 19.5.2021 statt des zu diesem Zeitpunkt schon überfälligen
Bescheides[3]
ein Schreiben des BDA (18.5.2021, GZ: 2021-0.188.917). In diesem führte es aus:
„Aufgrund der dem Bundesdenkmalamt zugänglichen Quellen kann Ihnen gefolgt werden, dass in der gegenständlichen Angelegenheit keine Hinweise auf das Vorkommen archäologischer Funde und Befunde vorliegen.
Gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz Denkmalschutzgesetz dürfen die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit § 11 Abs. 2 und 9 Denkmalschutzgesetz nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung).
Wie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht (VwGH 23.02.2017, Ro 2016/09/0008), bedarf es eines (objektivierenden) Beurteilungsmaßstabes für die Zweckverfolgung im Sinne des § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz. Demnach hat man sich die Frage zu stellen, ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen.
Daraus folgt, dass Ihr Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Denkmalschutzgesetz mangels Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen zurückzuweisen wäre.“ (BDA 18.5.2021, GZ: 2021-0.188.917: Unterstrichen: wie im Original, Fett: Hervorhebung RK).
Dazu räumte mir das
BDA zwei Wochen Frist zur Stellungnahme ein und fragte nach, ob ich in
Anbetracht der eindeutigen Ermittlungsergebnisse meinen Antrag nicht
zurückziehen wolle.
Im Grunde genommen
hatte das BDA also richtig erkannt, dass im gegenständlichen Fall eine
Genehmigungspflicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG nicht bestand, und daraus die rechtlich
korrekte Schlussfolgerung gezogen, dass mein Antrag daher zurückzuweisen sei. Weshalb
es mir dazu – ganz entgegen seiner normalen Praxis, über
Grabungsgenehmigungsanträge einfach aufgrund des Parteienvorbringens im Antrag
zu entscheiden – noch einmal eine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte und
mich um Bekanntgabe ersuchte, ob ich am gegenständlichen Antrag festhalten oder
diesen zurückziehen wolle, war für mich nicht nachvollziehbar. Schließlich
hatte ich von Anfang an deutlich gemacht, dass ich eine Zurückweisung erwarten
würde und den Antrag nur aufgrund der Strafanzeige durch das BDA im parallelen
Fall der unbewilligten geophysikalischen Prospektion auf Grundstücken in
Teesdorf in Niederösterreich (Karl 2019b) gestellt hatte, von denen keine konkreten
Hinweise auf das Vorkommen denkmalschutzrelevanter Gegenstände (im Sinne des
Erkenntnis VwGH 23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 18) öffentlich bekannt waren, um von der
Behörde schriftlich bestätigt zu bekommen, dass sie für meinen Antrag
unzuständig sei, weil keine Genehmigungspflicht für die von mir geplanten
archäologischen Feldforschungsmaßnahmen bestand. Einer unmittelbaren
Zurückweisung meines Antrags hätte also nichts entgegengestanden.
Als weitere Irritation
kam hinzu, dass das BDA in seiner Aufforderung zur Stellungnahme den von mir in
meinem Antrag dargestellten Sachverhalt inhaltlich verzerrt wiedergegeben hatte:
in meinem Antrag vom 11.3.2021 hatte ich niemals behauptet, dass vom
betroffenen Grundstück keine Hinweise auf das Vorkommen archäologischer Funde
und Befunde vorliegen, weil das objektiv falsch gewesen wäre.
Denn mir war
selbstverständlich sehr gut bekannt, dass sich auf dem Grundstück bestehende
Bausubstanz befand – selbstverständlich mit sich unter die Erdoberfläche
fortsetzenden Fundamentierungen – sowie diverse betonierte Gartenwege, eine
betonierte Terrasse, sowie im Boden verborgene Wasserleitungen (unter anderen
zu einem Gartenwasserhahn/-brunnen) und aufgrund der langjährigen Benutzung des
Grundstückes und des wenige Jahre zuvor erfolgten Baus des Nachbarhauses auch
fraglos mit diversen beweglichen Kleinfunden zu rechnen sei. Das war
selbstverständlich auch dem BDA bekannt, denn die bestehende Bausubstanz am
Grundstück war auf dem von mir als Beilage zum Antrag eingereichten
Maßnahmenplan ausgewiesen, die bestehenden Gartenwege etc. auf einschlägigen
Satellitenaufnahmen leicht erkenntlich und die Tatsache, dass wenige Jahre
zuvor nebenan ein Haus errichtet worden war, dem BDA von mir anlässlich der
zufälligen Entdeckung eines Bodenbefundes (ebenfalls wohl von einer alten
Gartenwasserleitung aus ca. 1950) bei diesem Bau im Wege einer Fundmeldung gem.
§ 8 Abs. 1 DMSG[4] angezeigt worden.
Alle diese Objekte,
die sich am oder im Boden des betroffenen Grundstückes befanden (und teilweise
auch noch befinden), sind selbstverständlich im Sinne der fachlichen
Begriffsdefinitionen als archäologische Funde und Befunde zu betrachten (siehe
z.B. Eggert 2001, 52; Trachsel 2008, 98). Ich hatte daher in meinem
ursprünglichen Antrag jeweils (im dafür vorgesehenen Feld des dem Antrag
beizufügenden Prospektions- und Grabungskonzeptformulars des BDA) auch angegeben,
dass „Objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von „Denkmalen im
Untergrund“ […] nicht gegeben“ seien und mich zum offensichtlichen
Vorkommen archäologischer Funde und Befunde am Grundstück nicht weiter geäußert.
Schließlich ist das Vorkommen archäologischer Funde und Befunde am Grundstück
auch vollkommen irrelevant, denn im DMSG geht es um den Schutz von Denkmalen,
nicht um archäologische Funde und Befunde, weswegen das DMSG die beiden
letztgenannten Begriffe auch überhaupt nicht verwendet.
Die Richtigstellung der Faktenlage in meiner Stellungnahme vom 20.5.2021
Nachdem im Schreiben
des BDA vom 18.5.2021 (GZ: 2021-0.188.917) diese objektiv falsche Darstellung
des Sachverhaltes als Entscheidungsgrundlage dargestellt wurde, musste ich
davon ausgehen, dass dem BDA bei seinen Ermittlungen ein Fehler unterlaufen sei,
den ich zu berichtigen hätte. Ich erlaubte mir also, am 20.5.2021 eine
Stellungnahme zu dem genannten Schreiben abzugeben und dem BDA als
Email-Attachment zu übermitteln. Ich erlaube mir, deren wesentlichen Inhalt
hier vollständig wiederzugeben:
„Sie behaupten in Ihrem Schreiben vom 18.5.2021, dass nach Prüfung der dem Bundesdenkmalamt zugänglichen Quellen meinen Angaben in meinem Antrag vom 11.3.2021 gefolgt werden könne, dass vom gegenständlichen Grundstück „keine Hinweise auf das Vorkommen archäologischer Funde und Befunde vorliegen“ würden. Dies ist sachlich unrichtig.
Vielmehr ist richtig, dass ich in meinem Antrag vom 11.3.2021 an keiner Stelle behauptet habe, dass vom gegenständlichen Grundstück „keine Hinweise auf das Vorkommen archäologischer Funde und Befunde vorliegen“ würden.
Tatsache ist, dass von dem betreffenden Grundstück zahlreiche archäologische Funde und Befunde vorliegen: so befindet sich auf dem Grundstück ein Holzriegelhaus von ca. 35 m2 bebauter Fläche, dessen Fundamentplatte und vorgelagerte Terrasse Spuren mehrfacher Umbauten und Neueinbauten von Verkabelungen und Verrohrungen zeigt. Ebenfalls liegen zahlreiche verlegte und mehrfach umgebaute Wege auf dem Grundstück, teilweise auch Überreste von beim Bau des Hauses auf dem Nachbargrundstück Viktor-Leon-Gasse 24 entfernten Wegen und deren Betonierung bzw. Beplattung, sowie eine im Boden verlegte Wasserleitung, ein Wasserschacht, ein unterirdisch verlegter Kanalanschluss sowie eine Stromleitung ins Haus und zu einer Gartensteckdose. Von den Bauarbeiten zur Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück als auch auf dem benachbarten Grundstück finden sich darüber hinaus immer wieder diverse bewegliche Kleinfunde wie rostige Nägel etc. Bei all diesen Sachen handelt es sich zweifelsfrei im Sinne der vorherrschenden fachlichen Definitionen des archäologischem Fund- und Befundbegriffs um neuzeit- und gegenwartsarchäologische Funde und Befunde. Soweit sich dies für mich feststellen hat lassen, datieren diese allesamt in den Zeitraum zwischen ca. 1947 bis 1980 sowie 2018-19, da im Bombenkataster (um 1946) auf dem betreffenden Grundstück noch kein Gebäude verzeichnet ist und es zwischen ca. 1980-2018 kaum genutzt wurde.
Was ich in meinem Antrag vom 11.3.2021 mehrfach (korrekt und in Übereinstimmung mit dem Sinn des Erkenntnisses des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 und dem darauf beruhenden Folgeerkenntnis des LVwG-Steiermark vom 22.1.2018, 30.37-3312/2015-44) festgestellt habe ist, dass von dem gegenständlichen Grundstück keine konkreten Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen (iSd § 1 Abs. 1 DMSG) und auch keine Funde von Bodendenkmalen (iSd § 8 Abs. 1 DMSG) bekannt sind.
Soweit ich die Bestimmungen und die Erläuterung der Intentionen des DMSG (siehe RV 1999, 33, 38-9) verstehe, können die archäologischen Fachbegriffe „archäologischer Fund“ und „archäologischer Befund“ nicht mit dem Denkmalbegriff des DMSG gleichgesetzt werden: obgleich manche archäologischen Funde und/oder Befunde durchaus Denkmale iSd § 1 Abs. 1 DMSG sein können, ist die überwältigende Mehrheit aller ‚archäologischen Funde und Befunde‘ von gar keiner oder derart geringer geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, dass ihre Beurteilung als auch nur der verkürzt gelesenen Legaldefinition des „weiten“ Denkmalbegriffs des § 1 Abs. 1 DMSG, geschweige denn der für die Anwendung der Bestimmungen des DMSG eigentlich einzig relevanten Legaldefinition des im öffentlichen Interesse erhaltenswerten Denkmals iSd § 1 Abs. 1 und 2 DMSG, entsprechende Sachen von vornherein ausscheidet. Dies scheint der vorherrschenden fachlichen Wertschätzung der am Grundstück fraglos vorkommenden archäologischen Funde und Befunde zu entsprechen; ebenso wie diese dort zweifelsfrei vorhandenen archäologischen Funde und Befunde der Legaldefinition des Begriffs „archäologisches Erbe“ des Art. 1 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) nicht entsprechen, weil sie weder dessen Kriterium unter Z i noch dem unter Z ii genügen.
Nachdem ich anhand Ihrer Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 18.5.2021 nicht zu erkennen vermag, ob Ihre Behörde nun das tatsächliche Vorkommen beliebiger archäologischer Funde und Befunde am gegenständlichen Grundstück als „konkrete Hinweise“ iSd Erkenntnis des VwGH vom 23.2.2017, Ro 2016/09/0008 „auf das Vorkommen von Denkmalen“ wertet oder nicht, muss ich an meinem Antrag vom 11.3.2021 festhalten; weil mir leider nur eine bescheidmäßige Entscheidung des BDA über das Bestehen bzw. Fehlen einer Genehmigungspflicht der von mir geplanten archäologischen Feldforschungen an Ort und Stelle die erforderliche Rechtssicherheit gibt.“ (Stellungnahme vom 20.5.2021, Hervorhebungen: wie im Original).
Wie unschwer zu
erkennen ist, berichtigt diese Stellungnahme nur die falsche Zusammenfassung
des Sachverhaltes durch das BDA, spezifiziert noch einmal genauer, mit welchen archäologischen
Funden und Befunden auf dem Grundstück konkret zu rechnen ist, und erläutert noch
einmal mit Verweis auf die einschlägigen Rechtsquellen, weshalb den zweifellos
vorhandenen archäologischen Funden und Befunden am Grundstück dennoch kein
Denkmalwert iSd § 1 Abs. 1-2 DMSG zukommt und sie auch nicht als
„archäologisches Erbe“ iSd Art. 1 Abs. 2 der Valletta-Konvention (CoE 1992) zu betrachten sind. Am
entscheidungswesentlichen Sachverhält ändert sich also durch diese
Stellungnahme überhaupt nichts, denn eigentlich waren alle die darin
festgestellten Tatsachen dem BDA bereits seit Beginn dieses Falles vollständig
bekannt und es war der Amtssachverständige des BDA scheinbar bereits zum
Schluss gekommen, dass auch in den Unterlagen des BDA tatsächlich keine
konkreten Hinweise auf das Vorkommen denkmalschutzrelevanter Gegenstände auf
dem betroffenen Grundstück vorliegen.
Tatsächlich befasste
das BDA daraufhin den zuständigen Amtssachverständigen mit meiner
Stellungnahme. Dieser stellte daraufhin am 1.6.2021 fest, dass nicht davon
auszugehen sei, „dass auf dem betroffenen Grundstück Funde oder Befunde von
geschichtlicher, künstlerischen oder kultureller Bedeutung hervorkommen“ (BVwG 23.11.2021, W183 2245662-1/3E, 2).
Es wäre also nun davon
auszugehen gewesen, dass das BDA in Anbetracht der Tatsache, dass sich mein
Antragsvorbringen, dass vom betroffenen Grundstück keine konkreten Hinweise auf
das Vorkommen von Denkmalen bekannt seien, als richtig erwiesen hatte, die bereits
in seinem Schreiben vom 18.5.2021 (GZ: 2021-0.188.917) angekündigte – rechtlich
korrekte – Entscheidung treffen und meinen Antrag aufgrund Nichtanwendbarkeit
des § 11 Abs. 1 DMSG auf den gegenständlichen Fall zurückweisen
würde. Damit hätte ich meine geplanten Nachforschungen an Ort und Stelle noch
zeitgerecht vor Baubeginn durchführen und die (tatsächlich) vorhandenen
archäologischen Funde und Befunde sachgerecht freilegen, dokumentieren und wo
erforderlich bergen können.
Der Bescheid des BDA vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178
Tatsächlich erreichte
mich am 14.7.2021 ein Bescheid des Bundesdenkmalamtes, der jedoch zu meiner
großen Überraschung nicht ein meinen Antrag zurückweisender, sondern ein diesen
Antrag abweisender Bescheid war.
Der Unterschied zwischen Zurückweisung und Abweisung eines Antrags
Für jene unter den
LeserInnen, die mit dem kleinen Einmaleins des Verwaltungsrechts nicht ganz so
vertraut sind: bei einer Zurückweisung handelt es sich dem
Rechtsbegriffsglossar des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zufolge um eine „Formale
Entscheidung einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts über einen Antrag
oder eine Beschwerde; weil gesetzliche Voraussetzungen für dessen bzw. deren
Einbringung nicht erfüllt sind“.[5]
Ein Antrag kann aus
verschiedenen Gründen zurückzuweisen sein. Ein klassisches Lehrbuchbeispiel
dafür, wann eine Zurückweisung notwendig ist, ist, wenn ein Antrag bei einer für
seinen Inhalt nicht zuständigen Behörde eingebracht wird. Dabei kann
Unzuständigkeit einerseits deshalb bestehen, weil der Antrag irrtümlich (oder
auch absichtlich) bei einer anderen als der eigentlich sachlich und örtlich
zuständigen Behörde eingebracht wurde; oder aber, weil jedwede gesetzliche
Grundlage für eine behördliche Entscheidung in der Sache fehlt, also gar keine
behördliche Zuständigkeit besteht. Ist – wie im gegenständlichen Fall ob des
offensichtlichen Fehlens einer gesetzlichen Genehmigungspflicht für die von mir
geplanten archäologischen Nachforschungen – tatsächlich überhaupt keine Behörde
inhaltlich für die Angelegenheit zuständig, ist der Antragsteller zuerst von
der Unzuständigkeit der Behörde zu informieren (wie tatsächlich durch das
Schreiben des BDA vom 18.5.2021, GZ: 2021-0.188.917 geschehen), beharrt er
dennoch „auf einer Entscheidung der unzuständigen Behörde, so ist der Antrag
mittels Bescheid (wegen Unzuständigkeit) zurückzuweisen“ (Brandstätter & Burda 2020, 13).
Bei einer Abweisung
hingegen handelt es sich um eine „Zu Ungunsten des Antragstellers oder Beschwerdeführers
ergehende inhaltliche Entscheidung einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts
über einen Antrag oder eine Beschwerde“,[6]
also um eine Entscheidung in der Sache selbst, um die es im derart
entschiedenen Antrag geht.
Nachdem es eine negative
Entscheidung in der Sache selbst ist, setzt eine Abweisung voraus, dass die
entscheidende Behörde für die Materie des Antrags sachlich und örtlich
zuständig ist. Das kann sie aufgrund des Art. 18 Abs. 1
Bundes-Verfassungsgesetz
[B-VG] aber nur dann sein, wenn sie zu der betreffenden Entscheidung durch ein
Gesetz ermächtigt wird. Im gegenständlichen Fall wäre das BDA zu einer
Entscheidung in der Sache über meinen Antrag auf Erteilung einer
Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG zuständig gewesen, wenn die unabdingbaren
Voraussetzungen zur Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008, Rz 18) durch die von mir geplanten
archäologischen Nachforschungen erfüllt gewesen wären. Wäre das der Fall
gewesen, dann hätte das BDA, wenn mein Antrag irgendwelche nicht behebbaren
Mängel aufgewiesen hätte – z.B. ich entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 2. Satz DMSG kein einschlägiges Archäologiestudium
absolviert hätte – diesen abzuweisen gehabt. Die Abweisung eines Antrags
bedeutet also, dass die entscheidende Behörde inhaltlich zuständig, die
entscheidungsrelevante gesetzliche Norm anwendbar ist und der eingebrachte Antrag
nicht behebbare oder trotz entsprechender Anleitung durch die Behörde zu deren
Behebung nicht behobene Mängel aufweist, die eine Genehmigung des
Antragsbegehrens des Antragsstellers aus rechtlicher Sicht unmöglich machen (Brandstätter & Burda 2020, 52).
Der Unterschied
zwischen Zurückweisung und Abweisung eines Antrags könnte also signifikanter
gar nicht sein: besagt die Zurückweisung, dass die angerufene Behörde über das
Antragsbegehren überhaupt nicht entschieden hat, weil sie dafür gar nicht
zuständig ist; besagt die Abweisung, dass die angerufene Behörde zuständig ist
und die beantragte Erlaubnis verweigert, d.h. die durch den Antragsteller
geplante Handlung verbietet.
Der abweisende Bescheid und seine Begründung
Nachdem es sich bei
der Genehmigungsvorschrift des § 11 Abs. 1 DMSG um ein sogenanntes (präventives) Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt handelt – d.h. „Nachforschungen an Ort und Stelle zum
Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale
unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche“ ohne die durch diese Vorschrift
vorgesehene „Bewilligung des Bundesdenkmalamtes“ gesetzlich verboten
sind – bedeutet die Abweisung meines Antrages durch das BDA daher, dass die von
mir beantragte archäologische Nachforschung (unter Androhung von bis zu €
25.400 Strafe für Zuwiderhandlung durch § 37 Abs. 2 Z 2 DMSG) nicht durchgeführt werden durfte. In
einfacheren Worten: das BDA hatte mir durch Erteilung eines abweisenden
Bescheides die Durchführung der von mir geplanten bauvorbereitenden
archäologischen Forschungsmaßnahmen verboten, statt sich wie erforderlich durch
Zurückweisung meines Antrages für unzuständig zu erklären.
Ein Bescheid bedarf
selbstverständlich einer Begründung, und eine solche findet sich daher auch im
abweisenden Bescheid des BDA vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178 bezüglich meines
Antrags auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG. Das BDA begann diese mit einer Darstellung
des Verfahrensganges, im Zuge dessen es meine Ausführung aus dem antragsbegleitenden
Email wörtlich zitierte:
„Nur um jedwedem möglichen Missverständnis vorzubeugen: es
liegen keine objektiven Anhaltspunkte auf das Vorkommen von Denkmalen auf dem
betroffenen Grundstück vor und ich bezwecke auch subjektiv nicht die Entdeckung
von Denkmalen, sondern ganz im Gegenteil, ich will allfällig mögliche
Bauverzögerungen aufgrund stets möglicher Zufallsfunde durch eine von mir
selbst durchgeführte archäologische Voruntersuchung ausschließen, durch die das
tatsächliche Nichtvorkommen von Denkmalen auf der Baufläche positiv bewiesen
wird. Die Entscheidung in diesem Fall sollte also denkbar einfach sein.“ (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178, 1)
Dem folgte eine
vollständige Wiedergabe des Schreibens des BDA an mich vom 18.5.2021, in dem es
die Zurückweisung meines Antrags avisiert und mir Möglichkeit zur Stellungnahme
gegeben hatte; und eine Zusammenfassung meiner Richtigstellung des vom BDA
unrichtig zusammengefassten Sachverhaltes in meiner oben schon zitierten
Stellungnahme vom 20.5.2021.
Dann erläuterte das
BDA unter Punkt 2 „Feststellungen und Beweiswürdigung“, dass der
folgenden rechtlichen Beurteilung der zuvor dargestellte Sachverhalt zugrunde
liege, die Feststellungen sich aus der Aktenlage ergäben. Dem folgt die
verwirrende bzw. verwirrte Feststellung „2.3. Dass der Antragsteller in
seinem Antrag ausdrücklich die Befundprognose „keine Befunde werden
erwartet“ abgibt und nachfolgend diese Annahme offenbar wieder verwirft, war
zur Kenntnis zu nehmen.“ (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178, 1).
Tatsächlich hatte ich
am eigentlichen Antragsformular im Feld „Befundprognose“ angegeben,
dass ich keine Befunde erwarten würde. Das entsprach und entspricht aber auch
weiterhin den Tatsachen und ich hatte auch nach Antragstellung diese Annahme niemals
verworfen.
Denn bei den im Feld „Befundprognose“
am „Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 DMSG und
gemäß § 5 DMSG, sofern das zu erforschende (Boden-)Denkmal unter Denkmalschutz
steht“[7]
(Hervorhebungen fett und unterstrichen wie im Original) prognostisch anzuführenden,
vom Antragsteller zu entdecken erwarteten Befunde kann es sich
selbstverständlich nur um solche von Denkmalen oder Bodendenkmalen handeln, nicht
um beliebige – d.h. nicht „denkmalschutzrelevante“ (VwGH 23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 18) – archäologische Bodenbefunde. Denn § 11 Abs. 1 DMSG ist nur auf Nachforschungen zum Zwecke der
Entdeckung von Denkmalen und die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 DMSG überhaupt nur auf rechtskräftig unter
Denkmalschutz stehende Denkmale anwendbar; dem BDA kommt also für nicht
denkmalschutzrelevante archäologische Bodenbefunde überhaupt keine
Zuständigkeit zu. Weshalb man also auf dem Formular des BDA für die Beantragung
der Bewilligung gem. § 11 und gegebenenfalls auch § 5 Abs. 1 DMSG nicht angeben müssen sollte, welche vermuteten
oder bereits tatsächlich bekannten, rechtskräftig unter Schutz gestellten
Denkmale durch den geplanten Antrag voraussichtlich betroffen sein werden, aber
dafür auf diesem Antragsformular die mutmaßlich betroffenen archäologischen
Befunde anzuführen hätte, die für die Entscheidung des BDA über den Antrag
vollkommen unerheblich sind, ist nicht nachvollziehbar.
Wie das BDA also zur unter
2.3 festgestellten Ansicht gelangt ist, dass ich meine (auch von ihm selbst als
richtig anerkannte) Annahme, dass am betroffenen Grundstück keine Denkmal- oder
Bodendenkmalcharakter aufweisenden Befunde anzutreffen wären – eine Annahme,
deren Richtigkeit sich seither auch tatsächlich bestätigt hat – nachfolgend
verworfen hätte, ist also ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das
entscheidungsfindende Organ des BDA dürfte also hier in irgendeiner Weise
schwer verwirrt gewesen sein oder sich bei dieser Feststellung so unglücklich
ausgedrückt haben, dass die niedergeschriebene Feststellung höchstgradig
verwirrend ist und keinen nachvollziehbaren Sinn ergibt.
Diese offenkundige
Verwirrtheit des entscheidungsfindenden Organs des BDA setzt sich dann auch in den
dritten und wichtigsten Unterpunkt der Bescheidbegründung fort, in die „rechtliche
Beurteilung“. In dieser wird zuerst der erste Satz des § 11 Abs. 1 DMSG zitiert. Dann wird ausgeführt, dass die in § 11 normierte Bewilligungspflicht an die
Voraussetzung geknüpft sei, dass die vom Antragsteller geplante Nachforschung mit
Denkmalentdeckungs- oder -untersuchungszweck erfolge und daher ein Denkmal
bereits vorhanden und untersucht oder ein solches entdeckt werden solle. Dem
folgt ein langes, großteils wörtliches Zitat des einschlägigen Rechtssatzes aus
dem schon vielfach genannten Erkenntnis des VwGH (23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 16-18), das die vom BDA schon
zusammengefasste korrekte Auslegung des Anknüpfungstatbestandes des § 11 Abs. 1 DMSG genauer erläutert. Dem folgen dann die vier
wesentlichsten Absätze der rechtlichen Beurteilung, die ich hier im vollen
Wortlaut zitieren möchte:
„3.3. Zum Thema Fund und Befund siehe auch Pieler/Forsthuber, Archäologischer Kulturgüterschutz und das Strafrecht, RZ 2013, Heft 6, 130 ff, wo auch auf das Erfordernis des Vorhandensein eines Denkmalwertes hingewiesen wird (Der Begriff des Denkmals umfasst jegliche archäologischen Überreste, vorausgesetzt sie haben Denkmalwert). In diesem Sinn ist auch die Entscheidung VwGH 23.02.2017, Ro 2016/09/0008, zu verstehen, wenn dort davon die Rede ist, dass unter Umständen eine konkrete Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für ein Vorhandensein bzw. Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände gegeben sein muss.
3.4. Auch wenn der Antragsteller versichert, subjektiv nicht die Entdeckung von Denkmalen bezwecken zu wollen, ist nach der unter Punkt 3.2. wiedergegebenen Rechtsprechung zu prüfen, ob eine konkrete Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für ein Vorhandensein bzw. Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist im gegenständlichen Einzelfall insbesondere zu bewerten, ob die vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 20.5.2021 (siehe Punkt 1.3) aufgelisteten (möglichen) Funde bzw. Befunde aus dem Blickwinkel des Denkmalschutzes relevant sind, also einen Denkmalwert aufweisen könnten (Beurteilung der Denkmaleigenschaften / Möglichkeit einer entsprechenden geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung (vgl. Helfgott, Denkmalschutz (1979) 91; Blauensteiner, Denkmalschutzrecht /2006) 73:: nur Beurteilung der Denkmaleigenschaft; Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 (2015) § 8 Rz 2: Maßstab = objektiv und unabhängig vom Kenntnisstand des Finders).
3.5. Unter Befassung der Abteilung für Archäologie kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen bzw. die vom Antragsteller aufgelisteten (möglichen) Funde bzw. Befunde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aus dem Blickwinkel des Denkmalschutzes nach dem derzeit Bekannten nicht relevant sind, da eine entsprechende geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung nicht erkennbar ist. Derartig jungen Funden bzw. Befunden wäre dann eine entsprechende Bedeutung schon im Vorhinein zuzuschreiben, wenn ein entsprechender zeitgeschichtlicher Zusammenhang gegeben wäre, wie dies z.B. im Kontext von NS-Opferorten oder Kriegsschauplätzen der Fall sein kann, was aber gegenständlich nicht der Fall ist.
3.6. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage ist daher zusammenzufassen, dass gegenständlich weder die subjektive Absicht besteht, Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche zu entdecken, noch objektive Anhaltspunkte bestehen, dass unter dem gegenständlichen Grundstück Denkmale iSd § 11 DMSG vorhanden wären. Es war spruchgemäß zu entscheiden.“ (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178, 4-5; Hervorhebungen: RK).
Diese Argumentation
ist in Anbetracht des abweisenden Spruches des Bescheides von atemberaubender
Verwirrtheit. Nach Besprechung der bestehenden Rechtslage, der einschlägigen
Judikatur und der mehrfachen Zusammenfassung deren wesentlicher Inhalte für den
gegenständlichen Fall – dass nämlich die unabdingbare Voraussetzung für die
Anwendbarkeit der Genehmigungsbestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG ist, dass der Antragsteller die Entdeckung
(bzw. Untersuchung) von Denkmalen bezweckt und objektive Anhaltspunkte ein
Vorhandensein denkmalschutzrelevanter Gegenstände am Untersuchungsort
wenigstens wahrscheinlich machen – kommt das entscheidungsfindende Organ des
BDA zum sachlich korrekten Schluss, dass der Antragsteller und das BDA
übereinstimmend der Ansicht sind, dass im gegenständlichen Fall weder ein subjektiver
Denkmalentdeckungs- bzw. -untersuchungszweck verfolgt wird noch am betroffenen
Ort objektiv das Vorhandensein von Denkmalen zu erwarten ist.
Wie dieses verwirrte
Organ des BDA von der richtigen Schlussfolgerung, dass im gegenständlichen Fall
keine der beiden unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 1 DMSG erfüllt sind, dann jedoch zur Schlussfolgerung
gelangt, dass daher der Antrag spruchgemäß abzuweisen war, ist überhaupt nicht
nachvollziehbar. Ganz im Gegenteil: aus dem vom entscheidungsfindenden Organ
des BDA geführten Argument folgt zwingend, dass der Antrag zurückzuweisen ist,
weil die beiden unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 1 DMSG eben nicht gegeben sind; weshalb vollkommen
eindeutig und offensichtlich klar ist, dass das BDA keine inhaltliche
Entscheidungskompetenz über das Antragsbegehren hat. Es gibt der eigenen
Argumentation des entscheidungsfindenden Organs in der Bescheidbegründung
zufolge keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das BDA dem Antragsteller eine
Grabungsgenehmigung erteilen oder verweigern darf, weil eine
Grabungsgenehmigung für die vom Antragsteller geplanten archäologischen Feldforschungen
überhaupt nicht erforderlich ist.
Bescheidbeschwerde und Vorlage beim BVwG
Selbstverständlich
habe ich mit Beschwerdeschrift vom 26.7.2021 gegen diesen vollkommen widersinnigen und
offenkundig grob rechtswidrigen Bescheid Beschwerde erhoben;[8]
wie in solchen Fällen vorgesehen durch Beschwerde an das BVwG im Wege des BDA
selbst. Das ist wichtig, weil das der beklagten Behörde die Möglichkeit
einräumt, ihren eigenen Bescheid im Lichte der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente noch einmal zu überdenken und erforderlichenfalls
binnen zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde allfällig darin enthaltene Fehler
zu korrigieren. Ist der Beschwerdeführer mit einer solchen Korrektur zufrieden,
muss seine Beschwerde erst gar nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgelegt
werden, sondern gilt als von Anfang an richtig erledigt.
Das BDA hat allerdings
im gegenständlichen Fall überraschenderweise von dieser Selbstkorrekturmöglichkeit
der Behörde keinen Gebrauch gemacht, obwohl ich in meinem Beschwerdeschreiben
selbstverständlich in aller Deutlichkeit ausgeführt hatte, dass sich die
Unzuständigkeit des BDA für den gegenständlichen Fall aus dem im Bescheid vom
BDA unter „rechtliche Beurteilung“ selbst geführten Argument logisch und
rechtlich zwingend ergibt, weil es in diesem selbst zum Schluss kommt, dass die
unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 1 DMSG in den konkreten Umständen des Einzelfalls
nicht erfüllt sind. Ich habe des weiteren in diesem Schriftsatz auch ausgeführt,
dass mich das BDA durch seine offensichtlich rechtswidrige Abweisung meines
Antrags in meinem völker-, europa- und verfassungsrechtlich durch Art. 15 Abs.
3 Internationaler Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Art. 13 der EU-Grundrechtscharter und Art. 17 1. Satz StGG garantierten, subjektiven Recht auf
Wissenschaftsfreiheit (siehe auch Berka 1999, 342-9) und der mir durch Art. 1 1. Zusatzprotokoll der Europäischen
Menschenrechtskonvention,
Art. 17 der EU-Grundrechtscharter und Art. 5 StGG als subjektives Recht gewährleisteten
Eigentumsgarantie verletzt. Ich erläuterte abschließend, dass dem BDA dafür auch
seinen eigenen Ausführungen zufolge jedwede Rechtsgrundlage ebenso wie der
unbeschränkten Ausübung meiner Grund- und Menschenrechte entgegenstehende,
gleichrangige Rechtsgüter fehlten und es daher durch die Verletzung meiner
Rechte gleichzeitig auch gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG verstoße.
Trotzdem ihm nun meine
durchaus schlüssige Argumentation vorlag, dass es mich durch seine
offensichtlich rechtswidrige Abweisung meines Antrags vom 11.3.2021 trotz
seiner eindeutigen Unzuständigkeit im gegenständlichen Fall wegen
Nichtbestehens irgendeiner, geschweige denn einer denkmalrechtlichen,
Genehmigungspflicht für meine geplanten archäologischen Nachforschungen in
gleich zwei wesentlichen Rechten und gleichzeitig auch noch das
Rechtsstaatlichkeitsprinzip der Bundesverfassung verletzte, beharrte das BDA
auf seinem Bescheid vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178 und legte den Fall, statt seinen
offensichtlich grob fehlerhaften Bescheid zu berichtigen, mit Schriftsatz vom 17.8.2021
samt zugehörigem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Nachprüfung vor. Das ist
aus zweierlei Gründen wesentlich:
Zum Ersten muss das
BDA spätestens ab dem Zeitpunkt, als ihm meine Bescheidbeschwerde vorgelegen
ist, gewusst haben, dass die von ihm bescheidmäßig verfügte Abweisung meines
Antrags rechtswidrig ergangen sein muss und mich in maßgeblichen Rechten
gravierend verletzt. Denn selbst wenn man davon ausgehen will, dass der den
ursprünglichen Bescheid erlassen habende Sachbearbeiter der Rechtsabteilung
geistig verwirrt war, muss die Beschwerde wohl auch ein anderes, die
Dienstaufsicht über den potentiell verwirrten Sachbearbeiter ausübendes Organ
des BDA, vorgelegt bekommen und gelesen haben. Es kann nun aber nicht sein,
dass auch dieses behördeninterne Kontrollorgan ebenso geistig verwirrt ist wie der
den ursprünglichen Bescheid erlassen habende Sachbearbeiter und weder den
Unterschied zwischen Zurückweisung und Abweisung kennt noch den logischen
Widerspruch zwischen der in der rechtlichen Begründung des Bescheides gezogenen
Schlussfolgerung, dass die unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung der
Genehmigungsbestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG nicht erfüllt sind, und dem abweisenden Spruch
des Bescheides erkennt. Dies ist nur noch umso mehr so, als diesem
Kontrollorgan die beiden einschlägigen Erkenntnisse des BVwG (11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E) bekannt sein müssen, die derselbe Beschwerdeführer
in exakt parallelen Fällen bezüglich des dem im gegenständlichen Fall betroffenen
unmittelbar benachbarten Grundstücks gegen bewilligende Bescheide des BDA
angestrengt und jeweils mit dem Erkenntnis, dass der von ihm jeweils
ursprünglich gestellte Antrag zurückzuweisen gewesen wäre, gewonnen hatte.
Das beweist, dass das
BDA vorsätzlich meine Rechte verletzt hat, indem es einen offensichtlich
rechtswidrigen abweisenden Bescheid erlassen hat, obwohl seine
entscheidungsfindenden Organe wussten oder wenigstens aufgrund ihres besonderes
Sachverstandes in der Rechtsmaterie wissen hätten müssen, dass sie einen
zurückweisenden Bescheid zu erlassen gehabt hätten. Dass diese Organe auch
tatsächlich gewusst haben, dass eine Zurückweisung und nicht eine Abweisung des
Antrags rechtlich erforderlich war, beweist zudem auch das vorangegangene
Schreiben des BDA vom 18.5.2021, in dem es mich darauf aufmerksam gemacht hat,
dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine Genehmigungspflicht gem.
§ 11 Abs. 1 DMSG für die von mir geplanten archäologischen
Nachforschungen besteht.
Verbotene präventive Voruntersuchung, erlaubter Aushub einer Baugrube
Zum Zweiten ist in diesem
Fall dadurch, dass das BDA seinen eigenen grob rechtswidrigen Bescheid vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178 nicht entsprechend berichtigt, sondern ihn
erst am 17.8.2021 dem BVwG zur Überprüfung vorgelegt hat, die mir bescheidmäßig
erteilte Abweisung und das dadurch verhängte Verbot, die von mir geplanten
bauvorbereitenden archäologischen Nachforschungen durchzuführen, bis (weit)
über den von mir mit meiner Baufirma vereinbarten Baubeginn aufrecht geblieben.
Das ließ mir zwei Möglichkeiten: entweder den Baubeginn soweit zu verzögern,
bis eine rechtskräftige Entscheidung zu meinen Gunsten vorliegen würde und ich
meine präventiven archäologischen Nachforschungen durchführen dürfte, was jedenfalls
Monate gedauert hätte und in Anbetracht der steigenden Baumaterialkosten
Mehrkosten in Höhe von wenigstens € 50.000 verursacht hätte, wenn mir nicht gar
die Baufirma abgesprungen wäre und ich das ganze Bauprojekt von vorne beginnen hätte
müssen; oder einfach im Rahmen meiner Verfügungsgewalt als Grundeigentümer den
Bau durchführen zu lassen wie geplant und einfach keine präventive oder
baubegleitende archäologische Untersuchung der dabei nötigen Erdarbeiten (also
auch keine sachgerechte Dokumentation allfällig dabei angetroffener
archäologischer Funde und Befunde) vorzunehmen.
Ich habe mich dann für
die zweite Möglichkeit entschieden, denn nachdem mein Grundstück nicht unter
Denkmalschutz steht, darf ich alle archäologischen Funde und Befunde auf meinem
Grundstück, deren Erhaltung nicht iSd § 8 Abs. 1 DMSG offenkundig im öffentlichen Interesse gelegen
ist – für den relevanten Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob ein solches
öffentliches Erhaltungsinteresse offenkundig ist, siehe Bazil et al. (2015,
56-7) und für bessere Verständlichkeit, was das konkret bedeutet, Pieler (in Karl et al. 2017, 111-2) – jederzeit gem. §§ 354 und 362 ABGB willkürlich benützen oder unbenutzt lassen und
sie natürlich auch vertilgen oder vernichten. Und nachdem das weder
irgendwelche Verzögerungen noch irgendwelche zusätzlichen Kosten verursacht hat
und ganz ohne jedwede Konsultation der offenkundig verwirrten BeamtInnen im
Denkmalamt erlaubt war, war es mit Abstand die bessere der beiden Möglichkeiten.
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Aus wissenschaftlicher
Sicht handelt es sich dabei und allfälligen weiteren durch den Baggeraushub der
Baugrube statt ihrer manuellen Ausgrabung verlorengegangenen Funden und
Befunden zwar sicherlich um einen verschmerzbaren Verlust. Schließlich ist die
Archäologie der Verlegung von Wasserrohren und sonstiger baulicher Maßnahmen um
ca. 1950 nicht gerade ein besonders breitenwirksames und auch kein innerhalb
der archäologischen Wissenschaft als besonders interessant betrachtetes Thema.
Aber es wäre als Dokumentation von Evidenz für den Wiederaufbau nach dem 2.
Weltkrieg und die Entwicklung der Sillerkolonie am Auhofer Trennstück (Weihsmann
2002, 316-7)[9]
wenigstens auch nicht gänzlich uninteressant gewesen.
Im Endeffekt hat also
der Versuch des BDA, seine Kompetenz in grob rechtswidriger Weise auch auf die
Untersuchung archäologischer Funde und Befunde auszudehnen, an deren Erhaltung iSd
§ 1 Abs. 1-2 DMSG vorhersagbarerweise kein öffentliches
Interesse bestand und für die daher das BDA auch überhaupt nicht zuständig ist,
dazu geführt, dass ebendiese archäologischen Funde und Befunde nicht, wie ich
es beabsichtigt hatte, sachgerecht archäologisch dokumentiert sondern gänzlich
undokumentiert vom Bagger zerstört wurden. Bravo!
Das Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E
Das BVwG hat im
konkreten Fall wenig überraschend mit dem Bescheid des BDA kurzen Prozess
gemacht und meiner Beschwerde Folge gegeben. Im Sinne der
Verfahrensbeschleunigung hat das VwGH auch gleich – statt den Fall zur
Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts an das BDA
zurückzuverweisen – in der Sache selbst entschieden und den Spruch des
angefochtenen Bescheides wie folgt korrigiert:
„Der Antrag von Herrn Dr. Raimund Karl, Streitmanngasse 14, 1130 Wien, wegen Bewilligung zur bauvorbereitenden archäologischen Betreuung auf Gst. Nr. 2797, EZ 1020, KG 01201 Auhof, gemäß § 11 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, wird zurückgewiesen.“ (BVwG 23.11.2021, W183 2245662-1/3E, 1; Hervorhebung: RK).
Im Erkenntnis führt
das BVwG nach Darstellung des Verfahrensgangs als Entscheidungsgründe im
Wesentlichen das Folgende an:
Ich hatte bereits in
meinem ursprünglichen Antrag vom 11.3.2021 ausgeführt, dass weder objektiv
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Denkmalen auf dem betroffenen Grundstück
vorlägen noch ich subjektiv die Entdeckung von Denkmalen bezwecken würde. Das
BDA geht auf Basis der Beurteilung durch den mit dem Fall befassten
Amtssachverständigen ebenfalls nicht davon aus, dass auf dem betroffenen
Grundstück Funde oder Befunde von geschichtlicher, künstlerischer oder
kultureller Bedeutung vorkommen. In der Beweiswürdigung wären daher mein Antrag
und die Ausführungen des Amtssachverständigen des BDA vom 1.6.2021 von besonderer
Relevanz gewesen.
In der rechtlichen
Beurteilung der Sachfrage zitiert auch das BVwG zuerst den Wortlaut des 1.
Satzes des § 11 Abs. 1 DMSG und anschließend den Wortlaut des einschlägigen
Erkenntnis des VwGH (23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 15-18), den es anschließend auch für den
konkreten Fall – für die, die es immer noch nicht verstanden haben – erläutert:
„3.2.3. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der gegenständliche Antrag keiner Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG unterliegt. Dies deshalb, weil aus dem Antrag des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er selbst weder beabsichtigt, Denkmale zu entdecken (subjektive Ebene), noch Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher gegeben wären. Andererseits verneint auch das Bundesdenkmalamt auf der objektiven Ebene das Vorliegen von Anhaltspunkten für das Auffinden von Bodendenkmalen, also Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung. Es fehlt damit einer nach der Judikatur des VwGH unabdingbaren Voraussetzung für einen Antrag nach § 11 Abs. 1 DMSG.“ (BVwG 23.11.2021, W183 2245662-1/3E, 4; Unterstreichungen wie im Original, Hervorhebung fett: RK).
Dem folgt abschließend
eine kurze Begründung der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, weil das
Erkenntnis nicht von der Judikatur des VwGH abweicht und die Rechtslage als eindeutig
zu bezeichnen ist.
Zur Richterin im gegenständlichen Fall
Nicht nur am Rande
bemerkt sei hier, dass die diesen Fall am BVwG entschieden habende
Verwaltungsrichterin niemand anderer als Erika Pieler ist, die bereits den
ersten vergleichbaren Fall betreffend des Nachbargrundstücks des im
gegenständlichen Fall betroffenen entschieden hatte (BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E) und generell in archäologischen
Denkmalschutzkreisen keine Unbekannte ist. Nachdem es aber unter ArchäologInnen
und archäologischen DenkmalpflegerInnen populär ist, RichterInnen, die nicht dem
Vorbringen der Denkmalbehörde sondern dem des diese Behörde belangenden Klägers
folgen, als den Anliegen des Denkmalschutzes ablehnend gegenüberstehende, unverständige
und nichts von den Erfordernissen von Archäologie und Denkmalpflege verstehende
Wirrköpfe, wenn nicht als Schlimmeres als das, zu betrachten, sei hier für die
LeserInnen, der sie kein Begriff ist, kurz etwas über sie gesagt:
Pieler hat nicht nur
neben ihrem Jusstudium auch ein Archäologiestudium absolviert, sondern vor
ihrem Wechsel and BVwG stellvertretende Leiterin der Abteilung Denkmalschutz
des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und Anfang 2019 für ein
paar Monate Präsidentin des BDA. Dass sie den zuletzt genannten Posten rasch
wieder zurückgelegt hat, wundert ob der gerade auch im gegenständlichen Fall zu
bemerkenden eklatanten Unfähigkeit (wenn nicht Schlimmerem) des BDA und
insbesondere von dessen Rechtsabteilung kaum (vgl. auch Kainberger 2019). Pieler gilt auch seit langem als eine der
führenden ExpertInnen des Landes zu Denkmalrecht und insbesondere
archäologischem Denkmalrecht. Nicht umsonst wird sie auch von BDA im bekämpften
Bescheid (BDA 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178, 4) wörtlich zitiert (sie ist die Erstautorin
in Pieler & Forsthuber 2013), und ebenso auch von mir (siehe schon weiter
oben Pieler in Karl et al. 2017).
Man kann also im
gegenständlichen Fall ausschließen, dass die erkennende Richterin nicht
verstanden hat, worüber sie urteilt, oder in irgendeiner Weise gegen den
Denkmalschutz eingestellt ist. Man kann insbesondere davon ausgehen, dass sie
verstanden hat, was sie gesagt hat, als sie geschrieben hat, „dass der
Begriff des Denkmals […] jegliche archäologische Überreste –
vorausgesetzt sie haben Denkmalwert – umfasst“ (Pieler & Forsthuber 2013, 132); nämlich, dass ein archäologischer
Überrest Denkmalwert haben muss, damit er unter dem Denkmalbegriff des § 1 Abs. 1 DMSG subsumiert werden kann. Sie kann nur, offenkundig
im Gegensatz zu den Organen des BDA, das DMSG und die einschlägige Judikatur
des VwGH sinnverstehend lesen und die korrekten rechtlichen Schlussfolgerungen
aus den Ermittlungsergebnissen des BDA ziehen und kommt daher in der
Beurteilung von Fällen wie dem gegenständlichen zu ganz anderen Ergebnissen als
das BDA.
Schlussfolgerungen
Aus dem hier
besprochenen Fall lassen sich zwei ganz maßgebliche Schlussfolgerungen ziehen,
die für die archäologische Forschung und den archäologischen Denkmalschutz in
Österreich von erheblicher Bedeutung sind.
Genehmigungsfreie bauvorbereitende archäologische Feldforschung
Die erste und für die
archäologische Forschung wichtige Schlussfolgerung ist die, dass man für
bauvorbereitende archäologische Nachforschungen in Österreich nur dann eine Genehmigung
des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG braucht, wenn man dabei annehmen muss, dass
man voraussichtlich Denkmale iSd § 1 Abs. 1 DMSG oder wenigstens Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG entdecken wird; d.h. Gegenstände von solcher
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, dass ihre
Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder wenigstens
offenkundig im öffentlichen Interesse gelegen sein könnte; d.h. man davon ausgehen
muss, dass man etwas finden wird, das - sobald gemeldet und untersucht - unter
Denkmalschutz gestellt werden wird. Dabei ist der Maßstab, der bei der ex ante
zu erfolgen habenden Beurteilung der Rechtsfrage anzuwenden ist, ob die
mutmaßlich dabei entdeckt und untersucht werdenden archäologischen Funde und
Befunde Denkmalwert haben und man daher eine Grabungsgenehmigung für eine
archäologische Nachforschung braucht, kein „allzu hoher“ (Pieler in Karl et al. 2017, 111) sein kann, weil „ob es sich bei dem
gefundenen Gegenstand „offenkundig“ um ein Denkmal handelt, […] objektiv
und unabhängig vom Kenntnisstand des Finders zu beurteilen“ ist (Bazil et
al. 2015, 56-7) und daher auf den Wissensstand unvoreingenommener vernünftiger
Dritter, also des „Durchschnittsbürgers“ abzustellen ist. Ist also „der
Fund eines römerzeitlichen Bronzehelms“ zu erwarten, der „vermutlich
jedem Finder als bedeutend erscheinen mag“ (Pieler in Karl et al. 2017, 112), wird man wohl eine Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG benötigen. Dafür stellt „sich die Lage etwa
bei“ erwarteten „Relikten aus dem Zweiten Weltkrieg anders“ dar (Pieler
in Karl et al. 2017, 112) und man wird gewöhnlich keine
Grabungsgenehmigung für deren archäologische Erforschung brauchen.
Klar ist jedenfalls,
dass keine Rede davon sein kann, dass die Grabungsgenehmigungspflicht des § 11 Abs. 1 DMSG schon alleine dadurch ausgelöst wird, dass man
irgendwelche archäologischen Funde und Befunde entdecken und untersuchen will
und aufgrund konkreter Hinweise auf deren Vorkommen am Untersuchungsort mit
deren Entdeckung auch tatsächlich rechnen muss. Eine Verpflichtung zur
Einholung einer solchen Genehmigung besteht vielmehr eben erst dann, wenn begründet
mit der voraussichtlichen Entdeckung von „denkmalschutzrelevanten
Gegenständen“ (VwGH 23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 18) zu rechnen ist; d.h. von
archäologischen Funden und Befunden, deren unveränderte Erhaltung in situ in
Bestand (Substanz), überlieferter (gewachsener) Erscheinung und
(künstlerischer) Wirkung mutmaßlich aufgrund ihrer (besonderen) geschichtlichen,
künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse
gelegen ist. Das wird bei vielen, ja vielleicht sogar den meisten
bauvorbereitenden oder baubegleitenden archäologischen Nachforschungen jedoch
eher nicht der Fall sein. Ausschlaggebend ist eben nicht, dass Archäologie
entdeckt und untersucht werden soll, sondern ausschlaggebend ist, ob die bei
archäologischen Nachforschungen erwarteten Funde und Befunde Denkmalwert haben.
Amtswillkür des BDA
Die zweite und
insbesondere für den archäologischen Denkmalschutz relevante Schlussfolgerung
ist, dass die Entscheidungspraxis des BDA bei Anträgen gem. § 11 Abs. 1 DMSG in vielen Fällen objektiv willkürlich und
wenigstens in manchen Einzelfällen – wie z.B. dem gegenständlichen Fall – auch
tatsächlich subjektiv willkürlich ist.
Objektive Willkür in diesem und zahlreichen anderen Fällen
„Objektive Willkür liegt jedenfalls vor, wenn die Behörde so fehlerhaft vorgegangen ist, dass dies mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist (VfSlg 12.563/1990). Daher kann auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung ein Indiz für Willkür sein (VfSlg 11.754/1988). Im Übrigen umschreibt der VfGH die qualifizierte Gesetzwidrigkeit mit unterschiedlichen Wendungen und spricht von Willkür, wenn die Rechtslage „in besonderem Maß“ (VfSlg 11.840/1988), „gehäuft“ (VfSlg 13.407/1993), „krass“ (VfSlg 14.906/1997) oder „völlig“ (VfSlg 10.129/1984) verkannt wurde.“ (Berka 1999, 547 Rz 985).
Dass im
gegenständlichen Fall jedenfalls wenigstens objektive Willkür vorliegt, ergibt
sich schon allein dadurch, dass das Organ des BDA, dass den Bescheid vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178, erlassen hat, entgegen dem, was jeder
Verwaltungsbeamte wissen muss, einen abweisenden Bescheid erlassen hat, obwohl
offensichtlich aus der eigenen Argumentation dieses Organs in der Bescheidbegründung
zwingend die Notwendigkeit der Zurückweisung meines Antrags vom 11.3.2021
folgt. Aus dieser Begründung folgt eindeutig und unter wörtlicher Zitation der
einschlägigen Judikatur, dass beide unabdingbaren Voraussetzungen für die
Anwendung der als Rechtsgrundlage der Entscheidung zitierten Vorschrift des § 11 Abs. 1 DMSG tatsächlich nicht erfüllt sind. Aus dieser
Begründung eine abweisende Entscheidung abzuleiten, ist tatsächlich
denkunmöglich; die Behörde ist tatsächlich gesetzlos vorgegangen.
Ähnliches gilt
allerdings nicht nur im konkreten Einzelfall. Es ist z.B. auch extrem
unwahrscheinlich, dass das BDA bei allen 679 von ihm im Jahr 2019 bescheidmäßig
genehmigten archäologischen Maßnahmen (Hebert & Hofer 2021, 9) die anhand
objektiver Hinweise auf deren tatsächliches Vorkommen am jeweiligen
Untersuchungsort begründete Vermutung hatte, dass dabei „denkmalschutzrelevante
Gegenstände“ (VwGH 23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 18) entdeckt werden würden und ernsthaft
geglaubt hat, dass die jeweiligen AntragstellerInnen bei ihren Nachforschungen die
Entdeckung bzw. Untersuchung derartiger Gegenstände tatsächlich bezwecken
würden. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass von den 644 Maßnahmen, zu
denen 2 Monate nach Ende der gesetzlichen Berichtspflicht (sic!)
Grabungsberichte vorlagen, „109 (ca. 16,9%) keine archäologischen Befunde“
(Hebert & Hofer 2021, 9) erbrachten und gerade einmal höchstens 6 (ca. 0,9%)
zu Unterschutzstellungen in sogenannten „Anlassverfahren“ geführt haben
(Ployer in Hebert & Hofer 2021, 32). Auch wenn das BDA dazu keine
statistischen Daten veröffentlicht, kann vermutet werden, dass im Jahr 2019 vom
BDA kein einziger Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG zurückgewiesen und auch – außer im schon
erwähnten Fall Teesdorf (Karl 2019b) – keine vom BDA als („bewilligungspflichtige“;
BDA 2018, 10-20) „archäologische Maßnahme“ betrachtete
archäologische Nachforschung ohne eine solche Genehmigung durchgeführt wurde. Tatsächlich
muss es in einem signifikanten Anteil dieser Fälle vollkommen offensichtlich
gewesen sein, dass die jeweiligen AntragstellerInnen weder subjektiv
denkmalschutzrelevante Gegenstände entdecken wollten noch objektiv mit deren
Entdeckung bei den geplanten Forschungsmaßnahmen zu rechnen war; woraus folgt,
dass in allen Fällen, in denen diese „unabdingbaren Voraussetzungen“ (VwGH 23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 18) für die Anwendung des § 11 Abs. 1 DMSG nicht erfüllt waren, die Erteilung jedweden
außer eines zurückweisenden Bescheides ohne gesetzliche Grundlage, d.h.
gesetzlos, erfolgt ist.
Subjektive Willkür im gegenständlichen Fall
„Subjektive Willkür liegt vor, wenn eine Behörde absichtlich Unrecht zufügt und vor allem aus persönlichen Motiven parteiisch handelt (vgl VfSlg 2602/1953 zu einer offensichtlich aus politischen Gründen erfolgten Entlassung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten; vgl ferner 3280/1957, 4211/1962, 4806/1964).“ (Berka 1999, 546 Rz 984).
Tatsächlich besteht im
gegenständlichen Fall der begründete Verdacht, dass das BDA mir tatsächlich
absichtlich Unrecht zugefügt hat. Denn wie das Schreiben des BDA vom 18.5.2021
zeigt, in dem mir die (von mir erwartete) Zurückweisung meines Antrags
angekündigt wurde, wusste und weiß man im BDA, dass bei Fehlen von subjektiver
Denkmalentdeckungsabsicht des Forschers und gleichzeitigem Fehlen objektiver
Hinweise auf das Vorkommen von denkmalschutzrelevanten Gegenständen am
Untersuchungsort die Genehmigungsbestimmung des § 11 Abs. 1 DMSG tatsächlich nicht anwendbar ist und der
Behörde daher keine Entscheidungskompetenz über meinen Antrag zugekommen ist.
Daran hat auch meine Richtigstellung vom 20.5.2021, dass ich entgegen der
Behauptung des BDA nie angegeben hatte, dass keine archäologischen Funde und
Befunde zu erwarten waren, sondern nur dass keine Denkmale zu erwarten waren,
während archäologische Funde und Befunde mit Sicherheit an Ort und Stelle
vorhanden (und wenigstens im Wesentlichen dem BDA auch schon bekannt) waren,
offenkundig nicht das mindeste geändert, wie auch die Begründung des Bescheides
vom 9.7.2021, GZ: 2021-0.480.178 eindeutig zeigt. Trotzdem hat das BDA einen
abweisenden Bescheid erlassen, wo es einen zurückweisenden Bescheid zu erlassen
gehabt hätte. Ein derartig fundamentaler Fehler kann einem kompetenten Juristen
gar nicht unabsichtlich passieren.
Das ist umso mehr der
Fall, als dem BDA derselbe Fehler, nämlich dass es sich eine Entscheidungskompetenz
in einem Fall anmaßt, in dem sie ihm offensichtlich nicht zukommt, jetzt zum
dritten Mal in Folge in nahidentischen Fällen unterlaufen ist, in denen jeweils
ich der Antragsteller war und die zwei benachbarte Grundstücke betrafen, von
denen auch nach Ansicht des BDA objektiv keine Hinweise auf das Vorkommen „denkmalschutzrelevanter
Gegenstände“ (VwGH 23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 18) vorliegen; und das obwohl die beiden
früheren Fälle jeweils zu einer Niederlage des BDA vor dem BVwG (11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195 2197506-1/11E) und einer verwaltungsgerichtlichen Korrektur
des jeweils in Kompetenzüberschreitung erlassenen Bescheides geführt haben. Die
Abweisung meines Antrages kann also gar nicht irrtümlich oder unabsichtlich
erfolgt sein, sondern das BDA hat willentlich und wissentlich gesetzlos
gehandelt.
Und tatsächlich hat
das BDA auch gewusst, dass es dadurch, dass es vorsätzlich einen rechtswidrigen
abweisenden Bescheid erlässt, mich an meinen Rechten schädigt: nicht nur ist es
offensichtlich, dass die Abweisung meines Antrags einen rechtswidrigen Eingriff
in gleich zwei meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Grundrechtspositionen vornimmt, sondern das habe ich dem BDA auch bereits oft
und ausführlich erklärt; zuletzt in meiner Beschwerde gegen den im
gegenständlichen Fall bekämpften Bescheid.
Nicht nur das, es ist
auch tatsächlich der befürchtete Schaden eingetreten: ich konnte im Endeffekt
die von mir geplante archäologische Voruntersuchung auf meinem Grundstück nicht
durchführen. Das nicht zuletzt, weil das BDA zuerst ganz entgegen seiner
sonstigen Praxis, Anträge gem. § 11 Abs. 1 DMSG binnen maximal 6 Wochen (BDA 2018, 6) und zumeist noch weit rascher zu
entscheiden, im gegenständlichen Fall die Entscheidung so lange verschleppt hat,
dass mich der abweisende Bescheid erst 17 Wochen nach Antragstellung erreicht
hat; und das obwohl der Fall aufgrund seiner vollkommenen Eindeutigkeit und dem
offensichtlichen Fehlen jedweden Hinweises auf das Vorkommen
denkmalschutzrelevanter Gegenstände am betroffenen Grundstück außergewöhnlich
einfach zu entscheiden hätte sein sollen. Und auch danach hat es infolge meiner
Beschwerde vom 26.7.2021 nicht etwa umgehend seinen (aufgrund seiner Begründung
offensichtlich) rechtswidrigen Bescheid korrigiert – was gerade noch gereicht
hätte, dass ich wenigstens noch eine sachgerechte Ausgrabung auf meinem
Grundstück hätte durchführen können – sondern noch einmal drei Wochen
verstreichen gelassen, ehe es mit Schriftsatz vom 17.8.2021 den Fall offenbar
unkommentiert dem BVwG vorgelegt hat. Damit hat es effektiv sichergestellt,
dass ich ob des Baubeginns Anfang August 2021 – dieser war tatsächlich am 13.8.2021
– die von mir geplanten wissenschaftlichen Forschungen auf meinem Eigentum
nicht durchführen konnte und mir auch tatsächlich wirtschaftliche Schäden dadurch
entstanden sind.
Das Bundesamt für österreichische Archäologie?
Die wiederholte Häufung
von gravierenden Fehlern, krassem Verkennen der Rechtslage, die Weigerung,
offensichtliche Fehlentscheidungen zu korrigieren, das Verschleppen von bzw.
Erlassen falscher Entscheidungen und das offenkundige Versagen aller
amtsinternen Kontrollmechanismen kann nicht nur auf behördliche Unfähigkeit
zurückzuführen sein. Vielmehr scheint die Behörde systematisch und in vollem
Bewusstsein dessen, was sie tut, ihre Pflichten zu missachten und absichtlich
gesetzlos zu handeln, wohl um einen Alleinherrschaftsanspruch über die gesamte
archäologische Feldforschung in Österreich durchzusetzen. Dieser
Herrschaftsanspruch, den das BDA bereits seit langem zu verfolgen scheint (man
denke nur an den Versuch der Übernahme der gesamten archäologischen
Feldforschung durch von BeamtInnen der damaligen Abteilung für Bodendenkmale
gesteuerte „Grabungsvereine“ zwischen ca. 1990 und 2010; Karl 2011, 94-127), der
sich wohl letztendlich auf die von Hans Reinerth (1932; 1933) publizierten
Vorschläge einer totalitären Kontrolle der archäologischen wissenschaftlichen
Forschung auf Basis des Führerprinzips zurückführen lässt (Bollmus
1970, 154; Bertram 1991, 28; Haßmann 2000, 79), steht dem BDA jedoch
nicht nur nicht zu, sondern ist ihm durch die österreichische Bundesverfassung,
durch Europa- und allgemein anerkanntes Völkerrecht positiv verboten. Denn die
Wissenschaft und ihre Lehre ist frei (Art. 17 1. Satz StGG) und das Eigentum ist unverletzlich (Art. 5 StGG), und auch das BDA hat sich daran zu halten.
Dieses fortgesetzte,
gravierende, auch demokratiepolitisch und im Hinblick auf die
Rechtsstaatlichkeit hochgradig problematische Fehlverhalten des BDA muss zu
einem Ende kommen, und zwar sofort. Denn es hat keine Vorteile, sondern
verursacht nur Schäden, nicht zuletzt an der und für die Archäologie; und es
gibt auch aus Sicht des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überhaupt keinen
Grund dafür. Weder können die Amtssachverständigen des BDA besser beurteilen
als andere ArchäologInnen, was bedeutende archäologische Funde und Befunde
sind, schon gar nicht prognostisch, noch können sie besser graben, ja sie
halten sich sogar nachweislich deutlich weniger an ihre eigenen
Grabungsrichtlinien (BDA 2018), geschweige denn an die gesetzlichen
Berichtspflichten gem. § 11 Abs. 6 DMSG, als sie das von ihren nicht beim Amt
beschäftigten KollegInnen erwarten.[10]
Wie der gegenständliche Fall zeigt, führt ein Beharren des BDA auf einer
angeblichen Verpflichtung eine Genehmigung des Amtes für alle archäologischen
Nachforschungen einzuholen, auch wenn diese laut Gesetz und einschlägiger
Judikatur eindeutig überhaupt nicht besteht, ja aufgrund der Umstände des
Einzelfalls gar nicht bestehen kann, eher dazu, dass archäologische Funde und
Befunde, die andernfalls sachgerecht ausgegraben und dokumentiert werden könnten,
der undokumentierten Zerstörung anheim fallen.
Statt sich in
Forschungen einzumischen, die es gar nichts angehen, sollte sich das BDA
endlich auf die Aufgabe konzentrieren, die es tatsächlich erledigen sollte,
nämlich Gegenstände mit Denkmalwert unter Denkmalschutz zu stellen und, wenn es
sie unter Denkmalschutz gestellt hat, auch tatsächlich zu schützen. Denn dazu,
und nicht zur Kontrolle aller archäologischen Feldforschung, hat der
Gesetzgeber das BDA auch tatsächlich ermächtigt und ihm die dafür
erforderlichen Befugnisse erteilt.
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[1] Dies liegt daran, dass das einzig
ausschlaggebende Kriterium dafür, ob ein von Menschen geschaffener Gegenstand denkmalschutzrelevant
ist – d.h. von derartiger geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger
kultureller Bedeutung, dass seine Erhaltung iSd § 1 Abs. 1 DMSG dieser Bedeutung wegen im öffentlichen
Interesse gelegen ist – die „in der Fachwelt vorherrschende Wertschätzung“
(Bazil et al. 2015, 17-8; Hervorhebung wie im Original) seiner Bedeutung ist (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 4.10.2012, 2010/09/0079). Dabei ist diese Bedeutung „eine Tatsache,
die idR durch einen Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist“ (Bazil
et al. 2015, 21; Hervorhebung wie im Original), wobei die Feststellung dieser
Tatsache vorzugsweise „durch die Fachbeamten des BDA vorzunehmen“ (Bazil
et al. 2015, 22; RV 1978, 9) ist. In der rechtlichen Beurteilung des
ermittelten Sachverhaltes ist einem „schlüssigen
Amtssachverständigengutachten […] so lange zu folgen, als die
Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem
Aussagewert widerlegt ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134)“ (Bazil et al. 2015, 22; Hervorhebung wie im Original). Ist also
bezüglich eines Fundortes bislang kein Amtssachverständigengutachten veröffentlicht
(oder ein Unterschutzstellungsverfahren am Laufen, was das Vorliegen eines
solchen Amtssachverständigengutachtens impliziert), fehlen die laut dem VwGH
erforderlichen „konkreten Anhaltspunkte“ für die „Wahrscheinlichkeit
für ein Vorhandensein bzw. Auffinden denkmalschutzrelevanter Gegenstände“ (VwGH 23.2.2017, R0 2016/09/0008, Rz 18), die das Bestehen einer
Genehmigungspflicht gem. § 11 Abs. 1 DMSG überhaupt erst begründen.
[2] Das Strafverfahren wurde schließlich im Mai 2021 durch das LVwG
Niederösterreich wegen Verfahrensfehlern der erstinstanzlich tätigen BH Baden nach
mündlicher Verhandlung am 5.5.2021 gem. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt (LVwG Niederösterreich 6.5.2021,
LVwG-S-1464/001-2020).
[3] Laut den Richtlinien für archäologische Maßnahmen sind Anträge
auf Genehmigung gem. § 11 Abs. 1 DMSG „rechtzeitig (d. h. in aller Regel spätestens
sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme)“ (BDA 2018, 6) einzubringen, der
Antragssteller ist also durchaus berechtigt, anzunehmen, dass er binnen 6
Wochen einen Bescheid erhält. Dies ist umso mehr in einem eigentlich vollkommen
unkomplizierten Fall wie dem gegenständlichen anzunehmen, in dem ja bereits von
Anfang an klar war, dass weder Denkmale entdeckt werden sollten noch Grund zur
Annahme bestand, dass wahrscheinlich Bodendenkmale entdeckt werden würden. Das
BDA hatte daher meinen Antrag jedenfalls aufgrund seiner fehlenden
Entscheidungskompetenz in der Sache zurückzuweisen: eine Genehmigungspflicht für
die von mir geplanten archäologischen Feldforschungen auf meinen Grundstück bestand
offensichtlich nicht.
[4] Infolge dieser Fundmeldung hat das BDA übrigens keine Amtshandlungen
gesetzt und auch den Fundbericht nicht in den FÖ des betreffenden Jahres
veröffentlicht, woraus sich e contrario aus der Veröffentlichungspflicht des
BDA gem. § 11 Abs. 7 DMSG ableiten lässt, dass das BDA die Fundmeldung
als wissenschaftlich nicht relevant und den Bodenbefund als nicht
denkmalschutzrelevanten Gegenstand beurteilt hat. Das war auch für meine
rechtliche Beurteilung der Denkmalwürdigkeit der auf meinem Grundstück zu
erwartenden Bodenfunde und ‑befunde ausschlaggebend: ich musste in Anbetracht
dieser Entscheidungen des BDA davon ausgehen, dass auch die auf meinem
Grundstück zu erwartenden Bodenfunde und -befunde nicht denkmalschutzrelevant
sein würden.
[5] https://www.bvwg.gv.at/Glossar/Z/zurueckweisung.html [28.11.2021].
[6] https://www.bvwg.gv.at/Glossar/A/abweisung.html [28.11.2021].
[7] https://bda.gv.at/fileadmin/Medien/bda.gv.at/SERVICE_RECHT_DOWNLOAD/01_Antrag_auf_Bewilligung_
20210816_schutz.doc
[28.11.2021].
[8] Die 12 Tage, die zwischen Eingang des Bescheides bei mir und der
Einbringung der Beschwerde vergangen sind, erklären sich übrigens dadurch, dass
ich in dieser Zeit auch gleich noch zwei weitere Beschwerden gegen zwei
weitere, gleichzeitig zugestellte Bescheide des BDA in zwei anderen
vergleichbaren Fällen zu schreiben hatte, die alle drei gleichzeitig
eingebracht wurden. Die beiden anderen genannten Fälle werde ich hier noch
genauer besprechen, sobald jeweils die Entscheidung vorliegt, beide sind zum
Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch bei Gericht.
[9] Siehe dazu auch https://www.1133.at/document/view/id/858#sat [29.11.2021] und http://www.hietzing.at/
Bezirk/geschichte1.php?id=127 [29.11.2021],
[10] Dazu folgt in Bälde ein noch in Arbeit befindlicher analytischer
Artikel, indem alle Grabungsberichte eines Bandes der Fundberichte aus
Österreich auf Erfüllung der Berichtspflichten des § 11 Abs. 1 DMSG untersucht wurden.
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