In meinen
bisherigen Beiträgen in dieser Blogschrift[1]
habe ich mich sehr kritisch zu diversen Aspekten der archäologischen Denkmalpflegepraxis und -lehre geäußert und
insbesondere auch die Denkmalämter durchaus
harsch kritisiert. Aus gegebenem Anlass sehe ich mich nun aber auch einmal
veranlasst, einen Beitrag zu ihrer Verteidigung und insbesondere der
Verteidigung des österreichischen Bundesdenkmalamtes
(BDA) zu schreiben.
Zwar wird
auch in diesem Beitrag die staatliche archäologische Denkmalpflege
nicht geschont, weil diese Verteidigungsrede teilweise der Tatsache geschuldet
ist, dass die staatliche Denkmalpflege ihren
gesetzlichen Auftrag nicht deutlich genug kommuniziert. Dennoch: die staatliche
archäologische Denkmalpflege macht
keineswegs alles falsch, was sie tut; sondern ganz im Gegenteil das meiste
durchaus richtig, was auch gelegentlich in entsprechender Deutlichkeit festgestellt
werden muss.
Planierraupe bei der Arbeit. (Bild: Witold Grzesiek 2010, Wikimedia Commons) |
Der
konkrete Anlassfall, der mich dazu bewogen hat, diesen Beitrag zu verfassen,
ist ein bedauerlicher: ein mit mir befreundeter, österreichischer
Heimatforscher hat mir soeben über die jüngst vorgekommene Zerstörung zweier
mittelalterlicher Bodendenkmale in seinem Hauptforschungsgebiet berichtet. In diesem
Zusammenhang hat er auch bitter beklagt, dass das BDA in diesem Fall (wie auch
schon zuvor in diversen ähnlich gelagerten Fällen) nichts unternommen habe und
daran auch überhaupt kein Interesse zu haben scheine.
Versetzt
man sich in seine Position, ist diese Klage auch völlig nachvollziehbar: die
mit dem Schutz der (Boden-) Denkmale betraute Bundesbehörde scheint oft selbst
dann nicht aktiv zu werden, wenn ihr Bürger von vorgekommenen Schäden an Denkmalen
berichten, an deren Erhaltung diese Bürger ein Interesse haben. Das scheint dem
an der Denkmalerhaltung
interessierten Bürger klarerweise unverständlich; und er fragt sich dann, ob
das BDA seine ihm gesetzlich aufgetragenen Aufgaben auch ordnungsgemäß erfüllt.
Dabei hat das BDA in vielen dieser Fälle seine ihm gesetzlich aufgetragenen
Aufgaben, und insbesondere eine seiner „schwierigsten
Aufgaben“ (RV 1999, 39), tatsächlich erfüllt; und es ist „nur“ der Bürger,
der das nicht richtig erkannt hat.