Zum Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E zur Grabungsgenehmigungsregelung in Österreich
Abstract: Die Genehmigungsvorschrift des §
11 Abs. 1 DMSG hat in den letzten Jahren bereits mehrfach die
Verwaltungsgerichte beschäftigt, obwohl die Rechtslage eigentlich als eindeutig
zu bezeichnen ist. Die fortgesetzte Weigerung des BDA, seine Spruchpraxis
gesetzeskonform zu gestalten, hat nun dazu geführt, dass sich ein weiteres
Erkenntnis des BVwG (vom 23.11.2021, W183 2245662-1/3E) zu den bereits
vorhandenen Erkenntnissen (VwGH 23.2.2017, Ro 2016/09/0008; LVwG Steiermark 22.1.2018,
LVwG 30.37-3312/2015-44; BVwG 11.9.2017, W183 2168814-1/2E; 19.9.2018, W 195
2197506-1/11E) hinzugesellt, das in diesem Beitrag genauer besprochen wird.
Im gegenständlichen Fall ging es um eine geplante bauvorbereitende archäologische
Untersuchung meines Grundstückes in Wien 13 vor Beginn der Errichtung eines
Einfamilienhauses. Obgleich ich bei der geplanten archäologischen Nachforschung
weder subjektiv die Entdeckung bzw. Untersuchung von Denkmalen bezweckt hatte
noch objektiv – auch nach Ansicht des BDA – konkrete Hinweise auf das dortige
Vorkommen irgendwelcher denkmalschutzrelevanten Gegenstände vorlagen, hat das
BDA meinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 DMSG
abgewiesen statt – wie es das tun hätte müssen – ihn wegen Unzuständigkeit der
Behörde zurückzuweisen. Das BVwG hat in seinem hier besprochenen Erkenntnis die
rechtswidrige Abweisung meines Antrags korrigiert und diesen unter der expliziten
Feststellung zurückgewiesen, dass für die von mir geplante Maßnahme eine
Grabungsgenehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG nicht besteht.
In diesem Beitrag wird diskutiert, wie und warum es zu diesem Erkenntnis
gekommen ist, weshalb die Zurückweisung der einzig mögliche Ausgang des
Verfahrens gewesen ist, und was die Konsequenzen dieses Erkenntnis für
archäologische Forschung und archäologischen Denkmalschutz in Österreich sind.