Dienstag, 23. April 2024

Deutschlands Archäologie zwischen Gemeinfreiheit und Umsatzsteuer

Eric Biermann

Zusammenfassung: Die Ergebnisse archäologischer Feldforschungen in Form von Dokumentations-unterlagen und Berichten fallen auch nach Ansicht deutscher Bundesgerichte unter den verfassungsmäßigen Schutz der Wissenschaftsfreiheit und des geistigen Eigentums (insbes. Urheberrecht). Dennoch wird auch noch in jüngeren Vergangenheit von Archäolog*innen und Jurist*innen staatlicher Denkmalbehörden immer wieder darauf abgezielt, dass dies nicht der Fall sei. In der Konsequenz wären entsprechende Werke folglich gemeinfrei. Die Finanzgesetzgebung (Umsatzsteuergesetz) folgt hingegen der Annahme, dass Forschungsberichte, Gutachten und auch allgemein Sprachwerke, in die ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind, z.B. technische Darstellungen, dem Urheberrecht unterliegen und entsprechend zu besteuern sind. Gleiches gilt für andere Werkarten, z.B. Bildwerke. In beiden Fällen wäre eine erzwungene Einschränkung der Publikationsrechte an den Werken rechtlich ausgesprochen fragwürdig.

Abstract: According to the German federal courts, the results of archaeological field research, such as records and reports, are protected by the constitutional rights of academic freedom and intellectual property rights (especially copyright). Nevertheless, even in the recent past, it has been repeatedly argued by archaeologists and jurists of state monuments agencies that this is not the case. Accordingly, any such works would be in the public domain. The financial legislation (Value Added Tax Act), on the other hand, assumes that research records, reports and general written works based on the application of craft, technical and scientific knowledge and experience, e.g. technical representations, are subject to copyright and must be taxed accordingly. The same applies to other types of works, e.g. pictures. In either case, an enforced restriction on the publication rights of these works would be legally questionable.

Montag, 15. April 2024

Raubarchäologie?

Reichsbund für deutsche Vorgeschichte, SS-Ahnenerbe
und die dauerhafte Fundverwahrungspflicht des neuen Denkmalschutzgesetzes

Raimund Karl 

Abstract: In diesem Beitrag wird anhand von Beispielen aus der Zeit zwischen 1939-1945 und der Gegenwart gezeigt, dass die „Raubarchäologie“, betrieben vorwiegend durch professionelle Archäologen des Reichsbunds für deutsche Vorgeschichte und des SS-Ahnenerbe, nicht primär die Folge des (ebenfalls zweifellos vorgekommenen, aber ganz anders gelagerten) „Missbrauchs“ des Faches („der Archäologie“) und der archäologischen Denkmalpflege durch eine totalitäre politische Strömung (durch die NSDAP) war. Vielmehr war sie primär und hauptsächlich durch die seit den Anfängen sowohl des Faches als auch der (anfänglich noch nicht, aber seit dem frühen 20. Jahrhundert überwiegend „staatlichen“) archäologischen Denkmalpflege etwa zur Mitte des 19. Jahrhunderts dominanten, innerfachlichen, ebenso totalitären Ideologie des sogenannten (archäologischen) „Erhaltungsparadigmas“ bzw. des „autorisierten Denkmaldiskurses“ [AHD] verursacht und verschuldet. In höchst bedenklicher Weise ist diese Ideologie innerfachlich immer noch dominant und führt, wie ein konkretes und ganz aktuelles Beispiel zeigt, auch in einem demokratischen Verfassungsstaat wie der Republik Österreich zu – zwar in ihrer Brutalität und Grausamkeit nicht mit jenen des Dritten Reichs vergleichbaren, so doch in ihren Ergebnissen in Hinblick auf den Umgang mit der Archäologie – sehr ähnlichen Konsequenzen; also ebenfalls zu einer – nur geringfügig von der des Dritten Reichs unterschiedlichen – „Raubarchäologie“.

Für „das Fach“ in seiner Gesamtheit – das sich niemals ernsthaft mit der Frage beschäftigt hat, ob es (und nicht nur einzelne „faule Äpfel“ unter seinen Angehörigen) (schon vor,) während des Dritten Reichs (und seither) selbst etwas fundamental falsch gemacht hat und mit seiner eigenen Ideologie etwas nicht stimmen könnte, das maßgeblich zum menschenverachtenden Handeln (vieler) seiner Angehörigen geführt hat, sondern sich stattdessen ein bequemes exkulpatorisches Narrativ, „Opfer des politischen Missbrauchs durch die Nazis“ geworden zu sein, zusammengebastelt hat – und für alle Archäolog*innen als Individuen ist diese Erkenntnis von enormer Bedeutung. Denn sie stellt „das Fach“ wie auch jede*n Einzelne*n von uns vor eine schwierige Entscheidung: ob wir „als Fach“ und individuelle Archäolog*innen in einer demokratischen, auf der Achtung der Menschenwürde und der individuellen Grund- und Menschenrechte beruhenden Gesellschaft leben wollen und daher unsere innerfachliche Ideologie fundamental ändern müssen; oder ob wir die autokratischen Herrscher einer menschenverachtenden Archäokratur sein wollen.

Sonntag, 31. März 2024

Die späthallstattzeitliche Siedlung von Mitterdorf im Mürztal

 Grabungsbericht 2023

Raimund Karl[1][8], Klaus Löcker[2], Mario Wallner[2][8], Tanja Trausmuth[2][8], Helga Rösel-Mautendorfer[3], Georg Rösel[4], Robert Mann[5], Mario Ellmeier[6] und Günter Singer[7] 

Abstract: Zur Verifizierung geophysikalischer Messergebnisse haben die Autor*innen dieses Beitrags gemeinsam mit Julia Wilding und Christoph Campregher[8] am 16. und 17. Dezember 2023 drei kleine Testschnitte in Mitterdorf im Mürztal ausgegraben. Dabei konnten Siedlungsbefunde der späten Hallstattzeit (HaD, ca. 620-450 v.Chr.) entdeckt und Großteils untersucht werden. Schon die ersten Befunde sind vielversprechend und gestatten es, erste Schlüsse über diese Siedlung und ihre Geschichte zu ziehen. Rekonstruiert werden kann schon jetzt, dass hier ein Haus stand, in dem ein Wegstuhl betrieben wurde, das in einem Schadfeuer untergegangen ist, dessen Brandschutt danach aber direkt neben der Brandruine in einer Grube entsorgt, die Siedlung danach also vermutlich weiter bewohnt wurde. Lokalisiert am Talboden des Mürztals etwa 1 Kilometer entfernt von der Mündung des Veitschgrabens lag die späthallstattzeitliche Siedlung von Mitterdorf auch in einer verkehrsgeografisch günstigen Lage an der Trennung der Verbindungen vom Grazer Becken ins westliche niederösterreichische Donautal und in das südliche Wiener Becken; was sich auch am Fund eines Reifennagels eines späthallstattzeitlichen „Prunkwagens“ zeigt. Die Siedlung könnte allerdings aufgrund und Altfunden zweier mittellatènezeitlicher Lanzenspitzen und Alt- und Neufunden aus der römischen Kaiserzeit durch den Großteil der Eisenzeit hinweg besiedelt gewesen sein oder wenigstens die Weggabelung in die Veitsch während der ganzen Eisenzeit ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt geblieben sein.

Sonntag, 3. März 2024

Ein gut gemeinter Versuch

„Ice Watcher“? Die neue Fundmelde-App des BDA 

Abstract: Die Anfang 2024 vom Bundesdenkmalamt (BDS) vorgestellte sogenannte „Fundmelde-App“, genannt „Ice-Watcher“, mittels derer das archäologische Fundmeldesystem des BDA auf eine neue Basis gestellt werden soll und die Fundmeldungen an die Behörde maßgeblich erleichtern soll, stellt sicher einen sehr gut gemeinten Versuch dar, das bislang vollkommen dysfunktionale archäologische Fundmeldewesen in Österreich auf ein neues Fundament zu stellen. Mit gerade einmal durchschnittlich unter 200 Fundmeldungen im Jahr hinkt Österreich z.B. hinter dem Portable Antiquities Scheme (PAS) in England und Wales mit dessen durchschnittlich etwa 800.000 Fundmeldungen pro Jahr und 80.000 alljährlich in die zugehörige Funddatenbank eingepflegten Funden um – bereits für die unterschiedlichen Landesflächen und per capita (der Metallsucher) korrigiert – einen Faktor von etwa 1000 nach; und das obwohl in England und Wales nur eine ganz enge, klar definierte Auswahl aus allen Bodenfunden meldepflichtig ist, während der Großteil der Fundmeldungen völlig freiwillig erfolgt; wohingegen in Österreich streng rechtlich jeder Gegenstand, der ein „von Menschen geschaffener oder gestaltend veränderter Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung“ sein könnte einer gesetzlichen Fundmeldepflicht unterlegt, deren vorsätzliche Missachtung mit einer Strafe von bis zu € 5.000 bedroht ist.

Aber, wie es der alte Sinnspruch schon sagt: „das Gegenteil von gut ist nicht böse, sondern gut gemeint“. Das trifft leider – wenn auch in Anbetracht der generellen Inkompetenz des BDA nicht überraschend – auch auf diese Fundmelde-App zu. Denn diese mag für Fundmeldungen von Gletscherfunden durch Alpinisten möglicherweise geeignet sein, für ein auch nur halbwegs funktionierendes archäologisches Fundmeldesystem ist sie hingegen aus verschiedenen Gründen völlig ungeeignet, schon auf der Seite des Frontends, d.h. der Bedienung der App durch den Anwender, aber noch mehr am Backend. Zusätzlich muss man auch noch fragen, warum das BDA sich bei dieser App „billig“ eingekauft hat, statt einfach das PAS, das Portable Antiquities of the Netherlands (PAN), das dänische DIME oder das finnische Denkmalamt bzw. dessen FindsSampo-Programm um deren jeweilige (extra für archäologische Fundmeldungen entwickelte) Fundmelde-Apps und Backend-Datenbanksysteme zu fragen, die diese Dritten auch gerne gratis zur Verfügung stellen, und eventuell auch die dortigen Experten – die mit solchen Systemen immerhin schon bis zu 30 Jahre arbeiten – über deren Erfahrungen damit zu befragen und eventuell deren Empfehlungen einzuholen. Aber das ist wohl für eine Bundesbehörde, die regelhaft weder bis zum Brett vor dem eigenen Kopf denkt, geschweige denn über dieses hinaus, noch die Konsequenzen bedenkt, die ihre Handlungen vorhersehbar haben werden, nicht zu erwarten.

Dienstag, 28. November 2023

Kritische Betrachtungen zur Zusammenarbeit von Archäologen und Naturwissenschaftlern

 Roland Haubner

Technische Universität Wien

Abstract: Die Zusammenarbeit zwischen Archäologen und Naturwissenschaftlern dient nur als Beispiel, um auf die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen unterschiedlichen Fachgebieten aufmerksam zu machen. Es wird der Umgang mit Daten erarbeitet, der in den Geisteswissenschaften oft anders gesehen wird als in den Naturwissenschaften. Archäologische Befunde sind unumstößlich wahr, aber naturwissenschaftliche Analysen sind immer mit Fehlern behaftet. Bei einer naturwissenschaftlichen Datenauswertung sind auch die entsprechenden Stoffdaten, sowie die geltenden Naturgesetze zu beachten. Werden naturwissenschaftliche Daten falsch ausgewertet, führt dies oft zu falschen narrativen Beschreibungen von Sachverhalten. Werden diese falschen Beschreibungen später als naturwissenschaftlich belegte Wahrheiten angesehen, so sind weitere Fehler vorprogrammiert.

Diese Problematik wird von der derzeitigen Publikationskultur noch verstärkt, wenn das Referee System versagt und falsche Ergebnisse publiziert werden.

Samstag, 5. November 2022

Ignorantia legis non excusat

Zum Stand der Forschungsfreiheit in der archäologischen Feldforschung

Eric Biermann

Zusammenfassung – In der bodendenkmalpflegerischen Praxis treffen verschiedene Akteure und augenscheinlich auch verschiedene Interessen aufeinander. Die Aufgaben und Pflichten der archäologischen Denkmalpflege sind deshalb auf Grundlage unserer demokratischen Rechtsordnung, daher den geltenden Gesetzen, mit den Aufgaben und Interessen der archäologischen Feldforschung in Übereinklang zu bringen. Dieses Binnenverhältnis wird leider teilweise durch Landesbehörden der archäologische Denkmalpflege unnötig kompliziert und belastet. Dabei werden die verfassungsimmanente Publikationsfreiheit und urheberrechtliche Regelungen, die das Produkt demokratischer Willensbildung sind, in Verkennung ihrer Bedeutung aus einem irrtümlich als „Schutz“ bezeichnetem Verständnis heraus ignoriert. Bereits in § 152 der Paulskirchen-Verfassung vom 28. März 1849 wurde die Freiheit der Wissenschaft festgeschrieben. Ziel dieses Beitrages ist es daher, das Verhältnis von archäologischer Denkmalpflege und archäo­logischer (Feld-)Forschung auf Grundlage der geltenden fachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu betrachten und damit nicht nur einen Beitrag zur (juristischen) Versachlichung einer dringend notwendigen Diskussion zu leisten, sondern auch in unserem Fach dem urdemokratischen Grundwert der Publikationsfreiheit wieder Geltung zu verschaffen.

Freitag, 28. Oktober 2022

„Wenn ich etwas sage, dann ist das so“

Sachverständigenäußerungen in der archäologischen Denkmalpflege

Raimund Karl

Abstract: Sachverständigengutachten und sonstige sachverständige Äußerungen spielen im archäologischen Denkmalschutz eine besonders bedeutende Rolle, weil die meisten Verwaltungsentscheidungen in diesem Bereich letztendlich auf Basis dieser Grundlage getroffen werden. Anhand der Akteninhalte einiger konkreter Fälle im Bereich der Erteilung von Grabungsgenehmigungen gem. § 11 Abs. 1 DMSG wird in diesem Beitrag gezeigt, dass die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes weder unvoreingenommene und unparteiische Ermittlungen anstellen noch Amtssachverständigengutachten erstellen, die den Anforderungen des Gesetzes oder des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entsprechen. Gleichermaßen wird gezeigt, dass die Ermittlungen der Amtssachverständigen sämtliche Grundprinzipien wissenschaftlicher Integrität und Ethik verletzen und deren Tätigkeit stattdessen der Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten entspricht. Statt ihre Aufgabe zur unvoreingenommenen, objektiven, sachlichen und unparteilichen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts durch den Regeln der Kunst entsprechende wissenschaftliche Nachforschungen zu erfüllen, versuchen sie durch autoritäre Äußerungen und, falls erforderlich, eklektische Erhebungen von ihre Vorurteile zu bestätigen scheinenden Quellen ihren subjektiven Willen und die von ihnen präferierten wissenschaftlichen Fachmeinungen willkürlich durchzusetzen.