Finanzierungspflichten für ‚denkmalpflegerisch
notwendige‘ archäologische Maßnahmen in Österreich
Abstract: Das
österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) tut seit wenigstens drei Jahrzehnten so,
als ob archäologische Rettungsgrabungen im Kontext geplanter Baumaßnahmen vom
Vorhabenträger entsprechend dem in der Valletta-Konvention angedeuteten
Verursacherprinzip finanziert werden müssten. Eine genaue Analyse der
tatsächlichen Rechtslage zeigt jedoch, dass dies – außer unter ganz bestimmten
Voraussetzungen bei nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)
genehmigungspflichtigen Vorhaben – durch das österreichische Denkmalrecht nicht
vorgesehen ist.
Ganz im Gegenteil, das Denkmalschutzgesetz (DMSG)
trennt scharf zwischen Erhaltungsmaßnahmen, die jeder durchschnittlich
sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde, die Eigentümern,
Vorhabenträgern bzw. Antragstellern, die um denkmalrechtliche Genehmigungen
(darunter solche für die geplante Veränderung bzw. Zerstörung geschützter
Denkmale) angesucht haben, rechtmäßig aufgetragen werden können; und über diese
‚passive‘ Denkmalerhaltungspflicht hinausgehende ‚aktive‘ Erhaltungs- und
Erforschungsmaßnahmen, die zum Nutzen der Öffentlichkeit durchgeführt werden
und deren Kosten daher auch von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Denn das
erklärte ausschließliche Regelungsziel des DMSG und seiner relevantesten
Schutzbestimmung, der des § 4 Abs. 1, ist die in Erscheinung, Wirkung und
Substanz unveränderte Bewahrung geschützter Denkmale vor Zerstörung,
Veränderung und Verbringung ins Ausland.
Eine Erhaltung von (archäologischen oder beliebigen
sonstigen) Denkmalen durch wissenschaftliche Dokumentation ihrer Zerstörung ist
hingegen im DMSG nicht vorgesehen, sondern vielmehr dem gesetzlichen
Regelungsziel diametral entgegengesetzt. Um die dadurch verursachten Probleme
zu lösen – zu denen nicht zuletzt gehört, dass das BDA durch Vorspiegelung
falscher Tatsachen der ‚Privatwirtschaft‘ massiven wirtschaftlichen Schaden
verursacht hat, um notwendige archäologische Feldforschungen finanzieren zu
können – ist entweder eine grundlegende Neuregelung des österreichischen
Denkmalrechts oder eine massive Aufstockung der personellen und finanziellen
Ausstattung des BDA, oder sogar beides, dringend erforderlich.