In einem auf den
Webseiten des Landesamts für Denkmalpflege Hessen (LfDH) vorveröffentlichten,
jüngeren Beitrag unter den Titel „Jeder kann graben“? diskutiert Dimitrij Davydov (2017) das Spannungsfeld zwischen Partizipation
und Gefahrenabwehr im Kontext des archäologischen Erbes; insbesondere die
Reichweite der sowohl in Deutschland (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz) als auch in Österreich (Art. 17 Staatsgrundgesetz) als Jedermannsrecht garantierten
Forschungsfreiheit.
Er kommt dabei zum
Ergebnis, dass – die Wissenschaftlichkeit von „Nachforschungen“ im Sinne der
verfassungsgerichtlichen Judikatur (siehe Davydov 2017, 7-8; für Österreich im
Wesentlichen ident, siehe Berka 1999, 343) vorausgesetzt – „stets eine Abwägung der Wissenschaftsfreiheit mit dem
verfassungsrechtlichen Staatsziel (Boden-) Denkmalschutz zu erfolgen“
(Davydov 2017, 10) habe. Soweit ganz generell die Bürgerbeteiligung an der
archäologischen Feldforschung betroffen ist, kommt er zum Schluss, dass „(d)ie Grenze einer sinnvollen Partizipation
[…]dort überschritten“ werden dürfte,
„wo durch die mit der Einbindung Privater
verbundene Entlastung der Denkmalbehörde in eine Belastung umschlägt, weil ein
Ausbildungs- und Betreuungsaufwand generiert wird, der zu ihrer primären
Aufgabe – für eine „geordnete und wissenschaftlich fundierte“
Bodendenkmalpflege zu sorgen – in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht“
(Davydov 2017, 11).