Ein Plädoyer für eine begriffliche Entwirrung
Raimund Karl
Abstract: Aufgrund der im österreichischen
Denkmalschutzgesetz (DMSG) erstmals 1990 zusätzlich zum Begriff „Denkmal“
eingeführten Begrifflichkeiten des „Denkmals, das unter Denkmalschutz
steht“ und des „Bodendenkmals“ und deren inkonsistenter Verwendung im
Gesetz kommt es (wohl schon seit 1991, aber gehäuft merklich in den letzten
paar Jahren) zu widersinnigen Anwendungen gesetzlicher Bestimmungen des DMSG.
Das Paradebeispiel dafür ist die angeblich nur mit Genehmigung des BDA gem. §
11 Abs. 1 DMSG gestattete Nachforschung zum Zweck der Entdeckung nicht
denkmalgeschützter „“Denkmale“ im weitesten Sinn“, an deren Erhaltung
zwar gar kein öffentliches Interesse besteht, die aber anscheinend doch vor
Versuchen, sie durch „Forschungsgrabungen“ zu entdecken oder zu
untersuchen, geschützt sind. Derartige nicht denkmalgeschützte geschützte
Denkmale darf daher ihr Eigentümer (oder von diesem ermächtigte Personen) zu
nahezu jedem beliebigen Zweck willkürlich zerstören, verändern oder auch ins
Ausland verbringen, nur eines darf er nicht: sie zu Entdecken oder Untersuchen
versuchen. In diesem Beitrag wird die diesen Unsinn verursachende
Begriffsverwirrung diskutiert und ein Lösungsvorschlag gemacht, mit dem man
diese Begriffsverwirrung sehr leicht beseitigen könnte.