Eines der wichtigsten Prinzipien von
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung ist das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
der Verfassung (Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG; siehe auch Art. 1 AEMR) abgeleitete Sachlichkeitsgebot. Der
Gleichheitssatz verpflichtet, ganz vereinfacht gesagt, die öffentliche Gewalt
generell dazu, sachlich Gleiches gleich und sachlich Ungleiches ungleich zu
behandeln.
Daraus folgt mittelbar, dass letztendlich alles
staatliche Handeln auf vernünftigen Gründen beruhen muss, die sich aus der
Natur der gegenständlichen Sache (bzw. des Sachverhalts) ergeben oder anderswie
einleuchtend sind, also sachlich sein muss: schließlich erlauben es nur solche
– nachvollziehbaren – Begründungen, festzustellen, welche Sachverhalte im
rechtlichen Sinne gleich und daher auch vom Staat gleich und welche ungleich
und daher auch vom Staat ungleich zu behandeln sind. Staatliches Handeln, dem
solche nachvollziehbaren Gründe fehlen oder das sachlich ungerechtfertigt
Gleiches ungleich oder Ungleiches gleichbehandelt, ist im rechtlichen Sinn
willkürlich und dem Staat und allen seinen Organen durch das sich aus dem
Gleichheitssatz ebenfalls ergebende Diskriminierungsverbot untersagt.