Zum Stand der Forschungsfreiheit in der archäologischen Feldforschung
Eric Biermann
Zusammenfassung
– In der bodendenkmalpflegerischen Praxis
treffen verschiedene Akteure und augenscheinlich auch verschiedene Interessen
aufeinander. Die Aufgaben und Pflichten der archäologischen Denkmalpflege sind
deshalb auf Grundlage unserer demokratischen Rechtsordnung, daher den geltenden
Gesetzen, mit den Aufgaben und Interessen der archäologischen Feldforschung in
Übereinklang zu bringen. Dieses Binnenverhältnis wird leider teilweise durch
Landesbehörden der archäologische Denkmalpflege unnötig kompliziert und belastet.
Dabei werden die verfassungsimmanente Publikationsfreiheit und
urheberrechtliche Regelungen, die das Produkt demokratischer Willensbildung
sind, in Verkennung ihrer Bedeutung aus einem irrtümlich als „Schutz“
bezeichnetem Verständnis heraus ignoriert. Bereits in
§ 152 der Paulskirchen-Verfassung vom 28. März 1849 wurde die Freiheit der
Wissenschaft festgeschrieben. Ziel dieses Beitrages ist es daher, das
Verhältnis von archäologischer Denkmalpflege und archäologischer
(Feld-)Forschung auf Grundlage der geltenden fachlichen und rechtlichen
Rahmenbedingungen zu betrachten und damit nicht nur einen Beitrag zur
(juristischen) Versachlichung einer dringend notwendigen Diskussion zu leisten,
sondern auch in unserem Fach dem urdemokratischen Grundwert der Publikationsfreiheit
wieder Geltung zu verschaffen.