Abstract: Das
österreichische Bundesdenkmalamt [BDA] behauptet seit Jahrzehnten, dass alle
Grabungen und sonstigen Nachforschungen an Ort und Stelle zur Entdeckung von
archäologischen Hinterlassenschaften seiner Bewilligung gem. § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz
[DMSG] bedürfen. Seit der DMSG-Novelle 1999 besagt dieser Paragraf zudem, dass
eine derartige Bewilligung ausschließlich an physische Personen erteilt werden
kann, die ein einschlägiges (archäologisches) Universitätsstudium abgeschlossen
haben. Archäologische Ausgrabungen (und sonstige archäologische Nachforschungen
an Ort und Stelle) dürfen daher laut BDA in Österreich nur unter Leitung durch
professionelle ArchäologInnen durchgeführt werden.
Wie diverse jüngere Erkenntnisse der österreichischen
Gerichte zeigen, ist diese Interpretation der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG
jedoch entweder grundfalsch; oder § 11 Abs. 1 DMSG ist in seiner Gesamtheit
grundsätzlich verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird anhand eines für die
Frage der Anwendbarkeit der § 11 Abs. 1 DMSG zentralen Erkenntnisses des
Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG-ST) gezeigt, wie absurd die
bisherige und immer noch aufrechterhaltene Anwendungspraxis dieses Paragrafen
durch das BDA ist.