Samstag, 22. Dezember 2018

Professionelle (Hobby?) Archäologie. Festschrift für Pascal Geiger zum 30. Geburtstag erschienen

R. Karl, H. Frey (Hg.) 2018.
Professionelle (Hobby?) Archäologie.
Festschrift für Pascal Geiger
zum 30. Geburtstag.

Archäologische Denkmalpflege,
Kleine Schriften 1.

Geburtstagsgeschenke zu machen ist nie besonders leicht. Besondere Geburtstagsgeschenke zu runden Geburtstagen zu machen ist meist noch viel schwieriger, weil woher bekommt man eines, das gut zu den Interessen des Geburtstagskindes passt und das gleichzeitig außergewöhnlich ist? Ich bin daher sehr froh, dass ich im Wege dieser Blogschrift dabei mithelfen konnte, einem lieben Freund ein solches, hoffentlich gut treffendes Geburtstagsgeschenk zu machen. 



Mit Hilfe einiger ebenfalls mit dem Geburtstagskind befreundeten KollegInnen und unterstützt durch zahlreiche andere, ist es gelungen, in weniger als vier Wochen eine kleine (aber hoffentlich dennoch feine) Festschrift für unseren Freund Pascal Geiger zusammenzustellen, der sich seit längerem durch seine ehrenamtliche Tätigkeit um die Archäologie und die archäologische Denkmalpflege verdient macht. In 5 kurzen Beiträgen bedanken sich daher Michaela Schauer, Katharina Möller, Jochim Weise, Hanna Frey und meine Wenigkeit bei Pascal, indem wir ihm in unseren Beiträgen etwas über die Bedeutung von professionellen ehrenamtlich beitragenden ArchäologInnen (ein Wort, das er nicht gerne bezogen auf sich selbst hört, weil er sich nicht mit jenen, die Archäologie zu ihrem Beruf gemacht haben, nicht auf die gleiche Stufe stellen will) erzählen, wie viel uns und dem Fach das nutzt, und wieviel Freude mit solchen professionellen (Hobby?) Archäologen zusammenzuarbeiten vielen anderen macht.

Wir hoffen natürlich, dass unsere Beiträge zu Pascal Geigers Festschrift auch für andere als nur ihn interessant sind. Deshalb findet man sie bequem zusammengestellt im ersten Band der "Kleinen Schriften" der "Archäologischen Denkmalpflege", der nunmehr auch für alle anderen und nicht nur den Beschenkten verfügbar ist.

Freitag, 21. Dezember 2018

Ein weiteres Erkenntnis des BVwG zur Grabungsgenehmigungspflicht in Österreich


Seit wenigstens 1990 hat das österreichische Bundesdenkmalamt (BDA) behauptet, dass das Vorliegen einer „Grabungsgenehmigung“ (in der Folge: NFG) gem. § 11 Abs. 1 DMSG durch das BDA „Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten »und sonstiger Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmale« (BDA 2016, 6) sei. Wie aus z.B. der 4. Fassung seiner Richtlinien für archäologische Maßnahmen hervorging, betrachtete es dabei alle an Ort und Stelle durchgeführten archäologischen Tätigkeiten, beginnend mit rein oberflächlichen Surveys durch Inaugenscheinnahme der Landschaft oder zum Aufsammeln von Oberflächenfunden bis hin zu großflächigen systematischen archäologischen Ausgrabungen als NFG-pflichtig (BDA 2016, 11-20); und zwar völlig unabhängig davon, ob es bereits irgendeinen bekannten, konkreten Hinweis auf das Vorkommen irgendwelcher Denkmale iSd § 1 Abs. 1, Bodendenkmale iSd § 8 Abs. 1 DMSG oder auch nur irgendwelcher archäologischen Bodenfunde von der zu untersuchenden Stelle gab.

Erst infolge des in einem von mir angestrengten Beschwerdeverfahren gegen einen bewilligenden Bescheid des BDA gem. § 11 Abs. 1 DMSG ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.9.2017 zu Zahl W183 2168814-1/2E (siehe dazu schon „Grabungsgenehmigung“? Braucht man nicht!) ist das BDA in der 5. Fassung seiner Richtlinien von dieser Position geringfügig abgewichen und hat sich darauf zurückgezogen, dass nunmehr „Voraussetzung für die Aufnahme bewilligungspflichtiger archäologischer Tätigkeiten […] das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs. 1 DMSG“ (BDA 2018, 6; Hervorhebung: RK) sei. In seinen genaueren Ausführungen zu „bewilligungspflichtigen“ archäologischen Tätigkeiten ist es jedoch kaum von seiner bisherigen Position abgewichen (BDA 2018, 10-20): einzig die „archäologisch-topografische Geländedarstellung“ (BDA 2018, 9-10) hat es im Vergleich zur vorherigen Fassung in den Bereich der nicht NFG-pflichtigen Maßnahmen verschoben; selbst Oberflächenfundaufsammlungen werden nur implizit durch die geringfügig umgeschriebenen Ausführungen zu den weiterhin als NFG-pflichtig dargestellten Prospektionsmethoden (BDA 2018, 10-15) ausgenommen.

Gänzlich unverändert bleibt hingegen der durch die gewählte Darstellungsweise erweckte Eindruck, dass die Aufnahme aller als „bewilligungspflichtig“ ausgewiesenen Arbeiten (d.h. bestimmte Prospektionsarten und Grabungen; BDA 2018, 10-20) gänzlich unabhängig vom Ort, an dem diese Arbeiten durchgeführt werden sollen, einer NFG gem. § 11 Abs. 1 DMSG bedürfen. Es wird also weiterhin unverändert der Eindruck erweckt, als ob die Tatsache, ob von der Stelle, an der diese ‚archäologischen‘ Arbeiten durchgeführt werden sollen, irgendwelche konkreten Hinweise auf das Vorkommen von Denkmalen iSd § 1 Abs. 1, Bodendenkmalen iSd § 8 Abs. 1 DMSG oder auch nur archäologischen Bodenfunden bekannt sind, für die Auslösung der NFG-Pflicht des § 11 Abs. 1 DMSG vollkommen unerheblich wäre. Diese Auslegung der NFG-Pflichtbestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG erschien und erscheint mir weiterhin – und, wie noch gezeigt werden wird, nicht nur mir, sondern auch den Gerichten – allerdings eine unzulässige, d.h. rechtswidrige, Auslegung des DMSG zu sein.