Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, UN 1948) gewährleistet jedem Menschen das Recht,
frei am kulturellen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, sich an den Künsten zu
erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften
teilzuhaben. Während die AEMR selbst völkerrechtlich nicht verbindlich ist,
wird das gleiche Jedermanns-Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und
Wissenschaftsfreiheit auch durch Art. 15 Abs. 1-3 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (ICESCR, UN 1966) gewährleistet. Der ICESCR ist seit
1976 in Kraft und ist verbindlich geltendes Völkerrecht. Er wurde 1973 von der
Bundesrepublik Deutschland mit expliziter Zustimmung der Länder (BGBl. 1973 II, Nr. 62, 1569-82) und 1978 von der Republik
Österreich (BGBl. 590/1978) ratifiziert und ist somit in
beiden Staaten auch unmittelbar geltendes nationales Recht.
Im Wesentlichen die gleichen Rechte werden auch
durch die jeweiligen Verfassungen dieser beiden Staaten und darüber hinaus auch
durch die meisten deutschen Landesverfassungen implizit oder explizit
garantiert. Ganz explizit garantieren Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) und Art. 17 und 17a österreichisches Staatsgrundgesetz über die allgemeine Rechte
der Staatsbürger (StGG) die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Darüber
hinaus enthalten zahlreiche deutsche Landesverfassungen auch explizite
Kulturstaatsklauseln, die das Recht der LandesbürgerInnen auf Schutz und Pflege
ihrer Kultur und ihres kulturellen Lebens gewährleisten. Schließlich unterliegt
sowohl der deutschen als auch der österreichischen Bundesverfassung wenigstens
implizit das sogenannte ‚Kulturstaatsprinzip‘. Das bedeutet letztendlich, dass
der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass sich seine BürgerInnen (und alle
anderen sich auf seinem Territorium befindlichen Menschen) selbstbestimmt
kulturell so entfalten können, wie sie das gerne möchten. In Österreich kommen
inzwischen durch Ratifikation des Europäischen
Rahmenübereinkommens zum Wert des kulturellen Erbes für die Gesellschaft (Faro-Konvention,
Europarat 2005a) noch die in diesem internationalen
Übereinkommen genauer spezifizierten Rechte zur individuellen und kollektiven
Teilhabe am kulturellen Erbe hinzu, die sich aus dem genannten Grund- und
Menschenrecht ergeben. Das Grund- und Menschenrecht auf Kultur-, Kunst- und
Wissenschaftsfreiheit stellt dabei sowohl ein Abwehrrecht als auch ein
Anspruchs- bzw. Leistungsrecht dar.